Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 22.07.2024 – 25 W (pat) 514/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat514.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 514/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 226 990.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22.
Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat514.22.0
G r ü n d e
I.
Junior Balance
Das Zeichen
ist am 2. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9,
16, 32 und 35 angemeldet worden.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
vom 30. November 2021, besetzt mit einer Tarifbeschäftigten des gehobenen
Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für
folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:
Klasse 5:
Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel;
Klasse 9:
Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet
herunterladbare digitale Bücher;
Klasse 16:
Kochbücher; Sachbücher;
Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken;
Klasse 35:
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Nahrungsmittel;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Wortfolge „Junior Balance“ im Sinne von
„Gleichgewicht der
jungen Männer“ verstanden werde. Die maßgeblichen
Verkehrskreise würden ihr in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten
Waren und Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachaussage, nicht aber
einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. So könnten beispielsweise die
Waren der Klassen 5 und 32 Inhaltsstoffe enthalten, die darauf abgestimmt seien,
das physische oder psychische Gleichgewicht von jungen Männern herzustellen
oder zu halten. Im Kontext der Waren der Klassen 9 und 16 sei „Junior Balance“
eine typische
Inhaltsangabe eines Buches. Des Weiteren wiesen die
Dienstleistungen der Klasse 35 eine funktionelle Nähe zu Waren insbesondere der
Klassen 5 und 32 auf, die das Gleichgewicht der jungen Männer (wieder)herstellen
könnten. Dem angemeldeten Wortzeichen „Junior Balance“ fehle folglich in
Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem bestünden
erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit eine beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 3. Januar 2022 per Fax
eingelegten Beschwerde. In seiner Begründung vom 20. Januar 2022 führt er aus,
der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes habe seine vorgebrachten
Argumente nicht hinreichend gewürdigt. Er weist auf die vom Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum eingetragene Wortmarke „Kids Balance“ hin, die zehn
Jahre lang eingetragen gewesen sei. Das Zeichen „Junior Balance“ beschreibe die
von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9,
16, 32 und 35 nicht. Die Interpretation der Markenstelle im Sinne von „Junior bzw.
Sohnemann-Gleichgewicht“ komme zwar in Betracht. Wahrscheinlicher sei jedoch,
dass „Junior“ als Adjektiv und damit insbesondere im Sinne von „jünger“ verstanden
werde. Der Zeichenbestandteil lasse den Verkehr darauf schließen, dass es sich
um Produkte für junge bzw. jüngere Menschen handele. Es kämen aber auch noch
weitere Interpretationsmöglichkeiten in Betracht, die sich im Zusammenhang mit
dem Begriff „Balance“ ergäben. Es sei offen, welches Gleichgewicht mit
ihm
angesprochen werden solle. Er ließe derartig viele gedankliche Bezugnahmen zu,
dass kein beschreibender Charakter erkennbar sei. Die ursprüngliche Bedeutung
des Wortes „Balance“ sei „Balkenwaage“ und habe mit den angemeldeten Waren
sowie Dienstleistungen nichts gemein. Jedenfalls könnten die angeführten Gründe
nicht dafür herangezogen werden, die Anmeldung für Waren und Dienstleistungen
der Klassen 9, 16 und 35 zurückzuweisen, da der Wortfolge „Junior bzw.
Sohnemann-Gleichgewicht“ insoweit kein beschreibender Charakter zukomme. Sie
könne nur einen Bezug zu Buchinhalten aufweisen, dies reiche für die Annahme
einer beschreibenden Angabe
jedoch nicht aus.
In Verbindung mit den
gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 lasse das Anmeldezeichen so
viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass nicht davon gesprochen werden könne,
es habe beschreibenden Inhalt. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung bei der
Prüfung der Unterscheidungskraft alle relevanten Tatsachen und Umstände
einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten des beanspruchten
Zeichens zu prüfen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5, vom 30. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Mit schriftlichem Hinweis vom 5. März 2024 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in
Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen
die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 5. März 2024
nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
Junior Balance
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
teilweise
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
2. Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl
den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher an.
3. Der Zeichenbestandteil „Junior“ kommt aus dem Englischen und weist als
Adjektiv u. a. die Bedeutungen „jünger, untergeordnet“ und als Substantiv u. a. die
Bedeutungen „Sohnemann, Junior“ auf (vgl. Online-Wörterbuch LEO unter
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/junior“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis
vom 5. März 2024). Er hat Eingang in die deutsche Sprache als Synonym für „Sohn“,
„jüngerer Teilhaber“, „junger Sportler“ oder „Jugendlicher, Heranwachsender“
gefunden (vgl. Duden unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Junior“ als
Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024). Das weitere
Zeichenelement
„Balance“ wird u. a. mit
„Ausgleich, Gleichgewicht,
Ausgewogenheit, Balance“, aber auch mit „Differenz, Rest, Balkenwaage,
Rechnungsabschluss“
übersetzt
(vgl. Online-Wörterbuch
LEO
unter
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/balance“ als Anlage 3 zum gerichtlichen
Hinweis vom 5. März 2024). Es ist auch in der deutschen Sprache zu finden und
weist dort die Bedeutung
„Gleichgewicht“ auf
(vgl. Duden unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Balance_Gleichgewicht“ als Anlage 2 zum
gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024). Der Duden zitiert als Beispiel für die
Verwendung „(in übertragener Bedeutung:) der Vorfall hatte ihn aus der Balance
(um sein inneres Gleichgewicht) gebracht“.
Die Wortkombination „Junior Balance“ vermittelt demzufolge u. a. den Sinngehalt
„Jugendliche-Gleichgewicht“,
„Gleichgewicht
von
Jugendlichen“
oder
„Gleichgewicht bei Jugendlichen“. Sie wird von dem Großteil der angesprochenen
Verkehrsteilnehmer verstanden, da sie sich aus Begriffen des englischen
Grundwortschatzes zusammensetzt, die zudem Eingang in die deutsche Sprache
gefunden haben.
4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen
die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, alle den
Gegenstand der Zurückweisung bildenden Waren und Dienstleistungen dienen
dazu, bei Jugendlichen für Gleichgewicht zu sorgen. Insofern weist es zu ihnen
einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf:
a) Die Waren der
„Klasse 5:
Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“
und der
„Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken“
können dazu bestimmt sein,
jüngere Menschen dabei zu unterstützen, ihr
Gleichgewicht zu halten bzw. zu finden.
So ist beispielsweise das hormonelle Gleichgewicht sehr wichtig für die gute
Entwicklung und das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen (vgl.
Informationen des Klinikums Leverkusen und Artikel „Hormone bei Kindern -
Pädiatrische
Endokrinologie
(Kinder
Endokrinologie)“
unter
„https://www.endokrinologen.de/kinder-hormone.php“
als
Anlage
zum
gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024). Zur Verbesserung der Hormonproduktion
werden deshalb Nahrungsergänzungsmittel bereits jüngeren Menschen verabreicht
(vgl. „All IN KIDS BALANCE“ unter „https://69-days.shop/happy-life-all-in-kidsbalance-red-fruits“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024).
Des Weiteren gibt es Präparate zum Verzehr durch Personen von 0 bis 19 Jahren,
die „das Omega-3 Niveau und die Omega-6 zu Omega-3 Balance im Körper“
sichern
sollen
(vgl.
„OMEGA-3
BALANCE
Kinder“
unter
„https://www.aunity.de/de/fuer-Kinder_413/getProdInfos_-_1182/“ als Anlage 5 zum
gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024).
Insbesondere während der Einnahme von Antibiotika wird mit Hilfe von
Milchsäurekulturen und Milch-Oligosacchariden (Mehrfachzucker) die Balance bei
Kindern ab dem 1. Lebensjahr sichergestellt (vgl. „BEBACARE Balance: Natürliche
Nahrungsergänzung
für
mehr
Wohlbefinden“
unter
„https://www.windeln.de/bebacare-balance-nahrungsergaenzungsmittel.html“ als
Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024).
Mit Hilfe eines Nahrungsergänzungsmittels in Form eines Sprays soll die Immunität
von Kindern und ihre Energie-Balance unterstützt werden (vgl. „EnergyBalance
Kinder B12 Spray“ unter „https://www.notino.de/energybalance/kinder-b12-sprayunterstuetzung-der-kinderimmunitaet-im-spray/“ als Anlage 5 zum gerichtlichen
Hinweis vom 5. März 2024).
Auch „Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken“ können dazu beitragen, dass Jugendliche ausgewogen mit Vitaminen,
Mineralstoffen und Spurenelementen versorgt sind. So wird beispielsweise das
oben angesprochene Nahrungsergänzungsmittel „All IN KIDS BALANCE“ nicht in
fester Form verzehrt, sondern getrunken (vgl. „ALL IN KIDS BALANCE“, a. a. O.:
„KIDS BALANCE ist einfach in Wasser auflösbar und hat einen angenehmen
fruchtigen Geschmack, das bedeutet, dein Kind muss keine großen Kapseln
schlucken“).
Demzufolge gibt es eine Vielzahl an Nahrungsmitteln in fester und flüssiger Form
für Kinder und Jugendliche, um das Gleichgewicht der von ihrem Körper benötigten
Stoffe sicherzustellen.
b) In Verbindung mit den Waren der
„Klasse 9:
Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet
herunterladbare digitale Bücher“
und der
„Klasse 16:
Kochbücher; Sachbücher“
gibt die Wortfolge „Junior Balance“ ihren Inhalt an. Es handelt sich also um Bücher,
die Tipps zu Ernährung und Lebensstil zwecks Unterstützung des jugendlichen
Gleichgewichts enthalten. Entgegen der Ansicht des Anmelders fehlt einem
angemeldeten Zeichen in Bezug auf Waren, die einen gedanklichen Inhalt - wie
elektronische und nicht elektronische Bücher
- aufweisen können, die
markenrechtliche Unterscheidungskraft, wenn es in erster Linie als Inhaltsangabe
zu verstehen ist (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.
121). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Werkinhalt durch die fragliche
Bezeichnung thematisch genau definiert wird, zumal auch Werktitel häufig
unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den
Inhalt der Waren aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion,
dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Unterscheidungsmittel
hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 313 f.).
c) Auch zu den Dienstleistungen der
„Klasse 35:
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Nahrungsmittel;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“
besteht eine hinreichende, die Unterscheidungskraft ausschließende Sachnähe der
Begriffskombination „Junior Balance“. Sie können alkoholfreie Getränke,
Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel oder Lebensmittel zum Gegenstand
haben, die dem Erhalt des Gleichgewichts von Jugendlichen dienen. Auf die
Ausführungen zu den Waren der Klassen 5 und 32 wird insoweit Bezug genommen.
Das Anmeldezeichen benennt zwar keinen Umstand, der Versand- oder
Einzelhandelsdienstleistungen unmittelbar betrifft, da sie als solche keine
Bedeutung für das Gleichgewicht eines Jugendlichen haben. Allerdings weist es
einen zumindest engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen auf, weil
es die Wirkung der versandten oder im Rahmen des Einzelhandels vertriebenen
Waren zum Ausdruck bringt.
5. Die vom Beschwerdeführer angeführte Mehrdeutigkeit des Zeichenbestandteils
„Balance“ kann die Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Wortfolge ebenfalls nicht
begründen. Ihm kommt zwar laut Duden auch die Bedeutung „Balkenwaage“ zu.
Allerdings ist Zeichen bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen, wenn
sie jedenfalls mit einer Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, unabhängig davon, ob sie noch andere (nicht beschreibende)
Bedeutungen haben können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude;
GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard). Insofern kommt es auf andere, keinen
Sachbezug zu den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufweisende
Sinngehalte der Wortfolge „Junior Balance“ nicht an.
6. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es im Zusammenhang mit den
in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen Verwendungen des
Anmeldezeichens geben könne, die von den angesprochenen Verkehrskreisen in
der Regel als herkunftshinweisend angesehen würden, führt nicht zu einer anderen
Einschätzung. Denn nach Auffassung des Senats verbieten sich für die Frage der
Schutzfähigkeit vorliegend Überlegungen zu der Verwendungsart des
beanspruchten Zeichens. Den vom Anmelder geltend gemachten Entscheidungen
(vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 bis 1195 - #darferdas?; BGH GRUR 2020, 411 bis
413 - #darferdas? II) lag ein Zeichen zugrunde, das in sehr knapper Form ein
Diskussionsthema benennt bzw. zu einer Diskussion auffordert. Demgegenüber
kommt dem gegenständlichen Anmeldezeichen unabhängig von seiner jeweiligen
Verwendung
die
Bedeutung
einer
Bestimmungs-,
Inhalts-
oder
Gegenstandsangabe zu. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, wonach außerhalb
des Registers liegende Umstände, zu denen auch die konkrete Verwendung des
angemeldeten Zeichens gehört, bei der Prüfung seiner Schutzfähigkeit
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend;
25 W (pat) 567/19 - Studentenfutter; 25 W (pat) 561/19 - Glücksherzen; 29 W (pat)
9/18 - Camouflage-Muster).
7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Unionsmarke 009 099 433 „Kids
Balance“ beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des
Anmeldezeichens. Es wird
insoweit auf die umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. -
Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,
229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des
Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und
des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR
2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung
gegeben
ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist
keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist
jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty