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BPatG Beschluss vom 22.07.2024 – 25 W (pat) 514/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat514.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 514/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 226 990.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22.

Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat514.22.0

G r ü n d e

I.

Junior Balance

Das Zeichen

ist am 2. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9,

16, 32 und 35 angemeldet worden.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,

vom 30. November 2021, besetzt mit einer Tarifbeschäftigten des gehobenen

Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für

folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:

Klasse 5:

Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel;

Klasse 9:

Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet

herunterladbare digitale Bücher;

Klasse 16:

Kochbücher; Sachbücher;

Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von

Getränken;

Klasse 35:

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Nahrungsmittel;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Wortfolge „Junior Balance“ im Sinne von

„Gleichgewicht der

jungen Männer“ verstanden werde. Die maßgeblichen

Verkehrskreise würden ihr in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten

Waren und Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachaussage, nicht aber

einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. So könnten beispielsweise die

Waren der Klassen 5 und 32 Inhaltsstoffe enthalten, die darauf abgestimmt seien,

das physische oder psychische Gleichgewicht von jungen Männern herzustellen

oder zu halten. Im Kontext der Waren der Klassen 9 und 16 sei „Junior Balance“

eine typische

Inhaltsangabe eines Buches. Des Weiteren wiesen die

Dienstleistungen der Klasse 35 eine funktionelle Nähe zu Waren insbesondere der

Klassen 5 und 32 auf, die das Gleichgewicht der jungen Männer (wieder)herstellen

könnten. Dem angemeldeten Wortzeichen „Junior Balance“ fehle folglich in

Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem bestünden

erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit eine beschreibende Angabe

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 3. Januar 2022 per Fax

eingelegten Beschwerde. In seiner Begründung vom 20. Januar 2022 führt er aus,

der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes habe seine vorgebrachten

Argumente nicht hinreichend gewürdigt. Er weist auf die vom Amt der Europäischen

Union für geistiges Eigentum eingetragene Wortmarke „Kids Balance“ hin, die zehn

Jahre lang eingetragen gewesen sei. Das Zeichen „Junior Balance“ beschreibe die

von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9,

16, 32 und 35 nicht. Die Interpretation der Markenstelle im Sinne von „Junior bzw.

Sohnemann-Gleichgewicht“ komme zwar in Betracht. Wahrscheinlicher sei jedoch,

dass „Junior“ als Adjektiv und damit insbesondere im Sinne von „jünger“ verstanden

werde. Der Zeichenbestandteil lasse den Verkehr darauf schließen, dass es sich

um Produkte für junge bzw. jüngere Menschen handele. Es kämen aber auch noch

weitere Interpretationsmöglichkeiten in Betracht, die sich im Zusammenhang mit

dem Begriff „Balance“ ergäben. Es sei offen, welches Gleichgewicht mit

ihm

angesprochen werden solle. Er ließe derartig viele gedankliche Bezugnahmen zu,

dass kein beschreibender Charakter erkennbar sei. Die ursprüngliche Bedeutung

des Wortes „Balance“ sei „Balkenwaage“ und habe mit den angemeldeten Waren

sowie Dienstleistungen nichts gemein. Jedenfalls könnten die angeführten Gründe

nicht dafür herangezogen werden, die Anmeldung für Waren und Dienstleistungen

der Klassen 9, 16 und 35 zurückzuweisen, da der Wortfolge „Junior bzw.

Sohnemann-Gleichgewicht“ insoweit kein beschreibender Charakter zukomme. Sie

könne nur einen Bezug zu Buchinhalten aufweisen, dies reiche für die Annahme

einer beschreibenden Angabe

jedoch nicht aus.

In Verbindung mit den

gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 lasse das Anmeldezeichen so

viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass nicht davon gesprochen werden könne,

es habe beschreibenden Inhalt. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung bei der

Prüfung der Unterscheidungskraft alle relevanten Tatsachen und Umstände

einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten des beanspruchten

Zeichens zu prüfen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 5, vom 30. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Mit schriftlichem Hinweis vom 5. März 2024 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt,

dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in

Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen

die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 5. März 2024

nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

Junior Balance

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht

teilweise

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

2. Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl

den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher an.

3. Der Zeichenbestandteil „Junior“ kommt aus dem Englischen und weist als

Adjektiv u. a. die Bedeutungen „jünger, untergeordnet“ und als Substantiv u. a. die

Bedeutungen „Sohnemann, Junior“ auf (vgl. Online-Wörterbuch LEO unter

„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/junior“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis

vom 5. März 2024). Er hat Eingang in die deutsche Sprache als Synonym für „Sohn“,

„jüngerer Teilhaber“, „junger Sportler“ oder „Jugendlicher, Heranwachsender“

gefunden (vgl. Duden unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Junior“ als

Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024). Das weitere

Zeichenelement

„Balance“ wird u. a. mit

„Ausgleich, Gleichgewicht,

Ausgewogenheit, Balance“, aber auch mit „Differenz, Rest, Balkenwaage,

Rechnungsabschluss“

übersetzt

(vgl. Online-Wörterbuch

LEO

unter

„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/balance“ als Anlage 3 zum gerichtlichen

Hinweis vom 5. März 2024). Es ist auch in der deutschen Sprache zu finden und

weist dort die Bedeutung

„Gleichgewicht“ auf

(vgl. Duden unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Balance_Gleichgewicht“ als Anlage 2 zum

gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024). Der Duden zitiert als Beispiel für die

Verwendung „(in übertragener Bedeutung:) der Vorfall hatte ihn aus der Balance

(um sein inneres Gleichgewicht) gebracht“.

Die Wortkombination „Junior Balance“ vermittelt demzufolge u. a. den Sinngehalt

„Jugendliche-Gleichgewicht“,

„Gleichgewicht

von

Jugendlichen“

oder

„Gleichgewicht bei Jugendlichen“. Sie wird von dem Großteil der angesprochenen

Verkehrsteilnehmer verstanden, da sie sich aus Begriffen des englischen

Grundwortschatzes zusammensetzt, die zudem Eingang in die deutsche Sprache

gefunden haben.

4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen

die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, alle den

Gegenstand der Zurückweisung bildenden Waren und Dienstleistungen dienen

dazu, bei Jugendlichen für Gleichgewicht zu sorgen. Insofern weist es zu ihnen

einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf:

a) Die Waren der

„Klasse 5:

Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“

und der

„Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von

Getränken“

können dazu bestimmt sein,

jüngere Menschen dabei zu unterstützen, ihr

Gleichgewicht zu halten bzw. zu finden.

So ist beispielsweise das hormonelle Gleichgewicht sehr wichtig für die gute

Entwicklung und das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen (vgl.

Informationen des Klinikums Leverkusen und Artikel „Hormone bei Kindern -

Pädiatrische

Endokrinologie

(Kinder

Endokrinologie)“

unter

„https://www.endokrinologen.de/kinder-hormone.php“

als

Anlage

4

zum

gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024). Zur Verbesserung der Hormonproduktion

werden deshalb Nahrungsergänzungsmittel bereits jüngeren Menschen verabreicht

(vgl. „All IN KIDS BALANCE“ unter „https://69-days.shop/happy-life-all-in-kidsbalance-red-fruits“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024).

Des Weiteren gibt es Präparate zum Verzehr durch Personen von 0 bis 19 Jahren,

die „das Omega-3 Niveau und die Omega-6 zu Omega-3 Balance im Körper“

sichern

sollen

(vgl.

„OMEGA-3

BALANCE

Kinder“

unter

„https://www.aunity.de/de/fuer-Kinder_413/getProdInfos_-_1182/“ als Anlage 5 zum

gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024).

Insbesondere während der Einnahme von Antibiotika wird mit Hilfe von

Milchsäurekulturen und Milch-Oligosacchariden (Mehrfachzucker) die Balance bei

Kindern ab dem 1. Lebensjahr sichergestellt (vgl. „BEBACARE Balance: Natürliche

Nahrungsergänzung

für

mehr

Wohlbefinden“

unter

„https://www.windeln.de/bebacare-balance-nahrungsergaenzungsmittel.html“ als

Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2024).

Mit Hilfe eines Nahrungsergänzungsmittels in Form eines Sprays soll die Immunität

von Kindern und ihre Energie-Balance unterstützt werden (vgl. „EnergyBalance

Kinder B12 Spray“ unter „https://www.notino.de/energybalance/kinder-b12-sprayunterstuetzung-der-kinderimmunitaet-im-spray/“ als Anlage 5 zum gerichtlichen

Hinweis vom 5. März 2024).

Auch „Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von

Getränken“ können dazu beitragen, dass Jugendliche ausgewogen mit Vitaminen,

Mineralstoffen und Spurenelementen versorgt sind. So wird beispielsweise das

oben angesprochene Nahrungsergänzungsmittel „All IN KIDS BALANCE“ nicht in

fester Form verzehrt, sondern getrunken (vgl. „ALL IN KIDS BALANCE“, a. a. O.:

„KIDS BALANCE ist einfach in Wasser auflösbar und hat einen angenehmen

fruchtigen Geschmack, das bedeutet, dein Kind muss keine großen Kapseln

schlucken“).

Demzufolge gibt es eine Vielzahl an Nahrungsmitteln in fester und flüssiger Form

für Kinder und Jugendliche, um das Gleichgewicht der von ihrem Körper benötigten

Stoffe sicherzustellen.

b) In Verbindung mit den Waren der

„Klasse 9:

Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet

herunterladbare digitale Bücher“

und der

„Klasse 16:

Kochbücher; Sachbücher“

gibt die Wortfolge „Junior Balance“ ihren Inhalt an. Es handelt sich also um Bücher,

die Tipps zu Ernährung und Lebensstil zwecks Unterstützung des jugendlichen

Gleichgewichts enthalten. Entgegen der Ansicht des Anmelders fehlt einem

angemeldeten Zeichen in Bezug auf Waren, die einen gedanklichen Inhalt - wie

elektronische und nicht elektronische Bücher

- aufweisen können, die

markenrechtliche Unterscheidungskraft, wenn es in erster Linie als Inhaltsangabe

zu verstehen ist (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.

121). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Werkinhalt durch die fragliche

Bezeichnung thematisch genau definiert wird, zumal auch Werktitel häufig

unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den

Inhalt der Waren aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion,

dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Unterscheidungsmittel

hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 313 f.).

c) Auch zu den Dienstleistungen der

„Klasse 35:

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Nahrungsmittel;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“

besteht eine hinreichende, die Unterscheidungskraft ausschließende Sachnähe der

Begriffskombination „Junior Balance“. Sie können alkoholfreie Getränke,

Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel oder Lebensmittel zum Gegenstand

haben, die dem Erhalt des Gleichgewichts von Jugendlichen dienen. Auf die

Ausführungen zu den Waren der Klassen 5 und 32 wird insoweit Bezug genommen.

Das Anmeldezeichen benennt zwar keinen Umstand, der Versand- oder

Einzelhandelsdienstleistungen unmittelbar betrifft, da sie als solche keine

Bedeutung für das Gleichgewicht eines Jugendlichen haben. Allerdings weist es

einen zumindest engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen auf, weil

es die Wirkung der versandten oder im Rahmen des Einzelhandels vertriebenen

Waren zum Ausdruck bringt.

5. Die vom Beschwerdeführer angeführte Mehrdeutigkeit des Zeichenbestandteils

„Balance“ kann die Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Wortfolge ebenfalls nicht

begründen. Ihm kommt zwar laut Duden auch die Bedeutung „Balkenwaage“ zu.

Allerdings ist Zeichen bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen, wenn

sie jedenfalls mit einer Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

beschreiben, unabhängig davon, ob sie noch andere (nicht beschreibende)

Bedeutungen haben können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude;

GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard). Insofern kommt es auf andere, keinen

Sachbezug zu den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufweisende

Sinngehalte der Wortfolge „Junior Balance“ nicht an.

6. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es im Zusammenhang mit den

in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen Verwendungen des

Anmeldezeichens geben könne, die von den angesprochenen Verkehrskreisen in

der Regel als herkunftshinweisend angesehen würden, führt nicht zu einer anderen

Einschätzung. Denn nach Auffassung des Senats verbieten sich für die Frage der

Schutzfähigkeit vorliegend Überlegungen zu der Verwendungsart des

beanspruchten Zeichens. Den vom Anmelder geltend gemachten Entscheidungen

(vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 bis 1195 - #darferdas?; BGH GRUR 2020, 411 bis

413 - #darferdas? II) lag ein Zeichen zugrunde, das in sehr knapper Form ein

Diskussionsthema benennt bzw. zu einer Diskussion auffordert. Demgegenüber

kommt dem gegenständlichen Anmeldezeichen unabhängig von seiner jeweiligen

Verwendung

die

Bedeutung

einer

Bestimmungs-,

Inhalts-

oder

Gegenstandsangabe zu. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, wonach außerhalb

des Registers liegende Umstände, zu denen auch die konkrete Verwendung des

angemeldeten Zeichens gehört, bei der Prüfung seiner Schutzfähigkeit

grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend;

25 W (pat) 567/19 - Studentenfutter; 25 W (pat) 561/19 - Glücksherzen; 29 W (pat)

9/18 - Camouflage-Muster).

7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Unionsmarke 009 099 433 „Kids

Balance“ beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des

Anmeldezeichens. Es wird

insoweit auf die umfangreiche und gefestigte

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. -

Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,

229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des

Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und

des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR

2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -

Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung

gegeben

ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit

ist

keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der

Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine

Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst

recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist

jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty