Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 29.07.2024 – 3 Ni 5/22 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290924U3Ni5.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 29.07.2024 …
3 Ni 5/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:290924U3Ni5.22EP.0
betreffend das europäische Patent 1 722 968
(DE 50 2005 015 296)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den
Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und die Richterin Dr.-Ing. Philipps
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene
Inhaberin des aufgrund der internationalen
Anmeldung vom 4. März 2005, die als WO 2005/084944 am 15. September 2005
veröffentlicht worden ist, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen
Anmeldung DE 10 2004 011 223 vom 4. März 2004 auch mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache
erteilten europäischen Patents 1 722 968 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „HOCH
ABRIEBFESTES BAND FÜR DIE BANDAGIERUNG VON KABELBÄUMEN IN
AUTOMOBILEN“.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2005
015 296.4 geführte Streitpatent betrifft ein hoch abriebfestes Band, das
insbesondere für die Bandagierung von Kabelbäumen in Automobilen Verwendung
finden kann, und umfasst in der erteilten Fassung 9 Patentansprüche. Die
unabhängigen Patentansprüche 1, 6, 7, 8 und 9 lauten in der Verfahrenssprache
wie folgt:
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar
zurückbezogen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des
Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in
der erteilten Fassung sowie jeweils als geschlossene Anspruchssätze in den
Fassungen der Hilfsanträge 1a bis 1c, 2 bis 22 sowie 10a bis 22a. Wegen des
Wortlauts der vorgenannten Fassungen wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen
vom 13. März 2023, 12. Mai 2023 und 12. April 2024 sowie auf die in der mündlichen
Verhandlung überreichten Hilfsanträge 10a bis 22a verwiesen.
Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende
Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien
vergeben):
NK1
NK6
NK7
NK8
NK9
EP 1 722 968 B1 (Streitpatent)
DE 203 13 526 U1
WO 99/06497 A1
DE 100 42 732 A1
WO 02/11155 A1
NK10
EP 1 074 595 A1
NK11
DE 101 49 975 A1
NK14
Saville, B. P.: Physical testing of textiles. Cambridge:
Woodhead Publishing Ltd., 1999. S. 195-198
NK15
EP 1 258 346 A2
NK16 WO 99/50943 A1
NK17
DE 101 07 569 A1
NK19
WO 00/13894 A1
NK21
DE 103 29 994 A1
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des seine Priorität mangels
Erfindungsidentität zu Unrecht in Anspruch nehmenden Streitpatents gemäß
Patentanspruch 1 weise gegenüber der Druckschrift NK6 i.V.m. dem fachüblichen
Handeln, belegt durch die Druckschriften NK9, NK10, NK11 und NK14, NK16,
NK17, oder i.V.m. NK19, keine erfinderische Tätigkeit auf. Denn die NK6 lehre ein
hochabriebfestes Band für die Bandagierung von Kabelbäumen, welches bereits
den ACB-Schichtaufbau des Trägers zur Steigerung der Abriebfestigkeit im
streitpatentgemäßen Sinne zeige, und zwar unabhängig davon, welche jeweiligen
textilen Schichten in diesem Kontext zum Einsatz kämen. Entgegen der Auffassung
der Beklagten sei das erfindungsgemäße Gewebe lediglich hinsichtlich der Anzahl
der Fäden in Kett- und Schussrichtung charakterisiert. Die Folgerung der Beklagten,
dass es sich um ein annähernd durchscheinendes Gewebe handle, weshalb die
streitpatentgemäß beanspruchte Erfüllung der Abriebfestigkeit von 150 % der
Einzellagen überraschend sei, treffe nicht zu. Zudem sei die beanspruchte
Abriebfestigkeit nicht an die Auswahl der Zwischenschicht gekoppelt und auch nicht
an die spezielle Konstruktion der Deckschichten A und B geknüpft. Das 150 %-
Kriterium sei daher zum Prioritätszeitpunkt gut belegt und nicht an eine bestimmte
Trägerkombination gekoppelt gewesen und werde unabhängig von der Auslegung
der Zwischenschicht als Folie bzw. doppelseitiges Klebeband oder
Klebebeschichtung erfüllt. Ein synergistischer Effekt liege daher nicht vor.
Darüber hinaus beruhe das Streitpatent auch ausgehend von einer der
Druckschriften NK7, NK8, NK9, NK15, NK19 und NK21 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Diese ergebe sich auch nicht durch die weiteren
Patentansprüche oder aus den Fassungen der Hilfsanträge.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 722 968 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1a bis 1c gemäß Schriftsatz vom 12. Mai
2023, weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 2 bis 9 gemäß
Schriftsatz vom 13. März 2023, weiter hilfsweise die Fassung eines der
Hilfsanträge 10 bis 22 gemäß Schriftsatz vom 12. April 2024 erhält, weiter
hilfsweise die Fassung eines der
in der mündlichen Verhandlung
überreichten Hilfsanträge 10a bis 22a, die sich parallel zu den Hilfsanträgen
10 bis 22 einreihen sollen.
Die Beklagte hält den Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung
als auch wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig.
Patentanspruch 1 der erteilten Fassung sei auch insbesondere ausgehend von NK6
patentfähig. In NK6 sei gerade die Kombination aus Vlies und Velours mit
dazwischenliegender Kunststofffolie als erfindungswesentlich offenbart, so dass sie
die anspruchsgemäßen Merkmale nicht aufweise, denen zufolge die Deckschichten
A und B aus einem Gewebe bestehen, das ein Filamentgewebe aus Polyester,
Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern sei und 40
bis 50 Fäden pro cm in Kettrichtung sowie 20 bis 30 Fäden pro cm in Schussrichtung
aufweise. Außerdem gebe es keine Anregung, die Kunststofffolie durch eine
Klebemasse zu ersetzen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ
i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ nicht besteht. Auf die Schutzfähigkeit der gestellten
Hilfsanträge kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
I.
1. Wie das Streitpatent in seiner Beschreibung ausführt, würden in vielen
Industriebereichen Bündel aus einer Vielzahl von elektrischen Leitungen vor dem
Einbau oder in bereits montiertem Zustand umwickelt, um den Raumbedarf des
Leitungsbündels
durch Bandagieren
zu
reduzieren
sowie
zusätzlich
Schutzfunktionen zu erzielen. Mit der Verwendung von abriebfesten, stabilen
Trägermaterialien werde eine Schutzfunktion gegen Scheuern und Reiben sowie
Schleifen an scharfen Kanten und Graten erzielt. Besonders diese Abriebfestigkeit
nehme an Bedeutung zu, da durch Produktionsprozesse bedingte scharfen Kanten,
Grate oder Schweißstellen immer weniger durch aufwendige Nacharbeit entschärft
würden. Kabelstränge, die in solchen Bereichen verliefen, seien daher potenziell
gefährdet (NK1 Abs. 0001 - 0003).
Um Gefährdungspotenziale zu minimieren, würden an kritischen Stellen die
Kabelstränge nicht nur mit normalen Wickelbändern bandagiert, sondern es würde
zusätzliche Vorsorge getroffen. Entweder würden Spezialklebebänder verwendet
oder aber es kämen besondere Schutzkomponenten zum Einsatz (NK1 Abs. 0004).
Auch Spezialklebebänder würden in Bereichen mit erhöhtem Abrieb- und
Scheuerschutz eingesetzt, seien als Stand der Technik bekannt und würden
teilweise auch kommerziell genutzt (NK1 Abs. 0005).
Im Stand der Technik seien eine Vielzahl von Lösungsansätzen bekannt (NK1 Abs.
0005 - 0013), bei denen bevorzugt das sehr kostspielige textile Trägermaterial
Velours im Verbund mit mindestens einem weiteren textilen oder nicht-textilen
Flächengebilde für den besonderen Abrieb- und/oder Klapperschutz zuständig sei.
Der Trägerverbund werde entweder ohne Klebeschicht oder aber durch einen
besonderen wärmeaktivierbaren Kaschierkleber, häufig in nur teilbereichsweiser
Verwendung, erzeugt. Selbstklebemassen dienten nur dazu, um als separate
Schicht aus diesem Trägerverbund ein Klebeband herzustellen. Derartige
Klebebänder seien durch die Verwendung des Wirkwaren-Velours nicht nur sehr
teuer, sondern durch die Schlingenstruktur so dick, dass sie bei der normalen
überlappenden Spiralwicklung oder bei der Längsummantelung wegen der zur
Verfügung stehenden knappen Verbauräume nicht eingesetzt werden könnten
(NK1 Abs. 0014).
2.
Das Streitpatent stellt sich die objektive Aufgabe, ein Band bereitzustellen,
welches die Möglichkeit zur Bandagierung von Einzelleitungen zu Kabelsätzen mit
hohem Schutz gegen mechanische Schädigungen durch Scheuern und Reiben an
scharfen Kanten, Graten, Schweißpunkten etc. kombiniert (NK1, Abs. 0015).
3.
Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände mit den Merkmalen der
unabhängigen Patentansprüche 1, 6, 7, 8 und 9 gelöst.
Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1 Hoch abriebfestes Band für die Bandagierung von Kabelbäumen,
insbesondere in Automobilen.
2 Das Band ist aus einem Träger mit einer ersten Deckschicht A und
einer zweiten Deckschicht B.
Zwischen den Deckschichten A und B befindet sich eine
Zwischenschicht C.
3.1 Die Zwischenschicht C ist mit den Deckschichten A und B jeweils
über deren gesamte Fläche fest verbunden.
3.2 Die Zwischenschicht C besteht aus einer visko-elastischen
Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem
beidseitig klebend ausgerüsteten Klebeband.
4 Die Deckschichten A und B bestehen aus einem Gewebe.
4.1 Das Gewebe ist ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid,
Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern.
4.2 Das Gewebe weist 40 bis 50 Fäden pro cm in Kettrichtung sowie
20 bis 30 Fäden pro cm in Schussrichtung auf.
5 Die Abriebfestigkeit des Trägers beträgt zumindest 150 % der Summe
der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722,
Kapitel 9.3 „Scrape abrasion resistance“.
4.
Ein Teil der Begriffe bedarf der Auslegung. Der zuständige Fachmann, ein
Chemie- oder Textilingenieur mit Diplom- oder Masterabschluss sowie mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung, Herstellung und Anwendung von Klebebändern, wird
sie wie folgt verstehen:
4.1 Gemäß Merkmal 2 ist das Band aus einem Träger mit einer ersten
Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B aufgebaut (wörtlich
in
Patentanspruch 1: „[…] Band […] aus einem Träger […]“), wobei sich gemäß
Merkmal 3 zwischen den Schichten eine Zwischenschicht C befindet, wodurch ein
im Folgenden auch als ACB-Struktur bezeichneter Aufbau entsteht. Hierbei bleibt
aus der Formulierung des Patentanspruchs selbst offen, ob das streitpatentgemäße
Band aus den Schichten des Trägers besteht oder noch weitere Schichten umfasst.
In den Absätzen 0018 bis 0030 des Streitpatents wird der Träger allgemein als ein
mehrlagiges Verbundsystem beschrieben (ACB-Struktur), wobei er zumindest
weitere Zwischenschichten aufweisen kann (vgl. NK1 Abs. 0023 u. Abs. 0044 Z. 51-
52).
4.2 Eine streitpatentgemäße vollflächige Verbindung der Zwischenschicht C mit
den Deckschichten A und B gemäß Merkmal 3.1 („über deren gesamte Fläche“)
liegt auch dann vor, wenn die Deckschichten A und B über die zwischen ihnen
befindliche Zwischenschicht C nur in dem Bereich vollflächig und fest miteinander
verbunden sind, in dem sie sich gegenüberliegen. Nach den Absätzen 0034 bis
0037 können nämlich mit einer (visko-elastischen) Klebemasse beschichtete
Deckschichten – in diesen Absätzen als „Trägermaterialien“ bzw. in den
Abbildungen (unglücklicherweise auch) als „Träger“ (für die visko-elastische
Klebemasse) bezeichnet - zu einer ACB-Struktur eines Trägers gemäß Merkmal 2
kombiniert werden, indem die (visko-elastische) Klebemasse die Zwischenschicht
C bildet, wobei an den Seitenrändern jeweils ein schmaler Streifen (viskoelastische) Klebemasse (Zwischenschicht C) offen und klebeaktiv bleibt. Dies ergibt
sich auch entsprechend den Abbildungen zu den Absätzen 0034 und 0035. Insoweit
wird hier ein Träger vorgestellt, der – auch ohne die in Abs. 0031 bis 0033
beschriebene Beschichtung mit einer
(selbstklebenden) Klebemasse auf
mindestens einer der Außenseiten der Deckschichten A oder B – als (Wickel-)Band
selbstklebend verwendbar ist (vgl. NK1 Abs. 0015, 0030 u. 0037).
4.3 Wie in Kap. 4.2 beschrieben, kann der Träger(verbund) zumindest einseitig
auf einer der Außenseiten der Deckschichten A oder B mit einer Selbstklebemasse
beschichtet werden (vgl. NK1 Patentanspruch 5; Abs. 0031 - 0033; Abs. 0050,
Beispiel 2), wodurch ein (Selbstklebe-)Band entsteht. Der Träger(verbund) kann
aber auch ohne zusätzliche Kleberbeschichtung als Abriebschutz verwendet
werden (vgl. NK1 Abs. 0034 – 0035; Abs. 0050, Z. 7-9, Beispiel 2), wodurch das
Band gemäß Merkmal 2 dann aus dem Träger besteht. Damit sind aber die Begriffe
„Träger“ und „Band“ nicht als Synonyme zu verstehen, was auch durch weitere
Textstellen der Beschreibung bestätigt wird (vgl. NK1 Abs. 0046, Z. 27-31, „[…] aus
derartigen Trägern hergestellte Klebebänder
[…]“ und Z. 34-35,
„Eine
selbstklebende Ausrüstung [des Trägerverbunds] zu einem Klebeband ist dabei
nicht zwangsläufig notwendig […]““).
4.4 Die mit Merkmal 5 genannte Abriebfestigkeit bezieht sich auf den als ACB-
Struktur aufgebauten Träger(verbund), der das in dem Merkmal genannte Kriterium
von zumindest 150 % der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen erfüllen
muss. Gleichwohl ist damit der Träger ein wesentlicher Bestandteil des Bandes, um
die gewünschte hohe Abriebfestigkeit des Bandes gemäß Merkmal 1 zu erreichen.
Das Merkmal 5 stellt eine Auswahlregel dar, welche Deckschichten A und B und
welche Zwischenschicht C gewählt werden müssen, um in der Summe 150 % der
Abriebfestigkeit der Einzellagen zu erzielen. Dabei bleiben zwar, abgesehen von
Angaben in den Merkmalen 3.2, 4.1 und 4.2, nähere physikalisch-chemische
Parameter wie Dicke oder Flächenmassen der Zwischenschicht sowie der
Deckschichten oder deren chemische Zusammensetzung offen. Gleichwohl
bestimmen diese aber die Eigenschaften des Trägers mit und sind in der
Beschreibung daher (näherungsweise) genannt (vgl. NK1 Abs. 0028, 0029, 0030,
0039, 0040). Sie können dem Fachmann damit die Richtung seiner Bemühungen
hinsichtlich der Einhaltung der Auswahlregel gemäß Merkmal 5 weisen, auch wenn
insoweit mit Patentanspruch 1 keine weiteren Vorgaben gemacht werden und damit
der beanspruchte Gegenstand entsprechend breit ist.
4.5 Anzumerken ist, dass die Eignungsangabe „für die Bandagierung von
Kabelbäumen“ gemäß Merkmal 1 nicht bedingt, dass die streitpatentgemäße hohe
Abriebfestigkeit erst nach Umwicklung des Kabelbaums vorliegt. Vielmehr folgen
daraus lediglich räumlich-körperliche Anforderungen an das Band aufgrund des
gewünschten Zweckes (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16,
GRUR 2018, 1128 – Gurtstraffer).
II.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit besteht nicht,
denn in der erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent gegenüber dem von der
Klägerin geltend gemachten Stand der Technik als patentfähig.
1.
Druckschrift NK6, der sich ein Fachmann zuwendet, der vor die
streitpatentgemäße Aufgabe gestellt ist, ein Band bereitzustellen, das eine
verbesserte Abriebfestigkeit aufweist und trotzdem noch für die Bandagierung von
Kabelbäumen geeignet
ist,
lehrt eine Schutzummantelung bzw. eine
Abriebschutzvorrichtung bereitzustellen, die eine deutlich erhöhte Lebensdauer und
ein verbessertes Abriebschutzverhalten bei einer verbesserten Montierbarkeit
besitzt (vgl. NK6 S. 5, Z. 24-27), indem ein mehrschichtiges Laminat mit den
streitpatentgemäßen Merkmale 1, 2, 3, 3.1 und 3.2 (in Form des insoweit
ausreichenden alternativen Teilmerkmals „beidseitig klebend ausgerüsteten
Klebeband“) eingesetzt wird (vgl. NK6 Anspruch 1 i.V.m. Anspruch 4, 18 u. 28, S. 7,
Z. 20-22; S. 8, Z. 10; S. 8, Z. 21-23; S. 8, Z. 38 bis S. 9, Z. 2).
In NK6 wird jedoch das patentgemäße Merkmal 4 nicht offenbart, wonach beide
Deckschichten A und B aus einem Gewebe bestehen sollen. Zwar beschreibt die
NK6 auf S. 6 Z. 5-9, dass es sich bei den äußeren Schichten beispielsweise um
textile Schichten handeln kann. Da dies aber der Sammelbegriff für Textilfasern,
textile Halb- und Fertigfabrikate und daraus hergestellte Fertigwaren ist und somit
u.a. Flocken, Garne, Filze, Gewebe, Gewirke oder Vliese umfasst, wird damit noch
keine Aussage darüber getroffen, dass es sich um zwei Gewebeschichten gemäß
Merkmal 4 handeln soll. Vielmehr besteht der Kern der Lehre der NK6 darin, dass
die Anordnung einer dünnen weichen Folie 4 zwischen einer Vliesschicht 2 und
einer Veloursschicht 6 eine Abriebstabilität ergibt, die zuvor mit keiner der
Einzelkomponenten oder der Kombination zweier dieser Einzelkomponenten
möglich war (vgl. NK6 S. 6, Z. 9-13 u. 30-33). Dieser synergistische Effekt wird dabei
insbesondere auf die Folie 4 zurückgeführt (vgl. NK6 S. 6, Z. 33 bis S. 7, Z. 4; S. 7
Z. 16-20), während der Veloursschicht 6 kein wesentlicher Beitrag zur
Abriebstabilität attestiert wird (vgl. NK6 S. 8, Z. 26-29). Allerdings wird auf einen
synergistischen Effekt zwischen allen drei Schichten, nämlich der äußeren
Veloursschicht 6, der Folie 4 und der unteren Vliesschicht 2, verwiesen, wodurch
auch Merkmal 5 nahegelegt ist. Denn nach NK6 können ohne die äußere Schicht
die erzielbaren Abriebbeständigkeiten nicht erreicht werden, weil, wie die NK6
vermutet, über die äußere Schicht 6 eingetragene Kräfte durch die Folienschicht 4
gleichmäßiger auf die Vliesschicht 2 abgeleitet werden können und so Reibkräfte,
die punktuell eingetragen werden, in der Fläche des Klebebandes abgebaut werden
(vgl. NK6 S. 5, Z. 33 bis S. 6, Z 5 sowie S. 9 Z. 16-24).
Auch wenn in NK6 darauf hingewiesen wird, dass die Velourschicht 6 auch aus
einem anderen Textilmaterial als einem Velours ausgebildet sein kann (S. 9 Z. 12-
15), ist dies noch kein Hinweis darauf, dass auch die Vliesschicht 2, bei der es sich
nicht um ein Gewebe handelt, aus einem anderen Material ausgebildet werden
kann. Um die Abriebbeständigkeit der Trägerschichten aus NK6 zu erhöhen, hätte
der Fachmann aufgrund der Angaben in NK6 vielmehr auch ein anderes
Vliesmaterial heranziehen können, z.B. ein stabiles Carbonvlies anstelle eines nach
Merkmal 4.1 streitpatentgemäßen Gewebes aus Carbonfasern, da ein Vlies
entsprechend flexibler ist und so das zu schützende Gut nach NK6 besser als ein
Gewebe ummanteln könnte. So wird die genannte Flexibilität eines Vlieses z.B. in
der NK15 angesprochen, wonach ein Vorteil der Verwendung von Vliesen als
Schutzummantelung die guten Flexibilitätseigenschaften sind (vgl. NK15 Abs.
0005). Darüber hinaus wird der Fachmann die Erwähnung in NK6, dass anstelle der
Veloursschicht ein anderes Textilmaterial verwendet werden könne, eher als
Hinweis auf eine weitere Vliesschicht anstelle einer Velourschicht verstehen, da in
dieser Druckschrift als textile Schichten neben Velours ausschließlich Vliese
genannten werden. Damit würde letztlich eine Schutzummantelung mit zwei
Vliesschichten (und nicht mit zwei patentgemäßen Gewebeschichten) als
Deckschichten A und B vorliegen.
Aus diesen Gründen gab es für den Fachmann keine Veranlassung, ausgehend von
NK6 auf ein Band mit einer ACB-Struktur zurückzugreifen, das mit zwei
Deckschichten aus Gewebe gemäß der Merkmalsgruppe 4 ausgestaltet ist.
Dementsprechend vermag auch eine Kombination der NK6 mit einer Schrift wie z.B.
NK10 oder NK11, die lediglich die Fadenauslegungen von Filamentgeweben
beschreiben, die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.
2.
Anders als streitpatentgemäß vorgesehen, weist das Klebeband der
Druckschrift NK7 bereits keine Deckschichten A und B und damit auch keine
Zwischenschicht C auf (vgl. NK7 Anspruch 1). Zwar ist im Ergebnis nach der
Ummantelung eines Kabelsatzes im Bereich der seitlichen Kanten eine Struktur aus
einer Deckschicht A und B mit einer dazwischen liegenden Selbstklebemasse
vorhanden (vgl. NK7 Fig. 1). Diese Struktur entspricht jedoch nicht einem für das
Badagieren von Kabelbäumen geeigneten Band entsprechend Merkmal 1. Vielmehr
ist eine streitpatentgemäße ACB-Struktur nur im fertig umwickelten Zustand und
dann auch nur abschnittsweise anzutreffen. Auch erhält der Fachmann ausgehend
von der NK7 keinen Hinweis, dass eine derartige Struktur einen vorteilhaften oder
synergistischen Effekt hinsichtlich der Abriebfestigkeit bewirkt. Dementsprechend
vermag auch eine Kombination mit einer Schrift wie z.B. NK10 oder NK11, die
lediglich die Fadenauslegungen von Filamentgeweben beschreiben, die
erfinderische Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.
3.
Nach NK8, die wie NK7 ein Verfahren zur Ummantelung von
langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen mit einem Klebeband
beschreibt und somit ebenfalls für den Fachmann von Interesse ist, können als
Trägermaterial alle bekannten Textilien wie Gewebe, Gewirke oder Vliese
verwendet werden (vgl. NK8 Abs. 0027). Dementsprechend sieht die NK8 Gewebe
und Vliese zunächst als gleichwertig an. Die Trägermaterialien nach NK8 können –
wie im Streitpatent – jeweils vollflächig mit Klebemasse beschichtet und versetzt
angeordnet werden, wobei die Klebemassen zueinander zeigen (vgl. NK8 Abs.
0050). Gemäß Abs. 0074 kann eine Klebebschichtung von 25 bis 80 g/m2 eingesetzt
werden, sodass eine patentgemäße Zwischenschicht abgebildet sein mag, die sich
von einer einfachen Kaschierklebung unterscheidet. Es fehlt aber an einem Hinweis
auf einen synergistischen Effekt gemäß Merkmal 5. Dem steht auch die Auffassung
der Klägerin nicht entgegen, die NK8 weise deutlich darauf hin, auf eine
Abriebfestigkeit zu achten; denn damit lehrt die NK8 weder einen synergistischen
Effekt noch liefert sie darauf einen Hinweis.
Darüber hinaus müsste sich der Fachmann ausgehend von NK8 aus den genannten
Möglichkeiten bei den Trägermaterien speziell für Gewebe als Träger gemäß den
Merkmalen 4 und 4.1 entscheiden. Einen Hinweis darauf erhält er aber nicht, denn
im weiteren Verlauf der Beschreibung wird besonders auf Vliese abgestellt (vgl. NK8
Abs. 0031 – 0044, 0048). Des Weiteren eignet sich nach NK8 zur Ummantelung
des langgestreckten Guts auch ein Trägermaterial, das aus Papier, aus einem
Laminat, aus einer Folie, aus Schaumstoff oder aus einer geschäumten Folie
besteht (vgl. NK8 Abs. 0047). Somit wird der Fokus des Fachmanns nicht auf
Gewebe gelenkt, sondern nur auf verschiedene andere Materialien.
Im Ergebnis fehlt es damit in der NK8 an einem Hinweis für den Fachmann, ein hoch
abriebfestes Band mit den Deckschichten A und B aus Gewebe gemäß Merkmal 4
und einer Zwischenschicht C gemäß der Merkmalsgruppe 3 mit einem
synergistischen Effekt hinsichtlich der Abriebfestigkeit der Einzellagen gemäß
Merkmal 5 bereitzustellen, insbesondere hatte er keine Veranlassung, gezielt ein
Band mit dem patentgemäßen Merkmal 5 einzusetzen.
4.
In der Druckschrift NK9, die wie NK8 ein Verfahren zur Ummantelung von
langgestrecktem Gut beschreibt, ist zwar im Grundsatz ein textiler Träger 1 mit
darauf aufgebrachten Klebebändern 2 und 3 beschrieben (vgl. NK9 Fig. 1), wobei
der Träger 31 der Klebebänder als Deckschicht verstanden werden kann und sich
im Ergebnis, sofern die Klebemasse 32 der Klebebänder dem Träger 1 zugerechnet
wird, eine „Zwischenschicht“ mit beidseitigen Klebemassen ergibt. Dies stellt aber
bereits keine streitpatentgemäße Zwischenschicht C dar, die gemäß Merkmal 3.1
mit den Deckschichten A und B über deren gesamte Fläche fest verbunden wäre.
Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass in der NK9 im verklebten Zustand an
der Überlappungsstelle aufgrund der sich dann ergebenden Mehrlagigkeit eine
besondere Dämpfungseigenschaft oder Abriebfestigkeit festgestellt wird (vgl. NK9,
S. 13, Z. 24-29). Insoweit lehrt die NK9 auch keinen synergistischen Effekt
entsprechend Merkmal 5, der den Fachmann veranlassen oder anregen könnte, die
Mehrlagigkeit auf die gesamte Fläche des Gebildes der NK9 auszudehnen.
5.
Die NK15 beschreibt als Ausgestaltung für eine Schutzummantelung für
langgestreckte biegsame Gegenstände die Verbindung von zwei Vliesen 12 und 14
(und nicht von Geweben) mit einem dazwischen angeordneten Klebstoff 13 (vgl.
NK15 Abs. 0001, 0005 u. 0037). Genau diesen Vliesschichten (nicht Gewebe) wird
in NK15 die überaus hohe Abriebfestigkeit zugeschrieben (vgl. NK15 Abs. 0005).
Da die NK15 den guten synergistischen Effekt von Vliesen beschreibt, bestand für
den Fachmann keine Veranlassung, zur Verstärkung der Abriebfestigkeit zwei
Gewebe als Trägermaterialien heranzuziehen. Daran ändert auch der Einwand der
Klägerin nichts, dass nach Abs. 0006 der NK15 mehrere flexible Vlies-Schichten zu
einer erheblich verbesserten Abriebfestigkeit führen.
6.
Die NK19 betrifft eine Scheuerschutzvorrichtung mit einer (einzigen) textilen
Trägerschicht, die auf einer Seite mit einer Folie kaschiert ist und auf der anderen
Seite zur Anordnung an einem scheuernden Bauteil eingerichtet ist (vgl. NK19
Anspr. 1). Zwischen Folie und textiler Trägerschicht kann eine Klebeschicht
angeordnet sein (vgl. NK19 Anspr. 2). Damit liegt jedoch nur eine textile Deckschicht
vor. Es handelt sich somit schon nicht um ein patentgemäßes Verbundsystem mit
zwei Deckschichten gemäß Merkmal 2. NK19 gibt auch keinen Hinweis, die Folie
durch eine textile Schicht zu ergänzen, da die Folie als vorteilhaft insbesondere
auch im Hinblick auf die Reiß-- und Abriebfestigkeit beschrieben wird (vgl. NK19 S.
7/8 seitenübergr. Abs.). Damit erhält der Fachmann aus der NK19 keinen Anlass,
Überlegungen in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung anzustellen.
7.
Es kann dahinstehen, ob die nachveröffentlichte NK21 mangels wirksamer
Priorität des Streitpatents nach Art. 56 Satz 2 EPÜ auch bei der erfinderischen
Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Denn selbst wenn sie berücksichtigt würde, stünde
sie der Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes nicht entgegen. Sie betrifft ein
Verfahren zum Ummanteln von
langgestrecktem Gut, wie
insbesondere
Kabelsätzen, mit einem Klebeband, das in einer spiralförmigen Bewegung um das
langgestreckte Gut geführt wird, wobei zumindest auf einer Seite des
Trägermaterials des Klebebands die Klebemasse in Längsrichtung in Form eines
Streifens vorhanden ist, wobei der Streifen der Klebemasse derart auf dem
Trägermaterial (Gewebe, Gewirke, Vlies, vgl. Abs. 0045) aufgebracht ist, dass das
Trägermaterial an beiden Längskanten nicht klebend ist (vgl. NK21 Anspruch 1
i.V.m. Abs. 0069). Bei dem zugehörigen Klebeband (vgl. NK21 Anspr. 13) wäre das
patentgemäße Merkmal 2 (Vorhandensein von zwei Deckschichten A und B) nur für
den Fall erfüllt, dass beschichtetes Klebeband auf einen unbeschichteten Träger
auflaminiert wird (vgl. NK21 Abs. 0070), worauf die Klägerin verweist. Dazu müsste
der Fachmann weiterhin eine Anregung haben, ein streitpatentgemäßes Gewebe
als Trägerschicht des beschichteten Klebebands einzusetzen, das einer
Deckschicht gemäß Merkmal 4 entsprechen könnte. Weiterhin müsste das Gewebe
als Filamentgewebe gemäß Merkmal 4.1 und 4.2 ausgestattet sein. Auch dafür fehlt
es an in NK21 an einer Anregung. Und schließlich konnte die NK21 dem Fachmann
auch keinerlei Hinweis darauf geben, dass aus den beiden Deckschichten - nach
NK21 also dem unbeschichteten Träger gemäß Abs. 0070 und dem Träger für das
auf den unbeschichteten Träger auflaminierte Klebeband – sich in Kombination mit
der dann dazwischen liegenden Klebemasse ein Synergieeffekt gemäß Merkmal 5
ergeben könnte.
Somit war der Fachmann nicht veranlasst, die NK21 zu Lösung der patentgemäßen
Aufgabe heranzuziehen.
8.
Die Lehren der übrigen Druckschriften liegen noch ferner bzw. gehen nicht
über den Inhalt der oben diskutierten Druckschriften hinaus. Sie können daher die
Patentfähigkeit des Streitgegenstands weder für sich noch aufgrund fehlender
Veranlassung in Zusammenschau mit den oben diskutierten Druckschriften in Frage
stellen.
8.1 NK10 beschreibt ein Klebeband mit einem gewebten Träger auf der
Grundlage von Polyesterfasern, das die Eigenschaft hat, von Hand zerreißbar zu
sein (vgl. NK10 Anspr. 1 i.V.m. Abs. 0009). Nach NK10 weisen Polyestergewebe
eine sehr gute Abriebfestigkeit auf (vgl. NK10 Abs. 0005). Jedoch offenbart die
NK10 kein Klebeband mit zwei Deckschichten gemäß Merkmal 2.
Da es, wie oben beschrieben, ausgehend von z.B. NK6, NK15 oder NK21 schon
nicht nahegelegen hat, als Deckschichten jeweils eine Gewebeschicht einzusetzen,
vermag auch die Lehre der NK10 über die Vorteile bestimmter
Gewebekonstruktionen nicht zu einer Kombination mit der Lehre der NK6 oder
NK15 zu führen. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung ist eine erfinderische Tätigkeit nicht schon dann zu verneinen,
wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik
Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann,
wenn das Bekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu
der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember
2009, X ZR 65/05, GRUR 2010, 407, Ls. und Rn. 17 – einteilige Öse).
8.2 NK11 betrifft eine Vorrichtung zum Schutz eines Gegenstandes vor
Beschädigungen und/oder Vibrationsgeräuschen, die sich durch verbesserte
Flexibilität, hohe Abriebfestigkeit und einen vergleichsweisen geringen Platzbedarf
auszeichnet (vgl. NK11 Abs. 0001 u. 0005). Die Vorrichtung umfasst eine textile
Schicht mit einer darauf aufkalandrierten Folie
(vgl. NK11 Anspr. 1).
Dementsprechend ist auch hier Merkmal 2 nicht offenbart und regt dieses auch nicht
an.
8.3 Das Lehrbuch NK14 beschäftigt sich mit physikalischen Testmethoden für
Gewebe, dem grundsätzlich eine höhere Abriebfestigkeit als Vlies zugeschrieben
wird (vgl. NK14, S. 195, „Fibre properties“, 4. Satz) und beschreibt zwar allgemein
Faktoren, die die Abriebfestigkeit beeinflussen, es wird aber auch hier kein Band
aus einem Träger und zwei Deckschichten gemäß den Merkmalen 2 und 4 offenbart
bzw. angeregt.
Genauso wie die oben bereits abgehandelte Druckschrift NK10 vermag auch die
Lehre der NK14 über die Vorteile bestimmter Gewebekonstruktionen nicht zu einer
Kombination mit der Lehre der NK6 oder NK15 zu führen. Auch hier fehlt es an dem
bereits oben unter A. II. 8.1 erwähnten höchstrichterlichen Erfordernis eines
Anlasses oder einer Anregung, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.
8.4 Auch die NK16 steht der Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes nicht
entgegen, denn in ihr ist – wie in der NK 6 – lediglich von Vlies und Velours die Rede
und somit nicht von zwei Gewebeschichten als Deckschichten. Damit hat aber der
Fachmann keine Veranlassung, das Vlies durch ein Gewebe zu ersetzen (vgl. NK16
Anspr. 1).
8.5 Gleiches gilt für die NK17, denn bei ihr handelt es sich um die Kombination
Vlies/Vlies und nicht Gewebe/Gewebe
für die Deckschichten, was der
erfinderischen Tätigkeit des Streitpatentgegenstandes schon aus diesem Grund
nicht entgegensteht (vgl. NK17 Anspr. 1).
9.
Die nebengeordneten Patentansprüche 6 bis 9, die sich auf die Verwendung
eines Bandes nach Patentanspruch 1, ein langgestrecktes Gut wie einen Kabelsatz
mit einem Band gemäß Patentanspruch 1 oder ein Fahrzeug mit einem
entsprechenden langgestreckten Gut betreffen, beruhen ebenfalls auf einer
erfinderischen Tätigkeit, da sie sich jeweils durch die gleichen technischen
Merkmale des Bandes gemäß Patentanspruch 1 auszeichnen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden
kann, muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben elektronisch signiert sein. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Schwarz
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Philipps