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BPatG Beschluss vom 14.08.2024 – 9 W (pat) 5/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:140824B9Wpat5.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 5/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 122 748.7
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Werner M. A. sowie der Richter Dr.Ing.
Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B61D des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. November 2019 aufgehoben und die Anmeldung
ECLI:DE:BPatG:2024:140824B9Wpat5.20.0
im Hinblick auf den Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
6. August 2024, auf der Grundlage der Beschreibungsseiten 1 bis
6a zum Hilfsantrag 2, ebenfalls eingereicht als Anlagen zum
Schriftsatz vom 6. August 2024, sowie der weiteren Beschreibung
ab Absatz
[0028]
und
den Zeichnungen
gemäß
der
Offenlegungsschrift,
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 23. Dezember 2015 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem
Aktenzeichen 10 2015 122 748.7 geführten Patentanmeldung mit der
Bezeichnung
„Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug, Verfahren zur
Herbeiführung eines Druckausgleichs und Schienenfahrzeug mit
Druckschutzeinrichtung“.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B61D
innerhalb eines am 22. Juli 2016 erstellten Prüfungsbescheids zu den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen 1 bis 11 Stellung. Sie führte unter Benennung der
Druckschriften
E1: DE 20 2015 104 774 U1,
E2: DE 11 13 550 B und
E3: DE 36 18 292 A1
unter anderem aus, dass die
in Patentanspruch 1 beanspruchte
Druckschutzeinrichtung, sowie das in Patentanspruch 9 beanspruchte Verfahren
wie auch der in Patentanspruch 11 beanspruchte Schienenfahrzeugwagen als nicht
neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 gelten können.
Hieraufhin reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 neue
Patentansprüche 1 bis 10 mit einem gegenüber dem Patentanspruch 1 vom
Anmeldetag geänderten Hauptanspruch ein.
Im Zusatz zur Ladung, beigefügt dem Schreiben der Prüfungsstelle vom 17. Oktober
2019, führte die Prüfungsstelle zu dem Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1
aus, dass dieser nicht patenfähig sein dürfte, da dieser ausgehend von dem Inhalt
der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.
In der am 14. November 2019 durchgeführten Anhörung vor der Prüfungsstelle für
Klasse B61D verteidigte die Anmelderin ihr Patentbegehren weiterhin mit den
Patentansprüchen vom 26. Januar 2017, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9
gemäß eines in der Anhörung überreichten Hilfsantrags.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B61D die Anmeldung mit einem am
Ende der Anhörung vom 14. November 2019 verkündeten Beschluss
zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle aus, dass
der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags gegenüber dem Inhalt
der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte auch
für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag sowie für die
jeweiligen Verfahrensansprüche dieser beiden Anträge.
Gegen diesen ihr laut Empfangsbekenntnis am 25. November 2019 zugestellten
Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 20. Dezember
2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist und die sie mit
Schriftsatz vom 13. September 2022 begründet hat.
Sie verteidigt darin ihr Patentbegehren mit einem neuen Hauptantrag, bestehend
aus den dem Schriftsatz vom 13. September 2022 beigefügten neuen
Patentansprüchen 1 bis 9, hilfsweise gemäß den Patentanspruchssätzen nach den
Hilfsanträgen 1 bis 3, welche ebenfalls dem Schriftsatz vom 13. September 2022
beigefügt sind.
Mit Zwischenbescheid vom 24. Juli 2024 hat der Senat seine vorläufige Auffassung
zur Kenntnis gegeben und die bereits aus der Beschreibungseinleitung der
Anmeldeunterlagen bekannten Druckschriften E4 und E5 in das
Beschwerdeverfahren eingeführt:
E4: DE 201 20 291 U1,
E5: UIC-Kodex 660 „Bestimmungen zur Sicherheit der technischen
Verträglichkeit der Hochgeschwindigkeitszüge, 2. Ausgabe, August
2002.
Hierauf hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 jeweils
geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 6 und 6a für den Hauptantrag und die
Hilfsanträge 1 bis 3 sowie mit Schriftsatz vom 6. August 2024 einen neuen
Hilfsantrag 2 eingereicht.
In einem weiteren Zwischenbescheid vom 12. August 2024 hat der Senat die ihm
kurzfristig zur Kenntnis gelangte Druckschrift
E6: DE 600 09 597 T2
eingeführt und dargelegt, dass der Gegenstand der Druckschrift E6 diejenigen der
Patentansprüche 1, 8 und 9 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorwegnehmen
dürfte und eine erfinderische Tätigkeit derjenigen Gegenstände der
Patentansprüche 1, 7 und 9 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 in Frage stellen
dürfte.
Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B61D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. November 2019 aufzuheben und das Patent
mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hauptantrag eingereicht als Anlage
„Hauptantrag“ zur Beschwerdebegründung vom 13. September 2022, und
den Beschreibungsseiten 1 bis 6a eingereicht als Anlage „Hauptantrag“
zum Schriftsatz vom 26. Juli 2024, sowie der weiteren Beschreibung ab
Absatz [0028] und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift zu
erteilen;
hilfsweise
mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1 eingereicht als Anlage
„Hilfsantrag 1“ zur Beschwerdebegründung vom 13. September 2022, und
den Beschreibungsseiten 1 bis 6a eingereicht als Anlage „Hilfsantrag 1“
zum Schriftsatz vom 26. Juli 2024, sowie der weiteren Beschreibung ab
Absatz [0028] und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift,
Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 und den Beschreibungsseiten
1 bis 6a zum Hilfsantrag 2, beide eingereicht als Anlagen zum Schriftsatz
vom 6. August 2024, sowie der weiteren Beschreibung ab Absatz [0028]
und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift,
mit den Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hilfsantrag 3 eingereicht als Anlage
„Hilfsantrag 3“ zur Beschwerdebegründung vom 13. September 2022, und
den Beschreibungsseiten 1 bis 6a eingereicht als Anlage „Hilfsantrag 3“
zum Schriftsatz 26. Juli 2024 sowie der weiteren Beschreibung ab Absatz
[0028] und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift,
zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit mindestens einem
Druckschutzventil (110, 510) und einer Steuereinrichtung (103) zur
Steuerung des Druckschutzventils (110, 510), wobei
die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines kontrollierten
Druckausgleichs während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses
eingerichtet
ist, wobei der kontrollierte Druckausgleich durch die
Steuereinrichtung (103) steuerbar ist, und
die Druckschutzeinrichtung einen mit der Steuereinrichtung
(103)
verbundenen Drucksensor (104) aufweist, und die Steuereinrichtung (103)
angepasst ist, die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis eines
Ausgangssignals des Drucksensors (104) zu steuern.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:
Verfahren
zur Herbeiführung
eines Druckausgleichs
in
einem
Schienenfahrzeug, umfassend:
- Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors
(104);
- Schließen eines Druckschutzventils (110, 510), sofern
ein
Druckschutzereignis ermittelt wurde;
-
teilweises Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) oder eines separaten
Druckausgleichsventils (102) zur Herbeiführung eines Druckausgleichs,
wobei der Druckverlauf während des Druckausgleichs erfasst und das
Druckschutzventil (110, 510) oder das Druckausgleichsventil (102) auf Basis
des erfassten Druckverlaufs gesteuert wird; und
- Öffnen des Druckschutzventils
(110, 510) nach Beendigung des
Druckschutzereignisses bzw. nach Herbeiführen des Druckausgleichs.
Der Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet:
Schienenfahrzeugwagen,
gekennzeichnet
durch
eine
Druckschutzeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit mindestens einem
Druckschutzventil (110, 510) und einer Steuereinrichtung (103) zur
Steuerung des Druckschutzventils (110, 510),
wobei
die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines kontrollierten
Druckausgleichs während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses
eingerichtet
ist und der kontrollierte Druckausgleich durch die
Steuereinrichtung (103) steuerbar ist,
das Druckschutzventil (110, 510) eine erste Ventilstellung, in der das
Druckschutzventil (110, 510) vollständig geschlossen ist, eine zweite
Ventilstellung, in der das Druckschutzventil (110, 510) vollständig geöffnet
ist, und eine dritte Ventilstellung aufweist, in der das Druckschutzventil (110,
510) nur teilweise geöffnet ist, wobei die dritte Ventilstellung für den
kontrollierten Druckausgleich während des Druckschutzereignisses
ausgelegt ist, und
die dritte Ventilstellung in Abhängigkeit von der Druckdichtheit des
Schienenfahrzeugs justierbar ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 an.
Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Verfahren
zur Herbeiführung
eines Druckausgleichs
in einem
Schienenfahrzeug, umfassend:
- Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors
(104);
- Schließen eines Druckschutzventils
(110, 510), sofern ein
Druckschutzereignis ermittelt wurde;
-
teilweises Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) oder eines
separaten Druckausgleichsventils (102) zur Herbeiführung eines
Druckausgleichs, wobei das teilweise Öffnen in Abhängigkeit von der
Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs erfolgt; und
- Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) nach Beendigung des
Druckschutzereignisses bzw. nach Herbeiführen des
Druckausgleichs.
Diesem Patentanspruch 7 schließt sich der auf den Patentanspruch 7 rückbezogene
Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 an.
Der Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 1 entspricht
im Wortlaut dem
Patentanspruch 9 nach Hauptantrag unter Anpassung der Rückbezüge.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit mindestens einem
Druckschutzventil (110, 510) und einer Steuereinrichtung (103) zur
Steuerung des Druckschutzventils (110, 510),
wobei
die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines kontrollierten
Druckausgleichs während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses
eingerichtet
ist und der kontrollierte Druckausgleich durch die
Steuereinrichtung (103) steuerbar ist,
das Druckschutzventil (110, 510) eine erste Ventilstellung, in der das
Druckschutzventil (110, 510) vollständig geschlossen ist, eine zweite
Ventilstellung, in der das Druckschutzventil (110, 510) vollständig geöffnet
ist, und eine dritte Ventilstellung aufweist, in der das Druckschutzventil (110,
510) nur teilweise geöffnet ist, wobei die dritte Ventilstellung für den
kontrollierten Druckausgleich während des Druckschutzereignisses
ausgelegt ist und einen Volumenstrom von maximal 0,5% und minimal 0,1%,
ausgedrückt als Verhältnis von in der dritten Ventilstellung gestattetem
Volumenstrom zum in der zweiten Ventilstellung gestattetem Volumenstrom,
gestattet, und
die dritte Ventilstellung in Abhängigkeit von der Druckdichtheit des
Schienenfahrzeugs justierbar ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 an.
Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Verfahren
zur Herbeiführung
eines Druckausgleichs
in einem
Schienenfahrzeug, umfassend:
- Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors
(104);
- Schließen
eines Druckschutzventils
(110,
510),
sofern
ein
Druckschutzereignis ermittelt wurde;
-
teilweises Öffnen des Druckschutzventils
(110, 510) oder eines
separaten Druckausgleichsventils
(102) zur Herbeiführung eines
Druckausgleichs, wobei das teilweise Öffnen in Abhängigkeit von der
Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs erfolgt und wobei das
teilweise Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) zur Herbeiführung
des Druckausgleichs einen Volumenstrom von maximal 0,5% und
minimal 0,1%, ausgedrückt
im Verhältnis zum maximal vom
Druckschutzventil (110, 510) gestattetem Volumenstrom, gestattet;
und
- Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) nach Beendigung des
Druckschutzereignisses
bzw.
nach
Herbeiführen
des
Druckausgleichs.
Diesem Patentanspruch 7 schließt sich der auf den Patentanspruch 7 rückbezogene
Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 an.
Der Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 2 entspricht
im Wortlaut dem
Patentanspruch 9 nach Hauptantrag unter Anpassung der Rückbezüge
Wegen des Wortlauts der
jeweiligen Unteransprüche, der angepassten
Beschreibungen, des Hilfsantrages 3 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs.
1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und die Zurückverweisung der Anmeldung im Hinblick auf den
Hilfsantrag 2 zur Folge.
Die weitergehende Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg, denn gegenüber der
Offenbarung der Druckschrift E6 sind die Gegenstände der
jeweiligen
unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 sowie das Verfahren des unabhängigen
Patentanspruchs 8 in der Fassung nach dem Hauptantrag nicht neu und beruhen
die Gegenstände der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 sowie das
Verfahren des unabhängigen Patentanspruchs 7 in der Fassung nach dem
Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände und
Verfahren der unabhängigen Patentansprüche nach dem Hauptantrag bzw. nach
dem Hilfsantrag 1 sind daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung der
jeweils rückbezogenen Patentansprüche nach dem
Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 bedarf es nicht, da mit dem jeweils bereits nicht
gewährbaren Patentansprüchen dem
jeweiligen Antrag als Ganzes nicht
stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von
Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie
hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 –
elektrisches
Speicherheizgerät;
BGH
GRUR
2007,
–
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3.
Die Patentanmeldung betrifft laut Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE
10 2015 122 748 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, eine
Druckschutzeinrichtung, die einen definierten Druckausgleich gestattet. Weiter
betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herbeiführung eines definierten
Druckausgleichs, sowie ein Schienenfahrzeug mit einer Druckschutzeinrichtung.
Schienenfahrzeuge,
insbesondere Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, würden
zunehmend immer druckdichter ausgeführt, da Druckschwankungen bei der Fahrt
auftreten könnten. Um trotzdem den Innenraum mit Frischluft versorgen zu können,
wiesen die Schienenfahrzeuge gesonderte Öffnungen für die Frischluftzufuhr auf,
die über ein Druckschutzventil schnell verschlossen werden könnten, wenn
Druckstöße beispielsweise bei schneller Einfahrt in einen Tunnel auftreten. Z.B.
würden die Lufteintrittsöffnungen und Luftaustrittsöffnungen der Klimaanlage durch
schnell schließende Klappen verschlossen, wobei die Klimaanlage dann im
Umluftbetrieb arbeiten würde. Dadurch sollten Druckänderungen im Innenraum der
Schienenfahrzeuge vermieden werden, welche die für das Wohlbefinden der
Fahrgäste zulässigen Grenzwerte übersteigen (vgl. Absatz [0002] der
Offenlegungsschrift).
Nach Absatz [0004] der Offenlegungsschrift könnte während oder nach Auftreten
eines Druckschutzereignisses
(Druckstoß, Druckwelle) ein Druckausgleich
typischerweise
ausschließlich
über
unvermeidbare
Leckstellen
im
Schienenfahrzeug erfolgen. Unter bestimmten Betriebsbedingungen (bspw.
Schienenfahrzeug fährt aus kaltem Tunnel in warme Umgebung) könne zudem ein
konventionell funktionierendes Druckschutzsystem länger brauchen, bis erkannt
werde, dass gar kein Druckschutzfall mehr vorliege.
Lösungen aus dem Stand der Technik wiesen den Nachteil auf, dass der auf
Leckstellen basierende Druckausgleich undefiniert und z.B. bei einer hohen
Dichtheit der Schienenfahrzeuge nur sehr langsam erfolge. Im Ergebnis könne
damit die Frischluftzufuhr länger als gewünscht unterbunden sein, so dass während
dieser Zeit die Belüftung der Passagierräume nicht optimal sei und unnötig hohe
CO2-Werte erreicht würden (vgl. Absatz [0005] der Offenlegungsschrift).
Daher sei es gemäß Absatz [0006] der Offenlegungsschrift die Aufgabe der
Erfindung, eine Druckschutzeinrichtung bereitzustellen, welche trotz Auftreten eines
Druckschutzereignisses eine vordefinierte Frischluftversorgung ermögliche.
4.
Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie
bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur
(Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung Kälte- und
Klimatechnik angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Konstruktion
von Klima- und Lüftungsanlagen
für
Schienenfahrzeuge verfügt.
5.
Hauptantrag
In der Fassung nach Hauptantrag erweisen sich die für den Fachmann ausführbaren
Gegenstände bzw. das nacharbeitbare Verfahren der unabhängigen
Patentansprüche 1, 8 und 9 jeweils als nicht patentfähig. Denn diese sind bereits
aus dem Inhalt der Druckschrift E6 vorbekannt, so dass diese nicht mehr neu sind
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dies gilt
auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18
f. –
Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f.
– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,
1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen
sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem
Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv
offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen
Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 –
Spannschraube).
5.1.1 Patentanspruch 1
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs
nachstehend
in Form
einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
D0 Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit D1 mindestens einem Druckschutzventil (110, 510) und
D2
einer Steuereinrichtung (103) zur Steuerung des Druckschutzventils
(110, 510),
D3 wobei die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines
kontrollierten Druckausgleichs
D3.1
D3.2
während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses eingerichtet ist,
wobei der Steuereinrichtung (103) steuerbar ist, und
kontrollierte Druckausgleich durch
die
D4 die Druckschutzeinrichtung einen mit der Steuereinrichtung (103)
verbundenen Drucksensor (104) aufweist,
D3.3
und die Steuereinrichtung (103) angepasst
ist,
die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis eines
Ausgangssignals des Drucksensors (104) zu steuern.
Der geltende Patentanspruch 1
ist nach Merkmal D0 auf eine
Druckschutzeinrichtung gerichtet, die für ein Schienenfahrzeug konzipiert ist.
Die Druckschutzeinrichtung umfasst nach dem Merkmal D1 mindestens ein
Druckschutzventil und nach dem Merkmal D4 einen Drucksensor, wobei nach dem
Merkmal D2 das Druckschutzventil durch eine Steuereinrichtung angesteuert wird,
die nach dem Merkmal D4 mit dem Drucksensor verbunden
ist. Die
Steuereinrichtung ist insofern dazu eingerichtet, die von dem Drucksensor
ausgegebenen Signale zu verarbeiten.
Gemäß dem Merkmal D3 ist die Druckschutzeinrichtung dabei derart eingerichtet,
dass sie einen kontrollieren Druckausgleich in einem nicht näher definierten, aber
zumindest dem Schienenfahrzeug zuzuordnenden Raum vollziehen kann, wobei
der Druckausgleich nach Merkmal D3.1 während oder nach einem
Druckschutzereignis erfolgt. Ein solches Druckschutzereignis kann nach den
Absätzen [0002] und [0004] der Offenlegungsschrift etwa ein Druckstoß oder eine
Druckwelle sein, die etwa bei der Einfahrt des Schienenfahrzeugs in einen Tunnel
entstehen kann. Das Druckschutzereignis zeichnet sich daher zumindest durch eine
zeitlich anhaltende Phase aus, bei der der Innendruck des Schienenfahrzeugs
gegenüber dem Außendruck erhöht oder reduziert ist. Die Bedingung des Merkmals
D3.1 „während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses“ zielt somit auf
die Feststellung eines Druckschutzfalls ab, die in der Folge einen kontrollierten
Druckausgleich entsprechend dem Verständnis des Merkmals D3 bedingt.
Dieser kontrollierte Druckausgleich ist nach dem Merkmal D3.2 durch die
Steuereinrichtung steuerbar, wobei nach Merkmal D3.3 die Steuereinrichtung dazu
angepasst ist, dass die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis eines
Ausgangssignals des Drucksensors erfolgt. Dies bedeutet, dass das
Druckschutzventil durch die Steuereinrichtung auf Basis der Ausgangssignale des
Drucksensors so ansteuerbar ist, dass dadurch die Geschwindigkeit des bewirkten
Druckausgleichs beeinflusst wird, ohne dass der Patentanspruch selbst diese
Steuerung oder die bewirkte Druckausgleichsgeschwindigkeit
jedoch näher
spezifiziert.
Die zugehörigen Ausführungsbeispiele der Anmeldung sehen dazu ein
Druckschutzventil 110 vor, welches mehrere Öffnungen 112 aufweist, die im
Regelbetrieb in einer ersten Ventilstellung geöffnet und bei Auftreten des
Druckschutzereignisses in einer zweiten Ventilstellung vollständig geschlossen
werden. Zum kontrollierten Druckausgleich können diese Öffnungen oder auch nur
einige der Öffnungen dann in einer dritten Ventilstellung teilweise wieder geöffnet
werden (vgl. Figuren 4A, 4B oder 5C), wie dies auch die geltenden Patentansprüche
3 und 4 als Weiterbildung des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1
beanspruchen. Die dritte Ventilstellung kann vordefiniert (vgl. Absatz [0018] der
Offenlegungsschrift) und in einer Weiterbildung zusätzlich auch nachjustierbar
ausgebildet sein, um so Veränderungen der Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs
über dessen Lebensdauer zu kompensieren
(vgl. Absatz
[0019] der
Offenlegungsschrift). Diese Nachjustierbarkeit kann dabei etwa während einer
Wartung über verstellbare Anschläge (vgl. Absätze [0019], [0042] und [0053] der
Offenlegungsschrift) oder alternativ auch automatisch erfolgen (vgl. Absatz [0022]
der Offenlegungsschrift). Auch eine Nachführung der dritten Ventilstellung in
unmittelbarer Abhängigkeit vom Druckverlauf ist als Ausführungsvariante in Absatz
[0054] der Offenlegungsschrift erwähnt.
Die von dem Merkmal D3.3 geforderte Anpassung der Steuereinrichtung zur
Einsteuerung der Geschwindigkeit des Druckausgleichs ist daher nicht nur auf
Prozesse beschränkt, welche die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis
des Ausgangssignals des Drucksensors durch eine teilweise Öffnung des
Druckschutzventils einregeln, so wie dies etwa mit der in Absatz [0022] der
Offenlegungsschrift beschriebenen automatischen Nachjustierung oder der
Regelung nach Absatz [0054] der Offenlegungsschrift erfolgen kann, sondern sie
umfasst auch Varianten, bei denen lediglich eine Ansteuerung des
Druckschutzventils zur Einstellung einer von drei vordefinierten Ventilstellungen
erfolgt, von denen jede jeweils eine voneinander abweichende Geschwindigkeit des
Druckausgleich bewirkt.
5.1.2 Patentanspruch 8
Der geltende Patentanspruch 8 lautet in gegliederter Form wie folgt:
V0
Verfahren zur Herbeiführung eines Druckausgleichs Schienenfahrzeug, umfassend:
in einem
V1
Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors
(104);
V2
Schließen eines Druckschutzventils (110, 510), sofern ein
Druckschutzereignis ermittelt wurde;
V3
teilweises Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) oder eines
separaten Druckausgleichsventils (102) zur Herbeiführung eines
Druckausgleichs,
V3.1
wobei der Druckverlauf während des Druckausgleichs erfasst und
V3.2
das
Druckschutzventil
(110,
510)
oder
das
Druckausgleichsventil
(102) auf Basis des erfassten
Druckverlaufs gesteuert wird; und
V4
Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) nach Beendigung des Druckschutzereignisses
Herbeiführen
nach
bzw.
des
Druckausgleichs.
Der geltende Patentanspruch 8 ist nach dem Merkmal V0 auf ein Verfahren
gerichtet, mit welchem ein Druckausgleich in einem nicht näher spezifizierten Raum
eines Schienenfahrzeugs vollzogen werden kann.
Gemäß dem ersten Schritt V1 dieses Arbeitsverfahrens wird das Vorliegen eines
Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors ermittelt, was somit eine
innerhalb des Verfahrens verankerte entsprechende Entscheidungslogik
voraussetzt.
Nach Erkennen bzw. Ermitteln des Druckschutzereignisses wird das
Druckschutzventil nach dem Verfahrensschritt V2 daraufhin geschlossen.
Nach dem Verfahrensschritt V3 erfolgt im Anschluss hieran wieder ein teilweises
Öffnen des Druckschutzventils oder eines zum Druckschutzventil separaten
Druckausgleichventils, um einen Druckausgleich
in dem Raum des
Schienenfahrzeugs zu bewirken. Dieses teilweise Öffnen erfolgt gemäß den
Maßgaben der Merkmale V3.1 und V3.2 dabei auf Basis eines während des
Druckausgleichs erfassten Druckverlaufs, wobei eben das Druckschutzventil oder
das zum Druckschutzventil separate Druckausgleichventil auf Basis des erfassten
Druckverlaufes gesteuert wird. Einen besonderen Fokus auf die Geschwindigkeit
des Druckausgleichs, wie dies im geltenden Patentanspruch 1 mit Merkmal D3.3
erfolgt, richtet das Verfahren hierbei jedoch nicht.
Sobald das Druckschutzereignis beendet ist oder der Druckausgleich herbeigeführt
wurde, wird gemäß dem Verfahrensschritt V4 das Druckschutzventil wieder
vollständig geöffnet. Der Anspruch lässt dabei offen, wie innerhalb des Verfahrens
erkannt wird, dass das Druckschutzereignis als beendet gelten kann bzw. dass der
Druckausgleich vollzogen wurde. Absatz [0023] der Offenlegungsschrift nennt für
erstere Bedingung etwa eine einstellbare Zeitspanne nach dem Eintritt des
Druckschutzereignisses.
5.1.3 Patentanspruch 9
Der geltende Patentanspruch 9 lautet in gegliederter Form wie folgt:
S0
Schienenfahrzeugwagen, gekennzeichnet durch
S1
eine Druckschutzeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7.
Der geltende Patentanspruch 9
ist nach Merkmal S0 auf einen
Schienenfahrzeugwagen gerichtet, der eine Druckschutzeinrichtung umfasst, wie
sie in einem der Ansprüche 1 bis 7 definiert ist.
5.2 Patentfähigkeit
der Gegenstände
nach
den
unabhängigen
Patentansprüchen 1, 8 und 9
5.2.1 Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte
Druckschutzeinrichtung ist nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6. Der
geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
Figur 1 der Druckschrift E6
So ist der Druckschrift E6 eine Schutzvorrichtung gegen Druckwellen zu
entnehmen, die zum Einsatz in Hochgeschwindigkeitszügen vorgesehen ist (vgl.
Absatz [0014]). Die Schutzvorrichtung umfasst eine Einlassöffnung 14 für Außenluft
und eine Austrittsöffnung 16 für Innenluft, wobei sich an die Einlassöffnung 14 eine
Ansaugleitung 18 anschließt, welche die angesaugte Luft zu einer Klimatisierungs-
und Lüftungsanlage 10 hinleitet, und die Austrittsöffnung 16 mit einer
Ausströmleitung 20 verbunden ist, welche die Innenluft durch Abzug nach außen
ausstößt. In der Ansaugleitung 18 ist eine erste Absperrklappe 22 und in der
Ausströmleitung 20 eine zweite Absperrklappe 24 vorgesehen. Zusätzlich umfasst
die Schutzvorrichtung eine dritte Klappe 36, die in einer Leitung der Klimaanlage 38
zum Ausgleich von Außen- und Innendruck angeordnet ist, wobei die Leitung in die
äußere Fahrzeugumgebung mündet und einen kleineren Querschnitt als die
Ansaugleitung 18 und der Ausströmleitung 20 aufweist (vgl. Anspruch 1, erster bis
dritter, fünfter und achter Aufzählungsstrich; Figur 1, Absatz [0018]).
Die erste und die zweite Absperrklappe 22 und 24 erfüllen zusammen mit der dritten
Klappe 36 die Funktion eines Druckschutzventils der Schutzeinrichtung, denn der in
der Druckschrift E6 offenbarte Druckschutz wird über eine entsprechende
Klappenstellung dieser drei Klappen realisiert (vgl. Anspruch 1).
So umfasst die der Druckschrift E6 zu entnehmende Schutzvorrichtung eine
Vorrichtung zur Erfassung der Außendruckschwankungen des Fahrzeugs, etwa
einen Messfühler 52 zur Erfassung des statischen Drucks (vgl. Anspruch 1, vierter
und sechster Aufzählungsstrich; Absatz [0019]), der mit einem
Differenzialdruckmessfühler 54 und einem pneumatischen Integrator 56 verbunden
ist. Mit dieser daher als Drucksensor ausgebildeten Vorrichtung wird der
Druckverlauf außerhalb des Fahrzeugs aufgenommen und ein elektronisches
Messsignal S1 an einen Steuerungs-Automaten 28 gesendet (vgl. Absatz [0020]).
Auf Basis dieses so ermittelten Druckverlaufs werden dann in der Folge bei Eintritt
eines Druckschutzereignisses durch den Steuerungs-Automaten 28 alle drei
Klappen 22, 24 und 36 geschlossen, wobei der Eintritt des Druckschutzereignisses
etwa durch Überschreiten eines ersten Druckschwankungsniveaus auf Basis des
Messsignals S1 festgestellt wird (vgl. Absatz [0022]).
Damit geht aus der Druckschrift E6 eine Druckschutzeinrichtung hervor, welche
bereits die Merkmale D0, D1, D2 und D4 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.
Nach Anspruch 1 der Druckschrift E6 (achter Aufzählungsstrich) steuert der
Steuerungs-Automat 28 darüber hinaus die dritte Klappe 36 so an, dass diese zum
allmählichen Druckausgleich zwischen dem Inneren und Äußeren des Fahrzeugs
nach dem Druckschutzereignis schon wieder geöffnet wird, während die erste und
zweite Klappe 22 und 24 noch geschlossen bleiben. Nach Absatz [0023] erfolgt dies
dann, wenn das Messsignal S1 unter ein zweites Druckschwankungsniveau
gefallen ist. Erst nach Ablauf einer weiteren Verzögerungszeit werden dann in der
Folge auch die beiden anderen Klappen 22 und 24 wieder geöffnet (vgl. Absatz
[0023]).
Die der Druckschrift E6 entnehmbare Schutzvorrichtung führt somit auf Basis des
Messsignals S1 nach dem Druckschutzereignis einen Druckausgleich herbei.
Dieser wird über den Steuerungs-Automaten 28 gesteuert und erfolgt kontrolliert im
Sinne der vorliegenden Anmeldung. Denn ausweislich Absatz
[0024] der
Druckschrift E6 können sich je nach Amplitude des Messsignals S1 die drei Klappen
22, 24 und 36 während des Durchfahrens eines Tunnels auch mehrere Male
hintereinander öffnen und schließen.
Die Druckschrift E6 nimmt daher auch die Merkmale D3, D3.1 und D3.2 des
geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.
Dies gilt gleichermaßen auch noch für das verbleibende Merkmal D3.3. Denn der
gesteuerte Druckausgleich erfolgt durch den Steuerungs-Automaten 28 nicht nur
allgemein auf Basis des Ausgangssignals des Drucksensors, sondern durch die
vorbeschriebene Steuerung wird im Ergebnis auch die Geschwindigkeit des
vorgenommenen Druckausgleichs in Abhängigkeit des Messsignals S1 explizit
mitbestimmt, da durch den Steuerungs-Automaten 28 eine in drei Stufen abgestufte
Druckangleichung vorgenommen wird, welche durch die Stellung der einzelnen
Klappen - alle geschlossen, dritte Klappe geöffnet und alle Klappen geöffnet -
bestimmt ist.
5.2.2 Auch das mit dem geltenden Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren ist
nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6. Der geltende Patentanspruch
8 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
So wird mit der Druckschutzeinrichtung, wie sie der Druckschrift E6 zu entnehmen
ist, ein Verfahren realisiert, das zur Herbeiführung eines Druckausgleichs in einem
Schienenfahrzeug hergerichtet ist, so wie es Merkmal V0 des geltenden
Patentanspruchs 8 vorschreibt.
Dieses Verfahren umfasst in der Folge auch alle weiteren Verfahrensschritte bzw.
Merkmale des geltenden Patentanspruchs 8. Denn zunächst wird das
Druckschutzereignis mittels des aus Messfühler 52, Differenzialdruckmessfühler 54
und Integrator 56 bestehenden Drucksensors ermittelt, wie es Merkmal V1 fordert
(vgl. Absätze [0019] und [0020]). Wird das Druckschutzereignis auf Basis des von
dem Drucksensor ausgegebenen Messsignals S1 erkannt, so wird das aus den
Klappen 22, 24 und 36 bestehende Druckschutzventil geschlossen, wie es Merkmal
V2 festlegt. Anschließend erfolgt in Analogie zu dem Merkmalkomplex V3.x mit dem
alleinigen Öffnen der Klappe 36 ein teilweises Öffnen des Druckschutzventils zur
Herbeiführung eines Druckausgleichs, wobei der Druckverlauf während des
Druckausgleichs von dem Drucksensor weiter erfasst wird und das
Druckschutzventil auf Basis des erfassten Druckverlaufs gesteuert wird. Dies folgt
bereits aus Absatz [0024] der Druckschrift E6, wonach die Klappe 36 je nach
Amplitude des Messsignals während der Tunnelfahrt auch wieder geschlossen
werden kann. Ist das Druckschutzereignis beendet, so werden auch die noch
geschlossenen Klappen 22 und 24 wieder geöffnet (vgl. Absatz [0023]), was dem
noch verbleibenden Merkmal V4 entspricht.
5.2.3 Da die der Druckschrift E6 zu entnehmende Druckschutzvorrichtung wie
vorstehend dargelegt den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bereits
vorwegnimmt und diese darüber hinaus auch für einen Schienenfahrzeugwagen
vorgesehen ist, ist in der Folge auch der mit dem Patentanspruch 9 beanspruchte
Schienenfahrzeugwagen nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6.
Der geltende Patentanspruch 9 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
6.
Hilfsantrag 1
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweisen sich die für den Fachmann
ausführbaren Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 7 und 9 als nicht
patentfähig. Denn diese sind zwar gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6 neu,
sie beruhen aber ausgehend von dem unter Berücksichtigung der Druckschrift E5
belegten Fachwissen auf keiner erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
6.1
Änderungen in den unabhängigen Patentansprüchen gegenüber denen des
Hauptantrags
6.1.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag die Merkmale D4 und D3.3
durch die folgenden Merkmale ersetzt:
D1.1H1
das Druckschutzventil (110, 510) eine erste Ventilstellung, in
der das Druckschutzventil (110, 510) vollständig geschlossen
ist,
D1.2H1
eine zweite Ventilstellung, in der das Druckschutzventil (110,
510) vollständig geöffnet ist, und
D1.3H1
eine dritte Ventilstellung aufweist, in der das Druckschutzventil
(110, 510) nur teilweise geöffnet ist,
D3.3H1
wobei die dritte Ventilstellung
für den kontrollierten
Druckausgleich während
des Druckschutzereignisses
ausgelegt ist, und
D3.4H1
die dritte Ventilstellung in Abhängigkeit von der Druckdichtheit
des Schienenfahrzeugs justierbar ist.
Der mit Merkmal D3.2 beanspruchte kontrollierte Druckausgleich, welcher durch die
Steuereinrichtung steuerbar ist, wird nun nach dem Merkmal D3.3H1 mittels einer
dritten Ventilstellung des Druckschutzventils realisiert, in welcher das Ventil
gegenüber einer ersten, vollständig geschlossenen Ventilstellung nach Merkmal
D1.1H1 bzw. einer zweiten vollständig geöffneten Ventilstellung nach Merkmal
D1.2H1 nun nach Merkmal D1.3H1 nur teilweise geöffnet ist.
Die dritte Ventilstellung ist dabei nach Merkmal D3.4H1 in Abhängigkeit der
Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs justierbar. Dies kann - wie vorstehend auch
schon zum Hauptantrag dargelegt - etwa manuell, wie in Absatz [0019] der
Offenlegungsschrift dargelegt, oder aber auch automatisch durch die
Steuereinrichtung erfolgen, wie Absatz [0022] der Offenlegungsschrift belegt.
Die Forderung nach einem Drucksensor (Merkmal D4) und eine entsprechend
angepasste Steuereinrichtung (Merkmal D3.3) sind nicht mehr zwingender
Bestandteil der nun mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag1 beanspruchten
Druckschutzeinrichtung.
6.1.2 In dem Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem
Patentanspruch 8 in der Fassung nach Hauptantrag die Merkmale V3.1 und V3.2
durch das folgende Merkmal ersetzt:
V3.3H1
wobei das teilweise Öffnen in Abhängigkeit von der
Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs erfolgt; und
Das Merkmal V3.3H1 ist in etwa analog zu dem Merkmal D3.4H1 auszulegen, ohne
dass der nun beanspruchte Verfahrensschritt aber zwingend auf die dritte
Ventilstellung bezogen wird.
6.1.3 Patentanspruch 9
Der geltende Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 ist nach wie vor auf einen
Schienenfahrzeugwagen gerichtet, der eine Druckschutzeinrichtung umfasst, wie
sie in einem der Ansprüche 1 bis 6 definiert ist.
6.2 Patentfähigkeit
der Gegenstände
nach
den
unabhängigen
Patentansprüchen 1, 7 und 9
6.2.1 Die mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte
Druckschutzeinrichtung beruht gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6 unter
Berücksichtigung von Fachwissen, welches durch die Druckschrift E5 belegt ist,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht
patentfähig.
So geht aus der Druckschrift E6 eine Druckschutzeinrichtung hervor, welche - wie
vorstehend zum Hauptantrag dargelegt - bereits die Merkmale D0, D1, D2, D3, D3.1
und D3.2 des Patentanspruchs 1 aufweist.
Das aus den Klappen 22, 24 und 36 bestehende Druckschutzventil weist dabei eine
erste Ventilstellung auf, in der alle drei Klappen und damit das Druckschutzventil
vollständig geschlossen sind, eine zweite Ventilstellung, in der alle drei Klappen und
damit das Druckschutzventil vollständig geöffnet sind, und eine dritte Ventilstellung,
in der nur die Klappe 36 und damit das Druckschutzventil nur teilweise geöffnet ist.
Diese dritte Ventilstellung ist dabei für den kontrollierten Druckausgleich während
des Druckschutzereignisses ausgelegt (vgl. Absatz 0023]).
Die Druckschrift E6 nimmt daher auch die Merkmale D1.1H1, D1.2H1, D1.3H1 und
D3.3H1 des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 vorweg.
Lediglich das noch verbleibende Merkmal D3.4H1 ist der Druckschrift E6 nicht
unmittelbar zu entnehmen, so dass die mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 beanspruchte Druckschutzeinrichtung neu gegenüber dem Inhalt der
Druckschrift E6 ist.
Allerdings kann das Merkmal D3.4H1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Denn
für den Fachmann
ist es bekannt, dass dieser bei einer
Druckschutzeinrichtung
für Schienenfahrzeuge grundsätzlich
konstruktive
Maßnahmen vorzusehen hat, die sicherstellen, dass die an eine
Druckschutzeinrichtung gestellten Sicherungskriterien auch über die Lebensdauer
des Schienenfahrzeugs eingehalten werden. Dies belegt die Druckschrift E5,
Kapitel 4.6.2.2, welche ein Merkblatt zur Sicherstellung der Kompatibilität von
Hochgeschwindigkeitszügen auf der europäischen Infrastruktur darstellt und somit
normativen Charakter hat. Zu den Sicherungskriterien zählt unter anderem die
Beachtung gewisser Grenzwerte für Druckänderungen pro Zeiteinheit bzw. für die
maximale Druckänderung in verschiedenen Zeitintervallen, die während eines
Druckausgleichs im Druckschutzfall in einem Schienenfahrzeug einzuhalten sind,
wie die Druckschrift E5 in Kapitel 4.6.2.1 ebenfalls belegt. Da die Druckdichtheit
eines Schienenfahrzeugs über dessen Lebensdauer variiert, was auch die
vorliegende Anmeldung als bekannt voraussetzt (vgl. Absätze [0021] und [0042] der
Offenlegungsschrift), ist es für den Fachmann daher zwingend erforderlich auch bei
dem Druckschutzventil der Druckschrift E6 entsprechende konstruktive
Maßnahmen vorzusehen. Bezogen auf die dritte Ventilstellung, also dem geöffneten
Zustand allein der dritten Klappe 36, wird der Fachmann somit eine Nachjustierung
ermöglichen, um die Vorgaben auch über die Lebensdauer des Schienenfahrzeugs
einhalten zu können.
6.2.2 Auch das mit dem Patentanspruch 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 1
beanspruchte Verfahren beruht gegenüber dem Inhalt der der Druckschrift E6 unter
Berücksichtigung von Fachwissen, welches durch die Druckschrift E5 belegt ist,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 7 ist daher ebenfalls
nicht patentfähig.
So geht aus der Druckschrift E6 ein Verfahren hervor, welches - wie vorstehend zum
Hauptantrag bereits dargelegt - bereits die Merkmale V0, V1, V2, V3 und V4 des
Patentanspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 aufweist.
Das noch verbleibende Merkmal V3.3H1 ist der Druckschrift E6 dabei nicht
unmittelbar zu entnehmen, so dass das mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift
E6 ist.
Für den Fachmann ist es aber - wie vorstehend bereits dargelegt - unerlässlich, dass
er den Öffnungsquerschnitt der dritten Klappe 36 so einstellt, dass die fachüblichen
Grenzwerte der Druckanpassung, wie sie beispielsweise durch die Druckschrift E5
vorgegeben werden, nicht überschritten werden. Das Öffnen der dritten Klappe 36
hat für den Fachmann damit in naheliegender Weise unter Berücksichtigung der
Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs zu erfolgen, da diese einen unmittelbaren
Einfluss auf die Druckanpassung hat. Das Merkmal V3.3H1 kann daher eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
6.2.3 Da die mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1
beanspruchte Druckschutzeinrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, gilt dies
in der Folge auch
für den ausschließlich eine solche
Druckschutzeinrichtung beinhaltenden Schienenfahrzeugwagen nach dem
Patentanspruch 9 in der Fassung nach Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 9 ist daher
ebenfalls nicht patentfähig.
7.
Hilfsantrag 2
Die Frage der Patentfähigkeit der mit Fassung nach Hilfsantrag 2 beanspruchten
Gegenstände ist nicht abschließend beurteilbar.
7.1
Änderungen in den unabhängigen Patentansprüchen gegenüber denen des
Hilfsantrags 1
7.1.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 das folgende Merkmal nach
dem Merkmal D3.3H1 hinzugefügt.
D3.3.1H2
einen Volumenstrom vom maximal 0,5% und minimal 0,1%,
ausgedrückt als Verhältnis von in der dritten Ventilstellung
gestattetem Volumenstrom zum in der zweiten Ventilstellung
gestattetem Volumenstrom, gestattet, und
Das Merkmal D3.3.1H2 konkretisiert die dritte Ventilstellung des Druckschutzventils
nach dem Merkmal D3.3H1, in dem es durch die Angabe eines unteren und eines
oberen Grenzwerts eine Bandbreite für einen Volumenstrom vorgibt, der in der
dritten Ventilstellung durch das Druckschutzventil hindurchtritt. Die beiden
Grenzwerte sind dabei als das Verhältnis des in der dritten Ventilstellung gestatteten
Volumenstroms zu dem in der zweiten Ventilstellung gestatteten Volumenstrom mit
den Werten von maximal 0,5 % und minimal 0,1 % angegeben.
7.1.2 In dem Patentanspruch 7 des Hilfsantrages 2
ist gegenüber dem
Patentanspruch 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 das folgende Merkmal
nach dem Merkmal V3.3H1 hinzugefügt.
V3.4H2
wobei das teilweise Öffnen des Druckschutzventils (110, 510)
zur Herbeiführung des Druckausgleichs einen Volumenstrom
von maximal 0,5% und minimal 0,1%, ausgedrückt
im
Verhältnis zum maximal vom Druckschutzventil (110, 510)
gestattetem Volumenstrom, gestattet; und
Das Merkmal V3.4H2 konkretisiert das teilweise Öffnen des Druckschutzventils nach
dem Merkmal V3.3H1. Zur weiteren Auslegung wird auf das im Wesentlichen
inhaltgleiche Merkmal D3.3.1H2 verwiesen.
7.1.3 Patentanspruch 9
Der geltende Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 2 ist nach wie vor auf einen
Schienenfahrzeugwagen gerichtet, der eine Druckschutzeinrichtung umfasst, wie
sie in einem der Ansprüche 1 bis 6 definiert ist.
7.2 Die Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände nach dem Hilfsantrag 2, die
sich gegenüber denen nach den Patentansprüchen des Hilfsantrages 1 durch die
zulässigerweise ergänzten, aus der Beschreibung (Absätze [0017] und [0021] der
Offenlegungsschrift)
entnommenen Merkmale D3.3.1H2
sowie V3.4H2
unterscheiden, ist auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes
der Technik nicht abschließend beurteilbar.
Zwar ist der Druckschrift E6 noch zu entnehmen, dass der Querschnitt der dritten
Klappe 36 deutlich kleiner ist als der der ersten oder zweiten Klappe. Ob der durch
die Klappe 36 hindurchtretende Volumenstrom
jedoch
selbst unter
Berücksichtigung der durch die Druckschrift E5 in Kapitel 4.6.2.1 vorgegebenen
zulässigen Druckänderungen auch innerhalb der durch die Merkmale D3.3.1H2 bzw.
V3.4H2 vorgegeben Bandbreite liegt, ist weder Teil des Inhalts der Druckschrift E6
noch den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen. Auch
ist dies aus Sicht des Senats nicht dem unmittelbaren und nicht belegten Wissen
des Fachmanns zuzuordnen.
Demnach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Patentanmeldung
zur weiteren Prüfung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1 PatG an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden. Dies ist möglich, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die
Entscheidung wesentlich sind bzw. noch keine Entscheidung des Patentamts
vorliegt (vgl. Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 21). Als neue Tatsachen im Sinne von
Nr. 3 gelten wesentliche Änderungen des Patentbegehrens, insbesondere, wenn
wesentlich geänderte und noch nicht geprüfte Ansprüche eingereicht werden (vgl.
Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 26).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der mit Schriftsatz vom
6. August 2024 neu eingereichte Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von den jeweiligen
unabhängigen Patentansprüchen, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde
gelegen haben. Denn er umfasst, wie vorstehend dargelegt, neue aus der
Beschreibung entnommene Merkmale D3.3.1H2 sowie V3.4H2. Auf diese konnte
insoweit im bisherigen Prüfungsverfahren noch nicht eingegangen werden, da die
Anmelderin und Beschwerdeführerin mit den Anspruchsfassungen nach Haupt- und
Hilfsantrag im Prüfungsverfahren nicht zu erkennen gegeben hatte, dass sie weiter
hilfsweise auch eine Patenterteilung mit den vorstehend genannten Merkmalen
erlangen wollte, deren Offenbarungen
lediglich dem Beschreibungsteil zu
entnehmen sind.
Der Senat hält es in diesem Fall für angebracht, die Sache zur Entscheidung über
die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach den nunmehr geltend gemachten
Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag 2 an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.
Die Frage nach der Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche des
Hilfsantrages 2 dürfte dabei unmittelbar mit der Frage verknüpft sein, ob die
Bandbreite des
in den Merkmalen D3.3.1H2 sowie V3.4H2 angegebenen
Volumenstromverhältnisses
für die beiden angesprochenen Stellungen des
Druckschutzventils nachweisbar im fachüblichen Rahmen liegt.
8.
Hilfsantrag 3
Auf den Hilfsantrag 3 kommt es bei der vorliegenden Sachlage nicht an.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Werner
Dr. Geier
Sexlinger