Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 14.08.2024 – 9 W (pat) 5/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:140824B9Wpat5.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 5/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 122 748.7

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Werner M. A. sowie der Richter Dr.Ing.

Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B61D des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. November 2019 aufgehoben und die Anmeldung

ECLI:DE:BPatG:2024:140824B9Wpat5.20.0

im Hinblick auf den Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom

6. August 2024, auf der Grundlage der Beschreibungsseiten 1 bis

6a zum Hilfsantrag 2, ebenfalls eingereicht als Anlagen zum

Schriftsatz vom 6. August 2024, sowie der weiteren Beschreibung

ab Absatz

[0028]

und

den Zeichnungen

gemäß

der

Offenlegungsschrift,

zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 23. Dezember 2015 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem

Aktenzeichen 10 2015 122 748.7 geführten Patentanmeldung mit der

Bezeichnung

„Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug, Verfahren zur

Herbeiführung eines Druckausgleichs und Schienenfahrzeug mit

Druckschutzeinrichtung“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B61D

innerhalb eines am 22. Juli 2016 erstellten Prüfungsbescheids zu den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 1 bis 11 Stellung. Sie führte unter Benennung der

Druckschriften

E1: DE 20 2015 104 774 U1,

E2: DE 11 13 550 B und

E3: DE 36 18 292 A1

unter anderem aus, dass die

in Patentanspruch 1 beanspruchte

Druckschutzeinrichtung, sowie das in Patentanspruch 9 beanspruchte Verfahren

wie auch der in Patentanspruch 11 beanspruchte Schienenfahrzeugwagen als nicht

neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 gelten können.

Hieraufhin reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 neue

Patentansprüche 1 bis 10 mit einem gegenüber dem Patentanspruch 1 vom

Anmeldetag geänderten Hauptanspruch ein.

Im Zusatz zur Ladung, beigefügt dem Schreiben der Prüfungsstelle vom 17. Oktober

2019, führte die Prüfungsstelle zu dem Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1

aus, dass dieser nicht patenfähig sein dürfte, da dieser ausgehend von dem Inhalt

der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.

In der am 14. November 2019 durchgeführten Anhörung vor der Prüfungsstelle für

Klasse B61D verteidigte die Anmelderin ihr Patentbegehren weiterhin mit den

Patentansprüchen vom 26. Januar 2017, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9

gemäß eines in der Anhörung überreichten Hilfsantrags.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B61D die Anmeldung mit einem am

Ende der Anhörung vom 14. November 2019 verkündeten Beschluss

zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle aus, dass

der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags gegenüber dem Inhalt

der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte auch

für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag sowie für die

jeweiligen Verfahrensansprüche dieser beiden Anträge.

Gegen diesen ihr laut Empfangsbekenntnis am 25. November 2019 zugestellten

Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 20. Dezember

2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist und die sie mit

Schriftsatz vom 13. September 2022 begründet hat.

Sie verteidigt darin ihr Patentbegehren mit einem neuen Hauptantrag, bestehend

aus den dem Schriftsatz vom 13. September 2022 beigefügten neuen

Patentansprüchen 1 bis 9, hilfsweise gemäß den Patentanspruchssätzen nach den

Hilfsanträgen 1 bis 3, welche ebenfalls dem Schriftsatz vom 13. September 2022

beigefügt sind.

Mit Zwischenbescheid vom 24. Juli 2024 hat der Senat seine vorläufige Auffassung

zur Kenntnis gegeben und die bereits aus der Beschreibungseinleitung der

Anmeldeunterlagen bekannten Druckschriften E4 und E5 in das

Beschwerdeverfahren eingeführt:

E4: DE 201 20 291 U1,

E5: UIC-Kodex 660 „Bestimmungen zur Sicherheit der technischen

Verträglichkeit der Hochgeschwindigkeitszüge, 2. Ausgabe, August

2002.

Hierauf hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 jeweils

geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 6 und 6a für den Hauptantrag und die

Hilfsanträge 1 bis 3 sowie mit Schriftsatz vom 6. August 2024 einen neuen

Hilfsantrag 2 eingereicht.

In einem weiteren Zwischenbescheid vom 12. August 2024 hat der Senat die ihm

kurzfristig zur Kenntnis gelangte Druckschrift

E6: DE 600 09 597 T2

eingeführt und dargelegt, dass der Gegenstand der Druckschrift E6 diejenigen der

Patentansprüche 1, 8 und 9 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorwegnehmen

dürfte und eine erfinderische Tätigkeit derjenigen Gegenstände der

Patentansprüche 1, 7 und 9 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 in Frage stellen

dürfte.

Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B61D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. November 2019 aufzuheben und das Patent

mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hauptantrag eingereicht als Anlage

„Hauptantrag“ zur Beschwerdebegründung vom 13. September 2022, und

den Beschreibungsseiten 1 bis 6a eingereicht als Anlage „Hauptantrag“

zum Schriftsatz vom 26. Juli 2024, sowie der weiteren Beschreibung ab

Absatz [0028] und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift zu

erteilen;

hilfsweise

mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1 eingereicht als Anlage

„Hilfsantrag 1“ zur Beschwerdebegründung vom 13. September 2022, und

den Beschreibungsseiten 1 bis 6a eingereicht als Anlage „Hilfsantrag 1“

zum Schriftsatz vom 26. Juli 2024, sowie der weiteren Beschreibung ab

Absatz [0028] und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift,

Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 und den Beschreibungsseiten

1 bis 6a zum Hilfsantrag 2, beide eingereicht als Anlagen zum Schriftsatz

vom 6. August 2024, sowie der weiteren Beschreibung ab Absatz [0028]

und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift,

mit den Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hilfsantrag 3 eingereicht als Anlage

„Hilfsantrag 3“ zur Beschwerdebegründung vom 13. September 2022, und

den Beschreibungsseiten 1 bis 6a eingereicht als Anlage „Hilfsantrag 3“

zum Schriftsatz 26. Juli 2024 sowie der weiteren Beschreibung ab Absatz

[0028] und den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift,

zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit mindestens einem

Druckschutzventil (110, 510) und einer Steuereinrichtung (103) zur

Steuerung des Druckschutzventils (110, 510), wobei

die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines kontrollierten

Druckausgleichs während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses

eingerichtet

ist, wobei der kontrollierte Druckausgleich durch die

Steuereinrichtung (103) steuerbar ist, und

die Druckschutzeinrichtung einen mit der Steuereinrichtung

(103)

verbundenen Drucksensor (104) aufweist, und die Steuereinrichtung (103)

angepasst ist, die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis eines

Ausgangssignals des Drucksensors (104) zu steuern.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren

zur Herbeiführung

eines Druckausgleichs

in

einem

Schienenfahrzeug, umfassend:

- Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors

(104);

- Schließen eines Druckschutzventils (110, 510), sofern

ein

Druckschutzereignis ermittelt wurde;

-

teilweises Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) oder eines separaten

Druckausgleichsventils (102) zur Herbeiführung eines Druckausgleichs,

wobei der Druckverlauf während des Druckausgleichs erfasst und das

Druckschutzventil (110, 510) oder das Druckausgleichsventil (102) auf Basis

des erfassten Druckverlaufs gesteuert wird; und

- Öffnen des Druckschutzventils

(110, 510) nach Beendigung des

Druckschutzereignisses bzw. nach Herbeiführen des Druckausgleichs.

Der Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet:

Schienenfahrzeugwagen,

gekennzeichnet

durch

eine

Druckschutzeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit mindestens einem

Druckschutzventil (110, 510) und einer Steuereinrichtung (103) zur

Steuerung des Druckschutzventils (110, 510),

wobei

die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines kontrollierten

Druckausgleichs während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses

eingerichtet

ist und der kontrollierte Druckausgleich durch die

Steuereinrichtung (103) steuerbar ist,

das Druckschutzventil (110, 510) eine erste Ventilstellung, in der das

Druckschutzventil (110, 510) vollständig geschlossen ist, eine zweite

Ventilstellung, in der das Druckschutzventil (110, 510) vollständig geöffnet

ist, und eine dritte Ventilstellung aufweist, in der das Druckschutzventil (110,

510) nur teilweise geöffnet ist, wobei die dritte Ventilstellung für den

kontrollierten Druckausgleich während des Druckschutzereignisses

ausgelegt ist, und

die dritte Ventilstellung in Abhängigkeit von der Druckdichtheit des

Schienenfahrzeugs justierbar ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Verfahren

zur Herbeiführung

eines Druckausgleichs

in einem

Schienenfahrzeug, umfassend:

- Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors

(104);

- Schließen eines Druckschutzventils

(110, 510), sofern ein

Druckschutzereignis ermittelt wurde;

-

teilweises Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) oder eines

separaten Druckausgleichsventils (102) zur Herbeiführung eines

Druckausgleichs, wobei das teilweise Öffnen in Abhängigkeit von der

Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs erfolgt; und

- Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) nach Beendigung des

Druckschutzereignisses bzw. nach Herbeiführen des

Druckausgleichs.

Diesem Patentanspruch 7 schließt sich der auf den Patentanspruch 7 rückbezogene

Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 1 entspricht

im Wortlaut dem

Patentanspruch 9 nach Hauptantrag unter Anpassung der Rückbezüge.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit mindestens einem

Druckschutzventil (110, 510) und einer Steuereinrichtung (103) zur

Steuerung des Druckschutzventils (110, 510),

wobei

die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines kontrollierten

Druckausgleichs während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses

eingerichtet

ist und der kontrollierte Druckausgleich durch die

Steuereinrichtung (103) steuerbar ist,

das Druckschutzventil (110, 510) eine erste Ventilstellung, in der das

Druckschutzventil (110, 510) vollständig geschlossen ist, eine zweite

Ventilstellung, in der das Druckschutzventil (110, 510) vollständig geöffnet

ist, und eine dritte Ventilstellung aufweist, in der das Druckschutzventil (110,

510) nur teilweise geöffnet ist, wobei die dritte Ventilstellung für den

kontrollierten Druckausgleich während des Druckschutzereignisses

ausgelegt ist und einen Volumenstrom von maximal 0,5% und minimal 0,1%,

ausgedrückt als Verhältnis von in der dritten Ventilstellung gestattetem

Volumenstrom zum in der zweiten Ventilstellung gestattetem Volumenstrom,

gestattet, und

die dritte Ventilstellung in Abhängigkeit von der Druckdichtheit des

Schienenfahrzeugs justierbar ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Verfahren

zur Herbeiführung

eines Druckausgleichs

in einem

Schienenfahrzeug, umfassend:

- Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors

(104);

- Schließen

eines Druckschutzventils

(110,

510),

sofern

ein

Druckschutzereignis ermittelt wurde;

-

teilweises Öffnen des Druckschutzventils

(110, 510) oder eines

separaten Druckausgleichsventils

(102) zur Herbeiführung eines

Druckausgleichs, wobei das teilweise Öffnen in Abhängigkeit von der

Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs erfolgt und wobei das

teilweise Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) zur Herbeiführung

des Druckausgleichs einen Volumenstrom von maximal 0,5% und

minimal 0,1%, ausgedrückt

im Verhältnis zum maximal vom

Druckschutzventil (110, 510) gestattetem Volumenstrom, gestattet;

und

- Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) nach Beendigung des

Druckschutzereignisses

bzw.

nach

Herbeiführen

des

Druckausgleichs.

Diesem Patentanspruch 7 schließt sich der auf den Patentanspruch 7 rückbezogene

Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Der Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 2 entspricht

im Wortlaut dem

Patentanspruch 9 nach Hauptantrag unter Anpassung der Rückbezüge

Wegen des Wortlauts der

jeweiligen Unteransprüche, der angepassten

Beschreibungen, des Hilfsantrages 3 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs.

1 Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und die Zurückverweisung der Anmeldung im Hinblick auf den

Hilfsantrag 2 zur Folge.

Die weitergehende Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg, denn gegenüber der

Offenbarung der Druckschrift E6 sind die Gegenstände der

jeweiligen

unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 sowie das Verfahren des unabhängigen

Patentanspruchs 8 in der Fassung nach dem Hauptantrag nicht neu und beruhen

die Gegenstände der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 sowie das

Verfahren des unabhängigen Patentanspruchs 7 in der Fassung nach dem

Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände und

Verfahren der unabhängigen Patentansprüche nach dem Hauptantrag bzw. nach

dem Hilfsantrag 1 sind daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der

jeweils rückbezogenen Patentansprüche nach dem

Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 bedarf es nicht, da mit dem jeweils bereits nicht

gewährbaren Patentansprüchen dem

jeweiligen Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von

Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie

hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 –

elektrisches

Speicherheizgerät;

BGH

GRUR

2007,

862

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3.

Die Patentanmeldung betrifft laut Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE

10 2015 122 748 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, eine

Druckschutzeinrichtung, die einen definierten Druckausgleich gestattet. Weiter

betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herbeiführung eines definierten

Druckausgleichs, sowie ein Schienenfahrzeug mit einer Druckschutzeinrichtung.

Schienenfahrzeuge,

insbesondere Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, würden

zunehmend immer druckdichter ausgeführt, da Druckschwankungen bei der Fahrt

auftreten könnten. Um trotzdem den Innenraum mit Frischluft versorgen zu können,

wiesen die Schienenfahrzeuge gesonderte Öffnungen für die Frischluftzufuhr auf,

die über ein Druckschutzventil schnell verschlossen werden könnten, wenn

Druckstöße beispielsweise bei schneller Einfahrt in einen Tunnel auftreten. Z.B.

würden die Lufteintrittsöffnungen und Luftaustrittsöffnungen der Klimaanlage durch

schnell schließende Klappen verschlossen, wobei die Klimaanlage dann im

Umluftbetrieb arbeiten würde. Dadurch sollten Druckänderungen im Innenraum der

Schienenfahrzeuge vermieden werden, welche die für das Wohlbefinden der

Fahrgäste zulässigen Grenzwerte übersteigen (vgl. Absatz [0002] der

Offenlegungsschrift).

Nach Absatz [0004] der Offenlegungsschrift könnte während oder nach Auftreten

eines Druckschutzereignisses

(Druckstoß, Druckwelle) ein Druckausgleich

typischerweise

ausschließlich

über

unvermeidbare

Leckstellen

im

Schienenfahrzeug erfolgen. Unter bestimmten Betriebsbedingungen (bspw.

Schienenfahrzeug fährt aus kaltem Tunnel in warme Umgebung) könne zudem ein

konventionell funktionierendes Druckschutzsystem länger brauchen, bis erkannt

werde, dass gar kein Druckschutzfall mehr vorliege.

Lösungen aus dem Stand der Technik wiesen den Nachteil auf, dass der auf

Leckstellen basierende Druckausgleich undefiniert und z.B. bei einer hohen

Dichtheit der Schienenfahrzeuge nur sehr langsam erfolge. Im Ergebnis könne

damit die Frischluftzufuhr länger als gewünscht unterbunden sein, so dass während

dieser Zeit die Belüftung der Passagierräume nicht optimal sei und unnötig hohe

CO2-Werte erreicht würden (vgl. Absatz [0005] der Offenlegungsschrift).

Daher sei es gemäß Absatz [0006] der Offenlegungsschrift die Aufgabe der

Erfindung, eine Druckschutzeinrichtung bereitzustellen, welche trotz Auftreten eines

Druckschutzereignisses eine vordefinierte Frischluftversorgung ermögliche.

4.

Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie

bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur

(Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung Kälte- und

Klimatechnik angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Konstruktion

von Klima- und Lüftungsanlagen

für

Schienenfahrzeuge verfügt.

5.

Hauptantrag

In der Fassung nach Hauptantrag erweisen sich die für den Fachmann ausführbaren

Gegenstände bzw. das nacharbeitbare Verfahren der unabhängigen

Patentansprüche 1, 8 und 9 jeweils als nicht patentfähig. Denn diese sind bereits

aus dem Inhalt der Druckschrift E6 vorbekannt, so dass diese nicht mehr neu sind

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dies gilt

auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu

ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den

Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18

f. –

Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f.

– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,

1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen

sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem

Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv

offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen

Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 –

Spannschraube).

5.1.1 Patentanspruch 1

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

D0 Druckschutzeinrichtung für ein Schienenfahrzeug mit D1 mindestens einem Druckschutzventil (110, 510) und

D2

einer Steuereinrichtung (103) zur Steuerung des Druckschutzventils

(110, 510),

D3 wobei die Druckschutzeinrichtung (100) zur Herbeiführung eines

kontrollierten Druckausgleichs

D3.1

D3.2

während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses eingerichtet ist,

wobei der Steuereinrichtung (103) steuerbar ist, und

kontrollierte Druckausgleich durch

die

D4 die Druckschutzeinrichtung einen mit der Steuereinrichtung (103)

verbundenen Drucksensor (104) aufweist,

D3.3

und die Steuereinrichtung (103) angepasst

ist,

die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis eines

Ausgangssignals des Drucksensors (104) zu steuern.

Der geltende Patentanspruch 1

ist nach Merkmal D0 auf eine

Druckschutzeinrichtung gerichtet, die für ein Schienenfahrzeug konzipiert ist.

Die Druckschutzeinrichtung umfasst nach dem Merkmal D1 mindestens ein

Druckschutzventil und nach dem Merkmal D4 einen Drucksensor, wobei nach dem

Merkmal D2 das Druckschutzventil durch eine Steuereinrichtung angesteuert wird,

die nach dem Merkmal D4 mit dem Drucksensor verbunden

ist. Die

Steuereinrichtung ist insofern dazu eingerichtet, die von dem Drucksensor

ausgegebenen Signale zu verarbeiten.

Gemäß dem Merkmal D3 ist die Druckschutzeinrichtung dabei derart eingerichtet,

dass sie einen kontrollieren Druckausgleich in einem nicht näher definierten, aber

zumindest dem Schienenfahrzeug zuzuordnenden Raum vollziehen kann, wobei

der Druckausgleich nach Merkmal D3.1 während oder nach einem

Druckschutzereignis erfolgt. Ein solches Druckschutzereignis kann nach den

Absätzen [0002] und [0004] der Offenlegungsschrift etwa ein Druckstoß oder eine

Druckwelle sein, die etwa bei der Einfahrt des Schienenfahrzeugs in einen Tunnel

entstehen kann. Das Druckschutzereignis zeichnet sich daher zumindest durch eine

zeitlich anhaltende Phase aus, bei der der Innendruck des Schienenfahrzeugs

gegenüber dem Außendruck erhöht oder reduziert ist. Die Bedingung des Merkmals

D3.1 „während oder nach Auftreten eines Druckschutzereignisses“ zielt somit auf

die Feststellung eines Druckschutzfalls ab, die in der Folge einen kontrollierten

Druckausgleich entsprechend dem Verständnis des Merkmals D3 bedingt.

Dieser kontrollierte Druckausgleich ist nach dem Merkmal D3.2 durch die

Steuereinrichtung steuerbar, wobei nach Merkmal D3.3 die Steuereinrichtung dazu

angepasst ist, dass die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis eines

Ausgangssignals des Drucksensors erfolgt. Dies bedeutet, dass das

Druckschutzventil durch die Steuereinrichtung auf Basis der Ausgangssignale des

Drucksensors so ansteuerbar ist, dass dadurch die Geschwindigkeit des bewirkten

Druckausgleichs beeinflusst wird, ohne dass der Patentanspruch selbst diese

Steuerung oder die bewirkte Druckausgleichsgeschwindigkeit

jedoch näher

spezifiziert.

Die zugehörigen Ausführungsbeispiele der Anmeldung sehen dazu ein

Druckschutzventil 110 vor, welches mehrere Öffnungen 112 aufweist, die im

Regelbetrieb in einer ersten Ventilstellung geöffnet und bei Auftreten des

Druckschutzereignisses in einer zweiten Ventilstellung vollständig geschlossen

werden. Zum kontrollierten Druckausgleich können diese Öffnungen oder auch nur

einige der Öffnungen dann in einer dritten Ventilstellung teilweise wieder geöffnet

werden (vgl. Figuren 4A, 4B oder 5C), wie dies auch die geltenden Patentansprüche

3 und 4 als Weiterbildung des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1

beanspruchen. Die dritte Ventilstellung kann vordefiniert (vgl. Absatz [0018] der

Offenlegungsschrift) und in einer Weiterbildung zusätzlich auch nachjustierbar

ausgebildet sein, um so Veränderungen der Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs

über dessen Lebensdauer zu kompensieren

(vgl. Absatz

[0019] der

Offenlegungsschrift). Diese Nachjustierbarkeit kann dabei etwa während einer

Wartung über verstellbare Anschläge (vgl. Absätze [0019], [0042] und [0053] der

Offenlegungsschrift) oder alternativ auch automatisch erfolgen (vgl. Absatz [0022]

der Offenlegungsschrift). Auch eine Nachführung der dritten Ventilstellung in

unmittelbarer Abhängigkeit vom Druckverlauf ist als Ausführungsvariante in Absatz

[0054] der Offenlegungsschrift erwähnt.

Die von dem Merkmal D3.3 geforderte Anpassung der Steuereinrichtung zur

Einsteuerung der Geschwindigkeit des Druckausgleichs ist daher nicht nur auf

Prozesse beschränkt, welche die Geschwindigkeit des Druckausgleichs auf Basis

des Ausgangssignals des Drucksensors durch eine teilweise Öffnung des

Druckschutzventils einregeln, so wie dies etwa mit der in Absatz [0022] der

Offenlegungsschrift beschriebenen automatischen Nachjustierung oder der

Regelung nach Absatz [0054] der Offenlegungsschrift erfolgen kann, sondern sie

umfasst auch Varianten, bei denen lediglich eine Ansteuerung des

Druckschutzventils zur Einstellung einer von drei vordefinierten Ventilstellungen

erfolgt, von denen jede jeweils eine voneinander abweichende Geschwindigkeit des

Druckausgleich bewirkt.

5.1.2 Patentanspruch 8

Der geltende Patentanspruch 8 lautet in gegliederter Form wie folgt:

V0

Verfahren zur Herbeiführung eines Druckausgleichs Schienenfahrzeug, umfassend:

in einem

V1

Ermitteln eines Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors

(104);

V2

Schließen eines Druckschutzventils (110, 510), sofern ein

Druckschutzereignis ermittelt wurde;

V3

teilweises Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) oder eines

separaten Druckausgleichsventils (102) zur Herbeiführung eines

Druckausgleichs,

V3.1

wobei der Druckverlauf während des Druckausgleichs erfasst und

V3.2

das

Druckschutzventil

(110,

510)

oder

das

Druckausgleichsventil

(102) auf Basis des erfassten

Druckverlaufs gesteuert wird; und

V4

Öffnen des Druckschutzventils (110, 510) nach Beendigung des Druckschutzereignisses

Herbeiführen

nach

bzw.

des

Druckausgleichs.

Der geltende Patentanspruch 8 ist nach dem Merkmal V0 auf ein Verfahren

gerichtet, mit welchem ein Druckausgleich in einem nicht näher spezifizierten Raum

eines Schienenfahrzeugs vollzogen werden kann.

Gemäß dem ersten Schritt V1 dieses Arbeitsverfahrens wird das Vorliegen eines

Druckschutzereignisses mittels eines Drucksensors ermittelt, was somit eine

innerhalb des Verfahrens verankerte entsprechende Entscheidungslogik

voraussetzt.

Nach Erkennen bzw. Ermitteln des Druckschutzereignisses wird das

Druckschutzventil nach dem Verfahrensschritt V2 daraufhin geschlossen.

Nach dem Verfahrensschritt V3 erfolgt im Anschluss hieran wieder ein teilweises

Öffnen des Druckschutzventils oder eines zum Druckschutzventil separaten

Druckausgleichventils, um einen Druckausgleich

in dem Raum des

Schienenfahrzeugs zu bewirken. Dieses teilweise Öffnen erfolgt gemäß den

Maßgaben der Merkmale V3.1 und V3.2 dabei auf Basis eines während des

Druckausgleichs erfassten Druckverlaufs, wobei eben das Druckschutzventil oder

das zum Druckschutzventil separate Druckausgleichventil auf Basis des erfassten

Druckverlaufes gesteuert wird. Einen besonderen Fokus auf die Geschwindigkeit

des Druckausgleichs, wie dies im geltenden Patentanspruch 1 mit Merkmal D3.3

erfolgt, richtet das Verfahren hierbei jedoch nicht.

Sobald das Druckschutzereignis beendet ist oder der Druckausgleich herbeigeführt

wurde, wird gemäß dem Verfahrensschritt V4 das Druckschutzventil wieder

vollständig geöffnet. Der Anspruch lässt dabei offen, wie innerhalb des Verfahrens

erkannt wird, dass das Druckschutzereignis als beendet gelten kann bzw. dass der

Druckausgleich vollzogen wurde. Absatz [0023] der Offenlegungsschrift nennt für

erstere Bedingung etwa eine einstellbare Zeitspanne nach dem Eintritt des

Druckschutzereignisses.

5.1.3 Patentanspruch 9

Der geltende Patentanspruch 9 lautet in gegliederter Form wie folgt:

S0

Schienenfahrzeugwagen, gekennzeichnet durch

S1

eine Druckschutzeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7.

Der geltende Patentanspruch 9

ist nach Merkmal S0 auf einen

Schienenfahrzeugwagen gerichtet, der eine Druckschutzeinrichtung umfasst, wie

sie in einem der Ansprüche 1 bis 7 definiert ist.

5.2 Patentfähigkeit

der Gegenstände

nach

den

unabhängigen

Patentansprüchen 1, 8 und 9

5.2.1 Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte

Druckschutzeinrichtung ist nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6. Der

geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

Figur 1 der Druckschrift E6

So ist der Druckschrift E6 eine Schutzvorrichtung gegen Druckwellen zu

entnehmen, die zum Einsatz in Hochgeschwindigkeitszügen vorgesehen ist (vgl.

Absatz [0014]). Die Schutzvorrichtung umfasst eine Einlassöffnung 14 für Außenluft

und eine Austrittsöffnung 16 für Innenluft, wobei sich an die Einlassöffnung 14 eine

Ansaugleitung 18 anschließt, welche die angesaugte Luft zu einer Klimatisierungs-

und Lüftungsanlage 10 hinleitet, und die Austrittsöffnung 16 mit einer

Ausströmleitung 20 verbunden ist, welche die Innenluft durch Abzug nach außen

ausstößt. In der Ansaugleitung 18 ist eine erste Absperrklappe 22 und in der

Ausströmleitung 20 eine zweite Absperrklappe 24 vorgesehen. Zusätzlich umfasst

die Schutzvorrichtung eine dritte Klappe 36, die in einer Leitung der Klimaanlage 38

zum Ausgleich von Außen- und Innendruck angeordnet ist, wobei die Leitung in die

äußere Fahrzeugumgebung mündet und einen kleineren Querschnitt als die

Ansaugleitung 18 und der Ausströmleitung 20 aufweist (vgl. Anspruch 1, erster bis

dritter, fünfter und achter Aufzählungsstrich; Figur 1, Absatz [0018]).

Die erste und die zweite Absperrklappe 22 und 24 erfüllen zusammen mit der dritten

Klappe 36 die Funktion eines Druckschutzventils der Schutzeinrichtung, denn der in

der Druckschrift E6 offenbarte Druckschutz wird über eine entsprechende

Klappenstellung dieser drei Klappen realisiert (vgl. Anspruch 1).

So umfasst die der Druckschrift E6 zu entnehmende Schutzvorrichtung eine

Vorrichtung zur Erfassung der Außendruckschwankungen des Fahrzeugs, etwa

einen Messfühler 52 zur Erfassung des statischen Drucks (vgl. Anspruch 1, vierter

und sechster Aufzählungsstrich; Absatz [0019]), der mit einem

Differenzialdruckmessfühler 54 und einem pneumatischen Integrator 56 verbunden

ist. Mit dieser daher als Drucksensor ausgebildeten Vorrichtung wird der

Druckverlauf außerhalb des Fahrzeugs aufgenommen und ein elektronisches

Messsignal S1 an einen Steuerungs-Automaten 28 gesendet (vgl. Absatz [0020]).

Auf Basis dieses so ermittelten Druckverlaufs werden dann in der Folge bei Eintritt

eines Druckschutzereignisses durch den Steuerungs-Automaten 28 alle drei

Klappen 22, 24 und 36 geschlossen, wobei der Eintritt des Druckschutzereignisses

etwa durch Überschreiten eines ersten Druckschwankungsniveaus auf Basis des

Messsignals S1 festgestellt wird (vgl. Absatz [0022]).

Damit geht aus der Druckschrift E6 eine Druckschutzeinrichtung hervor, welche

bereits die Merkmale D0, D1, D2 und D4 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.

Nach Anspruch 1 der Druckschrift E6 (achter Aufzählungsstrich) steuert der

Steuerungs-Automat 28 darüber hinaus die dritte Klappe 36 so an, dass diese zum

allmählichen Druckausgleich zwischen dem Inneren und Äußeren des Fahrzeugs

nach dem Druckschutzereignis schon wieder geöffnet wird, während die erste und

zweite Klappe 22 und 24 noch geschlossen bleiben. Nach Absatz [0023] erfolgt dies

dann, wenn das Messsignal S1 unter ein zweites Druckschwankungsniveau

gefallen ist. Erst nach Ablauf einer weiteren Verzögerungszeit werden dann in der

Folge auch die beiden anderen Klappen 22 und 24 wieder geöffnet (vgl. Absatz

[0023]).

Die der Druckschrift E6 entnehmbare Schutzvorrichtung führt somit auf Basis des

Messsignals S1 nach dem Druckschutzereignis einen Druckausgleich herbei.

Dieser wird über den Steuerungs-Automaten 28 gesteuert und erfolgt kontrolliert im

Sinne der vorliegenden Anmeldung. Denn ausweislich Absatz

[0024] der

Druckschrift E6 können sich je nach Amplitude des Messsignals S1 die drei Klappen

22, 24 und 36 während des Durchfahrens eines Tunnels auch mehrere Male

hintereinander öffnen und schließen.

Die Druckschrift E6 nimmt daher auch die Merkmale D3, D3.1 und D3.2 des

geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.

Dies gilt gleichermaßen auch noch für das verbleibende Merkmal D3.3. Denn der

gesteuerte Druckausgleich erfolgt durch den Steuerungs-Automaten 28 nicht nur

allgemein auf Basis des Ausgangssignals des Drucksensors, sondern durch die

vorbeschriebene Steuerung wird im Ergebnis auch die Geschwindigkeit des

vorgenommenen Druckausgleichs in Abhängigkeit des Messsignals S1 explizit

mitbestimmt, da durch den Steuerungs-Automaten 28 eine in drei Stufen abgestufte

Druckangleichung vorgenommen wird, welche durch die Stellung der einzelnen

Klappen - alle geschlossen, dritte Klappe geöffnet und alle Klappen geöffnet -

bestimmt ist.

5.2.2 Auch das mit dem geltenden Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren ist

nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6. Der geltende Patentanspruch

8 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

So wird mit der Druckschutzeinrichtung, wie sie der Druckschrift E6 zu entnehmen

ist, ein Verfahren realisiert, das zur Herbeiführung eines Druckausgleichs in einem

Schienenfahrzeug hergerichtet ist, so wie es Merkmal V0 des geltenden

Patentanspruchs 8 vorschreibt.

Dieses Verfahren umfasst in der Folge auch alle weiteren Verfahrensschritte bzw.

Merkmale des geltenden Patentanspruchs 8. Denn zunächst wird das

Druckschutzereignis mittels des aus Messfühler 52, Differenzialdruckmessfühler 54

und Integrator 56 bestehenden Drucksensors ermittelt, wie es Merkmal V1 fordert

(vgl. Absätze [0019] und [0020]). Wird das Druckschutzereignis auf Basis des von

dem Drucksensor ausgegebenen Messsignals S1 erkannt, so wird das aus den

Klappen 22, 24 und 36 bestehende Druckschutzventil geschlossen, wie es Merkmal

V2 festlegt. Anschließend erfolgt in Analogie zu dem Merkmalkomplex V3.x mit dem

alleinigen Öffnen der Klappe 36 ein teilweises Öffnen des Druckschutzventils zur

Herbeiführung eines Druckausgleichs, wobei der Druckverlauf während des

Druckausgleichs von dem Drucksensor weiter erfasst wird und das

Druckschutzventil auf Basis des erfassten Druckverlaufs gesteuert wird. Dies folgt

bereits aus Absatz [0024] der Druckschrift E6, wonach die Klappe 36 je nach

Amplitude des Messsignals während der Tunnelfahrt auch wieder geschlossen

werden kann. Ist das Druckschutzereignis beendet, so werden auch die noch

geschlossenen Klappen 22 und 24 wieder geöffnet (vgl. Absatz [0023]), was dem

noch verbleibenden Merkmal V4 entspricht.

5.2.3 Da die der Druckschrift E6 zu entnehmende Druckschutzvorrichtung wie

vorstehend dargelegt den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bereits

vorwegnimmt und diese darüber hinaus auch für einen Schienenfahrzeugwagen

vorgesehen ist, ist in der Folge auch der mit dem Patentanspruch 9 beanspruchte

Schienenfahrzeugwagen nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6.

Der geltende Patentanspruch 9 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

6.

Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweisen sich die für den Fachmann

ausführbaren Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 7 und 9 als nicht

patentfähig. Denn diese sind zwar gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6 neu,

sie beruhen aber ausgehend von dem unter Berücksichtigung der Druckschrift E5

belegten Fachwissen auf keiner erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

6.1

Änderungen in den unabhängigen Patentansprüchen gegenüber denen des

Hauptantrags

6.1.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag die Merkmale D4 und D3.3

durch die folgenden Merkmale ersetzt:

D1.1H1

das Druckschutzventil (110, 510) eine erste Ventilstellung, in

der das Druckschutzventil (110, 510) vollständig geschlossen

ist,

D1.2H1

eine zweite Ventilstellung, in der das Druckschutzventil (110,

510) vollständig geöffnet ist, und

D1.3H1

eine dritte Ventilstellung aufweist, in der das Druckschutzventil

(110, 510) nur teilweise geöffnet ist,

D3.3H1

wobei die dritte Ventilstellung

für den kontrollierten

Druckausgleich während

des Druckschutzereignisses

ausgelegt ist, und

D3.4H1

die dritte Ventilstellung in Abhängigkeit von der Druckdichtheit

des Schienenfahrzeugs justierbar ist.

Der mit Merkmal D3.2 beanspruchte kontrollierte Druckausgleich, welcher durch die

Steuereinrichtung steuerbar ist, wird nun nach dem Merkmal D3.3H1 mittels einer

dritten Ventilstellung des Druckschutzventils realisiert, in welcher das Ventil

gegenüber einer ersten, vollständig geschlossenen Ventilstellung nach Merkmal

D1.1H1 bzw. einer zweiten vollständig geöffneten Ventilstellung nach Merkmal

D1.2H1 nun nach Merkmal D1.3H1 nur teilweise geöffnet ist.

Die dritte Ventilstellung ist dabei nach Merkmal D3.4H1 in Abhängigkeit der

Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs justierbar. Dies kann - wie vorstehend auch

schon zum Hauptantrag dargelegt - etwa manuell, wie in Absatz [0019] der

Offenlegungsschrift dargelegt, oder aber auch automatisch durch die

Steuereinrichtung erfolgen, wie Absatz [0022] der Offenlegungsschrift belegt.

Die Forderung nach einem Drucksensor (Merkmal D4) und eine entsprechend

angepasste Steuereinrichtung (Merkmal D3.3) sind nicht mehr zwingender

Bestandteil der nun mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag1 beanspruchten

Druckschutzeinrichtung.

6.1.2 In dem Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem

Patentanspruch 8 in der Fassung nach Hauptantrag die Merkmale V3.1 und V3.2

durch das folgende Merkmal ersetzt:

V3.3H1

wobei das teilweise Öffnen in Abhängigkeit von der

Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs erfolgt; und

Das Merkmal V3.3H1 ist in etwa analog zu dem Merkmal D3.4H1 auszulegen, ohne

dass der nun beanspruchte Verfahrensschritt aber zwingend auf die dritte

Ventilstellung bezogen wird.

6.1.3 Patentanspruch 9

Der geltende Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 ist nach wie vor auf einen

Schienenfahrzeugwagen gerichtet, der eine Druckschutzeinrichtung umfasst, wie

sie in einem der Ansprüche 1 bis 6 definiert ist.

6.2 Patentfähigkeit

der Gegenstände

nach

den

unabhängigen

Patentansprüchen 1, 7 und 9

6.2.1 Die mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte

Druckschutzeinrichtung beruht gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E6 unter

Berücksichtigung von Fachwissen, welches durch die Druckschrift E5 belegt ist,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht

patentfähig.

So geht aus der Druckschrift E6 eine Druckschutzeinrichtung hervor, welche - wie

vorstehend zum Hauptantrag dargelegt - bereits die Merkmale D0, D1, D2, D3, D3.1

und D3.2 des Patentanspruchs 1 aufweist.

Das aus den Klappen 22, 24 und 36 bestehende Druckschutzventil weist dabei eine

erste Ventilstellung auf, in der alle drei Klappen und damit das Druckschutzventil

vollständig geschlossen sind, eine zweite Ventilstellung, in der alle drei Klappen und

damit das Druckschutzventil vollständig geöffnet sind, und eine dritte Ventilstellung,

in der nur die Klappe 36 und damit das Druckschutzventil nur teilweise geöffnet ist.

Diese dritte Ventilstellung ist dabei für den kontrollierten Druckausgleich während

des Druckschutzereignisses ausgelegt (vgl. Absatz 0023]).

Die Druckschrift E6 nimmt daher auch die Merkmale D1.1H1, D1.2H1, D1.3H1 und

D3.3H1 des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 vorweg.

Lediglich das noch verbleibende Merkmal D3.4H1 ist der Druckschrift E6 nicht

unmittelbar zu entnehmen, so dass die mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 beanspruchte Druckschutzeinrichtung neu gegenüber dem Inhalt der

Druckschrift E6 ist.

Allerdings kann das Merkmal D3.4H1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Denn

für den Fachmann

ist es bekannt, dass dieser bei einer

Druckschutzeinrichtung

für Schienenfahrzeuge grundsätzlich

konstruktive

Maßnahmen vorzusehen hat, die sicherstellen, dass die an eine

Druckschutzeinrichtung gestellten Sicherungskriterien auch über die Lebensdauer

des Schienenfahrzeugs eingehalten werden. Dies belegt die Druckschrift E5,

Kapitel 4.6.2.2, welche ein Merkblatt zur Sicherstellung der Kompatibilität von

Hochgeschwindigkeitszügen auf der europäischen Infrastruktur darstellt und somit

normativen Charakter hat. Zu den Sicherungskriterien zählt unter anderem die

Beachtung gewisser Grenzwerte für Druckänderungen pro Zeiteinheit bzw. für die

maximale Druckänderung in verschiedenen Zeitintervallen, die während eines

Druckausgleichs im Druckschutzfall in einem Schienenfahrzeug einzuhalten sind,

wie die Druckschrift E5 in Kapitel 4.6.2.1 ebenfalls belegt. Da die Druckdichtheit

eines Schienenfahrzeugs über dessen Lebensdauer variiert, was auch die

vorliegende Anmeldung als bekannt voraussetzt (vgl. Absätze [0021] und [0042] der

Offenlegungsschrift), ist es für den Fachmann daher zwingend erforderlich auch bei

dem Druckschutzventil der Druckschrift E6 entsprechende konstruktive

Maßnahmen vorzusehen. Bezogen auf die dritte Ventilstellung, also dem geöffneten

Zustand allein der dritten Klappe 36, wird der Fachmann somit eine Nachjustierung

ermöglichen, um die Vorgaben auch über die Lebensdauer des Schienenfahrzeugs

einhalten zu können.

6.2.2 Auch das mit dem Patentanspruch 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 1

beanspruchte Verfahren beruht gegenüber dem Inhalt der der Druckschrift E6 unter

Berücksichtigung von Fachwissen, welches durch die Druckschrift E5 belegt ist,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 7 ist daher ebenfalls

nicht patentfähig.

So geht aus der Druckschrift E6 ein Verfahren hervor, welches - wie vorstehend zum

Hauptantrag bereits dargelegt - bereits die Merkmale V0, V1, V2, V3 und V4 des

Patentanspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 aufweist.

Das noch verbleibende Merkmal V3.3H1 ist der Druckschrift E6 dabei nicht

unmittelbar zu entnehmen, so dass das mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift

E6 ist.

Für den Fachmann ist es aber - wie vorstehend bereits dargelegt - unerlässlich, dass

er den Öffnungsquerschnitt der dritten Klappe 36 so einstellt, dass die fachüblichen

Grenzwerte der Druckanpassung, wie sie beispielsweise durch die Druckschrift E5

vorgegeben werden, nicht überschritten werden. Das Öffnen der dritten Klappe 36

hat für den Fachmann damit in naheliegender Weise unter Berücksichtigung der

Druckdichtheit des Schienenfahrzeugs zu erfolgen, da diese einen unmittelbaren

Einfluss auf die Druckanpassung hat. Das Merkmal V3.3H1 kann daher eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

6.2.3 Da die mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1

beanspruchte Druckschutzeinrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, gilt dies

in der Folge auch

für den ausschließlich eine solche

Druckschutzeinrichtung beinhaltenden Schienenfahrzeugwagen nach dem

Patentanspruch 9 in der Fassung nach Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 9 ist daher

ebenfalls nicht patentfähig.

7.

Hilfsantrag 2

Die Frage der Patentfähigkeit der mit Fassung nach Hilfsantrag 2 beanspruchten

Gegenstände ist nicht abschließend beurteilbar.

7.1

Änderungen in den unabhängigen Patentansprüchen gegenüber denen des

Hilfsantrags 1

7.1.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 das folgende Merkmal nach

dem Merkmal D3.3H1 hinzugefügt.

D3.3.1H2

einen Volumenstrom vom maximal 0,5% und minimal 0,1%,

ausgedrückt als Verhältnis von in der dritten Ventilstellung

gestattetem Volumenstrom zum in der zweiten Ventilstellung

gestattetem Volumenstrom, gestattet, und

Das Merkmal D3.3.1H2 konkretisiert die dritte Ventilstellung des Druckschutzventils

nach dem Merkmal D3.3H1, in dem es durch die Angabe eines unteren und eines

oberen Grenzwerts eine Bandbreite für einen Volumenstrom vorgibt, der in der

dritten Ventilstellung durch das Druckschutzventil hindurchtritt. Die beiden

Grenzwerte sind dabei als das Verhältnis des in der dritten Ventilstellung gestatteten

Volumenstroms zu dem in der zweiten Ventilstellung gestatteten Volumenstrom mit

den Werten von maximal 0,5 % und minimal 0,1 % angegeben.

7.1.2 In dem Patentanspruch 7 des Hilfsantrages 2

ist gegenüber dem

Patentanspruch 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 das folgende Merkmal

nach dem Merkmal V3.3H1 hinzugefügt.

V3.4H2

wobei das teilweise Öffnen des Druckschutzventils (110, 510)

zur Herbeiführung des Druckausgleichs einen Volumenstrom

von maximal 0,5% und minimal 0,1%, ausgedrückt

im

Verhältnis zum maximal vom Druckschutzventil (110, 510)

gestattetem Volumenstrom, gestattet; und

Das Merkmal V3.4H2 konkretisiert das teilweise Öffnen des Druckschutzventils nach

dem Merkmal V3.3H1. Zur weiteren Auslegung wird auf das im Wesentlichen

inhaltgleiche Merkmal D3.3.1H2 verwiesen.

7.1.3 Patentanspruch 9

Der geltende Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 2 ist nach wie vor auf einen

Schienenfahrzeugwagen gerichtet, der eine Druckschutzeinrichtung umfasst, wie

sie in einem der Ansprüche 1 bis 6 definiert ist.

7.2 Die Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände nach dem Hilfsantrag 2, die

sich gegenüber denen nach den Patentansprüchen des Hilfsantrages 1 durch die

zulässigerweise ergänzten, aus der Beschreibung (Absätze [0017] und [0021] der

Offenlegungsschrift)

entnommenen Merkmale D3.3.1H2

sowie V3.4H2

unterscheiden, ist auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes

der Technik nicht abschließend beurteilbar.

Zwar ist der Druckschrift E6 noch zu entnehmen, dass der Querschnitt der dritten

Klappe 36 deutlich kleiner ist als der der ersten oder zweiten Klappe. Ob der durch

die Klappe 36 hindurchtretende Volumenstrom

jedoch

selbst unter

Berücksichtigung der durch die Druckschrift E5 in Kapitel 4.6.2.1 vorgegebenen

zulässigen Druckänderungen auch innerhalb der durch die Merkmale D3.3.1H2 bzw.

V3.4H2 vorgegeben Bandbreite liegt, ist weder Teil des Inhalts der Druckschrift E6

noch den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen. Auch

ist dies aus Sicht des Senats nicht dem unmittelbaren und nicht belegten Wissen

des Fachmanns zuzuordnen.

Demnach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Patentanmeldung

zur weiteren Prüfung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1 PatG an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, ohne in der Sache selbst zu

entscheiden. Dies ist möglich, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die

Entscheidung wesentlich sind bzw. noch keine Entscheidung des Patentamts

vorliegt (vgl. Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 21). Als neue Tatsachen im Sinne von

Nr. 3 gelten wesentliche Änderungen des Patentbegehrens, insbesondere, wenn

wesentlich geänderte und noch nicht geprüfte Ansprüche eingereicht werden (vgl.

Schulte PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 26).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der mit Schriftsatz vom

6. August 2024 neu eingereichte Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von den jeweiligen

unabhängigen Patentansprüchen, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde

gelegen haben. Denn er umfasst, wie vorstehend dargelegt, neue aus der

Beschreibung entnommene Merkmale D3.3.1H2 sowie V3.4H2. Auf diese konnte

insoweit im bisherigen Prüfungsverfahren noch nicht eingegangen werden, da die

Anmelderin und Beschwerdeführerin mit den Anspruchsfassungen nach Haupt- und

Hilfsantrag im Prüfungsverfahren nicht zu erkennen gegeben hatte, dass sie weiter

hilfsweise auch eine Patenterteilung mit den vorstehend genannten Merkmalen

erlangen wollte, deren Offenbarungen

lediglich dem Beschreibungsteil zu

entnehmen sind.

Der Senat hält es in diesem Fall für angebracht, die Sache zur Entscheidung über

die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach den nunmehr geltend gemachten

Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag 2 an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen.

Die Frage nach der Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche des

Hilfsantrages 2 dürfte dabei unmittelbar mit der Frage verknüpft sein, ob die

Bandbreite des

in den Merkmalen D3.3.1H2 sowie V3.4H2 angegebenen

Volumenstromverhältnisses

für die beiden angesprochenen Stellungen des

Druckschutzventils nachweisbar im fachüblichen Rahmen liegt.

8.

Hilfsantrag 3

Auf den Hilfsantrag 3 kommt es bei der vorliegenden Sachlage nicht an.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Werner

Dr. Geier

Sexlinger