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BPatG Beschluss vom 09.09.2024 – 14 W (pat) 21/23
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:090924B14Wpat21.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 21/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 011 956
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. September 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys.
Dr. Höchst, des Richters Schell, der Richterin Dipl. Chem. Dr. Münzberg sowie des
Richters Dipl. Chem. Dr. Jäger
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:090924B14Wpat21.23.0
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. März 2023 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 14. August 2024,
Beschreibung Seiten 1 bis 5, 7, 8, 11 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz
vom 23. Januar 2018 am 24. Januar 2018, sowie Seiten 6, 9, 10 und
15 eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 am 9. Februar
2018,
Zeichnung mit Figuren 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
23. Januar 2018 am 24. Januar 2018.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. März 2023 hat die Prüfungsstelle für
Klasse A61L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10
2017 011 956 mit der Bezeichnung
„Beschichtung für Medizinprodukte“
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat unter Berufung auf die Druckschriften
D1 US 2008/000 4410 A1 und
D2 WO 2008/006911 A1
ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl aus der
Druckschrift D1 als auch aus der Druckschrift D2 ein Medizinprodukt bekannt sei,
welches eine Beschichtung aus Sorbitolacrylat umfasse und die Beschichtung
zugleich eine Trägerschicht mit einem Haftvermittler aufweise. Demzufolge seien
die in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 12 und 14 beschriebenen
Medizinprodukte durch jede der zuvor genannten Druckschriften neuheitsschädlich
vorbeschrieben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 14. August 2024
eingereichten Anspruchsfassung weiterverfolgt. Die nebengeordneten Ansprüche 1
und 14 haben folgenden Wortlaut:
„1. Medizinprodukt umfassend mindestens ein Substrat mit einer Beschichtung,
wobei die Beschichtung eine Funktionsschicht umfasst, dadurch
gekennzeichnet, dass die Funktionsschicht mindestens ein Monosaccharid
umfasst, wobei auch Reduktions- und Oxidationsprodukte
von
Monosacchariden
als Monosaccharide
aufgefasst werden,
die
Monosaccharide durch eine Funk-tionalisierung der Monosaccharide direkt
oder indirekt an das Substrat bindbar sind und erst bei der Bindung an das
Substrat oligo- oder polymerisieren.
14. Verfahren
zur Beschichtung eines ein Substrat aufweisenden
Medizinprodukts mit
einer
eine Funktionsschicht
aufweisenden
Beschichtung, wobei die Funktionsschicht mindestens ein Monosaccharid
umfasst, wobei auch Reduktions- und Oxidationsprodukte
von
Monosacchariden als Monosaccharide aufgefasst werden, und die
Monosaccharide durch eine Funktionalisierung der Monosaccharide direkt
oder indirekt an das Substrat gebunden werden und erst bei der Bindung an
das Substrat oligo- oder polymerisieren.“
Sie wendet ein, dass sowohl das anmeldungsgemäße Medizinprodukt nach
Anspruch 1 als auch das Verfahren zu dessen Herstellung nach Anspruch 14
gegenüber jeder der zitierten Druckschriften D1 bzw. D2 neu sei, da nach den in D1
bzw. D2 offenbarten Lehren keine Monomere auf das Substrat aufgebracht würden,
die erst im Rahmen der Bindung an das Substrat oligo- oder polymerisierten,
sondern Polymere. Wie anhand von Versuchen gezeigt wurde, unterscheide sich
der Aufbau einer Beschichtung, die mit Polymeren durchgeführt werde, jedoch von
einer Beschichtung, bei der im anmeldungsgemäßen Sinn die Polymerisation erst
bei der Bindung an das Substrat stattfinde.
In Anbetracht dessen hätte der Fachmann aus dem Dokument D1 auch keine
Anregung dafür erhalten, die Oligo- oder Polymerisation von Monosacchariden erst
am Substrat stattfinden zu lassen. Ausgehend von Dokument D1 sei die Erfindung
somit nicht naheliegend. Das Gleiche gelte für das Dokument D2.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent zu erteilen mit
Patentansprüchen 1 bis 14 eingereicht mit Schriftsatz vom 14. August 2024,
Beschreibung Seiten 1 bis 5, 7, 8, 11 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz vom
23. Januar 2018 am 24. Januar 2018, sowie Seiten 6, 9, 10 und 15
eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 am 9. Februar 2018,
Zeichnung mit Figuren 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Januar
2018 am 24. Januar 2018.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprüche
2 bis 13, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderinnen ist zulässig (§ 73 PatG). Sie führt zu dem im
Tenor angegebenen Ergebnis.
1.
Die Anmeldung betrifft Medizinprodukte mit einer
im Wesentlichen
biomimetischen und/oder biorepulsiven Beschichtung sowie ein Verfahren zur
Beschichtung der Medizinprodukte (vgl. DE 10 2017 011 956 A1 (im Folgenden kurz
A1-Schrift), Abs. [0001]).
In der einleitenden Beschreibung der Anmeldung wird davon berichtet, dass viele
Medizinprodukte in den Körper des Patienten gelangen und dabei mit dem Blut des
Patienten in direkten Kontakt kommen. Auf den durch körpereigene Proteine
markierten Oberflächen der eingeführten Medizinprodukte haften entsprechend den
Angaben in der Anmeldung jedoch Thrombozyten an (Thrombozytenadhäsion), was
zur Bildung eines Thrombus
(Thrombozytenaggregation) und damit zu
Krankheitsbildern wie Schlaganfällen, Herzinfarkten oder Thrombosen führen kann.
Um diese Risiken für den Patienten zu minimieren erhält der Patient laut A1-Schrift
in der Regel sog. Thrombozytenaggregationshemmer wie Acetylsalicylsäure (kurz
ASS) und Clopidogrel, Prasugel oder Ticagrelor. Dies hat jedoch den Nachteil, dass
dabei gleichzeitig das Blutungsrisiko für den Patienten insgesamt erhöht wird (vgl.
A1-Schrift, Abs. [0002 bis 0007]).
1.1 Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde ein
beschichtetes Medizinprodukt bereitzustellen, welches weitestgehend keine
Thrombozytenreaktionen auslöst (vgl. A1-Schrift, Abs. [0008 bis 0010]).
1.2 Mit einer solchen Aufgabenstellung ist ein Chemiker (M. Sc.) betraut, der
über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Beschichtungen für
Medizinprodukte verfügt.
1.3 Die anmeldungsgemäße Aufgabe wird gemäß geltendem Anspruch 1 durch
ein Medizinprodukt gelöst, welches folgende Merkmale aufweist:
I.
I.a
Medizinprodukt umfassend mindestens ein Substrat mit einer Beschichtung,
wobei die Beschichtung eine Funktionsschicht umfasst und
I.a.a die Funktionsschicht mindestens ein Monosaccharid umfasst,
I.a.b wobei auch Reduktions- und Oxidationsprodukte von Monosacchariden als
Monosaccharide aufgefasst werden und
I.a.c die Monosaccharide durch eine Funktionalisierung der Monosaccharide direkt oder indirekt an das Substrat bindbar sind und
I.a.d erst bei der Bindung an das Substrat oligo- oder polymerisieren.
Für den nebengeordneten Verfahrensanspruch 14 erübrigt sich eine gesonderte
Gliederung, da dessen
technische Merkmale mit den Merkmalen des
Erzeugnisanspruchs 1 übereinstimmen.
1.4 Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung der in den geltenden Ansprüchen 1 bis 14 genannten Merkmale bestehen keine Bedenken.
Der geltende Anspruch 1 geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 sowie die Angaben auf Seite 6 in den Zeilen 18 bis 22 der ursprünglichen Unterlagen bzw. in Absatz
[0024] der A1-Schrift zurück. In der Stammanmeldung DE 10 2017 111 486 A1, aus
der die vorliegende Anmeldung durch Teilung hervorgegangen ist, findet der
geltende Anspruch 1 im Anspruch 9 in Verbindung mit Absatz [0024] eine Stütze.
Das mit dem geltenden Anspruch 14 beanspruchte Verfahren weist die Merkmale
des Erzeugnisanspruchs 1 auf, so dass hierfür die zuvor genannten
Offenbarungsstellen gelten. Auf Seite 1 der ursprünglichen Unterlagen wird in den
Zeilen 7 und 8 bzw. im Absatz [0001] der A1-Schrift bzw. der Stammanmeldung
zudem ein Verfahren zur Beschichtung der anmeldungsgemäßen Medizinprodukte
genannt, so dass auch die Merkmale des in der geltenden Anspruchsfassung
erstmals
formulierten Verfahrensanspruchs nicht über die ursprüngliche
Offenbarung hinausgehen.
Die geltenden, auf Anspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Ansprüche 2
bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 14 in ihrem
Wortlaut bzw. gehen auf die Ansprüche 10 bis 16 und 18 bis 22 der
Stammanmeldung zurück.
1.5 Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 14 sind neu.
Die im geltenden Anspruch 1 beschriebenen Medizinprodukte werden weder durch
die Druckschrift D1 noch durch die Druckschrift D2 neuheitsschädlich getroffen.
Die Druckschrift D1 beschreibt ein mit einer Oberflächenbeschichtung versehenes
Medizinprodukt. Die Oberflächenbeschichtung weist dabei u. a. funktionalisierte
Zuckeralkohole wie Sorbitolacrylat auf (vgl. D1, Anspruch 18). Entgegen der
anmeldungsgemäßen Lehre wird das Medizinprodukt der Druckschrift D1 allerdings
nicht mit derartigen Monomeren, sondern mit einem sog. Makromonomer
beschichtet, welches eine Vielzahl der oben genannten monomeren Einheiten mit
ihren hydrophilen Gruppen enthält. Die Bestätigung dafür, dass es sich bei dem
genannten Makromonomer um ein Polymer handelt, liefert die Aussage im Absatz
[0042] der Druckschrift D1, in dem davon berichtet wird, dass das Medizinprodukt
in eine Lösung getaucht wird, welche das für die Beschichtung vorgesehene
Polymer enthält, wobei neben Homo- und Copolymeren auch die Makromonomere
genannt werden. Davon, dass es sich bei Makromonomeren um Polymere handelt,
geht der Fachmann im Übrigen auch aufgrund seiner allgemeinen Fachkenntnis
aus, da er unter Makromonomeren Oligomere oder Polymere mit bereits relativ
hoher Molmasse von einigen Hundert bis einigen Zehntausend g/mol und damit
nicht die anmeldungsgemäß eingesetzten Monosaccharide versteht (vgl. Römpp
Chemie Lexikon, Stuttgart, Georg Thieme Verlag, 1995, Bd. 4, S. 2613, Stichwort
"Makromonomere").
Infolgedessen offenbart die Druckschrift D1
kein
Medizinprodukt mit dem anmeldungsgemäßen Merkmal I.a.d.
Entsprechendes gilt für die Druckschrift D2. Sie beschreibt ein beschichtetes
Implantat, z. B. in Form eines Stents, welches u. a. mit einem biokompatiblen
Polymer überzogen ist (vgl. D2, Ansprüche 1, 26 und 38). Als Comonomere
kommen in Kombination mit den biokompatiblen Polymeren dabei zwar u. a.
Sorbitolmethacrylate und damit funktionalisierte Monosaccharide im Sinne der
anmeldungsgemäßen Merkmale I.a bis I.a.c zum Einsatz (vgl. D2, S. 11, Z. 4 bis 6).
Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beschichtung des Implantats mit einem
biokompatiblen Polymer, z. B. mittels Dip-Coating oder durch Aufsprühen erfolgt
und dabei demzufolge keine Monomere zum Einsatz kommen, die entsprechend
dem anmeldungsgemäßen Merkmal I.a.d erst auf dem Substrat oligo- oder
polymerisieren (vgl. D2, Anspruch 1 Schritte iii) und iv) sowie S. 12, Z. 24 bis 27).
1.6 Die in den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 14 beschriebenen
Gegenstände beruhen zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits zuvor unter Punkt II.1.5 dargelegt, enthält weder die Druckschrift D1
noch die Druckschrift D2 Anregungen oder Hinweise darauf, für die Beschichtung
eines Medizinprodukts nicht wie üblich Polymere zu verwenden, sondern
Monomere, die erst bei der Bindung an das Substrat oligo- oder polymerisieren.
Denn in der Druckschrift D1 werden die Medizinprodukte mit einem bereits
polymerisierten Makromonomer beschichtet (vgl. D1, Anspruch 13 i. V. m. Abs.
[0042]) und in der D2 werden hierfür biokompatible Biopolymere verwendet (vgl. D2,
Anspruch 25).
Mit den in den Druckschriften D1 und D2 vermittelten Lehren verbindet der
Fachmann somit auch keine Erfolgserwartung dahingehend, dass ein Wechsel von
einer Polymerbeschichtung zu einer Beschichtung mit Monomeren, die erst nach
der Bindung auf dem Substrat oligo- oder polymerisieren, dazu beiträgt die
Thrombozytenreaktionen mit Medizinprodukten im anmeldungsgemäßen Sinn zu
verringern (siehe Punkt II.1.1). Zum einen zielt die Lehre der Druckschrift D1 nicht
auf eine Vermeidung der Adhäsion von Thrombozyten mit einem Medizinprodukt
ab, sondern auf die Bereitstellung von Medizinprodukten, wie Kontaktlinsen, die
eine verbessere hydrophile und ggf. gleitfähige Oberfläche besitzen, so dass diese
Druckschrift schon aufgrund ihrer Zielsetzung keine Erfolgserwartung weckt, die in
Richtung der anmeldungsgemäßen Lösung weisen würde (vgl. D1, Abs. [0007] und
Anspruch 31).
Die Druckschrift D2 hat zwar die Vermeidung der Bildung von Thromben,
beispielsweise im Zusammenhang mit Stents, im Blick und sucht daher nach
mechanisch stabilen und biologisch inerten Beschichtungen für Stents und andere
Implantate (vgl. D2, S. 1, Z. 6 bis 14). In der Druckschrift D2 wird die Lösung hierfür
allerdings darin gesehen, das Substrat zunächst mit einem Primer und
anschließend mit einem biokompatiblen Polymer zu beschichten, welches aufgrund
funktioneller Gruppen kovalente Bindungen mit dem Primer eingehen kann (vgl. D2,
Anspruch 1). Die Lehre dieser Druckschrift weist daher ebenfalls nicht in Richtung
der anmeldungsgemäßen Lösung, da sie den Einsatz eines Polymers für
erforderlich erachtet und folglich Monomeren wie Monosacchariden bei der
Beschichtung des Medizinproduktes keine Beachtung schenkt, sondern allenfalls
Polysacchariden (vgl. D2, S. 4, Z. 23 bis 26).
Die in den Anmeldeunterlagen in den Figuren 1 und 2 gezeigten Versuche belegen
zwar nur einen Vorteil der anmeldungsgemäßen Medizinprodukte gegenüber
unbeschichteten Medizinprodukten, nicht aber gegenüber den aus dem Stand der
Technik bekannten, mit einem Polymer beschichteten Medizinprodukten. Dennoch
ist für die Bereitstellung der anmeldungsgemäßen Medizinprodukte mit dem
Merkmal I.a.d eine erfinderische Tätigkeit anzuerkennen. Denn die anhand der
anmeldungsgemäßen Figuren 1 und 2 nachgewiesene drastische Reduzierung der
Thrombozytenadhäsion an den anmeldungsgemäßen, mit
funktionalisierten
Monosacchariden beschichteten Nitinol-Plättchen belegt, dass es sich dabei in
jedem Fall um eine vorteilhafte Alternative zu den üblichen Medizinprodukten
handelt, wobei die bereitgestellte Alternative nicht zwangsläufig besser als die
bekannten Produkte sein muss, sondern lediglich den Stand der Technik in nicht
naheliegender Weise bereichern muss (siehe Schulte, PatG, 11. Auflage, § 4 Rdn
109 und 110 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall.
1.7 Mit dem Erzeugnisanspruch 1 sind auch die Ansprüche 2 bis 13, welche
besondere Ausführungsformen des anmeldungsgemäßen Medizinprodukts
betreffen, gewährbar.
1.8
Für den Verfahrensanspruch 14 gelten die vorangegangenen Ausführungen
entsprechend,
da
dessen
technische Merkmale
denjenigen
des
Erzeugnisanspruchs 1 entsprechen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Höchst
Schell
Dr. Münzberg
Dr. Jäger