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BPatG Beschluss vom 11.09.2024 – 9 W (pat) 15/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110924B9Wpat15.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 15/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. September 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterinnen Kriener und Dipl.-
Ing. Univ. Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:110924B9Wpat15.22.0
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 14. August 2015 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen
10 2015 113 453.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Einbausatz für einen französischen Balkon“.
Die Anmeldung nimmt die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung mit
dem Aktenzeichen 20 2014 103 782.9 und dem Anmeldetag 14. August 2014 in
Anspruch. Die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und
Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 10. Mai 2022 aus den
Gründen des Bescheides vom 20. Januar 2022 zurückgewiesen, nachdem um
Entscheidung nach Aktenlage gebeten worden war. Im Prüfungsbescheid hatte sie
ausgeführt, dass die Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 und dem
nebengeordneten Patentanspruch 15 nicht neu gegenüber den Offenbarungen der
Druckschriften
D1
D2
EP 2 357 310 A2 und
DE 10 2011 120 906 A1
seien. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 16 beruhe
zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender
Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D1 in Kombination mit der Lehre der
Druckschrift
D3
US 6 029 954 A
ergebe.
Gegen den am 11. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde
des Patentanmelders, die am 27. Mai 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen ist.
Mit der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2022 reichte der Patentanmelder
einen neuen Hauptantrag sowie 5 Hilfsanträge ein und führte zum Hauptantrag
sinngemäß aus, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 neu gegenüber den Lehren
der Druckschriften D1, D2 und D3 sei und, dass der Fachmann ausgehend vom
Gegenstand der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D3
weder zum Gegenstand nach Anspruch 1 noch zu demjenigen nach Anspruch 15
gelange und diese daher auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Mit dem Ladungszusatz vom 19. April 2024 führte der Senat ergänzend die
Druckschriften
D4
D5
US 2006 / 0 284 154 A1 und
WO 2013 / 116 939 A1
ins Verfahren ein. Darüber hinaus nahm er zu den Anträgen des Anmelders
vorläufig Stellung und führte zum Hauptantrag aus, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte, weil er
sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D1 in
Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns ergeben dürfte. Der Gegenstand
des nebengeordneten Patentanspruchs 15 dürfte ausgehend vom Gegenstand der
Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre einer der Druckschriften D3 oder D4
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Darüber hinaus gab der
Senat an, warum auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche der
Hilfsanträge sich allesamt in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der
Technik ergeben dürften.
Mit den Schriftsätzen vom 28. und 29. August 2024 reichte der Anmelder neue
Hilfsanträge I bis XII ein, die die Hilfsanträge I bis V vom 12. Oktober 2022 ersetzen
sollen. Dabei haben die jeweils erstgenannten Ansprüche der Hilfsanträge X bis XII
ihre Nummerierung verloren. Der Senat geht davon aus, dass der nicht nummerierte
Anspruch jeweils als Anspruch 1 steht und sich damit die Nummerierung der
Unteransprüche jeweils um eins erhöht.
Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2022 aufzuheben und das Patent
mit der Beschreibung und den Zeichnungen 1 bis 8 gemäß der
Offenlegungsschrift mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 15 nach Hauptantrag eingereicht mit Schriftsatz
vom 12. Oktober 2022,
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag I,
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag II,
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag III,
- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag IV,
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag V,
- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag VI,
- Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag VII,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 28. August 2024
und weiter hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag VIII,
- Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag IX,
- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag X,
- Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag XI,
- Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag XII,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 29. August 2024.
Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet:
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),
wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der
linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten
Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes
Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder
ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)
einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das
Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet
zwischen den Schienen
(20, 20‘)
installierbar
ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um
mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der
vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer
(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und
den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,
20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens
einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich
einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)
Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des
Absperrelements (14) begrenzen und die Position des Absperrelements
(14) stabilisieren, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem
Füllstück ausgefüllt sind.
Der mit Hauptantrag beanspruchte nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:
Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)
mit einem Einbausatz (16) nach einem der vorhergehenden Ansprüche
aufweist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf diesen
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),
wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der
linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten
Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes
Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder
ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)
einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das
Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet
zwischen den Schienen
(20, 20‘)
installierbar
ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um
mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der
vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer
(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und
den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,
20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens
einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich
einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)
Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des
Absperrelements
(14)
begrenzen, wobei
die Position
des
Absperrelements
(14) stabilisiert und das Absperrelement
(14)
unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) mit jeweils einem
Füllstück ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hilfsantrag
I an. Der
Patentanspruch 15 gemäß dem Hilfsantrag I entspricht dem Patentanspruch 15 des
Hauptantrags.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),
wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der
linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten
Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes
Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder
ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)
einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das
Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet
zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei Aufnahmen (30,
30‘) für Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel
(32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit
extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw.
Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile
(24) formschlüssig und unverrückbar halten, dadurch gekennzeichnet,
dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe
(T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A),
wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und
rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden
Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die
Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der
Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)
ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die
die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements
(14)
begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und
das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern
(26, 26‘) mit jeweils einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag
II an. Der
nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag II entspricht dem
Patentanspruch 15 des Hauptantrags.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),
wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der
linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten
Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes
Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder
ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)
einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das
Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils (24)
abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei jede
Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere
U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen
Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers
eines Rollladens dienen, und wobei den Schienen (20, 20‘) ein
Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, der mit den Schienen
(20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den
vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen
Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des
Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,
20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige
senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des
Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen
(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)
durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)
erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,
wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte
Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die
Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement
(!4) – Anm.: richtigerweise 14 – unbeweglich gehalten ist, indem die
Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag III an. Der
nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag III entspricht dem
Patentanspruch 15 des Hauptantrags.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV lautet:
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),
wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der
linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten
Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes
Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder
ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)
einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das
Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet
zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei Aufnahmen (30,
30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei
Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit
extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw.
Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile
(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)
eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige
Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)
der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers eines Rollladens
dienen, und wobei den Schienen (20, 20‘) ein Rollladenkasten des
Rollladens zugeordnet ist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder
kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)
zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch
gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um
mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der
vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer
(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und
den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,
20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens
einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich
einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)
Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des
Absperrelements
(14)
begrenzen, wobei
die Position
des
Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (!4) – Anm.:
richtigerweise 14 – unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26,
26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag IV an. Der
nebengeordnete Patentanspruch 13 gemäß dem Hilfsantrag IV entspricht dem
Patentanspruch 15 des Hauptantrags.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V lautet:
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und
einen Rollladen, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander
zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung
anbringbaren senkrechten Schienen
(20, 20‘) und einem eine
vorgegebene Breite
(B) aufweisendes Absperrelement
(14),
beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei
Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen
Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement (14) mittels
zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen
(20, 20‘) installierbar ist, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur Uförmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,
wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der
Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der
Rollladen
ferner einen den Schienen
(20, 20‘) zugeordneten
Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder
kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)
zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch
gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um
mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der
vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer
(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und
den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,
20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens
einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich
einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Eibausatz (16)
Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des
Absperrelements
(14)
begrenzen, wobei
die Position
des
Absperrelements
(14) stabilisiert und das Absperrelement
(14)
unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem
Füllstück (28) ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag V an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag V lautet:
Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)
mit einem Einbausatz (16) und einem Rollladen nach einem der
vorhergehenden Ansprüche aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI lautet:
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und
einen Rollladen, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander
zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung
anbringbaren senkrechten Schienen
(20, 20‘) und einem eine
vorgegebene Breite
(B) aufweisendes Absperrelement
(14),
beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei
Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen
Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels
zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen
(20, 20‘) installierbar ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die
Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements (14) durch zwei Schenkel
(32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit
extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw.
Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile
(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)
eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige
Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)
der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens
dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘)
zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘)
form- und/oder kraftschlüssig
fixierbar
ist und hierdurch den
vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen
Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des
Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,
20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige
senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des
Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen
(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)
durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)
erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,
wobei der Eibausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte
Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die
Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement
(14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit
einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag VI an. Der
nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag VI entspricht dem
Patentanspruch 14 des Hilfsantrags V.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII lautet:
Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in
einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei
einander zugewandte, auf der
linken und
rechten Seite der
Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist
deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A)
voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B)
aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten
und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement
(14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei jede
Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere
U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen
Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers
des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den
Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den
Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und
hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20,
20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite
(b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene
(20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine
jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite
des Absperrelements
(14)
und
den
senkrecht
stehenden
Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die
Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der
Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)
ausfüllbar sind, wobei die waagrechte Bewegungsfreiheit des
Absperrelements (14) begrenzt und die Position des Absperrelements
(14) stabilisiert ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem
Füllstück ausgefüllt sind, wobei die untere waagrechte Begrenzung des
Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit
gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des
Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und wobei
Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen
der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und
dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegen.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag VII an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß dem Hilfsantrag VII lautet:
Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)
mit einem Rollladen nach einem der vorhergehenden Ansprüche
aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII lautet:
Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in
einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei
einander zugewandte, auf der
linken und
rechten Seite der
Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist
deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A)
voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B)
aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten
und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement
(14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei jede
Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere
U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen
Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers
des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den
Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den
Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und
hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20,
20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite
(b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene
(20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine
jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite
des Absperrelements
(14)
und
den
senkrecht
stehenden
Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die
Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der
Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)
ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die
die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements
(14)
begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und
das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern
(26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei die untere
waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine
Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren
Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches
aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten
Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des
Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem
Abtropfblech festlegen.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag VIII an. Der
nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß dem Hilfsantrag VIII entspricht dem
Patentanspruch 12 des Hilfsantrags VII.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX lautet:
Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in
einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei
einander zugewandte, auf der
linken und
rechten Seite der
Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist
deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A)
voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B)
aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten
und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement
(14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei die
Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements
(14) durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet
sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige
Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die
jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten,
wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30,
30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren Uförmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines
Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner
einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist,
der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist
und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen
(20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die
Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer
Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch
eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten
Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden
Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die
Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der
Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)
ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die
die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements
(14)
begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und
das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern
(26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei die untere
waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine
Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren
Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches
aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten
Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des
Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem
Abtropfblech festlegen.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag IX an. Der
nebengeordnete Patentanspruch 11 gemäß dem Hilfsantrag IX entspricht dem
Patentanspruch 12 des Hilfsantrags VII.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag X lautet:
Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit
einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage
vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und
einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander
zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung
angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine
vorgegebene Breite
(B) aufweisendes Absperrelement
(14),
beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei
Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen
Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement (14) mittels
zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen
(20, 20‘) installiert ist, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur Uförmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,
wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der
Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der
Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten
aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig
fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)
zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch
gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um
mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der
vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer
(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und
den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,
20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens
einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich
einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)
Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des
Absperrelements
(14)
begrenzen, wobei
die Position
des
Absperrelements
(14) stabilisiert und das Absperrelement
(14)
unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem
Füllstück (28) ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag X an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XI lautet:
Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit
einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage
vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und
einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander
zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung
angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine
vorgegebene Breite
(B) aufweisendes Absperrelement
(14),
beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei
Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen
Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels
zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen
(20, 20‘) installiert ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten
(46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer
Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die
jeweils mit extrudierten
Halterungen
(51, 53)
für
jeweilige Abdichtprofile
(24) bzw.
Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile
(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)
eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige
Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)
der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens
dienen, und wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘)
zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘)
form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch
den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im
oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (B) des
Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,
20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige
senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des
Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen
(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)
durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)
erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,
wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte
Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die
Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement
(14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit
einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag XI an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XII lautet:
Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit
einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage
vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und
einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander
zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung
angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine
vorgegebene Breite
(B) aufweisendes Absperrelement
(14),
beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei
Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen
Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels
zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen
(20, 20‘) installiert ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten
(46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer
Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die
jeweils mit extrudierten
Halterungen
(51, 53)
für
jeweilige Abdichtprofile
(24) bzw.
Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile
(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)
eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige
Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)
der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens
dienen, und wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘)
zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘)
form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch
den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im
oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (B) des
Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,
20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige
senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des
Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen
(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)
durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)
erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,
wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte
Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die
Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement
(14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit
einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei im eingebauten Zustand die
untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen
vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von
der unteren Begrenzung des Fensterrahmens
(18) bzw. des
Abtropfbleches aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die
den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung
des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem
Abtropfblech festlegt.
Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag XII an.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der geltenden Beschreibung
sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam und frist- und
formgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2
Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die
Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem
Hauptantrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis XII beruhen
jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen sind daher
jeweils nicht patentfähig. Gleiches gilt
für die Gegenstände der
jeweils
nebengeordneten Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I
bis IX.
Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit
dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen
Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis XII, da mit dem
jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes
nicht stattgegeben werden kann und der Beschwerdeführer mit der Stellung von
Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang er
hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte, vgl. BGH GRUR 1997, 120 –
elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator.
3.
Die
verfahrensgegenständliche Patentanmeldung
betrifft
gemäß
Absatz [0001] der mit den Anmeldungsunterlagen identischen Offenlegungsschrift
DE 10 2015 113 453 A1 (im Folgenden als OS kurzbezeichnet), auf die hier
verwiesen wird, einen Einbausatz für einen französischen Balkon zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung montierten Fenster. Weiter ist dort ausgeführt, dass
man unter dem Begriff „französischer Balkon“ eine Absperrung verstehe, die vor
einem Fenster angeordnet sei – normalerweise ein Fenster, das bis nahe an den
Boden reiche – wobei die Absperrung eine Höhe aufweise, die ausreiche, um zu
verhindern, dass eine Person aus dem Fenster fällt. Solche Absperrungen würden
heutzutage häufig durch eine Glasplatte realisiert, da hierdurch möglichst viel Licht
in die Wohnung gelassen werden könne. Bekannt sei es aber auch, die Absperrung
bzw. das Absperrelement durch ein Gitter bspw. aus Schmiedeeisen oder durch ein
anderweitiges plattenförmiges Element zu realisieren. In der Anmeldung sei als
Glasplatte oder ähnlichem jedes Absperrelement zu verstehen, das bei einem
französischen Balkon zur Anwendung kommen könne.
Aus der Druckschrift D1 sei ein Einbausatz bekannt, der aus zwei senkrechten
Schienen bestehe, die seitlich der Fensteröffnung anbringbar seien und einen
vorgegebenen Abstand voneinander aufwiesen. Des Weiteren weise der
Einbausatz ein eine vorgegebene Breite aufweisendes, mittels zumindest eines
Abdichtprofils abgedichtetes und zwischen die Schienen
installierbares
Absperrelement beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem auf. Bei
dem bekannten Einbausatz sei die Montage des Absperrelements, das in durch die
Schienen gebildete, seitliche Führungen eingebracht werden müsse, etwas
problematisch. Diese Einbringung sei besonders schwierig, da links und rechts des
Absperrelements Dichtungen angeordnet seien, die ebenfalls in die genannten
Führungen eingeführt werden müssten. Die stabilen Glasplatten oder ähnliches
seien auch relativ schwer, was zusätzlich die Handhabung der Absperrelemente
erschwere, insbesondere, wenn sie in oberen Stockwerken, oberhalb des
Erdgeschosses montiert werden müssten. Die bisherige Vormontage des
Absperrelements mit den Schienen sei also problematisch, vgl. Absätze [0002] und
[0003].
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, einen Einbausatz der eingangs
genannten Art vorzusehen, der eine einfache Montage des Absperrelements auch
in höheren Stockwerken ermögliche, vgl. Absatz [0004].
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Metallbaumeister angesehen, der über mehrjährige
Berufserfahrung in der Konstruktion und Planung von Absturzsicherungen in
Fensteröffnungen u.ä. bei Gebäuden verfügt.
5.
Hauptantrag
5.1
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann
ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er
beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, vgl. § 4 PatG.
a)
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben:
0Ha, Hi1-6
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage
vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen
(18),
1Ha, Hi1-6,10-12
wobei der Einbausatz (16) aus zwei senkrechten Schienen (20,
20‘),
1.1 Ha, Hi1-9
die einander zugewandt, auf der linken und rechten Seite der
Fensteröffnung anbringbar sind, und
2Ha, Hi1-12
einem Absperrelement
(14), beispielsweise
in Form einer
Glasplatte oder ähnlichem,
2.1
das eine vorgegebene Breite (B) aufweist,
besteht
1.2Ha, Hi1-6,10-12
wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen
vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und
2.2Ha, Hi1-9
das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils
(24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.1.1
die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die
Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner
ist als der
vorgegebene Abstand (A),
wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken
und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht
stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)
entsteht,
so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil
der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich
einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,
4.1 Ha
wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die
waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements
(14)
begrenzen und die Position des Absperrelements
(14)
stabilisieren,
4.2
indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück
ausgefüllt sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gemäß Merkmal 0Ha, Hi1-6 auf einen
Einbausatz für einen französischen Balkon gerichtet, der dazu geeignet ist, vor
einem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen eingebaut zu werden. In
nicht abschließender Aufzählung weist der Einbausatz nach den Merkmalen
1Ha, Hi1- 6, 10-12, 2Ha, Hi1-12 und 2.2Ha, Hi1-9 zumindest zwei Schienen, ein Absperrelement
und ein Abdichtprofil auf, zusätzlich ergänzt durch Einsätze bzw. Füllstücke
entsprechend der Merkmalsgruppe 4.
Die Bestandteile des Einbausatzes sind im Anspruch 1 nach Hauptantrag in ihrer
Anordnung zueinander so angegeben, wie sie vorliegen, wenn der Einbausatz als
französischer Balkon in einer Fensteröffnung montiert ist. Da jedoch die
Fensteröffnung nicht zum Einbausatz gehört, gibt diese Anordnung der Bestandteile
des Einbausatzes
im montierten Zustand
lediglich eine Eignungs- bzw.
Zweckangabe wieder, die als solche in einem Sachanspruch dessen Gegenstand
regelmäßig nicht beschränkt. Solche Angaben sind jedoch nicht bedeutungslos,
vielmehr haben sie regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten
Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten
räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss,
dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist, vgl. BGH
GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze. So liegt der Fall auch hier. Die Definition
der Bestandteile über den eingebauten Zustand des französischen Balkons
schränken den Einbausatz – also ein Satz verschiedener Bauteile, die im verbauten
Zustand einen französischen Balkon ergeben – im nicht-eingebauten Zustand nur
insoweit ein, dass diese verschiedenen Bauteile dazu geeignet sein müssen, in der
angegebenen Art und Weise montiert zu werden. Es müssen demnach alle
Angaben, die sich auf den eingebauten Zustand beziehen, der Zweckangabe
zugeordnet werden und sie können den Einbausatz nur insoweit einschränken, als
dass sich daraus räumlich-körperliche Merkmale für die einzelnen Bauteile des
Einbausatzes ergeben. Dazu muss aber der beanspruchte Einbausatz die
genannten Bauteile – zwei Schienen, ein Absperrelement, mindestens ein
Abdichtprofil sowie zwei Füllstücke – auch aufweisen, um eben überhaupt im
angegebenen Zusammenspiel für die Montage als französischer Balkon geeignet
zu sein.
In der Folge fordert Anspruch 1 für die beiden Schienen, dass sie nach den
Merkmalen 1Ha, Hi1-6, 10-12 und 1.1 Ha, Hi1-9 dazu geeignet sind, senkrecht auf der linken
und rechten Seite der Fensteröffnung und einander zugewandt anbringbar zu sein.
Ein bestimmter Querschnitt wird für die Schienen im Anspruch 1 nach Hauptantrag
nicht festgelegt. Mit der in Merkmal 2.1.1 angesprochenen Tiefe T einer Schiene
wird jedoch zumindest ein von dem mit Merkmal 1.2Ha, Hi1-6,10-12 definierten
Bodenbereich abragender Schenkel mit der Länge T vorausgesetzt, sodass die
Schiene zusammen mit einer weiteren Fläche einer benachbarten baulichen
Komponente oder schon selbst eine U-förmige Aufnahme bildet. Darunter fallen
beispielsweise die gezeigten Querschnitte
in L-, T- oder U-Form, vgl.
Absätze [0009] und [0020] sowie Figur 7A bis 7E der OS. Mit Merkmal 1.2Ha, Hi1-6,10-
12 ist weiter vorgeschrieben, dass die Bodenbereiche der Schienen – erneut im
eingebauten Zustand – einen vorgegebenen Abstand A voneinander aufweisen, der
jedoch für den Einbausatz aus den zuvor genannten Gründen keine Vorgabe
impliziert, sondern von der Fensteröffnung abhängt, in die der Einbausatz
letztendlich montiert wird und die nicht Teil des Einbausatzes ist.
Neben den Schienen besteht der Einbausatz auch aus einem mit Merkmalsgruppe 2 definierten Absperrelement, das nach der Montage die eigentliche
Absturzsicherung des französischen Balkons bildet und sich vorzugsweise nur über
einen Teil der – allerdings nicht definierten – Schienenlänge erstreckt. Es kann nach
Merkmal 2Ha, Hi1-12 aus einer Glasplatte bestehen, aber auch ein (schmiedeeisernes)
Gitter oder ähnliches ist denkbar, vgl. Absätze [0002] und [0013] der OS. Jedenfalls
weist das Absperrelement nach Merkmal 2.1 eine vorgegebene Breite B auf.
Darüber hinaus ist es gemäß Merkmal 2.2Ha, Hi1-9 mittels zumindest eines, ebenfalls
zum Einbausatz gehörenden Abdichtprofils abgedichtet zwischen den Schienen
installierbar, wobei die Ausgestaltung des mindestens einen Abdichtprofils dem
Fachmann überlassen bleibt. Um die geforderte Abdichtwirkung erzielen zu können,
muss es im eingebauten Zustand zwischen dem Absperrelement und jeweils einer
Schiene angeordnet sein, dazu kann es beispielsweise als U-förmiges Profil an der
linken und rechten Seite des Absperrelements verklebt sein, vgl. Absatz [0007] der
OS. Eine solche Anordnung setzt in Verbindung mit den Merkmalen 1.1Ha, Hi1-9 und
1.2Ha, Hi1-6,10-12 bereits voraus, dass das Absperrelement im eingebauten Zustand
mit seinen senkrechten parallelen Seitenkanten die implizit vorgeschriebenen
Schenkel der links und rechts in der Fensteröffnung angebrachten Schienen
hintergreift. Bauliche Restriktionen über eine entsprechende Eignung der Schienen
und des Absperrelements hinaus, ergeben sich hieraus allerdings nicht.
Abbildung 1: Figur 5B der Offenlegungsschrift
Mit Merkmal 2.1.1 ist für das Absperrelement weiter festgelegt, dass dessen Breite
kleiner ist als der vorgegebene Abstand A, den die Bodenbereiche der Schienen im
in die Fensteröffnung montierten Zustand voneinander aufweisen, und zwar kleiner
um mindestens die Tiefe T einer Schiene. Dadurch soll Merkmal 3 entsprechend
eine jeweilige senkrechte Kammer auf der linken und rechten Seite des
Absperrelements und den senkrecht stehenden Bodenbereichen der Schienen
entstehen. Da sich der Abstand A jedoch erst aus der Größe der Fensteröffnung
einer konkreten Einbausituation ergibt, entfaltet die Bemessungsregel nach
Merkmal 2.1.1 nur bei einem bereits montierten französischen Balkon eine
beschränkende Wirkung. Bei dem Einbausatz nach Anspruch 1 lässt sich hingegen
kein „vorbestimmter“ Abstand zwischen den beiden Schienen feststellen. Ohne
einen vorbestimmten Abstand der beiden Schienen kann
jedoch
jedes
Absperrelement beliebiger Breite in einem Schienenelement mit einer nahezu
beliebigen plausiblen Tiefe so montiert werden, dass sich die in Merkmal 3
vorgegebene Wirkung einstellt. Deshalb ergeben sich aus dem Merkmal 2.1.1 für
den beanspruchten Einbausatz keine baulichen Restriktionen.
Die Anwendung der im Merkmal 2.1.1 aufgestellten Bemessungsregel mündet
entsprechend dem Merkmal 3 in eine Ausbildung von Kammern zwischen den
senkrecht ausgerichteten Bodenbereichen der Schienen und den Seitenabschnitten
des darin aufgenommenen Absperrelements. Diese beidseits des Absperrelements
verorteten Kammern sollen gemäß Merkmal 4 durch sich über mindestens einen
Teil ihrer Länge erstreckende, nachträglich einsetzbare Einsätze ausfüllbar sein.
Dafür weist der Einbausatz Füllstücke auf, die dazu hergerichtet sind, die Kammern
jeweils auszufüllen, um die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements zu
begrenzen und seine Position zu stabilisieren, wie die Merkmale 4.1Ha und 4.2
sinngemäß vorschreiben. Dadurch, dass die Längskammern, die – im eingebauten
Zustand – links und rechts des eingebauten Absperrelements entstehen, jeweils mit
einem Einsatz bzw. Füllstück ausgefüllt sind, wird das Absperrelement in
waagrechter Richtung unbeweglich gehalten, vgl. Absatz [0006] der OS. Bei den
Einsätzen nach Merkmal 4 und den Füllstücken nach den Merkmalen 4.1Ha und 4.2
handelt es sich ausweislich der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung um
identische Bauteile, vgl. auch Absatz [0039] und Bezugszeichenliste der OS. Die im
Merkmal 4.1Ha vorgeschriebene Wirkung stellt sich auch hier wiederum nur in einer
konkreten Einbausituation ein, ohne dass sich hieraus für die beiden Füllstücke
selbst neben der Eignung für ihren bestimmungsgemäßen – in den Merkmalen 4
und 4.2 erläuterten – Gebrauch zusätzliche bauliche Maßgaben ableiten lassen.
b)
Dieser mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte
Einbausatz ergibt sich für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus dem
Inhalt der Druckschrift D1 in Kombination mit seinem Fachwissen, belegt durch die
Druckschrift D3.
Die Druckschrift D1 zeigt bereits einen Einbausatz für einen französischen Balkon
zur Montage vor einem in eine Fensteröffnung montierten Fensterrahmen, vgl.
Figur 2, Anspruch 1 und Absätze
[0026] und
[0027]. Dieser besteht
im
Einbauzustand – der auch für die nachfolgenden Zusammenhänge beim Einbausatz nach Druckschrift D1 gilt – aus zwei, einander zugewandten, auf der linken und
rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen 54 und
einem Absperrelement 24, das eine vorgegebene Breite aufweist. Die
Bodenbereiche der Schienen 54 weisen einen vorgegebenen Abstand voneinander
auf und das Absperrelement ist mittels zumindest eines Abdichtprofils 46
abgedichtet zwischen den Schienen 54 installierbar, vgl. nachfolgend eingeblendete
Abbildung 2, sowie Absätze [0033] und [0035] der D1.
Abbildung 2: Figur 4 der Druckschrift D1
Damit ist in der Schrift D1 ein Einbausatz mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag offenbart. Die Lehre der Druckschrift D1 verhält
sich jedoch nicht zu den geometrischen Abmessungen des Absperrelements im
Verhältnis zum lichten Abstand zwischen den Schienen in der Einbausituation.
Ausweislich der einen konkreten Montagezustand zeigenden Abbildung 2 greifen
die äußeren Enden des Absperrelements 24 zwar in die von den Schienen
insgesamt gebildeten Kammern 60 ein, was jedoch augenscheinlich nicht zu den
Abmessungsvorschriften nach den Merkmalen 2.1.1 und 3 führt. Dies ist auch nicht
erforderlich, denn mit dem beanspruchten Einbausatz geht keine konkrete
Einbausituation einher, vielmehr müssen dessen Bestandteile lediglich geeignet
sein, in einer der Abmessungsregel nach Merkmal 2.1.1 in Verbindung mit Merkmal
1.2Ha, Hi1-6, 10-12 folgenden Fensteröffnung verbaut werden zu können, wodurch sie
automatisch auch geeignet sind, die Kammern nach Merkmal 3 auszubilden.
Schwierigkeiten bei einer technischen Umsetzung sind nach Überzeugung des
Senats nicht zu erwarten, weshalb auch der Einbausatz nach der Druckschrift D1,
die sich aus den Merkmalen 2.1.1 und 3 ergebenden Maßgaben erfüllt.
Für eine mögliche Montage muss der Fachmann dann noch entscheiden, was er
als weiteren Bestandteil des Einbausatzes vorsieht, um das Absperrelement
zwischen den Schienen festzulegen und damit letztendlich den französischen
Balkon auszubilden. In der Druckschrift D1 ist dazu angegeben, dass das
Balustradenelement 24 (= Absperrelement) in den Schienen 54 fest verankert, z.B.
eingeschraubt, eingeklebt und/oder eingepresst ist, wobei im Ausführungsbeispiel
der Raum 60 zwischen den seitlichen Endbereichen des Absperrelements und den
Schienen 54 mit einem Kleber ausgefüllt worden ist, so dass das Absperrelement 24
nicht mehr in der Führungsschiene 54 bewegt werden kann, vgl. Absätze [0011] und
[0033].
Neben den in der D1 angesprochenen Möglichkeiten Schrauben, Kleben oder
Einpressen, umfasst das Wissen des Fachmanns jedoch auch weitere Alternativen
für
feste Verankerungen von Absperrelementen zwischen Schienen wie
beispielsweise Bauteile, die den Raum zwischen den Bodenbereichen der Schienen
und dem zwischen den beiden Schienen liegendem Absperrelement ausfüllen
können, um das Absperrelement festzulegen. Dieses Fachwissen ist beispielsweise
aus der Druckschrift D3 ersichtlich. Denn in einem ähnlichen Zusammenhang
werden dort Einsätze in U-förmigen Kanälen vorgesehen, um eine Platte
aufnehmen und festhalten zu können, vgl. Figur 6 sowie Spalte 5, Zeilen 45 bis 57
(„The U-shaped channels of railings 16 and 18 in this embodiment are provided with
inserts 50 and 52 (see Fig. 6) adapted to accomodate and snugly hold plate 21.“).
Bei der Lektüre der Druckschrift D1 zieht der Fachmann derartige Einsätze bzw.
Füllstücke als gleichwertige Alternative zur Festlegung des Absperrelements zu den
in der D1 angegebenen Fixierungsmöglichkeiten in Betracht. Dabei wird er für
andere Einbausituationen nicht an der im Ausführungsbeispiel der Druckschrift D3
aufgezeigten Lösung verhaftet bleiben. Ist eine festzulegende Platte nicht auch wie
beim Geländer der D3 mit Hilfe der Schwerkraft festgelegt, weil die Platte zwischen
vertikal anstatt horizontal verlaufenden Schienen fixiert werden muss, so wird er in
Anpassung an diese Einbausituation ohne Weiteres Füllstücke vorsehen, die dazu
geeignet sind, die waagrechte Bewegungsfreiheit der Platte zu begrenzen und ihre
Position zu stabilisieren, sodass sie in waagrechter Richtung unbeweglich gehalten
ist, wie die Merkmalsgruppe 4 vorschreibt. Er kommt damit in naheliegender Weise
zu einem Einbausatz, der als weitere Bestandteile Einsätze bzw. Füllstücke
aufweist, die dazu geeignet sind, in die bei einer Montage des Einbausatzes
entstehenden Kammern gemäß Merkmal 4 zwischen der linken und rechten Seite
des Absperrelements und den Bodenbereichen der Schienen – anstelle von
Verklebungen wie in der Druckschrift D1 vorgeschlagen – eingesetzt zu werden und
gemäß den Merkmalen 4.1Ha und 4.2 so zu wirken, dass sie die waagrechte
Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzen und seine Position
stabilisieren, indem die Kammern dann im eingebauten Zustand mit jeweils einem
Füllstück ausgefüllt sind. Damit ist der Fachmann bei einem Einbausatz angelangt
wie er im Anspruch 1 nach Hauptantrag definiert ist, ohne dabei erfinderisch tätig
geworden zu sein.
Das Argument des Anmelders, die Druckschrift D1 zeige keinen Einbausatz,
sondern ein Rollladensystem und impliziere daher, dass die Bauteile vor Montage
in der Fensteröffnung gemäß der genannten Angaben zusammengesetzt würden,
kann nicht durchgreifen. Denn zum einen setzt der Fachmann den Begriff System
nicht automatisch mit einer solchen Vormontage in Verbindung und zum anderen
ist derartiges in der Druckschrift D1 auch nicht angegeben. Vielmehr lässt der dort
definierte Einbausatz offen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Bestandteile, die
im eingebauten Zustand den französischen Balkon und den Rollladen bilden,
montiert werden.
Auch das Argument, dass die Druckschrift D3 ein Geländer zeige, bei dem die als
Platte ausgebildete Füllung des Geländers mit Einsätzen festgelegt sei, und der
Fachmann die Lehre aus der D3 daher nicht auf den Einbausatz für einen
französischen Balkon gemäß der Schrift D1 übertrage, kann nicht durchgreifen.
Denn die Lehre der Druckschrift D3 betrifft den Fachbereich des angesprochenen
Fachmanns, weil es sich sowohl bei einem Geländer an einer Treppe oder einem
Podest als auch bei einem französischen Balkon um eine Absturzsicherung mit im
Wesentlichen denselben Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten handelt.
Der Umstand, auf den der Beschwerdeführer hinweist, wonach die Anmeldung
wirtschaftlich erfolgreich sei und insbesondere namhafte Firmen auf dem Gebiet
des Rollladenbaus ein Interesse an einer Lizenznahme hätten, hat entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers allein keinen Einfluss auf die Rechtsfrage der
erfinderischen Tätigkeit. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts kann vielfältige
Ursachen haben, unter anderem erfolgreiches Marketing, und liefert insoweit auch
kein Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. insoweit auch BGH
GRUR 1991, 120 Ziffer 3 - Elastische Bandage, sowie Benkard, PatG, 12. Aufl., § 4
Rn. 95 m.w.N. sowie Rn. 112).
5.2 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 15 nach
Hauptantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher
nicht patentfähig. Zu den Gründen wird auf Ziffer 6.3 verwiesen.
6.
Hilfsanträge I bis XII
6.1 Zu den Merkmalen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen:
a)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich von demjenigen des
Hauptantrags dadurch, dass Merkmal 4.1Ha durch die Merkmale
4.1Hi1-6,8-12
wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die
waagrechte
Bewegungsfreiheit
des
Absperrelements
begrenzen,
4.3 Hi1-6,8-12
wobei die Position des Absperrelementes (14) stabilisiert und
das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist,
ersetzt wurde. Die rein semantische Variation durch Vertauschen der Worte
„jeweils“ und „mit“ in Merkmal 4.2 ändert nichts an dessen Sinngehalt.
Das Merkmal 4.1Hi1-6,8-12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist wortgleich mit dem
ersten Teil des Merkmals 4.1Ha des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wohingegen für
Merkmal 4.3 Hi1-6,8-12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I der zweite Teil des Merkmals
4.1Ha des Anspruchs 1 nach Hauptantrag explizit damit ergänzt wurde, dass – im
eingebauten Zustand – das Absperrelement durch die Maßnahmen der
Merkmalsgruppe 4 unbeweglich gehalten ist, indem wie das unveränderte Merkmal
4.2 vorschreibt, die Kammern jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind.
Damit entspricht der Sinngehalt der Merkmale 4.1Hi1-6,8-12, 4.3 Hi1-6,8-12 und 4.2 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I demjenigen der Merkmale 4.1Ha und 4.2 des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag
unter Ziffer 5.1 verwiesen.
b)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags II entspricht dem Anspruch 1 des
Hilfsantrags I mit der Ergänzung der folgenden Merkmalsgruppe 5 im Oberbegriff:
5Hi2,4,6,9,11,12
wobei Aufnahmen (30, 30‘) für Seitenkanten (46,52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘)
ausgebildet sind,
5.1Hi2,4,6,9,11,12
die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige
Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind,
die die
jeweiligen Abdichtprofile
(24)
formschlüssig und
unverrückbar halten.
Mit der Forderung nach Merkmal 5Hi2,4,6,9,11,12, dass Aufnahmen für Seitenkanten des
Absperrelements durch zwei Schenkel einer Schiene ausgebildet sind, ist nun
festgelegt, dass die Schienen selbst zumindest eine U-Form aufweisen. Ob die Uförmige Schiene dabei einteilig oder aus mehreren Bestandteilen zu einer Schiene
gefügt ist, liegt im Belieben des Fachmanns.
Darüber hinaus schreibt Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12 für die Schenkel der Schienen nun
vor, dass sie jeweils mit einer extrudierten Halterung für die Abdichtprofile bzw.
Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile formschlüssig
und unverrückbar halten. Zwar ist für das Material der Halterungen vorgeschrieben,
dass es extrudiert werden kann, die weitere Ausgestaltung derselben oder der
Dichtungen liegt jedoch im Ermessen des Fachmanns. Im Ausführungsbeispiel ist
die Halterung als T-förmiger Steg am Schenkel der Schiene ausgebildet, die in eine
entsprechend komplementär ausgebildete Ausnehmung des Abdichtprofils
eingreift, vgl. Fig. 7E und Absatz [0047] der OS.
Zum Sinngehalt der übrigen unveränderten Merkmale des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag II wird auf die Ausführungen zum Sinngehalt des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag I im vorangehenden Abschnitt verwiesen.
c)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags III entspricht dem Anspruch 1 des
Hilfsantrags I, wobei im Oberbegriff die folgenden Merkmale
1.3Hi3-12
wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen
Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,
1.4Hi3,4
wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme
(44) der Seiten eines Rollladenpanzers eines Rollladens dienen,
und
1.5Hi3,4
wobei den Schienen (20, 20‘) ein Rollladenkasten des Rollladens
zugeordnet ist,
1.5.1Hi3-9
der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig
fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)
zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt,
ergänzt wurden und das Merkmal 4.2 wieder die Fassung des Hauptantrags erhalten hat.
Neben der bereits implizit für den Gegenstand nach Anspruch 1 geforderten Uförmigen Aufnahme schreibt das Merkmal 1.3Hi3-12 nun vor, dass die Schienen des
Einbausatzes jeweils eine weitere U-förmige Aufnahme bilden, die nach Merkmal
1.4Hi3,4 der Aufnahme der seitlichen Kanten eines Rollladenpanzers eines Rollladens
dienen. Weiter ist mit den Merkmalen 1.5Hi3,4 und 1.5.1Hi3-9 festgelegt, dass den
Schienen ein Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, der mit diesen form-
und/oder kraftschlüssig fixierbar ist. Damit gehört nun auch der Rollladen mit
Rollladenkasten und Rollladenpanzer zum Einbausatz des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag III, auch wenn der Rollladenkasten nur die Eignung aufweisen muss, mit
den Schienen verbunden werden zu können. Zwar ist der mit dem Merkmal 1.5.1Hi3- 9
noch vorgeschriebene Abstand A zwischen den Schienen, der durch die
Fixierbarkeit des Rollladenkastens mit den Schienen festgelegt wird, abhängig von
der Fensteröffnung, in die der Einbausatz für einen französischen Balkon montiert
werden kann und diese wiederum nicht Bestandteil des Einbausatzes; jedoch
bedingt diese Ausgestaltung eine konkrete
technische Umsetzung des
Einbausatzes, die Ausfluss der im Merkmal 2.1.1 postulierten Abmessungsregel ist.
Demnach muss das Absperrelement nicht nur sinnfällig größer als der lichte
Abstand zwischen den Schienen im in die Fensteröffnung, für die der Einbausatz
vorgesehen ist, montierten Zustand sein, um überhaupt gegen ein Herausfallen aus
den Aufnahmen gesichert zu sein; es darf aber nunmehr nicht größer sein, als der
implizit durch den Rollladenkasten vorgegebene Abstand A zwischen den
Bodenbereichen der Schienen
im montierten Zustand
reduziert um die
Schenkellänge bzw. Tiefe T der Schienen, vgl. Absätze [0006] und [0044] bis [0046]
der OS.
Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III wird auf
die Ausführungen zum Sinngehalt des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I im Abschnitt
a) verwiesen.
d)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags IV entspricht einer Kombination der
Hilfsanträge II und III; hierfür wurden also der Anspruch 1 des Hilfsantrags I mit den
Merkmalsgruppen 5 und 1.3 bis 1.5 ergänzt.
Zum Sinngehalt des Anspruchs kann daher auf die vorangehenden Abschnitte a)
bis c) verwiesen werden.
e)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V entspricht dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag III, der neben dem Einbausatz auch auf einen Rollladen gerichtet ist.
Merkmalsgruppe 0 lautet demnach:
0Ha, Hi1-6
Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage
vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen
(18)
0.1Hi5,6,10-12
und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12,
Die Merkmale 1.4 und 1.5 wurden daran angepasst:
1.4Hi5-12
wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme
(44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen,
und
1.5Hi5-9
wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘)
zugeordneten Rollladenkasten aufweist,
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V richtet sich mit der Ergänzung des Merkmals
0.1Hi5,6,10-12 nun dezidiert auf einen Einbausatz und einen Rollladen. In der Folge
wurden die Merkmale 1.4Hi5-12 und 1.5Hi5-9 redaktionell an diese Ergänzung
angepasst, wobei sich der Sinngehalt der Merkmale 1.3Hi3-12 bis 1.5.1Hi3-9 dadurch
nicht geändert hat. Unter Abschnitt c) wurde bereits ausgeführt, dass auch schon
mit den Merkmalen 1.3Hi3-12 bis 1.5Hi3,4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III der
Rollladen mit seinem Rollladenpanzer und Rollladenkasten Teil des beanspruchten
Einbausatzes ist. Insofern ist mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag V wegen der ansonsten gleichlautenden Merkmale derselbe Gegenstand
ausgebildet wie mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags III.
Zur weiteren Sinngehaltsfeststellung wird daher auf die Ausführungen zum
Hilfsantrag III in Abschnitt c) verwiesen.
f)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VI entspricht demjenigen nach Hilfsantrag V unter Ergänzung der Merkmalsgruppe 5.
Zum Sinngehalt des Anspruchs kann daher erneut auf die vorangehenden
Abschnitte a) bis c) und e) verwiesen werden.
g)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VII richtet sich nicht auf einen Einbausatz,
sondern auf einen
0Hi7-9
Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor
einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18).
Die Merkmale 1Hi7-9, 1.1Ha,Hi1-9 bis 1.5Hi5-9 und 1.5.1Hi3-9, 2Ha,Hi1-12 sowie 2.2Ha,Hi1-9
sind redaktionell an die veränderte Formulierung des Merkmals 0 angepasst, in
ihrem Sinngehalt gegenüber den entsprechenden Merkmalen im Anspruch 1 des
Hilfsantrags III bzw. Anspruch 1 des Hilfsantrags V jedoch nicht verändert.
Darüber hinaus wurde im kennzeichnenden Teil des Anspruchs anstatt der
Merkmale 4.1Hi1-6,8-12 und 4.3 Hi1-6,8-12 nur Merkmal
4.1Hi7
wobei die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements
begrenzt und die Position des Absperrelements (14) stabilisiert
ist,
angegeben und die Merkmale
2.3Hi7-9
wobei die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements
(14)
einen
vertikalen,
eine Wasserablaufmöglichkeit
gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des
Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und
2.3.1Hi7-9,12
wobei Abstandshalter vorgesehen sind, die den genannten
Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des
Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem
Abtropfblech festlegen.
ergänzt.
Anstatt auf einen Einbausatz mit den Bestandteilen Schienen, Absperrelement,
Abdichtprofil, Rollladen und Einsätze bzw. Füllstücke wie bei den vorangehenden
Anträgen ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags VII mit Merkmal 0Hi7-9 nun auf einen
Rollladen mit einem französischen Balkon gerichtet, der aber dieselben genannten
Bauteile aufweist und der zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung montierten
Fensterrahmen geeignet ist. Auch wenn nun der Rollladen diese Bauteile aufweist
und nicht dieser zusammen mit den Bauteilen einen Einbausatz bildet, so
unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags VII im
Oberbegriff nicht von denjenigen nach Anspruch 1 der vorrangigen Hilfsanträge.
Denn aufgrund derselben geometrischen Angaben ist auch hier von den
Zusammenhängen im eingebauten Zustand auszugehen, für die dieselben Bauteile
zumindest hergerichtet sein müssen.
Die Formulierung der Merkmale 4.1Hi7 mit 4.2 dahingehend, dass die waagrechte
Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzt und seine Position stabilisiert ist,
in dem die Kammern jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind, ergibt bezüglich
der Merkmalsgruppe 4 ebenfalls dieselbe Ausgestaltung des beanspruchten
Gegenstands wie bei den vorrangigen Anträgen. Insofern kann zum Sinngehalt der
Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII – außer für die nachfolgend
untersuchte Merkmalsgruppe 2.3 – erneut auf die zuvor gemachten Ausführungen
verwiesen werden, im Speziellen auf den Abschnitt e) zum Hilfsantrag V.
Über die Merkmale der vorrangigen Anträge hinaus wird mit Merkmal 2.3Hi7-9 für den
Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags VII nun gefordert, dass im
montierten Zustand zwischen dem unteren Ende des Absperrelements – seiner
unteren waagrechten Begrenzung – und der unteren Begrenzung des
Fensterrahmens, vor dem der Rollladen eingebaut ist, bzw. eines Abtropfblechs ein
vertikaler Abstand existiert, der eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistet. Da
weder der Fensterrahmen noch die Fensteröffnung Bestandteile des hier
beanspruchten Gegenstands sind, handelt es sich mit diesem Merkmal erneut um
ein Geeignetheitskriterium für die Montage des – bis auf parallele Seitenkanten –
nicht näher definierten Absperrelements. Mit Merkmal 2.3.1Hi7-9,12 werden darüber
hinaus lediglich Abstandshalter gefordert, die dazu hergerichtet sind, den
genannten Abstand festzulegen. Sie können am unteren Ende der Schienen
vorzugsweise formschlüssig angeordnet werden, vgl. Absätze [0016] und [0017] der
OS.
h)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags VII, bei dem das Merkmal 4.1Hi7 wieder durch die Merkmale 4.1Hi1-6,8-12
und 4.3Hi1-6,8-12 ersetzt wurde.
Wie schon zuvor angegeben ändern die unterschiedlichen Formulierungen der
Merkmale 4.1Ha bzw. 4.1Hi… und 4.3Hi… nichts am Sinngehalt der gesamten
Merkmalsgruppe 4. Insofern wird zur Auslegung der Merkmale des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag VIII auf die Ausführungen zum Hilfsantrag VII in Abschnitt g)
verwiesen.
i)
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag IX entspricht dem Anspruch 1 des
Hilfsantrags VIII mit der Ergänzung der Merkmalsgruppe 5.
Zum Sinngehalt des Anspruchs wird daher auf die Ausführungen zu den
Hilfsanträgen II und VIII in den Abschnitten b) und h) verwiesen.
j)
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag X ist nun gerichtet auf eine
0Hi10-12
Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)
mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur
Montage vor dem
in einer Fensteröffnung (10) montierten
Fensterrahmen (18)
0.1Hi5,6,10-12
und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12,
Die weiteren Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X
entsprechen abgesehen vom Merkmal
1.5.1Hi10-12
der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig
fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen
Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich
festlegt,
inhaltlich denjenigen nach Hilfsantrag III, wurden jedoch redaktionell an die
veränderten Merkmale 0Hi10-12 und 0.1Hi5,6,10-12 angepasst.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X entspricht demjenigen
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags X beansprucht nun eine Fensteranordnung, die
die Kombination eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz
für einen
französischen Balkon zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung montierten
Fensterrahmen und einen Rollladen aufweist. Damit ist der Anspruch 1 des
Hilfsantrags X auf den Gegenstand gerichtet, der bei den vorrangigen Anträgen vom
nebengeordneten Anspruch beansprucht war. Mit den Merkmalen 0Hi10-12 und
0.1Hi5,6,10-12 ist damit zum einen festgelegt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag X neben dem Einbausatz aus den Schienen, dem Absperrelement
mit einem Abdichtprofil, den Füllstücken und dem Rollladen auch den zwangsweise
auf die Fensteröffnung abgestimmten Fensterrahmen umfasst. Und zum anderen
die Bestandteile dieses Gegenstandes im montierten Zustand in der Fensteröffnung
beansprucht sind, wodurch die Anordnungsvorschriften nach dem Anspruch nicht
mehr nur Zweckangaben sind, sondern die tatsächliche räumlich-körperliche
Ausgestaltung der beanspruchten Fensteranordnung festlegen. Dementsprechend
wird in den Merkmalen 1.1Hi10-12 und 2.2Hi10-12 anstatt einer Möglichkeit zur
entsprechenden Anordnung definiert, dass die „Schienen … angebracht sind“ bzw.
das „Absperrelement … installiert ist“.
Im Unterschied zu den Hilfsanträgen III bis IX wurde Merkmal 1.5.1Hi10-12
dahingehend weiter gefasst, dass nur noch fakultativ vorgeschrieben ist, dass der
vorgegebene Abstand A zwischen den Schienen durch die Fixierung des
Rollladenkastens mit den Schienen festgelegt ist.
Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X wird auf
die Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und III in den Abschnitten a) und c)
verwiesen.
k)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags XI entspricht demjenigen des Hilfsantrags X unter Ergänzung der Merkmalsgruppe 5.
Zur Auslegung der Merkmale des Anspruchs wird daher auf die Ausführungen zu
den Hilfsanträgen II und X in den Abschnitten b) und j) verwiesen.
l)
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags XII entspricht demjenigen des Hilfsantrags XI, bei dem noch Merkmalsgruppe 2.3 ergänzt wurde.
Zur besseren Übersichtlichkeit wird der mit der Merkmalsgliederung des Senats
versehene Anspruch 1 nach Hilfsantrag XII im Folgenden komplett wiedergegeben:
0Hi10-12
Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)
mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur
Montage vor dem
in einer Fensteröffnung (10) montierten
Fensterrahmen (18)
0.1Hi5,6,10-12
und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12,
1Ha, Hi1-6,10-12 wobei der Einbausatz (16) aus zwei senkrechten Schienen (20,
20‘),
1.1Hi10-12
die einander zugewandt, auf der linken und rechten Seite der
Fensteröffnung angebracht sind, und
2Ha, Hi1-12
einem Absperrelement
(14), beispielsweise
in Form einer
Glasplatte oder ähnlichem,
2.1
das eine vorgegebene Breite (B) aufweist,
besteht,
1.2Ha, Hi1-6,10-12
wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen
vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und
2.2Hi10-12
das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils
(24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installiert ist,
5Hi2,4,6,9,11,12
wobei Aufnahmen
(30, 30‘)
für Seitenkanten
(46,52) des
Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20,
20‘) ausgebildet sind,
5.1Hi2,4,6,9,11,12
die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige
Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind,
die die
jeweiligen Abdichtprofile
(24)
formschlüssig und
unverrückbar halten,
1.3Hi3-12
1.4Hi5-12
wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen
Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,
wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme
(44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen,
und
1.5Hi10-12
wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten
Rollladenkasten aufweist,
1.5.1Hi10-12
der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig
fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen
Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen
Bereich festlegt,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.1.1
die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die
Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner
ist als der
vorgegebene Abstand (A),
wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken
und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht
stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)
entsteht,
so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil
der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich
einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,
4.1 Hi1-6,8-12
wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die
waagrechte
Bewegungsfreiheit
des
Absperrelements
begrenzen,
4.3 Hi1-6,8-12
wobei die Position des Absperrelementes (14) stabilisiert und
das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist,
4.2
indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück
ausgefüllt sind,
2.3Hi12
wobei
im eingebauten Zustand die untere waagrechte
Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine
Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der
unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. des
Abtropfbleches aufweist, und
2.3.1Hi7-9,12
wobei Abstandshalter vorgesehen sind, die den genannten
Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des
Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem
Abtropfblech festlegt[en].
Zur Sinngehaltsfeststellung der Merkmale des Anspruchs wird auf die
Ausführungen zu den Hilfsanträgen II, VII und X in den Abschnitten b), g) und j)
verwiesen.
6.2 Bei der nachfolgenden Prüfung der Hilfsanträge I bis XII ist der Senat von der
von der Patentinhaberin beantragten Reihenfolge der Hilfsanträge abgewichen, weil
die Gegenstände der Hilfsanträge I bis XI jeweils den Gegenstand des enger
gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XII umfassen, wie den voranstehenden Ausführungen in Abschnitt 6.1 auch zu entnehmen ist. Nachdem
letzterer, wie nachfolgende Ausführungen zum Hilfsantrag XII zeigen, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen I bis XI aus diesem Grunde nicht patentfähig.
In der Fassung nach Hilfsantrag XII erweist sich der für den Fachmann ausführbare
Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er beruht
ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 in Kenntnis der Lehre der Druckschrift
D2 und unter Berücksichtigung von Fachwissen des Fachmanns belegt durch die
Druckschriften D3 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, vgl. § 4 PatG.
Aus der Druckschrift D1 ist eine Fensteranordnung bekannt, die die Kombination
eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz für einen französischen Balkon zur
Montage vor dem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen und einen
Rollladen aufweist. Der Einbausatz besteht aus zwei einander zugewandten, auf
der linken und rechten Seite der Fensteröffnung angebrachten senkrechten
Schienen und einem eine vorgegebene Breite aufweisenden Absperrelement,
beispielsweise
in Form einer Glasplatte oder ähnlichem. Damit
ist die
Fensteranordnung nach den Merkmalen 0Hi10-12, 0.1Hi5,6,10-12, 1Ha, Hi1-6,10-12, 1.1 Hi10-12,
2Ha, Hi1-12 und 2.1 ausgebildet. Gemäß den Merkmalen 1.2Ha, Hi1-6,10-12 und 2.2Hi10-12
weisen die Bodenbereiche der Schienen einen vorgegebenen Abstand voneinander
auf und ist das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils abgedichtet
zwischen den Schienen installiert. Wie die Merkmale 1.3Hi3-12, 1.4Hi5-12, 1.5Hi10-12 und
1.5.1Hi10-12 vorschreiben, bildet jede Schiene eine parallel zur U-förmigen Aufnahme
54 weitere U-förmige Aufnahme 52, die der Aufnahme der jeweiligen Seite eines
Rollladenpanzers des Rollladens dient; der Rollladen weist einen den Schienen 26
zugeordneten Rollladenkasten 28 auf, der mit den Schienen form- und/oder
kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand zwischen den
Schienen im oberen Bereich festlegt, vgl. in Abschnitt 5.1.b) die eingeblendete
Abbildung 2 sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung 3 und Anspruch 1 sowie
Absätze [0026] bis [0029] der D1.
Abbildung 3: Figuren 2 und 6 der Druckschrift D1
Insbesondere der Abbildung 2 ist auch zu entnehmen, dass die Aufnahmen 54 für
die Seitenkanten des Absperrelements 24 – Merkmal 5Hi2,4,6,9,11,12 entsprechend –
durch zwei Schenkel einer Schiene 26 ausgebildet sind.
Der Unterschied, den die Fensteranordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XII
gegenüber derjenigen der Druckschrift D1 aufweist, betrifft die Lagerung der
Abdichtprofile an den Schenkeln der Schienen nach Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12, die
Abmessungsvorschriften nach dem Merkmal 2.1.1, die Fixierung des
Absperrelements nach der Merkmalsgruppe 4 und schließlich die Ausgestaltung
des unteren Endes des Absperrelements gemäß Merkmalsgruppe 2.3.
Das Absperrelement des französischen Balkons der Fensteranordnung nach
Druckschrift D1 ist in den jeweils durch die Schenkel der Schienen gebildeten
Aufnahmen mittels eines Abdichtprofils gehalten. Es ist dort jedoch nicht
angegeben, wie die Abdichtprofile an den Schenkeln der Schienen fixiert sind, vgl.
erneut Abbildung 2 sowie Absätze [0032] und [0035] der D1. Möchte der Fachmann
die Lehre der Druckschrift D1 jedoch nacharbeiten, so ist er aufgrund dieser
fehlenden Angaben dazu veranlasst, zu entscheiden, wie er die Abdichtprofile an
den Schenkeln der Schienen fixiert. Eine ihm bekannte Möglichkeit ist dabei die
Fixierung mittels komplementärer Formgebung durch eine Nut auf der einen und
eine Feder bzw. einen Fuß auf der anderen Seite, vgl. Figur 9 iVm Absatz [0039] in
der D2. Angesichts der stranggepressten Schenkel der Schienen bei der
Fensteranordnung nach Druckschrift D1 (vgl. dort Absatz [0044]) und dem
Grundwissen des Fachmanns, dass sich solche Profile besonders gut für die
Herstellung komplexer Profilformen in einem einzigen Arbeitsschritt eignen, erkennt
der Fachmann die Vorteile dieser bekannten Lösung besonders im Hinblick auf
einen reduzierten Montageaufwand. Um sich diese Vorteile auch bei der
Fensteranordnung nach Druckschrift D1 zunutze zu machen, wird er daher analog
zur Lösung nach Druckschrift D2 die Schenkel der
in Rede stehenden
Schienenprofile bei deren Herstellung mit extrudierten Halterungen für die
jeweiligen Abdichtprofile ausstatten, die die jeweiligen Abdichtprofile formschlüssig
und unverrückbar halten wie Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12 vorschreibt.
Bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 ist für den Einbausatz für den
französischen Balkon auch nicht angegeben, wie seine Bauteile
in die
Fensteröffnung montiert werden. Wie der Abbildung 3 zu entnehmen ist, verlaufen
die Schienen 26 über die gesamte Höhe der Fensteröffnung. Für die Festlegung
des Absperrelements 24 in den Aufnahmen 54 der Schienen 56 ergeben sich für
den Fachmann demnach nur die folgenden beiden Montagemöglichkeiten:
entweder Festlegen des Absperrelements in den Aufnahmen der Schienen vor
Montage derselben in die Fensteröffnung oder seitliches Einschwenken des
Absperrelements nach der Montage der Schienen in die Fensteröffnung. Letztere
bedingt dabei bereits die Abmessungsregeln nach dem Merkmal 2.1.1, dass
nämlich die Breite des einzuschwenkenden Absperrelements zwar größer sein
muss als der lichte Abstand zwischen den Schenkelenden der Schienen, die links
und rechts in der Fensteröffnung angebracht sind, dass aber auch die Breite des
Absperrelements – um ein Einschwenken überhaupt zu ermöglichen – um
wenigstens die Tiefe der Schienen (also eine Schenkellänge) kleiner sein muss als
der Abstand zwischen den Bodenbereichen der sich gegenüberliegenden
Schienen. Im Übrigen sind dem Fachmann diese Zusammenhänge ebenfalls aus
seinem Fachwissen heraus bekannt, vgl. als Beleg beispielswiese nachfolgende
Abbildung 4 oder auch Figuren 18 bis 21 der Schrift D4. Angesichts einer solchen
insgesamt überschaubaren Zahl von im Stand der Technik nach der Druckschrift
D3 oder D4 nachgewiesenen Lösungsansätzen, die für den Fachmann in Betracht
kommen, wenn er den Einbausatz nach Druckschrift D1 in einer Fensteröffnung
montieren möchte und die jeweils spezifische Vor- und Nachteile aufweisen, hatte
er mithin Veranlassung, jeden dieser Ansätze in Betracht zu ziehen. Denn ergibt
sich aus dem Stand der Technik eine überschaubare Zahl von möglichen
Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, gibt dies in
der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen, vgl.
sinngemäß BGH, GRUR 2012, 261 – E-Mail via SMS. Bei der Wahl der zweiten
Montagealternative kommt der Fachmann demnach in naheliegender Weise zur
Ausgestaltung nach Merkmal 2.1.1 und damit automatisch auch zu derjenigen nach
Merkmal 3, wonach beim Einhalten der Abmessungsvorschrift nach Merkmal 2.1.1
eine jeweilige senkrechte Kammer auf der linken und rechten Seite des
Absperrelements und den senkrecht stehenden Bodenbereichen der Schienen
entsteht.
Abbildung 4: Figur 6 der Druckschrift D3
Die Argumentation des Anmelders, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt die
genannte Montagemöglichkeit nicht in Betracht gezogen hätte, weil damals in einem
ersten Gewerk Rollläden als Einbausatz bestehend aus Rollladenkasten und
Schienen (ohne Absperrelement) zur gemeinsamen Montage in der Fensteröffnung
und darüber hinaus separate Absperrelemente wie z.B. Metallgitter zur
nachträglichen Montage von außen in einem zweiten Gewerk bekannt waren, kann
nicht durchgreifen. Denn schon aus der Druckschrift D1, deren Anmeldetag über
drei Jahre vor dem Prioritätstag der verfahrensgegenständlichen Anmeldung liegt,
war eine Fensteranordnung mit einem Einbausatz für einen französischen Balkon
und einem Rollladen bekannt, bei dem beidseits in der Fensteröffnung Führungen
bzw. Schienen vorgesehen werden, die jeweils zwei Aufnahmen bilden, wobei in
der einen der Rollladenpanzer laufen kann, während in der anderen ein
Absperrelement fixiert ist, vgl. dort bspw. Absatz [0007].
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Festlegung des
Absperrelements nach den gegenüber dem Hauptantrag in ihrem Sinngehalt
unveränderten Merkmalen 4 mit 4.1 Hi1-6,8-12, 4.3 Hi1-6,8-12 und 4.2 auf die
entsprechenden Ausführungen in Abschnitt 5.1.b) verwiesen.
Bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 ist das Absperrelement im
Ausführungsbeispiel mit seiner unteren Seite auf einen Führungsabschluss 64
aufgesetzt, der dazu dient (…) das Absperrelement 24 im Bereich des unteren
Endes der Schiene gegenüber dieser abzudichten. Hierfür kann auch ein nicht
gezeigter Keder auf dem Führungsabschluss 64 angeordnet sein, vgl. Abbildung 3
und Absatz [0038] der D1. Für die Ausbildung eines französischen Balkons gibt es
im Hinblick auf die untere Kante des Absperrelements nur zwei
Ausbildungsalternativen, die hauptsächlich aufgrund des gewünschte äußeren
Erscheinungsbilds des
französischen Balkons entschieden werden. Das
Absperrelement kann entweder ohne – wie in der Druckschrift D1 gezeigt – oder mit
einem Abstand zu den nach unten angrenzenden Bauteilen festgelegt werden.
Möchte der Fachmann das Absperrelement des französischen Balkons nach
Druckschrift D1 anstatt ohne mit Abstand zum nach unten angrenzenden Bauteil
anordnen, so wird er dies ohne weiteres dadurch umsetzen, dass er Abstandhalter
vorsieht, die im eingebauten Zustand den gewünschten vertikalen Abstand
zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements und der
unteren Begrenzung des Fensterrahmens bzw. des Abtropfblechs festlegen und
dadurch auch eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleisten. Der Fachmann bildet
damit die Fensteranordnung nach Druckschrift D1 auch gemäß der
Merkmalsgruppe 2.3 aus und greift dabei auf ihm aufgrund seines Fachwissens
präsente
Ausgestaltungen
zur
Herstellung
eines
Abstands
bei
Geländerkonstruktionen zurück wie sie beispielsweise in der Druckschrift D5
gezeigt sind, vgl. dort Anspruch 7 und Figur 1.
Die Veränderungen durch das Merkmal 2.1.1 und die Merkmalsgruppen 5.X, 4.X
und 2.3.X betreffen jeweils unterschiedliche Teilaspekte der Fensteranordnung
nach Druckschrift D1, die der Fachmann innerhalb seiner alltäglichen Konstruktion-
und Planungsaufgabe vornimmt, wenn er die in Rede stehende Fensteranordnung
auf jeweils eine konkrete Einbausituation abstimmt. Bei der Auswahl der
Merkmalszusammenstellung durch diese Merkmale des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag XII handelt es sich um eine beliebige Aggregation mehrerer voneinander
unabhängiger, für sich jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhender
Maßnahmen. Ein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen erfinderischer
Tätigkeit in derartigen Fällen ist, ob die nebeneinander gestellten einzelnen
Merkmale funktional zusammenwirken und sich auf diese Weise eine über die bloße
Addition hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. Bacher in Benkard, Patentgesetz,
12. Aufl., § 1 Rn. 78; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 66).
Dies ist hier nicht der Fall. Die Kombination aus den o.g. Maßnahmen (Montage des
Absperrelements, Fixierung des Absperrelements, Halterung von Dichtungen an
Schenkeln und optische Ausgestaltung des französischen Balkons) wirkt nicht
erkennbar zusammen. Die Maßnahmen sind schlicht nebeneinander gestellt; ein
über die bloße Addition hinausgehender Effekt ist nicht erkennbar, vgl. BGH v.
11.10.2011, X ZR 107/07 Rn. 60 - Kontrollvorrichtung für den Luftdruck in
Fahrzeugrädern, BeckRS 2012, 2224.
6.3
Zu den nebengeordneten Ansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX:
Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche nach dem Hauptantrag
und den Hilfsanträgen I bis IX beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Denn die nebengeordneten Ansprüche nach dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen I bis IX richten sich jeweils auf eine Fensteranordnung, die die
Kombination eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz (Hauptantrag und
Hilfsanträge I bis IV) bzw. mit einem Einbausatz und einem Rollladen (Hilfsanträge
V bis VI) bzw. mit einem Rollladen (Hilfsanträge VII bis IX) nach einem der
vorhergehenden Ansprüche aufweist. Damit umfassen ihre Gegenstände ebenfalls
den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XII, vgl. dazu
Ausführungen unter Ziffer 6.1. Nachdem dieser, wie die Ausführungen unter
Abschnitt 6.2 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, beruhen auch
die Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen des Hauptantrags und
der Hilfsanträge I bis IX nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher
ebenfalls nicht patentfähig.
7.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde des Patentanmelders
daher insgesamt zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Peters
Sexlinger
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. September 2024
…