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BPatG Beschluss vom 11.09.2024 – 9 W (pat) 15/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110924B9Wpat15.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 15/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. September 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterinnen Kriener und Dipl.-

Ing. Univ. Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:110924B9Wpat15.22.0

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 14. August 2015 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen

10 2015 113 453.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Einbausatz für einen französischen Balkon“.

Die Anmeldung nimmt die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung mit

dem Aktenzeichen 20 2014 103 782.9 und dem Anmeldetag 14. August 2014 in

Anspruch. Die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und

Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 10. Mai 2022 aus den

Gründen des Bescheides vom 20. Januar 2022 zurückgewiesen, nachdem um

Entscheidung nach Aktenlage gebeten worden war. Im Prüfungsbescheid hatte sie

ausgeführt, dass die Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 und dem

nebengeordneten Patentanspruch 15 nicht neu gegenüber den Offenbarungen der

Druckschriften

D1

D2

EP 2 357 310 A2 und

DE 10 2011 120 906 A1

seien. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 16 beruhe

zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender

Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D1 in Kombination mit der Lehre der

Druckschrift

D3

US 6 029 954 A

ergebe.

Gegen den am 11. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde

des Patentanmelders, die am 27. Mai 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangen ist.

Mit der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2022 reichte der Patentanmelder

einen neuen Hauptantrag sowie 5 Hilfsanträge ein und führte zum Hauptantrag

sinngemäß aus, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 neu gegenüber den Lehren

der Druckschriften D1, D2 und D3 sei und, dass der Fachmann ausgehend vom

Gegenstand der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D3

weder zum Gegenstand nach Anspruch 1 noch zu demjenigen nach Anspruch 15

gelange und diese daher auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Mit dem Ladungszusatz vom 19. April 2024 führte der Senat ergänzend die

Druckschriften

D4

D5

US 2006 / 0 284 154 A1 und

WO 2013 / 116 939 A1

ins Verfahren ein. Darüber hinaus nahm er zu den Anträgen des Anmelders

vorläufig Stellung und führte zum Hauptantrag aus, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte, weil er

sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D1 in

Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns ergeben dürfte. Der Gegenstand

des nebengeordneten Patentanspruchs 15 dürfte ausgehend vom Gegenstand der

Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre einer der Druckschriften D3 oder D4

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Darüber hinaus gab der

Senat an, warum auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche der

Hilfsanträge sich allesamt in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der

Technik ergeben dürften.

Mit den Schriftsätzen vom 28. und 29. August 2024 reichte der Anmelder neue

Hilfsanträge I bis XII ein, die die Hilfsanträge I bis V vom 12. Oktober 2022 ersetzen

sollen. Dabei haben die jeweils erstgenannten Ansprüche der Hilfsanträge X bis XII

ihre Nummerierung verloren. Der Senat geht davon aus, dass der nicht nummerierte

Anspruch jeweils als Anspruch 1 steht und sich damit die Nummerierung der

Unteransprüche jeweils um eins erhöht.

Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2022 aufzuheben und das Patent

mit der Beschreibung und den Zeichnungen 1 bis 8 gemäß der

Offenlegungsschrift mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 15 nach Hauptantrag eingereicht mit Schriftsatz

vom 12. Oktober 2022,

hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag I,

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag II,

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag III,

- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag IV,

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag V,

- Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag VI,

- Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag VII,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 28. August 2024

und weiter hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag VIII,

- Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag IX,

- Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag X,

- Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag XI,

- Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag XII,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 29. August 2024.

Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet:

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),

wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der

linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten

Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes

Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder

ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)

einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das

Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet

zwischen den Schienen

(20, 20‘)

installierbar

ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um

mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der

vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer

(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und

den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,

20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens

einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich

einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)

Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des

Absperrelements (14) begrenzen und die Position des Absperrelements

(14) stabilisieren, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem

Füllstück ausgefüllt sind.

Der mit Hauptantrag beanspruchte nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:

Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)

mit einem Einbausatz (16) nach einem der vorhergehenden Ansprüche

aufweist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf diesen

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),

wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der

linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten

Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes

Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder

ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)

einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das

Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet

zwischen den Schienen

(20, 20‘)

installierbar

ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um

mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der

vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer

(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und

den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,

20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens

einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich

einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)

Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des

Absperrelements

(14)

begrenzen, wobei

die Position

des

Absperrelements

(14) stabilisiert und das Absperrelement

(14)

unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) mit jeweils einem

Füllstück ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hilfsantrag

I an. Der

Patentanspruch 15 gemäß dem Hilfsantrag I entspricht dem Patentanspruch 15 des

Hauptantrags.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),

wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der

linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten

Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes

Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder

ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)

einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das

Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet

zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei Aufnahmen (30,

30‘) für Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel

(32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit

extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw.

Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile

(24) formschlüssig und unverrückbar halten, dadurch gekennzeichnet,

dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe

(T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A),

wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und

rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden

Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die

Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der

Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)

ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die

die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements

(14)

begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und

das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern

(26, 26‘) mit jeweils einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag

II an. Der

nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag II entspricht dem

Patentanspruch 15 des Hauptantrags.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),

wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der

linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten

Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes

Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder

ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)

einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das

Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils (24)

abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei jede

Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere

U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen

Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers

eines Rollladens dienen, und wobei den Schienen (20, 20‘) ein

Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, der mit den Schienen

(20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den

vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen

Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des

Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,

20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige

senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des

Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen

(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)

durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)

erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,

wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte

Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die

Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement

(!4) – Anm.: richtigerweise 14 – unbeweglich gehalten ist, indem die

Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag III an. Der

nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag III entspricht dem

Patentanspruch 15 des Hauptantrags.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV lautet:

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18),

wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der

linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten

Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes

Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder

ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)

einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das

Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet

zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei Aufnahmen (30,

30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei

Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit

extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw.

Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile

(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)

eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige

Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)

der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers eines Rollladens

dienen, und wobei den Schienen (20, 20‘) ein Rollladenkasten des

Rollladens zugeordnet ist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder

kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)

zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch

gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um

mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der

vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer

(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und

den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,

20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens

einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich

einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)

Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des

Absperrelements

(14)

begrenzen, wobei

die Position

des

Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (!4) – Anm.:

richtigerweise 14 – unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26,

26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag IV an. Der

nebengeordnete Patentanspruch 13 gemäß dem Hilfsantrag IV entspricht dem

Patentanspruch 15 des Hauptantrags.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V lautet:

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und

einen Rollladen, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander

zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung

anbringbaren senkrechten Schienen

(20, 20‘) und einem eine

vorgegebene Breite

(B) aufweisendes Absperrelement

(14),

beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei

Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen

Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement (14) mittels

zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen

(20, 20‘) installierbar ist, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur Uförmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,

wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der

Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der

Rollladen

ferner einen den Schienen

(20, 20‘) zugeordneten

Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder

kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)

zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch

gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um

mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der

vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer

(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und

den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,

20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens

einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich

einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Eibausatz (16)

Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des

Absperrelements

(14)

begrenzen, wobei

die Position

des

Absperrelements

(14) stabilisiert und das Absperrelement

(14)

unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem

Füllstück (28) ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag V an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag V lautet:

Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)

mit einem Einbausatz (16) und einem Rollladen nach einem der

vorhergehenden Ansprüche aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI lautet:

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und

einen Rollladen, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander

zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung

anbringbaren senkrechten Schienen

(20, 20‘) und einem eine

vorgegebene Breite

(B) aufweisendes Absperrelement

(14),

beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei

Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen

Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels

zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen

(20, 20‘) installierbar ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die

Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements (14) durch zwei Schenkel

(32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit

extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw.

Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile

(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)

eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige

Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)

der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens

dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘)

zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘)

form- und/oder kraftschlüssig

fixierbar

ist und hierdurch den

vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen

Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des

Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,

20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige

senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des

Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen

(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)

durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)

erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,

wobei der Eibausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte

Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die

Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement

(14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit

einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag VI an. Der

nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag VI entspricht dem

Patentanspruch 14 des Hilfsantrags V.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII lautet:

Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in

einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei

einander zugewandte, auf der

linken und

rechten Seite der

Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist

deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A)

voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B)

aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten

und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement

(14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei jede

Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere

U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen

Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers

des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den

Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den

Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und

hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20,

20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite

(b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene

(20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine

jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite

des Absperrelements

(14)

und

den

senkrecht

stehenden

Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die

Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der

Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)

ausfüllbar sind, wobei die waagrechte Bewegungsfreiheit des

Absperrelements (14) begrenzt und die Position des Absperrelements

(14) stabilisiert ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem

Füllstück ausgefüllt sind, wobei die untere waagrechte Begrenzung des

Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit

gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des

Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und wobei

Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen

der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und

dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegen.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag VII an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß dem Hilfsantrag VII lautet:

Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)

mit einem Rollladen nach einem der vorhergehenden Ansprüche

aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII lautet:

Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in

einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei

einander zugewandte, auf der

linken und

rechten Seite der

Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist

deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A)

voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B)

aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten

und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement

(14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei jede

Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere

U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen

Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers

des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den

Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den

Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und

hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20,

20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite

(b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene

(20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine

jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite

des Absperrelements

(14)

und

den

senkrecht

stehenden

Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die

Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der

Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)

ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die

die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements

(14)

begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und

das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern

(26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei die untere

waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine

Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren

Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches

aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten

Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des

Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem

Abtropfblech festlegen.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag VIII an. Der

nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß dem Hilfsantrag VIII entspricht dem

Patentanspruch 12 des Hilfsantrags VII.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX lautet:

Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in

einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei

einander zugewandte, auf der

linken und

rechten Seite der

Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist

deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A)

voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B)

aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten

und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement

(14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei die

Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements

(14) durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet

sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige

Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die

jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten,

wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30,

30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren Uförmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines

Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner

einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist,

der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist

und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen

(20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die

Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer

Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch

eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten

Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden

Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die

Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der

Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28)

ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die

die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements

(14)

begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und

das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern

(26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei die untere

waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine

Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren

Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches

aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten

Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des

Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem

Abtropfblech festlegen.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag IX an. Der

nebengeordnete Patentanspruch 11 gemäß dem Hilfsantrag IX entspricht dem

Patentanspruch 12 des Hilfsantrags VII.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag X lautet:

Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit

einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage

vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und

einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander

zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung

angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine

vorgegebene Breite

(B) aufweisendes Absperrelement

(14),

beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei

Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen

Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement (14) mittels

zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen

(20, 20‘) installiert ist, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur Uförmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,

wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der

Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der

Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten

aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig

fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)

zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch

gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um

mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der

vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer

(26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und

den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20,

20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens

einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich

einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16)

Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des

Absperrelements

(14)

begrenzen, wobei

die Position

des

Absperrelements

(14) stabilisiert und das Absperrelement

(14)

unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem

Füllstück (28) ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag X an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XI lautet:

Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit

einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage

vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und

einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander

zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung

angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine

vorgegebene Breite

(B) aufweisendes Absperrelement

(14),

beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei

Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen

Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels

zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen

(20, 20‘) installiert ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten

(46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer

Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die

jeweils mit extrudierten

Halterungen

(51, 53)

für

jeweilige Abdichtprofile

(24) bzw.

Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile

(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)

eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige

Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)

der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens

dienen, und wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘)

zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘)

form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch

den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im

oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (B) des

Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,

20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige

senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des

Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen

(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)

durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)

erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,

wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte

Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die

Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement

(14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit

einem Füllstück (28) ausgefüllt sind.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag XI an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XII lautet:

Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit

einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage

vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und

einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander

zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung

angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine

vorgegebene Breite

(B) aufweisendes Absperrelement

(14),

beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei

Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen

Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels

zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen

(20, 20‘) installiert ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten

(46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer

Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die

jeweils mit extrudierten

Halterungen

(51, 53)

für

jeweilige Abdichtprofile

(24) bzw.

Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile

(24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘)

eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige

Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44)

der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens

dienen, und wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘)

zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘)

form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch

den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im

oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (B) des

Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20,

20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige

senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des

Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen

(22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘)

durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘)

erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,

wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte

Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die

Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement

(14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit

einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei im eingebauten Zustand die

untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen

vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von

der unteren Begrenzung des Fensterrahmens

(18) bzw. des

Abtropfbleches aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die

den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung

des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem

Abtropfblech festlegt.

Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag XII an.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der geltenden Beschreibung

sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam und frist- und

formgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die

Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem

Hauptantrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis XII beruhen

jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der

Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen sind daher

jeweils nicht patentfähig. Gleiches gilt

für die Gegenstände der

jeweils

nebengeordneten Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I

bis IX.

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit

dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen

Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis XII, da mit dem

jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes

nicht stattgegeben werden kann und der Beschwerdeführer mit der Stellung von

Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang er

hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte, vgl. BGH GRUR 1997, 120 –

elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator.

3.

Die

verfahrensgegenständliche Patentanmeldung

betrifft

gemäß

Absatz [0001] der mit den Anmeldungsunterlagen identischen Offenlegungsschrift

DE 10 2015 113 453 A1 (im Folgenden als OS kurzbezeichnet), auf die hier

verwiesen wird, einen Einbausatz für einen französischen Balkon zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung montierten Fenster. Weiter ist dort ausgeführt, dass

man unter dem Begriff „französischer Balkon“ eine Absperrung verstehe, die vor

einem Fenster angeordnet sei – normalerweise ein Fenster, das bis nahe an den

Boden reiche – wobei die Absperrung eine Höhe aufweise, die ausreiche, um zu

verhindern, dass eine Person aus dem Fenster fällt. Solche Absperrungen würden

heutzutage häufig durch eine Glasplatte realisiert, da hierdurch möglichst viel Licht

in die Wohnung gelassen werden könne. Bekannt sei es aber auch, die Absperrung

bzw. das Absperrelement durch ein Gitter bspw. aus Schmiedeeisen oder durch ein

anderweitiges plattenförmiges Element zu realisieren. In der Anmeldung sei als

Glasplatte oder ähnlichem jedes Absperrelement zu verstehen, das bei einem

französischen Balkon zur Anwendung kommen könne.

Aus der Druckschrift D1 sei ein Einbausatz bekannt, der aus zwei senkrechten

Schienen bestehe, die seitlich der Fensteröffnung anbringbar seien und einen

vorgegebenen Abstand voneinander aufwiesen. Des Weiteren weise der

Einbausatz ein eine vorgegebene Breite aufweisendes, mittels zumindest eines

Abdichtprofils abgedichtetes und zwischen die Schienen

installierbares

Absperrelement beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem auf. Bei

dem bekannten Einbausatz sei die Montage des Absperrelements, das in durch die

Schienen gebildete, seitliche Führungen eingebracht werden müsse, etwas

problematisch. Diese Einbringung sei besonders schwierig, da links und rechts des

Absperrelements Dichtungen angeordnet seien, die ebenfalls in die genannten

Führungen eingeführt werden müssten. Die stabilen Glasplatten oder ähnliches

seien auch relativ schwer, was zusätzlich die Handhabung der Absperrelemente

erschwere, insbesondere, wenn sie in oberen Stockwerken, oberhalb des

Erdgeschosses montiert werden müssten. Die bisherige Vormontage des

Absperrelements mit den Schienen sei also problematisch, vgl. Absätze [0002] und

[0003].

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, einen Einbausatz der eingangs

genannten Art vorzusehen, der eine einfache Montage des Absperrelements auch

in höheren Stockwerken ermögliche, vgl. Absatz [0004].

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Metallbaumeister angesehen, der über mehrjährige

Berufserfahrung in der Konstruktion und Planung von Absturzsicherungen in

Fensteröffnungen u.ä. bei Gebäuden verfügt.

5.

Hauptantrag

5.1

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann

ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er

beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, vgl. § 4 PatG.

a)

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben:

0Ha, Hi1-6

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage

vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen

(18),

1Ha, Hi1-6,10-12

wobei der Einbausatz (16) aus zwei senkrechten Schienen (20,

20‘),

1.1 Ha, Hi1-9

die einander zugewandt, auf der linken und rechten Seite der

Fensteröffnung anbringbar sind, und

2Ha, Hi1-12

einem Absperrelement

(14), beispielsweise

in Form einer

Glasplatte oder ähnlichem,

2.1

das eine vorgegebene Breite (B) aufweist,

besteht

1.2Ha, Hi1-6,10-12

wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen

vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und

2.2Ha, Hi1-9

das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils

(24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.1.1

die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die

Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner

ist als der

4

vorgegebene Abstand (A),

wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken

und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht

stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)

entsteht,

so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil

der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich

einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,

4.1 Ha

wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die

waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements

(14)

begrenzen und die Position des Absperrelements

(14)

stabilisieren,

4.2

indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück

ausgefüllt sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gemäß Merkmal 0Ha, Hi1-6 auf einen

Einbausatz für einen französischen Balkon gerichtet, der dazu geeignet ist, vor

einem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen eingebaut zu werden. In

nicht abschließender Aufzählung weist der Einbausatz nach den Merkmalen

1Ha, Hi1- 6, 10-12, 2Ha, Hi1-12 und 2.2Ha, Hi1-9 zumindest zwei Schienen, ein Absperrelement

und ein Abdichtprofil auf, zusätzlich ergänzt durch Einsätze bzw. Füllstücke

entsprechend der Merkmalsgruppe 4.

Die Bestandteile des Einbausatzes sind im Anspruch 1 nach Hauptantrag in ihrer

Anordnung zueinander so angegeben, wie sie vorliegen, wenn der Einbausatz als

französischer Balkon in einer Fensteröffnung montiert ist. Da jedoch die

Fensteröffnung nicht zum Einbausatz gehört, gibt diese Anordnung der Bestandteile

des Einbausatzes

im montierten Zustand

lediglich eine Eignungs- bzw.

Zweckangabe wieder, die als solche in einem Sachanspruch dessen Gegenstand

regelmäßig nicht beschränkt. Solche Angaben sind jedoch nicht bedeutungslos,

vielmehr haben sie regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten

Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten

räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss,

dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist, vgl. BGH

GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze. So liegt der Fall auch hier. Die Definition

der Bestandteile über den eingebauten Zustand des französischen Balkons

schränken den Einbausatz – also ein Satz verschiedener Bauteile, die im verbauten

Zustand einen französischen Balkon ergeben – im nicht-eingebauten Zustand nur

insoweit ein, dass diese verschiedenen Bauteile dazu geeignet sein müssen, in der

angegebenen Art und Weise montiert zu werden. Es müssen demnach alle

Angaben, die sich auf den eingebauten Zustand beziehen, der Zweckangabe

zugeordnet werden und sie können den Einbausatz nur insoweit einschränken, als

dass sich daraus räumlich-körperliche Merkmale für die einzelnen Bauteile des

Einbausatzes ergeben. Dazu muss aber der beanspruchte Einbausatz die

genannten Bauteile – zwei Schienen, ein Absperrelement, mindestens ein

Abdichtprofil sowie zwei Füllstücke – auch aufweisen, um eben überhaupt im

angegebenen Zusammenspiel für die Montage als französischer Balkon geeignet

zu sein.

In der Folge fordert Anspruch 1 für die beiden Schienen, dass sie nach den

Merkmalen 1Ha, Hi1-6, 10-12 und 1.1 Ha, Hi1-9 dazu geeignet sind, senkrecht auf der linken

und rechten Seite der Fensteröffnung und einander zugewandt anbringbar zu sein.

Ein bestimmter Querschnitt wird für die Schienen im Anspruch 1 nach Hauptantrag

nicht festgelegt. Mit der in Merkmal 2.1.1 angesprochenen Tiefe T einer Schiene

wird jedoch zumindest ein von dem mit Merkmal 1.2Ha, Hi1-6,10-12 definierten

Bodenbereich abragender Schenkel mit der Länge T vorausgesetzt, sodass die

Schiene zusammen mit einer weiteren Fläche einer benachbarten baulichen

Komponente oder schon selbst eine U-förmige Aufnahme bildet. Darunter fallen

beispielsweise die gezeigten Querschnitte

in L-, T- oder U-Form, vgl.

Absätze [0009] und [0020] sowie Figur 7A bis 7E der OS. Mit Merkmal 1.2Ha, Hi1-6,10-

12 ist weiter vorgeschrieben, dass die Bodenbereiche der Schienen – erneut im

eingebauten Zustand – einen vorgegebenen Abstand A voneinander aufweisen, der

jedoch für den Einbausatz aus den zuvor genannten Gründen keine Vorgabe

impliziert, sondern von der Fensteröffnung abhängt, in die der Einbausatz

letztendlich montiert wird und die nicht Teil des Einbausatzes ist.

Neben den Schienen besteht der Einbausatz auch aus einem mit Merkmalsgruppe 2 definierten Absperrelement, das nach der Montage die eigentliche

Absturzsicherung des französischen Balkons bildet und sich vorzugsweise nur über

einen Teil der – allerdings nicht definierten – Schienenlänge erstreckt. Es kann nach

Merkmal 2Ha, Hi1-12 aus einer Glasplatte bestehen, aber auch ein (schmiedeeisernes)

Gitter oder ähnliches ist denkbar, vgl. Absätze [0002] und [0013] der OS. Jedenfalls

weist das Absperrelement nach Merkmal 2.1 eine vorgegebene Breite B auf.

Darüber hinaus ist es gemäß Merkmal 2.2Ha, Hi1-9 mittels zumindest eines, ebenfalls

zum Einbausatz gehörenden Abdichtprofils abgedichtet zwischen den Schienen

installierbar, wobei die Ausgestaltung des mindestens einen Abdichtprofils dem

Fachmann überlassen bleibt. Um die geforderte Abdichtwirkung erzielen zu können,

muss es im eingebauten Zustand zwischen dem Absperrelement und jeweils einer

Schiene angeordnet sein, dazu kann es beispielsweise als U-förmiges Profil an der

linken und rechten Seite des Absperrelements verklebt sein, vgl. Absatz [0007] der

OS. Eine solche Anordnung setzt in Verbindung mit den Merkmalen 1.1Ha, Hi1-9 und

1.2Ha, Hi1-6,10-12 bereits voraus, dass das Absperrelement im eingebauten Zustand

mit seinen senkrechten parallelen Seitenkanten die implizit vorgeschriebenen

Schenkel der links und rechts in der Fensteröffnung angebrachten Schienen

hintergreift. Bauliche Restriktionen über eine entsprechende Eignung der Schienen

und des Absperrelements hinaus, ergeben sich hieraus allerdings nicht.

Abbildung 1: Figur 5B der Offenlegungsschrift

Mit Merkmal 2.1.1 ist für das Absperrelement weiter festgelegt, dass dessen Breite

kleiner ist als der vorgegebene Abstand A, den die Bodenbereiche der Schienen im

in die Fensteröffnung montierten Zustand voneinander aufweisen, und zwar kleiner

um mindestens die Tiefe T einer Schiene. Dadurch soll Merkmal 3 entsprechend

eine jeweilige senkrechte Kammer auf der linken und rechten Seite des

Absperrelements und den senkrecht stehenden Bodenbereichen der Schienen

entstehen. Da sich der Abstand A jedoch erst aus der Größe der Fensteröffnung

einer konkreten Einbausituation ergibt, entfaltet die Bemessungsregel nach

Merkmal 2.1.1 nur bei einem bereits montierten französischen Balkon eine

beschränkende Wirkung. Bei dem Einbausatz nach Anspruch 1 lässt sich hingegen

kein „vorbestimmter“ Abstand zwischen den beiden Schienen feststellen. Ohne

einen vorbestimmten Abstand der beiden Schienen kann

jedoch

jedes

Absperrelement beliebiger Breite in einem Schienenelement mit einer nahezu

beliebigen plausiblen Tiefe so montiert werden, dass sich die in Merkmal 3

vorgegebene Wirkung einstellt. Deshalb ergeben sich aus dem Merkmal 2.1.1 für

den beanspruchten Einbausatz keine baulichen Restriktionen.

Die Anwendung der im Merkmal 2.1.1 aufgestellten Bemessungsregel mündet

entsprechend dem Merkmal 3 in eine Ausbildung von Kammern zwischen den

senkrecht ausgerichteten Bodenbereichen der Schienen und den Seitenabschnitten

des darin aufgenommenen Absperrelements. Diese beidseits des Absperrelements

verorteten Kammern sollen gemäß Merkmal 4 durch sich über mindestens einen

Teil ihrer Länge erstreckende, nachträglich einsetzbare Einsätze ausfüllbar sein.

Dafür weist der Einbausatz Füllstücke auf, die dazu hergerichtet sind, die Kammern

jeweils auszufüllen, um die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements zu

begrenzen und seine Position zu stabilisieren, wie die Merkmale 4.1Ha und 4.2

sinngemäß vorschreiben. Dadurch, dass die Längskammern, die – im eingebauten

Zustand – links und rechts des eingebauten Absperrelements entstehen, jeweils mit

einem Einsatz bzw. Füllstück ausgefüllt sind, wird das Absperrelement in

waagrechter Richtung unbeweglich gehalten, vgl. Absatz [0006] der OS. Bei den

Einsätzen nach Merkmal 4 und den Füllstücken nach den Merkmalen 4.1Ha und 4.2

handelt es sich ausweislich der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung um

identische Bauteile, vgl. auch Absatz [0039] und Bezugszeichenliste der OS. Die im

Merkmal 4.1Ha vorgeschriebene Wirkung stellt sich auch hier wiederum nur in einer

konkreten Einbausituation ein, ohne dass sich hieraus für die beiden Füllstücke

selbst neben der Eignung für ihren bestimmungsgemäßen – in den Merkmalen 4

und 4.2 erläuterten – Gebrauch zusätzliche bauliche Maßgaben ableiten lassen.

b)

Dieser mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte

Einbausatz ergibt sich für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus dem

Inhalt der Druckschrift D1 in Kombination mit seinem Fachwissen, belegt durch die

Druckschrift D3.

Die Druckschrift D1 zeigt bereits einen Einbausatz für einen französischen Balkon

zur Montage vor einem in eine Fensteröffnung montierten Fensterrahmen, vgl.

Figur 2, Anspruch 1 und Absätze

[0026] und

[0027]. Dieser besteht

im

Einbauzustand – der auch für die nachfolgenden Zusammenhänge beim Einbausatz nach Druckschrift D1 gilt – aus zwei, einander zugewandten, auf der linken und

rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen 54 und

einem Absperrelement 24, das eine vorgegebene Breite aufweist. Die

Bodenbereiche der Schienen 54 weisen einen vorgegebenen Abstand voneinander

auf und das Absperrelement ist mittels zumindest eines Abdichtprofils 46

abgedichtet zwischen den Schienen 54 installierbar, vgl. nachfolgend eingeblendete

Abbildung 2, sowie Absätze [0033] und [0035] der D1.

Abbildung 2: Figur 4 der Druckschrift D1

Damit ist in der Schrift D1 ein Einbausatz mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag offenbart. Die Lehre der Druckschrift D1 verhält

sich jedoch nicht zu den geometrischen Abmessungen des Absperrelements im

Verhältnis zum lichten Abstand zwischen den Schienen in der Einbausituation.

Ausweislich der einen konkreten Montagezustand zeigenden Abbildung 2 greifen

die äußeren Enden des Absperrelements 24 zwar in die von den Schienen

insgesamt gebildeten Kammern 60 ein, was jedoch augenscheinlich nicht zu den

Abmessungsvorschriften nach den Merkmalen 2.1.1 und 3 führt. Dies ist auch nicht

erforderlich, denn mit dem beanspruchten Einbausatz geht keine konkrete

Einbausituation einher, vielmehr müssen dessen Bestandteile lediglich geeignet

sein, in einer der Abmessungsregel nach Merkmal 2.1.1 in Verbindung mit Merkmal

1.2Ha, Hi1-6, 10-12 folgenden Fensteröffnung verbaut werden zu können, wodurch sie

automatisch auch geeignet sind, die Kammern nach Merkmal 3 auszubilden.

Schwierigkeiten bei einer technischen Umsetzung sind nach Überzeugung des

Senats nicht zu erwarten, weshalb auch der Einbausatz nach der Druckschrift D1,

die sich aus den Merkmalen 2.1.1 und 3 ergebenden Maßgaben erfüllt.

Für eine mögliche Montage muss der Fachmann dann noch entscheiden, was er

als weiteren Bestandteil des Einbausatzes vorsieht, um das Absperrelement

zwischen den Schienen festzulegen und damit letztendlich den französischen

Balkon auszubilden. In der Druckschrift D1 ist dazu angegeben, dass das

Balustradenelement 24 (= Absperrelement) in den Schienen 54 fest verankert, z.B.

eingeschraubt, eingeklebt und/oder eingepresst ist, wobei im Ausführungsbeispiel

der Raum 60 zwischen den seitlichen Endbereichen des Absperrelements und den

Schienen 54 mit einem Kleber ausgefüllt worden ist, so dass das Absperrelement 24

nicht mehr in der Führungsschiene 54 bewegt werden kann, vgl. Absätze [0011] und

[0033].

Neben den in der D1 angesprochenen Möglichkeiten Schrauben, Kleben oder

Einpressen, umfasst das Wissen des Fachmanns jedoch auch weitere Alternativen

für

feste Verankerungen von Absperrelementen zwischen Schienen wie

beispielsweise Bauteile, die den Raum zwischen den Bodenbereichen der Schienen

und dem zwischen den beiden Schienen liegendem Absperrelement ausfüllen

können, um das Absperrelement festzulegen. Dieses Fachwissen ist beispielsweise

aus der Druckschrift D3 ersichtlich. Denn in einem ähnlichen Zusammenhang

werden dort Einsätze in U-förmigen Kanälen vorgesehen, um eine Platte

aufnehmen und festhalten zu können, vgl. Figur 6 sowie Spalte 5, Zeilen 45 bis 57

(„The U-shaped channels of railings 16 and 18 in this embodiment are provided with

inserts 50 and 52 (see Fig. 6) adapted to accomodate and snugly hold plate 21.“).

Bei der Lektüre der Druckschrift D1 zieht der Fachmann derartige Einsätze bzw.

Füllstücke als gleichwertige Alternative zur Festlegung des Absperrelements zu den

in der D1 angegebenen Fixierungsmöglichkeiten in Betracht. Dabei wird er für

andere Einbausituationen nicht an der im Ausführungsbeispiel der Druckschrift D3

aufgezeigten Lösung verhaftet bleiben. Ist eine festzulegende Platte nicht auch wie

beim Geländer der D3 mit Hilfe der Schwerkraft festgelegt, weil die Platte zwischen

vertikal anstatt horizontal verlaufenden Schienen fixiert werden muss, so wird er in

Anpassung an diese Einbausituation ohne Weiteres Füllstücke vorsehen, die dazu

geeignet sind, die waagrechte Bewegungsfreiheit der Platte zu begrenzen und ihre

Position zu stabilisieren, sodass sie in waagrechter Richtung unbeweglich gehalten

ist, wie die Merkmalsgruppe 4 vorschreibt. Er kommt damit in naheliegender Weise

zu einem Einbausatz, der als weitere Bestandteile Einsätze bzw. Füllstücke

aufweist, die dazu geeignet sind, in die bei einer Montage des Einbausatzes

entstehenden Kammern gemäß Merkmal 4 zwischen der linken und rechten Seite

des Absperrelements und den Bodenbereichen der Schienen – anstelle von

Verklebungen wie in der Druckschrift D1 vorgeschlagen – eingesetzt zu werden und

gemäß den Merkmalen 4.1Ha und 4.2 so zu wirken, dass sie die waagrechte

Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzen und seine Position

stabilisieren, indem die Kammern dann im eingebauten Zustand mit jeweils einem

Füllstück ausgefüllt sind. Damit ist der Fachmann bei einem Einbausatz angelangt

wie er im Anspruch 1 nach Hauptantrag definiert ist, ohne dabei erfinderisch tätig

geworden zu sein.

Das Argument des Anmelders, die Druckschrift D1 zeige keinen Einbausatz,

sondern ein Rollladensystem und impliziere daher, dass die Bauteile vor Montage

in der Fensteröffnung gemäß der genannten Angaben zusammengesetzt würden,

kann nicht durchgreifen. Denn zum einen setzt der Fachmann den Begriff System

nicht automatisch mit einer solchen Vormontage in Verbindung und zum anderen

ist derartiges in der Druckschrift D1 auch nicht angegeben. Vielmehr lässt der dort

definierte Einbausatz offen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Bestandteile, die

im eingebauten Zustand den französischen Balkon und den Rollladen bilden,

montiert werden.

Auch das Argument, dass die Druckschrift D3 ein Geländer zeige, bei dem die als

Platte ausgebildete Füllung des Geländers mit Einsätzen festgelegt sei, und der

Fachmann die Lehre aus der D3 daher nicht auf den Einbausatz für einen

französischen Balkon gemäß der Schrift D1 übertrage, kann nicht durchgreifen.

Denn die Lehre der Druckschrift D3 betrifft den Fachbereich des angesprochenen

Fachmanns, weil es sich sowohl bei einem Geländer an einer Treppe oder einem

Podest als auch bei einem französischen Balkon um eine Absturzsicherung mit im

Wesentlichen denselben Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten handelt.

Der Umstand, auf den der Beschwerdeführer hinweist, wonach die Anmeldung

wirtschaftlich erfolgreich sei und insbesondere namhafte Firmen auf dem Gebiet

des Rollladenbaus ein Interesse an einer Lizenznahme hätten, hat entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers allein keinen Einfluss auf die Rechtsfrage der

erfinderischen Tätigkeit. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts kann vielfältige

Ursachen haben, unter anderem erfolgreiches Marketing, und liefert insoweit auch

kein Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. insoweit auch BGH

GRUR 1991, 120 Ziffer 3 - Elastische Bandage, sowie Benkard, PatG, 12. Aufl., § 4

Rn. 95 m.w.N. sowie Rn. 112).

5.2 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 15 nach

Hauptantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher

nicht patentfähig. Zu den Gründen wird auf Ziffer 6.3 verwiesen.

6.

Hilfsanträge I bis XII

6.1 Zu den Merkmalen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen:

a)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich von demjenigen des

Hauptantrags dadurch, dass Merkmal 4.1Ha durch die Merkmale

4.1Hi1-6,8-12

wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die

waagrechte

Bewegungsfreiheit

des

Absperrelements

begrenzen,

4.3 Hi1-6,8-12

wobei die Position des Absperrelementes (14) stabilisiert und

das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist,

ersetzt wurde. Die rein semantische Variation durch Vertauschen der Worte

„jeweils“ und „mit“ in Merkmal 4.2 ändert nichts an dessen Sinngehalt.

Das Merkmal 4.1Hi1-6,8-12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist wortgleich mit dem

ersten Teil des Merkmals 4.1Ha des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wohingegen für

Merkmal 4.3 Hi1-6,8-12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I der zweite Teil des Merkmals

4.1Ha des Anspruchs 1 nach Hauptantrag explizit damit ergänzt wurde, dass – im

eingebauten Zustand – das Absperrelement durch die Maßnahmen der

Merkmalsgruppe 4 unbeweglich gehalten ist, indem wie das unveränderte Merkmal

4.2 vorschreibt, die Kammern jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind.

Damit entspricht der Sinngehalt der Merkmale 4.1Hi1-6,8-12, 4.3 Hi1-6,8-12 und 4.2 des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I demjenigen der Merkmale 4.1Ha und 4.2 des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag

unter Ziffer 5.1 verwiesen.

b)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags II entspricht dem Anspruch 1 des

Hilfsantrags I mit der Ergänzung der folgenden Merkmalsgruppe 5 im Oberbegriff:

5Hi2,4,6,9,11,12

wobei Aufnahmen (30, 30‘) für Seitenkanten (46,52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘)

ausgebildet sind,

5.1Hi2,4,6,9,11,12

die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige

Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind,

die die

jeweiligen Abdichtprofile

(24)

formschlüssig und

unverrückbar halten.

Mit der Forderung nach Merkmal 5Hi2,4,6,9,11,12, dass Aufnahmen für Seitenkanten des

Absperrelements durch zwei Schenkel einer Schiene ausgebildet sind, ist nun

festgelegt, dass die Schienen selbst zumindest eine U-Form aufweisen. Ob die Uförmige Schiene dabei einteilig oder aus mehreren Bestandteilen zu einer Schiene

gefügt ist, liegt im Belieben des Fachmanns.

Darüber hinaus schreibt Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12 für die Schenkel der Schienen nun

vor, dass sie jeweils mit einer extrudierten Halterung für die Abdichtprofile bzw.

Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile formschlüssig

und unverrückbar halten. Zwar ist für das Material der Halterungen vorgeschrieben,

dass es extrudiert werden kann, die weitere Ausgestaltung derselben oder der

Dichtungen liegt jedoch im Ermessen des Fachmanns. Im Ausführungsbeispiel ist

die Halterung als T-förmiger Steg am Schenkel der Schiene ausgebildet, die in eine

entsprechend komplementär ausgebildete Ausnehmung des Abdichtprofils

eingreift, vgl. Fig. 7E und Absatz [0047] der OS.

Zum Sinngehalt der übrigen unveränderten Merkmale des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag II wird auf die Ausführungen zum Sinngehalt des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag I im vorangehenden Abschnitt verwiesen.

c)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags III entspricht dem Anspruch 1 des

Hilfsantrags I, wobei im Oberbegriff die folgenden Merkmale

1.3Hi3-12

wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen

Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,

1.4Hi3,4

wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme

(44) der Seiten eines Rollladenpanzers eines Rollladens dienen,

und

1.5Hi3,4

wobei den Schienen (20, 20‘) ein Rollladenkasten des Rollladens

zugeordnet ist,

1.5.1Hi3-9

der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig

fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A)

zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt,

ergänzt wurden und das Merkmal 4.2 wieder die Fassung des Hauptantrags erhalten hat.

Neben der bereits implizit für den Gegenstand nach Anspruch 1 geforderten Uförmigen Aufnahme schreibt das Merkmal 1.3Hi3-12 nun vor, dass die Schienen des

Einbausatzes jeweils eine weitere U-förmige Aufnahme bilden, die nach Merkmal

1.4Hi3,4 der Aufnahme der seitlichen Kanten eines Rollladenpanzers eines Rollladens

dienen. Weiter ist mit den Merkmalen 1.5Hi3,4 und 1.5.1Hi3-9 festgelegt, dass den

Schienen ein Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, der mit diesen form-

und/oder kraftschlüssig fixierbar ist. Damit gehört nun auch der Rollladen mit

Rollladenkasten und Rollladenpanzer zum Einbausatz des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag III, auch wenn der Rollladenkasten nur die Eignung aufweisen muss, mit

den Schienen verbunden werden zu können. Zwar ist der mit dem Merkmal 1.5.1Hi3- 9

noch vorgeschriebene Abstand A zwischen den Schienen, der durch die

Fixierbarkeit des Rollladenkastens mit den Schienen festgelegt wird, abhängig von

der Fensteröffnung, in die der Einbausatz für einen französischen Balkon montiert

werden kann und diese wiederum nicht Bestandteil des Einbausatzes; jedoch

bedingt diese Ausgestaltung eine konkrete

technische Umsetzung des

Einbausatzes, die Ausfluss der im Merkmal 2.1.1 postulierten Abmessungsregel ist.

Demnach muss das Absperrelement nicht nur sinnfällig größer als der lichte

Abstand zwischen den Schienen im in die Fensteröffnung, für die der Einbausatz

vorgesehen ist, montierten Zustand sein, um überhaupt gegen ein Herausfallen aus

den Aufnahmen gesichert zu sein; es darf aber nunmehr nicht größer sein, als der

implizit durch den Rollladenkasten vorgegebene Abstand A zwischen den

Bodenbereichen der Schienen

im montierten Zustand

reduziert um die

Schenkellänge bzw. Tiefe T der Schienen, vgl. Absätze [0006] und [0044] bis [0046]

der OS.

Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III wird auf

die Ausführungen zum Sinngehalt des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I im Abschnitt

a) verwiesen.

d)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags IV entspricht einer Kombination der

Hilfsanträge II und III; hierfür wurden also der Anspruch 1 des Hilfsantrags I mit den

Merkmalsgruppen 5 und 1.3 bis 1.5 ergänzt.

Zum Sinngehalt des Anspruchs kann daher auf die vorangehenden Abschnitte a)

bis c) verwiesen werden.

e)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V entspricht dem Anspruch 1 nach

Hilfsantrag III, der neben dem Einbausatz auch auf einen Rollladen gerichtet ist.

Merkmalsgruppe 0 lautet demnach:

0Ha, Hi1-6

Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage

vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen

(18)

0.1Hi5,6,10-12

und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12,

Die Merkmale 1.4 und 1.5 wurden daran angepasst:

1.4Hi5-12

wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme

(44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen,

und

1.5Hi5-9

wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘)

zugeordneten Rollladenkasten aufweist,

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V richtet sich mit der Ergänzung des Merkmals

0.1Hi5,6,10-12 nun dezidiert auf einen Einbausatz und einen Rollladen. In der Folge

wurden die Merkmale 1.4Hi5-12 und 1.5Hi5-9 redaktionell an diese Ergänzung

angepasst, wobei sich der Sinngehalt der Merkmale 1.3Hi3-12 bis 1.5.1Hi3-9 dadurch

nicht geändert hat. Unter Abschnitt c) wurde bereits ausgeführt, dass auch schon

mit den Merkmalen 1.3Hi3-12 bis 1.5Hi3,4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III der

Rollladen mit seinem Rollladenpanzer und Rollladenkasten Teil des beanspruchten

Einbausatzes ist. Insofern ist mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag V wegen der ansonsten gleichlautenden Merkmale derselbe Gegenstand

ausgebildet wie mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags III.

Zur weiteren Sinngehaltsfeststellung wird daher auf die Ausführungen zum

Hilfsantrag III in Abschnitt c) verwiesen.

f)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VI entspricht demjenigen nach Hilfsantrag V unter Ergänzung der Merkmalsgruppe 5.

Zum Sinngehalt des Anspruchs kann daher erneut auf die vorangehenden

Abschnitte a) bis c) und e) verwiesen werden.

g)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VII richtet sich nicht auf einen Einbausatz,

sondern auf einen

0Hi7-9

Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor

einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18).

Die Merkmale 1Hi7-9, 1.1Ha,Hi1-9 bis 1.5Hi5-9 und 1.5.1Hi3-9, 2Ha,Hi1-12 sowie 2.2Ha,Hi1-9

sind redaktionell an die veränderte Formulierung des Merkmals 0 angepasst, in

ihrem Sinngehalt gegenüber den entsprechenden Merkmalen im Anspruch 1 des

Hilfsantrags III bzw. Anspruch 1 des Hilfsantrags V jedoch nicht verändert.

Darüber hinaus wurde im kennzeichnenden Teil des Anspruchs anstatt der

Merkmale 4.1Hi1-6,8-12 und 4.3 Hi1-6,8-12 nur Merkmal

4.1Hi7

wobei die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements

begrenzt und die Position des Absperrelements (14) stabilisiert

ist,

angegeben und die Merkmale

2.3Hi7-9

wobei die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements

(14)

einen

vertikalen,

eine Wasserablaufmöglichkeit

gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des

Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und

2.3.1Hi7-9,12

wobei Abstandshalter vorgesehen sind, die den genannten

Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des

Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem

Abtropfblech festlegen.

ergänzt.

Anstatt auf einen Einbausatz mit den Bestandteilen Schienen, Absperrelement,

Abdichtprofil, Rollladen und Einsätze bzw. Füllstücke wie bei den vorangehenden

Anträgen ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags VII mit Merkmal 0Hi7-9 nun auf einen

Rollladen mit einem französischen Balkon gerichtet, der aber dieselben genannten

Bauteile aufweist und der zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung montierten

Fensterrahmen geeignet ist. Auch wenn nun der Rollladen diese Bauteile aufweist

und nicht dieser zusammen mit den Bauteilen einen Einbausatz bildet, so

unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags VII im

Oberbegriff nicht von denjenigen nach Anspruch 1 der vorrangigen Hilfsanträge.

Denn aufgrund derselben geometrischen Angaben ist auch hier von den

Zusammenhängen im eingebauten Zustand auszugehen, für die dieselben Bauteile

zumindest hergerichtet sein müssen.

Die Formulierung der Merkmale 4.1Hi7 mit 4.2 dahingehend, dass die waagrechte

Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzt und seine Position stabilisiert ist,

in dem die Kammern jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind, ergibt bezüglich

der Merkmalsgruppe 4 ebenfalls dieselbe Ausgestaltung des beanspruchten

Gegenstands wie bei den vorrangigen Anträgen. Insofern kann zum Sinngehalt der

Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII – außer für die nachfolgend

untersuchte Merkmalsgruppe 2.3 – erneut auf die zuvor gemachten Ausführungen

verwiesen werden, im Speziellen auf den Abschnitt e) zum Hilfsantrag V.

Über die Merkmale der vorrangigen Anträge hinaus wird mit Merkmal 2.3Hi7-9 für den

Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags VII nun gefordert, dass im

montierten Zustand zwischen dem unteren Ende des Absperrelements – seiner

unteren waagrechten Begrenzung – und der unteren Begrenzung des

Fensterrahmens, vor dem der Rollladen eingebaut ist, bzw. eines Abtropfblechs ein

vertikaler Abstand existiert, der eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistet. Da

weder der Fensterrahmen noch die Fensteröffnung Bestandteile des hier

beanspruchten Gegenstands sind, handelt es sich mit diesem Merkmal erneut um

ein Geeignetheitskriterium für die Montage des – bis auf parallele Seitenkanten –

nicht näher definierten Absperrelements. Mit Merkmal 2.3.1Hi7-9,12 werden darüber

hinaus lediglich Abstandshalter gefordert, die dazu hergerichtet sind, den

genannten Abstand festzulegen. Sie können am unteren Ende der Schienen

vorzugsweise formschlüssig angeordnet werden, vgl. Absätze [0016] und [0017] der

OS.

h)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags VII, bei dem das Merkmal 4.1Hi7 wieder durch die Merkmale 4.1Hi1-6,8-12

und 4.3Hi1-6,8-12 ersetzt wurde.

Wie schon zuvor angegeben ändern die unterschiedlichen Formulierungen der

Merkmale 4.1Ha bzw. 4.1Hi… und 4.3Hi… nichts am Sinngehalt der gesamten

Merkmalsgruppe 4. Insofern wird zur Auslegung der Merkmale des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag VIII auf die Ausführungen zum Hilfsantrag VII in Abschnitt g)

verwiesen.

i)

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag IX entspricht dem Anspruch 1 des

Hilfsantrags VIII mit der Ergänzung der Merkmalsgruppe 5.

Zum Sinngehalt des Anspruchs wird daher auf die Ausführungen zu den

Hilfsanträgen II und VIII in den Abschnitten b) und h) verwiesen.

j)

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag X ist nun gerichtet auf eine

0Hi10-12

Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)

mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur

Montage vor dem

in einer Fensteröffnung (10) montierten

Fensterrahmen (18)

0.1Hi5,6,10-12

und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12,

Die weiteren Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X

entsprechen abgesehen vom Merkmal

1.5.1Hi10-12

der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig

fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen

Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich

festlegt,

inhaltlich denjenigen nach Hilfsantrag III, wurden jedoch redaktionell an die

veränderten Merkmale 0Hi10-12 und 0.1Hi5,6,10-12 angepasst.

Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X entspricht demjenigen

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags X beansprucht nun eine Fensteranordnung, die

die Kombination eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz

für einen

französischen Balkon zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung montierten

Fensterrahmen und einen Rollladen aufweist. Damit ist der Anspruch 1 des

Hilfsantrags X auf den Gegenstand gerichtet, der bei den vorrangigen Anträgen vom

nebengeordneten Anspruch beansprucht war. Mit den Merkmalen 0Hi10-12 und

0.1Hi5,6,10-12 ist damit zum einen festgelegt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag X neben dem Einbausatz aus den Schienen, dem Absperrelement

mit einem Abdichtprofil, den Füllstücken und dem Rollladen auch den zwangsweise

auf die Fensteröffnung abgestimmten Fensterrahmen umfasst. Und zum anderen

die Bestandteile dieses Gegenstandes im montierten Zustand in der Fensteröffnung

beansprucht sind, wodurch die Anordnungsvorschriften nach dem Anspruch nicht

mehr nur Zweckangaben sind, sondern die tatsächliche räumlich-körperliche

Ausgestaltung der beanspruchten Fensteranordnung festlegen. Dementsprechend

wird in den Merkmalen 1.1Hi10-12 und 2.2Hi10-12 anstatt einer Möglichkeit zur

entsprechenden Anordnung definiert, dass die „Schienen … angebracht sind“ bzw.

das „Absperrelement … installiert ist“.

Im Unterschied zu den Hilfsanträgen III bis IX wurde Merkmal 1.5.1Hi10-12

dahingehend weiter gefasst, dass nur noch fakultativ vorgeschrieben ist, dass der

vorgegebene Abstand A zwischen den Schienen durch die Fixierung des

Rollladenkastens mit den Schienen festgelegt ist.

Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X wird auf

die Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und III in den Abschnitten a) und c)

verwiesen.

k)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags XI entspricht demjenigen des Hilfsantrags X unter Ergänzung der Merkmalsgruppe 5.

Zur Auslegung der Merkmale des Anspruchs wird daher auf die Ausführungen zu

den Hilfsanträgen II und X in den Abschnitten b) und j) verwiesen.

l)

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags XII entspricht demjenigen des Hilfsantrags XI, bei dem noch Merkmalsgruppe 2.3 ergänzt wurde.

Zur besseren Übersichtlichkeit wird der mit der Merkmalsgliederung des Senats

versehene Anspruch 1 nach Hilfsantrag XII im Folgenden komplett wiedergegeben:

0Hi10-12

Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18)

mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur

Montage vor dem

in einer Fensteröffnung (10) montierten

Fensterrahmen (18)

0.1Hi5,6,10-12

und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12,

1Ha, Hi1-6,10-12 wobei der Einbausatz (16) aus zwei senkrechten Schienen (20,

20‘),

1.1Hi10-12

die einander zugewandt, auf der linken und rechten Seite der

Fensteröffnung angebracht sind, und

2Ha, Hi1-12

einem Absperrelement

(14), beispielsweise

in Form einer

Glasplatte oder ähnlichem,

2.1

das eine vorgegebene Breite (B) aufweist,

besteht,

1.2Ha, Hi1-6,10-12

wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen

vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und

2.2Hi10-12

das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils

(24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installiert ist,

5Hi2,4,6,9,11,12

wobei Aufnahmen

(30, 30‘)

für Seitenkanten

(46,52) des

Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20,

20‘) ausgebildet sind,

5.1Hi2,4,6,9,11,12

die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige

Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind,

die die

jeweiligen Abdichtprofile

(24)

formschlüssig und

unverrückbar halten,

1.3Hi3-12

1.4Hi5-12

wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen

Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet,

wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme

(44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen,

und

1.5Hi10-12

wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten

Rollladenkasten aufweist,

1.5.1Hi10-12

der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig

fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen

Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen

Bereich festlegt,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.1.1

die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die

Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner

ist als der

4

vorgegebene Abstand (A),

wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken

und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht

stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘)

entsteht,

so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil

der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich

einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind,

4.1 Hi1-6,8-12

wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die

waagrechte

Bewegungsfreiheit

des

Absperrelements

begrenzen,

4.3 Hi1-6,8-12

wobei die Position des Absperrelementes (14) stabilisiert und

das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist,

4.2

indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück

ausgefüllt sind,

2.3Hi12

wobei

im eingebauten Zustand die untere waagrechte

Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine

Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der

unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. des

Abtropfbleches aufweist, und

2.3.1Hi7-9,12

wobei Abstandshalter vorgesehen sind, die den genannten

Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des

Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem

Abtropfblech festlegt[en].

Zur Sinngehaltsfeststellung der Merkmale des Anspruchs wird auf die

Ausführungen zu den Hilfsanträgen II, VII und X in den Abschnitten b), g) und j)

verwiesen.

6.2 Bei der nachfolgenden Prüfung der Hilfsanträge I bis XII ist der Senat von der

von der Patentinhaberin beantragten Reihenfolge der Hilfsanträge abgewichen, weil

die Gegenstände der Hilfsanträge I bis XI jeweils den Gegenstand des enger

gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XII umfassen, wie den voranstehenden Ausführungen in Abschnitt 6.1 auch zu entnehmen ist. Nachdem

letzterer, wie nachfolgende Ausführungen zum Hilfsantrag XII zeigen, nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach den Hilfsanträgen I bis XI aus diesem Grunde nicht patentfähig.

In der Fassung nach Hilfsantrag XII erweist sich der für den Fachmann ausführbare

Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er beruht

ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 in Kenntnis der Lehre der Druckschrift

D2 und unter Berücksichtigung von Fachwissen des Fachmanns belegt durch die

Druckschriften D3 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, vgl. § 4 PatG.

Aus der Druckschrift D1 ist eine Fensteranordnung bekannt, die die Kombination

eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz für einen französischen Balkon zur

Montage vor dem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen und einen

Rollladen aufweist. Der Einbausatz besteht aus zwei einander zugewandten, auf

der linken und rechten Seite der Fensteröffnung angebrachten senkrechten

Schienen und einem eine vorgegebene Breite aufweisenden Absperrelement,

beispielsweise

in Form einer Glasplatte oder ähnlichem. Damit

ist die

Fensteranordnung nach den Merkmalen 0Hi10-12, 0.1Hi5,6,10-12, 1Ha, Hi1-6,10-12, 1.1 Hi10-12,

2Ha, Hi1-12 und 2.1 ausgebildet. Gemäß den Merkmalen 1.2Ha, Hi1-6,10-12 und 2.2Hi10-12

weisen die Bodenbereiche der Schienen einen vorgegebenen Abstand voneinander

auf und ist das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils abgedichtet

zwischen den Schienen installiert. Wie die Merkmale 1.3Hi3-12, 1.4Hi5-12, 1.5Hi10-12 und

1.5.1Hi10-12 vorschreiben, bildet jede Schiene eine parallel zur U-förmigen Aufnahme

54 weitere U-förmige Aufnahme 52, die der Aufnahme der jeweiligen Seite eines

Rollladenpanzers des Rollladens dient; der Rollladen weist einen den Schienen 26

zugeordneten Rollladenkasten 28 auf, der mit den Schienen form- und/oder

kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand zwischen den

Schienen im oberen Bereich festlegt, vgl. in Abschnitt 5.1.b) die eingeblendete

Abbildung 2 sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung 3 und Anspruch 1 sowie

Absätze [0026] bis [0029] der D1.

Abbildung 3: Figuren 2 und 6 der Druckschrift D1

Insbesondere der Abbildung 2 ist auch zu entnehmen, dass die Aufnahmen 54 für

die Seitenkanten des Absperrelements 24 – Merkmal 5Hi2,4,6,9,11,12 entsprechend –

durch zwei Schenkel einer Schiene 26 ausgebildet sind.

Der Unterschied, den die Fensteranordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XII

gegenüber derjenigen der Druckschrift D1 aufweist, betrifft die Lagerung der

Abdichtprofile an den Schenkeln der Schienen nach Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12, die

Abmessungsvorschriften nach dem Merkmal 2.1.1, die Fixierung des

Absperrelements nach der Merkmalsgruppe 4 und schließlich die Ausgestaltung

des unteren Endes des Absperrelements gemäß Merkmalsgruppe 2.3.

Das Absperrelement des französischen Balkons der Fensteranordnung nach

Druckschrift D1 ist in den jeweils durch die Schenkel der Schienen gebildeten

Aufnahmen mittels eines Abdichtprofils gehalten. Es ist dort jedoch nicht

angegeben, wie die Abdichtprofile an den Schenkeln der Schienen fixiert sind, vgl.

erneut Abbildung 2 sowie Absätze [0032] und [0035] der D1. Möchte der Fachmann

die Lehre der Druckschrift D1 jedoch nacharbeiten, so ist er aufgrund dieser

fehlenden Angaben dazu veranlasst, zu entscheiden, wie er die Abdichtprofile an

den Schenkeln der Schienen fixiert. Eine ihm bekannte Möglichkeit ist dabei die

Fixierung mittels komplementärer Formgebung durch eine Nut auf der einen und

eine Feder bzw. einen Fuß auf der anderen Seite, vgl. Figur 9 iVm Absatz [0039] in

der D2. Angesichts der stranggepressten Schenkel der Schienen bei der

Fensteranordnung nach Druckschrift D1 (vgl. dort Absatz [0044]) und dem

Grundwissen des Fachmanns, dass sich solche Profile besonders gut für die

Herstellung komplexer Profilformen in einem einzigen Arbeitsschritt eignen, erkennt

der Fachmann die Vorteile dieser bekannten Lösung besonders im Hinblick auf

einen reduzierten Montageaufwand. Um sich diese Vorteile auch bei der

Fensteranordnung nach Druckschrift D1 zunutze zu machen, wird er daher analog

zur Lösung nach Druckschrift D2 die Schenkel der

in Rede stehenden

Schienenprofile bei deren Herstellung mit extrudierten Halterungen für die

jeweiligen Abdichtprofile ausstatten, die die jeweiligen Abdichtprofile formschlüssig

und unverrückbar halten wie Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12 vorschreibt.

Bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 ist für den Einbausatz für den

französischen Balkon auch nicht angegeben, wie seine Bauteile

in die

Fensteröffnung montiert werden. Wie der Abbildung 3 zu entnehmen ist, verlaufen

die Schienen 26 über die gesamte Höhe der Fensteröffnung. Für die Festlegung

des Absperrelements 24 in den Aufnahmen 54 der Schienen 56 ergeben sich für

den Fachmann demnach nur die folgenden beiden Montagemöglichkeiten:

entweder Festlegen des Absperrelements in den Aufnahmen der Schienen vor

Montage derselben in die Fensteröffnung oder seitliches Einschwenken des

Absperrelements nach der Montage der Schienen in die Fensteröffnung. Letztere

bedingt dabei bereits die Abmessungsregeln nach dem Merkmal 2.1.1, dass

nämlich die Breite des einzuschwenkenden Absperrelements zwar größer sein

muss als der lichte Abstand zwischen den Schenkelenden der Schienen, die links

und rechts in der Fensteröffnung angebracht sind, dass aber auch die Breite des

Absperrelements – um ein Einschwenken überhaupt zu ermöglichen – um

wenigstens die Tiefe der Schienen (also eine Schenkellänge) kleiner sein muss als

der Abstand zwischen den Bodenbereichen der sich gegenüberliegenden

Schienen. Im Übrigen sind dem Fachmann diese Zusammenhänge ebenfalls aus

seinem Fachwissen heraus bekannt, vgl. als Beleg beispielswiese nachfolgende

Abbildung 4 oder auch Figuren 18 bis 21 der Schrift D4. Angesichts einer solchen

insgesamt überschaubaren Zahl von im Stand der Technik nach der Druckschrift

D3 oder D4 nachgewiesenen Lösungsansätzen, die für den Fachmann in Betracht

kommen, wenn er den Einbausatz nach Druckschrift D1 in einer Fensteröffnung

montieren möchte und die jeweils spezifische Vor- und Nachteile aufweisen, hatte

er mithin Veranlassung, jeden dieser Ansätze in Betracht zu ziehen. Denn ergibt

sich aus dem Stand der Technik eine überschaubare Zahl von möglichen

Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, gibt dies in

der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen, vgl.

sinngemäß BGH, GRUR 2012, 261 – E-Mail via SMS. Bei der Wahl der zweiten

Montagealternative kommt der Fachmann demnach in naheliegender Weise zur

Ausgestaltung nach Merkmal 2.1.1 und damit automatisch auch zu derjenigen nach

Merkmal 3, wonach beim Einhalten der Abmessungsvorschrift nach Merkmal 2.1.1

eine jeweilige senkrechte Kammer auf der linken und rechten Seite des

Absperrelements und den senkrecht stehenden Bodenbereichen der Schienen

entsteht.

Abbildung 4: Figur 6 der Druckschrift D3

Die Argumentation des Anmelders, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt die

genannte Montagemöglichkeit nicht in Betracht gezogen hätte, weil damals in einem

ersten Gewerk Rollläden als Einbausatz bestehend aus Rollladenkasten und

Schienen (ohne Absperrelement) zur gemeinsamen Montage in der Fensteröffnung

und darüber hinaus separate Absperrelemente wie z.B. Metallgitter zur

nachträglichen Montage von außen in einem zweiten Gewerk bekannt waren, kann

nicht durchgreifen. Denn schon aus der Druckschrift D1, deren Anmeldetag über

drei Jahre vor dem Prioritätstag der verfahrensgegenständlichen Anmeldung liegt,

war eine Fensteranordnung mit einem Einbausatz für einen französischen Balkon

und einem Rollladen bekannt, bei dem beidseits in der Fensteröffnung Führungen

bzw. Schienen vorgesehen werden, die jeweils zwei Aufnahmen bilden, wobei in

der einen der Rollladenpanzer laufen kann, während in der anderen ein

Absperrelement fixiert ist, vgl. dort bspw. Absatz [0007].

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Festlegung des

Absperrelements nach den gegenüber dem Hauptantrag in ihrem Sinngehalt

unveränderten Merkmalen 4 mit 4.1 Hi1-6,8-12, 4.3 Hi1-6,8-12 und 4.2 auf die

entsprechenden Ausführungen in Abschnitt 5.1.b) verwiesen.

Bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 ist das Absperrelement im

Ausführungsbeispiel mit seiner unteren Seite auf einen Führungsabschluss 64

aufgesetzt, der dazu dient (…) das Absperrelement 24 im Bereich des unteren

Endes der Schiene gegenüber dieser abzudichten. Hierfür kann auch ein nicht

gezeigter Keder auf dem Führungsabschluss 64 angeordnet sein, vgl. Abbildung 3

und Absatz [0038] der D1. Für die Ausbildung eines französischen Balkons gibt es

im Hinblick auf die untere Kante des Absperrelements nur zwei

Ausbildungsalternativen, die hauptsächlich aufgrund des gewünschte äußeren

Erscheinungsbilds des

französischen Balkons entschieden werden. Das

Absperrelement kann entweder ohne – wie in der Druckschrift D1 gezeigt – oder mit

einem Abstand zu den nach unten angrenzenden Bauteilen festgelegt werden.

Möchte der Fachmann das Absperrelement des französischen Balkons nach

Druckschrift D1 anstatt ohne mit Abstand zum nach unten angrenzenden Bauteil

anordnen, so wird er dies ohne weiteres dadurch umsetzen, dass er Abstandhalter

vorsieht, die im eingebauten Zustand den gewünschten vertikalen Abstand

zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements und der

unteren Begrenzung des Fensterrahmens bzw. des Abtropfblechs festlegen und

dadurch auch eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleisten. Der Fachmann bildet

damit die Fensteranordnung nach Druckschrift D1 auch gemäß der

Merkmalsgruppe 2.3 aus und greift dabei auf ihm aufgrund seines Fachwissens

präsente

Ausgestaltungen

zur

Herstellung

eines

Abstands

bei

Geländerkonstruktionen zurück wie sie beispielsweise in der Druckschrift D5

gezeigt sind, vgl. dort Anspruch 7 und Figur 1.

Die Veränderungen durch das Merkmal 2.1.1 und die Merkmalsgruppen 5.X, 4.X

und 2.3.X betreffen jeweils unterschiedliche Teilaspekte der Fensteranordnung

nach Druckschrift D1, die der Fachmann innerhalb seiner alltäglichen Konstruktion-

und Planungsaufgabe vornimmt, wenn er die in Rede stehende Fensteranordnung

auf jeweils eine konkrete Einbausituation abstimmt. Bei der Auswahl der

Merkmalszusammenstellung durch diese Merkmale des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag XII handelt es sich um eine beliebige Aggregation mehrerer voneinander

unabhängiger, für sich jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhender

Maßnahmen. Ein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen erfinderischer

Tätigkeit in derartigen Fällen ist, ob die nebeneinander gestellten einzelnen

Merkmale funktional zusammenwirken und sich auf diese Weise eine über die bloße

Addition hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. Bacher in Benkard, Patentgesetz,

12. Aufl., § 1 Rn. 78; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 66).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Kombination aus den o.g. Maßnahmen (Montage des

Absperrelements, Fixierung des Absperrelements, Halterung von Dichtungen an

Schenkeln und optische Ausgestaltung des französischen Balkons) wirkt nicht

erkennbar zusammen. Die Maßnahmen sind schlicht nebeneinander gestellt; ein

über die bloße Addition hinausgehender Effekt ist nicht erkennbar, vgl. BGH v.

11.10.2011, X ZR 107/07 Rn. 60 - Kontrollvorrichtung für den Luftdruck in

Fahrzeugrädern, BeckRS 2012, 2224.

6.3

Zu den nebengeordneten Ansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX:

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche nach dem Hauptantrag

und den Hilfsanträgen I bis IX beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Denn die nebengeordneten Ansprüche nach dem Hauptantrag und den

Hilfsanträgen I bis IX richten sich jeweils auf eine Fensteranordnung, die die

Kombination eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz (Hauptantrag und

Hilfsanträge I bis IV) bzw. mit einem Einbausatz und einem Rollladen (Hilfsanträge

V bis VI) bzw. mit einem Rollladen (Hilfsanträge VII bis IX) nach einem der

vorhergehenden Ansprüche aufweist. Damit umfassen ihre Gegenstände ebenfalls

den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XII, vgl. dazu

Ausführungen unter Ziffer 6.1. Nachdem dieser, wie die Ausführungen unter

Abschnitt 6.2 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, beruhen auch

die Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen des Hauptantrags und

der Hilfsanträge I bis IX nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher

ebenfalls nicht patentfähig.

7.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde des Patentanmelders

daher insgesamt zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Peters

Sexlinger

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. September 2024