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BPatG Beschluss vom 23.09.2024 – 1 W (pat) 17/24

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:230924B1Wpat17.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 17/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 201 150

(wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23.

September 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:230924B1Wpat17.24.0

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) das am 22. Januar 2014 angemeldete Patent mit dem amtlichen

Aktenzeichen 10 2014 201 150 erteilt.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 25. Juni

2024 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass es durch im

Erteilungsbeschluss gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommene

Änderungen zu Unklarheiten gekommen sei, die korrigiert werden müssten.

Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem

Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 hat die Patentinhaberin ihre Beschwerde wieder

zurückgenommen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten telefonischen

Aufklärung bzw. Erläuterung durch die Prüfungsstelle werde kein Bedarf mehr für

eine Korrektur der Patentansprüche gesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war nur

noch über ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden

(§ 80 (4) PatG).

Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete

Beschwerdegebühr verfallen. Die später erfolgte Rücknahme der Beschwerde

ändert daran nichts, da der eingetretene Verfall der Gebühr hiervon unberührt

bleibt (vgl. hierzu auch Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl. 2023, § 80, Rn. 23). Eine

Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann zwar gemäß § 80 (3) PatG vom

Patentgericht angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des

konkreten Falles unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten, etwa weil für die

Beschwerdeeinlegung ein Verfahrensfehler des Patentamts ursächlich war.

Solche Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben, was auch der Vortrag der

Beschwerdeführerin zur Rücknahme ihres Rechtsmittels belegt, nach dem bereits

eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Prüfungsstelle die Korrektheit des

Erteilungsbeschlusses ergeben hat.

Die zeitnahe Rücknahme der Beschwerde für sich allein rechtfertigt die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Eine Erstattung der

Beschwerdegebühr kommt daher nicht in Betracht.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl.

hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.).

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell