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BPatG Beschluss vom 23.09.2024 – 1 W (pat) 17/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:230924B1Wpat17.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 17/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 201 150
(wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23.
September 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:230924B1Wpat17.24.0
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) das am 22. Januar 2014 angemeldete Patent mit dem amtlichen
Aktenzeichen 10 2014 201 150 erteilt.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 25. Juni
2024 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass es durch im
Erteilungsbeschluss gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommene
Änderungen zu Unklarheiten gekommen sei, die korrigiert werden müssten.
Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 hat die Patentinhaberin ihre Beschwerde wieder
zurückgenommen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten telefonischen
Aufklärung bzw. Erläuterung durch die Prüfungsstelle werde kein Bedarf mehr für
eine Korrektur der Patentansprüche gesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war nur
noch über ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden
(§ 80 (4) PatG).
Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete
Beschwerdegebühr verfallen. Die später erfolgte Rücknahme der Beschwerde
ändert daran nichts, da der eingetretene Verfall der Gebühr hiervon unberührt
bleibt (vgl. hierzu auch Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl. 2023, § 80, Rn. 23). Eine
Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann zwar gemäß § 80 (3) PatG vom
Patentgericht angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des
konkreten Falles unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten, etwa weil für die
Beschwerdeeinlegung ein Verfahrensfehler des Patentamts ursächlich war.
Solche Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben, was auch der Vortrag der
Beschwerdeführerin zur Rücknahme ihres Rechtsmittels belegt, nach dem bereits
eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Prüfungsstelle die Korrektheit des
Erteilungsbeschlusses ergeben hat.
Die zeitnahe Rücknahme der Beschwerde für sich allein rechtfertigt die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Eine Erstattung der
Beschwerdegebühr kommt daher nicht in Betracht.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl.
hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.).
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell