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BPatG Beschluss vom 25.09.2024 – 9 W (pat) 24/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:250924B9Wpat24.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 24/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 209 910.3
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. September 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richter Eisenrauch und Dr.-Ing.
Geier sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:250924B9Wpat24.22.0
1. Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Anmeldung wird im Hinblick auf
den Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-und Markenamt
zurückverwiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Patentanmelderin zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 5. August 2020 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen
10 2020 209 910.3 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells
eines Fahrzeugs“.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B60R des
Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines am 17. Februar 2021 erstellten
Prüfungsbescheids zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 13
Stellung. Sie führte unter Benennung der Druckschriften
D1: DE 10 2016 217 488 A1 und
D2: DE 10 2013 203 162 A1
unter anderem aus, dass das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren nicht als
neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 gelten könne, so dass eine
Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Dies gelte gleichermaßen
für die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 8 und 11. Der Gegenstand
des nebengeordneten Patentanspruchs 10 sei dagegen nicht neu gegenüber dem
Inhalt der Druckschrift D2. Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 12
und 13 seien ebenfalls nicht patentfähig, da diese nicht als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend gälten.
Auf die Anträge der Patentanmelderin verlängerte die Prüfungsstelle für Klasse
B60R des Deutschen Patent- und Markenamts die Erwiderungsfrist zuletzt bis zum
21. Juni 2022. Eine Erwiderung der Patentanmelderin auf den Prüfungsbescheid
erfolgte nicht.
Am 20. Juli 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung daraufhin mit Beschluss gemäß § 48 PatG aus
Gründen des Bescheids vom 17. Februar 2021 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am
29. Juli 2022 elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen
und begründet worden ist.
Die Beschwerdeführerin hält die Gegenstände der mit den ursprünglichen
Unterlagen eingereichten Patentansprüche 1 bis 13 für patentfähig. Hilfsweise
beantragt sie die Patenterteilung auf Basis eines mit der Beschwerde eingereichten
Hilfsantrages 1. In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2024 hat die
Beschwerdeführerin darüber hinaus neue Patentansprüche 1 bis 7 nach einem
Hilfsantrag 2 sowie neue Patentansprüche 1 bis 8 nach einem Hilfsantrag 3
überreicht.
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 20. Juli 2022 aufzuheben und das Patent auf der
Basis der
am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 13,
- Beschreibungsseiten 1 bis 8,
- Zeichnungen: Figuren 1 und 2;
hilfsweise das Patent mit den Unterlangen nach Hilfsantrag 1 aus der
Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2022 - wie folgt - zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 8,
- Beschreibungsseiten und Zeichnungen wie Hauptantrag;
weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüche 1 bis 8 nach
Hilfsantrag
3, wie
in mündlichen Verhandlung
übergeben,
(Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag) zu erteilen.
Der Patentanspruch 1
in der ursprünglich eingereichten Fassung
lautet
(Hauptantrag):
Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells
(200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:
Bereitstellen von visuellen Bildern, die mit einem von dem Fahrzeug (100)
aus seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld
des Fahrzeugs abbilden;
Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild, das mit einem von
dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das
Umfeld des Fahrzeugs (100) abbildet;
Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs (100)
zum Rendern des Modells (200), mittels der bereitgestellten visuellen Bilder
und dem zumindest einen visuellen Sky-Bild, wobei das Vollsphären-Bild
das Modell (200) zum Rendern räumlich umfasst;
Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des Umfeldes
des Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells (200) des Fahrzeugs
(100) mittels des Vollsphären-Bildes, um ein gerendertes dreidimensionales
Modell (200) des Fahrzeugs (100) zu rendern.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 in der ursprünglich
eingereichten Fassung an.
Zu den weiteren nebengeordneten Patentansprüchen 8 bis 13 in der ursprünglich
eingereichten Fassung wird auf die Anmeldeunterlagen verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells
(200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:
Bereitstellen von visuellen Bildern, die mit einem von dem Fahrzeug (100) aus
seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld des
Fahrzeugs abbilden;
Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild, das mit einem von dem
Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das Umfeld des
Fahrzeugs (100) abbildet;
Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs (100) zum
Rendern des Modells (200), mittels der bereitgestellten visuellen Bilder und
dem zumindest einen visuellen Sky-Bild, wobei das Vollsphären-Bild das
Modell (200) zum Rendern räumlich umfasst;
Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des Umfeldes des
Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells (200) des Fahrzeugs (100)
mittels des Vollsphären-Bildes, um ein gerendertes dreidimensionales Modell
(200) des Fahrzeugs (100) zu rendern,
wobei das zumindest eine Sky-Bild mittels eines Sky-Kamera-Systems (150)
des Fahrzeugs (100), dessen Modell gerendert wird, generiert wird, und das
Sky-Kamera-System (150) eingerichtet ist, das zumindest eine visuelle Sky-
Bild, mit einem von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel
(150a) das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden,
wobei das Sky-Kamera-System (150) eingerichtet ist, ein Sky-Bild zu
generieren, das die gesamte Umgebung oberhalb des Fahrzeugs (100)
abbildet.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 an.
Zu den weiteren nebengeordneten Patentansprüchen 4 bis 8 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells
(200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:
Bereitstellen von visuellen Bildern, die mit einem von dem Fahrzeug (100)
aus seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld
des Fahrzeugs abbilden;
Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild, das mit einem von
dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das
Umfeld des Fahrzeugs (100) abbildet; wobei das zumindest eine Sky-Bild
mittels zumindest einem Bildbereich von den Bildern eines Kamera-
Systems (110, 120, 130, 140) generiert wird, wobei das Kamera-System
(110, 120, 130, 140) eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug (100)
aus seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) das Umfeld
des Fahrzeugs (100) abzubilden, wobei der zumindest eine Bildbereich
einen von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel
abbildet;
Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs (100)
zum Rendern des Modells (200), mittels der bereitgestellten visuellen Bilder
und dem zumindest einen visuellen Sky-Bild, wobei das Vollsphären-Bild
das Modell (200) zum Rendern räumlich umfasst, wobei die Generierung
des Vollsphären-Bildes durch zeitlich aufeinanderfolgend generierte Bilder
mit unterschiedlicher Ausrichtung des Kamera-Systems aufgrund einer
Bewegung des Fahrzeugs erfolgt; und
Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des Umfeldes
des Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells (200) des Fahrzeugs
(100) mittels des Vollsphären-Bildes, um ein gerendertes dreidimensionales
Modell (200) des Fahrzeugs (100) zu rendern.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 3
an.
Der Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 3 lautet:
Rendering-Vorrichtung, die eingerichtet ist, eines der Verfahren gemäß
Anspruch 1 bis 3 auszuführen.
Diesem Patentanspruch 4 schließt sich der auf den Patentanspruch 4 rückbezogene
Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 an.
Die Patentansprüche 6 bis 8 nach Hilfsantrag 3 lauten:
6. Verwendung des Verfahrens gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, zur
Unterstützung eines Fahrers des Fahrzeugs des gerenderten Modells
beim Führen des Fahrzeugs (100).
7. Computerprogramm, umfassend Befehle, die bei der Ausführung des
Computerprogramms durch einen Computer diesen veranlassen, das
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3 auszuführen.
8. Maschinenlesbares Speichermedium, auf dem das Computerprogramm
nach Anspruch 7 gespeichert ist.
Wegen des Wortlauts Unteransprüche, der Beschreibung sowie zu weiteren
Einzelheiten wird ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig und auch wirksam eingelegt, nachdem auch
die Beschwerdegebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und die Zurückverweisung der Anmeldung im Hinblick auf den
Hilfsantrag 3 zur Folge.
Die weitergehende Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg, denn gegenüber der
Offenbarung der Druckschrift D1 beruhen die mit dem jeweiligen Patentanspruch 1
beanspruchten Verfahren in der Fassung nach dem Hauptantrag und dem
Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Verfahren gemäß dem
Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag bzw. das Verfahren gemäß dem
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 sind daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung der jeweils weiteren unabhängigen Nebenansprüche sowie der
jeweils rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und dem
Hilfsantrag 1 bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils bereits nicht
gewährbaren Patentanspruch 1 dem
jeweiligen Antrag als Ganzes nicht
stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von
Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie
hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 –
elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3. Die Patentanmeldung betrifft laut Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10
2020 209 910 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, ein
Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells eines
Fahrzeugs. Die Automatisierung des Fahrens gehe einher mit der Ausstattung von
Fahrzeugen mit immer umfangreicheren und leistungsfähigeren Sensorsystemen
zur Umfelderfassung. Aktuell moderne Surround-Ansichtsfunktionen, die
insbesondere auf Videobildern des Umfelds basieren, würden eine Ansicht einer
3D-Szene rendern, die mit Echtzeit-Videodaten abgebildet werde (vgl. Absätze
[0001] und [0002] der Offenlegungsschrift).
Das Ziel der aktuellen 3D-Surround-Sichtsysteme sei es, den Fahrer bei Manövern
zu unterstützen, damit er im Gefahrenfall schnell reagieren könne. Dabei werde die
Umgebung typischerweise mittels jeweils einer Fisheye-Kamera an jeder Seite des
Fahrzeugs abgebildet, um die Surround-Ansicht zu generieren. Innerhalb einer
solch generierten Surround-Ansicht könne ein 3D-Modell eines Fahrzeugs platziert
werden, um mittels einer Kombination des 3D-Modells des Fahrzeugs und der
Surround-Ansicht eine Vogelperspektive mit beliebigem Ansichtspunkt auf die
jeweilige Szene entstehen zu lassen. Eine solche Vogelperspektive könne einen
Fahrer des Fahrzeugs beispielsweise bei Parkmanövern unterstützen,
insbesondere wenn das Fahrzeug nahe an ein Objekt herangeführt werde. Dabei
sei typischerweise das gerenderte 3D-Modell des Fahrzeugs nicht fotorealistisch,
beispielsweise fehlten Reflexionen der Umgebung oder Lichtbrechungen an
Oberflächen des 3D-Modells. Es würden typischerweise mithilfe von virtuellen
Lichtquellen Glanzeffekte und eingefrorene Reflektionen auf der Oberfläche des
3D-Modells simuliert. Dadurch entstehe aber kein realistischer Eindruck des 3D-
Modells des Fahrzeugs (vgl. Absätze [0003] und [0004] der Offenlegungsschrift).
Gemäß Aspekten der Erfindung werde ein Verfahren zur Generierung eines
gerenderten dreidimensionalen Modells eines Fahrzeugs, eine Rendering-
Vorrichtung, ein Fahrzeug,
eine Verwendung
des Verfahrens,
ein
Computerprogramm und ein maschinenlesbares Speichermedium, gemäß den
Merkmalen der unabhängigen Ansprüche vorgeschlagen (vgl. Absatz [0005] der
Offenlegungsschrift).
4. Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei
der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur
(Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung
Informationstechnik angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Entwicklung von visuellen Überwachungssystemen für Fahrzeuge
verfügt.
5. Hauptantrag
In der ursprünglich eingereichten Fassung erweist sich das für den Fachmann
nacharbeitbare Verfahren des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. Denn dieses
liegt für den Fachmann ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 nahe, so
dass dieses auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns
ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007,
410, Rn.
– Kettenradanordnung;
BGH
GRUR
2007,
859,
Rn.
f.
f.
– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2008,
779, Rn. 33 f. - Mehrgangnabe; GRUR 2004, 1023, Rn. 25 f. – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der
Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei
unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen
Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs
nachstehend
in Form
einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
V0 Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen
Modells (200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:
V1 Bereitstellen von visuellen Bildern,
V1.1
die mit einem von dem Fahrzeug (100) aus seitlich gerichteten
Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld des Fahrzeugs
abbilden;
V2
Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild,
V2.1
das mit einem von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten
Blickwinkel (150a) das Umfeld des Fahrzeugs (100) abbildet;
V3
Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs
(100) zum Rendern des Modells (200),
V3.1 mittels der bereitgestellten visuellen Bilder und
V3.2
dem zumindest einen visuellen Sky-Bild,
V3.3 wobei das Vollsphären-Bild das Modell (200) zum Rendern
räumlich umfasst;
V4
Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des
Umfeldes des Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells
(200) des Fahrzeugs (100)
V4.1 mittels
des
Vollsphären-Bildes,
um
ein
gerendertes
dreidimensionales Modell (200) des Fahrzeugs (100) zu rendern.
Der geltende Patentanspruch 1 betrifft nach dem Merkmal V0 ein Verfahren, das
zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells eines Fahrzeugs
geeignet ist, wobei der Begriff „Rendern“ die Erzeugung bzw. die Bildsynthese eines
Bildes aus Rohdaten bezeichnet (vgl. Absatz [0008] der Offenlegungsschrift).
Gemäß dem Merkmal V1 werden in einem ersten Schritt des beanspruchten
Verfahrens visuelle Bilder bereitgestellt, die gemäß Merkmal V1.1 mit einem von
dem Fahrzeug aus seitlich gerichteten Blickwinkel ein Umfeld des Fahrzeugs
abbilden. Gemäß Absatz [0009] der Offenlegungsschrift ist dieses Merkmal breit zu
verstehen und umfasst die Bereitstellung von optischen Kamerabildern,
Videoaufnahmen oder anderen optischen Darstellungen, die mittels anderer
Abbildungsverfahren die Strukturen des Umfelds charakterisieren, wie
beispielsweise auch Aufnahmen mit einem Radarsystem und/oder einem LIDAR
und/oder einem Ultraschall-System.
In einem zweiten Schritt des Verfahrens wird nach dem Merkmal V2 zumindest ein
visuelles Sky-Bild bereitgestellt, das nach Merkmal V2.1 mit einem von dem
Fahrzeug aus nach oben gerichteten Bild das Umfeld des Fahrzeugs abbildet. Nach
Absatz [0021] der Offenlegungsschrift charakterisiert ein solches Sky-Bild eine
Umgebung oberhalb des Fahrzeugs, die etwa einen Winkelbereich von 180°
umfasst und einen Ursprung am höchsten Punkt des Fahrzeugs haben kann. Ein
solches Bild könne dabei von einem Fisheye-Kamera-System generiert werden.
Patentanspruch 5 bzw. Absatz [0022] der Offenlegungsschrift legen darüber hinaus
dar, dass das zumindest eine Sky-Bild alternativ aber auch mittels eines
Bildbereichs von Bildern eines Kamera-Systems generiert werden kann, wobei das
Kamera-System eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug aus seitlich
gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden. Es kann dazu also
auch etwa jenes Kamera-System genutzt werden, das auch in Bezug auf Merkmal
V1.1 Verwendung findet.
Aufgrund der Breite der beiden Merkmalskomplexe V1.x und V2.x kommt es
insofern für das beanspruchte Verfahren nur darauf an, dass die entsprechenden
Bilder des Umfeldes des Fahrzeugs aus seitlichem Blickwinkel sowie aus nach oben
gerichtetem Blickwinkel bereitgestellt werden, ohne dass hierbei im Fokus steht
oder festgelegt ist, aus welchen - unterschiedlichen oder gemeinsamen Bildquellen
- die bereitgestellten Bilder stammen. Auch fordern die Merkmalskomplexe somit
nicht, dass die bereitgestellten Bilder ausschließlich nur einen seitlichen Bereich
bzw. einen Sky-Bereich darstellen. Ebenso
ist durch die vorgegebene
Nummerierung der beiden Merkmalskomplexe keine zeitliche Reihenfolge
festgelegt (vgl. Absatz [0006] der Offenlegungsschrift).
Gemäß dem dritten Verfahrensschritt nach Merkmal V3 wird nach der Bereitstellung
der Bilder anschließend ein Vollsphären-Bild des Umfelds des Fahrzeugs zum
Rendern des Modells generiert, wobei nach dem Merkmal V3.3 von dem
Vollsphären-Bild das Modell des Fahrzeugs zum Rendern räumlich umfasst wird.
Dazu werden nach den Merkmalen V3.1 und V3.2 die bereitgestellten visuellen
Bilder nach dem Merkmal V1 und das zumindest eine bereitgestellte visuelle Sky-
Bild nach dem Merkmal V2 verwendet. Das generierte Vollsphären-Bild umschließt
das Fahrzeug entsprechend seinem Wortlaut nach vollständig (vgl. auch Absatz
[0014] der Offenlegungsschrift). Im Weiteren ist der Begriff Vollsphären-Bild aber
nach Absatz [0010] der Offenlegungsschrift wiederum breit auszulegen. Er umfasst
Bilder, die sowohl eine unterhalb des dreidimensionalen Modells des Fahrzeugs
angeordnete Halbsphäre, als auch eine oberhalb des dreidimensionalen Modells
angeordnete Halbsphäre umfassen, wobei letztere insbesondere mit dem visuellen
Sky-Bild generiert wird. Die Form des Vollsphären-Bildes wird durch den Anspruch
nicht
festgelegt. Neben einer Kugelform kann das Vollsphären-Bild so
beispielsweise auch die Form eines Kastens oder anderer Formen aufweisen,
wobei diese jedoch immer das Fahrzeug zum Rendern umfasst (vgl. Absatz [0011]
der Offenlegungsschrift).
Im noch verbleibenden vierten Verfahrensschritt V4 wird anschließend eine
Reflexion des Umfelds des Fahrzeugs auf einer Oberfläche des Modells des
Fahrzeugs generiert, wobei nach dem Merkmal V4.1 hierzu das Vollsphären-Bild
Verwendung findet, um das gerenderte dreidimensionale Modell des Fahrzeugs zu
rendern. So könne nach Absatz [0013] der Offenlegungsschrift das gerenderte
dreidimensionale Modell des Fahrzeugs
fotorealistischer erscheinen.
Im
zugehörigen, in Figur 2 skizzierten Ausführungsbeispiel bilden sich dabei einzelne
Objekte der Umgebung, wie ein Hochhaus 210a, ein Baum 230a oder eine Straße
240a der Umgebung des Fahrzeuges 100 als jeweiliger Reflex auf einer Oberfläche
des dreidimensionalen gerenderten Modells 200 des Fahrzeugs 100 ab, vgl. Absatz
[0033] der Offenlegungsschrift.
5.2 Der Druckschrift D1 ist nach deren Ansprüchen 1 und 7 ein Verfahren zu
entnehmen, bei welchem auf Basis eines erfassten bzw. generierten ersten Bildes
ein zweites Bild errechnet wird, wobei das zweite Bild einem abgebildeten Sichtfeld
einer virtuellen Kamera entspricht und dieses zweite Bild für eine Anzeige einer
Rückspiegelansicht bereitgestellt wird, die auf der Spiegelfläche eines
Außenspiegels eines 3D-Modells des Fahrzeugs dargestellt wird.
Dies entspricht einem Verfahren, wie es mit Merkmal V0 beansprucht wird.
Zur Generierung des ersten Bildes lehrt der Absatz [0005] der Druckschrift D1 die
Verwendung von mehreren Weitwinkelkameras eines Surround-View-Systems,
deren Einzelbilder zu einem einzigen ersten Bild zusammengefügt werden. Im
zugehörigen Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 weist das Fahrzeug hierzu
vier Weitwinkelkameras 3 bis 6 auf, die an den Seiten des Fahrzeugs angeordnet
sind. Die vier Weitwinkelkameras sind jeweils mit einem Weitwinkelobjektiv in Form
einer Fischaugenlinse ausgestattet, die einen Öffnungswinkel von 180 Grad
aufweist. Die Bereiche der Fahrzeugumgebung, welche von der ersten bis vierten
Kamera 3 bis 6 erfasst werden, überschneiden sich somit. So wird zum Beispiel ein
Bereich, der links hinter dem Fahrzeug 1 liegt, sowohl von der ersten Kamera 3 als
auch von der vierten Kamera 6 erfasst (vgl. Absatz [0027]; Figur 1 der Druckschrift
D1). Wie die zugehörige Figur 1 zeigt, werden durch die vier Kameras aus seitlich
gerichtetem Blickwinkel somit das seitliche Umfeld des Fahrzeugs vollständig
abgebildet ebenso wie mit einem von dem Fahrzeug aus nach oben gerichtetem
Blickwinkel auch das oberhalb des Fahrzeug gelegene Umfeld – jedoch mit
Ausnahme eines kleinen Ausschnittes oder einer kleinen Lücke direkt oberhalb des
Fahrzeugs.
Dieses generierte Bild wird vor Berechnung des zweiten Bildes, welches auf der
Spiegelfläche des Außenspiegels des 3D-Modells des Fahrzeugs dann dargestellt
werden soll, nach Absatz [0036] der Druckschrift D1 zunächst auf eine virtuelle
Projektionsfläche
in einem virtuellen Raum übertragen. Die virtuelle
Projektionsfläche
ist ein mathematisches Konstrukt,
repräsentiert die
Fahrzeugumgebung und umläuft zumindest teilweise eine Position, welche einer
Lage des Fahrzeuges in dem virtuellen Raum entspricht. Da jedem Punkt in dem
virtuellen Raum ein Punkt in der Fahrzeugumgebung zugehörig ist, ergibt sich
dadurch, dass das Fahrzeug durch ein Volumenelement in dem virtuellen Raum
repräsentiert wird. Im Ausführungsbeispiel kann nach Absatz [0036] der Druckschrift
D1 die virtuelle Projektionsfläche dabei etwa die Form einer Schüssel aufweisen.
Das auf die virtuelle Projektionsfläche übertragene erste Bild mit dem darin
enthaltenen 3D-Modell des Fahrzeugs (vgl. Absatz [0015] der Druckschrift D1)
entspricht einer Generierung eines Sphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeuges,
wie es im Wesentlichen die Merkmale V3 und V3.3 ebenfalls fordern, wobei hierzu
von dem aus den vier Weitwinkelkameras bestehenden Kamera-System
bereitgestellte visuelle Bilder verwendet werden, die zum einem von dem Fahrzeug
aus mit seitlich gerichteten Blickwinkel ein Umfeld des Fahrzeugs abbilden (vgl.
Merkmale V1, V1.1 und V3.1) wie auch Sky-Bilder, die zum anderen mit einem von
dem Fahrzeug aus nach oben gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs
abbilden (vgl. Merkmale V2, V2.1 und V3.2).
Das in dem Ausführungsbeispiel dargelegte Verfahren zur Generierung des
Sphären-Bildes mit der vorgelagerten Bereitstellung der visuellen seitlichen Bilder
sowie des Sky-Bilds unterscheidet sich somit von den Merkmalskomplexen V1.x,
V2.x und V3.x des geltenden Patentanspruchs 1 alleinig dadurch, dass kein
vollständiges Vollsphären-Bild des Umfelds generiert wird, sondern ein kleiner Teil
des generierten Sphären-Bildes nach dem Verfahren des Ausführungsbeispiels der
Druckschrift D1, nämlich jener unmittelbar oberhalb des Fahrzeugs, eine kleine
Lücke aufweist.
Nach Absatz [0048] der Druckschrift D1 erfolgt in der in diesem Absatz erläuterten
Ausführungsform vor dem Bereitstellen des zweiten Bildes ein Errechnen der
Außenansicht des Fahrzeugs, wobei die Fahrzeugumgebung durch die Bilddaten
des ersten Bildes und das Fahrzeug durch das 3D-Modell des Fahrzeugs dargestellt
wird. Dies entspricht nicht nur dem vorstehend beschriebenen Verfahren, bei dem
die Fahrzeugumgebung das auf die virtuelle Projektionsfläche übertragene erste
Bild repräsentiert und das im Anschluss daraus generierte zweite Bild als eine
Spiegelfläche auf dem Außenspiegel des 3D-Models dargestellt wird (vgl. auch
Figur 6 der Druckschrift D1), sondern die Spiegelfläche des Außenspiegels des 3D-
Modells stellt auch eine Oberfläche des 3D-Modells des Fahrzeugs dar, auf die mit
der Darstellung des zweiten Bildes eine Reflexion des Umfelds des Fahrzeugs
generiert wird. Das Fahrzeugmodell wird somit gerendert, wobei zur Erstellung des
zweiten Bildes das Sphären-Bild Verwendung findet. Das entspricht dem noch
verbleibenden Verfahrensschritt des geltenden Patentanspruchs 1 nach den
Merkmalen V4 und V4.1, mit dem einzigen Unterschied auch hier, dass das
Sphären-Bild nicht wie beansprucht vollständig einem Vollsphären-Bild entspricht.
Dieser im Vergleich des Verfahrens nach Druckschrift D1 zu dem beanspruchten
Verfahren einzige Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen. Denn bereits in Absatz [0015] der Druckschrift D1 ist ausgeführt, dass
die Außenansicht, die für den Fahrer bereitgestellt wird, also die Darstellung der
virtuellen Projektionsfläche um das 3D-Modell des Fahrzeugs herum, nicht den
Beschränkungen einer Rückspiegelansicht unterliegt, sondern allgemein eine
besonders realistische Abbildung der Außenansicht des Fahrzeugs dargestellt
werden soll. Die Lehre der Druckschrift D1 beschränkt ihren Fokus daher nicht
alleinig auf die Darstellung des Spiegelbildes der Umgebung in dem Rückspiegel
des 3D-Modells, vielmehr gibt sie für den Fachmann Anlass, auch die Außenansicht
des Fahrzeugs, welche das 3D-Modell umgibt, besonders realistisch darzustellen.
Dies ist im Idealfall durch ein Vollsphären-Bild gegeben. Das bedarfsweise
Vorsehen einer weiteren Weitwinkelkamera, welche die Lehre der Druckschrift D1
nicht ausschließt (vgl. Absatz [0005] der Druckschrift D1), oder die Abänderung der
Position bzw. des Aufnahmewinkels der vier vorhandenen Weitwinkelkameras, um
jeweils im Ergebnis auch die noch offene Lücke in dem gewonnenen Sphären-Bild
zu schließen, um damit zu dem Vollsphären-Bild zu gelangen, liegt für den
Fachmann daher unmittelbar nahe und bedarf auch keiner über das übliche
Fachwissen hinausgehenden Kenntnisse oder Erkenntnisse.
Das mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren beruht
daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
6. Hilfsantrag 1
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich das für den Fachmann
nacharbeitbare Verfahren des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. Denn dieses
liegt für den Fachmann ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 ebenfalls
nahe, so dass dieses auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
6.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem
Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) die
folgenden Merkmale nach dem Merkmal V4.1 angefügt:
V2.2H1
wobei das zumindest eine Sky-Bild mittels eines Sky-Kamera-
Systems (150) des Fahrzeugs (100), dessen Modell gerendert
wird, generiert wird,
V2.2.1H1 und das Sky-Kamera-System (150) eingerichtet
ist, das
zumindest eine visuelle Sky-Bild, mit einem von dem Fahrzeug
(100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das Umfeld
des Fahrzeugs abzubilden,
V2.2.2H1 wobei das Sky-Kamera-System (150) eingerichtet ist, ein Sky-
Bild zu generieren, das die gesamte Umgebung oberhalb des
Fahrzeugs (100) abbildet.
Nach dem Merkmal V2.2H1 wird das visuelle Sky-Bild, das nach dem
Verfahrensschritt V2 des Patentanspruchs 1 bereitgestellt und das nach dem
Merkmal V3.2 zur Generierung des Vollsphären-Bildes verwendet wird, nun explizit
mittels eines Sky-Kamera-Systems des Fahrzeugs generiert. Dieses ist nach dem
Merkmal V2.2.1H1 dazu eingerichtet das zumindest eine visuelle Sky-Bild mit einem
von dem Fahrzeug aus nach oben gerichteten Blickwinkel des Fahrzeugs
abzubilden und nach Merkmal V2.2.2H1 ein Sky-Bild zu generieren, das die gesamte
Umgebung oberhalb des Fahrzeugs abbildet.
Das Sky-Kamera-System beschränkt sich somit in einem System, welches dazu in
der Lage ist, ein Sky-Bild zu generieren, das die gesamte Umgebung oberhalb des
Fahrzeugs abbildet (vgl. auch Absatz [0020] der Offenlegungsschrift). Ein solches
Sky-Bild kann dabei wiederum – wie vorstehend schon zu dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag ausgeführt – von einer Fisheye-Kamera oder aber alternativ auch
mittels eines Bildbereichs von Bildern eines Kamera-Systems generiert werden,
wobei das Kamera-System eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug aus
seitlich gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden. Eine
Beschränkung
des
beanspruchten
Sky-Kamera-Systems
durch
den
Merkmalskomplex V2.2.xH1 auf etwa eine gesonderte Sky-Kamera erfolgt somit
nicht. Auch ergibt sich dies weder zwingend durch die Nennung des dem Begriff
„Sky-Kamera-System“ hinzugefügten Bezugszeichens 150 - denn Bezugszeichen
wirken nicht beschränkend -, noch durch die Streichung des in der ursprünglich
eingereichten Fassung noch enthaltenen Unteranspruchs 5.
Im Ergebnis weist der Merkmalskomplex V2.2.xH1 somit dem nach den Merkmalen
V2 und V2.1 bereitgestellten visuellen Sky-Bild ein Sky-Kamera-System zu dessen
Generierung zu, ohne dieses jedoch inhaltlich über den Sinngehalt des Merkmals
V2.1 hinaus weiter zu beschränken.
6.2 Wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, stellt das aus den
Weitwinkelkameras der Druckschrift D1 zusammengesetzte Kamera-System ein
Kamera-System dar, welches mit einem von dem Fahrzeug aus nach oben
gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abbildet, wobei das Kamera-
System eingerichtet ist, ein Sky-Bild zu generieren, welches auch die Umgebung
oberhalb des Fahrzeugs abbildet.
Das entspricht im Wesentlichen den Merkmalen V2.2H1, V2.2.1H1 und V2.2.2H1, mit
dem einzigen Unterschied auch hier, dass das von dem Kamera-System der
Druckschrift D1 generierte und zum Rendern verwendete Sphären-Bild nicht
vollständig einem Vollsphären-Bild entspricht.
Dieser kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, wie vorstehend zum
Hauptantrag bereits dargelegt.
Auch das mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren
beruht daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
7. Hilfsantrag 3
Die Frage der Patentfähigkeit der mit Fassung nach Hilfsantrag 3 beanspruchten
Gegenstände ist nicht abschließend beurteilbar.
7.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) nach
dem Merkmal V2.1 die Merkmale V2.2H3 und V2.2.1H3 und nach dem Merkmal V3.3
das Merkmal V3.4H3 hinzugefügt. Die Merkmale lauten:
V2.2H3
wobei das zumindest eine Sky-Bild mittels zumindest einem
Bildbereich von den Bildern eines Kamera-Systems (110, 120,
130, 140) generiert wird,
V2.2.1H3 wobei das Kamera-System (110, 120, 130, 140) eingerichtet ist,
mit einem von dem Fahrzeug (100) aus seitlich gerichteten
Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) das Umfeld des Fahrzeugs
(100) abzubilden, wobei der zumindest eine Bildbereich einen
von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel
abbildet;
V3.4H3
wobei die Generierung des Vollsphären-Bildes durch zeitlich
aufeinanderfolgend generierte Bilder mit unterschiedlicher
Ausrichtung des Kamera-Systems aufgrund einer Bewegung des
Fahrzeugs erfolgt; und
Nach dem Merkmal V2.2H3 wird das zumindest eine Sky-Bild, das nach dem
Verfahrensschritt V2 des Patentanspruchs 1 bereitgestellt und das nach dem
Merkmal V3.2 zur Generierung des Vollsphären-Bildes verwendet wird, nun explizit
wiederum mittels eines Kamera-Systems des Fahrzeugs generiert. Dieses ist nach
dem Merkmal V2.2.1H3 dazu eingerichtet mit einem von dem Fahrzeug aus seitlich
gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden, wobei der zumindest
eine Bildbereich einen von dem Fahrzeug aus nach oben gerichteten Blickwinkel
abbildet. Das Kamera-System, mit welchem das zumindest eine Sky-Bild
bereitgestellt wird, beschränkt sich nun zwingend auf die vorstehend bereits
erläuterte Alternative, mittels welcher das Sky-Bild aus Bildern entwickelt wird,
welche einen seitlichen Blickwinkel darstellen (vgl. auch Unteranspruch 5 in der
ursprünglich eingereichten Fassung).
Die Generierung des Vollsphären-Bildes erfolgt nach dem Merkmal V3.4H3 dabei
durch zeitlich aufeinanderfolgend generierte Bilder mit unterschiedlicher
Ausrichtung des Kamera-Systems, die aufgrund einer Bewegung des Fahrzeugs
erfolgt (vgl. Absatz [0022] der Offenlegungsschrift).
Die mit den unabhängigen Patentansprüchen 4, 6, 7, 8 und 9 beanspruchten
Gegenstände beziehen sich auf eine Rendering-Vorrichtung, eine Verwendung, ein
Computerprogramm und ein Speichermedium welche sich zumindest mittelbar auf
das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren beziehen.
7.2 Die Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände nach dem Hilfsantrag 3, die
sich gegenüber denen nach den Patentansprüchen in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) unter anderem durch das ergänzte und aus der Beschreibung
(Absatz
[0022] der Offenlegungsschrift) entnommenen Merkmal V3.4H3
unterscheiden, ist auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes
der Technik nicht abschließend beurteilbar.
Zwar sind der Druckschrift D1 noch die Merkmale V2.2H3 und V2.2.1H3 zu
entnehmen, denn mittels der vier Weitwinkelkameras 3 bis 6 offenbart diese auch
ein Kamera-System, das dazu eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug aus
seitlich gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden, wobei der
zumindest eine Bildbereich auch einen von dem Fahrzeug aus nach oben
gerichteten Blickwinkel abbildet und wobei die Bilder auch zum Rendern des
Fahrzeugs-Modells Verwendung finden (vgl. Figur 1 der Druckschrift D1). Dass aber
die Generierung des Vollsphären-Bildes durch zeitlich aufeinanderfolgend
generierte Bilder mit unterschiedlicher Ausrichtung des Kamera-Systems aufgrund
einer Bewegung des Fahrzeugs erfolgt und so die Lücke oberhalb des Fahrzeugs
bzw. des Fahrzeugmodells in dem generierten Sphären-Bild geschlossen werden
kann, um somit zu einem vollständigen Vollsphären-Bild zu gelangen, ist weder Teil
des Inhalts der Druckschrift D1 noch den anderen im Verfahren befindlichen
Druckschriften zu entnehmen. Auch ist dies aus Sicht des Senats nicht dem
unmittelbaren bzw. nicht belegten Wissen des Fachmanns zuzuordnen – wie auch
schon zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde.
Die Beschwerde ist hinsichtlich der Gegenstände des Hilfsantrags 3 noch nicht zur
Entscheidung reif. Demnach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die
Patentanmeldung zur weiteren Prüfung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1
PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Dies ist
möglich, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung
wesentlich sind bzw. noch keine Entscheidung des Patentamts vorliegt (vgl.
Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 21). Als neue Tatsachen im Sinne von
Nr. 3 gelten wesentliche Änderungen des Patentbegehrens, insbesondere, wenn
wesentlich geänderte und noch nicht geprüfte Ansprüche eingereicht werden, die
eine Nachrecherche erforderlich machen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl.,
§ 79 Rn. 26).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Patentansprüche
des in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2024 neu eingereichten
Hilfsantrags 3 unterscheiden sich von den
jeweiligen unabhängigen
Patentansprüchen, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen haben.
Denn sie umfassen, wie vorstehend dargelegt, unter anderem das neue aus der
Beschreibung entnommen Merkmal V3.4H3. Auf dieses konnte insoweit im
bisherigen Prüfungsverfahren noch nicht eingegangen werden, da die Anmelderin
und Beschwerdeführerin mit der Anspruchsfassung im Prüfungsverfahren nicht zu
erkennen gegeben hatte, dass sie weiter hilfsweise auch eine Patenterteilung mit
dem vorstehend genannten Merkmal erlangen wollte, dessen Offenbarungen
lediglich dem Beschreibungsteil zu entnehmen ist.
Der Senat hält es in diesem Fall für angebracht, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und die Sache - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - zur
Entscheidung über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach den nunmehr
geltend gemachten Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag 3 an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Eisenrauch
Dr. Geier
Peters