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BPatG Beschluss vom 25.09.2024 – 9 W (pat) 24/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:250924B9Wpat24.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 24/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 209 910.3

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. September 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richter Eisenrauch und Dr.-Ing.

Geier sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:250924B9Wpat24.22.0

1. Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Anmeldung wird im Hinblick auf

den Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-und Markenamt

zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Patentanmelderin zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 5. August 2020 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen

10 2020 209 910.3 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells

eines Fahrzeugs“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B60R des

Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines am 17. Februar 2021 erstellten

Prüfungsbescheids zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 13

Stellung. Sie führte unter Benennung der Druckschriften

D1: DE 10 2016 217 488 A1 und

D2: DE 10 2013 203 162 A1

unter anderem aus, dass das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren nicht als

neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 gelten könne, so dass eine

Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Dies gelte gleichermaßen

für die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 8 und 11. Der Gegenstand

des nebengeordneten Patentanspruchs 10 sei dagegen nicht neu gegenüber dem

Inhalt der Druckschrift D2. Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 12

und 13 seien ebenfalls nicht patentfähig, da diese nicht als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend gälten.

Auf die Anträge der Patentanmelderin verlängerte die Prüfungsstelle für Klasse

B60R des Deutschen Patent- und Markenamts die Erwiderungsfrist zuletzt bis zum

21. Juni 2022. Eine Erwiderung der Patentanmelderin auf den Prüfungsbescheid

erfolgte nicht.

Am 20. Juli 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und

Markenamts die Anmeldung daraufhin mit Beschluss gemäß § 48 PatG aus

Gründen des Bescheids vom 17. Februar 2021 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am

29. Juli 2022 elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen

und begründet worden ist.

Die Beschwerdeführerin hält die Gegenstände der mit den ursprünglichen

Unterlagen eingereichten Patentansprüche 1 bis 13 für patentfähig. Hilfsweise

beantragt sie die Patenterteilung auf Basis eines mit der Beschwerde eingereichten

Hilfsantrages 1. In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2024 hat die

Beschwerdeführerin darüber hinaus neue Patentansprüche 1 bis 7 nach einem

Hilfsantrag 2 sowie neue Patentansprüche 1 bis 8 nach einem Hilfsantrag 3

überreicht.

Die Beschwerdeführerin hat zuletzt beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 20. Juli 2022 aufzuheben und das Patent auf der

Basis der

am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 13,

- Beschreibungsseiten 1 bis 8,

- Zeichnungen: Figuren 1 und 2;

hilfsweise das Patent mit den Unterlangen nach Hilfsantrag 1 aus der

Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2022 - wie folgt - zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 8,

- Beschreibungsseiten und Zeichnungen wie Hauptantrag;

weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüche 1 bis 8 nach

Hilfsantrag

3, wie

in mündlichen Verhandlung

übergeben,

(Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag) zu erteilen.

Der Patentanspruch 1

in der ursprünglich eingereichten Fassung

lautet

(Hauptantrag):

Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells

(200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:

Bereitstellen von visuellen Bildern, die mit einem von dem Fahrzeug (100)

aus seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld

des Fahrzeugs abbilden;

Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild, das mit einem von

dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das

Umfeld des Fahrzeugs (100) abbildet;

Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs (100)

zum Rendern des Modells (200), mittels der bereitgestellten visuellen Bilder

und dem zumindest einen visuellen Sky-Bild, wobei das Vollsphären-Bild

das Modell (200) zum Rendern räumlich umfasst;

Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des Umfeldes

des Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells (200) des Fahrzeugs

(100) mittels des Vollsphären-Bildes, um ein gerendertes dreidimensionales

Modell (200) des Fahrzeugs (100) zu rendern.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 in der ursprünglich

eingereichten Fassung an.

Zu den weiteren nebengeordneten Patentansprüchen 8 bis 13 in der ursprünglich

eingereichten Fassung wird auf die Anmeldeunterlagen verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells

(200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:

Bereitstellen von visuellen Bildern, die mit einem von dem Fahrzeug (100) aus

seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld des

Fahrzeugs abbilden;

Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild, das mit einem von dem

Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das Umfeld des

Fahrzeugs (100) abbildet;

Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs (100) zum

Rendern des Modells (200), mittels der bereitgestellten visuellen Bilder und

dem zumindest einen visuellen Sky-Bild, wobei das Vollsphären-Bild das

Modell (200) zum Rendern räumlich umfasst;

Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des Umfeldes des

Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells (200) des Fahrzeugs (100)

mittels des Vollsphären-Bildes, um ein gerendertes dreidimensionales Modell

(200) des Fahrzeugs (100) zu rendern,

wobei das zumindest eine Sky-Bild mittels eines Sky-Kamera-Systems (150)

des Fahrzeugs (100), dessen Modell gerendert wird, generiert wird, und das

Sky-Kamera-System (150) eingerichtet ist, das zumindest eine visuelle Sky-

Bild, mit einem von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel

(150a) das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden,

wobei das Sky-Kamera-System (150) eingerichtet ist, ein Sky-Bild zu

generieren, das die gesamte Umgebung oberhalb des Fahrzeugs (100)

abbildet.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 an.

Zu den weiteren nebengeordneten Patentansprüchen 4 bis 8 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells

(200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:

Bereitstellen von visuellen Bildern, die mit einem von dem Fahrzeug (100)

aus seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld

des Fahrzeugs abbilden;

Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild, das mit einem von

dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das

Umfeld des Fahrzeugs (100) abbildet; wobei das zumindest eine Sky-Bild

mittels zumindest einem Bildbereich von den Bildern eines Kamera-

Systems (110, 120, 130, 140) generiert wird, wobei das Kamera-System

(110, 120, 130, 140) eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug (100)

aus seitlich gerichteten Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) das Umfeld

des Fahrzeugs (100) abzubilden, wobei der zumindest eine Bildbereich

einen von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel

abbildet;

Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs (100)

zum Rendern des Modells (200), mittels der bereitgestellten visuellen Bilder

und dem zumindest einen visuellen Sky-Bild, wobei das Vollsphären-Bild

das Modell (200) zum Rendern räumlich umfasst, wobei die Generierung

des Vollsphären-Bildes durch zeitlich aufeinanderfolgend generierte Bilder

mit unterschiedlicher Ausrichtung des Kamera-Systems aufgrund einer

Bewegung des Fahrzeugs erfolgt; und

Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des Umfeldes

des Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells (200) des Fahrzeugs

(100) mittels des Vollsphären-Bildes, um ein gerendertes dreidimensionales

Modell (200) des Fahrzeugs (100) zu rendern.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 3

an.

Der Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 3 lautet:

Rendering-Vorrichtung, die eingerichtet ist, eines der Verfahren gemäß

Anspruch 1 bis 3 auszuführen.

Diesem Patentanspruch 4 schließt sich der auf den Patentanspruch 4 rückbezogene

Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 an.

Die Patentansprüche 6 bis 8 nach Hilfsantrag 3 lauten:

6. Verwendung des Verfahrens gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, zur

Unterstützung eines Fahrers des Fahrzeugs des gerenderten Modells

beim Führen des Fahrzeugs (100).

7. Computerprogramm, umfassend Befehle, die bei der Ausführung des

Computerprogramms durch einen Computer diesen veranlassen, das

Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3 auszuführen.

8. Maschinenlesbares Speichermedium, auf dem das Computerprogramm

nach Anspruch 7 gespeichert ist.

Wegen des Wortlauts Unteransprüche, der Beschreibung sowie zu weiteren

Einzelheiten wird ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig und auch wirksam eingelegt, nachdem auch

die Beschwerdegebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2

2.

In der Sache hat die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und die Zurückverweisung der Anmeldung im Hinblick auf den

Hilfsantrag 3 zur Folge.

Die weitergehende Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg, denn gegenüber der

Offenbarung der Druckschrift D1 beruhen die mit dem jeweiligen Patentanspruch 1

beanspruchten Verfahren in der Fassung nach dem Hauptantrag und dem

Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Verfahren gemäß dem

Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag bzw. das Verfahren gemäß dem

Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 sind daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der jeweils weiteren unabhängigen Nebenansprüche sowie der

jeweils rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und dem

Hilfsantrag 1 bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils bereits nicht

gewährbaren Patentanspruch 1 dem

jeweiligen Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von

Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie

hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 –

elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3. Die Patentanmeldung betrifft laut Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10

2020 209 910 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, ein

Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells eines

Fahrzeugs. Die Automatisierung des Fahrens gehe einher mit der Ausstattung von

Fahrzeugen mit immer umfangreicheren und leistungsfähigeren Sensorsystemen

zur Umfelderfassung. Aktuell moderne Surround-Ansichtsfunktionen, die

insbesondere auf Videobildern des Umfelds basieren, würden eine Ansicht einer

3D-Szene rendern, die mit Echtzeit-Videodaten abgebildet werde (vgl. Absätze

[0001] und [0002] der Offenlegungsschrift).

Das Ziel der aktuellen 3D-Surround-Sichtsysteme sei es, den Fahrer bei Manövern

zu unterstützen, damit er im Gefahrenfall schnell reagieren könne. Dabei werde die

Umgebung typischerweise mittels jeweils einer Fisheye-Kamera an jeder Seite des

Fahrzeugs abgebildet, um die Surround-Ansicht zu generieren. Innerhalb einer

solch generierten Surround-Ansicht könne ein 3D-Modell eines Fahrzeugs platziert

werden, um mittels einer Kombination des 3D-Modells des Fahrzeugs und der

Surround-Ansicht eine Vogelperspektive mit beliebigem Ansichtspunkt auf die

jeweilige Szene entstehen zu lassen. Eine solche Vogelperspektive könne einen

Fahrer des Fahrzeugs beispielsweise bei Parkmanövern unterstützen,

insbesondere wenn das Fahrzeug nahe an ein Objekt herangeführt werde. Dabei

sei typischerweise das gerenderte 3D-Modell des Fahrzeugs nicht fotorealistisch,

beispielsweise fehlten Reflexionen der Umgebung oder Lichtbrechungen an

Oberflächen des 3D-Modells. Es würden typischerweise mithilfe von virtuellen

Lichtquellen Glanzeffekte und eingefrorene Reflektionen auf der Oberfläche des

3D-Modells simuliert. Dadurch entstehe aber kein realistischer Eindruck des 3D-

Modells des Fahrzeugs (vgl. Absätze [0003] und [0004] der Offenlegungsschrift).

Gemäß Aspekten der Erfindung werde ein Verfahren zur Generierung eines

gerenderten dreidimensionalen Modells eines Fahrzeugs, eine Rendering-

Vorrichtung, ein Fahrzeug,

eine Verwendung

des Verfahrens,

ein

Computerprogramm und ein maschinenlesbares Speichermedium, gemäß den

Merkmalen der unabhängigen Ansprüche vorgeschlagen (vgl. Absatz [0005] der

Offenlegungsschrift).

4. Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei

der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur

(Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung

Informationstechnik angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Entwicklung von visuellen Überwachungssystemen für Fahrzeuge

verfügt.

5. Hauptantrag

In der ursprünglich eingereichten Fassung erweist sich das für den Fachmann

nacharbeitbare Verfahren des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. Denn dieses

liegt für den Fachmann ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 nahe, so

dass dieses auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dazu ist zu

ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den

Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns

ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007,

410, Rn.

18

– Kettenradanordnung;

BGH

GRUR

2007,

859,

Rn.

13

f.

f.

– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2008,

779, Rn. 33 f. - Mehrgangnabe; GRUR 2004, 1023, Rn. 25 f. – Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu

deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der

Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei

unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen

Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

V0 Verfahren zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen

Modells (200) eines Fahrzeugs (100), mit den Schritten:

V1 Bereitstellen von visuellen Bildern,

V1.1

die mit einem von dem Fahrzeug (100) aus seitlich gerichteten

Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) ein Umfeld des Fahrzeugs

abbilden;

V2

Bereitstellen von zumindest einem visuellen Sky-Bild,

V2.1

das mit einem von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten

Blickwinkel (150a) das Umfeld des Fahrzeugs (100) abbildet;

V3

Generieren eines Vollsphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeugs

(100) zum Rendern des Modells (200),

V3.1 mittels der bereitgestellten visuellen Bilder und

V3.2

dem zumindest einen visuellen Sky-Bild,

V3.3 wobei das Vollsphären-Bild das Modell (200) zum Rendern

räumlich umfasst;

V4

Generieren zumindest einer Reflexion (210, 220, 230, 240) des

Umfeldes des Fahrzeugs (100) auf einer Oberfläche des Modells

(200) des Fahrzeugs (100)

V4.1 mittels

des

Vollsphären-Bildes,

um

ein

gerendertes

dreidimensionales Modell (200) des Fahrzeugs (100) zu rendern.

Der geltende Patentanspruch 1 betrifft nach dem Merkmal V0 ein Verfahren, das

zur Generierung eines gerenderten dreidimensionalen Modells eines Fahrzeugs

geeignet ist, wobei der Begriff „Rendern“ die Erzeugung bzw. die Bildsynthese eines

Bildes aus Rohdaten bezeichnet (vgl. Absatz [0008] der Offenlegungsschrift).

Gemäß dem Merkmal V1 werden in einem ersten Schritt des beanspruchten

Verfahrens visuelle Bilder bereitgestellt, die gemäß Merkmal V1.1 mit einem von

dem Fahrzeug aus seitlich gerichteten Blickwinkel ein Umfeld des Fahrzeugs

abbilden. Gemäß Absatz [0009] der Offenlegungsschrift ist dieses Merkmal breit zu

verstehen und umfasst die Bereitstellung von optischen Kamerabildern,

Videoaufnahmen oder anderen optischen Darstellungen, die mittels anderer

Abbildungsverfahren die Strukturen des Umfelds charakterisieren, wie

beispielsweise auch Aufnahmen mit einem Radarsystem und/oder einem LIDAR

und/oder einem Ultraschall-System.

In einem zweiten Schritt des Verfahrens wird nach dem Merkmal V2 zumindest ein

visuelles Sky-Bild bereitgestellt, das nach Merkmal V2.1 mit einem von dem

Fahrzeug aus nach oben gerichteten Bild das Umfeld des Fahrzeugs abbildet. Nach

Absatz [0021] der Offenlegungsschrift charakterisiert ein solches Sky-Bild eine

Umgebung oberhalb des Fahrzeugs, die etwa einen Winkelbereich von 180°

umfasst und einen Ursprung am höchsten Punkt des Fahrzeugs haben kann. Ein

solches Bild könne dabei von einem Fisheye-Kamera-System generiert werden.

Patentanspruch 5 bzw. Absatz [0022] der Offenlegungsschrift legen darüber hinaus

dar, dass das zumindest eine Sky-Bild alternativ aber auch mittels eines

Bildbereichs von Bildern eines Kamera-Systems generiert werden kann, wobei das

Kamera-System eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug aus seitlich

gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden. Es kann dazu also

auch etwa jenes Kamera-System genutzt werden, das auch in Bezug auf Merkmal

V1.1 Verwendung findet.

Aufgrund der Breite der beiden Merkmalskomplexe V1.x und V2.x kommt es

insofern für das beanspruchte Verfahren nur darauf an, dass die entsprechenden

Bilder des Umfeldes des Fahrzeugs aus seitlichem Blickwinkel sowie aus nach oben

gerichtetem Blickwinkel bereitgestellt werden, ohne dass hierbei im Fokus steht

oder festgelegt ist, aus welchen - unterschiedlichen oder gemeinsamen Bildquellen

- die bereitgestellten Bilder stammen. Auch fordern die Merkmalskomplexe somit

nicht, dass die bereitgestellten Bilder ausschließlich nur einen seitlichen Bereich

bzw. einen Sky-Bereich darstellen. Ebenso

ist durch die vorgegebene

Nummerierung der beiden Merkmalskomplexe keine zeitliche Reihenfolge

festgelegt (vgl. Absatz [0006] der Offenlegungsschrift).

Gemäß dem dritten Verfahrensschritt nach Merkmal V3 wird nach der Bereitstellung

der Bilder anschließend ein Vollsphären-Bild des Umfelds des Fahrzeugs zum

Rendern des Modells generiert, wobei nach dem Merkmal V3.3 von dem

Vollsphären-Bild das Modell des Fahrzeugs zum Rendern räumlich umfasst wird.

Dazu werden nach den Merkmalen V3.1 und V3.2 die bereitgestellten visuellen

Bilder nach dem Merkmal V1 und das zumindest eine bereitgestellte visuelle Sky-

Bild nach dem Merkmal V2 verwendet. Das generierte Vollsphären-Bild umschließt

das Fahrzeug entsprechend seinem Wortlaut nach vollständig (vgl. auch Absatz

[0014] der Offenlegungsschrift). Im Weiteren ist der Begriff Vollsphären-Bild aber

nach Absatz [0010] der Offenlegungsschrift wiederum breit auszulegen. Er umfasst

Bilder, die sowohl eine unterhalb des dreidimensionalen Modells des Fahrzeugs

angeordnete Halbsphäre, als auch eine oberhalb des dreidimensionalen Modells

angeordnete Halbsphäre umfassen, wobei letztere insbesondere mit dem visuellen

Sky-Bild generiert wird. Die Form des Vollsphären-Bildes wird durch den Anspruch

nicht

festgelegt. Neben einer Kugelform kann das Vollsphären-Bild so

beispielsweise auch die Form eines Kastens oder anderer Formen aufweisen,

wobei diese jedoch immer das Fahrzeug zum Rendern umfasst (vgl. Absatz [0011]

der Offenlegungsschrift).

Im noch verbleibenden vierten Verfahrensschritt V4 wird anschließend eine

Reflexion des Umfelds des Fahrzeugs auf einer Oberfläche des Modells des

Fahrzeugs generiert, wobei nach dem Merkmal V4.1 hierzu das Vollsphären-Bild

Verwendung findet, um das gerenderte dreidimensionale Modell des Fahrzeugs zu

rendern. So könne nach Absatz [0013] der Offenlegungsschrift das gerenderte

dreidimensionale Modell des Fahrzeugs

fotorealistischer erscheinen.

Im

zugehörigen, in Figur 2 skizzierten Ausführungsbeispiel bilden sich dabei einzelne

Objekte der Umgebung, wie ein Hochhaus 210a, ein Baum 230a oder eine Straße

240a der Umgebung des Fahrzeuges 100 als jeweiliger Reflex auf einer Oberfläche

des dreidimensionalen gerenderten Modells 200 des Fahrzeugs 100 ab, vgl. Absatz

[0033] der Offenlegungsschrift.

5.2 Der Druckschrift D1 ist nach deren Ansprüchen 1 und 7 ein Verfahren zu

entnehmen, bei welchem auf Basis eines erfassten bzw. generierten ersten Bildes

ein zweites Bild errechnet wird, wobei das zweite Bild einem abgebildeten Sichtfeld

einer virtuellen Kamera entspricht und dieses zweite Bild für eine Anzeige einer

Rückspiegelansicht bereitgestellt wird, die auf der Spiegelfläche eines

Außenspiegels eines 3D-Modells des Fahrzeugs dargestellt wird.

Dies entspricht einem Verfahren, wie es mit Merkmal V0 beansprucht wird.

Zur Generierung des ersten Bildes lehrt der Absatz [0005] der Druckschrift D1 die

Verwendung von mehreren Weitwinkelkameras eines Surround-View-Systems,

deren Einzelbilder zu einem einzigen ersten Bild zusammengefügt werden. Im

zugehörigen Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 weist das Fahrzeug hierzu

vier Weitwinkelkameras 3 bis 6 auf, die an den Seiten des Fahrzeugs angeordnet

sind. Die vier Weitwinkelkameras sind jeweils mit einem Weitwinkelobjektiv in Form

einer Fischaugenlinse ausgestattet, die einen Öffnungswinkel von 180 Grad

aufweist. Die Bereiche der Fahrzeugumgebung, welche von der ersten bis vierten

Kamera 3 bis 6 erfasst werden, überschneiden sich somit. So wird zum Beispiel ein

Bereich, der links hinter dem Fahrzeug 1 liegt, sowohl von der ersten Kamera 3 als

auch von der vierten Kamera 6 erfasst (vgl. Absatz [0027]; Figur 1 der Druckschrift

D1). Wie die zugehörige Figur 1 zeigt, werden durch die vier Kameras aus seitlich

gerichtetem Blickwinkel somit das seitliche Umfeld des Fahrzeugs vollständig

abgebildet ebenso wie mit einem von dem Fahrzeug aus nach oben gerichtetem

Blickwinkel auch das oberhalb des Fahrzeug gelegene Umfeld – jedoch mit

Ausnahme eines kleinen Ausschnittes oder einer kleinen Lücke direkt oberhalb des

Fahrzeugs.

Dieses generierte Bild wird vor Berechnung des zweiten Bildes, welches auf der

Spiegelfläche des Außenspiegels des 3D-Modells des Fahrzeugs dann dargestellt

werden soll, nach Absatz [0036] der Druckschrift D1 zunächst auf eine virtuelle

Projektionsfläche

in einem virtuellen Raum übertragen. Die virtuelle

Projektionsfläche

ist ein mathematisches Konstrukt,

repräsentiert die

Fahrzeugumgebung und umläuft zumindest teilweise eine Position, welche einer

Lage des Fahrzeuges in dem virtuellen Raum entspricht. Da jedem Punkt in dem

virtuellen Raum ein Punkt in der Fahrzeugumgebung zugehörig ist, ergibt sich

dadurch, dass das Fahrzeug durch ein Volumenelement in dem virtuellen Raum

repräsentiert wird. Im Ausführungsbeispiel kann nach Absatz [0036] der Druckschrift

D1 die virtuelle Projektionsfläche dabei etwa die Form einer Schüssel aufweisen.

Das auf die virtuelle Projektionsfläche übertragene erste Bild mit dem darin

enthaltenen 3D-Modell des Fahrzeugs (vgl. Absatz [0015] der Druckschrift D1)

entspricht einer Generierung eines Sphären-Bildes des Umfeldes des Fahrzeuges,

wie es im Wesentlichen die Merkmale V3 und V3.3 ebenfalls fordern, wobei hierzu

von dem aus den vier Weitwinkelkameras bestehenden Kamera-System

bereitgestellte visuelle Bilder verwendet werden, die zum einem von dem Fahrzeug

aus mit seitlich gerichteten Blickwinkel ein Umfeld des Fahrzeugs abbilden (vgl.

Merkmale V1, V1.1 und V3.1) wie auch Sky-Bilder, die zum anderen mit einem von

dem Fahrzeug aus nach oben gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs

abbilden (vgl. Merkmale V2, V2.1 und V3.2).

Das in dem Ausführungsbeispiel dargelegte Verfahren zur Generierung des

Sphären-Bildes mit der vorgelagerten Bereitstellung der visuellen seitlichen Bilder

sowie des Sky-Bilds unterscheidet sich somit von den Merkmalskomplexen V1.x,

V2.x und V3.x des geltenden Patentanspruchs 1 alleinig dadurch, dass kein

vollständiges Vollsphären-Bild des Umfelds generiert wird, sondern ein kleiner Teil

des generierten Sphären-Bildes nach dem Verfahren des Ausführungsbeispiels der

Druckschrift D1, nämlich jener unmittelbar oberhalb des Fahrzeugs, eine kleine

Lücke aufweist.

Nach Absatz [0048] der Druckschrift D1 erfolgt in der in diesem Absatz erläuterten

Ausführungsform vor dem Bereitstellen des zweiten Bildes ein Errechnen der

Außenansicht des Fahrzeugs, wobei die Fahrzeugumgebung durch die Bilddaten

des ersten Bildes und das Fahrzeug durch das 3D-Modell des Fahrzeugs dargestellt

wird. Dies entspricht nicht nur dem vorstehend beschriebenen Verfahren, bei dem

die Fahrzeugumgebung das auf die virtuelle Projektionsfläche übertragene erste

Bild repräsentiert und das im Anschluss daraus generierte zweite Bild als eine

Spiegelfläche auf dem Außenspiegel des 3D-Models dargestellt wird (vgl. auch

Figur 6 der Druckschrift D1), sondern die Spiegelfläche des Außenspiegels des 3D-

Modells stellt auch eine Oberfläche des 3D-Modells des Fahrzeugs dar, auf die mit

der Darstellung des zweiten Bildes eine Reflexion des Umfelds des Fahrzeugs

generiert wird. Das Fahrzeugmodell wird somit gerendert, wobei zur Erstellung des

zweiten Bildes das Sphären-Bild Verwendung findet. Das entspricht dem noch

verbleibenden Verfahrensschritt des geltenden Patentanspruchs 1 nach den

Merkmalen V4 und V4.1, mit dem einzigen Unterschied auch hier, dass das

Sphären-Bild nicht wie beansprucht vollständig einem Vollsphären-Bild entspricht.

Dieser im Vergleich des Verfahrens nach Druckschrift D1 zu dem beanspruchten

Verfahren einzige Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen. Denn bereits in Absatz [0015] der Druckschrift D1 ist ausgeführt, dass

die Außenansicht, die für den Fahrer bereitgestellt wird, also die Darstellung der

virtuellen Projektionsfläche um das 3D-Modell des Fahrzeugs herum, nicht den

Beschränkungen einer Rückspiegelansicht unterliegt, sondern allgemein eine

besonders realistische Abbildung der Außenansicht des Fahrzeugs dargestellt

werden soll. Die Lehre der Druckschrift D1 beschränkt ihren Fokus daher nicht

alleinig auf die Darstellung des Spiegelbildes der Umgebung in dem Rückspiegel

des 3D-Modells, vielmehr gibt sie für den Fachmann Anlass, auch die Außenansicht

des Fahrzeugs, welche das 3D-Modell umgibt, besonders realistisch darzustellen.

Dies ist im Idealfall durch ein Vollsphären-Bild gegeben. Das bedarfsweise

Vorsehen einer weiteren Weitwinkelkamera, welche die Lehre der Druckschrift D1

nicht ausschließt (vgl. Absatz [0005] der Druckschrift D1), oder die Abänderung der

Position bzw. des Aufnahmewinkels der vier vorhandenen Weitwinkelkameras, um

jeweils im Ergebnis auch die noch offene Lücke in dem gewonnenen Sphären-Bild

zu schließen, um damit zu dem Vollsphären-Bild zu gelangen, liegt für den

Fachmann daher unmittelbar nahe und bedarf auch keiner über das übliche

Fachwissen hinausgehenden Kenntnisse oder Erkenntnisse.

Das mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren beruht

daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

6. Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich das für den Fachmann

nacharbeitbare Verfahren des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. Denn dieses

liegt für den Fachmann ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 ebenfalls

nahe, so dass dieses auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

6.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem

Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) die

folgenden Merkmale nach dem Merkmal V4.1 angefügt:

V2.2H1

wobei das zumindest eine Sky-Bild mittels eines Sky-Kamera-

Systems (150) des Fahrzeugs (100), dessen Modell gerendert

wird, generiert wird,

V2.2.1H1 und das Sky-Kamera-System (150) eingerichtet

ist, das

zumindest eine visuelle Sky-Bild, mit einem von dem Fahrzeug

(100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel (150a) das Umfeld

des Fahrzeugs abzubilden,

V2.2.2H1 wobei das Sky-Kamera-System (150) eingerichtet ist, ein Sky-

Bild zu generieren, das die gesamte Umgebung oberhalb des

Fahrzeugs (100) abbildet.

Nach dem Merkmal V2.2H1 wird das visuelle Sky-Bild, das nach dem

Verfahrensschritt V2 des Patentanspruchs 1 bereitgestellt und das nach dem

Merkmal V3.2 zur Generierung des Vollsphären-Bildes verwendet wird, nun explizit

mittels eines Sky-Kamera-Systems des Fahrzeugs generiert. Dieses ist nach dem

Merkmal V2.2.1H1 dazu eingerichtet das zumindest eine visuelle Sky-Bild mit einem

von dem Fahrzeug aus nach oben gerichteten Blickwinkel des Fahrzeugs

abzubilden und nach Merkmal V2.2.2H1 ein Sky-Bild zu generieren, das die gesamte

Umgebung oberhalb des Fahrzeugs abbildet.

Das Sky-Kamera-System beschränkt sich somit in einem System, welches dazu in

der Lage ist, ein Sky-Bild zu generieren, das die gesamte Umgebung oberhalb des

Fahrzeugs abbildet (vgl. auch Absatz [0020] der Offenlegungsschrift). Ein solches

Sky-Bild kann dabei wiederum – wie vorstehend schon zu dem Patentanspruch 1

nach Hauptantrag ausgeführt – von einer Fisheye-Kamera oder aber alternativ auch

mittels eines Bildbereichs von Bildern eines Kamera-Systems generiert werden,

wobei das Kamera-System eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug aus

seitlich gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden. Eine

Beschränkung

des

beanspruchten

Sky-Kamera-Systems

durch

den

Merkmalskomplex V2.2.xH1 auf etwa eine gesonderte Sky-Kamera erfolgt somit

nicht. Auch ergibt sich dies weder zwingend durch die Nennung des dem Begriff

„Sky-Kamera-System“ hinzugefügten Bezugszeichens 150 - denn Bezugszeichen

wirken nicht beschränkend -, noch durch die Streichung des in der ursprünglich

eingereichten Fassung noch enthaltenen Unteranspruchs 5.

Im Ergebnis weist der Merkmalskomplex V2.2.xH1 somit dem nach den Merkmalen

V2 und V2.1 bereitgestellten visuellen Sky-Bild ein Sky-Kamera-System zu dessen

Generierung zu, ohne dieses jedoch inhaltlich über den Sinngehalt des Merkmals

V2.1 hinaus weiter zu beschränken.

6.2 Wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, stellt das aus den

Weitwinkelkameras der Druckschrift D1 zusammengesetzte Kamera-System ein

Kamera-System dar, welches mit einem von dem Fahrzeug aus nach oben

gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abbildet, wobei das Kamera-

System eingerichtet ist, ein Sky-Bild zu generieren, welches auch die Umgebung

oberhalb des Fahrzeugs abbildet.

Das entspricht im Wesentlichen den Merkmalen V2.2H1, V2.2.1H1 und V2.2.2H1, mit

dem einzigen Unterschied auch hier, dass das von dem Kamera-System der

Druckschrift D1 generierte und zum Rendern verwendete Sphären-Bild nicht

vollständig einem Vollsphären-Bild entspricht.

Dieser kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, wie vorstehend zum

Hauptantrag bereits dargelegt.

Auch das mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren

beruht daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

7. Hilfsantrag 3

Die Frage der Patentfähigkeit der mit Fassung nach Hilfsantrag 3 beanspruchten

Gegenstände ist nicht abschließend beurteilbar.

7.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem

Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) nach

dem Merkmal V2.1 die Merkmale V2.2H3 und V2.2.1H3 und nach dem Merkmal V3.3

das Merkmal V3.4H3 hinzugefügt. Die Merkmale lauten:

V2.2H3

wobei das zumindest eine Sky-Bild mittels zumindest einem

Bildbereich von den Bildern eines Kamera-Systems (110, 120,

130, 140) generiert wird,

V2.2.1H3 wobei das Kamera-System (110, 120, 130, 140) eingerichtet ist,

mit einem von dem Fahrzeug (100) aus seitlich gerichteten

Blickwinkel (110a, 120a, 130a, 140a) das Umfeld des Fahrzeugs

(100) abzubilden, wobei der zumindest eine Bildbereich einen

von dem Fahrzeug (100) aus nach oben gerichteten Blickwinkel

abbildet;

V3.4H3

wobei die Generierung des Vollsphären-Bildes durch zeitlich

aufeinanderfolgend generierte Bilder mit unterschiedlicher

Ausrichtung des Kamera-Systems aufgrund einer Bewegung des

Fahrzeugs erfolgt; und

Nach dem Merkmal V2.2H3 wird das zumindest eine Sky-Bild, das nach dem

Verfahrensschritt V2 des Patentanspruchs 1 bereitgestellt und das nach dem

Merkmal V3.2 zur Generierung des Vollsphären-Bildes verwendet wird, nun explizit

wiederum mittels eines Kamera-Systems des Fahrzeugs generiert. Dieses ist nach

dem Merkmal V2.2.1H3 dazu eingerichtet mit einem von dem Fahrzeug aus seitlich

gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden, wobei der zumindest

eine Bildbereich einen von dem Fahrzeug aus nach oben gerichteten Blickwinkel

abbildet. Das Kamera-System, mit welchem das zumindest eine Sky-Bild

bereitgestellt wird, beschränkt sich nun zwingend auf die vorstehend bereits

erläuterte Alternative, mittels welcher das Sky-Bild aus Bildern entwickelt wird,

welche einen seitlichen Blickwinkel darstellen (vgl. auch Unteranspruch 5 in der

ursprünglich eingereichten Fassung).

Die Generierung des Vollsphären-Bildes erfolgt nach dem Merkmal V3.4H3 dabei

durch zeitlich aufeinanderfolgend generierte Bilder mit unterschiedlicher

Ausrichtung des Kamera-Systems, die aufgrund einer Bewegung des Fahrzeugs

erfolgt (vgl. Absatz [0022] der Offenlegungsschrift).

Die mit den unabhängigen Patentansprüchen 4, 6, 7, 8 und 9 beanspruchten

Gegenstände beziehen sich auf eine Rendering-Vorrichtung, eine Verwendung, ein

Computerprogramm und ein Speichermedium welche sich zumindest mittelbar auf

das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren beziehen.

7.2 Die Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände nach dem Hilfsantrag 3, die

sich gegenüber denen nach den Patentansprüchen in der erteilten Fassung

(Hauptantrag) unter anderem durch das ergänzte und aus der Beschreibung

(Absatz

[0022] der Offenlegungsschrift) entnommenen Merkmal V3.4H3

unterscheiden, ist auf Grundlage des im Verfahren bisher berücksichtigten Standes

der Technik nicht abschließend beurteilbar.

Zwar sind der Druckschrift D1 noch die Merkmale V2.2H3 und V2.2.1H3 zu

entnehmen, denn mittels der vier Weitwinkelkameras 3 bis 6 offenbart diese auch

ein Kamera-System, das dazu eingerichtet ist, mit einem von dem Fahrzeug aus

seitlich gerichteten Blickwinkel das Umfeld des Fahrzeugs abzubilden, wobei der

zumindest eine Bildbereich auch einen von dem Fahrzeug aus nach oben

gerichteten Blickwinkel abbildet und wobei die Bilder auch zum Rendern des

Fahrzeugs-Modells Verwendung finden (vgl. Figur 1 der Druckschrift D1). Dass aber

die Generierung des Vollsphären-Bildes durch zeitlich aufeinanderfolgend

generierte Bilder mit unterschiedlicher Ausrichtung des Kamera-Systems aufgrund

einer Bewegung des Fahrzeugs erfolgt und so die Lücke oberhalb des Fahrzeugs

bzw. des Fahrzeugmodells in dem generierten Sphären-Bild geschlossen werden

kann, um somit zu einem vollständigen Vollsphären-Bild zu gelangen, ist weder Teil

des Inhalts der Druckschrift D1 noch den anderen im Verfahren befindlichen

Druckschriften zu entnehmen. Auch ist dies aus Sicht des Senats nicht dem

unmittelbaren bzw. nicht belegten Wissen des Fachmanns zuzuordnen – wie auch

schon zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Gegenstände des Hilfsantrags 3 noch nicht zur

Entscheidung reif. Demnach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die

Patentanmeldung zur weiteren Prüfung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1

PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Dies ist

möglich, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung

wesentlich sind bzw. noch keine Entscheidung des Patentamts vorliegt (vgl.

Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 79 Rn. 21). Als neue Tatsachen im Sinne von

Nr. 3 gelten wesentliche Änderungen des Patentbegehrens, insbesondere, wenn

wesentlich geänderte und noch nicht geprüfte Ansprüche eingereicht werden, die

eine Nachrecherche erforderlich machen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl.,

§ 79 Rn. 26).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Patentansprüche

des in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2024 neu eingereichten

Hilfsantrags 3 unterscheiden sich von den

jeweiligen unabhängigen

Patentansprüchen, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen haben.

Denn sie umfassen, wie vorstehend dargelegt, unter anderem das neue aus der

Beschreibung entnommen Merkmal V3.4H3. Auf dieses konnte insoweit im

bisherigen Prüfungsverfahren noch nicht eingegangen werden, da die Anmelderin

und Beschwerdeführerin mit der Anspruchsfassung im Prüfungsverfahren nicht zu

erkennen gegeben hatte, dass sie weiter hilfsweise auch eine Patenterteilung mit

dem vorstehend genannten Merkmal erlangen wollte, dessen Offenbarungen

lediglich dem Beschreibungsteil zu entnehmen ist.

Der Senat hält es in diesem Fall für angebracht, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben und die Sache - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - zur

Entscheidung über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach den nunmehr

geltend gemachten Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag 3 an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Eisenrauch

Dr. Geier

Peters