Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 09.10.2024 – 29 W (pat) 39/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:091024B29Wpat39.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 017 181.4
hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:091024B29Wpat39.22.0
1. Die Beschlüsse Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. Oktober 2021 und 14. April 2022 werden
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung der
Klasse 42: digitale Bildbearbeitung
zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
boy
ist am 11. August 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und
beansprucht aktuell Schutz für nachfolgende Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung;
Unternehmensberatung;
Personalberatung;
Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen einer PR-
Agentur; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Marketing;
Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen;
Erstellen
von Werbetexten;
Präsentation
von Waren,
Dienstleistungen, Personen und Firmen im Internet und anderen
Medien; Marktforschung; Meinungsforschung; Vermittlung von
Werbezeit in Kommunikations- und Telekommunikationsmedien;
Vermittlung von Werbeflächen; Vermittlung von Werbe- und
Förderverträgen für Dritte; Planung, Erstellung und Überwachung
von Werbe- und Verkaufskonzepten zur Verkaufsförderung;
Fernsehwerbung;
Rundfunkwerbung;
Organisation
von
Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke;
Verkaufsförderung
[Sales
promotion]
für Waren
und
Dienstleistungen Dritter; Produktion von Werbefilmen und
Rundfunkwerbung; Entwicklung von Kommunikationsstrategien
zu Werbezwecken;
Klasse 41: Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Videofilmproduktionen;
Musikproduktion;
Filmproduktion;
Konzeption, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
Zeitschriften,
Katalogen,
Prospekten
und
anderen
Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen
Medien; Schulungen; Veranstaltung und Durchführung von
Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops
[Ausbildung]; Coaching; Digitaler Bilderdienst, nämlich Editieren
von Drucksachen mit Bildern, ausgenommen für Werbezwecke;
Desktop-Publishing
[Erstellen von Publikationen mit dem
Computer]; Digitale Bildbearbeitung, nämlich
fotografische
Gestaltung
für
Dritte;
Redaktionelle
Betreuung
von
Internetauftritten, nämlich Bearbeitung von Text und Darstellungen
zur Veröffentlichung im Internet;
Klasse 42: Designerleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard-
und Software; Erstellung, Design, Installation und Aktualisierung
von Webseiten und Computer-Software; Erstellen
von
Multimediapräsentationen; Beratung bei der Gestaltung von
Homepages,
Internetseiten
und
Profilen
für
Kommunikationsplattformen;
Dienstleistungen
eines
Grafikdesigners; Erstellung von Computeranimationen; Styling
[industrielles Design]; digitale Bildbearbeitung; Design von
Werbemitteln für alle Medien und Werbeträger unter Einschluss
digitaler und elektronischer Medien- und Werbeträger.
Mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2021 und 14. April 2022, letzterer ergangen im
Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung
unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 18. Dezember 2020
weitgehend, nämlich hinsichtlich der oben fett gedruckten Dienstleistungen,
gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung
um eine die im Tenor der Beschlüsse genannten beanspruchten Dienstleistungen
beschreibende Angabe handele, an der ein Freihaltungsbedürfnis gem. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG bestehe. Offen bleiben könne, ob der Eintragung für diese
Dienstleistungen zudem die fehlende Unterscheidungskraft entgegenstehe, wofür
jedoch Einiges spreche. Die angemeldete Wortmarke „boy“ sei im Deutschen mit
„Junge/Knabe“ zu übersetzen und bezeichne ein männliches Kind oder einen
männlichen Jugendlichen. Der zum Grundwortschatz der englischen Sprache
gehörende Begriff werde sowohl von den angesprochenen Fachkreisen als auch
von den ebenfalls angesprochenen breiten Verkehrskreisen verstanden und stelle
für die im Tenor genannten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende
Bestimmungsangabe dar. Die Bezeichnung „boy“ beschreibe die Dienstleistungen
der Klasse 35, die allesamt Werbedienstleistungen seien oder mit diesen in einem
unmittelbaren funktionellen Zusammenhang stünden, betreffend ihre Zielgruppe
dahingehend, dass diese für „männliche Kinder bzw. Jugendliche“ bestimmt oder
auf deren besondere Bedürfnisse zugeschnitten oder so ausgerichtet seien, dass
sich „Jungen/Knaben“ davon angesprochen fühlen und als Kunden gewonnen
werden könnten. Es handele sich bei der angegriffenen Bezeichnung daher insoweit
um einen Zielgruppenhinweis. Entsprechendes gelte für die mit den zur Erbringung
der Werbedienstleistungen
in unmittelbarem
funktionellen und sachlichen
Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Klasse 42, welche
für
„Jungen/Knaben“ (Zielgruppe) angeboten bzw. erbracht würden oder bei denen
„boy“ auf deren inhaltliche Thematik („männliche Kinder bzw. Jugendliche“)
hinweise. Im Zusammenhang mit den Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen
sowie den sportlichen und kulturellen Aktivitäten der Klasse 41 beschreibe „boy“ die
inhaltliche Thematik und die Zielgruppe, nämlich dass diese sich thematisch mit
„jungen Menschen männlichen Geschlechts, die das Erwachsenenalter noch nicht
erreicht haben“ beschäftigen oder speziell für die Zielgruppe/den Abnehmerkreis
der „Jungen/Knaben“ bestimmt seien bzw. sich an diese richten würden. Bei den
weiteren Dienstleistungen der Klasse 41, die auf die Veröffentlichung und die
Produktion von Publikationen/Werken gerichtet seien, beschreibe die angemeldete
Wortmarke lediglich die inhaltliche Thematik der Veröffentlichung/Produktion. Auch
wenn sich die Geschlechterrollen des typischen Jungen oder des typischen
Mädchens zum Teil gewandelt hätten, so könnten Dienstleistungen ohne Weiteres
speziell auf Jungs ausgerichtet sein, für diese angeboten werden bzw. auf „Jungs“
bezogene Themenbereiche beinhalten. Die geschlechtsspezifische Vermarktung
sei speziell
im Kinderbereich sehr erfolgreich. Eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit liege nicht vor, insbesondere werde eine produktbeschreibende
Angabe nicht dadurch schutzfähig, dass sie mit dem Familiennamen der Anmelderin
identisch sei bzw. einen Bestandteil des Firmennamens darstelle, zumal das
Markenrecht nicht an die Person des Anmelders bzw. der Anmelderin gebunden
sei. Ebenso führe eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs noch
nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Schließlich rechtfertige auch der Hinweis der
Anmelderin auf Voreintragungen keine andere Bewertung. Die angeführten
Wortmarken DE 921148 „boy“ (Klasse 18), DE 395 30 335 „BOY“ (Klasse 10), DE
30 2010 040 659 „BOY“ (Klassen 6, 20), DE 30 2019 023 880 „cable boy“ (Klassen
6, 8, 20) und DE 30 2019 218 096 „Flower Boy“ (Klassen 3, 18, 25) seien nach den
zur Beurteilung der Vergleichbarkeit heranzuziehenden Kriterien wie Verzeichnis
der Waren/Dienstleistungen, Anmeldezeitpunkt sowie Wortelemente etc. mit der
vorliegenden Anmeldung schon nicht vergleichbar. Die Wortmarke DE 304 27 112
„Boy“ (Klassen 9, 38, 42) sei lediglich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse
42 vergleichbar, ihr Anmeldezeitpunkt liege jedoch mehr als 17 Jahre zurück und
seitdem hätten sich Rechtsprechung, Verkehrsverständnis und zugrundezulegende
Fremdsprachenkenntnisse so stark entwickelt, dass deren Schutzfähigkeit heute
möglicherweise anders zu beurteilen wäre. Die Wortmarke DE 30 2019 210 669
„Fashion Boy“ (Klassen 30, 33, 35) weise ein „Wortmehrelement“ auf und sei aus
diesem Grunde nicht vergleichbar. Die weiteren Wortmarken DE DD653 958 „BOY“,
DE 307 34 531 „BOY“, DE 395 20 391 „AKKU-Boy“, DE 302 07 989 „Erotik Boy“
und DE 307 60 496 „MIET-BOY“ seien bereits gelöscht, so dass sich die Anmelderin
auf diese Voreintragungen nicht berufen könne. Zudem könne selbst aus
vergleichbaren Voreintragungen kein Anspruch auf Eintragung einer später
angemeldeten Marke hergeleitet werden. Im Übrigen hätten die vergleichbaren
Anmeldungen DE 306 10 750, „CRAZY BOY“ und DE 30 2018 237 858.0
ebenfalls nicht zu einer Eintragung als Marke geführt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 25. Oktober
2021 und 14. April 2022 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die Markenstelle den
bereits
im Rahmen der Erinnerungsbegründung erhobenen Einwand nicht
berücksichtigt habe, dass die Anmelderin als Werbeagentur die in Rede stehenden
Dienstleistungen für ihre Auftraggeber aus dem gewerblichen Bereich anbiete, nicht
aber für deren Kunden. Zielgruppe seien folglich die potenziellen Auftraggeber, also
in der Regel gewerblich tätige Unternehmen als Anbieter eigenständiger Waren
oder Dienstleistungen, die mit den von der Anmelderin erbrachten Dienstleistungen
einer Werbe- und Kommunikationsagentur in keinem inhaltlichen Zusammenhang
stünden. Zudem würden die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen der
Auftraggeber unter deren Namen oder Marken vertrieben, nicht unter dem Namen
und der Marke der Werbeagentur, die in ihrem Auftrag Kommunikations- oder
Werbemaßnahmen konzipiere für diese Waren oder Dienstleistungen. Jungen oder
junge Männer kämen
jedoch nicht als Auftraggeber der beanspruchten
Dienstleistungen in Betracht, da es sich bei diesen stets um minderjährige und damit
noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Privatpersonen handele. Daher sei
die angemeldete Bezeichnung „boy“ nicht zur Bezeichnung der Zielgruppe der
Dienstleistungen der Werbeagentur geeignet und für die von der Zurückweisung
betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 nicht rein beschreibend.
Der Markenanmeldung stünden keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 unter Zusendung von
Belegen darauf hingewiesen, dass der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
„boy“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
entgegenstünden.
Hierauf hat die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, dass sich auch aus den vom
Senat zugesandten Nachweisen nicht ergebe, dass die Bezeichnung „boy“ in
Deutschland im allgemeinen Sprachgebrauch als beschreibender Begriff in
Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen verwendet werde. Den
angesprochenen Verkehrskreisen trete das angemeldete Wortzeichen „boy“ in
dieser Form, nämlich als Familiennamen der Gesellschafter der Anmelderin und in
englischer Sprache, entgegen und nicht in der Übersetzung als „Junge“. Im
Gegenteil würden die angeführten Beispiele gerade zeigen, dass in den Texten aus
der Werbewirtschaft die möglichen Adressaten der beanspruchten Dienstleistungen
stets als „Kinder und Jugendliche“, „junge Kundengruppen“, „Jugendliche“ oder
„junge Erwachsene“ bezeichnet würden und dass gerade nicht das angemeldete
Zeichen „boy“ beschreibend benutzt werde, während sich in den Texten andere
Anglizismen sehr wohl fänden. Das gelte ebenso für die geschlechterspezifische
Differenzierung von Zielgruppen der Werbung, wenn dort von „Gendermarketing“
oder „jungen Männern“ als Zielgruppe die Rede sei, wohingegen der Begriff „boy“
nicht als beschreibender Sachhinweis verwendet werde. Offensichtlich bestehe
somit kein Bedarf, das angemeldete Wortzeichen „boy“ in einer beschreibenden
Weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zu verwenden.
Die Schutzfähigkeit des angemeldeten Worts müsse in Bezug auf das angemeldete
Zeichen selbst beurteilt werden und nicht über den Umweg einer Übersetzung in
die deutsche Sprache. Soweit der Senat auf wenige Treffer verweise, bei denen das
angemeldete Zeichen „boy“ als Bestandteil eines Film- oder Buchtitels verwendet
werde, spreche dies eher für eine Schutzfähigkeit als Werktitel.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 17. Mai 2024 versandten Hinweis
des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66
Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur in
geringem Umfang Erfolg
Der Eintragung der Bezeichnung „boy“ steht im Zusammenhang mit den
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen – mit Ausnahme der im Tenor Ziff.
1 genannten Dienstleistung – das absolute Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die
Markenstelle die Anmeldung insoweit gem. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zu Recht
zurückgewiesen hat. Lediglich in Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 42
„digitale Bildbearbeitung“ lassen sich Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG nicht feststellen, so dass die angegriffenen Beschlüsse in diesem
Umfang aufzuheben waren (s. u. Ziff. 4.).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66
f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER
DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 –
HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O.
– #darferdas?
II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM
m. w. N.).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,
952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder
Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,
die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;
a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung „boy“ im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen
zu
verneinen, da die angesprochenen
inländischen
Verkehrskreise in dieser lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf den Inhalt
oder die Bestimmung der Dienstleistungen sehen – nämlich dass sich diese
inhaltlich mit Jungen befassen oder sich an Jungen richten bzw. auf diese
zugeschnitten sind – und sie daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis
auffassen werden.
a) Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 wenden sich in erster Linie
an Geschäftskunden, die Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Werbung
und Öffentlichkeitsarbeit für ihre unternehmerische Tätigkeit in Anspruch nehmen.
Demgegenüber richten sich die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen
sowohl an ein unternehmerisch tätiges Publikum als auch an die allgemeinen
Verkehrskreise und insbesondere an den Endverbraucher. Schließlich wenden sich
die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42
teilweise
ausschließlich an Geschäftskunden („Design von Werbemitteln für alle Medien und
Werbeträger unter Eischluss digitaler und elektronischer Medien- und Werbeträger;
Styling
(industrielles Design“),
im Übrigen sowohl an die allgemeinen
Verkehrskreise als auch an Geschäftskunden und Unternehmen.
b) Das angemeldete, zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende
Wort „boy“ wird von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne
Weiteres verstanden und mit „Junge, Knabe“ übersetzt und auch im Sinne von
„junger Mann“ aufgefasst (vgl. Anlagen 1 - 3 zum Erstbeschluss der Markenstelle
für Klasse 35 des DPMA vom 25. Oktober 2021).
c) Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen werden die
jeweils angesprochenen Verkehrskreise in diesem lediglich einen beschreibenden
Sachhinweis auf den
Inhalt bzw. die Bestimmung der beanspruchten
Dienstleistungen dahingehend sehen, dass sich die Dienstleistungen an Jungen
richten bzw. speziell für diese angeboten werden oder aber sich inhaltlich mit
Jungen befassen.
aa) Dies gilt zunächst
in Bezug auf die
in Klasse 35 beanspruchten
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Werbung im weiteren Sinne.
In Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur;
Dienstleistungen einer PR-Agentur; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations];
Marketing; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Erstellen
von Werbetexten; Präsentation von Waren, Dienstleistungen, Personen und Firmen
im Internet und anderen Medien; Marktforschung; Meinungsforschung; Planung,
Erstellung und Überwachung von Werbe- und Verkaufskonzepten zur
Verkaufsförderung; Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; Organisation von
Ausstellungen
und Messen
für wirtschaftliche
und Werbezwecke;
Verkaufsförderung [Sales promotion] für Waren und Dienstleistungen Dritter;
Produktion von Werbefilmen und Rundfunkwerbung; Entwicklung von
Kommunikationsstrategien zu Werbezwecken“ werden die angesprochenen
Verkehrskreise den Begriff
„boy“ als
Inhalts- oder Bestimmungsangabe
dahingehend auffassen, dass sich diese Dienstleistungen mit Jungs oder jungen
Männern befassen bzw. speziell auf diese zugeschnitten sind.
Werbedienstleistungen sind
in der Regel auf eine bestimmte Zielgruppe
ausgerichtet, wobei dem Geschlecht sowie dem Alter der potentiellen Kunden der
jeweiligen Auftraggeber
oftmals
ein
besonderes Gewicht
zukommt.
Demographische Merkmale beeinflussen den Erfolg von Werbemaßnahmen und
Kinder bzw. Jugendliche sind bereits seit langem als Adressaten von Werbung
definiert (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis des Senats vom 17. Mai 2024, Bl. 20
ff. d. A.). Gerade neue Werbeformen wie Influencer-Marketing sprechen dabei
Jugendliche und junge Erwachsene besonders an, was bereits vor Anmeldung der
verfahrensgegenständlichen Marke bekannt war (vgl. Anlage 2 zum Hinweis des
Senats, Bl. 31 ff. d. A.). Des Weiteren ist geschlechtsspezifische Werbung –
zwischenzeitlich unter der Bezeichnung „Gender Marketing“ – bereits seit
Jahrzehnten etabliert (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 33 ff. d. A.) und junge Männer
wurden als relevante Zielgruppe u. a. für Online- und Influencer-Werbung
identifiziert (vgl. Anlagenkonvolut 4, Bl. 38 ff. d. A.). Dementsprechend gibt es
Werbe- bzw. Marketingagenturen, die sich auf geschlechtsspezifische Werbung
fokussieren und hiermit werben (vgl. Anlagenkonvolut 5, Auszüge aus Webseiten
von Marketing-Agenturen u. a. mit Aussagen wie „Die Experten in Gender Marketing
und Gender Sales“, „Alles für „Frauenmarketing“ und „Männermarketing“ aus einer
Hand“, „Agentur-Schwerpunkte sind …Gender-Marketing“, „Agentur für Gender-
Marketing“ etc., Bl. 43 ff. d. A.). Ebenso gibt es – und gab es bereits zum
maßgeblichen Zeitpunkt vor Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke –
Agenturen, die auf speziell an Kinder und Jugendliche gerichtetes Marketing
ausgerichtet sind bzw. dieses anbieten und sich beispielsweise als „Deine
Partner:innen
für
Kinder-
und
Jugendmarketing“
oder
als
„Jugendkommunikationsagentur“ bezeichnen, sich als Social Media Agentur u. a.
an „Firmen mit einer sehr jungen Zielgruppe“ richten oder sich auf „Schulwerbung“
oder „Jugendmarketing“ spezialisiert haben (vgl. Anlagenkonvolut 6, Bl. 51 ff. d. A.).
Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich bei der Bezeichnung
„boy“ im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Werbung nicht um eine sog.
Zielgruppenangabe in dem Sinne handelt, dass mit ihr die Zielgruppe der
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 bezeichnet wird, da
sich diese Werbedienstleistungen nicht an die Konsumenten und somit die
Adressaten der Werbung, sondern an die Geschäftskunden wenden, die
Dienstleistungen der Werbung, des Marketings, der Öffentlichkeitsarbeit etc. in
Auftrag geben. Da sich aber die von diesen Geschäftskunden in Auftrag gegebene
Werbung, wie dargelegt, im Rahmen des sog. „Gender-Marketing“ und unter
Berücksichtigung der Bedeutung auch des Alters der Kunden speziell an Jungen
oder junge Männer wenden und auf diese zugeschnitten sein kann, werden die
angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „boy“ einen beschreibenden
Hinweis auf den Inhalt bzw. die Bestimmung der angebotenen Dienstleistungen
sehen. Dies gilt umso mehr, als derartige Ausrichtungen von Werbeagenturen auf
bestimmte Zielgruppen feststellbar sind, wie zuvor ausgeführt.
Im Zusammenhang mit den ebenfalls
in Klasse 35 beanspruchten
Vermittlungsdienstleistungen („Vermittlung von Werbezeit in Kommunikations- und
Telekommunikationsmedien; Vermittlung von Werbeflächen; Vermittlung von
Werbe- und Förderverträgen für Dritte“) stellt „boy“ zwar keine unmittelbare
Bezeichnung des Inhalts oder der Bestimmung der Vermittlungsdienstleistungen
dar. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Dienstleistungen mit
den vorgenannten Werbedienstleistungen im weiteren Sinne und vor dem
Hintergrund, dass bestimmte Kommunikationsmedien oder auch Außenwerbung für
einzelne Zielgruppen besonders relevant sind, wird durch die Angabe „boy“ jedoch
zumindest ein hinreichend enger sachlicher Bezug zu diesen Dienstleistungen
hergestellt (vgl. z. B. die Ergebnisse der IMPACT-Werbewirkungsstudie, nach
denen Außenwerbung junge Zielgruppen überdurchschnittlich erreicht, unter
https://www.epamedia.at/news/junge-zielgruppe/).
Daher
werden
die
angesprochenen Geschäftskunden
in der Bezeichnung
„boy“ auch
im
Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen keinen Herkunftshinweis sehen.
bb) Ebenso werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Wort
„boy“ eine Inhalts- oder Bestimmungsangabe und keinen Herkunftshinweis sehen,
wenn es ihnen im Zusammenhang mit den in Klasse 41 beanspruchten
Dienstleistungen „Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Videofilmproduktionen;
Musikproduktion;
Filmproduktion;
Konzeption,
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Katalogen,
Prospekten und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden
elektronischen Medien; Schulungen; Veranstaltung und Durchführung von
Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops
[Ausbildung];
Coaching; Redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, nämlich Bearbeitung von
Text und Darstellungen zur Veröffentlichung im Internet“ begegnet.
Diese Dienstleistungen können sich alle entweder speziell an Jungen richten bzw.
für diese bestimmt sein oder sich thematisch mit ihnen befassen. So gibt es
sportliche Aktivitäten, Seminare oder Ausbildungen, die nur für Jungen angeboten
werden oder bei diesen besonders beliebt sind (vgl. Anlagenkonvolut 7: „Jungen-
Seminar“, „Jungensport“ oder „Beliebte Berufe bei Jungs“ auf www.azubiyo.de, Bl.
70 ff. d. A.). Des Weiteren befassen sich Workshops, Seminare oder Fortbildungen
ebenso wie Druckereierzeugnisse oder Filme thematisch mit „Jungen“ oder „Boys“
und tragen entsprechende Titel, was auch für den Zeitpunkt vor Anmeldung des
beschwerdegegenständlichen Zeichens feststellbar ist (vgl. Anlagenkonvolut 8, Bl.
74 ff. d. A.). Dabei ist davon auszugehen, dass sich ein für Druckschriften – oder für
sonstige Medien mit bezeichnungsfähigem Inhalt – beschreibender Begriffsinhalt
regelmäßig gleichermaßen auf die Dienstleistungen, die zur Entstehung der
Druckschrift oder des Mediums, beispielsweise eines Films, führen, bezieht, wenn
das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich
abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften (Medien)
zu umschreiben (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 – test; GRUR 2013, 522 Rn. 17
– Deutschlands schönste Seiten). Dies ist vorliegend in Bezug auf die sehr
allgemeine Bezeichnung „boy“ anzunehmen.
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der Einwand der Beschwerdeführerin,
dass die vom Senat zugesandten Nachweise zur Verwendung von „boy“ als
Bestandteil eines Film- oder Buchtitels für eine Schutzfähigkeit der Bezeichnung als
Werktitel sprächen. Vorliegend geht es um die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Bezeichnung als Marke und nicht um einen Werktitelschutz. Wenn eine
Bezeichnung in erster Linie als inhaltsbezogener Werktitel verstanden wird, fehlt ihr
jedoch die markenrechtliche Unterscheidungskraft, da in der Bezeichnung in
diesem Fall in erster Linie ein Hinweis auf den Inhalt und nicht auf die betriebliche
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gesehen wird (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 121 m. w. N.).
Bei den weiteren
in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Digitaler
Bilderdienst, nämlich Editieren von Drucksachen mit Bildern, ausgenommen für
Werbezwecke; Desktop-Publishing
[Erstellen von Publikationen mit dem
Computer]; Digitale Bildbearbeitung, nämlich fotografische Gestaltung für Dritte“
besteht ein enger sachlicher Bezug dieser Dienstleistungen zu dem zu erstellenden
Werk bzw. der Publikation, in Bezug auf die die angemeldete Bezeichnung jeweils
als Inhaltsangabe verstanden werden kann. Dies gilt sowohl für das Editieren von
Drucksachen mit Bildern und das Desktop-Publishing als auch für die fotografische
Gestaltung. Daher wird durch die Angabe „boy“ ein enger beschreibender Bezug zu
diesen Dienstleistungen hergestellt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise
der Bezeichnung „boy“ auch in diesem Dienstleistungszusammenhang keinen
Herkunftshinweis entnehmen werden.
cc) Aus den unter Ziff. aa) und bb) genannten Gründen ist die Unterscheidungskraft
der angemeldeten Bezeichnung ebenfalls zu verneinen hinsichtlich der in Klasse 42
beanspruchten Dienstleistungen „Designerleistungen; Entwurf und Entwicklung von
Computerhard- und Software; Erstellung, Design, Installation und Aktualisierung
von Webseiten und Computer-Software; Erstellen von Multimediapräsentationen;
Beratung bei der Gestaltung von Homepages, Internetseiten und Profilen für
Kommunikationsplattformen; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Erstellung
von Computeranimationen; Styling [industrielles Design]; Design von Werbemitteln
für alle Medien und Werbeträger unter Einschluss digitaler und elektronischer
Medien- und Werbeträger“.
Bei diesen handelt es sich teilweise um Dienstleistungen, die in engem
Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen
stehen, wie beispielsweise das Design von Werbemitteln, so dass die Ausführungen
oben unter Ziff. aa) entsprechend gelten und die Bezeichnung „boy“ auch insoweit
lediglich als beschreibender Sachhinweis aufgefasst werden wird bzw. durch diese
zumindest ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen
hergestellt wird. Im Übrigen haben die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen
das Erstellen eines bestimmten Inhalts zum Gegenstand, so dass die Bezeichnung
„boy“ diesen Inhalt bezeichnet bzw. beschreibt und von den angesprochenen
Verkehrskreisen dementsprechend nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird.
d) Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung folgt des Weiteren nicht
daraus, dass es sich bei „Boy“ zugleich um den Familiennamen von Gesellschaftern
bzw. Geschäftsführern der Beschwerdeführerin handelt. Denn für das Vorliegen des
Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reicht es aus, wenn das Zeichen
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe
enthält (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT).
Soweit die Beschwerdeführerin auf den Hinweis des Senats weiter ausführt, dass
die vom Senat zugesandten Belege weitgehend lediglich die Verwendung
deutscher Begriffe und keine Verwendung des angemeldeten Worts „boy“ zeigen
würden, so dass offensichtlich „kein Bedarf“ an einer beschreibenden Verwendung
des angemeldeten Wortzeichens „boy“ im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen bestehe, so führt dies nicht zu einer anderen Bewertung der
Schutzfähigkeit. Für die Annahme des Schutzhindernisses der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist nämlich nicht erforderlich, dass eine Bezeichnung bereits
lexikalisch nachweisbar
ist, zumal der Verkehr daran gewöhnt
ist,
im
Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm
sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form vermittelt werden (vgl.
BGH GRUR 2012, 272, Rn. 13 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, Beschluss vom
13.12.2018, 30 W (pat) 566/17 – Cinemood; Ströbele in: Ströbele/ Hacker/ Thiering,
a. a. O. § 8 Rn. 190). Dies gilt nicht nur in Bezug auf Wortneuschöpfungen, sondern
auch für fremdsprachige Begriffe, deren beschreibende Verwendung im Inland
dementsprechend nicht bereits nachweisbar sein muss für die Annahme fehlender
Unterscheidungskraft. Ebensowenig kommt es auf einen „Bedarf“ an der
Verwendung einer Bezeichnung in dem Sinne an, dass für eine beschreibende
Sachangabe nicht auch andere (deutsche) Begriffe zur Verfügung stehen. Vielmehr
ist es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise den fremdsprachigen
Begriff, also die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende
Bezeichnung „boy“, verstehen und dass sie in diesem im Zusammenhang mit den
beschwerderelevanten Dienstleistungen
lediglich
einen
beschreibenden
Sachhinweis sehen werden. Für die Beurteilung des Verständnisses der
angesprochenen Verkehrskreise können dabei die bereits erfolgte Verwendung des
deutschen Begriffs
„Junge“
sowie
die weiteren
deutschsprachigen
Rechercheergebnisse sehr wohl herangezogen werden.
e) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Hinweis der
Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem DPMA auf ihrer Ansicht nach
vergleichbare Voreintragungen, da diese
für die vorliegend zu
treffende
Entscheidung des Senats zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht
bindend sind. Auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht
von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen
werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS
[Schwabenpost]; GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 – BioID; BGH GRUR 2012, 276 Rn.
18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2011, 230 Rn. 12 –
SUPERgirl). Ergänzend wird auf den angegriffenen Erstbeschluss verwiesen, der
sich im Einzelnen und inhaltlich zutreffend mit den genannten Voreintragungen
auseinandersetzt, sowie auf die Ausführungen im Erinnerungsbeschluss zur
Zurückweisung weiterer Anmeldungen mit dem Bestandteil „boy“.
3. Aus denselben Gründen ist das angemeldete Zeichen „boy“ im vorgenannten
Umfang
zur
Beschreibung
von Merkmalen
der
beanspruchten
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, beispielsweise deren Inhalt oder
Ausrichtung, geeignet und daher zugleich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die
fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig, wie dies auch zutreffend in den
angegriffenen Beschlüssen der Markenstelle festgestellt wurde.
4. Demgegenüber ist in Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 42 „digitale
Bildbearbeitung“ ein beschreibender Begriffsinhalt nicht feststellbar, so dass
diesbezüglich weder von einer
freihaltebedürftigen noch von einer nicht
unterscheidungskräftigen Angabe ausgegangen werden kann. In diesem Umfang
hat die Beschwerde daher Erfolg.
Bei der Dienstleistung der digitalen Bildbearbeitung in Klasse 42 handelt es sich um
die computergestützte Bearbeitung von digitalen Bildern, die regelmäßig dazu dient,
Fehler zu beseitigen, die beim Fotografieren oder anderen Bilderfassungen
entstehen können, wie beispielsweise Über- und Unterbelichtung, Unschärfe,
Kontrastschwäche,
Bildrauschen,
Rote-Augen-Effekt
etc.
(vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Bildbearbeitung). Hierbei geht es daher um eine
technische Dienstleistung, bei der ein bereits vorhandener Inhalt bearbeitet wird.
Nach dem Verständnis des Senats unterscheidet sich diese in Klasse 42
beanspruchte Dienstleistung damit von der
in Klasse 41 beanspruchten
Dienstleistung „Digitale Bildbearbeitung, nämlich fotografische Gestaltung für
Dritte“, die durch den Bestandteil „fotografische Gestaltung für Dritte“ konkretisiert
wird und der Erstellung eines konkreten Inhalts dienen dürfte. Nach den
Feststellungen des Senats wird die in Klasse 42 beanspruchte, in erster Linie
technische Dienstleistung „Digitale Bildbearbeitung“ zwar möglicherweise Genrebezogen angeboten
(z.B.
spezialisiert auf Portraitfotos, Produktfotos,
Immobilienfotos oder Ähnliches), nicht aber in Bezug auf einen konkret benannten
Inhalt, so dass der Begriff „boy“ insoweit nicht beschreibend ist. Auch andere
Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft sind nicht
erkennbar, insbesondere ist aufgrund des Charakters der Dienstleistung ein enger
beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu dieser zu verneinen.
5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3
MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou