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BPatG Beschluss vom 17.10.2024 – 14 W (pat) 35/19

ECLI:DE:BPatG:2024:171024B14Wpat35.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 35/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 101 942

ECLI:DE:BPatG:2024:171024B14Wpat35.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, des

Richters Schell, des Richters Dr. Freudenreich und der Richterin Dr. Philipps

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Oktober 2018 aufgehoben.

2. Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten:

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2013 101 942 mit der Bezeichnung

"Kühlmittelmantelkern sowie Verfahren zur Herstellung eines

Kühlmittelmantelkerns"

widerrufen.

Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zu Grunde:

D1

EP 0 197 365 A2

D2 DE 10 2009 051 269 A1

D3 US 4 850 312 A

D4

D5

EP 0 974 414 A1

Pahl, G. et al.: Konstruktionslehre, 7. Auflage 2007, Springer, Berlin

Heidelberg New York, S. 447-450. - ISBN 978-3-540-34060-7

D6

EP 0 715 913 A1.

Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Kühlmittelmantelkern des Patentanspruchs 1 unterscheide sich von demjenigen

aus Druckschrift D2 lediglich darin, dass die Stegkerne als Einzelstegkerne

ausgeführt seien. Diese Maßnahme, den in Druckschrift D2 als monolithisches

Bauteil ausgeführten Stegkern aus mehreren Einzelbauteilen zusammenzusetzen,

sei aber, entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin, aufgrund des durch

Druckschrift D5 belegten Wissens und Könnens des Fachmanns nahegelegt. Denn

die Druckschrift D5 offenbare nicht nur die funktionelle Unterteilung in mehrere

fertigungstechnisch günstigere Werkstücke (vgl. D5 Seite 447 im ersten Absatz

unter „Differentialbauweise“), sondern auch den konstruktiven Schritt, ein

monolithisches Bauteil in mehrere einzelne Bauteile aufzuteilen (vgl. D5 Seite 447

im zweiten Absatz unter „Differentialbauweise“ in Verbindung mit Seite 448,

Abbildung 7.104.; Aufteilung des Schmiedeteils a

in mehrere einzelne

Läuferplatten), um eine leichtere Anpassung für mehrere Leistungsgrößen zu

erreichen (am Beispiel eines Synchrongenerators – vgl. D5 Seite 447 im dritten

Absatz unter „Differentialbauweise“).

Somit erhalte der Fachmann durch sein in Druckschrift D5 belegtes Wissen und

Können die Anregungen, die er benötige, um ohne erfinderische Tätigkeit von

Druckschrift D2 aus zu einem Kühlmittelmantelkern gemäß Patentanspruch 1 des

Streitpatents zu gelangen. Folglich sei der Kühlmittelmantelkern gemäß

Patentanspruch 1 nahegelegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der

sie ihr Patentbegehren auf Basis des Hauptantrags (erteiltes Patent) weiterverfolgt.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Kühlmittelmantelkern (16) zur Herstellung eines Zylinderkurbelgehäuses (10)

mit schmaler Stegbreite mit

mindestens einem einteiligen Grundkern (20), der mindestens zwei

nebeneinander angeordneten im Wesentlichen hohlzylinderschnittförmige

Kernkörper

(22) aufweist, wobei

jeweils die beiden nebeneinander

angeordneten Kernkörper

(22) eine gemeinsame axial verlaufende

Schnittebene (24) aufweisen, die eine Verbindungsfläche (25) zwischen

radialen Enden (26) der nebeneinander liegenden Kernkörper (22) bildet und

einem Stegkern (18), der die gegenüberliegenden radialen Enden (26) jedes

Kernkörpers (22) in der Schnittebene (24) miteinander verbindet,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Stegkern (18) mehrere axial übereinander angeordnete entfernbare

Einzelstegkerne (30) aufweist, die an den in der Schnittebene (24)

angeordneten gegenüberliegenden radialen Enden (26) der Kernkörper (22)

am Grundkern (20) befestigt sind.“

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Druckschrift D2, aus der die

Merkmale M1.1 bis M1.8 bekannt seien, zwar als Ausgangspunkt zur Beurteilung

einer erfinderischen Tätigkeit geeignet sei, es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wo

die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Hauptanspruchs M.1.9 bis M1.12 in

der Druckschrift D2 offenbart sein sollten.

Das Merkmal M1.9 besage, dass ein Stegkern mehrere Einzelstegkerne aufweise.

Was ein Stegkern sei, werde in den Merkmalen M1.7 und M1.8 beschrieben,

wonach ein Stegkern die gegenüberliegenden radialen Enden jedes Kernkörpers in

der Schnittebene miteinander verbinde. Demnach sei ein Stegkern in der

Druckschrift D2 durch einen Salzkern (2) gebildet. Ein solcher Stegkern, der

entsprechend den Zylinder an einer Seite begrenze, sei in der Druckschrift D1

(gemeint

ist offensichtlich D2)

immer einstückig und bestehe

in keiner

Ausführungsform aus mehreren Stegkernen. In dem von der Einspruchsabteilung

angeführten Absatz 31 der Druckschrift D2 sei lediglich ausgeführt, dass der eine

Salzkern (2) mehrere Ausformungen (9) aufweise, welche jedoch keine separaten

Stegkerne bildeten. Entsprechend sei das Merkmal M1.9 nicht aus der D2 bekannt.

Da keine Einzelstegkerne existieren würden, seien entsprechend auch die

Merkmale M1.10 bis M1.12 aus der Druckschrift D2 nicht bekannt. Es würde

lediglich zugestimmt, dass auch in der Druckschrift D2 der Stegkern am Grundkern

gemäß Merkmal M1.12 befestigt werde.

Die Druckschrift D5 betreffe ein Buch der allgemeinen Konstruktionslehre und

offenbare, dass ein Werkstück in mehrere fertigungstechnisch günstige Werkstücke

aufgeteilt werden könne, was am Beispiel eines Plattenläufers eines

Synchrongenerators erklärt werde. Es handele sich hierbei um ein

Großschmiedestück, welches

zur

einfacheren Fertigung

in mehrere

Einzelschmiedestücke aufgeteilt werde. Als weiteres Beispiel werde eine

Haspelmaschine genannt, bei der die Wickelköpfe

in Differentialbauweise

hergestellt werden könnten. Die hierdurch erzielbaren Vorteile beträfen alle eine

vereinfachte Fertigung von Werkstücken.

Die genannten Vorteile würden jedoch durch die Ausbildung entsprechend dem

Hauptanspruch nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar,

welche Aufgabe der Fachmann sich hätte stellen sollen, um die D5 überhaupt zu

beachten. Es bestehe überhaupt kein Anlass, eine patentgemäße Ausgestaltung

auch an einem Stegkern entsprechend der D2 auszuführen, der fertigungstechnisch

keine Probleme bereite. Es läge dann auch eine am Gesamtbauteil erkennbare

konstruktive Änderung vor, die bei den Beispielen der D5 gar nicht gegeben sei, da

das zusammengesetzte Bauteil wieder exakt gleich aussehe.

Es werde auch darauf hingewiesen, dass, selbst wenn der Fachmann die D5

beachten würde, er weiterhin nicht zum Gegenstand der Erfindung geführt würde,

da die Zusammensetzung eines Stegkerns durch mehrere Einzelstegkerne, die

übereinanderlägen und entfernbar seien, nicht in der D5 offenbart werde.

Es werde zusätzlich darauf hingewiesen, dass gemäß BGH-Urteil vom

30. Juni 2015 X-ZB 1/15 „Flugzeugzustand" ein Gegenstand nicht schon deshalb

als nicht patentfähig angesehen werden könne, weil er im Vergleich zum Stand der

Technik keinen erkennbaren Vorteil biete, wenn sein Gegenstand ansonsten neu

sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang entsprechend dem Hauptantrag aufrecht zu erhalten,

2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin

tritt den Ausführungen der

Patentinhaberin in vollem Umfang entgegen und beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass das beanspruchte Merkmal (M1.9)

lediglich beschreibe, ein vormals monolithisches Bauteil in zumindest zwei

Einzelbauteile aufzuteilen. Zwar nenne die Patentinhaberin

in

ihrer

Beschwerdebegründung weitere vermeintliche Vorteile bzw. Merkmale des

vorgenannten Unterscheidungsmerkmals, nämlich dass durch die Fertigung von

Einzelstegkernen vermeintlich die Steglänge verringert werden könne, nicht

bekannte Formen der Kühlwasserführung am Zylinderkurbelgehäuse ermöglicht

würden oder geringere Toleranzen gefertigt werden könnten, allerdings würden

derartige Unterscheidungsmerkmale nicht beansprucht und könnten daher auch

nicht als Abgrenzung gegenüber der Offenbarung der D2 dienen.

Insofern würde der Fachmann, der sich ausgehend von der Druckschrift D2 die

Aufgabe

stelle,

den

aus Druckschrift D2 bekannten Salzkern

in

fertigungstechnischer Weise zu optimieren, bereits durch sein Fachwissen, welches

durch Druckschrift D5 belegt sei, auf die Auflösung des Salzkerns in mehrere

fertigungstechnisch günstige Einzelstegkerne stoßen.

Darüber hinaus handele es sich bei Druckschrift D5 um ein Standardlehrbuch zur

methodischen Konstruktionslehre, welches nicht auf bestimmte

technische

Bereiche beschränkt sei. Als explizite Vorteile der Differentialbauweise würden in

Druckschrift D5

unter

anderem

die Anpassung

an

betriebliche

Fertigungseinrichtungen, die Verringerung der Werkstückabmessungen zur

Montage- und Transporterleichterung, erleichterte Qualitätssicherung, erleichterte

Instandsetzung, Verkürzung des Fertigungsdurchlaufs sowie die Anpassung an

mehrere Leistungsgrößen genannt.

Im Übrigen würde der Fachmann auch ausgehend von Druckschrift D2 unter

Stellung der vorgenannten Aufgabe in Kombination mit Druckschrift D6 in

naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

gelangen. Denn auch durch Druckschrift D6 würde belegt, dass das Prinzip der

Differenzierung, d. h. der Auflösung eines komplex geformten Bauteils in mehrere

fertigungstechnisch günstigere Werkstücke, seit langem auch im Bereich der

Gestaltung und Herstellung von Gießkernen für komplex geformte Bauteile Eingang

gefunden hätte. Druckschrift D6 betreffe einen zusammengesetzten Kern für die

Erzeugung einer Kavität in einem Gussteil, wobei die Kavität einen Abschnitt mit

gegenüber einem anderen Abschnitt geringen Abmessungen aufweise. Um die

Abbildung einer derart komplexen Formgebung zu bewerkstelligen, würde der Kern

aus zwei Teilen zusammengesetzt, von denen der eine im Gussteil den Abschnitt

mit den kleinen Abmessungen und der andere den Abschnitt mit den großen

Abmessungen abbilde (D6: Anspruch 1, Seite 3, Zeilen 8–12 und 27–32).

Ein Fachmann auf dem Gebiet der Kernmacherei, dem der in Druckschrift D2

beschriebene Gießkern mit seinen übereinander angeordneten und über

Seitenabschnitte miteinander verbundenen Stegen als zu komplex geformt

erscheine, sei somit nicht nur aufgrund seines allgemeinen, durch Druckschrift D5

belegten Fachwissens, sondern auch durch konkrete Beispiele aus dem Bereich

der Kernmacherei gemäß Druckschrift D6 unmittelbar dazu angeleitet worden, den

in Druckschrift D2 beschriebenen Gießkern in stegförmige Einzelteile zu zerlegen,

von denen jedes einzelne einfacher zu fertigen sei als der in einem Stück gefertigte,

leiterförmige Gießkern 2, der in den Figuren von Druckschrift D2 gezeigt sei.

Der Senat hat die Beteiligten mit Mitteilung vom 18. Juni 2024 auf seine vorläufige

Rechtsansicht hingewiesen, wonach der angefochtene Beschluss auf die

Beschwerde der Patentinhaberin aufzuheben und das Streitpatent in vollem

Umfang aufrecht zu erhalten sein werde. Die Beteiligten haben innerhalb der hierfür

eingeräumten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts

der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 einen Kühlmittelmantelkern mit

folgenden Merkmalen:

M1.1 Kühlmittelmantelkern (16) zur Herstellung eines Zylinderkurbelgehäuses

(10)

M1.2 mit schmaler Stegbreite

M1.3 mit mindestens einem einteiligen Grundkern (20),

M1.4 der mindestens zwei nebeneinander angeordnete

im Wesentlichen

hohlzylinderschnittförmige Kernkörper (22) aufweist,

M1.5 wobei jeweils die beiden nebeneinander angeordneten Kernkörper (22)

eine gemeinsame axial verlaufende Schnittebene (24) aufweisen,

M1.6 die eine Verbindungsfläche (25) zwischen radialen Enden (26) der

nebeneinander liegenden Kernkörper (22) bildet

M1.7 und mit einem Stegkern (18),

M1.8 der die gegenüberliegenden radialen Enden (26) jedes Kernkörpers (22) in

der Schnittebene (24) miteinander verbindet,

M1.9 wobei der Stegkern (18) mehrere Einzelstegkerne (30) aufweist,

M1.10 wobei die Einzelstegkerne (30) axial übereinander angeordnet sind

M1.11 und wobei die Einzelstegkerne entfernbar sind,

M1.12 wobei die Einzelstegkerne an den in der Schnittebene (24) angeordneten

gegenüberliegenden radialen Enden (26) der Kernkörper (22) am

Grundkern (20) befestigt sind.

Der erteilte Patentanspruch 12, der auf ein Verfahren zur Herstellung eines

Kühlmittelmantelkerns

für ein Zylinderkurbelgehäuse gerichtet

ist, mit der

Reihenfolge

- zunächst Schießen eines Grundkerns (20)

- anschließend einzelne Herstellung mehrerer Einzelstegkerne (30)

- daraufhin axial übereinanderliegende Anordnung der Einzelstegkerne (30) in dem

Grundkern (20),

weist ansonsten die gleichen technischen Merkmale wie Patentanspruch 1 auf,

lediglich die Merkmale M1.2, M1.6 bis M1.8 und M1.11 sind nicht explizit aufgeführt.

2. Dem Streitpatent (SP) liegt die Aufgabe zu Grunde, einen Kühlmittelmantelkern

und ein Verfahren zur Herstellung eines Kühlmittelmantelkerns

für ein

Zylinderkurbelgehäuse zu schaffen, mit denen nicht nur eine vollständige

Umströmung jedes Zylinders auch bei sehr kurzen Zylinderabständen sichergestellt

werden kann, sondern auch ausreichende Kühlmittelströme zur sicheren

Wärmeabfuhr aus dem Stegbereich erreicht werden. Gleichzeitig soll der

Kühlmittelmantelkern möglichst kostengünstig herstellbar sein und einfach und

prozesssicher zu montieren sein (vgl. SP Abs. 0008). Diese Aufgabe werde durch

einen Kühlmittelmantelkern und ein Verfahren zur Herstellung eines

Kühlmittelmantelkerns für ein Zylinderkurbelgehäuse mit den Merkmalen der

Patentansprüche 1 bzw. 12 gelöst (vgl. SP Abs. 0009).

3. Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein Ingenieur

der Gießereitechnik mit mehrjähriger Erfahrung

in der Herstellung von

Gussbauteilen mit Formhohlräumen befasst.

4. Die Begriffe

„Stegkern“

in den Merkmalen M1.7 und M1.9 sowie

„Einzelstegkern“ in den Merkmalen M1.9 bis M1.12 bedürfen einer Auslegung.

Die Abgrenzung beider Bezeichnungen erfährt der Fachmann im Streitpatent

insbesondere aus Absatz 0010, wonach der Stegkern mehrere axial übereinander

angeordnete entfernbare Einzelstegkerne aufweist, die an den in der Schnittebene

angeordneten gegenüberliegenden radialen Enden der Kernkörper am Grundkern

befestigt sind. Dadurch wird ein ausreichend großer Durchströmungsquerschnitt für

das Kühlmittel im Stegbereich des Zylinderkurbelgehäuses zur Verfügung gestellt,

um eine ausreichende Wärmeabfuhr über die gesamte axiale Höhe sicherzustellen,

ohne dass die Stabilität des Kurbelgehäuses zu sehr verringert wird. Die

Einzelstegkerne können dabei als einfache Körper geformt werden, was zu einer

deutlich erhöhten Prozesssicherheit führt.

Demnach ist der „Stegkern“ als Oberbegriff anzusehen, der, wie oben beschrieben,

mehrere axial übereinander angeordnete entfernbare Einzelstegkerne aufweist

(Merkmale M1.9-M1.12). Konkret wird dies u.a. aus dem Ausführungsbeispiel

gemäß Figur 4 i. V. m. Absatz 0039 ersichtlich, wonach in die horizontalen

Aufnahmeöffnungen 50

zweier

axial

verlaufender

Trägerelemente 48

Einzelstegkerne 30 mit ihren Enden eingesetzt werden, wodurch ein gatterförmige

Stegkern 18 entsteht, der wiederum zwischen die radialen Enden 26 der

Kernkörper 22 eingesetzt wird.

Soweit der Stegkern nach Merkmal M1.9 mehrere Einzelstegkerne aufweist,

bedeutet dies nicht, dass der Stegkern ausschließlich aus (entfernbaren)

Einzelstegkernen bestehen muss, es genügt, wenn entfernbare Einzelstegkerne

vorhanden sind. So wird z. B. in Absatz 0033 des Streitpatents erläutert, dass auch

ein Grundstegkern 28 beim Kernschießen mit einem Grundkern 20 gemeinsam

einstückig hergestellt werden kann, wobei anschließend die Einzelstegkerne 30

bezüglich der Zylinderachse von oben und unten gegen den Grundstegkern 28

geschoben werden. Die Ausbildung eines solchen Grundstegkerns ist jedoch nur

optional (vgl. SP Abs. 0042).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist vor dem Hintergrund des im

Verfahren befindlichen Standes der Technik neu, da in keiner Druckschrift eine

Ausgestaltung eines Stegkerns beschrieben wird, der mehrere entfernbare, axial

übereinander angeordnete Einzelstegkerne gemäß den Merkmalen M1.9 bis M1.11

aufweist. Auch ein allgemeiner Hinweis auf Kühlkanäle in einem Zylinderblock kann

die Neuheit nicht in Frage stellen, wenn die Ausgestaltung der zum Gießen

verwendeten Kerne nicht beschrieben ist.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

6.1 Ausgehend von Druckschrift D2 ist die patentgemäße Ausgestaltung nicht

nahegelegt, da Druckschrift D2 dem Fachmann keinen Hinweis auf eine mehrteilige

Ausgestaltung des Salzkerns bietet.

Die Lehre der Druckschrift D2 richtet sich auf die Verwendung eines

Schieberelements, das aus einem Stahlschieber 1 und zumindest einem an diesen

form-, kraft- und/oder stoffschlüssig anordenbaren, kleinvolumigen Salzkern 2

gebildet wird

(vgl. D2 Abs. 0008 u. 0017). Aufgrund des geringen

Materialverbrauchs durch Einsatz des kleinvolumigen Salzkerns und des geringen

Aufwands zur späteren Kernentfernung werden die Kosten des Verfahrens nach

Druckschrift D2 auf ein Minimum beschränkt (vgl. D2 Abs. 0010). Weiter zeichnet

sich das Verfahren nach D2 dadurch aus, dass mit Hilfe des erfindungsgemäßen

Schieberelements aus Stahlschieber und Salzkern

im Druckgussverfahren

Hohlräume mit komplexen Formen hergestellt werden können (vgl. D2 Abs. 0009).

Somit können waagerechte und tiefliegende Stegkühlbohrungen erzeugt werden,

ohne die Zylinderkopfschraubenpfeifen anzubohren. Auch können durch die

Kombination eines großvolumigen Stahlschiebers mit einem kleinvolumigen

Salzkern vorteilhafterweise Stegkühlschlitze gegossen werden, ohne den Nachteil

großer auszuspülender Salzvolumina bei der Kernentfernung (vgl. D2 Abs. 0010).

Der Salzkern 2 mag dabei zwar axial übereinander angeordnete Einzelstegkerne

gemäß den Merkmalen M1.9 und M1.10 aufweisen, jedoch fehlt zumindest Merkmal

M1.11, wonach die Einzelstegkerne entfernbar sein sollen. Dieses Merkmal wird in

D2 an keiner Stelle offenbart, als möglich erachtet oder angeregt. Im Gegenteil, eine

mehrteilige Lösung des Salzkerns erscheint weder kostengünstiger noch

prozesssicher.

6.2 Auch die Druckschrift D5, ein Konstruktionshandbuch, kann hier nicht

weiterhelfen, da in der Druckschrift D2 die Anregung zur Umgestaltung der

Salzkerne fehlt. Damit war es ausgehend von Druckschrift D2 nicht naheliegend, in

einem konstruktiven Schritt ein monolithisches Bauteil in mehrere einzelne Bauteile

aufzuteilen, wie dies in dem angefochtenen Beschluss gewertet wurde.

6.3 Die D6, auf welche die Einsprechende in ihrer Beschwerdeerwiderung

hingewiesen hat, befasst sich mit der Verwendung von Mehrteilkernen beim

Gießen, insbesondere bei der Herstellung von Gasturbinenschaufeln (vgl. D6 S. 2

Z. 5 u. 6). Dabei werden zunächst benachbarte Einzelkerne aus verschiedenen

keramischen Materialien mit z. B. unterschiedlichen thermischen Eigenschaften und

unterschiedlichen Korngrößen für die herzustellenden Hohlformen gefertigt und

anschließend bspw. über Steckverbindungen zu einem Mehrteilkern verbunden, um

z. B. das Fließ- und Schrumpfverhalten beim Gießprozess und somit die spätere

Funktionsfähigkeit der Turbinenschaufeln zu optimieren (vgl. D6 Zusammenfassung

und Ansprüche 1 u. 8 i. V. m. S. 2 Z. 25-27, S. 4 Z. 38-40 u. S. 5 Z. 40-42). Damit

verfolgt die Druckschrift D6 eine andere Lehre als das Streitpatent. Da es zusätzlich

in der Druckschrift D2 an einer Anregung fehlt, den Salzkern in Form entnehmbarer

Einzelstegkerne auszuführen und das gerade gewollte Zusammenspiel aus

Stahlschieber und Salzkern zu verlassen, vermag auch die Druckschrift D6 den

Fachmann nicht anzuleiten, das Verfahren nach Druckschrift D2 umzustellen und

so zu einem patentgemäßen Erzeugnis zu gelangen.

6.4 Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik vermag die

Patentfähigkeit nicht in Frage zu stellen, da eine patentgemäße Ausgestaltung mit

entfernbaren, axial übereinander angeordneten Einzelstegkernen gemäß den

Merkmalen M1.9 bis M1.11 weder beschrieben noch angeregt ist. Insbesondere

wird der Fachmann auch nicht angeregt, eine mehrteilige Lösung des Salzkerns als

kostengünstiger oder prozesssicherer anzusehen und anzustreben.

7. Das streitpatentgemäße Verfahren nach Patentanspruch 12 zu Herstellung

eines Kühlmittelmantelkerns für ein Zylinderkurbelgehäuse erweist sich ebenfalls

als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Im Stand der Technik

existiert keine dahingehende Anregung bzw. kein Hinweis, die Verfahrensschritte

gemäß Patentanspruch 12 durchzuführen. Druckschrift D2 lehrt die Verwendung

eines Stahlschiebers anstelle des Schießens eines Grundkerns, weshalb es sich

um eine völlig andere Technik handelt.

III.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem

die Einsprechende keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und dem

Antrag der Patentinhaberin in vollem Umfang zu entsprechen war.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Höchst

Schell

Freudenreich

Philipps