Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 17.10.2024 – 14 W (pat) 35/19
ECLI:DE:BPatG:2024:171024B14Wpat35.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 35/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 101 942
…
ECLI:DE:BPatG:2024:171024B14Wpat35.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, des
Richters Schell, des Richters Dr. Freudenreich und der Richterin Dr. Philipps
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Oktober 2018 aufgehoben.
2. Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten:
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2013 101 942 mit der Bezeichnung
"Kühlmittelmantelkern sowie Verfahren zur Herstellung eines
Kühlmittelmantelkerns"
widerrufen.
Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zu Grunde:
D1
EP 0 197 365 A2
D2 DE 10 2009 051 269 A1
D3 US 4 850 312 A
D4
D5
EP 0 974 414 A1
Pahl, G. et al.: Konstruktionslehre, 7. Auflage 2007, Springer, Berlin
Heidelberg New York, S. 447-450. - ISBN 978-3-540-34060-7
D6
EP 0 715 913 A1.
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der Kühlmittelmantelkern des Patentanspruchs 1 unterscheide sich von demjenigen
aus Druckschrift D2 lediglich darin, dass die Stegkerne als Einzelstegkerne
ausgeführt seien. Diese Maßnahme, den in Druckschrift D2 als monolithisches
Bauteil ausgeführten Stegkern aus mehreren Einzelbauteilen zusammenzusetzen,
sei aber, entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin, aufgrund des durch
Druckschrift D5 belegten Wissens und Könnens des Fachmanns nahegelegt. Denn
die Druckschrift D5 offenbare nicht nur die funktionelle Unterteilung in mehrere
fertigungstechnisch günstigere Werkstücke (vgl. D5 Seite 447 im ersten Absatz
unter „Differentialbauweise“), sondern auch den konstruktiven Schritt, ein
monolithisches Bauteil in mehrere einzelne Bauteile aufzuteilen (vgl. D5 Seite 447
im zweiten Absatz unter „Differentialbauweise“ in Verbindung mit Seite 448,
Abbildung 7.104.; Aufteilung des Schmiedeteils a
in mehrere einzelne
Läuferplatten), um eine leichtere Anpassung für mehrere Leistungsgrößen zu
erreichen (am Beispiel eines Synchrongenerators – vgl. D5 Seite 447 im dritten
Absatz unter „Differentialbauweise“).
Somit erhalte der Fachmann durch sein in Druckschrift D5 belegtes Wissen und
Können die Anregungen, die er benötige, um ohne erfinderische Tätigkeit von
Druckschrift D2 aus zu einem Kühlmittelmantelkern gemäß Patentanspruch 1 des
Streitpatents zu gelangen. Folglich sei der Kühlmittelmantelkern gemäß
Patentanspruch 1 nahegelegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie ihr Patentbegehren auf Basis des Hauptantrags (erteiltes Patent) weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Kühlmittelmantelkern (16) zur Herstellung eines Zylinderkurbelgehäuses (10)
mit schmaler Stegbreite mit
mindestens einem einteiligen Grundkern (20), der mindestens zwei
nebeneinander angeordneten im Wesentlichen hohlzylinderschnittförmige
Kernkörper
(22) aufweist, wobei
jeweils die beiden nebeneinander
angeordneten Kernkörper
(22) eine gemeinsame axial verlaufende
Schnittebene (24) aufweisen, die eine Verbindungsfläche (25) zwischen
radialen Enden (26) der nebeneinander liegenden Kernkörper (22) bildet und
einem Stegkern (18), der die gegenüberliegenden radialen Enden (26) jedes
Kernkörpers (22) in der Schnittebene (24) miteinander verbindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Stegkern (18) mehrere axial übereinander angeordnete entfernbare
Einzelstegkerne (30) aufweist, die an den in der Schnittebene (24)
angeordneten gegenüberliegenden radialen Enden (26) der Kernkörper (22)
am Grundkern (20) befestigt sind.“
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Druckschrift D2, aus der die
Merkmale M1.1 bis M1.8 bekannt seien, zwar als Ausgangspunkt zur Beurteilung
einer erfinderischen Tätigkeit geeignet sei, es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wo
die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Hauptanspruchs M.1.9 bis M1.12 in
der Druckschrift D2 offenbart sein sollten.
Das Merkmal M1.9 besage, dass ein Stegkern mehrere Einzelstegkerne aufweise.
Was ein Stegkern sei, werde in den Merkmalen M1.7 und M1.8 beschrieben,
wonach ein Stegkern die gegenüberliegenden radialen Enden jedes Kernkörpers in
der Schnittebene miteinander verbinde. Demnach sei ein Stegkern in der
Druckschrift D2 durch einen Salzkern (2) gebildet. Ein solcher Stegkern, der
entsprechend den Zylinder an einer Seite begrenze, sei in der Druckschrift D1
(gemeint
ist offensichtlich D2)
immer einstückig und bestehe
in keiner
Ausführungsform aus mehreren Stegkernen. In dem von der Einspruchsabteilung
angeführten Absatz 31 der Druckschrift D2 sei lediglich ausgeführt, dass der eine
Salzkern (2) mehrere Ausformungen (9) aufweise, welche jedoch keine separaten
Stegkerne bildeten. Entsprechend sei das Merkmal M1.9 nicht aus der D2 bekannt.
Da keine Einzelstegkerne existieren würden, seien entsprechend auch die
Merkmale M1.10 bis M1.12 aus der Druckschrift D2 nicht bekannt. Es würde
lediglich zugestimmt, dass auch in der Druckschrift D2 der Stegkern am Grundkern
gemäß Merkmal M1.12 befestigt werde.
Die Druckschrift D5 betreffe ein Buch der allgemeinen Konstruktionslehre und
offenbare, dass ein Werkstück in mehrere fertigungstechnisch günstige Werkstücke
aufgeteilt werden könne, was am Beispiel eines Plattenläufers eines
Synchrongenerators erklärt werde. Es handele sich hierbei um ein
Großschmiedestück, welches
zur
einfacheren Fertigung
in mehrere
Einzelschmiedestücke aufgeteilt werde. Als weiteres Beispiel werde eine
Haspelmaschine genannt, bei der die Wickelköpfe
in Differentialbauweise
hergestellt werden könnten. Die hierdurch erzielbaren Vorteile beträfen alle eine
vereinfachte Fertigung von Werkstücken.
Die genannten Vorteile würden jedoch durch die Ausbildung entsprechend dem
Hauptanspruch nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar,
welche Aufgabe der Fachmann sich hätte stellen sollen, um die D5 überhaupt zu
beachten. Es bestehe überhaupt kein Anlass, eine patentgemäße Ausgestaltung
auch an einem Stegkern entsprechend der D2 auszuführen, der fertigungstechnisch
keine Probleme bereite. Es läge dann auch eine am Gesamtbauteil erkennbare
konstruktive Änderung vor, die bei den Beispielen der D5 gar nicht gegeben sei, da
das zusammengesetzte Bauteil wieder exakt gleich aussehe.
Es werde auch darauf hingewiesen, dass, selbst wenn der Fachmann die D5
beachten würde, er weiterhin nicht zum Gegenstand der Erfindung geführt würde,
da die Zusammensetzung eines Stegkerns durch mehrere Einzelstegkerne, die
übereinanderlägen und entfernbar seien, nicht in der D5 offenbart werde.
Es werde zusätzlich darauf hingewiesen, dass gemäß BGH-Urteil vom
30. Juni 2015 X-ZB 1/15 „Flugzeugzustand" ein Gegenstand nicht schon deshalb
als nicht patentfähig angesehen werden könne, weil er im Vergleich zum Stand der
Technik keinen erkennbaren Vorteil biete, wenn sein Gegenstand ansonsten neu
sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang entsprechend dem Hauptantrag aufrecht zu erhalten,
2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin
tritt den Ausführungen der
Patentinhaberin in vollem Umfang entgegen und beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass das beanspruchte Merkmal (M1.9)
lediglich beschreibe, ein vormals monolithisches Bauteil in zumindest zwei
Einzelbauteile aufzuteilen. Zwar nenne die Patentinhaberin
in
ihrer
Beschwerdebegründung weitere vermeintliche Vorteile bzw. Merkmale des
vorgenannten Unterscheidungsmerkmals, nämlich dass durch die Fertigung von
Einzelstegkernen vermeintlich die Steglänge verringert werden könne, nicht
bekannte Formen der Kühlwasserführung am Zylinderkurbelgehäuse ermöglicht
würden oder geringere Toleranzen gefertigt werden könnten, allerdings würden
derartige Unterscheidungsmerkmale nicht beansprucht und könnten daher auch
nicht als Abgrenzung gegenüber der Offenbarung der D2 dienen.
Insofern würde der Fachmann, der sich ausgehend von der Druckschrift D2 die
Aufgabe
stelle,
den
aus Druckschrift D2 bekannten Salzkern
in
fertigungstechnischer Weise zu optimieren, bereits durch sein Fachwissen, welches
durch Druckschrift D5 belegt sei, auf die Auflösung des Salzkerns in mehrere
fertigungstechnisch günstige Einzelstegkerne stoßen.
Darüber hinaus handele es sich bei Druckschrift D5 um ein Standardlehrbuch zur
methodischen Konstruktionslehre, welches nicht auf bestimmte
technische
Bereiche beschränkt sei. Als explizite Vorteile der Differentialbauweise würden in
Druckschrift D5
unter
anderem
die Anpassung
an
betriebliche
Fertigungseinrichtungen, die Verringerung der Werkstückabmessungen zur
Montage- und Transporterleichterung, erleichterte Qualitätssicherung, erleichterte
Instandsetzung, Verkürzung des Fertigungsdurchlaufs sowie die Anpassung an
mehrere Leistungsgrößen genannt.
Im Übrigen würde der Fachmann auch ausgehend von Druckschrift D2 unter
Stellung der vorgenannten Aufgabe in Kombination mit Druckschrift D6 in
naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
gelangen. Denn auch durch Druckschrift D6 würde belegt, dass das Prinzip der
Differenzierung, d. h. der Auflösung eines komplex geformten Bauteils in mehrere
fertigungstechnisch günstigere Werkstücke, seit langem auch im Bereich der
Gestaltung und Herstellung von Gießkernen für komplex geformte Bauteile Eingang
gefunden hätte. Druckschrift D6 betreffe einen zusammengesetzten Kern für die
Erzeugung einer Kavität in einem Gussteil, wobei die Kavität einen Abschnitt mit
gegenüber einem anderen Abschnitt geringen Abmessungen aufweise. Um die
Abbildung einer derart komplexen Formgebung zu bewerkstelligen, würde der Kern
aus zwei Teilen zusammengesetzt, von denen der eine im Gussteil den Abschnitt
mit den kleinen Abmessungen und der andere den Abschnitt mit den großen
Abmessungen abbilde (D6: Anspruch 1, Seite 3, Zeilen 8–12 und 27–32).
Ein Fachmann auf dem Gebiet der Kernmacherei, dem der in Druckschrift D2
beschriebene Gießkern mit seinen übereinander angeordneten und über
Seitenabschnitte miteinander verbundenen Stegen als zu komplex geformt
erscheine, sei somit nicht nur aufgrund seines allgemeinen, durch Druckschrift D5
belegten Fachwissens, sondern auch durch konkrete Beispiele aus dem Bereich
der Kernmacherei gemäß Druckschrift D6 unmittelbar dazu angeleitet worden, den
in Druckschrift D2 beschriebenen Gießkern in stegförmige Einzelteile zu zerlegen,
von denen jedes einzelne einfacher zu fertigen sei als der in einem Stück gefertigte,
leiterförmige Gießkern 2, der in den Figuren von Druckschrift D2 gezeigt sei.
Der Senat hat die Beteiligten mit Mitteilung vom 18. Juni 2024 auf seine vorläufige
Rechtsansicht hingewiesen, wonach der angefochtene Beschluss auf die
Beschwerde der Patentinhaberin aufzuheben und das Streitpatent in vollem
Umfang aufrecht zu erhalten sein werde. Die Beteiligten haben innerhalb der hierfür
eingeräumten Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts
der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 einen Kühlmittelmantelkern mit
folgenden Merkmalen:
M1.1 Kühlmittelmantelkern (16) zur Herstellung eines Zylinderkurbelgehäuses
(10)
M1.2 mit schmaler Stegbreite
M1.3 mit mindestens einem einteiligen Grundkern (20),
M1.4 der mindestens zwei nebeneinander angeordnete
im Wesentlichen
hohlzylinderschnittförmige Kernkörper (22) aufweist,
M1.5 wobei jeweils die beiden nebeneinander angeordneten Kernkörper (22)
eine gemeinsame axial verlaufende Schnittebene (24) aufweisen,
M1.6 die eine Verbindungsfläche (25) zwischen radialen Enden (26) der
nebeneinander liegenden Kernkörper (22) bildet
M1.7 und mit einem Stegkern (18),
M1.8 der die gegenüberliegenden radialen Enden (26) jedes Kernkörpers (22) in
der Schnittebene (24) miteinander verbindet,
M1.9 wobei der Stegkern (18) mehrere Einzelstegkerne (30) aufweist,
M1.10 wobei die Einzelstegkerne (30) axial übereinander angeordnet sind
M1.11 und wobei die Einzelstegkerne entfernbar sind,
M1.12 wobei die Einzelstegkerne an den in der Schnittebene (24) angeordneten
gegenüberliegenden radialen Enden (26) der Kernkörper (22) am
Grundkern (20) befestigt sind.
Der erteilte Patentanspruch 12, der auf ein Verfahren zur Herstellung eines
Kühlmittelmantelkerns
für ein Zylinderkurbelgehäuse gerichtet
ist, mit der
Reihenfolge
- zunächst Schießen eines Grundkerns (20)
- anschließend einzelne Herstellung mehrerer Einzelstegkerne (30)
- daraufhin axial übereinanderliegende Anordnung der Einzelstegkerne (30) in dem
Grundkern (20),
weist ansonsten die gleichen technischen Merkmale wie Patentanspruch 1 auf,
lediglich die Merkmale M1.2, M1.6 bis M1.8 und M1.11 sind nicht explizit aufgeführt.
2. Dem Streitpatent (SP) liegt die Aufgabe zu Grunde, einen Kühlmittelmantelkern
und ein Verfahren zur Herstellung eines Kühlmittelmantelkerns
für ein
Zylinderkurbelgehäuse zu schaffen, mit denen nicht nur eine vollständige
Umströmung jedes Zylinders auch bei sehr kurzen Zylinderabständen sichergestellt
werden kann, sondern auch ausreichende Kühlmittelströme zur sicheren
Wärmeabfuhr aus dem Stegbereich erreicht werden. Gleichzeitig soll der
Kühlmittelmantelkern möglichst kostengünstig herstellbar sein und einfach und
prozesssicher zu montieren sein (vgl. SP Abs. 0008). Diese Aufgabe werde durch
einen Kühlmittelmantelkern und ein Verfahren zur Herstellung eines
Kühlmittelmantelkerns für ein Zylinderkurbelgehäuse mit den Merkmalen der
Patentansprüche 1 bzw. 12 gelöst (vgl. SP Abs. 0009).
3. Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein Ingenieur
der Gießereitechnik mit mehrjähriger Erfahrung
in der Herstellung von
Gussbauteilen mit Formhohlräumen befasst.
4. Die Begriffe
„Stegkern“
in den Merkmalen M1.7 und M1.9 sowie
„Einzelstegkern“ in den Merkmalen M1.9 bis M1.12 bedürfen einer Auslegung.
Die Abgrenzung beider Bezeichnungen erfährt der Fachmann im Streitpatent
insbesondere aus Absatz 0010, wonach der Stegkern mehrere axial übereinander
angeordnete entfernbare Einzelstegkerne aufweist, die an den in der Schnittebene
angeordneten gegenüberliegenden radialen Enden der Kernkörper am Grundkern
befestigt sind. Dadurch wird ein ausreichend großer Durchströmungsquerschnitt für
das Kühlmittel im Stegbereich des Zylinderkurbelgehäuses zur Verfügung gestellt,
um eine ausreichende Wärmeabfuhr über die gesamte axiale Höhe sicherzustellen,
ohne dass die Stabilität des Kurbelgehäuses zu sehr verringert wird. Die
Einzelstegkerne können dabei als einfache Körper geformt werden, was zu einer
deutlich erhöhten Prozesssicherheit führt.
Demnach ist der „Stegkern“ als Oberbegriff anzusehen, der, wie oben beschrieben,
mehrere axial übereinander angeordnete entfernbare Einzelstegkerne aufweist
(Merkmale M1.9-M1.12). Konkret wird dies u.a. aus dem Ausführungsbeispiel
gemäß Figur 4 i. V. m. Absatz 0039 ersichtlich, wonach in die horizontalen
Aufnahmeöffnungen 50
zweier
axial
verlaufender
Trägerelemente 48
Einzelstegkerne 30 mit ihren Enden eingesetzt werden, wodurch ein gatterförmige
Stegkern 18 entsteht, der wiederum zwischen die radialen Enden 26 der
Kernkörper 22 eingesetzt wird.
Soweit der Stegkern nach Merkmal M1.9 mehrere Einzelstegkerne aufweist,
bedeutet dies nicht, dass der Stegkern ausschließlich aus (entfernbaren)
Einzelstegkernen bestehen muss, es genügt, wenn entfernbare Einzelstegkerne
vorhanden sind. So wird z. B. in Absatz 0033 des Streitpatents erläutert, dass auch
ein Grundstegkern 28 beim Kernschießen mit einem Grundkern 20 gemeinsam
einstückig hergestellt werden kann, wobei anschließend die Einzelstegkerne 30
bezüglich der Zylinderachse von oben und unten gegen den Grundstegkern 28
geschoben werden. Die Ausbildung eines solchen Grundstegkerns ist jedoch nur
optional (vgl. SP Abs. 0042).
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist vor dem Hintergrund des im
Verfahren befindlichen Standes der Technik neu, da in keiner Druckschrift eine
Ausgestaltung eines Stegkerns beschrieben wird, der mehrere entfernbare, axial
übereinander angeordnete Einzelstegkerne gemäß den Merkmalen M1.9 bis M1.11
aufweist. Auch ein allgemeiner Hinweis auf Kühlkanäle in einem Zylinderblock kann
die Neuheit nicht in Frage stellen, wenn die Ausgestaltung der zum Gießen
verwendeten Kerne nicht beschrieben ist.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
6.1 Ausgehend von Druckschrift D2 ist die patentgemäße Ausgestaltung nicht
nahegelegt, da Druckschrift D2 dem Fachmann keinen Hinweis auf eine mehrteilige
Ausgestaltung des Salzkerns bietet.
Die Lehre der Druckschrift D2 richtet sich auf die Verwendung eines
Schieberelements, das aus einem Stahlschieber 1 und zumindest einem an diesen
form-, kraft- und/oder stoffschlüssig anordenbaren, kleinvolumigen Salzkern 2
gebildet wird
(vgl. D2 Abs. 0008 u. 0017). Aufgrund des geringen
Materialverbrauchs durch Einsatz des kleinvolumigen Salzkerns und des geringen
Aufwands zur späteren Kernentfernung werden die Kosten des Verfahrens nach
Druckschrift D2 auf ein Minimum beschränkt (vgl. D2 Abs. 0010). Weiter zeichnet
sich das Verfahren nach D2 dadurch aus, dass mit Hilfe des erfindungsgemäßen
Schieberelements aus Stahlschieber und Salzkern
im Druckgussverfahren
Hohlräume mit komplexen Formen hergestellt werden können (vgl. D2 Abs. 0009).
Somit können waagerechte und tiefliegende Stegkühlbohrungen erzeugt werden,
ohne die Zylinderkopfschraubenpfeifen anzubohren. Auch können durch die
Kombination eines großvolumigen Stahlschiebers mit einem kleinvolumigen
Salzkern vorteilhafterweise Stegkühlschlitze gegossen werden, ohne den Nachteil
großer auszuspülender Salzvolumina bei der Kernentfernung (vgl. D2 Abs. 0010).
Der Salzkern 2 mag dabei zwar axial übereinander angeordnete Einzelstegkerne
gemäß den Merkmalen M1.9 und M1.10 aufweisen, jedoch fehlt zumindest Merkmal
M1.11, wonach die Einzelstegkerne entfernbar sein sollen. Dieses Merkmal wird in
D2 an keiner Stelle offenbart, als möglich erachtet oder angeregt. Im Gegenteil, eine
mehrteilige Lösung des Salzkerns erscheint weder kostengünstiger noch
prozesssicher.
6.2 Auch die Druckschrift D5, ein Konstruktionshandbuch, kann hier nicht
weiterhelfen, da in der Druckschrift D2 die Anregung zur Umgestaltung der
Salzkerne fehlt. Damit war es ausgehend von Druckschrift D2 nicht naheliegend, in
einem konstruktiven Schritt ein monolithisches Bauteil in mehrere einzelne Bauteile
aufzuteilen, wie dies in dem angefochtenen Beschluss gewertet wurde.
6.3 Die D6, auf welche die Einsprechende in ihrer Beschwerdeerwiderung
hingewiesen hat, befasst sich mit der Verwendung von Mehrteilkernen beim
Gießen, insbesondere bei der Herstellung von Gasturbinenschaufeln (vgl. D6 S. 2
Z. 5 u. 6). Dabei werden zunächst benachbarte Einzelkerne aus verschiedenen
keramischen Materialien mit z. B. unterschiedlichen thermischen Eigenschaften und
unterschiedlichen Korngrößen für die herzustellenden Hohlformen gefertigt und
anschließend bspw. über Steckverbindungen zu einem Mehrteilkern verbunden, um
z. B. das Fließ- und Schrumpfverhalten beim Gießprozess und somit die spätere
Funktionsfähigkeit der Turbinenschaufeln zu optimieren (vgl. D6 Zusammenfassung
und Ansprüche 1 u. 8 i. V. m. S. 2 Z. 25-27, S. 4 Z. 38-40 u. S. 5 Z. 40-42). Damit
verfolgt die Druckschrift D6 eine andere Lehre als das Streitpatent. Da es zusätzlich
in der Druckschrift D2 an einer Anregung fehlt, den Salzkern in Form entnehmbarer
Einzelstegkerne auszuführen und das gerade gewollte Zusammenspiel aus
Stahlschieber und Salzkern zu verlassen, vermag auch die Druckschrift D6 den
Fachmann nicht anzuleiten, das Verfahren nach Druckschrift D2 umzustellen und
so zu einem patentgemäßen Erzeugnis zu gelangen.
6.4 Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik vermag die
Patentfähigkeit nicht in Frage zu stellen, da eine patentgemäße Ausgestaltung mit
entfernbaren, axial übereinander angeordneten Einzelstegkernen gemäß den
Merkmalen M1.9 bis M1.11 weder beschrieben noch angeregt ist. Insbesondere
wird der Fachmann auch nicht angeregt, eine mehrteilige Lösung des Salzkerns als
kostengünstiger oder prozesssicherer anzusehen und anzustreben.
7. Das streitpatentgemäße Verfahren nach Patentanspruch 12 zu Herstellung
eines Kühlmittelmantelkerns für ein Zylinderkurbelgehäuse erweist sich ebenfalls
als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Im Stand der Technik
existiert keine dahingehende Anregung bzw. kein Hinweis, die Verfahrensschritte
gemäß Patentanspruch 12 durchzuführen. Druckschrift D2 lehrt die Verwendung
eines Stahlschiebers anstelle des Schießens eines Grundkerns, weshalb es sich
um eine völlig andere Technik handelt.
III.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem
die Einsprechende keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und dem
Antrag der Patentinhaberin in vollem Umfang zu entsprechen war.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Höchst
Schell
Freudenreich
Philipps