Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 21.10.2024 – 1 W (pat) 20/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat20.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 20/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Oktober 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat20.24.0
Gründe§
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Zeitgleich mit der vorliegenden
Beschwerde hat der Antragsteller noch fünfzehn weitere Beschwerden in
Verfahrenskostensachen zum Bundespatentgericht erhoben.
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Zeitraum
von 1997 bis Anfang März 2023 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf
unterschiedlichen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig
mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Bislang wurden ihm nach
den Ausführungen des DPMA im vorliegend angegriffenen Beschluss 63 Patente
erteilt.
Den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders vom 30. Juni 2022 für die
Patentanmeldung mit
der
Bezeichnung
„…“,
Aktenzeichen …
…, hatte die Patentabteilung 54 des DPMA bereits mit Beschluss vom 7. Juni
2023 zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine.
Diesen Beschluss der Patentabteilung 54 vom 7. Juni 2023 hat der Senat im
Beschwerdeverfahren 1 W (pat) 19/23 mit Beschluss vom 23. Oktober 2023
aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung und Prüfung der
Erfolgsaussichten an das DPMA zurückverwiesen, da Mutwilligkeit im Sinne der
Regelung gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO nach dem Wortlaut
der Legaldefinition nur vorliegen könne, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg biete. In dem Beschluss hat der Senat am Ende der
Entscheidungsgründe einen Hinweis für das weitere Verfahren vor dem DPMA
sowie für den Antragsteller formuliert.
Die Patentabteilung 54 des DPMA hat daraufhin die Erfolgsaussichten der
Anmeldung summarisch geprüft und den Antragsteller erneut aufgefordert,
innerhalb von drei Monaten konkrete Verwertungsbemühungen für den im
Verfahren angemeldeten Gegenstand sowie für seine anderen angemeldeten
Schutzrechte darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Sie hat den
Antragsteller zudem darauf hingewiesen, dass ihn eine pauschale Berufung auf
Geheimhaltungspflichten nicht von dieser Verpflichtung entbinde.
Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2024 erwidert, dass ihm
von einem Patent-Interessenten auf Nachfrage untersagt worden sei, Informationen
aus internen Gesprächen weiterzugeben, und dass er durch diese Nachfrage den
Patent-Interessenten und Investor verloren habe. In diesem Schreiben verweist er
auf die Datenschutz-Grundverordnung, die seiner Ansicht nach einer Weitergabe
interner Kommunikation entgegenstehe. Er habe „die Patente“ jedoch dem
Patentverwerter AST angeboten, der „einige Patente“ für Kunden hochgeladen
habe. Als Beleg hat der Antragsteller Screenshots zweier E-Mails vorgelegt, die
ohne erkennbares Datum und ohne Nennung von Aktenzeichen auf das Angebot
von zwei Patenten Bezug nehmen.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 hat das DPMA – Patentabteilung 54 – den Antrag
vom 30. Juni 2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für die
Anmeldegebühr, die Gebühr
für zusätzliche Patentansprüche sowie die
Prüfungsgebühr für das Erteilungsverfahren erneut zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzung einer hinreichenden
Aussicht auf Erteilung eines Patents nach einer summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten grundsätzlich erfüllt sei, dass die Inanspruchnahme von
Verfahrenskostenhilfe jedoch mutwillig erscheine. Die Mutwilligkeit ergebe sich
vorliegend aus der Vielzahl der seit 1998 getätigten Schutzrechtsanmeldungen auf
unterschiedlichen Fachgebieten in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen
einerseits und der fehlenden Verwertung bzw. fehlenden Verwertungsbemühungen
andererseits. Es sei weder bekannt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die
wirtschaftliche Verwertung eines Patents nach § 137 PatG angezeigt habe, noch
habe er im vorliegenden Verfahren ausreichend zur Verwertung bzw. zu
Verwertungsbemühungen vorgetragen und diese nachgewiesen. Auch auf die
ausdrücklichen Aufforderungen durch das DPMA mit Zwischenbescheiden vom
13. März 2023 und 23. Januar 2024 habe der Antragsteller keine konkreten
Angaben zu seinen auf den im vorliegenden Verfahren angemeldeten Gegenstand
bzw.
auf
seine
anderen
angemeldeten
Schutzrechte
bezogenen
Verwertungsanstrengungen sowie eventuelle Reaktionen auf diese gemacht. Seine
pauschale Berufung auf Vermarktungsschwierigkeiten durch die Dauer des
Patenterteilungsverfahrens sowie Geheimhaltungspflichten nach der DSGVO seien
insoweit nicht zielführend. Insbesondere belege auch der allgemeine Hinweis auf
eine Kontaktaufnahme mit einer größeren Zahl von Firmen unter Nennung einzelner
Firmen in einer Anlage, die sich zum Teil auf die Nennung des Firmennamens
beschränke, seine Vermarktungsbemühungen nicht ausreichend, da jeglicher
konkrete Vortrag zu den Umständen der Kontakteaufnahmen und dem Stand
etwaiger Verhandlungen fehle. Soweit nach dem Vortrag des Antragstellers ein
Investor abgesprungen sei aufgrund einer im Raume stehenden, seiner Ansicht
nach gegen die DSGVO verstoßenden Weitergabe vertraulicher Informationen, so
fehle es auch hier an jeglichen Angaben zu dem Investor oder dem betroffenen
Patent. Ebenso habe der Antragsteller weder die Aktenzeichen von zwei eigenen
früheren Patenten, die er an den Patentverwerter AST übermittelt habe, genannt,
noch zu einem tatsächlichen Vermarktungserfolg vorgetragen. Vielmehr würde die
Vorlage von lediglich zwei Nachweisen in Anbetracht der Vielzahl an vergangenen
Patentanmeldungen ein Bild spärlicher und erfolgloser Verwertungsbemühungen
vermitteln. Der Vortrag des Antragstellers genüge insbesondere auch nicht den
Anforderungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W
(pat) 19/23, formuliert habe.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde im vorliegenden
Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Zur Begründung
seiner Beschwerde führt er aus, dass er nicht ausschließlich Verfahrenskostenhilfe
in Anspruch nehme, sondern zahlreiche Patent selbst bezahlt habe. Des Weiteren
habe er im Verfahren vor dem Amt zahlreiche Belege eingereicht, die seine
Verwertungsversuche zeigen würden. Insgesamt habe er über 160 Firmen
kontaktiert, von denen er mit einer „geringen Anzahl“ in Kontakt sei. Die Verwertung
läge leider nicht in seiner Macht, sondern hänge von der jeweiligen Entscheidung
der kontaktierten Firmen und Geschäftsleute ab. Einige Patente habe er auch der
Vermarktungsfirma AST vorgestellt. Diese seien mit den Vermarktungs-Absichten
dort eingetragen und an deren Kunden gesandt worden.
Der Beschwerdebegründung waren ohne nähere Erläuterung als Anlagen zum
einen sechs Kopien von Überweisungen bzw. Kontoauszügen sowie eine
insgesamt 12-seitige Liste gesendeter E-Mails beigefügt, die im Zeitraum
25. September 2020 bis 15. Februar 2024 an verschiedene Empfänger versandt
wurden. Dieselben Anlagen hat der Beschwerdeführer auch in fünfzehn weiteren
parallelen Beschwerdeverfahren jeweils zusammen mit der – auch im Übrigen
vollständig gleichlautenden – Beschwerdebegründung eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten
einschließlich der Akten des vorangehenden Beschwerdeverfahrens 1 W (pat)
19/23 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam
erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl.
Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG).
In der Sache bleibt die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte
und gem. § 73 Abs. 2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ohne
Erfolg, da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.
1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung
des Patents
in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO
Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents
besteht. Verfahrenskostenhilfe wird dabei nach der Vorschrift des § 114 Abs. 1 ZPO
einem Antragsteller gewährt, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann. Über die hinreichende Erfolgsaussicht und die Bedürftigkeit hinaus
setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. §
114 Abs. 1 ZPO zudem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
Der Begriff der Mutwilligkeit ist in § 114 Abs. 2 ZPO legaldefiniert. Danach ist die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine
Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den Antrag
auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Zwar sind
nach den Feststellungen der Patentabteilung sowohl die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers als auch – bei summarischer Prüfung – die Erfolgsaussichten
der Patentanmeldung zu bejahen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei
Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles als mutwillig zu bewerten, so dass ein
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht besteht.
a) Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit eines im Erteilungsverfahren gestellten
Verfahrenskostenhilfeantrags und der insoweit relevanten Frage, ob eine nicht
bedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der
Rechtsverfolgung trotz bestehender Erfolgsaussichten absehen würde, ist jeweils
auf die konkrete Anmeldung eines Schutzrechts abzustellen. Die Mutwilligkeit eines
Verfahrenskostenhilfeantrags kann daher nicht alleine deshalb angenommen
werden, weil
ein Anmelder – auch unter
Inanspruchnahme
von
Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen
Erfolg getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, 30 W (pat)
709/16 – Mutwillige Massendesignanmeldung; Beschluss vom 18. November 2015,
19 W (pat) 58/12 – Verfahrenskostenhilfe für Patent neben Gebrauchsmuster,
jeweils m. w. N.; vgl. im Einzelnen zu der insoweit nicht immer einheitlichen
Rechtsprechung der Senate des BPatG Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.
2020, § 130 Rn. 46 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Zahl der
Anmeldungen lässt insbesondere dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der
Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet
hat (vgl. Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl. 2022, § 130 Rn. 62 f.). Maßgeblich ist stets
die auf die jeweilige Anmeldung bezogene Prüfung im Einzelfall, ob auch eine nicht
bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im
Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Bei dieser
Prüfung kann das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers
mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom
21. September 2006, 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung). Eine fehlende
Verwertungsaussicht oder -absicht kann dabei ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn
zahlreiche vorhergehende Schutzrechte bestehen bzw. erteilt wurden, die jedoch
nicht verwertet werden konnten (vgl. zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige
Massendesignanmeldung); dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Antragsteller
unterstellt werden kann, sich nicht bzw. nicht ausreichend um die Verwertung seiner
Schutzrechte zu bemühen (vgl. Busse/Keukenschrijver a. a. O.).
b) Vorliegend ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände unter Berücksichtigung
der weiteren aktuellen und der Vielzahl der früheren Anmeldungen und der
diesbezüglichen Verwertungshandlungen des Beschwerdeführers sowie seines
Vortrags im vorliegenden Verfahren, dass eine nicht bedürftige Partei bei
verständiger Würdigung der Verfahrenslage von der verfahrensgegenständlichen
Patentanmeldung absehen würde, so dass die vorliegende Anmeldung mutwillig im
Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erscheint und kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht.
aa) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Patentabteilung hat der
Beschwerdeführer im Zeitraum von 1997 bis Anfang März 2023 über 950 Patente
und Gebrauchsmuster auf verschiedenen Fachgebieten angemeldet und seine
Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden,
wobei im Ergebnis 63 Patente veröffentlicht wurden. Ein wirtschaftlich vernünftig
denkender Anmelder, erst recht ein Privatanmelder, würde sich angesichts der
hohen Kosten einer solchen Vielzahl von Anmeldungen schwerpunktmäßig um die
Verwertung der in der Vergangenheit erteilten Schutzrechte bemühen, um
wenigstens einen Teil der entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften, und
weitere Anmeldungen nur bei ausreichenden Verwertungsaussichten tätigen (vgl.
BPatG a. a. O. – Fernbedienung sowie zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige
Massendesignanmeldung).
Von ernsthaften Verwertungsbemühungen des Antragstellers hinsichtlich in der
Vergangenheit erteilter Schutzrechte kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen
werden.
(1) Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem DPMA noch im
Beschwerdeverfahren substantiiert zu derartigen Verwertungsbemühungen
vorgetragen.
Aufgrund des festgestellten Anmeldeverhaltens des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit wäre es seine Sache gewesen, konkret zur Verwertung bzw. zu
Verwertungsbemühungen hinsichtlich der erteilten Patente oder sonstigen
Schutzrechte vorzutragen. Dies war ihm auch bekannt, da der Beschwerdeführer
mehrfach, beispielsweise mit Zwischenbescheiden vom 13. März 2023 sowie
23. Januar 2024, von der Patentabteilung aufgefordert wurde darzulegen, welche
konkreten Verwertungsbemühungen er sowohl für den im vorliegenden Verfahren
angemeldeten Gegenstand als auch für seine anderen angemeldeten Schutzrechte
bisher unternommen habe und wie die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien.
Ebenso hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 im Verfahren 1 W
(pat) 19/23, mit dem das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an das DPMA
zurückverwiesen wurde, ausdrücklich die Anforderungen an einen diesbezüglichen
Vortrag des Beschwerdeführers formuliert, dass dieser nämlich substantiiert zu
seinen konkreten und kontinuierlichen Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine
angemeldeten und erteilten Patente und/oder Gebrauchsmuster vortragen müsse.
Trotz dieser Hinweise hat der Beschwerdeführer nicht zu Verwertungsbemühungen
hinsichtlich bestimmter erteilter Patente oder Gebrauchsmuster vorgetragen. Er hat
sich darauf beschränkt, eine bloße Kontaktaufnahme zum Patentverwerter AST
hinsichtlich zweier Patente/Anmeldungen vorzutragen, ohne deren Aktenzeichen
oder den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu nennen, und sich im Übrigen auf
Verwertungsschwierigkeiten
aufgrund
der
langen
Dauer
Patenterteilungsverfahren
berufen.
Inwieweit
sich
die mit
der
der
Beschwerdebegründung vorgelegte Liste versandter E-Mails auf
in der
Vergangenheit erteilte Schutzrechte bezieht, ist nicht erkennbar; ein Vortrag hierzu
fehlt.
(2) Unabhängig von diesem fehlenden konkreten Vortrag des Beschwerdeführers
zu seinen Verwertungsbemühungen hinsichtlich erteilter Patente hat der
Beschwerdeführer nach den diesbezüglichen Feststellungen der Patentabteilung
auch zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verwertung einer durch ein Patent
geschützten Erfindung, hinsichtlich derer Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde,
gem. § 137 PatG angezeigt. Dies lässt positiv darauf schließen, dass aus diesen
Schutzrechten Einkünfte in der Vergangenheit nicht erzielt wurden.
(3)
Schließlich
hat
der
Beschwerdeführer
im
vorliegenden
Verfahrenskostenhilfeverfahren in seiner vor dem DPMA abgegebenen Erklärung
zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keines der erteilten
Schutzrechte, deren Inhaber er ist, als Vermögenswert angegeben. Wenn er diese
Erklärung gewissenhaft abgegeben hat, wovon auszugehen ist, misst der
Beschwerdeführer demnach seinen eingetragenen Schutzrechten selbst keinen
realisierbaren Verkehrswert zu.
bb) Ebenso fehlt konkreter Vortrag zu Verwertungsabsichten bzw. –bemühungen
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung.
Wie dargelegt lässt die fehlende Verwertung bestehender Schutzrechte nicht ohne
Weiteres
auf
fehlende
Verwertungsabsichten
hinsichtlich
der
beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung schließen, ihr kommt jedoch sehr
wohl eine dahingehende Indizwirkung zu (s. o. Ziff. 2. a) sowie BPatG, a. a. O. –
Mutwillige Massendesignanmeldung). Auch insoweit wäre es daher Sache des
Beschwerdeführers, den entsprechende Mitwirkungspflichten treffen, gewesen, die
sich aus der fehlenden Verwertung von Schutzrechten in der Vergangenheit
ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsabsichten durch
einen substantiierten Vortrag hinsichtlich seiner auf die verfahrensgegenständliche
Anmeldung bezogenen Verwertungsbemühungen auszuräumen (vgl. BPatG,
a. a. O. – Fernbedienung).
Dem ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem DPMA noch im
Beschwerdeverfahren nachgekommen.
Zunächst entbindet der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die
Vorschriften der DSGVO diesen nicht von der Obliegenheit eines konkreten
Vortrags zu seinen Verwertungsbemühungen, da die entsprechenden Unterlagen
weder vom DPMA noch vom Bundespatentgericht in irgendeiner Weise öffentlich
zugänglich gemacht werden und sie auch im Falle einer eventuellen Akteneinsicht
nach § 31 PatG gewissen datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Des Weiteren war der Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem DPMA
auch unabhängig von der Frage einer namentlichen Nennung seines
Geschäftspartners oder seiner Kontaktperson in keiner Weise substantiiert. Dies gilt
insbesondere für die im Verfahren vor dem DPMA vorgetragene, nicht näher
erläuterte Kontaktaufnahme mit einer größeren Zahl von Firmen sowie die Nennung
von einzelnen Firmen in einer Anlage. Insoweit wird vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen.
Auch die Beschwerdebegründung enthält keinen substantiierten Vortrag zu
Verwertungsabsichten
und
–bemühungen
in
Bezug
auf
die
verfahrensgegenständliche Anmeldung. Soweit der Beschwerdeführer in dieser
vorträgt, insgesamt über 160 Firmen kontaktiert zu haben, von denen er mit einer
„geringen Anzahl“ in Kontakt sei, so fehlt es an jeglicher Präzisierung dieser von
ihm behaupteten Kontakte. Der beigefügte zwölfseitige Ausdruck versandter E-
Mails lässt – schwer leserlich – zwar Empfänger, Betreff und Versanddatum der E-
Mails erkennen, dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an einen konkreten
Vortrag zu den Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen
sich die versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von
Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen,
zur verfahrensgegenständlichen oder anderen aktuellen Anmeldungen erfolgt.
cc) Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein
Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen erteilter Schutzrechte sowie der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht ausreichend substantiiert ist.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 19/23,
ausdrücklich Anforderungen an einen Vortrag zu den Verwertungsbemühungen des
Beschwerdeführers formuliert. In diesem Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass
es eines substantiierten Vortrags des Antragstellers zu seinen konkreten und
kontinuierlichen (also nicht lediglich für einen kurzen Zeitraum unternommenen)
Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente
und/oder Gebrauchsmuster bedürfe, um die sich aus dem über viele Jahre hinweg
praktizierten Anmeldeverhalten und der bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit
sämtlicher angemeldeter und erteilter Patente und/oder Gebrauchsmuster
ergebende Indiz für eine Mutwilligkeit seines Anmeldeverhalten zu entkräften. Die
vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise müssten
in der gebotenen
Ausführlichkeit die konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den
konkreten Umfang seiner Anstrengungen darlegen, die er in der Vergangenheit und
aktuell unternommen habe, um seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu
vermarkten. Dabei hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass dieser für das
weitere Verfahren nach Zurückverweisung erteilte Hinweis auch dem Zweck diene,
dem Antragsteller die
ihm nach den gesetzlichen Vorgaben obliegenden
Verpflichtungen zu verdeutlichen und ihm frühzeitig die Gelegenheit zu eröffnen, die
erforderliche Dokumentation seiner Verwertungsversuche vorzubereiten.
Ebenso hat die Patentabteilung in mehreren Zwischenbescheiden sowie in den
Beschlüssen vom 7. Juni 2023 und 4. Juni 2024 die bestehenden Anforderungen
an den Vortrag des Beschwerdeführers dargelegt und zudem im vorliegend
angegriffenen Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass der bisherige Vortrag des
Beschwerdeführers den vom Senat formulierten Erfordernissen im Beschluss vom
23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 19/23, nicht genüge. Diesen Erfordernissen wird
die Beschwerdebegründung wiederum nicht gerecht. Aufgrund der Vielzahl der in
der Vergangenheit insoweit erteilten Hinweise und insbesondere auch des
gerichtlichen Hinweises konnte der vorliegende Beschluss unmittelbar und ohne
einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen gleichlautenden Hinweis zu den
Voraussetzungen eines relevanten Vortrags zu den Verwertungsbemühungen
ergehen.
dd) Im Übrigen spricht die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer das
vorliegende und weitere Verfahren
führt,
in keiner Weise
für ernsthafte
Verwertungsabsichten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anmeldung.
Der
Beschwerdeführer
hat
in
diesem
sowie
fünfzehn weiteren
Beschwerdeverfahren eine inhaltlich übereinstimmende Beschwerdebegründung
mit einer als Anlage eingereichten ebenfalls übereinstimmenden Liste versandter
E-Mails vorgelegt und hat sich trotz mehrfacher entsprechender Hinweise nicht zu
einem auf das jeweils verfahrensgegenständliche Patent und dessen Verwertung
bezogenen Vortrag veranlasst gesehen.
ee) Schließlich steht der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einer
Gebührenzahlung bezüglich früherer Schutzrechtsanmeldungen der Annahme von
Mutwilligkeit nicht entgegen. Zwar lässt unter Umständen eine hohe Zahl von
Anmeldungen dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in
der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. Schulte/Schell,
a. a. O. § 130 Rn. 63). Aus den der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügten
– wiederum schlecht lesbaren – Kontoauszügen und Überweisungsbelegen
ergeben sich ohne erkennbare Jahreszahl zehn Überweisungen von
Anmeldegebühren an das DPMA in der Währung „DM“, drei Gebührenzahlungen
an das Europäische Patentamt im Jahre 1999 sowie die Zahlung einer
Jahresgebühr an das DPMA vom 24. April 2024. Diese Zahlungen liegen damit nicht
nur fast ausnahmslos weit in der Vergangenheit, sondern es handelt sich auch
insgesamt nicht um „erhebliche Beträge“. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch
für einzelne weitere Patente bzw. Anmeldungen Gebühren gezahlt haben bzw.
zahlen sollte, so fiele dies angesichts der großen Zahl der in der Vergangenheit
angemeldeten sowie aktuell anhängigen Schutzrechte kaum ins Gewicht und würde
an der Gesamtbewertung des Verhaltens des Anmelders nichts ändern.
ff) Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nach alledem nicht erkennen, dass er
aus dem
fehlenden wirtschaftlichen Erfolg
früher erteilter Schutzrechte
Konsequenzen hinsichtlich seiner aktuellen Anmeldungen und deren künftiger
Verwertung gezogen hat und dass er sich ausreichend um die Verwertung seiner
aktuell angemeldeten Schutzrechte bemüht. Vielmehr scheint er die vorliegende
sowie die in den Parallelverfahren vor dem 1. Senat anhängigen Anmeldungen ohne
jegliche Rentabilitätsüberlegungen alleine im Vertrauen auf staatliche Hilfe getätigt
zu haben. Hierdurch unterscheidet er sich von einem vernünftigen, wirtschaftlich
denkenden Anmelder, der über ausreichende Mittel verfügt, da dieser auch bei
Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung künftige Verwertungsmöglichkeiten
sowie das bestehende Kostenrisiko
in seine Entscheidung über eine
Patentanmeldung einfließen lassen würde und daher nicht unabhängig von
wirtschaftlichen Gegebenheiten fortlaufend Anmeldungen tätigen würde.
Nach alledem erscheint die vorliegende Patentanmeldung mutwillig im Sinne von
§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, so dass die
Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen
hat.
3. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 HS. 2 PatG nicht mit der
Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Dr. Hock
Schell
Lachenmayr-Nikolaou