Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 21.10.2024 – 1 W (pat) 26/24

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat26.24.0

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 26/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat26.24.0

Gründe§

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Zeitgleich mit der vorliegenden

Beschwerde hat der Antragsteller noch fünfzehn weitere Beschwerden in

Verfahrenskostensachen zum Bundespatentgericht erhoben.

Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Zeitraum

von 1997 bis Anfang März 2023 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf

unterschiedlichen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig

mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Bislang wurden ihm nach

den Ausführungen des DPMA im vorliegend angegriffenen Beschluss 63 Patente

erteilt.

Den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders vom 29. Mai 2023 für die

Patentanmeldung mit

der

Bezeichnung

„…“,

Aktenzeichen …

…, hatte die Patentabteilung 54 des DPMA bereits mit Beschluss vom

26. Juli 2023 zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig

erscheine.

Diesen Beschluss der Patentabteilung 54 vom 26. Juli 2023 hat der Senat im

Beschwerdeverfahren 1 W (pat) 24/23 mit Beschluss vom 23. Oktober 2023

aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung und Prüfung der

Erfolgsaussichten an das DPMA zurückverwiesen, da Mutwilligkeit im Sinne der

Regelung gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO nach dem Wortlaut

der Legaldefinition nur vorliegen könne, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende

Aussicht auf Erfolg biete. In dem Beschluss hat der Senat am Ende der

Entscheidungsgründe einen Hinweis für das weitere Verfahren vor dem DPMA

sowie für den Antragsteller formuliert.

Die Patentabteilung 54 des DPMA hat daraufhin die Erfolgsaussichten der

Anmeldung summarisch geprüft und den Antragsteller erneut aufgefordert,

innerhalb von drei Monaten konkrete Verwertungsbemühungen für den im

Verfahren angemeldeten Gegenstand sowie für seine anderen angemeldeten

Schutzrechte darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Sie hat den

Antragsteller zudem darauf hingewiesen, dass ihn eine pauschale Berufung auf

Geheimhaltungspflichten nicht von dieser Verpflichtung entbinde.

Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2024 erwidert, dass ihm

von einem Patent-Interessenten auf Nachfrage untersagt worden sei, Informationen

aus internen Gesprächen weiterzugeben, und dass er durch diese Nachfrage den

Patent-Interessenten und Investor verloren habe. In diesem Schreiben verweist er

auf die Datenschutz-Grundverordnung, die seiner Ansicht nach einer Weitergabe

interner Kommunikation entgegenstehe. Er habe „die Patente“ jedoch dem

Patentverwerter AST angeboten, der „einige Patente“ für Kunden hochgeladen

habe. Als Beleg hat der Antragsteller Screenshots zweier E-Mails vorgelegt, die

ohne erkennbares Datum und ohne Nennung von Aktenzeichen auf das Angebot

von zwei Patenten Bezug nehmen.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 hat das DPMA – Patentabteilung 54 – den Antrag

vom 29. Mai 2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

für die

Anmeldegebühr, die Gebühr

für zusätzliche Patentansprüche sowie die

Prüfungsgebühr für das Erteilungsverfahren erneut zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzung einer hinreichenden

Aussicht auf Erteilung eines Patents nach einer summarischen Prüfung der

Erfolgsaussichten grundsätzlich erfüllt sei, dass die Inanspruchnahme von

Verfahrenskostenhilfe jedoch mutwillig erscheine. Die Mutwilligkeit ergebe sich

vorliegend aus der Vielzahl der seit 1998 getätigten Schutzrechtsanmeldungen auf

unterschiedlichen Fachgebieten in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen

einerseits und der fehlenden Verwertung bzw. fehlenden Verwertungsbemühungen

andererseits. Es sei weder bekannt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die

wirtschaftliche Verwertung eines Patents nach § 137 PatG angezeigt habe, noch

habe er im vorliegenden Verfahren ausreichend zur Verwertung bzw. zu

Verwertungsbemühungen vorgetragen und diese nachgewiesen. Auch auf die

ausdrücklichen Aufforderungen durch das DPMA mit Zwischenbescheiden vom

7. Juni 2023 und 23. Januar 2024 habe der Antragsteller keine konkreten Angaben

zu seinen auf den im vorliegenden Verfahren angemeldeten Gegenstand bzw. auf

seine anderen angemeldeten Schutzrechte bezogenen Verwertungsanstrengungen

sowie eventuelle Reaktionen auf diese gemacht. Seine pauschale Berufung auf

Vermarktungsschwierigkeiten durch die Dauer des Patenterteilungsverfahrens

sowie Geheimhaltungspflichten nach der DSGVO seien insoweit nicht zielführend.

Insbesondere belege auch der allgemeine Hinweis auf eine Kontaktaufnahme mit

einer größeren Zahl von Firmen unter Nennung einzelner Firmen in einer Anlage,

die sich zum Teil auf die Nennung des Firmennamens beschränke, seine

Vermarktungsbemühungen nicht ausreichend, da jeglicher konkrete Vortrag zu den

Umständen der Kontakteaufnahmen und dem Stand etwaiger Verhandlungen fehle.

Soweit nach dem Vortrag des Antragstellers ein Investor abgesprungen sei

aufgrund einer im Raume stehenden, seiner Ansicht nach gegen die DSGVO

verstoßenden Weitergabe vertraulicher Informationen, so fehle es auch hier an

jeglichen Angaben zu dem Investor oder dem betroffenen Patent. Ebenso habe der

Antragsteller weder die Aktenzeichen von zwei eigenen früheren Patenten, die er

an den Patentverwerter AST übermittelt habe, genannt, noch zu einem

tatsächlichen Vermarktungserfolg vorgetragen. Vielmehr würde die Vorlage von

lediglich zwei Nachweisen

in Anbetracht der Vielzahl an vergangenen

Patentanmeldungen ein Bild spärlicher und erfolgloser Verwertungsbemühungen

vermitteln. Der Vortrag des Antragstellers genüge insbesondere auch nicht den

Anforderungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W

(pat) 24/23, formuliert habe.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde im vorliegenden

Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Zur Begründung

seiner Beschwerde führt er aus, dass er nicht ausschließlich Verfahrenskostenhilfe

in Anspruch nehme, sondern zahlreiche Patent selbst bezahlt habe. Des Weiteren

habe er im Verfahren vor dem Amt zahlreiche Belege eingereicht, die seine

Verwertungsversuche zeigen würden. Insgesamt habe er über 160 Firmen

kontaktiert, von denen er mit einer „geringen Anzahl“ in Kontakt sei. Die Verwertung

läge leider nicht in seiner Macht, sondern hänge von der jeweiligen Entscheidung

der kontaktierten Firmen und Geschäftsleute ab. Einige Patente habe er auch der

Vermarktungsfirma AST vorgestellt. Diese seien mit den Vermarktungs-Absichten

dort eingetragen und an deren Kunden gesandt worden.

Der Beschwerdebegründung waren ohne nähere Erläuterung als Anlagen zum

einen sechs Kopien von Überweisungen bzw. Kontoauszügen sowie eine

insgesamt 12-seitige Liste gesendeter E-Mails beigefügt, die im Zeitraum

25. September 2020 bis 15. Februar 2024 an verschiedene Empfänger versandt

wurden. Dieselben Anlagen hat der Beschwerdeführer auch in fünfzehn weiteren

parallelen Beschwerdeverfahren jeweils zusammen mit der – auch im Übrigen

vollständig gleichlautenden – Beschwerdebegründung eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten

einschließlich der Akten des vorangehenden Beschwerdeverfahrens 1 W (pat)

24/23 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam

erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl.

Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1

PatKostG).

In der Sache bleibt die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte

und gem. § 73 Abs. 2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ohne

Erfolg, da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.

1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung

des Patents

in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO

Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents

besteht. Verfahrenskostenhilfe wird dabei nach der Vorschrift des § 114 Abs. 1 ZPO

einem Antragsteller gewährt, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten

aufbringen kann. Über die hinreichende Erfolgsaussicht und die Bedürftigkeit hinaus

setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. §

114 Abs. 1 ZPO zudem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

Der Begriff der Mutwilligkeit ist in § 114 Abs. 2 ZPO legaldefiniert. Danach ist die

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine

Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von

der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine

hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den Antrag

auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Zwar sind

nach den Feststellungen der Patentabteilung sowohl die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers als auch – bei summarischer Prüfung – die Erfolgsaussichten

der Patentanmeldung zu bejahen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei

Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles als mutwillig zu bewerten, so dass ein

Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht besteht.

a) Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit eines im Erteilungsverfahren gestellten

Verfahrenskostenhilfeantrags und der insoweit relevanten Frage, ob eine nicht

bedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der

Rechtsverfolgung trotz bestehender Erfolgsaussichten absehen würde, ist jeweils

auf die konkrete Anmeldung eines Schutzrechts abzustellen. Die Mutwilligkeit eines

Verfahrenskostenhilfeantrags kann daher nicht alleine deshalb angenommen

werden, weil

ein Anmelder – auch unter

Inanspruchnahme

von

Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen

Erfolg getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, 30 W (pat)

709/16 – Mutwillige Massendesignanmeldung; Beschluss vom 18. November 2015,

19 W (pat) 58/12 – Verfahrenskostenhilfe für Patent neben Gebrauchsmuster,

jeweils m. w. N.; vgl. im Einzelnen zu der insoweit nicht immer einheitlichen

Rechtsprechung der Senate des BPatG Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.

2020, § 130 Rn. 46 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Zahl der

Anmeldungen lässt insbesondere dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der

Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet

hat (vgl. Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl. 2022, § 130 Rn. 62 f.). Maßgeblich ist stets

die auf die jeweilige Anmeldung bezogene Prüfung im Einzelfall, ob auch eine nicht

bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage

insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im

Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Bei dieser

Prüfung kann das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers

mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom

21. September 2006, 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung). Eine fehlende

Verwertungsaussicht oder -absicht kann dabei ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn

zahlreiche vorhergehende Schutzrechte bestehen bzw. erteilt wurden, die jedoch

nicht verwertet werden konnten (vgl. zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige

Massendesignanmeldung); dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Antragsteller

unterstellt werden kann, sich nicht bzw. nicht ausreichend um die Verwertung seiner

Schutzrechte zu bemühen (vgl. Busse/Keukenschrijver a. a. O.).

b) Vorliegend ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände unter Berücksichtigung

der weiteren aktuellen und der Vielzahl der früheren Anmeldungen und der

diesbezüglichen Verwertungshandlungen des Beschwerdeführers sowie seines

Vortrags im vorliegenden Verfahren, dass eine nicht bedürftige Partei bei

verständiger Würdigung der Verfahrenslage von der verfahrensgegenständlichen

Patentanmeldung absehen würde, so dass die vorliegende Anmeldung mutwillig im

Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erscheint und kein Anspruch des

Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht.

aa) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Patentabteilung hat der

Beschwerdeführer im Zeitraum von 1997 bis Anfang März 2023 über 950 Patente

und Gebrauchsmuster auf verschiedenen Fachgebieten angemeldet und seine

Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden,

wobei im Ergebnis 63 Patente veröffentlicht wurden. Ein wirtschaftlich vernünftig

denkender Anmelder, erst recht ein Privatanmelder, würde sich angesichts der

hohen Kosten einer solchen Vielzahl von Anmeldungen schwerpunktmäßig um die

Verwertung der in der Vergangenheit erteilten Schutzrechte bemühen, um

wenigstens einen Teil der entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften, und

weitere Anmeldungen nur bei ausreichenden Verwertungsaussichten tätigen (vgl.

BPatG a. a. O. – Fernbedienung sowie zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige

Massendesignanmeldung).

Von ernsthaften Verwertungsbemühungen des Antragstellers hinsichtlich in der

Vergangenheit erteilter Schutzrechte kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen

werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem DPMA noch im

Beschwerdeverfahren substantiiert zu derartigen Verwertungsbemühungen

vorgetragen.

Aufgrund des festgestellten Anmeldeverhaltens des Beschwerdeführers in der

Vergangenheit wäre es seine Sache gewesen, konkret zur Verwertung bzw. zu

Verwertungsbemühungen hinsichtlich der erteilten Patente oder sonstigen

Schutzrechte vorzutragen. Dies war ihm auch bekannt, da der Beschwerdeführer

mehrfach, beispielsweise mit Zwischenbescheiden vom 7. Juni 2023 sowie

23. Januar 2024, von der Patentabteilung aufgefordert wurde darzulegen, welche

konkreten Verwertungsbemühungen er sowohl für den im vorliegenden Verfahren

angemeldeten Gegenstand als auch für seine anderen angemeldeten Schutzrechte

bisher unternommen habe und wie die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien.

Ebenso hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 im Verfahren 1 W

(pat) 24/23, mit dem das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an das DPMA

zurückverwiesen wurde, ausdrücklich die Anforderungen an einen diesbezüglichen

Vortrag des Beschwerdeführers formuliert, dass dieser nämlich substantiiert zu

seinen konkreten und kontinuierlichen Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine

angemeldeten und erteilten Patente und/oder Gebrauchsmuster vortragen müsse.

Trotz dieser Hinweise hat der Beschwerdeführer nicht zu Verwertungsbemühungen

hinsichtlich bestimmter erteilter Patente oder Gebrauchsmuster vorgetragen. Er hat

sich darauf beschränkt, eine bloße Kontaktaufnahme zum Patentverwerter AST

hinsichtlich zweier Patente/Anmeldungen vorzutragen, ohne deren Aktenzeichen

oder den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu nennen, und sich im Übrigen auf

Verwertungsschwierigkeiten

aufgrund

der

langen

Dauer

Patenterteilungsverfahren

berufen.

Inwieweit

sich

die mit

der

der

Beschwerdebegründung vorgelegte Liste versandter E-Mails auf

in der

Vergangenheit erteilte Schutzrechte bezieht, ist nicht erkennbar; ein Vortrag hierzu

fehlt.

(2) Unabhängig von diesem fehlenden konkreten Vortrag des Beschwerdeführers

zu seinen Verwertungsbemühungen hinsichtlich erteilter Patente hat der

Beschwerdeführer nach den diesbezüglichen Feststellungen der Patentabteilung

auch zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verwertung einer durch ein Patent

geschützten Erfindung, hinsichtlich derer Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde,

gem. § 137 PatG angezeigt. Dies lässt positiv darauf schließen, dass aus diesen

Schutzrechten Einkünfte in der Vergangenheit nicht erzielt wurden.

(3)

Schließlich

hat

der

Beschwerdeführer

im

vorliegenden

Verfahrenskostenhilfeverfahren in seiner vor dem DPMA abgegebenen Erklärung

zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keines der erteilten

Schutzrechte, deren Inhaber er ist, als Vermögenswert angegeben. Wenn er diese

Erklärung gewissenhaft abgegeben hat, wovon auszugehen ist, misst der

Beschwerdeführer demnach seinen eingetragenen Schutzrechten selbst keinen

realisierbaren Verkehrswert zu.

bb) Ebenso fehlt konkreter Vortrag zu Verwertungsabsichten bzw. –bemühungen

hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung.

Wie dargelegt lässt die fehlende Verwertung bestehender Schutzrechte nicht ohne

Weiteres

auf

fehlende

Verwertungsabsichten

hinsichtlich

der

beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung schließen, ihr kommt jedoch sehr

wohl eine dahingehende Indizwirkung zu (s. o. Ziff. 2. a) sowie BPatG, a. a. O. –

Mutwillige Massendesignanmeldung). Auch insoweit wäre es daher Sache des

Beschwerdeführers, den entsprechende Mitwirkungspflichten treffen, gewesen, die

sich aus der fehlenden Verwertung von Schutzrechten in der Vergangenheit

ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsabsichten durch

einen substantiierten Vortrag hinsichtlich seiner auf die verfahrensgegenständliche

Anmeldung bezogenen Verwertungsbemühungen auszuräumen (vgl. BPatG,

a. a. O. – Fernbedienung).

Dem ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem DPMA noch im

Beschwerdeverfahren nachgekommen.

Zunächst entbindet der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die

Vorschriften der DSGVO diesen nicht von der Obliegenheit eines konkreten

Vortrags zu seinen Verwertungsbemühungen, da die entsprechenden Unterlagen

weder vom DPMA noch vom Bundespatentgericht in irgendeiner Weise öffentlich

zugänglich gemacht werden und sie auch im Falle einer eventuellen Akteneinsicht

nach § 31 PatG gewissen datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Des Weiteren war der Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem DPMA

auch unabhängig von der Frage einer namentlichen Nennung seines

Geschäftspartners oder seiner Kontaktperson in keiner Weise substantiiert. Dies gilt

insbesondere für die im Verfahren vor dem DPMA vorgetragene, nicht näher

erläuterte Kontaktaufnahme mit einer größeren Zahl von Firmen sowie die Nennung

von einzelnen Firmen in einer Anlage. Insoweit wird vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen.

Auch die Beschwerdebegründung enthält keinen substantiierten Vortrag zu

Verwertungsabsichten

und

–bemühungen

in

Bezug

auf

die

verfahrensgegenständliche Anmeldung. Soweit der Beschwerdeführer in dieser

vorträgt, insgesamt über 160 Firmen kontaktiert zu haben, von denen er mit einer

„geringen Anzahl“ in Kontakt sei, so fehlt es an jeglicher Präzisierung dieser von

ihm behaupteten Kontakte. Der beigefügte zwölfseitige Ausdruck versandter E-

Mails lässt – schwer leserlich – zwar Empfänger, Betreff und Versanddatum der E-

Mails erkennen, dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an einen konkreten

Vortrag zu den Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen

sich die versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von

Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen,

zur verfahrensgegenständlichen oder anderen aktuellen Anmeldungen erfolgt.

cc) Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein

Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen erteilter Schutzrechte sowie der

verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht ausreichend substantiiert ist.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 24/23,

ausdrücklich Anforderungen an einen Vortrag zu den Verwertungsbemühungen des

Beschwerdeführers formuliert. In diesem Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass

es eines substantiierten Vortrags des Antragstellers zu seinen konkreten und

kontinuierlichen (also nicht lediglich für einen kurzen Zeitraum unternommenen)

Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente

und/oder Gebrauchsmuster bedürfe, um die sich aus dem über viele Jahre hinweg

praktizierten Anmeldeverhalten und der bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit

sämtlicher angemeldeter und erteilter Patente und/oder Gebrauchsmuster

ergebende Indiz für eine Mutwilligkeit seines Anmeldeverhalten zu entkräften. Die

vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise müssten

in der gebotenen

Ausführlichkeit die konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den

konkreten Umfang seiner Anstrengungen darlegen, die er in der Vergangenheit und

aktuell unternommen habe, um seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu

vermarkten. Dabei hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass dieser für das

weitere Verfahren nach Zurückverweisung erteilte Hinweis auch dem Zweck diene,

dem Antragsteller die

ihm nach den gesetzlichen Vorgaben obliegenden

Verpflichtungen zu verdeutlichen und ihm frühzeitig die Gelegenheit zu eröffnen, die

erforderliche Dokumentation seiner Verwertungsversuche vorzubereiten.

Ebenso hat die Patentabteilung in mehreren Zwischenbescheiden sowie in den

Beschlüssen vom 26. Juli 2023 und 4. Juni 2024 die bestehenden Anforderungen

an den Vortrag des Beschwerdeführers dargelegt und zudem im vorliegend

angegriffenen Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass der bisherige Vortrag des

Beschwerdeführers den vom Senat formulierten Erfordernissen im Beschluss vom

23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 24/23, nicht genüge. Diesen Erfordernissen wird

die Beschwerdebegründung wiederum nicht gerecht. Aufgrund der Vielzahl der in

der Vergangenheit insoweit erteilten Hinweise und insbesondere auch des

gerichtlichen Hinweises konnte der vorliegende Beschluss unmittelbar und ohne

einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen gleichlautenden Hinweis zu den

Voraussetzungen eines relevanten Vortrags zu den Verwertungsbemühungen

ergehen.

dd) Im Übrigen spricht die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer das

vorliegende und weitere Verfahren

führt,

in keiner Weise

für ernsthafte

Verwertungsabsichten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anmeldung.

Der

Beschwerdeführer

hat

in

diesem

sowie

fünfzehn weiteren

Beschwerdeverfahren eine inhaltlich übereinstimmende Beschwerdebegründung

mit einer als Anlage eingereichten ebenfalls übereinstimmenden Liste versandter

E-Mails vorgelegt und hat sich trotz mehrfacher entsprechender Hinweise nicht zu

einem auf das jeweils verfahrensgegenständliche Patent und dessen Verwertung

bezogenen Vortrag veranlasst gesehen.

ee) Schließlich steht der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einer

Gebührenzahlung bezüglich früherer Schutzrechtsanmeldungen der Annahme von

Mutwilligkeit nicht entgegen. Zwar lässt unter Umständen eine hohe Zahl von

Anmeldungen dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in

der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. Schulte/Schell,

a. a. O. § 130 Rn. 63). Aus den der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügten

– wiederum schlecht lesbaren – Kontoauszügen und Überweisungsbelegen

ergeben sich ohne erkennbare Jahreszahl zehn Überweisungen von

Anmeldegebühren an das DPMA in der Währung „DM“, drei Gebührenzahlungen

an das Europäische Patentamt im Jahre 1999 sowie die Zahlung einer

Jahresgebühr an das DPMA vom 24. April 2024. Diese Zahlungen liegen damit nicht

nur fast ausnahmslos weit in der Vergangenheit, sondern es handelt sich auch

insgesamt nicht um „erhebliche Beträge“. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch

für einzelne weitere Patente bzw. Anmeldungen Gebühren gezahlt haben bzw.

zahlen sollte, so fiele dies angesichts der großen Zahl der in der Vergangenheit

angemeldeten sowie aktuell anhängigen Schutzrechte kaum ins Gewicht und würde

an der Gesamtbewertung des Verhaltens des Anmelders nichts ändern.

ff) Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nach alledem nicht erkennen, dass er

aus dem

fehlenden wirtschaftlichen Erfolg

früher erteilter Schutzrechte

Konsequenzen hinsichtlich seiner aktuellen Anmeldungen und deren künftiger

Verwertung gezogen hat und dass er sich ausreichend um die Verwertung seiner

aktuell angemeldeten Schutzrechte bemüht. Vielmehr scheint er die vorliegende

sowie die in den Parallelverfahren vor dem 1. Senat anhängigen Anmeldungen ohne

jegliche Rentabilitätsüberlegungen alleine im Vertrauen auf staatliche Hilfe getätigt

zu haben. Hierdurch unterscheidet er sich von einem vernünftigen, wirtschaftlich

denkenden Anmelder, der über ausreichende Mittel verfügt, da dieser auch bei

Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung künftige Verwertungsmöglichkeiten

sowie das bestehende Kostenrisiko

in seine Entscheidung über eine

Patentanmeldung einfließen lassen würde und daher nicht unabhängig von

wirtschaftlichen Gegebenheiten fortlaufend Anmeldungen tätigen würde.

Nach alledem erscheint die vorliegende Patentanmeldung mutwillig im Sinne von

§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, so dass die

Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen

hat.

3. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 HS. 2 PatG nicht mit der

Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Dr. Hock

Schell

Lachenmayr-Nikolaou