Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 23.10.2024 – 5 Ni 14/22 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:231024U5Ni14.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 Ni 14/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent EP 1 520 165
(DE 503 09 421)
ECLI:DE:BPatG:2024:231024U5Ni14.22EP.0
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2024 durch den Richter Heimen als
Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ.
Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 520 165 (Streitpatent), das
unter Inanspruchnahme der inländischen Priorität der DE 102 29 498 vom
1. Juli 2002 am 25. Juni 2003 angemeldet worden ist. Die Erteilung des
europäischen Patents ist am 19. März 2008 veröffentlicht worden. Es ist am 25. Juni
2023 infolge Zeitablaufs erloschen. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung
“Verfahren und Vorrichtung zur Durchführung der Emissionsspektrometrie“. In der
bis zu seinem Erlöschen geltenden Fassung umfasst es
insgesamt 15
Patentansprüche, mit dem Verfahrensanspruch 1 und auf diesen unmittelbar
zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14 sowie dem nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch 15. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent wegen
Patentverletzung in zwei Verfahren gerichtlich in Anspruch genommen. Mit ihrer
Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 15 haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Durchführung der Emissionsspektrometrie, insbesondere der
Laser- Emissionsspektrometrie,
bei dem ein gepulster Laserstrahl zur Generierung eines laserinduzierten
Plasmas automatisch auf ein Werkstück fokussiert wird,
bei dem die vom Plasma emittierte Strahlung detektiert und mit dem
erfassten Strahlungsspektrum eine Elementanalyse durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass vor der Plasma-Generierung neben dem Abstand d der
Autofokussieroptik zur Werkstückoberfläche zusätzliche Geometrie-
Parameter P1, P2 .. PN eines potentiellen Messortes auf der Werkstückoberfläche bestimmt werden,
und nur
für diejenigen potentiellen Messorte eine Elementanalyse
durchgeführt wird, bei denen sich mindestens einer der zusätzlichen
Geometrie-Parameter innerhalb eines vorgegebenen Toleranzbereichs [T1 ..
T2] befindet.
15. Vorrichtung für die Emissionsspektrometrie, insbesondere für die Laser-
Emissionsspektrometrie, mit einem Pulslaser zur Generierung eines
laserinduzierten Plasmas auf einem relativ zum Laserstrahl bewegten
Werkstück, einer Autofokuseinrichtung für den Laserstrahl, einem Detektor
zur Erfassung der vom Plasma emittierten Strahlung, und mit einer
Einrichtung zur Durchführung einer Elementsanalyse,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein Mittel zur Vermessung des Probenoberflächenprofils quer zur
Bewegungsrichtung des Messobjekts vorgesehen ist.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 14 wird auf das
Streitpatent verwiesen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung bezüglich
des Patentanspruchs 15 (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ)
sowie der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) hinsichtlich
der Patentansprüche 1 bis 15 geltend.
Sie stützt ihre Klage u. a. auf folgende Dokumente:
NK1
DE 197 30 885 A1
NK2
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
NK8
NK9
NK10
NK11
NK12
NK13
NK14
NK15
NK16
NK17
NK18
NK19
NK21
DE 195 42 554 A1
DE 693 23 860 T2
US 4 708 483 A
Noll, R., „Laser Measuring Technology – Applications for
Process and Quality Control in Production Lines“, VDI-Berichte
Nr. 1694, 2002
DE 38 22 143 A1
EP 0 599 153 A1
WO 96/14557 A1
DE 40 04 627 A1
DE 41 38 157 A1
DE 195 32 767 A1
US 2002 / 0 024 677 A1
US 5 900 611 A
WO 00 / 57 160 A2
Stepputat, M., Noll, R., „High-Speed Detection of Additives in
Technical Polymers with
Laser-Induced Breakdown
Spectrometry“, VDI-Berichte Nr. 1667, 2002
US 5 702 550 A
DE 41 28 176 A1
US 5 042 947 A
DE 44 26 475 A1
EP 1 520 165 B1 (Streitpatent = SP)
NK23
NK24
NK25
WO 2004 / 003 528 A2 (ursprüngliche PCT-Anmeldung)
Schriftwechsel aus EP-Prüfungsverfahren 15.10.2004
RWTH Vorlesungsverzeichnis WS 2001/2002 Diplomstudiengänge
NK26
EPO decision 222/86 – 22.09.1987
Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 nicht erfinderisch gegenüber der Druckschrift NK15 bzw. einer
Kombination der NK15 mit einer der Druckschriften NK1, NK2, NK3 oder NK4 sei.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 15 gehe über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei nicht neu bzw.
zumindest nicht erfinderisch gegenüber der Druckschrift NK15 bzw. gegenüber
einer Kombination der NK15 mit einer der Druckschriften NK5, NK6, NK7, NK8, NK9
oder NK10.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 520 165 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, dass
die erteilten Patentansprüche patentfähig seien und der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 15 nicht unzulässig erweitert sei.
Als Übersicht der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Problematik und für den
sich in diesem Bereich ergebenden Verlauf der technischen Entwicklung führt die
Beklagte folgende Druckschriften ein, um das dem Fachmann im Jahr 2014 dazu
bekannte Fachwissen zu illustrieren:
VP1
Noll, R. et al., „Laser-induced breakdown spectroscopy
expands into industrial applications“, Spectrochimica Acta
Part B, 2014
VP2
Noll, R. et al., SAB 2014, Fig. 2 Ishikawa diagram, 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der
Klägerin.
Ist ein Patent wie hier das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines
schutzwürdigen
Interesses der Klägerin an der Durchführung des
Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der
Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. –
Leistungsüberwachungsgerät; BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung). Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis
insbesondere dann, wenn die Klägerin damit rechnen muss, dass sie wegen
Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden
Patent in Anspruch genommen wird (vgl. BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 16 –
Stammzellengewinnung; GRUR 2021, 696 Rn. 7 – Phytase; GRUR 2020, 1074
Rn. 28 – Signalübertragungssystem; BPatG Urt. v. 20.9.2023 – 8 Ni 14/23, GRUR-
RS 2023, 33513 Rn. 34, beck-online).
So liegt der Fall hier, da die Klägerin nach übereinstimmenden Angaben der
Parteien als Beklagte in auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahren, in
Anspruch genommen wird.
Die Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs.
1 Buchst. c) EPÜ hinaus, und auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ liegt nicht vor.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent (SP; NK21) befasst sich mit der Laser-Emissionsspektroskopie (auch bekannt als „laserinduzierte Plasmaspektroskopie“ bzw. „LIBS
– Laser-Induced Breakdown Spectroscopy”). Dabei handelt es sich um ein
Analyseverfahren zur Bestimmung der Elementzusammensetzung von Materialien,
bei der ein hochfokussierter Laser zur Ablation der Oberfläche einer Probe
eingesetzt wird (SP, Abs. [0001]).
Die laserinduzierte Plasmaspektroskopie ist ein laser-spektroskopisches Verfahren,
mit dem die elementspezifische Zusammensetzung einer Probe bestimmt werden
kann. Durch den Beschuss einer Probe mit kurzen Laserimpulsen wird ein kleines
Volumen der Probe verdampft und zu einem Plasma ionisiert (Laserablation). Beim
Zerfall des Plasmas wird Licht emittiert, das charakteristisch für die enthaltenen
Elemente
ist. Das Spektrum der Strahlung wird mit einem Spektrometer
aufgenommen. Die laserinduzierte Plasmaspektroskopie benötigt oftmals keine
Probenaufbereitung und arbeitet relativ zerstörungsarm. Sie ermöglicht die
qualitative und – bei entsprechender Kalibrierung – die quantitative Bestimmung der
atomaren Zusammensetzung einer Probe simultan für eine Vielzahl von Elementen
(SP, Abs. [0002]).
Die Emission des entstehenden laserinduzierten Plasmas am Messort wird von
einer Empfangsoptik einer Detektoreinheit gesammelt und einem Spektrometer
zugeführt und dort ausgewertet, was mit Hilfe einer Kalibrierfunktion für jedes
Analyseelement erfolgt (SP, Abs. [0004]).
Kommen bei der Laser-Emissionsspektrometrie Fokussieroptiken mit fester
Brennweite zum Einsatz, muss das zu untersuchende Messobjekt bis auf wenige
Millimeter genau positioniert werden, um mittels einer zuvor erstellten Kalibrierung
eine quantitative Aussage über Analysekonzentrationen
im Material des
Messobjekts zu gewinnen. Dies wird nach Aussage des Streitpatents als nachteilig
angesehen. Denn bei einer Änderung der Probenposition oder der Neigung des
Messobjekts relativ zur feststehenden Fokuslage des Laserstrahls ändert sich der
detektierte Raumwinkel der Plasmaemission bedingt durch den veränderten
Abstand der Probenoberfläche zur festgehaltenen Position der Empfangsoptik der
Detektoreinheit oder durch eine partielle Abschattung des laserinduzierten Plasmas
durch das Messobjekt (SP, Abs. [0006]).
Als bekannter Stand der Technik ist die Veröffentlichung NK15 (VDI-Berichte Nr.
1167, u. a. von den Erfindern des Streitpatents) genannt, die im Prüfungsverfahren
berücksichtig worden ist. In dieser Schrift ist ein LIBS-Verfahren offenbart, das eine
Autofokussieroptik in Verbindung mit einem gepulsten Laser einsetzt, wobei der
Abstand der Autofokussieroptik zur Oberfläche des Messobjekts mit einem Laser-
Triangulationssensor bestimmt und die Fokuslage des Analyselasers auf diesen
Abstand eingestellt wird (SP, Abs. [0008]).
Nach Aussage des Streitpatents bestehe hierbei jedoch der Nachteil, dass stets
auch Messorte auf dem Messobjekt erfasst würden, deren Oberfläche in
geometrischer Hinsicht ungeeignet für eine quantitative Messung sei. Eine
möglichst genaue Messung setzt nach Ansicht des Streitpatents voraus, dass die
geometrische Beschaffenheit des Messorts weitgehend identisch zu derjenigen sei,
welche bei der Aufnahme der Kalibrierkurve vorgelegen habe (SP, Abs. [0012]).
2.
Vor diesem Hintergrund besteht laut Streitpatent das technische Problem
darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Emissionsspektrometrie
(insbesondere LIBS) mit verbesserter Messgenauigkeit, insbesondere für die
Erfassung bewegter Objekte bereitzustellen (SP, Abs. [0009]).
3. Als zuständigen Fachmann zur Lösung des Problems sieht der Senat einen
Physiker
(mit Hochschulabschluss), der mit der Emissionsspektrometrie,
insbesondere der Laser-Emissionsspektrometrie, vertraut
ist und
fundierte
Kenntnisse in der Konstruktion, Funktion und Auslegung von darauf basierenden
Verfahren zur Materialanalyse bzw. zu ihrer Durchführung geeigneter Vorrichtungen
aufweist. Der von der Klägerin genannte Hochschulingenieur des Maschinenbaus,
insbesondere aus dem Bereich der Fertigungstechnik, weist entgegen der Ansicht
der Klägerin die für dieses Gebiet notwendigen Fachkenntnisse im Bereich der
spektralen Materialanalyse mittels Laser-Emissionsspektrometrie zur Überzeugung
des Senats nicht auf.
4. Als Lösung des genannten Problems werden ein Verfahren zur Durchführung
der Emissionsspektrometrie und eine zugehörige Vorrichtung für die Emissionsspektrometrie, welche mit den erteilten nebengeordneten Patentansprüchen 1
und 15 unter Schutz gestellt sind, angegeben. Diese lassen sich (in der
maßgeblichen Verfahrenssprache Deutsch) wie folgt gliedern:
Patentanspruch 1:
1.1 Verfahren zur Durchführung der Emissionsspektrometrie, insbesondere der
Laser- Emissionsspektrometrie,
1.2
bei dem ein gepulster Laserstrahl zur Generierung eines laserinduzierten
Plasmas automatisch auf ein Werkstück fokussiert wird,
1.3
bei dem die vom Plasma emittierte Strahlung detektiert und mit dem
erfassten Strahlungsspektrum eine Elementanalyse durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
1.4
dass vor der Plasma-Generierung
1.4.1 neben dem Abstand d der Autofokussieroptik zur Werkstückoberfläche
1.4.2 zusätzliche Geometrie-Parameter P1, P2 .. PN eines potentiellen Messortes
auf der Werkstückoberfläche bestimmt werden,
1.4.3 und nur
für diejenigen potentiellen Messorte eine Elementanalyse
durchgeführt wird, bei denen sich mindestens einer der zusätzlichen
Geometrie-Parameter innerhalb eines vorgegebenen Toleranzbereichs [T1 ..
T2] befindet.
Patentanspruch 15:
15.1 Vorrichtung für die Emissionsspektrometrie, insbesondere für die Laser-
Emissionsspektrometrie,
15.2 mit einem Pulslaser zur Generierung eines laserinduzierten Plasmas auf
einem relativ zum Laserstrahl bewegten Werkstück,
15.3 einer Autofokuseinrichtung für den Laserstrahl,
15.4 einem Detektor zur Erfassung der vom Plasma emittierten Strahlung, und
15.5 mit einer Einrichtung zur Durchführung einer Elementsanalyse,
dadurch gekennzeichnet,
15.6 dass ein Mittel zur Vermessung des Probenoberflächenprofils quer zur
Bewegungsrichtung des Messobjekts vorgesehen ist.
5. Der zuständige Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige der
in den angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen technischem
Hintergrund wie folgt.
5.1 Zum Patentanspruch 1
Das gemäß Merkmal 1.1 beanspruchte Verfahren dient zur Durchführung einer
Emissionsspektrometrie, und zwar einer Laser-Emissionsspektrometrie, wie sich
aus dem weiteren Wortlaut des Patentanspruchs 1 sowie der Beschreibung des
Streitpatents ergibt (vgl. Merkmal 1.2 und z. B. SP, Abs. [0002] – [0008], [0022],
[0024], [0026], [0031]).
Der Fachmann weiß, dass bei der Laser-Emissionsspektroskopie die Konzentration
einzelner chemischer Elemente in einer zu untersuchenden Probe dadurch
bestimmt wird, dass mit Hilfe eines fokussierten Laserstrahls (der „Analyselaser“
gemäß Wortlaut des Streitpatents), ein Plasma auf der Oberfläche eines zu
untersuchenden Messobjekts erzeugt wird, und die elementspezifische Emission
des laserinduzierten Plasmas gemessen wird (SP, Abs. [0002]). Dabei wird die
Emission des entstehenden laserinduzierten Plasmas am Messort von einer
Empfangsoptik einer Detektoreinheit gesammelt und einem Spektrometer zugeführt
und dort ausgewertet.
Für die Generierung eines laserinduzierten Plasmas wird nach dem Merkmal 1.2
ein Pulslaser eingesetzt. Unter einem Pulslaser versteht der Fachmann einen Laser,
der das Laserlicht nicht kontinuierlich, sondern in periodischen Pulsen emittiert.
Zudem soll der gepulste Laser gemäß Merkmal 1.2 automatisch auf ein Werkstück
fokussiert werden. Bezüglich der automatischen Fokussierung
lehrt das
Streitpatent, dass eine sog. Autofokussieroptik den Laserstahl auf die Werkstückoberfläche fokussiert (SP, Abs. [0041] i.V.m. Fig. 5) und im Autofokusbetrieb
der Abstand der Autofokussieroptik zur Werkstückoberfläche fortlaufend zu
bestimmen
ist
(SP, Abs.
[0015]). Durch die Autofokussiervorrichtung
ist
gewährleistet, dass der Abstand ∆s der Fokusebene des Laserlichts zum
Durchstoßpunkt auf der Werkstückoberfläche über alle Messungen konstant ist (SP,
Abs. [0003], [0042]).
Gemäß Merkmal 1.3 wird beansprucht, dass neben dem Analyselaser ein Detektor
ein grundlegendes Bauteil für die Emissionsspektrometrie darstellt. Mittels dieses
Detektors wird die Strahlung des auf der Werkstückoberfläche laserinduzierten
Plasmas erfasst (Abs. [0004] i.V.m. Fig. 5, BZ 9, „Empfangsoptik“) und kann
anschließend ausgewertet werden. Hierzu nennt das Streitpatent bspw. ein
Spektrometer (SP, Abs. [0004], Abs. [0044] i.V.m. Fig. 5, BZ 20, „Spektrometer“).
Nach den Merkmalen 1.4, 1.4.1 und 1.4.2 werden vor der Plasma-Generierung
neben dem Abstand d zwischen Autofokussieroptik und Werkstückoberfläche,
welcher ein (erster) Geometrieparameter ist (SP, Abs. [0016]), zusätzliche
Geometrieparameter eines potentiellen Messortes auf der Werkstückoberfläche
bestimmt. Der Fachmann versteht, dass somit vor der Abgabe eines Laserpulses
zunächst weitere Geometrieparameter potentieller Messorte zu bestimmen sind.
Dies bedeutet, dass in Folge Laserpulse nur auf ausgewählte Messorte abgegeben
werden, an denen die Oberfläche so ausgebildet ist, dass sie sich für eine
quantitative Messung eignet. Der korrekte Abstand der Autofokussieroptik zur
Werkstückoberfläche nach Merkmal 1.4.1 ist damit nicht alleiniger Bestandteil des
Auswahlkriteriums. Gemäß Merkmal 1.4.2 wird zwar explizit auf weitere
Geometrieparameter verwiesen, jedoch ohne diese dort weiter konkret zu
definieren. Als beispielhaft hierfür ist dem Streitpatent bis auf den Neigungswinkel
als ein möglicher Geometrieparameter (SP, Abs. [0017]) nichts weiter zu
entnehmen. Sein Absatz [0019] nennt zwar auch generell die Möglichkeit der
Verallgemeinerung auf weitere „relevante Geometrieparameter“, ohne jedoch dort
weitere Beispiele anzuführen. Diese bleiben damit dem Fachwissen des
Fachmanns überlassen.
Gemäß dem Merkmal 1.4.3 ist ein potentieller Messort nur dann als geeignet für die
spätere Elementanalyse anzusehen, wenn sich einer der zusätzlichen
Geometrieparameter an diesem Messort in einem vorgegebenen Toleranzbereich
befindet. Im Anspruchswortlaut sind die Toleranzbereiche allerdings nicht näher
spezifiziert. Es wird lediglich angeführt, dass sich hierfür mindestens einer der
zusätzlichen Geometrieparameter zwischen einem ersten Wert T1 und einem
zweiten Wert T2 befinden soll. Es wird jedoch nicht beansprucht, welche expliziten
geometrischen Intervalle zwischen den genannten Werten eines nicht weiter
konkretisierten Geometrieparameters bestehen. Wenn etwa als ein zusätzlicher
Geometrieparameter der Neigungswinkel herangezogen wird, deckt der
Anspruchswortlaut bspw. auch Toleranzbereiche zwischen T1 = -180 Grad und
T2 = 180 Grad ab.
Das Streitpatent lehrt hierzu, dass eine möglichst genaue Messung voraussetzt,
dass die geometrische Beschaffenheit des Messorts weitgehend identisch zu der
geometrischen Beschaffenheit ist, welche bei der Aufnahme der Kalibierkurve
vorgelegen hat. Die Toleranzbereiche sollen demnach so vorgegeben werden, dass
sie die bei der Kalibriermessung vorgelegten Geometrieparameter möglichst gut
wiedergeben (SP, Abs. [0012]–[0013]). Eine Kalibrierung oder Kalibrierkennlinien
sind jedoch im Patentanspruch 1 nicht benannt, so dass die in Merkmal 1.4.3
beanspruchten Toleranzbereiche sehr breit auszulegen sind.
5.2 Zum Patentanspruch 15
Räumlich-körperlich besteht die Vorrichtung für die Laser-Emissionsspektrometrie
(Merkmal 15.1) aus:
• einem Pulslaser zur Generierung eines laserinduzierten Plasmas auf einem
relativ zum Laserstrahl bewegten Werkstück (Merkmal 15.2),
• einer Autofokussiereinrichtung für den Laserstrahl (Merkmal 15.3),
• einem Detektor zur Erfassung der vom Plasma emittierten Strahlung
(Merkmal 15.4),
• einer Einrichtung zur Durchführung einer Elementanalyse (Merkmal 15.5),
• einem Mittel zur Vermessung des Probenoberflächenprofils quer zur
Bewegungsrichtung des Messobjekts (Merkmal 15.6).
Merkmal 15.2 umfasst dabei mehrere Möglichkeiten, welche Komponente der
Vorrichtung nun jeweils gegenüber einer anderen bewegt wird. Entweder wird der
Laser gegenüber einem ortsfesten Werkstück bewegt, oder das Werkstück
gegenüber einem ortsfesten Laser oder sowohl der Laser als auch das Werkstück
sind gegeneinander beweglich. Die Merkmale 15.3 bis 15.5 versteht der Fachmann
von messtechnisch-baulicher Seite ohne weitere Auslegungen. Merkmal 15.6
beansprucht allgemein ein Mittel zur Vermessung des Probenoberflächenprofils
quer zur Bewegungsrichtung des Messobjekts. Das können
in diesem
Zusammenhang
für den Fachmann
im gegebenen
technischen Kontext
verschiedene Mittel, wie z. B. ein Laser, ein mechanischer Werkstücktaster, eine
Lichtschranke oder eine Kamera sein.
5.3 Zur Lehre des Streitpatents
Das Verfahren zur
laserinduzierten Emissionsspektrometrie gemäß dem
Streitpatent lehrt damit für den Messbetrieb insbesondere Folgendes:
Es ist nur für diejenigen potentiellen Messorte eine Elementanalyse durchzuführen,
bei denen sich mindestens einer der zusätzlichen Geometrie-Parameter innerhalb
eines vorgegebenen Toleranzbereichs [T1 .. T2] befindet. Hierfür können entweder
die Daten von ungeeigneten Messorten verworfen werden, oder aber es wird nur an
denjenigen Orten ein Plasma
induziert, an denen die vorbestimmten
Geometrieparameter im Toleranzbereich liegen. Für den Fall, dass kein geeigneter
Messort vorliegt, wird nur ein Pumppuls, aber kein Laserpuls ausgelöst, womit die
thermische Stabilität – und damit die Gesamtlebensdauer – des Lasers erhöht wird.
Darüber hinaus können durch eine Ablenkung des Lasers quer zur
Bewegungsrichtung des Messobjekts zusätzliche potentielle Messorte ausgewählt
werden, womit die Anzahl der verwertbaren Messpunkte auf der Oberfläche des
Messobjekts und damit die Richtigkeit bzw. Zuverlässigkeit der Analyse erhöht wird
(SP, Abs. [0023] – [0024], [0039]).
Die Pulsvariation ist dabei derart vorzunehmen, dass für den Fall, dass ein
Messobjekt vorhanden ist, ein kleinerer Pulsabstand für den Analyselaser gewählt
wird, als für den Fall, dass kein Messobjekt erfasst wird. Dies führt dazu, dass bei
Vorhandensein eines Messobjekts möglichst viele Messungen vorgenommen
werden, was die statistische Messgenauigkeit steigert. Erfasst der Analyselaser
hingegen kein Messobjekt, so wird der Pulsabstand vergrößert (SP, Abs. [0029]).
Für die Positionierung des einzelnen Laserpulses an den zu bestimmenden
optimalen Messpositionen wird der Zeitpunkt der Erzeugung des Laserpulses durch
die Systemsteuerung ermittelt, und der Strahl des Analyselasers mit einer
Strahlablenkeinheit quer zur Vorschubrichtung des Messobjekts bewegt. Durch
dieses Verfahren wird die Anzahl der verwertbaren Messungen auf bewegten Teilen
gegenüber dem Stand der Technik gesteigert (SP, Abs. [0036]).
Die objektive Aufgabe besteht aus Sicht des Senats damit darin, ein aus dem Stand
der Technik bekanntes LIBS-Verfahren hinsichtlich der Messgenauigkeit
weiterzuentwickeln, damit es
schneller, genauer, betriebsstabiler und
ressourcenschonender als die bereits bekannten Verfahren des Stands der Technik
arbeitet.
II.
Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 ist gegenüber den Ursprungsunterlagen
nicht unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ)
und erweist sich – genauso wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 – in
seiner Gesamtheit als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ).
1.
Zum Nichtigkeitsgrund
der
unzulässigen
Erweiterung
von
Patentanspruch 15:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 geht nicht über den Inhalt der
Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen
Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Fachmann entnimmt den
Gegenstand
des
genannten
Patentanspruchs
den
ursprünglichen
Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig.
Laut Klägerin sei das Merkmal 15.6 „dass ein Mittel zur Vermessung des
Probenoberflächenprofils quer zur Bewegungsrichtung des Messobjekts
vorgesehen ist“ den Ursprungsunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen.
Der erste Teil des Merkmals 15.6 ist in der ursprünglichen Anmeldung (NK23)
durchaus offenbart (Unterstreichungen hinzugefügt): „Um eine automatische
Selektion geeigneter Messpunkte zu ermöglichen sind Mittel zur Vermessung der
Probenoberfläche vorgesehen, die auch quer zur Bewegungsrichtung des
Messobjekts messen. So kann beispielsweise im erfindungsgemäßen Verfahren
der Abstand d zwischen dem Oberflächenelement 4 und der Fokussieroptik 1 mit
Hilfe einer Triangulationseinheit 17 bestimmt werden, siehe Fig. 4a.“ (NK23, S. 7,
Z. 3–9, auch i.V.m. Figur 4a). Auch der Rest des Merkmals 15.6 ist durch eine
Textstelle belegt, da das dortige Mittel zur Vermessung auch für die Messung eines
Oberflächenprofils geeignet ist, nachdem das Vorsehen einer Triangulation dort
zwingend auch eine entsprechende Einrichtung voraussetzt (Unterstreichung
hinzugefügt): „… dass vor der Plasmainduzierung von zumindest einem Teilbereich
der
Werkstückoberfläche
das
Oberflächenprofil
mittels
eines
Triangulationsverfahrens bestimmt wird, …“ (NK23, S. 6, Z. 21–23).
Damit ist aus Sicht des Senats für den Fachmann im Ergebnis der vollständige
Sachgehalt des Merkmals 15.6 gemäß Patentanspruch 15 ursprünglich offenbart,
dass die vorgesehenen Mittel zur Vermessung der Probenoberfläche auch geeignet
sind, ein Probenoberflächenprofil zu vermessen.
2.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung
steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das
unter Schutz gestellte Verfahren gegenüber dem
im Nichtigkeitsverfahren
entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht. Dies gilt in analoger Weise für den Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 15.
2.1 Zum Patentanspruch 1
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Er erweist sich somit im Ergebnis als patentfähig und damit
als bestandskräftig (vgl. (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).
2.1.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik, da aus keiner der als Stand der Technik
genannten Druckschriften dessen sämtliche Merkmale bekannt sind. Die mangelnde
Neuheit seines Gegenstands wurde klageseitig auch nicht geltend gemacht.
2.1.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht ausgehend vom im
Verfahren genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da
er durch diesen nicht nahegelegt ist.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Für
die Beurteilung dieser Frage ist nicht ausschlaggebend, welche Überlegungen der
Erfinder angestellt hat, um die beanspruchte Lehre aufzufinden. Entscheidend ist
vielmehr, ob der Stand der Technik Anlass gab, zu dieser Lehre zu gelangen.
2.1.2.1 Der Fachartikel NK15 (VDI-Berichte 1667, 35-40 (2002)) beschreibt ein
hier in Rede stehendes Verfahren zur Durchführung der Emissionsspektroskopie,
im Rahmen dessen Werkstücke, welche sich auf einem Förderband bewegen,
mittels LIBS untersucht werden (NK15, S. 36, Abschnitt 2., Z. 1 - 3; Merkmal 1.1).
Dabei kommt ein Pulslaser zur Generierung eines laserinduzierten Plasmas zum
Einsatz, welcher automatisch auf ein Werkstück fokussiert wird (NK15, S. 37, Z. 1 -
7; Merkmal 1.2). Die vom Plasma emittierte Strahlung wird detektiert und mit dem
erfassten Spektrum wird eine Elementanalyse durchgeführt (NK15, S. 37, Z. 7 - 15;
Merkmal 1.3). Vor der Plasma-Generierung wird der Abstand der Autofokussieroptik
zur Werkstückoberfläche gemessen (NK15, S. 37, Abschnitt 4., Z. 1 - 2; Merkmal
1.4 und 1.4.1).
Die NK15 offenbart damit ein ähnliches Verfahren wie das Streitpatent. Sie zeigt
jedoch nicht, dass zusätzliche Geometrieparameter eines potentiellen Messorts auf
der Werkstückoberfläche bestimmt werden (nicht Merkmal 1.4.2) und dass nur für
diejenigen potentiellen Messorte eine Elementanalyse durchgeführt wird, bei denen
sich mindestens einer der zusätzlichen Geometrieparameter innerhalb eines
vorgegebenen Toleranzbereichs befindet (nicht Merkmal 1.4.3). Die NK15 gibt für
ein entsprechendes Vorgehen weder eine Veranlassung vor, noch kann der
Fachmann dieser Druckschrift unmittelbar entnehmen, weitere zusätzliche
Geometrieparameter zu bestimmen und diese in Folge auch im Rahmen seiner
Messung zu berücksichtigen. Im Gegenteil befasst sich die NK15 nur mit der
Problematik der Autofokussierung des Analyselasers (vgl. NK15, S. 40, Abschnitt 6)
und misst dazu statisch an einer Stelle des betroffenen Werkstücks. Damit vermag
sie entgegen der Auffassung der Klägerin dem Fachmann aber keinerlei Anregung
zu geben, abweichend von dieser Lehre – wie beansprucht – an mehreren Stellen
des Werkstücks Geometrieparameter zu bestimmen.
Die von der Klägerin als Beleg für das Fachwissen eingeführte deutsche
Offenlegungsschrift NK11 (DE 195 32 767 A1) zeigt zwar ein bekanntes
Triangulationsverfahren zur Bestimmung des Oberflächenprofils eines Objekts,
jedoch nicht im Zusammenhang mit einem laserbasierten Verfahren zur Elementanalyse und nicht zur Bestimmung der potentiellen Messorte für eine solche
Elementanalyse. Für eine Zusammenschau der NK15 mit der NK11 fehlt dem
Fachmann auch jegliche Anregung, denn das in der NK15 beschriebene und
funktionsfähige Verfahren beruht auf dem Einsatz eines
statischen
Triangulationssensors zur Verwendung an einem Messort. Eine Kombination dieser
beiden bekannten Verfahren aus NK11 und NK15 wäre zwar wohl prinzipiell
technisch möglich, eine konkrete Veranlassung für dieses Vorgehen mit Messung
mehrerer Abstände wurde seitens der Klägerin jedoch nicht überzeugend dargelegt
und kann vom Senat auch nicht festgestellt werden.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfinderisch gegenüber der Lehre
der Druckschrift NK15 zusammen mit dem einschlägigen Fachwissen, wie es durch
die Druckschrift NK11 belegt ist.
2.1.2.2
Auch die Kombination der NK15 mit den übrigen von der Klägerin
hierzu herangezogenen Druckschriften NK1 bis NK4 sowie NK7 und NK17 oder mit
weiteren eingeführten Druckschriften führt nicht zum Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1. Im Einzelnen:
a) Keine der Druckschriften NK1 bis NK4 befasst sich mit der Verbesserung der
Messgenauigkeit eines LIBS-Verfahrens
im Zusammenhang mit der
Materialanalyse für bewegte Objekte und kann demzufolge dem zuständigen
Fachmann auch keine Schritte aufzeigen, wie er das aus der NK15 an sich bekannte
LIBS-Verfahren in diese Richtung weiterentwickeln könnte. Vielmehr betreffen die
Druckschriften NK1 bis NK4 überwiegend optische Vermessungsverfahren, doch
keine im Zusammenhang mit (elektro-)optischen Materialuntersuchungen, im Sinne
von Elementanalysen. Es gibt für den Fachmann damit auch keine Veranlassung,
die Lehre der Druckschrift NK15 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf dieser
Grundlage weiterzuentwickeln. Eine solche wurde seitens der Klägerin jedenfalls
nicht überzeugend dargelegt und ist für den Senat auch nicht feststellbar. Für die
einzelnen eben genannten Druckschriften stellt sich dieser Sachverhalt wie folgt
dar:
Die NK1 (DE 197 30 885 A1) befasst sich mit einem Verfahren zur automatischen
Erkennung von Oberflächenfehlern an Rohkarosserien, die eine Nachbearbeitung
erfordern. Es handelt sich dabei um ein rein optisches Messverfahren, bei dem
Rohkarosserien mit Licht bestrahlt, und die Reflexionen mittels Kameras erfasst
werden. Die Druckschrift befasst sich nicht mit LIBS bzw. das beschriebene
Verfahren gehört nicht zum Bereich der Materialanalyse, weshalb es für den
Fachmann fernliegt, diese Druckschrift im gegebenen technischen Kontext als
Stand der Technik in Betracht zu ziehen.
Die NK2 (DE 195 42 554 A1) beschreibt bei einem Verfahren zur Prüfung von
Schweißnähten den Einsatz von Triangulationsverfahren zur Oberflächenvermessung bzw. zur Bestimmung eines Oberflächenprofils mittels Laser. Dabei
wird die gemessene Oberfläche mit einer Referenzmessung, die an einer
Musterschweißnaht gewonnen wurde, verglichen. Das Verfahren betrifft keine
Materialanalyse und gibt keine Hinweise in Richtung einer Weiterentwicklung an
sich bekannter LIBS-Verfahren. Damit liegt eine Beiziehung dieser Druckschrift für
den Fachmann ebenfalls nicht nahe.
Die NK3 (DE 693 23 860 T2) befasst sich mit der Messung einer Form einer
Oberfläche, z. B. plattenförmiger Artikel wie Konstruktionsmaterialien oder
Stahlplatten. Dabei
ist bekannt, mittels Triangulation die Abstände zu
Messoberflächen eines Werkstücks zu messen und daraus die Oberflächenform zu
ermitteln, um damit bspw. ein Walzwerk derart zu steuern, dass die Ebenheit von
Stahlplatten verbessert wird. Eine Materialanalyse oder LIBS-Verfahren sind hier
nicht angesprochen. Damit liegt auch hier eine Beiziehung der genannten
Druckschrift für den Fachmann nicht nahe.
Die NK4 (US 4,708,483 A) beschreibt ein weiteres optisches Messgerät zur
Triangulationsbestimmung von Abstand und Neigung einer Oberfläche bspw.
mittels Laserlicht. Sie hat keine Materialanalyse oder Emissionsspektrometrie zum
Gegenstand. Auch eine Beiziehung dieser genannten Druckschrift liegt damit für
den Fachmann im gegebenen technischen Kontext nicht nahe.
b) Die weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nur
allgemein angesprochenen Druckschriften NK7 und NK17 betreffen zwar
Materialanalyseverfahren, doch führen auch sie nicht zum Gegenstand des hier in
Rede stehenden Verfahrens:
Die NK7 (EP 0 599 153 A1) hat ein Verfahren und eine Vorrichtung zur stofflichen
Identifikation von Werkstoffen, d. h. zur Materialanalyse von Werkstoffen beim
Materialrecycling, zum Gegenstand. Dabei wird die zu bestimmende Probe mittels
Laserlicht erhitzt und die dabei entstehende Wärmeabstrahlung zur stofflichen
Identifikation des Probenmaterials benutzt. Nicht von der Lehre dieser Druckschrift
mit umfasst ist eine Vermessung eines Oberflächenprofils der Werkstoffe. Der
Druckschrift ist damit kein Ansatzpunkt entnehmbar, wie der Fachmann von der
technischen Thematik der Werkstoffidentifikation zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung geführt werden soll. Hierzu wurde auch
klageseitig nichts vorgetragen; solches ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Vergleichbares gilt für die Druckschrift NK17 (DE 41 28 176 A1). Diese beschreibt
lediglich eine Wechselwirkung zwischen Laserpulsen und Geometrieparametern
einer Werkstückoberfläche, wobei die Betriebsparameter an der Bearbeitungsstelle
entsprechend einzustellen sind, um geeignete Ergebnisse zu erhalten. Diese
Druckschrift liegt damit weiter ab.
2.1.3 Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nicht
näher diskutierten Druckschriften NK5, NK6, NK8 bis NK10, NK12 bis NK14, NK16,
NK18 und NK19 beschreiben u. a. verschiedene Verfahren zur Materialanalyse
mittels Laserlicht bzw. verschiedene Triangulationsverfahren, doch liegen diese
inhaltlich sämtlich vom streitpatentlichen Gegenstand weiter ab und offenbaren
ebenfalls keine Verfahren, die allein oder in Kombination mit anderen genannten
Druckschriften zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen würden.
2.2 Zum Patentanspruch 15
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 15 ist neu und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Er erweist sich somit im Ergebnis ebenfalls als patentfähig
und damit als bestandskräftig (vgl. (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).
2.2.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 15 ist neu gegenüber dem
Stand der Technik, da aus keiner der genannten Druckschriften dessen sämtliche
Merkmale bekannt sind.
Im Einzelnen wird die Neuheit des Patentanspruchs 15 von der Klägerin mit der
Druckschrift NK15 bestritten, was aus Sicht des Senats aber nicht durchgreifen
kann. Dieser Fachartikel
lehrt
zwar
eine Vorrichtung
für
Laser-
Emissionsspektrometrie (NK15, Abs. 3 „LIBS set-up“ sowie Fig. 1 i.V.m. S. 37, Z.
1–14) mit den Merkmalen 15.1 (Fig. 1 „set-up of the LIBS analyser“), 15.2 (Fig. 1,
„Nd:YAG laser“), 15.3 (Fig. 1, „AF-FO“), 15.4 (Fig. 1, „PR“) und 15.5 (Fig. 1, „PC“).
Die Vorrichtung nach der NK15 weist per se einen seitlich vom Band montierten
Laser auf (NK15, Fig. 2). Sie zeigt jedoch keine Mittel zur Vermessung des
Probenoberflächenprofils quer zur Bewegungsrichtung des Messobjekts (nicht
Merkmal 15.6). Die fest montierte Optik des Triangulationssensors dort wäre dazu
technisch auch nicht in der Lage (NK15, Fig. 1, AF-TS). Die Argumentation der
Klägerin dazu, dass in Figur 2 der NK15 der Triangulationssensor seitlich an dem
Förderband angeordnet sei, vermag nicht zu überzeugen, denn der Messstrahl ist
dort zwar quer zur Bewegungsrichtung des Messobjekts montiert, doch mit dieser
Anordnung ist es technisch unmöglich, ein Probenoberflächenprofil quer zur
Bewegungsrichtung des Messobjekts zu erstellen. Damit sind nicht sämtliche
Merkmale des Patentanspruchs 15 aus dieser Druckschrift entnehmbar.
2.2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift NK15, und zwar
unabhängig davon, ob die Klägerin mit dem Fachwissen argumentiert oder von
einer Zusammenschau mit anderen Druckschriften des Stands der Technik
ausgeht. Beide Argumentationslinien greifen im Ergebnis jeweils nicht durch.
2.2.2.1 Die NK15 gibt dem Fachmann insbesondere schon keine Anregung, eine
Messung eines Probenoberflächenprofils quer zur Bewegungsrichtung des
Messobjekts vorzusehen. Auf Basis der Lehre dieser Druckschrift ergibt sich
nämlich für den Fachmann dafür schlicht kein Anlass, denn die dort eingesetzte und
problemlos funktionsfähige Triangulationsmessung dient einzig dazu, den Abstand
der Messapparatur zur Probenoberfläche zu messen, um die Autofokussiereinheit
zu steuern. Hierfür genügt
jeweils eine Messung an dem Punkt der
Probenoberfläche, an dem anschließend die LIBS durchgeführt werden soll. Selbst
wenn der Fachmann sein ihm an die Hand gegebenes Fachwissen – das u. a. auch
durch die Druckschrift NK11 belegt werden kann – einbeziehen würde, welches ihm
vermittelt, dass mittels Triangulation auch mehrere Abstände gleichzeitig gemessen
werden könnten, so fehlt es doch im Kontext der NK15 an einem nachvollziehbaren
technischen Grund, dieses Vorgehen auch unmittelbar in die aus der NK15
bekannte Vorrichtung zu implementieren.
2.2.2.2
Auch die Kombination der NK15 mit den übrigen genannten
Druckschriften NK5 bis NK10, NK12 bis NK14, NK16 oder NK17 führt nicht zum
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 15. Von der Klägerin wurde jedenfalls
keine konkrete Veranlassung für eine jeweilige Zusammenschau überzeugend
dargelegt und eine solche ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
Die NK5 beschreibt zwar ein Verfahren zur Oberflächenvermessung von
Werkstücken mittels Lasertriangulation, wobei geometrische Merkmale, die Dicke
eines Werkstücks oder die Oberflächentopologie eines Stahlblechs bestimmt
werden, doch
fehlt dem Fachmann eine Veranlassung, diese Lehre
im
Zusammenhang mit der Vorrichtung nach der NK15 einzusetzen.
Die NK6 (DE 38 22 143 A1) hat einen optisch abtastenden Verschiebungssensor
zum Gegenstand, der ebenfalls das Mittel der Triangulation verwendet, um das
Oberflächenprofil eines Objekts optisch abzutasten. Inwieweit eine Anwendung an
einem bewegten Objekt möglich ist, sei dahingestellt, denn auch hier fehlt dem
Fachmann eine überzeugende Anregung, diesen Sensor bei der Vorrichtung aus
der NK15 zu implementieren.
Die NK7 (EP 0 599 153 A1) betrifft eine Materialanalyse von Werkstoffen beim
Recycling, wobei eine stoffliche Identifikation durchgeführt wird, indem die Probe
mittels Laser erhitzt und die dabei entstehende Wärmeabstrahlung analysiert wird.
Nicht
inbegriffen
ist eine Vermessung eines Oberflächenprofils der
Werkstoffproben, auch nicht quer zur Bewegungsrichtung. Damit kann diese
Druckschrift per se keinen technischen Beitrag leisten, der sich im Patentanspruch
15 wiederfinden könnte.
Die NK8 (WO 96/14557 A1) lehrt eine automatisierte optische Inspektion von
Produkten (Schüttgut, wie z. B. Kaffeebohnen, Reis oder Erbsen) mittels
elektronischer Bildverarbeitung, basierend auf einer Triangulations-Zeilenkamera.
Auch hier sieht der Fachmann keinerlei Veranlassung, diese Lehre bei einer
Vorrichtung nach der NK15 einzusetzen.
Die NK9 (DE 40 04 627 A1) zeigt zwar ein LIBS-Verfahren zur Bestimmung von
Materialeigenschaften polymerer Werkstoffe mittels eines gepulsten Lasers, der in
zeitlichen Abständen ein Plasma auf der Werkstoffoberfläche erzeugt, welches
spektral zerlegt und aus welchem mittels einer Spektralanalyse Materialkonzentrationen bestimmt werden. Dabei wird die Probenoberfläche in ein Raster
unterteilt, wobei der Laserstrahlfokus mittels eines Umlenkspiegels quer über die
Probenoberfläche bewegt wird. Die NK9 lehrt jedoch keine Mittel zur Vermessung
des Probenoberflächenprofils quer zur Bewegungsrichtung des Messobjekts. Damit
kann auch diese Druckschrift keinen technischen Beitrag leisten, der sich z. B. im
Merkmal 15.6 wiederfinden könnte.
Die NK10 (DE 41 38 157 A1) lehrt eine Dickenbestimmung einer Beschichtung unter
Verwendung eines gepulsten Laserstrahls, der eine entsprechend kleine Menge an
Material aus der Oberfläche verdampft und dabei ein Plasma erzeugt, dessen
Strahlung erfasst und spektral analysiert werden kann. Nicht angesprochen sind
Mittel zur Vermessung eines Probenoberflächenprofils quer zur Bewegungsrichtung
des Messobjekts. Damit
fehlen auch hier entsprechende
technische
Überschneidungen insbesondere mit dem beanspruchten Merkmal 15.6.
Ebenso wenig sind die als noch weiter abliegend anzusehenden Druckschriften
NK12, NK13, NK14, NK16 und NK17 geeignet, das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit in Bezug auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 15 in Frage
zu stellen.
2.3 Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 14 gestalten den
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils direkt oder indirekt
rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und erweisen sich
gemäß den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 damit ebenfalls als
patentfähig.
3. Da die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 15 nicht eine
bloße Aggregation von Merkmalen sind, sondern vielmehr der synergistische Effekt
der Erfindung darin zu sehen ist, einen Analyselaser und einen Triangulationslaser
zur Vermessung des Probenoberflächenprofils bei einem an sich bekannten LIBS-
Verfahren vorzusehen, war im Ergebnis die Klage abzuweisen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Heimen
Dr. Wollny
Bieringer
Schödel Christoph
Bundespatentgericht
5 Ni 14/22 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2024