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BPatG Beschluss vom 14.11.2024 – 25 W (pat) 542/21
ECLI:DE:BPatG:2024:141124B25Wpat542.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 542/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 1 374 778
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Fehlhammer sowie des Richters Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
Internationale Markenregistrierung, vom 16. März 2021 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2024:141124B25Wpat542.21.0
Gründe§
I.
LIVLONG
Das Zeichen
ist am 17. März 2017 in der Schweiz als nationale Marke eingetragen und am
18. Juli 2017 unter der Nummer 1 374 778 als IR-Marke für die nachfolgend
genannten Waren international registriert worden:
Klasse 5:
Compléments nutritionnels à usage médical; préparations de vitamines;
compléments alimentaires minéraux; additifs et matières premières à
usage médical pour compléments nutritionnels, à savoir vitamines,
acides aminés, antioxydants, extraits de plantes et d'herbes, de graisses
et huiles animales et végétales à usage médical, oligo-éléments,
protéines à usage médical, préparation de minéraux, substances
minérales, préparations albumineuses, lécithines à usage médical et
enzymes à usage médical, tous les produits mentionnés ci-dessus seuls
ou combinés; compléments nutritionnels à usage médical à base
d'extraits d’algues; compléments nutritionnels à usage non médical à
base de protéines ou de graisses; compléments nutritionnels à usage
non médical à base de fibres ou d’hydrates de carbone; compléments
nutritionnels à usage non médical, à savoir vitamines, substances
minérales, oligo-éléments,
fibres alimentaires;
tous
les produits
mentionnés ci-dessus seuls ou combinés et sous forme de capsules,
pilules ou poudre;
Klasse 29:
Protéines animales et végétales pour l’alimentation humaine, viande,
poisson, volaille et gibier, extraits de viande, fruits et légumes conservés,
congelés, séchés et cuits, gelées, oeufs, lait et produits laitiers, huiles et
graisses comestibles, protéines à usage non médical et lécithines à
usage non médical pour l’alimentation humaine; tous les produits
mentionnés ci-dessus seuls ou combinés;
Klasse 30:
Café, thé, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succédanés du café, farines
et préparations faites de céréales, miel, sirop de mélasse, levure, poudre
pour faire lever, moutarde, vinaigres, sauces (assaisonnements), épices,
germes de céréales en poudre, herbes transformées; tous les produits
mentionnés ci-dessus seuls ou combinés;
Klasse 31:
Aliments pour animaux; semences; racines alimentaires; plantes et fleurs
naturelles;
Klasse 32:
Boissons sans alcool; jus de fruits; jus de légumes; sirops pour boissons;
préparations pour faire des boissons.
Ihre Inhaberin hat die Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland nach
dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken beantragt. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 5, Internationale Markenregistrierung, vom 16. März 2021
wurde der Marke IR 1 374 778 gemäß §§ 119, 124 i. V. m. § 113 MarkenG in der
bis 30. April 2022 geltenden Fassung und §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland vollumfänglich verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, die Angabe
„LIVLONG“ sei eine Abwandlung der Bezeichnung „LIVE LONG“ bzw. „LIVE-LONG“
(engl. „lange leben“), die sich optisch kaum und klanglich sowie semantisch gar
nicht von dieser unterscheide. Insofern werde die Abweichung entweder für einen
Druckfehler gehalten oder unbemerkt bleiben. Das Zeichen stelle eine unmittelbar
beschreibende Angabe in werbemäßiger Form dar, da es auf Produkte hinweise,
die ein langes Leben versprechen würden. Die beanspruchten Waren könnten - je
nach Konsum - auch eine gesundheitsfördernde Wirkung aufweisen sowie aufgrund
besonderer Eigenschaften zum gesundheitlichen Wohlbefinden und somit zu einem
langen Leben beitragen. Der angesprochene Verkehrskreis sehe
in dem
Kennzeichen ferner nur ein Werbewort und eine Qualitätsangabe, zumal die
Thematik der gesunden Ernährung in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus
der (Durchschnitts-) Verbraucher geraten sei. Mit der Qualitätsangabe „LIVLONG“
werde ein langes Leben versprochen, so dass sie eine eindeutige verkaufs- und
absatzfördernde Werbebotschaft vermittele. Das Fehlen von Informationen,
aufgrund welcher konkreten Eigenschaften die bezeichneten Waren zu einem
langen Leben beitragen, entspreche dem Charakter einer Werbeaussage, um einen
möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder
Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu
erfassen. Zudem seien übertreibende Anpreisungen gängige Werbemittel. Das
Zeichen vermittele keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende
unterscheidungskräftige Aussage. Die Tatsache, dass es in asiatischen Ländern als
Namenskombination verstanden werden könne, stehe einem beschreibenden
Verständnis im Inland nicht entgegen. Der Durchschnittsverbraucher werde deshalb
die orthographisch
falsch gebildete, aber dennoch verständliche Angabe
„LIVLONG“ nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Sie eigne sich
besonders für die beanspruchten Waren als allgemeines Werbewort und könne
nicht
für einen Einzelnen monopolisiert werden. Die Abwandlung zur
beschreibenden Angabe „LIVE LONG“ könne keinen schutzbegründenden
Überschuss bewirken.
Hiergegen richtet sich die am 25. März 2021 eingelegte Beschwerde der Inhaberin
der Schutz suchenden IR-Marke, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5, Internationale Markenregistrierung, vom 16. März 2021
aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, die Bezeichnung „LIVLONG“ werde nicht ohne
weiteres Nachdenken mit der englischen Wortfolge „live long“ in Verbindung
gebracht oder gleichgesetzt. Stattdessen komme ihr aufgrund erkennbarer
Unterschiede
in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ein
individueller Charakter zu. Es handele sich um ein kompaktes Einwort-Zeichen, das
im Gesamteindruck kürzer als die Kombination „live long“ sei und eine komplexere
Schreibweise mit der unüblichen Buchstabenverbindung
„VL“ aufweise.
Vergleichbar sei es mit dem Zeichen „AGEID“, das
laut Beschluss des
Bundespatentgerichts vom 24. September 2020 in der Sache 30 W (pat) 507/19 als
schutzfähig angesehen worden sei. Darüber hinaus werde der Buchstabe „V“ wie
der Konsonant „f“ und nicht wie der Konsonant „w“ ausgesprochen. Des Weiteren
werde die IR-Marke auch vom inländischen Verkehr als die Kombination des
europäischen beziehungsweise asiatischen Vornamens „Liv“ oder „Li“ und des
vornehmlich
im
asiatischen Raum
verbreiteten Nachnamens
„Long“
wahrgenommen. Damit würden Assoziationen mit Asien und der traditionellen
chinesischen Medizin hervorgerufen. In Deutschland gebe es vergleichbare
Bezeichnungen beispielsweise für asiatische Restaurants und Lebensmittelläden.
Hierbei komme insbesondere dem Namen „Long“, der vielen anderen asiatischen
Namen und Begriffen ähnele, große Bekanntheit zu. Der Verkehr werde, selbst
wenn er die Wortfolge „live long“ erkenne, zwangsläufig auch die Unterschiede
wahrnehmen. Zudem stelle die Kürze und Prägnanz der IR-Marke ein wesentliches
Indiz für deren Unterscheidungskraft dar. Die Ansicht der Markenstelle, das
Kennzeichen „LIVLONG“ würde in unmittelbar beschreibender Weise darauf
hinweisen, die gegenständlichen Waren versprächen ein langes Leben, sei
rechtsfehlerhaft. Es bestehe zwischen den ebenfalls beanspruchten Pflanzen und
Blumen sowie selbst den
„gesunden“ Nahrungsmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln einerseits und einem langen Leben andererseits kein direkter
und konkreter Zusammenhang. Zudem stehe die Tatsache, dass einige Waren
ungesunde Eigenschaften besäßen, im Widerspruch zu dieser Interpretation.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakte
Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann der IR-Marke 1 374 778 der Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland nicht nach §§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs.1 Satz 2 PMMA, Art. 6quinquies B
Nr. 2 PVÜ verweigert werden. Deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich zum 1. Mai 2022 auf
vorliegenden Fall anwendbare Vorschriften des Markengesetzes geändert. Wegen
Fehlens einer Übergangsvorschrift ist das zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über
die Beschwerde maßgebliche Recht anzuwenden. Eine Änderung des
maßgeblichen Regelungsgehalts ist damit nicht verbunden.
2. Eine Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2021 nach § 70 Abs. 3 Nr. 2
MarkenG ohne Sachentscheidung war nicht geboten. Zwar hat die Markenstelle die
beanspruchten Waren der Klasse 29 „protéines à usage non médical et lécithines à
usage non médical pour l’alimentation humaine“ in ihrem Beschluss mit „Proteine
zur nicht-medizinischen Verwendung und Lecithine, die nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind“ teilweise unzutreffend übersetzt. Aus der Begründung der
Schutzverweigerung ergibt sich allerdings nicht mit der für eine Zurückverweisung
gebotenen Eindeutigkeit, dass die Markenstelle diese Übersetzung auch ihrer
Prüfung zu Grunde gelegt hat.
3. Der um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachsuchenden IR-Marke
kann in Verbindung mit den von ihr beanspruchten Waren nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
a) Der Begriff „LIVLONG“ ist lexikalisch nicht nachweisbar. Insbesondere gehört er
nicht der englischen Sprache an. Er kann zum einen als Abwandlung des ihm am
nächsten kommenden englischen Wortes „livelong“ angesehen werden, das so viel
wie „ganz“ oder „lang“ im Deutschen bedeutet (vgl. Online-Wörterbuch „Collins“
unter „https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/livelong“).
Zum anderen kann die
IR-Marke als Verkürzung der englischsprachigen
Kombination „live long“ im Sinne von „lebe lange“ oder „lange leben“ interpretiert
werden. Allerdings setzt dies voraus, dass der Verkehr nicht nur den Vokal „E“ am
Schluss der Silbe „LIV“ ergänzt, sondern darüber hinaus die beiden Bestandteile
„LIV“ und „LONG“ trennt. Hinzu kommt die Großschreibung, die zwar im Verkehr
häufig anzutreffen ist, jedoch zu einer weiteren Abweichung vom Erscheinungsbild
der
regelmäßig klein
(unter Umständen mit großen Anfangsbuchstaben)
geschriebenen Wortfolge „live long“ führt. Diese drei von ihr abweichenden
Merkmale (kein „E“, kein Leerraum, Großschreibung) lassen erwarten, dass
maßgebliche Teile des Verkehrs die IR-Marke nicht sofort mit der Wortfolge „live
long“ gleichsetzen werden.
Des Weiteren ist „Liv“ - wie die Beschwerdeführerin ausführt - ein in Deutschland
verbreiteter Vorname. Der weiterhin von ihr ins Feld geführte chinesische
Familienname „Li“ spielt demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle, da er nicht
der ersten Silbe des Wortes „LIVLONG“ entspricht. Ergänzend ist vorliegend in
Betracht zu ziehen, dass der Bestandteil „LONG“ unabhängig von Groß- oder
Kleinschreibung im Inland häufig von Anbietern asiatischen Essens verwendet wird
und dem Verkehr als asiatischer Familienname gegenübertritt. Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass Teile der angesprochenen Verkehrskreise die IR-Marke als
die ohne Leerraum geschriebene Zusammensetzung eines Vor- und Nachnamens
im Sinne von „LIV LONG“ verstehen.
Zusammenfassend kann der Ausdruck „LIVLONG“ auf dreierlei Weise gedeutet
werden. Keine dieser Interpretationen liegt jedoch auf der Hand, sondern ergibt sich
erst nach weiteren Überlegungen des Verkehrsteilnehmers, der der IR-Marke
begegnet.
b) Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff „LIVLONG“ allenfalls dann
eine Sachaussage in Verbindung mit den von der IR-Marke beanspruchten Waren
vermittelt, wenn er im Sinne von „lebe lange“ verstanden wird. Selbst in diesem Fall
bedarf es zumindest eines weiteren Gedankenschritts, um den Grund für die
lebensverlängernde Wirkung der beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen
5, 29, 30, 31 und 32 zu erkennen. Es handelt sich hierbei um Nahrungsmittel für
Menschen oder Tiere, deren lebensverlängernde Wirkung unterschiedliche Gründe
haben kann. Es ist beispielsweise möglich, dass sie auf den darin enthaltenen
Stoffen (u. a. Vitamine, Ballaststoffe oder Mineralien) oder auf der Häufigkeit ihres
Konsums beruht. Um dem Ausdruck „LIVLONG“ folglich die Funktion einer
beschreibenden Angabe beimessen zu können, muss er zunächst mit der Wortfolge
„live long“ gleichgesetzt und anschließend im Hinblick auf die Eigenschaften der in
Rede stehenden Waren hinterfragt werden. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft ist jedoch davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH
GRUR Int 2005, 135 Rn. 20 - Maglite; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-
Langstrumpf-Marke). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender (sachbezogener) Aussagehalt der Marke muss deshalb so deutlich und
unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise
unmittelbar
und
ohne weiteres Nachdenken
erkennbar
ist
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 187 unter Verweis
u. a. auf BGH GRUR 2012, 276 Rn. 11 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.;
EuG GRUR 2001, 835 Rn. 37 - EuroHealth). Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall.
c) Entsprechendes gilt, wenn die IR-Marke im Sinne von „live long“ interpretiert und
diese Wortfolge lediglich als anpreisende Angabe verstanden wird. Zu Recht hat die
Markenstelle darauf hingewiesen, dass eine gesunde Ernährung zunehmend in den
Fokus der (Durchschnitts-)Verbraucher geraten ist. Sie kann nicht nur einem
beschwerdefreien, sondern auch einem langen Leben dienen. Insofern ist zu
erwarten, dass das Herausstellen der
lebensverlängernden Wirkung der
beanspruchten Waren der Klassen 5, 29, 30, 31 und 32 einen verkaufsfördernden
Effekt hat. Um die Funktion einer Werbeaussage erfüllen zu können, muss die
betreffende Angabe jedoch aus sich heraus verständlich sein. Potentielle Abnehmer
der beworbenen Produkte sollen durch sie schnell und eindeutig angesprochen
werden, um ihre Kaufentscheidung treffen zu können. Dies ist bei interpretationsbedürftigen Zeichen - wie vorliegend „LIVLONG“ - jedoch nicht der Fall. Da sie
sowohl als das englische Wort „livelong“, als Zusammensetzung eines Vor- und
Nachnamens, aber auch im Sinne von „live long“ verstanden werden kann, ist davon
auszugehen, dass der maßgebliche Teil des angesprochenen Verkehrs die
IR-Marke nicht als Werbeaussage ansehen wird bzw. sie nicht als solche ohne
Weiteres erkennen kann (vgl. zur Interpretationsbedürftigkeit von Werbeaussagen
auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 4. Auflage, § 8 Rn. 305).
4. Auch liegen die Voraussetzungen des Schutzverweigerungsgrunds nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Er greift dann nicht ein, soweit eine beschreibende
Angabe nur angedeutet wird
und allenfalls aufgrund gedanklicher
Schlussfolgerungen erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8 Rn. 484). Vorliegend bedarf es - wie unter Ziffer 4 b) ausgeführt -
zu vieler Gedankenschritte, um der schutzsuchenden Marke in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren eine eindeutige beschreibende Aussage
entnehmen zu können.
Kortbein
Fehlhammer
Staats