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BPatG Urteil vom 20.11.2024 – 5 Ni 47/21 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:201124U5Ni47.21EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2024:201124U5Ni47.21EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 474 498

(DE 60 2007 060 445)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 20. November 2024 durch den Richter Heimen als

Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball

und Dipl.-Ing. Jürgensen

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 3 474 498 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 474 498 (Streitpatent – SP).

Es beruht auf einer Teilung der europäischen Anmeldung EP 17185828.5, welche

eine Teilung der europäischen Stammanmeldung EP 07827358.8 ist, die international als israelische PCT-Anmeldung PCT/IL2007/001385 am 12. November

2007 angemeldet und als WO 2008/059484 A2 am 22. Mai 2008 veröffentlicht

wurde. Es nimmt die Prioritäten der Anmeldungen US 11/559,037 vom 13.

November 2006 und US 11/778,286 vom 16. Juli 2007 in Anspruch. Die Erteilung

des Streitpatents ist am 8. Juli 2020 veröffentlicht worden. Das in englischer

Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “HASH-BASED MULTI-

HOMING“, ins Deutsche übersetzt “HASH-BASIERTES MULTIHOMING”. Es ist in

Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 19 Patentansprüche mit dem

Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 19.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.

Der Patentanspruch 1 der geltenden Fassung lässt sich gemäß Streitpatentschrift

wie folgt gliedern:

Merkmal Patentanspruch 1 lt. Streitpatent in

Dt. Übers. lt. Streitpatent

englischer Sprache

M1

M1.1

M1.2

M1.3

M1.4

A system for providing alternative communication paths between nodes, the system comprising:

System zum Bereitstellen alternativer Kommunikationspfade zwischen Knoten, wobei das System umfasst:

first (24) and second (28) Ethernet switches;

ersten (24) und zweiten (28) Ethernet- Schalter;

a third Ethernet switch (36A) connected between the first and second Ethernet switches as part of a Layer-2 network; and

a fourth Ethernet switch (36B) connected between the first and second Ethernet switches as part of the Layer-2 network

einen dritten Ethernet-Schalter (36A), der zwischen dem ersten und zweiten Ethernet- Schalter angeschlossen ist als Teil eines Layer-2 Netzwerks; und

ein vierter Ethernet-Schalter (388), der zwischen dem ersten und zweiten Ethernet- Schalter als Teil des Layer-2 Netzwerks angeschlossen ist,

characterized in that

gekennzeichnet dadurch, dass

the alternative communication paths are Layer-2 communication paths and the first Ethernet switch (24) is operative for transmitting Ethernet frames having a destination address of the second Ethernet switch,

die alternativen Kommunikationspfade Layer-2 Kommunikationspfade sind, und der erste Ethernet-Schalter (24) betriebsbereit ist zum Übertragen von Ethernet-Rahmen mit einer Zieladresse des zweiten Ethernet- Schalters;

M1.4.1 wherein a first group of the Ethernet frames are carried only over a first communication path from the first Ethernet switch to the second Ethernet via the third Ethernet switch, and

wobei eine erste Gruppe der Ethernet- Rahmen nur über einen ersten Kommunikationspfad von dem ersten Ethernet-Schalter zu dem zweiten Ethernet über den dritten Ethernet-Schalter getragen wird, und

M1.4.2 wherein a second group of the frames that is non-overlapping with the first group are carried only over a second communication path that is different from the first communication path from the first Ethernet switch to the second Ethernet switch via the fourth Ethernet switch, and

M1.4.3 wherein the Ethernet frames are assigned to

be carried over the first and second communication paths based on the respective results of a hashing function applied to their respective header values in an header field.

wobei eine zweite Gruppe der Rahmen, die sich nicht mit der ersten Gruppe überschneidet, nur über einen zweiten Kommunikationspfad übertragen wird, der unterschiedlich ist von dem ersten Kommunikationspfad des ersten Ethernet- Schalters zu dem zweiten Ethernet-Schalter über den vierten Ethernet-Schalter, und

wobei die Ethernet-Rahmen zugeteilt sind, um über den ersten und zweiten Kommunikationspfad getragen zu werden, basierend auf den jeweiligen Ergebnissen einer Hash-Funktion, die auf ihre jeweiligen Header-Werte in einem Header-Feld angewendet wird.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 19 wird auf das

Streitpatent verwiesen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Art. 123 EPÜ) sowie der

mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs.

1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) geltend. Sie

ist ferner der Ansicht, dass das Streitpatent die beiden Prioritäten nicht wirksam in

Anspruch nehme.

Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:

D1

D2

D3

D4

D5

US 2003/0223424 A1;

extreme networks, ExtremeWare User Guide,

Software Version 7.5, Oktober 2005;

US 2002/0156918 A1;

US 2007/0248092 A1;

Tanenbaum, A. S., Computernetzwerk, 3.

revidierte Auflage, 2000;

D6

NK2a

NK2b

NK3a

NK6

WO 2005/099183 A1;

US 11/559,037 (Prioritätsdokument 1);

US 11/778,286 (Prioritätsdokument 2);

Streitpatent (SP) - EP 3474498 B1;

Offenlegungsschrift WO 2008/059484 A2

(Stammanmeldung);

NK10

Archivdaten der „Wayback Machine“ zum

ExtremeWare User Guide;

NK11

USPTO Auszug zu den Assignment-Daten der

11/559,037;

NK12

Tanenbaum, Feamster, Wetherall, Computer

Networks, 6th Edition, 2020;

NK13

USPTO, MANUAL OF PATENT EXAMINING

PROCEDURE (MPEP), Chapter 300 Ownership

and Assignment, Rev. 10.2019, June 2020;

NK14

Wikipedia-Artikel "Fibre Channel".

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. September 2024 zur hilfsweisen

Verteidigung des Streitpatents neun und in der mündlichen Verhandlung weitere

zwei Hilfsanträge (1 bis 9 bzw. 4a und 4b) eingereicht.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal M1.4.2 am Schluss die

Konjunktion „and“ gestrichen sowie nach dem Merkmal M1.4.3 folgendes neues

Merkmal M1.4.4_Hi1 hinzugefügt wird:

M1.4.4_Hi1: and wherein the header field comprises a Media Access

Control, MAC, address.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch die Hinzufügung der Worte „load balancing and/or failure

protection by“ modifiziert. Das geänderte Merkmal M1_Hi2 lautet (die Abweichung

zum Hauptantrag ist hervorgehoben):

M1_Hi2:

A system for load balancing and/or failure protection by

providing alternative communication paths between nodes, the

system comprising:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält das modifizierte Merkmal

M1_Hi2 gemäß Hilfsantrag 2 und streicht die Konjunktion „and“ im Merkmal M1.4.2

entsprechend Hilfsantrag 1. Er unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch

1 ferner dadurch, dass nach dem Merkmal M1.4.3 folgendes Merkmal M1.4.4_Hi3

hinzugefügt wird:

M1.4.4_Hi3: and wherein the first and second communication paths between

the first and second switches are used for protection against

failures or for providing traffic load balancing.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach dem Merkmal M1.4.3 anstelle

des Merkmals M1.4.4_Hi3 das Merkmal M1.4.4_Hi4 hinzugefügt wird. Dieses lautet:

M1.4.4_Hi4: and wherein the third and fourth Ethernet switches are

configured for Layer-2 switching of Ethernet frames using

respective Media Access Control, MAC, tables.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.4.2_Hi1 mit dem

editoriellen Streichen der Konjunktion „and“ sowie das neu hinzugekommene

Merkmal M1.4.4_Hi4a (Änderung gegenüber Hilfsantrag 4 hervorgehoben):

M1.4.4_Hi4a: and wherein the third and fourth Ethernet switches are

configured for Layer-2 switching of said Ethernet frames using

respective Media Access Control, MAC, tables.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4b enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.4_Hi4b, das geänderte

Merkmal M1.4.2_Hi1 mit dem editoriellen Streichen der Konjunktion „and“, das aus

Hilfsantrag 4a bereits bekannte Merkmal M1.4.4_Hi4a sowie das geänderte

Merkmal M1.4_Hi4b (Änderungen hervorgehoben):

M1.4_Hi4b:

the alternative communication paths are Layer-2

communication paths and the first Ethernet switch (24) is operative for

receiving and transmitting Ethernet frames having a destination address

of the second Ethernet switch,

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 dahingehend geändert, dass die Änderungen nach den Hilfsanträgen 3

und 4 kombiniert werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 dahingehend geändert, dass die Änderungen nach den Hilfsanträgen 1

und 2 kombiniert werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wird gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 dahingehend geändert, dass die Änderungen nach den Hilfsanträgen 1

und 3 kombiniert werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 wird gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 dahingehend geändert, dass die Änderungen nach den Hilfsanträgen 1

und 4 kombiniert werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 dahingehend geändert, dass die Änderungen nach den Hilfsanträgen 1,

3 und 4 kombiniert werden.

Wegen des Wortlauts der unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Unteransprüche

der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen.

Der Senat hat den Parteien am 29. Juli 2024 einen qualifizierten Hinweis erteilt. In

der mündlichen Verhandlung am 20. November 2024 hat der Senat einen weiteren

Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 3 474 498 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent

die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom

13. September 2024, bzw. der Hilfsanträge 4a und 4b, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung, erhält.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und tritt der Klage

in allen Punkten entgegen. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass das

Streitpatent die Prioritäten wirksam in Anspruch nehme. Sie bestreitet zudem mit

Nichtwissen, dass die Druckschrift D2 vor dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit

tatsächlich zugänglich war.

Die Beklagte gibt an, dass die Ansprüche gemäß Hauptantrag einzeln bzw. isoliert

verteidigt werden, dass die Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen als in sich

geschlossen gestellt sind und dass die Hilfsanträge in alphanumerischer Reihenfolge geprüft werden sollen.

Die Klägerin rügt die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 4a und

4b als verspätet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent erweist sich

sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach allen Hilfsanträgen als nicht

rechtsbeständig und ist daher in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 9 geht jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs.

1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ hinaus. Darüber hinaus gilt für den Hauptantrag sowie

für die Hilfsanträge 1 bis 4 und 5 bis 9 ebenfalls der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruches 1

gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52,

54, 56 EPÜ.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent EP 3 474 498 B1 (SP) mit dem Titel „HASH-BASIERTES

MULTIHOMING“ betrifft Kommunikationsnetzwerke und

im Speziellen das

Kommunizieren über alternative Kommunikationspfade in Layer-2-Netzwerken (SP,

Titel und Abs. [0001]).

Das Aufsetzen und Verwenden von alternativen Kommunikationspfaden zwischen

Endpunkten in Layer-2-Netzwerken, um einen Fehlerschutz sowie ein Ausbalancieren der Verkehrslast („load balancing“) bereitzustellen, seien bereits aus

verschiedenen Netzwerkstandards von Standardisierungsorganisationen – wie

bspw. von IEEE oder auch ITU – bekannt, wozu bspw. die Link-Aggregation (LAG,

„link aggregation group“), Spannbaum-Protokolle (RSTP: „rapid spanning tree

protocol“; MSTP: „multiple spanning tree protocol“) und Ring-Netzwerke (RPR:

„Resilient Packet Ring“) zählten (SP, Abs. [0002] – [0006]).

Darüber hinaus sei ein Umschalten („switch-over“) zwischen alternativen Kommunikationspfaden bereits in verschiedenen Produkten auf dem Markt kommerziell

erhältlich, u.a. das „Ethernet Automatic Protection Switching“ (EAPS), das „Metro

Ring Protocol“ (MRP) sowie die „Fast Ring Solution“ (T-FRS) (SP, Abs. [0007]).

Schließlich zeige die US 2003/0223424 eine Mehrwegeverarbeitungsarchitektur

(„multipath processing architecture“), welche

in einer Paketklassifikationsvorrichtung eines Netzwerkknotens implementiert sei (SP, Abs. [0008]).

Das Streitpatent stelle sich in diesem technischen Kontext die Aufgabe, die

Kommunikation zwischen zwei Endpunkten über ein Layer-2-Netzwerk mittels

alternativer Kommunikationspfade zu verbessern, um eine schnelle, hinsichtlich der

Last ausbalancierte und geschützte bzw. sichere Kommunikation bereitzustellen

(SP, Abs. [0008]).

2.

Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Ingenieur der Informatik bzw. Elektrotechnik/Informationstechnik mit abgeschlossenem Hochschulstudium und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Netzwerkgeräten, wie bspw. Routern und Switches, wobei der Fachmann einschlägige

Kenntnisse hinsichtlich der Netzwerkarchitektur von Lokalnetzen bzw.

Weitverkehrsnetzen (LANs, WANs) sowie der zugrundeliegenden Netzwerkstandards, bspw. Ethernet (IEEE 802.3), aufweist.

3. Der Senat legt dem Patentanspruch 1 und seinen Merkmalen folgendes

Verständnis zugrunde:

Mit dem Merkmal M1 ist ein System zur Bereitstellung alternativer Kommunikationspfade zwischen (Netzwerk-)Knoten beansprucht.

Das beanspruchte System weist folgende räumlich-körperliche Vorrichtungen auf:

- einen ersten sowie einen zweiten Ethernet-Switch (Merkmal M1.1),

- einen dritten sowie einen vierten Ethernet-Switch, die jeweils zwischen dem o.g.

ersten und zweiten Ethernet-Switch angeordnet bzw. mit diesen verbunden sind

und die jeweils Teil eines Layer-2-Netzwerks sind (Merkmale M1.2 und M1.3).

Unter einem Ethernet-Switch versteht der Fachmann im gegebenen technischen

Kontext ein Kopplungselement in einem Kommunikationsnetz, das verschiedene

Netzwerksegmente des gleichen Netzwerks miteinander verbindet und dafür sorgt,

dass die Datenrahmen, sogenannte „Frames“, anhand von Informationen aus dem

„Data Link Layer“ (Sicherungsschicht, Layer-2) des OSI-Modells an ihr Ziel

weitergeleitet werden. Ein Layer-2-Switch besitzt lediglich die Möglichkeit, Frames

von einem Port zum anderen zu schalten, wobei im Layer-2 ein Routing als typische

Layer-3-Funktionalität nicht möglich ist und daher die verbundenen Geräte nur

innerhalb des gleichen Netzwerks interagieren können.

Gemäß Streitpatent, Figur 1 i.V.m. Absatz [0036], bilden die zwischengeschalteten

dritten und vierten Switches eine sogenannte „Multi-Homing-Group“ (MHG).

Das Streitpatent nennt als Netzwerk-Beispiel u.a. ein „virtual local area network“

(VLAN) bzw. Netzwerke, welche

„Virtual Private LAN Services“

(VPLS)

unterstützen, (SP, Abs. [0012], [0041] – [0042]).

Gemäß Merkmal M1.4 werden Ethernet-Frames vom ersten zum zweiten Ethernet-

Switch unter Verwendung der alternativen Kommunikationspfade übertragen, wobei

die im Header des Ethernet-Frames angegebene Zieladresse diejenige des zweiten

Ethernet-Switches sein soll. Der Fachmann erwartet aufgrund des verwendeten

Plurals beim Wortlaut „alternative Kommunikationspfade“ also zumindest zwei

unterschiedliche Pfade, wobei gemäß Merkmal M1.4.1 ein erster Pfad über den

dritten Ethernet-Switch und gemäß Merkmal M1.4.2 ein zweiter Pfad über den

vierten Ethernet-Switch verläuft. Eine erste Gruppe von Ethernet-Frames soll dabei

den ersten Pfad und eine disjunkte zweite Gruppe von Ethernet-Frames soll den

zweiten Pfad verwenden, so dass somit kein Ethernet-Frame über beide Pfade

zwischen den beiden „Endpunkten“ (jeweils von der Quelle bis zum Ziel) übertragen

wird.

Insoweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der erste Knoten bzw. der erste

Ethernet-Switch kein „Endpunkt“ der Kommunikation darstelle und auch die

Beschreibung den ersten Knoten überhaupt nicht als Quelle benenne, überzeugt

das den Senat nicht. Denn das Streitpatent betrifft explizit lediglich die Layer-2

Kommunikation zwischen dem ersten und dem zweiten Knoten als sogenannte

„Endpunkte“ („endpoint“) der Kommunikation, wobei der erste Knoten mehrfach

auch als Quelle („source“) bezeichnet wird (vgl. SP, Abs. [0025], [0026], [0063],

[0065], [0070], [0072]). Im Übrigen verhält sich das Streitpatent zu einer

anderweitigen Kommunikation bspw. betreffend einen dem ersten Knoten

vorgeschalteten Host als möglichen Ursprungsort der übermittelten Daten nicht.

Die der MHG zugehörigen Knoten 3 und 4, also der dritte und der vierte Ethernet-

Switch, befinden sich stets auf den alternativen Kommunikationspfaden zwischen

den beiden „Endpunkten“ (vgl. SP, Abs. [0019], [0022], [0035], [0044] - [0045],

[0055], Unteranspruch 6). Gemäß Streitpatent, Absatz [0023], verlaufen die

alternativen Kommunikationspfade zwischen den „Endpunkten“ vollständig getrennt

voneinander und haben keinen Port, Link oder Knoten gemeinsam („Since the

member ports are distributed among different network nodes, the resulting set of

alternative communication paths has no single point of failure, i.e., no single port,

link or node that is common to all paths.“). Die Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 fordern

dabei lediglich, dass kein Ethernet-Frame über beide Pfade am Ziel, d.h. dem

Knoten 2 bzw. dem zweiten Ethernet-Switch, ankommt. Dadurch wird jedoch nicht

ausgeschlossen, dass ein Ethernet-Frame vom Knoten 1 bzw. dem ersten Switch

sowohl zum dritten als auch zum vierten Switch gesendet wird. Der erste Knoten

versendet zumindest zu Beginn eines MAC-Lernprozesses Kopien bzw. Repliken

an beide zwischengeschalteten Switche, d.h. sowohl an den dritten als auch an den

vierten Switch, wobei aber nur ein einziger Switch der MHG das Paket zum Ziel

durchlässt und alle anderen Switche das Paket verwerfen („lnitially, the source node

broadcasts a frame addressed to the desired MAC address via all ports, in a process

commonly referred to as flooding. Replicas of the frame are received by all MHG

nodes, but only one of the MHG nodes forwards the frame via one of the MHG

member ports. The other MHG nodes discard the frame, in accordance with the

result of the hashing function.“, „Replicas of the flooded frame are received by all

MHG nodes, but only one of the MHG nodes forwards the frame via one of the MHG

member ports. The other MHG nodes discard the frame, in accordance with the

result of the hashing function.“, SP, Abs. [0025], [0064]).

Nach Abschluss des MAC-Lernprozesses und Empfangen eines entsprechenden

Feedback-Frames vom zweiten Switch versendet der erste Switch bzw. die Quelle

weitere Frames jeweils nur noch über einen der beiden zwischengeschalteten

Switche in Abhängigkeit des jeweils pro Frame ausgewählten Übertragungswegs

(„From this stage, subsequent frames addressed to the same destination MAC

address are transmitted to only one of the MHG nodes - the one comprising the

selected MHG port.“, SP, Abs. [0026]).

Gemäß Merkmal M1.4.3 soll die Zuweisung eines Ethernet-Frames zu einem der

beiden alternativen Pfade unter Verwendung einer Hashing-Funktion erfolgen,

welche auf mindestens ein Header-Feld des Ethernet-Frames angewendet wird. Die

Hashing-Funktion wird basierend auf einem oder mehreren Header-Felder des

Frames berechnet („applying a hashing function to one or more of the header fields

at each of the two or more network nodes“, „applies a hashing function to certain

header fields of each frame it receives,“ SP, Abs. [0019], [0024]). Als Beispiele für

solche Header-Felder werden im Streitpatent u.a. ein „virtual circuit label“ (VC label),

eine VLAN-ID (VID), eine Service-ID (I-SID), eine VPLS-Kennung, eine MAC-

Adresse oder eine IP-Adresse genannt (SP, Abs. [0041] – [0043] und Ansprüche 13

– 15). Merkmal M1.4.3 lässt dabei aber offen, in welchem Netzwerkknoten die

Hashing-Funktion ausgeführt wird.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Hashing ebenfalls im ersten Knoten

durchgeführt werden kann. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nennt nicht explizit,

an welcher Stelle die Hashing-Funktion ausgeführt wird, in seiner Breite lässt er

auch ein Hashing im ersten Knoten zu, so dass der Schutzbereich des Streitpatents

definitiv ein Hashing im ersten Knoten bzw. im ersten Ethernet-Switch umfasst.

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass dieses von der Beklagten geteilte

Verständnis des Anspruchswortlauts in der Beschreibung und den Zeichnungen

keinen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr zeigen die Beschreibung und die

Zeichnungen sowie sämtliche Ausführungsbeispiele, ohne in Widerspruch zum

Wortlaut des Anspruchs zu stehen, dass sowohl der erste Ethernet-Switch bzw.

erste Source-Knoten als auch der zweite Ethernet-Switch bzw. zweite Destinations-

Knoten jeweils als „Endpunkte“ der Kommunikation dienen, zwischen denen jeweils

die weiteren Knoten der MHG angeordnet sind (SP, Abs. [0017], [0019], [0022],

[0034]).

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zwar nach Art. 69 I 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, da diese der Erläuterung der Patentansprüche dienen. Ihre Heranziehung darf aber regelmäßig weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (st. Rspr.: BGHZ 189,

330 – Okklusionsvorrichtung m.w.N.). Es gilt also der Grundsatz des Vorrangs des

Patentanspruchs gegenüber Beschreibung und Zeichnungen (BGH aaO.).

Die Hashing-Funktion wird gemäß Beschreibung, insbesondere den Ausführungsbeispielen, ausschließlich in den der MHG-Gruppe 44 zugehörigen Switches 36a –

36c, d.h. in den anspruchsgemäßen dritten und vierten Switches bzw. ggf. noch in

einem mit dem Knoten 36c assoziierten Host 48 ausgeführt, wobei jeder einzelne

der Switches entscheidet, das Paket weiterzuleiten oder zu verwerfen (SP, Fig. 1

und Abs. [0024], „Each MHG node (i.e., a node comprising an MHG member port)

applies a hashing function to certain header fields of each frame it receives, in order

to determine whether to forward or discard the frame. The hashing function is

defined so that each frame is forwarded via exactly one MHG member port and its

respective multi-homing path. All the other member ports discard the frame. All MHG

nodes use the same hashing function and apply the function to both incoming and

outgoing frames.“ sowie Abs. [0025], [0034] und [0046]). Lediglich ein einziger

Switch bzw. Knoten der MHG-Gruppe leitet ein Paket nach dem Anwenden der

Hashing-Funktion weiter, alle anderen verwerfen dieses („complementary hashing“,

SP, Abs. [0047]).

Im Übrigen würde gemäß SP, Absatz [0065], der erste Ethernet-Switch bzw. erste

Source-Knoten auch nach Abschluss des MAC-Lernprozesses noch kein Hashing

durchführen, sondern die Auswahl eines der alternativen Pfade lediglich anhand

seiner dann gelernten MAC-Tabelle treffen.

Letztlich bleibt im Patentanspruch 1 unspezifiziert, wofür die alternativen Pfade gebraucht bzw. verwendet werden. Das Streitpatent lehrt bspw. ein Load-Balancing

und ein Failover, d.h. ein Umschalten zwischen den alternativen Übertragungswegen im Fehlerfall (SP, Abs. [0002], [0008], [0030] – [0031], [0053], [0080] sowie

Unteranspruch 10).

II.

Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

Der Patentanspruch 1 ist sowohl gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig

erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ)

als auch mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V.

m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

1.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist unzulässig erweitert (Art. 123 EPÜ),

da der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemäß der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung WO 2008/

059484 A2 (NK6) nicht unmittelbar und eindeutig entnimmt.

1.1 Der erteilte Patentanspruch 1 wird von der Klägerin wegen unzulässiger

Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen mit

dem Argument angegriffen, dass Patentanspruch 1 im Vergleich zu den ursprünglich mit der Stammanmeldung eingereichten Ansprüchen nahezu vollständig neu

formuliert wurde, so dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand keinerlei Stütze

in der Beschreibung der Stammanmeldung (NK6) mehr hätte. Darüber hinaus seien

im Patentanspruch 1 Merkmale weggelassen worden.

Ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung

formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der

Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung

gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 - Hubgliedertor

II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter

gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen,

dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten

Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird.

1.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin, die Stammanmeldung offenbare zwar

Switches, aber im Speziellen keine Ethernet-Switches, wird zur Überzeugung des

Senats ein Ethernet-Switch in einem Ethernet-Switching-Netzwerk jedoch ursprünglich offenbart („Two network nodes 24 and 28, referred to as endpoints,

communicate with one another“, „Nodes 24 and 28 may comprise switches …

Ethernet switching network“, NK6, Fig. 1 i. V. m. S. 7, Z. 2 - 9; „Ethernet Frames“,

NK6, S. 8, Z. 19 – 31; Unterstreichung hinzugefügt).

1.3 Eine unzulässige Erweiterung liegt ebenfalls nicht durch die Beanspruchung

der Zieladresse des zweiten Ethernet-Schalters sowie ggf. deren Verwendung beim

Hashing vor. Denn zum einen lehrt die Offenlegungsschrift ein Verwenden beliebiger multipler Header-Felder beim Hashing („certain header fields“, NK6, S. 5, Z.

13 - 15), zum anderen offenbart sie ein zusätzliches Verwenden von VLAN-IDs aus

dem Frame-Header („identified by a unique VLAN identifier (VID) in the frame

header.“, NK6, S. 8, Z. 19 - 28). Dem Fachmann ist auch bekannt, dass eine

alleinige Verwendung der Zieladresse mittels der Hash-Funktion stets zur Auswahl

des identischen Pfades und nicht zu einem Load-Balancing durch die Verwendung

alternativer Pfade führen würde.

1.4 Hingegen ist die Argumentation der Klägerin, dass lediglich die Durchführung

der Hash-Funktion durch den dritten und vierten Ethernet-Switch ursprungsoffenbart sei, wohingegen ein Hashing im ersten Knoten vom erteilten Patentanspruch 1 umfasst wird, zutreffend und begründet eine unzulässige Erweiterung

(siehe ebenso die Auslegung in Ziff. I. 3.).

Denn hinsichtlich der Durchführung der Hash-Funktion offenbart die Stammanmeldung NK6 in der Beschreibung sowie den Ausführungsbeispielen ausschließlich, dass diese in jedem einzelnen Switch der zwischen dem ersten und

zweiten Knoten zwischengeschalteten MHG, also in den Netzwerkknoten zwischen

den Endpunkten der Kommunikation („communicating between two endpoints“,

NK6, S. 5, Z. 1 - 3), durchgeführt wird, wobei ein einziger Switch der MHG den

Frame bzw. das Paket anhand des Hashing-Ergebnisses durchlässt und somit

einen Kommunikationspfad unter den mehreren alternativen Kommunikationspfaden auswählt und die übrigen Switches nach Berechnung des Hashing-Ergebnisses den Frame verwerfen („complementary hashing“, NK6, S. 9, Z. 16 - 20).

Hierzu versendet der erste Knoten als sogenannte „Quelle/Source“ zunächst in

einem Initialisierungsprozess basierend auf MAC-Learning den Frame bzw.

entsprechende Repliken jeweils an sämtliche Switches der MHG (vgl. NK6, Fig. 1

BZ 36A/B/C und Fig. 2 BZ 52,54 i. V. m. S. 2, Z. 14 - 24, S. 5, Z. 13 - 18, S. 9, Z. 12

- 20).

Die ursprünglichen Ansprüche waren – auch wenn sie nur vorläufigen Charakter

hatten – ebenfalls auf einen solchen Gegenstand gerichtet (NK6, Ansprüche 1, 15),

wobei die Merkmale betreffend das Hashing im dritten/ vierten Knoten im Rahmen

des Erteilungsverfahrens weggelassen wurden. Der erteilte Patentanspruch 1

beansprucht daher in seiner Breite jedoch im Gegensatz zur Stammanmeldung

nunmehr auch Implementierungen, bei denen das Hashing und somit die Pfadauswahl bereits oder auch ausschließlich im ersten Knoten, d.h. in der

Quelle/Source als „Endpunkt“ der Kommunikation, durchgeführt werden kann.

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,

wenn der Patentanspruch nicht auf die in der Patentschrift ausführbar offenbarten

Ausführungsformen beschränkt wird, sondern diese in gewissem Umfang verallgemeinert (vgl. z.B. BGHZ 198, 205 Rn. 15, - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.09.2023, X ZR 76/21 – Farb- und Helligkeitseinstellung) gibt jedenfalls dann Anlass für eine anderweitige Beurteilung, wenn den

ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale

in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese

Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht.

So steht der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, der Beanspruchung von Schutz für

Ausführungsformen ohne dieses Merkmal entgegen, wenn dem Inhalt der

Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Patentanspruch vorgesehenen Mittel der

Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals

voraussetzt (BGH, Urteil vom 07.11.2017, X ZR 63/15 – Digitales Buch).

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass zum Zweck der Verallgemeinerung das

Merkmal eines Hashings im dritten bzw. vierten Knoten weggelassen werden darf.

Zum einen würde ein Hashing im dritten bzw. vierten Knoten kein erforderliches

Merkmal im Sinn der o.g. Rechtsprechung „digitales Buch“ für die streitpatentgemäße Problemlösung „Load Balancing“ und „Failure Protection“ bzw.

Ausfallsicherheit / Redundanz über alternative Pfade darstellen, da ein Hashing im

ersten Knoten zur Pfadauswahl unter den alternativen Kommunikationspfaden und

somit zur technischen Realisierung sowie zur Problemlösung gemäß Streitpatent

genauso genügen würde.

Zum anderen würden die Ausführungsbeispiele in der NK6 (Seite 5, Zeilen 5 bis 6)

nur typische Ausgestaltungen mit MHG-Knoten zwischen den Endpunkten

beschreiben, was ein Hashing bspw. im ersten Knoten nicht ausschließe („In some

embodiments, multiple ports, which typically reside in different network nodes

located between the endpoints, are defined as members of a multi-homing group

(MHG).“, Hervorhebungen hinzugefügt). Zudem zeige die NK6 (Seite 3, Zeile 32 bis

Seite 4, Zeile 3) sogar explizit ein Ausführungsbeispiel mit einem Hashing ohne

Ortsbestimmung des Knotens, so dass auch der erste Knoten in Frage kommen

könnte.

Zur Überzeugung des Senats ist es jedoch auch schon aus technischer Sicht zur

Problemlösung zwingend erforderlich, dass das Hashing im dritten und vierten

Knoten durchgeführt wird. Gemäß der Lehre ist das Hashing nämlich untrennbar mit

den zwischen den Endpunkten positionierten MHG-Knoten verbunden, welche ein

komplementäres Hashing durchführen. Denn ein Hashing alleine im ersten Knoten

würde u.a. den Zielvorgaben widersprechen, indem durch die Konzentration des

Hashings ausschließlich im ersten Knoten, d.h. im Gegensatz zu den multiplen

MHG-Knoten in einem einzigen Knoten, ein unerwünschter „single Point of Failure“

ermöglicht wird sowie darüber hinaus auch Layer-2 Schleifen nicht mehr zuverlässig

unterbunden werden (vgl. NK6, S. 5, Z. 10 - 12, „Since the member ports are

distributed among different network nodes, the resulting set of alternative

communication paths has no single point of failure, i.e., no single port, link or node

that is common to all paths.“, S. 5, Z. 15 - 18, „The hashing function is defined so

that each frame is forwarded via exactly one MHG member port and its respective

multi-homing path. All the other member ports discard the frame. All MHG nodes

use the same hashing function and apply the function to both incoming and outgoing

frames. As a result, layer-2 loops are prevented.“; Unterstreichungen hinzugefügt).

Auch die Auffassung der Beklagten, dass ein Hashing im dritten bzw. vierten Knoten

immer zu dem gleichen Hash Ergebnis führe, da die Header Werte, nämlich die

Quell- bzw. Zieladresse, bei jedem Frame identisch seien, überzeugt den Senat

nicht. Die Beklagte verkennt nämlich hierbei, dass die Header neben der Quell- und

Zieladresse auch noch weitere Werte, wie z. B. einen Längenindikator, aufweisen

und somit selbst bei gleichbleibender Quell- und Zieladresse die Hash Ergebnisse

für jeden Frame anders sein können.

Darüber hinaus beschreiben die ursprünglichen Unterlagen (NK6, Figur 2 i. V. m.

Beschreibung Seite 10, Zeilen 13 bis 19) ein Hashing ausschließlich in den MHG-

Knoten zwischen den Endpunkten und schließen ein Involvieren von anderen

Knoten sogar explizit aus („The same hashing type is configured in all MHG nodes.

Note that multi-homing configuration is performed only in the MHG nodes, i.e., the

nodes containing member ports, 15 and does not involve any other network nodes.“;

Unterstreichung hinzugefügt). Auch in diesem Beispiel empfangen die MHG-Knoten

Ethernet Frames, welche von den Endpunkten, d. h. erster/zweiter Knoten (dort:

„nodes 24 and 28“), ausgetauscht werden („The MHG nodes receives Ethernet

frames exchanged between nodes 24 and 28, …“), so dass der erste Knoten nicht

als Mitglied der MHG in Frage kommen kann.

Schließlich greift auch die Argumentation der Beklagten hinsichtlich des

Ausführungsbeispiels NK6, Seite 3, Zeile 32 bis Seite 4, Zeile 3 ohne

Ortsbestimmung nicht durch. Denn auch dort wird durch das Hashing ein „member

Port“ ausgewählt, was den Fachmann unmittelbar und eindeutig auf einen Knoten

der MHG-Gruppe hinweist, welcher wiederum zwischen den Endpunkten

erster/zweiter Knoten zu lokalisieren ist.

Somit geht der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Stammanmeldung

hinaus, denn der Fachmann entnimmt dieser lediglich die erfinderische Intention,

mittels einer zwischen den „Endpunkten“ der Kommunikation, d. h. erster/zweiter

Knoten bzw. Source und Destination, zwischengeschalteten MHG, die letztlich auch

für die Pfadauswahl mittels Hashing verantwortlich ist, die Kommunikation zwischen

diesen zwei Endpunkten über ein Layer-2-Netzwerk mit alternativen

Kommunikationspfaden zum Zwecke einer schnellen, sicheren und ausbalancierten

Kommunikation zu verbessern.

Dass der Fachmann unter Umständen erkannt hätte, dass einzelne Maßnahmen

wie bspw. das Definieren der Ports des ersten Knotens bzw. des Source-Knotens

als MHG-Gruppe anstelle der zwischengeschalteten Switche bzw. deren Ports

sowie das komplette Verlagern der Pfadentscheidung mittels Hashing in den ersten

Knoten als Endpunkt bzw. in die Quelle/Source bei gleichzeitiger Degradierung der

zwischengeschalteten Switche zum reinen Weiterleiten von Paketen, ebenso

geeignet sein könnten, reicht zweifelsfrei für eine Offenbarung als unmittelbar und

eindeutig zur Erfindung gehörend nicht aus.

Der Fachmann würde auch derart weitreichende Architekturänderungen weder dem

„Disclaimer“ gemäß Offenlegungsschrift NK6, Seite 8, Zeilen 1 bis 7, entnehmen,

da diese Netzwerkkonfigurationen ebenfalls lediglich weitere Ausgestaltung der

MHG-Knoten und nicht des Source-Knotens betreffen, noch findet er hierzu

irgendwelche anderweitigen Hinweise und Anregungen in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen.

Grundsätzlich war es der Beklagten allerdings auch nicht verwehrt, Schutz für eine

Ausgestaltung mit einem Hashing in einem MHG-Knoten, d.h. im dritten und vierten

Knoten, zu beanspruchen, die in sämtlichen Ausführungsbeispielen konkret

offenbart ist.

2.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erweist sich

gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik – insbesondere gegenüber

der Lehre der Druckschrift D2 - als nicht neu (Art. 54 EPÜ).

2.1 Auf die Frage der wirksamen Inanspruchnahme älterer Prioritäten durch das

Streitpatent kommt es nicht an, da die maßgebliche Druckschrift D2 (hinsichtlich der

Neuheit) bereits vor der ältesten in Anspruch genommen Priorität veröffentlicht

worden ist. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass bezüglich

einer unwirksamen Inanspruchnahme einer älteren Priorität in vollem Umfang die

Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH GRUR 2024, 374 – Sorafenib-

Tosylat). Da die Klägerin lediglich die Nichtveröffentlichung von Unterlagen zur

Übertragung der Prioritätsrechte in der Datenbank des US-amerikanischen

Patentamts vorgetragen hat, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung vom

Umständen, die zur Unwirksamkeit der Rechteübertragung führen könnten.

Die Druckschrift D2 ist ein Benutzerhandbuch der Klägerin für ihr Produkt

ExtremeWare Software Version 7.5 und trägt auf der Titelseite den Hinweis

„Published October 2005“. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht nach

der Rechtsprechung eine – hier nicht widerlegte – Vermutung dafür, dass ein

Handbuch zum Zeitpunkt des auf der Titelseite angegebenen Publizierungsdatums

der Öffentlichkeit zugänglich war, und gilt somit als Stand der Technik (BGH, Urteil

vom 15.10.2013, X ZR 41/11 – Bildanzeigegerät; BGH, Urteil vom 7.11.2017, X ZR

113/15).

Auch im Übrigen kann die Frage der wirksamen Inanspruchnahme früherer

Prioritäten dahinstehen. Denn bei der Druckschrift D4, bei der die Frage allein von

Relevanz sein könnte, handelt es sich um eine US-Patentanmeldung, die kein

relevanter Stand der Technik ist (Art. 54 Abs. 3 EPÜ).

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in

sämtlichen Merkmalen aus der Druckschrift D2 bekannt und nicht neu. Die D2

(ExtremeWare User Guide, Software Version 7.5) betrifft die ExtremeWare-

Software der Klägerin, welche auf deren Switches installiert und betrieben wird.

Diese lehrt exemplarisch für den BlackDiamod-Switch im Kapitel 36 (ab S. 937 ff.)

die Konfiguration von transparenten LAN-Diensten (TLS) und virtuellen privaten

LAN-Diensten (VPLS), welche Layer-2-VPN-Dienste basierend auf Multi Protocol

Label Switching (MPLS) ermöglichen, wobei zwei räumlich getrennte Netzwerksegmente bspw. desselben Unternehmensnetzwerks an verschiedenen Standorten

miteinander transparent über ein Provider-Netzwerk verbunden werden können.

Die D2, Figur 173 (S. 944), zeigt als Konfigurationsbeispiel ein System zur

Bereitstellung alternativer Kommunikationspfade zwischen den VPNs „unc“ und

„unc-wilmington“ mit einem TLS-Tunnel in einer MPLS-Domain (Merkmal M1).

Das System weist als Endpunkte einen ersten Switch (LSR1) als Quelle/Source,

einen zweiten Switch (LSR4) als Ziel/Destination sowie zwei zwischengeschaltete

Switches (LSR2, LSR3) als Teil eines Layer-2-Netzwerks auf. Die zwischen den

beiden VPN-Netzwerken „unc“ und „unc-wilmington“ ausgetauschten Frames

durchtunneln auf dem Layer-2, also ohne im Layer-3 geroutet zu werden, in der

MPLS-Domäne das zwischengeschaltete Netzwerk mit den Switches LSR2, LSR3,

welche für die Frames transparent, d.h. nicht sichtbar, sind („Because TLS provides

Layer-2 transport capabilities over MPLS“, D2, Fig. 173, S. 944; Unterstreichung

hinzugefügt; Merkmale M1.1, M1.2 und M1.3).

Die Argumentation der Beklagten, bei den in Figur 173 gezeigten „Label Switch

Routern“ LSR1 bis LSR4 handele es sich um Router mit einem Layer-3 Routing und

demzufolge nicht um Layer-2 Switche, greift nicht durch.

Denn die D2, Kapitel 36 behandelt auf den Seiten 937 bis 954 das Konfigurieren

von MPLS Layer-2 VPNs mit BlackDiamond Switches.

Mit MPLS werden dabei verschiedene VPNs, wie die in Figur 173 gezeigten beiden

VPNs „unc“ und „unc-wilmington“, durch die BlackDiamond Switches auf dem

Layer-2 miteinander verbunden. MPLS selbst wirkt hierbei wie ein zwischen dem

Layer-2 und dem Layer-3 eingefügtes Konvergenzprotokoll, so dass der Fachmann

hier ggf. auch vom Layer-2.5 spricht. Im vorliegenden Ausführungsbeispiel der D2

liegt auch keine „Multi-Protocol“-Kommunikation (also kein MPLS mit einer

Mischung von PPP, ATM, Frame Relay bzw. Ethernet) sondern ein reines Ethernet-

Netzwerk vor, wobei die Switches die Frames auf vordefinierten Pfaden anhand der

Labels gemäß der „shim header encapsulation“ durchleiten/durchtunneln (vgl.

ebenso D2, Fig. 168 und S. 894 - 896). Wie die Bezeichnung MPLS zutreffend

charakterisiert, handelt es sich bei diesem Verfahren um ein „Label Switching“ bzw.

um ein Weiterleiten/“Forwarding“ von Frames und definitiv nicht um ein Routing (vgl.

D2, S. 890, 2. Absatz, „Conceptually, label switching is straightforward. A label is a

relatively short, fixed-length identifier that is used to forward packets received from

a given link.“; Unterstreichung hinzugefügt).

Im Übrigen umfasst das Streitpatent ebenfalls die Verwendung von Routern als

Endpunkte der Layer-2 Kommunikation (vgl. SP, Abs. [0034] – [0035], „Nodes 24

and 28 may comprise switches, routers or any other type of network element.“;

Unterstreichung hinzugefügt).

Insoweit die Beklagte insbesondere darauf abstellt, dass das Streitpatent in einem

Layer-2 Netzwerk lediglich ein Weiterleiten der Ethernet-Frames basierend auf

MAC-Tabellen verstehen würde und definitiv kein Label-Switching gemäß D2,

übersieht sie dabei, dass das Streitpatent sehr wohl auch Ausführungsbeispiele

basierend auf üblichem VPLS beschreibt (SP, Abs. [0041], „… in some

embodiments, network 20 supports Virtual Private LAN Services (VPLS), as are

known in the art. The frames associated with a particular virtual LAN (VLAN) are

identified by a unique virtual circuit (VC) label in the frame header“; Unterstreichung

hinzugefügt). Dem Fachmann ist zudem bekannt, dass VPLS sehr wohl auf MPLS

basieren und somit ebenfalls ein Label-Switching verwenden kann. Im Übrigen ist

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 diesbezüglich auch offen und nicht auf eine

spezielle Switching-Methode beschränkt.

Gemäß der D2 werden Ethernet-Frames über bis zu vier alternative Kommunikationspfade („equal cost LSPs“) vom Quellknoten LSR1 an die Zieladresse des

Zielknotens LSR4 übertragen, wobei aufgrund des „Load-Balancings“ eine erste

Gruppe von Ethernet-Rahmen über den zwischengeschalteten Switch LSR3 und

eine zweite, nicht überlappende Gruppe von Ethernet-Rahmen über den

zwischengeschalteten Switch LSR4 – also über alternative Übertragungswege -

versendet werden („All tunneled frames are in tagged Ethernet format.“, „Tunnel

traffic can be load-shared across up to four equal cost LSPs.“, D2, S. 940; Merkmale

M1.4, M1.4.1, M1.4.2).

Das „Load-Balancing“ in der D2 beruht auf einem Ausführen einer Hash-Funktion,

welche den Label-Stack und MAC-Adressen verwendet („LSR traffic is load

balanced across multiple LSPs using a hash algorithm based only on the label stack

and MAC addresses of the packet. The label stack and MAC address hash algorithm

is based on a hash of the source and destination MAC addresses and the label

stack.“, D2, S. 912; Merkmal M1.4.3).

Auch die Argumentation der Beklagten, die D2, Seite 944, Figur 173 zeige Router-

Schnittstellen LSR1 für das VLAN „unc“ sowie LSR2 für das VLAN „unc-wilmington“

mit entsprechend zugeordneten IP-Adressen, was wiederum auf einen „ingress IP

tunnel traffic“ mit Layer-3 Routing schließen lasse, vermag den Senat nicht zu

überzeugen. Denn die D2 beschreibt auf Seite 938, dass vor dem eigentlichen

Layer-2 Transport von 802.1Q Ethernet-Frames der TLS-Tunnel anhand der

jeweiligen IP-Adressen der Endpunkte mittels Label Distribution Protocol (LDP)

konfiguriert wird, während des Betriebs hingegen wird ein Layer-2 Transport

verwendet. Darüber hinaus weisen gemäß D2, Figur 173 die beiden Switches LSR1

und LSR2 für „unc“ bzw. „unc-wilmington“ die gleiche IP Adresse „9.9.9.0/24“ auf,

d.h. beide VLANs gehören zum selben IP-Subnetz, was gemäß D2, Seite 592, Figur

110 ein Switching basierend auf Ethernet MAC-Adressen und kein Routing

basierend auf IP-Adressen impliziert.

3.

Zu den Unteransprüchen

3.1 Die Klägerin ist der Auffassung, sämtliche Unteransprüche seien gegenüber

dem vorgetragenen Stand der Technik nicht neu bzw. beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Beklagte hat hierzu zu den Unteransprüchen 3 bis 8 im

Detail und zu den Unteransprüchen 2 und 9 bis 15 lediglich pauschal Stellung

genommen. Die Beklagte verteidigt den Hauptantrag nicht als geschlossenen

Anspruchssatz, sondern die Ansprüche werden einzeln bzw. isoliert verteidigt.

Die auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 19 erweisen sich aber ebenfalls als nicht rechtsbeständig, da sie

aus demselben Grund wie Patentanspruch 1 unzulässig sind. Denn die erteilten

Unteransprüche 2 bis 19 heilen jeweils den Mangel der unzulässigen Erweiterung

hinsichtlich der potentiellen Verortung des Hashings außerhalb der MHG-Knoten,

bspw. im ersten Knoten, nicht.

Zwar betreffen die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 die Thematik des

Hashings, eine Beschränkung des Hashings auf die Netzwerkknoten der MHG, d.h.

bspw. den dritten oder vierten Knoten, ist diesen jedoch nicht zu entnehmen.

Die Unteransprüche 5 und 6 ordnen den dritten und den vierten Knoten zumindest

einer MHG zu, allerdings umfassen sie ebenfalls keine Einschränkung hinsichtlich

einer Verortung des Hashings in diesen Netzwerkknoten.

Auch den übrigen Unteransprüchen 7 bis 19 ist nichts zu entnehmen, was den o.g.

Mangel der unzulässigen Erweiterung heilen könnte.

3.2 Aufgrund des durchgreifenden Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen

Erweiterung kann die Patentfähigkeit der Unteransprüche 2 bis 19 dahingestellt

bleiben.

Allerdings teilen die Unteransprüche 2 bis 19 auf der Grundlage des beiderseitigen

Parteivortrages das Schicksal des unabhängigen Anspruchs, weil sie nicht mehr als

handwerkliche, aus dem genannten Stand der Technik D1 bis D3 und D5 bis D6

bekannte Lehren zum

technischen Handeln darstellen und damit nichts

eigenständig Patentfähiges enthalten.

III.

Zu den Hilfsanträgen

Die Hilfsanträge 1 bis 9 sind nicht zulässig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob

die erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 4a und 4b als

verspätet gelten.

Darüber hinaus sind die Hilfsanträge 1 bis 4 und 5 bis 9 ebenfalls nicht patentfähig.

1.

Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

1.1 Der Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der

Fassung gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.4.2_Hi1 mit dem

editoriellen Streichen der Konjunktion „and“ sowie dem neu hinzugekommenen

Merkmal M1.4.4_Hi1 (Änderungen zum erteilten Anspruch hervorgehoben):

M1.4.4_Hi1: „ , and wherein the header field comprises a Media

Access Control, MAC, address.“

Das Merkmal M1.4.4_Hi1 gemäß Hilfsantrag 1 bildet die mit Patentanspruch 1

beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass nunmehr das für das

Hashing im Merkmal M1.4.2 verwendete Header-Feld im Speziellen eine MAC-

Adresse umfassen soll.

1.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist unzulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht aus dem Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag hervor, wobei jedoch die damit verbundenen Änderungen den Mangel

der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der potentiellen Verortung des Hashings

außerhalb der MHG-Knoten, bspw. im ersten Knoten, nicht heilen.

1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls

nicht patentfähig, da auch das hinzugekommene Merkmal M1.4.4_Hi1 durch die

Lehre der Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.

Denn die D2 beschreibt ein Load Balancing der Frames über die multiplen LSPs

basierend auf einem Hashing der MAC-Adressen (vgl. D2, S. 912, „LSR traffic is

load balanced across multiple LSPs using a hash algorithm based only on the label

stack and MAC addresses of the packet. The label stack and MAC address hash

algorithm is based on a hash of the source and destination MAC addresses and the

label stack.“ und „Non-IP ingress tunnel traffic is distributed across TLS tunnel LSPs

based on the MAC addresses of the packet.“; Unterstreichung hinzugefügt).

Hinsichtlich der unveränderten Merkmale des Patentanspruchs 1 wird auf die

entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

1.4 Da der Hilfsantrag 1 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die abhängigen Ansprüche.

2.

Zum Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

2.1 Der Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der

Fassung gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1_Hi2 (Änderungen

hervorgehoben):

M1_Hi2:

„A system for load balancing and/or failure protection

by providing alternative communication paths between

nodes, the system comprising:“

Das Merkmal M1_Hi2 gemäß Hilfsantrag 2 spezifiziert für die mit Patentanspruch 1

beanspruchte Vorrichtung ein Zweckmerkmal für Lastausgleich („load balancing“)

und/oder Fehlerschutz („failure protection“).

2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist unzulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus dem Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag hervor, wobei die damit verbundenen Änderungen den Mangel der

unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der potentiellen Verortung des Hashings

außerhalb der MHG-Knoten, bspw. im ersten Knoten, jedoch nicht heilen.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls

nicht patentfähig, da er durch die Lehre der Druckschrift D2 neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Denn die D2 zeigt auf den Seiten 912 und 940 gleichfalls jeweils einen

Lastausgleich (dort: „LSR traffic is load balanced across multiple LSPs using a hash

algorithm based only on the label stack and MAC addresses of the packet.“ und

„Tunnel traffic can be load-shared across up to four equal cost LSPs.“).

Darüber hinaus offenbart die D2 einen entsprechenden Fehlerschutz auf den Seiten

924 und 933/934 (dort: „Redundant LSPs“ und „A secondary path is also created

which, in the event of failure of a link or node on the primary path, activates the

secondary path for the LSP.“). Somit sind beide Alternativen des Merkmals M1_Hi2

vorbekannt.

Hinsichtlich der unveränderten Merkmale des Patentanspruchs 1 wird auf die

entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

2.4 Da der Hilfsantrag 2 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die abhängigen Ansprüche.

3.

Zum Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

3.1 Der Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der

Fassung gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1_Hi2 umfassend das

Zweckmerkmal für Lastausgleich und/oder Fehlerschutz, das geänderte Merkmal

M1.4.2_Hi1 mit dem editoriellen Streichen der Konjunktion „and“ sowie das neu

hinzugekommene Merkmal M1.4.4_Hi3 (Änderungen hervorgehoben):

M1.4.4_Hi3: „ , and wherein the first and second communication

paths between the first and second switches are used

for protection against failures or for providing traffic

load balancing.“

Das Merkmal M1.4.4_Hi3 gemäß Hilfsantrag 3 spezifiziert

für die mit

Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zusätzlich zum Zweckmerkmal

M1_Hi2 nunmehr auch eine Verwendung („are used for“) für Fehlerschutz

(„protection against failures“) und/oder Lastausgleich („load balancing“).

3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist unzulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht aus dem Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag hervor, wobei die damit verbundenen Änderungen den Mangel der

unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der potentiellen Verortung des Hashings

außerhalb der MHG-Knoten, bspw. im ersten Knoten, jedoch nicht heilen.

3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ebenfalls

nicht patentfähig, da er durch die Lehre der Druckschrift D2 neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Wie bereits unter Ziff. III. 2.3 ausgeführt, zeigt die D2 auf den Seiten 912 und 940

jeweils einen Lastausgleich (dort: „LSR traffic is load balanced across multiple LSPs

using a hash algorithm based only on the label stack and MAC addresses of the

packet.“ und „Tunnel traffic can be load-shared across up to four equal cost LSPs.“).

Darüber hinaus offenbart die D2 einen entsprechenden Fehlerschutz auf den Seiten

924 und 933/934 (dort: „Redundant LSPs“ und „A secondary path is also created

which, in the event of failure of a link or node on the primary path, activates the

secondary path for the LSP.“)

Hinsichtlich der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der

vorangegangenen Hilfsanträge wird auf die entsprechenden Ausführungen

verwiesen.

3.4 Da der Hilfsantrag 3 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die abhängigen Ansprüche.

4.

Zum Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht zulässig (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

4.1 Der Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält gegenüber der

Fassung gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1_Hi2 umfassend das

Zweckmerkmal für Lastausgleich und/oder Fehlerschutz, das geänderte Merkmal

M1.4.2_Hi1 mit dem editoriellen Streichen der Konjunktion „and“ sowie das neu

hinzugekommene Merkmal M1.4.4_Hi4 (Änderungen hervorgehoben):

M1.4.4_Hi4: „ , and wherein the third and fourth Ethernet switches

are configured for Layer-2 switching of Ethernet frames

using respective Media Access Control, MAC, tables.“

Das Merkmal M1.4.4_Hi4 gemäß Hilfsantrag 4 spezifiziert

für die mit

Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung eine Konfiguration („are configured

for“) mit MAC-Tabellen zum Layer-2 Schalten von Ethernet-Frames.

4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist unzulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geht aus dem Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag hervor, wobei die damit verbundenen Änderungen den Mangel der

unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der potentiellen Verortung des Hashings

außerhalb der MHG-Knoten, bspw. im ersten Knoten, jedoch nicht heilen.

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist ebenfalls

nicht patentfähig, da er durch die Lehre der Druckschrift D2 neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Mit dem Merkmal M1.4.4_Hi4 wird lediglich beansprucht, dass sowohl der dritte als

auch der vierte Knoten jeweils ein Switch ist, welcher ganz allgemein mit einer MAC-

Tabelle konfiguriert ist und ausgestaltet ist, damit Ethernet-Frames weiterzuleiten.

Die D2, Kapitel 6 (S. 139 ff.) beschreibt die FDB („Forwarding Database“) der

ExtremeWare Switche, welche die gelernten MAC-Adressen zum Weiterleiten der

Ethernet-Frames beinhaltet (dort: „The switch maintains a database of all media

access control (MAC) addresses received on all of its ports. It uses the information

in this database to decide whether a frame should be forwarded or filtered.“;

Unterstreichung hinzugefügt). Das Merkmal M1.4.4_Hi4 ist dadurch verwirklicht.

Hinsichtlich der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

sowie der vorangegangenen Hilfsanträge wird auf die entsprechenden

Ausführungen verwiesen.

4.4 Da der Hilfsantrag 4 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die abhängigen Ansprüche.

5.

Zum Hilfsantrag 4a

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4a ist nicht zulässig (Art.

II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ).

5.1 Der Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a enthält gegenüber der

Fassung gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.4.2_Hi1 mit dem

editoriellen Streichen der Konjunktion „and“ sowie das neu hinzugekommene

Merkmal M1.4.4_Hi4a (Änderungen hervorgehoben):

M1.4.4_Hi4a: „ , and wherein the third and fourth Ethernet switches

are configured for Layer-2 switching of said Ethernet frames using

respective Media Access Control, MAC, tables.“

Das Merkmal M1.4.4_Hi4a gemäß Hilfsantrag 4a spezifiziert

für die mit

Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung eine Konfiguration („are configured

for“) mit MAC-Tabellen zum Layer-2 Schalten der im Anspruch vorab genannten

(„said“) Ethernet-Frames

durch

die Switches

auf

den

alternativen

Kommunikationspfaden (dritter und vierter Switch), also eine Abgrenzung zum

Label-Switching gemäß D2.

5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a ist unzulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a geht aus dem Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag hervor, wobei die damit verbundenen Änderungen den Mangel der

unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der potentiellen Verortung des Hashings

außerhalb der MHG-Knoten, bspw. im ersten Knoten, jedoch nicht heilen.

5.3 Da der Hilfsantrag 4a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die abhängigen Ansprüche.

6.

Zum Hilfsantrag 4b

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4b ist nicht zulässig (Art.

II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ).

6.1 Der Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 4b enthält gegenüber der

Fassung gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.4.2_Hi1 mit dem

editoriellen Streichen der Konjunktion „and“, das aus Hilfsantrag 4a bereits

bekannte Merkmal M1.4.4_Hi4a sowie das geänderte Merkmal M1.4_Hi4b,

(Änderungen hervorgehoben):

M1.4_Hi4b:

„the alternative communication paths are Layer-2

communication paths and the first Ethernet switch (24) is operative for

receiving and transmitting Ethernet frames having a destination address

of the second Ethernet switch,“

Das Merkmal M1.4_Hi4b gemäß Hilfsantrag 4b beansprucht nunmehr einen ersten

Knoten („first Ethernet switch“), welcher Ethernet-Frames mit einer Zieladresse des

zweiten Knotens empfängt, um diese an den zweiten Knoten zu senden. Merkmal

M1.4_Hi4b lässt dabei offen, woher der empfangene Ethernet-Frame stammt.

6.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4b ist unzulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4b geht aus dem Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag hervor, wobei die damit verbundenen Änderungen den Mangel der

unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der potentiellen Verortung des Hashings

außerhalb der MHG-Knoten, bspw. im ersten Knoten, jedoch nicht heilen.

Darüber hinaus wird nunmehr mit dem Empfangen von Ethernet-Frames im ersten

Knoten mit einer Zieladresse des zweiten Knotens beansprucht, dass der erste

Knoten weder Endpunkt noch Quelle/Source der Kommunikation ist. Eine solche

Konfiguration bzw. eine solche Kommunikation wird in der NK6 jedoch überhaupt

nicht adressiert, da die NK6 ausschließlich eine Kommunikation zwischen dem

ersten und dem zweiten Knoten als „Endpunkte“ betrifft (vgl. NK6, S. 2, Z. 11 – 13,

„… a method for communication between first and second nodes via a

communication network …“; Unterstreichung hinzugefügt).

6.3 Da der Hilfsantrag 4b als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die abhängigen Ansprüche.

7.

Zu den Hilfsanträgen 5 bis 9

Die Hilfsanträge 5 bis 9 sind Kombinationen der Hilfsanträge 1 bis 4. Der jeweilige

Patentanspruch 1 ist daher nicht zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem ist sein Gegenstand mangels

Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a), Art. 54 EPÜ), wobei auf die obigen Ausführungen zu diesen

Hilfsanträgen in den Ziff. III.1. bis 4. verwiesen wird.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Bieringer Schödel

Dr. Ball

Jürgensen

Bundespatentgericht

5 Ni 47/21 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

20. November 2024

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle