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BPatG Urteil vom 21.11.2024 – 8 Ni 19/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:211124U8Ni19.23EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:211124U8Ni19.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 693 319

(DE 50 2004 012 953)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin

Grote-Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser und

Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 693 319 wird im Umfang seiner Patentansprüche

1 und 20 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent 1 693 319, das aus

der Teilanmeldung der europäischen Patentanmeldung 1 462 394 hervorgegangen ist,

am 22. März 2004 unter

Inanspruchnahme der Priorität der deutschen

Patentanmeldung 10313576 vom 26. März 2003 angemeldet und dessen Erteilung am

5. Oktober 2011 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Nr. 50 2004 012 953 geführten Streitpatents mit der

Bezeichnung „Ladungsträger-Beladevorrichtung“ ist die Beklagte.

Das Streitpatent, das durch Zeitablauf am 22. März 2024 erloschen ist, umfasst in

seiner erteilten Fassung 32 Patentansprüche mit einem Vorrichtungsanspruch 1 und

den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 19, die alle direkt oder indirekt auf

Patentanspruch 1 rückbezogen sind, sowie einem Verfahrensanspruch 20 sowie

abhängigen Ansprüchen 21 bis 32, die direkt oder indirekt auf Patentanspruch 20

rückbezogen sind.

Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der unabhängigen Ansprüche 1 und 20

an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, nicht ausführbaren

Offenbarung (nur bezogen auf Anspruch 20) und mangelnden Patentfähigkeit geltend.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung und mit drei Hilfsanträgen in geänderter Fassung.

Hintergrund der Teilnichtigkeitsklage ist ein gegen die Nichtigkeitsklägerin vor dem

Landgericht D… geführter Verletzungsprozess der Nichtigkeitsbeklagten aus dem

Streitpatent.

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

1.1

Vorrichtung zum Beladen eines Ladungsträgers (20) mit einen Ladestapel (21)

bildenden Packeinheiten (15), aufweisend:

1.2

Handhabungs- und Unterstützungsmittel (52-57), welche eine zu verladende

Packeinheit während des gesamten Beladevorgangs von einer Zuführeinrichtung (51) auf den Ladestapel von unten her unterstützen und

1.3

welche Handhabungs- und Unterstützungsmittel (52-57) ausgebildet sind, die

Packeinheit (15) an einer beliebigen wählbaren räumlichen Position auf dem

Ladestapel (21) abzulegen,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.4.1 die Zuführeinrichtung (51) die Packeinheiten (15) jeweils einzeln

1.4.2 auf mit Öffnungen (11) versehenen Tablaren (10) zuführt, und

1.5.1 die Handhabungs- und Unterstützungsmittel Mittel

1.5.2 zum Anheben einer Packeinheit (15) von dem Tablar (10) aufweisen.

Patentanspruch 20 in der erteilten Fassung lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

20.1 Verfahren zum automatisierten Beladen eines Ladungsträgers (20) mit einen Ladestapel (21) bildenden Packeinheiten (15), aufweisend die Schritte:

20.2

- Erfassung eines Kommissionsauftrags, der mehrere Packeinheiten umfaßt,

20.3

- Bestimmung einer dreidimensionalen Beladungskonfiguration der Packeinheiten

(15) in dem Ladestapel (21),

20.4

- Ermittlung einer diese Beladungskonfiguration ermöglichenden Beladungssequenz (Beladungsreihenfolge), und

20.5

- aufeinanderfolgende, automatisierte Beförderung der Packeinheiten (15) auf den

Ladungsträger (20) in einer durch die ermittelte Beladungssequenz bestimmten

Beladereihenfolge an die durch die Beladungskonfiguration bestimmte Position im

Ladestapel (21),

dadurch gekennzeichnet, dass

20.6.1 die Packeinheiten (15) jeweils einzeln auf

20.6.3

mit Öffnungen versehenen

Tablaren (10) liegend zur Verladung auf den Ladungsträger (20) zugeführt

20.6.2 und von dem jeweiligen Tablar (10) angehoben werden.

Mit Hilfsantrag vom 12. November 2024 (im Folgenden Hilfsantrag 1) verteidigt

die Beklagte das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit dem erteilten

Anspruch 1 und mit dem Patentanspruch 20 in geänderter Fassung mit der

folgenden Ergänzung in Merkmal 20.6.3:

20.6.3‘

mit Öffnungen zum Durchgriff von Hubstiften (54) zum Anheben einer Packeinheit (15) vom Tablar (10) versehenen

Tablaren (10) liegend zur Verladung auf den Ladungsträger (20) zugeführt

Mit Hilfsantrag 2 verteidigt die Beklagte das Streitpatent im angegriffenen

Umfang allein mit dem erteilten Anspruch 1 und mit Hilfsantrag 3 allein mit dem

Anspruch 20 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1.

Die Klägerin hält beide von ihr angegriffenen Ansprüche für unzulässig erweitert.

Der erteilte Anspruch 1 enthalte eine unzulässige Erweiterung, weil in der

ursprünglichen Anmeldung nicht eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1.5.1,

1.5.2 ohne eine ortsfeste Ladefläche offenbart sei. In Bezug auf den Anspruch

20 sei durch Weglassen der Zweckangabe „zum Durchgriff von Hubstiften“ im

Merkmal 20.6.3 eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen

Anmeldung gegeben. Den Patentanspruch 20 hält sie außerdem für nicht

ausführbar offenbart, weil im Merkmal 20.3 nicht vorgegeben sei, nach welchen

Kriterien die dreidimensionale Beladungskonfiguration zu bestimmen sei.

Ihr Vorbringen wegen fehlender Patentfähigkeit gegen sämtliche im Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents im angegriffenen Umfang stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften:

E1

E1A

E2

E3

WO 97/00218 A1

US 5,934,413 A

EP 0 583 859 A1

EP 0 496 992 A1

E4

E6

E8

E13

E14

E15

DE 295 03 625 U1

US 5,944,479 A

DE 38 14 101 A1

DE 26 20 535 A1

DE 297 21 203 U1

Dissertation T. Kühn: „Automatisierte Palettierung mit Mehrfachgreifern“

Sie meint, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 20 nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

u.a. durch die Druckschriften E6, E8, E13, E14 jeweils mit der E2 oder der E3

oder der E4 nahegelegt, und die Erfindung des Patentanspruchs 20 durch die

E15, E8 jeweils mit der E2. So offenbare nämlich der in der E15 gezeigte

Mehrfachgreifer auch die Möglichkeit, dass die Packeinheiten einzeln,

nacheinander auf den Ladungsträger befördert werden. Zudem seien die

Ansprüche 1 und 20 durch eine Kombination der Druckschriften E1/E1a, die

vielfältige Automatisierungsmöglichkeiten offenbarten, mit der E2 und der E6

nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 20. August 2024 und in

der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 einen weiteren rechtlichen

Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 693 319 im Umfang der Ansprüche 1 und 20 für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent

im angegriffenen Umfang die Fassung nach dem Hilfsantrag, eingereicht

mit Schriftsatz vom 12. November 2024, erhält,

weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2) die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang (allein) die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 erhält,

weiter hilfsweise (Hilfsantrag 3) die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang (allein) die gemäß Schriftsatz vom 12. November 2024 geänderte Fassung des Patentanspruchs

20 erhält.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Denn der Patentanspruch 1 sei nicht unzulässig erweitert und zudem auch patentfähig. Es gäbe

nämlich für den Fachmann keinen Anlass dafür, die von der Klägerin in das Verfahren

eingeführten Druckschriften miteinander zu kombinieren. So offenbare die Druckschrift

E1/E1a schon keine Ladevorrichtung im Sinne des Anspruchs 1 und damit nicht dessen

Merkmale 1.2, 1.3, 1.4.1, 1.4.2. Die Druckschrift E6 zeige nicht die kennzeichnenden

Merkmale 1.4.1, 1.4.2, 1.5.1 und 1.5.2 und beschreibe auch nicht die Zuführung der

Packeinheiten W auf Tablaren, weshalb es für den Fachmann nicht naheliege, sich ausgehend von der E6 Gedanken über das Herausheben der Packeinheit von einem Tablar

zu machen oder entsprechenden Stand der Technik, wie die E2, heranzuziehen. Zudem

sei es für den Fachmann fernliegend, Tablarlager insgesamt auf Lochtablare umzustellen. Auch die E8 und gleichermaßen die E13 oder die E14 offenbarten nicht die Zuführung von auf Tablaren gelagerten Warenverpackungen. Für den Fachmann gebe es

auch keinen Anlass, die E3 oder E4, die sich nicht mit einer Palettiereinrichtung befassen, statt der E2 heranzuziehen und mit den vorgenannten Entgegenhaltungen zur Verbesserung einer Palettiereinrichtung zu kombinieren.

Auch der Patentanspruch 20 enthalte entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige Erweiterung, weil das Merkmal 20.6.3 ohne die Zweckangabe („zum Durchgriff von Hubstiften“) in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen für den Vorrichtungsanspruch in Anspruch 7 und daher auch für den entsprechenden Verfahrensanspruch 20

offenbart sei. Zudem sei der Anspruch 20 auch ausführbar offenbart und patentfähig,

weil keine der von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen in Kombination dessen

Erfindung nahelege. So zeige die E1/E1a schon kein automatisiertes Ladeverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der

Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Teilnichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, nicht ausführbaren Offenbarung (nur in Bezug auf Anspruch 20) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

lit. a, b, c, Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Teilnichtigkeitsklage ist auch begründet. Denn das Streitpatent erweist sich im

angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung wie auch in den geänderten Fassungen

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht patentfähig, der Patentanspruch 20 in der erteilten Fassung darüber hinaus als unzulässig erweitert, mithin alle angegriffenen und

von der Beklagten verteidigten Fassungen als nicht rechtsbeständig.

I.

Der Zulässigkeit der Klage steht das Erlöschen des Streitpatents durch Zeitablauf im

Laufe des Teilnichtigkeitsverfahrens nicht entgegen.

Ist ein Patent – wie hier das Streitpatent am 22. März 2024 – durch Zeitablauf erloschen,

bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. – Leistungsüberwachungsgerät; BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung; BGH

GRUR 2004, 849, Rn. 12 – Duschabtrennung; BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten).

Dies gilt sowohl dann, wenn das Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr in

Kraft steht, als auch bei einem Erlöschen des Streitpatents während des Rechtsstreits

(vgl. BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten). Maßgeblich für das Vorliegen des

Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl.

BGH GRUR 2004, 849, Rn. 12 – Duschtrennung).

Ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist dabei typischerweise

gegeben, wenn bereits ein Verletzungsrechtsstreit schwebt (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 72ff). Erforderlich ist, dass die rückwirkende

Nichtigerklärung dem Kläger einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BGH GRUR 1981, 516

– Klappleitwerk; GRUR 1983, 560 – Brückenlegepanzer I; BGH Urteil v. 10.04.2001 –

X ZR 157/98 reflektierendes Bahnmaterial). Das Rechtsschutzinteresse fehlt nur bei

einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung (vgl. Schulte, PatG, 11.

Aufl., § 81 Rn. 42) oder wenn die Inanspruchnahme nur theoretisch ist, nicht aber mehr

ernstlich droht (vgl. BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten).

Ausgehend hiervon ist die Klage zulässig. Denn gegen die Nichtigkeitsklägerin ist wegen des zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erloschenen Streitpatents weiterhin ein Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4b O

46/21) rechtshängig.

II.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Beladen eines Ladungsträgers wie etwa einer Palette mit Packeinheiten, die einen Ladestapel auf dem

Ladungsträger bilden (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

In der Streitpatentschrift ist beschrieben, dass es üblich sei, Logistiksysteme immer

mehr zu automatisieren, wobei die Beladung der Ladungsträger bzw. Paletten in den

meisten Fällen immer noch manuell erfolge. Zur Vermeidung der manuellen Beladung

durch Mitarbeiter sei es bekannt, Paletten mittels Greifersystemen und Greifern mit Vakuumsaugnäpfen zu beladen, die jedoch nur bei glatten Oberflächen funktionierten.

Gemäß der Streitpatentschrift, Absatz [0005], liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Beladen von Ladungsträgern

zu schaffen, das die genannten Nachteile im Stand der Technik vermeidet und eine

automatische Beladung von Ladungsträgern mit Packstücken verschiedenster Größe

und Beschaffenheit ermöglicht.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist in Übereinstimmung mit den

Parteien ein Diplom-lngenieur der Fachrichtung Logistik oder ein Logistik-Informatiker

mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Auslegung von

Lagersystemen.

III.

In seiner erteilten Fassung steht dem Streitpatent bezüglich der angegriffenen Patentansprüche 1 und 20 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52

Abs. 1, 56 EPÜ). Dem Patentanspruch 20 steht darüber hinaus der Nichtigkeitsgrund

der unzulässigen Erweiterung entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m.

Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung ist ursprünglich offenbart und gegenüber dem Stand der Technik auch neu, er beruht gegenüber einer

Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6 wie auch der Druckschriften E1/E1A,

E2 und E6 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Nach Merkmal 1.1 muss die Vorrichtung zum Beladen eines Ladungsträgers geeignet

sein und ein Ladungsstapel mit ihr gebildet werden können. Dazu soll sie die in den

Merkmalen 1.2 bis 1.5 angegebenen Mittel und Einrichtungen aufweisen, ohne darauf

beschränkt zu sein.

Nach Merkmal 1.2 soll die Vorrichtung nicht näher festgelegte Handhabungs- und Unterstützungsmittel aufweisen. Dies ist so aufzufassen, dass hier eine Gruppe von funktionszusammengehörigen bzw. miteinander interagierenden Mitteln zusammengefasst

ist, die aus Handhabungsmitteln und Unterstützungsmitteln besteht. Nach dem Merkmal sollen diese Mittel die Packeinheiten während des gesamten Beladevorgangs von

unten her unterstützen, wobei hier die Unterstützungsmittel gemeint sind. Als gesamter

Beladevorgang ist der Transportweg der Packeinheiten von der Zuführeinheit bis auf

den Ladestapel zu sehen.

Die in Merkmal 1.2 eingeführte Zuführeinrichtung ist ein Bestandteil der Vorrichtung gemäß 1.1, was sich bereits daraus ergibt, dass sie (die Zuführeinrichtung) in den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 des kennzeichnenden Teils dazu benutzt wird, die beanspruchte

Vorrichtung zu beschreiben.

Mit dem Merkmal 1.3 werden die Handhabungs- und Unterstützungsmittel dahingehend konkretisiert, dass damit die Möglichkeit bestehen muss, die Packeinheit an einer

beliebigen wählbaren räumlichen Position auf dem Ladestapel abzulegen. Dies bedingt

– gegebenenfalls zusammen mit weiteren Vorrichtungsbauteilen – eine (kombinierte)

Gesamtbeweglichkeit in den drei Raumrichtungen.

Merkmal 1.4.1 legt fest, dass auf der mit dem Merkmal 1.2 eingeführten Zuführeinrichtung stets einzelne, nicht dagegen mehrere Packeinheiten auf einem Tablar zugeführt

werden, während mit dem Merkmal 1.4.2 festgelegt wird, dass die Packeinheiten auf

der Zuführeinrichtung auf Tablaren liegend zugeführt werden und die Tablare mit Öffnungen versehen sein müssen.

Die im Merkmal 1.5.1 eingeführten „Mittel“ sind Teil der in 1.2 eingeführten Handhabungs- und Unterstützungsmittel. Das im Merkmal 1.5.2 genannte Anheben der Packeinheit vom Tablar muss daher gemäß Merkmal 1.2 von unten her erfolgen.

1.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist ursprünglich offenbart.

Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung ist inhaltsgleich zum Patentanspruch 1 der früheren Anmeldung NK11 (EP 1 462 394 A2). Zwar trifft es zu, dass

der die Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 enthaltende Anspruch 8 dort formal nur auf den Anspruch 7 rückbezogen ist. Aufgrund der allgemeinen Formulierung im Anspruch 1 ist es

zum einen jedoch zulässig, lediglich einzelne und nicht alle Handhabungs- und Unterstützungsmittel zur weiteren Abgrenzung in den Anspruch aufzunehmen, soweit sie in

der Beschreibung offenbart sind, was mit dem Absatz [0042] der NK11 der Fall ist.

Zum anderen handelt es sich bei den in den erteilten Anspruch 1 aufgenommenen

Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 8 um Mittel, welche durch das Anheben der

Packeinheiten von den Tablaren bereits für sich genommen den erfindungsgemäßen

Erfolg der Vorrichtung fördern – unabhängig davon, wie die Packeinheiten nach dem

Anheben und Entnehmen vom Tablar weiterbefördert werden, und deshalb auch unabhängig davon, ob das Weiterbefördern mit der im Anspruch 7 genannten Verschiebeeinrichtung (52) auf einer Ladeplatte (53) oder auf andere Weise erfolgt (vergleiche

BGH, Beschluss vom 23.01.1990, Spleißkammer, X ZB 9/89, BGHZ 110, 123).

1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere durch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6 sowie

auch durch eine Zusammenschau der E1/E1a, E2 und E6 dem Fachmann nahegelegt.

1.3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung ist durch eine

Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6 dem Fachmann nahegelegt.

Auch ohne einen konkreten Anlass liegt es im Bestreben des Fachmanns, die Lagerlogistik weitgehend zu automatisieren. Damit ist es für ihn naheliegend, verschiedene aus

dem Stand der Technik bekannte automatisierte Vorrichtungen, die einerseits den

Transport von Packeinheiten in einem Lager (wie einem Tablarlager) bzw. einem Lagersystem betreffen und damit auch als Zuführeinrichtungen während eines Beladevorgangs anzusehen sind, und andererseits bekannte, automatisierte Vorrichtungen, die

die Beladung von Ladungsträgern betreffen, miteinander zu kombinieren. Somit ist es

für den Fachmann naheliegend, zur automatisierten Bereitstellung von Packeinheiten

bekannte Vorrichtungen mit darauf folgenden automatisierten Beladevorrichtungen zu

kombinieren bzw. automatisierten Beladevorrichtungen entsprechend geeignete automatisierte Bereitstellungs- und Zuführeinrichtungen voranzustellen.

Die E2 bietet einen geeigneten Ausgangspunkt für solche Überlegungen. Der E2 entnimmt der Fachmann ein „Gerät zum Entnehmen eines Artikels aus einem Tablar eines

Regallagers“, das als Teil eines Regallagersystems (vergl. dort Sp. 2 Z. 40) als eine von

mehreren aufeinanderfolgenden Vorrichtungen auf dem Weg der Artikel aus einem Tablar-Regallager heraus z.B. zu einem Warenausgang einzusetzen ist. Als mögliche vorangestellte Vorrichtung ist in E2 beispielhaft der „Hubtisch eines nicht dargestellten

Regalbediengeräts“ (vergleiche dort Sp. 2 Z. 38 – 41) genannt, von dem aus das Tablar

samt darauf liegender Packeinheit „Fördergut 10“ auf die Aufnahmevorrichtung 5 der in

E2 dargestellten Vorrichtung zuvor gefördert wurde, um dort durch eine entsprechende

Hubvorrichtung „Profilkörper 7“ (vgl. dort Fig. 1 i.V.m. Sp. 2 Z. 42 – Sp. 3 Z. 2) bzw.

„Zinken 19“ (vgl. dort Fig. 4 i.V.m. Sp. 3 Z. 39 – 50) von dem Tablar angehoben und

anschließend mit einem Schieber 11 abgeschoben zu werden. Als nachgelagerte Vorrichtung ist dort der als Rollenbahn ausgebildete Förderer 12 vorgesehen (vergleiche

dort Sp. 2 Z. 55 – Sp. 3 Z. 2 i.V.m. Fig. 1, 2), von dem aus die Packeinheiten weiterbefördert werden. Für den Fachmann ist es dabei selbstverständlich, dass am Ende des

in der E2 vorgesehenen Wegs der aus einem Tablarlager entnommenen Packeinheiten

„Fördergüter 10“ deren Zusammenstellung auf entsprechende Ladungsträger ansteht,

wenn die Packeinheiten versendet oder ausgeliefert werden sollen. Für eine solche Zusammenstellung stellt die Vorrichtung der E2 damit eine Zuführeinrichtung im Sinne des

Merkmals 1.4.1 dar, wonach jeweils eine Packeinheit „Fördergut 10“ auf einem Tablar 1

liegend zugeführt wird. Dies ist in dem in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiel

jedenfalls als eine Möglichkeit zu entnehmen, wenngleich die Zuführung mehrerer Artikel („wenigstens eines Artikels“) auf einem Tablar gemäß dem ersten Beschreibungsabsatz und dem Patentanspruch 1 explizit nicht ausgeschlossen ist. Auch die Merkmale

1.4.2, 1.5.1 und 1.5.2 sind mit der dortigen Vorrichtung realisiert.

Fig. 1 der E2

Fig. 4 der E2

Fig. 2 der E2

Demnach weisen die dortigen Tablare 1 Öffnungen „Aussparungen 4“ auf (Merkmal

1.4.2). Mit dem als Handhabungs- und Unterstützungsmittel fungierenden „Profilkörper

7“ (vgl. dort Fig. 1, 2) bzw. den dortigen „Zinken 19“ (vgl. dort Fig. 4; hier jeweils Merkmal 1.5.1) werden die Packeinheiten „Fördergut 10“ vom Tablar angehoben (Merkmal

1.5.2). Dabei werden während des gesamten Fördervorgangs, wie er in der E2 dargestellt ist, die Packeinheiten „Fördergut 10“ von unten her unterstützt (Merkmal 1.2).

Der Fachmann erkennt, dass sich zur Vollendung des in E2 vorgesehenen Wegs der

Artikel aus dem Tablar-Regallager heraus, nämlich zur Verladung der transportierten

Packeinheiten „Fördergüter 10“ von den zahlreichen aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen besonders die in E6 offenbarte Palettiervorrichtung eignet, da

sie ohne konstruktive Anpassung mit der aus E2 bekannten Vorrichtung kombinierbar

ist. Der Einwand der Beklagten, beide Vorrichtungen blieben bei einer Kombination, wie

sie von der Klägerin durch eine kombinierte Abbildung der Figur 2 der E2 und der Figuren 3 und 11C der E6 veranschaulicht dargestellt wurde, völlig unverändert, spricht dabei für ein Naheliegen dieser Kombination, nicht dagegen.

Zusammengesetze Abbildung der Figur 2 der E2 und der Figuren 3 und 11C aus der

E6, die von der Klägerin eingebracht und von der Beklagten um einen roten und blauen

Pfeil ergänzt wurde.

Mit der aufeinanderfolgenden Anordnung des Geräts zum Entnehmen eines Artikels

aus einem Tablar der E2 und der Palettiervorrichtung der E6, verbunden durch eine

Fördervorrichtung (Förderer 12 in E2, Förderer 6 in E6), wie sie der oben dargestellten

Abbildung zu entnehmen ist, erhält der Fachmann eine Vorrichtung, die gemäß Merkmal 1.1 zum Beladen eines Ladungsträgers (Palette P in E6) geeignet ist und einen

Ladestapel bildet, sowie auf dem gesamten Weg von der Zuführung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten bis auf den Ladungsträger diese von unten durch entsprechende Handhabungs- und Unterstützungsmittel unterstützt, vgl. bei E2 Aufnahmevorrichtung 5, Rollenförderer 12; bei E6 conveyor 6, Rollenbahn 33 i.V.m. Vorrichtung 3

(Merkmal 1.2). Dabei sind Handhabungs- und Unterstützungsmittel ausgebildet, die

Packeinheit „Load W“ an einer beliebigen, wählbaren Position auf dem Ladestapel abzulegen (hier Merkmal 1.3, vergleiche bei E6 Fig. 11C, 13A - 13F).

1.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung ist auch durch

eine Zusammenschau der E1/E1a, E2 und E6 dem Fachmann nahegelegt.

Sofern der Fachmann die im Ausführungsbeispiel der E2 bildlich dargestellte Einzelförderung von Packeinheiten aufgrund der dort in der Beschreibung verwendeten Formulierung „wenigstens eine“ nicht bereits als echte Alternative entsprechend dem Merkmal

1.4.1 ansieht, um davon ausgehend die Vorrichtung mit entsprechenden Beladungsmaschinen zu kombinieren, bietet zumindest die aus E1/E1a bekannte Vorrichtung einen

geeigneten Ausgangspunkt, um in Zusammenschau mit der E6 und der E2 zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen, ohne dabei erfinderisch tätig

werden zu müssen.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die E1/E1a keinen Ladestapel zeige, weiter

in der E1/E1a auch eine Alternative offenbart sei, bei der Waren samt Warenträger in

Transportbehälter gepackt würden (vergleiche E1 S. 11 ersten 2 Abs.) und die dort das

Beladen manuell durchführenden Personen auch keine Handhabungs- und Unterstützungsmittel im anspruchsgemäßen Sinne darstellten und somit nicht die Merkmale des

Oberbegriffs offenbart seien, ist diese Argumentation zur Begründung der Neuheit des

Patentgegenstands gegenüber der in E1/E1a offenbarten Vorrichtung geeignet, aber

nicht zur Bejahung der erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann, der das Ziel der E1 einer „weitgehend vollautomatischen Kommissionierung“ zum Anlass genommen hat, die in E1 noch manuelle Tätigkeit des Entnehmens der dort einzeln auf den Tablaren („Warenträgern 4“ in Form von Tabletts, Seite

3, vierter Absatz) geförderten Packeinheiten „Verteileinheiten 3“ (vgl. dort S. 8 unten

und S. 9, vorletzter Abs.; hier Merkmal 1.4.1) und des Befüllens der Transportbehälter

16 an der dortigen Packstation 15 zu automatisieren, findet im Stand der Technik für

beide Vorgänge mit den aus E2 und E6 bekannten Vorrichtungen bereits existierende

Lösungen, die sich ohne weiteres in die aus E1/E1a bekannte Einrichtung integrieren

lassen.

Er erkennt in der E2 eine Entnahmevorrichtung mit auf den Tablaren 1 liegenden Packeinheiten „Fördergüter 10“, wobei die dortigen Tablare 1 Öffnungen „Aussparungen 4“

aufweisen (Merkmal 1.4.2). Mit dem als Handhabungs- und Unterstützungsmittel fungierenden „Profilkörper 7“ (vgl. dort Fig. 1, 2) bzw. den dortigen „Zinken 19“ (vgl. dort

Fig. 4; hier jeweils Merkmal 1.5.1) werden die Packeinheiten „Fördergut 10“ vom Tablar

angehoben (Merkmal 1.5.2). Während des gesamten Fördervorgangs, wie er in der E2

dargestellt ist, werden die Packeinheiten „Fördergut 10“ dabei von unten her unterstützt

(Merkmal 1.2).

Mit der Implementierung einer Belademaschine, wie sie aus der E6 bekannt ist und die

der Fachmann bereits deshalb zur weiteren Automatisierung des aus E1/E1a bekannten Verfahrens in Erwägung zieht, da sowohl E6 als auch E1/E1A Vorrichtungen bzw.

Verfahren zur Belieferung von Supermarktketten betreffen (vgl. bei E1 S. 1 Abs. 2 sowie

die auf S. 11 genannten Waren; vgl. bei E6 Fig. 15 – 17), gelangt er darüber hinaus

ohne erfinderisch tätig zu werden zur Realisierung der Merkmale 1.1 bis 1.3.

Mit der Verwendung beider Vorrichtungen, wie sie aus der E2 und der E6 bekannt sind,

erhält der Fachmann eine Vorrichtung, die gemäß Merkmal 1.1 zum Beladen eines

Ladungsträgers P geeignet ist, einen Ladestapel W1, W2, W3 bildet und auf dem gesamten Weg von der Zuführung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten bis auf

den Ladungsträger diese von unten durch entsprechende Handhabungs- und Unterstützungsmittel unterstützt (Merkmal 1.2), wobei die Handhabungs- und Unterstützungsmittel ausgebildet sind, die Packeinheit „Load W“ an einer beliebigen, wählbaren

Position auf dem Ladestapel abzulegen (hier Merkmal 1.3, vergleiche bei E6 Fig. 11C,

13A - 13F)).

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 20 in erteilter Fassung ist unzulässig

erweitert. Er ist zwar für den Fachmann ausführbar offenbart und gegenüber dem Stand

der Technik auch neu, beruht jedoch gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6 bzw. der E1/E1a mit der E2 und der E6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1 Die Merkmale des erteilten Anspruchs 20 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Nach Merkmal 20.1 muss das beanspruchte Verfahren mit den nachfolgend beanspruchten Verfahrensschritten geeignet sein, einen Ladungsträger automatisiert zu beladen, wobei die Packeinheiten einen Ladestapel bilden, und die Verfahrensschritte

20.2 bis 20.6.3 aufweisen.

Mit dem Verfahrensschritt nach Merkmal 20.2 soll ein Kommissionierauftrag erfasst

werden, der mehrere Packeinheiten umfasst.

Die Bestimmung einer dreidimensionalen Beladungskonfiguration gemäß Merkmal

20.3 macht keine Vorgabe, nach welchen Kriterien die dreidimensionale Beladungskonfiguration zu bestimmen ist. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Beschreibung, Absatz [0010] lediglich, dass bei der Bestimmung der räumlichen (dreidimensionalen) Beladungskonfiguration die Stabilität und/oder Volumenausnutzung optimiert werden

kann. Gemäß der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels kommt es dabei vorzugsweise darauf an, schwere Artikel „im unteren Teil“ und leichtere Artikel „eher im oberen

Teil“ des Ladestapels anzuordnen, siehe Absatz [0032]. Somit reicht es aus, wenn einer

oder mehrere Ladestapel mit jeweils zu diesem Ladestapel gehörenden Packeinheiten

auf dem Auftragsladungsträger gebildet werden, und sich im Ergebnis damit für jede

Packeinheit ein zuvor bestimmter Ort im dreidimensionalen Raum ergibt.

Aus der dreidimensionalen Beladungskonfiguration soll gemäß Merkmal 20.4 eine Beladungssequenz ermittelt werden, die dann mit dem Merkmal 20.5 in der Weise umgesetzt werden soll, dass Packeinheiten entsprechend dieser Beladungssequenz automatisiert „aufeinanderfolgend“, also einzeln, nacheinander auf den Ladungsträger an

die entsprechend vorgesehene Position befördert werden. Hierzu werden die Packeinheiten zuvor entsprechend Merkmal 20.6.1 analog zum Anspruch 1 (Merkmal 1.4.1)

einzeln auf Tablaren liegend zugeführt, wobei die Tablare gemäß Merkmal 20.6.3 jeweils mit Öffnungen versehen sind und die Packeinheiten von dem jeweiligen Tablar

angehoben werden, Merkmal 20.6.2.

Anders als in Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 müssen die Packeinheiten während des

Verladens bzw. Verladens (Merkmal 20.6.1) nicht von unten her unterstützt werden,

wodurch prinzipiell der Einsatz von mechanischen Greifern und/oder Sauggreifern in

Betracht käme.

2.2 Patentanspruch 20 in der erteilten Fassung ist durch das Weglassen der

Zweckangabe „zum Durchgriff von Hubstiften“ im Merkmal 20.6.3 unzulässig erweitert, da das beanspruchte Verfahren den ursprünglichen Anmeldungen EP 1 462 394

A2 (NK11) und EP1 693 319 A2 (NK10) nur in Zusammenhang mit zweckgebundenen

Öffnungen, nämlich „zum Durchgriff von Hubstiften“ geeignet ausgeführten Öffnungen,

für die beanspruchten Tablare offenbart ist. Denn für das Verfahren ist im ursprünglichen Anspruch 24 der früheren Anmeldung NK 11 wie auch im Anspruch 22 der eigenen

Anmeldung NK 10 die Zweckangabe für die Öffnungen jeweils enthalten, und auch alle

weiteren verfahrensbezogenen Stellen der Beschreibung der früheren Anmeldung nennen die Öffnungen nur in Verbindung mit den Hubstiften (vgl. Abs. 0015, 0025, 0040

der Streitpatentschrift). Zwar trifft es zu, dass der Vorrichtungsanspruch 1 in den jeweiligen Anmeldungen solche nicht zweckgebundenen Öffnungen für die Vorrichtung nicht

ausschließt. Daraus lässt sich jedoch nicht rückschließen, dass auch das Verfahren

sich solcher Vorrichtungsmerkmale in ihrer allgemeinsten beschriebenen und beanspruchten Form bedient, da ein gegenseitiger Rückbezug zwischen beanspruchter Vorrichtung und beanspruchtem Verfahren nicht vorgenommen wurde und im Übrigen auch

die beanspruchte Vorrichtung Elemente wie beispielsweise die Handhabungs- und Unterstützungsmittel enthält, die für das Verfahren nicht als zwingend angesehen werden.

Dies unterstreicht, dass für die jeweils unabhängig voneinander formulierten Vorrichtungs- und Verfahrensansprüche jeweils auch separat zu betrachtende Offenbarungsgrundlagen gelten.

2.3 Patentanspruch 20 in der erteilten Fassung ist ausführbar offenbart. Die Klägerin meint, das Patent erläutere nicht, wie eine mit dem Merkmal 20.3 beanspruchte

Beladungskonfiguration die für eine solche Beladungskonfiguration der Beschreibung

als zwingend zu entnehmenden Randbedingungen berücksichtigen könne. Nachdem

jedoch der Patentanspruch 20 im Merkmal 20.3 keine Vorgaben macht, nach welchen

Kriterien die dreidimensionale Beladungskonfiguration zu bestimmen ist, ist jede beliebige Beladungskonfiguration anspruchsgemäß und somit auch ausführbar. Eine dieser

Beladungskonfigurationen und somit ein ausführbarer Weg ist dem Beschreibungsteil

der Streitpatentschrift (vgl. Sp. 7 Z. 58 – Sp. 8 Z. 7) zu entnehmen. Demnach werden

„schwere Artikel …vorzugsweise im unteren Teil des Ladestapels und leichtere Artikel

eher im oberen Teil des Ladestapels gelagert. Ebenso sind empfindlichere Artikel oder

Packeinheiten im oberen Teil des Ladestapels besser untergebracht. Darüber hinaus

sollte das Ladevolumen im Liefer-LKW möglichst gut genutzt werden, d.h. der Ladestapel möglichst dicht gepackt und möglichst hoch sein.“ Eine sich aus diesen Überlegungen automatisch ergebende Beladungssequenz erfüllt jedenfalls das Merkmal 20.3.

2.4 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 20 in erteilter Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere durch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6

bzw. eine Zusammenschau der Druckschriften E1/E1a, E2 und E6 dem Fachmann nahegelegt.

Aufgrund der unzulässigen Erweiterung kommt es auf die Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem erteilten Patentanspruch 20 zwar nicht an. Wegen der mangelnden Patentfähigkeit des gegenüber der erteilten Fassung mit der Aufnahme der Formulierung,

wonach die beanspruchten Öffnungen „zum Durchgriff von Hubstiften (54) zum Anheben einer Packeinheit (15) vom Tablar (10)“ geeignet sein sollen, beschränkten Patentanspruchs 20 gemäß Hilfsantrag 1 – wie nachfolgend zum Hilfsantrag 1 begründet –

ist jedoch auch das weiter gefasste Verfahren des Patentanspruchs 20 in erteilter Fassung nicht patentfähig.

IV.

In seiner Fassung nach dem Hilfsantrag 1 steht dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG

i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ).

1.

Mit dem Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte den Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung, weshalb bezüglich der mangelnden Patentfähigkeit auf die

Begründung zur erteilten Fassung verwiesen wird.

2.

Das Verfahren des Patentanspruchs 20 in der geänderten Fassung

(Ergänzung in Merkmal 20.6.3) nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht patentfähig,

insbesondere ist es durch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6 bzw.

durch eine Zusammenschau der Druckschriften E1/E1a, E2 und E6 nahegelegt.

2.1 Das Verfahren des Patentanspruchs 20 nach Hilfsantrag 1 ist durch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6 nahegelegt.

In Analogie zum Patentanspruch 1 in erteilter Fassung liegt es im Bestreben des Fachmanns, die Lagerlogistik weitgehend zu automatisieren und verschiedene aus dem

Stand der Technik bekannte automatisierte Verfahren, die einerseits den Transport von

Packeinheiten in einem Lager (wie einem Tablarlager) bzw. einem Lagersystem betreffen, und damit auch als Zuführung während eines Beladevorgangs anzusehen sind,

und andererseits bekannte, automatisierte Verfahren, die die Beladung von Ladungsträgern betreffen, zumindest dann miteinander zu kombinieren, wenn sie aufgrund ihrer

Funktionsweise zueinander kompatibel sind. Somit ist es für den Fachmann naheliegend, zur automatisierten Bereitstellung von Packeinheiten bekannte Vorrichtungen mit

darauf folgenden automatisierten Beladevorrichtungen zu kombinieren bzw. automatisierten Beladevorrichtungen entsprechend geeignete automatisierte Bereitstellungs-

und Zuführeinrichtungen voranzustellen, um damit ein Verfahren zur automatisierten

Beladung von Packeinheiten zu realisieren.

Die E2 bietet einen geeigneten Ausgangspunkt für solche Überlegungen. Der E2 entnimmt der Fachmann ein „Gerät zum Entnehmen eines Artikels aus einem Tablar eines

Regallagers“, das als Teil eines Regallagersystems (vergl. Sp. 2 Z. 40) als eine von

mehreren aufeinanderfolgenden Vorrichtungen auf dem Weg der Artikel aus einem Tablar-Regallager heraus z.B. zu einem Warenausgang einzusetzen ist. Als mögliche vorangestellte Vorrichtung ist in E2 beispielhaft der „Hubtisch eines nicht dargestellten

Regalbediengeräts“ (vergleiche dort Sp. 2 Z. 38 – 41) genannt, von dem aus das Tablar

auf die Aufnahmevorrichtung der in E2 dargestellten Vorrichtung zuvor gefördert wurde.

Ein Beispiel für eine nachgelagerte Vorrichtung ist der dortige als Rollenbahn ausgebildete Förderer 12 (vergleiche dort Sp. 2 Z. 55 – Sp. 3 Z.2), von dem aus die Packeinheiten weiterbefördert werden. Für den Fachmann ist es dabei selbstverständlich, dass am

Ende des in der E2 vorgesehenen Wegs der aus einem Tablarlager entnommenen

Packeinheiten „Fördergüter 10“ deren Zusammenstellung auf entsprechende Ladungsträger ansteht, wenn die Packeinheiten versendet oder ausgeliefert werden sollen. Für

eine solche Zusammenstellung ermöglicht die Vorrichtung der E2 damit eine Zuführung

im Sinne des Verfahrensschritts des Merkmals 20.6.1, wonach jeweils eine Packeinheit

„Fördergut 10“ auf einem Tablar 1 liegend zugeführt wird. Dies ist dem in den Figuren

gezeigten Ausführungsbeispiel als eine Möglichkeit zu entnehmen, wenngleich die Zuführung mehrerer Artikel auf einem Tablar in E2 explizit nicht ausgeschlossen ist. Auch

die Merkmale 20.6.2 und 20.6.3‘ sind mit der dortigen Vorrichtung realisiert.

Demnach weisen die dortigen Tablare 1 Öffnungen 4 zum Durchgriff von Hubstiften 7

bzw. Zinken 19 auf (vgl. dort Fig. 1, 2 bzw. 4; Merkmal 20.6.3‘), mit welchen die auf

den Tablaren liegenden Packeinheiten 10 angehoben werden (vgl. dort Fig. 1, 2 bzw.

4; Merkmal 20.6.2) und wobei die entnommenen Packeinheiten anschließend automatisiert weiterbefördert werden (vgl. dort Rollenförderer 12; Merkmal 20.6.3‘).

Der Fachmann erkennt, dass sich zur Vollendung des in E2 vorgesehenen Wegs der

Artikel aus dem Tablar-Regallager heraus, nämlich zur Verladung der transportierten

Packeinheiten „Fördergüter 10“ von den zahlreichen aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen besonders die in E6 offenbarte Palettiervorrichtung eignet, da

sie ohne konstruktive Anpassung mit der aus E2 bekannten Vorrichtung kombinierbar

ist.

Mit der aufeinanderfolgenden Verwendung des Geräts zum Entnehmen eines Artikels

aus einem Tablar der E2 und der Palettiervorrichtung der E6, verbunden durch eine

Fördervorrichtung (Förderer 12 in E2, Förderer 6 in E6), erhält der Fachmann ein Verfahren, das gemäß Merkmal 20.1 zum automatisierten Beladen eines Ladungsträgers

P geeignet ist, wobei sich die Merkmale 20.2 bis 20.5 ebenfalls aus der E6 ergeben.

Die Bestimmung einer dreidimensionalen Beladungskonfiguration und die Ermittlung

einer entsprechend daraus sich ergebenden Beladungssequenz der Packeinheiten ist

dort in Sp. 6 Z. 18 – 34 offenbart (Merkmale 20.3 und 20.4), wobei der Fachmann eine

dieser Beladungskonfiguration vorausgehende Erfassung eines Kommissionsauftrags

in E6 aufgrund der in den Figuren 15 – 17 zusammengestellten Waren ohne weiteres

mitliest (Merkmal 20.2). Zum Merkmal 20.5 siehe insbesondere Figuren 1 bis 3, 10 und

11, aus denen die automatisierte aufeinanderfolgende Beförderung der Packeinheiten

an eine bestimmte Position auf den Ladungsträger P über den dortigen conveyor 6,

Rollenbahn 33 i.V.m. Vorrichtung 3 ersichtlich ist.

2.2 Das Verfahren des Patentanspruchs 20 nach Hilfsantrag 1 ist auch durch eine

Zusammenschau der Druckschriften E1/E1a, E2 und E6 nahegelegt.

Die E1 beschreibt den Warenfluss vom Wareneingang „Übergabestation 1“ über das

Kommissionierlager bis zum Warenausgang „Packstation 15“ und umfasst damit auch

ein Verfahren zum Beladen eines Ladungsträgers 16, auf dem ein Ladestapel gebildet

wird (vgl. bei E1 Figur 1, Anspruch 1). Damit ist das Merkmal 20.1 in E1/E1a teilweise

offenbart, wobei die Beladung dort nicht automatisiert erfolgt. Merkmal 20.2, wonach

der mehrere Packeinheiten umfassende Kommissionsauftrag erfasst wird, ist in E1 auf

S. 1 Abs. 3 i.V.m. S. 10 letzter Abs. offenbart.

Zur Festlegung der Beladekonfiguration ist in der E1 (vgl. Seite 11,1. Absatz) beschrieben, dass der Rechner aufgrund des Kommissionsauftrags eine Packordnung bzw. Sequenz festlegt, der die Festigkeit bzw. Empfindlichkeit der Artikel berücksichtigt. Robuste Artikel wie Waschpulververpackungen werden zuerst und die empfindlichsten Artikel wie Packungen mit Eiern werden zuletzt entnommen (vgl. dort S. 3 unten i.V.m. S.

5, 2. Abs. und S. 13 unten; dort Merkmale 20.3 und 20.4).

In der Reihenfolge ihrer Entnahme aus den Lagerregalen „Kommissionierbehälter 7'“

werden die Tablare („Warenträger 4“ in Form von Tabletts, Seite 3, vierter Absatz) über

eine Fördereinrichtung einer Packstation 15 zugeführt. Dort werden die Verteileinheiten

(Artikel) von den Tablaren „Warenträgern 4“ entnommen und in Transportbehälter 16

umgeladen bzw. verpackt (Merkmal 20.5 teilweise). Darüber hinaus werden auch dort

die Packeinheiten jeweils einzeln auf den dortigen Tablaren „Warenträgern 4“ befördert,

nachdem sie „mit je einer Verteileinheit 3 beladen“ werden (vgl. dort S. 8 unten und S.

9, vorletzter Abs.; Merkmal 20.6.1).

Der Fachmann, der das Ziel der E1 einer „weitgehend vollautomatischen Kommissionierung“ zum Anlass genommen hat, die in E1 noch manuelle Tätigkeit des Entnehmens der Artikel von den Tablaren „Warenträgern 4“ und des Befüllens der Transportbehälter 16 an der dortigen Packstation 15 zu automatisieren, findet im Stand der Technik für beide Vorgänge mit den aus E2 und E6 bekannten Vorrichtungen bzw. Verfahren

bereits existierende Lösungen, die sich ohne weiteres in das aus E1/E1a bekannte Verfahren integrieren lassen. Er erkennt in der E2 eine Entnahmevorrichtung bzw. ein Verfahren, mit dem die auf den Tablaren 1 liegenden Packeinheiten 10 von den Tablaren

1, die entsprechende Öffnungen 4 zum Durchgriff von Hubstiften 7 bzw. Zinken 19 aufweisen (vgl. dort Fig. 1, 2 bzw. 4; Merkmal 20.6.3‘), mit welchen die auf den Tablaren

liegenden Packeinheiten 10 angehoben werden (vgl. dort Fig. 1, 2 bzw. 4; Merkmal

20.6.2) und wobei die entnommenen Packeinheiten anschließend automatisiert weiterbefördert werden (vgl. dort Rollenförderer 12). Zur Realisierung der automatisierten Beladung findet der Fachmann u. a. die aus E6 bekannte Vorrichtung, die er bereits deshalb zur weiteren Automatisierung des aus E1/E1a bekannten Verfahrens in Erwägung

zieht, da sowohl E6 als auch E1/E1A Vorrichtungen bzw. Verfahren zur Belieferung von

Supermarktketten betreffen (vgl. bei E1 S. 1 Abs. 2 sowie die auf S. 11 genannten Waren; vgl. bei E6 Fig. 15 – 17). Mit der Implementierung einer Belademaschine, wie sie

aus der E6 bekannt ist, gelangt er darüber hinaus, ohne erfinderisch tätig zu werden,

zur Realisierung der verbleibenden Teilmerkmale Merkmal 20.1 und Merkmal 20.5.

Dass bei Verwendung einer Belademaschine, wie sie aus E6 bekannt ist, der Rechner

der E1/E1a nicht nur die Reihenfolge der Packeinheiten festlegen muss, sondern auch

die gegebenenfalls zuvor von einem Menschen getroffene Entscheidung, wohin die jeweilige Packeinheit gelegt werden soll, um ihr so eine bestimmte Position im Ladestapel

zuzuordnen, ergibt sich dabei zwangsläufig.

V.

Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 3 kann die Beklagte das Patent

nicht erfolgreich verteidigen. Denn die Gegenstände des Streitpatents in diesen Fassungen sind ebenfalls nicht patentfähig.

Mit dem Hilfsantrag 2 verteidigt die Beklagte den Patentanspruch 1 in erteilter Fassung

isoliert, weshalb diesbezüglich auf die Begründung der mangelnden Patentfähigkeit des

Anspruchs 1 zur erteilten Fassung verwiesen wird.

Mit dem Hilfsantrag 3 verteidigt die Beklagte den geänderten Patentanspruch 20, wie

er auch im Hilfsantrag 1 enthalten ist, isoliert, weshalb diesbezüglich auf die Begründung der fehlenden Patentfähigkeit des Anspruchs 20 zum Hilfsantrag 1 verwiesen wird.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen

Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer

Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Grote-Bittner

Krüger

Richter

Meiser

Maierbacher