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BPatG Beschluss vom 07.01.2025 – 1 W (pat) 37/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070125B1Wpat37.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 37/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2017 107 844
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7.
Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
ECLI:DE:BPatG:2025:070125B1Wpat37.24.0
I.
Mit Schreiben vom 15. November 2023 beantragte die Inhaberin des Patents 10
2017 107 844 die Umschreibung des Schutzrechts auf die als Erwerberin
bezeichnete jetzige Beschwerdeführerin. Die Patentabteilung 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) forderte die Antragstellerin daraufhin mit
Fristsetzung durch Bescheid vom 9. Januar 2024 auf, weitere Angaben
nachzureichen. Nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen und der
Vertretungsniederlegung der eingetragenen Vertreter der Patentinhaberin, wurde
der Bescheid durch öffentlichen Aushang zugestellt. Nachdem innerhalb der mit
dem Bescheid gesetzten Frist keine Stellungnahme einging, wurde der
Umschreibungsantrag mit Beschluss der Patentabteilung vom 16. Juli 2024
zurückgewiesen.
Der
in dem Umschreibungsantrag als Erwerberin benannten
jetzigen
Beschwerdeführerin wurde der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene
Beschluss am 31. Juli 2024 zugestellt, woraufhin sie mit Schreiben vom 5. August
2024 Beschwerde gegen die Entscheidung einlegte. Zur Begründung hat sie
sinngemäß vorgetragen, dass die Patentinhaberin zwar mittlerweile Insolvenz
angemeldet habe, aber trotzdem nicht nachvollzogen werden könne, weswegen die
Schreiben des DPMA nicht zugestellt werden konnten. Es werde gebeten, die
Übertragung des betreffenden Patents zu vollziehen.
Die erforderliche Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR wurde nicht gezahlt.
Mit Senatsschreiben vom 11. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen, dass aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der Beschwerdegebühr
festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Daraufhin
teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2024 mit, sie sei
bislang nicht zu einer Zahlung aufgefordert worden, hätte nun aber eine Zahlung
auf das angegebene Konto mit dem Vermerk des Aktenzeichens veranlasst. Sollte
dieses Aktenzeichen nicht zutreffend sein, werde um einen Hinweis gebeten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil die
Beschwerdegebühr nicht - wie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 PatKostG erforderlich - innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden ist.
Der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung - auf die in
dem Beschluss ausdrücklich hingewiesen wurde - ist eindeutig zu entnehmen, dass
gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von 1 Monat das Rechtsmittel der
Beschwerde eingelegt werden kann und in diesem Fall innerhalb der gesetzlichen
Monatsfrist auch eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR zu entrichten ist.
Werde die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt,
so gelte die Beschwerde als nicht eingelegt.
Eine darüber hinausgehende Zahlungsaufforderung bzw. eine Zahlungserinnerung
erfolgt nicht.
2. Der Senat hat es im vorliegenden Fall für sachdienlich erachtet, in der Sache
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Dr. Rupp-Swienty
Schell