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BPatG Beschluss vom 07.01.2025 – 1 W (pat) 37/24

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070125B1Wpat37.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 37/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2017 107 844

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7.

Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin

Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

ECLI:DE:BPatG:2025:070125B1Wpat37.24.0

I.

Mit Schreiben vom 15. November 2023 beantragte die Inhaberin des Patents 10

2017 107 844 die Umschreibung des Schutzrechts auf die als Erwerberin

bezeichnete jetzige Beschwerdeführerin. Die Patentabteilung 18 des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) forderte die Antragstellerin daraufhin mit

Fristsetzung durch Bescheid vom 9. Januar 2024 auf, weitere Angaben

nachzureichen. Nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen und der

Vertretungsniederlegung der eingetragenen Vertreter der Patentinhaberin, wurde

der Bescheid durch öffentlichen Aushang zugestellt. Nachdem innerhalb der mit

dem Bescheid gesetzten Frist keine Stellungnahme einging, wurde der

Umschreibungsantrag mit Beschluss der Patentabteilung vom 16. Juli 2024

zurückgewiesen.

Der

in dem Umschreibungsantrag als Erwerberin benannten

jetzigen

Beschwerdeführerin wurde der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene

Beschluss am 31. Juli 2024 zugestellt, woraufhin sie mit Schreiben vom 5. August

2024 Beschwerde gegen die Entscheidung einlegte. Zur Begründung hat sie

sinngemäß vorgetragen, dass die Patentinhaberin zwar mittlerweile Insolvenz

angemeldet habe, aber trotzdem nicht nachvollzogen werden könne, weswegen die

Schreiben des DPMA nicht zugestellt werden konnten. Es werde gebeten, die

Übertragung des betreffenden Patents zu vollziehen.

Die erforderliche Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR wurde nicht gezahlt.

Mit Senatsschreiben vom 11. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf

hingewiesen, dass aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der Beschwerdegebühr

festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Daraufhin

teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2024 mit, sie sei

bislang nicht zu einer Zahlung aufgefordert worden, hätte nun aber eine Zahlung

auf das angegebene Konto mit dem Vermerk des Aktenzeichens veranlasst. Sollte

dieses Aktenzeichen nicht zutreffend sein, werde um einen Hinweis gebeten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil die

Beschwerdegebühr nicht - wie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 PatKostG erforderlich - innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden ist.

Der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung - auf die in

dem Beschluss ausdrücklich hingewiesen wurde - ist eindeutig zu entnehmen, dass

gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von 1 Monat das Rechtsmittel der

Beschwerde eingelegt werden kann und in diesem Fall innerhalb der gesetzlichen

Monatsfrist auch eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR zu entrichten ist.

Werde die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt,

so gelte die Beschwerde als nicht eingelegt.

Eine darüber hinausgehende Zahlungsaufforderung bzw. eine Zahlungserinnerung

erfolgt nicht.

2. Der Senat hat es im vorliegenden Fall für sachdienlich erachtet, in der Sache

selbst zu entscheiden (§§ 23 Abs. 1 Nr. 4, 6 RPflG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Dr. Rupp-Swienty

Schell