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BPatG Urteil vom 15.01.2025 – 5 Ni 2/23 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:150125U5Ni2.23EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

5 Ni 2/23 (EP) (Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:150125U5Ni2.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 899 528

(DE 60 2014 004 139)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 durch den Richter

Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr.

Wollny, Dr. Meiser, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I. Das Europäische Patent EP 2 899 528 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

für nichtig

erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 899 528 (Streitpatent

– SP), das am 24. Januar 2014 angemeldet worden ist. Die Erteilung ist am

12. Oktober 2016 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste

Streitpatent

trägt die Bezeichnung “CONTACT ANGLE MEASUREMENT

APPARATUS“, übersetzt “Kontaktwinkelmessvorrichtung”. Es ist in Kraft und

umfasst in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nach einem Einspruchsverfahren (EP 2 899 528 B2, im Folgenden als B2-Schrift bezeichnet) insgesamt

15 Patentansprüche. Mit Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar

oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14 wird eine Vorrichtung

beansprucht, der nebengeordnete Patentanspruch 15 betrifft ein Verfahren.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet in Verfahrenssprache (Bezugszeichen

entfernt; Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1.1

A contact angle measurement apparatus for measuring a

M1.2

M1.3

contact angle between a surface of a solid sample body and

at least one drop of sample liquid disposed on the surface,

the apparatus comprising:

a liquid reservoir arrangement for storing at least one liquid,

at least one drop dosing device in fluid communication with

the liquid reservoir arrangement and adapted and arranged

for applying a drop of a liquid stored in the liquid reservoir

arrangement onto a surface of a sample body,

M1.4

an illuminating device adapted and arranged for illuminating

each drop applied by the at least one drop dosing device and

disposed on the surface from a first side of the at least one

drop, and

M1.5

an image recording device adapted and arranged for

recording an image of at least a transition region between

the surface and each drop applied by the at least one drop

dosing device and disposed on the surface in side view from

a second side of the drop opposite the first side,

M1.6

wherein each of the at least one drop dosing device

comprises a liquid line which comprises an outlet and a valve

and which is adapted to guide a liquid stored in the liquid

reservoir arrangement towards the outlet and out of the outlet

onto the surface,

M1.7

wherein the contact angle measurement apparatus further

comprises a liquid pressurizing system which is adapted to

pressurize liquid from the liquid reservoir arrangement,

M1.8

and wherein the contact angle measurement apparatus

further comprises a controller connected to the liquid

pressurizing system and adapted to control operation of the

liquid pressurizing system,

M1.9

wherein the valve is adapted for selectively blocking and

allowing flow of liquid through the liquid line

M1.10

wherein the controller is connected to the valve of each of

the at least one drop dosing device characterised in that

M1.11

for each of the at least one drop dosing device, the controller

is adapted to control opening and closing of the respective

valve to apply a drop of the respective liquid from the

respective liquid line to the surface in a jet of pressurized

liquid,

M1.12

wherein for each of the at least one drop dosing device the

controller and the valve are adapted such that the jet applies

the liquid to the surface as a continuous stream

M1.13

with a flow rate of 45 µl/s or less.

Der Patentanspruch 15 lautet (Bezugszeichen entfernt; Merkmalsgliederung

hinzugefügt):

M15.1

A method for measuring a contact angle between a surface of

M15.2

M15.3

a solid sample body and at least one drop of sample liquid

disposed on the surface with a contact angle measurement

apparatus, the apparatus comprising:

a liquid reservoir arrangement,

at least one drop dosing device in fluid communication with

the liquid reservoir arrangement and comprising a liquid line,

which comprises an outlet and a valve adapted for selectively

blocking and allowing flow of liquid through the liquid line,

M15.4

and which is adapted to guide a liquid stored in the liquid

reservoir arrangement towards the outlet and out of the outlet

onto the surface,

M15.5

M15.6

M15.7

M15.8

M15.9

M15.10

an illuminating device,

an image recording device,

a liquid pressurizing system, and

a controller connected to the valve of each of the at least one

drop dosing device and to the liquid pressurizing system, the

method comprising the following steps:

- storing at least one liquid in the liquid reservoir arrangement,

- pressurizing liquid from the liquid reservoir arrangement with

a liquid pressurizing system,

M15.11

- applying a drop of the at least one liquid stored in the liquid

reservoir arrangement onto the surface of the sample body

with the at least one drop dosing device in a jet of pressurized

liquid by opening and closing of the respective valve with the

controller, wherein the jet applies the liquid to the surface as a

continuous stream with a flow rate of 45 µl/s or less,

M15.12

- illuminating the drop disposed on the surface from a first

side of the drop with the illuminating device, and recording an

image of at least a transition region between the surface and

the drop disposed on the surface in side view from a second

side of the drop opposite the first side.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die B2-Schrift verwiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die vollständige Nichtigerklärung des

Streitpatents.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im Hauptantrag in der geltenden

Fassung, sowie hilfsweise in der Fassung von insgesamt 11 Hilfsanträgen,

nämlich den mit Schriftsatz vom 08.02.2024 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2,

2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6 und 7 und dem in der mündlichen Verhandlung vom

15.01.2025 eingereichten Hilfsantrag 8.

Mit Hilfsantrag 1 wird zwischen den Merkmalen M1.7 und M1.8 das Merkmal

M1.71 eingefügt und die Konjunktion „and“ gestrichen. Merkmal M1.71 lautet

(Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben bzw. gestrichen):

M1.71 wherein the

liquid pressurizing system (37)

includes a

compressed gas system (37), which comprises a source (41-

49) of pressurized gas adapted to provide pressurized gas at a

defined pressure and which is adapted to pressurize liquid

from

the

liquid reservoir arrangement

(35) using

the

pressurized gas, and

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert.

Mit Hilfsantrag 2 wird nach Merkmal M1.13 das Merkmal M1.142 eingefügt. Es

lautet (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben):

M1.142 wherein for each of the at least one drop dosing device (30) the

liquid line (31) and the valve (38) are configured such that,

when applying a drop (8) having a contact angle of 90°, the ratio

of the diameter of the jet to the diameter of the drop (8) is 0.2

or less.

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert.

Hilfsantrag 2A unterscheidet sich von Hilfsantrag 2 lediglich durch die Streichung

des nebengeordneten Verfahrensanspruchs.

Hilfsantrag 3 enthält eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2.

Hilfsantrag 3A enthält eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2A.

Der Hilfsantrag 4 beruht auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 enthält neben den

Merkmalen M1.71 und M1.142 zusätzlich das Merkmal M1.134, dass aus dem

geltenden Unteranspruch 3 stammt, wobei die Passage „the degree of opening of

the respective valve (38)“ und das „or“ gestrichen wurden. Es lautet (Änderungen

ggü. Hauptantrag hervorgehoben):

M1.134 wherein the controller (39) is adapted to adjust, for each of the at

least one drop dosing device (30), the drop volume by adjusting

the time interval during which the respective valve (38) is opened,

the degree of opening of the respective valve (38) and/or the pressure

to which the respective liquid is pressurized by the liquid

pressurizing system (37).

Hilfsantrag 4A unterscheidet sich von Hilfsantrag 4 lediglich durch die Streichung

des nebengeordneten Verfahrensanspruchs.

Der Gegenstand gemäß Fassung nach Hilfsantrag 5 kombiniert die Merkmale

des erteilten Patentanspruchs 1 mit den kennzeichnenden Merkmalen des

Patentanspruchs 13. Die hinzugekommenen Merkmale M1.145, M1.155 und

M1.165 in Patentanspruch 1 lauten (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben):

M1.145 wherein the contact angle measurement apparatus further

comprises an actuation means (50) for actuation by an operator

and connected to the controller (39),

M1.155 wherein the controller (39) is adapted to detect actuation of the

actuation means (50) and,

M1.165 upon detecting actuation, to automatically control the at least

one drop dosing device (30) to apply a respective drop (8) of

liquid to the surface (6), the illuminating device (20) to

illuminate each drop (8) applied by the at least one drop dosing device (30), and the image recording device (10) to record

an image of each of the drops (8) illuminated by the illuminating

device (20).

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert.

Hilfsantrag 6 integriert die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Patentansprüche 9, 10 und 12 in den Vorrichtungsanspruch 1. Die neuen Merkmale

M1.146, M1.156 und M1.166 des Patentanspruchs 1 lauten (Änderungen ggü.

Hauptantrag hervorgehoben):

M1.146 wherein the contact angle measurement apparatus further

comprises two of the drop dosing devices (30), wherein the

outlets (32) of the two drop dosing devices are arranged such

that two drops (8) can be applied to the surface (6) next to each

other,

M1.156 wherein the liquid reservoir arrangement (35) comprises two

liquid reservoirs (36) for storing two different liquids, and

wherein the liquid line (31) of each of the two drop dosing

devices (30) is in fluid communication with a different one of

the two liquid reservoirs (36),

M1.166 wherein the image recording device (10) is adapted to record

an image of the two drops (8) simultaneously.

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 7

besteht aus einer Kombination der Hilfsanträge 5 und 6 (Merkmale M1.145,

M1.155, M1.165, M1.146, M1.156, M1.166). Zusätzlich wird das aus dem

geltenden Patentanspruch 14 stammende Merkmal M1.157 vor dem Merkmal

M1.166 ergänzt. Es lautet (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben):

M1.157 wherein the controller (39) is adapted to automatically control, upon

detecting actuation of the actuation means (50), each of the two drop

dosing devices (30) such that two drops (8) are applied to the surface

(6) next to each other,

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert.

Die Fassung des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 8 kombiniert die Hilfsanträge 1 und 4/4A, sie enthält das Merkmal M1.71 nach Hilfsantrag 1 sowie das

aus Hilfsantrag 4/4A bekannte Merkmal M1.134. Der nebengeordnete

Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert.

Wegen des geänderten Wortlauts der Anspruchssätze im Übrigen wird auf die

eingereichten Hilfsanträge verwiesen.

Die Klägerin stützt

ihr Nichtigkeitsbegehren

im Wesentlichen auf die

Nichtigkeitsgründe der

fehlenden Patentfähigkeit gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik sowie offenkundiger Vorbenutzungen. Dazu trägt

sie vor, die mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatents beruhe schon auf dem

Umstand, dass die Klägerin u.a. bereits im Jahr 2007 unter der Bezeichnung

„DataPhysics“ eine aus verschiedenen Komponenten bestehende,

im

Zusammenwirken patentgemäße Kontaktwinkelmessvorrichtungen herstellt und

an verschiedene Abnehmer vertrieben habe.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei

nicht neu, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gegenüber dem

Stand der Technik nach D1 bzw. der D1 im Zusammenhang mit dem Wissen und

Können des Fachmannes bzw. in Kombination mit den Druckschriften D2, D4

und D32, sowie der D2 mit Fachwissen und diversen Kombinationen des

druckschriftlichen Standes der Technik mit der vorgetragenen offenkundigen

Vorbenutzung. Ferner macht die Klägerin die mangelnde Ausführbarkeit geltend.

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge

als nicht rechtsbeständig und hält die Hilfsanträge teilweise für unzulässig.

Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Beweismittel und

Druckschriften:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

(=D21)

EP 0 919 801 A1

DE 100 22 503 A1

YUAN, Y., LEE, T.R.: Chapter 1. Contact Angle and Wetting

Properties. In: BRACCO, G., HOLST, B. [Hrsg.]: Surface

Science Techniques. Springer Series in Surface Sciences,

Vol. 51; 2013, Springer Berlin : Heidelberg

EP 1 650 544 B1

EP 2 555 000 A1

US 2010 / 024 529 A1

D8

Verkaufsunterlagen an P … von B … Group betreffend

„Surface Analyst Model SA1001“, 2013/2014

D9

Handbuch, KRÜSS, DSA3, Software for Drop Shape Analysis;

Manual V1.72-02 2004 – 2009

D10

Katalog, KRÜSS, Drop Shape Analysis System DSA100,

D11-

D14

D17

D18

D20

Custom-Made Flexibility

Konvolut von Unterlagen zum Beleg einer oder mehrerer der

postulierten offenkundigen Vorbenutzungen

Preisliste DataPhysics, 02.2007

Katalog DataPhysics: Products for surface chemistry“, 01.2013

WO 03 / 072 258 A1

D22 –

Konvolut von Unterlagen zum Beleg einer oder mehrerer der

D31

D43

postulierten offenkundigen Vorbenutzungen

LINDEMANN, T.: Droplet Generation From the Nanoliter to the

Femtoliter Range. Dissertation, Albert-Ludwigs-Universität

Freiburg im Breisgau, 2006

D46

-

Konvolut von Unterlagen zum Beleg einer oder mehrerer der

D58

postulierten offenkundigen Vorbenutzungen

Der Senat hat den Parteien am 30. Oktober 2023 und in der mündlichen

Verhandlung einen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 2 899 528 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent

die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Februar 2024 bzw. in der mündlichen Verhandlung, erhält.

Die Beklagte hat ferner erklärt, dass die Hilfsanträge in der Reihenfolge 2, 2A, 6, 1, 5,

3, 3A, 8, 4, 4A und 7 zur Entscheidung gestellt und sowohl Hauptantrag als auch

Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze verteidigt werden.

Sie tritt dem klägerischen Vorbringen in der Sache entgegen. Die Beklagte vertritt die

Auffassung, gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik sei der Gegenstand

des Streitpatents neu und erfinderisch sowie ausführbar offenbart. Sie bestreitet

darüber hinaus, dass die Klägerin vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents einen

patentgemäßen Gegenstand hergestellt und vertrieben habe. Jedenfalls in der Fassung

einer der Hilfsanträge sei das Streitpatent rechtsbeständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte

Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, da dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ.

Ob daneben der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 2

IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 83 EPÜ) oder auch eine

offenkundige Vorbenutzung vorliegt, wie von der Klägerin geltend gemacht, kann daher

dahinstehen.

I.

1. Das Streitpatent (SP) betrifft laut Absatz [0001] eine Kontaktwinkelmessvorrichtung,

um einen Kontaktwinkel zwischen einer Oberfläche eines Probenkörpers und

mindestens einem Tropfen einer Probenflüssigkeit, die auf dieser Oberfläche abgesetzt

wurde, zu messen, wobei diese Vorrichtung folgendes umfasst: eine Flüssigkeitsreservoiranlage, um die mindestens eine Probenflüssigkeit zu speichern,

mindestens ein Flüssigkeitsdosierungsgerät, das in fluidischer Verbindung mit der

Flüssigkeitsreservoiranlage steht, und dazu ausgestaltet ist, einen Tropfen einer

gespeicherten Flüssigkeit auf die Oberfläche eines Probenkörpers aufzubringen, eine

Beleuchtungseinrichtung, die dazu ausgestaltet ist, jeden dieser aufgebrachten Tropfen

von einer ersten Seite aus zu beleuchten, eine Bildaufnahmeeinrichtung, die dafür

ausgestaltet ist, ein Bild von mindestens einer Übergangsregion zwischen der

Oberfläche und jedem einzelnen Tropfen in einer Seitenansicht von einer zweiten Seite,

die der ersten Seite gegenüberliegt, aufzunehmen.

Das Benetzungsverhalten von Flüssigkeiten auf Oberflächen von Festkörpern sei auf

vielen technischen Gebieten von großer Bedeutung, z.B. bei Prozessen wie

Beschichtung, Anstrich, Säuberung, Drucken, hydrophobes oder –philes Ummanteln,

Verkleben, Dispergieren, usw. Für ein bestimmtes Paar aus Festkörper und Flüssigkeit

sei das Benetzungsverhalten u.a. durch die freie Oberflächenenergie des Festkörpers

und die Oberflächenspannung der Flüssigkeit festgelegt. Gemäß dem Auftragen der

Flüssigkeit auf die Oberfläche des Festkörpers, bestimmten diese Parameter auch den

Winkel zwischen der Oberfläche der Flüssigkeit und dem Festkörper an dem Punkt, an

dem sich beide Oberflächen treffen. Die Messung dieses Kontaktwinkels könne zur

Bestimmung des Benetzungsverhaltens dienen. Auf dieser Grundlage seien Verfahren

bekannt, die Oberflächen bzgl. ihrer Benetzungseigenschaften dadurch kennzeichnen,

dass sie einen oder mehrere Tropfen mit bekannten Eigenschaften (z.B. bekannter

Oberflächenspannung) als Sensoren auf eine interessierende Oberfläche aufbrächten,

und den sich einstellenden Kontaktwinkel messen. Würden zwei oder mehr unterschiedliche Flüssigkeiten unterschiedlicher Polarität aufgebracht, sei es zudem

möglich, die freie Oberflächenenergie aus den gemessenen Kontaktwinkeln der

verschiedenen Tropfen abzuleiten (SP, Abs. [0002], [0003]).

Gemäß Beschreibung

sei

aus

der DE

54

765 C1

eine

Kontaktwinkelmessvorrichtung bekannt, die diese Verfahren durchzuführen vermag,

Sie umfasse eine spritzenartige Dosiervorrichtung, um einen abgemessenen

Flüssigkeitstropfen auf eine Festkörperoberfläche aufzubringen, eine Beleuchtungsvorrichtung, um den Tropfen von einer ersten Seite zu beleuchten, und eine Kamera,

um ein Schattenbild des Tropfens von einer gegenüberliegenden zweiten Seite

aufzunehmen. Eine Bildverarbeitungsvorrichtung, die eine Konturerkennung des

Tropfens und der Festkörperoberfläche im von der Kamera aufgenommenen Bild

durchzuführen und anschließend den Kontaktwinkel basierend auf der erkannten

Tropfenkontur und der Festkörperoberfläche zu bestimmen vermöge. Eine

Dosiervorrichtung dieses Typs werde dergestalt benutzt, dass sie nahe an die

Oberfläche, auf die der Tropfen aufgebracht werden soll, herangeführt werde, indem

ein sich an der Spritzenspitze bildender Tropfen dort abgesetzt wird. Das habe den

Nachteil, dass im Falle von verschiedenen interessierenden Oberflächenpunkten die

Nadel/ Spritzenspitze stets nachgeführt werden müsse, ohne dass sie die Oberfläche

berühre. Darüber hinaus sei der Absetzprozess des Tropfens kompliziert, weshalb

dieser Vorgang insgesamt sehr langsam vor sich gehe. Im Falle dass die freie

Oberflächenenergie bestimmt werden solle, müssten zwei oder mehr Tropfen

unterschiedlicher Flüssigkeiten nacheinander mittels derselben Dosiereinrichtung

aufgebracht bzw. zwei baugleiche unmittelbar nebeneinander verwendet werden, wobei

sie Verbindung zu den unterschiedlichen Flüssigkeitsreservoirs besitzen oder

anderweitig Zugang zu diesen haben müssten. Die erste Variante besitze den Nachteil,

dass der Messprozess noch langsamer ablaufe, die zweite, dass aufgrund der

Vermeidung von Kontaminationen der Messflüssigkeiten, diese Art Tropfendosierungsanlage klobig ausfalle. In Folge sei es schwierig, die Tropfen nahe beieinander zu

platzieren, um sie in einem gemeinsamen Kamerafoto aufzunehmen (SP, Abs. [0004]

– [0006]).

Aus EP 0 919 801 A1 (D1) sei ein Kontaktwinkelmessgerät gemäß Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 bekannt. Gemäß EP 2 555 000 A1 (D5) sei eine Dosiervorrichtung

für Flüssigkeiten bekannt, mit der eine fliegende Abgabe kleinster Tropfen mit hoher

Genauigkeit ermöglicht werde. US 2010 / 0 024 529 (D6) beschreibe eine Vorrichtung

und ein Verfahren zur Messung der Benetzungseigenschaften einer Flüssigkeit auf

einer Oberfläche. Diese Vorrichtung vermöge einen pulsweisen Auftrag kleinerer

Flüssigkeitsvolumina zu realisieren, um letztlich ein Gesamtvolumen aufzutragen.

EP 1 650 544 A1 (D4) beschreibt eine Vorrichtung und ein Verfahren, um das

Benetzungsvermögen einer sich bewegenden Oberfläche zu bestimmen. Dieses

Verfahren beinhalte einen „liquid jet“, der zum Auftragen der Flüssigkeit auf einer

Oberfläche genutzt werde, wobei das Substrat im rechten Winkel zum „liquid jet“

verlaufe, so dass letztlich eine Feuchtigkeitsspur entstehe. Ferner werde die Breite

dieser Spur unmittelbar nach deren Auftrag und in einer gewissen Entfernung zu dieser

Spur gemessen. Diese beiden Messwerte würden anschließend als Maß für das

Benetzungsvermögen der Oberfläche genutzt, indem überprüft werde, ob sich die Breite

der Spur verändere oder gleichbleibe (SP, Abs. [0007] - [0010]).

2. Die Aufgabe des Streitpatents ist danach zu bewerten, was die beanspruchte

Vorrichtung im gegebenen Kontext tatsächlich leistet (vgl. BGH, Urteil vom

4. Februar 2010, Xa ZR 36/08 – Gelenkanordnung). In der Streitpatentschrift wird

als Aufgabe genannt, ein Kontaktwinkelmessgerät zur Verfügung zu stellen, das einen

sicheren und schnelleren Messeinsatz des Gerätes ermögliche, wobei es die in den

oben zitierten Absätzen der Beschreibung genannten Nachteile vermeide (vgl. SP,

Abs. [0011]).

Das technische Problem, mit welchem sich das Streitpatent objektiv befasst,

besteht nicht in der allgemeinen Weiterentwicklung einer Kontaktwinkelmessvorrichtung per se, sondern betrifft konkret die Art und Weise, wie ein Tropfen einer

nicht weiter bestimmten Probeflüssigkeit letztlich effizienter auf ein nicht weiter

festgelegtes Substrat aufgebracht werden kann.

3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Elektrotechniker oder Physiker

mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion,

der Entwicklung und des automatisierten Praxiseinsatzes von Messgeräten für die

Analyse von physikalischen Eigenschaften von Oberflächen und Grenzflächen,

insbesondere von Kontaktwinkelmessvorrichtungen.

4. Dem unabhängigen Patentanspruch 1 der geltenden Fassung legt der Senat

folgendes Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 ist auf eine Kontaktwinkelmessvorrichtung („A contact angle

measurement apparatus“) gerichtet, die geeignet ist, zwischen der Oberfläche eines

Festkörpers und mindestens einem auf seiner Oberfläche aufgebrachten

Flüssigkeitstropfen den Kontaktwinkel („contact angle“) zu messen, der ein Maß für die

Benetzungsfähigkeit einer Oberfläche / eines Substrates darstellt; dieser Winkel ist

i.d.R. für unterschiedliche Flüssigkeit-Substrat-Paare verschieden (vgl. SP, Abs. [0001],

[0013]; Merkmal M1.1).

Diese Vorrichtung ist aus folgenden Komponenten aufgebaut, nämlich:

• einer Flüssigkeitsspeicheranordnung („liquid reservoir arrangement“): in dieser wird

mindestens eine Flüssigkeit aufbewahrt, die zum Ausbringen eines Tropfens für die

Kontaktwinkelmessung dient (vgl. SP, Abs. [0014]; Merkmal M1.2),

• mindestens einer Tropfendosiervorrichtung („drop dosing device“) (vgl. SP,

Abs. [0015],

[0017]; Merkmale M1.3, M1.6

(1.Teil))

die mit

der

Flüssigkeitsspeicheranordnung in Fluidverbindung steht, z.B. über einen Schlauch

oder eine Röhre; die einen Tropfen der gespeicherten Flüssigkeit auf die Oberfläche

(„surface“) eines Probekörpers („sample body“) bringt und eine Flüssigkeitsleitung

(„liquid line“) mit Auslass („outlet“) umfasst, die die für die Absetzung des

gewünschten Tropfens auf der Festkörperoberfläche notwendige Flüssigkeitsmenge

zum Auslass leitet („guide“);

• einer Beleuchtungsanordnung („illuminating device“), die zur Beleuchtung des

mindestens einen auf der Festkörperoberfläche aufgebrachten Tropfens von einer

ersten Seite („first side“) dient, d. h. de facto parallel zur Oberfläche des Festkörpers

(vgl. SP, Abs. [0016]; Merkmal M1.4);

• einer Bildaufnahmevorrichtung („image recording device“), die dazu dient, ein Bild

zumindest von der Übergangsregion zwischen der Festkörperoberfläche und der

Oberfläche jedes durch die mindestens eine Dosiervorrichtung auf derselben

aufgebrachten Flüssigkeitstropfens aufzunehmen, und zwar ausgehend von einer

zweiten Seite („second side“), die der o. g. ersten Seite gegenüberliegt („opposite“);

eine solche Vorrichtung kann z. B. durch eine CCD- oder Videokamera verwirklicht

sein (vgl. SP, Abs. [0016]; Merkmal M1.5);

• einem Flüssigkeitsdrucksystem

(„liquid pressurizing

system“), das

zur

Druckbeaufschlagung der Flüssigkeit aus der Flüssigkeitsspeicheranordnung (vgl.

SP, Abs. [0018], [0043]; Merkmal M1.7) dient und beispielsweise mittels einer (Gas-

)Druckkammer verwirklicht werden kann;

• einem Ventil

(„valve“), das zur Blockierung bzw. zum Durchlass eines

Flüssigkeitsstroms (vgl. SP, Abs. [0017], [0019]; Merkmale M1.6 (2.Teil), M1.9) dient

und damit die Regelung für das für den abzugebenden Tropfen vorgesehene

Flüssigkeitsvolumen bildet;

• einer Steuerungseinheit („controller“) (vgl. SP, Abs. [0019], [0020]; Merkmale M1.8,

M1.10), die mit dem Flüssigkeitsdrucksystem zur Steuerung verbunden ist, und

dabei die Bedienung desselben steuert (also die hierfür relevanten beweglichen

Teile bzw. Komponenten des „drop dosing device“) und auch mit dem Ventil jeder

der mindestens einen Tropfendosiervorrichtungen steuerungstechnisch verbunden

ist, wobei jeweils die Details (ob z. B. die Verbindung als datentechnische und/oder

elektrische Verbindung ausgestaltet ist) dem Fachmann überlassen bleiben.

Die Merkmale M1.11 bis M1.13 präzisieren die Steuerungseinheit dahingehend, dass

sie das Öffnen und Schließen des Ventils der mindestens einen Tropfendosiervorrichtung dergestalt steuert, dass die einem Tropfen entsprechende Flüssigkeitsmenge druckbeaufschlagt durch die Flüssigkeitsleitung gelangt und in einem Strahl („jet

of pressurized liquid“) auf der Festkörperoberfläche aufgebracht wird (vgl. SP, Abs.

[0019]; Merkmal M1.11); dabei ist als „jet“ i. S. d. Streitpatents ein Flüssigkeitsstrahl zu

verstehen, der als solcher erst dann so bezeichnet wird, wenn er die Auslassöffnung

(„nozzle 32“) verlässt (vgl. SP, Abs. [0010], [0017], [0019], [0021], [0022], [0025], [0041],

[0043]);

Ferner sind die Steuerungseinheit und das Ventil dazu ausgebildet, dass der

Flüssigkeitsstrahl in einem kontinuierlichen Strom („continuous stream“) austritt (vgl.

SP, Abs. [0019]; Merkmal M1.12), und zwar in einem das gesamte abzusetzende

Tropfenvolumen umfassenden „Flüssigkeitspaket“; die hierfür veranschlagte Flussrate

(„flow rate“) beträgt kleiner oder gleich 45 µl/s (vgl. SP, Abs. [0021]; Merkmal M1.13),

nach dem Verständnis des Fachmanns jedenfalls so lange, bis das gewünschte

Tropfenvolumen auf der Festkörperoberfläche abgesetzt ist. Dabei kommt es im

Rahmen des Patentanspruchs letztlich nicht darauf an, ob dieser Strahl an- und/ oder

abschwellend oder intervallweise austritt, denn dazu äußert sich auch das SP nicht.

Als zentrale Maßnahme ist mit den Merkmalen M1.11 und M1.12 aus Sicht des Senats

folglich das Absetzen eines Tropfens mittels eines kontinuierlichen Strahls umfasst, der

durch das Ein- bzw. Ausschalten des Ventils gesteuert wird, wobei es sich mit dem mit

Merkmal M1.13 beanspruchten Wert um eine von den geltenden Randbedingungen und

Parametern der Messumgebung abhängige, aber für den Fachmann typische Flussrate

für die Tropfenbildung handelt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung – aus

Sicht des Senats zutreffend - gezeigt, dass der Fachmann insbesondere unter

Berücksichtigung der grundlegenden Gesetze der Hydrodynamik und insbesondere der

fundamentalen Gleichungen von Young-Laplace und Bernoulli weiß, für welche

Flüssigkeiten sich welche Oberflächenkrümmung derselben bei bestimmten

Druckverhältnissen einstellt bzw. welche hydrodynamischen Eigenschaften welche

Flüssigkeiten bei bestimmten Geometrie-/Volumen- und Druckverhältnissen aufweisen

und/oder welcher Energieeintrag mit diesen bei einem Auftrag auf ein Substrat,

entsprechend den jeweiligen apparativen Werten, verbunden ist. Der Fachmann

entnimmt damit dem Merkmal 1.13 in direkter Konsequenz auch, welche Flussrate

hierfür im beanspruchten Intervall einzustellen ist, um ein gewünschtes Tropfenvolumen

abzusetzen.

II.

Zur geltenden Fassung des Patents (Hauptantrag)

In der geltenden Fassung ist das Streitpatent nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ für nichtig zu erklären, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der

Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Die Druckschrift EP 0 919 801 A1 (D1), die vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden ist, und die Priorität des in der Beschreibungseinleitung genannten Standes der Technik nach der DE 195 54 765 in Anspruch

nimmt, betrifft eine Kontaktwinkelmessvorrichtung.

1.1. Wie auch die Parteien nicht anzweifeln, sind die Merkmale M1.1 bis M1.10 des

Oberbegriffs der Druckschrift D1 zu entnehmen.

Im Einzelnen zeigt die Druckschrift D1 eine Kontaktwinkelmessvorrichtung zur Messung

eines Kontaktwinkels zwischen einer Oberfläche eines festen Probenkörpers und

mindestens einem auf die Oberfläche aufgebrachten Tropfen einer Flüssigkeit, die

letztlich als Probeflüssigkeit für eine Kontaktwinkelmessung dient (D1, Patentanspruch 1 und Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1, insb.: „Messkopf 4“ sowie „Probenkörper 7“

mit zu untersuchender „Oberfläche 6“ und „Tropfen 8“, der über eine „Dosierkanüle 30“

auf die „Oberfläche 6“ des „Probenkörpers 7“ aufgebracht wird; Merkmal M1.1).

Diese Kontaktwinkelmessvorrichtung umfasst hierbei eine Tropfendosiervorrichtung

(D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0036], u.a. „Dosierkanüle 30“, „Dosierpumpe 36“, Merkmal

M1.2) die mit einer Flüssigkeitsspeicheranordnung in einer Fluidverbindung steht und

dazu

ausgebildet

und

angeordnet

ist,

einen Tropfen

einer

in

der

Flüssigkeitsspeicheranordnung gespeicherten Flüssigkeit auf eine Oberfläche eines

Probenkörpers aufzubringen (D1, Abs. [0015] und [0034] bis [0036] i. V. m. Fig. 1, insb.

der Flüssigkeitsweg vom „Vorratsbehälter 42“ über die „Schlauchleitungen 44, 38“ zur

„Dosierkanüle 30“ mit der „Öffnung 32“ zur Tropfenabgabe auf die „Oberfläche 6“ des

„Probenkörpers 7“, sofern die „Dosierpumpe 36“ den nötigen Förderdruck aufbaut;

Merkmal M1.3).

Die dortige Kontaktwinkelmessvorrichtung weist auch eine Beleuchtungsvorrichtung

auf, die dazu ausgebildet und angeordnet ist, jeden von der mindestens einen

Tropfendosiervorrichtung aufgebrachten und auf der Oberfläche angeordneten Tropfen

von einer ersten Seite des mindestens einen Tropfens zu beleuchten (D1, Abs. [0013],

[0032], [0033] i. V. m. Fig. 1, insb. „Beleuchtungseinrichtung 20“ mit „Lichtquelle 22“

(z.B. „Glühbirne“), die Licht über einen „Kondensor 24“ durch das „Prisma 26“ in den

zur Messung vorgesehenen Raum einstrahlt und den „Tropfen 8“ von der Seite (in Fig.

1 von links) beleuchtet; Merkmal M1.4).

Es ist aus dieser Druckschrift auch eine Bildaufnahmevorrichtung bekannt, die dazu

dient, ein Bild zumindest einer Übergangsregion zwischen der Oberfläche und jedem

durch die mindestens eine Tropfendosiervorrichtung aufgebrachten und auf der

Oberfläche angeordneten Tropfen in seitlicher Ansicht einer der ersten Seite gegenüberliegenden zweiten Seite des Tropfens aufzunehmen (D1, Abs. [0010], [0028],

[0029] i. V. m. Fig. 1, insb. die „Kamera 10“ mit einem „Objektiv 12“, sowie gemeinsamer

„optischer Achse A-A“ und deren Lichtaufnahme über das „totalreflektierende Prisma

14“ auf der

rechten Seite der Fig. 1 und damit dem

„Prisma 26“ der

Beleuchtungseinrichtung - bezogen auf die Probenoberfläche gegenüberliegend - auf

der linken Seite der Fig. 1; Merkmal M1.5).

Ferner zeigt die Druckschrift D1 auch, dass

jede der mindestens einen

Tropfendosiervorrichtungen eine Flüssigkeitsleitung umfasst, welche einen Auslass und

ein Ventil umfasst und dazu ausgebildet ist, in der Flüssigkeitsspeicheranordnung

gespeicherte Flüssigkeit in Richtung des Auslasses und aus dem Auslass auf die

Oberfläche zu führen, wobei dies durch ein Flüssigkeitsdrucksystem bewerkstelligt wird,

das die Flüssigkeit aus der Flüssigkeitsspeicheranordnung mit Druck beaufschlagt (D1,

wie für Merkmal M1.3 erneut die Abs. [0015], [0034] bis [0036], i. V. m. Fig. 1, sowie

dem „Dreiwegeventil 40“ als Bestandteil oder nachgelagerter Teil der „Dosierpumpe

36“, die mittels eines Kolbens betrieben wird; Merkmale M1.6 und M1.7).

Es ist dort auch eine Steuerungseinheit bekannt, die dazu ausgebildet ist, die

Bedienung des Flüssigkeitsdrucksystems zu steuern (D1, Abs. [0034] und [0037] i. V.

m. Fig. 1, insb. steuert dort ein „Mikroprozessor“ den „Antrieb 34“ der „Dosierpumpe

36“; Merkmal M1.8).

Es

ist auch bekannt, das genannte Ventil so einzusetzen, dass es einen

Flüssigkeitsstrom durch die Flüssigkeitsleitung wahlweise zu blockieren oder

freizugeben vermag (D1, wie für die Merkmale M1.3, M1.6 und M1.7 erneut die Abs.

[0015], [0034] bis [0036], i. V. m. Fig. 1, indem das „Dreiwegeventil 40“ zwei Arbeitstakte

aufweist: Im ersten Arbeitstakt wird zur Füllung des Kolbenraums der „Dosierpumpe 36“

ausgehend vom „Vorratsbehälter 42“ die „Schlauchleitung 38“ und damit die

„Dosierkanüle 30“ durch das Ventil von einer Flüssigkeitszufuhr abgeschnitten, und im

zweiten Arbeitstakt, der „Vorratsbehälter 42“ samt „Schlauchleitung 44“ vom

Flüssigkeitsweg abgekoppelt, wogegen die „Schlauchleitung 38“ und damit die

„Dosierkanüle 30“ durch das Ventil mit Flüssigkeit aus dem Kolbenraum beaufschlagt

wird; Merkmal M1.9), wobei die genannte Steuerungseinheit mit dem Ventil jeder der

mindestens einen Tropfendosiervorrichtung verbunden ist (D1, ebenda und Abs. [0037]:

„Die Steuerung des Antriebs 34, der Dosierpumpe 36 und des Dreiwegeventils 40

erfolgt vorzugsweise über einen Mikroprozessor.“ (Unterstreichung hinzugefügt);

Merkmal M1.10).

1.2 Das Streitpatent gilt gegenüber der Druckschrift D1 als neu, da keines der Merkmale

des Kennzeichens des geltenden Patentanspruchs 1 unmittelbar und eindeutig aus

dieser Druckschrift zu entnehmen ist. Im Einzelnen bedeutet dies, dass zwar bekannt

ist, die Steuerungseinheit für jede der mindestens einen Tropfendosiervorrichtung für

das Öffnen und Schließen der entsprechenden Ventile einzusetzen (vgl. Merkmal

M1.10), nicht jedoch dergestalt, dass die Flüssigkeit ausdrücklich in Form eines Strahls

aus der Flüssigkeitsleitung auf die zu untersuchende Oberfläche übertritt (Merkmal

M1.11 nicht); zudem ist aus D1 nicht bekannt, dass dieser Strahl in Form eines

kontinuierlichen Stroms aufgebracht wird (Merkmal M1.12 nicht) und zwar mit einer

konkreten oberen Grenze für die Flussrate von 45 µl/s (Merkmal M1.13 nicht).

2. Die Druckschrift D1 beschreibt aber in Absatz [0016] zumindest zwei

unterschiedliche Varianten für das Absetzen eines Probetropfens auf ein zu

untersuchendes Substrat. Das Absetzen eines Tropfens beinhaltet in beiden

Fällen, dass diese Maßnahme jeweils aus mehreren Gründen sehr zeitaufwändig

ist. Es kommt hierbei insbesondere auf eine fein abgestimmte Einstellung des

Abstandes zwischen Kanülenspitze und Substrat an. Für die eine Variante gilt dies,

da der Fachmann weiß, dass bei zu großem Abstand der Kanüle vom Substrat ein

sich ablösender Tropfen beim Auftreffen auf dem Substrat sehr leicht zerplatzt, und

in Folge an diesem keine sinnvolle Kontaktwinkelmessung mehr vorgenommen

werden kann. Für die zweite Variante ist entscheidend, die Kanüle so nahe an die

Substratoberfläche heranzuführen, dass ein sich bildender Tropfen nahezu ständig

mit der die Flüssigkeit abgebenden Kanüle in Kontakt steht, bis er das vorgesehene

Volumen erreicht hat (worauf die Kanüle zurückgezogen wird). Dabei muss er mit

sehr großer Präzision platziert werden, damit weder die Kanüle noch das Substrat

mechanischen Schaden nehmen, noch der Füll- und Absetzvorgang des Tropfens

ggf. außer Kontrolle gerät und keine Messfähigkeit hergestellt wird. Diese Randbedingungen führen zu einem zeitintensiven Vorlauf, bevor eine Kontaktwinkelmessung durchgeführt werden kann.

Wie die Klägerin zurecht anführt, ist der Fachmann aus diesen Gründen,

ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1, bestrebt, auf eine weniger

zeitaufwändige sowie fehleranfällige und damit in der Praxis effizientere und

robustere Methode für das Absetzen eines Probetropfens auf ein Substrat

hinzuwirken. Neben einem größeren Messfortschritt liegt damit im technischen

Kontext auch das Ziel nahe, zu einer fehlertoleranteren und im Ergebnis

rentableren Aufbringmethode zu gelangen.

Zur Erreichung seines Zieles sind dem Fachmann dabei Kenntnisse zuzubilligen

(vgl. zu seinem Hintergrund ausdrücklich nochmals Abschnitt I.3), die per se nicht

nur auf Kontaktwinkelmessvorrichtungen beschränkt sind, sondern sich gerade

auch auf technische Gebiete erstrecken, in denen ganz allgemein das punktgenaue

und volumetrisch exakte (ggf. automatisierte) Absetzen von Flüssigkeiten auf einen

Untergrund eine entscheidende Rolle spielt. Dabei

ist er auch mit den

physikalischen Eigenschaften von Fluiden und Substraten, sowie den dort zum

Einsatz kommenden Methoden, Baugruppen und deren Funktionsweise bzw. ihren

technischen Grenzen entsprechend vertraut (vgl. die vorveröffentlichte Dissertation

von LINDEMANN [2006] (D43), insb. S. 8, Kap. 1.4, Abs. 2 und 3).

Folglich können die der Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbaren Merkmale auch keine erfinderische Tätigkeit begründen, da sie für den

Fachmann im Ergebnis sämtlich nur von physikalisch begründeten Vorgaben

abhängig (vgl. Auftragsverfahren, sinnvolle Flussrate) und ihm damit aufgrund

seiner Kenntnisse im gegebenen technischen Kontext nahegelegt sind. Es

übersteigt jedenfalls weder sein Fachwissen, gemäß den sich ihm stellenden

Randbedingungen die für sein Einsatzgebiet (Substrat, Fluid) entsprechende Art

des Tropfenauftrags, noch eine dafür konkret geeignete Flussrate zu wählen bzw.

einzustellen (Merkmale M1.11 bis M1.13).

Als Beleg für dieses Fachwissen kann die Druckschrift DE 100 22 503 A1 (D2)

dienen, die im streitpatentlichen Fachgebiet speziell folgende technische Methodik

dokumentiert:

Im Rahmen einer Kontaktwinkelmessvorrichtung (dort „Vorrichtung zum Bestimmen

des Randwinkels“ genannt) wird, ausgehend von einer ähnlich strukturierten

Messapparatur, wie sie die Druckschrift D1 zeigt, die Absetzung eines Probetropfens

auf ein Substrat unter Einsatz einer Piezo-Pumpe thematisiert, um in einer Weise wie

in der Druckschrift D1 gelehrt, einen Tropfen abzusetzen als „Tropfen-auf-Anforderung

– (drop-on-demand)“-Typ; (D2, Sp. 2, Z. 9 - 18 i. V. m. Sp. 4, Z. 48 - 55), aber auch als

gleichwertige Alternative in einer „Ausstoß-auf-Anforderung“ - (jet-on-demand)“-Art als

– wortsinngemäße Übersetzung des Begriffes „jet“ - Freistrahl i. S. d. Streitpatents unter

Zuhilfenahme einer nicht weiter festgelegten anderen „Pumpe“ (D2, Sp. 2, Z. 9 - 18

i.V.m. Sp. 4, Z. 55 - 63 sowie Patentanspruch 8).

Die letzte Variante umfasst für den Fachmann somit das Absetzen eines Tropfens in

Form eines insgesamt kontinuierlichen Flüssigkeitsstrahls (vgl. zum weiteren Beleg des

fachmännischen Verständnisses eines „jet“ erneut D43, S. 8, Kap. 1.4, Abs. 3, insb.:

„The jet-on-demand regime is similar to the drop-on-demand regime with the main

difference that a jet is ejected rather than a single droplet. … the ejected jet is still on

demand which means that also in this case every actuation pulse produces one single

jet.“ (Unterstreichungen hinzugefügt) und damit eines kontinuierlich ausströmenden

Strahls bzw. eines entsprechenden „Flüssigkeitspakets“ wie beansprucht; Merkmale

M1.11 und M1.12).

Zudem wird in der Druckschrift D2 für diese Form der Aufbringung eines Probetropfens

ausdrücklich thematisiert, dass „bei einem solchen Freistrahlsystem darauf zu achten

[ist], dass die durch die Dosierung in den liegenden Tropfen 2 eingebrachte kinetische

Energie so gering ist, dass keine Beeinflussung der Tropfenkontur erfolgt.“ (D2, Sp. 4,

Z. 57 - 61). Damit gibt die Druckschrift D2 dem Fachmann – sofern nötig - den

entscheidenden Hinweis, dass er entsprechend den gegebenen Randbedingungen

auch eine geeignete Flussrate wählen muss, um diese Problematik in der Praxis in für

ihn funktional sinnvoller Weise zu handhaben (Merkmal M1.13). Diese Lösung als ein

generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer

Art, gehört damit aus Sicht des Senates zum allgemeinen Fachwissen des

angesprochenen Fachmanns, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu

beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen

Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich,

mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen. Dies ist hier

nicht der Fall

(vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10

Farbversorgungssystem).

Ergänzend wird angemerkt, dass die Druckschrift D2 auch vorsieht, dass „die

Betätigung der Dosiereinrichtung (3) und die Bildaufnahme mit der Kamera (4) mittels

einer Steuereinrichtung zeitgesteuert aufeinander abgestimmt sind.“ (D2, Patentanspruch 10), sodass sowohl die Absetzung eines Freistrahls mit einer bestimmten

Flussrate als auch die eigentliche Messung steuerungstechnisch automatisiert und

funktionstüchtig umgesetzt sind bzw. werden können. Diese Angabe stützt damit obige

Ansicht, dass entsprechende Maßnahmen im Rahmen einer Kontaktwinkelmessvorrichtung vom Fachmann

in geeigneter Weise bedacht und baulich/

verfahrenstechnisch ohne weiteres realisiert werden können, sofern sie im gegebenen

technischen Kontext sinnvoll und/oder gefordert sind (erneut Merkmal M1.10).

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der Senat davon überzeugt, dass es

nicht das Fachwissen des Fachmanns übersteigt, eine Freistrahlformung, z. B. wie in

der Druckschrift D2 mittels einer „Pumpe“ gelehrt, entsprechend mit dem Ventil der

Druckschrift D1 oder einem ggf. entsprechend anzupassenden Ventil in einen

funktionsfähigen Zusammenhang zu stellen, ist doch das Ventil gemäß dem Patentanspruch 1 in sich merkmalstechnisch nicht so ausgestaltet, dass diese Anpassungsmaßnahme unmöglich erscheint, sondern vielmehr im Kontext zweckmäßig und aus

Sicht des Senates für den Fachmann auch mit geringem Aufwand realisierbar, ohne

erfinderisch tätig zu werden. Zu einer gegenteiligen Ansicht liefert z. B. die Lehre der

Druckschrift D2 auch keinen Anlass, wird der Einsatz eines Ventils im dortigen Kontext

doch weder als nachteilig beschrieben noch ausdrücklich ausgeschlossen.

Somit ergeben sich sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aus der

Druckschrift D1 zusammen mit dem Fachwissen, wie es z. B. mit der Lehre der

ebenfalls eine Kontaktwinkelmessvorrichtung betreffenden Druckschrift D2

belegbar ist. Sein Gegenstand beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Da die Beklagte das Streitpatent im Übrigen als geschlossenen Anspruchssatz

verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig

erweist, hat es in seiner gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung insgesamt

keinen Bestand. Nach Erörterung dieses Punktes zur Ermittlung des tatsächlich

Gewollten in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BGH, GRUR 2017, 57 –

Datengenerator) entspricht es dem ausdrücklich geäußerten Willen der Beklagten,

zur Prüfung der Fassung nach den in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Hilfsanträgen überzugehen, sofern sich das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag als nicht rechtsbeständig erweist.

4. Damit kann dahinstehen, ob mit weiteren klageseitig eingereichten Anlagen auch

eine offenkundige Vorbenutzung des Streitgegenstandes verbunden ist.

III.

Zu den Hilfsanträgen

Die Beklagte vermag ihr Patent auch nach Maßgabe der Hilfsanträge nicht erfolgreich

zu verteidigen, da die Gegenstände der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.

Februar 2024 eingereichten Hilfsanträge 1, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6 und 7 und des in

der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 gestellten Hilfsantrags 8 jeweils

nicht rechtsbeständig sind, weil sie nicht die erforderliche erfinderische Tätigkeit aufweisen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 56

EPÜ).

Im Einzelnen verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Reihenfolge der Hilfsanträge

2, 2A, 6, 1, 5, 3, 3A, 8, 4, 4A und 7, weshalb dieselben im Folgenden auch in dieser

Reihenfolge abgehandelt werden:

1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und 2A unterscheidet sich von der

beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents

dadurch, dass – in Fortsetzung obiger Gliederung - nach dem Merkmal M1.13 das

Merkmal M1.142 hinzugefügt worden ist, das wie folgt lautet (ohne Bezugszeichen):

M1.142 wherein for each of the at least one drop dosing device the liquid line and the

valve are configured such that, when applying a drop having a contact angle of

90°, the ratio of the diameter of the jet to the diameter of the drop is 0.2 or less.

1.1 Mit dem hinzugefügten Merkmal M1.142 wird, ohne konkret ein Substrat oder eine

Probenflüssigkeit festzulegen, beansprucht, dass beim Auftrag („applying“) eines

Probetropfens („drop“) davon ausgegangen wird, dass dieser einen Kontaktwinkel von

90° aufweist („having a contact angle of 90°). Wenn dem so ist, soll sich das Verhältnis

aus dem Durchmesser des Freistrahls zum Durchmesser des aufgebrachten Tropfens

(„the ratio of the diameter of the jet to the diameter of the drop“) auf 0,2 oder weniger

belaufen. Die Beklagte sieht in dieser Angabe eine allgemeingültige Bauvorschrift für

ihre Kontaktwinkelmessvorrichtung, die – wie sie auch in der mündlichen Verhandlung

exemplarisch vorrechnet - den Durchmesser eines abzusetzenden Tropfens mit dem

Strahldurchmesser des Freistrahls in Beziehung setzt. Ihre Auffassung mittels dieses

vorgegebenen Quotienten ein bautechnisch erfindungsrelevantes Merkmal zu kreieren,

kann per se nicht greifen, da im Vorfeld z. B. weder ein konkreter Kanülendurchmesser

o. ä. als tatsächliches bauliches Merkmal der gegebenen Apparatur genannt wird, noch

in welcher konkreten – ggf. geeignet standardisierten - Umgebung samt dort geltenden

Randbedingungen (Referenzflüssigkeit, Referenzsubstrat, Entfernung der Kanüle vom

Substrat als Maßgabe für die Aufweitung und damit die tatsächliche Geometrie eines

die Kanüle verlassenden Strahles an einem bestimmten Ort im Raum, etc.) diese

Maßgaben gelten sollen. Die Annahme, dass ein unbekanntes Flüssigkeit-Substrat-

Paar einen 90° Winkel ausbildet, und dann ein Quotient zweier Parameter von 0,2 gilt,

stellt baulich keine das Gesamtsystem ausreichend bestimmende Angabe dar, da sie

lediglich eine Auswahl aus einer Vielzahl von variablen Randbedingungen bezeichnet.

Diese Auswahl ist aber nicht geeignet, das Gesamtsystem im Kontext ausreichend zu

bestimmen, was für den Fachmann letztlich zu einem unterbestimmten System führt,

dem er im Rahmen von üblichen Messreihen über die Variation unterschiedlicher

weiterer Parameter jedoch näher zu kommen trachtet, da dies zur Kalibrierung seiner

Apparatur für den Praxiseinsatz ohnehin nötig ist.

1.2 Die Klägerin stellt in Abrede, dass der Sachgehalt dieses Merkmals den Fachmann

überhaupt so weit instruiert, dass er eine damit verbundene Lehre auch ausführen kann.

Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn letztlich wird mit

diesem Merkmal nur eine von vielen Möglichkeiten von Parameterpaaren als Quotient

formuliert, die ein Fachmann sich bei Bedarf aufgrund seines Fachwissens mit

absehbarem Aufwand erschließen kann und im Rahmen der Kalibrierung seiner

Apparatur letztlich auch muss.

1.3 Mit dieser Maßgabe ist es aus Sicht des Senates dem Fachmann ohne weiteres

möglich,

auf Basis

seiner

praktischen Erfahrungen

aus

bisherigen

Kontaktwinkelmessungen, sowie in Kenntnis hierbei zum Einsatz gelangter Probeflüssigkeiten und Substrate, Flüssigkeits-Substrat-Paare, für die die geforderte Winkel-

Bedingung zusammen mit dem o. g. Quotienten von 0,2 erfüllt ist, über eine Folge von

Messreihen zu ermitteln, indem er sukzessive jeweils mindestens einen Parameter der

im Rahmen der geltenden Randbedingungen für ihn variablen Parameterschar ändert.

Damit stößt der Fachmann letztlich iterativ u. a. auch auf die hier beanspruchten

Geometrien, die obige Verhältnisangabe erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014,

X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem). In direkter Konsequenz aus der Gestaltung

üblicher Messreihen, wie sie

letztlich

für

jede Kalibrierung einer beliebigen

Messapparatur – und damit auch einer Kontaktwinkelmessvorrichtung - vorzunehmen

sind, kann für den Fachmann mit einer solchen Angabe jedoch keine erfinderische

Tätigkeit verbunden sein (Merkmal M1.142).

1.4 Da die Beklagte das Streitpatent auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 als

geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat es insgesamt keinen Bestand.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des im Anschluss zu betrachtenden

Hilfsantrags 2A hat keinen Bestand. Da sich der Hilfsantrag 2A von der Fassung

des Hilfsantrags 2 nur dadurch unterscheidet, dass der bisherige Verfahrensanspruch 15 gestrichen worden ist, gelten die obigen Ausführungen unter 1.1 bis

1.3 mit derselben Konsequenz auch für den Hilfsantrag 2A.

2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der beschränkt

aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass –

in Fortsetzung obiger Gliederung - nach dem Merkmal M1.13 die Merkmale M1.146,

M1.156 und M1.166 hinzugefügt worden sind, die wie folgt lauten (ohne Bezugszeichen):

M1.146 wherein the contact angle measurement apparatus further comprises two of the

drop dosing devices, wherein the outlets of the two drop dosing devices are

arranged such that two drops can be applied to the surface next to each other,

M1.156 wherein the liquid reservoir arrangement comprises two liquid reservoirs for

storing two different liquids, and wherein the liquid line of each of the two drop

dosing devices is in fluid communication with a different one of the two liquid

reservoirs,

M1.166 wherein the image recording device is adapted to record an image of the two

drops simultaneously.

2.1 Mit diesen drei hinzugefügten Merkmalen wird faktisch die Verdoppelung

wesentlicher, unabhängig voneinander vorgesehener, baulicher Bestandteile des

bisherigen Tropfenmanagementsystems, bestehend u. a. aus einem Flüssigkeitsreservoir („comprises two liquid reservoirs for storing two different liquids“) und einer

Dosiervorrichtung („further comprises two of the drop dosing devices“) – zusammen mit

den diese verbindenden Leitungen - beansprucht, die die Apparatur zum Absetzen

zweier Tropfen ggf. unterschiedlicher Probenflüssigkeiten nebeneinander („next to each

other“) befähigt (Merkmale M1.146 und M1.156). Diese beiden Tropfen werden dann von

der Bildaufnahmevorrichtung gleichzeitig aufgenommen („image recording device is

adapted to record an image of the two drops simultaneously“; Merkmal M1.166).

2.2 Diese baulichen Maßnahmen sind für den Fachmann bereits in der Druckschrift D1

angelegt, da auch dort bei Bedarf mehrere Dosierkanülen mit jeweils eigenem

Vorratsbehälter und Leitungsaufbau eingerichtet werden können (D1, Abs. [0038],

insb.: „Wenn über den Meßkopf 4 Tropfen verschiedener Probenflüssigkeiten auf die

Oberfläche 6 aufgebracht werden sollen, können mehrere Dosierkanülen vorgesehen

sein, die vorzugsweise über eine zugeordnete Dosierpumpe und eine Ventileinrichtung

jeweils mit einem eigenen Vorratsbehälter für die Probenflüssigkeit in Verbindung

stehen. ...“; Merkmale M1.146 und M1.156). Wenn der Fachmann damit in die Lage

versetzt wird, zwei Tropfen nebeneinander auf dem zu untersuchenden Substrat

abzusetzen, ist es nur konsequent - weil diese Zeitersparnis nutzend - dieselben in

Folge gleichzeitig mit der gleichen Bildaufnahmevorrichtung aufzunehmen. Eine hierfür

günstige geometrische Platzierung etwa auf einer Achse senkrecht zur Achse des

parallel zur Substratoberfläche geführten Lichtes, ist die denklogisch einzig sinnvolle,

weshalb der Fachmann diese auch entsprechend den sich

ihm bietenden

Randbedingungen geeignet umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10

– Farbversorgungssystem). Die Voraussetzungen sind durch die in der dortigen Figur

1 gezeigte Strahlführung über die beiden Prismen 14 und 26 einfach und gleichzeitig

flexibel umgesetzt, kommt es doch letztlich nur darauf an, beide Tropfen dergestalt

abzusetzen, dass ihre Längsausdehnung nebeneinander betrachtet höchstens den

durch die beiden Prismen aufgespannten Raum ausfüllen darf. Diese Begrenzung in

der Praxis auf Basis der Geometrie (d. h. der Breite) der beiden Prismen im

Messfeldbereich und bei der letztlich bei begrenzter Flussrate, Absetzzeit und

Kanülendurchmesser nur durch die jeweilige Oberflächenspannung des Tropfenmediums bestimmten Ausdehnung des jeweiligen Tropfens einzuhalten, übersteigt

keinesfalls das fachmännische Handeln (Merkmal 1.166).

Auch die Druckschrift D6 beschäftigt sich bereits mit der effizienten Aufbringung und

Aufnahme mehrerer Probetropfen auf einem Substrat (D6, Fig. 2A, insb. BZ „liquid 2“,

„data generating component 50“, „reservoir 64“, „camera 80“, i. V. m. Abs. [0036] und

[0070]; Merkmale M1.146 und M1.156) allerdings nicht in der streitpatentgemäßen

Geometrie der Druckschrift D1 (vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. SP, Fig. 1 jeweils die

Lichtstrahlführung; Merkmal M1.166 teils). Sie dokumentiert jedoch, dass eine solche

Vorgehensweise anzustreben, d. h. eine Messfortschrittsverbesserung durch

Vermehrung einen Tropfen absetzender baulicher Komponenten zu erreichen, und

dieselben dann gemeinsam aufzunehmen und auszuwerten, eine

fachübliche

Überlegung darstellt (Merkmal M1.166 Rest).

2.3 Den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 im gegebenen

technischen Kontext zu verwirklichen, geht damit ausgehend von der Lehre der

Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische Wissen, wie es durch die

Druckschriften D2 und D6 belegt ist, hinaus und kann daher auch keine erfinderische

Tätigkeit begründen.

3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der beschränkt

aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass – in

Fortsetzung obiger Gliederung – nach dem Merkmal M1.7 und vor dem Merkmal M1.8

erstmals das Merkmal M1.71 in den bisherigen Anspruchswortlaut eingeschoben

worden ist; es lautet (ohne Bezugszeichen):

M1.71 wherein the liquid pressurizing system includes a compressed gas system, which

comprises a source of pressurized gas adapted to provide pressurized gas at a

defined pressure and which is adapted to pressurize liquid from the liquid

reservoir arrangement using the pressurized gas,

3.1 Mit dem neuen Merkmal M1.71 wird das System zur Druckbeaufschlagung des

Flüssigkeitsreservoirs dahingehend präzisiert, dass es sich hierbei um eine Gasdruckanlage handelt („the liquid pressurizing system includes a compressed gas system“).

3.2 Wie die Klägerin zu Recht argumentiert, ist in auf große Genauigkeit angelegten

druckbasierten Messsystemen der Einsatz von fachüblichen gasdruckgesteuerten

Anordnungen besonders vorteilhaft, da ein Gas als kompressibles Medium einen mit

sehr geringen Fehlern behafteten großen Arbeitsbereich im Rahmen einer Pneumatik

(z.B. im Gegensatz zu Flüssigkeiten in einer Hydraulik) aufweist. Auf diese Weise

gelingt dem Fachmann eine äußerst präzise Einstellung von Drücken

in

unterschiedlichsten Einsatzbereichen, insbesondere aber auch im Rahmen einer

Präzisionsdosierung von Flüssigkeiten. Dieses Basiswissen befähigt ihn jedenfalls

ohne weiteres, ein anspruchsgemäßes gasdruckbetriebenes System in der Apparatur

der Druckschrift D1 zur Tropfendosierung zu implementieren, ohne hierbei vor

unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März

2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem; Merkmal M1.71).

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Vorsehen eines gasdruckbasierten

Flüssigkeitsauftrags im Kontext der Druckschrift D1 generell abwegig sei, kann dies

folglich nicht durchgreifen. Zunächst sei zur Begründung erneut darauf verwiesen (vgl.

obige Ausführungen zum Hauptantrag), dass der Fachmann im technischen

Zusammenhang der Druckschrift D1 letztlich bestrebt ist, in der Praxis auf eine

effizientere Methode für das Absetzen eines Probetropfens auf ein Substrat

hinzuarbeiten, um in der Konsequenz zu einem größeren Messfortschritt zu

gelangen. Dabei muss er aber weiterhin auf die Einhaltung eines punktgenauen und

volumetrisch exakten Absetzens von Flüssigkeiten auf ein gegebenes Substrat achten.

Folglich wird dieser in naheliegender Weise auch die ihm im Kontext dieser Vorgabe

fachübliche und bewährte Technik, dieses mit einer gasdruckbetriebenen Flüssigkeitsquelle zu realisieren, in Betracht ziehen. Die Druckschrift D5 belegt dieses fachübliche Vorgehen, indem unter dieser Zielsetzung (D5, z.B. Abs. [0017], [0018],

[0031], [0039]: „accuracy“) im Rahmen des Aufbringens von Tropfen auf ein

Substrat (D5, Abs. [0001], insb.: „The present invention relates to a technique for

sucking a discharge liquid through one nozzle and fly-discharging the discharge liquid

…“) für die Ausbringung der Flüssigkeit explizit der Einsatz einer gasdruckbetriebenen

Flüssigkeitsquelle vorgesehen ist (D5, Abs. [0004], Z. 41: „pressurized gas supply

source“ (im Rahmen des dortigen Standes der Technik); Abs. [0035] i. V. m. Fig. 12:

„gas regulator 3“, „pressurized gas source 4“ (für die Apparatur gemäß der D5)). Daher

kann und wird der Fachmann in Kenntnis der Apparatur aus der Druckschrift D1 dort

eine gasdruckbetriebene Flüssigkeitsquelle auch entsprechend im Rahmen seiner

dortigen Verbesserungsarbeiten geeignet adaptieren und baulich in die dortige

Kontaktwinkelmessvorrichtung einzubinden wissen

(Merkmal M1.71), denn

durchgreifende Hinderungsgründe oder gar Nachteile hierfür sind aus Sicht des

Senates nicht zu erkennen.

Ferner verweist der Senat darauf, dass in vergleichbarer Weise auch in der

Kontaktwinkelmessvorrichtung der Druckschrift D6, die als Nachweis fachüblichen

Vorgehens

im gegebenen

technischen Kontext gelten kann, bereits eine

gasdruckbetriebene Tropfenabsetzung thematisiert wird (D6, Abs. [0038], insb.: „…

Pressurization of the reservoir may be accomplished by a piston (66) as shown in FIG.

26 or by other pressurization techniques, such as pumps and gas charging. …“;

Merkmal M1.71).

3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht damit ausgehend

von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische Wissen

hinaus, wie es durch die Druckschrift D2 und D5 (bzw. D6) belegt ist, und kann daher

ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der beschränkt

aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass –

in Fortsetzung obiger Gliederung - nach dem Merkmal M1.13 die Merkmale M1.145,

M1.155 und M1.165 hinzugefügt worden sind, die wie folgt lauten (ohne Bezugszeichen):

M1.145 wherein the contact angle measurement apparatus further comprises an

actuation means for actuation by an operator and connected to the controller,

M1.155 wherein the controller is adapted to detect actuation of the actuation means

and,

M1.165 upon detecting actuation, to automatically control the at least one drop dosing

device to apply a respective drop of liquid to the surface, the illuminating device

to illuminate each drop applied by the at least one drop dosing device, and the

image recording device to record an image of each of the drops illuminated by

the illuminating device.

4.1 Mit diesen drei hinzugefügten Merkmalen wird de facto ein beliebiger Schalter

(„actuator“) zur Bedienung durch einen Nutzer der Apparatur beansprucht („for

actuation by an operator“), der mit der Steuerung verbunden ist („connected to the

controller“; Merkmal M1.145). Die Steuerung registriert, wenn der Schalter betätigt wird

(„adapted to detect actuation“; Merkmal M1.155) und steuert in Folge das Absetzen des

Tropfens, das Anstrahlen desselben durch die Beleuchtungseinrichtung und die

Aufnahme der einzelnen Tropfen mittels der Bildaufnahmevorrichtung („to automatically

control the at least one drop dosing device to apply a respective drop of liquid to the

surface and the image recording device to record an image of each of the drops

illuminated by the illuminating device“; Merkmal M1.165). Somit beinhalten diese

Angaben, dass durch die Betätigung des o. g. Schalters ein vollautomatischer

Messvorgang initiiert und durchgeführt wird, welcher dabei in seinem Ablauf durch die

Steuerung kontrolliert wird.

4.2 Dem Fachmann ist aus der Praxis hinlänglich bekannt, dass der Mensch als

Fehlerfaktor stets die Qualität einer – wie vorliegend hochgenau durchzuführenden –

Messprozedur gefährden kann, weshalb er auf den höchstmöglichen Grad einer

Automatisierung seiner Messung abstellen wird. Zwar sieht der Senat dies als

Selbstverständlichkeit an, jedoch verweist die Klägerin zu Recht auf die Lehre der

Druckschrift D1, in welcher bereits die prinzipielle Automatisierung einer Kontaktwinkelmessvorrichtung mit angelegt

ist.

Insbesondere der dortige Passus

„Alle

Ausgestaltungen der Erfindung lassen sich besonders rationell einsetzen, wenn die

Kontaktwinkel-Meßvorrichtung Einrichtungen zum zumindest teilweise automatischen

Steuern und/oder Auswerten des Meßablaufs aufweist.“

(D1, Abs.

[0021]

(Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale M1.155 und M1.165), führt zudem mit der

dadurch gewonnenen Effizienz noch einen weiteren entscheidenden Grund an. Dass

es für das Starten einer automatischen Messung einer entsprechenden Aktivierung

durch einen Nutzer bedarf, ist in der Messtechnik eine Funktionsnotwendigkeit, sei es

durch das Starten eines Programmes über einen Rechner oder Prozessor am jeweiligen

Gerät oder mechanisch durch das Umlegen bzw. Drücken eines dort angebrachten

Schalters/Aktuators. Dieses Fachwissen wird zudem auch durch die Druckschrift D6

belegt, welche

im Rahmen einer Kontaktwinkelmessvorrichtung eine Vielzahl

unterschiedlich gestalteter Schalter bzw. Aktuatoren mit dieser Zielsetzung zeigt (D6,

Abs. [0038] i. V. m. Fig. 2A+C, 3, 4, 5A und 6, jeweils „actuating device 92“; Merkmal

M1.145).

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5, geht damit

ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische

Wissen hinaus, wie es durch die Druckschriften D2 und D6 nachgewiesen ist. Daher

kann durch diesen für das Streitpatent ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründet

werden.

5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und 3A stellt eine Kombination der

Merkmale aus den Hilfsanträgen 2 bzw. 2A und 1 dar.

Damit kann die Verteidigung des Streitpatents auch auf Basis dieser beiden

Hilfsanträge aus denselben Gründen nicht greifen, wie dies zu den Hilfsanträgen 2 bzw.

2A und 1 bereits ausgeführt worden ist, denn besondere Synergieeffekte sind durch die

Zusammenfassung der jeweilig ergänzten Merkmale nicht gegeben.

6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von der beschränkt

aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass wie

im Rahmen des Hilfsantrags 1 das Merkmal M1.71 zwischen die bisherigen Merkmale

M1.7 und M1.8 eingeschoben wird und zusätzlich das auch im weiter unten

abgehandelten Hilfsantrag 4 bzw. 4A an das bisherige Merkmal M1.13 angefügte

Merkmal M1.134 hinzutritt. Das im Vergleich zum Hilfsantrag 1 neue Merkmal M1.134

lautet wie folgt (ohne Bezugszeichen):

M1.134 wherein the controller is adapted to adjust, for each of the at least one drop

dosing device, the drop volume by adjusting the time interval during which the

respective valve is opened, the degree of opening of the respective valve and/or

the pressure to which the respective liquid is pressurized by the liquid

pressurizing system.

6.1 Zur Auslegung des Merkmals M1.71 wird vollinhaltlich auf die Ausführungen zum

Hilfsantrag 1 verwiesen. Was das Merkmal M1.134 anbelangt, ist mit diesem verbunden,

dass die Steuerung sowohl das Tropfenvolumen durch die Anpassung eines hierfür

vorgesehenen Zeitintervalls, während dem das Ventil geöffnet ist („the controller is

adapted to adjust … the drop volume by adjusting the time interval during which the

respective valve is opened“), sowie durch den Öffnungsgrad desselben, kontrolliert

(„degree of opening of the respective valve“), und/oder indem diese den Druck reguliert

unter dem das Flüssigkeitsreservoir steht („adjusting … the pressure to which the

respective liquid is pressurized“).

6.2 Wie im Rahmen des Hilfsantrags 5 ausgeführt, ist auch hier dem Fachmann aus der

Praxis hinlänglich bekannt, dass ein Nutzer die Qualität einer hochgenau

durchzuführenden Messprozedur gefährden kann. Daher wird er auf den

höchstmöglichen Grad einer Automatisierung abstellen, die dies zu minimieren hilft.

Hierfür verweist die Klägerin erneut zu Recht auf die Lehre der Druckschrift D1. In dieser

ist die entsprechende Automatisierung speziell einer Kontaktwinkelmessvorrichtung

bereits angelegt. Insbesondere belegt dies der Passus „Alle Ausgestaltungen der

Erfindung lassen sich besonders rationell einsetzen, wenn die Kontaktwinkel-

Meßvorrichtung Einrichtungen zum zumindest teilweise automatischen Steuern

und/oder Auswerten des Meßablaufs aufweist.“ (D1, Absatz [0021]). Relevant für eine

derartige Steuerung sind dabei sämtliche Komponenten, die den Messprozess

beeinflussen können, bzw. sämtliche Parameter, die für einen Fachmann, bei der

Durchführung von Messungen abseits fester Randbedingungen von Bedeutung sind,

und seinerseits variiert werden können. Das schließt in natürlicher Weise die

Festlegung von Zeit- und Geometrie- bzw. Volumenvorgaben für das Absetzen eines

Tropfens der Probeflüssigkeit als auch Parameter, die das Ventil per se betreffen

(Öffnungsgrad, -dauer, etc.), in natürlicher Weise mit ein (vgl. die Ausführungen in

Abschnitt I.5 zu den grundlegenden Gesetzen der Hydrodynamik z. B. der Bernoulli-

Gleichung). Denn im gegebenen technischen Kontext ergibt sich für ihn keine

einfachere Art und Weise, möglichst fehlerneutral eine Interaktion der gegebenen

Baugruppen umzusetzen (Merkmal M1.134).

In der Druckschrift D5 sind zudem in vergleichbarem Zusammenhang dieselben eben

genannten Punkte abgehandelt, weshalb die Druckschrift auch erneut zum Nachweis

des fachmännischen Wissens in diesem Kontext genannt wird (D5, Abs. [0009] und

[0027]; Merkmal M1.134).

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8, geht damit

ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische

Wissen hinaus, wie es z.B. durch die Druckschriften D2 und D5 nachgewiesen werden

kann. Daher kann auf Basis dieses Hilfsantrags ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit

begründet werden.

7. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 4A unterscheidet sich von der

Fassung gemäß Hilfsantrag 8 dadurch, dass – in Fortsetzung obiger Gliederung - nach

dem Merkmal M1.134 das Merkmal M1.142 – wie bereits im Hilfsantrag 2 und 2A -

hinzugefügt worden ist.

7.1 Damit kann die Verteidigung des Streitpatents bezogen auf den Patentanspruch 1

auch auf Basis dieser beiden Hilfsanträge aus denselben Gründen nicht greifen, wie

dies zu den Hilfsanträgen 2 und 2A bzw. 8 bereits ausgeführt worden ist.

7.2 Da die Beklagte das Streitpatent auch in der Fassung nach Hilfsantrag 4 als

geschlossenen Anspruchssatz

verteidigt und

sich

sein unabhängiger

Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat es insgesamt keinen

Bestand. Nach Erörterung dieses Punktes zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten

in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator) entspricht es dem ausdrücklich geäußerten Willen der Patentinhaberin

und Beklagten, zur Prüfung der Fassung nach den in der mündlichen Verhandlung

weiter eingereichten Hilfsanträgen in der o.g. Reihenfolge überzugehen, sofern

sich das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 als nicht

rechtsbeständig erweist. Damit war als nächstes der Hilfsantrag 4A zu betrachten.

Da sich der Hilfsantrag 4A von der Fassung des Hilfsantrags 4 aber nur dadurch

unterscheidet, dass der bisherige Verfahrensanspruch 13 gestrichen worden ist,

gelten die Ausführungen unter 7.1 mit derselben Konsequenz auch für den

Hilfsantrag 4A.

8. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 stellt eine Kombination der Merkmale

gemäß Hilfsantrag 6 mit dem neuen Merkmal M1.157 dar, das zwischen die Merkmale

M1.156 und M1.166 eingeschoben worden ist. Dieses Merkmal lautet wie folgt (ohne

Bezugszeichen):

M1.157 wherein the controller is adapted to automatically control, upon detecting

actuation of the actuation means, each of the two drop dosing devices such that

two drops are applied to the surface next to each other,

8.1 Mit diesem eingefügten Merkmal wird die Steuerung („controller“) dahingehend

weiter ausgestaltet, dass diese nach Registrierung einer Aktivierung durch den Schalter

(„actuator“), die Absetzung zweier Tropfen - durch jede der beiden im Hilfsantrag 6

eingeführten Tropfendosiereinrichtungen - unmittelbar nebeneinander („next to each

other“) initiiert und kontrolliert (Merkmal M1.157).

8.2 Mit derselben Begründung, wie bereits ausführlich zum Hilfsantrag 5 und 6

angeführt, ist auch die mit dem Merkmal M1.157 verbundene Eigenschaft der Steuerung

als im Kontext übliches Fachwissen zu bewerten. Dem Fachmann ist aus der Praxis

bekannt, dass bei einer baulich begründeten Duplizierung durchzuführender

Maßnahmen im Rahmen der beanspruchten Vorrichtung für eine ohnehin komplexe

Messung der Unsicherheitsfaktor Mensch noch weniger Eingriffsmöglichkeiten in den

Messvorgang haben sollte, weshalb er auf eine weitere Erhöhung des

Automatisierungsgrades abzielt. In diesem Kontext wird erneut auf die klageseitig

angeführte Lehre der Druckschrift D1 verwiesen, in welcher ein automatisches Steuern

und/oder Auswerten des Messablaufs als am erfolgversprechendsten und effizientesten

dargestellt wird; dies ist dort insbesondere auch vor dem Hintergrund der dort

erwähnten möglichen Verdoppelung von Dosierkanülen zu bewerten (D1, Abs. [0021]

i. V. m. Abs. [0038]). Daher ist in Folge dessen auch der mit dem Merkmal M1.157

verbundene Sachgehalt ungeeignet, eine erfinderische Tätigkeit des Streitpatents zu

begründen.

8.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, geht damit

ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische

Wissen hinaus, wie es bereits im Rahmen der Ausführungen zu den Hilfsanträgen 5

und 6 nachgewiesen ist. Daher kann auch durch diesen Hilfsantrag keine erfinderische

Tätigkeit begründet werden.

9. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob mit weiteren klageseitig eingereichten

Anlagen auch eine offenkundige Vorbenutzung einzelner Gegenstände von

Hilfsanträgen verbunden ist.

10. Da keine der Verteidigungslinien der Beklagten zum Erfolg führt, war der Klage

stattzugeben und das Streitpatent zu widerrufen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V.

m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

V.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in

elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Dr. Wollny

Dr. Meiser

Bieringer

Christoph

Bundespatentgericht

5 Ni 2/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Januar 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle