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BPatG Beschluss vom 29.01.2025 – 9 W (pat) 21/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290125B9Wpat21.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 21/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 111 044.5

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 29. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

ECLI:DE:BPatG:2025:290125B9Wpat21.22.0

Richters Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-

Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderinnen wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerinnen sind Anmelderinnen der am 22. Mai 2017 unter

Inanspruchnahme der Priorität vom 20. April 2017 aus der deutschen

Patentanmeldung 10 2017 003 817.1 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2017 111 044.5 geführten

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring und Verfahren zur Demontage

eines Sicherungsrings“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurückgewiesen. In der

zugehörigen Beschlussbegründung führte sie aus, dass eine Wälzlagereinheit mit

den Merkmalen nach dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 nicht als

neu im Sinne des § 3 PatG gelten könne, da die Druckschrift

E1 DE 199 55 390 A1

bereits eine solche offenbare. Dies gelte auch für die Gegenstände der

nebengeordneten Ansprüche 6 und 7.

Mit dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 seien auch die

Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 als nicht patentfähig zu werten, da sie

sich auf Patentanspruch 1 zurückbezögen und damit von ihm abhängig seien.

Gegen diesen den Patentanmelderinnen am 24. Juni 2022 zugestellten Beschluss

richtet sich deren Beschwerde, die am 22. Juli 2022 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen ist.

Gemäß ihrer Beschwerdebegründung vom 8. August 2022 halten sie die

Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 7 in der ursprünglich eingereichten

Fassung, die sie mit Hauptantrag weiterhin verteidigen, nach wie vor für patentfähig.

Im Besonderen sei der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche

neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1. Darüber hinaus beruhten diese auch

auf

einer

erfinderischen

Tätigkeit. Darüber

hinaus

reichten

die

Beschwerdeführerinnen mit diesem Schriftsatz einen Hilfsantrag ein.

Mit Schreiben vom 22. August 2024 legte der Senat seine vorläufige Auffassung

dar, wonach die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 7

ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E1 unter Berücksichtigung von

Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Dieses gelte

auch für die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nach dem

Hilfsantrag. Ergänzend wurde noch auf die Offenbarung der in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen bereits genannten Druckschrift

E2

DE 10 2013 220 702 A1

verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 verteidigten die Beschwerdeführerinnen ihr

Patentbegehren nach Hauptantrag und dem nunmehr als Hilfsantrag 1

bezeichneten, am 8. August 2022 eingegangenen Hilfsantrag. Darüber hinaus

reichten sie einen neuen Hilfsantrag 2 ein.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten in der mündlichen Verhandlung vom

29. Januar 2025 zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das Patent

jeweils mit den Beschreibungsseiten und den Zeichnungen 1 bis 5 gemäß

der Offenlegungsschrift mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag wie eingereicht am 22. Mai

2017,

hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz

vom 8. August 2022,

und weiter hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz

vom 17. Januar 2025.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (ursprünglich eingereichte Fassung)

lautet:

Wälzlagereinheit, ausgeführt als ein mehrreihiges Wälzlager mit zumindest

einem Außenring (1a, 1b) und mindestens zwei Innenringen (2a, 2b),

zwischen denen Wälzkörper (3a, 3b) geführt sind, wobei benachbarte

Innenringe (2a, 2b) mit zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten (4a,

4b) aneinander abgestützt sind und zur Sicherung einer Axialposition einen

in Ringnuten (5a, 5b) der Innenringe (2a, 2b) eingreifenden elastischen

Sicherungsring (6) aufweisen, wobei der Sicherungsring (6) ein im

Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei in den Ringnuten (5a,

5b) eingreifenden Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei ferner der Sicherungsring

(6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a, 8b) aufweist, wobei in

Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b) eine Trennfuge

(9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest

teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten Montage des

Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem

zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge (11) zur

vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6) ausgebildet ist, wobei die

Hebelzunge (11) axial zwischen den Ringnuten (5a, 5b) angeordnet ist und

axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den

beiden Ringnuten (5a, 5b), wobei ferner ein axialer Überstand (12) der

Hebelzunge (11) zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings

(11) vorgesehen ist.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet:

Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6)

ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen

radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a,

7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der

Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu

fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende

(8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden

(8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende

(8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten

Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene

Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6)

ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12)

aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein

axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und wobei

der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des

Sicherungsrings (6) vorgesehen ist.

Der Patentanspruch 7 nach Hauptantrag lautet:

Verfahren zur Demontage eines Sicherungsrings (6) aus Ringnuten (5a, 5b)

von Innenringen (2a, 2b) einer Wälzlagereinheit nach einem der Ansprüche

1 bis 5, wobei ein Werkzeug (13) in eine der beiden Ringnuten (5a, 5b) am

Innenring (2a, 2b) eingeschoben wird und an einem axialen Überstand (12)

an einer Hebelzunge (11) des Sicherungsrings (6) zur Anlage kommt, um den

Sicherungsring (6) durch eine Hebelwirkung des Werkzeugs (13) aus der

Ringnut (5a, 5b) zu entfernen.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 lautet:

Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6)

ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen

radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a,

7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der

Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu

fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende

(8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden

(8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende

(8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten

Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene

Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6)

ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) rechteckig ausgebildet ist, eine

gerade Kante aufweist, die zur Aufnahme eines Werkzeugs dient, und einen

axialen Überstand (12) aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer

ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden

Ringnuten (5a, 5b), und wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei

der Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 lautet:

Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6)

ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen

radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a,

7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der

Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu

fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende

(8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden

(8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende

(8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten

Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene

Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6)

ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12)

aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein

axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und wobei

der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des

Sicherungsrings (6) vorgesehen ist, wobei der axiale Überstand (12) zur

Aufnahme eines Werkzeugs (13) vorgesehen ist, wobei der jeweilige

Innenring (2a, 2b) eine an der jeweiligen Ringnut (5a, 5b) angrenzende Kante

(14) aufweist, die als Hebelpunkt für das Werkzeug (13) vorgesehen ist.

Wegen des Wortlauts der unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nach den

Hilfsanträgen 1 und 2, der jeweiligen Unteransprüche und der Beschreibung sowie

zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderinnen ist wirksam frist- und

formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn zumindest der

Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag ist ebenso wie der

Gegenstand nach dem jeweiligen Patentanspruch 5 der Hilfsanträge 1 und 2 nicht

patentfähig. So ist der mit dem Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag wie auch der

mit Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Sicherungsring nicht neu

gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 (§ 3 PatG). Dies gilt für den mit

Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchten Sicherungsring

zwar nicht, dieser ergibt sich für den Fachmann aber aus einer naheliegenden

Kombination der

Inhalte der Druckschriften E1 und E2, so dass dieser

Sicherungsring nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit

dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der

jeweils weiteren

unabhängigen und abhängigen Patentansprüche, da bereits mit den nicht

gewährbaren unabhängigen Patentansprüchen 6 bzw. 5 den Anträgen als Ganzes

jeweils nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;

BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2017 111 044 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, eine Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring. Ferner

betreffe die Erfindung einen Sicherungsring und ein Verfahren zur Demontage eines

Sicherungsrings.

Aus der Druckschrift E2 gehe eine als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführte

Wälzlagereinheit mit zumindest einem Außenring und wenigstens zwei Innenringen,

zwischen denen Wälzkörper geführt sind, hervor. Benachbarte Innenringe seien mit

zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten aneinander abgestützt. Zur

Sicherung einer Axialposition sei ein in Ringnuten der Innenringe eingreifendes

Fixierelement vorgesehen, wobei das Fixierelement ein elastischer, eine Trennfuge

einschließender Sicherungsring mit einem U-Profil sei, der

in einer

Vormontageposition kraftschlüssig an einer

Innenwandung des

Innenrings

abgestützt sei, wobei überlappende Ringenden des Sicherungsrings zur axialen

Führung formschlüssig verbunden seien und der Sicherungsring in eine Endlage

verschiebbar sei. Die Flanken des Sicherungsrings würden dabei selbsttätig in

korrespondierende Ringnuten der benachbarten Innenringe verrasten (vgl. Absatz

[0002] der Offenlegungsschrift).

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe nach Absatz [0003] der

Offenlegungsschrift daher darin, eine Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring

weiterzuentwickeln und ein einfaches Verfahren zur Demontage des

Sicherungsrings zu schaffen.

Insbesondere solle die Demontage des

Sicherungsrings ohne Spezialwerkzeug ermöglicht werden.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH)

oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern und deren Bestandteilen.

5.

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich bereits der für den Fachmann

ausführbare Sicherungsring nach dem Patentanspruch 6 als nicht patentfähig, denn

dieser ist nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 (vgl. § 3 PatG).

Auf die Frage der Patentfähigkeit der weiteren Patentansprüche kommt es insofern

nicht an, da die Beschwerdeführerinnen mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu

erkennen gegeben haben, wie sie ihr Patentbegehren erreichen möchte.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).

Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus

den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13

f. –

Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,

1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Angaben betreffend den

Einsatzzweck, die Funktion oder die Wirkung definieren einen geschützten

Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung

entsprechend den seine

räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden

merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck etc.

geeignet sein muss (BGH, vgl. Urteil vom 20. August 2019 - X ZR 84/17, Rn. 34,

35, juris; BGH GRUR 2018, 1128 – Gurtstraffer).

a)

Zur Erleichterung

von Bezugnahmen

sind die Merkmale des

Patentanspruchs 6 in der Fassung nach Hauptantrag nachstehend in Form einer

Merkmalsgliederung wiedergegeben:

S0

Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit,

S1 wobei der Sicherungsring (6) ein im Wesentlichen U-förmiges

Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten

Flanken (7a, 7b) aufweist,

S1.1

wobei die beiden Flanken (7a, 7b) dazu vorgesehen sind, in

Ringnuten

(5a, 5b) an

Innenringen

(2a, 2b) der

Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b)

axial zu fixieren,

S2

wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a,

8b) aufweist,

S3

wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b)

eine Trennfuge (9) ausgebildet ist,

S4

wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest teilweise spitz

zulaufender Ansatz

(10)

zur

vereinfachten Montage des

Sicherungsringes (6) ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

S5

an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene

Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings

(6) ausgebildet ist,

S5.1

wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12)

aufweist,

S5.2

wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein

axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a,

5b), und

S5.3

wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der

Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist.

Der Patentanspruch 6 ist nach dem Merkmal S0 auf einen Sicherungsring für eine

Wälzlagereinheit gerichtet. Mit dieser Formulierung hebt der Patentanspruch die

besondere Eignung des beanspruchten Sicherungsrings für den Einsatz in einer

Wälzlagereinheit hervor, ohne dass aber die Wälzlagereinheit selbst, also etwa

deren Innen- und Außenringe oder auch deren Wälzkörper, Bestandteil des durch

den Patentanspruch 6 beanspruchten Gegenstandes ist.

Nach dem Merkmal S1 weist der Sicherungsring ein im Wesentlichen U-förmiges

Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten Flanken auf. Diese

sind nach dem Merkmal S1.1 dazu vorgesehen, in Ringnuten an Innenringen der

Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe axial fixieren zu können. Da

- wie vorstehend dargelegt - die Wälzlagereinheit selbst nicht Bestandteil des mit

Patentanspruch 6 beanspruchen Gegenstandes ist, spezifiziert das Merkmal S1.1

den beanspruchten Sicherungsring nach dem Merkmal S1 lediglich derart, dass die

Flanken radial nach außen abstehen, so dass diese auch geeignet sind, in die

Innenringe eingreifen zu können, und dass ihre konstruktive Ausbildung auch im

weiteren – etwa in Bezug auf das gewählte Material – grundsätzlich die axiale

Fixierung der Innenringe im Betrieb des Wälzlagers ermöglichen können muss.

Darüber hinaus ist der Sicherungsring nicht als geschlossener Ring ausgebildet.

Vielmehr weist dieser nach den Merkmalen S2 und S3 ein erstes und ein zweites

Ringende auf, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden eine

Trennfuge ausgebildet ist.

An dem ersten Ringende ist nach dem Merkmal S4 ein zumindest teilweise spitz

zulaufender Ansatz ausgebildet. Dabei wird dem Ansatz die Eigenschaft und damit

die Eignung zugeschrieben, zur vereinfachten Montage des Sicherungsringes

vorgesehen zu sein, dies allerdings, ohne dass sich der Patentanspruch im

Weiteren dazu - im Gegensatz etwa zu der Beschreibung (vgl. Absatz [0008] der

Offenlegungsschrift)

- spezifizierend verhält. Da die Beschreibung einer

Patentanmeldung aber nicht beschränkend wirkt, geht die geforderte Eignung in

ihrem Sinngehalt nicht über die mit Merkmal S4 definierte spitze Ansatzform hinaus,

mit der bereits der postulierte Wunsch der vereinfachten Montage in Erfüllung gehen

muss.

An dem zweiten Ringende ist nach dem Merkmal S5 eine im Wesentlichen ebene

Hebelzunge ausgebildet. Dieser wird im Gegensatz zu dem mit Merkmal S4

beanspruchten Ansatz die Eigenschaft und damit Eignung zugeschrieben, zur

vereinfachten Demontage des Sicherungsringes vorgesehen zu sein. Dabei weise

die Hebelzunge nach den Merkmalen S5.1 und S5.3 einen axialen Überstand auf,

der zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings vorgesehen ist, wobei

die Hebelzunge nach dem Merkmal S5.2 dazu axial größer ausgebildet ist als ein

axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten. Da der Patentanspruch 6

jedoch nur auf einen Sicherungsring gerichtet ist, welcher die Wälzlagereinheit und

deren Innenringe mit den zugehörigen Ringnuten, wie bereits ausgeführt, nicht

mitumfasst, können die Merkmale S5.1 bis S5.3 daher auch hier nur als Merkmale

angesehen werden, die eine Eignung der Hebelzunge diesbezüglich wiedergeben.

Insofern ist der an dem zweiten Ringende des Sicherungsrings ausgebildeten

Hebelzunge grundsätzlich die Eignung zuzuschreiben, einen axialen Überstand

gegenüber einem axialen Mindestabstand zwischen zwei dazu passend konstruktiv

ausgeführten Ringnuten an Wälzlager-Innenringen bilden zu können. Hinsichtlich

der darüber hinaus dem axialen Überstand zugeschriebenen Eigenschaft und damit

Eignung, wonach dieser zur Betätigung bei vereinfachter Demontage des

Sicherungsringes vorgesehen ist, verhält sich der Patentanspruch im Weiteren

ebenso wenig, wie er über die konstruktive Vorgabe „eben“ hinaus die geometrische

Form der Hebelzunge festlegt. Auch ist die Eignung, einen axialen Überstand zu

bilden, nicht auf die gesamte Erstreckung der Hebelzunge beschränkt, denn nach

Absatz [0009] der Offenlegungsschrift reicht es bereits aus, wenn dieser auch nur

zumindest teilweise gegeben ist.

b)

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist auf eine

Wälzlagereinheit gerichtet, welche als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführt ist

und zumindest einem Außenring und mindestens zwei Innenringe aufweist,

zwischen denen Wälzkörper geführt sind. Benachbarte Innenringe sind dabei mit

zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten aneinander abgestützt und weisen

zur Sicherung einer Axialposition einen in Ringnuten der Innenringe eingreifenden

elastischen Sicherungsring auf, wie er mit dem Patentanspruch 6 beansprucht wird.

Dabei ist der axiale Mindestabstand zwischen den Ringnuten so gewählt, dass sich

ein entsprechend geeigneter axialer Überstand an der Hebelzunge des

Sicherungsrings ausbildet.

Zu dem mit dem Patentanspruch 7 beanspruchten Verfahren zur Demontage eines

Sicherungsrings wird auf dessen keiner weiteren Auslegung bedürfenden Wortlaut

verwiesen.

5.2 Patentfähigkeit

a)

Ein wie mit dem geltenden Patentanspruch 6 beanspruchter Sicherungsring

ist durch die Druckschrift E1 jedoch bereits vorbekannt, so dass dieser nicht mehr

neu ist (§ 3 PatG).

So ist aus der Druckschrift E1 ein Wälzlagerverbindungsring bekannt, der zur

Sicherung

der Relativposition

zweier

axial

nebeneinanderliegender

Lagerinnenringe zueinander vorgesehen ist und der ein Querschnittsprofil mit einem

Profilsteg 4 und zwei gegenüberliegenden radial nach außen vorspringenden

Profilschenkeln 5 aufweist (Anspruch 1, vgl. Figuren 1 und 2). Die beiden

Profilschenkel 5 sind dabei derart ausgebildet, dass diese in Ringnuten 13 je eines

Lagerinnenrings 12 eingreifen können (vgl. Spalte 6, Zeilen 8 bis 14; Figuren 5 bis 7

und 15). Darüber hinaus ist der Verbindungsring am Ringumfang durch einen

Spalt 2 in achsparalleler Richtung unterbrochen, der durch zwei gegenüberliegende

Ringenden 3 begrenzt ist (vgl. Anspruch 1).

Damit offenbart die Druckschrift E1 mit dem dortigen Wälzlagerverbindungsring

bereits einen Sicherungsring, welcher die Merkmale S0, S1, S1.1, S2 und S3 des

geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.

Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 der Druckschrift E1 ist an den

beiden Ringenden 3 der Profilsteg 4 mit seiner dem Spalt zugewandten Stirnseite 8

oder mit wenigstens einem Abschnitt 6 seiner Stirnseite gegenüber Stirnseiten oder

Stirnkanten 10 der gegenüberliegenden Profilschenkel 5, die gleichfalls dem Spalt 2

zugewandt sind, in Richtung zum Spalt 2 vorspringend gestaltet. Ein zugehöriges

Ausführungsbeispiel ist in Figur 4 dargestellt. Die durch Schrägschnitt gebildeten

Schenkelstirnseiten 7 gehen dabei über einen überstumpfen Winkel zwischen 180°

und 360° in die Stirnseiten 11 des Verbindungsrings über (vgl. Spalte 5, Zeilen 46

bis 49).

Figur 4 der Druckschrift E1

Das in Figur 4 dargestellte obere erste Ringende bildet einen spitz zulaufenden

Ansatz aus, der in der Folge auch zur vereinfachten Montage des Sicherungsrings

geeignet ist, denn wie vorstehend dargelegt, erschöpft sich die geforderte Eignung

danach schon allein in dieser Ausbildung. Darüber hinaus ist in Spalte 2, Zeilen 3

bis 18 aber auch ausgeführt, dass eine solche Ausbildung des Ringendes Vorteile

bei der Montage des Wälzlagerverbindungsrings bietet. Somit ist aus der

Druckschrift E1 auch das Merkmal S4 bereits vorbekannt.

Die beiden Ringenden sind in dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel

gegenüber dem Spalt 2 spiegelbildlich, aber ansonsten gleich ausgebildet. Das

zweite Ringende weist daher ebenfalls einen Ansatz auf, der ausweislich der Figur 4

die Form einer ebenen Hebelzunge besitzt und etwa in Spalte 5, Zeile 18 der

Beschreibung dies belegend auch als Zungenabschnitt 6 bezeichnet wird. Dessen

im montierten Zustand dem Innenring zugewandte Fläche ist dabei in Bereichen,

die den Schenkelstirnseiten 7 benachbart sind (etwa im Bereich, auf welchen das

Bezugszeichen 9 zeigt), nicht nur dazu geeignet, sondern vielmehr sogar auch dazu

vorgesehen einen axialen Überstand zu bilden. Denn ausweislich der Figur 6 der

Druckschrift E1 ist der axiale Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten 13

kleiner

als

der Abstand

zwischen

den Profilschenkeln

5

des

Wälzlagerverbindungsrings. Dies bedingt zwangsläufig, dass in Bezug auf das in

Figur 4 dargestellte Ausführungsbeispiel dort auch die beiden Schenkelstirnkanten

10 eines Ringendes einen größeren Abstand zueinander aufweisen als der axiale

Mindestabstand der Ringnuten, so dass sich ein axialer Überstand des

Zungenabschnitts 6 zumindest in dem Eckbereich zwischen Schenkelstirnkante 10

und Steglängskante 9 ausbildet. Da dieser axiale Überstand grundsätzlich auch die

Eignung aufweist, bei der Demontage des Wälzlagerverbindungsrings benutzt

werden zu können, sind in der Folge aus der Druckschrift E1 auch die Merkmale

S5, S5.1, S5.2 und S5.3 vorbekannt.

Figur 6 der Druckschrift E1

Die vorgetragene Ansicht der Beschwerdeführerinnen, dass der Zungenabschnitt 6

schon deshalb zur Betätigung bei einer Demontage des Wälzlagerverbindungsrings

ungeeignet sei, da dieser zu dünn ausgebildet sei, kann nicht überzeugen. Zwar ist

in Spalte 2, Zeilen 14 bis 16 ausgeführt, dass die beiden Zungen der Ringenden

des Wälzlagerverbindungsrings eine relativ geringe Stärke oder Dicke aufweisen.

Eine explizite Verminderung der Materialdicke der Zungenabschnitte 6 gegenüber

jener des Profilsstegs 4 lehrt die Druckschrift E1 hingegen aber nicht. Vielmehr ist

der Profilsteg 4 konstruktiv in seiner Dimensionierung und in der Wahl seines

Materials derart auszulegen, dass dieser zwei Innenringe von Wälzlagern axial

gegeneinander sichern kann. Die so zu erfüllenden Vorgaben des Profilstegs 4 zur

strukturellen Beschaffenheit werden somit auch von dessen Zungenabschnitten 6

erfüllt. Den Zungenabschnitten kann daher die Eignung nicht abgesprochen

werden, auch bei der Demontage des Wälzlagerverbindungsrings als Hebelzunge

genutzt zu werden, etwa um dort mit einem Werkzeug anzusetzen.

Die Druckschrift E1 offenbart damit in der Folge einen Sicherungsring mit allen

Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 6, so dass dieser nicht patentfähig ist.

b)

Dies gilt, auch wenn es hier nicht darauf ankommt, ebenso für die mit

Patentanspruch 1 beanspruchte Wälzlagereinheit, denn deren zusätzlichen

Merkmale werden ebenfalls durch den Gegenstand der Druckschrift E1

vorweggenommen. Denn das dieser Druckschrift entnehmbare Wälzlager ist, wie

etwa Figur 15 zeigt, als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführt und weist zumindest

einen Außenring und mindestens zwei Innenringe auf, zwischen denen Wälzkörper

geführt sind, wobei die benachbarten Innenringe mit zueinander ausgerichteten

axialen Stirnseiten aneinander abgestützt sind. Dass der Fachmann darüber hinaus

bei einer geforderten Demontage des Wälzlagerverbindungsrings mit einem

Werkzeug an dem vorhandenen axialen Überstand ansetzt, um so den

Wälzlagerverbindungsring wie mit dem Verfahren nach Patentanspruch 7

beansprucht aus den Ringnuten zu hebeln, stellt eine fachübliche Maßnahme dar,

die keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf. Dies, zumal der axiale Überstand in

Bezug auf den Wälzlagerverbindungsring der Druckschrift E1 den einzigen

ersichtlich geeigneten Ansatzpunkt für ein Werkzeug darstellt.

6.

Hilfsanträge

Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 erweist sich der für den

Fachmann ausführbare Sicherungsring nach dem jeweiligen Patentanspruch 5 als

nicht patentfähig, denn derjenige des Hilfsantrags 1 beruht ausgehend von dem

Inhalt der Druckschrift E1 in für den Fachmann naheliegender Kombination mit der

Lehre der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG),

während derjenige des Hilfsantrags 2 wiederum nicht neu gegenüber dem Inhalt der

Druckschrift E1 ist (§ 3 PatG).

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann daher

hier ebenso wiederum dahinstehen wie die Frage nach der Patentfähigkeit der

weiteren Patentansprüche der beiden Hilfsanträge.

6.1

In den Patentanspruch 5 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 ist

gegenüber dem Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag unmittelbar

nach dem Merkmal S5 das folgende Merkmal eingefügt:

S5.4H1

wobei die Hebelzunge (11) rechteckig ausgeführt ist, und eine

gerade Kante aufweist, die zur Aufnahme des Werkzeugs (13)

dient,

Während der Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag die geometrische

Form der ebenen Hebelzunge noch in das Belieben des Fachmanns stellt, soweit

sie die mit den Merkmalen des Merkmalkomplexes S5.x beanspruchten Eignungen

zu erfüllen vermag, so fordert das hinzugefügte Merkmal S5.4H1 nun explizit eine

rechteckig ausgebildete Form dieser Hebelzunge mit einer geraden Kante, wobei

die gerade Kante dazu geeignet ist, zur Aufnahme – im Sinne von zum Ansatz -

eines Werkszeugs zu dienen zu können.

Damit weist der nun beanspruchte Sicherungsring zwei unterschiedlich geformte

Ringenden auf, wobei das erste Ringende nach dem Merkmal S4 durch den spitz

zulaufenden Ansatz ausgebildet ist, während das zweite Ringende nach dem

Merkmal S5.4H1 eine rechteckige Hebelzunge aufweist.

Eine Ausbildung mit zwei derartigen, unterschiedlich geformten Ringenden ist der

Druckschrift E1 nicht zu entnehmen, so dass der nun mit dem Patentanspruch 5 in

der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Sicherungsring aufgrund des

hinzugefügten Merkmals S5.4H1 neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 ist.

Dieser Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn

dem Fachmann

ist aus der

ihm präsenten, ebenfalls einen Wälzlager-

Sicherungsring betreffenden Druckschrift E2 bekannt, dass die beiden Ringenden

des axial geschlitzten Sicherungsrings nicht zwingend gleichförmig ausgestaltet

sein müssen (vgl. Figuren 9a und 9b). Nach Absatz [0036] der Druckschrift E2 ist

ein Ringende dabei in Form einer rechteckigen Hebelzunge ausgebildet, welche die

Druckschrift E2 als rechteckigen Ansatz 16c bezeichnet. Dieses führt nach Absatz

[0036] zu dem besonderen Vorteil, dass bei der Montage eine optimale gegenseitige

Führung der Ringenden 15a und 15b bei deren Überlappung gewährleistet ist, da

die Breite des Ansatzes 16c nur geringfügig schmaler ist als die von den Flanken

12a und 12b des Sicherungsrings 11 begrenzte Aufnahme 19.

Figur 9b der Druckschrift E2

Für den Fachmann lag es daher nahe, diesen Vorteil als Anlass aufzugreifen und

ein Ringende auch des Wälzlagerverbindungsrings nach der Druckschrift E1 mit

einer solch rechteckigen Hebelzunge auszubilden, um auch dort eine optimale

Führung dieses Ringendes bei der Überlappung der beiden Ringenden bei der

Montage des Wälzlagerverbindungsrings (vgl. Druckschrift E1: Spalte 2, Zeilen 3

bis 18) zu gewährleisten. Die gerade seitliche Kante der Hebelzunge ist dabei nicht

nur grundsätzlich schon dazu geeignet, dass dort ein Werkzeug ansetzen kann

– was zur Realisierung des entsprechenden Teilmerkmals des Merkmals S5.4H1

bereits ausreicht –, vielmehr ergibt sich eine solche Eignung in der Folge auch

unmittelbar. Denn bei entsprechend der Lehre der Druckschrift E2 – einer bei der

Montage optimalen gegenseitigen Führung der Ringenden – gewählten Breite der

Hebelzunge, welche im Wesentlichen dem axialen Abstand der beiden Flanken 5

des Wälzlagerverbindungsrings der Druckschrift E1 entspricht, ergibt sich an der

geraden seitlichen Kante der ebenen Hebelzunge (vgl. Druckschrift E1: Figur 6) im

eingebauten Zustand des Wälzlagerverbindungsrings ein konstanter axialer

Überstand im Sinne des Merkmalkomplexes S5.x.

6.2

In den Patentanspruch 5 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 sind

gegenüber dem Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag an dessen

Ende die beiden folgenden Merkmale eingefügt:

S5.3.1H2

wobei der axiale Überstand (12) zur Aufnahme eines

Werkzeugs (13) vorgesehen ist,

S1.2H2

wobei der jeweilige Innenring (2a, 2b) eine an der jeweiligen

Ringnut (5a, 5b) angrenzende Kante (14) aufweist, die als

Hebelpunkt für das Werkzeug vorgesehen ist.

Die bereits mit Merkmal S5.3 beanspruchte Eignung des axialen Überstandes der

Hebelzunge, wonach diese zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings

vorgesehen ist, wird durch das eingefügte Merkmal S5.3.1H2 nun insoweit

konkretisiert, als dass dazu der axiale Überstand geeignet ist, auch ein im Anspruch

nicht weiter definiertes Werkzeug aufzunehmen – letzteres wiederum im Sinne,

dass dieses Werkzeug an dem axialen Überstand angesetzt werden kann.

Das Merkmal S1.2H2 weist darüber hinaus den zumindest beiden Innenringen nach

dem Merkmal S1.1 jeweils eine Kante zu, die an die jeweilige Ringnut angrenzt und

die die Eignung aufweisen dürfte, als Hebelpunkt für das Werkzeug zu dienen. Da

der Gegenstand nach dem Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 2

jedoch ausschließlich auf einen Sicherungsring gerichtet ist, und schon das

Merkmal S1.1, wie vorstehend zum Hauptantrag bereits dargelegt, den

beanspruchten Sicherungsring nach dem Merkmal S1 lediglich darin spezifiziert,

dass die Flanken des Sicherungsrings radial nach außen abstehen und in ihren

konstruktiven Ausbildungen auch eine axiale Fixierung der Innenringe ermöglichen

können, kann auch das Merkmal S1.2H2 über die Zuschreibung einer Eignung

hinaus, wonach der Sicherungsring für Innenringe mit einer angrenzenden Kante

nach dem Merkmal S1.2H2 grundsätzlich tauglich ist, keine weitere Einschränkung

des beanspruchten Sicherungsrings bewirken, denn die Innenringe und deren

Kanten sind nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes.

Eine solche Eignung ist auch dem der Druckschrift E1 zu entnehmenden

Wälzlagerverbindungsring platt selbstverständlich zu unterstellen, ebenso wie

dessen axialer Überstand, welcher wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt das

Merkmal S5.3 bereits vorwegnimmt, auch zur Aufnahme eines Werkzeugs nach

dem Merkmal S5.3.1H2 geeignet ist.

Damit sind aber alle Merkmale des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 5 in

der Fassung nach Hilfsantrag 2 aus der Druckschrift E1 bereits vorbekannt, so dass

der vorliegend beanspruchte Sicherungsring nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt

der Druckschrift E1 ist.

7.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der

Patentanmelderinnen daher insgesamt zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Körtge

Verkündet am

29. Januar 2025