Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 29.01.2025 – 9 W (pat) 21/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290125B9Wpat21.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 21/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 111 044.5
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 29. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
ECLI:DE:BPatG:2025:290125B9Wpat21.22.0
Richters Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-
Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderinnen wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerinnen sind Anmelderinnen der am 22. Mai 2017 unter
Inanspruchnahme der Priorität vom 20. April 2017 aus der deutschen
Patentanmeldung 10 2017 003 817.1 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2017 111 044.5 geführten
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring und Verfahren zur Demontage
eines Sicherungsrings“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurückgewiesen. In der
zugehörigen Beschlussbegründung führte sie aus, dass eine Wälzlagereinheit mit
den Merkmalen nach dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 nicht als
neu im Sinne des § 3 PatG gelten könne, da die Druckschrift
E1 DE 199 55 390 A1
bereits eine solche offenbare. Dies gelte auch für die Gegenstände der
nebengeordneten Ansprüche 6 und 7.
Mit dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 seien auch die
Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 als nicht patentfähig zu werten, da sie
sich auf Patentanspruch 1 zurückbezögen und damit von ihm abhängig seien.
Gegen diesen den Patentanmelderinnen am 24. Juni 2022 zugestellten Beschluss
richtet sich deren Beschwerde, die am 22. Juli 2022 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen ist.
Gemäß ihrer Beschwerdebegründung vom 8. August 2022 halten sie die
Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 7 in der ursprünglich eingereichten
Fassung, die sie mit Hauptantrag weiterhin verteidigen, nach wie vor für patentfähig.
Im Besonderen sei der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche
neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1. Darüber hinaus beruhten diese auch
auf
einer
erfinderischen
Tätigkeit. Darüber
hinaus
reichten
die
Beschwerdeführerinnen mit diesem Schriftsatz einen Hilfsantrag ein.
Mit Schreiben vom 22. August 2024 legte der Senat seine vorläufige Auffassung
dar, wonach die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 7
ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E1 unter Berücksichtigung von
Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Dieses gelte
auch für die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nach dem
Hilfsantrag. Ergänzend wurde noch auf die Offenbarung der in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen bereits genannten Druckschrift
E2
DE 10 2013 220 702 A1
verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 verteidigten die Beschwerdeführerinnen ihr
Patentbegehren nach Hauptantrag und dem nunmehr als Hilfsantrag 1
bezeichneten, am 8. August 2022 eingegangenen Hilfsantrag. Darüber hinaus
reichten sie einen neuen Hilfsantrag 2 ein.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten in der mündlichen Verhandlung vom
29. Januar 2025 zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das Patent
jeweils mit den Beschreibungsseiten und den Zeichnungen 1 bis 5 gemäß
der Offenlegungsschrift mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag wie eingereicht am 22. Mai
2017,
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz
vom 8. August 2022,
und weiter hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz
vom 17. Januar 2025.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (ursprünglich eingereichte Fassung)
lautet:
Wälzlagereinheit, ausgeführt als ein mehrreihiges Wälzlager mit zumindest
einem Außenring (1a, 1b) und mindestens zwei Innenringen (2a, 2b),
zwischen denen Wälzkörper (3a, 3b) geführt sind, wobei benachbarte
Innenringe (2a, 2b) mit zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten (4a,
4b) aneinander abgestützt sind und zur Sicherung einer Axialposition einen
in Ringnuten (5a, 5b) der Innenringe (2a, 2b) eingreifenden elastischen
Sicherungsring (6) aufweisen, wobei der Sicherungsring (6) ein im
Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei in den Ringnuten (5a,
5b) eingreifenden Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei ferner der Sicherungsring
(6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a, 8b) aufweist, wobei in
Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b) eine Trennfuge
(9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest
teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten Montage des
Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem
zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge (11) zur
vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6) ausgebildet ist, wobei die
Hebelzunge (11) axial zwischen den Ringnuten (5a, 5b) angeordnet ist und
axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den
beiden Ringnuten (5a, 5b), wobei ferner ein axialer Überstand (12) der
Hebelzunge (11) zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings
(11) vorgesehen ist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.
Der Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet:
Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6)
ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen
radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a,
7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der
Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu
fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende
(8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden
(8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende
(8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten
Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene
Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6)
ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12)
aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein
axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und wobei
der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des
Sicherungsrings (6) vorgesehen ist.
Der Patentanspruch 7 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zur Demontage eines Sicherungsrings (6) aus Ringnuten (5a, 5b)
von Innenringen (2a, 2b) einer Wälzlagereinheit nach einem der Ansprüche
1 bis 5, wobei ein Werkzeug (13) in eine der beiden Ringnuten (5a, 5b) am
Innenring (2a, 2b) eingeschoben wird und an einem axialen Überstand (12)
an einer Hebelzunge (11) des Sicherungsrings (6) zur Anlage kommt, um den
Sicherungsring (6) durch eine Hebelwirkung des Werkzeugs (13) aus der
Ringnut (5a, 5b) zu entfernen.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6)
ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen
radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a,
7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der
Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu
fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende
(8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden
(8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende
(8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten
Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene
Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6)
ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) rechteckig ausgebildet ist, eine
gerade Kante aufweist, die zur Aufnahme eines Werkzeugs dient, und einen
axialen Überstand (12) aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer
ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden
Ringnuten (5a, 5b), und wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei
der Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 lautet:
Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6)
ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen
radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a,
7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der
Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu
fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende
(8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden
(8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende
(8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten
Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene
Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6)
ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12)
aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein
axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und wobei
der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des
Sicherungsrings (6) vorgesehen ist, wobei der axiale Überstand (12) zur
Aufnahme eines Werkzeugs (13) vorgesehen ist, wobei der jeweilige
Innenring (2a, 2b) eine an der jeweiligen Ringnut (5a, 5b) angrenzende Kante
(14) aufweist, die als Hebelpunkt für das Werkzeug (13) vorgesehen ist.
Wegen des Wortlauts der unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nach den
Hilfsanträgen 1 und 2, der jeweiligen Unteransprüche und der Beschreibung sowie
zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderinnen ist wirksam frist- und
formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2
Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn zumindest der
Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag ist ebenso wie der
Gegenstand nach dem jeweiligen Patentanspruch 5 der Hilfsanträge 1 und 2 nicht
patentfähig. So ist der mit dem Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag wie auch der
mit Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Sicherungsring nicht neu
gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 (§ 3 PatG). Dies gilt für den mit
Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchten Sicherungsring
zwar nicht, dieser ergibt sich für den Fachmann aber aus einer naheliegenden
Kombination der
Inhalte der Druckschriften E1 und E2, so dass dieser
Sicherungsring nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit
dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der
jeweils weiteren
unabhängigen und abhängigen Patentansprüche, da bereits mit den nicht
gewährbaren unabhängigen Patentansprüchen 6 bzw. 5 den Anträgen als Ganzes
jeweils nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2017 111 044 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, eine Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring. Ferner
betreffe die Erfindung einen Sicherungsring und ein Verfahren zur Demontage eines
Sicherungsrings.
Aus der Druckschrift E2 gehe eine als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführte
Wälzlagereinheit mit zumindest einem Außenring und wenigstens zwei Innenringen,
zwischen denen Wälzkörper geführt sind, hervor. Benachbarte Innenringe seien mit
zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten aneinander abgestützt. Zur
Sicherung einer Axialposition sei ein in Ringnuten der Innenringe eingreifendes
Fixierelement vorgesehen, wobei das Fixierelement ein elastischer, eine Trennfuge
einschließender Sicherungsring mit einem U-Profil sei, der
in einer
Vormontageposition kraftschlüssig an einer
Innenwandung des
Innenrings
abgestützt sei, wobei überlappende Ringenden des Sicherungsrings zur axialen
Führung formschlüssig verbunden seien und der Sicherungsring in eine Endlage
verschiebbar sei. Die Flanken des Sicherungsrings würden dabei selbsttätig in
korrespondierende Ringnuten der benachbarten Innenringe verrasten (vgl. Absatz
[0002] der Offenlegungsschrift).
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe nach Absatz [0003] der
Offenlegungsschrift daher darin, eine Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring
weiterzuentwickeln und ein einfaches Verfahren zur Demontage des
Sicherungsrings zu schaffen.
Insbesondere solle die Demontage des
Sicherungsrings ohne Spezialwerkzeug ermöglicht werden.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH)
oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern und deren Bestandteilen.
5.
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich bereits der für den Fachmann
ausführbare Sicherungsring nach dem Patentanspruch 6 als nicht patentfähig, denn
dieser ist nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 (vgl. § 3 PatG).
Auf die Frage der Patentfähigkeit der weiteren Patentansprüche kommt es insofern
nicht an, da die Beschwerdeführerinnen mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu
erkennen gegeben haben, wie sie ihr Patentbegehren erreichen möchte.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).
Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus
den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13
f. –
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,
1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Angaben betreffend den
Einsatzzweck, die Funktion oder die Wirkung definieren einen geschützten
Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung
entsprechend den seine
räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden
merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck etc.
geeignet sein muss (BGH, vgl. Urteil vom 20. August 2019 - X ZR 84/17, Rn. 34,
35, juris; BGH GRUR 2018, 1128 – Gurtstraffer).
a)
Zur Erleichterung
von Bezugnahmen
sind die Merkmale des
Patentanspruchs 6 in der Fassung nach Hauptantrag nachstehend in Form einer
Merkmalsgliederung wiedergegeben:
S0
Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit,
S1 wobei der Sicherungsring (6) ein im Wesentlichen U-förmiges
Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten
Flanken (7a, 7b) aufweist,
S1.1
wobei die beiden Flanken (7a, 7b) dazu vorgesehen sind, in
Ringnuten
(5a, 5b) an
Innenringen
(2a, 2b) der
Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b)
axial zu fixieren,
S2
wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a,
8b) aufweist,
S3
wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b)
eine Trennfuge (9) ausgebildet ist,
S4
wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest teilweise spitz
zulaufender Ansatz
(10)
zur
vereinfachten Montage des
Sicherungsringes (6) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
S5
an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene
Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings
(6) ausgebildet ist,
S5.1
wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12)
aufweist,
S5.2
wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein
axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a,
5b), und
S5.3
wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der
Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist.
Der Patentanspruch 6 ist nach dem Merkmal S0 auf einen Sicherungsring für eine
Wälzlagereinheit gerichtet. Mit dieser Formulierung hebt der Patentanspruch die
besondere Eignung des beanspruchten Sicherungsrings für den Einsatz in einer
Wälzlagereinheit hervor, ohne dass aber die Wälzlagereinheit selbst, also etwa
deren Innen- und Außenringe oder auch deren Wälzkörper, Bestandteil des durch
den Patentanspruch 6 beanspruchten Gegenstandes ist.
Nach dem Merkmal S1 weist der Sicherungsring ein im Wesentlichen U-förmiges
Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten Flanken auf. Diese
sind nach dem Merkmal S1.1 dazu vorgesehen, in Ringnuten an Innenringen der
Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe axial fixieren zu können. Da
- wie vorstehend dargelegt - die Wälzlagereinheit selbst nicht Bestandteil des mit
Patentanspruch 6 beanspruchen Gegenstandes ist, spezifiziert das Merkmal S1.1
den beanspruchten Sicherungsring nach dem Merkmal S1 lediglich derart, dass die
Flanken radial nach außen abstehen, so dass diese auch geeignet sind, in die
Innenringe eingreifen zu können, und dass ihre konstruktive Ausbildung auch im
weiteren – etwa in Bezug auf das gewählte Material – grundsätzlich die axiale
Fixierung der Innenringe im Betrieb des Wälzlagers ermöglichen können muss.
Darüber hinaus ist der Sicherungsring nicht als geschlossener Ring ausgebildet.
Vielmehr weist dieser nach den Merkmalen S2 und S3 ein erstes und ein zweites
Ringende auf, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden eine
Trennfuge ausgebildet ist.
An dem ersten Ringende ist nach dem Merkmal S4 ein zumindest teilweise spitz
zulaufender Ansatz ausgebildet. Dabei wird dem Ansatz die Eigenschaft und damit
die Eignung zugeschrieben, zur vereinfachten Montage des Sicherungsringes
vorgesehen zu sein, dies allerdings, ohne dass sich der Patentanspruch im
Weiteren dazu - im Gegensatz etwa zu der Beschreibung (vgl. Absatz [0008] der
Offenlegungsschrift)
- spezifizierend verhält. Da die Beschreibung einer
Patentanmeldung aber nicht beschränkend wirkt, geht die geforderte Eignung in
ihrem Sinngehalt nicht über die mit Merkmal S4 definierte spitze Ansatzform hinaus,
mit der bereits der postulierte Wunsch der vereinfachten Montage in Erfüllung gehen
muss.
An dem zweiten Ringende ist nach dem Merkmal S5 eine im Wesentlichen ebene
Hebelzunge ausgebildet. Dieser wird im Gegensatz zu dem mit Merkmal S4
beanspruchten Ansatz die Eigenschaft und damit Eignung zugeschrieben, zur
vereinfachten Demontage des Sicherungsringes vorgesehen zu sein. Dabei weise
die Hebelzunge nach den Merkmalen S5.1 und S5.3 einen axialen Überstand auf,
der zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings vorgesehen ist, wobei
die Hebelzunge nach dem Merkmal S5.2 dazu axial größer ausgebildet ist als ein
axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten. Da der Patentanspruch 6
jedoch nur auf einen Sicherungsring gerichtet ist, welcher die Wälzlagereinheit und
deren Innenringe mit den zugehörigen Ringnuten, wie bereits ausgeführt, nicht
mitumfasst, können die Merkmale S5.1 bis S5.3 daher auch hier nur als Merkmale
angesehen werden, die eine Eignung der Hebelzunge diesbezüglich wiedergeben.
Insofern ist der an dem zweiten Ringende des Sicherungsrings ausgebildeten
Hebelzunge grundsätzlich die Eignung zuzuschreiben, einen axialen Überstand
gegenüber einem axialen Mindestabstand zwischen zwei dazu passend konstruktiv
ausgeführten Ringnuten an Wälzlager-Innenringen bilden zu können. Hinsichtlich
der darüber hinaus dem axialen Überstand zugeschriebenen Eigenschaft und damit
Eignung, wonach dieser zur Betätigung bei vereinfachter Demontage des
Sicherungsringes vorgesehen ist, verhält sich der Patentanspruch im Weiteren
ebenso wenig, wie er über die konstruktive Vorgabe „eben“ hinaus die geometrische
Form der Hebelzunge festlegt. Auch ist die Eignung, einen axialen Überstand zu
bilden, nicht auf die gesamte Erstreckung der Hebelzunge beschränkt, denn nach
Absatz [0009] der Offenlegungsschrift reicht es bereits aus, wenn dieser auch nur
zumindest teilweise gegeben ist.
b)
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist auf eine
Wälzlagereinheit gerichtet, welche als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführt ist
und zumindest einem Außenring und mindestens zwei Innenringe aufweist,
zwischen denen Wälzkörper geführt sind. Benachbarte Innenringe sind dabei mit
zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten aneinander abgestützt und weisen
zur Sicherung einer Axialposition einen in Ringnuten der Innenringe eingreifenden
elastischen Sicherungsring auf, wie er mit dem Patentanspruch 6 beansprucht wird.
Dabei ist der axiale Mindestabstand zwischen den Ringnuten so gewählt, dass sich
ein entsprechend geeigneter axialer Überstand an der Hebelzunge des
Sicherungsrings ausbildet.
Zu dem mit dem Patentanspruch 7 beanspruchten Verfahren zur Demontage eines
Sicherungsrings wird auf dessen keiner weiteren Auslegung bedürfenden Wortlaut
verwiesen.
5.2 Patentfähigkeit
a)
Ein wie mit dem geltenden Patentanspruch 6 beanspruchter Sicherungsring
ist durch die Druckschrift E1 jedoch bereits vorbekannt, so dass dieser nicht mehr
neu ist (§ 3 PatG).
So ist aus der Druckschrift E1 ein Wälzlagerverbindungsring bekannt, der zur
Sicherung
der Relativposition
zweier
axial
nebeneinanderliegender
Lagerinnenringe zueinander vorgesehen ist und der ein Querschnittsprofil mit einem
Profilsteg 4 und zwei gegenüberliegenden radial nach außen vorspringenden
Profilschenkeln 5 aufweist (Anspruch 1, vgl. Figuren 1 und 2). Die beiden
Profilschenkel 5 sind dabei derart ausgebildet, dass diese in Ringnuten 13 je eines
Lagerinnenrings 12 eingreifen können (vgl. Spalte 6, Zeilen 8 bis 14; Figuren 5 bis 7
und 15). Darüber hinaus ist der Verbindungsring am Ringumfang durch einen
Spalt 2 in achsparalleler Richtung unterbrochen, der durch zwei gegenüberliegende
Ringenden 3 begrenzt ist (vgl. Anspruch 1).
Damit offenbart die Druckschrift E1 mit dem dortigen Wälzlagerverbindungsring
bereits einen Sicherungsring, welcher die Merkmale S0, S1, S1.1, S2 und S3 des
geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.
Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 der Druckschrift E1 ist an den
beiden Ringenden 3 der Profilsteg 4 mit seiner dem Spalt zugewandten Stirnseite 8
oder mit wenigstens einem Abschnitt 6 seiner Stirnseite gegenüber Stirnseiten oder
Stirnkanten 10 der gegenüberliegenden Profilschenkel 5, die gleichfalls dem Spalt 2
zugewandt sind, in Richtung zum Spalt 2 vorspringend gestaltet. Ein zugehöriges
Ausführungsbeispiel ist in Figur 4 dargestellt. Die durch Schrägschnitt gebildeten
Schenkelstirnseiten 7 gehen dabei über einen überstumpfen Winkel zwischen 180°
und 360° in die Stirnseiten 11 des Verbindungsrings über (vgl. Spalte 5, Zeilen 46
bis 49).
Figur 4 der Druckschrift E1
Das in Figur 4 dargestellte obere erste Ringende bildet einen spitz zulaufenden
Ansatz aus, der in der Folge auch zur vereinfachten Montage des Sicherungsrings
geeignet ist, denn wie vorstehend dargelegt, erschöpft sich die geforderte Eignung
danach schon allein in dieser Ausbildung. Darüber hinaus ist in Spalte 2, Zeilen 3
bis 18 aber auch ausgeführt, dass eine solche Ausbildung des Ringendes Vorteile
bei der Montage des Wälzlagerverbindungsrings bietet. Somit ist aus der
Druckschrift E1 auch das Merkmal S4 bereits vorbekannt.
Die beiden Ringenden sind in dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel
gegenüber dem Spalt 2 spiegelbildlich, aber ansonsten gleich ausgebildet. Das
zweite Ringende weist daher ebenfalls einen Ansatz auf, der ausweislich der Figur 4
die Form einer ebenen Hebelzunge besitzt und etwa in Spalte 5, Zeile 18 der
Beschreibung dies belegend auch als Zungenabschnitt 6 bezeichnet wird. Dessen
im montierten Zustand dem Innenring zugewandte Fläche ist dabei in Bereichen,
die den Schenkelstirnseiten 7 benachbart sind (etwa im Bereich, auf welchen das
Bezugszeichen 9 zeigt), nicht nur dazu geeignet, sondern vielmehr sogar auch dazu
vorgesehen einen axialen Überstand zu bilden. Denn ausweislich der Figur 6 der
Druckschrift E1 ist der axiale Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten 13
kleiner
als
der Abstand
zwischen
den Profilschenkeln
des
Wälzlagerverbindungsrings. Dies bedingt zwangsläufig, dass in Bezug auf das in
Figur 4 dargestellte Ausführungsbeispiel dort auch die beiden Schenkelstirnkanten
10 eines Ringendes einen größeren Abstand zueinander aufweisen als der axiale
Mindestabstand der Ringnuten, so dass sich ein axialer Überstand des
Zungenabschnitts 6 zumindest in dem Eckbereich zwischen Schenkelstirnkante 10
und Steglängskante 9 ausbildet. Da dieser axiale Überstand grundsätzlich auch die
Eignung aufweist, bei der Demontage des Wälzlagerverbindungsrings benutzt
werden zu können, sind in der Folge aus der Druckschrift E1 auch die Merkmale
S5, S5.1, S5.2 und S5.3 vorbekannt.
Figur 6 der Druckschrift E1
Die vorgetragene Ansicht der Beschwerdeführerinnen, dass der Zungenabschnitt 6
schon deshalb zur Betätigung bei einer Demontage des Wälzlagerverbindungsrings
ungeeignet sei, da dieser zu dünn ausgebildet sei, kann nicht überzeugen. Zwar ist
in Spalte 2, Zeilen 14 bis 16 ausgeführt, dass die beiden Zungen der Ringenden
des Wälzlagerverbindungsrings eine relativ geringe Stärke oder Dicke aufweisen.
Eine explizite Verminderung der Materialdicke der Zungenabschnitte 6 gegenüber
jener des Profilsstegs 4 lehrt die Druckschrift E1 hingegen aber nicht. Vielmehr ist
der Profilsteg 4 konstruktiv in seiner Dimensionierung und in der Wahl seines
Materials derart auszulegen, dass dieser zwei Innenringe von Wälzlagern axial
gegeneinander sichern kann. Die so zu erfüllenden Vorgaben des Profilstegs 4 zur
strukturellen Beschaffenheit werden somit auch von dessen Zungenabschnitten 6
erfüllt. Den Zungenabschnitten kann daher die Eignung nicht abgesprochen
werden, auch bei der Demontage des Wälzlagerverbindungsrings als Hebelzunge
genutzt zu werden, etwa um dort mit einem Werkzeug anzusetzen.
Die Druckschrift E1 offenbart damit in der Folge einen Sicherungsring mit allen
Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 6, so dass dieser nicht patentfähig ist.
b)
Dies gilt, auch wenn es hier nicht darauf ankommt, ebenso für die mit
Patentanspruch 1 beanspruchte Wälzlagereinheit, denn deren zusätzlichen
Merkmale werden ebenfalls durch den Gegenstand der Druckschrift E1
vorweggenommen. Denn das dieser Druckschrift entnehmbare Wälzlager ist, wie
etwa Figur 15 zeigt, als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführt und weist zumindest
einen Außenring und mindestens zwei Innenringe auf, zwischen denen Wälzkörper
geführt sind, wobei die benachbarten Innenringe mit zueinander ausgerichteten
axialen Stirnseiten aneinander abgestützt sind. Dass der Fachmann darüber hinaus
bei einer geforderten Demontage des Wälzlagerverbindungsrings mit einem
Werkzeug an dem vorhandenen axialen Überstand ansetzt, um so den
Wälzlagerverbindungsring wie mit dem Verfahren nach Patentanspruch 7
beansprucht aus den Ringnuten zu hebeln, stellt eine fachübliche Maßnahme dar,
die keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf. Dies, zumal der axiale Überstand in
Bezug auf den Wälzlagerverbindungsring der Druckschrift E1 den einzigen
ersichtlich geeigneten Ansatzpunkt für ein Werkzeug darstellt.
6.
Hilfsanträge
Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 erweist sich der für den
Fachmann ausführbare Sicherungsring nach dem jeweiligen Patentanspruch 5 als
nicht patentfähig, denn derjenige des Hilfsantrags 1 beruht ausgehend von dem
Inhalt der Druckschrift E1 in für den Fachmann naheliegender Kombination mit der
Lehre der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG),
während derjenige des Hilfsantrags 2 wiederum nicht neu gegenüber dem Inhalt der
Druckschrift E1 ist (§ 3 PatG).
Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann daher
hier ebenso wiederum dahinstehen wie die Frage nach der Patentfähigkeit der
weiteren Patentansprüche der beiden Hilfsanträge.
6.1
In den Patentanspruch 5 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 ist
gegenüber dem Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag unmittelbar
nach dem Merkmal S5 das folgende Merkmal eingefügt:
S5.4H1
wobei die Hebelzunge (11) rechteckig ausgeführt ist, und eine
gerade Kante aufweist, die zur Aufnahme des Werkzeugs (13)
dient,
Während der Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag die geometrische
Form der ebenen Hebelzunge noch in das Belieben des Fachmanns stellt, soweit
sie die mit den Merkmalen des Merkmalkomplexes S5.x beanspruchten Eignungen
zu erfüllen vermag, so fordert das hinzugefügte Merkmal S5.4H1 nun explizit eine
rechteckig ausgebildete Form dieser Hebelzunge mit einer geraden Kante, wobei
die gerade Kante dazu geeignet ist, zur Aufnahme – im Sinne von zum Ansatz -
eines Werkszeugs zu dienen zu können.
Damit weist der nun beanspruchte Sicherungsring zwei unterschiedlich geformte
Ringenden auf, wobei das erste Ringende nach dem Merkmal S4 durch den spitz
zulaufenden Ansatz ausgebildet ist, während das zweite Ringende nach dem
Merkmal S5.4H1 eine rechteckige Hebelzunge aufweist.
Eine Ausbildung mit zwei derartigen, unterschiedlich geformten Ringenden ist der
Druckschrift E1 nicht zu entnehmen, so dass der nun mit dem Patentanspruch 5 in
der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Sicherungsring aufgrund des
hinzugefügten Merkmals S5.4H1 neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 ist.
Dieser Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn
dem Fachmann
ist aus der
ihm präsenten, ebenfalls einen Wälzlager-
Sicherungsring betreffenden Druckschrift E2 bekannt, dass die beiden Ringenden
des axial geschlitzten Sicherungsrings nicht zwingend gleichförmig ausgestaltet
sein müssen (vgl. Figuren 9a und 9b). Nach Absatz [0036] der Druckschrift E2 ist
ein Ringende dabei in Form einer rechteckigen Hebelzunge ausgebildet, welche die
Druckschrift E2 als rechteckigen Ansatz 16c bezeichnet. Dieses führt nach Absatz
[0036] zu dem besonderen Vorteil, dass bei der Montage eine optimale gegenseitige
Führung der Ringenden 15a und 15b bei deren Überlappung gewährleistet ist, da
die Breite des Ansatzes 16c nur geringfügig schmaler ist als die von den Flanken
12a und 12b des Sicherungsrings 11 begrenzte Aufnahme 19.
Figur 9b der Druckschrift E2
Für den Fachmann lag es daher nahe, diesen Vorteil als Anlass aufzugreifen und
ein Ringende auch des Wälzlagerverbindungsrings nach der Druckschrift E1 mit
einer solch rechteckigen Hebelzunge auszubilden, um auch dort eine optimale
Führung dieses Ringendes bei der Überlappung der beiden Ringenden bei der
Montage des Wälzlagerverbindungsrings (vgl. Druckschrift E1: Spalte 2, Zeilen 3
bis 18) zu gewährleisten. Die gerade seitliche Kante der Hebelzunge ist dabei nicht
nur grundsätzlich schon dazu geeignet, dass dort ein Werkzeug ansetzen kann
– was zur Realisierung des entsprechenden Teilmerkmals des Merkmals S5.4H1
bereits ausreicht –, vielmehr ergibt sich eine solche Eignung in der Folge auch
unmittelbar. Denn bei entsprechend der Lehre der Druckschrift E2 – einer bei der
Montage optimalen gegenseitigen Führung der Ringenden – gewählten Breite der
Hebelzunge, welche im Wesentlichen dem axialen Abstand der beiden Flanken 5
des Wälzlagerverbindungsrings der Druckschrift E1 entspricht, ergibt sich an der
geraden seitlichen Kante der ebenen Hebelzunge (vgl. Druckschrift E1: Figur 6) im
eingebauten Zustand des Wälzlagerverbindungsrings ein konstanter axialer
Überstand im Sinne des Merkmalkomplexes S5.x.
6.2
In den Patentanspruch 5 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 sind
gegenüber dem Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag an dessen
Ende die beiden folgenden Merkmale eingefügt:
S5.3.1H2
wobei der axiale Überstand (12) zur Aufnahme eines
Werkzeugs (13) vorgesehen ist,
S1.2H2
wobei der jeweilige Innenring (2a, 2b) eine an der jeweiligen
Ringnut (5a, 5b) angrenzende Kante (14) aufweist, die als
Hebelpunkt für das Werkzeug vorgesehen ist.
Die bereits mit Merkmal S5.3 beanspruchte Eignung des axialen Überstandes der
Hebelzunge, wonach diese zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings
vorgesehen ist, wird durch das eingefügte Merkmal S5.3.1H2 nun insoweit
konkretisiert, als dass dazu der axiale Überstand geeignet ist, auch ein im Anspruch
nicht weiter definiertes Werkzeug aufzunehmen – letzteres wiederum im Sinne,
dass dieses Werkzeug an dem axialen Überstand angesetzt werden kann.
Das Merkmal S1.2H2 weist darüber hinaus den zumindest beiden Innenringen nach
dem Merkmal S1.1 jeweils eine Kante zu, die an die jeweilige Ringnut angrenzt und
die die Eignung aufweisen dürfte, als Hebelpunkt für das Werkzeug zu dienen. Da
der Gegenstand nach dem Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
jedoch ausschließlich auf einen Sicherungsring gerichtet ist, und schon das
Merkmal S1.1, wie vorstehend zum Hauptantrag bereits dargelegt, den
beanspruchten Sicherungsring nach dem Merkmal S1 lediglich darin spezifiziert,
dass die Flanken des Sicherungsrings radial nach außen abstehen und in ihren
konstruktiven Ausbildungen auch eine axiale Fixierung der Innenringe ermöglichen
können, kann auch das Merkmal S1.2H2 über die Zuschreibung einer Eignung
hinaus, wonach der Sicherungsring für Innenringe mit einer angrenzenden Kante
nach dem Merkmal S1.2H2 grundsätzlich tauglich ist, keine weitere Einschränkung
des beanspruchten Sicherungsrings bewirken, denn die Innenringe und deren
Kanten sind nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes.
Eine solche Eignung ist auch dem der Druckschrift E1 zu entnehmenden
Wälzlagerverbindungsring platt selbstverständlich zu unterstellen, ebenso wie
dessen axialer Überstand, welcher wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt das
Merkmal S5.3 bereits vorwegnimmt, auch zur Aufnahme eines Werkzeugs nach
dem Merkmal S5.3.1H2 geeignet ist.
Damit sind aber alle Merkmale des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 5 in
der Fassung nach Hilfsantrag 2 aus der Druckschrift E1 bereits vorbekannt, so dass
der vorliegend beanspruchte Sicherungsring nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt
der Druckschrift E1 ist.
7.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der
Patentanmelderinnen daher insgesamt zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Körtge
Verkündet am
29. Januar 2025
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