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BPatG Beschluss vom 06.02.2025 – 25 W (pat) 507/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060225B25Wpat507.22.0

Zitiert 6 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 507/22 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Wortmarkenanmeldung 30 2021 011 517.8

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Streif sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:060225B25Wpat507.22.0

2

G r ü n d e

I.

Hafthaus

Das Zeichen

ist am 25. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt

geführte Register

angemeldet worden. Das Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnis lautet nach Beanstandung durch das Deutsche Patent- und

Markenamt vom 18. Juni 2021 und Stellungnahme der Anmelder vom 1. Juli 2021 wie

folgt:

Klasse 5:

Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel;

Klasse 13:

Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter;

Schalldämpfer für Schusswaffen;

Klasse 16:

Kunstgemälde; Kunstdrucke; Künstlerbedarfsartikel; Kunstwerke aus

Papier oder Pappe;

Klasse 29:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes,

tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten

[Gelees], Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch, Käse, Butter, Joghurt und

andere Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Erdnussmilch [alkoholfrei];

Mandelmilch [Getränk];

3

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis, Teigwaren und Nudeln;

Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren

und Konditorwaren; Schokolade; Eiscreme, Sorbets und andere Arten von

Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz,

Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter; Essig, Soßen und andere

Würzmittel; Eis;

Klasse 31:

Rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau,

Aquakultur und Forstwirtschaft; Frisches Obst und Gemüse, frische Kräuter;

Malz;

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte;

Alkoholfreie

Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie

Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei;

Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke;

Brausetabletten

für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur

Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung

kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken;

Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die

Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige

Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe;

Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer

[Getränke]; Molkegetränke; Most

[unvergoren]; Präparate

für die

Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla

[alkoholfreies Getränk];

Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets

[Getränke];

Tafelwässer;

Tomatensaft

[Getränke];

Traubenmost

[unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke;

Bier-Cocktails; Radler;

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Klasse 33:

Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für

die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören;

Klasse 35:

Betrieb eines Coworkingplatzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen,

-möbeln und

-geräten;

Informationen

in Geschäftsangelegenheiten;

Bereitstellung von Bürodienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für

Dritte im Rahmen der Verwaltung von Gruppeneinkaufsprogrammen und

anderen Rabattprogrammen, nämlich Verhandlungen mit Anbietern von

Versicherungs-,

Bank-,

Kreditkartenabwicklungs-,

Reise-

und

Beförderungsdienstleistungen, um

teilnehmenden Mitgliedern einer

Unternehmensgemeinschaft zu ermöglichen, Rabatte auf den Erwerb

dieser Dienstleistungen von Dritten zu erhalten; Computergestützte

Geschäftsinformationen und Recherchen; Unterstützung und Beratung in

Fragen des Unternehmensstandorts; Organisation und Durchführung von

besonderen Veranstaltungen und Camps für Werbezwecke; Werbung;

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermietung

von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensverwaltung für verwaltete

Büros;

Sekretariatsdienstleistungen;

Fotokopierarbeiten;

Telefonantwortdienst;

Schreibarbeiten;

Textverarbeitungsstenografische

Sekretariatsdienstleistungen;

Vervielfältigung

und

von

Dokumenten und Dokumentenvernichtung; Personalanwerbung und

Personalvermittlung; Verwaltungsdienstleistungen

für

Industrie- und

Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln;

Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von

Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen;

Leistungen einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung,

Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste

[Textverarbeitung]

und

Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von

Dokumenten; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels im Hinblick

auf den Vertrieb von Möbeln, Designartikeln und Lampen;

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Klasse 36:

Maklerdienste; Leasing von Büroflächen; Verpachtung von Immobilien;

Vermietung von Büroräumen; Versicherungswesen; Finanzwesen;

Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Verwaltung, Vermittlung, Leasing und

Schätzung von

Immobilien; Vermietung, Vermittlung, Leasing und

Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung

von Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen zur Vermietung von

Grundbesitz;

Finanzierung

von

Grundstückserschließungen;

Immobilienverwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien für

Dritte; Investieren in Immobilien; Wohnungsvermietung; Inkassodienst;

Klasse 39:

Transport und Lagerung; Lagerungsdienstleistungen; Auslieferung von

Waren;

Klasse 41:

Durchführung von Glücksspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos;

Vermietung von Spielautomaten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;

Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung];

Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und

Veranstaltung von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen;

Dienstleistungen von Discotheken und Organisation von Festen zur

Unterhaltung in Festsälen; Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels;

Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Durchführung von Live-

Veranstaltungen; Durchführung

von

kulturellen Veranstaltungen;

Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation

von

E-Sport-Veranstaltungen;

Durchführung

von

sportlichen

Veranstaltungen und Wettkämpfen; Organisation von Veranstaltungen zu

kulturellen Zwecken; Organisieren von kulturellen und künstlerischen

Veranstaltungen; Durchführung

von

Live-E-Sport-Veranstaltungen;

Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und

sportliche Zwecke; Organisation, Durchführung und Planung von

Schulungen, Unterricht, Seminaren, Workshops, Konferenzen und

Ausstellungen in den Bereichen Unternehmen, Technologie und soziale

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Netze; Elektronische Veröffentlichung von Informationen zu einer breiten

Vielfalt von Themen; Planung, Organisation, Durchführung und

Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen für soziale Zwecke;

Organisation und Durchführung von Festen und Konzerten

für

Geschäftszwecke; Betrieb einer Kampfsportschule;

Klasse 42:

Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von Plattformen im Internet zur

Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für angemeldete Benutzer zur

Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von Rückmeldungen von ihren

Mitbenutzern, zur Bildung von virtuellen Gemeinschaften und zur

Mitwirkung in Unternehmens- und sozialen Netzen; Hosting von Plattformen

zur Bereitstellung eines webgestützten Online-Portals für Verbraucher zur

Teilnahme an Unternehmens- und sozialen Netzen, Mitwirkung in virtuellen

Gemeinschaften, Verwaltung der Mitgliedschaft in einem Dienst für

Gemeinschaftseinrichtungen und Privatbüroeinrichtungen, Anforderung

und

Verwaltung

von

Bürozuweisungen,

Reservierung

von

Konferenzräumen, Kontrolle des Nutzerzugangs von Mitarbeitern,

Bestellung von Druckdiensten und Anmeldung und Bezahlung von

Lieferdienstleistungen wie Catering, Leistungen und Krankenversicherung;

Computerdienstleistungen,

nämlich Hosting

von

elektronischen

Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Online-

Kontakten, Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen;

Computerdienstleistungen, nämlich interaktives Hosting, die dem Nutzer

ermöglicht, eigene Inhalte und Bilder online zu veröffentlichen und zu teilen

und sich online mit Dritten auszutauschen; Computerdienstleistungen,

nämlich

Dienstleistungen

eines

Cloud

Host

Providers;

Computerdienstleistungen, nämlich Vor-Ort- und Fernüberwachung von IT-

Systemen;

Installation,

Aktualisierung

und

Erstellung

von

Computersoftware; Vermietung

von Webservern; Server-Hosting;

Technische Unterstützung, nämlich Fehlersuche und -behebung in Bezug

auf Computersoftwareprobleme; Technische Unterstützung, nämlich

Fehlersuche und -behebung in Form der Diagnose von Computerhardware-

und

-softwareproblemen; Wissenschaftliche

und

technologische

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Dienstleistungen

und

Forschungsarbeiten

und

diesbezügliche

Designerdienstleistungen;

Industrielle

Analyse-

Forschungsdienstleistungen;

Entwurf

und

Entwicklung

und

von

Computerhardware und -software; Vermietung von Computern und

Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computer-Software;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb

einer Bar; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Feriencamps

[Beherbergung]; Betrieb von Hotels; Betrieb von Motels; Betrieb von

Tierpflegeheimen; Catering; Dienstleistungen einer Kinderkrippe;

Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von

Pensionen; Vermietung von Beleuchtungsgeräten, ausgenommen für

Bühnenausstattung oder Fernsehstudios; Vermietung von Ferienhäusern;

Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Kochgeräten; Vermietung

von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von

transportablen Bauten; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung

von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Verpflegung von

Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von

Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung

von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Verpflegung von

Gästen

in

Selbstbedienungsrestaurants;

Zimmerreservierung;

Zimmerreservierung

in Hotels; Zimmerreservierung

in Pensionen;

Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Dienstleistungen von Tagesstätten;

Betrieb von Tagesstätten für Haustiere; Verpflegung von Gästen in

Restaurants und Cafés; Cafeteriabetrieb; Bereitstellung von Konferenz-,

Ausstellungs-

und

Tagungseinrichtungen;

Bereitstellung

von

Veranstaltungsräumlichkeiten

als Begegnungsstätten

für

soziale

Zusammenkünfte

und

Treffen;

Vermietung

von

Veranstaltungsräumlichkeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen, für

Unternehmens-

und

soziale Veranstaltungen; Vermittlung

von

Hotelzimmern; Reservierung von Hotelzimmern; Zimmerreservierung in

Hotelanlagen; Reservierungsdienste für Hotelzimmer; Buchungsservice für

Hotelzimmer; Dienstleistungen von Hotels; Hotelreservierungsdienste;

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Hotelreservierungen; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in

Hotels, Hostels und Pensionen; Dienstleistungen von Jugendherbergen;

Vermittlung von Unterkünften bei Veranstaltungen; Vermittlung von

Unterkünften bei Veranstaltungen für Führungskräfte; Vermieten von

Büromöbeln; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend

genannten Leistungen; Bereitstellung von temporären Büroräumen [betreut

und verwaltet];

Klasse 44:

Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Tätowieren; Entfernung

von Tätowierungen mit Laserbehandlung.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 43, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die

Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollständig

zurückgewiesen. Hierzu wird ausgeführt, dass sich die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht nur an den Geschäftsverkehr, sondern überwiegend an

allgemeine und breite Verbraucherkreise wenden würden. Bei dem Anmeldezeichen

handele es sich um eine rein sachbezogene Angabe. Unter dem Begriff „Hafthaus“ sei

ein Gefängnis oder ein Gebäude zur

Inhaftierung von Personen

in einer

Justizvollzugsanstalt zu verstehen. Inzwischen seien zahlreiche alte Gebäude von

Justizvollzugsanstalten durch Neubauten ersetzt worden, wobei die alten Gebäude,

die teilweise unter Denkmalschutz stünden, entweder abgerissen, saniert oder einer

neuen Nutzung zugeführt würden. Alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen

könnten in einem derartig sanierten oder umgebauten früheren Gefängnisgebäude

hergestellt, angeboten oder erbracht werden. Die Bezeichnung „Hafthaus“ stelle somit

lediglich eine Etablissementbezeichnung mit Hinweis auf die frühere Nutzung des

Gebäudes dar. Der angemeldeten Marke fehlten jegliche charakteristischen Elemente,

die vom Verkehr als Mittel der Unterscheidung der in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst werden

könnten. Auf vermeintlich ähnliche Voreintragungen könnten sich die Anmelder nicht

berufen.

9

Hiergegen wenden sich die Anmelder mit ihrer Beschwerde vom 18. November 2021.

Zur Begründung tragen sie vor, das Anmeldezeichen verfüge nicht über einen

beschreibenden Charakter und sei unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung

„Hafthaus“ könne sich zwar auf einen bestimmten Ort, eine Institution oder ein

Etablissement beziehen und als Synonym für ein Gefängnis oder eine Haft- bzw.

Justizvollzugsanstalt verwendet werden. Jedoch sei eine sachbezogene Aussage in

Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festzustellen.

Die Behauptung des Amtes hinsichtlich neuer Nutzungen von Gefängnissen erfolge

ins Blaue hinein. Es handele sich allenfalls um eine beschränkte Anzahl von Bauten.

Einzelne Fälle seien aber zu vernachlässigen. Jedenfalls werde niemand ein altes

Haftgebäude - sofern es der Denkmalschutz überhaupt zulasse - kostenintensiv

umbauen, um dort beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel

für Menschen,

Schusswaffen, Erdnussmilch, Eiscreme, Bier oder alkoholische Getränke herzustellen.

Die Herstellung und das Anbieten von Waren oder die Erbringung von

Dienstleistungen in einem Hafthaus seien keine Umstände, die aus Sicht des

beteiligten Verkehrs bedeutsam seien. Ihm sei es vollkommen gleichgültig, ob

beispielsweise der als „Hafthaus“ markierte Telefonantwortdienst aus einem

ehemaligen Gefängnisgebäude heraus erbracht werde.

Die Anmelder haben die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 in dem

Umfang, in dem nach vorläufiger, mit Hinweis vom 16. Mai 2023 mitgeteilter

Auffassung des Senats das Rechtsmittel erfolglos sein dürfte, zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 16. November 2023 und 29. Januar 2025 hat der Senat die

Anmelder darüber informiert, dass er nach weiteren Beratungen zu der Einschätzung

gelangt sei, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft in Verbindung mit

allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlen dürfte.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 und 31. Januar 2025 haben die Anmelder mitgeteilt,

dass eine weitergehende Rücknahme der Beschwerde nicht erfolgen werde.

Sie beantragen sinngemäß,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 43, vom 28. Oktober 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung für

die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 5:

Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel;

Klasse 13:

Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter;

Schalldämpfer für Schusswaffen;

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte;

Alkoholfreie

Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie

Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei;

Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke;

Brausetabletten

für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur

Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung

kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken;

Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die

Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige

Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe;

Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer

[Getränke]; Molkegetränke; Most

[unvergoren]; Präparate

für die

Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla

[alkoholfreies Getränk];

Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets

[Getränke];

Tafelwässer;

Tomatensaft

[Getränke];

Traubenmost

[unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke;

Bier-Cocktails; Radler;

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Klasse 33:

Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für

die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören;

Klasse 41:

Durchführung von Glückspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos;

Klasse 43:

Betrieb

eines Campingplatzes; Betrieb

von Tierpflegeheimen;

Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und

Seniorenheimen; Dienstleistungen von Tagesstätten; Betrieb von

Tagesstätten für Haustiere;

Klasse 44:

Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Tätowieren; Entfernung

von Tätowierungen mit Laserbehandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 28.

Oktober 2021, die Schriftsätze der Beschwerdeführer, die schriftlichen Hinweise des

Senats vom 16. Mai 2023, 16. November 2023 und 29. Januar 2025 sowie den übrigen

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens als Marke steht auch nach der

Beschränkung des Rechtsmittels das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst

zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem

bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder

Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl.

EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM

[Vorsprung

durch

Technik]; EuGH GRUR

2008, 608 Rn. 66 f.

-

EUROHYPO; BGH GRUR

2018, 932 Rn. 7 -

#darferdas?; BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 -

Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9 -

OUI; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 15 -

for you; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 -

Kaleido; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi

AG/HABM

[Vorsprung

durch

Technik]; BGH GRUR

2018, 932 Rn. 7 -

#darferdas?; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,

um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-

Langstrumpf-Marke; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9 - OUI). Ebenso

ist

zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es

einer

analysierenden Betrachtung

zu

unterziehen

(vgl. EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-

Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 -

for

you; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten

Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung

des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen

ist

(vgl.

EuGH GRUR

2006, 411 Rn. 24 -

Matratzen

13

Concord/Hukla; EuGH GRUR

2004, 943 Rn. 24 -

SAT

2; BGH GRUR

2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie

nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund

stehenden

beschreibenden Begriffsgehalt

vermitteln

(vgl. EuGH GRUR

2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR

2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.

BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune

Drops; BGH GRUR

2014, 569 Rn. 26 - HOT; BGH GRUR

2012, 1143 Rn. 9 -

Starsat; BGH GRUR

2012, 270 Rn. 11 -

Link

economy; BGH GRUR

2010, 640 Rn. 13 - hey!; BGH GRUR 2009, 952 Rn. 10 - Deutschland-Card). Darüber

hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird

(vgl.

BGH GRUR

2014, 1204 Rn. 16 -

Düsseldorf-Congress; BGH GRUR

2014, 872 Rn. 16 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!).

Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen

Produktions-, Erbringungs-, Angebots- oder Verwendungsstätten einerseits und den

dort hergestellten Waren, geleisteten Diensten sowie vertriebenen bzw. eingesetzten

Produkten oder präsentierten Tätigkeiten andererseits gegeben. Bezeichnungen

solcher Stätten sind folglich nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen

hinzuweisen und dessen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der

Mitbewerber kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W (pat) 70/09 -

CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 -

Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer

Apparatewerke; 25 W (pat) 49/17 - DATALABS).

14

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen

„Hafthaus“ in Verbindung mit allen noch beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zu.

1. Bei dem Begriff „Hafthaus“ handelt es sich um ein Synonym des Wortes „Haftort“,

mit dem auch ein Gefängnis oder eine Haftanstalt benannt wird (vgl. Wörterbuch

„Wortbedeutung.info“ unter „https://www.wortbedeutung.info“ als Anlage 1 zum

gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Ein Gefängnis ist jeder Ort, an dem

Menschen gegen ihren Willen festgehalten werden. Es besteht baulich in der Regel

aus einem weitflächigen Areal mit äußeren Schutzeinrichtungen (Zaunanlage oder

Mauer mit Wachtürmen) sowie im Inneren aus Gebäuden zur Unterbringung der

Gefangenen, des Wachpersonals sowie zur Aufnahme von Sozialeinrichtungen. Die

gut einsehbaren Freiflächen dienen nicht nur zum zeitweisen Aufenthalt der Häftlinge

im Freien, sondern auch zur besseren Überwachung der Zaunzugänge (vgl. Online-

Enzyklopädie „Wikipedia“ unter „https://de.wikipedia.org/wiki/Gefängnis“). Auch im

Verkehr wird ein Gebäude einer Haftanstalt nicht nur als „Gefängnis“ oder

„Justizvollzugsanstalt“, sondern als „Hafthaus“ bezeichnet (vgl. Google-Recherche zu

„Hafthaus“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). So informieren

das Land Nordrhein-Westfalen über das „Hafthaus Senne“ und über das „Handwerk

im Hafthaus“ sowie das Justizministerium Baden-Württemberg über die

Bezugsfertigkeit des Hafthauses 3 im Jahr 1976. Des Weiteren unterrichtet die JVA

Rottenburg darüber, dass das Hafthaus 2 das größte Hafthaus in der Anstalt sei.

2. In Justizvollzugsanstalten verbüßen die Insassen nicht nur Freiheits- oder

Jugendstrafen. Der Vollzug hat auch das Ziel, die Strafgefangenen zu befähigen,

künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Fast alle

Insassen haben die Pflicht, in einem Gefängnis einer Beschäftigung nachzugehen (vgl.

Artikel

„Arbeiten

im

Gefängnis“

unter

„https://www.gehaltsvergleich.com/news/arbeiten-im-gefaengnis-gehalt-jobs-und-coin-der-jva“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023; Artikel „Wie viel

verdient ein Häftling“ der Stuttgarter Nachrichten unter „https://www.stuttgarter-

15

nachrichten.de/inhalt.produktion-in-gefaengnissen-puppenbetten-aus-dem-knast

...“

als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Dies schafft einen

konstanten Tagesablauf und vermittelt berufsrelevante Fertigkeiten sowie Fähigkeiten.

So arbeiten Häftlinge in Betrieben, die in der Regel handwerklicher Natur sind.

Beispiele hierfür sind Kantinen, Schreinereien, Schlossereien, Wäschereien (auch im

Auftrag von Krankenhäusern, Altenheimen und Hotels), Bäckereien oder

Buchbindereien. Viele Häftlinge übernehmen im Auftrag von Unternehmen einzelne

Fabrikationsschritte wie Montage von Gerätschaften oder Sortierung und Verpackung

von fertiggestellten Produkten (vgl. Artikel „Arbeiten im Gefängnis“, a. a. O.; Artikel

„Wie viel verdient ein Häftling“ der Stuttgarter Nachrichten, a. a. O.; vgl. PR-Anzeige

„24 Stunden im Einsatz“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).

Demzufolge wird der „Knast“ auch als „Konzern“ bezeichnet (vgl. Artikel „Der Knast als

Konzern“

des

Offenburger

Tageblatts

unter

„https://www.bo.de/nachrichten/nachrichten-regional/der-knast-als-konzern#“

als

Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).

3. Einzelne Gefängnisse werden auch geschlossen und anschließend anders genutzt.

a) Insbesondere werden sie zu Hotels umgewidmet, die mit der Atmosphäre einer

ehemaligen Haftanstalt werben (vgl. Artikel „Die coolsten Gefängnishotels in

Deutschland:

Übernachten

hinter

Gittern“

unter

„https://www.reisereporter.de/reiseziele/europa/deutschland/ ...“ als Anlage 9 zum

gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023; Google-Recherche zu „Hotel im Gefängnis“

als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).

Nicht nur Hotels, sondern auch Arbeitsräume können in aufgelassenen Haftanstalten

eingerichtet werden. So verhandelte die Oberbürgermeisterin der Stadt Göttingen über

den Verkauf der dort gelegenen Justizvollzugsanstalt mit einem Investor („Trafo Hub“

aus Braunschweig), der dort ein Konzept für sogenannte „Co-Working- und Co-Living-

Spaces“ umsetzen wollte (vgl. Artikel „Nächstbester Investor gesucht“ der taz unter

„https://taz.de/Verwendung-der-ehemaligen-JVA-Goettingen ...“ als Anlage 10 zum

gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).

16

Mit dem Verkauf von Haftanstalten eröffnen sich vielfältige weitere Möglichkeiten ihrer

Nutzung. Sie hängen von den jeweiligen finanziellen Rahmenbedingungen, den zu

beachtenden Vorschriften, insbesondere des Baurechts, und den Planungen des

Investors ab. Der Verkauf stellt sich nicht selten als probates Mittel dar, damit der

staatliche Träger des Gefängnisses die Kosten für dessen Sanierung oder Umbau

nicht tragen muss. Infolgedessen finden sie sich vielfältige Anzeigen im Internet, in

denen Haftanstalten zum Verkauf angeboten werden (vgl. Google-Recherche zu

„Verkauf von Haftanstalten“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai

2023).

b) Soweit die Beschwerdeführer die Ausführungen des Deutschen Patent- und

Markenamts zu neuen Nutzungen und zum Verkauf von Gefängnisbauten als

„Behauptung ins Blaue hinein“ in Frage stellen, kann dem nicht gefolgt werden. Sowohl

die dem Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli

2021 beigefügten Belege als auch die Recherchen des Senats zeigen, dass - wie oben

ausgeführt - zahlreiche alte Gebäude von Haftanstalten leer stehen und auch zum

Verkauf angeboten werden. Hierbei kommt es abweichend vom Vortrag der

Beschwerdeführer nicht darauf an, dass nicht in jeder Stadt ein Gefängnis zu finden

ist und die Zahl der Gefängnisse nicht derjenigen von alten Bahnhöfen, Postämtern,

Polizeiwachen etc. entspricht. Immerhin gab es im Jahr 2022 in Deutschland 172

Justizvollzugsanstalten (vgl. Artikel „Justizvollzugsanstalten nach Bundesländern

2022“ unter „https://www.de.statista.com/ ...“ als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis

vom 16. Mai 2023), so dass es sich bei der Umwidmung von Haftanstalten nicht

lediglich um ein kaum beachtetes Randthema handelt. Dies hängt auch damit

zusammen, dass mittlerweile EU-Normen größere Hafträume vorschreiben und

deswegen alte Gefängnisse durch Neubauten ersetzt werden müssen (vgl. Artikel

„Gefängnisse und ihre Rückkehr in die Gesellschaft“ unter „https://www.monumenteonline.de/ ...“ als Anlage 15 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).

17

4. Das Substantiv „Hafthaus“ vermittelt unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten

Bedeutungen und aufgrund des Umstands, dass mit ihm sowohl ein in Betrieb

befindliches als auch ein ehemaliges, nicht mehr zur Unterbringung von Häftlingen

genutztes Gefängnis bezeichnet werden kann, eine Aussage über den Ort, an dem die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hergestellt, erbracht,

angeboten oder verwendet werden können. Das Anmeldezeichen weist damit einen

engen Sachbezug zu ihnen auf und kommt als Mittel der Unterscheidung von solchen

Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen nicht in Betracht.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) In Verbindung mit den Waren

„Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte;

Alkoholfreie

Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie

Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei;

Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke;

Brausetabletten

für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur

Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung

kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken;

Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die

Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige

Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe;

Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer

[Getränke]; Molkegetränke; Most

[unvergoren]; Präparate

für die

Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla

[alkoholfreies Getränk];

Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets

[Getränke];

Tafelwässer;

Tomatensaft

[Getränke];

Traubenmost

[unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke;

Bier-Cocktails; Radler;

18

Klasse 33:

Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für

die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören“

lässt sich dem Begriff „Hafthaus“ zum einen die Aussage entnehmen, dass von einem

Gefängnis Getränke für Veranstaltungen geliefert werden. So bieten Haftanstalten die

Zubereitung von Speisen für Veranstaltungen an (vgl. Artikel „Partyservice aus dem

Gefängnis“ der WELT unter „https://www.welt.de/print-welt/ ...“ als Anlage 17 zum

gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Ein solcher Partyservice muss nicht auf die

Versorgung mit Essen beschränkt sein. Catering umfasst vielmehr die Bereitstellung

sowohl von Speisen als auch Getränken, um einen bestimmten Anlass an einem

außerhalb des Hafthauses befindlichen Ort zu würdigen. Auf diese Weise wird der

Auftraggeber entlastet, indem er sich nicht selbst um das leibliche Wohl der Gäste

kümmern muss.

Zum anderen kann das Anmeldezeichen ein ehemaliges Hafthaus benennen, in dem

dem Konsum von Getränken eine besondere Bedeutung zukommt. Dies wird

beispielsweise

daran

deutlich,

dass

ehemalige Hafthäuser

auch

als

Vergnügungsstätten genutzt werden. So heißt es in dem Artikel „‘Zuchthaus‘:

Bückeburger Gefängnis wird zum Tanzpalast - Das erwartet euch“ der Schaumburg-

Lippischen Landes-Zeitung:

„Es ist geschafft: Waldemar Miller und Ingo Schröder haben das ehemalige

Bückeburger Gefängnis in eine Party-Location verwandelt. Früher wurde

hier gegen RAF-Terroristen verhandelt, saßen Gefangene ihre Strafen ab -

heute wird getanzt und gefeiert“ (vgl. „https://www.szlz.de/region/ ...“ als

Anlage 18 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).

Auch im Rahmen der Nachnutzung als Hotel werden den Gästen Getränke angeboten.

Sie sind wesentlicher Bestandteil der Verpflegung von Hotels auch in ehemaligen

Hafthäusern. Für sie wird zum Beispiel wie folgt geworben (vgl. Artikel „Die coolsten

Gefängnishotels in Deutschland: Übernachten hinter Gittern“, a. a. O.):

19

- „Nicht zuletzt

ist das denkmalgeschützte Ensemble aus der

wilhelminischen Zeit beim heimischen Publikum ein beliebter Treffpunkt:

Denn im dazugehörigen Restaurant Lovis verwöhnt die Berliner Köchin

… die Gästinnen und Gäste mit zeitgemäßer deutscher Küche.“

oder

- „Dank hochwertiger Ausstattung und einem modernen Glaskubus wurde

aus der bedrückenden Haftatmosphäre ein Rückzugsort

für

Genießerinnen und Genießer. ... Im Restaurant sorgt das Küchenteam

dafür, dass nicht nur Wasser und Brot, sondern regionale und saisonale

Spezialitäten direkt vom Grill auf den Tisch kommen.“

b) Die Waren der Klasse 5

„Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel“

dienen vornehmlich der Gesundheitsvorsorge oder der Reduzierung des

Körpergewichts. Sie werden von vielen Verbrauchern regelmäßig eingenommen, um

eine

ausreichende

Nährstoffaufnahme

sicherzustellen,

Lebensmittelunverträglichkeiten zu vermeiden oder weniger Kalorien zu sich zu

nehmen. Trotz dieses Gesundheitsbezugs ist es nicht ausgeschlossen, dass

Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel von Justizvollzugsanstalten

im Rahmen des oben angesprochenen Caterings verwendet werden. Zu denken ist

hierbei an die Verpflegung von Krankenhäusern oder Altenheimen, die auf die

speziellen Bedürfnisse der Patienten oder Bewohner abgestimmt sein muss. Insofern

bringt das Anmeldezeichen auch insoweit nur zum Ausdruck, dass die Waren der

Klasse 5 im Rahmen des von Hafthäusern angebotenen Caterings verwendet oder

zubereitet werden.

c) Es ist zwar fernliegend, dass

20

„Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter;

Schalldämpfer für Schusswaffen“ (Klasse 13)

in Haftanstalten oder stillgelegten Gefängnissen hergestellt oder vertrieben werden.

Jedoch müssen die einsitzenden Gefangenen beaufsichtigt werden. Insofern verfügen

die meisten Justizvollzugsanstalten über eigene Einsatzgruppen. Dies sind speziell

ausgebildete Justizvollzugsbeamte, die für das Sichern oder den Transport von

gefährlichen Gefangenen,

für Haftraumstürmungen und

für den Schutz von

Gerichtsgebäuden, Verhandlungen oder der Justizvollzugsanstalt selbst zuständig

sind. Diese Beamten verfügen über spezielle Ausrüstung wie Reizstoffsprühgeräte,

Schlagstöcke oder Schusswaffen (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/Justizvollzugsbeamter“ als Anlage 20 zum gerichtlichen

Hinweis vom 16. November 2023). Daher kann das in Rede stehende Zeichen im

Zusammenhang mit den Waren der Klasse 13 als Hinweis dahingehend verstanden

werden, dass die Waffen und deren Zubehör von den in Hafthäusern tätigen

Justizvollzugsbeamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden.

d) Ebenso ist es möglich, dass die Dienstleistungen

„Durchführung von Glückspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos“

(Klasse 41)

in ehemaligen Hafthäusern stattfinden. Wie bereits oben ausgeführt, werden

ehemalige Haftanstalten auch als Hotels genutzt. In solchen können Spielkasinos

eingerichtet oder gesonderte Bereiche für Glücksspiele ausgewiesen werden. Ebenso

lassen sich den verschiedenen Ebenen eines aufgelassenen Hafthauses

verschiedene Spielkategorien wie etwa Automaten- oder Tischspiele zuordnen, so

dass es in seiner Gesamtheit dem Spielbetrieb dient.

e) Bei der Dienstleistung

21

„Tätowieren“ (Klasse 44)

kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass den Insassen einer Haftanstalt

Dienstleistungen eines Tätowierers angeboten werden, da das Tätowieren im

Gefängnis gesetzlich verboten ist (vgl. Google-Recherche zu „Ist Tätowieren im

Gefängnis erlaubt?“ als Anlage 19 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).

Solche Verbote gelten aber nicht für stillgelegte Hafthäuser, in denen beispielsweise

Coworking-Spaces zur Verfügung stehen können. Eine besondere Gewerbeordnung

hinsichtlich des Betriebs eines Tattoo-Studios gibt es nicht. Lediglich die gültigen

Hygienerichtlinien sind einzuhalten. Für die Räumlichkeiten eines Tattoo-Studios

werden Waschgelegenheiten sowie glatte oder geflieste Wände und Böden

empfohlen, die sich leicht reinigen lassen (vgl. Artikel „Ein eigenes Tattoostudio

eröffnen - Alles, was Gründer*innen wissen müssen“ als Anlage 24 zum gerichtlichen

Hinweis vom 16. November 2023). Darüber hinaus bedarf es einer Tätowiermaschine

und eines Tattoostuhls oder einer entsprechenden Liege. Diese räumlichen

Voraussetzungen, die nur wenig Platz beanspruchen, erfüllen ehemalige Haftzellen.

Sie verfügen über leicht zu reinigende Wände und üblicherweise über Waschbecken.

Gerade aufgrund der Verbreitung von Tattoos unter Gefängnisinsassen kann der

Betrieb eines solchen Studios in einer ehemaligen Haftanstalt besonderes Interesse

hervorrufen und dazu bewegen, sich gerade dort ein Tattoo stechen zu lassen.

Ein enger Sachbezug besteht auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung

„Entfernung von Tätowierungen mit Laserbehandlung“ (Klasse 44).

Denn mit Lasern werden Tattoos auch in Justizvollzugskrankenhäusern entfernt (vgl.

Artikel „Tattooentfernung bei Gefangenen nur noch beim Arzt“ der Aachener Zeitung

unter

„https://www.aachener-zeitung.de/nrw-region/

...“ als Anlage 25 zum

gerichtlichen Hinweis vom 16. November 2023; Artikel „Justiz-Krankenhaus

Fröndenberg entfernt Knast Tattoos kostenlos“ der Westfalenpost unter

„https://www.wp.de/staedte/froendenberg/ ...“ als Anlage 26 zum gerichtlichen Hinweis

vom 16. November 2023).

22

Angesichts der räumlichen Gegebenheiten in ehemaligen Hafthäusern ist es des

Weiteren nicht fernliegend, dass auch die Dienstleistung

„Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ (Klasse 44)

dort angeboten wird. So erfordert auch der Betrieb eines Nagelstudios oder eines

Friseursalons eine möglichst hygienische Umgebung, die durch die glatten Wände und

Böden einer Zelle gegeben ist. Da ein Gefängnis in vielfältiger Weise nach Aufgabe

seines eigentlichen Zwecks genutzt werden kann und die große Anzahl an Hafträumen

eine parallele Verwendung für unterschiedlichste Zwecke zulässt, bietet es sich

ebenso für die menschliche Gesundheits- und Schönheitspflege an, zumal sie

regelmäßig wenig Platz benötigt.

f) Schließlich besteht zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Dienstleistung

„Betrieb eines Campingplatzes“ (Klasse 43)

ebenfalls eine sachliche Beziehung, die seiner Funktion als Unterscheidungsmittel

entgegensteht. So verfügen Haftanstalten über Außengelände, um den Gefangenen

den Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Sie können nach der Einstellung ihres

Betriebs für den „Betrieb eines Campingplatzes“ genutzt werden, indem Zelte oder

Wohnwägen dort aufgestellt werden. Wie bei Hotels vermitteln diese Plätze eine

besondere Atmosphäre, die zumindest bei bestimmten Kunden ein besonderes

Interesse an der Anmietung eines Stellplatzes hervorrufen wird. Ergänzend ist in

Betracht zu ziehen, dass die Sanitäreinrichtungen in einem ehemaligen Hafthaus so

ausgelegt sind, dass sie von einer größeren Anzahl von Menschen gleichzeitig in

Gebrauch genommen werden können. Insofern erfordert die Umwidmung keine

größeren Umbaumaßnahmen.

Ebenso lässt sich eine aufgelassene Haftanstalt mit überschaubarem Aufwand für die

23

„Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und

Seniorenheimen; Dienstleistungen von Tagesstätten“ (Klasse 43), aber

auch für den

„Betrieb von Tierpflegeheimen; Betrieb von Tagesstätten für Haustiere“

(Klasse 43)

nutzen. Die besagten Tätigkeiten erfordern eine Vielzahl an Räumen, um die Kinder,

Senioren oder Tiere unterbringen zu können. Hierfür stehen die ehemaligen

Gefängniszellen zur Verfügung. Auch wenn sie nicht sehr groß sind, so eignen sie sich

dennoch für Kinder oder Senioren zum Schlafen bzw. für die sichere Verwahrung von

Haustieren. Von Vorteil ist darüber hinaus, dass die erforderliche Infrastruktur in Form

der Küche, der Sanitäreinrichtungen oder der Abfallentsorgung ggf. nach

Modernisierung weiter verwendet werden kann.

5.

Inwieweit es sich bei den von der Markenstelle vorgeschlagenen noch

beschwerdegegenständlichen Änderungen des Warenbegriffs in Klasse 32

„Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern“

in

„Präparate zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer“

und des Dienstleistungsbegriffs in Klasse 43

„Bereitstellung von Tagesstätten“

in

„Dienstleistungen von Tagesstätten“

24

um unzulässige Erweiterungen handelt, kann dahinstehen, da die Beschwerde sowohl

unter Zugrundelegung der angemeldeten als auch der als bedenklich angesehenen

geänderten Formulierung zurückzuweisen ist.

25

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Streif

Butscher