Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 06.02.2025 – 25 W (pat) 507/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060225B25Wpat507.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 507/22 _______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Wortmarkenanmeldung 30 2021 011 517.8
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Streif sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:060225B25Wpat507.22.0
G r ü n d e
I.
Hafthaus
Das Zeichen
ist am 25. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt
geführte Register
angemeldet worden. Das Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnis lautet nach Beanstandung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt vom 18. Juni 2021 und Stellungnahme der Anmelder vom 1. Juli 2021 wie
folgt:
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel;
Klasse 13:
Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter;
Schalldämpfer für Schusswaffen;
Klasse 16:
Kunstgemälde; Kunstdrucke; Künstlerbedarfsartikel; Kunstwerke aus
Papier oder Pappe;
Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes,
tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
[Gelees], Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch, Käse, Butter, Joghurt und
andere Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Erdnussmilch [alkoholfrei];
Mandelmilch [Getränk];
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis, Teigwaren und Nudeln;
Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren; Schokolade; Eiscreme, Sorbets und andere Arten von
Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz,
Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter; Essig, Soßen und andere
Würzmittel; Eis;
Klasse 31:
Rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau,
Aquakultur und Forstwirtschaft; Frisches Obst und Gemüse, frische Kräuter;
Malz;
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte;
Alkoholfreie
Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie
Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei;
Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke;
Brausetabletten
für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur
Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung
kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken;
Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die
Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige
Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe;
Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer
[Getränke]; Molkegetränke; Most
[unvergoren]; Präparate
für die
Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla
[alkoholfreies Getränk];
Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets
[Getränke];
Tafelwässer;
Tomatensaft
[Getränke];
Traubenmost
[unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke;
Bier-Cocktails; Radler;
Klasse 33:
Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für
die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören;
Klasse 35:
Betrieb eines Coworkingplatzes, nämlich Vermietung von Büromaschinen,
-möbeln und
-geräten;
Informationen
in Geschäftsangelegenheiten;
Bereitstellung von Bürodienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für
Dritte im Rahmen der Verwaltung von Gruppeneinkaufsprogrammen und
anderen Rabattprogrammen, nämlich Verhandlungen mit Anbietern von
Versicherungs-,
Bank-,
Kreditkartenabwicklungs-,
Reise-
und
Beförderungsdienstleistungen, um
teilnehmenden Mitgliedern einer
Unternehmensgemeinschaft zu ermöglichen, Rabatte auf den Erwerb
dieser Dienstleistungen von Dritten zu erhalten; Computergestützte
Geschäftsinformationen und Recherchen; Unterstützung und Beratung in
Fragen des Unternehmensstandorts; Organisation und Durchführung von
besonderen Veranstaltungen und Camps für Werbezwecke; Werbung;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermietung
von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensverwaltung für verwaltete
Büros;
Sekretariatsdienstleistungen;
Fotokopierarbeiten;
Telefonantwortdienst;
Schreibarbeiten;
Textverarbeitungsstenografische
Sekretariatsdienstleistungen;
Vervielfältigung
und
von
Dokumenten und Dokumentenvernichtung; Personalanwerbung und
Personalvermittlung; Verwaltungsdienstleistungen
für
Industrie- und
Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln;
Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von
Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen;
Leistungen einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung,
Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste
[Textverarbeitung]
und
Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von
Dokumenten; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels im Hinblick
auf den Vertrieb von Möbeln, Designartikeln und Lampen;
Klasse 36:
Maklerdienste; Leasing von Büroflächen; Verpachtung von Immobilien;
Vermietung von Büroräumen; Versicherungswesen; Finanzwesen;
Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Verwaltung, Vermittlung, Leasing und
Schätzung von
Immobilien; Vermietung, Vermittlung, Leasing und
Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung
von Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen zur Vermietung von
Grundbesitz;
Finanzierung
von
Grundstückserschließungen;
Immobilienverwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien für
Dritte; Investieren in Immobilien; Wohnungsvermietung; Inkassodienst;
Klasse 39:
Transport und Lagerung; Lagerungsdienstleistungen; Auslieferung von
Waren;
Klasse 41:
Durchführung von Glücksspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos;
Vermietung von Spielautomaten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung];
Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und
Veranstaltung von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen;
Dienstleistungen von Discotheken und Organisation von Festen zur
Unterhaltung in Festsälen; Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels;
Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Durchführung von Live-
Veranstaltungen; Durchführung
von
kulturellen Veranstaltungen;
Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation
von
E-Sport-Veranstaltungen;
Durchführung
von
sportlichen
Veranstaltungen und Wettkämpfen; Organisation von Veranstaltungen zu
kulturellen Zwecken; Organisieren von kulturellen und künstlerischen
Veranstaltungen; Durchführung
von
Live-E-Sport-Veranstaltungen;
Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und
sportliche Zwecke; Organisation, Durchführung und Planung von
Schulungen, Unterricht, Seminaren, Workshops, Konferenzen und
Ausstellungen in den Bereichen Unternehmen, Technologie und soziale
Netze; Elektronische Veröffentlichung von Informationen zu einer breiten
Vielfalt von Themen; Planung, Organisation, Durchführung und
Veranstaltung von Unterhaltungsveranstaltungen für soziale Zwecke;
Organisation und Durchführung von Festen und Konzerten
für
Geschäftszwecke; Betrieb einer Kampfsportschule;
Klasse 42:
Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von Plattformen im Internet zur
Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für angemeldete Benutzer zur
Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von Rückmeldungen von ihren
Mitbenutzern, zur Bildung von virtuellen Gemeinschaften und zur
Mitwirkung in Unternehmens- und sozialen Netzen; Hosting von Plattformen
zur Bereitstellung eines webgestützten Online-Portals für Verbraucher zur
Teilnahme an Unternehmens- und sozialen Netzen, Mitwirkung in virtuellen
Gemeinschaften, Verwaltung der Mitgliedschaft in einem Dienst für
Gemeinschaftseinrichtungen und Privatbüroeinrichtungen, Anforderung
und
Verwaltung
von
Bürozuweisungen,
Reservierung
von
Konferenzräumen, Kontrolle des Nutzerzugangs von Mitarbeitern,
Bestellung von Druckdiensten und Anmeldung und Bezahlung von
Lieferdienstleistungen wie Catering, Leistungen und Krankenversicherung;
Computerdienstleistungen,
nämlich Hosting
von
elektronischen
Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Online-
Kontakten, Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen;
Computerdienstleistungen, nämlich interaktives Hosting, die dem Nutzer
ermöglicht, eigene Inhalte und Bilder online zu veröffentlichen und zu teilen
und sich online mit Dritten auszutauschen; Computerdienstleistungen,
nämlich
Dienstleistungen
eines
Cloud
Host
Providers;
Computerdienstleistungen, nämlich Vor-Ort- und Fernüberwachung von IT-
Systemen;
Installation,
Aktualisierung
und
Erstellung
von
Computersoftware; Vermietung
von Webservern; Server-Hosting;
Technische Unterstützung, nämlich Fehlersuche und -behebung in Bezug
auf Computersoftwareprobleme; Technische Unterstützung, nämlich
Fehlersuche und -behebung in Form der Diagnose von Computerhardware-
und
-softwareproblemen; Wissenschaftliche
und
technologische
Dienstleistungen
und
Forschungsarbeiten
und
diesbezügliche
Designerdienstleistungen;
Industrielle
Analyse-
Forschungsdienstleistungen;
Entwurf
und
Entwicklung
und
von
Computerhardware und -software; Vermietung von Computern und
Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computer-Software;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb
einer Bar; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Feriencamps
[Beherbergung]; Betrieb von Hotels; Betrieb von Motels; Betrieb von
Tierpflegeheimen; Catering; Dienstleistungen einer Kinderkrippe;
Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von
Pensionen; Vermietung von Beleuchtungsgeräten, ausgenommen für
Bühnenausstattung oder Fernsehstudios; Vermietung von Ferienhäusern;
Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Kochgeräten; Vermietung
von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von
transportablen Bauten; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung
von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Verpflegung von
Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von
Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung
von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Verpflegung von
Gästen
in
Selbstbedienungsrestaurants;
Zimmerreservierung;
Zimmerreservierung
in Hotels; Zimmerreservierung
in Pensionen;
Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Dienstleistungen von Tagesstätten;
Betrieb von Tagesstätten für Haustiere; Verpflegung von Gästen in
Restaurants und Cafés; Cafeteriabetrieb; Bereitstellung von Konferenz-,
Ausstellungs-
und
Tagungseinrichtungen;
Bereitstellung
von
Veranstaltungsräumlichkeiten
als Begegnungsstätten
für
soziale
Zusammenkünfte
und
Treffen;
Vermietung
von
Veranstaltungsräumlichkeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen, für
Unternehmens-
und
soziale Veranstaltungen; Vermittlung
von
Hotelzimmern; Reservierung von Hotelzimmern; Zimmerreservierung in
Hotelanlagen; Reservierungsdienste für Hotelzimmer; Buchungsservice für
Hotelzimmer; Dienstleistungen von Hotels; Hotelreservierungsdienste;
Hotelreservierungen; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in
Hotels, Hostels und Pensionen; Dienstleistungen von Jugendherbergen;
Vermittlung von Unterkünften bei Veranstaltungen; Vermittlung von
Unterkünften bei Veranstaltungen für Führungskräfte; Vermieten von
Büromöbeln; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend
genannten Leistungen; Bereitstellung von temporären Büroräumen [betreut
und verwaltet];
Klasse 44:
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Tätowieren; Entfernung
von Tätowierungen mit Laserbehandlung.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 43, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die
Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollständig
zurückgewiesen. Hierzu wird ausgeführt, dass sich die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht nur an den Geschäftsverkehr, sondern überwiegend an
allgemeine und breite Verbraucherkreise wenden würden. Bei dem Anmeldezeichen
handele es sich um eine rein sachbezogene Angabe. Unter dem Begriff „Hafthaus“ sei
ein Gefängnis oder ein Gebäude zur
Inhaftierung von Personen
in einer
Justizvollzugsanstalt zu verstehen. Inzwischen seien zahlreiche alte Gebäude von
Justizvollzugsanstalten durch Neubauten ersetzt worden, wobei die alten Gebäude,
die teilweise unter Denkmalschutz stünden, entweder abgerissen, saniert oder einer
neuen Nutzung zugeführt würden. Alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen
könnten in einem derartig sanierten oder umgebauten früheren Gefängnisgebäude
hergestellt, angeboten oder erbracht werden. Die Bezeichnung „Hafthaus“ stelle somit
lediglich eine Etablissementbezeichnung mit Hinweis auf die frühere Nutzung des
Gebäudes dar. Der angemeldeten Marke fehlten jegliche charakteristischen Elemente,
die vom Verkehr als Mittel der Unterscheidung der in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst werden
könnten. Auf vermeintlich ähnliche Voreintragungen könnten sich die Anmelder nicht
berufen.
Hiergegen wenden sich die Anmelder mit ihrer Beschwerde vom 18. November 2021.
Zur Begründung tragen sie vor, das Anmeldezeichen verfüge nicht über einen
beschreibenden Charakter und sei unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung
„Hafthaus“ könne sich zwar auf einen bestimmten Ort, eine Institution oder ein
Etablissement beziehen und als Synonym für ein Gefängnis oder eine Haft- bzw.
Justizvollzugsanstalt verwendet werden. Jedoch sei eine sachbezogene Aussage in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festzustellen.
Die Behauptung des Amtes hinsichtlich neuer Nutzungen von Gefängnissen erfolge
ins Blaue hinein. Es handele sich allenfalls um eine beschränkte Anzahl von Bauten.
Einzelne Fälle seien aber zu vernachlässigen. Jedenfalls werde niemand ein altes
Haftgebäude - sofern es der Denkmalschutz überhaupt zulasse - kostenintensiv
umbauen, um dort beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel
für Menschen,
Schusswaffen, Erdnussmilch, Eiscreme, Bier oder alkoholische Getränke herzustellen.
Die Herstellung und das Anbieten von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen in einem Hafthaus seien keine Umstände, die aus Sicht des
beteiligten Verkehrs bedeutsam seien. Ihm sei es vollkommen gleichgültig, ob
beispielsweise der als „Hafthaus“ markierte Telefonantwortdienst aus einem
ehemaligen Gefängnisgebäude heraus erbracht werde.
Die Anmelder haben die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 in dem
Umfang, in dem nach vorläufiger, mit Hinweis vom 16. Mai 2023 mitgeteilter
Auffassung des Senats das Rechtsmittel erfolglos sein dürfte, zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 16. November 2023 und 29. Januar 2025 hat der Senat die
Anmelder darüber informiert, dass er nach weiteren Beratungen zu der Einschätzung
gelangt sei, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft in Verbindung mit
allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlen dürfte.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 und 31. Januar 2025 haben die Anmelder mitgeteilt,
dass eine weitergehende Rücknahme der Beschwerde nicht erfolgen werde.
Sie beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 43, vom 28. Oktober 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung für
die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel;
Klasse 13:
Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter;
Schalldämpfer für Schusswaffen;
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte;
Alkoholfreie
Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie
Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei;
Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke;
Brausetabletten
für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur
Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung
kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken;
Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die
Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige
Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe;
Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer
[Getränke]; Molkegetränke; Most
[unvergoren]; Präparate
für die
Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla
[alkoholfreies Getränk];
Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets
[Getränke];
Tafelwässer;
Tomatensaft
[Getränke];
Traubenmost
[unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke;
Bier-Cocktails; Radler;
Klasse 33:
Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für
die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören;
Klasse 41:
Durchführung von Glückspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos;
Klasse 43:
Betrieb
eines Campingplatzes; Betrieb
von Tierpflegeheimen;
Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und
Seniorenheimen; Dienstleistungen von Tagesstätten; Betrieb von
Tagesstätten für Haustiere;
Klasse 44:
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Tätowieren; Entfernung
von Tätowierungen mit Laserbehandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 28.
Oktober 2021, die Schriftsätze der Beschwerdeführer, die schriftlichen Hinweise des
Senats vom 16. Mai 2023, 16. November 2023 und 29. Januar 2025 sowie den übrigen
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens als Marke steht auch nach der
Beschränkung des Rechtsmittels das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst
zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem
bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl.
EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM
[Vorsprung
durch
Technik]; EuGH GRUR
2008, 608 Rn. 66 f.
-
EUROHYPO; BGH GRUR
2018, 932 Rn. 7 -
#darferdas?; BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 -
Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9 -
OUI; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 15 -
for you; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 -
Kaleido; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi
AG/HABM
[Vorsprung
durch
Technik]; BGH GRUR
2018, 932 Rn. 7 -
#darferdas?; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,
um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-
Langstrumpf-Marke; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9 - OUI). Ebenso
ist
zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer
analysierenden Betrachtung
zu
unterziehen
(vgl. EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-
Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 -
for
you; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten
Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung
des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen
ist
(vgl.
EuGH GRUR
2006, 411 Rn. 24 -
Matratzen
Concord/Hukla; EuGH GRUR
2004, 943 Rn. 24 -
SAT
2; BGH GRUR
2014, 376 Rn. 11 - grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie
nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden
beschreibenden Begriffsgehalt
vermitteln
(vgl. EuGH GRUR
2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR
2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune
Drops; BGH GRUR
2014, 569 Rn. 26 - HOT; BGH GRUR
2012, 1143 Rn. 9 -
Starsat; BGH GRUR
2012, 270 Rn. 11 -
Link
economy; BGH GRUR
2010, 640 Rn. 13 - hey!; BGH GRUR 2009, 952 Rn. 10 - Deutschland-Card). Darüber
hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird
(vgl.
BGH GRUR
2014, 1204 Rn. 16 -
Düsseldorf-Congress; BGH GRUR
2014, 872 Rn. 16 - Gute Laune Drops; BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!).
Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen
Produktions-, Erbringungs-, Angebots- oder Verwendungsstätten einerseits und den
dort hergestellten Waren, geleisteten Diensten sowie vertriebenen bzw. eingesetzten
Produkten oder präsentierten Tätigkeiten andererseits gegeben. Bezeichnungen
solcher Stätten sind folglich nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen
hinzuweisen und dessen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der
Mitbewerber kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W (pat) 70/09 -
CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 -
Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer
Apparatewerke; 25 W (pat) 49/17 - DATALABS).
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen
„Hafthaus“ in Verbindung mit allen noch beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zu.
1. Bei dem Begriff „Hafthaus“ handelt es sich um ein Synonym des Wortes „Haftort“,
mit dem auch ein Gefängnis oder eine Haftanstalt benannt wird (vgl. Wörterbuch
„Wortbedeutung.info“ unter „https://www.wortbedeutung.info“ als Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Ein Gefängnis ist jeder Ort, an dem
Menschen gegen ihren Willen festgehalten werden. Es besteht baulich in der Regel
aus einem weitflächigen Areal mit äußeren Schutzeinrichtungen (Zaunanlage oder
Mauer mit Wachtürmen) sowie im Inneren aus Gebäuden zur Unterbringung der
Gefangenen, des Wachpersonals sowie zur Aufnahme von Sozialeinrichtungen. Die
gut einsehbaren Freiflächen dienen nicht nur zum zeitweisen Aufenthalt der Häftlinge
im Freien, sondern auch zur besseren Überwachung der Zaunzugänge (vgl. Online-
Enzyklopädie „Wikipedia“ unter „https://de.wikipedia.org/wiki/Gefängnis“). Auch im
Verkehr wird ein Gebäude einer Haftanstalt nicht nur als „Gefängnis“ oder
„Justizvollzugsanstalt“, sondern als „Hafthaus“ bezeichnet (vgl. Google-Recherche zu
„Hafthaus“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). So informieren
das Land Nordrhein-Westfalen über das „Hafthaus Senne“ und über das „Handwerk
im Hafthaus“ sowie das Justizministerium Baden-Württemberg über die
Bezugsfertigkeit des Hafthauses 3 im Jahr 1976. Des Weiteren unterrichtet die JVA
Rottenburg darüber, dass das Hafthaus 2 das größte Hafthaus in der Anstalt sei.
2. In Justizvollzugsanstalten verbüßen die Insassen nicht nur Freiheits- oder
Jugendstrafen. Der Vollzug hat auch das Ziel, die Strafgefangenen zu befähigen,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Fast alle
Insassen haben die Pflicht, in einem Gefängnis einer Beschäftigung nachzugehen (vgl.
Artikel
„Arbeiten
im
Gefängnis“
unter
„https://www.gehaltsvergleich.com/news/arbeiten-im-gefaengnis-gehalt-jobs-und-coin-der-jva“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023; Artikel „Wie viel
verdient ein Häftling“ der Stuttgarter Nachrichten unter „https://www.stuttgarter-
nachrichten.de/inhalt.produktion-in-gefaengnissen-puppenbetten-aus-dem-knast
...“
als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Dies schafft einen
konstanten Tagesablauf und vermittelt berufsrelevante Fertigkeiten sowie Fähigkeiten.
So arbeiten Häftlinge in Betrieben, die in der Regel handwerklicher Natur sind.
Beispiele hierfür sind Kantinen, Schreinereien, Schlossereien, Wäschereien (auch im
Auftrag von Krankenhäusern, Altenheimen und Hotels), Bäckereien oder
Buchbindereien. Viele Häftlinge übernehmen im Auftrag von Unternehmen einzelne
Fabrikationsschritte wie Montage von Gerätschaften oder Sortierung und Verpackung
von fertiggestellten Produkten (vgl. Artikel „Arbeiten im Gefängnis“, a. a. O.; Artikel
„Wie viel verdient ein Häftling“ der Stuttgarter Nachrichten, a. a. O.; vgl. PR-Anzeige
„24 Stunden im Einsatz“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).
Demzufolge wird der „Knast“ auch als „Konzern“ bezeichnet (vgl. Artikel „Der Knast als
Konzern“
des
Offenburger
Tageblatts
unter
„https://www.bo.de/nachrichten/nachrichten-regional/der-knast-als-konzern#“
als
Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).
3. Einzelne Gefängnisse werden auch geschlossen und anschließend anders genutzt.
a) Insbesondere werden sie zu Hotels umgewidmet, die mit der Atmosphäre einer
ehemaligen Haftanstalt werben (vgl. Artikel „Die coolsten Gefängnishotels in
Deutschland:
Übernachten
hinter
Gittern“
unter
„https://www.reisereporter.de/reiseziele/europa/deutschland/ ...“ als Anlage 9 zum
gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023; Google-Recherche zu „Hotel im Gefängnis“
als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).
Nicht nur Hotels, sondern auch Arbeitsräume können in aufgelassenen Haftanstalten
eingerichtet werden. So verhandelte die Oberbürgermeisterin der Stadt Göttingen über
den Verkauf der dort gelegenen Justizvollzugsanstalt mit einem Investor („Trafo Hub“
aus Braunschweig), der dort ein Konzept für sogenannte „Co-Working- und Co-Living-
Spaces“ umsetzen wollte (vgl. Artikel „Nächstbester Investor gesucht“ der taz unter
„https://taz.de/Verwendung-der-ehemaligen-JVA-Goettingen ...“ als Anlage 10 zum
gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).
Mit dem Verkauf von Haftanstalten eröffnen sich vielfältige weitere Möglichkeiten ihrer
Nutzung. Sie hängen von den jeweiligen finanziellen Rahmenbedingungen, den zu
beachtenden Vorschriften, insbesondere des Baurechts, und den Planungen des
Investors ab. Der Verkauf stellt sich nicht selten als probates Mittel dar, damit der
staatliche Träger des Gefängnisses die Kosten für dessen Sanierung oder Umbau
nicht tragen muss. Infolgedessen finden sie sich vielfältige Anzeigen im Internet, in
denen Haftanstalten zum Verkauf angeboten werden (vgl. Google-Recherche zu
„Verkauf von Haftanstalten“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai
2023).
b) Soweit die Beschwerdeführer die Ausführungen des Deutschen Patent- und
Markenamts zu neuen Nutzungen und zum Verkauf von Gefängnisbauten als
„Behauptung ins Blaue hinein“ in Frage stellen, kann dem nicht gefolgt werden. Sowohl
die dem Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli
2021 beigefügten Belege als auch die Recherchen des Senats zeigen, dass - wie oben
ausgeführt - zahlreiche alte Gebäude von Haftanstalten leer stehen und auch zum
Verkauf angeboten werden. Hierbei kommt es abweichend vom Vortrag der
Beschwerdeführer nicht darauf an, dass nicht in jeder Stadt ein Gefängnis zu finden
ist und die Zahl der Gefängnisse nicht derjenigen von alten Bahnhöfen, Postämtern,
Polizeiwachen etc. entspricht. Immerhin gab es im Jahr 2022 in Deutschland 172
Justizvollzugsanstalten (vgl. Artikel „Justizvollzugsanstalten nach Bundesländern
2022“ unter „https://www.de.statista.com/ ...“ als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis
vom 16. Mai 2023), so dass es sich bei der Umwidmung von Haftanstalten nicht
lediglich um ein kaum beachtetes Randthema handelt. Dies hängt auch damit
zusammen, dass mittlerweile EU-Normen größere Hafträume vorschreiben und
deswegen alte Gefängnisse durch Neubauten ersetzt werden müssen (vgl. Artikel
„Gefängnisse und ihre Rückkehr in die Gesellschaft“ unter „https://www.monumenteonline.de/ ...“ als Anlage 15 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).
4. Das Substantiv „Hafthaus“ vermittelt unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten
Bedeutungen und aufgrund des Umstands, dass mit ihm sowohl ein in Betrieb
befindliches als auch ein ehemaliges, nicht mehr zur Unterbringung von Häftlingen
genutztes Gefängnis bezeichnet werden kann, eine Aussage über den Ort, an dem die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hergestellt, erbracht,
angeboten oder verwendet werden können. Das Anmeldezeichen weist damit einen
engen Sachbezug zu ihnen auf und kommt als Mittel der Unterscheidung von solchen
Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen nicht in Betracht.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) In Verbindung mit den Waren
„Klasse 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Fruchtextrakte;
Alkoholfreie
Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie
Honiggetränke; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei;
Apfelsaft [Süßmost]; Apfelsüßmost; Bierwürze; Brausepulver für Getränke;
Brausetabletten
für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate zur
Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Erzeugnisse zur Herstellung
kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken;
Fruchtnektare [alkoholfrei]; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die
Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige
Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe;
Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer
[Getränke]; Molkegetränke; Most
[unvergoren]; Präparate
für die
Zubereitung von Getränken; Sarsaparilla
[alkoholfreies Getränk];
Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets
[Getränke];
Tafelwässer;
Tomatensaft
[Getränke];
Traubenmost
[unvergoren]; Wässer [Getränke]; alkoholfreie Biere; Biermischgetränke;
Bier-Cocktails; Radler;
Klasse 33:
Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für
die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören“
lässt sich dem Begriff „Hafthaus“ zum einen die Aussage entnehmen, dass von einem
Gefängnis Getränke für Veranstaltungen geliefert werden. So bieten Haftanstalten die
Zubereitung von Speisen für Veranstaltungen an (vgl. Artikel „Partyservice aus dem
Gefängnis“ der WELT unter „https://www.welt.de/print-welt/ ...“ als Anlage 17 zum
gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023). Ein solcher Partyservice muss nicht auf die
Versorgung mit Essen beschränkt sein. Catering umfasst vielmehr die Bereitstellung
sowohl von Speisen als auch Getränken, um einen bestimmten Anlass an einem
außerhalb des Hafthauses befindlichen Ort zu würdigen. Auf diese Weise wird der
Auftraggeber entlastet, indem er sich nicht selbst um das leibliche Wohl der Gäste
kümmern muss.
Zum anderen kann das Anmeldezeichen ein ehemaliges Hafthaus benennen, in dem
dem Konsum von Getränken eine besondere Bedeutung zukommt. Dies wird
beispielsweise
daran
deutlich,
dass
ehemalige Hafthäuser
auch
als
Vergnügungsstätten genutzt werden. So heißt es in dem Artikel „‘Zuchthaus‘:
Bückeburger Gefängnis wird zum Tanzpalast - Das erwartet euch“ der Schaumburg-
Lippischen Landes-Zeitung:
„Es ist geschafft: Waldemar Miller und Ingo Schröder haben das ehemalige
Bückeburger Gefängnis in eine Party-Location verwandelt. Früher wurde
hier gegen RAF-Terroristen verhandelt, saßen Gefangene ihre Strafen ab -
heute wird getanzt und gefeiert“ (vgl. „https://www.szlz.de/region/ ...“ als
Anlage 18 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).
Auch im Rahmen der Nachnutzung als Hotel werden den Gästen Getränke angeboten.
Sie sind wesentlicher Bestandteil der Verpflegung von Hotels auch in ehemaligen
Hafthäusern. Für sie wird zum Beispiel wie folgt geworben (vgl. Artikel „Die coolsten
Gefängnishotels in Deutschland: Übernachten hinter Gittern“, a. a. O.):
- „Nicht zuletzt
ist das denkmalgeschützte Ensemble aus der
wilhelminischen Zeit beim heimischen Publikum ein beliebter Treffpunkt:
Denn im dazugehörigen Restaurant Lovis verwöhnt die Berliner Köchin
… die Gästinnen und Gäste mit zeitgemäßer deutscher Küche.“
oder
- „Dank hochwertiger Ausstattung und einem modernen Glaskubus wurde
aus der bedrückenden Haftatmosphäre ein Rückzugsort
für
Genießerinnen und Genießer. ... Im Restaurant sorgt das Küchenteam
dafür, dass nicht nur Wasser und Brot, sondern regionale und saisonale
Spezialitäten direkt vom Grill auf den Tisch kommen.“
b) Die Waren der Klasse 5
„Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Diätetische Lebensmittel“
dienen vornehmlich der Gesundheitsvorsorge oder der Reduzierung des
Körpergewichts. Sie werden von vielen Verbrauchern regelmäßig eingenommen, um
eine
ausreichende
Nährstoffaufnahme
sicherzustellen,
Lebensmittelunverträglichkeiten zu vermeiden oder weniger Kalorien zu sich zu
nehmen. Trotz dieses Gesundheitsbezugs ist es nicht ausgeschlossen, dass
Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel von Justizvollzugsanstalten
im Rahmen des oben angesprochenen Caterings verwendet werden. Zu denken ist
hierbei an die Verpflegung von Krankenhäusern oder Altenheimen, die auf die
speziellen Bedürfnisse der Patienten oder Bewohner abgestimmt sein muss. Insofern
bringt das Anmeldezeichen auch insoweit nur zum Ausdruck, dass die Waren der
Klasse 5 im Rahmen des von Hafthäusern angebotenen Caterings verwendet oder
zubereitet werden.
c) Es ist zwar fernliegend, dass
„Schusswaffen; Munition und Geschosse; Elektroschockwaffen; Halfter;
Schalldämpfer für Schusswaffen“ (Klasse 13)
in Haftanstalten oder stillgelegten Gefängnissen hergestellt oder vertrieben werden.
Jedoch müssen die einsitzenden Gefangenen beaufsichtigt werden. Insofern verfügen
die meisten Justizvollzugsanstalten über eigene Einsatzgruppen. Dies sind speziell
ausgebildete Justizvollzugsbeamte, die für das Sichern oder den Transport von
gefährlichen Gefangenen,
für Haftraumstürmungen und
für den Schutz von
Gerichtsgebäuden, Verhandlungen oder der Justizvollzugsanstalt selbst zuständig
sind. Diese Beamten verfügen über spezielle Ausrüstung wie Reizstoffsprühgeräte,
Schlagstöcke oder Schusswaffen (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Justizvollzugsbeamter“ als Anlage 20 zum gerichtlichen
Hinweis vom 16. November 2023). Daher kann das in Rede stehende Zeichen im
Zusammenhang mit den Waren der Klasse 13 als Hinweis dahingehend verstanden
werden, dass die Waffen und deren Zubehör von den in Hafthäusern tätigen
Justizvollzugsbeamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden.
d) Ebenso ist es möglich, dass die Dienstleistungen
„Durchführung von Glückspielen; Dienstleistungen eines Spielkasinos“
(Klasse 41)
in ehemaligen Hafthäusern stattfinden. Wie bereits oben ausgeführt, werden
ehemalige Haftanstalten auch als Hotels genutzt. In solchen können Spielkasinos
eingerichtet oder gesonderte Bereiche für Glücksspiele ausgewiesen werden. Ebenso
lassen sich den verschiedenen Ebenen eines aufgelassenen Hafthauses
verschiedene Spielkategorien wie etwa Automaten- oder Tischspiele zuordnen, so
dass es in seiner Gesamtheit dem Spielbetrieb dient.
e) Bei der Dienstleistung
„Tätowieren“ (Klasse 44)
kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass den Insassen einer Haftanstalt
Dienstleistungen eines Tätowierers angeboten werden, da das Tätowieren im
Gefängnis gesetzlich verboten ist (vgl. Google-Recherche zu „Ist Tätowieren im
Gefängnis erlaubt?“ als Anlage 19 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2023).
Solche Verbote gelten aber nicht für stillgelegte Hafthäuser, in denen beispielsweise
Coworking-Spaces zur Verfügung stehen können. Eine besondere Gewerbeordnung
hinsichtlich des Betriebs eines Tattoo-Studios gibt es nicht. Lediglich die gültigen
Hygienerichtlinien sind einzuhalten. Für die Räumlichkeiten eines Tattoo-Studios
werden Waschgelegenheiten sowie glatte oder geflieste Wände und Böden
empfohlen, die sich leicht reinigen lassen (vgl. Artikel „Ein eigenes Tattoostudio
eröffnen - Alles, was Gründer*innen wissen müssen“ als Anlage 24 zum gerichtlichen
Hinweis vom 16. November 2023). Darüber hinaus bedarf es einer Tätowiermaschine
und eines Tattoostuhls oder einer entsprechenden Liege. Diese räumlichen
Voraussetzungen, die nur wenig Platz beanspruchen, erfüllen ehemalige Haftzellen.
Sie verfügen über leicht zu reinigende Wände und üblicherweise über Waschbecken.
Gerade aufgrund der Verbreitung von Tattoos unter Gefängnisinsassen kann der
Betrieb eines solchen Studios in einer ehemaligen Haftanstalt besonderes Interesse
hervorrufen und dazu bewegen, sich gerade dort ein Tattoo stechen zu lassen.
Ein enger Sachbezug besteht auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung
„Entfernung von Tätowierungen mit Laserbehandlung“ (Klasse 44).
Denn mit Lasern werden Tattoos auch in Justizvollzugskrankenhäusern entfernt (vgl.
Artikel „Tattooentfernung bei Gefangenen nur noch beim Arzt“ der Aachener Zeitung
unter
„https://www.aachener-zeitung.de/nrw-region/
...“ als Anlage 25 zum
gerichtlichen Hinweis vom 16. November 2023; Artikel „Justiz-Krankenhaus
Fröndenberg entfernt Knast Tattoos kostenlos“ der Westfalenpost unter
„https://www.wp.de/staedte/froendenberg/ ...“ als Anlage 26 zum gerichtlichen Hinweis
vom 16. November 2023).
Angesichts der räumlichen Gegebenheiten in ehemaligen Hafthäusern ist es des
Weiteren nicht fernliegend, dass auch die Dienstleistung
„Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ (Klasse 44)
dort angeboten wird. So erfordert auch der Betrieb eines Nagelstudios oder eines
Friseursalons eine möglichst hygienische Umgebung, die durch die glatten Wände und
Böden einer Zelle gegeben ist. Da ein Gefängnis in vielfältiger Weise nach Aufgabe
seines eigentlichen Zwecks genutzt werden kann und die große Anzahl an Hafträumen
eine parallele Verwendung für unterschiedlichste Zwecke zulässt, bietet es sich
ebenso für die menschliche Gesundheits- und Schönheitspflege an, zumal sie
regelmäßig wenig Platz benötigt.
f) Schließlich besteht zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Dienstleistung
„Betrieb eines Campingplatzes“ (Klasse 43)
ebenfalls eine sachliche Beziehung, die seiner Funktion als Unterscheidungsmittel
entgegensteht. So verfügen Haftanstalten über Außengelände, um den Gefangenen
den Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Sie können nach der Einstellung ihres
Betriebs für den „Betrieb eines Campingplatzes“ genutzt werden, indem Zelte oder
Wohnwägen dort aufgestellt werden. Wie bei Hotels vermitteln diese Plätze eine
besondere Atmosphäre, die zumindest bei bestimmten Kunden ein besonderes
Interesse an der Anmietung eines Stellplatzes hervorrufen wird. Ergänzend ist in
Betracht zu ziehen, dass die Sanitäreinrichtungen in einem ehemaligen Hafthaus so
ausgelegt sind, dass sie von einer größeren Anzahl von Menschen gleichzeitig in
Gebrauch genommen werden können. Insofern erfordert die Umwidmung keine
größeren Umbaumaßnahmen.
Ebenso lässt sich eine aufgelassene Haftanstalt mit überschaubarem Aufwand für die
„Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und
Seniorenheimen; Dienstleistungen von Tagesstätten“ (Klasse 43), aber
auch für den
„Betrieb von Tierpflegeheimen; Betrieb von Tagesstätten für Haustiere“
(Klasse 43)
nutzen. Die besagten Tätigkeiten erfordern eine Vielzahl an Räumen, um die Kinder,
Senioren oder Tiere unterbringen zu können. Hierfür stehen die ehemaligen
Gefängniszellen zur Verfügung. Auch wenn sie nicht sehr groß sind, so eignen sie sich
dennoch für Kinder oder Senioren zum Schlafen bzw. für die sichere Verwahrung von
Haustieren. Von Vorteil ist darüber hinaus, dass die erforderliche Infrastruktur in Form
der Küche, der Sanitäreinrichtungen oder der Abfallentsorgung ggf. nach
Modernisierung weiter verwendet werden kann.
5.
Inwieweit es sich bei den von der Markenstelle vorgeschlagenen noch
beschwerdegegenständlichen Änderungen des Warenbegriffs in Klasse 32
„Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern“
in
„Präparate zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer“
und des Dienstleistungsbegriffs in Klasse 43
„Bereitstellung von Tagesstätten“
in
„Dienstleistungen von Tagesstätten“
um unzulässige Erweiterungen handelt, kann dahinstehen, da die Beschwerde sowohl
unter Zugrundelegung der angemeldeten als auch der als bedenklich angesehenen
geänderten Formulierung zurückzuweisen ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Streif
Butscher