Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 18.02.2025 – 18 W (pat) 9/22
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180225B18Wpat9.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 9/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2015 209 690
ECLI:DE:BPatG:2025:180225B18Wpat9.22.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr. Nielsen und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Schenkl
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 27. Mai 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung 10 2005 209 690.4, welche eine innere Priorität vom 18. Juni 2014 in
Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Wendevorrichtung und Verfahren zum Wenden von Bogen“
erteilt und am 26. April 2018 veröffentlicht worden. Auf den dagegen erhobenen
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
28. Juli 2022 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-
und Markenamts nach Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechterhalten worden.
Die Einsprechende hat ihren form- und fristgerechten Einspruch darauf gestützt,
dass der Gegenstand des angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG
nicht patentfähig sei und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Patentanspruch 1
lautet
in der
im Einspruchsverfahren beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:
1. Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine mit einer
Speichertrommel (2) und einer der Speichertrommel (2) nachgeordneten
Wendetrommel (3),
wobei die Speichertrommel (2) ein Greifersystem (2.1)
für die
Bogenvorderkante und ein während des Bogentransportes gegenüber
der Mantelfläche der Speichertrommel
(2) bewegbar gelagertes
Bogenkontaktelement aufweist,
wobei das Bogenkontaktelement
in einem Drehwinkelbereich der
Speichertrommel (2) bewegbar ist und/oder bewegt ist, in dem der von
dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der
Wendetrommel (3) ergriffen ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse rotierender
Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet
ist.
Der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:
8. Verfahren zum Wenden von Bogen (8) in einer Wendevorrichtung einer
bogenverarbeitenden Maschine,
wobei die Bogen (8) auf einer Speichertrommel (2) geführt werden und
wobei die Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel (3) übernommen
werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) von
mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2) durch
Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) gestrafft
werden.
Wegen der auf die Ansprüche 1 bzw. 8 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 und
9 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der
Patentabteilung 27 vom 28. Juli 2022.
Die Einsprechende beantragt,
1. Den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Juli 2022 aufzuheben.
2. Das Patent Nr. 10 2015 209 690 mit der Bezeichnung „Wendevorrichtung
und Verfahren zum Wenden von Bogen“ in vollem Umfang zu widerrufen,
wobei der offensichtliche Zahlenfehler, der beim Aufnehmen der Anträge
unterlaufen und im Protokoll festgehalten ist, korrigiert wurde.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Einspruchsverfahren sind folgende Entgegenhaltungen genannt worden:
E1 DE 10 2010 001 685 A1,
E2 DE 10 2010 028 701 A1,
E3 DE 23 54 418 A1,
E4 DE 1 155 145 A,
E5 DE 10 2007 049 643 A1 und
E6 DE 10 2006 032 922 B3.
In der Patentschrift wie auch im Recherchebericht der Prüfungsstelle, in dem bereits
die Druckschriften E1, E5 und E6 als Stand der Technik genannt werden, wird
zudem die Druckschrift DE 10 2012 216 048 A1 als Stand der Technik aufgeführt.
Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das Patent
Nr. 11 2015 209 690 zu widerrufen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
18. Februar 2025), liegt ein offenkundiges Versehen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände der
im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Patentansprüche nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung patentfähig sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PatG
i. V. m. § 4 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft eine Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende
Maschine mit einer Speichertrommel und einer der Speichertrommel
nachgeordneten Wendetrommel gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1
sowie ein Verfahren zum Wenden von Bogen in einer Wendevorrichtung einer
bogenverarbeitenden Maschine (vgl. Patentschrift, Abs. 1).
Gemäß der Beschreibungseinleitung ist aus der DE 10 2006 032 922 B3 eine
Einrichtung zur Unterstützung der Bogenführung in Druckmaschinen bekannt,
bei der ein mit einer Saugeinrichtung verbundenes Bogenabstreifelement im
Zylinderkanal einer Speichertrommel angeordnet ist. Nachteilig an dieser
Lösung sei, dass durch die Relativbewegung unter Reibschluss mehr oder
weniger sichtbare Schleifspuren an der Bedruckstoffoberfläche entstehen
könnten (vgl. Patentschrift, Abs. 2). Aus der DE 10 2007 049 643 A1 seien ein
Verfahren und eine Vorrichtung zum Wenden eines Bogens während des
Förderns durch eine Druckmaschine bekannt, bei denen die Hinterkanten-
Sauggreifer nach der Übergabezentralen wieder mit Saugluft beaufschlagt
würden. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass die Sauggreifer ebenso
Schleifspuren verursachten und eine Bogenquerstraffung überhaupt nicht
erfolgen könne (vgl. Patentschrift, Abs. 3). Aus der DE 10 2010 001 685 A1 sei
eine Wendeeinrichtung einer Bogendruckmaschine bekannt, bei der der auf der
Speichertrommel liegende Bogen von Saugleistenteilen vor der Übergabe an die
Wendetrommel in Umfangsrichtung und gegebenenfalls in Axialrichtung der
Speichertrommel gestrafft werden könne. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass
der Bogen nach der Übergabe an die Wendetrommel nicht mehr gestrafft werde.
Damit würden Bogenlaufschwierigkeiten beim Abzug des Bogens durch die
Wendetrommel auftreten (vgl. Patentschrift, Abs. 4).
Als Aufgabe ist in der Patentschrift angegeben, den Wendeprozess in
bogenverarbeitenden Maschinen weiter zu verbessern (vgl. Patentschrift,
Abs. 5). Die dem Streitpatent zugrundeliegende technische Problemstellung ist
in diesem Zusammenhang konkret darin zu gesehen, dass Bogen bei einem
Wendeprozess in bogenverarbeitenden Maschinen längs- bzw. quergestrafft
werden (vgl. Patentschrift, Abs. 8 bis 10 i. V. m. Abs. 3 und 4).
Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau- bzw. Druckingenieur mit
Fachhochschul-
oder
Bachelorabschluss,
der
über
einschlägige
Berufserfahrung
im Bereich der Entwicklung von bogenverarbeitenden
Druckmaschinen verfügt.
1. Der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lässt sich wie folgt gliedern:
1.1 Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine
1.2 mit einer Speichertrommel (2)
1.3 und einer der Speichertrommel (2) nachgeordneten Wendetrommel
(3), wobei die Speichertrommel (2)
1.4
1.5
ein Greifersystem (2.1) für die Bogenvorderkante und
ein während des Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche der
Speichertrommel (2) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement
aufweist,
1.6 wobei das Bogenkontaktelement in einem Drehwinkelbereich der
Speichertrommel (2) bewegbar ist und/oder bewegt ist, in dem der von
dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der
Wendetrommel (3) ergriffen ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.7
dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse
rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes
Band ausgebildet ist.
Der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Anspruch 8 der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung des Patents lautet unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung:
8.1 Verfahren zum Wenden von Bogen (8) in einer Wendevorrichtung
einer bogenverarbeitenden Maschine,
8.2 wobei die Bogen (8) auf einer Speichertrommel (2) geführt werden und
8.3 wobei die Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel
(3)
übernommen werden,
dadurch gekennzeichnet,
8.4
dass die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) von
mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2)
durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel
(2) gestrafft werden.
2. Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Bei der beanspruchten Vorrichtung handelt es sich um eine Wendevorrichtung
für eine bogenverarbeitende Maschine, die eine Speichertrommel (2) und eine
der Speichertrommel
(2) nachgeordnete Wendetrommel
(3)
für einen
Druckbogen aufweist (vgl. Patentschrift, Fig. 1 und Abs. 16 / Merkmale 1.1, 1.2
und 1.3).
Ein Bogen wird
in der bogenverarbeitenden Maschine von einer
Übergabetrommel (1) mitsamt Greifersystem (1.1) an eine Speichertrommel (2)
mit einem entsprechenden Greifersytem (2.1) übergeben, dann an eine
nachgeordnete Wendetrommel (3) mit entsprechendem Greifersystem (3.1)
gegeben und danach an einen Druckzylinder (4) übergeben (vgl. Patentschrift,
Fig. 1 sowie Abs. 16 und 17). Als Anwendungsbeispiel wird in der Patentschrift
eine Bogenoffsetrotationsdruckmaschine in Aggregat- und Reihenbauweise
aufgeführt (vgl. Abs. 16, Satz 1).
Die Speichertrommel (2) weist gemäß Merkmal 1.4 ein Greifersystem (2.1) für
die Vorderkante eines Bogens (8) auf (vgl. Fig. 2).
Die Speichertrommel (2) weist zudem ein während des Bogentransportes
gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) bewegbar gelagertes
Bogenkontaktelement auf (vgl. Fig. 2 und 3 sowie Abs. 20 und 21 /
Merkmal 1.5). Im Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 3 ist das im Merkmal
1.5 genannte bewegbar gelagerte Bogenkontaktelement als Band oder Ring
(12) ausgebildet (vgl. Merkmal 1.7 und Patentschrift, Fig. 3 mit seitens des
Senats eingefügter gelber Markierung des Bogenkontaktelements).
Ein Bremsband ohne Antrieb wird ebenso als Ausführungsform für das
Bogenkontaktelement
genannt
(vgl. Patentschrift, Abs.
10). Das
Bogenkontaktelement (vgl. Fig. 2 sowie Bezugszeichen 12 in Fig. 3) ist in einem
Drehwinkelbereich der Speichertrommel (2) bewegbar, in dem der von dem
Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der Wendetrommel (3)
ergriffen
ist
(Merkmal 1.6). Der Anspruch 1
ist
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung dahingehend gegenüber der erteilten Fassung
präzisiert, dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse
rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band
ausgebildet ist (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 9 und 12 / Merkmal 1.7).
Bei dem Verfahren zum Wenden von Bogen in einer Wendevorrichtung einer
bogenverarbeitenden Maschine nach Anspruch 8 werden die Bogen (8) auf
einer Speichertrommel (2) geführt (Merkmale 8.1 und 8.2), wobei die
Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel
(3) übernommen werden
(Merkmal 8.3). Die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) werden
von mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2) durch
Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) gestrafft
(Merkmal 8.4).
3. Der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung, an dessen Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) keine Zweifel
bestehen, geht – wie die Patentabteilung 27 im Einspruchsverfahren zutreffend
festgestellt hat – nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das Patent in der erteilten Fassung gemäß Patenschrift hinaus
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Patentanspruch 1 basiert in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung des Patents auf Merkmalen, die
in der
ursprünglichen Beschreibung offenbart sind (vgl. ursprünglicher und erteilter
Patentanspruch 1 sowie S. 2, Abs. 5, Satz 2 der ursprünglichen Beschreibung;
vgl. Abs. 9 der Patentschrift). Dies gilt ebenfalls für den nebengeordneten
Anspruch 8 sowie die Unteransprüche, die nicht über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das Patent in der erteilten Fassung
gemäß Patenschrift hinausgehen.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung gilt als neu (§ 3 PatG).
a) Druckschrift E6 (DE 10 2006 032 922 B3), die als nächstliegender Stand der
Technik anzusehen ist, offenbart eine Wendevorrichtung (Dreitrommelwendung)
für eine bogenverarbeitende Maschine, welche eine
Zylindertrommel (Zylinder 4) für Druckbogen und eine der Zylindertrommel
nachgeordnete Wendetrommel (Wendetrommel 1) für Druckbogen aufweist
(vgl. Patentschrift, Fig. 2 sowie Abs. 21, 29 und Bezugszeichenliste nach
Abs. 30 / vgl. Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3).
Die Zylindertrommel (Zylinder 4) ist gemäß der Figur 2 der E6 in einem
Greiferkanal (ohne Bezugszeichen) angeordnet (vgl. Abs. 21), wobei der
Fachmann erkennt, dass die Zylindertrommel auch ein Greifersystem für die
Bogenvorderkante aufweist (vgl. Abs. 21 i. V. m. Patentanspruch 1 auf S. 4
der E6 / vgl. Merkmal 1.4).
An der Zylindertrommel (Zylinder 4) ist ein Bogenabstreifelement 10 einer
Bogenabstreifeinrichtung 8 angebracht (vgl. Fig. 2 sowie Abs. 21 und 29).
Das Bogenabstreifelement 10
ist auf einer drehbeweglichen Welle
angeordnet (vgl. Abs. 29, dritter Satz), wobei das Bogenabstreifelement 10
abgesenkt/geschwenkt
werden
kann.
Dabei
kontaktiert
das
Bogenabstreifelement 10 den in der Wendetrommel 1 gewendeten Bogen
und drückt ihn aus der Bahn des nachfolgenden Bogens (vgl. Fig. 2 und
Abs. 9). Das Bogenabstreifelement 10 wird mittels einer Kurvenscheibe 16
und einem Kurvengetriebe 15 abgesenkt/geschwenkt (vgl. Abs. 29, dritter
Satz). Insofern stellt das Bogenabstreifelement 10 auch ein während des
Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche (Zylinderoberfläche) der
Zylindertrommel (Zylinder 4) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement dar,
wie es in Merkmal 1.5 genannt ist. Der Fachmann geht davon aus, dass das
Bogenkontaktelement
(Bogenabstreifelement 10) der Zylindertrommel
(Zylinder 4) in einem Drehwinkelbereich der Zylindertrommel von einer
Kurvenscheibe 16 und einem Kurvengetriebe 15 getrieben taktweise unter
die Zylinderoberfläche absenkbar und damit bewegbar ist, wenn der von dem
Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen von der Wendetrommel
(Wendetrommel 1) ergriffen ist (vgl. Fig. 2 und Abs. 21 / vgl. Merkmal 1.6).
Dass das Bogenkontaktelement entsprechend Merkmal 1.7 als ein um eine
Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen
umlaufendes Band ausgebildet ist, ist der Druckschrift E6 im Zusammenhang
der vorstehend genannten Ausführungsform einer Wendevorrichtung nach
Figur 2 (Dreitrommelwendung) nicht zu entnehmen.
In der Druckschrift E6 wird zudem eine andere Vorrichtung (Ein-Trommel-
Wendung) mit einer Bogenabstreifeinrichtung 8 beschrieben, die auf einem
umlaufenden Band 9 basiert (vgl. Fig. 1 sowie Abs. 18). Das umlaufende
Band (Band 9) ist hier nicht Teil einer Speichertrommel oder einer
Zylindertrommel, sondern außerhalb von einer Trommel angeordnet (vgl.
Merkmal 1.2 i. V. m Merkmal 1.5). Es gibt auch keinen Hinweis, dass diese
außerhalb einer Trommel angeordnete Bogenabstreifeinrichtung 8 mit einem
umlaufenden Band 9 einer Vorrichtung mit einer Ein-Trommel-Wendung in
einem der
in der Druckschrift E6 dargestellten Trommeln/Zylinder
untergebracht werden kann (vgl. Fig. 1 zu einer Dreitrommelwendung,
Abs. 18 und 20 sowie Fig. 2 bezüglich einer Dreitrommelwendung mit einer
anderen Funktionsweise; vgl. die Merkmale 1.5 und 1.6 im Zusammenhang
mit Merkmal 1.7). Folglich sind die Merkmale 1.5 und 1.6 im Zusammenhang
mit Merkmal 1.7 bei der in der Figur 1 dargestellten Vorrichtung (Ein-
Trommel-Wendung) nicht verwirklicht. Gleiches gilt auch für die in Figur 4
dargestellte Bogenabstreiteinrichtung, die ebenfalls nicht
in einer
Speichertrommel angeordnet ist.
Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung gilt damit als neu gegenüber dem Stand der
Technik gemäß Druckschrift E6.
b) Der Druckschrift E1, die eine Wendevorrichtung (Wendeeinrichtung 12) mit
einer Speichertrommel (Speichertrommel 17) und einer Wendetrommel
(Wendetrommel 18)
im Zusammenhang mit einer Saugeinrichtung
(Saugleiste 19 mit Saugleistenteilen 20-23) beschreibt, ist kein Hinweis auf
auf die Merkmale 1.4, 1.5 und 1.6 sowie das Merkmal 1.7 zu entnehmen (vgl.
Figi. 1 und 2 sowie Abs. 18, 19 und 22).
Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung ist damit auch als neu gegenüber dem Stand
der Technik gemäß Druckschrift E1.
c) Druckschrift E2
beschreibt
eine Wendeeinrichtung mit
einer
Speichertrommel
(Speichertrommel 19) sowie einer Wendetrommel
(Wendetrommel 20), welche die Merkmale 1.1 bis 1.4 aufweist (vgl. Fig. 3
und 4 sowie Abs. 29 und 48). Die Merkmale 1.5 bis 1.7 sind der Druckschrift
ebenfalls nicht zu entnehmen.
Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung ist damit auch neu gegenüber dem Stand der
Technik gemäß Druckschrift E2.
d) Druckschrift E3 beschreibt eine Wendevorrichtung mit einem als
Speichertrommel dienenden Zylinder (Bogenumführzylinder 1) und einer
Wendetrommel (Wendetrommel 34), wobei die Speichertrommel ein
Greifersystem mit Zangengreifern (verschwenkbaren Zangengreifern 35)
aufweist (vgl. u. a. Fig. 6 und S. 10, letzter Abs. / Merkmale 1.1 bis 1.4). Auch
dieser Druckschrift ist kein Hinweis auf das Merkmal 1.7 zu entnehmen.
e) Die Ausführungen zu Druckschrift E3 gelten auch für die Druckschriften E4
und E5, denen ebenfalls kein Hinweis auf das Merkmal 1.7 zu entnehmen ist
(vgl. in E4 u. a. Fig. 1 und den zugehörigen Text; vgl. in E5 u.a. Fig. 1 bis 3
mitsamt zugehörigem Text). Auch der im Recherchebericht genannten
Druckschrift DE 10 2012 216 048 A1 ist das Merkmal 1.7 nicht zu entnehmen.
f) Aus dem Stand der Technik ist damit kein Bogenkontaktelement in einer
Speichertrommel bekannt, welches als ein um eine Rotationsachse
rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band
ausgebildet ist (vgl. Merkmal 1.7 i.V.m. Merkmal 1.5).
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift E6, da die
vorgenannte Bogenabstreifeinrichtung einer Wendevorrichtung nach Figur 2
(Dreitrommelwendung) keinen Hinweis auf das Merkmal 1.7
im
Zusammenhang mit Merkmal 1.5 enthält und die Ausführungsform nach
Figur 1 (Ein-Trommel-Wendung) und wie auch nach Figur 4 schon rein
konstruktiv nicht in die Zylindertrommel (Zylinder 4) einer Dreitrommelwendung gemäß der Ausführungsform nach Figur 2 passt. Die
Bogenabstreifvorrichtung gemäß Figur 2 (Dreitrommelwendung) weist eine
andere Funktionsweise auf als die in Figur 1 dargestellte Ausführungsform
(Ein-Trommel-Wendung). Im Unterschied zu der Ausführungsform nach
Figur 1 (Ein-Trommel-Wendung) gibt es bei der Ausführungsform nach
Figur 2 (Dreitrommelwendung) kein Problem mit einer Relativbewegung von
Druckbogen in Bezug auf eine Leitrakel (vgl. Fig. 1 sowie Abs. 19 und 20,
Leitrakel 6). Bei den verschiedenen in der Druckschrift E6 dargestellten
Bogenabstreifeinrichtungen steht auch nicht die Straffung von Bogen im
Vordergrund, sondern das Wenden von Bogen im maximalen Formatbereich
sowie die Vermeidung einer Überdeckung solcher Bogen (vgl. Abs. 3 und 4).
Der Fachmann hat dabei keine Veranlassung, eine außerhalb eines
Zylinders (Druckzylinder 4) angeordnete Bogenabstreifeinrichtung 8 einer
Ein-Trommel-Wendung (vgl. Fig. 1) in einer Zylindertrommel einer Maschine
mit einer Dreitrommelwendung (vgl. Fig. 2) anzuordnen, was – wie
vorstehend unter Ziffer 4 a) ausgeführt – auch konstruktiv nicht ohne
Weiteres möglich ist.
b) Auch eine Zusammenschau der Druckschriften E6 und E2 führt nicht zu
Gegenstand des Anspruchs 1, da keiner der Druckschriften ein
Bogenkontaktelement in der Speichertrommel gemäß Merkmal 1.5 zu
entnehmen ist, welches als ein um eine Rotationsachse rotierender Ring
oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist, wie es
in Merkmal 1.7 angegeben
ist
(vgl. vorherige Abhandlung der
Druckschriften E6 und E2).
c) Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstand des Anspruchs 1 ausgeführt,
ist aus den weiteren Druckschriften zum Stand der Technik auch kein
Bogenkontaktelement in einer Speichertrommel bekannt, welches als ein um
eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen
umlaufendes Band ausgebildet ist (vgl. insbesondere Merkmal 1.7 i. V. m.
Merkmal 1.5). Auch eine Zusammenschau der im Verfahren befindlichen
Druckschriften sowie die Anwendung von Fachwissen führt hier nicht in
naheliegender Weise zu einer Wendevorrichtung mit sämtlichen Merkmalen
1.1 bis 1.6 sowie dem Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung.
6. Die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 1.7 gelten in gleicher Weise auch
für den in Bezug auf ein Verfahren zum Wenden von Bogen in einer
Wendevorrichtung
einer
bogenverarbeitenden Maschine
gerichteten
Patentanspruch 8, in dem mit Merkmal 8.4 erforderlich ist, dass die von der
Wendetrommel ergriffenen Bogen von mindestens einem Bogenkontaktelement
der Speichertrommel durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der
Speichertrommel gestrafft werden. Ein solches Merkmal ist dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik nicht zu entnehmen.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 8 ist damit weder aus dem Stand
der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt.
7. Da
die
zweifelsfrei
gewerblich
anwendbaren Gegenstände
der
nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 in der im Einspruchsverfahren
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung neu sind und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig. Dies gilt in gleicher Weise für die auf
den Anspruch 1 bzw. den Anspruch 8 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7
und 9.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Schwengelbeck
Dr. Nielsen
Dr. Schenkl