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BPatG Beschluss vom 18.02.2025 – 18 W (pat) 9/22

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180225B18Wpat9.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 9/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 209 690

ECLI:DE:BPatG:2025:180225B18Wpat9.22.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr. Nielsen und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Schenkl

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 27. Mai 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Anmeldung 10 2005 209 690.4, welche eine innere Priorität vom 18. Juni 2014 in

Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Wendevorrichtung und Verfahren zum Wenden von Bogen“

erteilt und am 26. April 2018 veröffentlicht worden. Auf den dagegen erhobenen

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

28. Juli 2022 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamts nach Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechterhalten worden.

Die Einsprechende hat ihren form- und fristgerechten Einspruch darauf gestützt,

dass der Gegenstand des angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG

nicht patentfähig sei und beantragt, das Patent zu widerrufen.

Patentanspruch 1

lautet

in der

im Einspruchsverfahren beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:

1. Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine mit einer

Speichertrommel (2) und einer der Speichertrommel (2) nachgeordneten

Wendetrommel (3),

wobei die Speichertrommel (2) ein Greifersystem (2.1)

für die

Bogenvorderkante und ein während des Bogentransportes gegenüber

der Mantelfläche der Speichertrommel

(2) bewegbar gelagertes

Bogenkontaktelement aufweist,

wobei das Bogenkontaktelement

in einem Drehwinkelbereich der

Speichertrommel (2) bewegbar ist und/oder bewegt ist, in dem der von

dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der

Wendetrommel (3) ergriffen ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse rotierender

Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet

ist.

Der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:

8. Verfahren zum Wenden von Bogen (8) in einer Wendevorrichtung einer

bogenverarbeitenden Maschine,

wobei die Bogen (8) auf einer Speichertrommel (2) geführt werden und

wobei die Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel (3) übernommen

werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) von

mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2) durch

Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) gestrafft

werden.

Wegen der auf die Ansprüche 1 bzw. 8 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 und

9 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der

Patentabteilung 27 vom 28. Juli 2022.

Die Einsprechende beantragt,

1. Den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28. Juli 2022 aufzuheben.

2. Das Patent Nr. 10 2015 209 690 mit der Bezeichnung „Wendevorrichtung

und Verfahren zum Wenden von Bogen“ in vollem Umfang zu widerrufen,

wobei der offensichtliche Zahlenfehler, der beim Aufnehmen der Anträge

unterlaufen und im Protokoll festgehalten ist, korrigiert wurde.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Einspruchsverfahren sind folgende Entgegenhaltungen genannt worden:

E1 DE 10 2010 001 685 A1,

E2 DE 10 2010 028 701 A1,

E3 DE 23 54 418 A1,

E4 DE 1 155 145 A,

E5 DE 10 2007 049 643 A1 und

E6 DE 10 2006 032 922 B3.

In der Patentschrift wie auch im Recherchebericht der Prüfungsstelle, in dem bereits

die Druckschriften E1, E5 und E6 als Stand der Technik genannt werden, wird

zudem die Druckschrift DE 10 2012 216 048 A1 als Stand der Technik aufgeführt.

Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das Patent

Nr. 11 2015 209 690 zu widerrufen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

18. Februar 2025), liegt ein offenkundiges Versehen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände der

im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Patentansprüche nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung patentfähig sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PatG

i. V. m. § 4 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft eine Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende

Maschine mit einer Speichertrommel und einer der Speichertrommel

nachgeordneten Wendetrommel gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1

sowie ein Verfahren zum Wenden von Bogen in einer Wendevorrichtung einer

bogenverarbeitenden Maschine (vgl. Patentschrift, Abs. 1).

Gemäß der Beschreibungseinleitung ist aus der DE 10 2006 032 922 B3 eine

Einrichtung zur Unterstützung der Bogenführung in Druckmaschinen bekannt,

bei der ein mit einer Saugeinrichtung verbundenes Bogenabstreifelement im

Zylinderkanal einer Speichertrommel angeordnet ist. Nachteilig an dieser

Lösung sei, dass durch die Relativbewegung unter Reibschluss mehr oder

weniger sichtbare Schleifspuren an der Bedruckstoffoberfläche entstehen

könnten (vgl. Patentschrift, Abs. 2). Aus der DE 10 2007 049 643 A1 seien ein

Verfahren und eine Vorrichtung zum Wenden eines Bogens während des

Förderns durch eine Druckmaschine bekannt, bei denen die Hinterkanten-

Sauggreifer nach der Übergabezentralen wieder mit Saugluft beaufschlagt

würden. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass die Sauggreifer ebenso

Schleifspuren verursachten und eine Bogenquerstraffung überhaupt nicht

erfolgen könne (vgl. Patentschrift, Abs. 3). Aus der DE 10 2010 001 685 A1 sei

eine Wendeeinrichtung einer Bogendruckmaschine bekannt, bei der der auf der

Speichertrommel liegende Bogen von Saugleistenteilen vor der Übergabe an die

Wendetrommel in Umfangsrichtung und gegebenenfalls in Axialrichtung der

Speichertrommel gestrafft werden könne. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass

der Bogen nach der Übergabe an die Wendetrommel nicht mehr gestrafft werde.

Damit würden Bogenlaufschwierigkeiten beim Abzug des Bogens durch die

Wendetrommel auftreten (vgl. Patentschrift, Abs. 4).

Als Aufgabe ist in der Patentschrift angegeben, den Wendeprozess in

bogenverarbeitenden Maschinen weiter zu verbessern (vgl. Patentschrift,

Abs. 5). Die dem Streitpatent zugrundeliegende technische Problemstellung ist

in diesem Zusammenhang konkret darin zu gesehen, dass Bogen bei einem

Wendeprozess in bogenverarbeitenden Maschinen längs- bzw. quergestrafft

werden (vgl. Patentschrift, Abs. 8 bis 10 i. V. m. Abs. 3 und 4).

Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau- bzw. Druckingenieur mit

Fachhochschul-

oder

Bachelorabschluss,

der

über

einschlägige

Berufserfahrung

im Bereich der Entwicklung von bogenverarbeitenden

Druckmaschinen verfügt.

1. Der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lässt sich wie folgt gliedern:

1.1 Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine

1.2 mit einer Speichertrommel (2)

1.3 und einer der Speichertrommel (2) nachgeordneten Wendetrommel

(3), wobei die Speichertrommel (2)

1.4

1.5

ein Greifersystem (2.1) für die Bogenvorderkante und

ein während des Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche der

Speichertrommel (2) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement

aufweist,

1.6 wobei das Bogenkontaktelement in einem Drehwinkelbereich der

Speichertrommel (2) bewegbar ist und/oder bewegt ist, in dem der von

dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der

Wendetrommel (3) ergriffen ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.7

dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse

rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes

Band ausgebildet ist.

Der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Anspruch 8 der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung des Patents lautet unter Hinzufügung einer

Merkmalsgliederung:

8.1 Verfahren zum Wenden von Bogen (8) in einer Wendevorrichtung

einer bogenverarbeitenden Maschine,

8.2 wobei die Bogen (8) auf einer Speichertrommel (2) geführt werden und

8.3 wobei die Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel

(3)

übernommen werden,

dadurch gekennzeichnet,

8.4

dass die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) von

mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2)

durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel

(2) gestrafft werden.

2. Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Bei der beanspruchten Vorrichtung handelt es sich um eine Wendevorrichtung

für eine bogenverarbeitende Maschine, die eine Speichertrommel (2) und eine

der Speichertrommel

(2) nachgeordnete Wendetrommel

(3)

für einen

Druckbogen aufweist (vgl. Patentschrift, Fig. 1 und Abs. 16 / Merkmale 1.1, 1.2

und 1.3).

Ein Bogen wird

in der bogenverarbeitenden Maschine von einer

Übergabetrommel (1) mitsamt Greifersystem (1.1) an eine Speichertrommel (2)

mit einem entsprechenden Greifersytem (2.1) übergeben, dann an eine

nachgeordnete Wendetrommel (3) mit entsprechendem Greifersystem (3.1)

gegeben und danach an einen Druckzylinder (4) übergeben (vgl. Patentschrift,

Fig. 1 sowie Abs. 16 und 17). Als Anwendungsbeispiel wird in der Patentschrift

eine Bogenoffsetrotationsdruckmaschine in Aggregat- und Reihenbauweise

aufgeführt (vgl. Abs. 16, Satz 1).

Die Speichertrommel (2) weist gemäß Merkmal 1.4 ein Greifersystem (2.1) für

die Vorderkante eines Bogens (8) auf (vgl. Fig. 2).

Die Speichertrommel (2) weist zudem ein während des Bogentransportes

gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) bewegbar gelagertes

Bogenkontaktelement auf (vgl. Fig. 2 und 3 sowie Abs. 20 und 21 /

Merkmal 1.5). Im Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 3 ist das im Merkmal

1.5 genannte bewegbar gelagerte Bogenkontaktelement als Band oder Ring

(12) ausgebildet (vgl. Merkmal 1.7 und Patentschrift, Fig. 3 mit seitens des

Senats eingefügter gelber Markierung des Bogenkontaktelements).

Ein Bremsband ohne Antrieb wird ebenso als Ausführungsform für das

Bogenkontaktelement

genannt

(vgl. Patentschrift, Abs.

10). Das

Bogenkontaktelement (vgl. Fig. 2 sowie Bezugszeichen 12 in Fig. 3) ist in einem

Drehwinkelbereich der Speichertrommel (2) bewegbar, in dem der von dem

Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der Wendetrommel (3)

ergriffen

ist

(Merkmal 1.6). Der Anspruch 1

ist

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung dahingehend gegenüber der erteilten Fassung

präzisiert, dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse

rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band

ausgebildet ist (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 9 und 12 / Merkmal 1.7).

Bei dem Verfahren zum Wenden von Bogen in einer Wendevorrichtung einer

bogenverarbeitenden Maschine nach Anspruch 8 werden die Bogen (8) auf

einer Speichertrommel (2) geführt (Merkmale 8.1 und 8.2), wobei die

Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel

(3) übernommen werden

(Merkmal 8.3). Die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) werden

von mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2) durch

Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) gestrafft

(Merkmal 8.4).

3. Der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung, an dessen Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) keine Zweifel

bestehen, geht – wie die Patentabteilung 27 im Einspruchsverfahren zutreffend

festgestellt hat – nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das Patent in der erteilten Fassung gemäß Patenschrift hinaus

(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Patentanspruch 1 basiert in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung des Patents auf Merkmalen, die

in der

ursprünglichen Beschreibung offenbart sind (vgl. ursprünglicher und erteilter

Patentanspruch 1 sowie S. 2, Abs. 5, Satz 2 der ursprünglichen Beschreibung;

vgl. Abs. 9 der Patentschrift). Dies gilt ebenfalls für den nebengeordneten

Anspruch 8 sowie die Unteransprüche, die nicht über den Inhalt der

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das Patent in der erteilten Fassung

gemäß Patenschrift hinausgehen.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung gilt als neu (§ 3 PatG).

a) Druckschrift E6 (DE 10 2006 032 922 B3), die als nächstliegender Stand der

Technik anzusehen ist, offenbart eine Wendevorrichtung (Dreitrommelwendung)

für eine bogenverarbeitende Maschine, welche eine

Zylindertrommel (Zylinder 4) für Druckbogen und eine der Zylindertrommel

nachgeordnete Wendetrommel (Wendetrommel 1) für Druckbogen aufweist

(vgl. Patentschrift, Fig. 2 sowie Abs. 21, 29 und Bezugszeichenliste nach

Abs. 30 / vgl. Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3).

Die Zylindertrommel (Zylinder 4) ist gemäß der Figur 2 der E6 in einem

Greiferkanal (ohne Bezugszeichen) angeordnet (vgl. Abs. 21), wobei der

Fachmann erkennt, dass die Zylindertrommel auch ein Greifersystem für die

Bogenvorderkante aufweist (vgl. Abs. 21 i. V. m. Patentanspruch 1 auf S. 4

der E6 / vgl. Merkmal 1.4).

An der Zylindertrommel (Zylinder 4) ist ein Bogenabstreifelement 10 einer

Bogenabstreifeinrichtung 8 angebracht (vgl. Fig. 2 sowie Abs. 21 und 29).

Das Bogenabstreifelement 10

ist auf einer drehbeweglichen Welle

angeordnet (vgl. Abs. 29, dritter Satz), wobei das Bogenabstreifelement 10

abgesenkt/geschwenkt

werden

kann.

Dabei

kontaktiert

das

Bogenabstreifelement 10 den in der Wendetrommel 1 gewendeten Bogen

und drückt ihn aus der Bahn des nachfolgenden Bogens (vgl. Fig. 2 und

Abs. 9). Das Bogenabstreifelement 10 wird mittels einer Kurvenscheibe 16

und einem Kurvengetriebe 15 abgesenkt/geschwenkt (vgl. Abs. 29, dritter

Satz). Insofern stellt das Bogenabstreifelement 10 auch ein während des

Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche (Zylinderoberfläche) der

Zylindertrommel (Zylinder 4) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement dar,

wie es in Merkmal 1.5 genannt ist. Der Fachmann geht davon aus, dass das

Bogenkontaktelement

(Bogenabstreifelement 10) der Zylindertrommel

(Zylinder 4) in einem Drehwinkelbereich der Zylindertrommel von einer

Kurvenscheibe 16 und einem Kurvengetriebe 15 getrieben taktweise unter

die Zylinderoberfläche absenkbar und damit bewegbar ist, wenn der von dem

Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen von der Wendetrommel

(Wendetrommel 1) ergriffen ist (vgl. Fig. 2 und Abs. 21 / vgl. Merkmal 1.6).

Dass das Bogenkontaktelement entsprechend Merkmal 1.7 als ein um eine

Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen

umlaufendes Band ausgebildet ist, ist der Druckschrift E6 im Zusammenhang

der vorstehend genannten Ausführungsform einer Wendevorrichtung nach

Figur 2 (Dreitrommelwendung) nicht zu entnehmen.

In der Druckschrift E6 wird zudem eine andere Vorrichtung (Ein-Trommel-

Wendung) mit einer Bogenabstreifeinrichtung 8 beschrieben, die auf einem

umlaufenden Band 9 basiert (vgl. Fig. 1 sowie Abs. 18). Das umlaufende

Band (Band 9) ist hier nicht Teil einer Speichertrommel oder einer

Zylindertrommel, sondern außerhalb von einer Trommel angeordnet (vgl.

Merkmal 1.2 i. V. m Merkmal 1.5). Es gibt auch keinen Hinweis, dass diese

außerhalb einer Trommel angeordnete Bogenabstreifeinrichtung 8 mit einem

umlaufenden Band 9 einer Vorrichtung mit einer Ein-Trommel-Wendung in

einem der

in der Druckschrift E6 dargestellten Trommeln/Zylinder

untergebracht werden kann (vgl. Fig. 1 zu einer Dreitrommelwendung,

Abs. 18 und 20 sowie Fig. 2 bezüglich einer Dreitrommelwendung mit einer

anderen Funktionsweise; vgl. die Merkmale 1.5 und 1.6 im Zusammenhang

mit Merkmal 1.7). Folglich sind die Merkmale 1.5 und 1.6 im Zusammenhang

mit Merkmal 1.7 bei der in der Figur 1 dargestellten Vorrichtung (Ein-

Trommel-Wendung) nicht verwirklicht. Gleiches gilt auch für die in Figur 4

dargestellte Bogenabstreiteinrichtung, die ebenfalls nicht

in einer

Speichertrommel angeordnet ist.

Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung gilt damit als neu gegenüber dem Stand der

Technik gemäß Druckschrift E6.

b) Der Druckschrift E1, die eine Wendevorrichtung (Wendeeinrichtung 12) mit

einer Speichertrommel (Speichertrommel 17) und einer Wendetrommel

(Wendetrommel 18)

im Zusammenhang mit einer Saugeinrichtung

(Saugleiste 19 mit Saugleistenteilen 20-23) beschreibt, ist kein Hinweis auf

auf die Merkmale 1.4, 1.5 und 1.6 sowie das Merkmal 1.7 zu entnehmen (vgl.

Figi. 1 und 2 sowie Abs. 18, 19 und 22).

Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung ist damit auch als neu gegenüber dem Stand

der Technik gemäß Druckschrift E1.

c) Druckschrift E2

beschreibt

eine Wendeeinrichtung mit

einer

Speichertrommel

(Speichertrommel 19) sowie einer Wendetrommel

(Wendetrommel 20), welche die Merkmale 1.1 bis 1.4 aufweist (vgl. Fig. 3

und 4 sowie Abs. 29 und 48). Die Merkmale 1.5 bis 1.7 sind der Druckschrift

ebenfalls nicht zu entnehmen.

Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung ist damit auch neu gegenüber dem Stand der

Technik gemäß Druckschrift E2.

d) Druckschrift E3 beschreibt eine Wendevorrichtung mit einem als

Speichertrommel dienenden Zylinder (Bogenumführzylinder 1) und einer

Wendetrommel (Wendetrommel 34), wobei die Speichertrommel ein

Greifersystem mit Zangengreifern (verschwenkbaren Zangengreifern 35)

aufweist (vgl. u. a. Fig. 6 und S. 10, letzter Abs. / Merkmale 1.1 bis 1.4). Auch

dieser Druckschrift ist kein Hinweis auf das Merkmal 1.7 zu entnehmen.

e) Die Ausführungen zu Druckschrift E3 gelten auch für die Druckschriften E4

und E5, denen ebenfalls kein Hinweis auf das Merkmal 1.7 zu entnehmen ist

(vgl. in E4 u. a. Fig. 1 und den zugehörigen Text; vgl. in E5 u.a. Fig. 1 bis 3

mitsamt zugehörigem Text). Auch der im Recherchebericht genannten

Druckschrift DE 10 2012 216 048 A1 ist das Merkmal 1.7 nicht zu entnehmen.

f) Aus dem Stand der Technik ist damit kein Bogenkontaktelement in einer

Speichertrommel bekannt, welches als ein um eine Rotationsachse

rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band

ausgebildet ist (vgl. Merkmal 1.7 i.V.m. Merkmal 1.5).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in

naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift E6, da die

vorgenannte Bogenabstreifeinrichtung einer Wendevorrichtung nach Figur 2

(Dreitrommelwendung) keinen Hinweis auf das Merkmal 1.7

im

Zusammenhang mit Merkmal 1.5 enthält und die Ausführungsform nach

Figur 1 (Ein-Trommel-Wendung) und wie auch nach Figur 4 schon rein

konstruktiv nicht in die Zylindertrommel (Zylinder 4) einer Dreitrommelwendung gemäß der Ausführungsform nach Figur 2 passt. Die

Bogenabstreifvorrichtung gemäß Figur 2 (Dreitrommelwendung) weist eine

andere Funktionsweise auf als die in Figur 1 dargestellte Ausführungsform

(Ein-Trommel-Wendung). Im Unterschied zu der Ausführungsform nach

Figur 1 (Ein-Trommel-Wendung) gibt es bei der Ausführungsform nach

Figur 2 (Dreitrommelwendung) kein Problem mit einer Relativbewegung von

Druckbogen in Bezug auf eine Leitrakel (vgl. Fig. 1 sowie Abs. 19 und 20,

Leitrakel 6). Bei den verschiedenen in der Druckschrift E6 dargestellten

Bogenabstreifeinrichtungen steht auch nicht die Straffung von Bogen im

Vordergrund, sondern das Wenden von Bogen im maximalen Formatbereich

sowie die Vermeidung einer Überdeckung solcher Bogen (vgl. Abs. 3 und 4).

Der Fachmann hat dabei keine Veranlassung, eine außerhalb eines

Zylinders (Druckzylinder 4) angeordnete Bogenabstreifeinrichtung 8 einer

Ein-Trommel-Wendung (vgl. Fig. 1) in einer Zylindertrommel einer Maschine

mit einer Dreitrommelwendung (vgl. Fig. 2) anzuordnen, was – wie

vorstehend unter Ziffer 4 a) ausgeführt – auch konstruktiv nicht ohne

Weiteres möglich ist.

b) Auch eine Zusammenschau der Druckschriften E6 und E2 führt nicht zu

Gegenstand des Anspruchs 1, da keiner der Druckschriften ein

Bogenkontaktelement in der Speichertrommel gemäß Merkmal 1.5 zu

entnehmen ist, welches als ein um eine Rotationsachse rotierender Ring

oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist, wie es

in Merkmal 1.7 angegeben

ist

(vgl. vorherige Abhandlung der

Druckschriften E6 und E2).

c) Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstand des Anspruchs 1 ausgeführt,

ist aus den weiteren Druckschriften zum Stand der Technik auch kein

Bogenkontaktelement in einer Speichertrommel bekannt, welches als ein um

eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen

umlaufendes Band ausgebildet ist (vgl. insbesondere Merkmal 1.7 i. V. m.

Merkmal 1.5). Auch eine Zusammenschau der im Verfahren befindlichen

Druckschriften sowie die Anwendung von Fachwissen führt hier nicht in

naheliegender Weise zu einer Wendevorrichtung mit sämtlichen Merkmalen

1.1 bis 1.6 sowie dem Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung.

6. Die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 1.7 gelten in gleicher Weise auch

für den in Bezug auf ein Verfahren zum Wenden von Bogen in einer

Wendevorrichtung

einer

bogenverarbeitenden Maschine

gerichteten

Patentanspruch 8, in dem mit Merkmal 8.4 erforderlich ist, dass die von der

Wendetrommel ergriffenen Bogen von mindestens einem Bogenkontaktelement

der Speichertrommel durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der

Speichertrommel gestrafft werden. Ein solches Merkmal ist dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik nicht zu entnehmen.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 8 ist damit weder aus dem Stand

der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt.

7. Da

die

zweifelsfrei

gewerblich

anwendbaren Gegenstände

der

nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 in der im Einspruchsverfahren

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung neu sind und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig. Dies gilt in gleicher Weise für die auf

den Anspruch 1 bzw. den Anspruch 8 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7

und 9.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Schwengelbeck

Dr. Nielsen

Dr. Schenkl