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BPatG Beschluss vom 24.02.2025 – 18 W (pat) 38/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240225B18Wpat38.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 38/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 100 389.7

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie

die Richter Dr.-Ing. Kapels, Dr. Nielsen und die Richterin kraft Auftrags

Dipl.-Phys. Dr. Schenkl

ECLI:DE:BPatG:2025:240225B18Wpat38.23.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. März 2023 aufgehoben und das Patent mit

der geänderten Bezeichnung „Anzeigeeinrichtung in Ausgestaltung

als Lernsystem zum Darstellen von Zahlzeichen sowie

Verwendung“ auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen im

Bundespatentgericht am 7. Februar 2025,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 13, eingegangen

im

Bundespatentgericht am 7. Februar 2025,

- Figuren 1 bis 4B, eingegangen im Deutschen Patent- und

Markenamt am 9. Januar 2018.

G r ü n d e

I.

Die am 9. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2018 100 389.7 trug ursprünglich die Bezeichnung

„Anzeigeeinheit, Anzeigeeinrichtung und Lernsystem jeweils zum Darstellen von

Zahlzeichen sowie entsprechendes Verfahren und Verwendung“.

Sie wurde in der Anhörung vom 20. März 2023 durch die Prüfungsstelle für Klasse

G 09 F des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom gleichen Tag

zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit

begründet, dass die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt-

und Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien.

Im genannten Beschluss wurde auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1

Binär-Uhr: in www.jb-electronics.de, S. 1 – 3,

URL: http://www.jb-electronics.de/html/elektronik/digital/d_binaeruhr.htm,

Archiviert in http://www.archive.org am 25.09.2017

[abgerufen am 24.06.2020];

D2

Binäre Uhr: in Wikipedia, die freie Enzyklopädie.

Wikimedia Foundation Inc., S.1-2 URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bin%E4re_Uhr&oldid=1717995

78, Version vom 09.12.2017 [abgerufen am 24.06.2020]

D3

binary clock, S. 1, URL: http://binaryclock.sourceforge.net/,

Version vom 30.06.2007 [abgerufen am 24.06.2020];

D4

EP 0 274 172 A1.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er macht

geltend, dass die Gegenstände der mit der Beschwerdebegründung eingereichten

Ansprüche patentfähig seien.

Der Senat hat mit Schreiben vom 31. Januar 2025 auf die folgende Druckschrift

hingewiesen, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von Relevanz ist:

D5 WOLFMAN, Steve: CPSC 121: Models of Computation, 2008/9 Winter

Term 2; URL : https://slideplayer.com/slide/4830431/ mit indirektem

Zeitnachweis „modified over 9 years ago“ [abgerufen am 26.08.2024]

Der Anmelder beantragt mit den Schriftsätzen vom 27. November 2024 und

7. Februar 2025 sinngemäß,

- den Beschluss der Prüfungsstelle vom 20. März 2023 aufzuheben und

- ein Patent aufgrund des Hauptantrags vom 12. August 2023 zu erteilen,

- hilfsweise ein Patent aufgrund des Hilfsantrags 1 vom 7. Februar 2025 zu

erteilen,

- und weiter hilfsweise ein Patent aufgrund des Hilfsantrags 2 vom

27. November 2024 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1. Anzeigeeinrichtung (20) mit wenigstens einer Vier-Segment-Anzeigeeinheit,

wobei die Anzeigeeinrichtung (20) einen Rahmen (23) eingerichtet zum Befestigen

oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung aufweist, wobei die Anzeigeeinheit (10)

eingerichtet zum Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen

jeweils mittels einer Mehrzahl von Segmenten (3.1; 10.1) der Anzeigeeinheit,

umfassend eine Logikeinheit (21) eingerichtet zum Ansteuern des jeweiligen

Segmentes (3.1; 10.1) in wenigstens zwei Zuständen: Zustand EIN, Zustand AUS,

wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist, mittels der Mehrzahl der Segmente

wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge der Gruppe oder zusammengesetzt aus der

Gruppe der folgenden ganzen Zahlen des Dezimalsystems als Zahlzeichen

anzuzeigen: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9;

dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeeinheit als Vier-Segment-Anzeigeeinheit

mit vier jeweils individuell ansteuerbaren Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4)

ausgebildet ist, wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist zum Darstellen des

jeweiligen Zahlzeichens des Dezimalsystems ausschließlich mittels der jeweils vier

Segmente angesteuert in jeweils einem der zwei Zustände, wobei die einzelnen

Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks relativ zueinander angeordnet

sind, wobei alle vier Segmente jeweils als linienförmiges Segment ausgebildet sind,

wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks in

rechteckiger oder quadratischer Geometrie relativ zueinander angeordnet sind,

jeweils im Winkel von zumindest annähernd 90°.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1. Anzeigeeinrichtung (20) mit wenigstens einer Vier-Segment-Anzeigeeinheit,

wobei die Anzeigeeinrichtung (20) einen Rahmen (23) eingerichtet zum Befestigen

oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung aufweist, wobei die Anzeigeeinheit (10)

eingerichtet zum Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen

jeweils mittels einer Mehrzahl von Segmenten (3.1; 10.1) der Anzeigeeinheit,

umfassend eine Logikeinheit (21) eingerichtet zum Ansteuern des jeweiligen

Segmentes (3.1; 10.1) in wenigstens zwei Zuständen: Zustand EIN, Zustand AUS,

wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist, mittels der Mehrzahl der Segmente

wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge der Gruppe oder zusammengesetzt aus der

Gruppe der folgenden ganzen Zahlen des Dezimalsystems als Zahlzeichen

anzuzeigen: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9;

dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeeinheit als Vier-Segment-Anzeigeeinheit

mit vier jeweils individuell ansteuerbaren Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4)

ausgebildet ist, wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist zum Darstellen des

jeweiligen Zahlzeichens des Dezimalsystems ausschließlich mittels der jeweils vier

Segmente angesteuert in jeweils einem der zwei Zustände, wobei die einzelnen

Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks relativ zueinander angeordnet

sind, wobei alle vier Segmente jeweils als linienförmiges Segment ausgebildet sind,

wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks in

rechteckiger oder quadratischer Geometrie relativ zueinander angeordnet sind,

jeweils im Winkel von zumindest annähernd 90°, wobei die Anzeigeeinrichtung als

ein Lernsystem ausgestaltet ist, welches ferner wenigstens eine Anzeigevorrichtung

(1) eingerichtet zum Darstellen von Zeichen, Buchstaben, Zahlen des

Dezimalsystems in modern-arabischer Schriftart aufweist, welche den direkten

Vergleich bzw. die direkte Bezugsnahme auf das Dezimalsystem ermöglicht.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

8. Verwendung eines Computerprogrammproduktes (30) zum Einstellen von

Segmenten (10.1) in einem von wenigstens zwei Zuständen: Zustand EIN, Zustand

AUS, zum Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen jeweils

mittels einer Mehrzahl der Segmente, wobei wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge

der Gruppe oder zusammengesetzt aus der Gruppe der folgenden ganzen Zahlen

des Dezimalsystems als Zahlzeichen jeweils mittels maximal vier durch das

Computerprogrammprodukt eingestellten Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4) je

Zahlzeichen angezeigt wird: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; nämlich bei einer

Anzeigeeinrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7.

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

9. Verwendung einer Mehrzahl von Vier-Segment-Anzeigeeinheiten (10) in einer

Anzeigeeinrichtung (20) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 zum Darstellen von

Zahlzeichen für einen Verkehrsteilnehmer, insbesondere zum Darstellen der

Uhrzeit,

insbesondere

im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung,

insbesondere auf Flughäfen.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1,

sowie der nebengeordneten und abhängigen Ansprüche gemäß Hauptantrag und

Hilfsantrag 2 wird auf den Akteninhalt hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist aufgrund mangelnder erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig (§ 4 PatG). Dagegen

ist der Gegenstand des

Patentbegehrens gemäß Hilfsantrags 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die

weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind im Zusammenhang mit dem

angemeldeten Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1 erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und

1. Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum optischen

Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen jeweils mittels einer

Mehrzahl von optisch wahrnehmbaren Segmenten (vgl. Offenlegungsschrift (OS),

Abs. [0001]).

Zum Stand der Technik erläutert die Offenlegungsschrift, dass es bei der

Darstellung von Zahlen, im Gegensatz zu der Vielfalt von Buchstaben je nach

Schrift, vergleichsweise moderate grafische Variationen gebe. Trotzdem bestehe

ein Interesse daran, die Lesbarkeit von Zahlzeichen weiter zu vereinfachen. Eine

noch einfachere Lesbarkeit könne z.B. das Rechnen oder die Navigation erleichtern

bzw. die Lesbarkeit auf große Entfernungen verbessern. Zudem könne die

Anzeigevorrichtung kleiner ausgestaltet werden, was mit geringeren Kosten,

weniger Platzbedarf und weniger Lichtemission einhergehe (vgl. OS, Abs. [0002]).

Aus dem Stand der Technik seien unterschiedliche Anzeigegeräte zum Darstellen

von optisch wahrnehmbaren Zeichen bekannt (vgl. OS, Abs. [0003]).

2. Daher sei es Aufgabe der Anmeldung, eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren

jeweils zur Anzeige bzw. zur Darstellung von Schrift bzw. Zahlzeichen bereit zu

stellen, womit eine Vereinfachung und Verschlankung erzielt und die Lesbarkeit

erleichtert werde. Hierbei sollten die Zahlzeichen mit möglichst maximal reduzierter

Komplexität ausgestaltet und möglichst leicht verständlich oder gut sichtbar

darstellbar sein (vgl. OS, Abs. [0005]).

Diese Aufgabe wird durch die Anzeigevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst,

das Verfahren gemäß Patentanspruch 8, die Verwendung eines Computerprogramms gemäß Patentanspruch 9 und die Verwendung einer Mehrzahl von Vier-

Segment-Anzeigeeinheiten gemäß Patentanspruch 10.

Der seitens des Senats mit einer Merkmalgliederung versehene Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

M1.1

Anzeigeeinrichtung (20)

M1.2 mit wenigstens einer Vier-Segment-Anzeigeeinheit,

M1.3

wobei die Anzeigeeinrichtung (20) einen Rahmen (23) eingerichtet

zum Befestigen oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung aufweist,

M1.4

wobei die Anzeigeeinheit (10) eingerichtet zum Darstellen von

Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen jeweils mittels einer

Mehrzahl von Segmenten (3.1; 10.1) der Anzeigeeinheit,

M1.5

umfassend eine Logikeinheit (21) eingerichtet zum Ansteuern des

jeweiligen Segmentes (3.1; 10.1) in wenigstens zwei Zuständen:

Zustand EIN, Zustand AUS,

M1.6

wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist, mittels der Mehrzahl der

Segmente wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge der Gruppe oder

zusammengesetzt aus der Gruppe der folgenden ganzen Zahlen des

Dezimalsystems als Zahlzeichen anzuzeigen: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,

9;

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.7

die Anzeigeeinheit als Vier-Segment-Anzeigeeinheit mit vier jeweils

individuell ansteuerbaren Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4)

ausgebildet ist,

M1.8

wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet

ist zum Darstellen des

jeweiligen Zahlzeichens des Dezimalsystems ausschließlich mittels

der jeweils vier Segmente angesteuert in jeweils einem der zwei

Zustände,

M1.9

wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen

Vielecks relativ zueinander angeordnet sind,

M1.10 wobei alle vier Segmente

jeweils als

linienförmiges Segment

ausgebildet sind,

M1.11 wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen

Vielecks

in rechteckiger oder quadratischer Geometrie relativ

zueinander angeordnet sind, jeweils im Winkel von zumindest

annähernd 90°.

3. Der zuständige Fachmann ist Ingenieur oder Bachelor der Fachrichtung

Elektrotechnik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Konzeption und Entwicklung von Anzeigeeinheiten verfügt.

4. Der Fachmann legt den Merkmalen des Patenanspruchs 1 folgendes

Verständnis zugrunde:

Die Anzeigeeinrichtung (M1.1) mit wenigstens einer

Vier-Segment-Anzeigeeinheit (M1.2) hat einen Rahmen

(23) zum Befestigen oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung (M1.3). Zum Darstellen der Ziffern 0 - 9 weist

die Anzeigeeinheit eine Logikeinheit auf, welche die

jeweiligen Segmente (10.1 – 10.4) der Anzeigeeinheit in

wenigstens zwei Zuständen ansteuert: Zustand EIN und

Zustand AUS (M1.4, M1.5, M1.6).

Hierzu weist die Anzeigeeinheit vier jeweils individuell ansteuerbare Segmente auf,

die mit jeweils einem der zwei Zustände angesteuert werden (M1.7, M1.8). Die vier

linienförmigen (M1.10) Segmente sind in einem vierseitigen Vieleck relativ

zueinander angeordnet (M1.9) mit einem Winkel von zumindest annähernd 90°

(M1.11).

5. Die Änderungen in den zuletzt beantragten Patentansprüchen sind zulässig

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 und 2 sind durch Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis

3, 5 und 7 sowie der ursprünglich eingereichten Beschreibung (vgl. Abs.[0032]) als

zur Erfindung zugehörend offenbart. Dies gilt auch für die nebengeordneten

Patentansprüche 8 und 9. Die abhängigen Patentansprüche beinhalten gleichfalls

keine unzulässige Änderung. Die Beschreibung wurde mit der Einreichung der

Hilfsanträge entsprechend angepasst.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Das vorveröffentlichte Vorlesungsskript D5, welches sich gemäß dem Zeit-

Nachweis auf der zur verfügungstellenden Internetseite bereits mehr als 9 Jahre in

dieser Version dort befindet, offenbart eine Anzeigevorrichtung mit einer Vier-

Segment-Anzeigeeinheit (vgl. Folie 7: 4-Segment LED Display,

M1.1, M1.2, M1.7). Die vier Segmente sind gemäß der Figur

auf Folie 7 linienförmig ausgebildet (M1.10) und gemäß den

Seiten eines vierseitigen Vielecks

relativ zueinander

angeordnet (M1.9). Die einzelnen Segmente sind in einem

Winkel von 90° relativ zueinander in quadratischer Geometrie

angeordnet (M1.11).

Mittels der vier Segmente werden die Zahlen 1 – 9 dargestellt (vgl. Folie 7: displays

the numbers 1 through 9; M1.4, M1.6ohne 0, M1.8):

Auf Folie 8 wird die Aussteuerung der Segmente für die Ziffern 0 - 9 dargestellt,

wobei sich die genaue Zuordnung der angesteuerten Segmente zu den Ziffern von

der der Folie 7 unterscheidet. Jedes Segment wird individuell mit jeweils einem der

zwei Zustände EIN und AUS angesteuert (Folie 8: False und True; M1.6Rest,

M1.5ohne Logikeinheit, M1.7).

Ausgehend von dem in dem Vorlesungsskript beschriebenen Verfahren zur

Ansteuerung eines 4-Segment LED-Displays ist der Fachmann veranlasst, dieses

als reale Anzeigevorrichtung aufzubauen (M1.1, M1.4) und eine Logikeinheit zur

Steuerung hierfür vorzusehen (M1.5Rest). Aus praktischen Gründen ist es für den

Fachmann naheliegend, die einzelnen Segmente nicht lose zu betreiben, sondern

diese an einem Rahmen zu befestigen (M1.3). Somit gelangt der Fachmann in

naheliegender Weise ausgehend von der D5 unter Verwendung seines

Fachwissens zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der ein

Lernsystem beansprucht, ist hingegen schutzfähig.

a) Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurde gegenüber dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag durch die Merkmale „wobei die Anzeigevorrichtung als ein Lernsystem

ausgestaltet ist“ (M1.12) und „welches ferner wenigstens eine Anzeigevorrichtung

eingerichtet zum Darstellen von Zeichen, Buchstaben, Zahlen des Dezimalsystems

in modern-arabischer Schriftart aufweist, welche den direkten Vergleich bzw. die

direkte Bezugsnahme auf das Dezimalsystem ermöglicht“ (M1.13) beschränkt.

Die als Lernsystem ausgestaltete Anzeigeeinrichtung

20 (vgl. Fig. 3A) weist hierfür neben der 4-Segment-

Anzeigeeinheit mindestens eine weitere Anzeigevorrichtung auf. Diese dient dem direkten Vergleich

bzw. der direkte Bezugnahme auf das Dezimalsystem – und damit auf die gewohnte Darstellung der

auf der 4-Segment-Anzeigeeinheit angezeigten Zahl.

Die Druckschriften D1 bis D3 zeigen binäre Uhren, welche die Zeit mittels runder

Leuchtdioden im Binärsystem darstellen. Eine weitere Anzeigevorrichtung, mit

welcher die Binäranzeige erlernt werden kann, ist nicht offenbart.

Aus der Druckschrift D4 ist eine Anzeigeeinrichtung

mit drei linienförmigen Segmenten bekannt, die

zum Darstellen von Zahlen des Dezimalsystems

ausgelegt

ist

(vgl. Table 2,

rechte Spalte).

Gemeinsam mit der weiteren Drei-Segment-

Anzeige, welche Zahlen im Binärsystem darstellt

(vgl. Table 2, linke Spalte), können die Zahlenwerte

von 0-59 für die Uhrzeit dargestellt werden (vgl. Table 1, Fig. 2 und 3). Ein

Lernsystem mit einer weiteren Anzeigevorrichtung zum Erlernen dieser spezielle

Uhrzeit-Anzeige ist nicht bekannt.

Ebenso weist das Vorlesungsskript D5 keine weitere Anzeigeeinrichtung auf,

welche zum Erlernen des Anzeigesystems einen direkten Vergleich mit der Vier-

Segment-Anzeige ermöglicht.

Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu.

b) Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht

in naheliegender Weise und beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit

Dem Vorlesungsskript D5

ist zwar das Prinzip einer Vier-Segment-

Anzeigevorrichtung zu entnehmen. Die D5 gibt dem Fachmann jedoch weder einen

Hinweis auf ein Lernsystem, noch dafür eine weitere Anzeigevorrichtung

vorzusehen. Die binären Uhren der Druckschriften D1 bis D4 werden von Personen

getragen, die gerade die Herausforderung des eigenständigen Lernens und der

speziellen Anzeige suchen. Deswegen gibt es auch hier für den Fachmann keinen

Hinweis, neben dem angezeigten Zahlzeichen in der speziellen Anzeigeform eine

weitere (herkömmliche) Anzeigeeinrichtung, welche den direkten Vergleich bzw. die

direkte Bezugsnahme auf das Dezimalsystem ermöglicht, vorzusehen.

Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

8.

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 nach

Hilfsantrag 1 sind ebenfalls patentfähig (§ 1 - 5 PatG).

Der Verwendungsanspruch 8 eines Computerprogrammprodukts zum Einstellen

der Segmente nach Hilfsantrag 1 nimmt direkt Bezug auf die Anzeigeeinrichtung

des Patentanspruchs 1. Ebenso ist die Verwendung einer Mehrzahl von Vier-

Segment-Anzeigeeinheiten gemäß Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1 auf die

Anzeigeeinrichtung des Patentanspruchs 1 rückbezogen. Somit gelten auch die

Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 des Hilfsantrags 1 als

neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

9. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag 1 sind mit dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ebenfalls patentfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Kapels

Dr. Nielsen

Dr. Schenkl