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BPatG Beschluss vom 24.02.2025 – 18 W (pat) 38/23
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240225B18Wpat38.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 38/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 100 389.7
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie
die Richter Dr.-Ing. Kapels, Dr. Nielsen und die Richterin kraft Auftrags
Dipl.-Phys. Dr. Schenkl
ECLI:DE:BPatG:2025:240225B18Wpat38.23.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. März 2023 aufgehoben und das Patent mit
der geänderten Bezeichnung „Anzeigeeinrichtung in Ausgestaltung
als Lernsystem zum Darstellen von Zahlzeichen sowie
Verwendung“ auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen im
Bundespatentgericht am 7. Februar 2025,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 13, eingegangen
im
Bundespatentgericht am 7. Februar 2025,
- Figuren 1 bis 4B, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 9. Januar 2018.
G r ü n d e
I.
Die am 9. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2018 100 389.7 trug ursprünglich die Bezeichnung
„Anzeigeeinheit, Anzeigeeinrichtung und Lernsystem jeweils zum Darstellen von
Zahlzeichen sowie entsprechendes Verfahren und Verwendung“.
Sie wurde in der Anhörung vom 20. März 2023 durch die Prüfungsstelle für Klasse
G 09 F des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom gleichen Tag
zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit
begründet, dass die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt-
und Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien.
Im genannten Beschluss wurde auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D1
Binär-Uhr: in www.jb-electronics.de, S. 1 – 3,
URL: http://www.jb-electronics.de/html/elektronik/digital/d_binaeruhr.htm,
Archiviert in http://www.archive.org am 25.09.2017
[abgerufen am 24.06.2020];
D2
Binäre Uhr: in Wikipedia, die freie Enzyklopädie.
Wikimedia Foundation Inc., S.1-2 URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bin%E4re_Uhr&oldid=1717995
78, Version vom 09.12.2017 [abgerufen am 24.06.2020]
D3
binary clock, S. 1, URL: http://binaryclock.sourceforge.net/,
Version vom 30.06.2007 [abgerufen am 24.06.2020];
D4
EP 0 274 172 A1.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er macht
geltend, dass die Gegenstände der mit der Beschwerdebegründung eingereichten
Ansprüche patentfähig seien.
Der Senat hat mit Schreiben vom 31. Januar 2025 auf die folgende Druckschrift
hingewiesen, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von Relevanz ist:
D5 WOLFMAN, Steve: CPSC 121: Models of Computation, 2008/9 Winter
Term 2; URL : https://slideplayer.com/slide/4830431/ mit indirektem
Zeitnachweis „modified over 9 years ago“ [abgerufen am 26.08.2024]
Der Anmelder beantragt mit den Schriftsätzen vom 27. November 2024 und
7. Februar 2025 sinngemäß,
- den Beschluss der Prüfungsstelle vom 20. März 2023 aufzuheben und
- ein Patent aufgrund des Hauptantrags vom 12. August 2023 zu erteilen,
- hilfsweise ein Patent aufgrund des Hilfsantrags 1 vom 7. Februar 2025 zu
erteilen,
- und weiter hilfsweise ein Patent aufgrund des Hilfsantrags 2 vom
27. November 2024 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
1. Anzeigeeinrichtung (20) mit wenigstens einer Vier-Segment-Anzeigeeinheit,
wobei die Anzeigeeinrichtung (20) einen Rahmen (23) eingerichtet zum Befestigen
oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung aufweist, wobei die Anzeigeeinheit (10)
eingerichtet zum Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen
jeweils mittels einer Mehrzahl von Segmenten (3.1; 10.1) der Anzeigeeinheit,
umfassend eine Logikeinheit (21) eingerichtet zum Ansteuern des jeweiligen
Segmentes (3.1; 10.1) in wenigstens zwei Zuständen: Zustand EIN, Zustand AUS,
wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist, mittels der Mehrzahl der Segmente
wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge der Gruppe oder zusammengesetzt aus der
Gruppe der folgenden ganzen Zahlen des Dezimalsystems als Zahlzeichen
anzuzeigen: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9;
dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeeinheit als Vier-Segment-Anzeigeeinheit
mit vier jeweils individuell ansteuerbaren Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4)
ausgebildet ist, wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist zum Darstellen des
jeweiligen Zahlzeichens des Dezimalsystems ausschließlich mittels der jeweils vier
Segmente angesteuert in jeweils einem der zwei Zustände, wobei die einzelnen
Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks relativ zueinander angeordnet
sind, wobei alle vier Segmente jeweils als linienförmiges Segment ausgebildet sind,
wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks in
rechteckiger oder quadratischer Geometrie relativ zueinander angeordnet sind,
jeweils im Winkel von zumindest annähernd 90°.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
1. Anzeigeeinrichtung (20) mit wenigstens einer Vier-Segment-Anzeigeeinheit,
wobei die Anzeigeeinrichtung (20) einen Rahmen (23) eingerichtet zum Befestigen
oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung aufweist, wobei die Anzeigeeinheit (10)
eingerichtet zum Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen
jeweils mittels einer Mehrzahl von Segmenten (3.1; 10.1) der Anzeigeeinheit,
umfassend eine Logikeinheit (21) eingerichtet zum Ansteuern des jeweiligen
Segmentes (3.1; 10.1) in wenigstens zwei Zuständen: Zustand EIN, Zustand AUS,
wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist, mittels der Mehrzahl der Segmente
wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge der Gruppe oder zusammengesetzt aus der
Gruppe der folgenden ganzen Zahlen des Dezimalsystems als Zahlzeichen
anzuzeigen: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9;
dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeeinheit als Vier-Segment-Anzeigeeinheit
mit vier jeweils individuell ansteuerbaren Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4)
ausgebildet ist, wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist zum Darstellen des
jeweiligen Zahlzeichens des Dezimalsystems ausschließlich mittels der jeweils vier
Segmente angesteuert in jeweils einem der zwei Zustände, wobei die einzelnen
Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks relativ zueinander angeordnet
sind, wobei alle vier Segmente jeweils als linienförmiges Segment ausgebildet sind,
wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen Vielecks in
rechteckiger oder quadratischer Geometrie relativ zueinander angeordnet sind,
jeweils im Winkel von zumindest annähernd 90°, wobei die Anzeigeeinrichtung als
ein Lernsystem ausgestaltet ist, welches ferner wenigstens eine Anzeigevorrichtung
(1) eingerichtet zum Darstellen von Zeichen, Buchstaben, Zahlen des
Dezimalsystems in modern-arabischer Schriftart aufweist, welche den direkten
Vergleich bzw. die direkte Bezugsnahme auf das Dezimalsystem ermöglicht.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
8. Verwendung eines Computerprogrammproduktes (30) zum Einstellen von
Segmenten (10.1) in einem von wenigstens zwei Zuständen: Zustand EIN, Zustand
AUS, zum Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen jeweils
mittels einer Mehrzahl der Segmente, wobei wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge
der Gruppe oder zusammengesetzt aus der Gruppe der folgenden ganzen Zahlen
des Dezimalsystems als Zahlzeichen jeweils mittels maximal vier durch das
Computerprogrammprodukt eingestellten Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4) je
Zahlzeichen angezeigt wird: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; nämlich bei einer
Anzeigeeinrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
9. Verwendung einer Mehrzahl von Vier-Segment-Anzeigeeinheiten (10) in einer
Anzeigeeinrichtung (20) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 zum Darstellen von
Zahlzeichen für einen Verkehrsteilnehmer, insbesondere zum Darstellen der
Uhrzeit,
insbesondere
im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung,
insbesondere auf Flughäfen.
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1,
sowie der nebengeordneten und abhängigen Ansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsantrag 2 wird auf den Akteninhalt hingewiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist aufgrund mangelnder erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig (§ 4 PatG). Dagegen
ist der Gegenstand des
Patentbegehrens gemäß Hilfsantrags 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die
weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind im Zusammenhang mit dem
angemeldeten Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1 erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und
1. Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum optischen
Darstellen von Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen jeweils mittels einer
Mehrzahl von optisch wahrnehmbaren Segmenten (vgl. Offenlegungsschrift (OS),
Abs. [0001]).
Zum Stand der Technik erläutert die Offenlegungsschrift, dass es bei der
Darstellung von Zahlen, im Gegensatz zu der Vielfalt von Buchstaben je nach
Schrift, vergleichsweise moderate grafische Variationen gebe. Trotzdem bestehe
ein Interesse daran, die Lesbarkeit von Zahlzeichen weiter zu vereinfachen. Eine
noch einfachere Lesbarkeit könne z.B. das Rechnen oder die Navigation erleichtern
bzw. die Lesbarkeit auf große Entfernungen verbessern. Zudem könne die
Anzeigevorrichtung kleiner ausgestaltet werden, was mit geringeren Kosten,
weniger Platzbedarf und weniger Lichtemission einhergehe (vgl. OS, Abs. [0002]).
Aus dem Stand der Technik seien unterschiedliche Anzeigegeräte zum Darstellen
von optisch wahrnehmbaren Zeichen bekannt (vgl. OS, Abs. [0003]).
2. Daher sei es Aufgabe der Anmeldung, eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren
jeweils zur Anzeige bzw. zur Darstellung von Schrift bzw. Zahlzeichen bereit zu
stellen, womit eine Vereinfachung und Verschlankung erzielt und die Lesbarkeit
erleichtert werde. Hierbei sollten die Zahlzeichen mit möglichst maximal reduzierter
Komplexität ausgestaltet und möglichst leicht verständlich oder gut sichtbar
darstellbar sein (vgl. OS, Abs. [0005]).
Diese Aufgabe wird durch die Anzeigevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst,
das Verfahren gemäß Patentanspruch 8, die Verwendung eines Computerprogramms gemäß Patentanspruch 9 und die Verwendung einer Mehrzahl von Vier-
Segment-Anzeigeeinheiten gemäß Patentanspruch 10.
Der seitens des Senats mit einer Merkmalgliederung versehene Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
M1.1
Anzeigeeinrichtung (20)
M1.2 mit wenigstens einer Vier-Segment-Anzeigeeinheit,
M1.3
wobei die Anzeigeeinrichtung (20) einen Rahmen (23) eingerichtet
zum Befestigen oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung aufweist,
M1.4
wobei die Anzeigeeinheit (10) eingerichtet zum Darstellen von
Schriftzeichen, Buchstaben und/oder Zahlen jeweils mittels einer
Mehrzahl von Segmenten (3.1; 10.1) der Anzeigeeinheit,
M1.5
umfassend eine Logikeinheit (21) eingerichtet zum Ansteuern des
jeweiligen Segmentes (3.1; 10.1) in wenigstens zwei Zuständen:
Zustand EIN, Zustand AUS,
M1.6
wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet ist, mittels der Mehrzahl der
Segmente wenigstens eine Zahl oder Ziffernfolge der Gruppe oder
zusammengesetzt aus der Gruppe der folgenden ganzen Zahlen des
Dezimalsystems als Zahlzeichen anzuzeigen: 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,
9;
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7
die Anzeigeeinheit als Vier-Segment-Anzeigeeinheit mit vier jeweils
individuell ansteuerbaren Segmenten (10.1, 10.2, 10.3, 10.4)
ausgebildet ist,
M1.8
wobei die Anzeigeeinheit eingerichtet
ist zum Darstellen des
jeweiligen Zahlzeichens des Dezimalsystems ausschließlich mittels
der jeweils vier Segmente angesteuert in jeweils einem der zwei
Zustände,
M1.9
wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen
Vielecks relativ zueinander angeordnet sind,
M1.10 wobei alle vier Segmente
jeweils als
linienförmiges Segment
ausgebildet sind,
M1.11 wobei die einzelnen Segmente gemäß Seiten eines vierseitigen
Vielecks
in rechteckiger oder quadratischer Geometrie relativ
zueinander angeordnet sind, jeweils im Winkel von zumindest
annähernd 90°.
3. Der zuständige Fachmann ist Ingenieur oder Bachelor der Fachrichtung
Elektrotechnik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Konzeption und Entwicklung von Anzeigeeinheiten verfügt.
4. Der Fachmann legt den Merkmalen des Patenanspruchs 1 folgendes
Verständnis zugrunde:
Die Anzeigeeinrichtung (M1.1) mit wenigstens einer
Vier-Segment-Anzeigeeinheit (M1.2) hat einen Rahmen
(23) zum Befestigen oder Abstellen der Anzeigeeinrichtung (M1.3). Zum Darstellen der Ziffern 0 - 9 weist
die Anzeigeeinheit eine Logikeinheit auf, welche die
jeweiligen Segmente (10.1 – 10.4) der Anzeigeeinheit in
wenigstens zwei Zuständen ansteuert: Zustand EIN und
Zustand AUS (M1.4, M1.5, M1.6).
Hierzu weist die Anzeigeeinheit vier jeweils individuell ansteuerbare Segmente auf,
die mit jeweils einem der zwei Zustände angesteuert werden (M1.7, M1.8). Die vier
linienförmigen (M1.10) Segmente sind in einem vierseitigen Vieleck relativ
zueinander angeordnet (M1.9) mit einem Winkel von zumindest annähernd 90°
(M1.11).
5. Die Änderungen in den zuletzt beantragten Patentansprüchen sind zulässig
(§ 38 PatG).
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 und 2 sind durch Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis
3, 5 und 7 sowie der ursprünglich eingereichten Beschreibung (vgl. Abs.[0032]) als
zur Erfindung zugehörend offenbart. Dies gilt auch für die nebengeordneten
Patentansprüche 8 und 9. Die abhängigen Patentansprüche beinhalten gleichfalls
keine unzulässige Änderung. Die Beschreibung wurde mit der Einreichung der
Hilfsanträge entsprechend angepasst.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Das vorveröffentlichte Vorlesungsskript D5, welches sich gemäß dem Zeit-
Nachweis auf der zur verfügungstellenden Internetseite bereits mehr als 9 Jahre in
dieser Version dort befindet, offenbart eine Anzeigevorrichtung mit einer Vier-
Segment-Anzeigeeinheit (vgl. Folie 7: 4-Segment LED Display,
M1.1, M1.2, M1.7). Die vier Segmente sind gemäß der Figur
auf Folie 7 linienförmig ausgebildet (M1.10) und gemäß den
Seiten eines vierseitigen Vielecks
relativ zueinander
angeordnet (M1.9). Die einzelnen Segmente sind in einem
Winkel von 90° relativ zueinander in quadratischer Geometrie
angeordnet (M1.11).
Mittels der vier Segmente werden die Zahlen 1 – 9 dargestellt (vgl. Folie 7: displays
the numbers 1 through 9; M1.4, M1.6ohne 0, M1.8):
Auf Folie 8 wird die Aussteuerung der Segmente für die Ziffern 0 - 9 dargestellt,
wobei sich die genaue Zuordnung der angesteuerten Segmente zu den Ziffern von
der der Folie 7 unterscheidet. Jedes Segment wird individuell mit jeweils einem der
zwei Zustände EIN und AUS angesteuert (Folie 8: False und True; M1.6Rest,
M1.5ohne Logikeinheit, M1.7).
Ausgehend von dem in dem Vorlesungsskript beschriebenen Verfahren zur
Ansteuerung eines 4-Segment LED-Displays ist der Fachmann veranlasst, dieses
als reale Anzeigevorrichtung aufzubauen (M1.1, M1.4) und eine Logikeinheit zur
Steuerung hierfür vorzusehen (M1.5Rest). Aus praktischen Gründen ist es für den
Fachmann naheliegend, die einzelnen Segmente nicht lose zu betreiben, sondern
diese an einem Rahmen zu befestigen (M1.3). Somit gelangt der Fachmann in
naheliegender Weise ausgehend von der D5 unter Verwendung seines
Fachwissens zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der ein
Lernsystem beansprucht, ist hingegen schutzfähig.
a) Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurde gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag durch die Merkmale „wobei die Anzeigevorrichtung als ein Lernsystem
ausgestaltet ist“ (M1.12) und „welches ferner wenigstens eine Anzeigevorrichtung
eingerichtet zum Darstellen von Zeichen, Buchstaben, Zahlen des Dezimalsystems
in modern-arabischer Schriftart aufweist, welche den direkten Vergleich bzw. die
direkte Bezugsnahme auf das Dezimalsystem ermöglicht“ (M1.13) beschränkt.
Die als Lernsystem ausgestaltete Anzeigeeinrichtung
20 (vgl. Fig. 3A) weist hierfür neben der 4-Segment-
Anzeigeeinheit mindestens eine weitere Anzeigevorrichtung auf. Diese dient dem direkten Vergleich
bzw. der direkte Bezugnahme auf das Dezimalsystem – und damit auf die gewohnte Darstellung der
auf der 4-Segment-Anzeigeeinheit angezeigten Zahl.
Die Druckschriften D1 bis D3 zeigen binäre Uhren, welche die Zeit mittels runder
Leuchtdioden im Binärsystem darstellen. Eine weitere Anzeigevorrichtung, mit
welcher die Binäranzeige erlernt werden kann, ist nicht offenbart.
Aus der Druckschrift D4 ist eine Anzeigeeinrichtung
mit drei linienförmigen Segmenten bekannt, die
zum Darstellen von Zahlen des Dezimalsystems
ausgelegt
ist
(vgl. Table 2,
rechte Spalte).
Gemeinsam mit der weiteren Drei-Segment-
Anzeige, welche Zahlen im Binärsystem darstellt
(vgl. Table 2, linke Spalte), können die Zahlenwerte
von 0-59 für die Uhrzeit dargestellt werden (vgl. Table 1, Fig. 2 und 3). Ein
Lernsystem mit einer weiteren Anzeigevorrichtung zum Erlernen dieser spezielle
Uhrzeit-Anzeige ist nicht bekannt.
Ebenso weist das Vorlesungsskript D5 keine weitere Anzeigeeinrichtung auf,
welche zum Erlernen des Anzeigesystems einen direkten Vergleich mit der Vier-
Segment-Anzeige ermöglicht.
Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu.
b) Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht
in naheliegender Weise und beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG).
Dem Vorlesungsskript D5
ist zwar das Prinzip einer Vier-Segment-
Anzeigevorrichtung zu entnehmen. Die D5 gibt dem Fachmann jedoch weder einen
Hinweis auf ein Lernsystem, noch dafür eine weitere Anzeigevorrichtung
vorzusehen. Die binären Uhren der Druckschriften D1 bis D4 werden von Personen
getragen, die gerade die Herausforderung des eigenständigen Lernens und der
speziellen Anzeige suchen. Deswegen gibt es auch hier für den Fachmann keinen
Hinweis, neben dem angezeigten Zahlzeichen in der speziellen Anzeigeform eine
weitere (herkömmliche) Anzeigeeinrichtung, welche den direkten Vergleich bzw. die
direkte Bezugsnahme auf das Dezimalsystem ermöglicht, vorzusehen.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
8.
Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 nach
Hilfsantrag 1 sind ebenfalls patentfähig (§ 1 - 5 PatG).
Der Verwendungsanspruch 8 eines Computerprogrammprodukts zum Einstellen
der Segmente nach Hilfsantrag 1 nimmt direkt Bezug auf die Anzeigeeinrichtung
des Patentanspruchs 1. Ebenso ist die Verwendung einer Mehrzahl von Vier-
Segment-Anzeigeeinheiten gemäß Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1 auf die
Anzeigeeinrichtung des Patentanspruchs 1 rückbezogen. Somit gelten auch die
Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 des Hilfsantrags 1 als
neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
9. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag 1 sind mit dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ebenfalls patentfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Kapels
Dr. Nielsen
Dr. Schenkl