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BPatG Beschluss vom 18.03.2025 – 14 W (pat) 4/20

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180325B14Wpat4.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 4/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 221 124.2

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, der Richter

Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:180325B14Wpat4.20.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Januar 2020 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 12 und

- Beschreibung Seiten 1 bis 16,

jeweils gemäß Hauptantrag vom 11. März 2025, eingereicht als

Hilfsantrag 3 vom 14. Februar 2025,

- Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2016 221 124.2 mit

der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Behandlung von Wasser aus

Vergasungsprozessen"

aus

formalen Gründen, wegen Uneinheitlichkeit und wegen mangelnder

erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren weiterverfolgt. Nach Übermittlung eines Hinweises des Senats

zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdeführerin

ihre Argumentation nochmals vertieft und zuletzt mit Eingabe vom 11. März 2025

sinngemäß beantragt,

den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse C02F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2020 aufzuheben und das

Patent auf Grundlage des Hauptantrags vom 11. März 2025, eingereicht als

Hilfsantrag 3 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025, zu erteilen.

Die nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 9 und 12 haben folgenden Wortlaut:

Die Anmelderin macht

im Wesentlichen geltend, dass die Erfindung der

verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung in der getrennten Behandlung des

Wasserstroms aus der Rohgaswäsche vom Prozessfluidstrom bestehe, durch die

in vorteilhafter Weise die erforderliche Frischwassermenge und ggf. auch die

Abwassermenge um einen beträchtlichen Faktor reduziert werde. Der wesentliche

Aspekt der vorliegenden Anmeldung bestehe in dieser getrennten Behandlung von

Wasserstrom und Prozessfluidstrom, weshalb die Gegenstände der geltenden

Anspruchsfassung auch einheitlich seien.

Die Patentansprüche definierten eine ausreichend klare technische Lehre, die der

Fachmann mit zumutbaren Denkaufwand ausführen könne, zumal er die in der

Entgegenhaltung

D1 DE 43 18 549 C1

verwendete Apparatetechnik zumindest

teilweise verwenden könne. Auch

unterschieden sich die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 6 und 8 – deren

Gegenstände nunmehr im letzten Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 bzw.

im geltenden Patentanspruch 6 weiterverfolgt werden – darin, dass der ursprünglich

eingereichte Patentanspruch 6 zwar abführbares Abwasser anspreche, das

Abwasser aber nicht zwingend abgeführt werden müsse, während im ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 8 das Ausleiten des Abwassers als zwingender

Verfahrensschritt beansprucht sei.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem von der

Prüfungsstelle aufgezeigten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dabei könne das Dokument D1 als nächstliegender Stand der Technik angesehen

werden. Von dieser Druckschrift unterscheide sich der Anmeldegegenstand

zumindest darin, dass der Wasserstrom getrennt vom Prozessfluidstrom behandelt

werde und dass das gewonnene salzfreie Waschwasser zur Rohgaswäsche

zurückgeleitet werde. Dadurch werde die erforderliche Frischwassermenge und ggf.

auch die Abwassermenge erheblich verringert und somit ein sehr

ressourcenschonendes Wassermanagement möglich.

Im Stand der Technik finde sich keine Lehre, die den Fachmann zur Abänderung

der Lehre des Dokuments D1 in Richtung des Streitgegenstands veranlassen

würde. Die Entgegenhaltung

D2 DD 288 393 A5

definiere, dass aus verschiedenen Vorrichtungselementen stammende Kondensate

gemischt werden. Daraus ergebe sich kein Anlass, die Lehre des Dokuments D1

derart abzuändern, dass ein Wasserstrom getrennt von einem Prozessfluidstrom

durch separate Strippungen behandelt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 7, 10 und 11 gemäß Hauptantrag wird auf den Inhalt der

Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis.

2.

Die geltende Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 12 ist

zulässig.

2.1. Patentanspruch 1

leitet sich von den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 1, 3 und 6 und aus dem ersten Absatz der Seite 1 sowie aus dem

die Seiten 2 und 3 übergreifenden Absatz der ursprünglich eingereichten

Beschreibung her. Patentanspruch 9 ist in den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 11, 12 und 6 offenbart. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 und

10 bis 12 entsprechen nach Umnummerierung den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 2, 4, 5, 7 bis 10 und 13 bis 15. Die Anspruchsfassung ist somit

nicht zu beanstanden.

Die Beschreibung ist in zulässiger Weise an die geltende Anspruchsfassung

angepasst worden.

2.2. Die Gegenstände der geltenden Anspruchsfassung sind einheitlich. Die

nebengeordneten Patentansprüche 1, 8, 9 und 12 enthalten sämtlich Merkmale, die

auf die getrennte Behandlung des Wasserstroms und des Prozessfluidstroms

gerichtet sind und damit dieselbe erfinderische

Idee verwirklichen

(vgl.

Schulte/Moufang PatG, 12. Aufl., § 34 Rn. 230 ff.). Insbesondere ist der auf eine

Logikeinheit gerichtete Patentanspruch 8 schon durch den Bezug auf die

Verfahrensansprüche 1 bis 7 mit diesen einheitlich. Zudem enthält der

Verwendungsanspruch 12 explizit als Merkmal das separaten Strippen des

Wasserstroms, so dass beide Gegenstände zu den Gegenständen des

Verfahrensanspruchs 1 und dem Vorrichtungsanspruch 9 einheitlich sind.

2.3. Die Patentansprüche 2 und 5 (vormals Patentansprüche 2 und 7) sind auch

nicht aufgabenhaft. Zum einen ist in den Fig. 3 und 4 sowie der dazugehörigen

Beschreibung dargelegt, wie die Prozessfluidstrippung auszugestalten ist, damit

man einen Prozesswasserfluidstrom und einen Waschwasserfluidstrom erhält. Zum

anderen stellt die Verfahrensmaßnahme im Patentanspruch 2 eine Einstellung der

Parameter im Vorrichtungsteil Rohgaswäsche dar, die der Fachmann auf

fachübliche Weise bei der Optimierung der Anlage findet und einstellt.

2.4. Schließlich beinhaltet der Patentanspruch 6 (vormals Patentanspruch 8)

nicht dieselbe technische Lehre wie das Merkmal 7 im Patentanspruch 1 (vormals

im Patentanspruch 6 beansprucht), wobei der Patentanspruch 1 folgende Merkmale

aufweist:

1.

Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen,

2.

bei oder nach welchen Vergasungsprozessen Rohgas

in den

Prozessschritten oder Anlagenkomponenten Rohgaswäsche, ferner

Gaskühlung und/oder Sauergasentfernung behandelt und danach als

Synthesegas bereitgestellt wird,

3.

wobei ein Wasserstrom aus der Rohgaswäsche sowie ein

Prozessfluidstrom aus der Gaskühlung und/oder Sauergasentfernung

behandelt werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

4.

der Wasserstrom getrennt vom Prozessfluidstrom behandelt wird,

5.

indem das Prozessfluid einer vom Wasserstrom separaten Strippung

unterzogen wird,

6.

bei der Prozessfluidstrippung gewonnenes salzfreies oder zumindest

im Wesentlichen salzfreies Waschwasser zur Rohgaswäsche zurückgeleitet wird,

7.

und der separate Wasserstrom aus der Rohgaswäsche direkt nach der

Rohgaswäsche einer Strippung unterzogen wird, die zum Bereitstellen

von an die Umgebung abführbarem Abwasser eingerichtet ist.

In diesem Merkmal 7 wird die Strippung des Wasserstroms aus der Rohgaswäsche

und damit das Entfernen von Stoffen aus dem Wasserstrom durch

Desorptionsvorgänge in die Gasphase beansprucht. Demgegenüber betrifft der

Unteranspruch 6 das Ausleiten des nach Strippung gemäß Merkmal 7 des

Patentanspruchs 1 gereinigten Wasserstroms - nun als Abwasser (W6) benannt -

in die Umgebung. Der Patentanspruch 6 beansprucht somit die Verfahrensmaßnahme, die auf die Verfahrensmaßnahme gemäß Merkmal 7 des

Patentanspruchs 1 folgt.

3.

Das Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen

gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist neu.

Keine der im Zurückweisungsbeschluss herangezogenen Druckschriften offenbart

ein Wasseraufbereitungsverfahren mit sämtlichen Merkmalen 1 bis 7. Die ein

Verfahren und eine Anlage zur Reinigung von alkalischen Prozesskondensat-

Abwasser betreffende Druckschrift D1 unterscheidet sich bereits dadurch vom

Gegenstand des Patentanspruchs 1, dass sie keine gemäß Merkmal 4 getrennte

Behandlung des Wasserstroms aus der Rohgaswäsche von dem Prozessfluidstrom

aus der Gaskühlung und der Sauergasentfernung offenbart (vgl. D1 Fig. 1, darin

Abwasserströme 1, 3 und 6 bis 9). Dem Abwasserreinigungsverfahren und der

entsprechenden Anlage gemäß der Druckschrift D2 wiederum ist nicht zu

entnehmen, dass der als Staub-Teer-Produkt bezeichnete salzhaltige Wasserstrom

aus der Rohgaswäsche gemäß Merkmal 7 direkt nach der Rohgaswäsche einer

Strippung, eingerichtet zum Bereitstellen von an die Umgebung abführbaren

Abwasser, unterzogen wird. Gemäß dem Verfahren der D2 wird vielmehr im

Unterschied zum anmeldungsgemäßen Verfahren ein Teil des salzhaltigen

Wasserstroms aus dem Waschkühler nach der Gasabscheiderstufe 10 gemeinsam

mit den Kondensaten aus der Abhitzestation und dem Kondensationskühler als

Waschwasser zum Waschkühler zurückgeleitet. Der andere Teil des salzhaltigen

Wasserstroms wird ebenfalls gemeinsam mit einem Teil der Kondensate nach dem

Gasabscheider der Entspannungsstufe zugeleitet, nach der die aus allen

Prozessabwässern gesammelten Abwässer einer nachgeschalteten Wasseraufbereitungsanlage zugeführt werden (vgl. D2 Fig.).

4.

Das Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen

gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,

da das beanspruchte Verfahren durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird.

4.1. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine

Vorrichtung

zum Aufbereiten

von Wasser aus Vergasungsprozessen

bereitzustellen, worin Wasser auf effektive und ressourcenschonende Weise

verwendet werden kann (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung S. 2 vorle.

Abs.).

4.2. Das Dokument D1 stellt einen geeigneten Ausgangspunkt dar, da es sich

ebenfalls mit der Behandlung von Abwässern aus Vergasungsprozessen

beschäftigt (vgl. D1 Patentanspruch 1 und S. 2 Z. 3 bis 8 und S. 4 Z. 19 bis 22). Die

Behandlung der Abwässer erfolgt im Dokument D1 in einem mehrstufigen

Aufbereitungsverfahren. Der Abwasserstrom 1, der bei der Zusammenführung des

Prozesskondensatstroms

3

aus

der

Prozessgaskühlung

und

des

Prozessabwassers 6 aus der Entschwefelung sowie des Abschlämmwassers 7 aus

der Reingasbefeuchtung erhalten wird, wird zunächst in der Sauergasabtrennung

behandelt. Danach wird er mit dem salzhaltigen Choridabwasser 8 aus der

Rohgaswäsche vereint und

in der Oxidation und der anschließenden

Ammoniakabtrennung weiter gereinigt, bevor er als Abwasser 11 die Anlage

verlässt (vgl. D1 Fig. 1). Damit wird zwar der Abwasserstrom aus dem Prozess

gemäß Merkmal 5 in der Sauergasabtrennung separat vom Chloridabwasser

behandelt. Das Chloridabwasser wird aber weder gemäß Merkmal 4 getrennt vom

Prozessabwasser behandelt und gemäß Merkmal 7 als separater Wasserstrom

dem an die Umgebung abführbaren Abwasser zugeführt noch wird das

Prozessabwasser salzfrei gehalten und gemäß Merkmal 6 als Waschwasser zur

Rohgaswäsche zurückgeleitet.

Eine Veranlassung, ein Verfahren mit den Merkmalen 4, 6 und 7 ausgehend von

der Druckschrift D1 in Betracht zu ziehen, erhält der Fachmann weder aus dieser

Druckschrift noch aus der Druckschrift D2. Denn in dem Verfahren gemäß der

Druckschrift D1

ist lediglich ein Rücklauf des den Rest-Wäscher

in der

Sauergasabtrennungsstufe verlassenden Waschwassers zum Prozesswaschwasser für die Rohgaswäsche vorgesehen (vgl. D1 Patentansprüche 6 und 10,

S. 4 Z. 62 bis 65 sowie Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 6 Z. 13 bis 15). Eine Anregung, einen

salzfrei gehaltenen und aufgereinigten Abwasserstrom aus der Prozessgaskühlung,

Entschwefelung und Reingasbefeuchtung dem Waschwasser

für die

Rohgaswäsche zuzuleiten, ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr wird durch die

Zuleitung des Chloridabwassers nach der Sauergasabtrennung der für eine

Rückführung die Salzfreiheit des die Sauergasabtrennung verlassenden

Abwasserstroms aufgeben, was der anmeldungsgemäßen Lösung gemäß den

Merkmalen 4 bis 7 widerspricht.

In der ebenfalls ein Verfahren zur Aufarbeitung von Abwässern aus

Vergasungsprozessen

betreffenden Druckschrift D2 wird

zwar

eine

Verfahrensführung aufgezeigt, bei der das als Staub-Dickteer-Produkt 7

bezeichnete salzhaltige Abwasser aus dem Waschkühler 3 separat von den

Kondensaten 8 und 9 der Abhitzestation 5 und des Kondensatkühlers 6 in den zwei

Gasabscheidern 10 behandelt wird (vgl. D2 Patentanspruch 1, Fig. und S. 2

"Ausführungsbeispiel" Satz 5). Allerdings erhält der Fachmann keine Begründung

für eine separate Behandlung. Auch wird er nicht darauf hingewiesen, auf den

Salzgehalt in dem aus den Gasabscheidern 10 zurückgeführten Waschwasser 4 zu

achten. Vielmehr achtet die Druckschrift D2 auf den Staubgehalt im Rohgas und

den Ölgehalt im Waschwasser 4 und das dabei einzustellende Teer-Staub-

Verhältnis, um Ablagerungen im Waschwassertransportsystem zu vermeiden (vgl.

D2 S. 2 "Ausführungsbeispiel" Sätze 8 und 14 sowie "Darlegung des Wesens der

Erfindung").

4.3. Auch ausgehend von der im Beschwerdeverfahren eingehender diskutierten

Druckschrift D2 hat das anmeldungsgemäße Verfahren nach Patentanspruch 1

nicht nahe gelegen. Denn wie bereits angesprochen, thematisiert diese Druckschrift

den Salzgehalt im zurückgeführten Waschwasser an keiner Stelle. In dieser

Druckschrift geht es zwar um eine hinsichtlich der im Rohgas enthaltenen

Bestandteile Teer, Staub und Mittelöl abproduktfreie Recyclingtechnologie (vgl. D2

S. 2 "Ziel der Erfindung"). Allerdings geht es in dieser Druckschrift speziell bezüglich

des wiederverwendeten Waschwassers um die Problematik der Ablagerungen in

Pumpen und Transportsystemen und deren Vermeidung durch ein bestimmtes

Teer-Staub-Verhältnis im Waschwasser (vgl. D2 S. 2 "Darlegung des Wesens der

Erfindung" vorle. Abs.). Damit wird der Fachmann nicht dazu angeregt, das

chloridhaltige Staub-Teer-Produkt aus dem Waschkühler gemäß Merkmal 4

getrennt von den Kondensatströmen aus der Abhitzestation und dem

Kondensationskühler zu behandeln und gemäß Merkmal 7 dem Abwasser

zuzuführen, und dabei die nach Aufarbeitung wiederzuverwendenden

Kondensatströme im Sinne der Merkmale 5 und 6 zumindest im Wesentlichen

chlorid- und damit salzfrei zu halten.

Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, ausgehend von der Druckschrift D2

die Druckschrift D1 heranzuziehen, da sich die Druckschrift D1 nicht mit einer

hinsichtlich der im Rohgas enthaltenen Bestandteile Teer, Staub und Mittelöl

abproduktfreie Recyclingtechnologie beschäftigt, sondern mit einem Verfahren zur

Reinigung von alkalischen Prozesskondensatabwasser, bevor diese an die

Umgebung abgegeben werden können (vgl. D1 S. 3 Z. 4 bis 11 und S. 4 Z. 19 bis

22).

4.4. Die weitere im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschrift

D3 DE 27 44 437 A1

liegt ferner ab. Diese Druckschrift offenbart zwar die Aufarbeitung von Abwässern,

welche bei der Entgasung oder Vergasung von Kohlen anfallen. Sie betrifft jedoch

nicht die Frage, inwiefern ein solches Abwasser unter Berücksichtigung von einem

oder mehreren Prozessfluidströmen aus einer Gaskühlung und/oder

Sauergasentfernung möglichst effizient aufgearbeitet werden kann.

4.5. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 ist aus denselben Gründen wie der

Patentanspruch 1 nicht aus dem Stand der Technik nahegelegt. Denn wie beim

Verfahrensanspruch 1 wird auch beim Vorrichtungsanspruch 9 eine separate

Strippung von Prozessfluidstrom und Wasserstrom aus der Rohgaswäsche

(Merkmale 4 und 5 im Patentanspruch 1), eine Rückführung des gestrippten

Prozessfluidstroms zur Rohgaswäsche (Merkmal 6 im Patentanspruch 1) und ein

Bereitstellen des gestrippten Wasserstroms aus der Rohgaswäsche als an die

Umgebung abführbares Abwasser beansprucht (Merkmal 7 im Patentanspruch 1).

Damit enthält der Vorrichtungsanspruch 9 dieselben vom Stand der Technik

abgrenzenden technischen Merkmale wie die Verfahrensanspruch 1, so dass der

Gegenstand dieses Patentanspruchs aus den oben angeführten Argumenten

ebenfalls patentfähig ist.

4.6. Mit den Patentansprüchen 1 und 9 haben auch die auf diese abhängig

rückbezogenen Unteransprüche und die die Gegenstände der Patentansprüche 1

bzw. 9 direkt einbeziehenden nebengeordneten Patentansprüche 8 und 12

Bestand, die eine vorteilhafte Verwendung und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 bzw. 9 betreffen.

5.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent

antragsgemäß in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.

6.

Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Höchst

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Jäger

Wagner