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BPatG Beschluss vom 18.03.2025 – 14 W (pat) 4/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180325B14Wpat4.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 4/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 221 124.2
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, der Richter
Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:180325B14Wpat4.20.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Januar 2020 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 12 und
- Beschreibung Seiten 1 bis 16,
jeweils gemäß Hauptantrag vom 11. März 2025, eingereicht als
Hilfsantrag 3 vom 14. Februar 2025,
- Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2016 221 124.2 mit
der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Behandlung von Wasser aus
Vergasungsprozessen"
aus
formalen Gründen, wegen Uneinheitlichkeit und wegen mangelnder
erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren weiterverfolgt. Nach Übermittlung eines Hinweises des Senats
zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdeführerin
ihre Argumentation nochmals vertieft und zuletzt mit Eingabe vom 11. März 2025
sinngemäß beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse C02F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2020 aufzuheben und das
Patent auf Grundlage des Hauptantrags vom 11. März 2025, eingereicht als
Hilfsantrag 3 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025, zu erteilen.
Die nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 9 und 12 haben folgenden Wortlaut:
Die Anmelderin macht
im Wesentlichen geltend, dass die Erfindung der
verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung in der getrennten Behandlung des
Wasserstroms aus der Rohgaswäsche vom Prozessfluidstrom bestehe, durch die
in vorteilhafter Weise die erforderliche Frischwassermenge und ggf. auch die
Abwassermenge um einen beträchtlichen Faktor reduziert werde. Der wesentliche
Aspekt der vorliegenden Anmeldung bestehe in dieser getrennten Behandlung von
Wasserstrom und Prozessfluidstrom, weshalb die Gegenstände der geltenden
Anspruchsfassung auch einheitlich seien.
Die Patentansprüche definierten eine ausreichend klare technische Lehre, die der
Fachmann mit zumutbaren Denkaufwand ausführen könne, zumal er die in der
Entgegenhaltung
D1 DE 43 18 549 C1
verwendete Apparatetechnik zumindest
teilweise verwenden könne. Auch
unterschieden sich die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 6 und 8 – deren
Gegenstände nunmehr im letzten Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 bzw.
im geltenden Patentanspruch 6 weiterverfolgt werden – darin, dass der ursprünglich
eingereichte Patentanspruch 6 zwar abführbares Abwasser anspreche, das
Abwasser aber nicht zwingend abgeführt werden müsse, während im ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 8 das Ausleiten des Abwassers als zwingender
Verfahrensschritt beansprucht sei.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem von der
Prüfungsstelle aufgezeigten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dabei könne das Dokument D1 als nächstliegender Stand der Technik angesehen
werden. Von dieser Druckschrift unterscheide sich der Anmeldegegenstand
zumindest darin, dass der Wasserstrom getrennt vom Prozessfluidstrom behandelt
werde und dass das gewonnene salzfreie Waschwasser zur Rohgaswäsche
zurückgeleitet werde. Dadurch werde die erforderliche Frischwassermenge und ggf.
auch die Abwassermenge erheblich verringert und somit ein sehr
ressourcenschonendes Wassermanagement möglich.
Im Stand der Technik finde sich keine Lehre, die den Fachmann zur Abänderung
der Lehre des Dokuments D1 in Richtung des Streitgegenstands veranlassen
würde. Die Entgegenhaltung
D2 DD 288 393 A5
definiere, dass aus verschiedenen Vorrichtungselementen stammende Kondensate
gemischt werden. Daraus ergebe sich kein Anlass, die Lehre des Dokuments D1
derart abzuändern, dass ein Wasserstrom getrennt von einem Prozessfluidstrom
durch separate Strippungen behandelt werde.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 7, 10 und 11 gemäß Hauptantrag wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis.
2.
Die geltende Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 12 ist
zulässig.
2.1. Patentanspruch 1
leitet sich von den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1, 3 und 6 und aus dem ersten Absatz der Seite 1 sowie aus dem
die Seiten 2 und 3 übergreifenden Absatz der ursprünglich eingereichten
Beschreibung her. Patentanspruch 9 ist in den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 11, 12 und 6 offenbart. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 und
10 bis 12 entsprechen nach Umnummerierung den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 2, 4, 5, 7 bis 10 und 13 bis 15. Die Anspruchsfassung ist somit
nicht zu beanstanden.
Die Beschreibung ist in zulässiger Weise an die geltende Anspruchsfassung
angepasst worden.
2.2. Die Gegenstände der geltenden Anspruchsfassung sind einheitlich. Die
nebengeordneten Patentansprüche 1, 8, 9 und 12 enthalten sämtlich Merkmale, die
auf die getrennte Behandlung des Wasserstroms und des Prozessfluidstroms
gerichtet sind und damit dieselbe erfinderische
Idee verwirklichen
(vgl.
Schulte/Moufang PatG, 12. Aufl., § 34 Rn. 230 ff.). Insbesondere ist der auf eine
Logikeinheit gerichtete Patentanspruch 8 schon durch den Bezug auf die
Verfahrensansprüche 1 bis 7 mit diesen einheitlich. Zudem enthält der
Verwendungsanspruch 12 explizit als Merkmal das separaten Strippen des
Wasserstroms, so dass beide Gegenstände zu den Gegenständen des
Verfahrensanspruchs 1 und dem Vorrichtungsanspruch 9 einheitlich sind.
2.3. Die Patentansprüche 2 und 5 (vormals Patentansprüche 2 und 7) sind auch
nicht aufgabenhaft. Zum einen ist in den Fig. 3 und 4 sowie der dazugehörigen
Beschreibung dargelegt, wie die Prozessfluidstrippung auszugestalten ist, damit
man einen Prozesswasserfluidstrom und einen Waschwasserfluidstrom erhält. Zum
anderen stellt die Verfahrensmaßnahme im Patentanspruch 2 eine Einstellung der
Parameter im Vorrichtungsteil Rohgaswäsche dar, die der Fachmann auf
fachübliche Weise bei der Optimierung der Anlage findet und einstellt.
2.4. Schließlich beinhaltet der Patentanspruch 6 (vormals Patentanspruch 8)
nicht dieselbe technische Lehre wie das Merkmal 7 im Patentanspruch 1 (vormals
im Patentanspruch 6 beansprucht), wobei der Patentanspruch 1 folgende Merkmale
aufweist:
1.
Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen,
2.
bei oder nach welchen Vergasungsprozessen Rohgas
in den
Prozessschritten oder Anlagenkomponenten Rohgaswäsche, ferner
Gaskühlung und/oder Sauergasentfernung behandelt und danach als
Synthesegas bereitgestellt wird,
3.
wobei ein Wasserstrom aus der Rohgaswäsche sowie ein
Prozessfluidstrom aus der Gaskühlung und/oder Sauergasentfernung
behandelt werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
4.
der Wasserstrom getrennt vom Prozessfluidstrom behandelt wird,
5.
indem das Prozessfluid einer vom Wasserstrom separaten Strippung
unterzogen wird,
6.
bei der Prozessfluidstrippung gewonnenes salzfreies oder zumindest
im Wesentlichen salzfreies Waschwasser zur Rohgaswäsche zurückgeleitet wird,
7.
und der separate Wasserstrom aus der Rohgaswäsche direkt nach der
Rohgaswäsche einer Strippung unterzogen wird, die zum Bereitstellen
von an die Umgebung abführbarem Abwasser eingerichtet ist.
In diesem Merkmal 7 wird die Strippung des Wasserstroms aus der Rohgaswäsche
und damit das Entfernen von Stoffen aus dem Wasserstrom durch
Desorptionsvorgänge in die Gasphase beansprucht. Demgegenüber betrifft der
Unteranspruch 6 das Ausleiten des nach Strippung gemäß Merkmal 7 des
Patentanspruchs 1 gereinigten Wasserstroms - nun als Abwasser (W6) benannt -
in die Umgebung. Der Patentanspruch 6 beansprucht somit die Verfahrensmaßnahme, die auf die Verfahrensmaßnahme gemäß Merkmal 7 des
Patentanspruchs 1 folgt.
3.
Das Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen
gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist neu.
Keine der im Zurückweisungsbeschluss herangezogenen Druckschriften offenbart
ein Wasseraufbereitungsverfahren mit sämtlichen Merkmalen 1 bis 7. Die ein
Verfahren und eine Anlage zur Reinigung von alkalischen Prozesskondensat-
Abwasser betreffende Druckschrift D1 unterscheidet sich bereits dadurch vom
Gegenstand des Patentanspruchs 1, dass sie keine gemäß Merkmal 4 getrennte
Behandlung des Wasserstroms aus der Rohgaswäsche von dem Prozessfluidstrom
aus der Gaskühlung und der Sauergasentfernung offenbart (vgl. D1 Fig. 1, darin
Abwasserströme 1, 3 und 6 bis 9). Dem Abwasserreinigungsverfahren und der
entsprechenden Anlage gemäß der Druckschrift D2 wiederum ist nicht zu
entnehmen, dass der als Staub-Teer-Produkt bezeichnete salzhaltige Wasserstrom
aus der Rohgaswäsche gemäß Merkmal 7 direkt nach der Rohgaswäsche einer
Strippung, eingerichtet zum Bereitstellen von an die Umgebung abführbaren
Abwasser, unterzogen wird. Gemäß dem Verfahren der D2 wird vielmehr im
Unterschied zum anmeldungsgemäßen Verfahren ein Teil des salzhaltigen
Wasserstroms aus dem Waschkühler nach der Gasabscheiderstufe 10 gemeinsam
mit den Kondensaten aus der Abhitzestation und dem Kondensationskühler als
Waschwasser zum Waschkühler zurückgeleitet. Der andere Teil des salzhaltigen
Wasserstroms wird ebenfalls gemeinsam mit einem Teil der Kondensate nach dem
Gasabscheider der Entspannungsstufe zugeleitet, nach der die aus allen
Prozessabwässern gesammelten Abwässer einer nachgeschalteten Wasseraufbereitungsanlage zugeführt werden (vgl. D2 Fig.).
4.
Das Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen
gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,
da das beanspruchte Verfahren durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird.
4.1. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine
Vorrichtung
zum Aufbereiten
von Wasser aus Vergasungsprozessen
bereitzustellen, worin Wasser auf effektive und ressourcenschonende Weise
verwendet werden kann (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung S. 2 vorle.
Abs.).
4.2. Das Dokument D1 stellt einen geeigneten Ausgangspunkt dar, da es sich
ebenfalls mit der Behandlung von Abwässern aus Vergasungsprozessen
beschäftigt (vgl. D1 Patentanspruch 1 und S. 2 Z. 3 bis 8 und S. 4 Z. 19 bis 22). Die
Behandlung der Abwässer erfolgt im Dokument D1 in einem mehrstufigen
Aufbereitungsverfahren. Der Abwasserstrom 1, der bei der Zusammenführung des
Prozesskondensatstroms
aus
der
Prozessgaskühlung
und
des
Prozessabwassers 6 aus der Entschwefelung sowie des Abschlämmwassers 7 aus
der Reingasbefeuchtung erhalten wird, wird zunächst in der Sauergasabtrennung
behandelt. Danach wird er mit dem salzhaltigen Choridabwasser 8 aus der
Rohgaswäsche vereint und
in der Oxidation und der anschließenden
Ammoniakabtrennung weiter gereinigt, bevor er als Abwasser 11 die Anlage
verlässt (vgl. D1 Fig. 1). Damit wird zwar der Abwasserstrom aus dem Prozess
gemäß Merkmal 5 in der Sauergasabtrennung separat vom Chloridabwasser
behandelt. Das Chloridabwasser wird aber weder gemäß Merkmal 4 getrennt vom
Prozessabwasser behandelt und gemäß Merkmal 7 als separater Wasserstrom
dem an die Umgebung abführbaren Abwasser zugeführt noch wird das
Prozessabwasser salzfrei gehalten und gemäß Merkmal 6 als Waschwasser zur
Rohgaswäsche zurückgeleitet.
Eine Veranlassung, ein Verfahren mit den Merkmalen 4, 6 und 7 ausgehend von
der Druckschrift D1 in Betracht zu ziehen, erhält der Fachmann weder aus dieser
Druckschrift noch aus der Druckschrift D2. Denn in dem Verfahren gemäß der
Druckschrift D1
ist lediglich ein Rücklauf des den Rest-Wäscher
in der
Sauergasabtrennungsstufe verlassenden Waschwassers zum Prozesswaschwasser für die Rohgaswäsche vorgesehen (vgl. D1 Patentansprüche 6 und 10,
S. 4 Z. 62 bis 65 sowie Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 6 Z. 13 bis 15). Eine Anregung, einen
salzfrei gehaltenen und aufgereinigten Abwasserstrom aus der Prozessgaskühlung,
Entschwefelung und Reingasbefeuchtung dem Waschwasser
für die
Rohgaswäsche zuzuleiten, ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr wird durch die
Zuleitung des Chloridabwassers nach der Sauergasabtrennung der für eine
Rückführung die Salzfreiheit des die Sauergasabtrennung verlassenden
Abwasserstroms aufgeben, was der anmeldungsgemäßen Lösung gemäß den
Merkmalen 4 bis 7 widerspricht.
In der ebenfalls ein Verfahren zur Aufarbeitung von Abwässern aus
Vergasungsprozessen
betreffenden Druckschrift D2 wird
zwar
eine
Verfahrensführung aufgezeigt, bei der das als Staub-Dickteer-Produkt 7
bezeichnete salzhaltige Abwasser aus dem Waschkühler 3 separat von den
Kondensaten 8 und 9 der Abhitzestation 5 und des Kondensatkühlers 6 in den zwei
Gasabscheidern 10 behandelt wird (vgl. D2 Patentanspruch 1, Fig. und S. 2
"Ausführungsbeispiel" Satz 5). Allerdings erhält der Fachmann keine Begründung
für eine separate Behandlung. Auch wird er nicht darauf hingewiesen, auf den
Salzgehalt in dem aus den Gasabscheidern 10 zurückgeführten Waschwasser 4 zu
achten. Vielmehr achtet die Druckschrift D2 auf den Staubgehalt im Rohgas und
den Ölgehalt im Waschwasser 4 und das dabei einzustellende Teer-Staub-
Verhältnis, um Ablagerungen im Waschwassertransportsystem zu vermeiden (vgl.
D2 S. 2 "Ausführungsbeispiel" Sätze 8 und 14 sowie "Darlegung des Wesens der
Erfindung").
4.3. Auch ausgehend von der im Beschwerdeverfahren eingehender diskutierten
Druckschrift D2 hat das anmeldungsgemäße Verfahren nach Patentanspruch 1
nicht nahe gelegen. Denn wie bereits angesprochen, thematisiert diese Druckschrift
den Salzgehalt im zurückgeführten Waschwasser an keiner Stelle. In dieser
Druckschrift geht es zwar um eine hinsichtlich der im Rohgas enthaltenen
Bestandteile Teer, Staub und Mittelöl abproduktfreie Recyclingtechnologie (vgl. D2
S. 2 "Ziel der Erfindung"). Allerdings geht es in dieser Druckschrift speziell bezüglich
des wiederverwendeten Waschwassers um die Problematik der Ablagerungen in
Pumpen und Transportsystemen und deren Vermeidung durch ein bestimmtes
Teer-Staub-Verhältnis im Waschwasser (vgl. D2 S. 2 "Darlegung des Wesens der
Erfindung" vorle. Abs.). Damit wird der Fachmann nicht dazu angeregt, das
chloridhaltige Staub-Teer-Produkt aus dem Waschkühler gemäß Merkmal 4
getrennt von den Kondensatströmen aus der Abhitzestation und dem
Kondensationskühler zu behandeln und gemäß Merkmal 7 dem Abwasser
zuzuführen, und dabei die nach Aufarbeitung wiederzuverwendenden
Kondensatströme im Sinne der Merkmale 5 und 6 zumindest im Wesentlichen
chlorid- und damit salzfrei zu halten.
Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, ausgehend von der Druckschrift D2
die Druckschrift D1 heranzuziehen, da sich die Druckschrift D1 nicht mit einer
hinsichtlich der im Rohgas enthaltenen Bestandteile Teer, Staub und Mittelöl
abproduktfreie Recyclingtechnologie beschäftigt, sondern mit einem Verfahren zur
Reinigung von alkalischen Prozesskondensatabwasser, bevor diese an die
Umgebung abgegeben werden können (vgl. D1 S. 3 Z. 4 bis 11 und S. 4 Z. 19 bis
22).
4.4. Die weitere im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschrift
D3 DE 27 44 437 A1
liegt ferner ab. Diese Druckschrift offenbart zwar die Aufarbeitung von Abwässern,
welche bei der Entgasung oder Vergasung von Kohlen anfallen. Sie betrifft jedoch
nicht die Frage, inwiefern ein solches Abwasser unter Berücksichtigung von einem
oder mehreren Prozessfluidströmen aus einer Gaskühlung und/oder
Sauergasentfernung möglichst effizient aufgearbeitet werden kann.
4.5. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 ist aus denselben Gründen wie der
Patentanspruch 1 nicht aus dem Stand der Technik nahegelegt. Denn wie beim
Verfahrensanspruch 1 wird auch beim Vorrichtungsanspruch 9 eine separate
Strippung von Prozessfluidstrom und Wasserstrom aus der Rohgaswäsche
(Merkmale 4 und 5 im Patentanspruch 1), eine Rückführung des gestrippten
Prozessfluidstroms zur Rohgaswäsche (Merkmal 6 im Patentanspruch 1) und ein
Bereitstellen des gestrippten Wasserstroms aus der Rohgaswäsche als an die
Umgebung abführbares Abwasser beansprucht (Merkmal 7 im Patentanspruch 1).
Damit enthält der Vorrichtungsanspruch 9 dieselben vom Stand der Technik
abgrenzenden technischen Merkmale wie die Verfahrensanspruch 1, so dass der
Gegenstand dieses Patentanspruchs aus den oben angeführten Argumenten
ebenfalls patentfähig ist.
4.6. Mit den Patentansprüchen 1 und 9 haben auch die auf diese abhängig
rückbezogenen Unteransprüche und die die Gegenstände der Patentansprüche 1
bzw. 9 direkt einbeziehenden nebengeordneten Patentansprüche 8 und 12
Bestand, die eine vorteilhafte Verwendung und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 bzw. 9 betreffen.
5.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent
antragsgemäß in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.
6.
Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Höchst
Schell
Jäger
Wagner