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BPatG Beschluss vom 01.04.2025 – 12 W (pat) 50/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat50.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 50/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 005 225.9

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung am 1. April 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des

Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat50.23.0

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 20. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und am 5. August 2010 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Trennwandeinrichtung, insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F25D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Patentanmeldung mit Beschluss vom 11. September 2023 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig.

Gegen diesen, dem Anmelder am 16. September 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Oktober 2023 eingegangene Beschwerde des Anmelders.

Er hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und auch nicht zur Sache

vorgetragen. Zu der mündlichen Verhandlung am 1. April 2025 ist für den ordnungsgemäß geladenen Anmelder niemand erschienen.

Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 15 zurückbezogen sind,

hat folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung):

1.1 Trennwandeinrichtung, insbesondere für einen Kühlgutraum mit

1.2

einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement,

1.3

einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden Querschienenelement,

1.4

einer ersten Längsführungsschiene, einer zweiten Längsführungsschiene

und einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in längsbewegbarer Weise,

1.5 wobei das Wandelement aus mehreren Streifenabschnitten gefertigt ist die

aus einem flexiblen Kunststoffmaterial bestehen,

1.6

und dieses Kunststoffmaterial mit einer Profilierung versehen ist.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit ist von der Prüfungsstelle unter anderem die

Druckschrift

D1 WO 2001 / 012 468 A1

herangezogen worden.

Zum Wortlaut des nebengeordneten Patentanspruchs 9 und der rückbezogenen

Patentansprüche, sowie zum weiteren Vorbringen des Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist wirksam frist- und formgerecht

eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,

§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Insbesondere ist für die Zulässigkeit kein konkreter

Antrag erforderlich. Fehlt – wie vorliegend – ein solcher, ist er durch Auslegung zu

ermitteln. Im Zweifel muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang

ausgegangen werden (vgl. Püschel in Schulte, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 73

Rn. 69). Vorliegend ergibt sich aus dem Umstand, dass der Anmelder gegen den

Amtsbeschluss Beschwerde eingelegt hat, sein Begehren, die Entscheidung aufzuheben und das Patent auf Grundlage der geltenden, ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.

2.

Die Anmeldung betrifft eine Trennwandeinrichtung, insbesondere für mobile

Kühlgutaufnahmeräume.

a)

Nach den Ausführungen in der Anmeldung finden derartige, auch als Kälte-

Rückhaltewände bezeichnete Trennwandeinrichtungen

insbesondere bei

Kühlgutfahrzeugen Anwendung, um einen isolierten Kühlgutraum in wenigstens

zwei Partitionen zu unterteilen; vgl. Abs. [0001] der Offenlegungsschrift, die die

ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden

Bezug genommen wird.

Aus der als DE 101 02 182 A1 (D4) veröffentlichten Patentanmeldung sei eine gattungsgemäße Trennwandeinrichtung bekannt, die eine bedarfsgerechte Unterteilung eines Kühlgutraumes sowie ein zügiges Öffnen, folglich auch ein rasches Be-

und Entladen der jeweils abgetrennten Kühlraumpartition ermögliche. Diese bekannte Trennwandeinrichtung umfasse ein in eine Offenstellung bringbares mehrteiliges Wandelement, ein sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckendes Querschienenelement, sowie ein sich längs der oberen (Kühl-)Raumecken,

quer zum Querschienenelement erstreckendes Paar von Längsführungsschienen,

zwischen welchen das Querschienenelement mittels endseitig vorgesehener Lagerungseinrichtungen verschiebbar gelagert sei (Abs. [0002]).

b)

Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, eine Trennwandeinrichtung zu schaffen, die sich durch eine große Robustheit auszeichnet, und bei

welcher Reinigung, Wartung oder Reparatur der flexiblen Strukturen in vorteilhafter

Weise bewerkstelligbar ist (Abs. [0003]).

c)

Diese Aufgabe soll durch zwei unterschiedliche Ausführungsformen einer

Trennwandeinrichtung mit den Merkmalen gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen 1 bzw. 9 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anmeldung zeigt eine erfindungsgemäße Trennwandeinrichtung mit einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement 1, einem Querschienenelement 2, mehreren Streifenabschnitten 1a, 1b, 1c,

sowie einer Profilierung P.

Anmeldung Figur 1

d)

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Techniker oder

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Bachelor an einer

Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über mehrjährige

Berufserfahrung in der Konstruktion von Kühlräumen und deren Isolierung verfügt.

3.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a)

Gegenstand der Anmeldung ist nach Merkmal 1.1 eine Trennwandeinrichtung, die für einen Kühlgutraum geeignet sein soll.

b)

Diese Trennwandeinrichtung muss nach Merkmal 1.2 ein in eine Offenstellung bringbares Wandelement aufweisen.

aa) Der Fachmann entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung, dass

es sich bei dem Wandelement um mehrere lamellenartige Streifenabschnitte handelt, die senkrecht nebeneinander hängend angeordnet sind. Sie können sich überlappen (Abs. [0012]), was aber nach Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen

ist.

bb) Um das Wandelement in eine Offenstellung bringen zu können, schlägt die

Anmeldung beispielsweise vor, dass die Streifenabschnitte verschieblich angeordnet sind (Abs. [0030]).

c)

Nach Merkmal 1.3 muss die Trennwandeinrichtung ein sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckendes Querschienenelement aufweisen. Die

Funktion des Querschienenelements besteht darin, die mehreren Streifenabschnitte

zu halten (Figuren 1 und 2). Es muss sich im oberen Bereich des Wandelementes

erstrecken, so dass der Fachmann davon ausgeht, dass es sich auch über die gesamte Breite der Trennwandeinrichtung erstreckt.

d)

Das Querschienenelement muss gemäß Merkmal 1.4 mittels einer Lagereinrichtung zwischen einer ersten und einer zweiten Längsführungsschiene in längsbewegbarer Weise gelagert sein.

Das Paar von Längsführungsschienen kann sich längs der oberen (Kühl-)Raumecken, quer zum Querschienenelement erstrecken (Abs. [0002]). Dadurch soll das

Querschienenelement in Längsrichtung eines Kühlgutraumes bewegbar sein

(Abs. [0025]).

e)

Merkmal 1.5 fordert, dass das Wandelement aus mehreren Streifenabschnitten gefertigt ist, und aus einem flexiblen Kunststoffmaterial bestehen muss. Breite

und Anzahl der Streifenabschnitte sind nach dem Patentanspruch nicht festgelegt.

Als

flexibles Kunststoffmaterial schlägt die Anmeldung PVC-Material vor

(Abs. [0013]).

f)

Merkmal 1.6 gibt an, dass das Kunststoffmaterial der Streifenabschnitte mit

einer Profilierung versehen sein muss.

Nach den Unteransprüchen 2 und 3 kann die Profilierung durch Längs- oder Querstege gebildet sein, wobei die Stege nach Unteranspruch 5 beispielsweise durch

einen Klebevorgang zu einem integralen Bestandteil des entsprechenden Streifenabschnitts gemacht sind.

Da der Patentanspruch 1 grundsätzlich so auszulegen ist, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen von ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom

10. Mai 2016 - X ZR 114/13, Ls. a) - Wärmetauscher), unterfallen einer Profilierung

nach Patentanspruch 1 beispielsweise auch an die Streifenabschnitte angeklebte

Stege, die horizontal ausgerichtet sind.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere

nicht neu.

Die Veröffentlichung WO 2001 / 012468 A1 (D1) offenbart alle Merkmale des Patentanspruchs 1.

a)

Die D1 betrifft eine Vorhanganordnung, insbesondere eine Vorhangschienenanordnung, die in Fahrzeugen, insbesondere Kühltransportern und -lastwagen,

Verwendung findet (S. 1 Z. 1 - 3).

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der D1 zeigt eine entsprechende Vorhanganordnung, die in einem Laderaum 1 eines Kühlfahrzeugs angebracht ist.

D1 Figur 1

Der in Figur 1 teilweise dargestellte Laderaum 1 umfasst zumindest eine erste Seitenwand 2, eine zweite gegenüberliegende Seitenwand 3 und ein Dach 4 (S. 4

Z. 10 - 12).

Eine erste Schiene 5 und eine zweite Schiene 6 mit jeweils gleichem Profil sind

jeweils an den Innenseiten der Seitenwände 2 und 3 oder nahe den Schnittstellen

der Seitenwände 2 und 3 mit dem Dach 4 befestigt (S. 4 Z. 13 f. und 19 f.).

Eine quer zu den Schienen 5, 6 angeordnete dritte Schiene 7 (S. 5 Z. 1) nimmt zwei

Vorhänge auf (S. 3 Z. 12). Die beiden Vorhänge (ohne Bzz.) sind in der Figur 1

unterhalb der Schiene 7 dargestellt. Die beiden Enden der dritten Schiene 7 sind

verschiebbar in den beiden Schienen 5 und 6 gelagert (S. 5 Z. 11 f. und 24 f.).

b)

Der Vorhang soll eine Wärmebarriere innerhalb des Fahrzeugs bereitstellen

(S. 2 Z. 21 f.), so dass die D1 eine Trennwandeinrichtung, insbesondere für einen

Kühlgutraum, offenbart, entsprechend Merkmal 1.1.

c)

Um den Zugang zur Ladung zu ermöglichen, wird einer der beiden oder beide

Vorhänge zur Seite geschoben (S. 6 Z. 21 f.), so dass das Wandelement in eine

Offenstellung bringbar ist, entsprechend Merkmal 1.2.

d)

Die beiden Vorhänge fungieren als Wandelement, und die dritte Schiene 7

stellt ein Querschienenelement dar, so dass die D1 ein sich im oberen Bereich eines

Wandelementes erstreckendes Querschienenelement offenbart, entsprechend

Merkmal 1.3.

e)

Da die Enden der dritten Schiene 7 in den beiden Schienen 5 und 6 verschieblich gelagert sind, geht aus der D1 auch eine erste Längsführungsschiene,

eine zweite Längsführungsschiene und eine Lagereinrichtung zur Lagerung des

Querschienenelementes zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in längsbewegbarer Weise hervor, entsprechend Merkmal 1.4.

f)

Die Figur 1 zeigt eindeutig, dass die beiden Vorhänge ein aus mehreren

Streifenabschnitten gefertigtes Wandelement entsprechend dem ersten Teil des

Merkmals 1.5 darstellen.

g)

Der Fachmann entnimmt der D1 auch unmittelbar und eindeutig, dass die

beiden Vorhänge aus einem flexiblen Kunststoffmaterial entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals 1.5 bestehen.

aa) Der Begriff „Vorhang“ („curtain“) impliziert, dass dieser aus einem flexiblen

Material bestehen muss.

bb) Die D1 lehrt, dass der Vorhang aus einem beliebigen geeigneten, in der

Technik bekannten Material mit wärmeisolierenden Eigenschaften hergestellt ist

(S. 6 Z.6 - 8), und in Kühlfahrzeugen verwendet wird (S. 1 Z. 2 f.).

In der Figur 1 sind die hinter dem Vorhang liegenden Bereiche mit ungleichmäßig

durchbrochenen Linien dargestellt, was typisch für die Darstellung eines transparenten Bauteils, also des Vorhangs, ist. Andernfalls wären die hinter dem Vorhang

liegenden Bereiche durch diesen verdeckt, also entweder überhaupt nicht, oder mit

gleichmäßig gestrichelten Linien dargestellt, so wie beispielsweise die verdeckten

Stifte (pins) 20a, 20b in Figur 5 gezeichnet sind.

D1 Figur 5

Damit wird in der D1 das Material für die Vorhänge zwar nicht ausdrücklich als

Kunststoff bezeichnet, jedoch müssen die Vorhänge elastisch sein, wärmeisolierende Eigenschaften aufweisen, und zugleich transparent sein. Als Materialien mit

diesen Eigenschaften kommen aus fachmännischer Sicht ausschließlich Kunststoffe in Betracht, denn andere dem Fachmann bekannte transparente Materialien,

wie Glas oder kristalline Keramiken, sind nicht elastisch.

h)

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6a und 7 zeigen jeweils wenigstens einen Vorhang 31 mit einer Stange 30, wobei die Stange 30 komplementär

zu einem Abschnitt 23 eines Vorhangläufers 22 geformt ist (S. 6 Z. 1 - 6), und der

Figur 7 zu entnehmen ist, dass die Stange 30 in den Abschnitt 23 des Vorhangläufers 22 eingebracht ist.

D1 Figuren 6a und 7

Nach dem Wortlaut der D1 ist der Vorhang 31 an der Stange 30 angebracht (S. 6

Z. 6: „rod (30) to which is affixed a curtain (31)“). Das englischsprachige Wort „affixed“ kann auch angeklebt bedeuten. Damit geht aus der D1 auch hervor, dass das

Kunststoffmaterial der Streifenabschnitte mit einer Profilierung versehen ist, entsprechend dem oben erläuterten fachmännischen Verständnis von Merkmal 1.6.

i)

Da sich der Patentanspruch 1 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund

der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 15, da der Anmelder

keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Erteilung

eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver,

PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Krüger

Schenk

Herbst

Weitzel

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. April 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle