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BPatG Beschluss vom 29.04.2025 – 12 W (pat) 27/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290425B12Wpat27.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 27/24 _______________________
(Aktenzeichen)
der …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 018 301.6
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 29. April 2025 unter Mitwirkung des Richters
ECLI:DE:BPatG:2025:290425B12Wpat27.24.0
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des
Richters Dr.-Ing. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 23. April 2010 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und am 27. Oktober 2011 veröffentlichten
Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Inspektionsstutzenanordnung für eine
innen liegende Komponente“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 9. April 2024 verkündetem
Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des
ursprünglichen Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da dieser aus der
Druckschrift
D3
JP S61-19 592 U
bekannt sei.
Gegen diesen am 18. April 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am
2. Mai 2024 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin und
Anmelderin den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den im Verfahren
befindlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Verfahren befinden sich die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.
Die Beschwerdeführerin und Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren nicht zur
Sache vorgetragen. Zu der mündlichen Verhandlung am 29. April 2025 ist für die
ordnungsgemäß geladene Anmelderin niemand erschienen.
Der geltende ursprüngliche Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche
zurückbezogen sind, hat
folgenden Wortlaut
(mit einer hinzugefügten
Merkmalsgliederung):
M1
Inspektionsstutzenanordnung
für
einen
Doppelmantelbehälter
oder -apparat oder für den Zugang zu einer im Innern eines Apparats oder
Behälters gelegenen Komponente,
M2
bestehend aus einem ersten, mit dem inneren Mantel bzw. mit der innen
liegenden Komponente verbundenen Stutzen
M3
der in einen zweiten, mit dem Außenmantel des Apparats oder Behälters
verbundenen Stutzen hineinragt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4
der erste Stutzen keine mechanische Verbindung mit dem Außenmantel
oder dem zweiten Stutzen hat.
Der geltende ursprüngliche nebengeordnete Patentanspruch 6 betrifft eine
Verwendung der Inspektionsstutzenanordnung nach einem der vorigen Ansprüche
in einem Apparat zur Kohlevergasung.
Hinsichtlich der Beurteilung des Offenbarungsgehalts der D3 wird vom Senat
folgendes Dokument berücksichtigt:
D3a Maschinenübersetzung der D3, abgerufen unter DEPATISnet am
30.09.2024
Die vorgenannte Übersetzung D3a ist der Anmelderin zusammen mit der Ladung
und einem Ladungszusatz am 25. Oktober 2024 übermittelt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam frist- und formgerecht
eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,
2.
Die Anmeldung betrifft eine
Inspektionsstutzenanordnung
für einen
Doppelmantelbehälter oder -apparat oder für den Zugang zu einer im Innern eines
Apparats oder Behälters gelegenen Komponente.
a)
In der Anmeldung
ist unter Bezugnahme auf die nachfolgend
wiedergegebene Figur 1 eine – als bekannt und üblich bezeichnete –
Ausführungsform einer Stutzenanordnung, die als Inspektionsstutzen, auch Hand-
oder Mannloch genannt, für doppelwandige Apparate oder Behälter dient, erläutert.
Anmeldung, Figur 1
Nach den Ausführungen
in der Anmeldung besteht eine solche übliche
Ausführungsform aus einem einzigen Stutzen (1), der mit der Wand einer
innenliegenden Komponente (2) und ebenso mit einem Außenmantel (3) des
Apparats oder Behälters durch Schweißnähte (4) verbunden ist.
Nachteilig sei an dieser Ausführungsform, dass durch die unterschiedliche
temperaturbedingte Dehnung von Außen- und Innenmantel starke Kräfte auf die
Verbindungsstellen von Stutzen und Mantelwänden aufträten, die zur Zerstörung
der Verbindung führen könnten (Abs. [0002] der Offenlegungsschrift, die die
ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden
Bezug genommen wird).
Aus der Patentschrift DD 202 935 sei eine Stutzenanordnung zur Aufnahme eines
Messfühlers bekannt, bei der ein erster, mit der innenliegenden Komponente
verbundener Stutzen in einen zweiten, mit dem Außenmantel verbundenen Stutzen
hineinrage. Beide Stutzen seien über einen gemeinsamen Flansch miteinander
verbunden, an den der erste Stutzen über einen Dehnungsausgleicher
angeschlossen sei. Nachteiliger Weise sei der Dehnungsausgleicher für große und
sehr große Durchmesser der Stutzenrohre, wie sie für Hand- oder Mannlöcher
erforderlich seien, sehr aufwändig (Abs. [0003]).
b)
Die
in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, eine für
Inspektionsöffnungen geeignete Stutzenanordnung
zu
finden, die die
beschriebenen Nachteile, wie unter Spannung stehender Verbindungsstellen und
die Verwendung eines aufwendigen Dehnungsausgleichers, vermeidet, und
gleichzeitig einen sicheren Abschluss des Innen- und des Außenmantels gegenüber
dem jeweiligen, auf der Außenseite befindlichen Medium gewährleistet (Abs.
[0004]).
c)
Die Aufgabe soll nach der Anmeldung dadurch gelöst werden, dass jede
mechanische Verbindung, wie beispielsweise Schweißnähte, zwischen dem mit
dem Innenmantel bzw. mit der innenliegenden Komponente verbundenen Stutzen
und dem mit dem Außenmantel verbundenen Stutzen vermieden wird (Abs. [0005]).
Nach Angaben der Anmeldung wird dabei in Kauf genommen, dass der durch die
erfindungsgemäße Stutzenanordnung bewirkte Zugang zum Inneren der innen
liegenden Komponente nicht während des laufenden Betriebs des Apparats oder
Behälters, sondern nur während Phasen der Außerbetriebnahme möglich ist (Abs.
[0006]).
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Anmeldung zeigt eine
erfindungsgemäße Inspektionsstutzenanordnung für einen Doppelmantelbehälter
oder -apparat mit einem Innenmantel 2' und einem Außenmantel 3', einem ersten
mit dem Innenmantel 2' verbundenen Stutzenrohr 5, und einem zweiten, mit dem
Außenmantel 3' verbundenen Stutzenrohr 6, sowie zwei Deckeln 8 und 9.
Anmeldung Figur 2
d)
Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an
einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz, der über mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion im Behälter- und Apparatebau
verfügt.
3.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a)
Gegenstand
der Anmeldung
ist
gemäß Merkmal M1
eine
Inspektionsstutzenanordnung für einen Doppelmantelbehälter oder -apparat oder
für den Zugang zu einer im Innern eines Apparats oder Behälters gelegenen
Komponente.
Unter einem „Inspektionsstutzen“ versteht die Anmeldung ein Rohrstück, das an
einem Mantel des Behälters oder Apparates oder der Komponente angesetzt ist,
und eine Inspektionsöffnung aufweist, die im Fall der Revision, also der –
gegebenenfalls vorgeschriebenen – Kontrolle des Behälters bzw. Apparates oder
der Komponente geöffnet werden kann (Abs. [0010]).
Darüber hinaus muss die Inspektionsstutzenanordnung einen Zugang zum Inneren
eines Apparats oder Behälters ermöglichen. Dafür ist es zwingend notwendig, dass
die Inspektionsstutzenanordnung auch eine geeignete Größe aufweist. Dies deckt
sich
auch mit
der
Beschreibung
(Abs.
[0002],
[0003]). Die
Inspektionsstutzenanordnung ist demnach als Hand- oder Mannloch ausgeführt.
Infolgedessen muss der Durchmesser des Stutzens so groß sein, dass entweder
eine Hand oder eine Person für Revisionsarbeiten in das Innere des Behälters oder
Apparats gelangen kann.
Die Begriffe „Apparat“ und „Behälter“ sind in der Anmeldung nicht näher spezifiziert.
Der Fachmann legt daher das in der Verfahrenstechnik übliche Verständnis
zugrunde. Danach umschließt ein Apparat einen Prozessraum zur Umsetzung von
Stoffen und/oder Energie und grenzt diesen gegen die Umgebung ab. Ein Behälter
umschließt einen unmittelbar zusammenhängenden Raum und grenzt diesen
gegen die Umgebung ab.
b)
Nach den Merkmalen M2 und M3 muss ein erster, mit dem inneren Mantel
bzw. mit der innen liegenden Komponente verbundener Stutzen in einen zweiten,
mit dem Außenmantel des Apparats oder Behälters verbundenen Stutzen
hineinragen.
Dies bedingt, dass der erste Stutzen einen kleineren Durchmesser als der zweite
Stutzen hat. Wie weit der erste Stutzen in den zweiten hineinragt, bleibt offen. Auch
erfordert der Anspruchswortlaut nicht, dass der erste Stutzen den Außenmantel
durchdringen muss.
c)
Merkmal M4 fordert, dass der erste Stutzen keine mechanische Verbindung
mit dem Außenmantel oder dem zweiten Stutzen hat.
Als Beispiel für eine – zu vermeidende – mechanische Verbindung nennt die
Anmeldung Schweißnähte (Abs. [0005]). Auch muss der Abstand zwischen beiden
Stutzen so groß gewählt werden, dass es auch bei betriebsbedingten
Wärmedehnungen des Innen- und des Außenmantels nicht zu einer Berührung
kommt (Abs. [0007]).
Infolgedessen umfasst Merkmal M4 alle Stutzen-in-Stutzen-Anordnungen, die keine
mechanische Kopplung miteinander aufweisen. Mit dem negativen Merkmal „keine
mechanische Verbindung“ sind damit jegliche Verbindungen aus Formschluss,
Kraftschluss oder Stoffschluss zwischen den beiden Stutzen bzw. dem ersten
Stutzen und dem Außenmantel zu vermeiden, so dass die Dehnung der einen
Komponente keine Auswirkung auf die Dehnung der anderen Komponente hat.
Allerdings darf sich in dem zwischen den Stutzenrohren bildenden Ringspalt (in Fig.
2 mit dem Bzz. 7 gekennzeichnet) ein Medium befinden, über das die beiden
Stutzenrohre miteinander in Kontakt sind (Abs. [0007]). Nach der Beschreibung
kann das Medium flüssig sein, wobei ein festes oder gasförmiges Medium nicht
ausgeschlossen ist (Abs. [0010]: „falls dieses flüssig ist“, Unterstreichung
hinzugefügt). Für den Fachmann bedeutet das, dass das Medium zwischen den
beiden Stutzenrohren soweit nachgiebig sein muss, dass insbesondere eine
wärmebedingte Dehnung oder Verlagerung des einen Stutzenrohrs zu keinen
nennenswerten Spannungen in dem anderen Stutzenrohr führt.
4.
Der Gegenstand des ursprünglichen und
zugleich geltenden
Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.
Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der Gebrauchsmusterschrift
JP S61-19 592 U (D3) bekannt. Bezüglich der Offenbarung in der Beschreibung der
D3 wird auf die Maschinenübersetzung D3a zurückgegriffen.
Die D3 offenbart eine Mannlochstruktur für einen Doppelmanteltank, bei der ein
Mannlochdurchgang vorgesehen ist, der den inneren und den äußeren Tank mit der
Außenseite verbindet (D3a Abs. [0001]). Diese Mannlochstruktur ist in der
nachfolgend wiedergegebenen einzigen Figur der D3 dargestellt.
D3 Figur
Bei dieser Mannlochstruktur für einen Doppelmanteltank ist ein Mannlochdurchgang
vorgesehen, der einen Innenbehälter 1 und einen Außenbehälter 2 mit der
Umgebung verbindet
(D3a vor Tz.
[0001] unter
„SOLUTION“). Diese
Mannlochstruktur
stellt
eine
Inspektionsstutzenanordnung
für
einen
Doppelmantelbehälter entsprechend einer Alternative des Merkmal M1 dar.
Die Figur zeigt den Innenbehälter 1 zur Lagerung eines Flüssigkeitsvorrats und den
Außenbehälter 2, der den äußeren Umfangsteil des Innenbehälters 1 mit einem
vorbestimmten Spalt umgibt. Ein inneres Mannloch 5 für den Innenbehälter 1
verbindet das Innere des Innenbehälters 1 mit einem zwischen Innen- und
Außenbehältern gelegenen Zwischenraum 4, und erstreckt sich von einer den
Innenbehälter 1 bildenden Seitenwand 3 in den Zwischenraum 4. Das Mannloch 5
wird durch einen zylindrischen Körper 6 gebildet, und kann durch einen
Deckelkörper 8 verschlossen werden (D3a Tz. [0005] Abs. 1 - 3). Dabei fungiert der
zylindrische Körper 6 des inneren Mannlochs 5 als erster Stutzen, und die
Seitenwand 3 des Innenbehälters 1 als innerer Mantel entsprechend Merkmal M2.
An einer Seitenwand 9, die den Außenbehälter 2 bildet, ist ein Mannlochdurchgang
10 ausgebildet, der die Verbindung zwischen dem Zwischenraum 4 und der
Außenseite des äußeren Tanks 2 herstellt. Der Mannlochdurchgang 10 besteht aus
einem zylindrischen Körper 11, der die Seitenwand 9 des äußeren Tanks 2
durchdringt und daran befestigt ist. Der zylindrische Körper 11 ist so geformt, dass
sein Innendurchmesser größer ist als der des zylindrischen Körpers 6 des inneren
Mannlochs 5 (D3a Tz. [0005] Abs. 4 - 5). Die einzige Figur der D3 zeigt, dass der
zylindrische Körper 6 des inneren Mannlochs 5 in den zylindrischen Körper 11 des
Mannlochdurchgangs 10 hineinragt. Damit offenbart die D3 auch, dass der als
erster Stutzen fungierende zylindrische Körper 6 des inneren Mannlochs 5 in einen,
mit dem Außenmantel des Behälters, also mit der Seitenwand 9 des
Außenbehälters 2 verbundenen zweiten Stutzen, nämlich den zylindrischen Körper
11 des Mannlochdurchgangs 10, hineinragt, entsprechend Merkmal M3.
Zwischen dem äußeren Umfang des inneren Mannlochs 5 und dem inneren Ende
des Mannlochdurchgangs 10 befindet sich Glaswolle 13. Das andere Ende des
zylindrischen Körpers 11 des Mannlochdurchgang 10 ist bis zur Außenseite des
Außenbehälters 2 verlängert, und wird von einem abnehmbaren Deckel 15
verschlossen. Das Innere des Mannlochdurchgangs 10 ist zum Einfüllen eines
granularen Kältedämmstoffs 16 ausgebildet. Im Zwischenraum 4 befindet sich eine
wärmeisolierende Dichtung 21 (D3a Tz. [0005] Abs. 6 - 7, 11). Da auch bei
unterschiedlichem Dehnungsverhalten weder die Glaswolle 13 noch der granulare
Kältedämmstoff 16 nennenswerte Kräfte oder Dehnungen des zylindrischen
Körpers 6 auf den zylindrischen Körper 11 oder die Seitenwand 9 übertragen
können, geht aus der D3 auch hervor, dass der als erster Stutzen fungierende
zylindrische Körper 6 keine mechanische Verbindung mit dem Außenmantel, also
der Seitenwand 9, oder dem zweiten Stutzen, nämlich dem zylindrischen Körper 11
hat, wie mit Merkmal M4 gefordert.
b)
Da sich der geltende Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, fallen
aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, da die
Beschwerdeführerin und Anmelderin außer dem einzigen Antrag keine weiteren
Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents
nur als Ganzes entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. §
48 Rdnr. 18).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Krüger
Schenk
Herbst
Weitzel
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2025
…