Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 12 W (pat) 48/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B12Wpat48.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 48/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 009 779
ECLI:DE:BPatG:2025:080525B12Wpat48.23.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 8. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.
Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird der
Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 25. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2007 009 779 mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 3A, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3A, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025,
- Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehenden Beschwerden der Einsprechenden und der
Patentinhaberin werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Inhaberin des Patents 10 2007 009 779 mit der
Bezeichnung „Drehverbindung zwischen Welle und Ritzel und Verfahren zu deren
Herstellung“, das am 27. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) angemeldet wurde und dessen Erteilung am 1. August 2019 veröffentlicht
wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin zu 1 am 24. April 2020 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, das Patent offenbare keine
ausführbare Erfindung, der Gegenstand des Patents sei unzulässig erweitert und
nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 25. Mai 2023 verkündetem
Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das
Patent beschränkt aufrechterhalten auf Basis des Hilfsantrags 3 mit den
Patentansprüchen 1 bis 3 vom 25. Mai 2023. Sie hat dabei zur Begründung
angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach
Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 sei nicht das Resultat einer
erfinderischen Tätigkeit; hingegen sei der Gegenstand in der mit Hilfsantrag 3
verteidigten Fassung ausführbar offenbart, nicht unzulässig erweitert sowie neu und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Gegen diesen, der Einsprechenden am 21. September 2023 und der
Patentinhaberin am 22. September 2023 zugestellten Beschluss richten sich die am
13. Oktober 2023 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden und die am
16. Oktober 2023 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin vertritt in ihrer Beschwerdebegründung vom 15. Februar 2024
die Meinung, dass die Patentabteilung in ihrem Beschluss die Lehre des mit
Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 unzutreffend ausgelegt habe. Unter
Zugrundelegung einer aus Sicht der Patentinhaberin zutreffenden Auslegung des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei dessen Gegenstand neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend. Gleiches gelte auch für die mit den Hilfsanträgen
1 bis 5 verteidigten Gegenstände.
Die Einsprechende ist der Auffassung, die Gegenstände des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 seien unzulässig erweitert sowie
nicht patentfähig, insbesondere nicht neu oder auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend. Auch die Beschränkungen nach den Hilfsanträgen 4 und 5 könnten keine
Patentfähigkeit begründen.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Entgegenhaltungen:
D1
D2
D3
D4
DE 100 32 061 A1
DD 150 709 A1
DE 196 80 288 T1
EP 1 359 297 A1
D5 WO 2004/ 087 365 A1
D6 WO 02/37647 A1
D7
JP H05- 329 715 A
D8 Maschinenübersetzung der D7
D9
US 3 831 459 A
D10 JP S57- 161 363 A
D11 Übersetzung der D10
D12 JP H05- 83 523 U
D13 Übersetzung der D12
D14 WO 2004/ 062 844 A1
D15 FR 2 816 126 A1
D16 Maschinenübersetzung der D15
D17 Ausdruck der französischen Wikipediaseite „Ajustement (mécanique)“,
abgerufen am 07.04.2025 unter
https://fr.wikipedia.org/wiki/Ajustement_(mécanique)
D18 Ausdruck der Wikipediaseite „Passung“, abgerufen am 05.05.2025
unter https://de.wikipedia.org/wiki/Passung
Die Beschwerdeführerin zu 1, Beschwerdegegnerin zu 2 und Einsprechende
beantragt,
1. Den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Mai 2023 aufzuheben und das Patent 10 2007 009 779
zu widerrufen.
2. Die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin zu 2, Beschwerdegegnerin zu 1 und Patentinhaberin
beantragt zuletzt,
1. Den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Mai 2023 aufzuheben und das Patent
10 2007 009 779 auf Grundlage
folgender Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche 1 bis 10 vom 25. Mai 2023, als Hauptantrag überreicht beim
DPMA in der Anhörung vom selben Tag,
- Beschreibung und Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Hilfsweise die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents
in der
Reihenfolge folgender Hilfsanträge:
- Patentansprüche 1 bis 10 vom 15. Februar 2024, beim BPatG als
Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag,
- Patentansprüche 1 bis 5 vom 15. Februar 2024, beim BPatG als
Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag,
- Patentansprüche 1 bis 4 vom 15. Februar 2024, beim BPatG als
Hilfsantrag 3 eingegangen am selben Tag,
jeweils mit Beschreibung Seiten 1 bis 10 vom 15. Februar 2024, beim
BPatG zum Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag und Zeichnungen
Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Weiter hilfsweise die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach
Hilfsantrag 3A
- Patentansprüche 1 bis 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
vom 8. Mai 2025,
- Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 8. Mai 2025,
- Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, auf den die Patentansprüche 2 bis 6
zurückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:
M 1.1 Drehverbindung zwischen einer Welle eines Planetengetriebes und
einem Zahnrad,
M 1.2 wobei die Welle (2; 15; 16) mit dem Zahnrad (3; 3.1) jeweils stirnseitig
unter Bildung einer gemeinsamen Schnittstelle (2/3; 11/13; 12/14)
unmittelbar stoffschlüssig (6) miteinander verbunden ist,
M 1.3
so dass ein optimaler Rundlauf des Abtriebselementes (3; 3.1)
unabhängig von der Genauigkeit des Planetengetriebes erreicht wird,
M 1.4 wobei die stirnseitig stoffschlüssige Verbindung (6) zwischen der Welle
(2; 15; 16) und dem Zahnrad
(3; 3.1) mittels eines
Schmelzschweißverfahrens erfolgt ist, und
M 1.5 wobei die gemeinsame Schnittstelle (2/3; 11/13; 12/14) für die
stirnseitige stoffschlüssige Verbindung (6) zwischen der Welle (2; 15; 16)
und dem Zahnrad (3; 3.1) als Kreisringfläche (11 - 14) ausgebildet ist,
M 1.6 wobei die Kreisringfläche (11 - 14) der Welle (2; 15; 16) und des
Zahnrads (3; 3.1) annähernd gleiche Durchmesser aufweisen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 nach Hauptantrag, auf den die
Patentansprüche 8 bis 10 zurückbezogen sind, lautet:
7.
Verfahren zur Herstellung einer Drehverbindung nach einem der
Ansprüche 1 bis 6, bei dem eine An- bzw. Abtriebswelle mit einem Ritzel
verbunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Stirnfläche
der An- bzw. Abtriebswelle (2; 15; 16) und die des Ritzels (3; 3.1)
stoffschlüssig partiell oder vollflächig (stumpf) miteinander verbunden
werden.
Die Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von
denen nach Hauptantrag ausschließlich darin, dass der Begriff „Welle“ zu
„Abtriebswelle“ geändert ist. In den Verfahrensansprüchen 7 und 8 ist jeweils aus
der Formulierung „An- bzw. Abtriebswelle“ der Ausdruck „An- bzw.“ gestrichen
worden. Die übrigen Patentansprüche 3, 6, 9 und 10 sind unverändert.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 darin, dass folgende Merkmale angefügt sind (mit einer
fortlaufenden Merkmalsnummerierung versehen):
M 1.7 wobei das Zahnrad (3; 3.1) stirnseitig auf der Abtriebswelle (2; 15; 16)
zentriert angeordnet ist,
M 1.8 wobei die Abtriebswelle (2; 15; 16) mit mindestens einem Aufnahme-
bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) ggf. -stumpf (4; 19) versehen ist
und das Zahnrad (3; 3.1) eine hierzu korrespondierende Bohrung (5; 20)
bzw. Ausnehmung aufweist.
Auf diesen Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 2
zurückbezogen. Der nebengeordnete Patentanspruch 4 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 lediglich in der Nummerierung und der
angepassten Bezugnahme.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 darin, dass folgendes Merkmal angefügt ist:
M 1.9 wobei der Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) bzw. -stumpf
(4; 19) zum Justieren des Zahnrads (3; 3.1) kein Passmaß aufweist.
Auf diesen Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3
zurückbezogen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 3, der sich vom
Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 lediglich in der Nummerierung und der
angepassten Bezugnahme unterscheidet, hat mit einer hinzugefügten
Merkmalsgliederung folgenden Wortlaut:
M 3.1 Verfahren zur Herstellung einer Drehverbindung nach einem der
Ansprüche 1 bis 2,
M 3.2
bei dem eine Abtriebswelle mit einem Ritzel verbunden wird,
dadurch gekennzeichnet,
M 3.3
dass die jeweilige Stirnfläche der Abtriebswelle (2; 15; 16) und die des
Ritzels
(3; 3.1) stoffschlüssig partiell oder vollflächig
(stumpf)
miteinander verbunden werden.
Mit Hilfsantrag 3A wird der nebengeordnete Patentanspruch 3 gestrichen. Die
Patentansprüche 1 und 2 sind gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3
unverändert.
Wegen des Wortlauts der jeweils auf die unabhängigen Patentansprüche
rückbezogenen Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist auch
teilweise begründet, und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents
gemäß dem Hilfsantrag 3A.
1.
Das Patent betrifft eine Drehverbindung zwischen einer Welle eines
Planetengetriebes und einem Zahnrad, sowie ein Verfahren zur Herstellung einer
solchen Drehverbindung.
a)
Nach den Ausführungen in der Patentschrift wird bei einer beispielsweise aus
der DE 100 32 061 A1 (D1) bekannten Drehverbindung das Zahnrad flanschartig
an die An- oder Abtriebswelle eines Getriebes montiert, indem über den Umfang
verteilte, das Zahnrad axial durchdringende Schrauben an einen Wellenflansch
angeschraubt werden. Bei einer derartigen Befestigungs- bzw. Verbindungsart
werde das Zahnrad nicht formschlüssig, sondern durch Reibschluss montiert, und
zwar durch ein Anziehen der das Zahnrad axial durchdringenden Schrauben (Abs.
[0002] der Patentschrift).
Anstelle oder zusätzlich zu einem Reibschluss könne an den Berührungsflächen
zwischen der Stirnseite des Zahnrades und dem angrenzenden Flansch der An-
oder Abtriebswelle auch eine Verklebung vorgesehen werden, wobei vor dem
Erreichen des festen Verklebungszustandes ein Justieren des Zahnrades möglich
sein müsse (Abs. [0003]).
Eine Schraubenverbindung werde jedoch nicht allen Getriebeleistungen gerecht,
weil beispielsweise bei Ritzeln mit
relativ kleinen Durchmessern mit
Zwischenflanschen gearbeitet werden müsse, was zu einem Verlust an Steifigkeit
und Lebensdauer führe, da ein größerer Abstand zum An- oder Abtriebswellen-
Lager vorliege (Abs. [0004]).
Ferner seien als Mitnahmeglieder bei einer Drehverbindung auch Passfeder- oder
Evolventenverbindungen bekannt. Bei letzteren werde ein Ritzel mit einer geraden
Innenverzahnung auf einen An- bzw. Abtriebswellenstumpf mit entsprechender
Außenverzahnung gesteckt (Abs. [0005]).
b)
Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die in dem Patent
genannte Aufgabe darin, eine Drehverbindung zu schaffen, die eine hohe Getriebe-
System-Steifigkeit besitzt und mit der gleichzeitig die Zahl an Bauteilen gegenüber
herkömmlichen Drehverbindungen verringert werden kann. Ferner soll ein
Verfahren aufgezeigt werden, wie diese Verbesserung in einfacher Weise erhalten
werden kann (Abs. [0006]).
c)
Diese Aufgaben sollen durch eine anspruchsgemäße Drehverbindung bzw.
ein anspruchsgemäßes Verfahren gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine Seitenansicht
eines Planetengetriebes mit an dessen An- bzw. Abtriebswelle (ein Wellenabschnitt
ist mit Bezugszeichen 4 gekennzeichnet) angeschweißtem Ritzel oder Zahnrad 3
im Schnitt, sowie einen Ausschnitt aus dem Bereich einer Schweißnaht 6 an der
gemeinsamen Schnittstelle von Welle und Zahnrad 3 als Detail.
Patentschrift Figur 1
d)
Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit
Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master einer Fachhochschule, der über mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Getrieben, unter anderem
von Planetengetrieben, verfügt.
2.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a)
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gemäß Merkmal M 1.1 eine
Drehverbindung zwischen einer Welle eines Planetengetriebes und einem Zahnrad.
Aus fachmännischer Sicht ist vorliegend unter einer Drehverbindung eine Welle-
Nabe-Verbindung, also eine drehzahl- und drehmomentübertragende Verbindung
zu verstehen.
Ob das Planetengetriebe bzw. dessen Welle(n) selbst vom Patentanspruch 1
mitumfasst ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Welle muss für die Verwendung
in einem Planetengetriebe zwingend geeignet sein.
Jedoch lässt der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags offen, welche
Funktion die Welle innerhalb des Planetengetriebes übernimmt. Es kann sich also
um eine Antriebswelle, die ein Drehmoment in das Getriebe einleitet, oder um eine
Abtriebswelle, die ein Drehmoment vom Getriebe ableitet, handeln. Dabei sind auch
wechselnde Momentenverläufe, beispielsweise
in einem Antriebsstrang mit
alternierendem Antriebs- und Bremsbetrieb, nicht ausgeschlossen.
b)
Nach Merkmal M 1.2 muss die Welle mit dem Zahnrad jeweils stirnseitig
unter Bildung einer gemeinsamen Schnittstelle unmittelbar stoffschlüssig
miteinander verbunden sein.
Die gemeinsame Schnittstelle ist der Kontaktbereich von Welle und Zahnrad, der
für die unmittelbar stoffschlüssige Verbindung vorgesehen ist (Abs. [0030]). Der
Patentanspruch 1 ist jedoch nicht darauf festgelegt, dass die gemeinsame
Schnittstelle vollständig eine unmittelbar stoffschlüssige Verbindung bereitstellt.
Möglich ist, dass die jeweilige Stirnfläche der Welle und die des Zahnrads
stoffschlüssig partiell oder
vollflächig miteinander
verbunden werden
(Patentanspruch 7 nach Hauptantrag).
Die unmittelbar stoffschlüssige Verbindung ist mit Merkmal M 1.4 auf eine
Schmelzschweißverbindung beschränkt.
c)
Mit Merkmal M 1.3 soll ein optimaler Rundlauf des Abtriebselementes
unabhängig von der Genauigkeit des Planetengetriebes erreicht werden.
Zwar wird der mit dem bestimmten Artikel verwendete Begriff „Abtriebselement“ im
Patentanspruch 1 nicht weiter genannt, jedoch entnimmt der Fachmann dem
Gesamtzusammenhang der Patentschrift, insbesondere den Absätzen [0001],
[0009] und [0022], dass mit dem Abtriebselement das mit Merkmal M 1.1
eingeführte Zahnrad gemeint
ist. Gestützt wird dies dadurch, dass
im
Patentanspruch 1 die Bezugszeichen für das Abtriebselement und das Zahnrad
übereinstimmen.
Die Angabe „optimaler Rundlauf“ ist weder im Patentanspruch 1 noch in der übrigen
Patentschrift spezifiziert oder quantifiziert. So wird in der Beschreibung lediglich
angegeben, dass die Schweißverbindung eine ausreichende Rundlaufgenauigkeit
der Ritzel-Wellen-Verbindung sicherstellen soll (Absatz [0017]), und dass durch das
Verfahren zur Herstellung der erfindungsgemäßen Drehverbindung eine höchst
mögliche Rundlaufgenauigkeit
erhalten werden
soll
(Absatz
[0020];
Unterstreichungen jeweils hinzugefügt).
Mithin bedingt Merkmal M 1.3 keine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung
der beanspruchten Drehverbindung. Vom Anspruchswortlaut her („so dass“) soll der
optimale Rundlauf nach Merkmal M 1.3 durch die stoffschlüssige stirnseitige
Verbindung der Welle mit dem Zahnrad nach Merkmal M 1.2 erreicht werden. Als
eine mögliche Lösung hierfür benennt die Beschreibung „das extrem verzugsarme
EB-Schweißen“
(Abs.
[0016]),
jedoch hat dies keinen Niederschlag
im
Patentanspruch 1 gefunden.
d)
Nach Merkmal M 1.5 ist die gemeinsame Schnittstelle für diese stirnseitige
stoffschlüssige Verbindung zwischen der Welle und dem Zahnrad als
Kreisringfläche auszubilden.
Eine Kreisringfläche ist grundsätzlich eben ausgebildet. Das schließt davon
abweichende Geometrien, wie Kegel, Abrundungen oder Fasen im Bereich der
gemeinsamen Schnittstelle aus.
Da die gemeinsame Schnittstelle für eine stirnseitige Verbindung von einer Welle
und einem Zahnrad vorgesehen ist, muss sie senkrecht zur gemeinsamen
Drehachse von Welle und Zahnrad liegen.
e)
Merkmal M 1.6 fordert, dass die Kreisringfläche der Welle und des Zahnrads
annähernd gleiche Durchmesser aufweisen.
Die Wortwahl „annähernd gleiche“ in Merkmal M 1.6 erlaubt für sich kein fest
umrissenes Verständnis. In der Beschreibung ist lediglich angegeben, dass es aus
Platzgründen zweckmäßig sein kann, jeweils den stirnseitigen stoffschlüssigen
Verbindungsquerschnitt der An- bzw. Abtriebswelle und den des Ritzels mit einem
gleichen Durchmesser auszubilden, denn durch das mögliche Tiefschweißen beim
EB-Schweißverfahren (Elektro Beam) könne mühelos ein Verhältnis von laut
Patentschrift „Schweißnahttiefe zu Schweißnahtbreite“ – gemeint ist offensichtlich
„Schweißnahtbreite zu Schweißnahttiefe“ – von bis zu 1:40 erreicht werden (Absatz
[0015]). Jedoch
ist nach Patentanspruch 1
lediglich allgemein eine
Schmelzschweißverbindung gefordert
(Merkmal M 1.4), auf ein EB-
Schweißverfahren ist der Anspruch nicht beschränkt.
Mithin wählt der Fachmann den Durchmesserunterschied von „annähernd gleiche
Durchmesser“ funktionsorientiert (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2000 - X ZR
145/98, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher) derart, dass für jede Art von
Schmelzschweißverbindung ein möglichst großes Verhältnis von Schweißnahttiefe
zu Schweißnahtbreite erreicht wird, ohne hierbei zu unnötig hohem Herstellungs-
und Kostenaufwand für die Tolerierung der Durchmesser zu kommen. Dabei kommt
es für den Fachmann bei der Durchführung des Schweißverfahrens nur auf
annähernd gleiche Außendurchmesser an, wohingegen die Unterschiede der
Innendurchmesser nicht
relevant sind und sich aus der gewünschten
Schweißnahttiefe ergeben, da bei den hier vorliegenden Abmessungen von der
Außenseite und nicht von der Innenseite her geschweißt wird.
3.
Soweit die Patentinhaberin das Patent in der Fassung des Hauptantrags
verteidigt, ist ihre Beschwerde nicht begründet.
a)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig, denn er beruht ausgehend von der Veröffentlichung WO 02/37647 A1
(D6) unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die D6 offenbart eine Ankerwelle eines Elektromotors mit einem Abtriebsritzel bzw.
–zahnrad (Titel: „Arbre d’induit de moteur électrique comportant un pignon de
sortie“). Der Elektromotor ist Teil eines Anlassers für ein Kraftfahrzeug (S. 5 Z. 2 -
4). Der Anlasser sowie eine Ausführungsform der Ankerwelle sind in den
nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der D6 dargestellt.
D6 Figur 1
D6 Figur 7
Aus Figur 1 geht hervor, dass die Ankerwelle 22 im Bereich ihres vorderen axialen
Endes ein Ritzel bzw. Zahnrad („pignon“) 28 aufweist, das den Eingang eines
Planetengetriebes 30 darstellt (S. 6 Z. 21 - 25).
Das Zahnrad 28 ist an der Welle 22 befestigt (S. 6 Z. 32 - 34).
Das Zahnrad 28 nach der Ausführungsform gemäß Figur 7 weist eine zentrale
Bohrung 34 auf, die axial vom vorderen axialen Ende eines Mittelabschnitts 20 der
Ankerwelle 22 durchdrungen wird. Ein Teilbereich der Bohrung 34 ist auf einer
Zylinderfläche 32 der Welle 22 zentriert. Das Zahnrad 28 erstreckt sich in Form
eines zylindrischen Abschnitts 71 in Richtung eines vorderen axialen Endes 46 des
Mittelabschnitts 20 der Welle 22. Am hinteren Ende des Abschnitts 71 erfolgt eine
Verschweißung des Zahnrads mit dem vorderen axialen Ende 46 des
Mittelabschnitts 20 der Welle 22 unter Ausbildung einer Schweißnaht 40 (S. 8 Z. 32
- S. 9 Z. 15).
Für
die Schweißung
eignet
sich
besonders
gut
Laser-
oder
Elektronenstrahlschweißen (S. 9 Z. 25).
Damit offenbart die D6 eine Drehverbindung zwischen einer Welle 22, die eine
Eingangswelle eines Planetengetriebes 30
ist, und einem Zahnrad 28,
entsprechend Merkmal M 1.1.
Die Welle 22 und das Zahnrad 28 sind jeweils stirnseitig unter Bildung einer
gemeinsamen Schnittstelle, nämlich der Kontaktfläche von vorderem axialen Ende
46 der Welle 22 einerseits und der Stirnfläche des zylindrischen Abschnitts 71 des
Zahnrads 28 andererseits, mittels der Schweißstelle 40 unmittelbar stoffschlüssig
miteinander verbunden, entsprechend Merkmal M 1.2.
Die Verbindung von Welle 22 und Zahnrad 28 weist zwangsläufig eine ausreichende
Rundlaufgenauigkeit für die in der D6 angegebene Verwendung in einem
Planetengetriebe auf, so dass auch ein optimaler Rundlauf des ein Abtriebselement
darstellenden Zahnrads 28 unabhängig von der Genauigkeit des Planetengetriebes
30 erreicht wird, wie dies Merkmal M 1.3 entsprechend dem obigen
fachmännischen Verständnis fordert.
Da die stirnseitig stoffschlüssige Verbindung zwischen der Welle 22 und dem
Zahnrad 28 mittels eines Schmelzschweißverfahrens, nämlich Laser- oder
Elektronenstrahlschweißen erfolgt, ist aus der D6 auch das Merkmal M 1.4 bekannt.
Hingegen offenbart die D6 nicht das Merkmal M 1.5. Am vorderen axialen Ende 46
des Mittelabschnitts der Welle 22 kann eine Fase 44 ausgebildet sein, um den
Schweißvorgang und die Qualität der Schweißnaht 40 zu erleichtern (S. 9 Z. 12 -
15). Aufgrund der Fase 44, in der sich nach Figur 7 die Schweißnaht 40 befindet,
ist die gemeinsame Schnittstelle für die stoffschlüssige Verbindung nicht als
Kreisringfläche ausgebildet.
Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Gegenstand nach
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht begründen:
Der Fachmann erkennt bei der Figur 7, dass die Fase 44 erforderlich ist, um den
Schweißzusatzwerkstoff aufzunehmen, der bei den am häufigsten verwendeten
Schmelzschweißverfahren beim Schweißen zusätzlich zu den zu verbindenden
Bauteilen notwendig ist.
Erzeugt der Fachmann hingegen die Schweißverbindung 40 bei dem
Ausführungsbeispiel nach Figur 7 mittels des in der D6 (S. 9 Z. 25) als gut geeignet
bezeichneten Laser- oder Elektronenstrahlschweißens, wird er aufgrund seines
Fachwissens, dass diese beiden Schweißverfahren ohne Zusatzwerkstoff
auskommen, die umlaufende Fase 44 weglassen, da kein zusätzliches Material zur
Herstellung einer Schweißnaht in einer Fase aufgenommen werden muss.
Wenn der Fachmann die in der D6 ohnehin lediglich als optional (S. 9 Z. 15 f.: „II
est possible de former un chamfrein 44“) genannte Fase 44 weglässt, um die
Schweißverbindung 40 mittels Laser- oder Elektronenstrahlschweißen herzustellen,
entsteht unmittelbar eine als Kreisringfläche ausgebildete gemeinsame Schnittstelle
für die stirnseitige stoffschlüssige Verbindung zwischen der Welle 22 und dem
Zahnrad 28, wie dies von Merkmal M 1.5 gefordert ist.
Figur 7 der D6 zeigt, dass ohne die Fase 44 die Kreisringflächen der Welle 22 und
des Zahnrads 28 annähernd gleiche Durchmesser,
insbesondere gleiche
Außendurchmesser, aufweisen, so dass der Fachmann auch zur Ausgestaltung
entsprechend dem obigen Verständnis von Merkmal M 1.6 gelangt.
Damit erhält er, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen, bereits den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
b)
Da sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als nicht gewährbar erweist,
fallen schon aufgrund der Antragsbindung auch die Patentansprüche 2 bis 10 nach
Hauptantrag, vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Xa ZB 36/08, GRUR 2010, 87,
Rn. 15 m. w. N. - Schwingungsdämpfer. Darüber hinaus erweist sich auch der
nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 als nicht gewährbar, wie unten zum
Hilfsantrag 3 ausgeführt.
4.
Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach
Hilfsantrag 1 aufrechterhalten werden.
a)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem
Fachmann in Kenntnis der Lehre nach D6 und seinem Fachwissen nahegelegt.
Die Drehverbindung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 muss nun die
Abtriebswelle eines Planetengetriebes mit einem Zahnrad verbinden.
Wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, ist eine Drehverbindung zwischen
einer Welle eines Planetengetriebes und einem Zahnrad mit sämtlichen Merkmalen
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann in Kenntnis der Lehre
nach D6 mit seinem Fachwissen nahegelegt.
Somit unterscheidet sich der mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Gegenstand von der
der aus der Druckschrift D6 nahegelegten Drehverbindung allein dadurch, dass
diese nicht explizit für eine Abtriebswelle eines Planetengetriebes konzipiert ist.
Für den Fachmann bedarf es aber keiner erfinderischen Tätigkeit, diese Lehre im
Rahmen seines Fachwissens auf eine Abtriebswelle eines Planetengetriebes zu
übertragen. Denn was bei einem nahe verwandten technischen Gebiet bekannt ist,
ist auf dem benachbarten Gebiet zum technischen Grundwissen zu rechnen (vgl.
Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage, § 4, Rn. 118; Schulte, Patentgesetz, 12.
stellt sich dem Fachmann auch bei einer Abtriebswelle eines Planetengetriebes die
grundsätzliche Problematik der Auswahl einer geeigneten Verbindung einer Welle
eines Planetengetriebes mit einem Zahnrad. Eine Lösung dafür wird dem
Fachmann in der D6 durch die mittels Laser- oder Elektronenstrahlschweißen
hergestellte Verbindung von Welle 22 und Zahnrad 28 nahegelegt, wie oben zum
Hauptantrag ausgeführt.
Damit wird der Fachmann durch eine naheliegende Übertragung der durch die
Druckschrift D6 für eine Eingangswelle eines Planetengetriebes vermittelten Lehre
auf eine Abtriebswelle eines Planetengetriebes im Rahmen seines Fachkönnens
zwangsläufig zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem
Hilfsantrag 1 gelangen. Mithin beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
b)
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
fallen auch die
Patentansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 1.
5.
Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach
Hilfsantrag 2 aufrechterhalten werden.
a)
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag 1 darin, dass folgende Merkmale angefügt sind:
M 1.7 wobei das Zahnrad (3; 3.1) stirnseitig auf der Abtriebswelle (2; 15; 16)
zentriert angeordnet ist,
M 1.8 wobei die Abtriebswelle (2; 15; 16) mit mindestens einem Aufnahme-
bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) ggf. -stumpf (4; 19) versehen ist
und das Zahnrad (3; 3.1) eine hierzu korrespondierende Bohrung (5;
20) bzw. Ausnehmung aufweist.
Die hinzugekommenen Merkmale bedürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung der
Erläuterung.
Merkmal M 1.7 gibt vor, dass das Zahnrad stirnseitig auf der Abtriebswelle zentriert
sein muss.
aa) Unter einer Zentrierung versteht der Fachmann die genaue Positionierung
von Werkstücken oder Bauteilen in Bezug auf eine Achse oder einen Punkt.
Wie genau die Positionierung sein muss, mithin welches Passungsmaß die
Zentrierung aufweisen soll, lässt Merkmal M 1.7 offen. Zwar kann die Zentrierung
nach Unteranspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags 2 kein Passmaß aufweisen,
jedoch ist Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt.
bb) Auch wenn sich Merkmal M 1.8 vom Anspruchswortlaut her nicht
notwendigerweise auf das vorhergehende Merkmal M 1.7 bezieht, so entnimmt der
Fachmann dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift, dass die in Merkmal
M 1.8 genannten Ausgestaltungsalternativen für die Zentrierung vorgesehen sind.
Merkmal M 1.8 umfasst mehrere Alternativen, bei denen die Zentrierung entweder
am Wellenende, nämlich an einem Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenstumpf liegt,
wie dies in Figur 1 dargestellt ist, oder die Welle kann sich über die Zentrierung
hinaus
erstrecken,
was mit
der
Alternative
„Aufnahme-
bzw.
Vorzentrierwellenabschnitt“ bezeichnet ist. Am Zahnrad sind alternativ eine
Durchgangsbohrung oder eine als „korrespondierende Ausnehmung“ bezeichnete
Sacklochbohrung möglich.
b)
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht
patentfähig, denn er ist dem Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D6 und seinem
Fachwissen nahegelegt.
Wie oben ausgeführt, hat der Fachmann Veranlassung, ausgehend von der Lehre
der Druckschrift D6 eine Drehverbindung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs
1 nach Hilfsantrag 1 auszugestalten.
Dabei gehen dann auch die mit Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale M 1.7 und M
1.8 aus der D6 hervor.
Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der D6 weist das Zahnrad 28 die zentrale
Bohrung 34 auf, die axial vom vorderen axialen Ende des Mittelabschnitts 20 der
Ankerwelle 22 durchdrungen wird, wobei ein Teilbereich der Bohrung 34 auf der
Zylinderfläche 32 der Welle 22 zentriert ist (S. 8 Z. 32 - S. 9 Z. 5).
Mithin offenbart die D6, dass ein Zahnrad 28 stirnseitig auf einer Abtriebswelle,
nämlich der Ankerwelle 22 zentriert angeordnet ist, entsprechend Merkmal M 1.7,
wobei die Abtriebswelle 22 mit einem Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenabschnitt,
nämlich der Zylinderfläche 32, versehen ist und das Zahnrad 28 eine hierzu
korrespondierende Bohrung, die zentrale Bohrung 34, aufweist, entsprechend einer
Ausgestaltungsalternative des Merkmals M 1.8.
c)
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
fallen auch die
Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 2.
6.
Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach
Hilfsantrag 3 aufrechterhalten werden.
a)
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag
3 ist nicht neu.
aa) Die Merkmale des Patentanspruchs 3 bedürfen näherer Erläuterung.
(1) Gegenstand des Patentanspruchs ist nach Merkmal M 3.1 ein Verfahren zur
Herstellung einer Drehverbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 2. Zur Frage,
inwieweit die Merkmale der Drehverbindung nach dem Anspruch 1 aufgrund dieser
Formulierung auch den Anspruch 3 beschränken bzw. bei der Prüfung des
Gegenstandes des Anspruchs 3 auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen sind, ergibt
sich:
Bei Verfahrensansprüchen ist der Verfahrensschutz grundsätzlich nicht auf den
angegebenen Zweck beschränkt (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020,
§ 9 Rdn. 64). Angaben zum Verfahrensprodukt beschränken den Schutzbereich
regelmäßig nicht; lediglich das Ausgangsprodukt kann eine Einschränkung ergeben
(Benkard, Scharen Patentgesetz, 12. Auflage 2023, § 14 Rn. 48). Bei einem
Herstellungsverfahren besteht die Lehre zum technischen Handeln in der
Beschreibung der beiden eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, nämlich der Wahl
der Ausgangsstoffe und der Art der Einwirkung auf diese Stoffe (Schulte,
Patentgesetz mit EPÜ - Kommentar, 12. Auflage 2025, § 1 PatG, Rn. 253 mit
Verweis auf BGH, Beschluss vom 11.07.1985 - X ZB 26/84 - GRUR 1986, 163 -
Borhaltige Stähle).
Bei Herstellungsverfahren, die ein patentfähiges Erzeugnis in Bezug nehmen, muss
das Verfahren selbstständig patentfähig sein, und wird nicht durch den
erfinderischen Gegenstand getragen. Sonst würde nämlich das Verfahren durch
neue gegenständliche Merkmale definiert, ohne dass gesagt wird, durch welche
Verfahrensmaßnahmen diese erzeugt werden (Lendvai / Rebel, Gewerbliche
Schutzrechte, 7. Auflage 2017, IX. Deutsche Patente, Rn. 407).
Der abweichenden Auffassung der Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts (Beschluss der Technischen Beschwerdekammer vom 7. Juli 2017 -
T 0268/13, 2.8; vgl. auch die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt,
April 2025, 4.13.3) kann daher nicht gefolgt werden.
Der Anspruch 3 wird daher aufgrund der Angabe, dass das Herstellungsverfahren
zur Herstellung einer Drehverbindung nach Anspruch 1 (oder 2) vorgesehen ist, d.h.
dazu zumindest geeignet sein muss, im Ergebnis lediglich insoweit beschränkt, als
sich aus den Merkmalen des Anspruchs 1 Verfahrensschritte zur Herstellung
zwingend ergeben, nämlich dass
– die Verbindung zwischen Abtriebswelle und Zahnrad bzw. Ritzel mittels
Schmelzschweißen hergestellt werden muss, und
– das Zahnrad/Ritzel stirnseitig auf der Abtriebswelle zentriert werden muss.
(2)
Dem Merkmal M 3.2, nach dem eine Abtriebswelle mit einem Ritzel
verbunden wird, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da es nicht mehr als
das zwangsläufige Ergebnis des nachfolgend genannten Verfahrensschritts
beschreibt.
(3)
Nach Merkmal M 3.3 müssen die jeweilige Stirnfläche der Abtriebswelle und
die des Ritzels stoffschlüssig partiell oder vollflächig (stumpf) miteinander
verbunden werden.
Der Begriff „Stirnfläche“ ist weder im Anspruch noch in der Beschreibung näher
festgelegt. Damit versteht der Fachmann entsprechend dem allgemeinen
Sprachgebrauch unter „Stirnfläche“ die vordere Fläche von Abtriebswelle und Ritzel.
Die Erstreckungsrichtung und die Form der jeweiligen Stirnfläche sind in der
Patentschrift nicht vorgegeben. Damit umfasst die Stirnfläche nach Patentanspruch
3 beispielsweise auch konische oder gekrümmte Flächen.
(4) Mithin umfasst das Verfahren nach Patentanspruch 3
folgende
Verfahrensschritte:
–
–
das Ritzel wird stirnseitig auf der Abtriebswelle zentriert;
die jeweilige Stirnfläche der Abtriebswelle und die des Ritzels werden
mittels Schmelzschweißen partiell oder vollflächig
(stumpf)
miteinander verbunden.
bb) Die das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 3 charakterisierenden
Schritte sind aus der Druckschrift D6 bekannt.
Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der D6 ist ein erster Teil 34 der Bohrung
des Ritzels 28 an einer Zylinderoberfläche 32 am vorderen axialen Ende der Welle
22 zentriert (S. 9 Z. 3 - 5). Die Schweißung 40 des Ritzels 28 mit der Welle 22 erfolgt
auf Höhe einer Aussparung 70 (S.9 Z. 10 f.). Die Schweißung kann mittels Laser-
oder Elektronenstrahlschweißen erfolgen (S. 9 Z. 25).
Damit impliziert die D6, dass für die notwendige Montage des Ritzels 28 an der
Welle 22 zuerst das Ritzel 28 auf der Welle 22 zentriert wird, und anschließend die
Stirnflächen des Ritzels 28 und der Welle 22, mittels Laser- oder
Elektronenstrahlschweißen, also mittels Schmelzschweißen miteinander verbunden
werden.
Die Stirnfläche der Welle kann als kegelstumpfförmige Fase 44 ausgeführt sein
(S. 9 Z. 12 – 14). Diese Gestaltung ist, siehe oben zum Verständnis des Anspruchs
3, vom Begriff „Stirnfläche“ des Anspruchs 3 umfasst. Darüber hinaus ergibt sich,
wie zur Offenbarung des Merkmals M 1.5 des Anspruchs 1 in der D6 bereits
ausgeführt, aus dem in D6 gelehrten Laser- oder Elektronenstrahlschweißen für den
Fachmann auch in naheliegender Weise, die Stirnfläche der Welle 22 als ebene
Kreisringfläche auszuführen.
b)
Mit dem Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 3
fallen auch die
Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3.
7.
Hingegen ist die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit begründet, als sie
das Patent hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags 3A verteidigt. Die Fassung
der Patentansprüche des Hilfsantrags 3A ist zulässig und auf ihrer Grundlage
erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar.
a)
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3A unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 darin, dass folgendes Merkmal angefügt ist:
M 1.9 wobei der Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) bzw. -stumpf
(4; 19) zum Justieren des Zahnrads (3; 3.1) kein Passmaß aufweist.
Das hinzugekommene Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung näherer
Betrachtung.
Unter „Justieren“ versteht der Fachmann das möglichst exakte Einstellen durch
einen Eingriff.
Wenn der Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenstumpf zum Justieren des Zahnrads
kein Passmaß aufweist, kann laut Patentbeschreibung das Zahnrad bzw. Ritzel
durch das dadurch vorhandene geringe Spiel besser einjustiert werden (Abs.
[0018]). Die Justierung bezüglich des Rundlaufs kann entweder über den
Kopfkreisdurchmesser oder eine Flankenzentrierung des Ritzels erfolgen (Abs.
[0020]).
Damit versteht der Fachmann die Formulierung „kein Passmaß“ dahingehend, dass
zwischen Wellenstumpf und Zahnradbohrung ausreichend Spiel zum Justieren des
Zahnrades, beispielsweise anhand seines Außendurchmessers oder seiner
Zahnflanken, vorgesehen sein muss. Die Angabe „gering“ quantifiziert der
Fachmann dahingehend, dass es ausreichend groß für eine Justierung, also zum
exakten Ausrichten des Zahnrads durch radiales Versetzen sein muss.
Damit legt Merkmal M 1.9 auch fest, dass die Ausgestaltungsalternativen nach
Merkmal M 1.8 nicht der exakten Zentrierung, sondern ausschließlich einer
gröberen Vorzentrierung
dienen
–
siehe
auch
die Bezeichnung
„Vorzentrierwellenabschnitt“.
b)
Der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Hilfsantrag 3A ist durch
die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung
beschränkt, mithin zulässig.
aa) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A ist in zulässiger
Weise geändert.
(1)
Die Merkmale M 1.1 bis M 1.6 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche
1, 2 und 5 zurück und bilden den erteilten Patentanspruch 1.
(2)
Die Änderung des Ausdrucks „Welle“ zu „Abtriebswelle“ stellt eine
Beschränkung des Patentgegenstands dar. Ursprünglich ist eine Abtriebswelle als
eine von mehreren Alternativen der Welle in dem ursprünglichen Patentanspruch 1
offenbart. Bei der Änderung des Begriffs „Abriebswelle“ zu „Abtriebswelle“ handelt
es sich um die Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden liegt hier keine „unzulässige
Zwischenverallgemeinerung“ vor.
Nach st. Rspr. sind Verallgemeinerungen in der Regel unbedenklich, wenn sich ein
in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den
Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren
technischen Lehre darstellt, und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für
ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten
Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der
angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 25.11.2014 -
X ZR 119/09, Rn. 19 - Schleifprodukt, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11.02.2014
- X ZR 107/12, Rn. 24 - Kommunikationskanal).
Das ist hier der Fall. Den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A,
nämlich eine
„Drehverbindung zwischen einer Abtriebswelle eines Planetengetriebes und
einem Zahnrad“
entnimmt der Fachmann bereits dem Wortlaut unmittelbar als eine mögliche
Ausgestaltungsform des Gegenstands des ursprünglichen Patentanspruchs 1, der
eine
„Drehverbindung zwischen einer Welle und einem Abtriebselement,
insbesondere Zahnrad, insbesondere zwischen einer An- bzw. Abriebswelle von
einem mit hoher Genauigkeit laufendem Aktuator wie Planetengetriebe oder dgl.
und einem Ritzel,“
betrifft.
(3)
Die Merkmale M 1.7, M 1.8 und M 1.9 gehen aus den ursprünglichen
Patentansprüchen 6, 7 und 8 sowie den erteilten Patentansprüchen 4, 5 und 6
hervor.
bb) Der Unteranspruch 2 nach Hilfsantrag 3A geht aus dem ursprünglichen
Anspruch 3 hervor. Er ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 2 unverändert.
cc)
Auch die Beschreibung ist in zulässiger Weise geändert.
Die Änderungen der Beschreibung betreffen eine Anpassung an die geänderten
Patentansprüche sowie die Beseitigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten. Sie
führen zu keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.
c)
Das Patent in der Fassung nach Hilfsantrag 3A offenbart die Erfindung so
deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Der mit Hilfsantrag 3A verteidigte Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass
sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit
beanspruchte Lehre im Patent in der Fassung des Hilfsantrags 3A so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies oben zur
Auslegung des Patentanspruchs 1 erläutert ist.
Etwas anderes ist hinsichtlich der mit Hilfsantrag 3A verteidigten Fassung weder
von der Einsprechenden geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
d)
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A
ist
patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
aa) Die Druckschrift D6 offenbart nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 3A.
(1)
Zwar ist bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 das Zahnrad 28 mit der
Bohrung 34 auf der Zylinderfläche 32 der Welle 22 zentriert (S. 8 Z. 32 - S. 9 Z. 5).
Jedoch geht aus der D6 nicht hervor, dass die als Aufnahme- bzw.
Vorzentrierwellenabschnitt bzw. -stumpf fungierende Zylinderfläche 32 zum
Justieren des Zahnrads 28 kein Passmaß aufweist, wie dies Merkmal M 1.9 fordert.
Denn die D6 lehrt, dass in dieser Ausführungsform gemäß Figur 7 die Bohrung im
Zahnrad 28 aus zwei Teilen besteht, einem ersten Teil 34, der auf den zylindrischen
Sitz 32 gepresst wird, um das Zahnrad 28 auf dem zylindrischen Sitz 32 zu
zentrieren (S. 9 Z. 2 - 5: „Dans ce mode de réalisation, I'alésage est réalisé en deux
parties, d'une part, une première partie 34 qui est montée serrée sur la portée
cylindrique 32 aux fins de centrage du pignon 28 sur la portée cylindrique 32).
Eine gepresste Verbindung kann kein Spiel aufweisen.
(2)
Auch das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 2 und 3 weist keine
Zentrierung mit Spiel zwischen Zahnrad und Welle auf.
In der Beschreibung zu den Figuren 2 und 3 ist erläutert, dass zur Montage des
Zahnrads 28 auf der Welle 22 in dem Zahnrad 28 eine Bohrung 34 und an der Welle
22 ein Abschnitt 32 vorgesehen sind. Der Innendurchmesser der Bohrung 34 ist
komplementär zum Außendurchmesser des Abschnitts 32. Die Oberfläche 32 ist
ebenso wie die Bohrung 34 glatt und die Montage dieser beiden Elemente erfolgt
fest oder gerade noch gleitend („La portée 32, comme l'alésage 34, est lisse et le
montage de ces deux éléments est du type serré ou juste glissant“), um die
Koaxialität des Zahnrads 28 relativ zur Welle 22 sicherzustellen (S.7 Z. 1 - 11).
Ein fester (serré) oder gerade noch gleitender (juste glissant) Zusammenbau weist
jedenfalls nicht genügend radiales Spiel auf, um eine abschließende Justierung in
radialer Richtung zu ermöglichen.
(3)
Die übrigen in der D6 genannten Ausführungsbeispiele weisen entweder
überhaupt keine Zentrierung auf, wie die Ausgestaltungen nach den Figuren 4 und
5 (S. 8 Z. 10 - 13), oder sind wie in Figur 6 dargestellt eine Ausgestaltungvariante
des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 2 und 3 (S. 8 Z. 14 - 20).
bb) Die Druckschrift D6 kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3A auch nicht nahelegen.
Denn die in der D6 zu den Figuren 2, 3, 6 und 7 gelehrten festsitzenden oder gerade
noch gleitenden Passungen zwischen dem Wellenabschnitt 34 und der Bohrung im
Zahnrad 28 dienen der abschließenden Zentrierung vor dem Schweißvorgang.
Hinweise dahingehend, dass diese Anordnung oder Konzeption nachteilig wäre,
gehen aus D6 jedenfalls nicht hervor. Damit liefert die D6 von sich aus keine
Anregung, den Gegenstand in Richtung der streitpatentgemäßen Ausgestaltung
abzuändern.
Der Auffassung der Einsprechenden, dass bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur
7 die Aussparung 70 der Bohrung 34 kein Passmaß gegenüber der Zylinderfläche
32 der Welle 22 aufweist, und somit eine Anregung zu Merkmal M 1.9 gebe, kann
nicht gefolgt werden. Die Aussparung 70 der Bohrung 34 kann nicht isoliert von der
Zentrierung zwischen der Zylinderfläche 32 und der Bohrung gesehen werden, denn
die Aussparung 70 dient ausschließlich dazu, bei der Schweißung eine lokale
Entkopplung zwischen der Welle 22 und dem Zahnrad 28, d.h. eine spannungsfreie
Zone in der Umgebung der Schweißnaht herzustellen, um eine gute Verschweißung
zu erreichen (S. 9 Z. 15 - 20). Mithin kann die Aussparung 70 dem Fachmann keine
Anregung dazu geben, die Zentrierung zwischen Welle 22 und Zahnrad 28 mit
radialem Spiel zu versehen.
Weitere Anregungen, die Zentrierung des Zahnrads 28 auf der Welle 22 so
auszugestalten, dass diese kein Passmaß aufweist, sind von der Einsprechenden
nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
cc) Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem
Gegenstand nach Hilfsantrag 3A nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der
Technik.
Aus keiner der im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften geht
das Merkmal M 1.9 hervor. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und
nachvollziehbaren Ausführungen der Patentabteilung 12 des DPMA unter Ziff. IV.3
des angefochtenen Beschlusses verwiesen, in welchen das Fehlen des Merkmals
M 1.9 in jeder einzelnen Druckschrift ausführlich dargelegt wird. Der Senat macht
sich diese Begründung vollumfänglich zu eigen (vgl. BGH, Beschluss vom
22.06.1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896, Ls. - Leistungshalbleiter).
dd) Da aus keiner der
im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten
Druckschriften eine Drehverbindung mit dem Merkmal M 1.9 bekannt ist, kann auch
von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination
untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige Drehverbindung als
im Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch
dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen,
um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli
2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Rn. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013
- X ZR 118/11, Rn. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).
d)
Der auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3A rückbezogene Unteranspruch
2 betrifft eine zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltung der
Drehverbindung nach Patentanspruch 1 und wird von diesem getragen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Krüger
Richter
Herbst
Weitzel
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2025
…