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BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 12 W (pat) 48/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B12Wpat48.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 48/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 009 779

ECLI:DE:BPatG:2025:080525B12Wpat48.23.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung am 8. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.

Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird der

Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 25. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2007 009 779 mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 3A, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3A, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehenden Beschwerden der Einsprechenden und der

Patentinhaberin werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Inhaberin des Patents 10 2007 009 779 mit der

Bezeichnung „Drehverbindung zwischen Welle und Ritzel und Verfahren zu deren

Herstellung“, das am 27. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) angemeldet wurde und dessen Erteilung am 1. August 2019 veröffentlicht

wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin zu 1 am 24. April 2020 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, das Patent offenbare keine

ausführbare Erfindung, der Gegenstand des Patents sei unzulässig erweitert und

nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 25. Mai 2023 verkündetem

Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das

Patent beschränkt aufrechterhalten auf Basis des Hilfsantrags 3 mit den

Patentansprüchen 1 bis 3 vom 25. Mai 2023. Sie hat dabei zur Begründung

angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach

Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 sei nicht das Resultat einer

erfinderischen Tätigkeit; hingegen sei der Gegenstand in der mit Hilfsantrag 3

verteidigten Fassung ausführbar offenbart, nicht unzulässig erweitert sowie neu und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Gegen diesen, der Einsprechenden am 21. September 2023 und der

Patentinhaberin am 22. September 2023 zugestellten Beschluss richten sich die am

13. Oktober 2023 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden und die am

16. Oktober 2023 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin vertritt in ihrer Beschwerdebegründung vom 15. Februar 2024

die Meinung, dass die Patentabteilung in ihrem Beschluss die Lehre des mit

Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 unzutreffend ausgelegt habe. Unter

Zugrundelegung einer aus Sicht der Patentinhaberin zutreffenden Auslegung des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei dessen Gegenstand neu und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend. Gleiches gelte auch für die mit den Hilfsanträgen

1 bis 5 verteidigten Gegenstände.

Die Einsprechende ist der Auffassung, die Gegenstände des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 seien unzulässig erweitert sowie

nicht patentfähig, insbesondere nicht neu oder auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend. Auch die Beschränkungen nach den Hilfsanträgen 4 und 5 könnten keine

Patentfähigkeit begründen.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Entgegenhaltungen:

D1

D2

D3

D4

DE 100 32 061 A1

DD 150 709 A1

DE 196 80 288 T1

EP 1 359 297 A1

D5 WO 2004/ 087 365 A1

D6 WO 02/37647 A1

D7

JP H05- 329 715 A

D8 Maschinenübersetzung der D7

D9

US 3 831 459 A

D10 JP S57- 161 363 A

D11 Übersetzung der D10

D12 JP H05- 83 523 U

D13 Übersetzung der D12

D14 WO 2004/ 062 844 A1

D15 FR 2 816 126 A1

D16 Maschinenübersetzung der D15

D17 Ausdruck der französischen Wikipediaseite „Ajustement (mécanique)“,

abgerufen am 07.04.2025 unter

https://fr.wikipedia.org/wiki/Ajustement_(mécanique)

D18 Ausdruck der Wikipediaseite „Passung“, abgerufen am 05.05.2025

unter https://de.wikipedia.org/wiki/Passung

Die Beschwerdeführerin zu 1, Beschwerdegegnerin zu 2 und Einsprechende

beantragt,

1. Den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Mai 2023 aufzuheben und das Patent 10 2007 009 779

zu widerrufen.

2. Die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin zu 2, Beschwerdegegnerin zu 1 und Patentinhaberin

beantragt zuletzt,

1. Den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Mai 2023 aufzuheben und das Patent

10 2007 009 779 auf Grundlage

folgender Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 10 vom 25. Mai 2023, als Hauptantrag überreicht beim

DPMA in der Anhörung vom selben Tag,

- Beschreibung und Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Hilfsweise die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents

in der

Reihenfolge folgender Hilfsanträge:

- Patentansprüche 1 bis 10 vom 15. Februar 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag,

- Patentansprüche 1 bis 5 vom 15. Februar 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag,

- Patentansprüche 1 bis 4 vom 15. Februar 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 3 eingegangen am selben Tag,

jeweils mit Beschreibung Seiten 1 bis 10 vom 15. Februar 2024, beim

BPatG zum Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag und Zeichnungen

Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Weiter hilfsweise die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach

Hilfsantrag 3A

- Patentansprüche 1 bis 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung

vom 8. Mai 2025,

- Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingereicht

in der mündlichen

Verhandlung vom 8. Mai 2025,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, auf den die Patentansprüche 2 bis 6

zurückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

M 1.1 Drehverbindung zwischen einer Welle eines Planetengetriebes und

einem Zahnrad,

M 1.2 wobei die Welle (2; 15; 16) mit dem Zahnrad (3; 3.1) jeweils stirnseitig

unter Bildung einer gemeinsamen Schnittstelle (2/3; 11/13; 12/14)

unmittelbar stoffschlüssig (6) miteinander verbunden ist,

M 1.3

so dass ein optimaler Rundlauf des Abtriebselementes (3; 3.1)

unabhängig von der Genauigkeit des Planetengetriebes erreicht wird,

M 1.4 wobei die stirnseitig stoffschlüssige Verbindung (6) zwischen der Welle

(2; 15; 16) und dem Zahnrad

(3; 3.1) mittels eines

Schmelzschweißverfahrens erfolgt ist, und

M 1.5 wobei die gemeinsame Schnittstelle (2/3; 11/13; 12/14) für die

stirnseitige stoffschlüssige Verbindung (6) zwischen der Welle (2; 15; 16)

und dem Zahnrad (3; 3.1) als Kreisringfläche (11 - 14) ausgebildet ist,

M 1.6 wobei die Kreisringfläche (11 - 14) der Welle (2; 15; 16) und des

Zahnrads (3; 3.1) annähernd gleiche Durchmesser aufweisen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 nach Hauptantrag, auf den die

Patentansprüche 8 bis 10 zurückbezogen sind, lautet:

7.

Verfahren zur Herstellung einer Drehverbindung nach einem der

Ansprüche 1 bis 6, bei dem eine An- bzw. Abtriebswelle mit einem Ritzel

verbunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Stirnfläche

der An- bzw. Abtriebswelle (2; 15; 16) und die des Ritzels (3; 3.1)

stoffschlüssig partiell oder vollflächig (stumpf) miteinander verbunden

werden.

Die Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von

denen nach Hauptantrag ausschließlich darin, dass der Begriff „Welle“ zu

„Abtriebswelle“ geändert ist. In den Verfahrensansprüchen 7 und 8 ist jeweils aus

der Formulierung „An- bzw. Abtriebswelle“ der Ausdruck „An- bzw.“ gestrichen

worden. Die übrigen Patentansprüche 3, 6, 9 und 10 sind unverändert.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 darin, dass folgende Merkmale angefügt sind (mit einer

fortlaufenden Merkmalsnummerierung versehen):

M 1.7 wobei das Zahnrad (3; 3.1) stirnseitig auf der Abtriebswelle (2; 15; 16)

zentriert angeordnet ist,

M 1.8 wobei die Abtriebswelle (2; 15; 16) mit mindestens einem Aufnahme-

bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) ggf. -stumpf (4; 19) versehen ist

und das Zahnrad (3; 3.1) eine hierzu korrespondierende Bohrung (5; 20)

bzw. Ausnehmung aufweist.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 2

zurückbezogen. Der nebengeordnete Patentanspruch 4 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 lediglich in der Nummerierung und der

angepassten Bezugnahme.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 darin, dass folgendes Merkmal angefügt ist:

M 1.9 wobei der Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) bzw. -stumpf

(4; 19) zum Justieren des Zahnrads (3; 3.1) kein Passmaß aufweist.

Auf diesen Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3

zurückbezogen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 3, der sich vom

Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 lediglich in der Nummerierung und der

angepassten Bezugnahme unterscheidet, hat mit einer hinzugefügten

Merkmalsgliederung folgenden Wortlaut:

M 3.1 Verfahren zur Herstellung einer Drehverbindung nach einem der

Ansprüche 1 bis 2,

M 3.2

bei dem eine Abtriebswelle mit einem Ritzel verbunden wird,

dadurch gekennzeichnet,

M 3.3

dass die jeweilige Stirnfläche der Abtriebswelle (2; 15; 16) und die des

Ritzels

(3; 3.1) stoffschlüssig partiell oder vollflächig

(stumpf)

miteinander verbunden werden.

Mit Hilfsantrag 3A wird der nebengeordnete Patentanspruch 3 gestrichen. Die

Patentansprüche 1 und 2 sind gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3

unverändert.

Wegen des Wortlauts der jeweils auf die unabhängigen Patentansprüche

rückbezogenen Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist auch

teilweise begründet, und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents

gemäß dem Hilfsantrag 3A.

1.

Das Patent betrifft eine Drehverbindung zwischen einer Welle eines

Planetengetriebes und einem Zahnrad, sowie ein Verfahren zur Herstellung einer

solchen Drehverbindung.

a)

Nach den Ausführungen in der Patentschrift wird bei einer beispielsweise aus

der DE 100 32 061 A1 (D1) bekannten Drehverbindung das Zahnrad flanschartig

an die An- oder Abtriebswelle eines Getriebes montiert, indem über den Umfang

verteilte, das Zahnrad axial durchdringende Schrauben an einen Wellenflansch

angeschraubt werden. Bei einer derartigen Befestigungs- bzw. Verbindungsart

werde das Zahnrad nicht formschlüssig, sondern durch Reibschluss montiert, und

zwar durch ein Anziehen der das Zahnrad axial durchdringenden Schrauben (Abs.

[0002] der Patentschrift).

Anstelle oder zusätzlich zu einem Reibschluss könne an den Berührungsflächen

zwischen der Stirnseite des Zahnrades und dem angrenzenden Flansch der An-

oder Abtriebswelle auch eine Verklebung vorgesehen werden, wobei vor dem

Erreichen des festen Verklebungszustandes ein Justieren des Zahnrades möglich

sein müsse (Abs. [0003]).

Eine Schraubenverbindung werde jedoch nicht allen Getriebeleistungen gerecht,

weil beispielsweise bei Ritzeln mit

relativ kleinen Durchmessern mit

Zwischenflanschen gearbeitet werden müsse, was zu einem Verlust an Steifigkeit

und Lebensdauer führe, da ein größerer Abstand zum An- oder Abtriebswellen-

Lager vorliege (Abs. [0004]).

Ferner seien als Mitnahmeglieder bei einer Drehverbindung auch Passfeder- oder

Evolventenverbindungen bekannt. Bei letzteren werde ein Ritzel mit einer geraden

Innenverzahnung auf einen An- bzw. Abtriebswellenstumpf mit entsprechender

Außenverzahnung gesteckt (Abs. [0005]).

b)

Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die in dem Patent

genannte Aufgabe darin, eine Drehverbindung zu schaffen, die eine hohe Getriebe-

System-Steifigkeit besitzt und mit der gleichzeitig die Zahl an Bauteilen gegenüber

herkömmlichen Drehverbindungen verringert werden kann. Ferner soll ein

Verfahren aufgezeigt werden, wie diese Verbesserung in einfacher Weise erhalten

werden kann (Abs. [0006]).

c)

Diese Aufgaben sollen durch eine anspruchsgemäße Drehverbindung bzw.

ein anspruchsgemäßes Verfahren gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine Seitenansicht

eines Planetengetriebes mit an dessen An- bzw. Abtriebswelle (ein Wellenabschnitt

ist mit Bezugszeichen 4 gekennzeichnet) angeschweißtem Ritzel oder Zahnrad 3

im Schnitt, sowie einen Ausschnitt aus dem Bereich einer Schweißnaht 6 an der

gemeinsamen Schnittstelle von Welle und Zahnrad 3 als Detail.

Patentschrift Figur 1

d)

Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit

Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master einer Fachhochschule, der über mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Getrieben, unter anderem

von Planetengetrieben, verfügt.

2.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a)

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gemäß Merkmal M 1.1 eine

Drehverbindung zwischen einer Welle eines Planetengetriebes und einem Zahnrad.

Aus fachmännischer Sicht ist vorliegend unter einer Drehverbindung eine Welle-

Nabe-Verbindung, also eine drehzahl- und drehmomentübertragende Verbindung

zu verstehen.

Ob das Planetengetriebe bzw. dessen Welle(n) selbst vom Patentanspruch 1

mitumfasst ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Welle muss für die Verwendung

in einem Planetengetriebe zwingend geeignet sein.

Jedoch lässt der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags offen, welche

Funktion die Welle innerhalb des Planetengetriebes übernimmt. Es kann sich also

um eine Antriebswelle, die ein Drehmoment in das Getriebe einleitet, oder um eine

Abtriebswelle, die ein Drehmoment vom Getriebe ableitet, handeln. Dabei sind auch

wechselnde Momentenverläufe, beispielsweise

in einem Antriebsstrang mit

alternierendem Antriebs- und Bremsbetrieb, nicht ausgeschlossen.

b)

Nach Merkmal M 1.2 muss die Welle mit dem Zahnrad jeweils stirnseitig

unter Bildung einer gemeinsamen Schnittstelle unmittelbar stoffschlüssig

miteinander verbunden sein.

Die gemeinsame Schnittstelle ist der Kontaktbereich von Welle und Zahnrad, der

für die unmittelbar stoffschlüssige Verbindung vorgesehen ist (Abs. [0030]). Der

Patentanspruch 1 ist jedoch nicht darauf festgelegt, dass die gemeinsame

Schnittstelle vollständig eine unmittelbar stoffschlüssige Verbindung bereitstellt.

Möglich ist, dass die jeweilige Stirnfläche der Welle und die des Zahnrads

stoffschlüssig partiell oder

vollflächig miteinander

verbunden werden

(Patentanspruch 7 nach Hauptantrag).

Die unmittelbar stoffschlüssige Verbindung ist mit Merkmal M 1.4 auf eine

Schmelzschweißverbindung beschränkt.

c)

Mit Merkmal M 1.3 soll ein optimaler Rundlauf des Abtriebselementes

unabhängig von der Genauigkeit des Planetengetriebes erreicht werden.

Zwar wird der mit dem bestimmten Artikel verwendete Begriff „Abtriebselement“ im

Patentanspruch 1 nicht weiter genannt, jedoch entnimmt der Fachmann dem

Gesamtzusammenhang der Patentschrift, insbesondere den Absätzen [0001],

[0009] und [0022], dass mit dem Abtriebselement das mit Merkmal M 1.1

eingeführte Zahnrad gemeint

ist. Gestützt wird dies dadurch, dass

im

Patentanspruch 1 die Bezugszeichen für das Abtriebselement und das Zahnrad

übereinstimmen.

Die Angabe „optimaler Rundlauf“ ist weder im Patentanspruch 1 noch in der übrigen

Patentschrift spezifiziert oder quantifiziert. So wird in der Beschreibung lediglich

angegeben, dass die Schweißverbindung eine ausreichende Rundlaufgenauigkeit

der Ritzel-Wellen-Verbindung sicherstellen soll (Absatz [0017]), und dass durch das

Verfahren zur Herstellung der erfindungsgemäßen Drehverbindung eine höchst

mögliche Rundlaufgenauigkeit

erhalten werden

soll

(Absatz

[0020];

Unterstreichungen jeweils hinzugefügt).

Mithin bedingt Merkmal M 1.3 keine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung

der beanspruchten Drehverbindung. Vom Anspruchswortlaut her („so dass“) soll der

optimale Rundlauf nach Merkmal M 1.3 durch die stoffschlüssige stirnseitige

Verbindung der Welle mit dem Zahnrad nach Merkmal M 1.2 erreicht werden. Als

eine mögliche Lösung hierfür benennt die Beschreibung „das extrem verzugsarme

EB-Schweißen“

(Abs.

[0016]),

jedoch hat dies keinen Niederschlag

im

Patentanspruch 1 gefunden.

d)

Nach Merkmal M 1.5 ist die gemeinsame Schnittstelle für diese stirnseitige

stoffschlüssige Verbindung zwischen der Welle und dem Zahnrad als

Kreisringfläche auszubilden.

Eine Kreisringfläche ist grundsätzlich eben ausgebildet. Das schließt davon

abweichende Geometrien, wie Kegel, Abrundungen oder Fasen im Bereich der

gemeinsamen Schnittstelle aus.

Da die gemeinsame Schnittstelle für eine stirnseitige Verbindung von einer Welle

und einem Zahnrad vorgesehen ist, muss sie senkrecht zur gemeinsamen

Drehachse von Welle und Zahnrad liegen.

e)

Merkmal M 1.6 fordert, dass die Kreisringfläche der Welle und des Zahnrads

annähernd gleiche Durchmesser aufweisen.

Die Wortwahl „annähernd gleiche“ in Merkmal M 1.6 erlaubt für sich kein fest

umrissenes Verständnis. In der Beschreibung ist lediglich angegeben, dass es aus

Platzgründen zweckmäßig sein kann, jeweils den stirnseitigen stoffschlüssigen

Verbindungsquerschnitt der An- bzw. Abtriebswelle und den des Ritzels mit einem

gleichen Durchmesser auszubilden, denn durch das mögliche Tiefschweißen beim

EB-Schweißverfahren (Elektro Beam) könne mühelos ein Verhältnis von laut

Patentschrift „Schweißnahttiefe zu Schweißnahtbreite“ – gemeint ist offensichtlich

„Schweißnahtbreite zu Schweißnahttiefe“ – von bis zu 1:40 erreicht werden (Absatz

[0015]). Jedoch

ist nach Patentanspruch 1

lediglich allgemein eine

Schmelzschweißverbindung gefordert

(Merkmal M 1.4), auf ein EB-

Schweißverfahren ist der Anspruch nicht beschränkt.

Mithin wählt der Fachmann den Durchmesserunterschied von „annähernd gleiche

Durchmesser“ funktionsorientiert (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2000 - X ZR

145/98, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher) derart, dass für jede Art von

Schmelzschweißverbindung ein möglichst großes Verhältnis von Schweißnahttiefe

zu Schweißnahtbreite erreicht wird, ohne hierbei zu unnötig hohem Herstellungs-

und Kostenaufwand für die Tolerierung der Durchmesser zu kommen. Dabei kommt

es für den Fachmann bei der Durchführung des Schweißverfahrens nur auf

annähernd gleiche Außendurchmesser an, wohingegen die Unterschiede der

Innendurchmesser nicht

relevant sind und sich aus der gewünschten

Schweißnahttiefe ergeben, da bei den hier vorliegenden Abmessungen von der

Außenseite und nicht von der Innenseite her geschweißt wird.

3.

Soweit die Patentinhaberin das Patent in der Fassung des Hauptantrags

verteidigt, ist ihre Beschwerde nicht begründet.

a)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig, denn er beruht ausgehend von der Veröffentlichung WO 02/37647 A1

(D6) unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die D6 offenbart eine Ankerwelle eines Elektromotors mit einem Abtriebsritzel bzw.

–zahnrad (Titel: „Arbre d’induit de moteur électrique comportant un pignon de

sortie“). Der Elektromotor ist Teil eines Anlassers für ein Kraftfahrzeug (S. 5 Z. 2 -

4). Der Anlasser sowie eine Ausführungsform der Ankerwelle sind in den

nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der D6 dargestellt.

D6 Figur 1

D6 Figur 7

Aus Figur 1 geht hervor, dass die Ankerwelle 22 im Bereich ihres vorderen axialen

Endes ein Ritzel bzw. Zahnrad („pignon“) 28 aufweist, das den Eingang eines

Planetengetriebes 30 darstellt (S. 6 Z. 21 - 25).

Das Zahnrad 28 ist an der Welle 22 befestigt (S. 6 Z. 32 - 34).

Das Zahnrad 28 nach der Ausführungsform gemäß Figur 7 weist eine zentrale

Bohrung 34 auf, die axial vom vorderen axialen Ende eines Mittelabschnitts 20 der

Ankerwelle 22 durchdrungen wird. Ein Teilbereich der Bohrung 34 ist auf einer

Zylinderfläche 32 der Welle 22 zentriert. Das Zahnrad 28 erstreckt sich in Form

eines zylindrischen Abschnitts 71 in Richtung eines vorderen axialen Endes 46 des

Mittelabschnitts 20 der Welle 22. Am hinteren Ende des Abschnitts 71 erfolgt eine

Verschweißung des Zahnrads mit dem vorderen axialen Ende 46 des

Mittelabschnitts 20 der Welle 22 unter Ausbildung einer Schweißnaht 40 (S. 8 Z. 32

- S. 9 Z. 15).

Für

die Schweißung

eignet

sich

besonders

gut

Laser-

oder

Elektronenstrahlschweißen (S. 9 Z. 25).

Damit offenbart die D6 eine Drehverbindung zwischen einer Welle 22, die eine

Eingangswelle eines Planetengetriebes 30

ist, und einem Zahnrad 28,

entsprechend Merkmal M 1.1.

Die Welle 22 und das Zahnrad 28 sind jeweils stirnseitig unter Bildung einer

gemeinsamen Schnittstelle, nämlich der Kontaktfläche von vorderem axialen Ende

46 der Welle 22 einerseits und der Stirnfläche des zylindrischen Abschnitts 71 des

Zahnrads 28 andererseits, mittels der Schweißstelle 40 unmittelbar stoffschlüssig

miteinander verbunden, entsprechend Merkmal M 1.2.

Die Verbindung von Welle 22 und Zahnrad 28 weist zwangsläufig eine ausreichende

Rundlaufgenauigkeit für die in der D6 angegebene Verwendung in einem

Planetengetriebe auf, so dass auch ein optimaler Rundlauf des ein Abtriebselement

darstellenden Zahnrads 28 unabhängig von der Genauigkeit des Planetengetriebes

30 erreicht wird, wie dies Merkmal M 1.3 entsprechend dem obigen

fachmännischen Verständnis fordert.

Da die stirnseitig stoffschlüssige Verbindung zwischen der Welle 22 und dem

Zahnrad 28 mittels eines Schmelzschweißverfahrens, nämlich Laser- oder

Elektronenstrahlschweißen erfolgt, ist aus der D6 auch das Merkmal M 1.4 bekannt.

Hingegen offenbart die D6 nicht das Merkmal M 1.5. Am vorderen axialen Ende 46

des Mittelabschnitts der Welle 22 kann eine Fase 44 ausgebildet sein, um den

Schweißvorgang und die Qualität der Schweißnaht 40 zu erleichtern (S. 9 Z. 12 -

15). Aufgrund der Fase 44, in der sich nach Figur 7 die Schweißnaht 40 befindet,

ist die gemeinsame Schnittstelle für die stoffschlüssige Verbindung nicht als

Kreisringfläche ausgebildet.

Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Gegenstand nach

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht begründen:

Der Fachmann erkennt bei der Figur 7, dass die Fase 44 erforderlich ist, um den

Schweißzusatzwerkstoff aufzunehmen, der bei den am häufigsten verwendeten

Schmelzschweißverfahren beim Schweißen zusätzlich zu den zu verbindenden

Bauteilen notwendig ist.

Erzeugt der Fachmann hingegen die Schweißverbindung 40 bei dem

Ausführungsbeispiel nach Figur 7 mittels des in der D6 (S. 9 Z. 25) als gut geeignet

bezeichneten Laser- oder Elektronenstrahlschweißens, wird er aufgrund seines

Fachwissens, dass diese beiden Schweißverfahren ohne Zusatzwerkstoff

auskommen, die umlaufende Fase 44 weglassen, da kein zusätzliches Material zur

Herstellung einer Schweißnaht in einer Fase aufgenommen werden muss.

Wenn der Fachmann die in der D6 ohnehin lediglich als optional (S. 9 Z. 15 f.: „II

est possible de former un chamfrein 44“) genannte Fase 44 weglässt, um die

Schweißverbindung 40 mittels Laser- oder Elektronenstrahlschweißen herzustellen,

entsteht unmittelbar eine als Kreisringfläche ausgebildete gemeinsame Schnittstelle

für die stirnseitige stoffschlüssige Verbindung zwischen der Welle 22 und dem

Zahnrad 28, wie dies von Merkmal M 1.5 gefordert ist.

Figur 7 der D6 zeigt, dass ohne die Fase 44 die Kreisringflächen der Welle 22 und

des Zahnrads 28 annähernd gleiche Durchmesser,

insbesondere gleiche

Außendurchmesser, aufweisen, so dass der Fachmann auch zur Ausgestaltung

entsprechend dem obigen Verständnis von Merkmal M 1.6 gelangt.

Damit erhält er, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen, bereits den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

b)

Da sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als nicht gewährbar erweist,

fallen schon aufgrund der Antragsbindung auch die Patentansprüche 2 bis 10 nach

Hauptantrag, vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Xa ZB 36/08, GRUR 2010, 87,

Rn. 15 m. w. N. - Schwingungsdämpfer. Darüber hinaus erweist sich auch der

nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 als nicht gewährbar, wie unten zum

Hilfsantrag 3 ausgeführt.

4.

Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach

Hilfsantrag 1 aufrechterhalten werden.

a)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem

Fachmann in Kenntnis der Lehre nach D6 und seinem Fachwissen nahegelegt.

Die Drehverbindung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 muss nun die

Abtriebswelle eines Planetengetriebes mit einem Zahnrad verbinden.

Wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, ist eine Drehverbindung zwischen

einer Welle eines Planetengetriebes und einem Zahnrad mit sämtlichen Merkmalen

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann in Kenntnis der Lehre

nach D6 mit seinem Fachwissen nahegelegt.

Somit unterscheidet sich der mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Gegenstand von der

der aus der Druckschrift D6 nahegelegten Drehverbindung allein dadurch, dass

diese nicht explizit für eine Abtriebswelle eines Planetengetriebes konzipiert ist.

Für den Fachmann bedarf es aber keiner erfinderischen Tätigkeit, diese Lehre im

Rahmen seines Fachwissens auf eine Abtriebswelle eines Planetengetriebes zu

übertragen. Denn was bei einem nahe verwandten technischen Gebiet bekannt ist,

ist auf dem benachbarten Gebiet zum technischen Grundwissen zu rechnen (vgl.

Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage, § 4, Rn. 118; Schulte, Patentgesetz, 12.

Auflage, § 4, Rn. 56; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 4, Rn. 117). Dabei

stellt sich dem Fachmann auch bei einer Abtriebswelle eines Planetengetriebes die

grundsätzliche Problematik der Auswahl einer geeigneten Verbindung einer Welle

eines Planetengetriebes mit einem Zahnrad. Eine Lösung dafür wird dem

Fachmann in der D6 durch die mittels Laser- oder Elektronenstrahlschweißen

hergestellte Verbindung von Welle 22 und Zahnrad 28 nahegelegt, wie oben zum

Hauptantrag ausgeführt.

Damit wird der Fachmann durch eine naheliegende Übertragung der durch die

Druckschrift D6 für eine Eingangswelle eines Planetengetriebes vermittelten Lehre

auf eine Abtriebswelle eines Planetengetriebes im Rahmen seines Fachkönnens

zwangsläufig zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem

Hilfsantrag 1 gelangen. Mithin beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b)

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

fallen auch die

Patentansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 1.

5.

Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach

Hilfsantrag 2 aufrechterhalten werden.

a)

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 nach Hilfsantrag 1 darin, dass folgende Merkmale angefügt sind:

M 1.7 wobei das Zahnrad (3; 3.1) stirnseitig auf der Abtriebswelle (2; 15; 16)

zentriert angeordnet ist,

M 1.8 wobei die Abtriebswelle (2; 15; 16) mit mindestens einem Aufnahme-

bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) ggf. -stumpf (4; 19) versehen ist

und das Zahnrad (3; 3.1) eine hierzu korrespondierende Bohrung (5;

20) bzw. Ausnehmung aufweist.

Die hinzugekommenen Merkmale bedürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung der

Erläuterung.

Merkmal M 1.7 gibt vor, dass das Zahnrad stirnseitig auf der Abtriebswelle zentriert

sein muss.

aa) Unter einer Zentrierung versteht der Fachmann die genaue Positionierung

von Werkstücken oder Bauteilen in Bezug auf eine Achse oder einen Punkt.

Wie genau die Positionierung sein muss, mithin welches Passungsmaß die

Zentrierung aufweisen soll, lässt Merkmal M 1.7 offen. Zwar kann die Zentrierung

nach Unteranspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags 2 kein Passmaß aufweisen,

jedoch ist Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt.

bb) Auch wenn sich Merkmal M 1.8 vom Anspruchswortlaut her nicht

notwendigerweise auf das vorhergehende Merkmal M 1.7 bezieht, so entnimmt der

Fachmann dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift, dass die in Merkmal

M 1.8 genannten Ausgestaltungsalternativen für die Zentrierung vorgesehen sind.

Merkmal M 1.8 umfasst mehrere Alternativen, bei denen die Zentrierung entweder

am Wellenende, nämlich an einem Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenstumpf liegt,

wie dies in Figur 1 dargestellt ist, oder die Welle kann sich über die Zentrierung

hinaus

erstrecken,

was mit

der

Alternative

„Aufnahme-

bzw.

Vorzentrierwellenabschnitt“ bezeichnet ist. Am Zahnrad sind alternativ eine

Durchgangsbohrung oder eine als „korrespondierende Ausnehmung“ bezeichnete

Sacklochbohrung möglich.

b)

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht

patentfähig, denn er ist dem Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D6 und seinem

Fachwissen nahegelegt.

Wie oben ausgeführt, hat der Fachmann Veranlassung, ausgehend von der Lehre

der Druckschrift D6 eine Drehverbindung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs

1 nach Hilfsantrag 1 auszugestalten.

Dabei gehen dann auch die mit Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale M 1.7 und M

1.8 aus der D6 hervor.

Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der D6 weist das Zahnrad 28 die zentrale

Bohrung 34 auf, die axial vom vorderen axialen Ende des Mittelabschnitts 20 der

Ankerwelle 22 durchdrungen wird, wobei ein Teilbereich der Bohrung 34 auf der

Zylinderfläche 32 der Welle 22 zentriert ist (S. 8 Z. 32 - S. 9 Z. 5).

Mithin offenbart die D6, dass ein Zahnrad 28 stirnseitig auf einer Abtriebswelle,

nämlich der Ankerwelle 22 zentriert angeordnet ist, entsprechend Merkmal M 1.7,

wobei die Abtriebswelle 22 mit einem Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenabschnitt,

nämlich der Zylinderfläche 32, versehen ist und das Zahnrad 28 eine hierzu

korrespondierende Bohrung, die zentrale Bohrung 34, aufweist, entsprechend einer

Ausgestaltungsalternative des Merkmals M 1.8.

c)

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

fallen auch die

Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 2.

6.

Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach

Hilfsantrag 3 aufrechterhalten werden.

a)

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag

3 ist nicht neu.

aa) Die Merkmale des Patentanspruchs 3 bedürfen näherer Erläuterung.

(1) Gegenstand des Patentanspruchs ist nach Merkmal M 3.1 ein Verfahren zur

Herstellung einer Drehverbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 2. Zur Frage,

inwieweit die Merkmale der Drehverbindung nach dem Anspruch 1 aufgrund dieser

Formulierung auch den Anspruch 3 beschränken bzw. bei der Prüfung des

Gegenstandes des Anspruchs 3 auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen sind, ergibt

sich:

Bei Verfahrensansprüchen ist der Verfahrensschutz grundsätzlich nicht auf den

angegebenen Zweck beschränkt (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020,

§ 9 Rdn. 64). Angaben zum Verfahrensprodukt beschränken den Schutzbereich

regelmäßig nicht; lediglich das Ausgangsprodukt kann eine Einschränkung ergeben

(Benkard, Scharen Patentgesetz, 12. Auflage 2023, § 14 Rn. 48). Bei einem

Herstellungsverfahren besteht die Lehre zum technischen Handeln in der

Beschreibung der beiden eigentlichen Verfahrensmaßnahmen, nämlich der Wahl

der Ausgangsstoffe und der Art der Einwirkung auf diese Stoffe (Schulte,

Patentgesetz mit EPÜ - Kommentar, 12. Auflage 2025, § 1 PatG, Rn. 253 mit

Verweis auf BGH, Beschluss vom 11.07.1985 - X ZB 26/84 - GRUR 1986, 163 -

Borhaltige Stähle).

Bei Herstellungsverfahren, die ein patentfähiges Erzeugnis in Bezug nehmen, muss

das Verfahren selbstständig patentfähig sein, und wird nicht durch den

erfinderischen Gegenstand getragen. Sonst würde nämlich das Verfahren durch

neue gegenständliche Merkmale definiert, ohne dass gesagt wird, durch welche

Verfahrensmaßnahmen diese erzeugt werden (Lendvai / Rebel, Gewerbliche

Schutzrechte, 7. Auflage 2017, IX. Deutsche Patente, Rn. 407).

Der abweichenden Auffassung der Beschwerdekammer des Europäischen

Patentamts (Beschluss der Technischen Beschwerdekammer vom 7. Juli 2017 -

T 0268/13, 2.8; vgl. auch die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt,

April 2025, 4.13.3) kann daher nicht gefolgt werden.

Der Anspruch 3 wird daher aufgrund der Angabe, dass das Herstellungsverfahren

zur Herstellung einer Drehverbindung nach Anspruch 1 (oder 2) vorgesehen ist, d.h.

dazu zumindest geeignet sein muss, im Ergebnis lediglich insoweit beschränkt, als

sich aus den Merkmalen des Anspruchs 1 Verfahrensschritte zur Herstellung

zwingend ergeben, nämlich dass

– die Verbindung zwischen Abtriebswelle und Zahnrad bzw. Ritzel mittels

Schmelzschweißen hergestellt werden muss, und

– das Zahnrad/Ritzel stirnseitig auf der Abtriebswelle zentriert werden muss.

(2)

Dem Merkmal M 3.2, nach dem eine Abtriebswelle mit einem Ritzel

verbunden wird, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da es nicht mehr als

das zwangsläufige Ergebnis des nachfolgend genannten Verfahrensschritts

beschreibt.

(3)

Nach Merkmal M 3.3 müssen die jeweilige Stirnfläche der Abtriebswelle und

die des Ritzels stoffschlüssig partiell oder vollflächig (stumpf) miteinander

verbunden werden.

Der Begriff „Stirnfläche“ ist weder im Anspruch noch in der Beschreibung näher

festgelegt. Damit versteht der Fachmann entsprechend dem allgemeinen

Sprachgebrauch unter „Stirnfläche“ die vordere Fläche von Abtriebswelle und Ritzel.

Die Erstreckungsrichtung und die Form der jeweiligen Stirnfläche sind in der

Patentschrift nicht vorgegeben. Damit umfasst die Stirnfläche nach Patentanspruch

3 beispielsweise auch konische oder gekrümmte Flächen.

(4) Mithin umfasst das Verfahren nach Patentanspruch 3

folgende

Verfahrensschritte:

das Ritzel wird stirnseitig auf der Abtriebswelle zentriert;

die jeweilige Stirnfläche der Abtriebswelle und die des Ritzels werden

mittels Schmelzschweißen partiell oder vollflächig

(stumpf)

miteinander verbunden.

bb) Die das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 3 charakterisierenden

Schritte sind aus der Druckschrift D6 bekannt.

Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der D6 ist ein erster Teil 34 der Bohrung

des Ritzels 28 an einer Zylinderoberfläche 32 am vorderen axialen Ende der Welle

22 zentriert (S. 9 Z. 3 - 5). Die Schweißung 40 des Ritzels 28 mit der Welle 22 erfolgt

auf Höhe einer Aussparung 70 (S.9 Z. 10 f.). Die Schweißung kann mittels Laser-

oder Elektronenstrahlschweißen erfolgen (S. 9 Z. 25).

Damit impliziert die D6, dass für die notwendige Montage des Ritzels 28 an der

Welle 22 zuerst das Ritzel 28 auf der Welle 22 zentriert wird, und anschließend die

Stirnflächen des Ritzels 28 und der Welle 22, mittels Laser- oder

Elektronenstrahlschweißen, also mittels Schmelzschweißen miteinander verbunden

werden.

Die Stirnfläche der Welle kann als kegelstumpfförmige Fase 44 ausgeführt sein

(S. 9 Z. 12 – 14). Diese Gestaltung ist, siehe oben zum Verständnis des Anspruchs

3, vom Begriff „Stirnfläche“ des Anspruchs 3 umfasst. Darüber hinaus ergibt sich,

wie zur Offenbarung des Merkmals M 1.5 des Anspruchs 1 in der D6 bereits

ausgeführt, aus dem in D6 gelehrten Laser- oder Elektronenstrahlschweißen für den

Fachmann auch in naheliegender Weise, die Stirnfläche der Welle 22 als ebene

Kreisringfläche auszuführen.

b)

Mit dem Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 3

fallen auch die

Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3.

7.

Hingegen ist die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit begründet, als sie

das Patent hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags 3A verteidigt. Die Fassung

der Patentansprüche des Hilfsantrags 3A ist zulässig und auf ihrer Grundlage

erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar.

a)

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3A unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 darin, dass folgendes Merkmal angefügt ist:

M 1.9 wobei der Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenabschnitt (17) bzw. -stumpf

(4; 19) zum Justieren des Zahnrads (3; 3.1) kein Passmaß aufweist.

Das hinzugekommene Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung näherer

Betrachtung.

Unter „Justieren“ versteht der Fachmann das möglichst exakte Einstellen durch

einen Eingriff.

Wenn der Aufnahme- bzw. Vorzentrierwellenstumpf zum Justieren des Zahnrads

kein Passmaß aufweist, kann laut Patentbeschreibung das Zahnrad bzw. Ritzel

durch das dadurch vorhandene geringe Spiel besser einjustiert werden (Abs.

[0018]). Die Justierung bezüglich des Rundlaufs kann entweder über den

Kopfkreisdurchmesser oder eine Flankenzentrierung des Ritzels erfolgen (Abs.

[0020]).

Damit versteht der Fachmann die Formulierung „kein Passmaß“ dahingehend, dass

zwischen Wellenstumpf und Zahnradbohrung ausreichend Spiel zum Justieren des

Zahnrades, beispielsweise anhand seines Außendurchmessers oder seiner

Zahnflanken, vorgesehen sein muss. Die Angabe „gering“ quantifiziert der

Fachmann dahingehend, dass es ausreichend groß für eine Justierung, also zum

exakten Ausrichten des Zahnrads durch radiales Versetzen sein muss.

Damit legt Merkmal M 1.9 auch fest, dass die Ausgestaltungsalternativen nach

Merkmal M 1.8 nicht der exakten Zentrierung, sondern ausschließlich einer

gröberen Vorzentrierung

dienen

siehe

auch

die Bezeichnung

„Vorzentrierwellenabschnitt“.

b)

Der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Hilfsantrag 3A ist durch

die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung

beschränkt, mithin zulässig.

aa) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A ist in zulässiger

Weise geändert.

(1)

Die Merkmale M 1.1 bis M 1.6 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche

1, 2 und 5 zurück und bilden den erteilten Patentanspruch 1.

(2)

Die Änderung des Ausdrucks „Welle“ zu „Abtriebswelle“ stellt eine

Beschränkung des Patentgegenstands dar. Ursprünglich ist eine Abtriebswelle als

eine von mehreren Alternativen der Welle in dem ursprünglichen Patentanspruch 1

offenbart. Bei der Änderung des Begriffs „Abriebswelle“ zu „Abtriebswelle“ handelt

es sich um die Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden liegt hier keine „unzulässige

Zwischenverallgemeinerung“ vor.

Nach st. Rspr. sind Verallgemeinerungen in der Regel unbedenklich, wenn sich ein

in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den

Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren

technischen Lehre darstellt, und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für

ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten

Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der

angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 25.11.2014 -

X ZR 119/09, Rn. 19 - Schleifprodukt, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11.02.2014

- X ZR 107/12, Rn. 24 - Kommunikationskanal).

Das ist hier der Fall. Den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A,

nämlich eine

„Drehverbindung zwischen einer Abtriebswelle eines Planetengetriebes und

einem Zahnrad“

entnimmt der Fachmann bereits dem Wortlaut unmittelbar als eine mögliche

Ausgestaltungsform des Gegenstands des ursprünglichen Patentanspruchs 1, der

eine

„Drehverbindung zwischen einer Welle und einem Abtriebselement,

insbesondere Zahnrad, insbesondere zwischen einer An- bzw. Abriebswelle von

einem mit hoher Genauigkeit laufendem Aktuator wie Planetengetriebe oder dgl.

und einem Ritzel,“

betrifft.

(3)

Die Merkmale M 1.7, M 1.8 und M 1.9 gehen aus den ursprünglichen

Patentansprüchen 6, 7 und 8 sowie den erteilten Patentansprüchen 4, 5 und 6

hervor.

bb) Der Unteranspruch 2 nach Hilfsantrag 3A geht aus dem ursprünglichen

Anspruch 3 hervor. Er ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 2 unverändert.

cc)

Auch die Beschreibung ist in zulässiger Weise geändert.

Die Änderungen der Beschreibung betreffen eine Anpassung an die geänderten

Patentansprüche sowie die Beseitigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten. Sie

führen zu keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.

c)

Das Patent in der Fassung nach Hilfsantrag 3A offenbart die Erfindung so

deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der mit Hilfsantrag 3A verteidigte Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass

sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit

beanspruchte Lehre im Patent in der Fassung des Hilfsantrags 3A so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies oben zur

Auslegung des Patentanspruchs 1 erläutert ist.

Etwas anderes ist hinsichtlich der mit Hilfsantrag 3A verteidigten Fassung weder

von der Einsprechenden geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

d)

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A

ist

patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

aa) Die Druckschrift D6 offenbart nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 3A.

(1)

Zwar ist bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 das Zahnrad 28 mit der

Bohrung 34 auf der Zylinderfläche 32 der Welle 22 zentriert (S. 8 Z. 32 - S. 9 Z. 5).

Jedoch geht aus der D6 nicht hervor, dass die als Aufnahme- bzw.

Vorzentrierwellenabschnitt bzw. -stumpf fungierende Zylinderfläche 32 zum

Justieren des Zahnrads 28 kein Passmaß aufweist, wie dies Merkmal M 1.9 fordert.

Denn die D6 lehrt, dass in dieser Ausführungsform gemäß Figur 7 die Bohrung im

Zahnrad 28 aus zwei Teilen besteht, einem ersten Teil 34, der auf den zylindrischen

Sitz 32 gepresst wird, um das Zahnrad 28 auf dem zylindrischen Sitz 32 zu

zentrieren (S. 9 Z. 2 - 5: „Dans ce mode de réalisation, I'alésage est réalisé en deux

parties, d'une part, une première partie 34 qui est montée serrée sur la portée

cylindrique 32 aux fins de centrage du pignon 28 sur la portée cylindrique 32).

Eine gepresste Verbindung kann kein Spiel aufweisen.

(2)

Auch das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 2 und 3 weist keine

Zentrierung mit Spiel zwischen Zahnrad und Welle auf.

In der Beschreibung zu den Figuren 2 und 3 ist erläutert, dass zur Montage des

Zahnrads 28 auf der Welle 22 in dem Zahnrad 28 eine Bohrung 34 und an der Welle

22 ein Abschnitt 32 vorgesehen sind. Der Innendurchmesser der Bohrung 34 ist

komplementär zum Außendurchmesser des Abschnitts 32. Die Oberfläche 32 ist

ebenso wie die Bohrung 34 glatt und die Montage dieser beiden Elemente erfolgt

fest oder gerade noch gleitend („La portée 32, comme l'alésage 34, est lisse et le

montage de ces deux éléments est du type serré ou juste glissant“), um die

Koaxialität des Zahnrads 28 relativ zur Welle 22 sicherzustellen (S.7 Z. 1 - 11).

Ein fester (serré) oder gerade noch gleitender (juste glissant) Zusammenbau weist

jedenfalls nicht genügend radiales Spiel auf, um eine abschließende Justierung in

radialer Richtung zu ermöglichen.

(3)

Die übrigen in der D6 genannten Ausführungsbeispiele weisen entweder

überhaupt keine Zentrierung auf, wie die Ausgestaltungen nach den Figuren 4 und

5 (S. 8 Z. 10 - 13), oder sind wie in Figur 6 dargestellt eine Ausgestaltungvariante

des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 2 und 3 (S. 8 Z. 14 - 20).

bb) Die Druckschrift D6 kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3A auch nicht nahelegen.

Denn die in der D6 zu den Figuren 2, 3, 6 und 7 gelehrten festsitzenden oder gerade

noch gleitenden Passungen zwischen dem Wellenabschnitt 34 und der Bohrung im

Zahnrad 28 dienen der abschließenden Zentrierung vor dem Schweißvorgang.

Hinweise dahingehend, dass diese Anordnung oder Konzeption nachteilig wäre,

gehen aus D6 jedenfalls nicht hervor. Damit liefert die D6 von sich aus keine

Anregung, den Gegenstand in Richtung der streitpatentgemäßen Ausgestaltung

abzuändern.

Der Auffassung der Einsprechenden, dass bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur

7 die Aussparung 70 der Bohrung 34 kein Passmaß gegenüber der Zylinderfläche

32 der Welle 22 aufweist, und somit eine Anregung zu Merkmal M 1.9 gebe, kann

nicht gefolgt werden. Die Aussparung 70 der Bohrung 34 kann nicht isoliert von der

Zentrierung zwischen der Zylinderfläche 32 und der Bohrung gesehen werden, denn

die Aussparung 70 dient ausschließlich dazu, bei der Schweißung eine lokale

Entkopplung zwischen der Welle 22 und dem Zahnrad 28, d.h. eine spannungsfreie

Zone in der Umgebung der Schweißnaht herzustellen, um eine gute Verschweißung

zu erreichen (S. 9 Z. 15 - 20). Mithin kann die Aussparung 70 dem Fachmann keine

Anregung dazu geben, die Zentrierung zwischen Welle 22 und Zahnrad 28 mit

radialem Spiel zu versehen.

Weitere Anregungen, die Zentrierung des Zahnrads 28 auf der Welle 22 so

auszugestalten, dass diese kein Passmaß aufweist, sind von der Einsprechenden

nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

cc) Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem

Gegenstand nach Hilfsantrag 3A nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der

Technik.

Aus keiner der im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften geht

das Merkmal M 1.9 hervor. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und

nachvollziehbaren Ausführungen der Patentabteilung 12 des DPMA unter Ziff. IV.3

des angefochtenen Beschlusses verwiesen, in welchen das Fehlen des Merkmals

M 1.9 in jeder einzelnen Druckschrift ausführlich dargelegt wird. Der Senat macht

sich diese Begründung vollumfänglich zu eigen (vgl. BGH, Beschluss vom

22.06.1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896, Ls. - Leistungshalbleiter).

dd) Da aus keiner der

im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten

Druckschriften eine Drehverbindung mit dem Merkmal M 1.9 bekannt ist, kann auch

von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination

untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige Drehverbindung als

im Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch

dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen,

um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli

2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Rn. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013

- X ZR 118/11, Rn. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).

d)

Der auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3A rückbezogene Unteranspruch

2 betrifft eine zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltung der

Drehverbindung nach Patentanspruch 1 und wird von diesem getragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Krüger

Richter

Herbst

Weitzel

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Mai 2025