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BPatG Urteil vom 13.05.2025 – 8 Ni 11/24 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130525U8Ni11.24EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:130525U8Ni11.24EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 885 589

(DE 60 2020 003 041)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Himmelmann, der

Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 3 885 589 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte

zu 1/5.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 885 589

(deutsches Aktenzeichen DE 60 2020 003 041.7) (Streitpatent), das am

25. März 2020 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „BLIND RIVET

INSERT, A COMPONENT WITH AN INSTALLED BLIND RIVET INSERT AND

METHOD FOR INSTALLING SUCH A BLIND RIVET INSERT IN A COMPONENT

OPENING“

(„BLINDNIETEINSATZ,

BAUTEIL

MIT

EINGEBAUTEM

BLINDNIETEINSATZ UND VERFAHREN ZUM EINBAU EINES SOLCHEN

BLINDNIETEINSATZES IN EINE BAUTEILÖFFNUNG“) trägt. Der Hinweis auf die

Erteilung des Streitpatents wurde am 4. Mai 2022 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Ansprüche, einen

Vorrichtungsanspruch 1 mit darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11, einen

Vorrichtungsanspruch 12 und einen Verfahrensanspruch 13.

Das Streitpatent betrifft einen Blindnieteinsatz, insbesondere eine Blindnietmutter,

ein Bauteil mit einem eingebauten Blindnieteinsatz und ein Verfahren zum

Einsetzen eines solchen Blindnieteinsatzes in eine Bauteilöffnung (vgl. EP 3 885

589 B1 (Streitpatentschrift), Abs. [0001]). Nach den Absätzen [0002] und [0003] der

Streitpatentschrift sind Blindnieteinsätze mit einem Dichtring in einer Nut an der

Unterseite ihres Kopfes bekannt. Im Absatz [0004] der Streitpatentschrift ist als

Nachteil solcher Blindnieteinsätze angegeben, dass sie keine ausreichende

mechanische Festigkeit und Dichtheit besitzen, und dass der Dichtring verloren

gehen kann oder während des Einsetzens des Blindnieteinsatzes beschädigt

werden kann. Im Absatz [0005] der Streitpatentschrift ist als eine Aufgabe der

Erfindung angegeben, diese Nachteile zu überwinden. Laut Absatz [0006] der

Streitpatentschrift soll diese Aufgabe durch einen Blindnieteinsatz gemäß dem

Anspruch 1 gelöst werden. Weitere Gegenstände des Streitpatents sind ein Bauteil

mit montiertem Blindnieteinsatz (Anspruch 12) und ein Verfahren zum Einsetzen

des Blindnieteinsatzes (Anspruch 13).

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat

hinzugefügten Gliederungszeichen:

1.

A blind rivet insert (1), in particular a blind rivet nut,

comprising:

1.a. a bearing head (10) forming an annular flange

and

1.b. a shank (40) extending from an underside (14) of the bearing head (10)

and comprising a head end (42), a foot end (44) and a cylindrical bore (46)

extending in lengthwise direction from the head end (42) to the foot end (44),

1.b.1 and having a first bore segment near the foot end (44),

provided with an internal thread (50),

1.b.2 and a second bore segment (52) near the head end (42)

whose diameter is greater than the diameter of the first bore segment (48),

the wall surrounding the second bore segment (52)

forming a deformable region of the shank (40),

wherein

1.c.

the underside (14) of the bearing head (10)

comprises an annular underhead groove (16)

concentrically arranged to the shank (40)

and adapted for receiving a sealing ring (70)

in a mounted condition of the blind rivet insert (1),

and

1.d. at least one annular retaining shank groove (18)

extends circumferentially around the shank (40),

being arranged adjacent to the underside (14) of the bearing head (10),

for retaining the sealing ring (70) in a preloaded position

before mounting the blind rivet insert (1).

Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung des Anspruchs 1 lautet:

1.

Ein Blindnieteinsatz (1), insbesondere eine Blindnietmutter,

umfassend:

a.

einen Lagerkopf (10), der einen ringförmigen Flansch bildet

und

b.

einen Schaft (40), der sich von einer Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)

erstreckt und ein Kopfende (42), ein Fußende (44)

und eine zylindrische Bohrung (46) umfasst, die sich

in Längsrichtung von dem Kopfende (42) zu dem Fußende (44) erstreckt,

[b.1] und ein erstes Bohrsegment nahe des Fußendes (44) aufweist,

das mit einem Innengewinde (50) versehen ist,

[b.2] und ein zweites Bohrsegment (52) nahe des Kopfendes (42),

dessen Durchmesser größer ist

als der Durchmesser des ersten Bohrsegments (48),

wobei die Wand, die das zweite Bohrsegment (52) umgibt,

einen verformbaren Bereich des Schafts (40) bildet,

wobei

c.

die Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)

eine ringförmige Unterkopfnut (16) aufweist,

die konzentrisch an dem Schaft (40) angeordnet ist

und angepasst ist, um einen Dichtring (70)

in einem montierten Zustand des Blindnieteinsatzes (1) aufzunehmen,

und

d. mindestens eine ringförmige Halteschaftnut (18)

erstreckt sich umlaufend um den Schaft (40),

der benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) angeordnet ist,

um den Dichtring (70) in einer Vorspannposition

vor dem Montieren des Blindnieteinsatzes (1) zu halten.

Der erteilte Unteranspruch 11 ist auf einen Blindnieteinsatz nach einem der

vorhergehenden Ansprüche gerichtet, wobei ein Dichtring in der ringförmigen

Halteschaftnut angeordnet ist.

Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 12 ist auf ein Bauteil mit einer

Installationsbohrung gerichtet, in der der Blindnieteinsatz nach Anspruch 11

montiert ist.

Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 13 lautet gemäß der Streitpatentschrift

mit vom Senat hinzugefügten Gliederungszeichen:

13. A setting method of a blind rivet insert (1) according to claim 11

into an installation bore (O) of a component (C),

comprising the following steps:

13.a. inserting the blind rivet insert (1) into the opening (O) (S1),

13.b. while inserting, displacing the sealing ring (70)

from the annular retaining shank groove (18)

into the annular underhead groove (16) by an edge of the opening (O) (S2),

and

13.c. deforming the blind rivet insert (1) in lengthwise direction

into a crimping bead (60) and thereby clamping the component (C)

between the annular flange (10) and the crimping bead (60),

and compressing the sealing ring (70)

within the annular underhead groove (16) (S3).

Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung des Anspruchs 13

lautet:

13. Ein Setzverfahren eines Blindnieteinsatzes (1) nach Anspruch 11

in eine Installationsbohrung (O) eines Bauteils (C),

umfassend die folgenden Schritte:

a.

b.

Einsetzen des Blindnieteinsatzes (1) in die Öffnung (O) (S1),

während des Einsetzens, Verschieben des Dichtrings (70)

von der ringförmigen Halteschaftnut (18) in die ringförmige Unterkopfnut (16)

durch einen Rand der Öffnung (O) (S2),

und

c.

Verformen des Blindnieteinsatzes (1) in Längsrichtung

in eine Stauchwulst (60) und dadurch Klemmen des Bauteils (C)

zwischen den ringförmigen Flansch (10) und die Stauchwulst (60),

und Komprimieren des Dichtrings (70)

innerhalb der ringförmigen Unterkopfnut (16) (S3).

Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 sowie

des Anspruchs 12 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

BDPE1

BDPE2

EP 3 885 589 B1 (Streitpatentschrift);

DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2020 003 041.7,

Stand am 21. Mai 2024 (letzte Aktualisierung in DPMAregister am

8. Juni 2023);

BDPE3

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift;

NK1

CN 2015 88861 U;

NK1_Ü

Maschinenübersetzung der NK1 in die englische Sprache mit

„WIPO Translate“;

NK1_Ü_DE

Übersetzung der NK1 in die deutsche Sprache;

NK1_Ü_DEB1 Kopie der bestätigten Übersetzung der NK1 in die deutsche

Sprache vom 29.11.2024 von Frau B…, M.A.,

Dolmetscherin, staatl. geprüfte und allg. ermächtigte Übersetzerin,

Frankfurt am Main;

NK1_Ü_DEB2 Original der bestätigten Übersetzung der NK1 in die deutsche

Sprache vom 29.11.2024 von Frau B…, M.A.,

Dolmetscherin, staatl. geprüfte und allg. ermächtigte Übersetzerin,

NK2

NK3

NK4

Frankfurt am Main;

US 2018/0238369 A1;

DE 20 2019 103 578 U1;

EP 0 589 144 A1.

Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat der Senat die Klägerin aufgefordert, eine

den Anforderungen nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 142 Abs. 3 ZPO genügende

Übersetzung der NK1 vorzulegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Januar

2025 eine Kopie der bestätigten Übersetzung der NK1 vom 29. November 2024

(NK1_Ü_DEB1) eingereicht. Sie überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13.

Mai 2025 dem Senat das Original der bestätigten Übersetzung (NK1_Ü_DEB2).

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 3 885 589 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für

nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der

Hilfsanträge 1 bis 8, jeweils vom 26. Februar 2025, in dieser Reihenfolge,

erhalten.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025, dass sie die

Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene

Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise in

geänderten Fassungen mit acht Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der

Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des

Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung

einer der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument genannt:

D1

Maschinenübersetzung der NK1 mit „Patent Translate“ Powered by

EPO and Google.

Hilfsantrag 1 vom 28. Februar 2025 ist dem Tenor zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im Blick auf die Druckschrift

NK1 mangels Neuheit nicht patentfähig ist. Das Streitpatent hat aber im Umfang des

Hilfsantrags 1 Bestand.

I.

Zum Hauptantrag

1.

Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung

hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann, einen Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW)

und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von

Verbindungselementen, insbesondere Blindnieteinsätzen.

Gemäß dem Merkmal 1.c. weist die Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) des

Blindnieteinsatzes (1) eine Unterkopfnut (16) auf. Eine Nut ist nach dem Verständnis

des Fachmanns eine längliche Vertiefung. Aus der Angabe, dass die Unterkopfnut

an der Unterseite des Lagerkopfes angeordnet ist, ergibt sich, dass sie gegenüber

der Lagerkopf-Unterseite entgegen der Einsetzrichtung vertieft ist, wie auch u.a. in

Figur 3 ersichtlich, die ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel zeigt.

Die Unterkopfnut muss außerdem ringförmig und konzentrisch zu dem Schaft (40)

des Blindnieteinsatzes angeordnet sein. Sie muss weiterhin einen Dichtring – der

jedoch nicht Teil des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist – in einem montierten

Zustand des Blindnieteinsatzes aufnehmen können.

Streitpatentschrift, Figur 3

Gemäß dem Merkmal 1.d. erstreckt sich mindestens eine

ringförmige

Halteschaftnut (18) umlaufend um den Schaft (40) des Blindnieteinsatzes (1). Aus

der Angabe, dass die Halteschaftnut sich umlaufend um den Schaft erstreckt, also

auf der Außenumfangsseite des Schafts (40) angeordnet ist, ergibt sich, dass sie

gegenüber der Schaft-Außenumfangsseite radial nach innen vertieft ist, wie auch

u.a. in Figur 3 ersichtlich.

Die Halteschaftnut muss dabei nur gegenüber einem daran angrenzenden Bereich

der Schaft-Außenumfangsseite vertieft sein, nicht dagegen gegenüber weiter

entfernten Bereichen des Schafts. Das ergibt sich aus der Darstellung des

erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels gemäß der Figur 2, bei dem ein weiter

entfernter Bereich am Fußende (44) des Schafts (siehe in Figur 2 unten) einen

wesentlich kleineren Durchmesser besitzt als der Nutgrund der Halteschaftnut (18)

(siehe in Figur 2 oben links).

Streitpatentschrift, Figur 2

Die Angabe „umlaufend“ im Merkmal 1.d. ist lediglich als Richtungsangabe zu

verstehen, nicht dagegen dahingehend, dass die Halteschaftnut sich

ununterbrochen um den Schaft herum erstrecken muss. Denn gemäß den Absätzen

[0013] bis [0015] der Beschreibung und den Ansprüchen 4 und 5 kann die

Halteschaftnut auch durch mehrere die Nut ausfüllende Stege (20) in voneinander

getrennte Abschnitte (19) unterteilt sein, wie in Figur 4a für ein erfindungsgemäßes

Ausführungsbeispieldargestellt.

Unterbrechungen der umlaufenden Halteschaftnut können sich umgekehrt auch

daraus ergeben, dass der Schaft des erfindungsgemäßen Blindnieteinsatzes in

Umfangsrichtung abschnittsweise gegenüber dem Nutgrund der Halteschaftnut

weiter vertieft ist, wie in Figur 9, die einen Querschnitt durch ein erfindungsgemäßes

Ausführungsbeispiel mit einem sechseckigen Schaft zeigt. Dort besteht die

Halteschaftnut (18) nur noch aus einzelnen sehr kurzen Abschnitten, die nur

gegenüber den in radialer Richtung am weitesten nach außen hervortretenden

Bereichen des Schafts vertieft sind. Die Halteschaftnut muss somit auch in dem

Bereich des Schafts, in dem sie selbst sich erstreckt, nicht die tiefste Vertiefung

bilden.

Streitpatentschrift, Figur 9

Die Halteschaftnut muss außerdem gemäß dem Merkmal 1.d. benachbart zur

Unterseite

des

Lagerkopfes

angeordnet

sein,

d.h.

unterhalb

der

Lagerkopfunterseite.

(Bei der

in der Streitpatentschrift wiedergegebenen

Übersetzung „der benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)

angeordnet ist“, handelt es sich um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler, da

gemäß der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung die Halteschaftnut, nicht

dagegen der Schaft, benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)

angeordnet ist, um den Dichtring (70) … zu halten.)

Der Begriff „benachbart“ (adjacent) erlaubt eine Anordnung der Halteschaftnut mit

Abstand von der Unterseite des Lagerkopfes, vergleiche Figur 3 und Anspruch 2,

aber auch eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Unterseite des

Lagerkopfes, vergleiche Figur 8 und Anspruch 2.

Die Halteschaftnut muss schließlich gemäß dem Merkmal 1.d. den Dichtring vor

dem Montieren des Blindnieteinsatzes in einer Vorspannposition halten können. Sie

muss den Dichtring jedoch, anders als im Merkmal 1.c. für die Unterkopfnut

gefordert, nicht aufnehmen können. Sie kann vielmehr, wie sich u.a. aus der

Darstellung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels gemäß Figur 8 ergibt,

schmaler und flacher als der Querschnitt des Dichtrings sein.

Die Halteschaftnut (18) kann in einem nicht-verformbaren Bereich (56) des Schafts

positioniert sein, der zwischen der Unterseite des Lagerkopfes und dem zweiten

Bohrungssegment (52) angeordnet ist.

Ein solcher nicht-verformbarer Bereich ist jedoch lediglich Gegenstand einer

bevorzugten Ausführungsform, vergleiche Absatz [0011] Zeilen 12 bis 15 und 20 bis

22 sowie Absatz [0029], und dem Anspruch 9 vorbehalten. Der Gegenstand des

Anspruchs 1 muss daher einen solchen nicht-verformbaren Bereich nicht

aufweisen. Daher ist vom Anspruch 1 auch eine Ausführung umfasst, bei der das

zweite Bohrungssegment (52), dessen Wand gemäß dem Merkmal 1.b.2 einen

verformbaren Bereich (54) des Schafts bildet, sich bis zur Unterseite des

Lagerkopfes erstreckt. Der verformbare Bereich kann gemäß einer bevorzugten

Ausführungsform beispielsweise durch eine Rändelung oder über den Umfang

verteilte Vertiefungen geschwächt sein, siehe Absatz [0028] Zeilen 38 bis 44 der

Streitpatentschrift: „incorporating a weakening knurling and/or circumferentially

distributed recesses“.

Die Halteschaftnut (18) kann somit auch in einem oder angrenzend an einen

verformbaren – z.B. gerändelten oder mit Vertiefungen versehenen – Bereich (54)

des Schafts angeordnet sein.

Die Merkmale 1.c. und 1.d. verlangen ausdrücklich zwei ringförmige Nuten, eine

gegenüber der Lagerkopf-Unterseite entgegen der Einsetzrichtung vertiefte

Unterkopfnut im Lagerkopf, und eine gegenüber der Schaft-Außenumfangsseite

radial nach innen vertiefte Halteschaftnut im Schaft.

Bei allen in den Figuren dargestellten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen

ist dabei die Halteschaftnut von der Unterkopfnut durch einen dazwischenliegenden

Sicherungsrand bzw. eine dazwischenliegende Sicherungskante (securing edge

22) getrennt. Dieser Sicherungsrand ist jedoch gemäß dem Absatz [0018] nur eine

bevorzugte Ausführungsform und dem Unteranspruch 7 vorbehalten, woraus sich

ergibt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 einen trennenden Sicherungsrand

aufweisen darf, aber nicht muss. Daraus folgt weiter auch, dass der Anspruch 1

keine Trennung zwischen der Unterkopfnut und der Halteschaftnut verlangt,

umfasst ist vielmehr auch ein Blindnieteinsatz mit einer Unterkopfnut und einer

Halteschaftnut, die unmittelbar aneinander angrenzen bzw. ineinander übergehen.

Die Beklagte hat eingewendet,

in den Absätzen

[0008] und

[0009] der

Streitpatentschrift (siehe insb. Zeilen 31 - 34 und 45 - 51) sei offenbart, dass der

Dichtring beim Setzen des Blindnieteinsatzes von einer ersten Position in der

Halteschaftnut in eine davon unterschiedliche Position in der Unterkopfnut

transferiert / versetzt werden solle. Daraus ergebe sich, dass die Unterkopfnut und

die Halteschaftnut voneinander getrennt sein müssten und die Halteschaftnut somit

im Schaft beginnen und auch dort enden müsse. Dieser Einwand kann jedoch nicht

greifen. Denn die genannten Angaben haben keinen Eingang in den erteilten

Anspruch 1 gefunden, so dass eine voneinander getrennte Ausführung der

Unterkopfnut und der Halteschaftnut zwar in den Absätzen [0008] und [0009] als

mögliche Ausführungsform der Erfindung offenbart ist, der Gegenstand des erteilten

Anspruchs 1 darauf jedoch nicht beschränkt ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Halteschaftnut gemäß dem Merkmal 1.d.

zum „Halten“ (retaining) des Dichtrings geeignet sein muss. Denn dieses Halten

bedeutet nach dem Verständnis des Fachmanns bezogen auf den Gegenstand des

erteilten Anspruchs 1, dass der Dichtring, wie am Ende des Absatzes [0008]

erläutert, so zuverlässig fixiert ist, dass er auch dann nicht verloren gehen kann,

wenn der Blindnieteinsatz als Schüttgut (bulk material) transportiert wird. Die

Halteschaftnut muss somit eine ungewollte Bewegung des Dichtrings in Richtung

des Fußendes des Schafts verhindern können.

Umgekehrt auch eine ungewollte Bewegung des Dichtrings vor dem Setzen in

Richtung des Kopfendes des Schafts, insbesondere in die Unterkopfnut hinein, zu

verhindern, wäre zwar erforderlich, damit der Dichtring (erst) beim Setzen des

Blindnieteinsatzes von der Halteschaftnut in die Unterkopfnut versetzt werden kann

– dies hat jedoch wie ausgeführt keinen Eingang in den erteilten Anspruch 1

gefunden. Eine entsprechende Ausbildung ist erst im Anspruch 7 angegeben.

2.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem

Stand der Technik NK1.

NK1, siehe die bestätigte Übersetzung NK1_Ü_DEB1/2, insbesondere Absatz

[0020] und die Figuren 1 und 3, offenbart einen Blindnieteinsatz (Nietmutter) mit

einem Lagerkopf (vorstehende Stufe 20), der einen ringförmigen Flansch bildet,

entsprechend den Merkmalen 1 und 1.a. Der Blindnieteinsatz umfasst gemäß

Absatz [0020], siehe auch Figur 3, einen Schaft (Mutterkörper 10) mit einer

zylindrischen Bohrung (Montageloch 30) entsprechend dem Merkmal 1.b.

NK1, Figuren 1 und 3

Die Bohrung (30) weist nahe dem Fußende des Schafts (in Figur 3 oben) ein erstes

Bohrungssegment mit einem Innengewinde auf (inneres Montagegewinde 12). Das

entspricht dem Merkmal 1.b.1.

Die Bohrung (30) weist ein zweites Bohrungssegment mit größerem Durchmesser

nahe dem Kopfende des Schafts auf (in Figur 3 unten). Aufgrund des größeren

Durchmessers des zweiten Bohrungssegments ist die Wand, die das zweite

Bohrungssegment umgibt, dünn. Sie ist außerdem mit Längsrillen ausgeführt (B-

Profil-Mutterkörper 11 mit vertikalen Streifen) und bildet so einen verformbaren

Bereich des Schafts für das im Absatz [0023] beschriebene Setzen (Vernieten) des

Blindnieteinsatzes. Das entspricht dem Merkmal 1.b.2.

Die Unterseite des Lagerkopfes (vorstehende Stufe 20), d.h. die im vernieteten

Zustand dem Werkstück zugewandte Seite des Lagerkopfes (in den Figuren der

NK1 oben) weist eine ringförmige Nut (21) auf, siehe insbesondere Figuren 1 und 3.

Die Nut (21) ist, siehe die nachfolgenden Ausschnitte aus Figur 3 mit senatsseitig

hinzugefügten roten Pfeilen, nicht nur gegenüber der Lagerkopf-Unterseite

entgegen der Einsetzrichtung vertieft (siehe unten links), sondern auch gegenüber

dem angrenzenden Schaftbereich (B-Profil-Mutterkörper 11 mit vertikalen Streifen)

radial nach innen vertieft (siehe unten Mitte). Der radial nach innen vertiefte Bereich

erstreckt sich über den Lagerkopf hinaus bis in den Schaft (Mutterkörper 10) hinein

(siehe unten rechts).

Ausschnitte aus Figur 3 der NK1 mit senatsseitig hinzugefügten Markierungen

Somit ergeben sich im Sinne des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents

- eine ringförmige Unterkopfnut in der Unterseite des Lagerkopfes (20), die

konzentrisch zu dem Schaft (Mutterköper 10) angeordnet ist (siehe unten links,

senatsseitig rot markiert), und die gemäß Absatz [0023] angepasst ist, um einen

Dichtring in einem montierten Zustand des Blindnieteinsatzes aufzunehmen,

entsprechend dem Merkmal 1.c.

- und eine ringförmige Halteschaftnut, die sich benachbart zu der Unterseite des

Lagerkopfes (20) umlaufend um den Schaft (10) erstreckt (siehe unten rechts,

senatsseitig rot markiert), und die geeignet

ist, den Dichtring

in einer

Vorspannposition vor dem Montieren des Blindnieteinsatzes zu halten, vergleiche

Absatz [0009] „das Gleiten und Verschieben des Dichtrings vor dem Nieten

verhindert“ und Absatz [0020]: „den Dichtring effektiv in der Nut … befestigen“,

entsprechend dem Merkmal 1.d.

Ausschnitte aus Figur 3 der NK1 mit senatsseitig hinzugefügten Markierungen

Dass die Unterkopfnut und die Halteschaftnut dabei unmittelbar aneinander

angrenzen bzw. ineinander übergehen – ohne durch einen Sicherungsrand bzw.

eine Sicherungskante gemäß dem Unteranspruch 7 getrennt zu sein, und damit

ohne eine Nutseitenwand der Halteschaftnut auf

ihrer der Unterkopfnut

zugewandten Seite –, steht, wie zum Verständnis des Anspruchs 1 ausgeführt, dem

Vorhandensein sowohl einer Unterkopfnut als auch einer Halteschaftnut im Sinne

der Merkmale 1.c. und 1.d. des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht entgegen.

Auch dass die Halteschaftnut einen Dichtring nur in dem Sinne halten kann, dass

eine ungewollte Bewegung des Dichtrings in Richtung des Fußendes des Schafts

verhindert wird, nicht jedoch eine Bewegung in die Unterkopfnut hinein – denn ein

von der Halteschaftnut gehaltener Dichtring befindet sich im Fall der NK1 bereits in

der Unterkopfnut – steht, wie zum Verständnis des Merkmals 1.d. des erteilten

Anspruchs 1 ausgeführt, einer Eignung der Halteschaftnut zum Halten des

Dichtrings im Sinne des Merkmals 1.d. nicht entgegen.

Der innere Durchmesser der Nut (21) des Blindnieteinsatzes der NK1 entspricht

dem Durchmesser des eigentlichen Mutterkörpers (10), der in NK1 als A-Profil-

Mutterkörper (13) bezeichnet wird, vergleiche Absatz [0020] und die Figuren. Die

Nut (21) ist somit in radialer Richtung nach innen nicht gegenüber dem A-Profil-

Mutterkörper (13) vertieft, sondern nur gegenüber den einzelnen radial nach außen

hervortretenden vertikalen Streifen des B-Profil-Mutterkörpers (11). Dies steht

jedoch einem Vorhandensein einer radial nach innen vertieften umlaufenden

Halteschaftnut im Sinne des Merkmals 1.d. des Anspruchs 1 nicht entgegen. Denn

wie zum Verständnis des Merkmals 1.d. ausgeführt, reicht es aus, wenn es – wie

beim erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel der Figur 9 der Streitpatentschrift –

lediglich einzelne, im Umfangsrichtung gesehen sehr kurze Abschnitte gibt, in

denen die Halteschaftnut gegenüber einem angrenzenden Bereich radial nach

innen vertieft ist. Dies ist durch die radial nach außen hervortretenden vertikalen

Streifen des B-Profil-Mutterkörpers (11) der NK1 ebenso gegeben wie im Fall der

Figur 9 des Streitpatents, siehe dort die Halteschaftnutabschnitte (18).

3.

Da die Beklagte die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen

jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansieht, die

jeweils

insgesamt

beansprucht werden, kommt es auf die weiteren erteilten Ansprüche nicht an.

II.

Zum Hilfsantrag 1

1. Beim Hilfsantrag 1 kommt im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 die nachfolgend

markierte Angabe hinzu:

1.d. at least one annular retaining shank groove (18),

being separate from the annular underhead groove (16),

extends circumferentially around the shank (40) …

Die weiteren Ansprüche 2 bis 13 sind unverändert gegenüber der erteilten Fassung.

2. Gemäß der zusätzlichen Angabe im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 muss die

Halteschaftnut (18) separat bzw. getrennt von der Unterkopfnut (16) sein. Dies

schließt eine Ausführung, bei der Unterkopfnut und Halteschaftnut unmittelbar

aneinander angrenzen bzw. ineinander übergehen, aus.

3.

Die Ansprüche in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 sind zulässig.

Die zusätzliche Angabe im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1, dass die Halteschaftnut

(18) separat bzw. getrennt von der Unterkopfnut (16) sein muss, ergibt sich

unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, siehe

Absätze [0008] und [0009] der Offenlegungsschrift EP 3 885 589 A1 bzw. die

entsprechenden Absätze [0008] und [0009] der Streitpatentschrift. Dort ist gelehrt,

siehe insb. Zeilen 31 bis 34 und 45 bis 51, dass der Dichtring beim Setzen des

Blindnieteinsatzes von einer ersten Position in der Halteschaftnut in eine davon

unterschiedliche Position in der Unterkopfnut transferiert / versetzt werden soll.

Dazu müssen die Unterkopfnut und die Halteschaftnut voneinander getrennt sein.

Aufgrund dieser Lehre der Absätze [0008] und [0009] kommt es auf den Vortrag der

Klägerin, dass im Absatz [0018] und im Anspruch 7 eine von der Unterkopfnut

separate bzw. getrennte Halteschaftnut nur in Verbindung mit einer „securing edge“

(Sicherungsrand bzw. Sicherungskante) gelehrt sei, und somit gegenüber diesen

Offenbarungsquellen eine unzulässige Verallgemeinerung vorliege, nicht an.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, eine gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag

1 von der Unterkopfnut separate bzw. getrennte Halteschaftnut sei nicht ausführbar

ohne eine „securing edge“ gemäß dem Unteranspruch 7.

Es kann dahinstehen, ob es für den Fachmann eines erfinderischen Zutuns

bedürfte, eine von der Unterkopfnut separate bzw. getrennte Halteschaftnut ohne

eine „securing edge“ auszuführen. Denn das EPÜ (Art. 138 (1), b) EPÜ) verlangt in

Bezug auf eine ausführbare Offenbarung, dass die Erfindung im Patent so deutlich

und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann – eine

Forderung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausführbar sein müsse, ohne

von der Lehre eines Unteranspruchs Gebrauch zu machen, ergibt sich daraus nicht.

Insofern führt die Lehre des Unteranspruchs 7 und des Absatzes [0018] des

Streitpatents, die im Anspruch 1 verlangte Trennung der Halteschaftnut von der

Unterkopfnut mittels einer „securing edge“ zu realisieren, gerade nicht zum Fehlen

einer ausführbaren Offenbarung, sondern sie offenbart dem Fachmann eine

Möglichkeit, die verlangte Trennung auszuführen.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung NK1.

Die NK1 offenbart mit der Nut 21 eine einzige Nut. Diese kann zwar aufgrund ihrer

Gestaltung in eine Unterkopfnut im Sinne des Merkmals 1.c. und eine übergangslos

unmittelbar daran angrenzende Haltschaftnut im Sinne des Merkmals 1.d. des

erteilten Anspruchs 1 aufgeteilt werden. Eine von einer Unterkopfnut getrennte

Halteschaftnut ist jedoch in NK1 nicht offenbart.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in

naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK2 und

NK3.

Die NK2 offenbart, siehe insbesondere die Zusammenfassung und die Figur 1 mit

Beschreibung ab Absatz [0027], einen Blindnieteinsatz (insert 1 to be crimped) mit

einem Schaft (shank 4) und mit einem Lagerkopf (flange 5) mit einer Unterkopfnut

(groove 15) für einen Dichtring (seal 16), der z.B. aus Gummi bestehen kann

(Absatz [0030]). NK2 offenbart jedoch keine Halteschaftnut.

NK2, Ausschnitt aus Figur 1

Die Erfindung der NK2 bezieht sich insbesondere darauf, den Lagerkopf (flange 5)

mit der Unterkopfnut (groove 15) so zu gestalten, dass trotz der Unterkopfnut eine

ausreichende Festigkeit erreicht werden kann (Absätze [0005] bis [0010]).

Die NK3 lehrt einen Verbinder (1) mit einem Verbinderkopf (12) und einem

Verbinderschaft (6), der als Schraube mit einem Schraubenkopf und einem

Schraubenschaft ausgeführt sein kann. Eine Ausführung als Blindnieteinsatz ist

dagegen nicht offenbart.

Eine Unterlegscheibe (3), die auch als Dichtscheibe genutzt werden kann, ist unter

dem Schraubenkopf so angeordnet, dass sie die Befestigungskraft überträgt. Sie ist

aus einem dazu geeigneten Material wie z.B. Stahl oder Kupfer (Absatz [0066]).

Eine Unterkopfnut ist dementsprechend nicht vorhanden.

Die Erfindung der NK3 bezieht sich darauf, die Unterlegscheibe (3) unverlierbar auf

dem Schraubenschaft zu halten.

Gemäß einem Ausführungsbeispiel, siehe Figur 2, ist vorgesehen, dass die

Unterlegscheibe (3) durch eine Vorspannung bzw. einen Presssitz reibschlüssig auf

dem Schraubenschaft fixiert ist (Absätze [0006] und [0032]). Bei dieser Ausführung

gibt es daher weder eine Unterkopfnut noch eine Halteschaftnut.

NK3, Figur 2 NK3, Figur 1

Gemäß einem weiteren Ausführungsbeispiel, siehe Figur 1, ist zum Halten der

Unterlegscheibe (3) eine ringnutartige Vertiefung (18) im Schraubenschaft unter

dem Schraubenkopf vorgesehen.

Entgegen der Darstellung der Klägerin ergibt sich aus der NK2 bereits kein Anlass,

nach zusätzlichen Maßnahmen zur Fixierung des Dichtrings (seal 16) an dem

Blindnieteinsatz zu suchen. Ein solcher Anlass ergibt sich insbesondere nicht aus

der von der Klägerin zitierten Stelle im Absatz [0003] der NK2 „such a seal can come

off when the insert is mounted on a support“. Denn diese Aussage betrifft einen

Stand der Technik, bei dem es entgegen der erfindungsgemäßen Lösung der NK2

keinen in einer Unterkopfnut vorgesehenen Dichtring gibt, sondern eine Dichtung

als Beschichtung u.a. auf dem Schaft vorgesehen ist, „over-moulded on the insert

… around the shank“, die dementsprechend beim Einsetzen des Blindnieteinsatzes

in eine Montagebohrung zerkratzt werden kann.

Selbst wenn der Fachmann sich aber mit der Fixierung des Dichtrings (16) an dem

Blindnieteinsatz der NK2 befassen würde, wäre es fernliegend, dazu die NK3

heranzuziehen. Denn diese betrifft anders als die NK2 nicht einen Blindnieteinsatz

mit einem Dichtring z.B. aus Gummi in einer Unterkopfnut, sondern einen z.B. als

Schraube ausgeführten Verbinder mit einer kraftübertragend unter dem

Schraubenkopf angeordneten Unterlegscheibe z.B. aus Stahl.

Auch wenn der Fachmann trotzdem die NK3 zur Kenntnis nähme, ergäbe sich

daraus jedoch kein Anlass, an dem Blindnieteinsatz der NK2 etwas zu ändern. Denn

der Dichtring der NK2 ist wie die Unterlegscheibe der NK3 aus einem elastischen

Material, er kann sich daher wie beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 der NK3

vorgespannt selbst an dem Schaft des Blindnieteinsatzes der NK2 halten.

Dagegen, wie beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der NK3, eine ringnutartige

Vertiefung im Schaft vorzusehen, ist für den von NK2 ausgehenden Fachmann nicht

naheliegend, weil es zu einer Schwächung im Übergang vom Lagerkopf (flange 5)

zum Schaft (shank 4) führen würde. Dies würde dem eigentlichen Ziel der NK2, den

Lagerkopf mit der Unterkopfnut (groove 15) so zu gestalten, dass trotz der

Unterkopfnut eine ausreichende Festigkeit erreicht werden kann, gerade

zuwiderlaufen.

Darüber hinaus lehrt die NK3, die Unterlegscheibe mittels der ringnutartigen

Vertiefung an der Stelle zu fixieren, an der sie im Einsatzfall benötigt wird, nämlich

unter dem Schraubenkopf, siehe Figur 1 der NK3. Eine Übertragung auf die NK2

würde daher lediglich zu einer Vertiefung der ohnehin vorhandenen Unterkopfnut

(15) radial nach innen führen, wie unten in Figur 1 der NK2 ergänzt, nicht aber zu

einer von der Unterkopfnut getrennten Halteschaftnut entsprechend dem Merkmal

1.d. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Ausschnitt aus Figur 1 der NK2 mit senatsseitig ergänzter ringnutartiger Vertiefung

c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in

naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK1 und

NK3.

Auch hier stellt sich die Frage nach dem Anlass, auf der Suche nach möglichen

Verbesserungen an einem Blindnieteinsatz mit einem Dichtring

in einer

Unterkopfnut (NK1) einen Stand der Technik heranzuziehen, der einen z.B. als

Schraube ausgeführten Verbinder mit einer kraftübertragend unter dem

Schraubenkopf angeordneten Unterlegscheibe z.B. aus Stahl betrifft.

Darüber hinaus ist im Fall des Blindnieteinsatzes der NK1 bereits eine ringnutartige

Vertiefung vorhanden, die den Dichtring, wie in NK3 für die dortige Unterlegscheibe

vorgesehen, an der Stelle fixiert, an dem er im Einsatzfall benötigt wird. Es ergibt

sich daher auch unter Berücksichtigung der NK3 kein Anlass, an dem

Blindnieteinsatz der NK1 etwas zu ändern.

d) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in

naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK1 und

NK4.

Die NK4 offenbart, siehe insbesondere die Zusammenfassung und die Figuren,

einen Blindnieteinsatz (Blind-Einnietmutter 3) mit einem Schaft (Nietschaft 6) und

mit einem Lagerkopf (Nietkopf 4) mit einer Unterkopfnut (Formausnehmung 10) für

einen Dichtring (Dichtelement

/ O-Ring 9). NK4 offenbart

jedoch keine

Halteschaftnut.

Bei einem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1, 2 der NK4, siehe auch Spalte 2

Zeilen 13 bis 36, ist – ähnlich dem Blindnieteinsatz der NK2 – die Unterkopfnut in

Verlängerung des Schafts angeordnet, so dass der Lagerkopf sich lediglich mit

einem radial außerhalb der Unterkopfnut (10) angeordneten Nietkopfkragen (5) am

Werkstück (8) abstützen kann – ähnlich wie sich der Nietkopfkragen (second part

13b of the distal surface 13) des Blindnieteinsatzes der NK2 am Werkstück (surface

11 of the support 2) abstützt.

Figur 1 der NK4 Figur 1 der NK2

Ausgehend von diesem Ausführungsbeispiel der NK4 ergibt sich für die

Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nichts

Anderes als ausgehend von NK2.

Bei einem anderen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der NK4, siehe auch

Spalte 2 Zeilen 37 bis 44, ist eine Unterkopfnut in Form einer rinnenförmigen

Formausnehmung (10) mit einem größeren Durchmesser als dem des Schaftes (6)

vorgesehen, so dass neben einem äußeren Nietkopfkragenrand (5b) radial

innerhalb der Unterkopfnut ein weiterer, innerer Nietkopfkragenrand (5a) entsteht.

NK4, Figur 3

Abgesehen von der Frage nach einem Anlass zu einer Zusammenschau der

Entgegenhaltungen NK1 und NK4 ergibt sich jedoch auch in Kenntnis der NK1 und

der NK4 nicht in naheliegender Weise eine Ausführung mit einer Unterkopfnut und

einer davon getrennten Halteschaftnut. Denn der Fachmann, der die Lehre des

Streitpatents nicht kennt, sieht in beiden Entgegenhaltungen nur eine einzige Nut,

nämlich eine Unterkopfnut, die lediglich im Fall der NK4 mit einem bezogen auf den

Schaft größeren Durchmesser als in NK1 ausgeführt ist:

In NK1 ist der innere Durchmesser der Unterkopfnut kleiner als der äußere

Durchmesser des Schafts (unten links). In NK4 ist der innere Durchmesser der

Unterkopfnut entweder gleich dem äußeren Durchmesser des Schafts (unten Mitte)

oder größer als der äußere Durchmesser des Schafts (unten rechts).

Ausschnitte aus NK1 Figur 3, NK4 Figur 1, NK4 Figur 3.

Aus einer Zusammenschau ergeben sich daher für den Fachmann verschiedene

Möglichkeiten, die Unterkopfnut anzuordnen, nicht aber in naheliegender Weise

eine Lehre, zusätzlich zu der stets einzigen Nut, der Unterkopfnut, eine weitere Nut

getrennt davon am Schaft anzuordnen, wie es Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 verlangt.

e) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 11 und 12 nach Hilfsantrag 1 umfassen

jeweils einen Blindnieteinsatz gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Sie

werden daher vom Anspruch 1 getragen.

Der Anspruch 13 nach Hilfsantrag 1

ist auf ein Setzverfahren eines

Blindnieteinsatzes nach Anspruch 11 gerichtet. Darüber hinaus ist gemäß dem

Merkmal 13.b. des Anspruchs 13 ein Versetzen des Dichtrings von der ringförmigen

Halteschaftnut in die ringförmige Unterkopfnut verlangt.

(Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung „Verschieben des

Dichtrings (70)“ ist unzutreffend. Denn der maßgebliche englische Begriff

„displacing“ im Merkmal 13.b. umfasst nicht nur ein Verschieben, sondern

zumindest auch ein rollendes bzw. wälzendes Versetzen des Dichtrings, vgl. Absatz

[0011] Zeile 27 der Streitpatentschrift „displace, i.e. shift or roll“.)

Das im Merkmal 13.b verlangte Versetzen des Dichtrings von der Halteschaftnut in

die Unterkopfnut erfordert jedoch jedenfalls, das Setzverfahren mit einem

Blindnieteinsatz durchzuführen, bei dem die ringförmige Halteschaftnut des

Blindnieteinsatzes getrennt von der ringförmigen Unterkopfnut ist, wie auch im

Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben. Das Verfahren des

Anspruchs 13 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls patentfähig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift durch einen in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe, eingelegt.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf

Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Krüger

Dr. Himmelmann

Schenk

Maierbacher

Bundespatentgericht

8 Ni 11/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Mai 2025