Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 13.05.2025 – 8 Ni 11/24 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130525U8Ni11.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
8 Ni 11/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:130525U8Ni11.24EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 885 589
(DE 60 2020 003 041)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Himmelmann, der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 3 885 589 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte
zu 1/5.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 885 589
(deutsches Aktenzeichen DE 60 2020 003 041.7) (Streitpatent), das am
25. März 2020 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „BLIND RIVET
INSERT, A COMPONENT WITH AN INSTALLED BLIND RIVET INSERT AND
METHOD FOR INSTALLING SUCH A BLIND RIVET INSERT IN A COMPONENT
OPENING“
(„BLINDNIETEINSATZ,
BAUTEIL
MIT
EINGEBAUTEM
BLINDNIETEINSATZ UND VERFAHREN ZUM EINBAU EINES SOLCHEN
BLINDNIETEINSATZES IN EINE BAUTEILÖFFNUNG“) trägt. Der Hinweis auf die
Erteilung des Streitpatents wurde am 4. Mai 2022 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Ansprüche, einen
Vorrichtungsanspruch 1 mit darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11, einen
Vorrichtungsanspruch 12 und einen Verfahrensanspruch 13.
Das Streitpatent betrifft einen Blindnieteinsatz, insbesondere eine Blindnietmutter,
ein Bauteil mit einem eingebauten Blindnieteinsatz und ein Verfahren zum
Einsetzen eines solchen Blindnieteinsatzes in eine Bauteilöffnung (vgl. EP 3 885
589 B1 (Streitpatentschrift), Abs. [0001]). Nach den Absätzen [0002] und [0003] der
Streitpatentschrift sind Blindnieteinsätze mit einem Dichtring in einer Nut an der
Unterseite ihres Kopfes bekannt. Im Absatz [0004] der Streitpatentschrift ist als
Nachteil solcher Blindnieteinsätze angegeben, dass sie keine ausreichende
mechanische Festigkeit und Dichtheit besitzen, und dass der Dichtring verloren
gehen kann oder während des Einsetzens des Blindnieteinsatzes beschädigt
werden kann. Im Absatz [0005] der Streitpatentschrift ist als eine Aufgabe der
Erfindung angegeben, diese Nachteile zu überwinden. Laut Absatz [0006] der
Streitpatentschrift soll diese Aufgabe durch einen Blindnieteinsatz gemäß dem
Anspruch 1 gelöst werden. Weitere Gegenstände des Streitpatents sind ein Bauteil
mit montiertem Blindnieteinsatz (Anspruch 12) und ein Verfahren zum Einsetzen
des Blindnieteinsatzes (Anspruch 13).
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat
hinzugefügten Gliederungszeichen:
1.
A blind rivet insert (1), in particular a blind rivet nut,
comprising:
1.a. a bearing head (10) forming an annular flange
and
1.b. a shank (40) extending from an underside (14) of the bearing head (10)
and comprising a head end (42), a foot end (44) and a cylindrical bore (46)
extending in lengthwise direction from the head end (42) to the foot end (44),
1.b.1 and having a first bore segment near the foot end (44),
provided with an internal thread (50),
1.b.2 and a second bore segment (52) near the head end (42)
whose diameter is greater than the diameter of the first bore segment (48),
the wall surrounding the second bore segment (52)
forming a deformable region of the shank (40),
wherein
1.c.
the underside (14) of the bearing head (10)
comprises an annular underhead groove (16)
concentrically arranged to the shank (40)
and adapted for receiving a sealing ring (70)
in a mounted condition of the blind rivet insert (1),
and
1.d. at least one annular retaining shank groove (18)
extends circumferentially around the shank (40),
being arranged adjacent to the underside (14) of the bearing head (10),
for retaining the sealing ring (70) in a preloaded position
before mounting the blind rivet insert (1).
Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung des Anspruchs 1 lautet:
1.
Ein Blindnieteinsatz (1), insbesondere eine Blindnietmutter,
umfassend:
a.
einen Lagerkopf (10), der einen ringförmigen Flansch bildet
und
b.
einen Schaft (40), der sich von einer Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)
erstreckt und ein Kopfende (42), ein Fußende (44)
und eine zylindrische Bohrung (46) umfasst, die sich
in Längsrichtung von dem Kopfende (42) zu dem Fußende (44) erstreckt,
[b.1] und ein erstes Bohrsegment nahe des Fußendes (44) aufweist,
das mit einem Innengewinde (50) versehen ist,
[b.2] und ein zweites Bohrsegment (52) nahe des Kopfendes (42),
dessen Durchmesser größer ist
als der Durchmesser des ersten Bohrsegments (48),
wobei die Wand, die das zweite Bohrsegment (52) umgibt,
einen verformbaren Bereich des Schafts (40) bildet,
wobei
c.
die Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)
eine ringförmige Unterkopfnut (16) aufweist,
die konzentrisch an dem Schaft (40) angeordnet ist
und angepasst ist, um einen Dichtring (70)
in einem montierten Zustand des Blindnieteinsatzes (1) aufzunehmen,
und
d. mindestens eine ringförmige Halteschaftnut (18)
erstreckt sich umlaufend um den Schaft (40),
der benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) angeordnet ist,
um den Dichtring (70) in einer Vorspannposition
vor dem Montieren des Blindnieteinsatzes (1) zu halten.
Der erteilte Unteranspruch 11 ist auf einen Blindnieteinsatz nach einem der
vorhergehenden Ansprüche gerichtet, wobei ein Dichtring in der ringförmigen
Halteschaftnut angeordnet ist.
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 12 ist auf ein Bauteil mit einer
Installationsbohrung gerichtet, in der der Blindnieteinsatz nach Anspruch 11
montiert ist.
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 13 lautet gemäß der Streitpatentschrift
mit vom Senat hinzugefügten Gliederungszeichen:
13. A setting method of a blind rivet insert (1) according to claim 11
into an installation bore (O) of a component (C),
comprising the following steps:
13.a. inserting the blind rivet insert (1) into the opening (O) (S1),
13.b. while inserting, displacing the sealing ring (70)
from the annular retaining shank groove (18)
into the annular underhead groove (16) by an edge of the opening (O) (S2),
and
13.c. deforming the blind rivet insert (1) in lengthwise direction
into a crimping bead (60) and thereby clamping the component (C)
between the annular flange (10) and the crimping bead (60),
and compressing the sealing ring (70)
within the annular underhead groove (16) (S3).
Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung des Anspruchs 13
lautet:
13. Ein Setzverfahren eines Blindnieteinsatzes (1) nach Anspruch 11
in eine Installationsbohrung (O) eines Bauteils (C),
umfassend die folgenden Schritte:
a.
b.
Einsetzen des Blindnieteinsatzes (1) in die Öffnung (O) (S1),
während des Einsetzens, Verschieben des Dichtrings (70)
von der ringförmigen Halteschaftnut (18) in die ringförmige Unterkopfnut (16)
durch einen Rand der Öffnung (O) (S2),
und
c.
Verformen des Blindnieteinsatzes (1) in Längsrichtung
in eine Stauchwulst (60) und dadurch Klemmen des Bauteils (C)
zwischen den ringförmigen Flansch (10) und die Stauchwulst (60),
und Komprimieren des Dichtrings (70)
innerhalb der ringförmigen Unterkopfnut (16) (S3).
Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 sowie
des Anspruchs 12 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
BDPE1
BDPE2
EP 3 885 589 B1 (Streitpatentschrift);
DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2020 003 041.7,
Stand am 21. Mai 2024 (letzte Aktualisierung in DPMAregister am
8. Juni 2023);
BDPE3
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift;
NK1
CN 2015 88861 U;
NK1_Ü
Maschinenübersetzung der NK1 in die englische Sprache mit
„WIPO Translate“;
NK1_Ü_DE
Übersetzung der NK1 in die deutsche Sprache;
NK1_Ü_DEB1 Kopie der bestätigten Übersetzung der NK1 in die deutsche
Sprache vom 29.11.2024 von Frau B…, M.A.,
Dolmetscherin, staatl. geprüfte und allg. ermächtigte Übersetzerin,
Frankfurt am Main;
NK1_Ü_DEB2 Original der bestätigten Übersetzung der NK1 in die deutsche
Sprache vom 29.11.2024 von Frau B…, M.A.,
Dolmetscherin, staatl. geprüfte und allg. ermächtigte Übersetzerin,
NK2
NK3
NK4
Frankfurt am Main;
US 2018/0238369 A1;
DE 20 2019 103 578 U1;
EP 0 589 144 A1.
Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat der Senat die Klägerin aufgefordert, eine
den Anforderungen nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 142 Abs. 3 ZPO genügende
Übersetzung der NK1 vorzulegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Januar
2025 eine Kopie der bestätigten Übersetzung der NK1 vom 29. November 2024
(NK1_Ü_DEB1) eingereicht. Sie überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13.
Mai 2025 dem Senat das Original der bestätigten Übersetzung (NK1_Ü_DEB2).
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent 3 885 589 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für
nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der
Hilfsanträge 1 bis 8, jeweils vom 26. Februar 2025, in dieser Reihenfolge,
erhalten.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025, dass sie die
Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene
Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.
Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise in
geänderten Fassungen mit acht Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der
Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des
Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung
einer der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument genannt:
D1
Maschinenübersetzung der NK1 mit „Patent Translate“ Powered by
EPO and Google.
Hilfsantrag 1 vom 28. Februar 2025 ist dem Tenor zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,
54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im Blick auf die Druckschrift
NK1 mangels Neuheit nicht patentfähig ist. Das Streitpatent hat aber im Umfang des
Hilfsantrags 1 Bestand.
I.
Zum Hauptantrag
1.
Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung
hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann, einen Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW)
und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von
Verbindungselementen, insbesondere Blindnieteinsätzen.
Gemäß dem Merkmal 1.c. weist die Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) des
Blindnieteinsatzes (1) eine Unterkopfnut (16) auf. Eine Nut ist nach dem Verständnis
des Fachmanns eine längliche Vertiefung. Aus der Angabe, dass die Unterkopfnut
an der Unterseite des Lagerkopfes angeordnet ist, ergibt sich, dass sie gegenüber
der Lagerkopf-Unterseite entgegen der Einsetzrichtung vertieft ist, wie auch u.a. in
Figur 3 ersichtlich, die ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel zeigt.
Die Unterkopfnut muss außerdem ringförmig und konzentrisch zu dem Schaft (40)
des Blindnieteinsatzes angeordnet sein. Sie muss weiterhin einen Dichtring – der
jedoch nicht Teil des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist – in einem montierten
Zustand des Blindnieteinsatzes aufnehmen können.
Streitpatentschrift, Figur 3
Gemäß dem Merkmal 1.d. erstreckt sich mindestens eine
ringförmige
Halteschaftnut (18) umlaufend um den Schaft (40) des Blindnieteinsatzes (1). Aus
der Angabe, dass die Halteschaftnut sich umlaufend um den Schaft erstreckt, also
auf der Außenumfangsseite des Schafts (40) angeordnet ist, ergibt sich, dass sie
gegenüber der Schaft-Außenumfangsseite radial nach innen vertieft ist, wie auch
u.a. in Figur 3 ersichtlich.
Die Halteschaftnut muss dabei nur gegenüber einem daran angrenzenden Bereich
der Schaft-Außenumfangsseite vertieft sein, nicht dagegen gegenüber weiter
entfernten Bereichen des Schafts. Das ergibt sich aus der Darstellung des
erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels gemäß der Figur 2, bei dem ein weiter
entfernter Bereich am Fußende (44) des Schafts (siehe in Figur 2 unten) einen
wesentlich kleineren Durchmesser besitzt als der Nutgrund der Halteschaftnut (18)
(siehe in Figur 2 oben links).
Streitpatentschrift, Figur 2
Die Angabe „umlaufend“ im Merkmal 1.d. ist lediglich als Richtungsangabe zu
verstehen, nicht dagegen dahingehend, dass die Halteschaftnut sich
ununterbrochen um den Schaft herum erstrecken muss. Denn gemäß den Absätzen
[0013] bis [0015] der Beschreibung und den Ansprüchen 4 und 5 kann die
Halteschaftnut auch durch mehrere die Nut ausfüllende Stege (20) in voneinander
getrennte Abschnitte (19) unterteilt sein, wie in Figur 4a für ein erfindungsgemäßes
Ausführungsbeispieldargestellt.
Unterbrechungen der umlaufenden Halteschaftnut können sich umgekehrt auch
daraus ergeben, dass der Schaft des erfindungsgemäßen Blindnieteinsatzes in
Umfangsrichtung abschnittsweise gegenüber dem Nutgrund der Halteschaftnut
weiter vertieft ist, wie in Figur 9, die einen Querschnitt durch ein erfindungsgemäßes
Ausführungsbeispiel mit einem sechseckigen Schaft zeigt. Dort besteht die
Halteschaftnut (18) nur noch aus einzelnen sehr kurzen Abschnitten, die nur
gegenüber den in radialer Richtung am weitesten nach außen hervortretenden
Bereichen des Schafts vertieft sind. Die Halteschaftnut muss somit auch in dem
Bereich des Schafts, in dem sie selbst sich erstreckt, nicht die tiefste Vertiefung
bilden.
Streitpatentschrift, Figur 9
Die Halteschaftnut muss außerdem gemäß dem Merkmal 1.d. benachbart zur
Unterseite
des
Lagerkopfes
angeordnet
sein,
d.h.
unterhalb
der
Lagerkopfunterseite.
(Bei der
in der Streitpatentschrift wiedergegebenen
Übersetzung „der benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)
angeordnet ist“, handelt es sich um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler, da
gemäß der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung die Halteschaftnut, nicht
dagegen der Schaft, benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10)
angeordnet ist, um den Dichtring (70) … zu halten.)
Der Begriff „benachbart“ (adjacent) erlaubt eine Anordnung der Halteschaftnut mit
Abstand von der Unterseite des Lagerkopfes, vergleiche Figur 3 und Anspruch 2,
aber auch eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Unterseite des
Lagerkopfes, vergleiche Figur 8 und Anspruch 2.
Die Halteschaftnut muss schließlich gemäß dem Merkmal 1.d. den Dichtring vor
dem Montieren des Blindnieteinsatzes in einer Vorspannposition halten können. Sie
muss den Dichtring jedoch, anders als im Merkmal 1.c. für die Unterkopfnut
gefordert, nicht aufnehmen können. Sie kann vielmehr, wie sich u.a. aus der
Darstellung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels gemäß Figur 8 ergibt,
schmaler und flacher als der Querschnitt des Dichtrings sein.
Die Halteschaftnut (18) kann in einem nicht-verformbaren Bereich (56) des Schafts
positioniert sein, der zwischen der Unterseite des Lagerkopfes und dem zweiten
Bohrungssegment (52) angeordnet ist.
Ein solcher nicht-verformbarer Bereich ist jedoch lediglich Gegenstand einer
bevorzugten Ausführungsform, vergleiche Absatz [0011] Zeilen 12 bis 15 und 20 bis
22 sowie Absatz [0029], und dem Anspruch 9 vorbehalten. Der Gegenstand des
Anspruchs 1 muss daher einen solchen nicht-verformbaren Bereich nicht
aufweisen. Daher ist vom Anspruch 1 auch eine Ausführung umfasst, bei der das
zweite Bohrungssegment (52), dessen Wand gemäß dem Merkmal 1.b.2 einen
verformbaren Bereich (54) des Schafts bildet, sich bis zur Unterseite des
Lagerkopfes erstreckt. Der verformbare Bereich kann gemäß einer bevorzugten
Ausführungsform beispielsweise durch eine Rändelung oder über den Umfang
verteilte Vertiefungen geschwächt sein, siehe Absatz [0028] Zeilen 38 bis 44 der
Streitpatentschrift: „incorporating a weakening knurling and/or circumferentially
distributed recesses“.
Die Halteschaftnut (18) kann somit auch in einem oder angrenzend an einen
verformbaren – z.B. gerändelten oder mit Vertiefungen versehenen – Bereich (54)
des Schafts angeordnet sein.
Die Merkmale 1.c. und 1.d. verlangen ausdrücklich zwei ringförmige Nuten, eine
gegenüber der Lagerkopf-Unterseite entgegen der Einsetzrichtung vertiefte
Unterkopfnut im Lagerkopf, und eine gegenüber der Schaft-Außenumfangsseite
radial nach innen vertiefte Halteschaftnut im Schaft.
Bei allen in den Figuren dargestellten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen
ist dabei die Halteschaftnut von der Unterkopfnut durch einen dazwischenliegenden
Sicherungsrand bzw. eine dazwischenliegende Sicherungskante (securing edge
22) getrennt. Dieser Sicherungsrand ist jedoch gemäß dem Absatz [0018] nur eine
bevorzugte Ausführungsform und dem Unteranspruch 7 vorbehalten, woraus sich
ergibt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 einen trennenden Sicherungsrand
aufweisen darf, aber nicht muss. Daraus folgt weiter auch, dass der Anspruch 1
keine Trennung zwischen der Unterkopfnut und der Halteschaftnut verlangt,
umfasst ist vielmehr auch ein Blindnieteinsatz mit einer Unterkopfnut und einer
Halteschaftnut, die unmittelbar aneinander angrenzen bzw. ineinander übergehen.
Die Beklagte hat eingewendet,
in den Absätzen
[0008] und
[0009] der
Streitpatentschrift (siehe insb. Zeilen 31 - 34 und 45 - 51) sei offenbart, dass der
Dichtring beim Setzen des Blindnieteinsatzes von einer ersten Position in der
Halteschaftnut in eine davon unterschiedliche Position in der Unterkopfnut
transferiert / versetzt werden solle. Daraus ergebe sich, dass die Unterkopfnut und
die Halteschaftnut voneinander getrennt sein müssten und die Halteschaftnut somit
im Schaft beginnen und auch dort enden müsse. Dieser Einwand kann jedoch nicht
greifen. Denn die genannten Angaben haben keinen Eingang in den erteilten
Anspruch 1 gefunden, so dass eine voneinander getrennte Ausführung der
Unterkopfnut und der Halteschaftnut zwar in den Absätzen [0008] und [0009] als
mögliche Ausführungsform der Erfindung offenbart ist, der Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 darauf jedoch nicht beschränkt ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Halteschaftnut gemäß dem Merkmal 1.d.
zum „Halten“ (retaining) des Dichtrings geeignet sein muss. Denn dieses Halten
bedeutet nach dem Verständnis des Fachmanns bezogen auf den Gegenstand des
erteilten Anspruchs 1, dass der Dichtring, wie am Ende des Absatzes [0008]
erläutert, so zuverlässig fixiert ist, dass er auch dann nicht verloren gehen kann,
wenn der Blindnieteinsatz als Schüttgut (bulk material) transportiert wird. Die
Halteschaftnut muss somit eine ungewollte Bewegung des Dichtrings in Richtung
des Fußendes des Schafts verhindern können.
Umgekehrt auch eine ungewollte Bewegung des Dichtrings vor dem Setzen in
Richtung des Kopfendes des Schafts, insbesondere in die Unterkopfnut hinein, zu
verhindern, wäre zwar erforderlich, damit der Dichtring (erst) beim Setzen des
Blindnieteinsatzes von der Halteschaftnut in die Unterkopfnut versetzt werden kann
– dies hat jedoch wie ausgeführt keinen Eingang in den erteilten Anspruch 1
gefunden. Eine entsprechende Ausbildung ist erst im Anspruch 7 angegeben.
2.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem
Stand der Technik NK1.
NK1, siehe die bestätigte Übersetzung NK1_Ü_DEB1/2, insbesondere Absatz
[0020] und die Figuren 1 und 3, offenbart einen Blindnieteinsatz (Nietmutter) mit
einem Lagerkopf (vorstehende Stufe 20), der einen ringförmigen Flansch bildet,
entsprechend den Merkmalen 1 und 1.a. Der Blindnieteinsatz umfasst gemäß
Absatz [0020], siehe auch Figur 3, einen Schaft (Mutterkörper 10) mit einer
zylindrischen Bohrung (Montageloch 30) entsprechend dem Merkmal 1.b.
NK1, Figuren 1 und 3
Die Bohrung (30) weist nahe dem Fußende des Schafts (in Figur 3 oben) ein erstes
Bohrungssegment mit einem Innengewinde auf (inneres Montagegewinde 12). Das
entspricht dem Merkmal 1.b.1.
Die Bohrung (30) weist ein zweites Bohrungssegment mit größerem Durchmesser
nahe dem Kopfende des Schafts auf (in Figur 3 unten). Aufgrund des größeren
Durchmessers des zweiten Bohrungssegments ist die Wand, die das zweite
Bohrungssegment umgibt, dünn. Sie ist außerdem mit Längsrillen ausgeführt (B-
Profil-Mutterkörper 11 mit vertikalen Streifen) und bildet so einen verformbaren
Bereich des Schafts für das im Absatz [0023] beschriebene Setzen (Vernieten) des
Blindnieteinsatzes. Das entspricht dem Merkmal 1.b.2.
Die Unterseite des Lagerkopfes (vorstehende Stufe 20), d.h. die im vernieteten
Zustand dem Werkstück zugewandte Seite des Lagerkopfes (in den Figuren der
NK1 oben) weist eine ringförmige Nut (21) auf, siehe insbesondere Figuren 1 und 3.
Die Nut (21) ist, siehe die nachfolgenden Ausschnitte aus Figur 3 mit senatsseitig
hinzugefügten roten Pfeilen, nicht nur gegenüber der Lagerkopf-Unterseite
entgegen der Einsetzrichtung vertieft (siehe unten links), sondern auch gegenüber
dem angrenzenden Schaftbereich (B-Profil-Mutterkörper 11 mit vertikalen Streifen)
radial nach innen vertieft (siehe unten Mitte). Der radial nach innen vertiefte Bereich
erstreckt sich über den Lagerkopf hinaus bis in den Schaft (Mutterkörper 10) hinein
(siehe unten rechts).
Ausschnitte aus Figur 3 der NK1 mit senatsseitig hinzugefügten Markierungen
Somit ergeben sich im Sinne des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents
- eine ringförmige Unterkopfnut in der Unterseite des Lagerkopfes (20), die
konzentrisch zu dem Schaft (Mutterköper 10) angeordnet ist (siehe unten links,
senatsseitig rot markiert), und die gemäß Absatz [0023] angepasst ist, um einen
Dichtring in einem montierten Zustand des Blindnieteinsatzes aufzunehmen,
entsprechend dem Merkmal 1.c.
- und eine ringförmige Halteschaftnut, die sich benachbart zu der Unterseite des
Lagerkopfes (20) umlaufend um den Schaft (10) erstreckt (siehe unten rechts,
senatsseitig rot markiert), und die geeignet
ist, den Dichtring
in einer
Vorspannposition vor dem Montieren des Blindnieteinsatzes zu halten, vergleiche
Absatz [0009] „das Gleiten und Verschieben des Dichtrings vor dem Nieten
verhindert“ und Absatz [0020]: „den Dichtring effektiv in der Nut … befestigen“,
entsprechend dem Merkmal 1.d.
Ausschnitte aus Figur 3 der NK1 mit senatsseitig hinzugefügten Markierungen
Dass die Unterkopfnut und die Halteschaftnut dabei unmittelbar aneinander
angrenzen bzw. ineinander übergehen – ohne durch einen Sicherungsrand bzw.
eine Sicherungskante gemäß dem Unteranspruch 7 getrennt zu sein, und damit
ohne eine Nutseitenwand der Halteschaftnut auf
ihrer der Unterkopfnut
zugewandten Seite –, steht, wie zum Verständnis des Anspruchs 1 ausgeführt, dem
Vorhandensein sowohl einer Unterkopfnut als auch einer Halteschaftnut im Sinne
der Merkmale 1.c. und 1.d. des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht entgegen.
Auch dass die Halteschaftnut einen Dichtring nur in dem Sinne halten kann, dass
eine ungewollte Bewegung des Dichtrings in Richtung des Fußendes des Schafts
verhindert wird, nicht jedoch eine Bewegung in die Unterkopfnut hinein – denn ein
von der Halteschaftnut gehaltener Dichtring befindet sich im Fall der NK1 bereits in
der Unterkopfnut – steht, wie zum Verständnis des Merkmals 1.d. des erteilten
Anspruchs 1 ausgeführt, einer Eignung der Halteschaftnut zum Halten des
Dichtrings im Sinne des Merkmals 1.d. nicht entgegen.
Der innere Durchmesser der Nut (21) des Blindnieteinsatzes der NK1 entspricht
dem Durchmesser des eigentlichen Mutterkörpers (10), der in NK1 als A-Profil-
Mutterkörper (13) bezeichnet wird, vergleiche Absatz [0020] und die Figuren. Die
Nut (21) ist somit in radialer Richtung nach innen nicht gegenüber dem A-Profil-
Mutterkörper (13) vertieft, sondern nur gegenüber den einzelnen radial nach außen
hervortretenden vertikalen Streifen des B-Profil-Mutterkörpers (11). Dies steht
jedoch einem Vorhandensein einer radial nach innen vertieften umlaufenden
Halteschaftnut im Sinne des Merkmals 1.d. des Anspruchs 1 nicht entgegen. Denn
wie zum Verständnis des Merkmals 1.d. ausgeführt, reicht es aus, wenn es – wie
beim erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel der Figur 9 der Streitpatentschrift –
lediglich einzelne, im Umfangsrichtung gesehen sehr kurze Abschnitte gibt, in
denen die Halteschaftnut gegenüber einem angrenzenden Bereich radial nach
innen vertieft ist. Dies ist durch die radial nach außen hervortretenden vertikalen
Streifen des B-Profil-Mutterkörpers (11) der NK1 ebenso gegeben wie im Fall der
Figur 9 des Streitpatents, siehe dort die Halteschaftnutabschnitte (18).
3.
Da die Beklagte die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen
jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansieht, die
jeweils
insgesamt
beansprucht werden, kommt es auf die weiteren erteilten Ansprüche nicht an.
II.
Zum Hilfsantrag 1
1. Beim Hilfsantrag 1 kommt im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 die nachfolgend
markierte Angabe hinzu:
1.d. at least one annular retaining shank groove (18),
being separate from the annular underhead groove (16),
extends circumferentially around the shank (40) …
Die weiteren Ansprüche 2 bis 13 sind unverändert gegenüber der erteilten Fassung.
2. Gemäß der zusätzlichen Angabe im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 muss die
Halteschaftnut (18) separat bzw. getrennt von der Unterkopfnut (16) sein. Dies
schließt eine Ausführung, bei der Unterkopfnut und Halteschaftnut unmittelbar
aneinander angrenzen bzw. ineinander übergehen, aus.
3.
Die Ansprüche in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 sind zulässig.
Die zusätzliche Angabe im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1, dass die Halteschaftnut
(18) separat bzw. getrennt von der Unterkopfnut (16) sein muss, ergibt sich
unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, siehe
Absätze [0008] und [0009] der Offenlegungsschrift EP 3 885 589 A1 bzw. die
entsprechenden Absätze [0008] und [0009] der Streitpatentschrift. Dort ist gelehrt,
siehe insb. Zeilen 31 bis 34 und 45 bis 51, dass der Dichtring beim Setzen des
Blindnieteinsatzes von einer ersten Position in der Halteschaftnut in eine davon
unterschiedliche Position in der Unterkopfnut transferiert / versetzt werden soll.
Dazu müssen die Unterkopfnut und die Halteschaftnut voneinander getrennt sein.
Aufgrund dieser Lehre der Absätze [0008] und [0009] kommt es auf den Vortrag der
Klägerin, dass im Absatz [0018] und im Anspruch 7 eine von der Unterkopfnut
separate bzw. getrennte Halteschaftnut nur in Verbindung mit einer „securing edge“
(Sicherungsrand bzw. Sicherungskante) gelehrt sei, und somit gegenüber diesen
Offenbarungsquellen eine unzulässige Verallgemeinerung vorliege, nicht an.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, eine gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag
1 von der Unterkopfnut separate bzw. getrennte Halteschaftnut sei nicht ausführbar
ohne eine „securing edge“ gemäß dem Unteranspruch 7.
Es kann dahinstehen, ob es für den Fachmann eines erfinderischen Zutuns
bedürfte, eine von der Unterkopfnut separate bzw. getrennte Halteschaftnut ohne
eine „securing edge“ auszuführen. Denn das EPÜ (Art. 138 (1), b) EPÜ) verlangt in
Bezug auf eine ausführbare Offenbarung, dass die Erfindung im Patent so deutlich
und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann – eine
Forderung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausführbar sein müsse, ohne
von der Lehre eines Unteranspruchs Gebrauch zu machen, ergibt sich daraus nicht.
Insofern führt die Lehre des Unteranspruchs 7 und des Absatzes [0018] des
Streitpatents, die im Anspruch 1 verlangte Trennung der Halteschaftnut von der
Unterkopfnut mittels einer „securing edge“ zu realisieren, gerade nicht zum Fehlen
einer ausführbaren Offenbarung, sondern sie offenbart dem Fachmann eine
Möglichkeit, die verlangte Trennung auszuführen.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung NK1.
Die NK1 offenbart mit der Nut 21 eine einzige Nut. Diese kann zwar aufgrund ihrer
Gestaltung in eine Unterkopfnut im Sinne des Merkmals 1.c. und eine übergangslos
unmittelbar daran angrenzende Haltschaftnut im Sinne des Merkmals 1.d. des
erteilten Anspruchs 1 aufgeteilt werden. Eine von einer Unterkopfnut getrennte
Halteschaftnut ist jedoch in NK1 nicht offenbart.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in
naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK2 und
NK3.
Die NK2 offenbart, siehe insbesondere die Zusammenfassung und die Figur 1 mit
Beschreibung ab Absatz [0027], einen Blindnieteinsatz (insert 1 to be crimped) mit
einem Schaft (shank 4) und mit einem Lagerkopf (flange 5) mit einer Unterkopfnut
(groove 15) für einen Dichtring (seal 16), der z.B. aus Gummi bestehen kann
(Absatz [0030]). NK2 offenbart jedoch keine Halteschaftnut.
NK2, Ausschnitt aus Figur 1
Die Erfindung der NK2 bezieht sich insbesondere darauf, den Lagerkopf (flange 5)
mit der Unterkopfnut (groove 15) so zu gestalten, dass trotz der Unterkopfnut eine
ausreichende Festigkeit erreicht werden kann (Absätze [0005] bis [0010]).
Die NK3 lehrt einen Verbinder (1) mit einem Verbinderkopf (12) und einem
Verbinderschaft (6), der als Schraube mit einem Schraubenkopf und einem
Schraubenschaft ausgeführt sein kann. Eine Ausführung als Blindnieteinsatz ist
dagegen nicht offenbart.
Eine Unterlegscheibe (3), die auch als Dichtscheibe genutzt werden kann, ist unter
dem Schraubenkopf so angeordnet, dass sie die Befestigungskraft überträgt. Sie ist
aus einem dazu geeigneten Material wie z.B. Stahl oder Kupfer (Absatz [0066]).
Eine Unterkopfnut ist dementsprechend nicht vorhanden.
Die Erfindung der NK3 bezieht sich darauf, die Unterlegscheibe (3) unverlierbar auf
dem Schraubenschaft zu halten.
Gemäß einem Ausführungsbeispiel, siehe Figur 2, ist vorgesehen, dass die
Unterlegscheibe (3) durch eine Vorspannung bzw. einen Presssitz reibschlüssig auf
dem Schraubenschaft fixiert ist (Absätze [0006] und [0032]). Bei dieser Ausführung
gibt es daher weder eine Unterkopfnut noch eine Halteschaftnut.
NK3, Figur 2 NK3, Figur 1
Gemäß einem weiteren Ausführungsbeispiel, siehe Figur 1, ist zum Halten der
Unterlegscheibe (3) eine ringnutartige Vertiefung (18) im Schraubenschaft unter
dem Schraubenkopf vorgesehen.
Entgegen der Darstellung der Klägerin ergibt sich aus der NK2 bereits kein Anlass,
nach zusätzlichen Maßnahmen zur Fixierung des Dichtrings (seal 16) an dem
Blindnieteinsatz zu suchen. Ein solcher Anlass ergibt sich insbesondere nicht aus
der von der Klägerin zitierten Stelle im Absatz [0003] der NK2 „such a seal can come
off when the insert is mounted on a support“. Denn diese Aussage betrifft einen
Stand der Technik, bei dem es entgegen der erfindungsgemäßen Lösung der NK2
keinen in einer Unterkopfnut vorgesehenen Dichtring gibt, sondern eine Dichtung
als Beschichtung u.a. auf dem Schaft vorgesehen ist, „over-moulded on the insert
… around the shank“, die dementsprechend beim Einsetzen des Blindnieteinsatzes
in eine Montagebohrung zerkratzt werden kann.
Selbst wenn der Fachmann sich aber mit der Fixierung des Dichtrings (16) an dem
Blindnieteinsatz der NK2 befassen würde, wäre es fernliegend, dazu die NK3
heranzuziehen. Denn diese betrifft anders als die NK2 nicht einen Blindnieteinsatz
mit einem Dichtring z.B. aus Gummi in einer Unterkopfnut, sondern einen z.B. als
Schraube ausgeführten Verbinder mit einer kraftübertragend unter dem
Schraubenkopf angeordneten Unterlegscheibe z.B. aus Stahl.
Auch wenn der Fachmann trotzdem die NK3 zur Kenntnis nähme, ergäbe sich
daraus jedoch kein Anlass, an dem Blindnieteinsatz der NK2 etwas zu ändern. Denn
der Dichtring der NK2 ist wie die Unterlegscheibe der NK3 aus einem elastischen
Material, er kann sich daher wie beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 der NK3
vorgespannt selbst an dem Schaft des Blindnieteinsatzes der NK2 halten.
Dagegen, wie beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der NK3, eine ringnutartige
Vertiefung im Schaft vorzusehen, ist für den von NK2 ausgehenden Fachmann nicht
naheliegend, weil es zu einer Schwächung im Übergang vom Lagerkopf (flange 5)
zum Schaft (shank 4) führen würde. Dies würde dem eigentlichen Ziel der NK2, den
Lagerkopf mit der Unterkopfnut (groove 15) so zu gestalten, dass trotz der
Unterkopfnut eine ausreichende Festigkeit erreicht werden kann, gerade
zuwiderlaufen.
Darüber hinaus lehrt die NK3, die Unterlegscheibe mittels der ringnutartigen
Vertiefung an der Stelle zu fixieren, an der sie im Einsatzfall benötigt wird, nämlich
unter dem Schraubenkopf, siehe Figur 1 der NK3. Eine Übertragung auf die NK2
würde daher lediglich zu einer Vertiefung der ohnehin vorhandenen Unterkopfnut
(15) radial nach innen führen, wie unten in Figur 1 der NK2 ergänzt, nicht aber zu
einer von der Unterkopfnut getrennten Halteschaftnut entsprechend dem Merkmal
1.d. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
Ausschnitt aus Figur 1 der NK2 mit senatsseitig ergänzter ringnutartiger Vertiefung
c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in
naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK1 und
NK3.
Auch hier stellt sich die Frage nach dem Anlass, auf der Suche nach möglichen
Verbesserungen an einem Blindnieteinsatz mit einem Dichtring
in einer
Unterkopfnut (NK1) einen Stand der Technik heranzuziehen, der einen z.B. als
Schraube ausgeführten Verbinder mit einer kraftübertragend unter dem
Schraubenkopf angeordneten Unterlegscheibe z.B. aus Stahl betrifft.
Darüber hinaus ist im Fall des Blindnieteinsatzes der NK1 bereits eine ringnutartige
Vertiefung vorhanden, die den Dichtring, wie in NK3 für die dortige Unterlegscheibe
vorgesehen, an der Stelle fixiert, an dem er im Einsatzfall benötigt wird. Es ergibt
sich daher auch unter Berücksichtigung der NK3 kein Anlass, an dem
Blindnieteinsatz der NK1 etwas zu ändern.
d) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in
naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK1 und
NK4.
Die NK4 offenbart, siehe insbesondere die Zusammenfassung und die Figuren,
einen Blindnieteinsatz (Blind-Einnietmutter 3) mit einem Schaft (Nietschaft 6) und
mit einem Lagerkopf (Nietkopf 4) mit einer Unterkopfnut (Formausnehmung 10) für
einen Dichtring (Dichtelement
/ O-Ring 9). NK4 offenbart
jedoch keine
Halteschaftnut.
Bei einem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1, 2 der NK4, siehe auch Spalte 2
Zeilen 13 bis 36, ist – ähnlich dem Blindnieteinsatz der NK2 – die Unterkopfnut in
Verlängerung des Schafts angeordnet, so dass der Lagerkopf sich lediglich mit
einem radial außerhalb der Unterkopfnut (10) angeordneten Nietkopfkragen (5) am
Werkstück (8) abstützen kann – ähnlich wie sich der Nietkopfkragen (second part
13b of the distal surface 13) des Blindnieteinsatzes der NK2 am Werkstück (surface
11 of the support 2) abstützt.
Figur 1 der NK4 Figur 1 der NK2
Ausgehend von diesem Ausführungsbeispiel der NK4 ergibt sich für die
Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nichts
Anderes als ausgehend von NK2.
Bei einem anderen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der NK4, siehe auch
Spalte 2 Zeilen 37 bis 44, ist eine Unterkopfnut in Form einer rinnenförmigen
Formausnehmung (10) mit einem größeren Durchmesser als dem des Schaftes (6)
vorgesehen, so dass neben einem äußeren Nietkopfkragenrand (5b) radial
innerhalb der Unterkopfnut ein weiterer, innerer Nietkopfkragenrand (5a) entsteht.
NK4, Figur 3
Abgesehen von der Frage nach einem Anlass zu einer Zusammenschau der
Entgegenhaltungen NK1 und NK4 ergibt sich jedoch auch in Kenntnis der NK1 und
der NK4 nicht in naheliegender Weise eine Ausführung mit einer Unterkopfnut und
einer davon getrennten Halteschaftnut. Denn der Fachmann, der die Lehre des
Streitpatents nicht kennt, sieht in beiden Entgegenhaltungen nur eine einzige Nut,
nämlich eine Unterkopfnut, die lediglich im Fall der NK4 mit einem bezogen auf den
Schaft größeren Durchmesser als in NK1 ausgeführt ist:
In NK1 ist der innere Durchmesser der Unterkopfnut kleiner als der äußere
Durchmesser des Schafts (unten links). In NK4 ist der innere Durchmesser der
Unterkopfnut entweder gleich dem äußeren Durchmesser des Schafts (unten Mitte)
oder größer als der äußere Durchmesser des Schafts (unten rechts).
Ausschnitte aus NK1 Figur 3, NK4 Figur 1, NK4 Figur 3.
Aus einer Zusammenschau ergeben sich daher für den Fachmann verschiedene
Möglichkeiten, die Unterkopfnut anzuordnen, nicht aber in naheliegender Weise
eine Lehre, zusätzlich zu der stets einzigen Nut, der Unterkopfnut, eine weitere Nut
getrennt davon am Schaft anzuordnen, wie es Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 verlangt.
e) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 11 und 12 nach Hilfsantrag 1 umfassen
jeweils einen Blindnieteinsatz gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Sie
werden daher vom Anspruch 1 getragen.
Der Anspruch 13 nach Hilfsantrag 1
ist auf ein Setzverfahren eines
Blindnieteinsatzes nach Anspruch 11 gerichtet. Darüber hinaus ist gemäß dem
Merkmal 13.b. des Anspruchs 13 ein Versetzen des Dichtrings von der ringförmigen
Halteschaftnut in die ringförmige Unterkopfnut verlangt.
(Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung „Verschieben des
Dichtrings (70)“ ist unzutreffend. Denn der maßgebliche englische Begriff
„displacing“ im Merkmal 13.b. umfasst nicht nur ein Verschieben, sondern
zumindest auch ein rollendes bzw. wälzendes Versetzen des Dichtrings, vgl. Absatz
[0011] Zeile 27 der Streitpatentschrift „displace, i.e. shift or roll“.)
Das im Merkmal 13.b verlangte Versetzen des Dichtrings von der Halteschaftnut in
die Unterkopfnut erfordert jedoch jedenfalls, das Setzverfahren mit einem
Blindnieteinsatz durchzuführen, bei dem die ringförmige Halteschaftnut des
Blindnieteinsatzes getrennt von der ringförmigen Unterkopfnut ist, wie auch im
Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben. Das Verfahren des
Anspruchs 13 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls patentfähig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift durch einen in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingelegt.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Dr. Krüger
Dr. Himmelmann
Schenk
Maierbacher
Bundespatentgericht
8 Ni 11/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Mai 2025
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