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BPatG Beschluss vom 27.05.2025 – 12 W (pat) 8/24

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270525B12Wpat8.24.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 8/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 211 437

ECLI:DE:BPatG:2025:270525B12Wpat8.24.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Ing. Richter als Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben und das Patent 10 2013

211 437 in vollem Umfang widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 18. Juni 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

angemeldete und am 19. Mai 2016 veröffentlichte Patent 10 2013 211 437

(Patentschrift DE 10 2013 211 437 B4) mit der Bezeichnung „Tretlager für ein

Fahrrad sowie ein Fahrrad“ hat der Einsprechende am 20. Februar 2017 Einspruch

erhoben. Der Einspruch wurde auf die Widerrufsgründe der unzulässigen

Erweiterung, der unzureichenden Offenbarung sowie der fehlenden Patentfähigkeit

in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit gestützt (§ 21

Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 PatG).

Mit am Ende der Anhörung am 4. Februar 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 22 des DPMA das Patent in der Fassung des in der Anhörung

überreichten Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung ist

ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu sei, allerdings sei der

Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags 1

als ursprünglich offenbart und weder durch den entgegengehaltenen Stand der

Technik vorweggenommen noch als nahegelegt anzusehen.

Gegen diesen Beschluss, dem Einsprechenden zugestellt am 20. Juni 2019, richtet

sich seine am 19. Juli 2019 eingelegte Beschwerde. Zur Begründung wird

ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung entgegen der Auffassung der Patentabteilung über den

Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und zudem den Schutzbereich

der erteilten Fassung erweitere, darüber hinaus sei er gegenüber dem vorgelegten

Stand der Technik nicht neu und auch nicht erfinderisch. Auch die in der zuletzt im

Beschwerdeverfahren von der Patentinhaberin hilfsweise beantragten Fassung

vom 21. Mai 2025 (siehe unten) hinzugefügten Beschränkungen reichten nicht zur

Abgrenzung vom Stand der Technik aus, wobei die Ausführungsform der Figur 2

nach der

D8 JP 4 022 964 B2 (zusammen mit englischer Übersetzung D8“)

den Gegenstand des Anspruchs 1 nach dieser Fassung neuheitsschädlich

vorwegnehme.

Der Einsprechende und Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 4. Februar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 211

437 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat auf die im Ladungszusatz des

Berichterstatters aufgeführten, möglicherweise patenthindernden Punkte mit

Eingabe vom 21. Mai 2025 einen geänderten Anspruchssatz als neuen Hilfsantrag

eingereicht. Sie hat ankündigungsgemäß nicht an der mündlichen Verhandlung

teilgenommen und mit vorgenanntem Schriftsatz zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise

das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 20 vom 21. Mai 2025, beim BPatG als Hilfsantrag

eingegangen am selben Tag,

- Beschreibungsseiten 2 bis 10, dem DPMA überreicht in der mündlichen

Anhörung am 4. Februar 2019,

- Zeichnungen wie erteilt.

Die Patentinhaberin tritt der Auffassung des Einsprechenden entgegen und führt zur

Begründung aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung nicht unzulässig erweitert und sowohl neu als auch

erfinderisch sei. Dabei mangele es der D8 insbesondere an dem Merkmal 1.12, da

nach der dortigen Lehre die zur Antriebsvorrichtung gehörigen Komponenten weder

als Antriebsmodul ausgebildet seien noch die Antriebsvorrichtung als

Antriebsmodul in ein Tretlagergehäuse eingeschoben werden könne. Jedenfalls sei

die mit Eingabe von 21. Mai 2025 hilfsweise eingereichte Anspruchsfassung

gewährbar.

Der geltende Anspruch 1

in der von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung gemäß dem in der Anhörung vom 4. Februar 2019

überreichten Hilfsantrag 1 (nunmehr Hauptantrag) lautet mit vorangestellter

Gliederung folgendermaßen, wobei die erteilte Fassung die Merkmale 1.1 bis 1.6

umfasst:

1.1

Tretlager (1) für ein Fahrrad mit einer Welle (3), die drehfest mit Tretkurbeln

verbindbar ist oder verbunden ist,

1.2 und mit einem Zugmittelträger (4) für ein Zugmittelgetriebe,

1.3 wobei die Welle (3) mittels eines Lagers abgestützt ist,

1.4 das mit dem Zugmittelträger (4) in einer gemeinsamen Ebene (E)

angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.5

dass die Welle (3) eine Übertragungswelle (31), einen Zwischenabschnitt

(32) und eine Tretlagerkurbelwelle (33) aufweist,

1.6 wobei ein Drehmomentsensor vorhanden ist, der eine Torsion der

Übertragungswelle (31) erfasst,

1.7 wobei das Tretlager (1) eine Antriebsvorrichtung (2) zum Antreiben eines

Fahrrades aufweist,

1.8

die einen Antriebsmotor (20),

1.9

der mit einem Getriebe in Wirkverbindung steht,

1.10 und den Zugmittelträger (4) für ein Zugmittelgetriebe aufweist,

1.11a wobei ein Getriebeabtrieb unabhängig von seiner Drehrichtung drehfest mit

dem Zugmittelträger (4) verbunden ist,

oder

1.11b in einem motorseitigen Antriebsstrang eine Freilaufkupplung (60)

vorhanden ist, durch die das Getriebe von dem Zugmittelträger (4) und

einem fahrerseitigen Antriebsstrang abkoppelbar ist,

1.12 wobei die Antriebsvorrichtung (2) als ein in ein Tretlagergehäuse einschiebbares Antriebsmodul ausgebildet ist,

1.13 und die Übertragungswelle (31) über eine Freilaufkupplung (6) mit dem

Getriebeabtrieb gekoppelt ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag vom 21. Mai 2025 unterscheidet sich hiervon

neben einer geänderten Reihenfolge der Merkmale (Merkmalsgruppe 1.11 als

letztes Merkmal angeordnet)

inhaltlich

in den nachfolgenden Merkmalen

(Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):

1.5‘ dass die Welle (3) eine äußere Übertragungswelle (31), einen Zwischenabschnitt (32) und eine innere Tretlagerkurbelwelle (33) aufweist,

1.6‘ wobei ein Drehmomentsensor vorhanden ist, der eine Torsion der äußeren

Übertragungswelle (31) erfasst,

1.13‘ und die äußere Übertragungswelle (31) über eine Freilaufkupplung (6) mit

dem Getriebeabtrieb gekoppelt ist.,

1.11b‘ in einem motorseitigen Antriebsstrang eine weitere Freilaufkupplung (60)

vorhanden ist, durch die das Getriebe von dem Zugmittelträger (4) und

einem fahrerseitigen Antriebsstrang abkoppelbar ist.

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Unteransprüche 1 bis 19 und des jeweils nebengeordneten

Anspruchs 20 nach Haupt- und Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass

das Patent 10 2013 211 437 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – in vollem Umfang zu widerrufen war.

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift

(PS) bzw. der geltenden Beschreibung ein Tretlager für ein Fahrrad mit einer Welle,

die drehfest mit Tretkurbeln verbindbar ist oder verbunden ist, und mit einem

Zugmittelträger für ein Zugmittelgetriebe, wobei die Welle mittels eines Lagers

abgestützt ist, das mit dem Zugmittelträger in einer gemeinsamen Ebene

angeordnet ist. Nach Absatz [0002] betrifft die Erfindung außerdem ein Fahrrad.

In den Absätzen

[0003] bis

[0016] werden verschiedene Tretlager-

Antriebsvorrichtungen

mit

unterschiedlichen

Getriebetypen

und

Drehmomentsensoren angeführt, wobei diese nach Absatz [0017] eine Vielzahl von

Nachteilen aufwiesen, wie beispielsweise eine große Ausbildung, einen

komplizierten Aufbau und/oder eine umständliche Fertigung.

Laut Absatz [0018] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein

demgegenüber verbessertes Tretlager bereitzustellen.

Diese Aufgabe wird nach Absatz [0019] der geltenden Beschreibung, der

Patentabteilung überreicht in der Anhörung vom 4. Februar 2019, durch ein

Tretlager mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.

2. Als Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur mit einem Abschluss als

Diplomingenieur oder Master einer Fachhochschule angesehen, der über eine

mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen

Fahrradantrieben verfügt.

3. Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 nach

Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde legen:

Das Tretlager nach Merkmal 1.1 muss geeignet sein für ein Fahrrad. Dieses

Tretlager weist als erste Komponente eine zu lagernde (Tretkurbel-)Welle auf, die

mit Tretkurbeln verbunden oder verbindbar ist, d.h. grundsätzlich auch für eine

Tretkurbelbefestigung geeignet sein muss. Der Fachmann versteht im vorliegenden

Kontext unter einem Tretlager die vollständige Tretlagerung der Tretkurbelwelle,

wobei auch eine Antriebsvorrichtung umfasst ist, nicht nur die zugehörigen Lager.

Das Tretlager weist somit neben der Welle nach Merkmal 1.7 auch eine

Antriebsvorrichtung zum Antreiben des Fahrrads auf, die

-

einen Antriebsmotor (Merkmal 1.8),

- ein damit in Wirkverbindung stehendes Getriebe (Merkmal 1.9) und

- einen Zugmittelträger für ein Zugmittelgetriebe (Merkmal 1.10)

aufweist.

Des Weiteren ist eine Freilaufkupplung zum Koppeln der (Übertragungs-)Welle mit

dem Getriebeabtrieb (Merkmal 1.13) sowie ein Drehmomentsensor vorgesehen

(Merkmal 1.6).

Diese Komponenten werden

im Anspruch 1 und

in der Beschreibung

folgendermaßen weiter konkretisiert:

Bei der Welle handelt es sich um eine Mehrkomponentenwelle (s.a. Abs. [0022]

PS), die nach Merkmal 1.5 eine Tretkurbelwelle, d.h. eine durchgehende Welle zur

Befestigung der beiden Tretkurbeln, eine Übertragungswelle und einen

Zwischenabschnitt aufweist. Die Übertragungswelle dient entsprechend ihrer

Bezeichnung sowie in Verbindung mit Merkmal 1.6 der Übertragung des

Drehmoments der Welle, d.h. der Tretkurbelwelle, wobei die durch das Drehmoment

hervorgerufene Torsion der Übertragungswelle von einem Drehmomentsensor

erfasst wird (s.a. Abs. [0065], [0081]). Zwischen der Übertragungswelle und der

Tretkurbelwelle ist ein Zwischenabschnitt vorgesehen, der beispielsweise aus

einem anderen Material als die Übertragungswelle oder auch nur als Luftspalt

ausgebildet sein kann (s. Abs. [0066], [0067] und [0080]). Gemäß den Merkmalen

1.3 und 1.4 wird die Welle so mittels eines Lagers abgestützt, dass dieses mit dem

Zugmittelträger in einer gemeinsamen Ebene angeordnet ist. Das Merkmal einer

„gemeinsamen“ Ebene (E) wird in Absatz [0023] in der Weise definiert, dass „das

Lager und der Zugmittelträger eine gemeinsame Ebene aufweisen, solange das

Lager bezüglich des Zugmittelträgers nicht soweit versetzt ist, dass kein Bestandteil

des Lagers durch die Ebene geschnitten wird.“ Durch diese Maßnahme soll laut

Absatz [0021] ein aus den Zugmittelkräften resultierendes Dreh- bzw. Biegemoment

auf das Lager (und die Welle) vermieden werden.

Der Getriebeabgang der Antriebsvorrichtung nach den Merkmalen 1.7 bis 1.10 kann

entweder entsprechend Merkmal 1.11a drehfest mit dem Zugmittelträger

verbunden sein oder entsprechend Merkmal 1.11b über eine Freilaufkupplung vom

Zugmittelträger und dem fahrerseitigen Antriebsstrang abgekoppelt werden. Der

Anspruchswortlaut umfasst dabei sowohl den Fall, dass es sich bei der jeweils in

den Merkmalen M1.11b und M1.13 aufgeführten Freilaufkupplung um unterschiedliche Freilaufkupplungen handelt, als auch den Fall ein und derselben

Freilaufkupplung in beiden Merkmalen.

Die Antriebsvorrichtung ist schließlich gemäß Merkmal 1.12 als ein Antriebsmodul

ausgebildet, das in ein Tretlagergehäuse einschiebbar ist. Hinsichtlich der

Ausbildung als Antriebsmodul geht der Fachmann von einer allgemein üblichen

Ausgestaltung aus, bei der die einzelnen Komponenten der Antriebsvorrichtung zu

einer Baugruppe zusammengefasst sind, die als eigenständige Einheit einzeln

handhabbar ist – siehe hierzu Absatz [0039], insbesondere zweite Hälfte. Da die

modulare Ausgestaltung eine entsprechende Bauweise bzw. körperliche

Ausgestaltung bedingt, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des

Einsprechenden um ein technisches Merkmal, das beim Vergleich mit dem Stand

der Technik zu berücksichtigen

ist. Dabei

ist auch möglich, dass die

Antriebsvorrichtung bzw. das Antriebsmodul ein eigenes Gehäuse aufweist (siehe

z.B.

zweite

Hälfte

des

Absatzes

[0038]:

„Dabei

kann

ein

Antriebsvorrichtungsgehäuse beziehungsweise ein Gehäuse des Antriebsmoduls

zusammen mit dem Gehäuse des Fahrrades …“; Unterstreichungen hinzugefügt).

Damit ist gemäß Patentschrift auch möglich, dass zwei Gehäuse, nämlich ein

Antriebsvorrichtungsgehäuse und ein – dieses aufnehmendes – Tretlagergehäuse

vorhanden sind, wobei das Tretlagergehäuse ein am Fahrradrahmen ausgebildetes

Gehäuse sein kann (s. Abs. [0061]).

Die als Antriebsmodul ausgebildete Antriebsvorrichtung bzw. deren Gehäuse muss

so ausgestaltet bzw. dafür geeignet sein,

in ein

(gegenständlich nicht

beanspruchtes) Tretlagergehäuse einschiebbar zu sein. Die Ausgestaltung des

Tretlagergehäuses ist im Anspruch nicht weiter spezifiziert und bleibt somit offen.

Laut Patentschrift kann es sich beim Tretlagergehäuse beispielweise um ein

Gehäuse eines Fahrrades, das als rohrförmiges Gehäuse im Sinne eines im

Querschnitt in sich geschlossenen Profils ausgebildet ist, handeln (siehe Abs.

[0039]), jedoch hat eine solche konkrete Ausgestaltung im Anspruch keinen

Niederschlag gefunden.

Bei dem Begriff „einschiebbar“ ist ebenfalls ein breites Verständnis anzusetzen, da

laut Absatz [0038] „Im Sinne der Erfindung … als Einschieben des Antriebsmoduls

jede mögliche Art eines Einbringens eines Antriebsmoduls in ein Gehäuse

verstanden“ wird.

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht über den

Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und führt damit zu einer

unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Der geltende Anspruch 1 beruht auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1,

6 und 9, wobei die Merkmale 1.1 bis 1.4 dem Anspruch 1, die Merkmale 1.7 bis

1.11a dem Anspruch 6 und das Merkmal 1.12 dem Anspruch 9 (ohne die fakultative

Ausgestaltung) entnommen worden sind (siehe Offenlegungsschrift DE 10 2013

211 437 A1, nachfolgend OS).

Der in Merkmal 1.5 beanspruchte Aufbau der Welle bestehend aus den

Komponenten Tretlagerkurbelwelle, Zwischenabschnitt und Übertragungswelle

geht in der allgemein beanspruchten Form unmittelbar aus der ersten Variante des

ursprünglich eingereichten Anspruchs 2 hervor.

Entgegen der Auffassung des Einsprechenden ist das Merkmal 1.6 unmittelbar und

eindeutig im ersten Satz des Absatzes [0060] der OS offenbart, wo es heißt: „Wie

erwähnt, kann ganz allgemein vorgesehen sein, dass der Drehmomentsensor eine

Torsion der Übertragungswelle erfasst“.

Die zu Merkmal 1.11a (siehe Figur 1 i.V.m. Anspruch 6 der OS) alternative

Ausgestaltung nach Merkmal 1.11b ist ursprünglich in Absatz [0020] und der Figur

3, Bez. 60, i.V.m. Absatz [0084] f. der OS offenbart.

Die Offenbarung der zwischen Übertragungswelle und Getriebeabtrieb

vorgesehenen Freilaufkupplung nach Merkmal 1.13

findet sich

für beide

beanspruchte Ausgestaltungsformen nach den Merkmalen 1.11a oder 1.11b in

Figur 1, Bz. 6, i.V.m. Absatz [0077] bzw. in Figur 3, Bz. 6, i.V.m. Absatz [0085] der

OS.

Wie zuvor ausgeführt, sind zwar die Merkmale 1.11b und 1.13 jeweils und für sich

betrachtet offenbart, jedoch eröffnet die Anspruchsformulierung der Merkmale

1.11b und 1.13 die Möglichkeit, dass nur eine einzige Freilaufkupplung vorhanden

sein kann, die beide Merkmale erfüllt. Eine Abgrenzung der zweiten bzw. weiteren

Freilaufkupplung 60 (s. Abs. [0085] der OS) von der (ersten) Kupplung 6 (s. Abs.

[0077] der OS) ergibt sich nämlich nicht zwingend aus dem Anspruchswortlaut,

zumal Bezugszeichen im Anspruch nicht beschränkend sind. Eine Kombination der

beiden Merkmale in Verbindung mit einer einzigen Freilaufkupplung, die sowohl das

Getriebe bzw. den Getriebeabtrieb vom Zugmittelträger als auch von der

Übertragungswelle koppelt bzw. abkoppelt, ist nicht ursprünglich offenbart.

Vor diesem Hintergrund hat das Patent in der Fassung gemäß Hauptantrag bereits

aufgrund einer unzulässigen Erweiterung keinen Bestand.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vom 21. Mai 2025 ist

ursprünglich offenbart und erweitert auch nicht den Schutzbereich des erteilten

Patents. Er erweist sich allerdings als nicht patentfähig.

5. 1

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist in den Merkmalen 1.5‘, 1.6‘ und 1.13‘ durch

die Hinzufügung der Adjektive „äußere“ (Übertragungswelle) und „innere“

(Tretlagerkurbelwelle) eine konzentrische bzw. koaxiale Anordnung der einzelnen

Wellenkomponenten zum Ausdruck gebracht worden, wobei eine äußere

Übertragungswelle eine innere Tretlagerkurbelwelle umgibt. Dies ist in Absatz

[0059], erster Satz, der OS ursprünglich offenbart.

Des Weiteren ist durch die Umstellung der Merkmale 1.13‘ und 1.11b‘ und die

eindeutige Formulierung, dass es sich bei der Freilaufkupplung nach der Alternative

1.11b‘ um eine weitere Freilaufkupplung handelt, die unzulässige Erweiterung in der

geltenden Fassung behoben worden (siehe Punkt 4.). Die nunmehr beanspruchte

Ausgestaltung nach der Alternative entsprechend Merkmal 1.11b‘ in Verbindung mit

Merkmal 1.13‘ ist in Figur 3 mit dortigen Kupplungen 6 und 60 i.V.m. Absatz [0084]

f. der OS, in dem ausdrücklich von einer weiteren Kupplung (60) die Rede ist,

unmittelbar und eindeutig offenbart.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag erweist sich daher als zulässig.

5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist jedoch gegenüber der

D8 in dortiger Ausführung gemäß Figur 2 nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 21

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 PatG).

Figur 2 der D8 mit diesseitigen farbigen Hervorhebungen

Das Tretlager 3 in der Ausführung nach obiger Figur 2 der D8 ist in seiner

Gesamtheit als „power auxiliary unit 3“ an einem Fahrrad angebracht (siehe D8,

Figur 1, Abs. [0011], 1. Satz). Das Tretlager 3 weist eine Welle „crankshaft“ 4 (blau),

die drehfest mit Pedal-Kurbeln „pedal“ 2 verbunden ist (siehe Figur 1, Bez. 2;

Merkmal 1.1), und einen Zugmittelträger „drive sprocket“ 12 (lila), d.h. ein

Antriebszahnrad für ein Zugmittelgetriebe, auf (Merkmal 1.2). Die Welle umfasst

entsprechend Merkmal 1.5‘ eine äußere Übertragungswelle „hollow member“ 9

(gelb), einen Zwischenabschnitt (freier Zwischenraum/Luftspalt zwischen der

Übertragungswelle 9 und der Tretkurbelwelle 4 gemäß Figur 2) und eine innere

Tretkurbelwelle „crankshaft“ 4 (blau). Die Welle bzw. deren Komponenten sind an

mehreren Stellen gelagert, z.B. durch die Kugellager „ball bearing“ 8 und 13. Dabei

ist u. a. die Tretkurbelwelle „crankshaft“ 4 (blau) auf der rechten Seite mittels eines

(Nadel-)Lagers (hellgrün) abgestützt, das erkennbar an seinem rechten äußeren

Bereich mit dem Zugmittelträger 12 (lila) in einer gemeinsamen Ebene angeordnet

ist – s.a. zugehörige Auslegung (Merkmale 1.3, 1.4). Des Weiteren ist ein

Drehmomentsensor „torque detection coil“ 22 (orange) vorhanden, der eine Torsion

der äußeren Übertragungswelle erfasst (siehe D8“, Abs. [0011], vorletzte Zeile:

“When torque is generated in the hollow member 9 by human power, […] the torque

can be detected by the torque detection coil 22”; Merkmal 1.6’).

Die als „auxiliary power unit“ 3 bezeichnete elektrische Antriebsvorrichtung stellt ein

anspruchsgemäßes Tretlager dar (siehe oben; Merkmal 1.7). Die Antriebsvorrichtung weist einen Antriebsmotor „motor“ 15 (grün) auf, der mit einem Getriebe

„power transmission means“ 16 in Wirkverbindung steht und den Zugmittelträger

„drive sprocket“ 12 (lila), der auf einer Hohlwelle „power transmission member“ 11

(lila) angeordnet ist, umfasst (Merkmale 1.8, 1.9 und 1.10).

In den beiden Antriebssträngen der D8, Figur 2 (siehe oben in rot) sind zwei

Freilaufkupplungen „one-way-clutches“ 10 und 18 folgendermaßen angeordnet:

Die äußere Übertragungswelle „hollow member“ 9 (gelb) ist über eine (erste)

Freilaufkupplung „one-way-clutch“ 10 (rot) sowie die weitere Freilaufkupplung „oneway-clutch“ 18 (rot) mit dem Getriebeabgang „gear A“ 17 gekoppelt (Merkmal

1.13‘). Hierbei ist es unschädlich, dass die Kopplung der Übertragungswelle „hollow

member“ 9 mit dem Getriebeabgang „gear A“ 17 nicht unmittelbar erfolgt, sondern

über die weitere Freilaufkupplung „one way clutch“ 18. Dies ist nämlich auch bei der

patentgemäßen Ausführungsform gemäß der Figur 3 der Patentschrift der Fall, bei

der eine zur D8 identische Anordnung der beiden Freilaufkupplungen 6 und 60

vorliegt, wie ein Vergleich der beiden Anordnungen verdeutlicht:

Ausschnitt aus Figur 3 des Streitpatents

Ausschnitt aus Figur 2 der D8

(Freilaufkupplungen 6 und 60)

(Freilaufkupplungen 10 und 18)

Da das patentgemäße Ausführungsbeispiel nach Figur 3 keine unmittelbare

Kopplung zwischen Übertragungswelle (31) und Getriebeabtrieb (Abtriebswelle 21)

durch die Freilaufkupplung 6 vorsieht, sondern eine weitere Kupplung 60

zwischengeschaltet ist, ist dieses Verständnis auch bei der Auslegung des

Merkmals M1.13‘ zugrunde zu legen und beim Vergleich mit dem Stand der Technik

entsprechend zu berücksichtigen.

Die weitere Freilaufkupplung „one-way-clutch“ 18 befindet sich in dem motorseitigen

Antriebsstrang 15-20-19-17, konkret in der Nabe des Abtriebs-Zahnrads 17. Durch

diese ist das Getriebe „power transmissions means“ 16 vom Zugmittelträger „drive

sprocket“ 12 bzw. dessen Nabenteil „power transmission member“ 11 abkoppelbar;

da der fahrerseitige Antriebsstrang 2(s. Fig.1)-4-9-10 auch über das Nabenteil 11

verläuft, ist dieser ebenfalls über die weitere Freilaufkupplung „one-way-clutch“ 18

vom Getriebe „power transmission means“ 16 abkoppelbar (Merkmal 1.11b‘).

Aus der oben dargestellten Figur 2 der D8 ist ebenfalls ersichtlich, dass die oben

angeführten Komponenten der Antriebsvorrichtung, nämlich Motor „motor“ 15 und

„power transmission means“ Getriebe 16 in einem Gehäuse „auxiliary power unit

casing A“ 5, „auxiliary power unit casing C“ 7 (rosa) angeordnet und zusammen mit

dem Zugmittelträger „drive sprocket“ 12 als eine Baugruppe zusammengefasst sind.

Sie bilden damit ein zusammenhängendes Antriebsmodul, das in der D8 auch als

„auxiliary power unit“ (etwa: „Hilfsantriebseinheit“) 3 bezeichnet wird und

offensichtlich als eine Einheit handhabbar ist – hierzu wird auf die diesbezügliche

Auslegung unter Punkt 3 hingewiesen. Dieses Antriebsmodul „auxiliary power unit“

3 (rosa) kann von unten in ein ersichtlich halboffenes Gehäuse (orange) des

Fahrradrahmens eingeschoben werden – siehe Figur 1:

Figur 1 der D8, mit diesseitigen farbigen Hervorhebungen

Dabei wird das in der Beschreibung des Streitpatents als Definition angegebene

Verständnis zugrunde gelegt, demnach unter einem „Einschieben“ „jede mögliche

Art eines Einbringens eines Antriebsmoduls in ein Gehäuse des Fahrrads“ zu

verstehen ist – siehe Absatz [0038] der PS. Da – wie bereits oben zur Auslegung

ausgeführt – das Tretlagergehäuse bzw. das Gehäuse im Fahrradrahmen

konstruktiv nicht festgelegt ist, fällt auch das halboffene, C-förmige Gehäuse im

Fahrradrahmen der D8 unter den Anspruchswortlaut „Tretlagergehäuse“. Dabei ist

das Antriebsmodul 3 so ausgeführt, dass es geeignet ist, in die offensichtlich hierfür

vorgesehene halboffene Umfassung, die der Form des Antriebsmoduls 3 entspricht

und als Tretlagergehäuse dient, eingeschoben werden zu können (Merkmal 1.12).

Da die D8 alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

neuheitsschädlich vorwegnimmt, ist dieser nicht patentfähig.

Die Ausführungen der Patentinhaberin zur D8 in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2020

greifen hinsichtlich des Merkmals 1.12 zu kurz. Sie geht von einer anderen

Zuordnung des Tretlagergehäuses aus, bei der das Gehäuse 5, 7 der

Antriebsvorrichtung als Tretlagergehäuse angesehen wird. Es kann dahinstehen,

ob bei dieser Sichtweise die Argumente der Patentinhaberin, dass ein Einschieben

der einzelnen Antriebskomponenten Motor 15, Getriebe 16 und Zugmittelträger als

ein zusammenhängendes Antriebsmodul nicht praktikabel sei bzw. aus der D8 nicht

hervorgehe, zutreffen. Jedoch lässt der Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung

von Figuren und Beschreibung offen, was als Tretlagergehäuse anzusehen ist und

gibt hierfür unter anderem auch die Möglichkeit an, dass das Tretlagergehäuse ein

Gehäuse als Teil des Fahrradrahmens ist, welches das Tretlager mit seinem

Antriebsmodul aufnehmen kann. Darüber hinaus geht aus dem Streitpatent auch

ausdrücklich hervor, dass die Antriebsvorrichtung ein eigenes Gehäuse umfassen

kann, das dann in ein Tretlagergehäuse am Fahrradrahmen eingebracht werden

kann – hierzu wird auf die diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3 verwiesen. Unter

Berücksichtigung dieser auch im Streitpatent vorgesehenen Möglichkeiten offenbart

die D8 ein Tretlager nach dem Wortlaut des Anspruchs 1.

6.

Da sich der jeweilige Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung nach

Hauptantrag als auch in der Fassung nach Hilfsantrag als nicht gewährbar erweist,

fallen aufgrund der Antragsbindung jeweils auch die übrigen Patentansprüche 2 bis

20. Denn die Patentinhaberin hat außer dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag

keine weiteren Anträge gestellt und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines

Patents kann nur als Ganzes entschieden werden (BGH, Beschluss vom 27. Juni

2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren

II; BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122

- elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu

unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf

beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Richter

Dorn

Ausfelder

Maierbacher

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Mai 2025