Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 27.05.2025 – 12 W (pat) 8/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270525B12Wpat8.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 8/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 211 437
ECLI:DE:BPatG:2025:270525B12Wpat8.24.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-
Ing. Richter als Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben und das Patent 10 2013
211 437 in vollem Umfang widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 18. Juni 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
angemeldete und am 19. Mai 2016 veröffentlichte Patent 10 2013 211 437
(Patentschrift DE 10 2013 211 437 B4) mit der Bezeichnung „Tretlager für ein
Fahrrad sowie ein Fahrrad“ hat der Einsprechende am 20. Februar 2017 Einspruch
erhoben. Der Einspruch wurde auf die Widerrufsgründe der unzulässigen
Erweiterung, der unzureichenden Offenbarung sowie der fehlenden Patentfähigkeit
in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit gestützt (§ 21
Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 PatG).
Mit am Ende der Anhörung am 4. Februar 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 22 des DPMA das Patent in der Fassung des in der Anhörung
überreichten Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu sei, allerdings sei der
Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags 1
als ursprünglich offenbart und weder durch den entgegengehaltenen Stand der
Technik vorweggenommen noch als nahegelegt anzusehen.
Gegen diesen Beschluss, dem Einsprechenden zugestellt am 20. Juni 2019, richtet
sich seine am 19. Juli 2019 eingelegte Beschwerde. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung entgegen der Auffassung der Patentabteilung über den
Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und zudem den Schutzbereich
der erteilten Fassung erweitere, darüber hinaus sei er gegenüber dem vorgelegten
Stand der Technik nicht neu und auch nicht erfinderisch. Auch die in der zuletzt im
Beschwerdeverfahren von der Patentinhaberin hilfsweise beantragten Fassung
vom 21. Mai 2025 (siehe unten) hinzugefügten Beschränkungen reichten nicht zur
Abgrenzung vom Stand der Technik aus, wobei die Ausführungsform der Figur 2
nach der
D8 JP 4 022 964 B2 (zusammen mit englischer Übersetzung D8“)
den Gegenstand des Anspruchs 1 nach dieser Fassung neuheitsschädlich
vorwegnehme.
Der Einsprechende und Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 4. Februar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 211
437 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat auf die im Ladungszusatz des
Berichterstatters aufgeführten, möglicherweise patenthindernden Punkte mit
Eingabe vom 21. Mai 2025 einen geänderten Anspruchssatz als neuen Hilfsantrag
eingereicht. Sie hat ankündigungsgemäß nicht an der mündlichen Verhandlung
teilgenommen und mit vorgenanntem Schriftsatz zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche 1 bis 20 vom 21. Mai 2025, beim BPatG als Hilfsantrag
eingegangen am selben Tag,
- Beschreibungsseiten 2 bis 10, dem DPMA überreicht in der mündlichen
Anhörung am 4. Februar 2019,
- Zeichnungen wie erteilt.
Die Patentinhaberin tritt der Auffassung des Einsprechenden entgegen und führt zur
Begründung aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung nicht unzulässig erweitert und sowohl neu als auch
erfinderisch sei. Dabei mangele es der D8 insbesondere an dem Merkmal 1.12, da
nach der dortigen Lehre die zur Antriebsvorrichtung gehörigen Komponenten weder
als Antriebsmodul ausgebildet seien noch die Antriebsvorrichtung als
Antriebsmodul in ein Tretlagergehäuse eingeschoben werden könne. Jedenfalls sei
die mit Eingabe von 21. Mai 2025 hilfsweise eingereichte Anspruchsfassung
gewährbar.
Der geltende Anspruch 1
in der von der Patentabteilung beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung gemäß dem in der Anhörung vom 4. Februar 2019
überreichten Hilfsantrag 1 (nunmehr Hauptantrag) lautet mit vorangestellter
Gliederung folgendermaßen, wobei die erteilte Fassung die Merkmale 1.1 bis 1.6
umfasst:
1.1
Tretlager (1) für ein Fahrrad mit einer Welle (3), die drehfest mit Tretkurbeln
verbindbar ist oder verbunden ist,
1.2 und mit einem Zugmittelträger (4) für ein Zugmittelgetriebe,
1.3 wobei die Welle (3) mittels eines Lagers abgestützt ist,
1.4 das mit dem Zugmittelträger (4) in einer gemeinsamen Ebene (E)
angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.5
dass die Welle (3) eine Übertragungswelle (31), einen Zwischenabschnitt
(32) und eine Tretlagerkurbelwelle (33) aufweist,
1.6 wobei ein Drehmomentsensor vorhanden ist, der eine Torsion der
Übertragungswelle (31) erfasst,
1.7 wobei das Tretlager (1) eine Antriebsvorrichtung (2) zum Antreiben eines
Fahrrades aufweist,
1.8
die einen Antriebsmotor (20),
1.9
der mit einem Getriebe in Wirkverbindung steht,
1.10 und den Zugmittelträger (4) für ein Zugmittelgetriebe aufweist,
1.11a wobei ein Getriebeabtrieb unabhängig von seiner Drehrichtung drehfest mit
dem Zugmittelträger (4) verbunden ist,
oder
1.11b in einem motorseitigen Antriebsstrang eine Freilaufkupplung (60)
vorhanden ist, durch die das Getriebe von dem Zugmittelträger (4) und
einem fahrerseitigen Antriebsstrang abkoppelbar ist,
1.12 wobei die Antriebsvorrichtung (2) als ein in ein Tretlagergehäuse einschiebbares Antriebsmodul ausgebildet ist,
1.13 und die Übertragungswelle (31) über eine Freilaufkupplung (6) mit dem
Getriebeabtrieb gekoppelt ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag vom 21. Mai 2025 unterscheidet sich hiervon
neben einer geänderten Reihenfolge der Merkmale (Merkmalsgruppe 1.11 als
letztes Merkmal angeordnet)
inhaltlich
in den nachfolgenden Merkmalen
(Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):
1.5‘ dass die Welle (3) eine äußere Übertragungswelle (31), einen Zwischenabschnitt (32) und eine innere Tretlagerkurbelwelle (33) aufweist,
1.6‘ wobei ein Drehmomentsensor vorhanden ist, der eine Torsion der äußeren
Übertragungswelle (31) erfasst,
1.13‘ und die äußere Übertragungswelle (31) über eine Freilaufkupplung (6) mit
dem Getriebeabtrieb gekoppelt ist.,
1.11b‘ in einem motorseitigen Antriebsstrang eine weitere Freilaufkupplung (60)
vorhanden ist, durch die das Getriebe von dem Zugmittelträger (4) und
einem fahrerseitigen Antriebsstrang abkoppelbar ist.
Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 1 bis 19 und des jeweils nebengeordneten
Anspruchs 20 nach Haupt- und Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die
Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass
das Patent 10 2013 211 437 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – in vollem Umfang zu widerrufen war.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift
(PS) bzw. der geltenden Beschreibung ein Tretlager für ein Fahrrad mit einer Welle,
die drehfest mit Tretkurbeln verbindbar ist oder verbunden ist, und mit einem
Zugmittelträger für ein Zugmittelgetriebe, wobei die Welle mittels eines Lagers
abgestützt ist, das mit dem Zugmittelträger in einer gemeinsamen Ebene
angeordnet ist. Nach Absatz [0002] betrifft die Erfindung außerdem ein Fahrrad.
In den Absätzen
[0003] bis
[0016] werden verschiedene Tretlager-
Antriebsvorrichtungen
mit
unterschiedlichen
Getriebetypen
und
Drehmomentsensoren angeführt, wobei diese nach Absatz [0017] eine Vielzahl von
Nachteilen aufwiesen, wie beispielsweise eine große Ausbildung, einen
komplizierten Aufbau und/oder eine umständliche Fertigung.
Laut Absatz [0018] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein
demgegenüber verbessertes Tretlager bereitzustellen.
Diese Aufgabe wird nach Absatz [0019] der geltenden Beschreibung, der
Patentabteilung überreicht in der Anhörung vom 4. Februar 2019, durch ein
Tretlager mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.
2. Als Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur mit einem Abschluss als
Diplomingenieur oder Master einer Fachhochschule angesehen, der über eine
mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen
Fahrradantrieben verfügt.
3. Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 nach
Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde legen:
Das Tretlager nach Merkmal 1.1 muss geeignet sein für ein Fahrrad. Dieses
Tretlager weist als erste Komponente eine zu lagernde (Tretkurbel-)Welle auf, die
mit Tretkurbeln verbunden oder verbindbar ist, d.h. grundsätzlich auch für eine
Tretkurbelbefestigung geeignet sein muss. Der Fachmann versteht im vorliegenden
Kontext unter einem Tretlager die vollständige Tretlagerung der Tretkurbelwelle,
wobei auch eine Antriebsvorrichtung umfasst ist, nicht nur die zugehörigen Lager.
Das Tretlager weist somit neben der Welle nach Merkmal 1.7 auch eine
Antriebsvorrichtung zum Antreiben des Fahrrads auf, die
-
einen Antriebsmotor (Merkmal 1.8),
- ein damit in Wirkverbindung stehendes Getriebe (Merkmal 1.9) und
- einen Zugmittelträger für ein Zugmittelgetriebe (Merkmal 1.10)
aufweist.
Des Weiteren ist eine Freilaufkupplung zum Koppeln der (Übertragungs-)Welle mit
dem Getriebeabtrieb (Merkmal 1.13) sowie ein Drehmomentsensor vorgesehen
(Merkmal 1.6).
Diese Komponenten werden
im Anspruch 1 und
in der Beschreibung
folgendermaßen weiter konkretisiert:
Bei der Welle handelt es sich um eine Mehrkomponentenwelle (s.a. Abs. [0022]
PS), die nach Merkmal 1.5 eine Tretkurbelwelle, d.h. eine durchgehende Welle zur
Befestigung der beiden Tretkurbeln, eine Übertragungswelle und einen
Zwischenabschnitt aufweist. Die Übertragungswelle dient entsprechend ihrer
Bezeichnung sowie in Verbindung mit Merkmal 1.6 der Übertragung des
Drehmoments der Welle, d.h. der Tretkurbelwelle, wobei die durch das Drehmoment
hervorgerufene Torsion der Übertragungswelle von einem Drehmomentsensor
erfasst wird (s.a. Abs. [0065], [0081]). Zwischen der Übertragungswelle und der
Tretkurbelwelle ist ein Zwischenabschnitt vorgesehen, der beispielsweise aus
einem anderen Material als die Übertragungswelle oder auch nur als Luftspalt
ausgebildet sein kann (s. Abs. [0066], [0067] und [0080]). Gemäß den Merkmalen
1.3 und 1.4 wird die Welle so mittels eines Lagers abgestützt, dass dieses mit dem
Zugmittelträger in einer gemeinsamen Ebene angeordnet ist. Das Merkmal einer
„gemeinsamen“ Ebene (E) wird in Absatz [0023] in der Weise definiert, dass „das
Lager und der Zugmittelträger eine gemeinsame Ebene aufweisen, solange das
Lager bezüglich des Zugmittelträgers nicht soweit versetzt ist, dass kein Bestandteil
des Lagers durch die Ebene geschnitten wird.“ Durch diese Maßnahme soll laut
Absatz [0021] ein aus den Zugmittelkräften resultierendes Dreh- bzw. Biegemoment
auf das Lager (und die Welle) vermieden werden.
Der Getriebeabgang der Antriebsvorrichtung nach den Merkmalen 1.7 bis 1.10 kann
entweder entsprechend Merkmal 1.11a drehfest mit dem Zugmittelträger
verbunden sein oder entsprechend Merkmal 1.11b über eine Freilaufkupplung vom
Zugmittelträger und dem fahrerseitigen Antriebsstrang abgekoppelt werden. Der
Anspruchswortlaut umfasst dabei sowohl den Fall, dass es sich bei der jeweils in
den Merkmalen M1.11b und M1.13 aufgeführten Freilaufkupplung um unterschiedliche Freilaufkupplungen handelt, als auch den Fall ein und derselben
Freilaufkupplung in beiden Merkmalen.
Die Antriebsvorrichtung ist schließlich gemäß Merkmal 1.12 als ein Antriebsmodul
ausgebildet, das in ein Tretlagergehäuse einschiebbar ist. Hinsichtlich der
Ausbildung als Antriebsmodul geht der Fachmann von einer allgemein üblichen
Ausgestaltung aus, bei der die einzelnen Komponenten der Antriebsvorrichtung zu
einer Baugruppe zusammengefasst sind, die als eigenständige Einheit einzeln
handhabbar ist – siehe hierzu Absatz [0039], insbesondere zweite Hälfte. Da die
modulare Ausgestaltung eine entsprechende Bauweise bzw. körperliche
Ausgestaltung bedingt, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des
Einsprechenden um ein technisches Merkmal, das beim Vergleich mit dem Stand
der Technik zu berücksichtigen
ist. Dabei
ist auch möglich, dass die
Antriebsvorrichtung bzw. das Antriebsmodul ein eigenes Gehäuse aufweist (siehe
z.B.
zweite
Hälfte
des
Absatzes
[0038]:
„Dabei
kann
ein
Antriebsvorrichtungsgehäuse beziehungsweise ein Gehäuse des Antriebsmoduls
zusammen mit dem Gehäuse des Fahrrades …“; Unterstreichungen hinzugefügt).
Damit ist gemäß Patentschrift auch möglich, dass zwei Gehäuse, nämlich ein
Antriebsvorrichtungsgehäuse und ein – dieses aufnehmendes – Tretlagergehäuse
vorhanden sind, wobei das Tretlagergehäuse ein am Fahrradrahmen ausgebildetes
Gehäuse sein kann (s. Abs. [0061]).
Die als Antriebsmodul ausgebildete Antriebsvorrichtung bzw. deren Gehäuse muss
so ausgestaltet bzw. dafür geeignet sein,
in ein
(gegenständlich nicht
beanspruchtes) Tretlagergehäuse einschiebbar zu sein. Die Ausgestaltung des
Tretlagergehäuses ist im Anspruch nicht weiter spezifiziert und bleibt somit offen.
Laut Patentschrift kann es sich beim Tretlagergehäuse beispielweise um ein
Gehäuse eines Fahrrades, das als rohrförmiges Gehäuse im Sinne eines im
Querschnitt in sich geschlossenen Profils ausgebildet ist, handeln (siehe Abs.
[0039]), jedoch hat eine solche konkrete Ausgestaltung im Anspruch keinen
Niederschlag gefunden.
Bei dem Begriff „einschiebbar“ ist ebenfalls ein breites Verständnis anzusetzen, da
laut Absatz [0038] „Im Sinne der Erfindung … als Einschieben des Antriebsmoduls
jede mögliche Art eines Einbringens eines Antriebsmoduls in ein Gehäuse
verstanden“ wird.
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht über den
Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und führt damit zu einer
unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Der geltende Anspruch 1 beruht auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1,
6 und 9, wobei die Merkmale 1.1 bis 1.4 dem Anspruch 1, die Merkmale 1.7 bis
1.11a dem Anspruch 6 und das Merkmal 1.12 dem Anspruch 9 (ohne die fakultative
Ausgestaltung) entnommen worden sind (siehe Offenlegungsschrift DE 10 2013
211 437 A1, nachfolgend OS).
Der in Merkmal 1.5 beanspruchte Aufbau der Welle bestehend aus den
Komponenten Tretlagerkurbelwelle, Zwischenabschnitt und Übertragungswelle
geht in der allgemein beanspruchten Form unmittelbar aus der ersten Variante des
ursprünglich eingereichten Anspruchs 2 hervor.
Entgegen der Auffassung des Einsprechenden ist das Merkmal 1.6 unmittelbar und
eindeutig im ersten Satz des Absatzes [0060] der OS offenbart, wo es heißt: „Wie
erwähnt, kann ganz allgemein vorgesehen sein, dass der Drehmomentsensor eine
Torsion der Übertragungswelle erfasst“.
Die zu Merkmal 1.11a (siehe Figur 1 i.V.m. Anspruch 6 der OS) alternative
Ausgestaltung nach Merkmal 1.11b ist ursprünglich in Absatz [0020] und der Figur
3, Bez. 60, i.V.m. Absatz [0084] f. der OS offenbart.
Die Offenbarung der zwischen Übertragungswelle und Getriebeabtrieb
vorgesehenen Freilaufkupplung nach Merkmal 1.13
findet sich
für beide
beanspruchte Ausgestaltungsformen nach den Merkmalen 1.11a oder 1.11b in
Figur 1, Bz. 6, i.V.m. Absatz [0077] bzw. in Figur 3, Bz. 6, i.V.m. Absatz [0085] der
OS.
Wie zuvor ausgeführt, sind zwar die Merkmale 1.11b und 1.13 jeweils und für sich
betrachtet offenbart, jedoch eröffnet die Anspruchsformulierung der Merkmale
1.11b und 1.13 die Möglichkeit, dass nur eine einzige Freilaufkupplung vorhanden
sein kann, die beide Merkmale erfüllt. Eine Abgrenzung der zweiten bzw. weiteren
Freilaufkupplung 60 (s. Abs. [0085] der OS) von der (ersten) Kupplung 6 (s. Abs.
[0077] der OS) ergibt sich nämlich nicht zwingend aus dem Anspruchswortlaut,
zumal Bezugszeichen im Anspruch nicht beschränkend sind. Eine Kombination der
beiden Merkmale in Verbindung mit einer einzigen Freilaufkupplung, die sowohl das
Getriebe bzw. den Getriebeabtrieb vom Zugmittelträger als auch von der
Übertragungswelle koppelt bzw. abkoppelt, ist nicht ursprünglich offenbart.
Vor diesem Hintergrund hat das Patent in der Fassung gemäß Hauptantrag bereits
aufgrund einer unzulässigen Erweiterung keinen Bestand.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vom 21. Mai 2025 ist
ursprünglich offenbart und erweitert auch nicht den Schutzbereich des erteilten
Patents. Er erweist sich allerdings als nicht patentfähig.
5. 1
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist in den Merkmalen 1.5‘, 1.6‘ und 1.13‘ durch
die Hinzufügung der Adjektive „äußere“ (Übertragungswelle) und „innere“
(Tretlagerkurbelwelle) eine konzentrische bzw. koaxiale Anordnung der einzelnen
Wellenkomponenten zum Ausdruck gebracht worden, wobei eine äußere
Übertragungswelle eine innere Tretlagerkurbelwelle umgibt. Dies ist in Absatz
[0059], erster Satz, der OS ursprünglich offenbart.
Des Weiteren ist durch die Umstellung der Merkmale 1.13‘ und 1.11b‘ und die
eindeutige Formulierung, dass es sich bei der Freilaufkupplung nach der Alternative
1.11b‘ um eine weitere Freilaufkupplung handelt, die unzulässige Erweiterung in der
geltenden Fassung behoben worden (siehe Punkt 4.). Die nunmehr beanspruchte
Ausgestaltung nach der Alternative entsprechend Merkmal 1.11b‘ in Verbindung mit
Merkmal 1.13‘ ist in Figur 3 mit dortigen Kupplungen 6 und 60 i.V.m. Absatz [0084]
f. der OS, in dem ausdrücklich von einer weiteren Kupplung (60) die Rede ist,
unmittelbar und eindeutig offenbart.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag erweist sich daher als zulässig.
5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist jedoch gegenüber der
D8 in dortiger Ausführung gemäß Figur 2 nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 PatG).
Figur 2 der D8 mit diesseitigen farbigen Hervorhebungen
Das Tretlager 3 in der Ausführung nach obiger Figur 2 der D8 ist in seiner
Gesamtheit als „power auxiliary unit 3“ an einem Fahrrad angebracht (siehe D8,
Figur 1, Abs. [0011], 1. Satz). Das Tretlager 3 weist eine Welle „crankshaft“ 4 (blau),
die drehfest mit Pedal-Kurbeln „pedal“ 2 verbunden ist (siehe Figur 1, Bez. 2;
Merkmal 1.1), und einen Zugmittelträger „drive sprocket“ 12 (lila), d.h. ein
Antriebszahnrad für ein Zugmittelgetriebe, auf (Merkmal 1.2). Die Welle umfasst
entsprechend Merkmal 1.5‘ eine äußere Übertragungswelle „hollow member“ 9
(gelb), einen Zwischenabschnitt (freier Zwischenraum/Luftspalt zwischen der
Übertragungswelle 9 und der Tretkurbelwelle 4 gemäß Figur 2) und eine innere
Tretkurbelwelle „crankshaft“ 4 (blau). Die Welle bzw. deren Komponenten sind an
mehreren Stellen gelagert, z.B. durch die Kugellager „ball bearing“ 8 und 13. Dabei
ist u. a. die Tretkurbelwelle „crankshaft“ 4 (blau) auf der rechten Seite mittels eines
(Nadel-)Lagers (hellgrün) abgestützt, das erkennbar an seinem rechten äußeren
Bereich mit dem Zugmittelträger 12 (lila) in einer gemeinsamen Ebene angeordnet
ist – s.a. zugehörige Auslegung (Merkmale 1.3, 1.4). Des Weiteren ist ein
Drehmomentsensor „torque detection coil“ 22 (orange) vorhanden, der eine Torsion
der äußeren Übertragungswelle erfasst (siehe D8“, Abs. [0011], vorletzte Zeile:
“When torque is generated in the hollow member 9 by human power, […] the torque
can be detected by the torque detection coil 22”; Merkmal 1.6’).
Die als „auxiliary power unit“ 3 bezeichnete elektrische Antriebsvorrichtung stellt ein
anspruchsgemäßes Tretlager dar (siehe oben; Merkmal 1.7). Die Antriebsvorrichtung weist einen Antriebsmotor „motor“ 15 (grün) auf, der mit einem Getriebe
„power transmission means“ 16 in Wirkverbindung steht und den Zugmittelträger
„drive sprocket“ 12 (lila), der auf einer Hohlwelle „power transmission member“ 11
(lila) angeordnet ist, umfasst (Merkmale 1.8, 1.9 und 1.10).
In den beiden Antriebssträngen der D8, Figur 2 (siehe oben in rot) sind zwei
Freilaufkupplungen „one-way-clutches“ 10 und 18 folgendermaßen angeordnet:
Die äußere Übertragungswelle „hollow member“ 9 (gelb) ist über eine (erste)
Freilaufkupplung „one-way-clutch“ 10 (rot) sowie die weitere Freilaufkupplung „oneway-clutch“ 18 (rot) mit dem Getriebeabgang „gear A“ 17 gekoppelt (Merkmal
1.13‘). Hierbei ist es unschädlich, dass die Kopplung der Übertragungswelle „hollow
member“ 9 mit dem Getriebeabgang „gear A“ 17 nicht unmittelbar erfolgt, sondern
über die weitere Freilaufkupplung „one way clutch“ 18. Dies ist nämlich auch bei der
patentgemäßen Ausführungsform gemäß der Figur 3 der Patentschrift der Fall, bei
der eine zur D8 identische Anordnung der beiden Freilaufkupplungen 6 und 60
vorliegt, wie ein Vergleich der beiden Anordnungen verdeutlicht:
Ausschnitt aus Figur 3 des Streitpatents
Ausschnitt aus Figur 2 der D8
(Freilaufkupplungen 6 und 60)
(Freilaufkupplungen 10 und 18)
Da das patentgemäße Ausführungsbeispiel nach Figur 3 keine unmittelbare
Kopplung zwischen Übertragungswelle (31) und Getriebeabtrieb (Abtriebswelle 21)
durch die Freilaufkupplung 6 vorsieht, sondern eine weitere Kupplung 60
zwischengeschaltet ist, ist dieses Verständnis auch bei der Auslegung des
Merkmals M1.13‘ zugrunde zu legen und beim Vergleich mit dem Stand der Technik
entsprechend zu berücksichtigen.
Die weitere Freilaufkupplung „one-way-clutch“ 18 befindet sich in dem motorseitigen
Antriebsstrang 15-20-19-17, konkret in der Nabe des Abtriebs-Zahnrads 17. Durch
diese ist das Getriebe „power transmissions means“ 16 vom Zugmittelträger „drive
sprocket“ 12 bzw. dessen Nabenteil „power transmission member“ 11 abkoppelbar;
da der fahrerseitige Antriebsstrang 2(s. Fig.1)-4-9-10 auch über das Nabenteil 11
verläuft, ist dieser ebenfalls über die weitere Freilaufkupplung „one-way-clutch“ 18
vom Getriebe „power transmission means“ 16 abkoppelbar (Merkmal 1.11b‘).
Aus der oben dargestellten Figur 2 der D8 ist ebenfalls ersichtlich, dass die oben
angeführten Komponenten der Antriebsvorrichtung, nämlich Motor „motor“ 15 und
„power transmission means“ Getriebe 16 in einem Gehäuse „auxiliary power unit
casing A“ 5, „auxiliary power unit casing C“ 7 (rosa) angeordnet und zusammen mit
dem Zugmittelträger „drive sprocket“ 12 als eine Baugruppe zusammengefasst sind.
Sie bilden damit ein zusammenhängendes Antriebsmodul, das in der D8 auch als
„auxiliary power unit“ (etwa: „Hilfsantriebseinheit“) 3 bezeichnet wird und
offensichtlich als eine Einheit handhabbar ist – hierzu wird auf die diesbezügliche
Auslegung unter Punkt 3 hingewiesen. Dieses Antriebsmodul „auxiliary power unit“
3 (rosa) kann von unten in ein ersichtlich halboffenes Gehäuse (orange) des
Fahrradrahmens eingeschoben werden – siehe Figur 1:
Figur 1 der D8, mit diesseitigen farbigen Hervorhebungen
Dabei wird das in der Beschreibung des Streitpatents als Definition angegebene
Verständnis zugrunde gelegt, demnach unter einem „Einschieben“ „jede mögliche
Art eines Einbringens eines Antriebsmoduls in ein Gehäuse des Fahrrads“ zu
verstehen ist – siehe Absatz [0038] der PS. Da – wie bereits oben zur Auslegung
ausgeführt – das Tretlagergehäuse bzw. das Gehäuse im Fahrradrahmen
konstruktiv nicht festgelegt ist, fällt auch das halboffene, C-förmige Gehäuse im
Fahrradrahmen der D8 unter den Anspruchswortlaut „Tretlagergehäuse“. Dabei ist
das Antriebsmodul 3 so ausgeführt, dass es geeignet ist, in die offensichtlich hierfür
vorgesehene halboffene Umfassung, die der Form des Antriebsmoduls 3 entspricht
und als Tretlagergehäuse dient, eingeschoben werden zu können (Merkmal 1.12).
Da die D8 alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
neuheitsschädlich vorwegnimmt, ist dieser nicht patentfähig.
Die Ausführungen der Patentinhaberin zur D8 in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2020
greifen hinsichtlich des Merkmals 1.12 zu kurz. Sie geht von einer anderen
Zuordnung des Tretlagergehäuses aus, bei der das Gehäuse 5, 7 der
Antriebsvorrichtung als Tretlagergehäuse angesehen wird. Es kann dahinstehen,
ob bei dieser Sichtweise die Argumente der Patentinhaberin, dass ein Einschieben
der einzelnen Antriebskomponenten Motor 15, Getriebe 16 und Zugmittelträger als
ein zusammenhängendes Antriebsmodul nicht praktikabel sei bzw. aus der D8 nicht
hervorgehe, zutreffen. Jedoch lässt der Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung
von Figuren und Beschreibung offen, was als Tretlagergehäuse anzusehen ist und
gibt hierfür unter anderem auch die Möglichkeit an, dass das Tretlagergehäuse ein
Gehäuse als Teil des Fahrradrahmens ist, welches das Tretlager mit seinem
Antriebsmodul aufnehmen kann. Darüber hinaus geht aus dem Streitpatent auch
ausdrücklich hervor, dass die Antriebsvorrichtung ein eigenes Gehäuse umfassen
kann, das dann in ein Tretlagergehäuse am Fahrradrahmen eingebracht werden
kann – hierzu wird auf die diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3 verwiesen. Unter
Berücksichtigung dieser auch im Streitpatent vorgesehenen Möglichkeiten offenbart
die D8 ein Tretlager nach dem Wortlaut des Anspruchs 1.
6.
Da sich der jeweilige Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung nach
Hauptantrag als auch in der Fassung nach Hilfsantrag als nicht gewährbar erweist,
fallen aufgrund der Antragsbindung jeweils auch die übrigen Patentansprüche 2 bis
20. Denn die Patentinhaberin hat außer dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag
keine weiteren Anträge gestellt und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines
Patents kann nur als Ganzes entschieden werden (BGH, Beschluss vom 27. Juni
2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren
II; BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122
- elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Richter
Dorn
Ausfelder
Maierbacher
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Mai 2025