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BPatG Beschluss vom 27.05.2025 – 14 W (pat) 14/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270525B14Wpat14.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 14/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das deutsche Patent 10 2017 110 084

ECLI:DE:BPatG:2025:270525B14Wpat14.22.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und der Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger,

Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und Dr. Nielsen beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als das Patent im

Umfang des am 27. September 2021 eingereichten und als

Hauptantrag ‘‘ bezeichneten Hilfsantrags wie

folgt beschränkt

aufrechterhalten wird:

Patentansprüche 1 und 2, eingereicht am 27. September 2021,

Beschreibung Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

27. Mai 2025, und Seiten 2 bis 50, eingereicht am 3. April 2025, und

Figuren 1, 2a bis 2d und 3 gemäß Patentschrift.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent-

und Markenamts das Patent 10 2017 110 084 mit der Bezeichnung „Verfahren und

Anlage zur adiabatischen Nitrierung von Aromaten“ widerrufen.

Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zugrunde, deren

Nummerierung beibehalten wird. Von der Einsprechenden zu 1 wurden diese durch

das Dokument D38 ergänzt:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D15

D16

EP 2 877 443 B1

EP 0 976 718 B1

US 5 963 878 A (US-Äquivalent von D2)

US 5 313 009 A

WO 2012/110839 A1

EP 2 719 682 A1

ALBRIGHT, L.F. et al. [Ed.], ACS Symposium Series 623, Nitration

Recent Laboratory and Industrial Developments, Washington, 1996,

Kapitel 21, S. 234-249. – ISBN 0-84123393-4

EP 0 597 361 A1

EP 1 291 078 A2

EP 1 272 268 A2 (= WO 01/64333 A2)

JP H09 235253 A

DE 696 09 039 T2 (DE-Äquivalent von D11)

EP 0 708 076 A2

EP 0 373 966 A2

ALBRIGHT, L. et al., In Industrial and Laboratory Nitrations, ACS

Symposium Series, Washington DC, 1976, Kapitel 11, S. 176-189

D17

HOVORKA, R.B. und KENDALL, H.B., Chemical Engineering

Progress, 1960, S. 58-62

D18

DUEHR, J., Chemistry, Process Design, and Safety for the Nitration

Industry ACS Symposium Series, Guggenheim, T.L. [Ed.], Washington

D19

D20

D21

D22

D23

D24

D25

D26

D27

DC, 2013, Kapitel 6, S. 71-82

JP S57 59837 A

englische Übersetzung von JP S57 59837 A

DE 10 2008 048 713 A1

EP 0 156 199 A1

DE-OS 1 468 575

US 5 345 012 A

US 8 907 144 B2

GB 995 004

Wikipedia „Emulsion“, URL: https//:en.wikipedia.org/w/index/php?title=Emulsion&oldid=945053711 [abgerufen am 13. März 2020]

D28

MCKETTA, J.J. und CUNNINGHAM, W.A., Encyclopedia of Chemical

Processing and Design, Marcel Dekker New York, 1990, Vol. 31,

D29

D30

D31

D32

D33

D34

D35

D36

S. 165-188

US 6 953 869 B2

US 4 772 757 A

US 6 288 289 B1

EP 1 132 347 B1 (EP-Äquivalent von D31)

GUGGENHEIM, T.L. [Ed.], Chemistry, Process Design, and Safety for

the Nitration Industry, ACS Symposium Series 1155, Washington DC,

2013, Kapitel 1, S. 1-11

US 9 260 377 B2

DE 199 05 572 A1

Römpp „Strömungsrohr“, URL: https://roempp.thieme.de/lexicon/RD-

19-04441 [abgerufen am 21. April 2022]

D37

Wikipedia „Idealreaktor, URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Idealreaktor&oldid=2220319

D38

D39

71 [abgerufen am 21. April 2022]

US 2002/0161269 A1

Handschriftliche Berechnung zu den Strömen der streitpatentgemäßen

Beispiele 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am

27. Mai 2025

vR 1B Tabellarische Zusammenstellung der Versuchsbedingungen aus dem

Streitpatent

Der Widerruf des Streitpatents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der

auf dem Gebiet der Erfindung tätige Fachmann, ein Hochschulabsolvent der

Fachrichtung Chemie bzw. Chemieingenieurwesen, der über mehrere Jahre

Berufserfahrung auf dem Gebiet der großtechnischen Nitrierungen verfüge, das

Verfahrensmerkmal nach erteiltem Patentanspruch 1 nicht ausführen könne,

wonach die Reaktionsmischung den Rohrreaktor mit Pfropfenströmung ohne

Rückvermischung durchströme. Denn in den als erfindungsgemäß bezeichneten

Beispielen finde die Reaktion in einem Rohrreaktor mit Mischelementen statt,

welche ausschließlich

für eine Rückvermischung

sorgten und eine

Pfropfenströmung ohne Rückvermischung verhinderten. Weil der Fachmann die

Wirkung von Mischelementen in Rohrreaktoren kenne, werde ihm nicht mitgeteilt,

ob er sein Ergebnis mit oder ohne Rückvermischung am besten erreiche. Zudem

sei das Verfahren nach Patentanspruch 1 aus Druckschrift D8 bekannt und die

Anlage nach Patentanspruch 10 jeweils aus den Druckschriften D8 oder D1.

Hinsichtlich Patentanspruch 15 informiere D8 den Fachmann implizit über die

Effekte von Nitroaromaten zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von

Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von

Organphase und Säurephase bei adiabatischen Nitrierreaktionen. Jedenfalls sei

ihm aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass Nitroaromaten in einem

heterogenen Gemisch aus Aromaten und Nitriersäure als Lösevermittler wirkten.

Gleiches gelte für den Gegenstand nach Patentanspruch 16, da Nitroaromaten

wegen der in Patentanspruch 15 genannten Eigenschaften die Produktausbeute

und

ihre Bildungsgeschwindigkeit erhöhten und die Nebenproduktbildung

erniedrigten. Die Verwendungsansprüche gründeten daher nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Für die Gegenstände gemäß Hauptantrag ’ und Hauptantrag ’’, bei

welchen die Verfahrensansprüche bzw. die Verfahrensansprüche und die auf eine

Produktionsanlage gerichteten Patentansprüche gestrichen worden seien, gelte

hinsichtlich der erteilten Verwendungsansprüche nichts anderes. Auch die weiteren

Hilfsanträge seien gegenüber den Dokumenten D8, D16, D23 und D26 nicht

erfinderisch und teilweise für den Fachmann nicht ausführbar.

Die

erteilte Anspruchsfassung

umfasst

16 Patentansprüche mit

den

nebengeordneten Patentansprüchen 1, 10, 15 und 16, die den folgenden Wortlaut

haben:

1. Verfahren zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen

organischen Verbindungen (Aromaten) zu den entsprechenden nitrierten

aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten), wobei nitrierbare

aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer Nitrierreaktion unter

adiabatischen Reaktionsbedingungen mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure-

Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden, wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen

(Aromaten) und das Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch umfasst,

entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten)

zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der

nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet

und/oder durchgeführt wird; und/oder wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen

organischen Verbindungen (Nitroaromaten)

teilweise

in die Nitrierreaktion

zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion

in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; wobei das Verfahren bzw.

die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird;

wobei die Reaktionsdauer und/oder die Verweilzeit der Reaktionsmischung im

Rohrreaktor 10 bis 180 Sekunden beträgt; und wobei die Reaktionsmischung den

Rohrreaktor mit Pfropfenströmung ohne Rückvermischung durchströmt, wobei die

Strömungsgeschwindigkeit der Reaktionsmischung im Rohrreaktor 0,01 bis

10 m/s beträgt.

10. Produktionsanlage (Nitrieranlage bzw. Anlage) zur adiabatischen Nitrierung

von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten

Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten), wobei die Produktionsanlage die folgenden

Einheiten und Vorrichtungen umfasst:

(a) eine Nitriereinheit

(N) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren

aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten Produkten in

Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) mit einem oder mehreren Reaktoren zur Durchführung der

Nitrierreaktion, wobei die Nitriereinheit (N) als Reaktor mindestens einen

Rohrreaktor umfasst;

(b) in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) angeordnet,

mindestens eine Abtrennvorrichtung (S) zur Abtrennung der Nitrierendsäure von

den nitrierten Rohprodukten;

(c) in Produktionslinie

stromabwärts

zur Nitriereinheit (N)

und

zur

Abtrennvorrichtung (S) angeordnet, mindestens eine Wascheinheit (W) zur

Durchführung einer Wäsche der nitrierten Rohprodukte mit einem Waschmedium;

(d) in Produktionslinie stromabwärts zur Wascheinheit (W) angeordnet, eine

Abtrennvorrichtung zur Abtrennung der gewaschenen nitrierten Produkte vom

Waschmedium;

wobei die Produktionsanlage außerdem mindestens eine Rückführvorrichtung (R)

zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit (N) umfasst.

15. Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von Organphase

und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von

Organphase und Säurephase bei adiabatischen Nitrierreaktionen der

entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen Verbindungen; wobei

nitrierbare aromatische organische Verbindungen

(Aromaten)

in einer

adiabatischen Nitrierreaktion mit

einem Salpetersäure/Schwefelsäure-

Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen

(Nitroaromaten)

umgesetzt

werden;

wobei

der

Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen

Verbindungen

(Aromaten)

und

das

Salpetersäure/Schwefelsäure-

Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische

Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion

in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder

wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die

nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten

aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder

durchgeführt wird; wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter

adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt wird; wobei das Verfahren

bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt

wird.

16. Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) zur Erhöhung der Ausbeuten und/oder zur Reduktion der

Nebenproduktbildung und/oder zur Verkürzung der Reaktionsgesamtdauern

und/oder zur Erniedrigung der Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen

Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen

Verbindungen, wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen

(Aromaten)

in

einer

adiabatischen

Nitrierreaktion mit

einem

Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch

zu den entsprechenden

nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt

werden; wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren

aromatischen

organischen

Verbindungen

(Aromaten)

und

das

Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch

umfasst,

entsprechende

nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden

und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion

in Gegenwart der nitrierten

aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder

durchgeführt wird; und/oder wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen

organischen Verbindungen (Nitroaromaten)

teilweise

in die Nitrierreaktion

zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion

in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; wobei die Umsetzung

und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt

wird; wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem

Rohrreaktor durchgeführt wird.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des angegriffenen

Patents in der erteilten Fassung, zumindest aber in der Fassung von Hauptantrag ''

(d. h. erteilte Verwendungsansprüche 15 und 16), angesichts des BGH-Urteils

„Cryptosporidium“ (BGH, Urt. v. 23. Februar 2017, X ZR 99/14, GRUR 2017, 681)

patentfähig sei, dass das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig

offenbare, dass ein Fachmann sie auszuführen imstande sei, und dass der

Gegenstand des Streitpatents nicht über den

Inhalt der ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen hinausgehe. Dies gelte sowohl für die erteilte Fassung als

auch für den Gegenstand sämtlicher Hilfsanträge, insbesondere für Hauptantrag ''.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 44 des DPMA vom 6. Mai 2022

aufzuheben, das deutsche Patent 10 2017 110 084 in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten und die beiden Einsprüche zurückzuweisen.

Hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang der

Hilfsanträge vom 27. September 2021 und vom 6. Mai 2022, jeweils mit

Beschreibung und Figuren wie in der Patentschrift, ausgenommen

insoweit Hauptantrag ‘‘, dieser mit Beschreibung Seite 1, übergeben in der

mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025, und Seiten 2 bis 50 vom

3. April 2025, Figuren wie in der Patentschrift.

Die Einsprechenden beantragen jeweils,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 des

Streitpatents gegenüber den Druckschriften D8, D9, D10, D11 und D13 jeweils nicht

neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe, wenn der Fachmann von

den jeweiligen Dokumenten D1, D2, D5, D6, D15, D38 oder D10 ausgehe und sein

Fachwissen

zur Anwendung

bringe. Der Produktionsanlage

nach

Patentanspruch 10 fehle die Neuheit gegenüber jeweils den Dokumenten D1, D2,

D8, D10 bis D13 und D15, welche auch den Verwendungsansprüchen 15 und 16

teilweise neuheitsschädlich entgegenstünden; weiter beruhe die Produktionsanlage

auf keiner erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Lehren der Dokumente D6

oder D9. Weil dem Fachmann die Wirkungen tensidartiger Verbindungen bekannt

seien, gründeten die Verwendungen nach den erteilten Patentansprüchen 15 bzw.

16 ausweislich der Dokumente D8, D13, D18, D23, D26 und D38 zumindest nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nicht zuletzt offenbare das Streitpatent die

Erfindung nicht als ausführbar, weil es an konkreten Informationen zu den das

beanspruchte Verfahren oder die beanspruchten Verwendungen notwendigen

Parametern mangele,

und die Ausführungsbeispiele

darüber hinaus

widersprüchlich seien.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des

Streitpatents, wie von den Einsprechenden beantragt, sind nicht erfüllt.

1. Das Streitpatent (SP, veröffentlicht als DE 10 2017 110 084 B4) liegt auf dem

technischen Gebiet der adiabatischen Nitrierung und richtet sich insbesondere auf

die Herstellung nitrierter organischer aromatischer Verbindungen, synonym als

„Nitroaromaten“, „Nitrierprodukte“, „aromatische Nitroprodukte“, „aromatische

Nitroverbindungen“, „nitrierte Produkte“ oder dergleichen bezeichnet (SP, [0001]).

Im Einzelnen befasst sich die Erfindung mit einem Verfahren zur adiabatischen

Nitrierung von Aromaten, einer Produktionsanlage auch zur Durchführung dieses

Verfahrens und der Verwendung von Nitroaromaten (SP, [0002-0004]). Einleitend

stellt das Streitpatent die technischen Grundzüge der Nitrierung vor (SP, [0005])

und schildert dann insoweit bekannte Schwierigkeiten bei dieser Art der Nitrierung

bezüglich des Zweiphasensystems Säurephase und Organphase,

ihrer

Durchmischung, den Einsatz von Rohrreaktoren, die Starttemperatur oder die

Austauschfläche im Reaktor (SP, [0006-0029]).

2. Das Streitpatent strebt an, diesen Nachteilen zu begegnen und ein Verfahren

und eine Anlage zur technisch effizienten, sicheren und einfachen adiabatischen

Nitrierung von Aromaten bereit zu stellen (SP,

[0030-0031]), wobei die

Dispergierung und die nachfolgende Nitrierung auch unter ungünstigen

Bedingungen (Verunreinigungen wie Aliphaten im zu nitrierenden Aromaten, zu

tiefe Starttemperatur oder geringer Eintrag von Dispergierenergie) noch effizient

gelinge, insbesondere das Nitriergemisch in der vorgegebenen Reaktions- bzw.

Verweilzeit im Reaktor zu mindestens 98 % umgesetzt werden könne (SP, [0032]),

und wobei die Dispergierung bereits nach dem Inkontaktbringen der Reaktanden

bei geringeren Startemperaturen vonstatten gehe (SP, [0033]).

3. Gelöst würden diese Aufgaben durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1,

eine Nitrieranlage gemäß Patentanspruch 10 sowie die Verwendungen gemäß den

Patentansprüchen 15 und 16. Die unabhängigen Patentansprüche sind

nachfolgend mit den von der Patentabteilung gewählten Gliederungspunkten

versehen:

1a)

Verfahren zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen

organischen Verbindungen (Aromaten) zu den entsprechenden

nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten),

1b)

wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten)

in einer Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen mit

einem Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch zu den

entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) umgesetzt werden,

1c)

wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren

aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das

Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch

umfasst,

entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen

(Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird;

und/oder

1d)

wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen

(Nitroaromaten)

teilweise

in die Nitrierreaktion

zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird,

1e)

wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in

einem Rohrreaktor durchgeführt wird,

1f)

wobei die Reaktionsdauer und/oder die Verweilzeit der

Reaktionsmischung im Rohrreaktor 10 bis 180 Sekunden beträgt,

1g)

wobei die Reaktionsmischung den Rohrreaktor mit Pfropfenströmung

ohne Rückvermischung durchströmt,

1h)

wobei die Strömungsgeschwindigkeit der Reaktionsmischung im

Rohrreaktor 0,01 bis 10 m/s beträgt.

10a) Produktionsanlage (Nitrieranlage bzw. Anlage) zur adiabatischen

Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen

(Aromaten) zu nitrierten Produkten in Form der entsprechenden

nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten),

wobei die Produktionsanlage die

folgenden Einheiten und

Vorrichtungen umfasst:

10b)

eine Nitriereinheit (N) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren

aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten

Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen

organischen Verbindungen (Nitroaromaten) mit einem oder mehreren

Reaktoren zur Durchführung der Nitrierreaktion, wobei die

Nitriereinheit (N) als Reaktor mindestens einen Rohrreaktor umfasst,

10c)

in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) angeordnet,

mindestens eine Abtrennvorrichtung (S) zur Abtrennung der

Nitrierendsäure von den nitrierten Rohprodukten,

10d)

in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) und zur

Abtrennvorrichtung (S)

angeordnet,

mindestens

eine

Wascheinheit (W) zur Durchführung einer Wäsche der nitrierten

Rohprodukte mit einem Waschmedium,

10e)

in Produktionslinie stromabwärts zur Wascheinheit (W) angeordnet,

eine Abtrennvorrichtung zur Abtrennung der gewaschenen nitrierten

Produkte vom Waschmedium,

10f)

wobei die Produktionsanlage außerdem mindestens eine

Rückführvorrichtung (R) zur teilweisen Rückführung der nitrierten

Produkte in die Nitriereinheit (N) umfasst.

15a) Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von

Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der

Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase bei adiabatischen

Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen

organischen Verbindungen,

15b) wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten)

in

einer

adiabatischen

Nitrierreaktion

mit

einem

Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch

zu

den

entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) umgesetzt werden,

15c) wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren

aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das

Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch

umfasst,

entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen

(Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird;

und/oder

15d) wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen

(Nitroaromaten)

teilweise

in die Nitrierreaktion

zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird,

15e) wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen

Reaktionsbedingungen durchgeführt wird,

15f)

wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in

einem Rohrreaktor durchgeführt wird.

16a) Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) zur Erhöhung der Ausbeuten und/oder zur Reduktion

der Nebenproduktbildung

und/oder

zur Verkürzung

Reaktionsgesamtdauern

und/oder

zur

Erniedrigung

der

der

Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen Nitrierreaktionen der

entsprechenden

unnitrierten

aromatischen

organischen

Verbindungen,

16b) wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten)

in

einer

adiabatischen

Nitrierreaktion

mit

einem

Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch

zu

den

entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen

(Nitroaromaten) umgesetzt werden,

16c) wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren

aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das

Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch

umfasst,

entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen

(Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird;

und/oder

16d) wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen

(Nitroaromaten)

teilweise

in die Nitrierreaktion

zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen

Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird,

16e) wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen

Reaktionsbedingungen durchgeführt wird,

16f)

wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in

einem Rohrreaktor durchgeführt wird.

4. Der von der Patentabteilung zutreffend definierte Fachmann, ein

Hochschulabsolvent der Fachrichtung Chemie bzw. Chemieingenieurwesen mit

mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der organischen Synthese und

Produktion

von

beispielsweise

Nitroverbindungen,

versteht

die

erklärungsbedürftigen Merkmale wie folgt:

a) Bei der adiabatischen (d.h. ohne Wärmeaustausch stattfindenden) Nitrierung

nach den Merkmalen 1a), 10a), 10b), 15a), 15e), 16a) und 16e) handelt sich um ein

Verfahren, bei dem keine technischen Maßnahmen ergriffen werden, um der

Reaktionsmischung Wärme zu- oder, wegen der exothermen (unter Wärmeabgabe

ablaufenden Reaktion), aus ihr abzuführen (D6, [0003] Z. 19-21).

b) Mit dem Wort „Pfropfenströmung“ nach Merkmal 1g) wird das Strömungsprofil

eines Fluids bezeichnet, das die Form eines Pfropfens bzw. Korkens hat (vgl. D36,

„Strömungsrohr“).

c) Die Merkmale 1c), 1d), 10f), 15c), 15d), 16c) und 16d) sehen keine

Untergrenze für die Menge der in die Ausgangsreaktionsmischung bzw. in die

Nitrierreaktion einzubringenden Nitroaromaten vor.

Insoweit nennen die

Beschreibung in den Absätzen [0080] und [0081] und der Patentanspruch 3 einen

konkreten Mengenbereich von 0,01 bis 60 Gew.-% bezogen auf die zu nitrierenden

und/oder umzusetzenden nitrierbaren Aromaten bzw. von 0,01 bis 10 Gew.-%

Nitroaromaten bezogen auf die Schwefelsäure des Nitriersäuregemisches.

Aufgrund der sehr geringen Untergrenzen wird folglich im Grunde nur die

Anwesenheit von Nitroaromaten verlangt.

Das Merkmal 1d) (vgl. SP, [0041]) erlaubt wegen der „und/oder“-Verknüpfung, der

Ausgangsmischung beliebige und „entsprechende“,

folglich auch nicht

im

beanspruchten Verfahren gebildete Nitroaromaten zuzugeben. Weiter muss die

Anwesenheit von Nitroaromaten nicht zwingend zu

jedem Zeitpunkt des

streitpatentgemäßen Verfahrens verwirklicht sein: die Merkmale 1d), 15d) und 16d)

fordern dies nur für die der ersten Nitrierreaktion nachfolgende Umsetzung und/oder

Nitrierreaktion (Unterstreichung hinzugefügt). Dieser Umstand ist nicht „unterhalb

des Anspruchswortlauts“ auszulegen (BGH, Urt. v. 24. September 2003, X ZR 7/00,

GRUR 2004, 47, Ls. 1 – Blasenfreie Gummibahn).

d) Soweit die Anlage nach Merkmal 10f)

„außerdem mindestens eine

Rückführvorrichtung zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die

Nitriereinheit umfasst“ (Unterstreichung hinzugefügt), listet der Patentanspruch 10

als Anlagenteile eine Nitriereinheit (N) (Merkmal 10b)), eine Abtrennvorrichtung (S)

(Merkmal 10c)),

eine Wascheinheit (W)

(Merkmal

10d))

und

eine

Abtrennvorrichtung (Merkmal 10e)) auf. Mithin ist der Begriff „außerdem“ auf die

vorgenannten Anlagenteile zu lesen und bezeichnet eine beliebig gestaltete

Rückführvorrichtung (R) für Nitroaromaten. Merkmal 10f) beansprucht ebenso

wenig wie der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 einen Kreisprozess oder

eine weitere Rezykliervorrichtung (RA) gemäß der besonderen Ausführungsform

nach Figur 3 des Streitpatents mit anderem Anforderungsprofil (SP, Fig. 3 i. V. m.

[0153], [0154] und [0156]).

5. Das Verfahren gemäß erteiltem Patentspruch 1 ist nicht neu.

Das Dokument D8 betrifft die kontinuierliche einstufige Nitrierung von Toluol zur

Herstellung von Dinitrotoluol unter adiabatischen Temperaturbedingungen und

Nutzung der Reaktionsenthalpie zur destillativen Entfernung des während der

Nitrierung gebildeten Reaktionswassers (D8, Zusammenfassung und Sp. 2 Z. 10-

35, Merkmale 1a) und 1b)). Das Verfahren wird in einem nicht rückvermischenden

Rohrreaktor (20 m langes Rohr aus Edelstahl) durchgeführt, wodurch die in

Dokument D8 nicht ausdrücklich genannte Pfropfenströmung entsteht (D8, Sp. 3

Z. 31-39, Sp. 4 Z. 44-49, Sp. 5 Z. 16-21; Merkmale 1e) und 1g)). Aus den Angaben

zu Rohrlänge (20 m) und Reaktionsdauer (ca. 20 s; Merkmal 1f)) in den dort

beschriebenen Beispielen 1 und 2 ergibt sich eine Strömungsgeschwindigkeit von

1 m/s; 1h)). Hinsichtlich der Merkmale 1c) und 1d) gibt Dokument D8 an, dass zu

Beginn des Verfahrens, also beim Anfahren der Anlage, die Nitriersäure

ausschließlich aus den anorganischen Bestandteilen entsprechend Merkmal 1d)

besteht (D8, Sp. 3 Z. 2-5). Der erste Reaktordurchgang führt nach Phasentrennung

zu einer Säurephase mit Wasser und gelösten organischen Verunreinigungen, die

destillativ von Wasser befreit und nach Salpetersäurezugabe an den Prozessanfang

zurückgeführt wird (D8, Anspr. 1 Z. 30-35), und die 0 bis 20 Gew.-% Nitriersäure,

im Betrieb vorzugsweise 0,1 bis 20 Gew.-% organische Bestandteile, davon 70-100

Gew.-% Dinitrotoluol-Isomere (D8, Anspr. 1, Sp. 2 Z. 43-46, Sp. 3 Z. 18-19) enthält.

Damit sind auch die Merkmale 1c) und 1d) und folglich alle Merkmale des

Verfahrens nach erteiltem Patentanspruch 1 erfüllt.

Soweit die Patentinhaberin beim aufgezeigten Stand der Technik eine nur zufällige

Einschleppung der Nitroaromaten geltend macht, weshalb es dort an einer

reproduzierbaren Ausführung der Erfindung i. S. v. BGH - „Organogelmaterial“

(BGH, Urt. v. 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, GRUR 2024, 749) fehle, gibt

Dokument D8 im Rahmen seiner Gesamtoffenbarung als konkret bevorzugte und

damit nicht dem Zufall überantwortete Untergrenze für die zurückzuführenden

organischen Bestandteile 0,1 Gew.-% an, mit einem Anteil von 70-100 Gew.-%

Dinitrotoluolen, also 0,07 bis 0,1 Gew.-% Dinitrotoluole (D8, Sp. 2 Z. 43-46 und

Sp. 3 Z. 18-19). Dass bei den Ausführungsbeispielen gemäß D8 keine

Kreislaufführung angesprochen

ist,

ist unbeachtlich, da der erteilte

Patentanspruch 1 diese nicht fordert.

Da über den jeweiligen Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden

werden kann,

teilen die weiteren Patentansprüche das Schicksal des

Hauptanspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1996 – X ZB 18/95,

GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

6. Gleichermaßen ist die Produktionsanlage nach Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag ’ nicht neu.

Nach Hauptantrag ’ sind die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 zulässig gestrichen.

Die verbliebenen Patentansprüche 10 bis 16 werden als Patentansprüche 1 bis 7

wortgleich unter Anpassung der Rückbezüge weiterverfolgt. So entspricht der

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ’ dem erteilten Patentanspruch 10, weshalb in

der nachfolgenden Bewertung die oben gelisteten Merkmale verwendet werden.

Das Dokument D1 offenbart eine Nitrieranlage zur adiabatischen Nitrierung (D1,

S. 3 Z. 50, 51 und [0020]; Merkmal 10a)). Figur 1 zufolge umfasst sie mit den

Bezeichnungen aus Absatz [0038] der D1 einen Rohrreaktor 1 (D1, Fig. 1 und

[0043]; Merkmal 10b)), einen nachgeschalteten Phasentrennapparat 2 (D1, Fig. 1

und [0044]; Merkmal 10c)) und eine diesem nachgeschaltete Wascheinheit mit

Abtrennvorrichtung 6 (D1 Fig. 1 und [0046-0048]; Merkmale 10d) und 10e)). Das

Merkmal 10f) ist durch die in der Figur 1 aufgezeigte Abfolge der Produktführung

ebenfalls erfüllt (D1, Fig. 1 Reihenfolge 1-14-2-16-3-17-4-11, [0038] Z. 9-13 und

[0005]).

Die Sichtweise der Patentinhaberin, dass eine Rezykliervorrichtung

für

Schwefelsäure „nicht automatisch“ die streitpatentgemäße Rückführvorrichtung zur

teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit bilde, weil

mindestens eine Rückführvorrichtung beansprucht sei, kann nicht durchgreifen.

Denn

die

streitpatentgemäß

beanspruchte Rückführvorrichtung muss

zweckgebunden nur das Zurückführen der nitrierten Produkte ermöglichen.

Gleiches gilt für die geltend gemachte „Rückführung eines festgelegten kleinen

Anteils aus der Gesamtmenge“, der im Rahmen der „teilweisen Rückführung“ nach

Merkmal 10f) nicht einmal beansprucht ist und für welche die Vorrichtung gemäß

Dokument D1 ebenfalls geeignet ist, da sie ohne übliche Steuer- und Regeltechnik

für die jeweiligen Durchflussmengen nicht funktioniert.

Da über den jeweiligen Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden

werden kann,

teilen die weiteren Patentansprüche das Schicksal des

Hauptanspruchs gemäß Hauptantrag ’

(vgl. BGH, a.a.O. – Elektrisches

Speicherheizgerät).

7. Die Verwendungen nach Hauptantrag ’’ erweisen sich als patentfähig sowohl

im Lichte der oben zitierten BGH-Entscheidung „Cryptosporidium“ als auch

hinsichtlich einer von den Einsprechenden geltend gemachten

fehlenden

Ausführbarkeit.

a) Nach Hauptantrag ’’ sind die erteilten Patentansprüche 1 bis 14 gestrichen und

die verbliebenen Patentansprüche 15 und 16 werden als Patentansprüche 1 und 2

wortgleich weiterverfolgt. Deren Gegenstände gehen zulässig auf die

Patentansprüche 33 bis 37

i.V.m.

[0052] zum Merkmal „Rohrreaktor“ der

Offenlegungsschrift (A1-Schrift) zurück.

b)

Laut BGH-Entscheidung „Cryptosporidium“ ist eine Verwendung neu, wenn

die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch

objektive Merkmale

von

den

im Stand

der Technik

bekannten

Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann. Für die Annahme einer

neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend nur Raum, wenn der

Fachmann den bekannten Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten

Verwendungszweck eingesetzt hat (a. a. O., Ls. 1 und 2).

Danach sind die der erteilten Anspruchsfassung entsprechenden funktionelltechnischen Merkmale 15a) und 16a) („zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der

Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase“ bzw. „zur Erhöhung der

Ausbeuten und/oder zur Reduktion der Nebenproduktbildung und/oder zur

Verkürzung der Reaktionsgesamtdauern und/oder zur Erniedrigung der

Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen Nitrierreaktionen“ gegenüber einem

an sich bekannten Verfahren zur adiabatischen Nitrierung in Rohrreaktoren

(Merkmale 15a), 15e) 15f), 16a), 16e) und 16f)) als neu bzw. auf erfinderischer

Tätigkeit beruhend zu bewerten, wenn diese zusätzliche Verwendungsmöglichkeit

zweckgerichtet eingesetzt wird und weder bekannt noch angeregt war.

Wie auch die Einsprechenden nicht bestreiten, sind die Strömungsverhältnisse in

einem Rohrreaktor und in einem idealen Rührkessel nicht zu vergleichen (Schrifts.

v. 10. Mai 2024, S. 7 Abs. 1 und 2). Deshalb kommt es maßgeblich auf den Stand

der Technik an, der Rohrreaktoren bei der Nitrierung von Aromaten betrifft. Vor die

Aufgabe gestellt, eine technisch effiziente, sichere und einfache adiabatische

Nitrierung von Aromaten zu bewerkstelligen, die auch unter ungünstigen

Bedingungen noch effizient gelingt, ist daher der Frage nachzugehen, ob der Stand

der Technik dem Fachmann diese Verwendung offenbarte oder Hinweise oder

Anregungen bot, Nitroaromaten gemäß den beanspruchten Verwendungen gezielt

zum Einsatz zu bringen; dies unter der Maßgabe, dass die beanspruchten

Verwendungen sowohl mit einem adiabatischen Verfahren als auch mit dem

Vorrichtungsmerkmal des wahlweise rückmischenden oder nicht rückmischenden

Rohrreaktors verknüpft sind, was zudem verlangt, dass die streitpatentgemäße

Verwendung von Nitroaromaten auch bei fehlender Rückmischung Vorteile bietet.

Weder sind diese Verwendungen im Stand der Technik unmittelbar oder „implizit“

offenbart, noch finden sich dort entsprechende Hinweise, selbst dann, wenn man

außer Acht lässt, dass den von Seiten der Einsprechenden dazu herangezogenen

Dokumenten andere Aufgabenstellungen als dem Streitpatent zugrunde liegen.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob die dort vermittelten Lehren aufgrund der anderen

Aufgabenstellungen die Beachtung durch den Fachmann finden.

Die Zugabe von Nitroaromaten in das Ausgangsgemisch zur adiabatischen

Nitrierung erfolgt in den Fällen, wo sie als Bestandteil der Absäure auftreten, als

Folge einer als nicht notwendig befundenen weiteren Reinigung der Säurefraktion.

In der von den Einsprechenden als nächstliegender Ausgangspunkt für die

Verwendungsansprüche 15 und 16 angesehenen Druckschrift D8 besteht die

einzige Charakterisierung der zurückgeführten Nitroaromaten darin, dass sie das

weitere Verfahren nicht „stören“, im weiteren Verlauf des Verfahrens oxidiert oder

ausgeschleust werden oder in Spuren im Produkt verbleiben (D8, Sp. 2 Z. 52 - Sp. 3

Z. 2).

Ebenfalls nicht in die Richtung der erfindungsgemäßen Verwendungen leitende

verfahrenstechnische Informationen zur Rückführung von Nitroaromaten in das

Ausgangsgemisch, die Verunreinigungen nebenbei erwähnen oder die

Anwesenheit von Reaktionsprodukten negativ konnotieren, finden sich in den

weiteren, von den Einsprechenden vorgelegten Dokumenten auf dem Gebiet des

Streitpatents (D1, [0017] Z. 38 „Reaktion verlangsamt“; D2, [0008]; D3, Sp. 2 Z. 37-

43; D4, Sp. 10 Z. 19 und 20 „competing reaction of benzene and nitrobenzene“; D5,

Fig. 2 Bz. 116 und 118; D7, S. 239 Fig. 1; D10 [WO 01/64333 A2], S. 12 Z. 17-19

„As nitrated product builds up in the system, the time needed for phase separation

may rise to …“; D12, S. 13 Abs. 2; D13, S. 6 Z. 52-54 „Durch die Kreisführung der

Schwefelsäure nach der Aufarbeitung wird das sich

in dieser

lösende

Produktgemisch nicht vollständig entfernt, so daß mit der Kreislaufschwefelsäure

gelöste organische Produkte in den Reaktor zurückgeführt werden. Diese

Produktkreisführung stört die erfindungsgemäße Reaktionsführung nicht.“; D18

S. 77 le. Abs.; D20, Anspr. 1; D25, Anspr. 1 und Sp. 2 Z. 46-48 „However, if the

target product is MNT, the DNT by-products must be removed.”; D29, Anspr. 1; D30,

Anspr. 1 und 6, dort “evaporate nitrobenzene”; D31, Sp. 9 Z. 53-63, ähnlich D32

Abs. [0015]; D33, S. 8 Abs. 3; D34, Anspr. 1 und 4, Sp. 3 Z. 58-63 “… especially

impurities in the circulating sulfuric acid used, have a particularly adverse effect on

the process during the start-up period.”, Sp. 9 Z. 55-58 „… there is not a significant

amount of nitrobenzene that could undergo secondary reactions with the large

excess of nitric acid present at said inlet.”; D38, Anspr. 1 und [0015] „… where the

chlorobenzene may contain nitrochlorobenzene.” (Unterstreichungen hinzugefügt)).

Die zwischen den Parteien näher diskutierte Lehre des Dokuments D16 betrifft die

heterogene Nitrierung von Benzol ohne Einsatz eines Rohrreaktors und befindet,

dass die Nitrierungsreaktionen entweder in der Säurephase oder wenigstens an der

Grenzfläche zwischen den flüssigen Phasen abläuft (D16, S. 176 Abs. 2). Für die

wissenschaftliche Untersuchung von Löslichkeiten und Verteilungen wird zu Anfang

der Reaktion ein Nitroaromat zugesetzt (D16, S. 185 Abs. 1). Nach D16 ist die

Löslichkeit der Reaktionspartner für die Reaktionskinetik bestimmend (D16, S. 188

vorle. Abs.). Diese Arbeit beschreibt weder die Verwendungen nach den erteilten

Patentansprüchen 15 und 16, noch regt sie diese an.

Das Dokument D23 und die hinsichtlich ihrer Lehre vergleichbare, hier nicht näher

diskutierte Druckschrift D26 betreffen die isotherme Aromatennitrierung in einem

Schlaufenreaktor. Beide Dokumente lehren, dass das nitrierte Produkt der

Emulgierung des Reaktionsgemisches dient (D23, S. 10 Abs. 2 Z. 7 und 8; zitiert

wird die Seitenzahlangabe unten rechts), dabei jedoch anders als vom Streitpatent

beabsichtigt, den Reaktionsverlauf mäßigt (D23, S. 10 Abs. 2), sowie, dass durch

die Rückführung eines Teils des nitrierten Produkts die Aufrechterhaltung des

Emulgierungszustandes im Reaktionsgemisch während der Umsetzung weitaus

leichter sei als bei den herkömmlichen Verfahren (D23, S. 15 Abs. 2). Von allen im

Verfahren befindlichen Druckschriften

informieren nur D23 und D26 über

kontinuierliche Nitrierverfahren, bei denen der Nitroaromat zum Vorteil des

Verfahrens zweck- und zielgerichtet in die Ausgangsreaktion zurückgeführt wird

(D23, Anspr. 1). Zudem sprechen sie die Fähigkeit der Nitroaromaten zur

Emulgierung

im Sinne

einer Dispergierung

oder Erniedrigung

der

Grenzflächenspannung an. Eine Anregung für das Verwendungsmerkmal nach

erteiltem Patentanspruch 15 ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn das Vorgehen

gemäß Dokument D23 unterscheidet sich von dem nach Streitpatent sowohl durch

das Fehlen eines Rohrreaktors (D23, Anspr. 1 Z. 7 „Einlaßrohr“ und S. 4-6

„Umlenkplatten“, „Rührflächen“) als auch durch eine isotherme statt einer

adiabatischen Verfahrensführung (D23, S. 7 Ende Abs. 1 „konstante Temperatur“).

Bei nicht vergleichbaren Reaktionsbedingungen

ist die streitpatentgemäß

vorteilhafte Verwendung von nitrierten Produkten als anfänglicher Zusatz bei

adiabatischen Nitrierungen in Rohrreaktoren nicht ohne weitere Überlegungen

abzuleiten, insbesondere nicht hinsichtlich des Bauteils „Rohrreaktor“, bei welchem

sich Nitroaromaten nach Streitpatent vorteilhaft auswirken, unabhängig davon, ob

der „Rohrreaktor“ rückmischende Bauteile aufweist oder nicht. Ähnliches gilt für die

Verwendungen laut erteiltem Patentanspruch 16: Zwar mag dem Fachmann zum

Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bewusst gewesen sein, dass eine möglichst

gute Emulgierung der Organ- und Säurephase ineinander für eine Nitrierung

vorteilhaft ist und diese durch die Anwesenheit von Nitroaromaten begünstigt wird.

Dies kann aber allein nicht dazu veranlassen, die physikalischen Eigenschaften von

Nitroaromaten nunmehr dahingehend zu berücksichtigen, dass solche

Verbindungen von vornherein oder ggf. nach der ersten Nitrierreaktion

zweckgerichtet dem Ausgangsgemisch der adiabatischen Nitrierung beigegeben

werden. Denn sie werden im Verfahren als Zielprodukt ohnehin gebildet und können

zu einer zeitraubenden Trennung der Phasen führen (D10 [WO 01/64333 A2], S. 12

Z. 17-19), selbst wenn bei Versuchen im Becherglas unter nicht vergleichbaren

Bedingungen eine rasche Separierung erzielt wird (D33, S. 4 vorle. Abs.). Dazu

kommt, dass die bei Produktionsverfahren immer angestrebte Erhöhung der Raum-

Zeit-Ausbeute (D13, S. 4 Z. 38-39) bei der Produktrückführung in das Edukt eher

niedriger zu erwarten ist. So lehren die Dokumente D23 bzw. D26 zur

Ausbeuteerhöhung eine zweistufige Nitrierung (D23, S. 4 Abs. 1).

Die nicht weiter diskutierten Dokumente D19, D24, D28 und D35 liegen ferner und

lassen keine über den diskutierten Stand der Technik hinausgehenden Aspekte

erkennen, die die erfinderische Tätigkeit der Verwendungen nach Hauptantrag ‘‘ in

Frage stellen könnten.

Nach all dem ist dem Stand der Technik jedenfalls keine Anregung zu entnehmen,

Nitroaromaten vorteilhaft in die Ausgangsmischung aus Aromaten und Nitriersäure

zurückzuführen.

c) Soweit die Einsprechenden die Ausführbarkeit der beanspruchten

Verwendungen unter Maßgabe der darin enthaltenen Verfahrens- und

Vorrichtungsmerkmale (Nitroaromaten, Rohrreaktor) in Frage stellten, vermögen

ihre Argumente nicht durchzugreifen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es

für die Ausführbarkeit einer Lehre aus, wenn der Durchschnittsfachmann auf Grund

der in der Patentschrift enthaltenen Informationen in der Lage ist, unter

Inanspruchnahme des von ihm zu erwartenden Informations- und Wissensstandes

und des allgemeinen Fachwissens und mit Hilfe der in der Patentschrift

aufgezeigten Ausführungswege die in der Patentschrift beschriebene Lehre zum

technischen Handeln zuverlässig, wiederholbar und ohne unzumutbarem Aufwand

in die Praxis umzusetzen; dabei muss der beste Weg zur Ausführung nicht offenbart

sein. Zudem muss der Anspruch auch nicht alle zur Ausführung erforderlichen

Angaben enthalten.

aa) Was die aus Sicht der Einsprechenden für die Ausführbarkeit erforderliche

Quantifizierung der verwendeten Nitroaromaten anbelangt, haben sie keine

ungeeignete Untergrenze nachgewiesen. Überdies nennt das Streitpatent in der

Beschreibung,

den

ursprünglichen Unteransprüchen

und

in

den

Ausführungsbeispielen konkrete Mengen an zuzusetzenden Nitroaromaten, so

dass die Ausführbarkeit anzuerkennen ist. Schließlich ist dem Fachmann auch

bekannt, dass tensidartig strukturierte Verbindungen in kleinen Mengen ihre

Wirkung entfalten. Der Sichtweise der Einsprechenden, Nitroaromaten hätten keine

tensidartige Struktur, weil

ihnen voneinander abgrenzbare hydrophile und

hydrophobe Molekülteile fehlten, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn dazu

weitergehende Überlegungen vonnöten sein könnten, besitzt das einfache Molekül

Nitrobenzol einen hydrophoben (wasserabstoßenden) Phenylrest und eine

hydrophile (wasseranziehende) Nitrogruppe. Wird das Molekül in diese beiden

Strukturen in Form isolierbarer Verbindungen geteilt, beträgt die Löslichkeit von

Benzol in Wasser weniger als 2 g/l, die Löslichkeit von etwa Kaliumnitrit in Wasser

2,8 kg/l (Unterstreichung hinzugefügt). Aber auch selbst wenn sich Nitroaromaten

dem Fachmann nicht auf den ersten Blick als Tensidstrukturen im engeren Sinne

erschließen würden, erniedrigen sie die Grenzflächenspannung zwischen Organ-

und Säurephase (vgl. u. a. D23, S. 10 unten rechts, Abs. 2 „nebenbei dient das

nitrierte Produkt zur Emulgierung des Reaktionsgemisches“).

bb) Die von den Einsprechenden als nicht ausführbar bemängelte

Pfropfenströmung ohne Rückvermischung (Merkmal 1g)) ist kein Merkmal der

Verwendungsansprüche nach Hauptantrag ’’ und wird im Bedarfsfall durch Verzicht

auf Dispergierelemente im Strömungsrohr realisiert.

cc) Soweit die Einsprechenden die Verwendungsansprüche nach Hauptantrag ’’

als nicht ausführbar bewerten, weil der beanspruchte Effekt bei einer Verwendung

entweder klar messbar sein müsse oder

im Streitpatent so detaillierte

Ausführungsbeispiele vorliegen müssten, dass der Fachmann eine konkrete Lehre

zum Handeln erlange, ist auch diesem Vorbehalt nicht zuzustimmen.

Selbst wenn die mit Patentanspruch 16 beanspruchten und nach Anlage vR 1B

tabellarisch in Zahlen gefassten konkreten Wirkungen zu Temperatur, zu der aus

der Verweilzeit resultierenden Reaktionsdauer und der Selektivität (auf den Umsatz

bezogene Ausbeute an gewünschtem Produkt) nicht ursächlich auf die Erniedrigung

der Grenzflächenspannung oder die verbesserte Dispergierbarkeit von Organphase

und Säurephase bei der adiabatischen Nitrierung

im Rohrreaktor gemäß

Patentanspruch 15 zurückführen wären, wäre es Aufgabe der Einsprechenden

gewesen, andere Gründe, wie einen geltend gemachten Verdünnungseffekt oder

eine behauptete Katalyse durch Nitroaromaten, zu belegen (vgl. Schulte, PatG,

12. Auflage, § 59 Rn. 209ff.). Aber auch unter der Annahme, dass die Wirkungen

nach Patentanspruch 15, also die Erniedrigung der Grenzflächenspannung oder die

verbesserte Dispergierbarkeit, für sich zu bewerten und zu belegen wären, können

sie mit fachüblichen Analysegeräten wie Tensiometern oder über Kapillar- oder

Tropfenmethoden bestimmt werden, oder schlicht durch Bestimmung der

Phasentrennzeit von im Verfahren nach Streitpatent gezogenen Proben als Maß für

die Stabilität der Emulsion bzw. Dispersion (vgl. z.B. D1, [0059-0064]).

dd) Schließlich bemängeln die Einsprechenden bei der Lehre des Streitpatents

generell sehr breite und damit keine konkrete Lehre bietende Bereiche für die

Verweilzeit und die Strömungsgeschwindigkeiten im Rohrreaktor (SP, [0041], die

Starttemperatur (SP, [0051]), zahlreiche in Frage kommende Edukte (SP, [0054]

und [0068]) und verschiedene Verfahrensführungen (SP, [0110] und [0114]), was

wiederum nicht durchgreifen kann. Denn im Gegensatz zu ihrer Auffassung ist es

bei Verfahrensangaben üblich, Bereiche und Verfahrensalternativen aufzuzeigen.

Ihre Breite bzw. die Vielzahl an Alternativen steht der Ausführbarkeit nicht entgegen

(BGH – Blasenfreie Gummibahn, a. a. O., Ls. 2). Daneben finden sich im

Streitpatent

nicht

geforderte

Ausführungsbeispiele mit

konkreten

Versuchsbedingungen, sowie ein Vergleichsbeispiel

(Anlage vR 1B). Den

Einsprechenden ist zuzustimmen, dass die Beispiele des Streitpatents einen

10 %igen Überschuss von Benzol bezogen auf die Salpetersäure vorzusehen

scheinen (SP, bspw. [0160-0163]), dass sich jedoch aus den Produktströmen ein

20%iger Überschuss an Salpetersäure errechnen lässt (vgl. D39). Nach den

Empfehlungen im Streitpatent wird der Fachmann die erfindungsgemäße Lehre

zunächst dadurch verwirklichen, dass der zu nitrierende Aromat im Überschuss zum

Nitriermittel eingesetzt wird. Allerdings ist diese Verfahrensweise nach Streitpatent

nur „bevorzugt“ (SP, [0054]). Dies erkennen auch die Einsprechenden, wenn sie bei

der Diskussion zur Neuheit der streitpatentgemäßen Lehre die Druckschrift D8

heranziehen und die dort vermittelte Lehre, einen Überschuss von Nitriersäure

zuzugeben, hinsichtlich der Ausführbarkeit nicht anzweifeln (D8, Bsp. 1, Verhältnis

Salpetersäure zu Toluol von 2,16/1). Schließlich erscheint auch die Fachliteratur zur

adiabatischen Nitrierung von Aromaten insoweit nicht festgelegt (D33, S. 2

„Background“ Z. 6ff. und S. 7 „Crude MNB Purification“ Z. 4ff.), ebenso auch die

Verwendungen nach Hauptantrag ’’.

Der als Hauptantrag ’’ bezeichnete zweite Hilfsantrag erweist sich damit als

bestandsfähig. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es folglich nicht mehr an.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Otten-Dünnweber

Jäger

Freudenreich

Nielsen

Verkündet am

27. Mai 2025

Beglaubigt