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BPatG Beschluss vom 27.05.2025 – 14 W (pat) 14/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270525B14Wpat14.22.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 14/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das deutsche Patent 10 2017 110 084
…
ECLI:DE:BPatG:2025:270525B14Wpat14.22.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und der Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger,
Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und Dr. Nielsen beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als das Patent im
Umfang des am 27. September 2021 eingereichten und als
Hauptantrag ‘‘ bezeichneten Hilfsantrags wie
folgt beschränkt
aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 und 2, eingereicht am 27. September 2021,
Beschreibung Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
27. Mai 2025, und Seiten 2 bis 50, eingereicht am 3. April 2025, und
Figuren 1, 2a bis 2d und 3 gemäß Patentschrift.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent 10 2017 110 084 mit der Bezeichnung „Verfahren und
Anlage zur adiabatischen Nitrierung von Aromaten“ widerrufen.
Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zugrunde, deren
Nummerierung beibehalten wird. Von der Einsprechenden zu 1 wurden diese durch
das Dokument D38 ergänzt:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D15
D16
EP 2 877 443 B1
EP 0 976 718 B1
US 5 963 878 A (US-Äquivalent von D2)
US 5 313 009 A
WO 2012/110839 A1
EP 2 719 682 A1
ALBRIGHT, L.F. et al. [Ed.], ACS Symposium Series 623, Nitration
Recent Laboratory and Industrial Developments, Washington, 1996,
Kapitel 21, S. 234-249. – ISBN 0-84123393-4
EP 0 597 361 A1
EP 1 291 078 A2
EP 1 272 268 A2 (= WO 01/64333 A2)
JP H09 235253 A
DE 696 09 039 T2 (DE-Äquivalent von D11)
EP 0 708 076 A2
EP 0 373 966 A2
ALBRIGHT, L. et al., In Industrial and Laboratory Nitrations, ACS
Symposium Series, Washington DC, 1976, Kapitel 11, S. 176-189
D17
HOVORKA, R.B. und KENDALL, H.B., Chemical Engineering
Progress, 1960, S. 58-62
D18
DUEHR, J., Chemistry, Process Design, and Safety for the Nitration
Industry ACS Symposium Series, Guggenheim, T.L. [Ed.], Washington
D19
D20
D21
D22
D23
D24
D25
D26
D27
DC, 2013, Kapitel 6, S. 71-82
JP S57 59837 A
englische Übersetzung von JP S57 59837 A
DE 10 2008 048 713 A1
EP 0 156 199 A1
DE-OS 1 468 575
US 5 345 012 A
US 8 907 144 B2
GB 995 004
Wikipedia „Emulsion“, URL: https//:en.wikipedia.org/w/index/php?title=Emulsion&oldid=945053711 [abgerufen am 13. März 2020]
D28
MCKETTA, J.J. und CUNNINGHAM, W.A., Encyclopedia of Chemical
Processing and Design, Marcel Dekker New York, 1990, Vol. 31,
D29
D30
D31
D32
D33
D34
D35
D36
S. 165-188
US 6 953 869 B2
US 4 772 757 A
US 6 288 289 B1
EP 1 132 347 B1 (EP-Äquivalent von D31)
GUGGENHEIM, T.L. [Ed.], Chemistry, Process Design, and Safety for
the Nitration Industry, ACS Symposium Series 1155, Washington DC,
2013, Kapitel 1, S. 1-11
US 9 260 377 B2
DE 199 05 572 A1
Römpp „Strömungsrohr“, URL: https://roempp.thieme.de/lexicon/RD-
19-04441 [abgerufen am 21. April 2022]
D37
Wikipedia „Idealreaktor, URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Idealreaktor&oldid=2220319
D38
D39
71 [abgerufen am 21. April 2022]
US 2002/0161269 A1
Handschriftliche Berechnung zu den Strömen der streitpatentgemäßen
Beispiele 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
27. Mai 2025
vR 1B Tabellarische Zusammenstellung der Versuchsbedingungen aus dem
Streitpatent
Der Widerruf des Streitpatents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
auf dem Gebiet der Erfindung tätige Fachmann, ein Hochschulabsolvent der
Fachrichtung Chemie bzw. Chemieingenieurwesen, der über mehrere Jahre
Berufserfahrung auf dem Gebiet der großtechnischen Nitrierungen verfüge, das
Verfahrensmerkmal nach erteiltem Patentanspruch 1 nicht ausführen könne,
wonach die Reaktionsmischung den Rohrreaktor mit Pfropfenströmung ohne
Rückvermischung durchströme. Denn in den als erfindungsgemäß bezeichneten
Beispielen finde die Reaktion in einem Rohrreaktor mit Mischelementen statt,
welche ausschließlich
für eine Rückvermischung
sorgten und eine
Pfropfenströmung ohne Rückvermischung verhinderten. Weil der Fachmann die
Wirkung von Mischelementen in Rohrreaktoren kenne, werde ihm nicht mitgeteilt,
ob er sein Ergebnis mit oder ohne Rückvermischung am besten erreiche. Zudem
sei das Verfahren nach Patentanspruch 1 aus Druckschrift D8 bekannt und die
Anlage nach Patentanspruch 10 jeweils aus den Druckschriften D8 oder D1.
Hinsichtlich Patentanspruch 15 informiere D8 den Fachmann implizit über die
Effekte von Nitroaromaten zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von
Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von
Organphase und Säurephase bei adiabatischen Nitrierreaktionen. Jedenfalls sei
ihm aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass Nitroaromaten in einem
heterogenen Gemisch aus Aromaten und Nitriersäure als Lösevermittler wirkten.
Gleiches gelte für den Gegenstand nach Patentanspruch 16, da Nitroaromaten
wegen der in Patentanspruch 15 genannten Eigenschaften die Produktausbeute
und
ihre Bildungsgeschwindigkeit erhöhten und die Nebenproduktbildung
erniedrigten. Die Verwendungsansprüche gründeten daher nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Für die Gegenstände gemäß Hauptantrag ’ und Hauptantrag ’’, bei
welchen die Verfahrensansprüche bzw. die Verfahrensansprüche und die auf eine
Produktionsanlage gerichteten Patentansprüche gestrichen worden seien, gelte
hinsichtlich der erteilten Verwendungsansprüche nichts anderes. Auch die weiteren
Hilfsanträge seien gegenüber den Dokumenten D8, D16, D23 und D26 nicht
erfinderisch und teilweise für den Fachmann nicht ausführbar.
Die
erteilte Anspruchsfassung
umfasst
16 Patentansprüche mit
den
nebengeordneten Patentansprüchen 1, 10, 15 und 16, die den folgenden Wortlaut
haben:
1. Verfahren zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen
organischen Verbindungen (Aromaten) zu den entsprechenden nitrierten
aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten), wobei nitrierbare
aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer Nitrierreaktion unter
adiabatischen Reaktionsbedingungen mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure-
Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden, wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen
(Aromaten) und das Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch umfasst,
entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten)
zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der
nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet
und/oder durchgeführt wird; und/oder wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen
organischen Verbindungen (Nitroaromaten)
teilweise
in die Nitrierreaktion
zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion
in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; wobei das Verfahren bzw.
die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird;
wobei die Reaktionsdauer und/oder die Verweilzeit der Reaktionsmischung im
Rohrreaktor 10 bis 180 Sekunden beträgt; und wobei die Reaktionsmischung den
Rohrreaktor mit Pfropfenströmung ohne Rückvermischung durchströmt, wobei die
Strömungsgeschwindigkeit der Reaktionsmischung im Rohrreaktor 0,01 bis
10 m/s beträgt.
10. Produktionsanlage (Nitrieranlage bzw. Anlage) zur adiabatischen Nitrierung
von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten
Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten), wobei die Produktionsanlage die folgenden
Einheiten und Vorrichtungen umfasst:
(a) eine Nitriereinheit
(N) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren
aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten Produkten in
Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) mit einem oder mehreren Reaktoren zur Durchführung der
Nitrierreaktion, wobei die Nitriereinheit (N) als Reaktor mindestens einen
Rohrreaktor umfasst;
(b) in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) angeordnet,
mindestens eine Abtrennvorrichtung (S) zur Abtrennung der Nitrierendsäure von
den nitrierten Rohprodukten;
(c) in Produktionslinie
stromabwärts
zur Nitriereinheit (N)
und
zur
Abtrennvorrichtung (S) angeordnet, mindestens eine Wascheinheit (W) zur
Durchführung einer Wäsche der nitrierten Rohprodukte mit einem Waschmedium;
(d) in Produktionslinie stromabwärts zur Wascheinheit (W) angeordnet, eine
Abtrennvorrichtung zur Abtrennung der gewaschenen nitrierten Produkte vom
Waschmedium;
wobei die Produktionsanlage außerdem mindestens eine Rückführvorrichtung (R)
zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit (N) umfasst.
15. Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von Organphase
und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von
Organphase und Säurephase bei adiabatischen Nitrierreaktionen der
entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen Verbindungen; wobei
nitrierbare aromatische organische Verbindungen
(Aromaten)
in einer
adiabatischen Nitrierreaktion mit
einem Salpetersäure/Schwefelsäure-
Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen
(Nitroaromaten)
umgesetzt
werden;
wobei
der
Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen
Verbindungen
(Aromaten)
und
das
Salpetersäure/Schwefelsäure-
Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische
Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion
in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder
wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die
nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten
aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder
durchgeführt wird; wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter
adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt wird; wobei das Verfahren
bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt
wird.
16. Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) zur Erhöhung der Ausbeuten und/oder zur Reduktion der
Nebenproduktbildung und/oder zur Verkürzung der Reaktionsgesamtdauern
und/oder zur Erniedrigung der Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen
Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen
Verbindungen, wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen
(Aromaten)
in
einer
adiabatischen
Nitrierreaktion mit
einem
Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch
zu den entsprechenden
nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt
werden; wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren
aromatischen
organischen
Verbindungen
(Aromaten)
und
das
Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch
umfasst,
entsprechende
nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden
und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion
in Gegenwart der nitrierten
aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder
durchgeführt wird; und/oder wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen
organischen Verbindungen (Nitroaromaten)
teilweise
in die Nitrierreaktion
zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion
in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; wobei die Umsetzung
und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt
wird; wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem
Rohrreaktor durchgeführt wird.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des angegriffenen
Patents in der erteilten Fassung, zumindest aber in der Fassung von Hauptantrag ''
(d. h. erteilte Verwendungsansprüche 15 und 16), angesichts des BGH-Urteils
„Cryptosporidium“ (BGH, Urt. v. 23. Februar 2017, X ZR 99/14, GRUR 2017, 681)
patentfähig sei, dass das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig
offenbare, dass ein Fachmann sie auszuführen imstande sei, und dass der
Gegenstand des Streitpatents nicht über den
Inhalt der ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen hinausgehe. Dies gelte sowohl für die erteilte Fassung als
auch für den Gegenstand sämtlicher Hilfsanträge, insbesondere für Hauptantrag ''.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 44 des DPMA vom 6. Mai 2022
aufzuheben, das deutsche Patent 10 2017 110 084 in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten und die beiden Einsprüche zurückzuweisen.
Hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang der
Hilfsanträge vom 27. September 2021 und vom 6. Mai 2022, jeweils mit
Beschreibung und Figuren wie in der Patentschrift, ausgenommen
insoweit Hauptantrag ‘‘, dieser mit Beschreibung Seite 1, übergeben in der
mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025, und Seiten 2 bis 50 vom
3. April 2025, Figuren wie in der Patentschrift.
Die Einsprechenden beantragen jeweils,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 des
Streitpatents gegenüber den Druckschriften D8, D9, D10, D11 und D13 jeweils nicht
neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe, wenn der Fachmann von
den jeweiligen Dokumenten D1, D2, D5, D6, D15, D38 oder D10 ausgehe und sein
Fachwissen
zur Anwendung
bringe. Der Produktionsanlage
nach
Patentanspruch 10 fehle die Neuheit gegenüber jeweils den Dokumenten D1, D2,
D8, D10 bis D13 und D15, welche auch den Verwendungsansprüchen 15 und 16
teilweise neuheitsschädlich entgegenstünden; weiter beruhe die Produktionsanlage
auf keiner erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Lehren der Dokumente D6
oder D9. Weil dem Fachmann die Wirkungen tensidartiger Verbindungen bekannt
seien, gründeten die Verwendungen nach den erteilten Patentansprüchen 15 bzw.
16 ausweislich der Dokumente D8, D13, D18, D23, D26 und D38 zumindest nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nicht zuletzt offenbare das Streitpatent die
Erfindung nicht als ausführbar, weil es an konkreten Informationen zu den das
beanspruchte Verfahren oder die beanspruchten Verwendungen notwendigen
Parametern mangele,
und die Ausführungsbeispiele
darüber hinaus
widersprüchlich seien.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des
Streitpatents, wie von den Einsprechenden beantragt, sind nicht erfüllt.
1. Das Streitpatent (SP, veröffentlicht als DE 10 2017 110 084 B4) liegt auf dem
technischen Gebiet der adiabatischen Nitrierung und richtet sich insbesondere auf
die Herstellung nitrierter organischer aromatischer Verbindungen, synonym als
„Nitroaromaten“, „Nitrierprodukte“, „aromatische Nitroprodukte“, „aromatische
Nitroverbindungen“, „nitrierte Produkte“ oder dergleichen bezeichnet (SP, [0001]).
Im Einzelnen befasst sich die Erfindung mit einem Verfahren zur adiabatischen
Nitrierung von Aromaten, einer Produktionsanlage auch zur Durchführung dieses
Verfahrens und der Verwendung von Nitroaromaten (SP, [0002-0004]). Einleitend
stellt das Streitpatent die technischen Grundzüge der Nitrierung vor (SP, [0005])
und schildert dann insoweit bekannte Schwierigkeiten bei dieser Art der Nitrierung
bezüglich des Zweiphasensystems Säurephase und Organphase,
ihrer
Durchmischung, den Einsatz von Rohrreaktoren, die Starttemperatur oder die
Austauschfläche im Reaktor (SP, [0006-0029]).
2. Das Streitpatent strebt an, diesen Nachteilen zu begegnen und ein Verfahren
und eine Anlage zur technisch effizienten, sicheren und einfachen adiabatischen
Nitrierung von Aromaten bereit zu stellen (SP,
[0030-0031]), wobei die
Dispergierung und die nachfolgende Nitrierung auch unter ungünstigen
Bedingungen (Verunreinigungen wie Aliphaten im zu nitrierenden Aromaten, zu
tiefe Starttemperatur oder geringer Eintrag von Dispergierenergie) noch effizient
gelinge, insbesondere das Nitriergemisch in der vorgegebenen Reaktions- bzw.
Verweilzeit im Reaktor zu mindestens 98 % umgesetzt werden könne (SP, [0032]),
und wobei die Dispergierung bereits nach dem Inkontaktbringen der Reaktanden
bei geringeren Startemperaturen vonstatten gehe (SP, [0033]).
3. Gelöst würden diese Aufgaben durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1,
eine Nitrieranlage gemäß Patentanspruch 10 sowie die Verwendungen gemäß den
Patentansprüchen 15 und 16. Die unabhängigen Patentansprüche sind
nachfolgend mit den von der Patentabteilung gewählten Gliederungspunkten
versehen:
1a)
Verfahren zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen
organischen Verbindungen (Aromaten) zu den entsprechenden
nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten),
1b)
wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten)
in einer Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen mit
einem Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch zu den
entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) umgesetzt werden,
1c)
wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren
aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das
Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch
umfasst,
entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen
(Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird;
und/oder
1d)
wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen
(Nitroaromaten)
teilweise
in die Nitrierreaktion
zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird,
1e)
wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in
einem Rohrreaktor durchgeführt wird,
1f)
wobei die Reaktionsdauer und/oder die Verweilzeit der
Reaktionsmischung im Rohrreaktor 10 bis 180 Sekunden beträgt,
1g)
wobei die Reaktionsmischung den Rohrreaktor mit Pfropfenströmung
ohne Rückvermischung durchströmt,
1h)
wobei die Strömungsgeschwindigkeit der Reaktionsmischung im
Rohrreaktor 0,01 bis 10 m/s beträgt.
10a) Produktionsanlage (Nitrieranlage bzw. Anlage) zur adiabatischen
Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen
(Aromaten) zu nitrierten Produkten in Form der entsprechenden
nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten),
wobei die Produktionsanlage die
folgenden Einheiten und
Vorrichtungen umfasst:
10b)
eine Nitriereinheit (N) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren
aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten
Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen
organischen Verbindungen (Nitroaromaten) mit einem oder mehreren
Reaktoren zur Durchführung der Nitrierreaktion, wobei die
Nitriereinheit (N) als Reaktor mindestens einen Rohrreaktor umfasst,
10c)
in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) angeordnet,
mindestens eine Abtrennvorrichtung (S) zur Abtrennung der
Nitrierendsäure von den nitrierten Rohprodukten,
10d)
in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) und zur
Abtrennvorrichtung (S)
angeordnet,
mindestens
eine
Wascheinheit (W) zur Durchführung einer Wäsche der nitrierten
Rohprodukte mit einem Waschmedium,
10e)
in Produktionslinie stromabwärts zur Wascheinheit (W) angeordnet,
eine Abtrennvorrichtung zur Abtrennung der gewaschenen nitrierten
Produkte vom Waschmedium,
10f)
wobei die Produktionsanlage außerdem mindestens eine
Rückführvorrichtung (R) zur teilweisen Rückführung der nitrierten
Produkte in die Nitriereinheit (N) umfasst.
15a) Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von
Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der
Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase bei adiabatischen
Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen
organischen Verbindungen,
15b) wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten)
in
einer
adiabatischen
Nitrierreaktion
mit
einem
Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch
zu
den
entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) umgesetzt werden,
15c) wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren
aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das
Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch
umfasst,
entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen
(Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird;
und/oder
15d) wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen
(Nitroaromaten)
teilweise
in die Nitrierreaktion
zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird,
15e) wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen
Reaktionsbedingungen durchgeführt wird,
15f)
wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in
einem Rohrreaktor durchgeführt wird.
16a) Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) zur Erhöhung der Ausbeuten und/oder zur Reduktion
der Nebenproduktbildung
und/oder
zur Verkürzung
Reaktionsgesamtdauern
und/oder
zur
Erniedrigung
der
der
Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen Nitrierreaktionen der
entsprechenden
unnitrierten
aromatischen
organischen
Verbindungen,
16b) wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten)
in
einer
adiabatischen
Nitrierreaktion
mit
einem
Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch
zu
den
entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen
(Nitroaromaten) umgesetzt werden,
16c) wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren
aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das
Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch
umfasst,
entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen
(Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird;
und/oder
16d) wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen
(Nitroaromaten)
teilweise
in die Nitrierreaktion
zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen
Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird,
16e) wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen
Reaktionsbedingungen durchgeführt wird,
16f)
wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in
einem Rohrreaktor durchgeführt wird.
4. Der von der Patentabteilung zutreffend definierte Fachmann, ein
Hochschulabsolvent der Fachrichtung Chemie bzw. Chemieingenieurwesen mit
mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der organischen Synthese und
Produktion
von
beispielsweise
Nitroverbindungen,
versteht
die
erklärungsbedürftigen Merkmale wie folgt:
a) Bei der adiabatischen (d.h. ohne Wärmeaustausch stattfindenden) Nitrierung
nach den Merkmalen 1a), 10a), 10b), 15a), 15e), 16a) und 16e) handelt sich um ein
Verfahren, bei dem keine technischen Maßnahmen ergriffen werden, um der
Reaktionsmischung Wärme zu- oder, wegen der exothermen (unter Wärmeabgabe
ablaufenden Reaktion), aus ihr abzuführen (D6, [0003] Z. 19-21).
b) Mit dem Wort „Pfropfenströmung“ nach Merkmal 1g) wird das Strömungsprofil
eines Fluids bezeichnet, das die Form eines Pfropfens bzw. Korkens hat (vgl. D36,
„Strömungsrohr“).
c) Die Merkmale 1c), 1d), 10f), 15c), 15d), 16c) und 16d) sehen keine
Untergrenze für die Menge der in die Ausgangsreaktionsmischung bzw. in die
Nitrierreaktion einzubringenden Nitroaromaten vor.
Insoweit nennen die
Beschreibung in den Absätzen [0080] und [0081] und der Patentanspruch 3 einen
konkreten Mengenbereich von 0,01 bis 60 Gew.-% bezogen auf die zu nitrierenden
und/oder umzusetzenden nitrierbaren Aromaten bzw. von 0,01 bis 10 Gew.-%
Nitroaromaten bezogen auf die Schwefelsäure des Nitriersäuregemisches.
Aufgrund der sehr geringen Untergrenzen wird folglich im Grunde nur die
Anwesenheit von Nitroaromaten verlangt.
Das Merkmal 1d) (vgl. SP, [0041]) erlaubt wegen der „und/oder“-Verknüpfung, der
Ausgangsmischung beliebige und „entsprechende“,
folglich auch nicht
im
beanspruchten Verfahren gebildete Nitroaromaten zuzugeben. Weiter muss die
Anwesenheit von Nitroaromaten nicht zwingend zu
jedem Zeitpunkt des
streitpatentgemäßen Verfahrens verwirklicht sein: die Merkmale 1d), 15d) und 16d)
fordern dies nur für die der ersten Nitrierreaktion nachfolgende Umsetzung und/oder
Nitrierreaktion (Unterstreichung hinzugefügt). Dieser Umstand ist nicht „unterhalb
des Anspruchswortlauts“ auszulegen (BGH, Urt. v. 24. September 2003, X ZR 7/00,
GRUR 2004, 47, Ls. 1 – Blasenfreie Gummibahn).
d) Soweit die Anlage nach Merkmal 10f)
„außerdem mindestens eine
Rückführvorrichtung zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die
Nitriereinheit umfasst“ (Unterstreichung hinzugefügt), listet der Patentanspruch 10
als Anlagenteile eine Nitriereinheit (N) (Merkmal 10b)), eine Abtrennvorrichtung (S)
(Merkmal 10c)),
eine Wascheinheit (W)
(Merkmal
10d))
und
eine
Abtrennvorrichtung (Merkmal 10e)) auf. Mithin ist der Begriff „außerdem“ auf die
vorgenannten Anlagenteile zu lesen und bezeichnet eine beliebig gestaltete
Rückführvorrichtung (R) für Nitroaromaten. Merkmal 10f) beansprucht ebenso
wenig wie der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 einen Kreisprozess oder
eine weitere Rezykliervorrichtung (RA) gemäß der besonderen Ausführungsform
nach Figur 3 des Streitpatents mit anderem Anforderungsprofil (SP, Fig. 3 i. V. m.
[0153], [0154] und [0156]).
5. Das Verfahren gemäß erteiltem Patentspruch 1 ist nicht neu.
Das Dokument D8 betrifft die kontinuierliche einstufige Nitrierung von Toluol zur
Herstellung von Dinitrotoluol unter adiabatischen Temperaturbedingungen und
Nutzung der Reaktionsenthalpie zur destillativen Entfernung des während der
Nitrierung gebildeten Reaktionswassers (D8, Zusammenfassung und Sp. 2 Z. 10-
35, Merkmale 1a) und 1b)). Das Verfahren wird in einem nicht rückvermischenden
Rohrreaktor (20 m langes Rohr aus Edelstahl) durchgeführt, wodurch die in
Dokument D8 nicht ausdrücklich genannte Pfropfenströmung entsteht (D8, Sp. 3
Z. 31-39, Sp. 4 Z. 44-49, Sp. 5 Z. 16-21; Merkmale 1e) und 1g)). Aus den Angaben
zu Rohrlänge (20 m) und Reaktionsdauer (ca. 20 s; Merkmal 1f)) in den dort
beschriebenen Beispielen 1 und 2 ergibt sich eine Strömungsgeschwindigkeit von
1 m/s; 1h)). Hinsichtlich der Merkmale 1c) und 1d) gibt Dokument D8 an, dass zu
Beginn des Verfahrens, also beim Anfahren der Anlage, die Nitriersäure
ausschließlich aus den anorganischen Bestandteilen entsprechend Merkmal 1d)
besteht (D8, Sp. 3 Z. 2-5). Der erste Reaktordurchgang führt nach Phasentrennung
zu einer Säurephase mit Wasser und gelösten organischen Verunreinigungen, die
destillativ von Wasser befreit und nach Salpetersäurezugabe an den Prozessanfang
zurückgeführt wird (D8, Anspr. 1 Z. 30-35), und die 0 bis 20 Gew.-% Nitriersäure,
im Betrieb vorzugsweise 0,1 bis 20 Gew.-% organische Bestandteile, davon 70-100
Gew.-% Dinitrotoluol-Isomere (D8, Anspr. 1, Sp. 2 Z. 43-46, Sp. 3 Z. 18-19) enthält.
Damit sind auch die Merkmale 1c) und 1d) und folglich alle Merkmale des
Verfahrens nach erteiltem Patentanspruch 1 erfüllt.
Soweit die Patentinhaberin beim aufgezeigten Stand der Technik eine nur zufällige
Einschleppung der Nitroaromaten geltend macht, weshalb es dort an einer
reproduzierbaren Ausführung der Erfindung i. S. v. BGH - „Organogelmaterial“
(BGH, Urt. v. 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, GRUR 2024, 749) fehle, gibt
Dokument D8 im Rahmen seiner Gesamtoffenbarung als konkret bevorzugte und
damit nicht dem Zufall überantwortete Untergrenze für die zurückzuführenden
organischen Bestandteile 0,1 Gew.-% an, mit einem Anteil von 70-100 Gew.-%
Dinitrotoluolen, also 0,07 bis 0,1 Gew.-% Dinitrotoluole (D8, Sp. 2 Z. 43-46 und
Sp. 3 Z. 18-19). Dass bei den Ausführungsbeispielen gemäß D8 keine
Kreislaufführung angesprochen
ist,
ist unbeachtlich, da der erteilte
Patentanspruch 1 diese nicht fordert.
Da über den jeweiligen Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden
werden kann,
teilen die weiteren Patentansprüche das Schicksal des
Hauptanspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1996 – X ZB 18/95,
GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
6. Gleichermaßen ist die Produktionsanlage nach Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ’ nicht neu.
Nach Hauptantrag ’ sind die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 zulässig gestrichen.
Die verbliebenen Patentansprüche 10 bis 16 werden als Patentansprüche 1 bis 7
wortgleich unter Anpassung der Rückbezüge weiterverfolgt. So entspricht der
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ’ dem erteilten Patentanspruch 10, weshalb in
der nachfolgenden Bewertung die oben gelisteten Merkmale verwendet werden.
Das Dokument D1 offenbart eine Nitrieranlage zur adiabatischen Nitrierung (D1,
S. 3 Z. 50, 51 und [0020]; Merkmal 10a)). Figur 1 zufolge umfasst sie mit den
Bezeichnungen aus Absatz [0038] der D1 einen Rohrreaktor 1 (D1, Fig. 1 und
[0043]; Merkmal 10b)), einen nachgeschalteten Phasentrennapparat 2 (D1, Fig. 1
und [0044]; Merkmal 10c)) und eine diesem nachgeschaltete Wascheinheit mit
Abtrennvorrichtung 6 (D1 Fig. 1 und [0046-0048]; Merkmale 10d) und 10e)). Das
Merkmal 10f) ist durch die in der Figur 1 aufgezeigte Abfolge der Produktführung
ebenfalls erfüllt (D1, Fig. 1 Reihenfolge 1-14-2-16-3-17-4-11, [0038] Z. 9-13 und
[0005]).
Die Sichtweise der Patentinhaberin, dass eine Rezykliervorrichtung
für
Schwefelsäure „nicht automatisch“ die streitpatentgemäße Rückführvorrichtung zur
teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit bilde, weil
mindestens eine Rückführvorrichtung beansprucht sei, kann nicht durchgreifen.
Denn
die
streitpatentgemäß
beanspruchte Rückführvorrichtung muss
zweckgebunden nur das Zurückführen der nitrierten Produkte ermöglichen.
Gleiches gilt für die geltend gemachte „Rückführung eines festgelegten kleinen
Anteils aus der Gesamtmenge“, der im Rahmen der „teilweisen Rückführung“ nach
Merkmal 10f) nicht einmal beansprucht ist und für welche die Vorrichtung gemäß
Dokument D1 ebenfalls geeignet ist, da sie ohne übliche Steuer- und Regeltechnik
für die jeweiligen Durchflussmengen nicht funktioniert.
Da über den jeweiligen Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden
werden kann,
teilen die weiteren Patentansprüche das Schicksal des
Hauptanspruchs gemäß Hauptantrag ’
(vgl. BGH, a.a.O. – Elektrisches
Speicherheizgerät).
7. Die Verwendungen nach Hauptantrag ’’ erweisen sich als patentfähig sowohl
im Lichte der oben zitierten BGH-Entscheidung „Cryptosporidium“ als auch
hinsichtlich einer von den Einsprechenden geltend gemachten
fehlenden
Ausführbarkeit.
a) Nach Hauptantrag ’’ sind die erteilten Patentansprüche 1 bis 14 gestrichen und
die verbliebenen Patentansprüche 15 und 16 werden als Patentansprüche 1 und 2
wortgleich weiterverfolgt. Deren Gegenstände gehen zulässig auf die
Patentansprüche 33 bis 37
i.V.m.
[0052] zum Merkmal „Rohrreaktor“ der
Offenlegungsschrift (A1-Schrift) zurück.
b)
Laut BGH-Entscheidung „Cryptosporidium“ ist eine Verwendung neu, wenn
die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch
objektive Merkmale
von
den
im Stand
der Technik
bekannten
Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann. Für die Annahme einer
neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend nur Raum, wenn der
Fachmann den bekannten Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten
Verwendungszweck eingesetzt hat (a. a. O., Ls. 1 und 2).
Danach sind die der erteilten Anspruchsfassung entsprechenden funktionelltechnischen Merkmale 15a) und 16a) („zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der
Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase“ bzw. „zur Erhöhung der
Ausbeuten und/oder zur Reduktion der Nebenproduktbildung und/oder zur
Verkürzung der Reaktionsgesamtdauern und/oder zur Erniedrigung der
Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen Nitrierreaktionen“ gegenüber einem
an sich bekannten Verfahren zur adiabatischen Nitrierung in Rohrreaktoren
(Merkmale 15a), 15e) 15f), 16a), 16e) und 16f)) als neu bzw. auf erfinderischer
Tätigkeit beruhend zu bewerten, wenn diese zusätzliche Verwendungsmöglichkeit
zweckgerichtet eingesetzt wird und weder bekannt noch angeregt war.
Wie auch die Einsprechenden nicht bestreiten, sind die Strömungsverhältnisse in
einem Rohrreaktor und in einem idealen Rührkessel nicht zu vergleichen (Schrifts.
v. 10. Mai 2024, S. 7 Abs. 1 und 2). Deshalb kommt es maßgeblich auf den Stand
der Technik an, der Rohrreaktoren bei der Nitrierung von Aromaten betrifft. Vor die
Aufgabe gestellt, eine technisch effiziente, sichere und einfache adiabatische
Nitrierung von Aromaten zu bewerkstelligen, die auch unter ungünstigen
Bedingungen noch effizient gelingt, ist daher der Frage nachzugehen, ob der Stand
der Technik dem Fachmann diese Verwendung offenbarte oder Hinweise oder
Anregungen bot, Nitroaromaten gemäß den beanspruchten Verwendungen gezielt
zum Einsatz zu bringen; dies unter der Maßgabe, dass die beanspruchten
Verwendungen sowohl mit einem adiabatischen Verfahren als auch mit dem
Vorrichtungsmerkmal des wahlweise rückmischenden oder nicht rückmischenden
Rohrreaktors verknüpft sind, was zudem verlangt, dass die streitpatentgemäße
Verwendung von Nitroaromaten auch bei fehlender Rückmischung Vorteile bietet.
Weder sind diese Verwendungen im Stand der Technik unmittelbar oder „implizit“
offenbart, noch finden sich dort entsprechende Hinweise, selbst dann, wenn man
außer Acht lässt, dass den von Seiten der Einsprechenden dazu herangezogenen
Dokumenten andere Aufgabenstellungen als dem Streitpatent zugrunde liegen.
Dabei ist schon zweifelhaft, ob die dort vermittelten Lehren aufgrund der anderen
Aufgabenstellungen die Beachtung durch den Fachmann finden.
Die Zugabe von Nitroaromaten in das Ausgangsgemisch zur adiabatischen
Nitrierung erfolgt in den Fällen, wo sie als Bestandteil der Absäure auftreten, als
Folge einer als nicht notwendig befundenen weiteren Reinigung der Säurefraktion.
In der von den Einsprechenden als nächstliegender Ausgangspunkt für die
Verwendungsansprüche 15 und 16 angesehenen Druckschrift D8 besteht die
einzige Charakterisierung der zurückgeführten Nitroaromaten darin, dass sie das
weitere Verfahren nicht „stören“, im weiteren Verlauf des Verfahrens oxidiert oder
ausgeschleust werden oder in Spuren im Produkt verbleiben (D8, Sp. 2 Z. 52 - Sp. 3
Z. 2).
Ebenfalls nicht in die Richtung der erfindungsgemäßen Verwendungen leitende
verfahrenstechnische Informationen zur Rückführung von Nitroaromaten in das
Ausgangsgemisch, die Verunreinigungen nebenbei erwähnen oder die
Anwesenheit von Reaktionsprodukten negativ konnotieren, finden sich in den
weiteren, von den Einsprechenden vorgelegten Dokumenten auf dem Gebiet des
Streitpatents (D1, [0017] Z. 38 „Reaktion verlangsamt“; D2, [0008]; D3, Sp. 2 Z. 37-
43; D4, Sp. 10 Z. 19 und 20 „competing reaction of benzene and nitrobenzene“; D5,
Fig. 2 Bz. 116 und 118; D7, S. 239 Fig. 1; D10 [WO 01/64333 A2], S. 12 Z. 17-19
„As nitrated product builds up in the system, the time needed for phase separation
may rise to …“; D12, S. 13 Abs. 2; D13, S. 6 Z. 52-54 „Durch die Kreisführung der
Schwefelsäure nach der Aufarbeitung wird das sich
in dieser
lösende
Produktgemisch nicht vollständig entfernt, so daß mit der Kreislaufschwefelsäure
gelöste organische Produkte in den Reaktor zurückgeführt werden. Diese
Produktkreisführung stört die erfindungsgemäße Reaktionsführung nicht.“; D18
S. 77 le. Abs.; D20, Anspr. 1; D25, Anspr. 1 und Sp. 2 Z. 46-48 „However, if the
target product is MNT, the DNT by-products must be removed.”; D29, Anspr. 1; D30,
Anspr. 1 und 6, dort “evaporate nitrobenzene”; D31, Sp. 9 Z. 53-63, ähnlich D32
Abs. [0015]; D33, S. 8 Abs. 3; D34, Anspr. 1 und 4, Sp. 3 Z. 58-63 “… especially
impurities in the circulating sulfuric acid used, have a particularly adverse effect on
the process during the start-up period.”, Sp. 9 Z. 55-58 „… there is not a significant
amount of nitrobenzene that could undergo secondary reactions with the large
excess of nitric acid present at said inlet.”; D38, Anspr. 1 und [0015] „… where the
chlorobenzene may contain nitrochlorobenzene.” (Unterstreichungen hinzugefügt)).
Die zwischen den Parteien näher diskutierte Lehre des Dokuments D16 betrifft die
heterogene Nitrierung von Benzol ohne Einsatz eines Rohrreaktors und befindet,
dass die Nitrierungsreaktionen entweder in der Säurephase oder wenigstens an der
Grenzfläche zwischen den flüssigen Phasen abläuft (D16, S. 176 Abs. 2). Für die
wissenschaftliche Untersuchung von Löslichkeiten und Verteilungen wird zu Anfang
der Reaktion ein Nitroaromat zugesetzt (D16, S. 185 Abs. 1). Nach D16 ist die
Löslichkeit der Reaktionspartner für die Reaktionskinetik bestimmend (D16, S. 188
vorle. Abs.). Diese Arbeit beschreibt weder die Verwendungen nach den erteilten
Patentansprüchen 15 und 16, noch regt sie diese an.
Das Dokument D23 und die hinsichtlich ihrer Lehre vergleichbare, hier nicht näher
diskutierte Druckschrift D26 betreffen die isotherme Aromatennitrierung in einem
Schlaufenreaktor. Beide Dokumente lehren, dass das nitrierte Produkt der
Emulgierung des Reaktionsgemisches dient (D23, S. 10 Abs. 2 Z. 7 und 8; zitiert
wird die Seitenzahlangabe unten rechts), dabei jedoch anders als vom Streitpatent
beabsichtigt, den Reaktionsverlauf mäßigt (D23, S. 10 Abs. 2), sowie, dass durch
die Rückführung eines Teils des nitrierten Produkts die Aufrechterhaltung des
Emulgierungszustandes im Reaktionsgemisch während der Umsetzung weitaus
leichter sei als bei den herkömmlichen Verfahren (D23, S. 15 Abs. 2). Von allen im
Verfahren befindlichen Druckschriften
informieren nur D23 und D26 über
kontinuierliche Nitrierverfahren, bei denen der Nitroaromat zum Vorteil des
Verfahrens zweck- und zielgerichtet in die Ausgangsreaktion zurückgeführt wird
(D23, Anspr. 1). Zudem sprechen sie die Fähigkeit der Nitroaromaten zur
Emulgierung
im Sinne
einer Dispergierung
oder Erniedrigung
der
Grenzflächenspannung an. Eine Anregung für das Verwendungsmerkmal nach
erteiltem Patentanspruch 15 ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn das Vorgehen
gemäß Dokument D23 unterscheidet sich von dem nach Streitpatent sowohl durch
das Fehlen eines Rohrreaktors (D23, Anspr. 1 Z. 7 „Einlaßrohr“ und S. 4-6
„Umlenkplatten“, „Rührflächen“) als auch durch eine isotherme statt einer
adiabatischen Verfahrensführung (D23, S. 7 Ende Abs. 1 „konstante Temperatur“).
Bei nicht vergleichbaren Reaktionsbedingungen
ist die streitpatentgemäß
vorteilhafte Verwendung von nitrierten Produkten als anfänglicher Zusatz bei
adiabatischen Nitrierungen in Rohrreaktoren nicht ohne weitere Überlegungen
abzuleiten, insbesondere nicht hinsichtlich des Bauteils „Rohrreaktor“, bei welchem
sich Nitroaromaten nach Streitpatent vorteilhaft auswirken, unabhängig davon, ob
der „Rohrreaktor“ rückmischende Bauteile aufweist oder nicht. Ähnliches gilt für die
Verwendungen laut erteiltem Patentanspruch 16: Zwar mag dem Fachmann zum
Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bewusst gewesen sein, dass eine möglichst
gute Emulgierung der Organ- und Säurephase ineinander für eine Nitrierung
vorteilhaft ist und diese durch die Anwesenheit von Nitroaromaten begünstigt wird.
Dies kann aber allein nicht dazu veranlassen, die physikalischen Eigenschaften von
Nitroaromaten nunmehr dahingehend zu berücksichtigen, dass solche
Verbindungen von vornherein oder ggf. nach der ersten Nitrierreaktion
zweckgerichtet dem Ausgangsgemisch der adiabatischen Nitrierung beigegeben
werden. Denn sie werden im Verfahren als Zielprodukt ohnehin gebildet und können
zu einer zeitraubenden Trennung der Phasen führen (D10 [WO 01/64333 A2], S. 12
Z. 17-19), selbst wenn bei Versuchen im Becherglas unter nicht vergleichbaren
Bedingungen eine rasche Separierung erzielt wird (D33, S. 4 vorle. Abs.). Dazu
kommt, dass die bei Produktionsverfahren immer angestrebte Erhöhung der Raum-
Zeit-Ausbeute (D13, S. 4 Z. 38-39) bei der Produktrückführung in das Edukt eher
niedriger zu erwarten ist. So lehren die Dokumente D23 bzw. D26 zur
Ausbeuteerhöhung eine zweistufige Nitrierung (D23, S. 4 Abs. 1).
Die nicht weiter diskutierten Dokumente D19, D24, D28 und D35 liegen ferner und
lassen keine über den diskutierten Stand der Technik hinausgehenden Aspekte
erkennen, die die erfinderische Tätigkeit der Verwendungen nach Hauptantrag ‘‘ in
Frage stellen könnten.
Nach all dem ist dem Stand der Technik jedenfalls keine Anregung zu entnehmen,
Nitroaromaten vorteilhaft in die Ausgangsmischung aus Aromaten und Nitriersäure
zurückzuführen.
c) Soweit die Einsprechenden die Ausführbarkeit der beanspruchten
Verwendungen unter Maßgabe der darin enthaltenen Verfahrens- und
Vorrichtungsmerkmale (Nitroaromaten, Rohrreaktor) in Frage stellten, vermögen
ihre Argumente nicht durchzugreifen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es
für die Ausführbarkeit einer Lehre aus, wenn der Durchschnittsfachmann auf Grund
der in der Patentschrift enthaltenen Informationen in der Lage ist, unter
Inanspruchnahme des von ihm zu erwartenden Informations- und Wissensstandes
und des allgemeinen Fachwissens und mit Hilfe der in der Patentschrift
aufgezeigten Ausführungswege die in der Patentschrift beschriebene Lehre zum
technischen Handeln zuverlässig, wiederholbar und ohne unzumutbarem Aufwand
in die Praxis umzusetzen; dabei muss der beste Weg zur Ausführung nicht offenbart
sein. Zudem muss der Anspruch auch nicht alle zur Ausführung erforderlichen
Angaben enthalten.
aa) Was die aus Sicht der Einsprechenden für die Ausführbarkeit erforderliche
Quantifizierung der verwendeten Nitroaromaten anbelangt, haben sie keine
ungeeignete Untergrenze nachgewiesen. Überdies nennt das Streitpatent in der
Beschreibung,
den
ursprünglichen Unteransprüchen
und
in
den
Ausführungsbeispielen konkrete Mengen an zuzusetzenden Nitroaromaten, so
dass die Ausführbarkeit anzuerkennen ist. Schließlich ist dem Fachmann auch
bekannt, dass tensidartig strukturierte Verbindungen in kleinen Mengen ihre
Wirkung entfalten. Der Sichtweise der Einsprechenden, Nitroaromaten hätten keine
tensidartige Struktur, weil
ihnen voneinander abgrenzbare hydrophile und
hydrophobe Molekülteile fehlten, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn dazu
weitergehende Überlegungen vonnöten sein könnten, besitzt das einfache Molekül
Nitrobenzol einen hydrophoben (wasserabstoßenden) Phenylrest und eine
hydrophile (wasseranziehende) Nitrogruppe. Wird das Molekül in diese beiden
Strukturen in Form isolierbarer Verbindungen geteilt, beträgt die Löslichkeit von
Benzol in Wasser weniger als 2 g/l, die Löslichkeit von etwa Kaliumnitrit in Wasser
2,8 kg/l (Unterstreichung hinzugefügt). Aber auch selbst wenn sich Nitroaromaten
dem Fachmann nicht auf den ersten Blick als Tensidstrukturen im engeren Sinne
erschließen würden, erniedrigen sie die Grenzflächenspannung zwischen Organ-
und Säurephase (vgl. u. a. D23, S. 10 unten rechts, Abs. 2 „nebenbei dient das
nitrierte Produkt zur Emulgierung des Reaktionsgemisches“).
bb) Die von den Einsprechenden als nicht ausführbar bemängelte
Pfropfenströmung ohne Rückvermischung (Merkmal 1g)) ist kein Merkmal der
Verwendungsansprüche nach Hauptantrag ’’ und wird im Bedarfsfall durch Verzicht
auf Dispergierelemente im Strömungsrohr realisiert.
cc) Soweit die Einsprechenden die Verwendungsansprüche nach Hauptantrag ’’
als nicht ausführbar bewerten, weil der beanspruchte Effekt bei einer Verwendung
entweder klar messbar sein müsse oder
im Streitpatent so detaillierte
Ausführungsbeispiele vorliegen müssten, dass der Fachmann eine konkrete Lehre
zum Handeln erlange, ist auch diesem Vorbehalt nicht zuzustimmen.
Selbst wenn die mit Patentanspruch 16 beanspruchten und nach Anlage vR 1B
tabellarisch in Zahlen gefassten konkreten Wirkungen zu Temperatur, zu der aus
der Verweilzeit resultierenden Reaktionsdauer und der Selektivität (auf den Umsatz
bezogene Ausbeute an gewünschtem Produkt) nicht ursächlich auf die Erniedrigung
der Grenzflächenspannung oder die verbesserte Dispergierbarkeit von Organphase
und Säurephase bei der adiabatischen Nitrierung
im Rohrreaktor gemäß
Patentanspruch 15 zurückführen wären, wäre es Aufgabe der Einsprechenden
gewesen, andere Gründe, wie einen geltend gemachten Verdünnungseffekt oder
eine behauptete Katalyse durch Nitroaromaten, zu belegen (vgl. Schulte, PatG,
12. Auflage, § 59 Rn. 209ff.). Aber auch unter der Annahme, dass die Wirkungen
nach Patentanspruch 15, also die Erniedrigung der Grenzflächenspannung oder die
verbesserte Dispergierbarkeit, für sich zu bewerten und zu belegen wären, können
sie mit fachüblichen Analysegeräten wie Tensiometern oder über Kapillar- oder
Tropfenmethoden bestimmt werden, oder schlicht durch Bestimmung der
Phasentrennzeit von im Verfahren nach Streitpatent gezogenen Proben als Maß für
die Stabilität der Emulsion bzw. Dispersion (vgl. z.B. D1, [0059-0064]).
dd) Schließlich bemängeln die Einsprechenden bei der Lehre des Streitpatents
generell sehr breite und damit keine konkrete Lehre bietende Bereiche für die
Verweilzeit und die Strömungsgeschwindigkeiten im Rohrreaktor (SP, [0041], die
Starttemperatur (SP, [0051]), zahlreiche in Frage kommende Edukte (SP, [0054]
und [0068]) und verschiedene Verfahrensführungen (SP, [0110] und [0114]), was
wiederum nicht durchgreifen kann. Denn im Gegensatz zu ihrer Auffassung ist es
bei Verfahrensangaben üblich, Bereiche und Verfahrensalternativen aufzuzeigen.
Ihre Breite bzw. die Vielzahl an Alternativen steht der Ausführbarkeit nicht entgegen
(BGH – Blasenfreie Gummibahn, a. a. O., Ls. 2). Daneben finden sich im
Streitpatent
nicht
geforderte
Ausführungsbeispiele mit
konkreten
Versuchsbedingungen, sowie ein Vergleichsbeispiel
(Anlage vR 1B). Den
Einsprechenden ist zuzustimmen, dass die Beispiele des Streitpatents einen
10 %igen Überschuss von Benzol bezogen auf die Salpetersäure vorzusehen
scheinen (SP, bspw. [0160-0163]), dass sich jedoch aus den Produktströmen ein
20%iger Überschuss an Salpetersäure errechnen lässt (vgl. D39). Nach den
Empfehlungen im Streitpatent wird der Fachmann die erfindungsgemäße Lehre
zunächst dadurch verwirklichen, dass der zu nitrierende Aromat im Überschuss zum
Nitriermittel eingesetzt wird. Allerdings ist diese Verfahrensweise nach Streitpatent
nur „bevorzugt“ (SP, [0054]). Dies erkennen auch die Einsprechenden, wenn sie bei
der Diskussion zur Neuheit der streitpatentgemäßen Lehre die Druckschrift D8
heranziehen und die dort vermittelte Lehre, einen Überschuss von Nitriersäure
zuzugeben, hinsichtlich der Ausführbarkeit nicht anzweifeln (D8, Bsp. 1, Verhältnis
Salpetersäure zu Toluol von 2,16/1). Schließlich erscheint auch die Fachliteratur zur
adiabatischen Nitrierung von Aromaten insoweit nicht festgelegt (D33, S. 2
„Background“ Z. 6ff. und S. 7 „Crude MNB Purification“ Z. 4ff.), ebenso auch die
Verwendungen nach Hauptantrag ’’.
Der als Hauptantrag ’’ bezeichnete zweite Hilfsantrag erweist sich damit als
bestandsfähig. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es folglich nicht mehr an.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Otten-Dünnweber
Jäger
Freudenreich
Nielsen
Verkündet am
27. Mai 2025
…
Beglaubigt
…