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BPatG Urteil vom 03.06.2025 – 8 Ni 52/23 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030625U8Ni52.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
8 Ni 52/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:030625U8Ni52.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 135 837
(DE 60 2015 060 999)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Hartlieb sowie des Richters Dr. Himmelmann, der Richterin Dipl.-Ing.
Univ. Peters, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger und des Richters k. A.
Dr.-Ing. Huber
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 3 135 837 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 135 837
(deutsches Aktenzeichen DE 60 2015 060 999.9) (Streitpatent), das am
9. Januar 2015 als Teilungsanmeldung aus der europäischen Stammanmeldung
EP 3 092 351 unter
Inanspruchnahme der Priorität BE 201400015 vom
10. Januar 2014 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „SCREEN
DEVICE“ („Schirmvorrichtung“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents
wurde am 21. Oktober 2020 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 15 Ansprüche mit dem
unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar
rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 15.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift EP 3 135 837 B1
mit vom Senat hinzugefügter, strukturierter Merkmalsgliederung:
1.1
1.1.1
2.1
3.1
1.2
1.2.1
1.3
1.3.1
Screen device (1), comprising:
a covering which comprises
a beam (2) as a first structural part of the covering,
which comprises an internal cavity (24);
a screen roller
which is arranged in the internal cavity (24);
a screen
which can be rolled up onto and unrolled from the screen roller;
screen guides for guiding the lateral sides of the screen;
a second structural part being a column (5) for supporting the
beam (2) for supporting the covering and
the column being adjacent to the beam;
an end cap (6, 6’) which is attachable to an end of the beam (2) in
order to attach the beam (2) to the column (5);
whereby the end cap (6, 6’) comprises a central part (20)
which extends at a certain distance from the beam (2)
after the end cap (6, 6’) has been fitted to the end of the
beam (2) and
1.3.2
to which the screen roller is coupleable to accommodate
the screen roller in the internal cavity (24),
characterized in
4.1
1.1.2
that the screen guides are incorporated in the column (5) and
that, after the end cap (6, 6’) has been fitted to the end of
the beam (2), at least one through-opening (13) extends
next to the end cap (6, 6’) through the end of the beam (2),
1.1.3
the distance and the through-opening (13) being such that
the screen partly extends through this through-opening
(13).
Wegen des Wortlauts der weiterhin angegriffenen Unteransprüche 2 bis 15 in der
erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
B01
Verletzungsklageschrift der Beklagten an das Landgericht D… vom 14.
B02
B03
B04
B05
B06
September 2022;
EP 3 135 837 B1 (Streitpatentschrift);
WO 2015/104675 A1 (Stammanmeldung);
Anmeldungsunterlagen des Streitpatents;
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Streitpatentschrift;
EPA: Letter accompanying subsequently filed items vom 01. September
2017, Application number: 16188604.9;
B07
Renson Design in Sunprotection, Bocklet Rolladen und Sonnensch[utz],
Kastellstrasse
6-10,
73734 Esslingen-Berkheim, Deutschland,
Rechnung No. KI- 1001302 vom 8. März 2010 (Vorbenutzung);
B08
bocklet, Rolladen und Sonnenschutz, Rechnung, Nummer: 10-RE-0127,
Datum: 25. März 2010 (Vorbenutzung);
B09
RENSON, Creating healthy spaces, Die erste windfeste und
insektenhemmende Senkrechtmarkise; Fixscreen 85, 100, 150; ©
RENSON®
Sunprotection-Screens
NV, Waregem,
(Vorbenutzung);
B10
B11
B12
Renson Sunprotection Screens, Einzelteilübersicht (Vorbenutzung);
Fototafel (Abbildungen 1 bis 5);
RENSON, Creating healthy spaces, vollständig verschließbare
Terrassenüberdachung mit Lamellendach; © L1000163 02/12 Dults
(Prospekt Renson Camargue®);
B13
Schriftsatz der Beklagten an das Landgericht D… vom 25. Mai 2023 (4c
O 55/22);
US 3,332,179 A;
EP 2 204 515 A1;
BE 1 019 571 A5;
EP 2 578 767 A1;
NL 1 031 656 C;
EP 2 333 194 A2;
EP 2 351 896 A2;
DE 1 784 021 A;
DE 10 2012 000 580 A1; und
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
US 4,398,585 A.
Die Klägerin legt in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 zu der von ihr
behaupteten Vorbenutzung (Typ Fixscreen 150; Anlagen B09 bis B11) ein Muster
einer Endkappe vor und erläutert dem Senat und der Beklagten anhand dieses
Musters die Ausgestaltung, die die Endkappe nach ihrer Sicht aufweist.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent 3 135 837 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch
teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung des Hilfsantrages vom 6. März 2024 erhalten.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025, dass sie die
Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag vom 6. März 2024 jeweils als
geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.
Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt
mit einem Hilfsantrag verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen
wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents
nicht als unzulässig erweitert und für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei
jedenfalls in der Fassung des Hilfsantrags patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte folgende Dokumente und Anlagen
vorgelegt:
KAP 3
Gutachterliche Stellungnahme im Rechtsstreit 4c O 55/22, Renson
Sunprotection-Screens NV ./. Warema Renkhoff SE vom 15. Januar
2024 von Herrn Universitätsprofessor Dr.-Ing. habil. Bernd Künne, 59494
Soest;
KAP 4
Konstruktionszeichnungen RENSON® - HOC – Intern document –
Technisch dossier | Lagune®.
Für den Hilfsantrag vom 6. März 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 des
Streitpatents am Ende mit den Merkmalen des erteilten Unteranspruchs 8 des
Streitpatents ergänzt. In der Verfahrenssprache lautet die Ergänzung mit vom Senat
hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
1.3.3Hi.
in that the end cap (6) comprises a base body (7) for attaching the
1.3.4Hi.
1.3.4.1Hi.
1.3.4.2Hi.
1.2.2Hi.
end cap (6) to the end of the beam (2) and
an attachment member (8)
which extends with respect to the base body (7) and
which is arrangeable at the top of the column (5)
in such a way that the beam (2) extends substantially above
and next to the column (5) in order to couple the beam (2) to
the column (5) to support the beam (2).
Der erteilte Patentanspruch 8 des Streitpatents ist gestrichen. Die erteilten
Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 des Streitpatents sind im Übrigen, bis auf die
geänderte Nummerierung der Patentansprüche von 9 bis 15 in 8 bis 14,
unverändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,
54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ
und
Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
Die Klage ist begründet, weil das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch
in der Fassung des Hilfsantrags vom 6. März 2024 patentfähig ist.
I .
1.
Das Streitpatent betrifft eine Abschirmvorrichtung, die eine Überdachung
umfasst, die wiederum einen Träger als tragendes Element der Überdachung
aufweist, der wiederum an mindestens einem weiteren tragenden Element der
Abschirmvorrichtung befestigbar ist (vgl. Absatz [0001] Streitpatentschrift, auf die in
diesem Absatz verwiesen wird).
Derartige Abschirmvorrichtungen seien oft an Wohnhäusern, Geschäften,
Restaurants oder Ähnlichem vorgesehen, um eine Terrasse oder Ähnliches vor
Sonneneinstrahlung, Niederschlag oder anderen äußeren Einflüssen zu schützen
oder dazu gegensätzlich Sonneneinstrahlung zuzulassen. Solche Abschirmvorrichtungen seien als Pergolen, Veranden, Terrassenüberdachungen und
dergleichen ausgebildet. Eine derartige Konstruktion weise normalerweise eine
Dachkonstruktion (Überdachung) auf, die als tragende Elemente mehrere Träger
aufweise, die Rahmen bildeten und entweder von mindestens vier Stützen getragen
würden oder an einer oder mehreren Seiten an eine Wand anschlössen. Die
Überdachung könne fest sein oder ein Rollo umfassen, das auf- und abgerollt
werden könne. Weitere Möglichkeiten bestünden in drehbaren oder verschiebbaren
Lamellen. Auch elektrische Einrichtungen wie Licht oder Heizung seien regelmäßig
vorhanden. Darüber hinaus seien an derartigen Abschirmvorrichtungen oft
Vertikalrollos zwischen den Stützen vorgesehen, die auf einer Wickelwelle auf- und
von dieser abgerollt werden könnten. Die Träger derartiger Abschirmvorrichtungen,
die oft als Rahmen zusammengebaut seien, seien üblicherweise auf oder zwischen
den Stützen befestigt (vgl. Absätze [0002] und [0003]).
Die vorliegende Erfindung beziehe sich auf solche Abschirmvorrichtungen, bei
denen in einen Hohlraum eines Trägers eine Wickelwelle angeordnet sei. Derartige
Abschirmvorrichtungen seien aus den Druckschriften D2, D6 und D7 bekannt. Bei
solchen Vorrichtungen sei es oft schwierig, die Kanten des Rollos, das von der
Wickelwelle auf- und abgerollt werden könne, an benachbarte Elemente ästhetisch
angrenzen zu lassen. Bei den Druckschriften D6 und D7 seien die Rollokanten in
Führungen geführt, die an den Stützen befestigt seien. Diese Befestigungen würden
oft als wenig ästhetisch angesehen. Es sei daher Aufgabe der vorliegenden
Erfindung, verbesserte Abschirmvorrichtungen bereitzustellen (vgl. Absätze [0004]
und [0005]).
2.
Als die mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachperson wird zum
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Dipl.-Ing. (FH) oder
B.Eng.) angesehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung
in der
Tragwerksplanung und Konstruktion
insbesondere von Überdachungen mit
Abschirmvorrichtungen verfügt.
Denn bei der Erfindung werden die tragenden Elemente einer Überdachung und ein
Anschluss eines Trägers an einer Stütze unter Berücksichtigung der Befestigung
einer Wickelwelle mit einem auf- und abwickelbaren Rollo ausgebildet. Die
Ausbildung des Tragwerks eines Bauwerks – hier einer Überdachung – unter
Gewährleistung der sicheren Abtragung der angreifenden Kräfte aus Eigen-, Wind- ,
Schnee- und Verkehrslasten sowie die dazugehörige Detailkonstruktion der
Knotenpunkte liegt im Arbeitsgebiet eines Bauingenieurs.
Nicht ins Arbeitsgebiet eines Bauingenieurs fällt hingegen die Ausbildung der
Wickelwelle mit Antrieb für das Auf- und Abwickeln des Abschirmrollos sowie das
Rollo. Auf einen solchen Gegenstand ist das Streitpatent jedoch nicht gerichtet,
vielmehr werden diese Elemente nur insofern definiert als ihre Anordnung zum
Tragwerk angegeben ist.
3.
Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem
Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des
Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale
zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung
und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, X ZR 74/05, Urteil vom
13. Februar 2007 – Kettenradanordnung, juris). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH, X ZR 255/01,
Urteil vom 7. September 2004 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, juris).
Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen
nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter
Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei
Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg
erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht
werden soll (vgl. BGH, X ZR 153/05, Urteil vom 12. Februar 2008 – Mehrgangnabe,
juris).
Auf dieser Grundlage legt die Fachperson den Merkmalen des Patentanspruchs 1
in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde:
Der Anspruch ist mit dem Merkmal 0 auf eine Abschirmvorrichtung (screen device)
gerichtet, die mit den Merkmalen 1 bis 4 zumindest die Bestandteile Überdachung
(covering), Wickelwelle (screen roller), Rollo (screen) und Führungen für das Rollo
(screen guides) aufweist.
Die mit der Merkmalsgruppe 1.X weiter ausgebildete Überdachung (covering) ist
wiederum aus den nicht abschließend aufgezählten tragenden Bestandteilen Träger
(beam) und Stütze (column - in der deutschen Anspruchsfassung mit Pfeiler
übersetzt), die über eine Endkappe (end cap) verbunden sind, aufgebaut, vgl.
Absätze [0002], [0015] und [0016] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem
Abschnitt verwiesen wird. Dabei bildet der Träger ein erstes tragendes Element (first
structural part) und die Stütze ein zweites tragendes Element (second structural
part) der Überdachung wie die Merkmale 1.1 und 1.2 vorschreiben. Das Merkmal
1.2 legt weiter fest, dass die Stütze dazu dient, den Träger und damit den ihr
zugewiesenen Lastanteil aus der Überdachung zu tragen. Die Ausbildung
gegebenenfalls weiterer notwendiger tragender Bauteile zur Konstruktion einer
Überdachung wie zusätzliche Träger und Stützen obliegen der Fachperson.
Merkmal 1.2.1 schreibt noch vor, dass die Stütze an den Träger angrenzt. Mit dieser
Merkmalskombination ist auch die Ausrichtung dieser beiden Bauteile entsprechend
der fachüblichen Bedeutung als im Wesentlichen horizontal verlaufender Träger
und vertikale Stütze festgelegt, vgl. auch Figur 8 i.V.m. Absatz [0025]. Nicht
festgelegt ist bei der Überdachung nach Merkmalsgruppe 1 hingegen die räumliche
Anordnung des Trägers in Bezug zur Stütze. Für den Träger ist mit Merkmal 1.1.1
noch vorgegeben, dass er hohl ausgebildet ist. Zu den weiteren Ausgestaltungen
der Tragelemente der Überdachung, wie in der Beschreibung angegeben –
beispielsweise zum Querschnitt und Material der Stützen und Träger,
Entwässerungsbereiche, Abdeckprofile u.a. – verhält sich der Anspruch 1 nicht. Die
Abschirmvorrichtung des Ausführungsbeispiels weist dabei jeweils durch ein
Kernprofil gebildete Stützen auf, die je nach Bedarf mit einer begrenzten Zahl von
Einsatzprofilen ergänzt werden können, vgl. Absatz [0027]. Doch auch unter dieser
Prämisse erfährt insbesondere die Stütze bzgl. ihres Querschnitts keinerlei
Festlegung.
Die Abschirmvorrichtung weist neben den tragenden Elementen der Überdachung
zumindest noch die gemäß den Merkmalsgruppen 2.X bis 4.X ausgebildeten
Bestandteile auf. Diese bestehen nach den Merkmalen 3 und 3.1 aus einem Rollo
(screen - in der deutschen Anspruchsfassung als Abschirmung bezeichnet), das
von einer Wickelwelle (screen roller) ab- und aufgerollt werden kann und
beispielsweise als Wandelement dienen kann, vgl. Absatz [0036]. Die mit dem
Merkmal 2 geforderte Wickelwelle ist im Hohlraum des Trägers angeordnet wie das
Merkmal 2.1 vorschreibt. Nach den Merkmalen 4 und 4.1 ist das Rollo an seinen
Kanten (lateral sides of the screen) in Führungen geführt, die in die Stütze integriert
sind. Mit der Festlegung der Führungen in den Stützen ist auch festgelegt, dass es
sich bei dem in Rede stehenden Rollo um ein vertikales Rollo handelt. Die
Ausbildung der Führungen
liegt
indes
im Belieben der Fachperson;
im
Ausführungsbeispiel sind die Führungen durch Einsätze in Nuten des Kernprofils
der Stütze gebildet, welche Einsätze die Ecken der Stützen bilden, sodass die
Stütze (optisch) quasi einen quadratischen Querschnitt erhält, vgl. Figur 6 und
Absatz [0041]. Die Integration der Rolloführungen in die Stützen nach dem Merkmal
4.1 bedeutet
für die Fachperson daher nur, dass diese
innerhalb des
Außenumfangs der Stütze liegen müssen. Da der Querschnitt der Stütze jedoch wie
oben erläutert vollkommen im Belieben der Fachperson liegt, ist unter Beachtung
der zur Einleitung dieses Abschnittes angegebenen Grundsätzen dadurch nicht
festgelegt, welchen Querschnitt die Stütze mit den oder ohne die montierten
Führungen aufweist.
Die Auffassung der Beklagten, wonach der Querschnitt der Stütze mit und ohne
Führungen gleich sei, findet im Streitpatent keinen Niederschlag; denn ohne
Führungen ist die Stütze nach dem Ausführungsbeispiel kreuzförmig, mit
Führungen ist sie quadratisch, vgl. Figuren 1 und 6. Die Rolloführungen können
entweder einstückig mit dem übrigen Stützenquerschnitt oder als separate
Elemente ausgebildet sein. Als in die Stütze integriert sind die Führungen jedenfalls
anzusehen, wenn sie einstückig mit der Stütze gefertigt sind und damit einen
innerhalb des Außenumfangs der Stütze
liegenden Teil des beliebigen
Stützenquerschnitts bilden. Auch die auf ein ästhetisches Erscheinungsbild der
Stützenkonstruktion abstellende Aufgabe des Streitpatent ist nicht dazu geeignet,
die in Rede stehenden Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit einem hiervon
abweichenden Sinngehalt zu unterlegen. Sie können auch nicht enger nur
entsprechend dem Ausführungsbeispiel ausgelegt werden. Denn
im
Nichtigkeitsverfahren darf eine einengende Auslegung der angegriffenen
Patentansprüche nicht etwa deshalb zugrunde gelegt werden, weil mit dieser
die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte (vgl. BGH, X ZR 7/00, Urteil vom
24. September 2003, Rn. 39 – Blasenfreie Gummibahn I, juris).
Die beiden tragenden Bauteile Träger und Stütze sind, wie das Merkmal 1.3 vorgibt,
über eine Endkappe miteinander verbunden, die an einem Ende des Trägers
befestigbar ist. Die Verbindung von Träger und Stütze über die Endkappe bedingt
dabei, dass diese so tragfähig ausgebildet ist, dass anfallende Lasten vom Träger
in die Stütze über die Endkappe übertragen werden können, vgl. Absatz [0015] bzw.
Spalte 4, Zeile 24 bis 27. Weitere konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten der
Endkappe (vgl. Unteransprüche 8 und 9 sowie Figuren 1 und 5 und Absatz [0043])
sind für den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht verlangt, sondern für die
Endkappe ist mit dem Merkmal 1.3.1 nur vorgeschrieben, dass sie einen mittleren
Teil aufweist, der sich in einem bestimmten Abstand vom Träger erstreckt, wenn die
Endkappe am Ende des Trägers montiert ist. An diesem mittleren Teil ist gemäß
Merkmal 1.3.2 die Wickelwelle koppelbar, um sie im Hohlraum des Trägers
anzuordnen. Daraus schließt die Fachperson, dass das „Ende des Trägers“ den in
Längs- also Haupterstreckungsrichtung des Trägers liegenden Abschluss des
Trägers bezeichnet, denn die Wickelwelle könnte bei Befestigung am mittleren Teil
der Endkappe nicht von dieser in den Hohlraum des Trägers hinein verlaufen, wie
von den Merkmalen 1.3.2, 1.1.1 und 2.1 in Zusammenschau gefordert, wenn dem
„Ende des Trägers“ eine andere Bedeutung zukäme. Daraus und aus der Tatsache,
dass die Wickelrolle gemäß Merkmal 1.3.2 an dem mittleren Teil koppelbar ist,
ergibt sich, dass der bestimmte Abstand, der in Merkmal 1.3.1 ohne nähere
Angaben gefordert ist, sich vom Ende des Trägers aus in dessen Längsrichtung
erstreckt. Aus der sich aus Merkmal 1.1.3 ergebenden Vorgabe, dass das Rollo
über das Ende des Trägers hinausreicht – sonst würde es sich nicht durch die mit
dem Merkmal 1.1.2 definierte Durchgangsöffnung erstrecken – folgt darüber hinaus,
dass der mittlere Teil außerhalb des Trägers liegt und damit der bestimmte Abstand
vom Trägerende nach außen weist. Auch dem Ausführungsbeispiel
ist
dementsprechend entnehmbar, dass der mittlere Teil (central part 20) der Endkappe
(end cap 6) mit einem horizontalen Abstand von der vertikalen Endkante des
Trägers entfernt ist. Zur Befestigung der Wickelwelle kann der mittlere Teil der
Endkappe Befestigungselemente (coupling elements 25) aufweisen, vgl. Figuren 1
(nachfolgend eingeblendet) und 6 und Spalte 10, Zeilen 53 bis 57 (Absatz [0049])
und Unteranspruch 2.
Figur 1 der Streitpatentschrift
Schließlich ist mit den bereits erwähnten Merkmalen 1.1.2 und 1.1.3 für die
Ausbildung des Trägers noch gefordert, dass sich im montierten Zustand der
Endkappe neben dieser mindestens eine Durchgangsöffnung durch das Ende des
Trägers erstreckt und dass die Ausbildung der Durchgangsöffnung und der in
Merkmal 1.3.1 definierte Abstand – derjenige zwischen dem mittleren Teil der
Endkappe und dem Träger bzw. dem Ende des Trägers – derart gewählt sind, dass
sich das Rollo teilweise durch die Durchgangsöffnung erstreckt. Diese Forderung
nach der Durchgangsöffnung durch das Ende des Trägers ergibt, dass das
Hohlprofil des Trägers an seinem Ende jedenfalls mindestens in dem Bereich neben
der Endkappe offenbleibt. Wenn auch vom Anspruch nicht explizit gefordert, so
bewirkt diese Ausgestaltung außerdem, dass das vertikale Rollo beim Abrollen von
der im Träger angeordneten Wickelwelle mit seinen seitlichen Kanten überhaupt in
die in die Stütze integrierten Führungen eingreifen kann, vgl. Spalte 10, Zeilen 35
bis 43 (Absatz [0049]). Auch in den Figuren 1 und 6 weist die sich vom
Bezugszeichen 13 – das gemäß Anspruch 1 der Durchgangsöffnung zugeordnet ist
– erstreckende Linie auf den nicht verschlossenen Bereich des Endes des Trägers.
4.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Denn er kann
nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten, weil er sich in
naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D7 in Kombination mit
dem Wissen und Können der Fachperson ergibt.
Es ist daher auch nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen, ob
der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über die Anmeldung in ursprünglich
eingereichter Fassung hinausgeht und ob er neu – auch gegenüber der als
offenkundig angeführten Vorbenutzung – ist.
Die Druckschrift D7 offenbart nämlich eine Abschirmvorrichtung, die eine
Überdachung (roof structure 100) mit Trägern (bspw. front bar 5 und side screen
case 24) und an diese angrenzenden Stützen (column 10) aufweist. Der Träger ist
über eine Endkappe (end piece 21, 25) an die Stütze angeschlossen, die demnach
gemeinsam die tragenden Bauteile der Überdachung bilden. Im Hohlraum des
Trägers 5 ist eine Wickelrolle (screen roller) angeordnet, die an einem mittleren Teil
der Endkappe 21 (dort wo sich die guide strips 28 befinden) befestigt ist. Dasselbe
gilt ferner für den Hohlraum des Trägers 24; hier ist die Wickelrolle ebenso an dem
mittleren Teil der Endkappe 25 befestigt, wie ein Vergleich der Figuren 3
(nachfolgend wiedergegeben) und 6 ergibt. Das auf der Wickelrolle angeordnete
Rollo (screen 7, 9) wird dabei in Führungen (screen guides 11) geführt, vgl.
Ansprüche 8, 10 und 12 sowie Figuren 1, 3 und 6.
Figur 3 der Druckschrift D7
Bei der Erläuterung des Standes der Technik ist in der Druckschrift D7 angegeben,
dass die Führungen gesondert gefertigt werden können und dann an die
Überdachungsbauteile und/oder die Stützen angepasst werden können. Es sei aber
auch möglich, die Führungen integral – also einstückig – mit den Bauteilen oder
Stützen zu fertigen, vgl. Absatz [0010]. Auch für die Abschirmvorrichtung nach der
Lehre der Druckschrift D7 sind diese beiden Alternativen zur Ausbildung der
Führungen vorgesehen. So ist für den Anschluss des einen Trägers (front bar 5) an
die Stütze angegeben, dass die Führungen (slat guides 38, die mit den screen
guides 11 übereinstimmen, s. Figur 3) entweder integral mit den vorderen Stützen
oder getrennt von diesen ausgebildet werden und dann an die Stützen angepasst
und befestigt werden müssen. Auch für den Anschluss des Nebenträgers (side
screen case 24) wird auf die Führungen (screen/slat guide 11, 38) hingewiesen, vgl.
Spalte 2, Zeilen 10 bis 20, Spalte 8, Zeilen 40 bis 47, Spalte 9, Zeilen 16 bis 30 und
Spalte 11, Zeilen 49 bis 52.
Für die genannte Ausbildungsalternative, dass die Führungen mit den Stützen
integral also einstückig ausgebildet sind,
ist die Abschirmvorrichtung der
Druckschrift D7 auch mit in die Stützen integrierten Führungen ausgebildet, wie das
Merkmal 4.1 vorschreibt. Denn dann sind sie auch innerhalb des Außenumfangs
der einen beliebigen Querschnitt aufweisenden Stütze verortet, vgl. Auslegung
unter Abschnitt I.3.
Damit ist die Abschirmvorrichtung nach der Druckschrift D7 so ausgebildet, wie die
Merkmale 0, 1, 1.1, 1.1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3 sowie 1.3.2 und die Merkmalsgruppen 2.X,
3.X und 4.X nach dem erteilten Anspruch 1 vorschreiben.
Auch ist beim Nebenträgeranschluss am Ende des Trägers 24 neben der Endkappe
25 eine Durchgangsöffnung festzustellen, wenn die Endkappe am Träger montiert
ist. Allerdings stößt das Ende des Trägers stumpf an die Außenseite der Stütze.
Daher ist zwar, wie das Merkmal 1.1.2 vorschreibt, im montierten Zustand eine
Durchgangsöffnung im Trägerende neben der Endkappe vorhanden, jedoch gibt es
keinen Abstand zwischen dem mittleren Teil und dem Träger, wie Merkmal 1.3.1
vorschreibt. Damit erstreckt sich dann auch nicht das Rollo durch die
Durchgangsöffnung entsprechend dem Merkmal 1.1.3, vgl. Figuren 4 und 6.
Für die zweite Ausbildungsalternative nach der D7 mit integral mit den Stützen
ausgebildeten Führungen ist dort kein Ausführungsbeispiel dargestellt, sodass die
Fachperson für die Umsetzung dieser offenbarten Lehre selbst konstruktiv tätig
werden musste. Dazu konnte sie verschiedene Lösungswege zur Ausbildung des
Anschlusses des Trägers an die Stütze beschreiten.
Zum einen war der Fachperson das Ausführungsbeispiel der Druckschrift D7 für von
der Stütze separat ausgeführte Führungen präsent, welche den bündigen
Anschluss des Trägers an den Stützengrundkörper voraussetzt. Denn nur so kann
die seitliche Kante des Rollos – komplett im Träger liegend – von der Wickelrolle
durch den Schlitz 26 des Trägers in die unterhalb anschließende Führung 11
eingreifen, vgl. zuvor eingeblendete Figur 3 der D7. Bei mit der Stütze integriert
ausgeführten Führungen bedarf diese Lösung im Bereich, in dem der Träger an die
Stütze stößt, eine Entfernung der Führungen, mithin eine Ausklinkung der Stütze.
Diese Tätigkeit würde fachüblich bei der Montage der Überdachung auf der
Baustelle erfolgen, um die Maßhaltigkeit der Konstruktion zu gewährleisten. Das
würde zu einem erhöhten Montageaufwand
führen verglichen mit einer
Konstruktion, bei der die Bauteile ohne Veränderungen wie angeliefert montiert
werden können.
Die Fachperson war daher angehalten, weitere Alternativen in Betracht zu ziehen,
die keine zusätzlichen Anpassungsarbeiten vor Ort bedingen. Unter Beibehaltung
der vorgegebenen Befestigung mittels der Endkappe 25 boten sich ihr zwei weitere
Möglichkeiten für eine Anbindung des Nebenträgers 24 an eine Stütze 10 an, die
aus einem fachüblichen Abstimmungsprozess zwischen der jeweils standardmäßig
festzulegenden Stützenhöhe und Trägerlänge resultieren. Dabei musste das
obstruktionsfreie Einführen der Rollokante in die mit der Stütze einstückigen
Führung gewährleistet bleiben. Die Fachperson konnte unter dieser Vorbedingung
entweder den Träger mit seiner Unterseite auf das obere Ende der Stütze im
Bereich der Führungen auflegen oder den Träger bündig an die ihm zugewandte
Oberfläche der in den Stützenquerschnitt integrierten Führung anschließen,
wodurch die maximale Stützenhöhe durch die Position der Wickelrolle bzw. die Lage
der Unterkante des Rollos im aufgewickelten Zustand begrenzt wird.
Ausgehend von den zwei in der Druckschrift D7 angegeben Alternativen für die
Ausbildung der Stützen und der Rolloführungen gehört die konstruktive Umsetzung
des Anschlusses des Trägers an die Stütze zum Aufgabenkreis der Fachperson.
Dabei können sich je nach den Umständen verschiedene Möglichkeiten zum
weiteren Vorgehen anbieten und dementsprechend das Beschreiten
unterschiedlicher Wege naheliegend sein. Dann ist grundsätzlich nicht von
Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht
zöge (vgl. BGH, X ZR 51/22, Urteil vom 7. Mai 2024 – Festhalteanordnung, juris).
Bei der letzten Ausbildungsvariante ergibt sich durch die kürzere Ausbildung des
Trägers bei unveränderter Lage des mittleren Teils der Endkappe jedoch
automatisch, dass die Wickelrolle, die an diesem mittleren Teil der Endkappe
befestigt ist, über das Ende des Trägers hinausreicht und sich damit durch die
Durchgangsöffnung am Ende des Trägers erstreckt. Dadurch stellt sich zwischen
dem mittleren Teil der Endkappe im montierten Zustand ein bestimmter Abstand
zum (Ende des) Trägers ein, wie das Merkmal 1.3.1 vorschreibt. Dieser Abstand
und die Durchgangsöffnung sind auch so ausgebildet, dass sich das Rollo zum Teil
durch die Durchgangsöffnung erstreckt, wie mit dem Merkmal 1.1.3 gefordert ist.
Da sich das lediglich ein Lösungsprinzip umschreibende aber keinen konstruktiven
Aufbau der Verbindung zwischen Endkappe und Träger konkret vorgebende
Merkmal 1.3.1 darin erschöpft, dass sich nach der Montage zwischen dem mittleren
Teil der Endkappe und dem Träger bzw. seinem Ende ein bestimmter Abstand
einstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die in der Druckschrift D7 in ihrer
jeweiligen Gestalt und Anordnung
für die Ausführungsbeispiele konkret
beschriebenen und gezeigten Bestandteile wie die Befestigung der Endkappe am
Träger unmittelbar zur Realisierung einer anspruchsgemäßen Verbindung von
Nebenträger und Stütze eignen. Der Anspruch schreibt deren konstruktive
Ausführung nicht im Einzelnen vor. Insoweit wird die Fachperson die erforderliche
Anpassung der ihm präsenten Komponenten zur Ausfüllung der Lösungsprinzipien
nicht von dem bekannten konstruktiven Aufbau abhängig machen, sondern
gleichsam die in der Druckschrift D7 allgemein vermittelte Lehre betrachten und als
Grundlage
für
den Abstimmungsprozess
zwischen
den
bekannten
Lösungselementen vorsehen.
Die Fachperson gelangt somit bei dieser Ausbildungsalternative ausgehend von der
Abschirmvorrichtung der Druckschrift D7 zu einer solchen nach Anspruch 1, ohne
erfinderisch tätig geworden zu sein.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Druckschrift D7 in der Streitpatentschrift
als Stand der Technik angeführt ist, von dem sich das Streitpatent abzugrenzen
sucht. Denn das Streitpatent greift zur Abgrenzung ersichtlich nur das erste
Ausführungsbeispiel der D7 auf, wonach die Befestigung der Rolloführungen an die
Stützen oft als wenig ästhetisch angesehen würde, vgl. Absatz [0004] des
Streitpatents. Zur Ausgestaltung der Abschirmvorrichtung der D7 mit mit den
Stützen einstückig ausgebildeten Führungen verhält sich das Streitpatent hingegen
nicht. Die Druckschrift D7 wird hinsichtlich dieser Ausführungsalternative zur
Abgrenzung des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik demnach nicht
herangezogen.
5.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach dem einzigen
Hilfsantrag ist nicht patentfähig. Er ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus
dem Gegenstand der Druckschrift D7 i.V.m. dem Wissen und Können der
Fachperson.
Es ist daher auch nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen, ob die für
den Hilfsantrag in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale unklar sind und die
Veränderung des Anspruchs 1 unzulässig ist, wie die Klägerin noch vorbringt.
a)
Die Fachperson legt den ergänzten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
dem Hilfsantrag folgendes Verständnis zugrunde:
Im Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag wird die Abschirmvorrichtung insbesondere
bzgl. der den Träger und die Stütze verbindenden Endkappe weiter konkretisiert.
So bildet die Merkmalsgruppe 1.3.XHi neben dem mit dem Merkmal 1.3.1
vorgeschriebenen mittleren Teil der Endkappe zum einen gemäß Merkmal 1.3.3Hi
einen Grundkörper der Endkappe aus, um die Endkappe am Trägerende zu
befestigen. Zum anderen fordert das Merkmal 1.3.4Hi ein Befestigungselement der
Endkappe, das sich nach Merkmal 1.3.4.1Hi in Bezug zum Grundköper erstreckt und
Merkmal 1.3.4.2Hi entsprechend am oberen Ende der Stütze anordenbar ist. Die
Angabe „am oberen Ende der Stütze“ bezieht sich dabei auf den gesamten oberen
Endbereich der Stütze und nicht nur auf deren Oberseite, denn im Gegensatz zu
Unteranspruch 9, in dem gefordert ist, dass das Befestigungselement „in the top of
the column arrangeable“ ist, heißt es in dem Merkmal 1.3.4.2Hi „at the top of the
column“.
Die Erstreckung des Befestigungselements in Bezug zum Grundkörper und
mögliche Anordnung an der Oberseite der Stütze soll im Weiteren gemäß dem
Merkmal 1.2.2Hi derart sein, dass sich der Träger im verbundenen Zustand im
Wesentlichen über und neben der Stütze erstreckt. Diese Forderung wird im
Wesentlichen von allen Eckknoten – die Verbindung des Endes eines Trägers an
das Ende einer Stütze – einer Träger-Stützen-Konstruktion erfüllt, denn dabei
erstreckt sich ein Träger aufgrund seiner größeren Längserstreckung im Vergleich
zu seinen übrigen Ausdehnungen immer im Wesentlichen über und neben der
Stütze. Das in Rede stehende Merkmal sagt aber nicht aus, wo genau das Ende
bzw. die Stirnseite des Trägers über der Oberseite der Stütze liegt, solange die
Merkmale 1.3.1, 1.1.2 und 1.1.3 noch erfüllt sind. Der verbundene Zustand ergibt
sich aus dem Teilsatz des Merkmals „in order to couple the beam to the column to
support the beam“.
Aus Merkmal 1.3.4.1Hi ergibt sich auch, dass die Endkappe einen Grundkörper und
ein Befestigungselement als verschiedene Bereiche aufweist. Eine Endkappe mit
einem einzigen Bereich, der beide Funktionen erfüllt (Befestigung an den Träger
und an der Stütze), fällt nicht unter den Wortlaut des Anspruchs.
Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf
die Ausführungen in Abschnitt I.3 verwiesen.
b)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus der Lehre
der Druckschrift D7 und dem Wissen und Können der Fachperson ergibt.
Denn bei der nahliegenden konstruktiven Anpassung der Abschirmvorrichtung nach
Druckschrift D7 an die dort ebenfalls genannte Ausgestaltungsalternative mit in die
Stütze integrierten Führungen kommt die Fachperson auch beiläufig zu einer
Abschirmvorrichtung in der Ausbildung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags.
Die Endkappe 25, die den Träger 24 an der Stütze befestigt, weist einen breiteren
Bereich auf, mit dem die Endkappe am Trägerende befestigt ist. Darüber hinaus
weist sie ein schmaleren Bereich 25a auf, der sich an den breiteren Teil anschließt
und insofern ein Befestigungselement darstellt, als er der Befestigung der Endkappe
bzw. des mit ihr verbundenen Trägers am oberen Ende der Stütze dient, vgl.
Figuren 1, 5 und 6 (nachfolgend eingeblendet). Die Endkappe 25 ist demnach
bereits ausgebildet wie das Merkmal 1.3.3Hi und die Merkmalsgruppe 1.3.4.XHi nach
Anspruch 1 des Hilfsantrags vorschreiben.
Figur 6 der Druckschrift D7
Bei der Ausbildungsvariante der Abschirmvorrichtung nach der Druckschrift D7 mit
in den Stützen integrierten Rolloführungen – als Auswahlalternative wie zum
erteilten Anspruch 1 in Abschnitt I.4 bereits dargelegt – endet das Trägerende im
Bereich des in Rede stehenden Anschlussknotens zwangsläufig so, dass die
Wickelrolle mit dem auf- und abwickelbaren Rollo über den Träger hinaussteht. Zur
Sicherstellung der Wickelbarkeit des Rollos und um ein obstruktionsfreies Einführen
seiner Kanten in die jeweils zugeordneten Führungen zu ermöglichen, impliziert dies
aber eine hierauf abgestimmte, vertikale Höhe der jeweiligen Führung und damit
der Stütze insgesamt.
In der für die Fachperson naheliegenden Ausbildung mit von dem mittleren Teil der
Endkappe weg versetztem Trägerende gemäß erteiltem Anspruch 1 endet
demnach die Stütze mit der integrierten Rolloführung sinnfällig in einem Bereich
unterhalb der Wickelrolle. Das Befestigungselement 25a der Endkappe greift dabei
am oberen Ende der Stütze in deren Vertiefung (cavity 18) ein, die für deren
Anschluss vorgesehen ist, vgl. Figur 2 und Absätze [0060], [0061]. Die Endkappe
ist demnach in dieser Ausbildungsvariante auch so am oberen Ende der Stütze
befestigt, dass sich der Träger im zusammengebauten Zustand im Wesentlichen
oberhalb und neben der Stütze erstreckt wie das Merkmal 1.2.2Hi vorschreibt.
6.
Da die Beklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und in der
Fassung nach dem einzigen Hilfsantrag ausdrücklich als geschlossenen
Anspruchssatz verteidigt, hat es sowohl in seiner erteilten als auch in der Fassung
nach dem Hilfsantrag insgesamt keinen Bestand. Denn es kommt mithin auf die
Rechtsbeständigkeit ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH, X ZB 6/05, Beschluss
vom 27. Juni 2007, Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II, juris; X ZR 64/14,
Urteil vom 13. September 2016, Rn. 27 – Datengenerator, juris), an der es jeweils
in Bezug auf Patentanspruch 1 fehlt.
I I .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
I I I .
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Dr. Himmelmann
Peters
Sexlinger
Dr. Huber
Bundespatentgericht
8 Ni 52/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juni 2025
Zindler
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle