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BPatG Urteil vom 03.06.2025 – 8 Ni 52/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030625U8Ni52.23EP.0

Zitiert 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:030625U8Ni52.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 135 837

(DE 60 2015 060 999)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Hartlieb sowie des Richters Dr. Himmelmann, der Richterin Dipl.-Ing.

Univ. Peters, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger und des Richters k. A.

Dr.-Ing. Huber

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 3 135 837 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 135 837

(deutsches Aktenzeichen DE 60 2015 060 999.9) (Streitpatent), das am

9. Januar 2015 als Teilungsanmeldung aus der europäischen Stammanmeldung

EP 3 092 351 unter

Inanspruchnahme der Priorität BE 201400015 vom

10. Januar 2014 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „SCREEN

DEVICE“ („Schirmvorrichtung“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents

wurde am 21. Oktober 2020 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 15 Ansprüche mit dem

unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar

rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 15.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift EP 3 135 837 B1

mit vom Senat hinzugefügter, strukturierter Merkmalsgliederung:

1

1.1

1.1.1

2

2.1

3

3.1

4

1.2

1.2.1

1.3

1.3.1

Screen device (1), comprising:

a covering which comprises

a beam (2) as a first structural part of the covering,

which comprises an internal cavity (24);

a screen roller

which is arranged in the internal cavity (24);

a screen

which can be rolled up onto and unrolled from the screen roller;

screen guides for guiding the lateral sides of the screen;

a second structural part being a column (5) for supporting the

beam (2) for supporting the covering and

the column being adjacent to the beam;

an end cap (6, 6’) which is attachable to an end of the beam (2) in

order to attach the beam (2) to the column (5);

whereby the end cap (6, 6’) comprises a central part (20)

which extends at a certain distance from the beam (2)

after the end cap (6, 6’) has been fitted to the end of the

beam (2) and

1.3.2

to which the screen roller is coupleable to accommodate

the screen roller in the internal cavity (24),

characterized in

4.1

1.1.2

that the screen guides are incorporated in the column (5) and

that, after the end cap (6, 6’) has been fitted to the end of

the beam (2), at least one through-opening (13) extends

next to the end cap (6, 6’) through the end of the beam (2),

1.1.3

the distance and the through-opening (13) being such that

the screen partly extends through this through-opening

(13).

Wegen des Wortlauts der weiterhin angegriffenen Unteransprüche 2 bis 15 in der

erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit

und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

B01

Verletzungsklageschrift der Beklagten an das Landgericht D… vom 14.

B02

B03

B04

B05

B06

September 2022;

EP 3 135 837 B1 (Streitpatentschrift);

WO 2015/104675 A1 (Stammanmeldung);

Anmeldungsunterlagen des Streitpatents;

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Streitpatentschrift;

EPA: Letter accompanying subsequently filed items vom 01. September

2017, Application number: 16188604.9;

B07

Renson Design in Sunprotection, Bocklet Rolladen und Sonnensch[utz],

Kastellstrasse

6-10,

73734 Esslingen-Berkheim, Deutschland,

Rechnung No. KI- 1001302 vom 8. März 2010 (Vorbenutzung);

B08

bocklet, Rolladen und Sonnenschutz, Rechnung, Nummer: 10-RE-0127,

Datum: 25. März 2010 (Vorbenutzung);

B09

RENSON, Creating healthy spaces, Die erste windfeste und

insektenhemmende Senkrechtmarkise; Fixscreen 85, 100, 150; ©

RENSON®

Sunprotection-Screens

NV, Waregem,

2010

(Vorbenutzung);

B10

B11

B12

Renson Sunprotection Screens, Einzelteilübersicht (Vorbenutzung);

Fototafel (Abbildungen 1 bis 5);

RENSON, Creating healthy spaces, vollständig verschließbare

Terrassenüberdachung mit Lamellendach; © L1000163 02/12  Dults

(Prospekt Renson Camargue®);

B13

Schriftsatz der Beklagten an das Landgericht D… vom 25. Mai 2023 (4c

O 55/22);

US 3,332,179 A;

EP 2 204 515 A1;

BE 1 019 571 A5;

EP 2 578 767 A1;

NL 1 031 656 C;

EP 2 333 194 A2;

EP 2 351 896 A2;

DE 1 784 021 A;

DE 10 2012 000 580 A1; und

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

US 4,398,585 A.

Die Klägerin legt in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 zu der von ihr

behaupteten Vorbenutzung (Typ Fixscreen 150; Anlagen B09 bis B11) ein Muster

einer Endkappe vor und erläutert dem Senat und der Beklagten anhand dieses

Musters die Ausgestaltung, die die Endkappe nach ihrer Sicht aufweist.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 3 135 837 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch

teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung des Hilfsantrages vom 6. März 2024 erhalten.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025, dass sie die

Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag vom 6. März 2024 jeweils als

geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt

mit einem Hilfsantrag verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen

wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents

nicht als unzulässig erweitert und für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei

jedenfalls in der Fassung des Hilfsantrags patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte folgende Dokumente und Anlagen

vorgelegt:

KAP 3

Gutachterliche Stellungnahme im Rechtsstreit 4c O 55/22, Renson

Sunprotection-Screens NV ./. Warema Renkhoff SE vom 15. Januar

2024 von Herrn Universitätsprofessor Dr.-Ing. habil. Bernd Künne, 59494

Soest;

KAP 4

Konstruktionszeichnungen RENSON® - HOC – Intern document –

Technisch dossier | Lagune®.

Für den Hilfsantrag vom 6. März 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 des

Streitpatents am Ende mit den Merkmalen des erteilten Unteranspruchs 8 des

Streitpatents ergänzt. In der Verfahrenssprache lautet die Ergänzung mit vom Senat

hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

1.3.3Hi.

in that the end cap (6) comprises a base body (7) for attaching the

1.3.4Hi.

1.3.4.1Hi.

1.3.4.2Hi.

1.2.2Hi.

end cap (6) to the end of the beam (2) and

an attachment member (8)

which extends with respect to the base body (7) and

which is arrangeable at the top of the column (5)

in such a way that the beam (2) extends substantially above

and next to the column (5) in order to couple the beam (2) to

the column (5) to support the beam (2).

Der erteilte Patentanspruch 8 des Streitpatents ist gestrichen. Die erteilten

Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 des Streitpatents sind im Übrigen, bis auf die

geänderte Nummerierung der Patentansprüche von 9 bis 15 in 8 bis 14,

unverändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ

und

Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist begründet, weil das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch

in der Fassung des Hilfsantrags vom 6. März 2024 patentfähig ist.

I .

1.

Das Streitpatent betrifft eine Abschirmvorrichtung, die eine Überdachung

umfasst, die wiederum einen Träger als tragendes Element der Überdachung

aufweist, der wiederum an mindestens einem weiteren tragenden Element der

Abschirmvorrichtung befestigbar ist (vgl. Absatz [0001] Streitpatentschrift, auf die in

diesem Absatz verwiesen wird).

Derartige Abschirmvorrichtungen seien oft an Wohnhäusern, Geschäften,

Restaurants oder Ähnlichem vorgesehen, um eine Terrasse oder Ähnliches vor

Sonneneinstrahlung, Niederschlag oder anderen äußeren Einflüssen zu schützen

oder dazu gegensätzlich Sonneneinstrahlung zuzulassen. Solche Abschirmvorrichtungen seien als Pergolen, Veranden, Terrassenüberdachungen und

dergleichen ausgebildet. Eine derartige Konstruktion weise normalerweise eine

Dachkonstruktion (Überdachung) auf, die als tragende Elemente mehrere Träger

aufweise, die Rahmen bildeten und entweder von mindestens vier Stützen getragen

würden oder an einer oder mehreren Seiten an eine Wand anschlössen. Die

Überdachung könne fest sein oder ein Rollo umfassen, das auf- und abgerollt

werden könne. Weitere Möglichkeiten bestünden in drehbaren oder verschiebbaren

Lamellen. Auch elektrische Einrichtungen wie Licht oder Heizung seien regelmäßig

vorhanden. Darüber hinaus seien an derartigen Abschirmvorrichtungen oft

Vertikalrollos zwischen den Stützen vorgesehen, die auf einer Wickelwelle auf- und

von dieser abgerollt werden könnten. Die Träger derartiger Abschirmvorrichtungen,

die oft als Rahmen zusammengebaut seien, seien üblicherweise auf oder zwischen

den Stützen befestigt (vgl. Absätze [0002] und [0003]).

Die vorliegende Erfindung beziehe sich auf solche Abschirmvorrichtungen, bei

denen in einen Hohlraum eines Trägers eine Wickelwelle angeordnet sei. Derartige

Abschirmvorrichtungen seien aus den Druckschriften D2, D6 und D7 bekannt. Bei

solchen Vorrichtungen sei es oft schwierig, die Kanten des Rollos, das von der

Wickelwelle auf- und abgerollt werden könne, an benachbarte Elemente ästhetisch

angrenzen zu lassen. Bei den Druckschriften D6 und D7 seien die Rollokanten in

Führungen geführt, die an den Stützen befestigt seien. Diese Befestigungen würden

oft als wenig ästhetisch angesehen. Es sei daher Aufgabe der vorliegenden

Erfindung, verbesserte Abschirmvorrichtungen bereitzustellen (vgl. Absätze [0004]

und [0005]).

2.

Als die mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachperson wird zum

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Dipl.-Ing. (FH) oder

B.Eng.) angesehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung

in der

Tragwerksplanung und Konstruktion

insbesondere von Überdachungen mit

Abschirmvorrichtungen verfügt.

Denn bei der Erfindung werden die tragenden Elemente einer Überdachung und ein

Anschluss eines Trägers an einer Stütze unter Berücksichtigung der Befestigung

einer Wickelwelle mit einem auf- und abwickelbaren Rollo ausgebildet. Die

Ausbildung des Tragwerks eines Bauwerks – hier einer Überdachung – unter

Gewährleistung der sicheren Abtragung der angreifenden Kräfte aus Eigen-, Wind- ,

Schnee- und Verkehrslasten sowie die dazugehörige Detailkonstruktion der

Knotenpunkte liegt im Arbeitsgebiet eines Bauingenieurs.

Nicht ins Arbeitsgebiet eines Bauingenieurs fällt hingegen die Ausbildung der

Wickelwelle mit Antrieb für das Auf- und Abwickeln des Abschirmrollos sowie das

Rollo. Auf einen solchen Gegenstand ist das Streitpatent jedoch nicht gerichtet,

vielmehr werden diese Elemente nur insofern definiert als ihre Anordnung zum

Tragwerk angegeben ist.

3.

Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem

Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des

Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale

zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung

und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, X ZR 74/05, Urteil vom

13. Februar 2007 – Kettenradanordnung, juris). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH, X ZR 255/01,

Urteil vom 7. September 2004 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, juris).

Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des

Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen

nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter

Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei

Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg

erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht

werden soll (vgl. BGH, X ZR 153/05, Urteil vom 12. Februar 2008 – Mehrgangnabe,

juris).

Auf dieser Grundlage legt die Fachperson den Merkmalen des Patentanspruchs 1

in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde:

Der Anspruch ist mit dem Merkmal 0 auf eine Abschirmvorrichtung (screen device)

gerichtet, die mit den Merkmalen 1 bis 4 zumindest die Bestandteile Überdachung

(covering), Wickelwelle (screen roller), Rollo (screen) und Führungen für das Rollo

(screen guides) aufweist.

Die mit der Merkmalsgruppe 1.X weiter ausgebildete Überdachung (covering) ist

wiederum aus den nicht abschließend aufgezählten tragenden Bestandteilen Träger

(beam) und Stütze (column - in der deutschen Anspruchsfassung mit Pfeiler

übersetzt), die über eine Endkappe (end cap) verbunden sind, aufgebaut, vgl.

Absätze [0002], [0015] und [0016] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem

Abschnitt verwiesen wird. Dabei bildet der Träger ein erstes tragendes Element (first

structural part) und die Stütze ein zweites tragendes Element (second structural

part) der Überdachung wie die Merkmale 1.1 und 1.2 vorschreiben. Das Merkmal

1.2 legt weiter fest, dass die Stütze dazu dient, den Träger und damit den ihr

zugewiesenen Lastanteil aus der Überdachung zu tragen. Die Ausbildung

gegebenenfalls weiterer notwendiger tragender Bauteile zur Konstruktion einer

Überdachung wie zusätzliche Träger und Stützen obliegen der Fachperson.

Merkmal 1.2.1 schreibt noch vor, dass die Stütze an den Träger angrenzt. Mit dieser

Merkmalskombination ist auch die Ausrichtung dieser beiden Bauteile entsprechend

der fachüblichen Bedeutung als im Wesentlichen horizontal verlaufender Träger

und vertikale Stütze festgelegt, vgl. auch Figur 8 i.V.m. Absatz [0025]. Nicht

festgelegt ist bei der Überdachung nach Merkmalsgruppe 1 hingegen die räumliche

Anordnung des Trägers in Bezug zur Stütze. Für den Träger ist mit Merkmal 1.1.1

noch vorgegeben, dass er hohl ausgebildet ist. Zu den weiteren Ausgestaltungen

der Tragelemente der Überdachung, wie in der Beschreibung angegeben –

beispielsweise zum Querschnitt und Material der Stützen und Träger,

Entwässerungsbereiche, Abdeckprofile u.a. – verhält sich der Anspruch 1 nicht. Die

Abschirmvorrichtung des Ausführungsbeispiels weist dabei jeweils durch ein

Kernprofil gebildete Stützen auf, die je nach Bedarf mit einer begrenzten Zahl von

Einsatzprofilen ergänzt werden können, vgl. Absatz [0027]. Doch auch unter dieser

Prämisse erfährt insbesondere die Stütze bzgl. ihres Querschnitts keinerlei

Festlegung.

Die Abschirmvorrichtung weist neben den tragenden Elementen der Überdachung

zumindest noch die gemäß den Merkmalsgruppen 2.X bis 4.X ausgebildeten

Bestandteile auf. Diese bestehen nach den Merkmalen 3 und 3.1 aus einem Rollo

(screen - in der deutschen Anspruchsfassung als Abschirmung bezeichnet), das

von einer Wickelwelle (screen roller) ab- und aufgerollt werden kann und

beispielsweise als Wandelement dienen kann, vgl. Absatz [0036]. Die mit dem

Merkmal 2 geforderte Wickelwelle ist im Hohlraum des Trägers angeordnet wie das

Merkmal 2.1 vorschreibt. Nach den Merkmalen 4 und 4.1 ist das Rollo an seinen

Kanten (lateral sides of the screen) in Führungen geführt, die in die Stütze integriert

sind. Mit der Festlegung der Führungen in den Stützen ist auch festgelegt, dass es

sich bei dem in Rede stehenden Rollo um ein vertikales Rollo handelt. Die

Ausbildung der Führungen

liegt

indes

im Belieben der Fachperson;

im

Ausführungsbeispiel sind die Führungen durch Einsätze in Nuten des Kernprofils

der Stütze gebildet, welche Einsätze die Ecken der Stützen bilden, sodass die

Stütze (optisch) quasi einen quadratischen Querschnitt erhält, vgl. Figur 6 und

Absatz [0041]. Die Integration der Rolloführungen in die Stützen nach dem Merkmal

4.1 bedeutet

für die Fachperson daher nur, dass diese

innerhalb des

Außenumfangs der Stütze liegen müssen. Da der Querschnitt der Stütze jedoch wie

oben erläutert vollkommen im Belieben der Fachperson liegt, ist unter Beachtung

der zur Einleitung dieses Abschnittes angegebenen Grundsätzen dadurch nicht

festgelegt, welchen Querschnitt die Stütze mit den oder ohne die montierten

Führungen aufweist.

Die Auffassung der Beklagten, wonach der Querschnitt der Stütze mit und ohne

Führungen gleich sei, findet im Streitpatent keinen Niederschlag; denn ohne

Führungen ist die Stütze nach dem Ausführungsbeispiel kreuzförmig, mit

Führungen ist sie quadratisch, vgl. Figuren 1 und 6. Die Rolloführungen können

entweder einstückig mit dem übrigen Stützenquerschnitt oder als separate

Elemente ausgebildet sein. Als in die Stütze integriert sind die Führungen jedenfalls

anzusehen, wenn sie einstückig mit der Stütze gefertigt sind und damit einen

innerhalb des Außenumfangs der Stütze

liegenden Teil des beliebigen

Stützenquerschnitts bilden. Auch die auf ein ästhetisches Erscheinungsbild der

Stützenkonstruktion abstellende Aufgabe des Streitpatent ist nicht dazu geeignet,

die in Rede stehenden Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit einem hiervon

abweichenden Sinngehalt zu unterlegen. Sie können auch nicht enger nur

entsprechend dem Ausführungsbeispiel ausgelegt werden. Denn

im

Nichtigkeitsverfahren darf eine einengende Auslegung der angegriffenen

Patentansprüche nicht etwa deshalb zugrunde gelegt werden, weil mit dieser

die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte (vgl. BGH, X ZR 7/00, Urteil vom

24. September 2003, Rn. 39 – Blasenfreie Gummibahn I, juris).

Die beiden tragenden Bauteile Träger und Stütze sind, wie das Merkmal 1.3 vorgibt,

über eine Endkappe miteinander verbunden, die an einem Ende des Trägers

befestigbar ist. Die Verbindung von Träger und Stütze über die Endkappe bedingt

dabei, dass diese so tragfähig ausgebildet ist, dass anfallende Lasten vom Träger

in die Stütze über die Endkappe übertragen werden können, vgl. Absatz [0015] bzw.

Spalte 4, Zeile 24 bis 27. Weitere konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten der

Endkappe (vgl. Unteransprüche 8 und 9 sowie Figuren 1 und 5 und Absatz [0043])

sind für den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht verlangt, sondern für die

Endkappe ist mit dem Merkmal 1.3.1 nur vorgeschrieben, dass sie einen mittleren

Teil aufweist, der sich in einem bestimmten Abstand vom Träger erstreckt, wenn die

Endkappe am Ende des Trägers montiert ist. An diesem mittleren Teil ist gemäß

Merkmal 1.3.2 die Wickelwelle koppelbar, um sie im Hohlraum des Trägers

anzuordnen. Daraus schließt die Fachperson, dass das „Ende des Trägers“ den in

Längs- also Haupterstreckungsrichtung des Trägers liegenden Abschluss des

Trägers bezeichnet, denn die Wickelwelle könnte bei Befestigung am mittleren Teil

der Endkappe nicht von dieser in den Hohlraum des Trägers hinein verlaufen, wie

von den Merkmalen 1.3.2, 1.1.1 und 2.1 in Zusammenschau gefordert, wenn dem

„Ende des Trägers“ eine andere Bedeutung zukäme. Daraus und aus der Tatsache,

dass die Wickelrolle gemäß Merkmal 1.3.2 an dem mittleren Teil koppelbar ist,

ergibt sich, dass der bestimmte Abstand, der in Merkmal 1.3.1 ohne nähere

Angaben gefordert ist, sich vom Ende des Trägers aus in dessen Längsrichtung

erstreckt. Aus der sich aus Merkmal 1.1.3 ergebenden Vorgabe, dass das Rollo

über das Ende des Trägers hinausreicht – sonst würde es sich nicht durch die mit

dem Merkmal 1.1.2 definierte Durchgangsöffnung erstrecken – folgt darüber hinaus,

dass der mittlere Teil außerhalb des Trägers liegt und damit der bestimmte Abstand

vom Trägerende nach außen weist. Auch dem Ausführungsbeispiel

ist

dementsprechend entnehmbar, dass der mittlere Teil (central part 20) der Endkappe

(end cap 6) mit einem horizontalen Abstand von der vertikalen Endkante des

Trägers entfernt ist. Zur Befestigung der Wickelwelle kann der mittlere Teil der

Endkappe Befestigungselemente (coupling elements 25) aufweisen, vgl. Figuren 1

(nachfolgend eingeblendet) und 6 und Spalte 10, Zeilen 53 bis 57 (Absatz [0049])

und Unteranspruch 2.

Figur 1 der Streitpatentschrift

Schließlich ist mit den bereits erwähnten Merkmalen 1.1.2 und 1.1.3 für die

Ausbildung des Trägers noch gefordert, dass sich im montierten Zustand der

Endkappe neben dieser mindestens eine Durchgangsöffnung durch das Ende des

Trägers erstreckt und dass die Ausbildung der Durchgangsöffnung und der in

Merkmal 1.3.1 definierte Abstand – derjenige zwischen dem mittleren Teil der

Endkappe und dem Träger bzw. dem Ende des Trägers – derart gewählt sind, dass

sich das Rollo teilweise durch die Durchgangsöffnung erstreckt. Diese Forderung

nach der Durchgangsöffnung durch das Ende des Trägers ergibt, dass das

Hohlprofil des Trägers an seinem Ende jedenfalls mindestens in dem Bereich neben

der Endkappe offenbleibt. Wenn auch vom Anspruch nicht explizit gefordert, so

bewirkt diese Ausgestaltung außerdem, dass das vertikale Rollo beim Abrollen von

der im Träger angeordneten Wickelwelle mit seinen seitlichen Kanten überhaupt in

die in die Stütze integrierten Führungen eingreifen kann, vgl. Spalte 10, Zeilen 35

bis 43 (Absatz [0049]). Auch in den Figuren 1 und 6 weist die sich vom

Bezugszeichen 13 – das gemäß Anspruch 1 der Durchgangsöffnung zugeordnet ist

– erstreckende Linie auf den nicht verschlossenen Bereich des Endes des Trägers.

4.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Denn er kann

nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten, weil er sich in

naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D7 in Kombination mit

dem Wissen und Können der Fachperson ergibt.

Es ist daher auch nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen, ob

der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über die Anmeldung in ursprünglich

eingereichter Fassung hinausgeht und ob er neu – auch gegenüber der als

offenkundig angeführten Vorbenutzung – ist.

Die Druckschrift D7 offenbart nämlich eine Abschirmvorrichtung, die eine

Überdachung (roof structure 100) mit Trägern (bspw. front bar 5 und side screen

case 24) und an diese angrenzenden Stützen (column 10) aufweist. Der Träger ist

über eine Endkappe (end piece 21, 25) an die Stütze angeschlossen, die demnach

gemeinsam die tragenden Bauteile der Überdachung bilden. Im Hohlraum des

Trägers 5 ist eine Wickelrolle (screen roller) angeordnet, die an einem mittleren Teil

der Endkappe 21 (dort wo sich die guide strips 28 befinden) befestigt ist. Dasselbe

gilt ferner für den Hohlraum des Trägers 24; hier ist die Wickelrolle ebenso an dem

mittleren Teil der Endkappe 25 befestigt, wie ein Vergleich der Figuren 3

(nachfolgend wiedergegeben) und 6 ergibt. Das auf der Wickelrolle angeordnete

Rollo (screen 7, 9) wird dabei in Führungen (screen guides 11) geführt, vgl.

Ansprüche 8, 10 und 12 sowie Figuren 1, 3 und 6.

Figur 3 der Druckschrift D7

Bei der Erläuterung des Standes der Technik ist in der Druckschrift D7 angegeben,

dass die Führungen gesondert gefertigt werden können und dann an die

Überdachungsbauteile und/oder die Stützen angepasst werden können. Es sei aber

auch möglich, die Führungen integral – also einstückig – mit den Bauteilen oder

Stützen zu fertigen, vgl. Absatz [0010]. Auch für die Abschirmvorrichtung nach der

Lehre der Druckschrift D7 sind diese beiden Alternativen zur Ausbildung der

Führungen vorgesehen. So ist für den Anschluss des einen Trägers (front bar 5) an

die Stütze angegeben, dass die Führungen (slat guides 38, die mit den screen

guides 11 übereinstimmen, s. Figur 3) entweder integral mit den vorderen Stützen

oder getrennt von diesen ausgebildet werden und dann an die Stützen angepasst

und befestigt werden müssen. Auch für den Anschluss des Nebenträgers (side

screen case 24) wird auf die Führungen (screen/slat guide 11, 38) hingewiesen, vgl.

Spalte 2, Zeilen 10 bis 20, Spalte 8, Zeilen 40 bis 47, Spalte 9, Zeilen 16 bis 30 und

Spalte 11, Zeilen 49 bis 52.

Für die genannte Ausbildungsalternative, dass die Führungen mit den Stützen

integral also einstückig ausgebildet sind,

ist die Abschirmvorrichtung der

Druckschrift D7 auch mit in die Stützen integrierten Führungen ausgebildet, wie das

Merkmal 4.1 vorschreibt. Denn dann sind sie auch innerhalb des Außenumfangs

der einen beliebigen Querschnitt aufweisenden Stütze verortet, vgl. Auslegung

unter Abschnitt I.3.

Damit ist die Abschirmvorrichtung nach der Druckschrift D7 so ausgebildet, wie die

Merkmale 0, 1, 1.1, 1.1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3 sowie 1.3.2 und die Merkmalsgruppen 2.X,

3.X und 4.X nach dem erteilten Anspruch 1 vorschreiben.

Auch ist beim Nebenträgeranschluss am Ende des Trägers 24 neben der Endkappe

25 eine Durchgangsöffnung festzustellen, wenn die Endkappe am Träger montiert

ist. Allerdings stößt das Ende des Trägers stumpf an die Außenseite der Stütze.

Daher ist zwar, wie das Merkmal 1.1.2 vorschreibt, im montierten Zustand eine

Durchgangsöffnung im Trägerende neben der Endkappe vorhanden, jedoch gibt es

keinen Abstand zwischen dem mittleren Teil und dem Träger, wie Merkmal 1.3.1

vorschreibt. Damit erstreckt sich dann auch nicht das Rollo durch die

Durchgangsöffnung entsprechend dem Merkmal 1.1.3, vgl. Figuren 4 und 6.

Für die zweite Ausbildungsalternative nach der D7 mit integral mit den Stützen

ausgebildeten Führungen ist dort kein Ausführungsbeispiel dargestellt, sodass die

Fachperson für die Umsetzung dieser offenbarten Lehre selbst konstruktiv tätig

werden musste. Dazu konnte sie verschiedene Lösungswege zur Ausbildung des

Anschlusses des Trägers an die Stütze beschreiten.

Zum einen war der Fachperson das Ausführungsbeispiel der Druckschrift D7 für von

der Stütze separat ausgeführte Führungen präsent, welche den bündigen

Anschluss des Trägers an den Stützengrundkörper voraussetzt. Denn nur so kann

die seitliche Kante des Rollos – komplett im Träger liegend – von der Wickelrolle

durch den Schlitz 26 des Trägers in die unterhalb anschließende Führung 11

eingreifen, vgl. zuvor eingeblendete Figur 3 der D7. Bei mit der Stütze integriert

ausgeführten Führungen bedarf diese Lösung im Bereich, in dem der Träger an die

Stütze stößt, eine Entfernung der Führungen, mithin eine Ausklinkung der Stütze.

Diese Tätigkeit würde fachüblich bei der Montage der Überdachung auf der

Baustelle erfolgen, um die Maßhaltigkeit der Konstruktion zu gewährleisten. Das

würde zu einem erhöhten Montageaufwand

führen verglichen mit einer

Konstruktion, bei der die Bauteile ohne Veränderungen wie angeliefert montiert

werden können.

Die Fachperson war daher angehalten, weitere Alternativen in Betracht zu ziehen,

die keine zusätzlichen Anpassungsarbeiten vor Ort bedingen. Unter Beibehaltung

der vorgegebenen Befestigung mittels der Endkappe 25 boten sich ihr zwei weitere

Möglichkeiten für eine Anbindung des Nebenträgers 24 an eine Stütze 10 an, die

aus einem fachüblichen Abstimmungsprozess zwischen der jeweils standardmäßig

festzulegenden Stützenhöhe und Trägerlänge resultieren. Dabei musste das

obstruktionsfreie Einführen der Rollokante in die mit der Stütze einstückigen

Führung gewährleistet bleiben. Die Fachperson konnte unter dieser Vorbedingung

entweder den Träger mit seiner Unterseite auf das obere Ende der Stütze im

Bereich der Führungen auflegen oder den Träger bündig an die ihm zugewandte

Oberfläche der in den Stützenquerschnitt integrierten Führung anschließen,

wodurch die maximale Stützenhöhe durch die Position der Wickelrolle bzw. die Lage

der Unterkante des Rollos im aufgewickelten Zustand begrenzt wird.

Ausgehend von den zwei in der Druckschrift D7 angegeben Alternativen für die

Ausbildung der Stützen und der Rolloführungen gehört die konstruktive Umsetzung

des Anschlusses des Trägers an die Stütze zum Aufgabenkreis der Fachperson.

Dabei können sich je nach den Umständen verschiedene Möglichkeiten zum

weiteren Vorgehen anbieten und dementsprechend das Beschreiten

unterschiedlicher Wege naheliegend sein. Dann ist grundsätzlich nicht von

Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht

zöge (vgl. BGH, X ZR 51/22, Urteil vom 7. Mai 2024 – Festhalteanordnung, juris).

Bei der letzten Ausbildungsvariante ergibt sich durch die kürzere Ausbildung des

Trägers bei unveränderter Lage des mittleren Teils der Endkappe jedoch

automatisch, dass die Wickelrolle, die an diesem mittleren Teil der Endkappe

befestigt ist, über das Ende des Trägers hinausreicht und sich damit durch die

Durchgangsöffnung am Ende des Trägers erstreckt. Dadurch stellt sich zwischen

dem mittleren Teil der Endkappe im montierten Zustand ein bestimmter Abstand

zum (Ende des) Trägers ein, wie das Merkmal 1.3.1 vorschreibt. Dieser Abstand

und die Durchgangsöffnung sind auch so ausgebildet, dass sich das Rollo zum Teil

durch die Durchgangsöffnung erstreckt, wie mit dem Merkmal 1.1.3 gefordert ist.

Da sich das lediglich ein Lösungsprinzip umschreibende aber keinen konstruktiven

Aufbau der Verbindung zwischen Endkappe und Träger konkret vorgebende

Merkmal 1.3.1 darin erschöpft, dass sich nach der Montage zwischen dem mittleren

Teil der Endkappe und dem Träger bzw. seinem Ende ein bestimmter Abstand

einstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die in der Druckschrift D7 in ihrer

jeweiligen Gestalt und Anordnung

für die Ausführungsbeispiele konkret

beschriebenen und gezeigten Bestandteile wie die Befestigung der Endkappe am

Träger unmittelbar zur Realisierung einer anspruchsgemäßen Verbindung von

Nebenträger und Stütze eignen. Der Anspruch schreibt deren konstruktive

Ausführung nicht im Einzelnen vor. Insoweit wird die Fachperson die erforderliche

Anpassung der ihm präsenten Komponenten zur Ausfüllung der Lösungsprinzipien

nicht von dem bekannten konstruktiven Aufbau abhängig machen, sondern

gleichsam die in der Druckschrift D7 allgemein vermittelte Lehre betrachten und als

Grundlage

für

den Abstimmungsprozess

zwischen

den

bekannten

Lösungselementen vorsehen.

Die Fachperson gelangt somit bei dieser Ausbildungsalternative ausgehend von der

Abschirmvorrichtung der Druckschrift D7 zu einer solchen nach Anspruch 1, ohne

erfinderisch tätig geworden zu sein.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Druckschrift D7 in der Streitpatentschrift

als Stand der Technik angeführt ist, von dem sich das Streitpatent abzugrenzen

sucht. Denn das Streitpatent greift zur Abgrenzung ersichtlich nur das erste

Ausführungsbeispiel der D7 auf, wonach die Befestigung der Rolloführungen an die

Stützen oft als wenig ästhetisch angesehen würde, vgl. Absatz [0004] des

Streitpatents. Zur Ausgestaltung der Abschirmvorrichtung der D7 mit mit den

Stützen einstückig ausgebildeten Führungen verhält sich das Streitpatent hingegen

nicht. Die Druckschrift D7 wird hinsichtlich dieser Ausführungsalternative zur

Abgrenzung des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik demnach nicht

herangezogen.

5.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach dem einzigen

Hilfsantrag ist nicht patentfähig. Er ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus

dem Gegenstand der Druckschrift D7 i.V.m. dem Wissen und Können der

Fachperson.

Es ist daher auch nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen, ob die für

den Hilfsantrag in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale unklar sind und die

Veränderung des Anspruchs 1 unzulässig ist, wie die Klägerin noch vorbringt.

a)

Die Fachperson legt den ergänzten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach

dem Hilfsantrag folgendes Verständnis zugrunde:

Im Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag wird die Abschirmvorrichtung insbesondere

bzgl. der den Träger und die Stütze verbindenden Endkappe weiter konkretisiert.

So bildet die Merkmalsgruppe 1.3.XHi neben dem mit dem Merkmal 1.3.1

vorgeschriebenen mittleren Teil der Endkappe zum einen gemäß Merkmal 1.3.3Hi

einen Grundkörper der Endkappe aus, um die Endkappe am Trägerende zu

befestigen. Zum anderen fordert das Merkmal 1.3.4Hi ein Befestigungselement der

Endkappe, das sich nach Merkmal 1.3.4.1Hi in Bezug zum Grundköper erstreckt und

Merkmal 1.3.4.2Hi entsprechend am oberen Ende der Stütze anordenbar ist. Die

Angabe „am oberen Ende der Stütze“ bezieht sich dabei auf den gesamten oberen

Endbereich der Stütze und nicht nur auf deren Oberseite, denn im Gegensatz zu

Unteranspruch 9, in dem gefordert ist, dass das Befestigungselement „in the top of

the column arrangeable“ ist, heißt es in dem Merkmal 1.3.4.2Hi „at the top of the

column“.

Die Erstreckung des Befestigungselements in Bezug zum Grundkörper und

mögliche Anordnung an der Oberseite der Stütze soll im Weiteren gemäß dem

Merkmal 1.2.2Hi derart sein, dass sich der Träger im verbundenen Zustand im

Wesentlichen über und neben der Stütze erstreckt. Diese Forderung wird im

Wesentlichen von allen Eckknoten – die Verbindung des Endes eines Trägers an

das Ende einer Stütze – einer Träger-Stützen-Konstruktion erfüllt, denn dabei

erstreckt sich ein Träger aufgrund seiner größeren Längserstreckung im Vergleich

zu seinen übrigen Ausdehnungen immer im Wesentlichen über und neben der

Stütze. Das in Rede stehende Merkmal sagt aber nicht aus, wo genau das Ende

bzw. die Stirnseite des Trägers über der Oberseite der Stütze liegt, solange die

Merkmale 1.3.1, 1.1.2 und 1.1.3 noch erfüllt sind. Der verbundene Zustand ergibt

sich aus dem Teilsatz des Merkmals „in order to couple the beam to the column to

support the beam“.

Aus Merkmal 1.3.4.1Hi ergibt sich auch, dass die Endkappe einen Grundkörper und

ein Befestigungselement als verschiedene Bereiche aufweist. Eine Endkappe mit

einem einzigen Bereich, der beide Funktionen erfüllt (Befestigung an den Träger

und an der Stütze), fällt nicht unter den Wortlaut des Anspruchs.

Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf

die Ausführungen in Abschnitt I.3 verwiesen.

b)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus der Lehre

der Druckschrift D7 und dem Wissen und Können der Fachperson ergibt.

Denn bei der nahliegenden konstruktiven Anpassung der Abschirmvorrichtung nach

Druckschrift D7 an die dort ebenfalls genannte Ausgestaltungsalternative mit in die

Stütze integrierten Führungen kommt die Fachperson auch beiläufig zu einer

Abschirmvorrichtung in der Ausbildung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags.

Die Endkappe 25, die den Träger 24 an der Stütze befestigt, weist einen breiteren

Bereich auf, mit dem die Endkappe am Trägerende befestigt ist. Darüber hinaus

weist sie ein schmaleren Bereich 25a auf, der sich an den breiteren Teil anschließt

und insofern ein Befestigungselement darstellt, als er der Befestigung der Endkappe

bzw. des mit ihr verbundenen Trägers am oberen Ende der Stütze dient, vgl.

Figuren 1, 5 und 6 (nachfolgend eingeblendet). Die Endkappe 25 ist demnach

bereits ausgebildet wie das Merkmal 1.3.3Hi und die Merkmalsgruppe 1.3.4.XHi nach

Anspruch 1 des Hilfsantrags vorschreiben.

Figur 6 der Druckschrift D7

Bei der Ausbildungsvariante der Abschirmvorrichtung nach der Druckschrift D7 mit

in den Stützen integrierten Rolloführungen – als Auswahlalternative wie zum

erteilten Anspruch 1 in Abschnitt I.4 bereits dargelegt – endet das Trägerende im

Bereich des in Rede stehenden Anschlussknotens zwangsläufig so, dass die

Wickelrolle mit dem auf- und abwickelbaren Rollo über den Träger hinaussteht. Zur

Sicherstellung der Wickelbarkeit des Rollos und um ein obstruktionsfreies Einführen

seiner Kanten in die jeweils zugeordneten Führungen zu ermöglichen, impliziert dies

aber eine hierauf abgestimmte, vertikale Höhe der jeweiligen Führung und damit

der Stütze insgesamt.

In der für die Fachperson naheliegenden Ausbildung mit von dem mittleren Teil der

Endkappe weg versetztem Trägerende gemäß erteiltem Anspruch 1 endet

demnach die Stütze mit der integrierten Rolloführung sinnfällig in einem Bereich

unterhalb der Wickelrolle. Das Befestigungselement 25a der Endkappe greift dabei

am oberen Ende der Stütze in deren Vertiefung (cavity 18) ein, die für deren

Anschluss vorgesehen ist, vgl. Figur 2 und Absätze [0060], [0061]. Die Endkappe

ist demnach in dieser Ausbildungsvariante auch so am oberen Ende der Stütze

befestigt, dass sich der Träger im zusammengebauten Zustand im Wesentlichen

oberhalb und neben der Stütze erstreckt wie das Merkmal 1.2.2Hi vorschreibt.

6.

Da die Beklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und in der

Fassung nach dem einzigen Hilfsantrag ausdrücklich als geschlossenen

Anspruchssatz verteidigt, hat es sowohl in seiner erteilten als auch in der Fassung

nach dem Hilfsantrag insgesamt keinen Bestand. Denn es kommt mithin auf die

Rechtsbeständigkeit ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH, X ZB 6/05, Beschluss

vom 27. Juni 2007, Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II, juris; X ZR 64/14,

Urteil vom 13. September 2016, Rn. 27 – Datengenerator, juris), an der es jeweils

in Bezug auf Patentanspruch 1 fehlt.

I I .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

I I I .

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Himmelmann

Peters

Sexlinger

Dr. Huber

Bundespatentgericht

8 Ni 52/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Juni 2025

Zindler

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle