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BPatG Beschluss vom 17.06.2025 – 17 W (pat) 9/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170625B17Wpat9.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 217 058.7

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:170625B17Wpat9.23.0

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 6. November 2019 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Bereitstellen einer Anwendungssoftware“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2023 zurückgewiesen. Zur

Begründung hat die Prüfungsstelle sinngemäß ausgeführt, dass die Lehre des

Patentanspruchs 1 aufgrund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG weder in der Fassung

nach dem (damaligen) Hauptantrag noch in der Fassung nach dem (damaligen)

Hilfsantrag 1 dem Patentschutz zugänglich sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

- den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 27. Januar 2023

aufzuheben und ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen

(„Hauptantrag“):

- Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am 6. November 2019

(Anmeldetag) sowie

- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen am

6. November 2019;

- hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1:

- Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Ferner regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet - mit einer möglichen

Merkmalsgliederung versehen:

1

Verfahren (1-10) zum Bereitstellen einer Anwendungssoftware (16) für

eine Landmaschine,

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

1.2

eine Beschreibung (21) der Anwendungssoftware (16) wird angefertigt

(1),

1.3

anhand der Beschreibung (21) wird ein Programmgerüst (15) erzeugt

(2),

1.4

die Anwendungssoftware (16) wird

1.4.1 mittels Wrappern (14)

mit dem Programmgerüst (15) zu einer Programmdatei zusammengefügt (3) und

1.5

anhand der Beschreibung (21) wird ein Manifest komplettiert,

1.5.1

wobei das Manifest

1.5.1a eine Containertechnologie,

1.5.1b Plattformstruktur und Laufzeitverhalten,

1.5.1c Einschränkung oder Zuweisung von Ressourcen, CPU, RAM

und I/O

beschreibt und

1.5.2

das Manifest gemeinsam mit der Programmdatei derart zu einer

Archivdatei (22) paketiert (4),

1.5.3 dass unter einem vorgegebenen Betriebssystem (17) ein für die

Anwendungssoftware (16) spezifischer Container (13) aus der

Archivdatei (22) extrahiert werden kann.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

lautet

(mit einer

Merkmalsgliederung, die an diejenige des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

angelehnt ist):

1

Verfahren (1-10) zum Bereitstellen einer Anwendungssoftware (16) für

eine Landmaschine,

1.1.1 wobei die Anwendungssoftware zur Aktualisierung eines Steuergerätes der Landmaschine eingerichtet ist,

1.1.2 wobei die Aktualisierung eine Wartung, eine Fehlerbereinigung

und/oder eine Erweiterung des Funktionsumfangs der Anwendungssoftware umfasst,

1.1.3 wobei die Erweiterung des Funktionsumfangs ein Bereitstellen

mindestens einer der Funktionen erweiterte Telemetrie und/oder

eine agrartechnische Spezialfunktion zur Unkrautbekämpfung

umfasst,

das Verfahren gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

1.2

eine Beschreibung (21) der Anwendungssoftware (16) wird angefertigt

(1),

1.3

anhand der Beschreibung (21) wird ein Programmgerüst (15) erzeugt

(2),

1.4

die Anwendungssoftware (16) wird

1.4.1 mittels Wrappern (14)

mit dem Programmgerüst (15) zu einer Programmdatei zusammengefügt (3) und

1.5

anhand der Beschreibung (21) wird ein Manifest komplettiert,

1.5.1

wobei das Manifest

1.5.1a eine Containertechnologie,

1.5.1b Plattformstruktur und Laufzeitverhalten,

1.5.1c Einschränkung oder Zuweisung von Ressourcen, CPU, RAM

und I/O

beschreibt und

1.5.2 das Manifest gemeinsam mit der Programmdatei derart zu einer

Archivdatei (22) paketiert (4),

1.5.3 dass unter einem vorgegebenen Betriebssystem (17) ein für die

Anwendungssoftware (16) spezifischer Container (13) aus der

Archivdatei (22) extrahiert werden kann und

1.6

die Archivdatei (22) wird nach dem Paketieren in der Cloud (20)

abgelegt (5) und

1.7

die Archivdatei (22) wird aus der Cloud (20) auf ein Zielsystem (18)

heruntergeladen (6) und,

1.8

anhand des Manifests wird eine

Installation des spezifischen

Containers (13) geplant (7) und

1.9

auf dem Zielsystem (18) wird die Installation vorgenommen (8) und

1.10

die Programmdatei wird im spezifischen Container (13) auf dem

Zielsystem (18) ausgeführt (9).

Zu den jeweiligen neben- und untergeordneten Patentansprüchen des Haupt- und

des Hilfsantrags 1 wird auf die Akte verwiesen.

Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik berücksichtigt:

D1 US 2019 / 0 050 680 A1;

D2 US 2017 / 0 147 319 A1;

D3 US 2017 / 0 331 823 A1;

D4 Online-Blogbeitrag „Quick hack: extracting the contents of a Docker image to

disk“ vom Michael Still, mit Angabe „Posted on July 29, 2019“;

D5

Aidanpää, S. [et al.]: Flexible Updates of Embedded Systems Using

Containers. Degree Project in Mechanical Engineering, KTH Royal Institute

of Technology, School of

Industrial Engineering and Management,

Stockholm, Sweden, 2016.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie führt

jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in

den Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag 1 jeweils nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

1.

Die vorliegende Patentanmeldung bezieht sich auf ein Verfahren zum

Bereitstellen

einer

Anwendungssoftware

(vgl.

Absatz

[0001]

der

Offenlegungsschrift; diese wird im Folgenden als „OLS“ bezeichnet).

In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass im Stand der

Technik Verfahren zum Verteilen oder Aktualisieren von Anwendungssoftware oder

eingebetteter Systemsoftware über eine drahtlose Datenschnittstelle bekannt seien.

Solche Verfahren würden beispielsweise zur Aktualisierung der Steuergeräte

vernetzter Kraftfahrzeuge und Landmaschinen eingesetzt (OLS, Absätze [0002],

[0003]).

Auf diesem Wege lasse sich der Funktionsumfang fahrzeuginterner Steuergeräte

um Leistungsmerkmale erweitern, welche vorhandene Sensoren und Aktoren für

neue Anwendungsfälle nutzten. Entsprechende Anwendungen könnten durch

Hersteller oder Erstausrüster einer Landmaschine

- etwa mittels eines

Entwicklungskits - erstellt und auf einer digitalen Vertriebsplattform in der Cloud

angeboten werden. Als denkbare Erweiterungen kämen zum Beispiel

fortgeschrittene Telemetrie- oder agrartechnische Spezialfunktionen wie die

gezielte Unkrautbekämpfung in Betracht (OLS, Absatz [0004]).

Ferner finde in jüngerer Zeit die im Rechenzentrumsbetrieb bereits seit längerem

übliche Container- oder Betriebssystem-Virtualisierung vermehrt Eingang in die

Praxis der eingebetteten Systeme. Diese Methode erlaube es, mehrere Instanzen

eines Betriebssystems als sogenannte Gäste isoliert voneinander auf einem

Wirtssystem zu betreiben. Auf diese Weise könne der Wirt jeder innerhalb eines

solchen Containers gekapselten Anwendung eine vollständige Laufzeitumgebung

zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zur Nutzung eines Hypervisors erlege diese

„leichtgewichtige“ Form der Virtualisierung den Gästen

zwar einige

Einschränkungen auf, berge jedoch den Vorteil, dass alle Container den Kern des

nativen Betriebssystems gemeinsam nutzten. Die Nutzung von Containern schone

somit die knappen Betriebsmittel eingebetteter Systeme (OLS, Absatz [0006]).

Ein Vorzug der erfindungsgemäßen Lösung liege in der eröffneten Möglichkeit zur

individuellen Erzeugung sowie des Startens, Ausführens und Beendens eines

Containers zur Laufzeit auf einem Steuergerät. Hierzu werde ein die

Anwendungssoftware beschreibendes sogenanntes Manifest, eine ausführbare

Programmdatei (Nutzsoftware im Gegensatz zu Software, welche die Infrastruktur

darstelle) und ein Containerframework verwendet (OLS, Absatz [0008]).

2.

Eine Aufgabe wird in der vorliegenden Anmeldung nicht ausdrücklich

angegeben. Den Absätzen [0002] bis [0008] der OLS ist allerdings zu entnehmen,

dass die der Anmeldung zugrundeliegende (subjektive) Aufgabe darin bestehen

soll,

ein

ressourcenschonendes Verfahren

zum Bereitstellen

einer

Anwendungssoftware für ein fahrzeuginternes Steuergerät anzugeben.

3.

Als für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Fachmann ist ein Informatiker

oder ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der über

mehrjährige Erfahrung

in der Entwicklung von Software

für virtualisierte

Umgebungen verfügt und mit den gängigen Plattformen zur Bereitstellung

containerbasierter virtualisierter Anwendungen vertraut ist.

4.

Zur Lehre von Patentanspruch 1

4.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

ist auf ein Verfahren zum

Bereitstellen einer Anwendungssoftware für eine Landmaschine gerichtet (vgl.

Merkmal 1), das durch die Verfahrensschritte der Merkmale 1.2 bis 1.5.3

gekennzeichnet ist.

4.1.1 Merkmal 1 verlangt, dass diese Verfahrensschritte geeignet sein sollen, im

Rahmen der Bereitstellung einer Anwendungssoftware für eine Landmaschine

eingesetzt zu werden. Ein darüber hinausgehender Bezug zu einer Landmaschine

ist weder dem Patentanspruch 1 noch den übrigen Anmeldungsunterlagen zu

entnehmen; insbesondere zeigen diese nicht, dass die Anwendungssoftware

Eigenschaften einer Landmaschine berücksichtigt oder dass die beanspruchten

Verfahrensschritte auf einer Recheneinrichtung ausgeführt werden, die Bestandteil

einer Landmaschine ist.

4.1.2 Gemäß Merkmal

1.2 wird

zunächst

eine Beschreibung

der

Anwendungssoftware angefertigt, d. h. es werden Informationen festgelegt, die die

Anwendungssoftware charakterisieren. So können die für „das geplante Feature“

- d. h. für charakteristische Merkmale der Anwendungssoftware - benötigten

Benutzer-

und Programmierschnittstellen

sowie Metadaten wie

IDs,

Ressourcenbedarf, Zielmarkt oder Serverstandort spezifiziert werden (OLS, Absatz

[0016]). Aus fachmännischer Sicht werden die für die Anwendungssoftware

charakteristischen Informationen von einem Softwareentwickler entweder bereits in

einer der Implementierung der Anwendungssoftware vorgelagerten Planungsphase

definiert oder aber im Verlauf der Implementierung beispielweise in einer oder

mehreren Dateien hinterlegt.

4.1.3 Anschließend soll anhand der Beschreibung ein Programmgerüst erzeugt

werden

(Merkmal 1.3), welches eine Anwendungsprogrammierschnittstelle

umfassen und dem Entwickler in seiner Entwicklungsumgebung als Vorlage dienen

kann (OLS, Absatz [0017]).

Unter einem Programmgerüst versteht der Fachmann eine Basisstruktur oder

Vorlage, die grundlegende Funktionalitäten eines Programms enthält oder vorgibt,

jedoch bestimmte programmspezifische Implementierungsdetails offenlässt. Damit

stellen Bibliotheken oder Frameworks, die von der Anwendungssoftware verwendet

werden, anspruchsgemäße Programmgerüste dar, ebenso wie Templates, die die

wichtigsten Bibliotheken enthalten (vgl. OLS, Absatz [0011]). Merkmal 1.3 schreibt

nicht vor, welche Informationen aus der Beschreibung verwendet werden sollen, um

das Programmgerüst zu erzeugen.

4.1.4 Weiterhin wird die Anwendungssoftware mittels Wrappern mit dem

Programmgerüst zu einer Programmdatei zusammengefügt (Merkmale 1.4/1.4.1).

Bei der Programmdatei kann es sich um eine Binärdatei in Maschinensprache, eine

Bytecode-Datei, die direkt oder durch ein Laufzeitsystem ausgeführt werden kann,

oder eine Textdatei handeln, die von einer Betriebssystem-Shell interpretiert wird

(OLS, Absatz [0018]).

Ein anspruchsgemäßer Wrapper ist aus Sicht des Fachmanns ein Programm, das

eine Verbindung zwischen der Anwendungssoftware und dem Programmgerüst

herstellt, wozu er mindestens eine dieser Komponenten gleichsam „umhüllt“ (engl.:

„to wrap“ - einhüllen) und dadurch eine geeignete Schnittstelle zu der mindestens

einen Komponente herstellt. In der Softwareentwicklung werden häufig komplexe

Programmierschnittstellen, Programmteile, die in anderen Programmiersprachen

implementiert wurden, oder auch Bibliotheken oder sonstige Programme, die von

der

Anwendungssoftware

verwendet werden,

über Wrapper mit

Anwendungssoftware verbunden (siehe hierzu OLS, Anspruch 7 sowie D3, Absatz

[0020] - „Managed applications 116 may include […] a library and/or wrapper. The

library may be […] added to the application by wrapping […]“). Zudem können

sogenannte Container-Images als Wrapper betrachtet werden, weil sie eine

vollständige Laufzeitumgebung kapseln - einschließlich Anwendungssoftware, der

von dieser verwendeten Programme („Abhängigkeiten“) und Konfigurationsdaten -

und dadurch eine Schnittstelle zur Interaktion mit der gekapselten Software

bereitstellen (vgl. D2, Absatz [0018] - „Each container image is structured as a

wrapper for content that is included within the container image“ i. V. m. Absätzen

[0019], [0020]; D5, Seite 14, Abschnitt 2.4.1 - „Docker containers are described […]

to “wrap up a piece of software in a complete filesystem that contains everything it

needs to run: code, runtime, system tools, system libraries“ […]“).

4.1.5 Ferner soll anhand der Beschreibung ein Manifest komplettiert werden

(Merkmal 1.5). Das bedeutet, dass aus der Beschreibung stammende Informationen

in eine bereits bestehende, unvollständige Version des Manifests aufgenommen

werden, so dass dieses vervollständigt wird.

Aus den Absätzen [0008] und [0009] der OLS ist abzuleiten, dass ein Manifest eine

Menge von Daten ist, die die Anwendungssoftware beschreiben und zur Erstellung

und Erzeugung sowie zum Starten, Ausführen und Beenden eines Containers zur

Laufzeit verwendet werden können.

Die Merkmale 1.5.1, 1.5.1a, 1.5.1b und 1.5.1c legen fest, dass das Manifest

verschiedene Aspekte einer containerbasierten Ausführungsumgebung beschreibt,

d. h. Informationen enthält, die sich auf diese Aspekte beziehen.

Im Einzelnen soll das Manifest eine Containertechnologie beschreiben, d. h.

Werkzeuge, Standards und Laufzeitumgebungen, mit denen Container erstellt,

ausgeführt, orchestriert und verwaltet werden (Merkmal 1.5.1a), ferner eine

„Plattformstruktur“ (also eine der Container-Implementierung zugrundeliegende

Infrastruktur

und/oder Rechnerarchitektur)

sowie

Informationen

zum

Laufzeitverhalten, mit denen definiert wird, wie sich die im Container ausgeführte

Software zur Laufzeit verhält (Merkmal 1.5.1b), und zudem die Einschränkung oder

Zuweisung von Systemressourcen, CPU, RAM und I/O (Merkmal 1.5.1c), d. h.

inwieweit ein Container die Systemressourcen Rechenleistung („CPU“) und

Arbeitsspeicher („RAM“) nutzen, auf Eingabe-/Ausgabekomponenten („I/O“)

zugreifen und ggf. andere Systemressourcen verwenden darf.

4.1.6 Laut den Merkmalen 1.5.2 und 1.5.3 wird das Manifest gemeinsam mit der

Programmdatei derart zu einer Archivdatei paketiert

(d. h. zu dieser

zusammengestellt bzw. in ein Archivdatei-Datenpaket umgewandelt), dass unter

einem vorgegebenen Betriebssystem ein für die Anwendungssoftware spezifischer

Container aus der Archivdatei extrahiert werden kann.

Ein Container wird in der Fachwelt grundsätzlich als eine isolierte, „leichtgewichtige“

Ausführungsumgebung für Anwendungen angesehen, die zur Laufzeit den

Betriebssystem-Kernel eines Hostsystems mitbenutzt (vgl. OLS, Absätze [0006],

[0008]). Container werden in der Regel aus Container-Images erzeugt, d. h. aus

ausführbaren Softwarepaketen, die sämtliche Komponenten enthalten, die zur

Ausführung einer Anwendung in dem Container erforderlich sind, darunter die

Anwendungssoftware mit ihren „Abhängigkeiten“ sowie Systembibliotheken und

Konfigurationsdaten. Ein Container-Image stellt den Container im inaktiven Zustand

dar und fungiert als strukturierte Vorlage, aus der zur Laufzeit die eigentliche (aktive)

Container-Instanz erzeugt wird.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet der in Merkmal 1.5.3 angesprochene

„Container“ ein Container-Image, weil er in der Archivdatei enthalten sein muss, um

daraus extrahiert und anschließend installiert werden zu können (vgl. Merkmal 1.9).

Das Container-Image

ist

insbesondere dann

für die Anwendungssoftware

spezifisch, wenn es diese enthält.

Merkmal 1.5.3 impliziert, dass die Paketierung durch eine Extraktion des Containers

unter einem vorgegebenen Betriebssystem zumindest

teilweise rückgängig

gemacht werden kann. Dazu muss eine entsprechende Extraktionssoftware auf

dem Rechner installiert sein, auf dem sich das vorgegebene Betriebssystem

befindet.

4.2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 charakterisiert die Anwendungssoftware näher (vgl. Merkmale 1.1.1 bis 1.1.3) und enthält in den Merkmalen 1.6 bis

1.9 weitere Schritte, die der Ausführung der Programmdatei im spezifischen

Container auf einem Zielsystem gemäß Merkmal 1.10 vorgelagert sind.

4.2.1 So soll die Anwendungssoftware zur Aktualisierung eines Steuergerätes der

Landmaschine eingerichtet sein (Merkmal 1.1.1), wobei die Aktualisierung eine

Wartung, eine Fehlerbereinigung und/oder eine Erweiterung des Funktionsumfangs

der Anwendungssoftware umfasst (Merkmal 1.1.2). Die letztgenannte Alternative

soll ihrerseits das Bereitstellen mindestens einer der Funktionen „erweiterte

Telemetrie“ und/oder „agrartechnische Spezialfunktion zur Unkrautbekämpfung“

umfassen (Merkmal 1.1.3).

Die Merkmale 1.1.1 bis 1.1.3 werden von einer Anwendungssoftware verwirklicht,

die es ermöglicht, die Software des Steuergeräts einer Landmaschine zu warten

oder Fehler in dieser Software zu bereinigen - sodass das Steuergerät in beiden

Fällen aktualisiert wird.

4.2.2 Weiterhin wird die Archivdatei nach dem Paketieren in „der Cloud“ abgelegt

(Merkmal 1.6) und aus dieser auf ein Zielsystem heruntergeladen (Merkmal 1.7).

Die „Cloud" ist aus fachmännischer Sicht eine Infrastruktur, die es ermöglicht, Daten

und Anwendungen zentral zu speichern, zu verwalten und auf diese über das

Internet zuzugreifen (vgl. OLS, Absatz [0003] - „Zur […] Verbindung zwischen dem

[…] Bussystem und dem Internet (der sinnbildlichen „Cloud“ […])“).

4.2.3 Ferner wird eine Installation des spezifischen Containers anhand des

Manifests geplant und diese anschließend auf dem Zielsystem vorgenommen

(Merkmale 1.8, 1.9). Zuletzt wird die Programmdatei im spezifischen Container auf

dem Zielsystem ausgeführt (Merkmal 1.10).

Unter einer „Installation“ eines Containers versteht die Anmeldung vorbereitende

Schritte, die der Instanziierung des Containers vorausgehen (vgl. OLS, Absätze

[0023] und [0024] i. V. m. dem ursprünglichen Anspruch 5; vgl. Absatz [0025] im

Hinblick auf die Instanziierung).

Eine Installation des Containers wird anhand des Manifests geplant, wenn sich ein

Nutzer anhand von Informationen aus dem Manifest Gedanken macht, die sich auf

die Installation des Containers auswirken, und das Manifest auf Basis seiner

Überlegungen abändert, oder auch dann, wenn sich die Festlegung der

Informationen aus dem Manifest auf die Installation des Containers auswirkt -

beispielsweise auf deren Zeitpunkt.

5.

Das mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1

Zunächst ist festzuhalten, dass zumindest die Anweisung des Merkmals 1.3

sowie

das Verwenden

von Wrappern

zum

Zusammenfügen

der

Anwendungssoftware mit dem Programmgerüst zu einer Programmdatei gemäß

Merkmal 1.4.1 bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen

sind. Denn diese Maßnahmen bestimmen oder beeinflussen nicht die Lösung eines

konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln (vgl. BGH, Urteil vom 26.

Oktober 2010, X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer

Informationen; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR 2011, 610

- Webseitenanzeige; BGH, Beschluss vom 22. April 2010, Xa ZB 20/08, GRUR

2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung).

5.1.1 So betrifft Merkmal 1.3 die Erzeugung einer Basisstruktur oder Vorlage für

ein Programm aus Informationen, die in der in Merkmal 1.2 angesprochenen

Beschreibung enthalten sind - d. h. es werden

Informationen, die die

Anwendungssoftware charakterisieren, in Anweisungen eines an sich beliebigen

Programmgerüsts überführt. Zur Motivation dieser Maßnahme ist der Anmeldung

allenfalls zu entnehmen, dass das Programmgerüst dem Entwickler die Arbeit

erleichtern soll (vgl. OLS, Absatz [0017] - „[…] ein Programmgerüst […], welches

dem Entwickler in seiner Entwicklungsumgebung als Vorlage dient“). Merkmal 1.3

liefert weder Vorgaben hinsichtlich der Art der generierten Informationen, noch lässt

es erkennen, dass der Vorgang des Erzeugens technische Gegebenheiten

innerhalb oder außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage berücksichtigt oder dass

das Ergebnis der Erzeugung - das Programmgerüst - von

technischen

Eigenschaften eines Rechners oder sonstigen technischen Systems abhängt.

Die Anweisung des Merkmals 1.3 liegt daher ausschließlich auf den Gebieten der

Softwareentwicklung und der elektronischen Datenverarbeitung, nicht aber auf

technischem Gebiet, und stellt demgemäß kein technisches Mittel dar, das die

Lösung eines konkreten technischen Problems bestimmt oder beeinflusst.

5.1.2 Dies gilt gleichermaßen

für das Verwenden von Wrappern zum

Zusammenfügen der Anwendungssoftware mit dem Programmgerüst zu einer

Programmdatei (Merkmal 1.4.1).

Ein Umhüllen („Wrapping“) einer Softwarekomponente durch einen Wrapper dient

der Einbindung der Komponente an andere Programme über eine definierte

Schnittstelle. Hierbei wird lediglich eine zusätzliche, softwareseitige Zugriffsschicht

etabliert, die einen strukturierten Datenaustausch mit den angebundenen

Programmen ermöglicht, ohne dass dazu technische Überlegungen erforderlich

wären. Damit liegt diese Maßnahme auf der Ebene der Softwareentwicklung,

berührt weder die interne Implementierung der Softwarekomponente noch

technische Eigenschaften etwa eines Computersystems und wirkt sich auch nicht

auf die beanspruchte Weiterverarbeitung der Programmdatei aus.

5.2 Die Anweisungen der restlichen Anspruchsmerkmale 1, 1.2, 1.4 sowie 1.5

bis 1.5.3 vermögen keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, da sie aus der Lehre

der Druckschrift D2 entnommen bzw. daraus unmittelbar abgeleitet werden können

oder nicht über das übliche Maß

fachmännischer Überlegungen bei der

Bereitstellung containerbasierter Software hinausgehen.

5.2.1 Die Druckschrift D2 befasst sich mit dem Problem, dass ein aus einem

Container-Image bereitgestellter Dienst von einem oder mehreren anderen

Diensten abhängig sein könne. Daher sei es möglich, dass der im Container-Image

enthaltene Dienst nicht oder nur mit Fehlern ausgeführt werde oder anderweitig

Probleme bei der Konfiguration und Bereitstellung der Dienste verursache (D2,

Absätze [0001], [0002]).

Zur Lösung des Problems sieht D2 vor, sogenannte Multi-Container-Images

bereitzustellen, d. h. Container-Images, die andere Container-Images sowie die

gesamte Ausführungsumgebung der Anwendungen einschließlich der für die

Ausführung der Anwendungen erforderlichen Systemtools, Bibliotheken und

Konfigurationsinformationen enthalten (D2, Figur 1 mit Absätzen [0013] bis [0015],

[0019], [0020], [0023], [0024] - „The container images […] that include multiple

services are referred to herein as composite applications. A composite application

may also be referred to as a multi-container image […]“). Da jeder Dienst einer

Anwendung entspricht, die den Dienst bereitstellt (vgl. Absatz [0024], vorletzter und

letzter Satz), enthalten die Multi-Container-Images mit den anderen Container-

Images auch die anderen Dienste. Ebenso wie übliche Container-Images können

Multi-Container-Images in sich abgeschlossene Archivdateien sein (Absatz [0018]).

Ein Multi-Container-Image kann von einem Container-Manager 112 einer

Entwicklungsumgebung 106 beispielsweise unter Verwendung der Plattform

„Docker“ erzeugt, in einer Container-Registry 102 abgelegt und von dort aus an eine

Laufzeitumgebung 108 übertragen werden, die sich auf einem Gerät befindet, das

mit dem Gerät des Entwicklers über ein Netzwerk 110 verbunden ist. In der

Laufzeitumgebung 108 wird das Multi-Container-Image entpackt und die in ihm

enthaltenen Dienste und Anwendungen werden instanziiert bzw. ausgeführt (D2,

Absätze [0015], [0034] - „[…] container manager 112 may include artifacts such as

DOCKER […]“, [0036], [0040], [0055], [0060]).

5.2.2 Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D2 unter Rückgriff auf sein

Fachwissen ein Manifest mit den Merkmalen 1.5.1, 1.5.1a, 1.5.1b und 1.5.1c.

Laut D2 enthält ein Multi-Container-Image neben der Ausführungsumgebung ein

„Nulecule“, d. h. ein Manifest, das die Dienste des Multi-Container-Images definiert

und dazu eine Reihe weiterer Informationen umfassen kann, wie etwa Bezeichner

der Dienste, Verweise auf andere Container-Images, die den jeweiligen Diensten

zugeordnet und in der Container-Registry 102 abgelegt worden sind, Parameter der

Dienste sowie deren Ausführungsreihenfolge und „Abhängigkeiten“ (D2, Titel und

Absatz [0025] - „[…] composite applications are structured to include a nulecule file

[…] a metadata descriptor provided in the nulecule may include identifiers of the

services, references to container images corresponding to the services, parameters

of the services, runtime order of the services, dependencies of the services […] and

so forth“; zu den Eigenschaften eines Nulecules vgl. ferner Absätze [0026] bis

[0030] sowie [0042] bis [0050]). Anhand der Verweise können die anderen

Container-Images, die den Diensten der Anwendungen entsprechen, aus der

Container-Registry 102 abgerufen werden (Absätze [0038], [0058]).

Ein Nulecule kann „Artefakte“ benennen, die zur Verarbeitung der Container-

Images ausgeführt werden sollen, wie etwa einen Container-Manager und einen

Orchestrator, die jeweils zum Verpacken, Übermitteln und Bereitstellen des Multi-

Container-Images verwendet werden (Absatz [0041] - „The nulecule may specify

particular artifacts, such as a container manager and orchestrator, which are to be

used to package, transport and/or deploy the composite application […]“). Dabei

kann ein Container-Manager die Container-Plattform „Docker“ implementieren

(Absatz [0034] - „[…] container manager 112 may include artifacts such as

DOCKER […]“; s. auch Absatz [0049]).

Zudem kann ein Nulecule auf eine für einen Container-Manager bestimmte

Konfigurationsdatei verweisen, die weitere Informationen zur Ausführung der im

Nulecule angegebenen Dienste enthält, wie etwa einen Befehl, der den Container-

Manager veranlasst, die Dienste auszuführen oder auch Konfigurationsparameter,

die zur Instanziierung der Dienste verwendet werden (vgl. Absatz [0050] i. V. m.

Absatz [0041]). Neben den in dem Nulecule enthaltenen Informationen können

diese weiteren Informationen unter das anspruchsgemäße Manifest subsumiert

werden, weil sie beim Starten und Ausführen eines Containers eingesetzt werden.

a)

Da das Nulecule auf einen Container-Manager und auf Container-Images

Bezug nimmt, enthält es Informationen, die sich auf eine Containertechnologie

beziehen (Merkmal 1.5.1a).

b)

Die Informationen über die Ausführungsreihenfolge der Dienste beschreiben

deren Laufzeitverhalten und bilden zusammen mit den im Nulecule definierten

Informationen zu den Diensten, deren Bezeichnern und Abhängigkeiten, den

Informationen zu den

„Artefakten“ und den zu diesen gehörenden

Konfigurationsdateien einschließlich der darin enthaltenen Parameter und Befehle

eine strukturierte Beschreibung der Plattformarchitektur, auf der die Container

ausgeführt werden sollen.

Somit zeigt D2 auch das Merkmal 1.5.1b.

c)

Darüber hinaus ist es eine dem Fachmann wohlbekannte, grundlegende

Gegebenheit der Containervirtualisierung, dass ein auf einem Zielsystem

ausgeführter Container eine mit hinreichenden Ressourcen ausgestattete

Ausführungsumgebung benötigt. Diese Notwendigkeit ergibt sich insbesondere

daraus, dass sich der Container in der Regel die Ressourcen des Zielsystems mit

anderen Containern oder Programmen teilen muss. Um eine zuverlässige

Ausführung der in dem Container enthaltenen Software sicherzustellen, müssen die

benötigten Ressourcen entweder bei der Erstellung des Containers oder zur

Laufzeit festgelegt werden (vgl. hierzu D5, Seite 11 Mitte - „Virtualization can be

used for a number of reasons […] Resource sharing - Sharing the hardware

capabilities of the host as memory, disk and network“; Seite 12 Mitte - „OS-layer

virtualization, also called containers […] Resources like memory, CPU and disk

space can be reassigned both at creation and at runtime […]“).

aa) Vor diesem Hintergrund liest der Fachmann mit, dass die in Absatz [0050]

der Druckschrift D2 angesprochenen Größen (d. h. die Befehle, die einen Container-

Manager oder einen Orchestrator veranlassen, die Dienste auszuführen und/oder

die bei der Instanziierung von Diensten verwendeten Konfigurationsinformationen)

Zuweisungen im Hinblick auf die Ressourcen CPU, RAM und I/O enthalten.

bb) Das Fachwissen im Hinblick auf derartige Zuweisungen wird durch die

Druckschriften D5 und D1 dokumentiert.

So ist in Druckschrift D5 die dem Fachmann wohlbekannte Containerplattform

„Docker“ beschrieben, auf der das aus Druckschrift D2 bekannte

Containerbereitstellungsverfahren „aufsetzen“ kann (vgl. D2, Absatz [0034]). D5

enthält Ausführungen zu „docker run“-Befehlen, mit denen einem Container beim

Start Eingabe- und Ausgabekomponenten zugewiesen werden können, indem

diese Befehle mit den Optionen „−−net=isolated_nw“, „−−ip =172.18.0.2“, „−−it“ und

„/dev/ttyAMA0: /dev/ttyAMA0 –privileged“ versehen werden (vgl. D5, Seite 35,

Abschnitt 3.5.2 sowie Seite XV, Abschnitt D.1). Diese Optionen weisen einem

Container ein isoliertes benutzerdefiniertes Subnetzwerk („isolated_nw“), eine IP-

Adresse (172.18.0.2), eine Standardeingabe und ein virtuelles Ausgabeterminal

sowie eine serielle Schnittstelle („/dev/ttyAMA0“) zu, d. h. Systemressourcen, die

als „I/O“ bezeichnet werden können.

Ebenso kann einem Container mittels der Optionen „−−device /dev/mem:/dev/mem

−−privileged“ der physische Speicher des Hosts (d. h. die Systemressource „RAM“)

zugewiesen werden (vgl. Seite 35, Abschnitt 3.5.2, vorletzter Absatz - „[…] device

flags enabling the container to write to memory […]“).

Zudem weiß der Fachmann, dass ein zu einem Container-Image gehörendes

Manifest Konfigurationsinformationen zu Plattform-Ressourcen und insbesondere

einer Prozessorarchitektur eines Zielsystems umfassen kann, auf der der

zugehörige Container instanziiert werden soll (vgl. D1, Absatz [0055] - „Each image

manifest 342 is associated with […] an image platform specifier 346. The image

platform specifier 346 may include a plurality of data fields that specifies platform

resources […], for example, the processor architecture […] associated with

executing the application image 344 of the image manifest“). Die Angabe einer

Prozessorarchitektur charakterisiert die Systemressource „CPU“.

5.2.3 Die Vorgaben der Merkmale 1.2 und 1.5 sowie das Zusammenfügen der

Anwendungssoftware mit dem Programmgerüst zu einer Programmdatei gemäß

Merkmal 1.4 stellen keine über das

fachübliche Maß hinausgehenden

Besonderheiten bei der Bereitstellung von Anwendungssoftware in einem Container

gemäß Druckschrift D2 dar.

a)

So werden laut D2 die Informationen des Nulecules, die die Dienste eines

Multi-Container-Images charakterisieren, vom Softwareentwickler spezifiziert -

üblicherweise mittels eines Texteditors (D2, Absatz [0052]; s. auch Absatz [0027] -

„In some examples, the nulecule is structured as a text file“ sowie Fig. 2). Gleiches

gilt für die in Absatz [0050] genannten Befehle und Konfigurationsdaten. Nachdem

der Entwickler die

letzte dieser

Informationen spezifiziert hat,

ist das

anspruchsgemäße Manifest somit vollständig („komplett“).

Ferner ist es bei der Softwareentwicklung gang und gäbe, Informationen, die die zu

implementierende Software beschreiben,

in einer der

Implementierung

vorgelagerten Planungsphase rein gedanklich, in Papierform oder auch am

Computer in einer Textdatei festzulegen und die Implementierung anschließend in

Übereinstimmung mit diesen Informationen vorzunehmen. Dies gilt gerade auch für

die oben angesprochenen Informationen, die der Softwareentwickler im Zuge der

Implementierung des aus D2 bekannten Containerbereitstellungsverfahrens

spezifiziert hat.

Damit sind die Merkmale 1.2 und 1.5 erfüllt.

b)

Des Weiteren ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass die in einem

Multi-Container-Image enthaltenen Anwendungen ausführbare Programmdateien

(„Executables“) sowie Bibliotheken beinhalten (vgl. D1, Absatz [0030] - „an image

refers to data representing executables […]“; D2, Absatz [0020] - „[…] a container

image may include […] software applications […] libraries corresponding to the

applications […] and so forth“), wobei die Executables aus einem Quellcode und

(statisch) gelinkten Bibliotheken oder auch aus Frameworks

- also

anspruchsgemäßen Programmgerüsten - erzeugt worden sein können (Merkmal

1.4).

5.2.4 Die verbleibenden Merkmale 1.5.2, 1.5.3 und 1 gehen aus Druckschrift D2

hervor oder sind unmittelbar aus deren Lehre abzuleiten.

a)

Gemäß D2 kann ein Multi-Container-Image eine Archivdatei sein, die ein

Nulecule sowie mögliche Container-Images enthält (vgl. D2, Absatz [0018] i. V. m.

Absätzen [0024] und [0025]).

Damit ist das Merkmal 1.5.2 in D2 offenbart.

b)

Laut

D2

können

sämtliche

Container-Images

in

einem

plattformunabhängigen, standardisierten Format vorliegen, das auch von dem

Container-Manager 116 der Laufzeitumgebung 108 interpretiert werden kann, in der

sie entpackt werden (D2, Absätze [0022], [0036], [0037]). Daraus folgt, dass ein

Multi-Container-Image derart gepackt worden sein muss, dass dessen

Komponenten (insbesondere die in ihm enthaltenen Container-Images und

Anwendungen) von einem Rechner der Laufzeitumgebung 108 aus der Archivdatei

extrahiert werden können.

Daher muss auf jedem Rechner, auf dem Multi-Container-Images weiterverarbeitet

werden sollen, Software installiert sein, mit der die Extraktion der Komponenten des

Multi-Container-Images möglich ist - unabhängig von dem Betriebssystem dieses

Rechners und damit insbesondere auch unter einem (beliebigen) vorgegebenen

Betriebssystem. Denn andernfalls könnte das Multi-Container-Image auf dem

Rechner nicht entpackt und somit der zugehörige Container nicht instanziiert

werden.

Somit folgt Merkmal 1.5.3 unmittelbar aus der Lehre der D2.

c)

Schließlich ergibt sich das Merkmal 1 bei Ausführung des in den Abschnitten

5.2.1 bis 5.2.4 beschriebenen Verfahrens, mit dem die Anspruchsmerkmale 1, 1.2,

1.5 bis 1.5.3 sowie die bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu

berücksichtigende Bestandteile des Merkmals 1.4 ohne erfinderisches Zutun

verwirklicht werden.

Denn mit diesem Verfahren wird eine Anwendungssoftware bereitgestellt. Das

Verfahren ist unabhängig von den Eigenschaften der bereitgestellten Software

anwendbar und damit insbesondere zur Bereitstellung einer Anwendungssoftware

für eine Landmaschine geeignet.

5.3 Nach alledem ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt.

6.

Dies gilt ebenfalls für das mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1

beanspruchte Verfahren.

6.1 So sind die Merkmale 1.6, 1.7, 1.9 und 1.10 in Druckschrift D2 offenbart.

6.1.1 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Abschnitt 5.2.1), kann ein Multi-Container-

Image in einer Entwicklungsumgebung 106 erzeugt, in der Container-Registry 102

abgelegt und von dort aus an die Laufzeitumgebung 108 übertragen werden.

Gemäß Absatz [0061] der D2 können die an diesen Vorgängen beteiligten Rechner

der Entwicklungs- und der Laufzeitumgebung über das Internet mit der Container-

Registry verbunden sein.

Damit gehen die Merkmale 1.6 und 1.7 aus D2 hervor.

6.1.2 Ferner werden die im Multi-Container-Image enthaltenen Dienste instanziiert

und im Zuge dessen die zugehörigen Anwendungen - insbesondere die im Multi-

Container-Image enthaltenen ausführbaren Programmdateien - ausgeführt (vgl. D2,

Absatz [0060] - „[…] the orchestrator may then instantiate the services […]

Instantiating a service may include […] executing applications that are included in

the container images […]“). Dies setzt eine Installation des Containers voraus, in

dem die Programmdateien ausgeführt werden.

Auch die Merkmale 1.9 und 1.10 sind somit der D2 zu entnehmen.

6.2 Merkmal 1.8 betrifft lediglich eine Selbstverständlichkeit bei der Entwicklung

und Bereitstellung der in D2 beschriebenen Multi-Container-Anwendung.

In D2 ist beschrieben, dass nach der Übertragung des Multi-Container-Images an

die Laufzeitumgebung 108 zu aktualisierende Dienst-Parameter, die in dem

Nulecule enthalten sind, vom Nutzer über eine Benutzerschnittstelle eingegeben

werden können. Anschließend werden die Container-Images, auf die in dem

Nulecule verwiesen wird, aus der Container-Registry abgerufen, die in den Images

enthaltenen Anwendungen entpackt, die zu den Dienst-Parametern gehörenden

Konfigurationsfiles aktualisiert und schließlich die Dienste instanziiert (vgl. Figur 4 i.

V. m. Absätzen [0056] bis [0060]).

Es ist selbstverständlich, dass sich der Nutzer über die Änderungen an den Dienst-

Parametern Gedanken macht, bevor er deren aktualisierte Werte festlegt und

dadurch die Installation des Containers beeinflusst, der dem Multi-Container-Image

entspricht. Insbesondere wirkt sich die Zeitspanne, die der Nutzer zur Festlegung

der aktualisierten Parameter des Manifests benötigt, auf den Zeitpunkt der

Installation des Containers aus, in dem die im Multi-Container-Image enthaltenen

Dienste ausgeführt werden. Damit ist auch Merkmal 1.8 erfüllt.

6.3 Schließlich ist festzustellen, dass sich Merkmal 1 auch dann ergibt, wenn das

in den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.4 sowie 6.1 und 6.2 beschriebene Verfahren, mit

dem die Anspruchsmerkmale 1, 1.2, 1.4 und 1.5 bis 1.10 ohne erfinderisches Zutun

verwirklicht werden, zur Bereitstellung von Anwendungssoftware eingesetzt wird,

die wie in den Merkmalen 1.1.1 bis 1.1.3 beschrieben eingerichtet ist.

Denn dieses Verfahren genügt bereits deshalb den Anforderungen der Merkmale 1

bis 1.1.3, weil im Rahmen seiner Ausführung Container für beliebige Zielsysteme

bereitgestellt und auf beliebigen Rechnern ausgeführt werden können (vgl. D2,

Absatz [0061] - „FIG.4 illustrates a diagram of a machine in the form of a computer

system […] The machine may be […] any machine capable of executing a set of

instructions […] that specify actions to be taken by that machine […]“). Es ist daher

insbesondere zur Bereitstellung von Anwendungssoftware geeignet, die durch die

Merkmale 1.1.1 bis 1.1.3 charakterisiert ist.

Im Übrigen war dies dem Fachmann zumindest für diejenigen Kombinationen der

Merkmale 1.1.1 bis 1.1.3, bei denen Verfahren zur Bereitstellung von Containern

zur Bereinigung von Fehlern in Steuergerätesoftware oder zur Wartung derartiger

Software eingesetzt werden, aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. D5, Titel,

Abschnitte 1.1, 2.5, 3 und 7.1; insbesondere Abschnitt 2.5, letzter Absatz - „The

software of an embedded product may need an updated for several possible

reasons. Repairs when bugs need to be fixed […] and the software might be […] in

need for continuous maintenance […]“).

6.4

Im Ergebnis können auch die gegenüber Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag neu hinzukommenden Merkmale des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen.

7.

Mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 sind auch die weiteren Patentansprüche der Anträge nicht gewährbar,

da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und

über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom

27. Juni 2007, X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Rn. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II).

8.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

9.

Die Anregung der Anmelderin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war

nicht aufzugreifen.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

erfordert (§ 100 Abs. 2 PatG).

Durch die vorliegende Anmeldung wird

jedoch keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zu der eine höchstrichterliche

Rechtsprechung nicht vorläge.

In den oben angeführten Entscheidungen

„Wiedergabe topografischer Informationen“, „Webseitenanzeige“ und „Dynamische

Dokumentengenerierung“ des Bundesgerichtshofs sind die Erfordernisse

wiedergegeben, nach denen eine Anweisung bei der Prüfung der erfinderischen

Tätigkeit zu berücksichtigen ist und deren Erfüllung auch beim Gegenstand der

Anmeldung zu überprüfen war. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit dieser

Rechtsprechung. Eine vom vorliegenden Beschluss abweichende Rechtsprechung

eines anderen Senats des Bundespatentgerichts ist nicht erkennbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Forkel

Akintche Dr. Städele

Dr. Harth

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juni 2025