Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 09.07.2025 – 20 W (pat) 18/23
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090725B20Wpat18.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 213 947.9
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 09.07.2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die
Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11.10.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 213 947
wie folgt erteilt:
Anmeldetag:
ECLI:DE:BPatG:2025:090725B20Wpat18.23.0
28.07.2016
Bezeichnung:
Ermittlung von Bilddaten mittels eines Computertomographiegeräts
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung
am 09.07.2025
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 25.06.2025, beim BPatG eingegangen am
30.06.2025
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (28.07.2016).
G r ü n d e
I.
Die am 28.07.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 213 947.9 mit der
Bezeichnung
„Ermittlung von Bilddaten mittels eines Computertomographiegeräts“
ist von der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) mit am Ende der Anhörung vom 11.10.2023 verkündetem
Beschluss zurückgewiesen worden.
Zur Begründung ist im Beschlusstext ausgeführt, dass der Gegenstand des
jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß dem damals geltenden Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem von der Prüfungsstelle ermittelten Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und zwar ausgehend von
der Druckschrift US 2003 / 0 159 508 A1 (D3) in Zusammenschau mit der
Druckschrift DE 10 2010 039 080 A1 (D1).
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurde seitens der Prüfungsstelle ferner die
Druckschrift DE 10 2010 027 671 A1 (D2) genannt.
Gegen den o.g. Beschluss richtet sich die am 08.11.2023 eingelegte Beschwerde
der Anmelderin.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 11.10.2023 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 09.07.2025
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 25.06.2025, beim BPatG eingegangen
am 30.06.2025
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (28.07.2016).
Der mit diesem Antrag gestellte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder
indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 und der nebengeordneten
Patentansprüche 8 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte
Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auf der
Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. Denn der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, an dessen Zulässigkeit keine
Zweifel bestehen, erweist sich gegenüber dem im Verfahren zitierten Stand der
Technik als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, so dass
1.
Die Anmeldung betrifft laut Seite 1, Absatz 2 der Ursprungsunterlagen (UU)
ein Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten vom Inneren eines Untersuchungsobjekts mittels eines Computertomographiegeräts, welches zumindest eine
Detektoranordnung und zumindest eine an einer Tragstruktur befestigte
Röntgenstrahlungsquelle aufweist, wobei die Tragstruktur so um einen Messraum
rotiert, dass zur Ermittlung von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus
unterschiedlichen Richtungen bzw. unterschiedlichen Projektionswinkeln durch
das Untersuchungsobjekt akquiriert und dann auf Basis der Projektionsdaten die
Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert werden. Zudem betrifft die
Erfindung eine entsprechende Bildermittlungseinrichtung, mit der ein solches
Verfahren durchführbar ist, und ein Computertomographiesystem mit einer
solchen Bildermittlungseinrichtung.
In der Gantry eines Computertomographen sei
in den derzeit üblichen
Konstruktionen zumindest die Röntgenstrahlungsquelle an einer um eine
Rotationsachse rotierenden mechanischen Tragestruktur befestigt. In den meisten
Gerätetypen
sei auch die Detektoranordnung, gegenüberliegend der
Röntgenstrahlungsquelle, an der Tragstruktur befestigt und rotiere ebenfalls um
den Messraum. Ebenso könnten weitere Komponenten wie eine Strahlenblende
an der Tragstruktur befestigt sein. In der Regel sei diese Tragstruktur im
Wesentlichen aus Aluminiumguss hergestellt. Dabei gebe es verschiedene
Formen. Unabhängig von der genauen Konstruktion der Tragstruktur werde diese
mit zunehmender Drehzahl
immer größeren mechanischen Belastungen
ausgesetzt, welche zu Verformungen führen könnten. Diese Verformungen
könnten bildwirksam werden, d. h. dass die Strahlgeometrie in Abhängigkeit von
der Rotation so weit geändert werde, dass es zu Fehlern in der Bilderzeugung
kommen könne. Besonders häufig seien z. B. Tragstrukturen in einer sogenannten
Topf- oder Trommelform
(Drum), wobei ein Topfboden senkrecht zur
Rotationsachse angeordnet sei, der
im Bereich der Rotationsachse eine
entsprechend große mittlere Öffnung für den Messraum aufweise, und wobei sich
am radial umlaufenden Rand des Topfbodens parallel zur Rotationsachse eine
umlaufende Topfwand erstrecke. Bei einer solchen Drum könne es dann zu einer
Verformung bzw. Aufweitung am oberen, dem Topfboden abgewandten Rand der
Topfwand kommen. Diese Verformung könnte sich durch die gesamte Geometrie
des Bauteils
hindurchziehen, was
zu
einer Auswanderung
des
Röntgenstrahlfächers relativ zur Detektoranordnung führen könne (UU, S. 1, Abs.
2 – S. 2, Abs. 1).
Um dies zu vermeiden, sei bisher für neuere Geräte, mit denen eine höhere
Rotationsgeschwindigkeit
erreicht werden
solle,
die Bauteilgeometrie
(Wandstärke) geändert worden, um so ein größeres Widerstandsmoment gegen
Verformungen zu erhalten. Alternativ oder zusätzlich sei z. B. ein stabileres
Material gewählt worden. Mit weiter zunehmenden Anforderungen an die Drehzahl
würden solche Lösungen
immer aufwändiger. Z. B. sei eine weitere
Materialänderung nicht
immer möglich bzw. würde zu einer erheblichen
Verteuerung des Geräts und einer Gewichtserhöhung führen (UU, S. 2, Abs. 2).
Als Aufgabe der Anmeldung ist in den UU (S. 2, Abs. 3) genannt, eine sichere und
kostengünstige Möglichkeit zu schaffen, um auch bei zunehmenden höheren
Drehzahlen gegebenenfalls auftretende Fehler in der Bildgebung soweit wie
möglich zu reduzieren.
2.
Der geltende Patentanspruch 1
lässt sich
(ohne Angabe der
Bezugszeichen) wie folgt gliedern:
M1.1 Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten eines Untersuchungsobjekts mittels
eines Computertomographiegeräts
M1.2 mit einer Gantry,
M1.3 welches zumindest eine Detektoranordnung und zumindest eine an einer
Tragstruktur befestigte Röntgenstrahlungsquelle aufweist,
M1.4 wobei die Tragstruktur so um einen Messraum rotiert, dass zur Ermittlung
von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus unterschiedlichen Richtungen
durch das Untersuchungsobjekt akquiriert werden, und dann auf Basis der
Projektionsdaten die Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert
werden,
M1.5 wobei rotationsabhängige Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten, die aufgrund der Rotation der Tragstruktur um den Messraum bei
der Akquisition der Projektionsdaten auftreten, ermittelt und bei der
Ermittlung der Bilddaten berücksichtigt werden,
M1.6 wobei Eingangsdaten zur Ermittlung der rotationsabhängigen Änderungen
von Strahlgeometrieparameterwerten auf Konstruktionsdaten der Gantry
basieren,
M1.7 wobei mit Hilfe der Konstruktionsdaten unter Nutzung von FEM-
Berechnungen
jeweils
ermittelt wird,
bei welchen Rotationsgeschwindigkeiten und welchem Rotationswinkel die Tragstruktur welche
konkrete Form einnimmt und welche Strahlgeometrieparameterwertänderungen damit verbunden sind.
3.
Der
gegenüber
den Ursprungsunterlagen
ergänzte
geltende
Patentanspruch 1 ist zulässig, da sämtliche vorgenommenen Änderungen, welche
sich in den Merkmalen M1.2, M1.6 und M1.7 wiederfinden, ursprungsoffenbart
sind (vgl. UU, zu M1.2: Beschreibung, S. 1, Abs. 3, Z. 21; zu M1.6 und M1.7:
Patentanspruch 8 und Beschreibung, S. 11, Abs. 3, Z. 18 – 23).
4.
Die Patentanmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an
einen Physiker mit Universitätsabschluss (Diplom, Master), der über mehrere
Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der konstruktiven
Umsetzung und des praktischen Einsatzes von computertomographischen
Verfahren verfügt.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden
Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
5.1 Als dem Sachgehalt des Patentanspruchs 1 nächstkommenden Stand der
Technik sieht der Senat die Druckschrift DE 10 2010 027 671 A1 (D2) an, aus
welcher folgende Merkmale bekannt sind:
M1.1 Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten eines Untersuchungsobjekts mittels
eines Computertomographiegeräts
Da das Röntgenmesssystem „C-Bogen“ gemäß D2 durch das (räumlich
begrenzte, s. u.) Rotieren einer Röntgenquelle und eines entsprechend
dieser gegenüber positionierten Detektors zur Aufnahme von 2D-
Schnittbildern dient, aus denen eine dreidimensionale Bildinformation – im
Sinne einer tomographischen Abbildung - gewonnen wird, fällt ein solches
für den Fachmann prinzipiell auch unter den technischen Oberbegriff eines
Computertomographiegerätes (vgl. D2, Abs. [0001], [0002], insb. „Der C-
Bogen kann um etwa 190° in Orbitalrichtung geschwenkt werden …“) und
Abs. [0006], insb. „Tomosynthese“);
M1.2 mit einer Gantry,
Da die D2 eine C-Bogen-Apparatur lehrt, kann konstruktionsbedingt mit
dieser keine Gantry i. S. d. Patentanspruchs verwirklicht sein.
M1.3 welches zumindest eine Detektoranordnung und zumindest eine an einer
Tragstruktur befestigte Röntgenstrahlungsquelle aufweist,
vgl. die Ausführungen zu M1.1 i. V. m. D2, Figur 1, in der eine
„Röntgenstrahlungsquelle 4“ gegenüber einem „Röntgenstrahlungsdetektor
6“ verortet ist, wobei beide auf bzw. an einem geometrisch dem
Buchstaben „C“ nachempfundenen „C-Bogen 2“ als gemeinsamer Trag-
und Verfahrstruktur befestigt sind;
M1.4 wobei die Tragstruktur so um einen Messraum rotiert, dass zur Ermittlung
von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus unterschiedlichen Richtungen
durch das Untersuchungsobjekt akquiriert werden, und dann auf Basis der
Projektionsdaten die Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert
werden,
vgl. die Ausführungen zu M1.1 i. V. m. D2, insb. Abs. [0001], „Zum Ermitteln
von Information über das Innere des Operationsbereiches wird der C-
Bogen
in unterschiedliche Stellungen geschwenkt und nach dem
Schwenken wird durch Röntgen eine Projektionsaufnahme in dieser
Stellung erstellt. Die dabei gewonnenen Bilddaten stellen die Intensität
eines Röntgenstrahls nach dem Durchlaufen des Gewebes bei der
jeweiligen Projektion dar. Werden viele Projektionsaufnahmen aus
unterschiedlichen Richtungen aufgenommen, dann können daraus
Schnittbilder rekonstruiert werden, die dem Operateur dreidimensionale
Bildinformationen über einzelne Schichten des Inneren des Patienten oder
des Operationsbereiches
liefern.“
und
Abs.
[0002],
„Die
Röntgenstrahlungsquelle und der Röntgenstrahlungsdetektor werden so
angeordnet,
dass
der
Zentralstrahl
des Strahlenkegels
der
Röntgenstrahlungsquelle stets durch das Rotationszentrum der Drehachse
des C-Bogens verläuft. Der C-Bogen kann um etwa 190° in Orbitalrichtung
geschwenkt werden, wobei sichergestellt werden soll, dass der
Zentralstrahl
des
von
der Röntgenstrahlungsquelle
emittierten
Strahlenkegels durch das Rotationszentrum verläuft, das durch die
Drehachse des C-Bogens definiert wird.“; Unterstreichungen hinzugefügt;
M1.5 wobei rotationsabhängige Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten, die aufgrund der Rotation der Tragstruktur um den Messraum bei
der Akquisition der Projektionsdaten auftreten, ermittelt und bei der
Ermittlung der Bilddaten berücksichtigt werden,
Die Ermittlung dieser Daten erfolgt für die jeweilige Position mittels des
Einsatzes von Lagesensoren an Röntgenquelle und Röntgendetektor, die
als Beschleunigungssensoren und/oder Neigungssensoren ausgebildet
sind, um die genaue Lage dieser beiden Komponenten zueinander und in
Bezug auf den (im Betrieb unterschiedlich mechanisch belasteten) C-Bogen
als Tragstruktur zu bestimmen (vgl. D2, Abs. [0009] und [0010]);
M1.6 wobei Eingangsdaten zur Ermittlung der rotationsabhängigen Änderungen
von Strahlgeometrieparameterwerten auf Konstruktionsdaten der Gantry
basieren,
Laut D2 fließen konstruktive C-Bogen-Daten unmittelbar in die Ermittlung
rotationsabhängiger Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten mit
ein (vgl. D2, Abs. [0009] – [0012]; M1.6teils); es können aber typbedingt
keine Konstruktionsdaten einer Gantry einfließen (vgl. Ausführungen zu
M1.2), da die gelehrte tomographisch arbeitende Vorrichtung ausdrücklich
eine C-Bogen-Apparatur darstellt (nicht M1.6Rest);
M1.7 wobei mit Hilfe der Konstruktionsdaten unter Nutzung von FEM-
Berechnungen
jeweils
ermittelt wird,
bei welchen Rotationsgeschwindigkeiten und welchem Rotationswinkel die Tragstruktur welche
konkrete Form einnimmt und welche Strahlgeometrieparameterwertänderungen damit verbunden sind.
Dieses Merkmal ist nur teilweise in D2 offenbart, da dort lediglich die
Winkelstellung
im Rahmen der Position von Röntgenquelle und
Röntgendetektor bei der durch die letzteren verursachten mechanischen
Verformung des C-Bogens in die zudem letztlich rein statischen FEM-
Betrachtungen mit einfließt
(vgl. D2, Abs.
[0012]; M1.7teils); eine
dynamische Betrachtung bzw.
(Vorab-)Modellierung auf Basis von
verschiedenen Rotationsgeschwindigkeiten um ein Messzentrum ist aus
dieser Druckschrift jedoch nicht bekannt (nicht M1.7Rest).
Damit sind die Merkmale M1.2, M1.6Rest und M1.7Rest nicht unmittelbar und
eindeutig aus der Druckschrift D2 zu entnehmen.
5.2 Die Druckschrift DE 10 2010 039 080 A1 (D1) vermittelt dem Fachmann
wiederum im Rahmen einer C-Bogen-Apparatur (daher mit derselben Begründung
wie für die D2: nicht M1.2, nicht M1.6Rest) einen anderen technischen Ansatz für
deren Betrieb als durch die Druckschrift D2 gelehrt. Im Wesentlichen erfolgt eine
Lagebestimmung der dortigen Röntgenquelle und des zugeordneten Detektors
letztlich anhand von an diesen angebrachten RFID-Chips, ohne in einer
geeigneten Weise z. B. die mit der Bewegung derselben in der Praxis
verbundenen Beschleunigungen einzubeziehen oder gar konkret zu messen. Es
fehlt dieser Druckschrift jedenfalls auch eine rechnerbasierte FEM-Betrachtung
von mechanischen Verformungen (nicht M1.7), weshalb die dortige Lehre von
dem mit Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand etwas weiter abliegt als die
der Druckschrift D2
5.3
Die Druckschrift US 2003 / 0 159 508 A1 (D3) beschreibt im Wesentlichen
ein dynamisches Gleichgewichtsregelungssystem für ein CT-Gerät („computed
tomography machine 10“). Hierbei wird eine Gleichgewichtsposition der dortigen
CT-Gantry im Betrieb durch die Verschiebung von in ihr baulich speziell hierfür
vorgesehenen beweglichen Gewichten in jeweils eigenen Konstrukten („motorized
weight (size) units 38, 40“) bspw. iterativ unter Sensoreinsatz („torque sensor“,
„accelerometer“, „strain gaige“ BZ, 64, 66) mittels eines „balance controllers 44“
bestimmt und eingestellt. Eine Einbeziehung von Messwerten zur Korrektur von
Bilddaten wird dort weder thematisiert, noch ist eine solche in der D3, wie von
Patentanspruch 1 gefordert, in geeigneter Weise für den Fachmann entnehmbar
(nicht M1.5 bis nicht M1.7).
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Obwohl dem oben definierten Fachmann zwar durchaus zuzutrauen ist, aufgrund
seiner Fachkenntnis die aus der Druckschrift D2 bekannten mechanischen
Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher dynamischer Belastungen bzw.
Verformungen zu kompensieren und die für eine digitale Bildkorrektur bei einem
C-Rahmen entwickelten Schritte in ihren Grundsätzen auf eine CT-Apparatur zu
übertragen (Merkmale M1.2 und M1.6Rest),
ist der mit Patentanspruch 1
beanspruchte Gegenstand dem Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht
nahegelegt.
Denn weder die Druckschrift D2 noch eine der weiteren Druckschriften D1
und/oder D3 des genannten Standes der Technik enthalten einen Hinweis oder
eine Anregung
für den Fachmann,
im gegebenen
technischen Kontext
unterschiedliche Rotationsgeschwindigkeiten
für die
letztlich dynamische
Bestimmung von Strahlgeometriewertänderungen, die nachgeordnet der
rechnergestützten Korrektur von Bilddaten dienen, zu berücksichtigen.
Damit ist das letztlich patentbegründende Merkmal M1.7Rest für den Fachmann
weder dem genannten Stand der Technik zu entnehmen, noch erschließt es sich
ihm aufgrund seines Fachwissens.
Ergänzend sei angemerkt, dass der Senat die Druckschrift D3 – abweichend von
der Auffassung der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss – nicht als einen
geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des mit
Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes ansieht.
Hiergegen spricht zum einen die eigenständige, in der D3 bereits vollständig
gelöste Aufgabe, mögliche Unwuchten in einer CT-Gantry durch das mittels
Sensorergebnissen
messwerbegründete
bauliche
Verschieben
von
Ausgleichsgewichten mechanisch zu beheben (vgl. D3, Abs. [0007], [0008] und
[0029], „… any imbalance of the gantry may be corrected both in-plane and out-ofplane, static and dynamic …“). Zum anderen werden im Nachgang zu den bereits
erwähnten sensorischen Messungen gemäß D3 keinerlei separate Bildkorrekturen
thematisiert:
Im Einzelnen behandelt die Lehre der Druckschrift D3 zwar unzweifelhaft einen
Computertomographen („computed tomography machine 10“) mit einer Gantry,
(„gantry 20“), wobei dort u.a. eine Röntgenquelle („x-ray source“) und eine dieser
zugeordneten Detektoreinheit („detector array“) genannt sind, die gemeinsam um
ein Zentrum rotieren (D3, Fig. 2 und 4 i.V.m. Abs. [0014] und [0015], insb.
„components 32“). Es wird dabei insbesondere auch beschrieben, dass durch
ungleichmäßige Massenverteilungen rotierender Komponenten Unwuchten der
Gantry verursacht werden; diese werden gemäß dortiger Lehre zunächst durch
den Einsatz von Beschleunigungssensoren und Dehnungsmessstreifen detektiert
und in Folge unter Einsatz automatisch gesteuerter, von Motoren angetriebener
Gewichte („motorzied weight units 38, 40“ mit „weights 46“) austariert (D3, Fig. 2 i.
V .m. Abs. [0024], insb.: „… a number of sensors 64 may be placed on the gantry
or the gantry bearings (not shown) so as to detect forces indicative of out of
balance operation of the gantry 20. These sensors 64 may be accelerometers
detecting movement of the gantry 20 under the influence of out-of-plane or inplane forces or may be strain gages detecting flexure under similar situations.“
und Abs. [0025], insb.: „The movement of the weights 46 ... may be done manually
…Preferably, however, an automatic balancing procedure is used in which
balance controller 44 measures signals from the sensor 64 and motor 26 to
provide control of the weights 46 within the motorized weight units 38 and 40.“).
Die Wirkmächtigkeit der vorgestellten Maßnahmen wird bei entsprechender
Umsetzung dort in allen drei Raumrichtungen als vollständig angegeben (vgl. D3,
Abs. [0029], insb.: „… it is believed that with the three axis motion described
above, any imbalance of the gantry may be corrected both in-plane and out-ofplane, static and dynamic, provided sufficient weight and range of travel may be
obtained.“; Unterstreichung hinzugefügt).
Etwaige Auswirkungen der detektierten Unwuchten auf die Qualität oder gar die
Notwendigkeit einer anspruchsgemäßen nachgeordneten, rechnergestützten
Korrektur mit dieser CT-Apparatur gewonnener Bilddaten werden jedoch in der D3
aufgrund der vermittelten Lehre einer vollständigen Kompensation durch die
verschieblichen Gewichte in keiner Weise thematisiert, da es einer solchen
Korrektur dort schlichtweg nicht bedarf.
Damit stellen sämtliche durch diese Druckschrift vermittelten Aspekte einer rein
mechanischen Behebung von im Praxisbetrieb unerwünschten Unwuchten im
Rahmen einer CT-Gantry eine in sich geschlossene Lehre dar.
Der Fachmann hat daher keinen Anlass, hiervon ausgehend die Lehre der D3 in
Richtung
auf
den Gegenstand
des
geltenden Patentanspruchs
weiterzuentwickeln, werden ihm doch in der dieser Druckschrift weder weitere zu
behebende Defizite aufgezeigt, noch aufgrund der in der Praxis zu deren
Anmeldezeitpunkt im Jahr 2002 gegebenen rechnertechnischen Möglichkeiten
ggf. problemlos umsetzbare Alternativen nahegelegt.
7.
Gleiches gilt
für die
im Wesentlichen merkmalsgleichen, auf eine
Bildermittlungseinrichtung bzw. ein Computertomographiesystem gerichteten
nebengeordneten Patentansprüche
und
sowie
die
auf
ein
Computerprogrammprodukt bzw. ein computerlesbares Medium gerichteten
nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11.
8.
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, an deren Zulässigkeit jeweils
keine Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den
sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher
Weise weiter aus und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig.
9.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Anmelderin – unter
gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – stattzugeben und das
nachgesuchte Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Dr.-Ing. Ball
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2025
…