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BPatG Beschluss vom 09.07.2025 – 20 W (pat) 18/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090725B20Wpat18.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 213 947.9

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 09.07.2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die

Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11.10.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 213 947

wie folgt erteilt:

Anmeldetag:

ECLI:DE:BPatG:2025:090725B20Wpat18.23.0

28.07.2016

Bezeichnung:

Ermittlung von Bilddaten mittels eines Computertomographiegeräts

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung

am 09.07.2025

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 25.06.2025, beim BPatG eingegangen am

30.06.2025

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (28.07.2016).

G r ü n d e

I.

Die am 28.07.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 213 947.9 mit der

Bezeichnung

„Ermittlung von Bilddaten mittels eines Computertomographiegeräts“

ist von der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) mit am Ende der Anhörung vom 11.10.2023 verkündetem

Beschluss zurückgewiesen worden.

Zur Begründung ist im Beschlusstext ausgeführt, dass der Gegenstand des

jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß dem damals geltenden Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem von der Prüfungsstelle ermittelten Stand der

Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und zwar ausgehend von

der Druckschrift US 2003 / 0 159 508 A1 (D3) in Zusammenschau mit der

Druckschrift DE 10 2010 039 080 A1 (D1).

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurde seitens der Prüfungsstelle ferner die

Druckschrift DE 10 2010 027 671 A1 (D2) genannt.

Gegen den o.g. Beschluss richtet sich die am 08.11.2023 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 11.10.2023 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 09.07.2025

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 25.06.2025, beim BPatG eingegangen

am 30.06.2025

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (28.07.2016).

Der mit diesem Antrag gestellte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 und der nebengeordneten

Patentansprüche 8 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte

Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auf der

Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. Denn der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, an dessen Zulässigkeit keine

Zweifel bestehen, erweist sich gegenüber dem im Verfahren zitierten Stand der

Technik als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, so dass

seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft laut Seite 1, Absatz 2 der Ursprungsunterlagen (UU)

ein Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten vom Inneren eines Untersuchungsobjekts mittels eines Computertomographiegeräts, welches zumindest eine

Detektoranordnung und zumindest eine an einer Tragstruktur befestigte

Röntgenstrahlungsquelle aufweist, wobei die Tragstruktur so um einen Messraum

rotiert, dass zur Ermittlung von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus

unterschiedlichen Richtungen bzw. unterschiedlichen Projektionswinkeln durch

das Untersuchungsobjekt akquiriert und dann auf Basis der Projektionsdaten die

Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert werden. Zudem betrifft die

Erfindung eine entsprechende Bildermittlungseinrichtung, mit der ein solches

Verfahren durchführbar ist, und ein Computertomographiesystem mit einer

solchen Bildermittlungseinrichtung.

In der Gantry eines Computertomographen sei

in den derzeit üblichen

Konstruktionen zumindest die Röntgenstrahlungsquelle an einer um eine

Rotationsachse rotierenden mechanischen Tragestruktur befestigt. In den meisten

Gerätetypen

sei auch die Detektoranordnung, gegenüberliegend der

Röntgenstrahlungsquelle, an der Tragstruktur befestigt und rotiere ebenfalls um

den Messraum. Ebenso könnten weitere Komponenten wie eine Strahlenblende

an der Tragstruktur befestigt sein. In der Regel sei diese Tragstruktur im

Wesentlichen aus Aluminiumguss hergestellt. Dabei gebe es verschiedene

Formen. Unabhängig von der genauen Konstruktion der Tragstruktur werde diese

mit zunehmender Drehzahl

immer größeren mechanischen Belastungen

ausgesetzt, welche zu Verformungen führen könnten. Diese Verformungen

könnten bildwirksam werden, d. h. dass die Strahlgeometrie in Abhängigkeit von

der Rotation so weit geändert werde, dass es zu Fehlern in der Bilderzeugung

kommen könne. Besonders häufig seien z. B. Tragstrukturen in einer sogenannten

Topf- oder Trommelform

(Drum), wobei ein Topfboden senkrecht zur

Rotationsachse angeordnet sei, der

im Bereich der Rotationsachse eine

entsprechend große mittlere Öffnung für den Messraum aufweise, und wobei sich

am radial umlaufenden Rand des Topfbodens parallel zur Rotationsachse eine

umlaufende Topfwand erstrecke. Bei einer solchen Drum könne es dann zu einer

Verformung bzw. Aufweitung am oberen, dem Topfboden abgewandten Rand der

Topfwand kommen. Diese Verformung könnte sich durch die gesamte Geometrie

des Bauteils

hindurchziehen, was

zu

einer Auswanderung

des

Röntgenstrahlfächers relativ zur Detektoranordnung führen könne (UU, S. 1, Abs.

2 – S. 2, Abs. 1).

Um dies zu vermeiden, sei bisher für neuere Geräte, mit denen eine höhere

Rotationsgeschwindigkeit

erreicht werden

solle,

die Bauteilgeometrie

(Wandstärke) geändert worden, um so ein größeres Widerstandsmoment gegen

Verformungen zu erhalten. Alternativ oder zusätzlich sei z. B. ein stabileres

Material gewählt worden. Mit weiter zunehmenden Anforderungen an die Drehzahl

würden solche Lösungen

immer aufwändiger. Z. B. sei eine weitere

Materialänderung nicht

immer möglich bzw. würde zu einer erheblichen

Verteuerung des Geräts und einer Gewichtserhöhung führen (UU, S. 2, Abs. 2).

Als Aufgabe der Anmeldung ist in den UU (S. 2, Abs. 3) genannt, eine sichere und

kostengünstige Möglichkeit zu schaffen, um auch bei zunehmenden höheren

Drehzahlen gegebenenfalls auftretende Fehler in der Bildgebung soweit wie

möglich zu reduzieren.

2.

Der geltende Patentanspruch 1

lässt sich

(ohne Angabe der

Bezugszeichen) wie folgt gliedern:

M1.1 Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten eines Untersuchungsobjekts mittels

eines Computertomographiegeräts

M1.2 mit einer Gantry,

M1.3 welches zumindest eine Detektoranordnung und zumindest eine an einer

Tragstruktur befestigte Röntgenstrahlungsquelle aufweist,

M1.4 wobei die Tragstruktur so um einen Messraum rotiert, dass zur Ermittlung

von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus unterschiedlichen Richtungen

durch das Untersuchungsobjekt akquiriert werden, und dann auf Basis der

Projektionsdaten die Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert

werden,

M1.5 wobei rotationsabhängige Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten, die aufgrund der Rotation der Tragstruktur um den Messraum bei

der Akquisition der Projektionsdaten auftreten, ermittelt und bei der

Ermittlung der Bilddaten berücksichtigt werden,

M1.6 wobei Eingangsdaten zur Ermittlung der rotationsabhängigen Änderungen

von Strahlgeometrieparameterwerten auf Konstruktionsdaten der Gantry

basieren,

M1.7 wobei mit Hilfe der Konstruktionsdaten unter Nutzung von FEM-

Berechnungen

jeweils

ermittelt wird,

bei welchen Rotationsgeschwindigkeiten und welchem Rotationswinkel die Tragstruktur welche

konkrete Form einnimmt und welche Strahlgeometrieparameterwertänderungen damit verbunden sind.

3.

Der

gegenüber

den Ursprungsunterlagen

ergänzte

geltende

Patentanspruch 1 ist zulässig, da sämtliche vorgenommenen Änderungen, welche

sich in den Merkmalen M1.2, M1.6 und M1.7 wiederfinden, ursprungsoffenbart

sind (vgl. UU, zu M1.2: Beschreibung, S. 1, Abs. 3, Z. 21; zu M1.6 und M1.7:

Patentanspruch 8 und Beschreibung, S. 11, Abs. 3, Z. 18 – 23).

4.

Die Patentanmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an

einen Physiker mit Universitätsabschluss (Diplom, Master), der über mehrere

Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der konstruktiven

Umsetzung und des praktischen Einsatzes von computertomographischen

Verfahren verfügt.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden

Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

5.1 Als dem Sachgehalt des Patentanspruchs 1 nächstkommenden Stand der

Technik sieht der Senat die Druckschrift DE 10 2010 027 671 A1 (D2) an, aus

welcher folgende Merkmale bekannt sind:

M1.1 Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten eines Untersuchungsobjekts mittels

eines Computertomographiegeräts

Da das Röntgenmesssystem „C-Bogen“ gemäß D2 durch das (räumlich

begrenzte, s. u.) Rotieren einer Röntgenquelle und eines entsprechend

dieser gegenüber positionierten Detektors zur Aufnahme von 2D-

Schnittbildern dient, aus denen eine dreidimensionale Bildinformation – im

Sinne einer tomographischen Abbildung - gewonnen wird, fällt ein solches

für den Fachmann prinzipiell auch unter den technischen Oberbegriff eines

Computertomographiegerätes (vgl. D2, Abs. [0001], [0002], insb. „Der C-

Bogen kann um etwa 190° in Orbitalrichtung geschwenkt werden …“) und

Abs. [0006], insb. „Tomosynthese“);

M1.2 mit einer Gantry,

Da die D2 eine C-Bogen-Apparatur lehrt, kann konstruktionsbedingt mit

dieser keine Gantry i. S. d. Patentanspruchs verwirklicht sein.

M1.3 welches zumindest eine Detektoranordnung und zumindest eine an einer

Tragstruktur befestigte Röntgenstrahlungsquelle aufweist,

vgl. die Ausführungen zu M1.1 i. V. m. D2, Figur 1, in der eine

„Röntgenstrahlungsquelle 4“ gegenüber einem „Röntgenstrahlungsdetektor

6“ verortet ist, wobei beide auf bzw. an einem geometrisch dem

Buchstaben „C“ nachempfundenen „C-Bogen 2“ als gemeinsamer Trag-

und Verfahrstruktur befestigt sind;

M1.4 wobei die Tragstruktur so um einen Messraum rotiert, dass zur Ermittlung

von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus unterschiedlichen Richtungen

durch das Untersuchungsobjekt akquiriert werden, und dann auf Basis der

Projektionsdaten die Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert

werden,

vgl. die Ausführungen zu M1.1 i. V. m. D2, insb. Abs. [0001], „Zum Ermitteln

von Information über das Innere des Operationsbereiches wird der C-

Bogen

in unterschiedliche Stellungen geschwenkt und nach dem

Schwenken wird durch Röntgen eine Projektionsaufnahme in dieser

Stellung erstellt. Die dabei gewonnenen Bilddaten stellen die Intensität

eines Röntgenstrahls nach dem Durchlaufen des Gewebes bei der

jeweiligen Projektion dar. Werden viele Projektionsaufnahmen aus

unterschiedlichen Richtungen aufgenommen, dann können daraus

Schnittbilder rekonstruiert werden, die dem Operateur dreidimensionale

Bildinformationen über einzelne Schichten des Inneren des Patienten oder

des Operationsbereiches

liefern.“

und

Abs.

[0002],

„Die

Röntgenstrahlungsquelle und der Röntgenstrahlungsdetektor werden so

angeordnet,

dass

der

Zentralstrahl

des Strahlenkegels

der

Röntgenstrahlungsquelle stets durch das Rotationszentrum der Drehachse

des C-Bogens verläuft. Der C-Bogen kann um etwa 190° in Orbitalrichtung

geschwenkt werden, wobei sichergestellt werden soll, dass der

Zentralstrahl

des

von

der Röntgenstrahlungsquelle

emittierten

Strahlenkegels durch das Rotationszentrum verläuft, das durch die

Drehachse des C-Bogens definiert wird.“; Unterstreichungen hinzugefügt;

M1.5 wobei rotationsabhängige Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten, die aufgrund der Rotation der Tragstruktur um den Messraum bei

der Akquisition der Projektionsdaten auftreten, ermittelt und bei der

Ermittlung der Bilddaten berücksichtigt werden,

Die Ermittlung dieser Daten erfolgt für die jeweilige Position mittels des

Einsatzes von Lagesensoren an Röntgenquelle und Röntgendetektor, die

als Beschleunigungssensoren und/oder Neigungssensoren ausgebildet

sind, um die genaue Lage dieser beiden Komponenten zueinander und in

Bezug auf den (im Betrieb unterschiedlich mechanisch belasteten) C-Bogen

als Tragstruktur zu bestimmen (vgl. D2, Abs. [0009] und [0010]);

M1.6 wobei Eingangsdaten zur Ermittlung der rotationsabhängigen Änderungen

von Strahlgeometrieparameterwerten auf Konstruktionsdaten der Gantry

basieren,

Laut D2 fließen konstruktive C-Bogen-Daten unmittelbar in die Ermittlung

rotationsabhängiger Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten mit

ein (vgl. D2, Abs. [0009] – [0012]; M1.6teils); es können aber typbedingt

keine Konstruktionsdaten einer Gantry einfließen (vgl. Ausführungen zu

M1.2), da die gelehrte tomographisch arbeitende Vorrichtung ausdrücklich

eine C-Bogen-Apparatur darstellt (nicht M1.6Rest);

M1.7 wobei mit Hilfe der Konstruktionsdaten unter Nutzung von FEM-

Berechnungen

jeweils

ermittelt wird,

bei welchen Rotationsgeschwindigkeiten und welchem Rotationswinkel die Tragstruktur welche

konkrete Form einnimmt und welche Strahlgeometrieparameterwertänderungen damit verbunden sind.

Dieses Merkmal ist nur teilweise in D2 offenbart, da dort lediglich die

Winkelstellung

im Rahmen der Position von Röntgenquelle und

Röntgendetektor bei der durch die letzteren verursachten mechanischen

Verformung des C-Bogens in die zudem letztlich rein statischen FEM-

Betrachtungen mit einfließt

(vgl. D2, Abs.

[0012]; M1.7teils); eine

dynamische Betrachtung bzw.

(Vorab-)Modellierung auf Basis von

verschiedenen Rotationsgeschwindigkeiten um ein Messzentrum ist aus

dieser Druckschrift jedoch nicht bekannt (nicht M1.7Rest).

Damit sind die Merkmale M1.2, M1.6Rest und M1.7Rest nicht unmittelbar und

eindeutig aus der Druckschrift D2 zu entnehmen.

5.2 Die Druckschrift DE 10 2010 039 080 A1 (D1) vermittelt dem Fachmann

wiederum im Rahmen einer C-Bogen-Apparatur (daher mit derselben Begründung

wie für die D2: nicht M1.2, nicht M1.6Rest) einen anderen technischen Ansatz für

deren Betrieb als durch die Druckschrift D2 gelehrt. Im Wesentlichen erfolgt eine

Lagebestimmung der dortigen Röntgenquelle und des zugeordneten Detektors

letztlich anhand von an diesen angebrachten RFID-Chips, ohne in einer

geeigneten Weise z. B. die mit der Bewegung derselben in der Praxis

verbundenen Beschleunigungen einzubeziehen oder gar konkret zu messen. Es

fehlt dieser Druckschrift jedenfalls auch eine rechnerbasierte FEM-Betrachtung

von mechanischen Verformungen (nicht M1.7), weshalb die dortige Lehre von

dem mit Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand etwas weiter abliegt als die

der Druckschrift D2

5.3

Die Druckschrift US 2003 / 0 159 508 A1 (D3) beschreibt im Wesentlichen

ein dynamisches Gleichgewichtsregelungssystem für ein CT-Gerät („computed

tomography machine 10“). Hierbei wird eine Gleichgewichtsposition der dortigen

CT-Gantry im Betrieb durch die Verschiebung von in ihr baulich speziell hierfür

vorgesehenen beweglichen Gewichten in jeweils eigenen Konstrukten („motorized

weight (size) units 38, 40“) bspw. iterativ unter Sensoreinsatz („torque sensor“,

„accelerometer“, „strain gaige“ BZ, 64, 66) mittels eines „balance controllers 44“

bestimmt und eingestellt. Eine Einbeziehung von Messwerten zur Korrektur von

Bilddaten wird dort weder thematisiert, noch ist eine solche in der D3, wie von

Patentanspruch 1 gefordert, in geeigneter Weise für den Fachmann entnehmbar

(nicht M1.5 bis nicht M1.7).

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Obwohl dem oben definierten Fachmann zwar durchaus zuzutrauen ist, aufgrund

seiner Fachkenntnis die aus der Druckschrift D2 bekannten mechanischen

Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher dynamischer Belastungen bzw.

Verformungen zu kompensieren und die für eine digitale Bildkorrektur bei einem

C-Rahmen entwickelten Schritte in ihren Grundsätzen auf eine CT-Apparatur zu

übertragen (Merkmale M1.2 und M1.6Rest),

ist der mit Patentanspruch 1

beanspruchte Gegenstand dem Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht

nahegelegt.

Denn weder die Druckschrift D2 noch eine der weiteren Druckschriften D1

und/oder D3 des genannten Standes der Technik enthalten einen Hinweis oder

eine Anregung

für den Fachmann,

im gegebenen

technischen Kontext

unterschiedliche Rotationsgeschwindigkeiten

für die

letztlich dynamische

Bestimmung von Strahlgeometriewertänderungen, die nachgeordnet der

rechnergestützten Korrektur von Bilddaten dienen, zu berücksichtigen.

Damit ist das letztlich patentbegründende Merkmal M1.7Rest für den Fachmann

weder dem genannten Stand der Technik zu entnehmen, noch erschließt es sich

ihm aufgrund seines Fachwissens.

Ergänzend sei angemerkt, dass der Senat die Druckschrift D3 – abweichend von

der Auffassung der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss – nicht als einen

geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des mit

Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes ansieht.

Hiergegen spricht zum einen die eigenständige, in der D3 bereits vollständig

gelöste Aufgabe, mögliche Unwuchten in einer CT-Gantry durch das mittels

Sensorergebnissen

messwerbegründete

bauliche

Verschieben

von

Ausgleichsgewichten mechanisch zu beheben (vgl. D3, Abs. [0007], [0008] und

[0029], „… any imbalance of the gantry may be corrected both in-plane and out-ofplane, static and dynamic …“). Zum anderen werden im Nachgang zu den bereits

erwähnten sensorischen Messungen gemäß D3 keinerlei separate Bildkorrekturen

thematisiert:

Im Einzelnen behandelt die Lehre der Druckschrift D3 zwar unzweifelhaft einen

Computertomographen („computed tomography machine 10“) mit einer Gantry,

(„gantry 20“), wobei dort u.a. eine Röntgenquelle („x-ray source“) und eine dieser

zugeordneten Detektoreinheit („detector array“) genannt sind, die gemeinsam um

ein Zentrum rotieren (D3, Fig. 2 und 4 i.V.m. Abs. [0014] und [0015], insb.

„components 32“). Es wird dabei insbesondere auch beschrieben, dass durch

ungleichmäßige Massenverteilungen rotierender Komponenten Unwuchten der

Gantry verursacht werden; diese werden gemäß dortiger Lehre zunächst durch

den Einsatz von Beschleunigungssensoren und Dehnungsmessstreifen detektiert

und in Folge unter Einsatz automatisch gesteuerter, von Motoren angetriebener

Gewichte („motorzied weight units 38, 40“ mit „weights 46“) austariert (D3, Fig. 2 i.

V .m. Abs. [0024], insb.: „… a number of sensors 64 may be placed on the gantry

or the gantry bearings (not shown) so as to detect forces indicative of out of

balance operation of the gantry 20. These sensors 64 may be accelerometers

detecting movement of the gantry 20 under the influence of out-of-plane or inplane forces or may be strain gages detecting flexure under similar situations.“

und Abs. [0025], insb.: „The movement of the weights 46 ... may be done manually

…Preferably, however, an automatic balancing procedure is used in which

balance controller 44 measures signals from the sensor 64 and motor 26 to

provide control of the weights 46 within the motorized weight units 38 and 40.“).

Die Wirkmächtigkeit der vorgestellten Maßnahmen wird bei entsprechender

Umsetzung dort in allen drei Raumrichtungen als vollständig angegeben (vgl. D3,

Abs. [0029], insb.: „… it is believed that with the three axis motion described

above, any imbalance of the gantry may be corrected both in-plane and out-ofplane, static and dynamic, provided sufficient weight and range of travel may be

obtained.“; Unterstreichung hinzugefügt).

Etwaige Auswirkungen der detektierten Unwuchten auf die Qualität oder gar die

Notwendigkeit einer anspruchsgemäßen nachgeordneten, rechnergestützten

Korrektur mit dieser CT-Apparatur gewonnener Bilddaten werden jedoch in der D3

aufgrund der vermittelten Lehre einer vollständigen Kompensation durch die

verschieblichen Gewichte in keiner Weise thematisiert, da es einer solchen

Korrektur dort schlichtweg nicht bedarf.

Damit stellen sämtliche durch diese Druckschrift vermittelten Aspekte einer rein

mechanischen Behebung von im Praxisbetrieb unerwünschten Unwuchten im

Rahmen einer CT-Gantry eine in sich geschlossene Lehre dar.

Der Fachmann hat daher keinen Anlass, hiervon ausgehend die Lehre der D3 in

Richtung

auf

den Gegenstand

des

geltenden Patentanspruchs

1

weiterzuentwickeln, werden ihm doch in der dieser Druckschrift weder weitere zu

behebende Defizite aufgezeigt, noch aufgrund der in der Praxis zu deren

Anmeldezeitpunkt im Jahr 2002 gegebenen rechnertechnischen Möglichkeiten

ggf. problemlos umsetzbare Alternativen nahegelegt.

7.

Gleiches gilt

für die

im Wesentlichen merkmalsgleichen, auf eine

Bildermittlungseinrichtung bzw. ein Computertomographiesystem gerichteten

nebengeordneten Patentansprüche

8

und

9

sowie

die

auf

ein

Computerprogrammprodukt bzw. ein computerlesbares Medium gerichteten

nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11.

8.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, an deren Zulässigkeit jeweils

keine Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den

sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher

Weise weiter aus und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig.

9.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Anmelderin – unter

gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – stattzugeben und das

nachgesuchte Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Dr.-Ing. Ball

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Juli 2025