Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 26 W (pat) 58/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat58.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 58/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 1 564 007
ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat58.22.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin
Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 7. September 2020 unter der Nummer 1 564 007 für Waren der
Klasse 20:
Furniture fittings, not of metal; feet for furniture
international registrierte Wortmarke
X-Protector
beansprucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Beschlüssen vom 15. Juni 2021 und vom 4. Oktober 2022 hat die Markenstelle für
Klasse 20 (Internationale Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland verweigert.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Buchstabe „X“ als Verstärkung eines
nachfolgenden Wortes im Sinne von „extra“ dem angesprochenen Verkehr gut vertraut
sei, namentlich, weil dieser zur Bezeichnung von Bekleidungsgrößen in der Alltagssprache geläufig sei. In Zusammenschau mit dem ebenfalls in der Bedeutung „Schutz,
Schutzvorrichtung“ verstandenen Markenwort „Protector“ ergebe sich ohne weiteres
ein Verständnis der IR-Marke als „Extra-Schutz“ bzw. „Extra-Schutzvorrichtung“,
jedoch kein über die Wortbedeutung der Einzelbestandteile hinausgehender Wortsinn.
Der Verkehr entnehme dem Begriff somit in Bezug auf die beanspruchten Waren den
Hinweis, dass die so bezeichneten Waren einem besonderen Schutz dienlich sein
könnten und als Schutzvorrichtung dienten, die extra, also besonders gut schützend
an Möbeln eingesetzt werden könne. Die Kombination der beiden Bestandteile der
Marke bewirke keine von diesem beschreibenden Begriffsverständnis wegführende
ungewöhnliche Änderung. Die Marke sei demnach nicht unterscheidungskräftig; ob
der Schutzerstreckung darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe,
könne dahingestellt bleiben.
Gegen die Zurückweisung ihres Schutzerstreckungsgesuchs haben die Inhaber der
IR-Marke Beschwerde erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass selbst dann,
wenn man den Buchstaben „X“, der vielfache Bedeutungen haben könne, in Sinne von
„extra“ verstehe, der Verkehr diesem keine besondere Bedeutung bei Möbeln und
insbesondere nicht bei nicht metallischen Möbelbeschlägen und -füßen beimesse. Bei
Buchstaben sei eine Eignung zur Beschreibung generell nur zu bejahen, wenn sie als
Sachangaben gebräuchlich und aus sich heraus verständlich seien. Außerdem fehle
Abkürzungen für gewöhnlich nur die Unterscheidungskraft, soweit diese aus sich
heraus verständlich seien, woran es bei „X“ fehle. Der Begriff „Protector“ sei den angesprochenen Verkehrskreisen in der Bedeutung „Schutzvorrichtung“ im Sinne einer
Schutzausrüstung für den menschlichen Körper geläufig. Insoweit sei kein Bezug zu
den gegenständlichen Waren gegeben. Bei der IR-Marke handele es sich um einen
zusammengesetzten Fantasiebegriff. Selbst, wenn der Verkehr die Marke als „extra
Schutzvorrichtung (für den menschlichen Körper)“ verstehe, bringe der Verkehr dies
allein mit einem extra bzw. zusätzlich angebrachten Schutz für Möbel, beispielsweise
in Form einer Schutzfolie, nicht aber mit den beanspruchten Waren in Verbindung.
Die Inhaber der IR-Marke beantragen sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 IR des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 15. Juni 2021 und 4. Oktober 2022
aufzuheben.
Der Senat hat die Inhaber der IR-Marke mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Oktober
2024 unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1a – 5h) auf das Bestehen von
Schutzhindernissen hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber
unbegründet.
Der international registrierten Marke „X-Protector“ steht jedenfalls das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Zeichen nicht
als Marke eingetragen werden, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Nach
§§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. Art. 5
PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ führt fehlende Unterscheidungskraft einer international
registrierten Marke zur Verweigerung des Schutzes der Marke in der Bundesrepublik
Deutschland.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst
zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem
bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR
2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7
– #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];
BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 – OUI). Da allein das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301
Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr
ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR
2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist
(EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376
Rn. 11 – grill meister). Bei der Schutzerstreckung einer international registrierten
Marke ist für die Frage, ob ein Schutzhindernis vorliegt, auf den Zeitpunkt der internationalen Registrierung abzustellen (BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 14 – Schokoladenstäbchen III; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 112 MarkenG,
Rn. 1 m.w.N.; BeckOK MarkenR/Viefhues, 38. Ed. 1.1.2024, MarkenG § 112 Rn. 3).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 83 ff.
– Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2012, 270
Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; BGH GRUR
2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die
Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne
weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft
sieht (BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 – Pippi-
Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es
bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend
verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer
seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen
bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH
GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen,
das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen
schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung
beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die
Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der
Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR
2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
2. Die beanspruchten Waren der Klasse 20 (Furniture fittings, not of metal; feet for
furniture; zu Deutsch: „Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Füße für Möbel“) richten sich
sowohl an Hersteller und den Fachhandel mit Möbeln und Möbelzubehör sowie
Handwerker und auch an den normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren, der derartige Waren, z.B.
bei Reparaturen, für seine Möbelstücke verwendet.
3. Die international registrierte Marke „X-Protector“ setzt sich zusammen aus dem
Großbuchstaben „X“ und dem englischen Substantiv „Protector“ mit großem Anfangsbuchstaben, wobei beide Bestandteile durch einen Bindestrich miteinander verbunden
sind.
a) Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche wurde der Buchstabe „X“ bzw. „x“ unter
anderem als gängige Abkürzung für das Wort „extra“ sowohl in der deutschen als auch
in der englischen Sprache bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet (vgl. die Anlagen
zum Beschluss des DPMA vom 15. Juni 2021, insb. „Define X at AcronymFinder“, vgl.
auch BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL, dort S. 5 m.w.N., sowie die dem Senatshinweis
vom
10. Oktober
beigefügten Anlagen
1a)
und
1b)
aus
„https://de.wiktionary.org/wiki/X#X“).
Bereits im „Oxford Dictionary of Abbreviations“ aus dem Jahr 1998 ist „x“ – neben
anderen Bedeutungen – als Abkürzung für „extra“ aufgeführt (vgl. Anlage 1c) zum
Senatshinweis vom 10. Oktober 2024 und weiter Anlage 1d) zum Senatshinweis vom
10. Oktober 2024, Auszug aus „The American Heritage Abbreviation Dictionary“,
2005).
Die Abkürzung „X“ oder „x“ für „extra“ wird hierbei vom Verkehr als eine Steigerungsform für nachfolgende Bezeichnungen verstanden und als solche schon lange verwendet, beispielsweise im Bekleidungsbereich („XS“ für „extra small“, „XL“ für „extra
large“ usw., vgl. BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL – dort S. 5), aber auch außerhalb von
Waren aus dem Bereich Bekleidung zur Verstärkung bestimmter Eigenschaften, mit
denen Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden (vgl. Anlagen zum
Senatshinweis vom 10. Oktober 2024):
-
Die Einrichtungshauskette XXXLutz beschreibt ihren Online-Shop
auf der Website „www.xxxlutz.de“ als „Einkaufserlebnis der
Extraklasse. Daher auch die drei X […]“ (Anlage 2a zum
Senatshinweis).
-
Eine „Luxus XXXL Möbel Wetter Schützhülle“ wurde unter „https://isells.de/Luxus-XXXL-Moebel-Wetter-Schutzhuelle-Abdeckung-
Cover-Size-8-1-Square-310-x-140-x-100-cm-Farbvariante-carbon“
(vgl. Anlage 2k) aa) zum Senatshinweis) als Abdeckung für
Gartenmöbel in größeren Formaten zum Kauf angeboten, auch
bereits im August 2020 (vgl. Anlage 2k) bb) zum Senatshinweis).
-
Nach der Beschreibung des Anbieters als „speziell für breite Füße
entwickelt“ werden auf der Internetseite „www.dynafit.com/de-de/tltx-extra-wide-tourenskischuh-herren-08-0000061927“ (Anlage 2b
zum Senatshinweis) unter dem Produktnamen „TLT X Extra Wide
Tourenskischuh Herren“ Skischuhe beworben.
-
Unter der Bezeichnung „TePe Interdentalbürsten – x-soft (extra
soft)“ werden auf der Internetseite „https://zahnputzladen.de/ptepe-interdentalbuersten-x-soft-extra-soft“
(Anlage
2c
zum
Senatshinweis)
Interdentalbürsten? angeboten, als deren
Eigenschaften u.a. „lange[n] und x-softe[n] Borsten“ genannt
werden, welche besonders „schonend für die Papille“ seien.
-
Angelruten
sind
auf
der
Internetseite
„https://de.daiwa.de/prorex_x_extra_fast_spin—8754m2.html“
(Anlage 2d zum Senatshinweis) erhältlich, die unter dem Warennamen „PROREX X EXTRA FAST SPIN“ als besonders geeignet
„zur schnellen Aktion“ beim Spinnangeln angepriesen werden und
die konstruktionsbedingt ein „kompromissloses“ Drillen der Fische
ermöglichen sollen.
In einer ähnlichen kommunikativen Aussage wurde und wird der Buchstabe „X“ oder
„x“ auch als Abkürzung für das Wort „extrem“ als werbliche Anpreisung verstanden,
zum Teil auch in Verbindung mit dem Adverb „extra“:
-
Schutzhüllen für das Gerät iPad 8 (2020) werden unter der
Bezeichnung „MAXCases Shield Extreme-X
iPad 8 (2020)
Stoßfeste Hardcase Hülle + Ständer“ zum Erwerb angeboten (vgl.
Anlage 2e zum Senatshinweis, „www.huellendirekt.de/maxcasesshield-extreme-x-hardcasehuelle-fuer-apple-ipad-8-2020rot.html“).
In der weiteren Artikelbeschreibung werden als
Eigenschaften des Produkts u.a. herausgestellt: „Extra hoher
Fallschutz“ und „Extra robust“.
-
Ein Nahrungsergänzungsmittel für Sportler wird unter der Produktbezeichung „ALL STARS Test-X Extreme – T-Boost Kapseln“ auf
der Website „https://www.all-stars.de (...)“ (Anlage 2f zum Senatshinweis) beworben, das den Körper bei „besonderen Herausforderungen“ in der „Muskel- und Kraftaufbauphase“ durch einen
„Boost“ an „wichtigen Nährstoffen“ unterstützen soll.
-
In einem Artikel auf der Plattform „Checkpoint Golf“ unter
„https://www.checkpoint-golf.com/equipment/golfbaelle/pearlgolfpure-pro-x-golfball-2020/“ (Anlage 2g zum Senatshinweis) wird ein
Golfball unter dem Artikelnamen „PearlGolf – Pure Pro X Goldball
2020“ unter anderem mit den Merkmalen „explosive Geschwindigkeit“ dank „extrem dünn[er]“ Konstruktion beschrieben.
-
Die Firma Parkett Wanke Meisterbetrieb bietet auf ihrer Internetseite „https://www.parkett-wanke.de“ (Anlage 2i zum Senatshinweis) eine „Wasserbasierende […] Parkettversiegelung für stark
beanspruchte Parkettböden“ unter der Bezeichnung „Pallmann
Pall-X Extreme halbmatt und Härter“ an, die auch für „sehr stark
strapazierte[n] Bereiche“ geeignet sei und insbesondere „Hohe
Widerstandsfähigkeit gegen Tritt- und Einbrennspuren“ verspreche.
-
Auf
der
Website
„https://www.powerliftingshop.de/bandagen/extreme-x-sleeves.html“ (als Anlage 2j zum
Senatshinweis) sind Kniestulpen für Kraftsportler erhältlich, die
„maximalen Support“ bieten sollen und „in jeder Hinsicht extrem“
seien und die „sich auch extrem gut“ eignen sollen, „um schwere
Gewichte zu bewegen“.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus den angeführten
Recherchebelegen, dass insbesondere im werblichen Kontext die Abkürzung „X“ oder
„x“ als Hinweis auf „extra“, also besonders herausgestellte, für die Kaufentscheidung
zentrale Produkteigenschaften oder als Hinweis auf dergestalt „extrem“ positiv
konnotierte Eigenschaften eines Produkts auch bereits zum für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung
(§ 112 Abs. 1 MarkenG im Anschluss an Art. 3 Abs. 4 S. 1 PMMA) der hier gegenständlichen Marke verwendet wurde und wird.
b) Das Wort „Protector“ in der gegenständlichen Marke entspricht dem englischen
Substantiv „protector“, welches ins Deutsche übersetzt „Beschützer“, „Schutzmittel“
bzw. „Schutz“ bedeutet (vgl. die Anlagen zum Beschluss des DPMA vom 15.06.2021,
insb.
„www.dict.cc“ und
„https//dict.leo.org“) oder auch
„Schutzvorrichtung“
(„https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/protector“, vgl. Anlage 1e zum
Senatshinweis).
Das Verb „to protect“ (zu Deutsch: schützen) gehört ebenso wie das entsprechende
englische Substantiv „protection“ (Schutz) zum Grundwortschatz der englischen
Sprache (vgl. Auszug aus Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000, als
Anlage 1f zum Senatshinweis).
Aus dem lateinischen Wort „protectus“ für „Bedecker, Beschützer“ leitet sich das
englische Nomen „protector“ ebenso ab wie das deutsche Substantiv „Protektor“.
Dieses Lehnwort wird als im Deutschen gebräuchliches Fremdwort nicht nur zur
Beschreibung bestimmter Personen, denen eine Schutzfunktion zukommt (vgl. Auszug
aus „Duden, das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl., 2000, als Anlage 1g zum Senatshinweis) genutzt, sondern unter anderem auch zur Bezeichnung von Produkten, die
(z.B. vor Verletzungen) schützende Eigenschaften haben,
insbesondere als
Schutzpolster o.ä. bei Ausübung bestimmter Sportarten getragen werden können (vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Protektor“ als Anlage 1h) zum Senatshinweis
sowie „https://de.wikipedia.org/wiki/Protektor_(Schutzausrüstung)“ als Anlage 1i zum
Senatshinweis), z.B. Rücken- oder Knieprotektoren.
4. Damit wird das Zeichen „X-Protector“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als
werblicher Hinweis auf ein „extra“ oder „extrem“ schützendes, also besonders guten
„Schutz“ gewährleistendes Produkt verstanden, wobei der Buchstabe „X“ lediglich als
Abkürzung für „extra“ oder „extrem“ wahrgenommen wird. Die Wortfolge „extra
protector“ oder „extreme protector“ bringt für den angesprochenen Verkehr zum
Ausdruck, dass das Produkt die Eigenschaft „extra protection“ bzw. „extreme
protection“ aufweisen soll, also zusätzlichen, besonderen, herausragenden Schutz
verspricht
(vgl.
„https://www.linguee.de/deutschenglisch/search?source=auto&query=extra+protector“
als
Anlage
1j
zum
Senatshinweis
und
„https://www.linguee.de/englischdeutsch/uebersetzung/extra+protection.html“ als Anlage 1k zum Senatshinweis,
jeweils mit Verwendungsbeispielen).
Unter Zugrundelegung des oben genannten Sinngehalts beschreibt die gegenständliche international registrierte Marke die beanspruchten Waren der Klasse 20
dahingehend, dass sie geeignet sind, besonders guten, verlässlichen und sicheren
Schutz im Hinblick auf den Verwendungszweck der so bezeichneten Produkte zu
gewährleisten.
a) Unter dem Begriff „Beschlag“ versteht der Verkehr „ein meist aus Metall gefertigtes
Schutz-,
Verbindungs-,
Funktions-
oder
Bedienelement“
(„https://de.wikipedia.org/wiki/Beschlag“ als Anlage 3a zum Senatshinweis). Mit dem
Nomen „Möbelbeschlag“ werden „Vorrichtungen [beschrieben], die zum Verbinden,
Öffnen, Schließen, Aufklappen oder anderweitigen Bewegen von Möbelelementen
dienen“ („https://www.wohnen.de/lexikon/moebelbeschlaege“ als Anlage 3b zum
Senatshinweis), unter anderem Scharniere, Drehbeschläge, Verbindungsbeschläge,
Auszüge oder Schlösser. Es handelt sich um „Bestandteil[e] von Möbeln, die diesen
Stabilität verleihen und für Funktionalität sorgen“ sollen und die aus Metall gefertigt
sein
können,
jedoch
auch
aus
Kunststoff
oder
Holz
(vgl.
„https://www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“ als Anlage 3c zum Senatshinweis,
Seite 2).
Nach dem Ergebnis der Recherchen des Senats erfüllen Möbelbeschläge in
unterschiedlichen Ausprägungen verschiedene schützende Funktionen:
-
Neben optischen bzw. dekorativen Elementen haben Möbelbeschläge häufig die Aufgabe, die Funktionalität eines Möbelstücks
sicherzustellen, (An)Bauteile zu stabilisieren und die Sicherheit des
Benutzers zu gewährleisten, beispielweise bei Beschlägen zur
Anbringung von Türen oder Schubladen ein Aushängen und eine
damit einhergehende Verletzungsgefahr zu verhindern (vgl.
Anlage 3c
zum
Senatshinweis,
„www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“).
-
Beschlägen in Form sog. „Schrankaufhänger“ kommt die Aufgabe
zu, Hängeschränke an der Wand zu befestigen, wobei diese einen
soliden Schutz gegen Ablösung/Herunterfallen gewährleisten
müssen
(vgl.
Anlagen
3b
zum
Senatshinweis,
„www.wohnen.de/lexikon/moebelbeschlaege (...)“, und 3c zum
Senatshinweis,
„www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“,).
Ähnliche Funktionen erfüllen „Möbelverbinder“, die „eine sichere
Verbindung zwischen verschiedenen Möbelteilen“ garantieren
sollen
(„https://eshop.wuerth.de/Produktkategorien/Moebelbeschlaege/14
011504.cyid/1401.cgid/de/DE/EUR/“ als Anlage 3d zum Senatshinweis, dort Seite 5).
-
Ein weiteres Qualitätskriterium für die Warenkategorie der Möbelbeschläge stellt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs deren
qualitätsbedingt „lange Lebensdauer“ und anhaltende Funktionalität dar, vgl. Anlage 3d zum Senatshinweis, Seite 6, oder, dass
Möbelbeschläge so konstruiert sind, dass sie gegen Verschmutzungen geschützt sind (vgl. ebenfalls Anlage 3d zum Senatshinweis), da hierdurch langfristig die Funktionalität des Beschlags
beeinträchtigt werden kann.
-
Andere Arten von Möbelbeschlägen, insb. der sog. „Kantenschutz“,
dienen dazu, das Möbelstück selbst an besonders abnutzungsgefährdeten Teilen vor Verschleiß/Beschädigung zu schützen (vgl.
„https://www.selbst.de/grundwissen-moebelbeschlaege-1303.html“
als Anlage 3e zum Senatshinweis).
-
Zu den Möbelbeschlägen gehören ferner auch Möbelschlösser
oder Schließsysteme, welche in Möbel eingebaut werden können
und Schutz der darin verwahrten Gegenstände vor unbefugtem
Zugriff gewähren sollten, vgl. Anlage 3d zum Senatshinweis, dort
Seite 6), oder „https://www.blum.com/de/de/produkte/sonstigeprodukte/cabloxx/uebersicht/“ als Anlage 3f zum Senatshinweis).
Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass „Möbelbeschläge und Schutz […] erst
einmal nichts miteinander zu tun [haben]“, kann daher nicht nachvollzogen werden.
Sicherheits- und Schutzfunktionen mit unterschiedlichsten Zielrichtungen sind nach
den Feststellungen des Senats vielmehr wesentliche Aufgaben von Möbelbeschlägen.
Daraus ergibt sich, dass Waren aus diesem Bereich, welche eine „hohe“ oder „extra
gute“ bzw. gar „extreme“ Sicherheit versprechen, für Abnehmer besonders attraktiv
sein können.
b) Unter die Warenkategorie der „Möbelfüße“ (feet for furniture) der Klasse 20 fallen
neben fest an einem Möbelstück montierten Fußelementen auch sog. Möbelgleiter,
Möbeluntersetzer oder -kappen, also Produkte meist aus Textilien, z.B. Filz, aus Holz
oder Kunststoff, die unter die Füße eines Möbelstücks gesetzt werden können. Sie
dienen dem Schutz des Bodens vor Kratzern oder sonstigen Beschädigungen bei
Verschieben des Möbelstücks und vor Druckstellen durch das Gewicht schwerer
Möbel oder sollen gegen unbeabsichtigtes Verrutschen/Verschieben schützen (vgl.
„https://www.filzgleiter.de/moebelgleiter-fuer-schwere-moebel/“ als Anlage 4a zum
Senatshinweis und „https://www.filzgleiter-shop.de/moebeluntersetzer-aus-kunststoff
als Anlage 4b zum Senatshinweis).
c) Nach den Feststellungen des Senats sind die unterschiedlich ausgeprägten
schützenden Funktionen der beanspruchten Waren häufig als zentrale Qualitätskriterien auch bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung
der
gegenständlichen Marke
hervorgehoben
worden
(vgl.
weiter
„https://www.chefkoch.de/forum/2,8,234131/grass-Blum-oder-Hettich.html“
Anlage 4c
zum
Senatshinweis
als
oder
„https://www.woodworker.de/forum/threads/qualität-beschläge.37014/“ als Anlage 4d
zum Senatshinweis).
5. Damit verstehen sowohl die angesprochenen Fachkreise als auch der heimwerksaffine Verbraucher den Ausdruck „X-Protector“ als Hinweis auf bestimmte schützende
Produkteigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten von Waren der betroffenen
Klassen zum Schutz von anderen Gegenständen/vor Verletzung/Herausfallen etc.
a) Bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung der Marke „X-Protector“ und
fortwährend wurden und werden die Bestandteile des Zeichens zum Zweck der
Bezeichnung der der jeweiligen Ware zugeschriebenen Schutzfunktionen eingesetzt.
Dies gilt sowohl für die Abkürzung „x“ oder „X“ als Hinweis auf „besonders stark“ oder
„extrem gut“ schützende Eigenschaften von Möbelbeschlägen und Möbelfüßen als
auch für den englischen Begriff „protector“, der in der Kennzeichnung und Anpreisung
dieser Waren ebenso geläufig ist wie das deutsche Fremdwort „Protektor“. Auch das
Wort „extra“ wurde und wird zur Hervorhebung der Schutzeigenschaften von
Produkten aus der beanspruchten Warenklasse verwendet:
-
Der Produktkatalog 2020-2021 der Firma V.M.V. Scheulenburg
unter www.vmv-owl.de (vgl. Anlage 5a zum Senatshinweis) betrifft
ausweislich seines Titels „STARKE VERBINDUNGSBESCHLÄGE
FÜR MÖBEL“. Darin werden unter anderem zwei
„XS-
Beschlagsysteme“ aufgeführt, die als geeignet für „hochbelastbare
Konstruktionsverbindungen“
bzw.
„extra
starkes
Verbindungssystem“ charakterisiert werden.
-
Unter „https://fenster-bayram.de/ (...)“ (vgl. Anlage 5b zum
Senatshinweis) sind als
„Premium Filzgleiter“ bezeichnete
„Möbelschoner/Filzunterlage
Bodengleiter
Stuhlgleiter
Bodenschutz“ Produkte erhältlich, denen kraft „extra starker
Haftwirkung“ ein „Extra Schutz für empfindliche Untergründe“
zugeschrieben wird.
-
Auf der Internetplattform ebay (vgl. Angebot als Anlage 5c zum
Senatshinweis) werden „Selbstklebende Gummi Pads“ unter der
weiteren Bezeichnung „Antirutsch Möbel Protector Pads“ zum
Erwerb angeboten.
-
Auf der Plattform AliExpress (vgl. Anlage 5d zum Senatshinweis)
findet sich ein Angebot für Untersetzer für Möbelfüße, die ebenfalls
unter der Bezeichnung „Protector“ verkauft werden.
-
Auf der Website „https://www.manomano.de (...)“ (vgl. Anlage 5e
zum Senatshinweis) wurden bereits im Jahr 2020 in der Produktkategorie
„Möbelbeschläge/Winkelverbinder & Möbelschutz
/
Schutz & Sicherheit“ unter der Bezeichnung „Protector Oryx
Schiebetüren/Fenster“ Aufsätze für Schienen als Artikel zum
„Kinderschutz, Baby Schutz“ beworben.
-
Auf der Plattform „www.amazon.de“ (vgl. Anlage 5f zum Senatshinweis) werden seit 19.04.2020 als „Protektoren“ für Stuhlbeine
Gummistuhlkappen aus Filz zum Kauf angeboten.
-
Ebenfalls auf der
Internetplattform
„www.amazon.de“
(vgl.
Anlage 5g zum Senatshinweis) werden – seit 05.04.2017 – Möbeluntersetzer aus Kunststoff zum Kauf angeboten, die als „EXTREM
BELASTBAR“ bzw. „extrem stabil“ angepriesen werden.
-
Auch wurden bereits vor dem hier maßgeblichen Tag der internationalen Registrierung der gegenständlichen Marke bei Warenbeschreibungen, die Schutzfunktionen von Möbeluntersetzern
ansprechen, zum Teil neben der Verwendung des deutschen
Substantivs „Schutz“ oder von Ableitungen hiervon auch die
englische Übersetzung „protection“ verwendet (vgl. das seit
21.05.2015 auf der Plattform „www.amazon.de erhältliche Produkt
„peha 6300V-R40 Runde Rollenkappen“ (vgl. Anlage 5h) zum
Senatshinweis).
b) Die vorgenannten Rechercheergebnisse zeigen, dass im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren „Möbelbeschläge“ und „Füße für Möbel“ die Zeichenbestandteile „x“ oder „X“ als Abkürzung für die Adverbien „extra“ oder „extrem“ oder diese
nicht abgekürzten Adverbien selbst ebenso wie die Bezeichnung einer Ware oder
deren Eigenschaft als „Protektor“ oder „protector“ im Warenverkehr verwendet werden
und bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung verwendet worden sind.
Derartige Zusätze sollen nach dem Verständnis der angesprochenen Fachkreise und
Verbraucher entweder auf besonders hervorgehobene „schützende“ Eigenschaften
einer Ware hinweisen oder die Schutzfunktion der Ware bereits in ihrer Bezeichnung
deutlich machen und beispielsweise bei Eingabe als Suchbegriff bei einer Internetrecherche zum jeweiligen Angebot weiterleiten. Es handelt sich mithin um werbliche
Anpreisungen bestimmter Wareneigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten für
die angesprochenen Waren, wobei sich die kommunikative Aussage der Beschreibung
einer Ware als „x“ in Verbindung mit dem Wort „protector“ im Sinne von „extra“ oder
„extrem“ schützend in dieser Anpreisung erschöpft.
Der angesprochene Verkehr sieht in einer derartigen Beschreibung lediglich einen
Hinweis auf versprochene Produkteigenschaften (vgl. hierzu BPatG GRUR-RS 2021,
3977 Rn. 9 ff. – Slim; BPatG BeckRS 2016, 16659 – Gold) oder Verwendungsmöglichkeiten der Waren (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Rn. 13 – STREETBALL; BPatG
GRUR-RS 2022, 718 Rn. 17 – MAKE MONDAY SUNDAY; BGH GRUR 2009, 952
Rn. 15 – Deutschland Card), nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Dem
schutzsuchenden Zeichen fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.
6. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer vermögen nicht zu
überzeugen.
a) Der Ausdruck „X-Protector“ ist als solcher nach den Feststellungen des Senats
lexikalisch zwar nicht belegbar. Aus diesem Umstand allein kann jedoch keine
Unterscheidungskraft abgeleitet werden (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024,
§ 8 MarkenG, Rn. 447). Für die Beurteilung, ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist,
nämlich dem Verkehr einen Herkunftshinweis vermittelt, kommt es nicht darauf an, ob
das Zeichen „neu“, „besonders kreativ“ oder „künstlerisch wertvoll“ ist.
Fachverkehr und Verbraucher sind daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit
neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die sachbezogene Informationen
vermittelt werden sollen. Der angesprochene Verkehr wird daher auch bisher noch
nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche
auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten). Der oben dargestellte, ohne
weiteres verständliche Charakter einer Warenbezeichnung als „besonders gut
schützend“ entfällt nicht durch die Zusammensetzung des gegenständlichen Zeichens
aus einem Buchstaben und einem Fremdwort. Die Kombination eines einzelnen Buchstabens als Abkürzung für einen beschreibenden Ausdruck und die Verwendung eines
englischen Nomens führen nicht zu einer schutzbegründenden Eigenart der gegenständlichen Marke. Sowohl der Fachverkehr im Möbelbereich als auch der angesprochene durchschnittlich aufmerksame Verbraucher sind an schlagwortartige
Verkürzungen, Abkürzungen und Anglizismen in der Werbesprache gewöhnt (BPatG
29 W (pat) 38/18 – Multiwear; 25 W (pat) 530/18 – greenoffice meine grüne Versandapotheke; 26 W (pat) 14/22 – Glasfaster Netz; 30 W (pat) 510/16 – Revier IP;
29 W (pat) 122/12 – akku-net; 30 W (pat) 37/10 – Sunlight Batterien).
Zwar kann durch die Zusammenfügung einzelner beschreibender Begriffe der
Charakter einer Sachangabe entfallen, wenn die jeweiligen beschreibenden Angaben
durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit
weg von der Sachangabe führt (EuGH GRUR 674, 678, Rn. 98 - 100 – Postkantoor;
BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress m.w.N.). Der beschreibende
Charakter der hiesigen Zeichenbestandteile, nämlich des Begriffs „protector“ in
Kombination mit dem Buchstaben „X“ als Abkürzung für „extra“ oder „extrem“, erfährt
jedoch durch die Zusammenfügung keine Verfremdung oder Veränderung, sondern
eine besondere Hervorhebung, Betonung und Verstärkung dieser beschreibenden
Sacheigenschaft. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, insbesondere im Zusammenhang mit schlagwortartigen Anpreisungen auf unterschiedliche Weise mit Steigerungsformen konfrontiert zu werden, die dazu dienen, die Vorzüge des beworbenen
Produkts plakativ hervorzuheben.
b) Auch der von den Beschwerdeführern angesprochene Umstand, dass der Buchstabe „X“ oder „x“ keineswegs einheitlich, insbesondere im deutschen Sprachraum, als
Abkürzung für die hier in Bezug genommenen Adverbien „extra“ oder „extrem“
verwendet wird, sondern für sich betrachtet auch noch andere Bedeutungen haben
kann, ändert nichts an der oben dargestellten beschreibenden, nämlich eine Sachangabe (Schutzeigenschaft) verstärkenden, Aussagewirkung.
Es trifft zu, dass der Buchstabe im deutschen Sprachgebrauch auch in Form der
römischen Zahl Zehn oder als Kfz-Kennzeichen der NATO bekannt ist. Die Annahme
einer beschreibenden Bedeutung setzt aber nicht voraus, dass eine Bezeichnung feste
begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt
herausgebildet hat (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG, Rn. 204
m.w.N.). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein,
wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar
umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH
GRUR 2017, 520 Rn. 32 – MICRO COTTON; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute
Laune Drops; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; BGH GRUR 2013, 522 Rn. 13
– Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH GRUR 2014,
569 Rn. 24 – HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 28 – Gute Laune Drops).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfordert dieses beschreibende
Verständnis der gegenständlichen Marke auch keine tieferen Interpretationsschritte
oder Überlegungen, sondern ergibt sich aus der Kombinationsbegrifflichkeit selbst. Der
angesprochene durchschnittlich aufmerksame Verbraucher – der Fachverkehr
ohnehin – wird im Übrigen die Bedeutung des Zeichens „X-Protector“, nämlich die
durch den Ausdruck „Protector“ eindeutig und unmittelbar beschriebenen und durch
„X“ verstärkten besonderen Schutzeigenschaften der Waren, verstehen und auch
hierin einen Sachhinweis erkennen.
Unterscheidungskraft kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden,
dass nach dem Ergebnis der Recherche des Senats die Verwendung des Buchstabens „x“ als Abkürzung insbesondere für das Adverb „extra“ im Englischen
geläufiger sein dürfte als im Deutschen (vgl. die Anlagen 1a – 1d zum Senatshinweis).
Dahingestellt bleiben kann, ob der inländische Verkehr den Bestandteil „X“ der
gegenständlichen international registrierten Marke englisch (vor dem Hintergrund des
zweiten Markenbestandteils „Protector“ als englischem Wort) oder deutsch liest,
ausspricht und versteht. Denn namentlich im werblichen Kontext ist auch der
angesprochene Verbraucher an Mischformen aus englischen und deutschen Begriffen
gewöhnt (BPatG 29 W (pat) 122/12 – akku-net; BPatG 30 W (pat) 37/10 – Sunlight
Batterien). Zudem haben die bereits dargestellten, vom Senat recherchierten
Verwendungen (oben Anlage 2b – 2d , 2h zum Senatshinweis) gezeigt, dass auch im
deutschsprachigen Raum zunehmend eine werbeübliche Verwendung des Buchstabens „X“ als Abkürzung für „extra“ hervorgehobene Wareneigenschaften anzutreffen ist, insbesondere, nachdem generell im Marketingbereich ein wachsender
Gebrauch fremdsprachiger, insbesondere englischer oder ans Englische angelehnter
Begriffe, festzustellen ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG,
Rn. 201).
Schließlich ergeben sich aus der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen
Entscheidung des BGH GRUR 2015, 1127 – ISET/ISETsolar keine erhöhten Anforderungen an die Prüfung einer Unterscheidungskraft bzw. eines beschreibenden Sinngehalts bei bloßen Buchstaben (oder Kombinationen aus/mit solchen). Im Unterschied
zur Fallkonstellation der genannten Entscheidung, in der das dort gegenständliche
Akronym trotz lexikalischen Nachweises nach den dortigen gerichtlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei auch dem normal informierten und angemessen verständigen
Durchschnittsverbraucher geläufig war, ließ sich im vorliegenden Fall das mit dem
Buchstaben „x“ / „X“ im werblichen Kontext vorherrschende Begriffsverständnis als
„Verstärkung“ einer bestimmten Produkteigenschaft – wie oben ausgeführt – mehrfach
positiv belegen.
c) Schließlich können die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Schutzgewährung oder eine Einschränkung der hier durchzuführenden strengen und vollständigen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bzw. Schutzhindernisse (vgl. nur
EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel m.w.N.) aus den ihrerseits angeführten
anderweitigen (Vor-)Eintragungen der Marke „X-Protector“ herleiten.
Zum Teil handelt es sich bereits nicht um Voreintragungen, die vor dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung stattgefunden haben (z.B.
Eintragungsdatum 27.04.2021 im vorgelegten kanadischen Trademark Certificate of
Registration).
Zum anderen sind im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung
getroffene Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in
anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 63 – Henkel;
EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine
Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; BGB GRUR 2009,
778 Rn. 18 – Willkommen im Leben). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes
System, das vom nationalen Recht unabhängig ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146
Rn. 72 – Neuschwanstein). Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Schutzerstreckung für international registrierte Marken durch andere Mitgliedsstaaten der
WIPO.
7. Ob der Schutzerstreckung darüber hinaus das weitere Schutzhindernis des
Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
8. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der seitens
der Markeninhaber zunächst gestellte Antrag auf Durchführung einer solchen gem.
Schriftsatzes vom 27. Januar 2025 zurückgenommen worden war und eine solche
auch nicht sachdienlich war, § 69 MarkenG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist
kann nicht verlängert werden.
Kätker
Wagner
Sedlmeier