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BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 26 W (pat) 58/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat58.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 58/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 564 007

ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat58.22.0

2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin

Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 7. September 2020 unter der Nummer 1 564 007 für Waren der

Klasse 20:

Furniture fittings, not of metal; feet for furniture

international registrierte Wortmarke

X-Protector

beansprucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Beschlüssen vom 15. Juni 2021 und vom 4. Oktober 2022 hat die Markenstelle für

Klasse 20 (Internationale Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland verweigert.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Buchstabe „X“ als Verstärkung eines

nachfolgenden Wortes im Sinne von „extra“ dem angesprochenen Verkehr gut vertraut

sei, namentlich, weil dieser zur Bezeichnung von Bekleidungsgrößen in der Alltagssprache geläufig sei. In Zusammenschau mit dem ebenfalls in der Bedeutung „Schutz,

Schutzvorrichtung“ verstandenen Markenwort „Protector“ ergebe sich ohne weiteres

ein Verständnis der IR-Marke als „Extra-Schutz“ bzw. „Extra-Schutzvorrichtung“,

jedoch kein über die Wortbedeutung der Einzelbestandteile hinausgehender Wortsinn.

3

Der Verkehr entnehme dem Begriff somit in Bezug auf die beanspruchten Waren den

Hinweis, dass die so bezeichneten Waren einem besonderen Schutz dienlich sein

könnten und als Schutzvorrichtung dienten, die extra, also besonders gut schützend

an Möbeln eingesetzt werden könne. Die Kombination der beiden Bestandteile der

Marke bewirke keine von diesem beschreibenden Begriffsverständnis wegführende

ungewöhnliche Änderung. Die Marke sei demnach nicht unterscheidungskräftig; ob

der Schutzerstreckung darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe,

könne dahingestellt bleiben.

Gegen die Zurückweisung ihres Schutzerstreckungsgesuchs haben die Inhaber der

IR-Marke Beschwerde erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass selbst dann,

wenn man den Buchstaben „X“, der vielfache Bedeutungen haben könne, in Sinne von

„extra“ verstehe, der Verkehr diesem keine besondere Bedeutung bei Möbeln und

insbesondere nicht bei nicht metallischen Möbelbeschlägen und -füßen beimesse. Bei

Buchstaben sei eine Eignung zur Beschreibung generell nur zu bejahen, wenn sie als

Sachangaben gebräuchlich und aus sich heraus verständlich seien. Außerdem fehle

Abkürzungen für gewöhnlich nur die Unterscheidungskraft, soweit diese aus sich

heraus verständlich seien, woran es bei „X“ fehle. Der Begriff „Protector“ sei den angesprochenen Verkehrskreisen in der Bedeutung „Schutzvorrichtung“ im Sinne einer

Schutzausrüstung für den menschlichen Körper geläufig. Insoweit sei kein Bezug zu

den gegenständlichen Waren gegeben. Bei der IR-Marke handele es sich um einen

zusammengesetzten Fantasiebegriff. Selbst, wenn der Verkehr die Marke als „extra

Schutzvorrichtung (für den menschlichen Körper)“ verstehe, bringe der Verkehr dies

allein mit einem extra bzw. zusätzlich angebrachten Schutz für Möbel, beispielsweise

in Form einer Schutzfolie, nicht aber mit den beanspruchten Waren in Verbindung.

Die Inhaber der IR-Marke beantragen sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 IR des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 15. Juni 2021 und 4. Oktober 2022

aufzuheben.

4

Der Senat hat die Inhaber der IR-Marke mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Oktober

2024 unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1a – 5h) auf das Bestehen von

Schutzhindernissen hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber

unbegründet.

Der international registrierten Marke „X-Protector“ steht jedenfalls das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Zeichen nicht

als Marke eingetragen werden, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Nach

§§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. Art. 5

PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ führt fehlende Unterscheidungskraft einer international

registrierten Marke zur Verweigerung des Schutzes der Marke in der Bundesrepublik

Deutschland.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst

zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem

bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR

2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7

– #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];

BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 – OUI). Da allein das

Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301

5

Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr

ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR

2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits

die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels

und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist

(EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister). Bei der Schutzerstreckung einer international registrierten

Marke ist für die Frage, ob ein Schutzhindernis vorliegt, auf den Zeitpunkt der internationalen Registrierung abzustellen (BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 14 – Schokoladenstäbchen III; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 112 MarkenG,

Rn. 1 m.w.N.; BeckOK MarkenR/Viefhues, 38. Ed. 1.1.2024, MarkenG § 112 Rn. 3).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 83 ff.

– Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2012, 270

Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; BGH GRUR

2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die

aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die

Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne

weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft

6

sieht (BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 – Pippi-

Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es

bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend

verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer

seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen

bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH

GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen,

das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen

schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung

beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die

Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der

Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR

2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2. Die beanspruchten Waren der Klasse 20 (Furniture fittings, not of metal; feet for

furniture; zu Deutsch: „Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Füße für Möbel“) richten sich

sowohl an Hersteller und den Fachhandel mit Möbeln und Möbelzubehör sowie

Handwerker und auch an den normal informierten und angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren, der derartige Waren, z.B.

bei Reparaturen, für seine Möbelstücke verwendet.

3. Die international registrierte Marke „X-Protector“ setzt sich zusammen aus dem

Großbuchstaben „X“ und dem englischen Substantiv „Protector“ mit großem Anfangsbuchstaben, wobei beide Bestandteile durch einen Bindestrich miteinander verbunden

sind.

a) Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche wurde der Buchstabe „X“ bzw. „x“ unter

anderem als gängige Abkürzung für das Wort „extra“ sowohl in der deutschen als auch

in der englischen Sprache bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet (vgl. die Anlagen

zum Beschluss des DPMA vom 15. Juni 2021, insb. „Define X at AcronymFinder“, vgl.

auch BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL, dort S. 5 m.w.N., sowie die dem Senatshinweis

vom

10. Oktober

2024

beigefügten Anlagen

1a)

und

1b)

aus

„https://de.wiktionary.org/wiki/X#X“).

7

Bereits im „Oxford Dictionary of Abbreviations“ aus dem Jahr 1998 ist „x“ – neben

anderen Bedeutungen – als Abkürzung für „extra“ aufgeführt (vgl. Anlage 1c) zum

Senatshinweis vom 10. Oktober 2024 und weiter Anlage 1d) zum Senatshinweis vom

10. Oktober 2024, Auszug aus „The American Heritage Abbreviation Dictionary“,

2005).

Die Abkürzung „X“ oder „x“ für „extra“ wird hierbei vom Verkehr als eine Steigerungsform für nachfolgende Bezeichnungen verstanden und als solche schon lange verwendet, beispielsweise im Bekleidungsbereich („XS“ für „extra small“, „XL“ für „extra

large“ usw., vgl. BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL – dort S. 5), aber auch außerhalb von

Waren aus dem Bereich Bekleidung zur Verstärkung bestimmter Eigenschaften, mit

denen Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden (vgl. Anlagen zum

Senatshinweis vom 10. Oktober 2024):

-

Die Einrichtungshauskette XXXLutz beschreibt ihren Online-Shop

auf der Website „www.xxxlutz.de“ als „Einkaufserlebnis der

Extraklasse. Daher auch die drei X […]“ (Anlage 2a zum

Senatshinweis).

-

Eine „Luxus XXXL Möbel Wetter Schützhülle“ wurde unter „https://isells.de/Luxus-XXXL-Moebel-Wetter-Schutzhuelle-Abdeckung-

Cover-Size-8-1-Square-310-x-140-x-100-cm-Farbvariante-carbon“

(vgl. Anlage 2k) aa) zum Senatshinweis) als Abdeckung für

Gartenmöbel in größeren Formaten zum Kauf angeboten, auch

bereits im August 2020 (vgl. Anlage 2k) bb) zum Senatshinweis).

-

Nach der Beschreibung des Anbieters als „speziell für breite Füße

entwickelt“ werden auf der Internetseite „www.dynafit.com/de-de/tltx-extra-wide-tourenskischuh-herren-08-0000061927“ (Anlage 2b

zum Senatshinweis) unter dem Produktnamen „TLT X Extra Wide

Tourenskischuh Herren“ Skischuhe beworben.

-

Unter der Bezeichnung „TePe Interdentalbürsten – x-soft (extra

soft)“ werden auf der Internetseite „https://zahnputzladen.de/ptepe-interdentalbuersten-x-soft-extra-soft“

(Anlage

2c

zum

8

Senatshinweis)

Interdentalbürsten? angeboten, als deren

Eigenschaften u.a. „lange[n] und x-softe[n] Borsten“ genannt

werden, welche besonders „schonend für die Papille“ seien.

-

Angelruten

sind

auf

der

Internetseite

„https://de.daiwa.de/prorex_x_extra_fast_spin—8754m2.html“

(Anlage 2d zum Senatshinweis) erhältlich, die unter dem Warennamen „PROREX X EXTRA FAST SPIN“ als besonders geeignet

„zur schnellen Aktion“ beim Spinnangeln angepriesen werden und

die konstruktionsbedingt ein „kompromissloses“ Drillen der Fische

ermöglichen sollen.

In einer ähnlichen kommunikativen Aussage wurde und wird der Buchstabe „X“ oder

„x“ auch als Abkürzung für das Wort „extrem“ als werbliche Anpreisung verstanden,

zum Teil auch in Verbindung mit dem Adverb „extra“:

-

Schutzhüllen für das Gerät iPad 8 (2020) werden unter der

Bezeichnung „MAXCases Shield Extreme-X

iPad 8 (2020)

Stoßfeste Hardcase Hülle + Ständer“ zum Erwerb angeboten (vgl.

Anlage 2e zum Senatshinweis, „www.huellendirekt.de/maxcasesshield-extreme-x-hardcasehuelle-fuer-apple-ipad-8-2020rot.html“).

In der weiteren Artikelbeschreibung werden als

Eigenschaften des Produkts u.a. herausgestellt: „Extra hoher

Fallschutz“ und „Extra robust“.

-

Ein Nahrungsergänzungsmittel für Sportler wird unter der Produktbezeichung „ALL STARS Test-X Extreme – T-Boost Kapseln“ auf

der Website „https://www.all-stars.de (...)“ (Anlage 2f zum Senatshinweis) beworben, das den Körper bei „besonderen Herausforderungen“ in der „Muskel- und Kraftaufbauphase“ durch einen

„Boost“ an „wichtigen Nährstoffen“ unterstützen soll.

-

In einem Artikel auf der Plattform „Checkpoint Golf“ unter

„https://www.checkpoint-golf.com/equipment/golfbaelle/pearlgolfpure-pro-x-golfball-2020/“ (Anlage 2g zum Senatshinweis) wird ein

9

Golfball unter dem Artikelnamen „PearlGolf – Pure Pro X Goldball

2020“ unter anderem mit den Merkmalen „explosive Geschwindigkeit“ dank „extrem dünn[er]“ Konstruktion beschrieben.

-

Die Firma Parkett Wanke Meisterbetrieb bietet auf ihrer Internetseite „https://www.parkett-wanke.de“ (Anlage 2i zum Senatshinweis) eine „Wasserbasierende […] Parkettversiegelung für stark

beanspruchte Parkettböden“ unter der Bezeichnung „Pallmann

Pall-X Extreme halbmatt und Härter“ an, die auch für „sehr stark

strapazierte[n] Bereiche“ geeignet sei und insbesondere „Hohe

Widerstandsfähigkeit gegen Tritt- und Einbrennspuren“ verspreche.

-

Auf

der

Website

„https://www.powerliftingshop.de/bandagen/extreme-x-sleeves.html“ (als Anlage 2j zum

Senatshinweis) sind Kniestulpen für Kraftsportler erhältlich, die

„maximalen Support“ bieten sollen und „in jeder Hinsicht extrem“

seien und die „sich auch extrem gut“ eignen sollen, „um schwere

Gewichte zu bewegen“.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus den angeführten

Recherchebelegen, dass insbesondere im werblichen Kontext die Abkürzung „X“ oder

„x“ als Hinweis auf „extra“, also besonders herausgestellte, für die Kaufentscheidung

zentrale Produkteigenschaften oder als Hinweis auf dergestalt „extrem“ positiv

konnotierte Eigenschaften eines Produkts auch bereits zum für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung

(§ 112 Abs. 1 MarkenG im Anschluss an Art. 3 Abs. 4 S. 1 PMMA) der hier gegenständlichen Marke verwendet wurde und wird.

b) Das Wort „Protector“ in der gegenständlichen Marke entspricht dem englischen

Substantiv „protector“, welches ins Deutsche übersetzt „Beschützer“, „Schutzmittel“

bzw. „Schutz“ bedeutet (vgl. die Anlagen zum Beschluss des DPMA vom 15.06.2021,

insb.

„www.dict.cc“ und

„https//dict.leo.org“) oder auch

„Schutzvorrichtung“

(„https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/protector“, vgl. Anlage 1e zum

Senatshinweis).

10

Das Verb „to protect“ (zu Deutsch: schützen) gehört ebenso wie das entsprechende

englische Substantiv „protection“ (Schutz) zum Grundwortschatz der englischen

Sprache (vgl. Auszug aus Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000, als

Anlage 1f zum Senatshinweis).

Aus dem lateinischen Wort „protectus“ für „Bedecker, Beschützer“ leitet sich das

englische Nomen „protector“ ebenso ab wie das deutsche Substantiv „Protektor“.

Dieses Lehnwort wird als im Deutschen gebräuchliches Fremdwort nicht nur zur

Beschreibung bestimmter Personen, denen eine Schutzfunktion zukommt (vgl. Auszug

aus „Duden, das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl., 2000, als Anlage 1g zum Senatshinweis) genutzt, sondern unter anderem auch zur Bezeichnung von Produkten, die

(z.B. vor Verletzungen) schützende Eigenschaften haben,

insbesondere als

Schutzpolster o.ä. bei Ausübung bestimmter Sportarten getragen werden können (vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Protektor“ als Anlage 1h) zum Senatshinweis

sowie „https://de.wikipedia.org/wiki/Protektor_(Schutzausrüstung)“ als Anlage 1i zum

Senatshinweis), z.B. Rücken- oder Knieprotektoren.

4. Damit wird das Zeichen „X-Protector“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als

werblicher Hinweis auf ein „extra“ oder „extrem“ schützendes, also besonders guten

„Schutz“ gewährleistendes Produkt verstanden, wobei der Buchstabe „X“ lediglich als

Abkürzung für „extra“ oder „extrem“ wahrgenommen wird. Die Wortfolge „extra

protector“ oder „extreme protector“ bringt für den angesprochenen Verkehr zum

Ausdruck, dass das Produkt die Eigenschaft „extra protection“ bzw. „extreme

protection“ aufweisen soll, also zusätzlichen, besonderen, herausragenden Schutz

verspricht

(vgl.

„https://www.linguee.de/deutschenglisch/search?source=auto&query=extra+protector“

als

Anlage

1j

zum

Senatshinweis

und

„https://www.linguee.de/englischdeutsch/uebersetzung/extra+protection.html“ als Anlage 1k zum Senatshinweis,

jeweils mit Verwendungsbeispielen).

Unter Zugrundelegung des oben genannten Sinngehalts beschreibt die gegenständliche international registrierte Marke die beanspruchten Waren der Klasse 20

dahingehend, dass sie geeignet sind, besonders guten, verlässlichen und sicheren

11

Schutz im Hinblick auf den Verwendungszweck der so bezeichneten Produkte zu

gewährleisten.

a) Unter dem Begriff „Beschlag“ versteht der Verkehr „ein meist aus Metall gefertigtes

Schutz-,

Verbindungs-,

Funktions-

oder

Bedienelement“

(„https://de.wikipedia.org/wiki/Beschlag“ als Anlage 3a zum Senatshinweis). Mit dem

Nomen „Möbelbeschlag“ werden „Vorrichtungen [beschrieben], die zum Verbinden,

Öffnen, Schließen, Aufklappen oder anderweitigen Bewegen von Möbelelementen

dienen“ („https://www.wohnen.de/lexikon/moebelbeschlaege“ als Anlage 3b zum

Senatshinweis), unter anderem Scharniere, Drehbeschläge, Verbindungsbeschläge,

Auszüge oder Schlösser. Es handelt sich um „Bestandteil[e] von Möbeln, die diesen

Stabilität verleihen und für Funktionalität sorgen“ sollen und die aus Metall gefertigt

sein

können,

jedoch

auch

aus

Kunststoff

oder

Holz

(vgl.

„https://www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“ als Anlage 3c zum Senatshinweis,

Seite 2).

Nach dem Ergebnis der Recherchen des Senats erfüllen Möbelbeschläge in

unterschiedlichen Ausprägungen verschiedene schützende Funktionen:

-

Neben optischen bzw. dekorativen Elementen haben Möbelbeschläge häufig die Aufgabe, die Funktionalität eines Möbelstücks

sicherzustellen, (An)Bauteile zu stabilisieren und die Sicherheit des

Benutzers zu gewährleisten, beispielweise bei Beschlägen zur

Anbringung von Türen oder Schubladen ein Aushängen und eine

damit einhergehende Verletzungsgefahr zu verhindern (vgl.

Anlage 3c

zum

Senatshinweis,

„www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“).

-

Beschlägen in Form sog. „Schrankaufhänger“ kommt die Aufgabe

zu, Hängeschränke an der Wand zu befestigen, wobei diese einen

soliden Schutz gegen Ablösung/Herunterfallen gewährleisten

müssen

(vgl.

Anlagen

3b

zum

Senatshinweis,

„www.wohnen.de/lexikon/moebelbeschlaege (...)“, und 3c zum

Senatshinweis,

„www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“,).

12

Ähnliche Funktionen erfüllen „Möbelverbinder“, die „eine sichere

Verbindung zwischen verschiedenen Möbelteilen“ garantieren

sollen

(„https://eshop.wuerth.de/Produktkategorien/Moebelbeschlaege/14

011504.cyid/1401.cgid/de/DE/EUR/“ als Anlage 3d zum Senatshinweis, dort Seite 5).

-

Ein weiteres Qualitätskriterium für die Warenkategorie der Möbelbeschläge stellt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs deren

qualitätsbedingt „lange Lebensdauer“ und anhaltende Funktionalität dar, vgl. Anlage 3d zum Senatshinweis, Seite 6, oder, dass

Möbelbeschläge so konstruiert sind, dass sie gegen Verschmutzungen geschützt sind (vgl. ebenfalls Anlage 3d zum Senatshinweis), da hierdurch langfristig die Funktionalität des Beschlags

beeinträchtigt werden kann.

-

Andere Arten von Möbelbeschlägen, insb. der sog. „Kantenschutz“,

dienen dazu, das Möbelstück selbst an besonders abnutzungsgefährdeten Teilen vor Verschleiß/Beschädigung zu schützen (vgl.

„https://www.selbst.de/grundwissen-moebelbeschlaege-1303.html“

als Anlage 3e zum Senatshinweis).

-

Zu den Möbelbeschlägen gehören ferner auch Möbelschlösser

oder Schließsysteme, welche in Möbel eingebaut werden können

und Schutz der darin verwahrten Gegenstände vor unbefugtem

Zugriff gewähren sollten, vgl. Anlage 3d zum Senatshinweis, dort

Seite 6), oder „https://www.blum.com/de/de/produkte/sonstigeprodukte/cabloxx/uebersicht/“ als Anlage 3f zum Senatshinweis).

Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass „Möbelbeschläge und Schutz […] erst

einmal nichts miteinander zu tun [haben]“, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Sicherheits- und Schutzfunktionen mit unterschiedlichsten Zielrichtungen sind nach

den Feststellungen des Senats vielmehr wesentliche Aufgaben von Möbelbeschlägen.

Daraus ergibt sich, dass Waren aus diesem Bereich, welche eine „hohe“ oder „extra

13

gute“ bzw. gar „extreme“ Sicherheit versprechen, für Abnehmer besonders attraktiv

sein können.

b) Unter die Warenkategorie der „Möbelfüße“ (feet for furniture) der Klasse 20 fallen

neben fest an einem Möbelstück montierten Fußelementen auch sog. Möbelgleiter,

Möbeluntersetzer oder -kappen, also Produkte meist aus Textilien, z.B. Filz, aus Holz

oder Kunststoff, die unter die Füße eines Möbelstücks gesetzt werden können. Sie

dienen dem Schutz des Bodens vor Kratzern oder sonstigen Beschädigungen bei

Verschieben des Möbelstücks und vor Druckstellen durch das Gewicht schwerer

Möbel oder sollen gegen unbeabsichtigtes Verrutschen/Verschieben schützen (vgl.

„https://www.filzgleiter.de/moebelgleiter-fuer-schwere-moebel/“ als Anlage 4a zum

Senatshinweis und „https://www.filzgleiter-shop.de/moebeluntersetzer-aus-kunststoff

als Anlage 4b zum Senatshinweis).

c) Nach den Feststellungen des Senats sind die unterschiedlich ausgeprägten

schützenden Funktionen der beanspruchten Waren häufig als zentrale Qualitätskriterien auch bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung

der

gegenständlichen Marke

hervorgehoben

worden

(vgl.

weiter

„https://www.chefkoch.de/forum/2,8,234131/grass-Blum-oder-Hettich.html“

Anlage 4c

zum

Senatshinweis

als

oder

„https://www.woodworker.de/forum/threads/qualität-beschläge.37014/“ als Anlage 4d

zum Senatshinweis).

5. Damit verstehen sowohl die angesprochenen Fachkreise als auch der heimwerksaffine Verbraucher den Ausdruck „X-Protector“ als Hinweis auf bestimmte schützende

Produkteigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten von Waren der betroffenen

Klassen zum Schutz von anderen Gegenständen/vor Verletzung/Herausfallen etc.

a) Bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung der Marke „X-Protector“ und

fortwährend wurden und werden die Bestandteile des Zeichens zum Zweck der

Bezeichnung der der jeweiligen Ware zugeschriebenen Schutzfunktionen eingesetzt.

Dies gilt sowohl für die Abkürzung „x“ oder „X“ als Hinweis auf „besonders stark“ oder

„extrem gut“ schützende Eigenschaften von Möbelbeschlägen und Möbelfüßen als

auch für den englischen Begriff „protector“, der in der Kennzeichnung und Anpreisung

14

dieser Waren ebenso geläufig ist wie das deutsche Fremdwort „Protektor“. Auch das

Wort „extra“ wurde und wird zur Hervorhebung der Schutzeigenschaften von

Produkten aus der beanspruchten Warenklasse verwendet:

-

Der Produktkatalog 2020-2021 der Firma V.M.V. Scheulenburg

unter www.vmv-owl.de (vgl. Anlage 5a zum Senatshinweis) betrifft

ausweislich seines Titels „STARKE VERBINDUNGSBESCHLÄGE

FÜR MÖBEL“. Darin werden unter anderem zwei

„XS-

Beschlagsysteme“ aufgeführt, die als geeignet für „hochbelastbare

Konstruktionsverbindungen“

bzw.

„extra

starkes

Verbindungssystem“ charakterisiert werden.

-

Unter „https://fenster-bayram.de/ (...)“ (vgl. Anlage 5b zum

Senatshinweis) sind als

„Premium Filzgleiter“ bezeichnete

„Möbelschoner/Filzunterlage

Bodengleiter

Stuhlgleiter

Bodenschutz“ Produkte erhältlich, denen kraft „extra starker

Haftwirkung“ ein „Extra Schutz für empfindliche Untergründe“

zugeschrieben wird.

-

Auf der Internetplattform ebay (vgl. Angebot als Anlage 5c zum

Senatshinweis) werden „Selbstklebende Gummi Pads“ unter der

weiteren Bezeichnung „Antirutsch Möbel Protector Pads“ zum

Erwerb angeboten.

-

Auf der Plattform AliExpress (vgl. Anlage 5d zum Senatshinweis)

findet sich ein Angebot für Untersetzer für Möbelfüße, die ebenfalls

unter der Bezeichnung „Protector“ verkauft werden.

-

Auf der Website „https://www.manomano.de (...)“ (vgl. Anlage 5e

zum Senatshinweis) wurden bereits im Jahr 2020 in der Produktkategorie

„Möbelbeschläge/Winkelverbinder & Möbelschutz

/

Schutz & Sicherheit“ unter der Bezeichnung „Protector Oryx

Schiebetüren/Fenster“ Aufsätze für Schienen als Artikel zum

„Kinderschutz, Baby Schutz“ beworben.

15

-

Auf der Plattform „www.amazon.de“ (vgl. Anlage 5f zum Senatshinweis) werden seit 19.04.2020 als „Protektoren“ für Stuhlbeine

Gummistuhlkappen aus Filz zum Kauf angeboten.

-

Ebenfalls auf der

Internetplattform

„www.amazon.de“

(vgl.

Anlage 5g zum Senatshinweis) werden – seit 05.04.2017 – Möbeluntersetzer aus Kunststoff zum Kauf angeboten, die als „EXTREM

BELASTBAR“ bzw. „extrem stabil“ angepriesen werden.

-

Auch wurden bereits vor dem hier maßgeblichen Tag der internationalen Registrierung der gegenständlichen Marke bei Warenbeschreibungen, die Schutzfunktionen von Möbeluntersetzern

ansprechen, zum Teil neben der Verwendung des deutschen

Substantivs „Schutz“ oder von Ableitungen hiervon auch die

englische Übersetzung „protection“ verwendet (vgl. das seit

21.05.2015 auf der Plattform „www.amazon.de erhältliche Produkt

„peha 6300V-R40 Runde Rollenkappen“ (vgl. Anlage 5h) zum

Senatshinweis).

b) Die vorgenannten Rechercheergebnisse zeigen, dass im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren „Möbelbeschläge“ und „Füße für Möbel“ die Zeichenbestandteile „x“ oder „X“ als Abkürzung für die Adverbien „extra“ oder „extrem“ oder diese

nicht abgekürzten Adverbien selbst ebenso wie die Bezeichnung einer Ware oder

deren Eigenschaft als „Protektor“ oder „protector“ im Warenverkehr verwendet werden

und bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung verwendet worden sind.

Derartige Zusätze sollen nach dem Verständnis der angesprochenen Fachkreise und

Verbraucher entweder auf besonders hervorgehobene „schützende“ Eigenschaften

einer Ware hinweisen oder die Schutzfunktion der Ware bereits in ihrer Bezeichnung

deutlich machen und beispielsweise bei Eingabe als Suchbegriff bei einer Internetrecherche zum jeweiligen Angebot weiterleiten. Es handelt sich mithin um werbliche

Anpreisungen bestimmter Wareneigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten für

die angesprochenen Waren, wobei sich die kommunikative Aussage der Beschreibung

einer Ware als „x“ in Verbindung mit dem Wort „protector“ im Sinne von „extra“ oder

„extrem“ schützend in dieser Anpreisung erschöpft.

16

Der angesprochene Verkehr sieht in einer derartigen Beschreibung lediglich einen

Hinweis auf versprochene Produkteigenschaften (vgl. hierzu BPatG GRUR-RS 2021,

3977 Rn. 9 ff. – Slim; BPatG BeckRS 2016, 16659 – Gold) oder Verwendungsmöglichkeiten der Waren (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Rn. 13 – STREETBALL; BPatG

GRUR-RS 2022, 718 Rn. 17 – MAKE MONDAY SUNDAY; BGH GRUR 2009, 952

Rn. 15 – Deutschland Card), nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Dem

schutzsuchenden Zeichen fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.

6. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer vermögen nicht zu

überzeugen.

a) Der Ausdruck „X-Protector“ ist als solcher nach den Feststellungen des Senats

lexikalisch zwar nicht belegbar. Aus diesem Umstand allein kann jedoch keine

Unterscheidungskraft abgeleitet werden (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024,

§ 8 MarkenG, Rn. 447). Für die Beurteilung, ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist,

nämlich dem Verkehr einen Herkunftshinweis vermittelt, kommt es nicht darauf an, ob

das Zeichen „neu“, „besonders kreativ“ oder „künstlerisch wertvoll“ ist.

Fachverkehr und Verbraucher sind daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit

neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die sachbezogene Informationen

vermittelt werden sollen. Der angesprochene Verkehr wird daher auch bisher noch

nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche

auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten). Der oben dargestellte, ohne

weiteres verständliche Charakter einer Warenbezeichnung als „besonders gut

schützend“ entfällt nicht durch die Zusammensetzung des gegenständlichen Zeichens

aus einem Buchstaben und einem Fremdwort. Die Kombination eines einzelnen Buchstabens als Abkürzung für einen beschreibenden Ausdruck und die Verwendung eines

englischen Nomens führen nicht zu einer schutzbegründenden Eigenart der gegenständlichen Marke. Sowohl der Fachverkehr im Möbelbereich als auch der angesprochene durchschnittlich aufmerksame Verbraucher sind an schlagwortartige

Verkürzungen, Abkürzungen und Anglizismen in der Werbesprache gewöhnt (BPatG

17

29 W (pat) 38/18 – Multiwear; 25 W (pat) 530/18 – greenoffice meine grüne Versandapotheke; 26 W (pat) 14/22 – Glasfaster Netz; 30 W (pat) 510/16 – Revier IP;

29 W (pat) 122/12 – akku-net; 30 W (pat) 37/10 – Sunlight Batterien).

Zwar kann durch die Zusammenfügung einzelner beschreibender Begriffe der

Charakter einer Sachangabe entfallen, wenn die jeweiligen beschreibenden Angaben

durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit

weg von der Sachangabe führt (EuGH GRUR 674, 678, Rn. 98 - 100 – Postkantoor;

BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress m.w.N.). Der beschreibende

Charakter der hiesigen Zeichenbestandteile, nämlich des Begriffs „protector“ in

Kombination mit dem Buchstaben „X“ als Abkürzung für „extra“ oder „extrem“, erfährt

jedoch durch die Zusammenfügung keine Verfremdung oder Veränderung, sondern

eine besondere Hervorhebung, Betonung und Verstärkung dieser beschreibenden

Sacheigenschaft. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, insbesondere im Zusammenhang mit schlagwortartigen Anpreisungen auf unterschiedliche Weise mit Steigerungsformen konfrontiert zu werden, die dazu dienen, die Vorzüge des beworbenen

Produkts plakativ hervorzuheben.

b) Auch der von den Beschwerdeführern angesprochene Umstand, dass der Buchstabe „X“ oder „x“ keineswegs einheitlich, insbesondere im deutschen Sprachraum, als

Abkürzung für die hier in Bezug genommenen Adverbien „extra“ oder „extrem“

verwendet wird, sondern für sich betrachtet auch noch andere Bedeutungen haben

kann, ändert nichts an der oben dargestellten beschreibenden, nämlich eine Sachangabe (Schutzeigenschaft) verstärkenden, Aussagewirkung.

Es trifft zu, dass der Buchstabe im deutschen Sprachgebrauch auch in Form der

römischen Zahl Zehn oder als Kfz-Kennzeichen der NATO bekannt ist. Die Annahme

einer beschreibenden Bedeutung setzt aber nicht voraus, dass eine Bezeichnung feste

begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt

herausgebildet hat (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG, Rn. 204

m.w.N.). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein,

wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar

umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH

GRUR 2017, 520 Rn. 32 – MICRO COTTON; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute

18

Laune Drops; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; BGH GRUR 2013, 522 Rn. 13

– Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH GRUR 2014,

569 Rn. 24 – HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 28 – Gute Laune Drops).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfordert dieses beschreibende

Verständnis der gegenständlichen Marke auch keine tieferen Interpretationsschritte

oder Überlegungen, sondern ergibt sich aus der Kombinationsbegrifflichkeit selbst. Der

angesprochene durchschnittlich aufmerksame Verbraucher – der Fachverkehr

ohnehin – wird im Übrigen die Bedeutung des Zeichens „X-Protector“, nämlich die

durch den Ausdruck „Protector“ eindeutig und unmittelbar beschriebenen und durch

„X“ verstärkten besonderen Schutzeigenschaften der Waren, verstehen und auch

hierin einen Sachhinweis erkennen.

Unterscheidungskraft kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden,

dass nach dem Ergebnis der Recherche des Senats die Verwendung des Buchstabens „x“ als Abkürzung insbesondere für das Adverb „extra“ im Englischen

geläufiger sein dürfte als im Deutschen (vgl. die Anlagen 1a – 1d zum Senatshinweis).

Dahingestellt bleiben kann, ob der inländische Verkehr den Bestandteil „X“ der

gegenständlichen international registrierten Marke englisch (vor dem Hintergrund des

zweiten Markenbestandteils „Protector“ als englischem Wort) oder deutsch liest,

ausspricht und versteht. Denn namentlich im werblichen Kontext ist auch der

angesprochene Verbraucher an Mischformen aus englischen und deutschen Begriffen

gewöhnt (BPatG 29 W (pat) 122/12 – akku-net; BPatG 30 W (pat) 37/10 – Sunlight

Batterien). Zudem haben die bereits dargestellten, vom Senat recherchierten

Verwendungen (oben Anlage 2b – 2d , 2h zum Senatshinweis) gezeigt, dass auch im

deutschsprachigen Raum zunehmend eine werbeübliche Verwendung des Buchstabens „X“ als Abkürzung für „extra“ hervorgehobene Wareneigenschaften anzutreffen ist, insbesondere, nachdem generell im Marketingbereich ein wachsender

Gebrauch fremdsprachiger, insbesondere englischer oder ans Englische angelehnter

Begriffe, festzustellen ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG,

Rn. 201).

19

Schließlich ergeben sich aus der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen

Entscheidung des BGH GRUR 2015, 1127 – ISET/ISETsolar keine erhöhten Anforderungen an die Prüfung einer Unterscheidungskraft bzw. eines beschreibenden Sinngehalts bei bloßen Buchstaben (oder Kombinationen aus/mit solchen). Im Unterschied

zur Fallkonstellation der genannten Entscheidung, in der das dort gegenständliche

Akronym trotz lexikalischen Nachweises nach den dortigen gerichtlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei auch dem normal informierten und angemessen verständigen

Durchschnittsverbraucher geläufig war, ließ sich im vorliegenden Fall das mit dem

Buchstaben „x“ / „X“ im werblichen Kontext vorherrschende Begriffsverständnis als

„Verstärkung“ einer bestimmten Produkteigenschaft – wie oben ausgeführt – mehrfach

positiv belegen.

c) Schließlich können die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Schutzgewährung oder eine Einschränkung der hier durchzuführenden strengen und vollständigen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bzw. Schutzhindernisse (vgl. nur

EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel m.w.N.) aus den ihrerseits angeführten

anderweitigen (Vor-)Eintragungen der Marke „X-Protector“ herleiten.

Zum Teil handelt es sich bereits nicht um Voreintragungen, die vor dem hier

maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung stattgefunden haben (z.B.

Eintragungsdatum 27.04.2021 im vorgelegten kanadischen Trademark Certificate of

Registration).

Zum anderen sind im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen

Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung

getroffene Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in

anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 63 – Henkel;

EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine

Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; BGB GRUR 2009,

778 Rn. 18 – Willkommen im Leben). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes

System, das vom nationalen Recht unabhängig ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146

20

Rn. 72 – Neuschwanstein). Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Schutzerstreckung für international registrierte Marken durch andere Mitgliedsstaaten der

WIPO.

7. Ob der Schutzerstreckung darüber hinaus das weitere Schutzhindernis des

Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

8. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der seitens

der Markeninhaber zunächst gestellte Antrag auf Durchführung einer solchen gem.

Schriftsatzes vom 27. Januar 2025 zurückgenommen worden war und eine solche

auch nicht sachdienlich war, § 69 MarkenG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

21

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist

kann nicht verlängert werden.

Kätker

Wagner

Sedlmeier