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BPatG Beschluss vom 30.07.2025 – 26 W (pat) 538/2
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat538.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 538/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das angemeldete Zeichen 30 2021 001 692.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2025
unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und
der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat538.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juli 2021
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Am 28. Januar 2021 ist das Zeichen 30 2021 001 692.7
zur Eintragung
als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für
Waren der
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Klasse 32:
Biere; alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die
Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Präparate für die
Zubereitung von Getränken;
Klasse 33:
Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; alkoholische
Präparate für die Zubereitung von Getränken
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 33, besetzt mit einer
zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das englische Adjektiv
„Luminous“ bedeute im Deutschen „leuchtend“. Das englische Wort „Label“ habe bereits
Eingang in die deutsche Sprache gefunden und bedeute „Etikett, Kennzeichnung,
Produktlinie oder Marke“. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen dem angemeldeten Zeichen daher ohne weiteres Nachdenken den beschreibenden Hinweis, dass
die so gekennzeichneten Produkte mit einem leuchtenden Label (bzw. Etikett, Kennzeichnung) versehen seien oder angeboten würden. Auch die grafische Ausgestaltung in
Form einer einfachen Schriftart in Großschreibung und zweizeiligen Anordnung der
Wortbestandteile sei nicht hinreichend ungewöhnlich, um allein aus diesem Grund ein
markenmäßiges Verständnis aufkommen zu lassen. Denn hierbei handele es sich um
werbeübliche und verbreitete Gestaltungsmittel zur Erzielung zusätzlicher Aufmerksamkeit
und sie seien so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen
Verständnis der ansonsten verständlichen Bezeichnung ändern könnten. Der Bezeichnung
fehle somit die erforderliche Unterscheidungskraft. Da Mitbewerber auch in der Lage sein
müssten, ungehindert durch Zeichenrechte Dritter mit griffigen und werbeüblichen
Bezeichnungen für ihre entsprechenden Waren zu werben, bestehe an der beschreibenden
Angabe weiterhin sowohl ein gegenwärtiges als auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 14. Juli
2021 aufzuheben.
Er trägt vor, es komme nicht darauf an, ob die Waren mit einem leuchtenden Etikett
vertrieben werden sollen. Die Unterscheidungskraft sei an der konkreten Ware zu prüfen
und nicht an ihrer Verpackung oder dem Design des Behälters der Ware. Getränke würden
üblicherweise in Flaschen vertrieben. Flaschen seien als Waren jedoch Bestandteil der
Klasse 21. Hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klasse 25 möge es Kleidung geben,
die durch bestimmte Applikationen leuchtend wirke. Der Verbraucher werde dies
gegebenenfalls bei bestimmten Arten von Berufskleidung erwarten, für übliche Bekleidung
gelte dies aber nicht. Die Auffassung des DPMA, das Wort “LUMINOUS" habe bereits
Eingang in die deutsche Sprache gefunden, sei nicht überzeugend. Ein Großteil der
Verbraucher werde dieses Wort nicht ohne Zuhilfenahme eines Wörterbuches oder einer
Internetabfrage als „leuchtend" verstehen.
Es bestehe auch kein Eintragungshindernis wegen eines Freihaltebedürfnisses zugunsten
anderer Marktteilnehmer. Eine etwaige Beschreibung der Flasche beziehungsweise
Verpackung könne bezüglich der angemeldeten Waren kein Freihaltebedürfnis begründen.
Selbst beschreibende Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs könnten aber grundsätzlich als Marken eingetragen werden, wenn sie keine Assoziation zu den jeweils
angemeldeten Waren und Dienstleistungen auslösten. Dies sei hier der Fall. Getränke
leuchteten nicht und von der Bezeichnung „LUMINOUS" werde nicht auf Getränke
geschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
der Sache Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen ermangelt es nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Es ist auch keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu
werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem
bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen
somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198
Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; BGH
GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301
Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt
(BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des
normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR
2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen
die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH
GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder
wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?;
BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die
beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst
und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH GRUR
2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn
es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend
verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer
seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen
bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH
GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das
aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination
eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt
(BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
a) Die beanspruchten Waren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den
normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999,
723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]) als auch an den Schuh- und
Bekleidungseinzelhandel, den Wein-, Spirituosen- und Getränkefachhandel und den
Gastronomieverkehr.
b) Der Wortanteil des angemeldeten Zeichens setzt sich aus den englischen Wörtern
„LUMINOUS“ und „LABEL“ zusammen.
„Luminous“ bedeutet
„leuchtend, strahlend“
(auch
im übertragenen Sinn) oder
„phosphoreszierend“. In dieser Bedeutung kann es in Zusammenfügung mit einem
Substantiv
auch
mit
„Leucht-„
übersetzt
werden
(https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/luminous; https://www.dict.cc/
Stichwort:
luminous).
„Label“ bedeutet
„Etikett, Schildchen, Label, Marke“
(https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/label;
https://de.wikipedia.org/Wiki/Modelabel).
Das Substantiv „Label“ beschreibt ein Stück Material, das den Gegenstand identifiziert, an
dem es angebracht ist. Es kann auch als Verb verwendet werden, um das Anbringen eines
Etiketts an einem Gegenstand oder das Zuweisen eines Etiketts zu einer Person zu
beschreiben, um sie einer bestimmten Kategorie zuzuordnen (https://www.alles-fuerselbermacher.de/kurzwaren/fertige-Label).
Im Duden findet sich „Label“ in der Bedeutung eines „Etikett(s), das auf ein Produkt oder
dessen Verpackung aufgeklebt wird“, einer „Produktlinie einer Firma“ oder einer
„kategorisierenden Benennung“, aber auch eines „Etikett(s) einer Schallplatte“ oder einer
„Firma, die Musik vertreibt“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Label). Darüber hinaus
kann es auch allgemein als umfassende Bezeichnung eines Zeichens aufgefasst werden,
das auf einem Produkt oder dessen Verpackung zu sehen ist und dabei auf besondere
Qualitäten des Produktes hinweisen soll. Die Überschneidung des Begriffs „Label“ als
wirtschaftlichem Erkennungszeichen mit dem Begriff einer Marke ist dabei so groß, dass
der Begriff „Label“ auch als „Marke“ (im rechtlichen Sinne) verstanden und verwendet wird
(https://de.wikipedia.org/wiki/Modelabel;
https://www.itfits.de/labelschule/allgemeinegrundlagen/begriffe-und-definitionen). „Label“, „Etikett“ „Fabrikat“ oder „Marke“ können
daher als Synonyme angesehen werden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Label).
c) Die sprachüblich gebildete Begriffskombination der Wortbestandteile des angemeldeten
Wort-Bildzeichens bedeutet demnach „phosphoreszierendes Etikett“, „Leuchtetikett“ oder
(im übertragenen Sinn) „brilliantes“ bzw. „glänzendes Label“. „LUMINOUS“ steht dabei nicht
etwa als eine Art Signalfarbe wie beispielsweise „green“ für bestimmte Eigenschaften
(auch) des Endproduktes. Vielmehr wird gar kein bestimmter Farbton bezeichnet, sondern
das Nachleuchten eines angeregten Stoffes auf Grund eines photophysikalischen
Prozesses
(https://de.wikipedia.org/wiki/Lumineszenz;
https://learnattack.de/schuelerlexikon/physik/lumineszenz-floureszenz-undphosphoreszenz).
d) Es erscheint zunächst bereits fraglich, ob weite Teile der inländischen Verkehrskreise
den Begriff „LUMINOUS“ überhaupt verstehen, insbesondere wenn er ihnen in Kombination
mit dem Substantiv „LABEL“ und als Kennzeichnung von Waren begegnet, die weder
Leuchtmittel sind noch sonst (wesensbestimmend) der Lumineszenz dienen, oder ob weite
Teile des Verkehrs die Gesamtbezeichnung
nicht schon von vornherein
als Fantasiebegriff ansehen.
„Luminous“ ist kein Wort des englischen Grundwortschatzes (vgl. Thematischer Grund- und
Aufbauwortschatz Englisch, Ernst Klett Verlag, 3. Auflage 2020). Die Recherche des Senats
hat auch nichts ergeben, was ein Verkehrsverständnis des Anmeldezeichens im Sinne von
„Leuchtetikett“ untermauern könnte. Es existiert zwar ein Champagner von Dom Perignon
aus dem Jahre 2013, der ein Leuchtetikett trägt
(https://feinkostmeyer.de/products/dom-perignon-luminous-label). Bei der Prüfung auf
Schutzhindernisse ist jedoch das konkret angemeldete Zeichen zu Grunde zu legen. Dieser
reine Bildnachweis eines Leuchtetiketts kann daher nicht mit der wörtlichen Bezeichnung
„Luminous Label“, geschweige denn in der konkret beanspruchten grafischen Gestaltung
gleichgesetzt werden. Zudem lässt der Nachweis lediglich eines
Verwendungsbeispiels noch keinen Rückschluss auf ein entsprechendes Verkehrsverständnis zu.
e) Doch selbst, wenn beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet
der Bekleidung, Schuhwaren und Getränke das Anmeldezeichen ohne weiteres i.S.v.
„Leuchtetikett“ o.ä. verstehen, so ist es in Bezug auf die beanspruchten Waren weder
unmittelbar noch in Bezug auf Umstände beschreibend, die in einem engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren stehen. Es handelt sich auch nicht um eine
gebräuchliche Bezeichnung, die der Verkehr stets nur als solche auffasst, so dass ihm nicht
jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
aa) Die Markenstelle hat hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 32 und 33
angenommen, dass die Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen ohne Weiteres den
beschreibenden Hinweis entnehmen würden, dass die so gekennzeichneten Produkte mit
einem leuchtenden Label beziehungsweise Etikett versehen seien oder angeboten würden.
Damit bleibt aber letztlich unklar, welcher Sachhinweis sich in Bezug auf die beanspruchten
Waren damit verbinden soll. Das Anmeldezeichen beschreibt
in der Bedeutung
„Leuchtetiketten“ oder „Etiketten“ kein Merkmal der beanspruchten Getränke selbst. Ein
Etikett ist ein Erzeugnis, das auf ein Gefäß aus Glas, Metall oder Kunststoff zum
Aufbewahren der mit der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 32 und 33
aufgeklebt oder geleimt wird. Diese Tatsache ist für den Verkehr im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Getränkewaren selbstverständlich und letztlich belanglos. Er achtet allein
auf den Inhalt des Etiketts. Ob es leuchtet bzw. luminesziert, nimmt er zwar wahr, fasst dies
aber nur als Merkmal der Warenkennzeichnung, nicht aber als Merkmal der Waren selbst
auf. Daher beschreibt ein bloßer Hinweis auf das Etikett, mag es nun leuchten oder nicht,
keine „für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren“ (zum Begriff des „Merkmals“
vergleiche Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 463).
bb) Das Anmeldezeichen
bezieht sich auch nicht auf Umstände, welche
die angemeldeten Waren selbst zwar nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur
betreffen, durch die aber ein „enger beschreibender Bezug‟ zu diesen Waren hergestellt
wird (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 114). Diese
Fallgruppe fehlender Unterscheidungskraft liegt an sich bei Hilfsmitteln und -leistungen,
welche regelmäßig beim Vertrieb der angemeldeten Waren eingesetzt werden (Ströbele /
Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 119), vor. Sie erfordert aber nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das angemeldete Zeichen für das
Hauptprodukt beschreibend ist, woraus dann die fehlende Unterscheidungskraft des
angemeldeten Zeichens wegen eines engen sachlichen Zusammenhangs für die als
Hilfsmittel zu klassifizierenden, weiteren beanspruchten Waren folgt (BGH GRUR 2005,
417 – BerlinCard; GRUR 2006, 850 Rn 32 – FUSSBALL WM 2006). Dies ist hier nicht der
Fall. Zwar kann ein Leuchtetikett als ein Hilfsmittel für den Vertrieb der eigentlichen
– beanspruchten – Hauptwaren der Klasse 32 und 33 angesehen werden. Wie ausgeführt,
wird durch die Bezeichnung „Leuchtetikett“ jedoch kein Merkmal der beanspruchten Waren
der Klasse 32 und 33 beschrieben.
cc) Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich auch nicht um eine solche Begriffsbildung einer bekannten Fremdsprache, die der Verkehr nur als solche und nicht in ihrer
markenmäßigen Bedeutung verstehen wird. Diese Fallgruppe fehlender Unterscheidungskraft liegt schon deswegen nicht vor, weil der Verkehr die Wortfolge „LUMINOUS LABEL“
– sofern er sie überhaupt versteht (s.o.) – auf dem Getränkesektor nicht als gebräuchlichen
Begriff auffassen wird.
dd) Dieselben Erwägungen gelten auch für die beanspruchten Waren der Klasse 25. Auch
diese Waren weisen (selbstverständlich) ein Etikett auf. Damit wird nur ein völlig
unbedeutendes Merkmal von Bekleidungs- und Schuhwaren umschrieben (vgl. Ströbele /
Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 463). Daher wird die Vorstellung des
Verkehrs bei Anbringung des Zeichens auf einem Etikett auch insoweit von der Aussage
„Leuchtetikett“ weg hin zur Annahme einer Produktkennzeichnung gelenkt werden.
2) Es besteht auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Wie
ausgeführt,
ist das angemeldete Zeichen nicht als beschreibende Angabe von
(verkehrswesentlichen) Merkmalen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen.
Vielmehr wirkt die Angabe „Luminous Label“ als Fantasiebegriff, so dass sie schon aus
diesem Grund nicht im Sinne der Vorschrift zur Beschreibung von Merkmalen „dienen“
kann.
Kätker
Staats
Sedlmeier