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BPatG Beschluss vom 30.07.2025 – 26 W (pat) 538/2

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat538.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 538/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das angemeldete Zeichen 30 2021 001 692.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2025

unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und

der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat538.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juli 2021

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Am 28. Januar 2021 ist das Zeichen 30 2021 001 692.7

zur Eintragung

als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für

Waren der

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Klasse 32:

Biere; alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die

Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Präparate für die

Zubereitung von Getränken;

Klasse 33:

Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; alkoholische

Präparate für die Zubereitung von Getränken

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 33, besetzt mit einer

Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das englische Adjektiv

„Luminous“ bedeute im Deutschen „leuchtend“. Das englische Wort „Label“ habe bereits

Eingang in die deutsche Sprache gefunden und bedeute „Etikett, Kennzeichnung,

Produktlinie oder Marke“. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen dem angemeldeten Zeichen daher ohne weiteres Nachdenken den beschreibenden Hinweis, dass

die so gekennzeichneten Produkte mit einem leuchtenden Label (bzw. Etikett, Kennzeichnung) versehen seien oder angeboten würden. Auch die grafische Ausgestaltung in

Form einer einfachen Schriftart in Großschreibung und zweizeiligen Anordnung der

Wortbestandteile sei nicht hinreichend ungewöhnlich, um allein aus diesem Grund ein

markenmäßiges Verständnis aufkommen zu lassen. Denn hierbei handele es sich um

werbeübliche und verbreitete Gestaltungsmittel zur Erzielung zusätzlicher Aufmerksamkeit

und sie seien so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen

Verständnis der ansonsten verständlichen Bezeichnung ändern könnten. Der Bezeichnung

fehle somit die erforderliche Unterscheidungskraft. Da Mitbewerber auch in der Lage sein

müssten, ungehindert durch Zeichenrechte Dritter mit griffigen und werbeüblichen

Bezeichnungen für ihre entsprechenden Waren zu werben, bestehe an der beschreibenden

Angabe weiterhin sowohl ein gegenwärtiges als auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 14. Juli

2021 aufzuheben.

Er trägt vor, es komme nicht darauf an, ob die Waren mit einem leuchtenden Etikett

vertrieben werden sollen. Die Unterscheidungskraft sei an der konkreten Ware zu prüfen

und nicht an ihrer Verpackung oder dem Design des Behälters der Ware. Getränke würden

üblicherweise in Flaschen vertrieben. Flaschen seien als Waren jedoch Bestandteil der

Klasse 21. Hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klasse 25 möge es Kleidung geben,

die durch bestimmte Applikationen leuchtend wirke. Der Verbraucher werde dies

gegebenenfalls bei bestimmten Arten von Berufskleidung erwarten, für übliche Bekleidung

gelte dies aber nicht. Die Auffassung des DPMA, das Wort “LUMINOUS" habe bereits

Eingang in die deutsche Sprache gefunden, sei nicht überzeugend. Ein Großteil der

Verbraucher werde dieses Wort nicht ohne Zuhilfenahme eines Wörterbuches oder einer

Internetabfrage als „leuchtend" verstehen.

Es bestehe auch kein Eintragungshindernis wegen eines Freihaltebedürfnisses zugunsten

anderer Marktteilnehmer. Eine etwaige Beschreibung der Flasche beziehungsweise

Verpackung könne bezüglich der angemeldeten Waren kein Freihaltebedürfnis begründen.

Selbst beschreibende Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs könnten aber grundsätzlich als Marken eingetragen werden, wenn sie keine Assoziation zu den jeweils

angemeldeten Waren und Dienstleistungen auslösten. Dies sei hier der Fall. Getränke

leuchteten nicht und von der Bezeichnung „LUMINOUS" werde nicht auf Getränke

geschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in

der Sache Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen ermangelt es nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Es ist auch keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu

werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem

bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen

somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198

Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; BGH

GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301

Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterziehen (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt

(BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des

normal

informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR

2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen

die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH

GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder

wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?;

BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die

beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die

aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme

gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst

und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH GRUR

2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn

es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend

verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer

seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen

bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH

GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das

aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination

eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt

(BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

a) Die beanspruchten Waren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den

normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999,

723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]) als auch an den Schuh- und

Bekleidungseinzelhandel, den Wein-, Spirituosen- und Getränkefachhandel und den

Gastronomieverkehr.

b) Der Wortanteil des angemeldeten Zeichens setzt sich aus den englischen Wörtern

„LUMINOUS“ und „LABEL“ zusammen.

„Luminous“ bedeutet

„leuchtend, strahlend“

(auch

im übertragenen Sinn) oder

„phosphoreszierend“. In dieser Bedeutung kann es in Zusammenfügung mit einem

Substantiv

auch

mit

„Leucht-„

übersetzt

werden

(https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/luminous; https://www.dict.cc/

Stichwort:

luminous).

„Label“ bedeutet

„Etikett, Schildchen, Label, Marke“

(https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/label;

https://de.wikipedia.org/Wiki/Modelabel).

Das Substantiv „Label“ beschreibt ein Stück Material, das den Gegenstand identifiziert, an

dem es angebracht ist. Es kann auch als Verb verwendet werden, um das Anbringen eines

Etiketts an einem Gegenstand oder das Zuweisen eines Etiketts zu einer Person zu

beschreiben, um sie einer bestimmten Kategorie zuzuordnen (https://www.alles-fuerselbermacher.de/kurzwaren/fertige-Label).

Im Duden findet sich „Label“ in der Bedeutung eines „Etikett(s), das auf ein Produkt oder

dessen Verpackung aufgeklebt wird“, einer „Produktlinie einer Firma“ oder einer

„kategorisierenden Benennung“, aber auch eines „Etikett(s) einer Schallplatte“ oder einer

„Firma, die Musik vertreibt“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Label). Darüber hinaus

kann es auch allgemein als umfassende Bezeichnung eines Zeichens aufgefasst werden,

das auf einem Produkt oder dessen Verpackung zu sehen ist und dabei auf besondere

Qualitäten des Produktes hinweisen soll. Die Überschneidung des Begriffs „Label“ als

wirtschaftlichem Erkennungszeichen mit dem Begriff einer Marke ist dabei so groß, dass

der Begriff „Label“ auch als „Marke“ (im rechtlichen Sinne) verstanden und verwendet wird

(https://de.wikipedia.org/wiki/Modelabel;

https://www.itfits.de/labelschule/allgemeinegrundlagen/begriffe-und-definitionen). „Label“, „Etikett“ „Fabrikat“ oder „Marke“ können

daher als Synonyme angesehen werden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Label).

c) Die sprachüblich gebildete Begriffskombination der Wortbestandteile des angemeldeten

Wort-Bildzeichens bedeutet demnach „phosphoreszierendes Etikett“, „Leuchtetikett“ oder

(im übertragenen Sinn) „brilliantes“ bzw. „glänzendes Label“. „LUMINOUS“ steht dabei nicht

etwa als eine Art Signalfarbe wie beispielsweise „green“ für bestimmte Eigenschaften

(auch) des Endproduktes. Vielmehr wird gar kein bestimmter Farbton bezeichnet, sondern

das Nachleuchten eines angeregten Stoffes auf Grund eines photophysikalischen

Prozesses

(https://de.wikipedia.org/wiki/Lumineszenz;

https://learnattack.de/schuelerlexikon/physik/lumineszenz-floureszenz-undphosphoreszenz).

d) Es erscheint zunächst bereits fraglich, ob weite Teile der inländischen Verkehrskreise

den Begriff „LUMINOUS“ überhaupt verstehen, insbesondere wenn er ihnen in Kombination

mit dem Substantiv „LABEL“ und als Kennzeichnung von Waren begegnet, die weder

Leuchtmittel sind noch sonst (wesensbestimmend) der Lumineszenz dienen, oder ob weite

Teile des Verkehrs die Gesamtbezeichnung

nicht schon von vornherein

als Fantasiebegriff ansehen.

„Luminous“ ist kein Wort des englischen Grundwortschatzes (vgl. Thematischer Grund- und

Aufbauwortschatz Englisch, Ernst Klett Verlag, 3. Auflage 2020). Die Recherche des Senats

hat auch nichts ergeben, was ein Verkehrsverständnis des Anmeldezeichens im Sinne von

„Leuchtetikett“ untermauern könnte. Es existiert zwar ein Champagner von Dom Perignon

aus dem Jahre 2013, der ein Leuchtetikett trägt

(https://feinkostmeyer.de/products/dom-perignon-luminous-label). Bei der Prüfung auf

Schutzhindernisse ist jedoch das konkret angemeldete Zeichen zu Grunde zu legen. Dieser

reine Bildnachweis eines Leuchtetiketts kann daher nicht mit der wörtlichen Bezeichnung

„Luminous Label“, geschweige denn in der konkret beanspruchten grafischen Gestaltung

gleichgesetzt werden. Zudem lässt der Nachweis lediglich eines

Verwendungsbeispiels noch keinen Rückschluss auf ein entsprechendes Verkehrsverständnis zu.

e) Doch selbst, wenn beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet

der Bekleidung, Schuhwaren und Getränke das Anmeldezeichen ohne weiteres i.S.v.

„Leuchtetikett“ o.ä. verstehen, so ist es in Bezug auf die beanspruchten Waren weder

unmittelbar noch in Bezug auf Umstände beschreibend, die in einem engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren stehen. Es handelt sich auch nicht um eine

gebräuchliche Bezeichnung, die der Verkehr stets nur als solche auffasst, so dass ihm nicht

jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

aa) Die Markenstelle hat hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 32 und 33

angenommen, dass die Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen ohne Weiteres den

beschreibenden Hinweis entnehmen würden, dass die so gekennzeichneten Produkte mit

einem leuchtenden Label beziehungsweise Etikett versehen seien oder angeboten würden.

Damit bleibt aber letztlich unklar, welcher Sachhinweis sich in Bezug auf die beanspruchten

Waren damit verbinden soll. Das Anmeldezeichen beschreibt

in der Bedeutung

„Leuchtetiketten“ oder „Etiketten“ kein Merkmal der beanspruchten Getränke selbst. Ein

Etikett ist ein Erzeugnis, das auf ein Gefäß aus Glas, Metall oder Kunststoff zum

Aufbewahren der mit der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 32 und 33

aufgeklebt oder geleimt wird. Diese Tatsache ist für den Verkehr im Zusammenhang mit

dem Erwerb von Getränkewaren selbstverständlich und letztlich belanglos. Er achtet allein

auf den Inhalt des Etiketts. Ob es leuchtet bzw. luminesziert, nimmt er zwar wahr, fasst dies

aber nur als Merkmal der Warenkennzeichnung, nicht aber als Merkmal der Waren selbst

auf. Daher beschreibt ein bloßer Hinweis auf das Etikett, mag es nun leuchten oder nicht,

keine „für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie

bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren“ (zum Begriff des „Merkmals“

vergleiche Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 463).

bb) Das Anmeldezeichen

bezieht sich auch nicht auf Umstände, welche

die angemeldeten Waren selbst zwar nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur

betreffen, durch die aber ein „enger beschreibender Bezug‟ zu diesen Waren hergestellt

wird (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 114). Diese

Fallgruppe fehlender Unterscheidungskraft liegt an sich bei Hilfsmitteln und -leistungen,

welche regelmäßig beim Vertrieb der angemeldeten Waren eingesetzt werden (Ströbele /

Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 119), vor. Sie erfordert aber nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das angemeldete Zeichen für das

Hauptprodukt beschreibend ist, woraus dann die fehlende Unterscheidungskraft des

angemeldeten Zeichens wegen eines engen sachlichen Zusammenhangs für die als

Hilfsmittel zu klassifizierenden, weiteren beanspruchten Waren folgt (BGH GRUR 2005,

417 – BerlinCard; GRUR 2006, 850 Rn 32 – FUSSBALL WM 2006). Dies ist hier nicht der

Fall. Zwar kann ein Leuchtetikett als ein Hilfsmittel für den Vertrieb der eigentlichen

– beanspruchten – Hauptwaren der Klasse 32 und 33 angesehen werden. Wie ausgeführt,

wird durch die Bezeichnung „Leuchtetikett“ jedoch kein Merkmal der beanspruchten Waren

der Klasse 32 und 33 beschrieben.

cc) Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich auch nicht um eine solche Begriffsbildung einer bekannten Fremdsprache, die der Verkehr nur als solche und nicht in ihrer

markenmäßigen Bedeutung verstehen wird. Diese Fallgruppe fehlender Unterscheidungskraft liegt schon deswegen nicht vor, weil der Verkehr die Wortfolge „LUMINOUS LABEL“

– sofern er sie überhaupt versteht (s.o.) – auf dem Getränkesektor nicht als gebräuchlichen

Begriff auffassen wird.

dd) Dieselben Erwägungen gelten auch für die beanspruchten Waren der Klasse 25. Auch

diese Waren weisen (selbstverständlich) ein Etikett auf. Damit wird nur ein völlig

unbedeutendes Merkmal von Bekleidungs- und Schuhwaren umschrieben (vgl. Ströbele /

Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 463). Daher wird die Vorstellung des

Verkehrs bei Anbringung des Zeichens auf einem Etikett auch insoweit von der Aussage

„Leuchtetikett“ weg hin zur Annahme einer Produktkennzeichnung gelenkt werden.

2) Es besteht auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Wie

ausgeführt,

ist das angemeldete Zeichen nicht als beschreibende Angabe von

(verkehrswesentlichen) Merkmalen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen.

Vielmehr wirkt die Angabe „Luminous Label“ als Fantasiebegriff, so dass sie schon aus

diesem Grund nicht im Sinne der Vorschrift zur Beschreibung von Merkmalen „dienen“

kann.

Kätker

Staats

Sedlmeier