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BPatG Beschluss vom 04.08.2025 – 25 W (pat) 56/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:040825B25Wpat56.21.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 56/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 110 656

ECLI:DE:BPatG:2025:040825B25Wpat56.21.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. August 2025 unter Mitwirkung der Richterin Fehlhammer als Vorsitzende, der

Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Streif

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 14. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Eintragung

der Marke 30 2019 110 656 gelöscht worden ist. Der Widerspruch aus

der Marke 30 2019 219 428 wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Das am 15. August 2019 angemeldete Zeichen

ENGELBRECHT

ist am 13. Januar 2020 unter der Nummer 30 2019 110 656 als Wortmarke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für folgende

Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 30:

Desserts auf Basis von Schokolade, Reis, Pudding oder als feine Backwaren;

Brot; Brötchen; Gebäck; Kuchen; Torten; Kekse; Verarbeitetes Getreide und

Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und

Hefe; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür; Fertiggerichte im

wesentlichen bestehend aus Getreide, Getreideerzeugnissen, Reis,

Teigwaren, Würzen, Gewürzen oder Backwaren; pikante Snacks auf Basis

von Mais, Getreide, Mehl;

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Backwaren;

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren;

Klasse 43:

Verpflegung von Gästen; Catering; Betrieb von Cafés.

Gegen die Eintragung der am 14. Februar 2020 veröffentlichten Marke hat die

damalige Inhaberin der am 12. Juni 2019 angemeldeten und am 7. August 2019 für

die Waren und Dienstleistungen

Klasse 30:

Backwaren;

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Backwaren;

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren.

eingetragenen Wortmarke 30 2019 219 428

Engelbrecht

am 2. April 2020 Widerspruch erhoben. Die Marke wurde am 28. August 2020

infolge eines Rechtsübergangs auf den hiesigen Beschwerdegegner umgeschrieben.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen

Patent- und Markenamtes eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG bejaht und die Löschung der Marke 30 2019 110 656 angeordnet.

Hiergegen richtet sich die am 30. Juni 2020 eingelegte Beschwerde der Inhaberin

der angegriffenen Marke mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für

Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 aufzuheben.

Am 30. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin den Antrag beim Deutschen Patent-

und Markenamt gestellt, die Widerspruchsmarke wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig zu erklären und zu löschen.

Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2024 hat die Markenabteilung 3.4 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit

für nichtig erklärt und gelöscht.

Der hiesige Beschwerdegegner und Widersprechende hat gegen die Entscheidung

des Deutschen Patent- und Markenamts kein Rechtsmittel eingelegt. Die Löschung

im Register wurde mir Wirkungsdatum zum 7. August 2019 am 3. Februar 2025

vollzogen.

Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,

gemäß der nun vorliegenden Aktenlage einen Beschluss zu erlassen.

Mit Hinweis vom 22. Mai 2025 teilte der Senat dem Beschwerdegegner mit, dass

der eingelegte Widerspruch durch die Nichtigerklärung und Löschung der

Widerspruchsmarke nachträglich unzulässig geworden sei und eine abweichende

Kostenregelung in Betracht komme. Der Beschwerdegegner hat sich nicht

geäußert. Insbesondere hat er nach der Entscheidung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Dezember 2024 keine Erklärung abgegeben oder den

Widerspruch zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats

vom 22. Mai 2025 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im

Übrigen zulässig.

Der Antrag der Beschwerdeführerin

ist aufgrund seines unklaren

Inhalts

auszulegen. Zunächst stellte die Beschwerdeführerin mit Einlegung der

Beschwerde den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 aufzuheben.

Der

letzte Antrag der Beschwerdeführerin

lautete nach Löschung der

Widerspruchsmarke nunmehr, gemäß der nun vorliegenden Aktenlage einen

Beschluss zu erlassen.

Dieser Antrag ist in Zusammenschau mit dem ersten Antrag sowie nach dem

mutmaßlichen Willen der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass sie

die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Deutschen Patent- und

Markenamts weiterhin anficht, soweit diese sie in ihren Rechten verletzt. Die sich

hieraus ergebende Beschwer liegt nach Auffassung des Senats in der Löschung

der angegriffenen Marke sowie der Zurückweisung ihres Kostenantrags vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt. Hinsichtlich der von der Markenstelle

getroffenen Entscheidung zum Gegenstandswert geht der Senat hingegen nicht von

einer Anfechtung aus, da hierzu keinerlei Vortrag erfolgte und keine Beschwer durch

Abweichung von dem üblichen Gegenstandswert ersichtlich ist.

2. Die Beschwerde ist, soweit sie gegen die im angefochtenen Beschluss

ausgesprochene Löschung der angegriffenen Marke gerichtet ist, begründet, da der

Widerspruch durch die rechtskräftige Nichtigerklärung und Löschung der

Widerspruchsmarke nachträglich unzulässig geworden ist.

Bei Erhebung des Widerspruchs am 2. April 2020 und im Zeitpunkt des Erlasses

des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Juni 2021 war die Widerspruchsmarke 30 2019 219 428 im

Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen. Der Widerspruch

war statthaft und zulässig. Nachdem die Widerspruchsmarke auf Antrag der

Beschwerdeführerin für nichtig erklärt und am 3. Februar 2025 mit Wirkung zum

7. August 2019 gelöscht wurde, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs (nachträglich)

entfallen (BPatG, Beschluss vom 09.12.2020, 29 W (pat) 27/18; Beschluss vom

11.01.2019, 27 W (pat) 97/16 - XI/Schuh mit X-förmiger Gestaltung; BPatGE 20,

235). Ein nach Widerspruchserhebung aber noch

im Laufe des

Widerspruchsverfahrens

erfolgender

Wegfall

der

eingetragenen

Widerspruchsmarke, insbesondere durch rechtskräftige Löschung, führt zur

nachträglichen Unzulässigkeit des Widerspruchs

(Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 42 MarkenG, Rn. 81).

Auf die Beschwerde ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 daher aufzuheben, soweit

die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Der - durch die Nichtigkeitserklärung und Löschung der Widerspruchsmarke -

nachträglich unzulässig gewordene Widerspruch ist zu verwerfen. Soweit sich die

erhobene Beschwerde auch gegen die Zurückweisung des Kostenantrags gerichtet

hat, war sie zurückzuweisen, weil Gründe für ein Abweichen von der amtlichen

Kostenverteilung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

3. Dem Beschwerdegegner sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus

Billigkeitsgründen aufzuerlegen, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die

Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann,

wenn dies der Billigkeit entspricht. Diese Entscheidung hat auch von Amts wegen

zu erfolgen (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 71

MarkenG, Rn. 2).

§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG geht im Grundsatz davon aus, dass jeder Beteiligte

seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets

besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 [BGH 03.03.1972 - I ZB 7/70] -

Lewapur; GRUR 1996, 399, 401

[BGH 13.02.1996

-

Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein

Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon

ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des

Markenschutzes durchzusetzen versucht bzw. - wie hier - weiterverfolgt und

dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG,

Beschluss vom 17.12.2013, 27 W (pat) 40/12 - mcpeople/McDonald's; BPatGE 12,

238, 240 - Valsette/Garsette; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage

2024, § 71 Rn. 13). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem

Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur

ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt.

Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen

kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen.

Nachdem der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 30 2019 219 428 aufgrund

der rechtskräftigen Nichtigerklärung und Löschung unzulässig geworden war, hatte

der Widerspruch keinerlei Erfolgsaussichten mehr. Trotz dieser nach anerkannten

Gesichtspunkten aussichtslosen Situation hat der Beschwerdegegner seinen

Widerspruch nicht zurückgenommen und sich im Beschwerdeverfahren nicht zur

Sache geäußert.

Der Widerspruch hätte unverzüglich nach Rechtskraft der Löschungsentscheidung

zurückgenommen werden müssen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Löschung

der Widerspruchsmarke im Register am 3. Februar 2025. Ab diesem Zeitpunkt

stand die Aussichtslosigkeit des Widerspruchs endgültig fest. Selbst auf den

expliziten Hinweis des Senats reagierte der Beschwerdegegner nicht.

Dem Beschwerdegegner sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus

Billigkeitsgründen in vollem Umfang aufzuerlegen.

4. Nachdem die Beteiligten keine Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt

haben (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch der Senat eine solche nicht als sachdienlich

erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren entschieden

werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Die Entscheidung unter Ziffer 2. kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung (Ziffer 1.) angefochten werden.

Fehlhammer

von Bonin

Streif