Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 05.08.2025 – 25 W (pat) 36/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050825B25Wpat36.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 36/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Wortmarke 30 2022 107 892.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. August 2025 unter Mitwirkung der Richterin Fehlhammer als Vorsitzende sowie
der Richterinnen Streif und Butscher
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:050825B25Wpat36.23.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
Tomorrow is yours
ist am 16. Mai 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 09:
Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Ton- und Bildempfangsgeräte;
Hardware für die Datenverarbeitung; Computer und Computerhardware;
Computersoftware;
Klasse 35:
Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung
im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public
Relations]; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Werbung,
Marketing und Verkaufsförderung;
Klasse 38:
Drahtloser Datentransfer über das Internet; Ermöglichung des Zugangs zu
Computernetzen und zum Internet; Kommunikationsleistungen über das
Internet; Elektronische Kommunikationsdienstleistungen;
Klasse 42:
Forschungsarbeiten
zur
Entwicklung
neuer
Produkte;
Forschungsdienstleistungen;
Entwurf
und
Entwicklung
von
Computerhardware; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von
Computersoftware; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der
Computerhardware und -software; Illustration [Designerdienstleistungen];
Wissenschaftliche
und
technologische
Dienstleistungen;
IT-
Dienstleistungen.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,
vom 15. März 2023, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, ist die
Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem
Zeichen
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche
Unterscheidungskraft fehle.
Das angemeldete Zeichen bestehe aus dem Slogan „Tomorrow is yours“, einer
sprachüblich gebildeten Wortfolge aus einfachen englischen Wörtern mit der
Bedeutung „morgen/der morgige Tag/die Zukunft gehört dir“. Er werde von den
angesprochenen Verkehrskreisen mühelos und ohne Interpretationsaufwand als
Werbespruch verstanden. Derartige Spruchfolgen seien zur sloganartigen
anpreisenden Bewerbung von Waren und Dienstleistungen im Alltag üblich und
bekannt. Die begriffliche Vagheit bzw. Unbestimmtheit, nach der die Aussage
sowohl die Verwendung modernster Technik als auch die Entwicklung
zukunftsfähiger, fortschrittlicher Technik enthalten könne, vermöge für sich allein
noch keine Unterscheidungskraft zu begründen. Eine Herkunftsfunktion könne auch
nicht aufgrund von Kürze oder Originalität erkannt werden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 19. April 2023. Mit
Schriftsatz vom 11. August 2023 hat sie unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs
ihre Verschmelzung mit der Firma X … GmbH
im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge mitgeteilt. Eine Beschwerdebegründung –
trotz
Ankündigung einer solchen bis zum 19. Mai 2023 – liegt nicht vor.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 42, vom 15. März 2023 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 26. Oktober 2023 hat der Senat der Anmelderin
mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten
Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats
vom 26. Oktober 2023 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten
Wortfolge „Tomorrow is yours“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die
Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR
2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber
hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die angemeldete - sind
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortzeichen zu
behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen
insbesondere keinen phantasievollen Überschuss aufweisen oder einen
selbständig schutzfähigen Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 286 m. w. N.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen,
dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig
dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn sie eine bloße Werbefunktion ausüben,
die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
anzupreisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 291 ff.;
EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 34 f. - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2010,
228 Rn. 37 f. - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen,
wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht,
sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an
Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen
(vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57
- Vorsprung durch Technik;
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 298), wobei Kürze,
Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die
Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl vom Fachverkehr
als auch von normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchern nachgefragt.
Das Anmeldezeichen „Tomorrow is yours“ ist sprachüblich gebildet und besteht aus
den drei englischen Worten, nämlich dem Adverb bzw. Substantiv „Tomorrow“, dem
konjugierten Verb
„to be“ und dem Possessivpronomen
„yours“. Die
angesprochenen Verkehrskreise übersetzen diese Wortfolge ohne Weiteres mit
„Morgen gehört dir“. Der Wortfolge kommt daher zweifelsfrei die Bedeutung im
Sinne von „Der Morgen gehört Dir“ und/oder „Die Zukunft gehört Dir“ zu.
Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt sie die eindeutige, den
Adressaten direkt ansprechende Botschaft, dass sich die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen an zukünftigen Entwicklungen und am Fortschritt orientieren
und besonders geeignet sind, den Käufer/Kunden besonders gut für zukünftige
Herausforderung aufzustellen.
Dies gilt für die in Klasse 9 beanspruchten Waren (Abspielgeräte für Ton- und
Bildträger; Ton- und Bildempfangsgeräte; Hardware für die Datenverarbeitung;
Computer und Computerhardware; Computersoftware). Insoweit kommt dem
Slogan die Bedeutung zu, dass die Produkte zukunftsorientiert gestaltet sind, sie
den Käufer für zukünftige, insbesondere technische Entwicklungen, vorbereiten und
ihm deswegen die Zukunft gehört.
Eine entsprechende Botschaft entnimmt der angesprochene Verkehr dem Slogan
auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Werbung,
Unternehmensverwaltung und -beratung (Klasse 35: Beratung
im Bereich
Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Unternehmensverwaltung;
Unternehmensberatung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung). Insoweit
verspricht er, dass diese Dienstleistungen den Kunden auf zukünftige
Entwicklungen im Wirtschaftsleben vorbereiten und seinem Unternehmen dadurch
eine positive Zukunft bescheren.
Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Drahtloser Datentransfer über das Internet;
Ermöglichung des Zugangs
zu Computernetzen und
zum
Internet;
Kommunikationsleistungen über das Internet; Elektronische Kommunikationsdienstleistungen“ (Klasse 38). Denn für den Erfolg eines Unternehmens wird seine
Aufstellung
in der
Informations- sowie Kommunikationstechnologie
immer
bedeutsamer. Soweit Dienstleistungen entsprechenden Datentransfer ermöglichen
und Internetzugänge auf den neuesten Stand bringen, tragen sie maßgeblich dazu
bei, ein Unternehmen zukunftsfähig zu machen. Hierauf weist die angemeldete
Wortfolge naheliegend und ohne weiteres verständlich hin.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42
(Forschungsarbeiten zur Entwicklung neuer Produkte; Forschungsdienstleistungen;
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf, Entwicklung und
Programmierung von Computersoftware; Consulting und Beratung auf dem Gebiet
der Computerhardware und -software; Illustration [Designerdienstleistungen];
Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen;
IT-Dienstleistungen).
Neue innovative Produkte (oder Dienstleistungen) machen ein Unternehmen
zukunftsträchtig, so dass sich die angemeldete Wortfolge auch für eine sachbeschreibende Bewerbung der darauf bezogenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen eignet.
Der Slogan beschränkt sich daher
in einer allgemein positiv besetzten
Werbeaussage, der das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt,
da sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und
Dienstleistungen verstanden wird. Sie löst insbesondere beim angesprochenen
Verkehr auch keinen Denkprozess aus.
Der Hinweis der Anmelderin im Amtsverfahren, neben einem Verständnis des
Zeichens dahingehend, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unter
Verwendung modernster Technik hergestellt bzw. erbracht würden, könne dieses
auch zum Ausdruck bringen, dass sich die Produkte und Dienstleistungen der
Anmelderin durch eine besondere Zukunftsfähigkeit auszeichneten, verfängt nicht.
Denn der allgemeine Grundsatz, dass die mögliche Mehrdeutigkeit einer Angabe
für sich gesehen noch nicht zwangsläufig zu deren Unterscheidungskraft führt, gilt
auch
für Werbeslogans. So
fehlt diese
insbesondere mehrdeutigen
Werbeaussagen, die
jedenfalls einen unmittelbar beschreibenden Gehalt
aufweisen. Ein allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufener
Interpretationsaufwand des Verkehrs
reicht
für die Bejahung einer
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl.,
§ 8 Rn. 293). Im Übrigen kann in der von der Anmelderin vorgenommenen
Interpretation des Slogans kein völlig anderer Bedeutungsgehalt gesehen werden,
vielmehr handelt es sich nur um eine Facette desselben.
Das Zeichen verfügt auch nicht über eine gewisse Originalität oder Prägnanz, die
zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen könnten. Es weist insbesondere
keinen Hintersinn oder Sprachwitz auf und entbehrt auch jeglicher Ironie.
Zwar ist der Slogan nur aus drei Worten gebildet. Dies führt aber nicht per se zur
Schutzfähigkeit. Die Kürze eines Slogans kann zwar ein Indiz für die Bejahung der
Unterscheidungskraft sein, während umgekehrt gilt, dass längere Wortfolgen in der
Regel nicht unterscheidungskräftig sind. Aus diesen Erfahrungssätzen kann aber
nicht der Grundsatz hergeleitet werden, dass kurze Wortfolgen stets und längere
nie unterscheidungskräftig sind. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob
sie sich in einer sachbezogenen oder rein werbemäßigen Aussage erschöpfen,
was, wie vorliegend dargestellt, auch bei einer relativ kurzen Wortfolge der Fall sein
kann.
Der Slogan ist auch nicht ausreichend prägnant. Es existiert, wie oben dargestellt,
eine Vielzahl von Werbesprüchen in englischer Sprache, die einen Bezug zur
Zukunft haben.
Bei der Frage, inwieweit der Verkehr mit vergleichbaren Werbesprüchen vertraut
ist, sind nicht nur die vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits überreichten
Verwendungsnachweise von Slogans, wie „Tomorrow Is Yours to Take“ (vgl. Artikel
„Budweiser startet globale Kreativkampagne“, https://www.presseportal.de),
„Tomorrow is yours mit dem smart #1“ (vgl. Artikel „smart feierte am 7. April die
Weltpremiere des ersten Allrad ElektroKompakt SUV“, http://newsroom.ketchumpublico.at) oder
„Tomorrow´s Business
is Yours
to Create“
(vgl.
„https://www.activecampaign.com/tomorrows-business) zu berücksichtigen. Neben
diesen Slogans, die die angemeldete Wortfolge „tomorrow is yours“ identisch
enthalten, sind auch viele weitere gebräuchlich, die mit anderen Worten eine
Bedeutung für die Zukunft hervorheben. Dies hat bereits das Bundespatentgericht
in seinem Beschluss vom 2.7.1999, 33 W (pat) 294/98 (GRUR 1999, 1088), unter
Bezugnahme auf Slogans, wie „solutions for tomorrow“, „Design your future“ und
„It´s your future“, festgestellt und dem Slogan „CREATE (Y)OUR FUTURE!“ die
notwendige Unterscheidungskraft abgesprochen. Zudem sind die englischen Worte
„Yours“ als Mittel der persönlichen Kundenadressierung und „tomorrow“ als Hinweis
auf eine Zukunftsorientierung gebräuchlich bei der Bildung von Slogans (vgl.
www.slogans.de zu „yours“ und „tomorrow“, Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom
26. Oktober 2023).
Der Anmelderin kann auch nicht insoweit gefolgt werden, dass dem Verständnis der
angesprochenen Verkehrskreise als Geschäftskunden Rechnung getragen werden
müsste. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von
Werbeslogans ist die mutmaßliche Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise. Dabei ist grundsätzlich nicht zwischen Endverbrauchern und
Fachleuten zu differenzieren. Die bei der Bewertung von Sachaussagen zu
unterstellende größere Aufmerksamkeit von Fachleuten gilt nämlich nicht ohne
weiteres auch für die betriebskennzeichnende Bedeutung von Werbeaussagen.
Insoweit dürfen
im Bereich des Fachverkehrs keine anderen geringeren
Anforderungen
an
die Unterscheidungskraft
gestellt werden
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 287).
Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, ergibt sich hieraus kein
Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche
und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009,
667 Rn. 13ff - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen
EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 -
Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 - Burg
Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR
2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine
Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das
Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine
Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder
Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR
2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Fehlhammer
Streif
Butscher