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BPatG Beschluss vom 05.08.2025 – 25 W (pat) 36/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050825B25Wpat36.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 36/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Wortmarke 30 2022 107 892.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. August 2025 unter Mitwirkung der Richterin Fehlhammer als Vorsitzende sowie

der Richterinnen Streif und Butscher

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:050825B25Wpat36.23.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

Tomorrow is yours

ist am 16. Mai 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 09:

Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Ton- und Bildempfangsgeräte;

Hardware für die Datenverarbeitung; Computer und Computerhardware;

Computersoftware;

Klasse 35:

Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung

im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public

Relations]; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Werbung,

Marketing und Verkaufsförderung;

Klasse 38:

Drahtloser Datentransfer über das Internet; Ermöglichung des Zugangs zu

Computernetzen und zum Internet; Kommunikationsleistungen über das

Internet; Elektronische Kommunikationsdienstleistungen;

Klasse 42:

Forschungsarbeiten

zur

Entwicklung

neuer

Produkte;

Forschungsdienstleistungen;

Entwurf

und

Entwicklung

von

Computerhardware; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von

Computersoftware; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der

Computerhardware und -software; Illustration [Designerdienstleistungen];

Wissenschaftliche

und

technologische

Dienstleistungen;

IT-

Dienstleistungen.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,

vom 15. März 2023, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, ist die

Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem

Zeichen

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche

Unterscheidungskraft fehle.

Das angemeldete Zeichen bestehe aus dem Slogan „Tomorrow is yours“, einer

sprachüblich gebildeten Wortfolge aus einfachen englischen Wörtern mit der

Bedeutung „morgen/der morgige Tag/die Zukunft gehört dir“. Er werde von den

angesprochenen Verkehrskreisen mühelos und ohne Interpretationsaufwand als

Werbespruch verstanden. Derartige Spruchfolgen seien zur sloganartigen

anpreisenden Bewerbung von Waren und Dienstleistungen im Alltag üblich und

bekannt. Die begriffliche Vagheit bzw. Unbestimmtheit, nach der die Aussage

sowohl die Verwendung modernster Technik als auch die Entwicklung

zukunftsfähiger, fortschrittlicher Technik enthalten könne, vermöge für sich allein

noch keine Unterscheidungskraft zu begründen. Eine Herkunftsfunktion könne auch

nicht aufgrund von Kürze oder Originalität erkannt werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 19. April 2023. Mit

Schriftsatz vom 11. August 2023 hat sie unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs

ihre Verschmelzung mit der Firma X … GmbH

im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge mitgeteilt. Eine Beschwerdebegründung –

trotz

Ankündigung einer solchen bis zum 19. Mai 2023 – liegt nicht vor.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 42, vom 15. März 2023 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 26. Oktober 2023 hat der Senat der Anmelderin

mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten

Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats

vom 26. Oktober 2023 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten

Wortfolge „Tomorrow is yours“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die

Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR

2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber

hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die angemeldete - sind

bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortzeichen zu

behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen

insbesondere keinen phantasievollen Überschuss aufweisen oder einen

selbständig schutzfähigen Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 286 m. w. N.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen,

dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig

dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn sie eine bloße Werbefunktion ausüben,

die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen

anzupreisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 291 ff.;

EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 34 f. - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2010,

228 Rn. 37 f. - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen,

wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht,

sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an

Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen

(vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57

- Vorsprung durch Technik;

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 298), wobei Kürze,

Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die

Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.

Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl vom Fachverkehr

als auch von normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchern nachgefragt.

Das Anmeldezeichen „Tomorrow is yours“ ist sprachüblich gebildet und besteht aus

den drei englischen Worten, nämlich dem Adverb bzw. Substantiv „Tomorrow“, dem

konjugierten Verb

„to be“ und dem Possessivpronomen

„yours“. Die

angesprochenen Verkehrskreise übersetzen diese Wortfolge ohne Weiteres mit

„Morgen gehört dir“. Der Wortfolge kommt daher zweifelsfrei die Bedeutung im

Sinne von „Der Morgen gehört Dir“ und/oder „Die Zukunft gehört Dir“ zu.

Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt sie die eindeutige, den

Adressaten direkt ansprechende Botschaft, dass sich die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen an zukünftigen Entwicklungen und am Fortschritt orientieren

und besonders geeignet sind, den Käufer/Kunden besonders gut für zukünftige

Herausforderung aufzustellen.

Dies gilt für die in Klasse 9 beanspruchten Waren (Abspielgeräte für Ton- und

Bildträger; Ton- und Bildempfangsgeräte; Hardware für die Datenverarbeitung;

Computer und Computerhardware; Computersoftware). Insoweit kommt dem

Slogan die Bedeutung zu, dass die Produkte zukunftsorientiert gestaltet sind, sie

den Käufer für zukünftige, insbesondere technische Entwicklungen, vorbereiten und

ihm deswegen die Zukunft gehört.

Eine entsprechende Botschaft entnimmt der angesprochene Verkehr dem Slogan

auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Werbung,

Unternehmensverwaltung und -beratung (Klasse 35: Beratung

im Bereich

Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Unternehmensverwaltung;

Unternehmensberatung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung). Insoweit

verspricht er, dass diese Dienstleistungen den Kunden auf zukünftige

Entwicklungen im Wirtschaftsleben vorbereiten und seinem Unternehmen dadurch

eine positive Zukunft bescheren.

Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Drahtloser Datentransfer über das Internet;

Ermöglichung des Zugangs

zu Computernetzen und

zum

Internet;

Kommunikationsleistungen über das Internet; Elektronische Kommunikationsdienstleistungen“ (Klasse 38). Denn für den Erfolg eines Unternehmens wird seine

Aufstellung

in der

Informations- sowie Kommunikationstechnologie

immer

bedeutsamer. Soweit Dienstleistungen entsprechenden Datentransfer ermöglichen

und Internetzugänge auf den neuesten Stand bringen, tragen sie maßgeblich dazu

bei, ein Unternehmen zukunftsfähig zu machen. Hierauf weist die angemeldete

Wortfolge naheliegend und ohne weiteres verständlich hin.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42

(Forschungsarbeiten zur Entwicklung neuer Produkte; Forschungsdienstleistungen;

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf, Entwicklung und

Programmierung von Computersoftware; Consulting und Beratung auf dem Gebiet

der Computerhardware und -software; Illustration [Designerdienstleistungen];

Wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen;

IT-Dienstleistungen).

Neue innovative Produkte (oder Dienstleistungen) machen ein Unternehmen

zukunftsträchtig, so dass sich die angemeldete Wortfolge auch für eine sachbeschreibende Bewerbung der darauf bezogenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen eignet.

Der Slogan beschränkt sich daher

in einer allgemein positiv besetzten

Werbeaussage, der das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt,

da sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und

Dienstleistungen verstanden wird. Sie löst insbesondere beim angesprochenen

Verkehr auch keinen Denkprozess aus.

Der Hinweis der Anmelderin im Amtsverfahren, neben einem Verständnis des

Zeichens dahingehend, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unter

Verwendung modernster Technik hergestellt bzw. erbracht würden, könne dieses

auch zum Ausdruck bringen, dass sich die Produkte und Dienstleistungen der

Anmelderin durch eine besondere Zukunftsfähigkeit auszeichneten, verfängt nicht.

Denn der allgemeine Grundsatz, dass die mögliche Mehrdeutigkeit einer Angabe

für sich gesehen noch nicht zwangsläufig zu deren Unterscheidungskraft führt, gilt

auch

für Werbeslogans. So

fehlt diese

insbesondere mehrdeutigen

Werbeaussagen, die

jedenfalls einen unmittelbar beschreibenden Gehalt

aufweisen. Ein allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufener

Interpretationsaufwand des Verkehrs

reicht

für die Bejahung einer

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl.,

§ 8 Rn. 293). Im Übrigen kann in der von der Anmelderin vorgenommenen

Interpretation des Slogans kein völlig anderer Bedeutungsgehalt gesehen werden,

vielmehr handelt es sich nur um eine Facette desselben.

Das Zeichen verfügt auch nicht über eine gewisse Originalität oder Prägnanz, die

zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen könnten. Es weist insbesondere

keinen Hintersinn oder Sprachwitz auf und entbehrt auch jeglicher Ironie.

Zwar ist der Slogan nur aus drei Worten gebildet. Dies führt aber nicht per se zur

Schutzfähigkeit. Die Kürze eines Slogans kann zwar ein Indiz für die Bejahung der

Unterscheidungskraft sein, während umgekehrt gilt, dass längere Wortfolgen in der

Regel nicht unterscheidungskräftig sind. Aus diesen Erfahrungssätzen kann aber

nicht der Grundsatz hergeleitet werden, dass kurze Wortfolgen stets und längere

nie unterscheidungskräftig sind. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob

sie sich in einer sachbezogenen oder rein werbemäßigen Aussage erschöpfen,

was, wie vorliegend dargestellt, auch bei einer relativ kurzen Wortfolge der Fall sein

kann.

Der Slogan ist auch nicht ausreichend prägnant. Es existiert, wie oben dargestellt,

eine Vielzahl von Werbesprüchen in englischer Sprache, die einen Bezug zur

Zukunft haben.

Bei der Frage, inwieweit der Verkehr mit vergleichbaren Werbesprüchen vertraut

ist, sind nicht nur die vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits überreichten

Verwendungsnachweise von Slogans, wie „Tomorrow Is Yours to Take“ (vgl. Artikel

„Budweiser startet globale Kreativkampagne“, https://www.presseportal.de),

„Tomorrow is yours mit dem smart #1“ (vgl. Artikel „smart feierte am 7. April die

Weltpremiere des ersten Allrad ElektroKompakt SUV“, http://newsroom.ketchumpublico.at) oder

„Tomorrow´s Business

is Yours

to Create“

(vgl.

„https://www.activecampaign.com/tomorrows-business) zu berücksichtigen. Neben

diesen Slogans, die die angemeldete Wortfolge „tomorrow is yours“ identisch

enthalten, sind auch viele weitere gebräuchlich, die mit anderen Worten eine

Bedeutung für die Zukunft hervorheben. Dies hat bereits das Bundespatentgericht

in seinem Beschluss vom 2.7.1999, 33 W (pat) 294/98 (GRUR 1999, 1088), unter

Bezugnahme auf Slogans, wie „solutions for tomorrow“, „Design your future“ und

„It´s your future“, festgestellt und dem Slogan „CREATE (Y)OUR FUTURE!“ die

notwendige Unterscheidungskraft abgesprochen. Zudem sind die englischen Worte

„Yours“ als Mittel der persönlichen Kundenadressierung und „tomorrow“ als Hinweis

auf eine Zukunftsorientierung gebräuchlich bei der Bildung von Slogans (vgl.

www.slogans.de zu „yours“ und „tomorrow“, Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom

26. Oktober 2023).

Der Anmelderin kann auch nicht insoweit gefolgt werden, dass dem Verständnis der

angesprochenen Verkehrskreise als Geschäftskunden Rechnung getragen werden

müsste. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von

Werbeslogans ist die mutmaßliche Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise. Dabei ist grundsätzlich nicht zwischen Endverbrauchern und

Fachleuten zu differenzieren. Die bei der Bewertung von Sachaussagen zu

unterstellende größere Aufmerksamkeit von Fachleuten gilt nämlich nicht ohne

weiteres auch für die betriebskennzeichnende Bedeutung von Werbeaussagen.

Insoweit dürfen

im Bereich des Fachverkehrs keine anderen geringeren

Anforderungen

an

die Unterscheidungskraft

gestellt werden

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 287).

Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, ergibt sich hieraus kein

Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche

und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009,

667 Rn. 13ff - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen

EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 -

Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-

Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 - Burg

Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR

2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine

Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der

Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine

Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst

recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das

Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine

Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder

Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR

2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Fehlhammer

Streif

Butscher