Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 07.08.2025 – 7 Ni 5/25 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070825U7Ni5.25EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 5/25 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:070825U7Ni5.25EP.0
…
betreffend das europäische Patent EP 1 677 974
(DE 50 2004 010 012)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 7. August 2025 durch die Vorsitzende Richterin
Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-Ing.
Philipps und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin macht die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents 1 677 974
(Streitpatent) geltend.
Der Beklagte war Inhaber des am 2. November 2004 in deutscher Sprachfassung
angemeldeten und infolge Ablaufs der Patentdauer am 2. November 2024
erloschenen Streitpatents mit der Bezeichnung „TRÄGERELEMENT FÜR DIE
HERSTELLUNG VON WERBEMATERIALIEN“. Das beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2004 010 012.0 geführte Streitpatent betraf
ein Trägerelement
für die Herstellung von Werbematerialien und dessen
Verwendung. Das Streitpatent umfasste in der erteilten Fassung insgesamt 25
Patentansprüche, wobei die Erzeugnisansprüche 1 bis 23 sowie die
Verwendungsansprüche 24 und 25 nebengeordnet waren. Das Streitpatent nahm
die Priorität einer deutschen Schrift (20316799 U) vom 31. Oktober 2003 in
Anspruch.
Seine geltende, durch die Klägerin insgesamt angegriffene Fassung hatte das
Streitpatent durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2023 – X
ZR 127/21 erhalten. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf die Anlage MFG5 Bezug
genommen. Eine geänderte Patentschrift (C5)
ist
im nationalen Register
veröffentlicht.
In dieser Fassung umfasste das Streitpatent nach der
Nummerierung 25 Patentansprüche, in der Sache 24 Patentansprüche mit einem
unabhängigen, auf ein Erzeugnis gerichteten Patentanspruch 1 und den jeweils auf
diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2
bis 22
(unter Entfall des erteilten Unteranspruchs 8 sowie geänderter
Rückbeziehung) sowie die beiden Verwendungsansprüche.
Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofes lautet
entsprechend der C5 Schrift:
Wegen der weiteren Unteransprüche und der Verwendungsansprüche wird auf die
Veröffentlichung der entsprechenden C5-Schrift inhaltlich Bezug genommen.
Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung.
Die
hiesige Nichtigkeitsklägerin
benennt
im Vergleich
zum
ersten
Patentnichtigkeitsverfahren in ihrer Klage vom 8. August 2024 zusätzliche
Dokumente und Unterlagen als Stand der Technik und stützt sich auf den
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit sowie
fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). Darüber hinaus macht sie – erstmals –
den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung geltend (Art. II § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Schriften und Dokumente:
MFG2
EP 1 677 974 B1 (Streitpatent)
MFG2a
DE 203 16 799 U1 (Prioritätsschrift)
MFG3
MFG4
MFG5
WO 2005/110738 A1
BPatG, Urteil v. 28. Juli 2021, 3 Ni 27/19 (EP)
BGH, Urteil v. 12. Dezember 2023, X ZR 127/21
MFG8
JP 2001 317171 - SUGAI
MFG8a
Übersetzung von SUGAI
MFG 9
DE 699 02 236 T2 - CONDON
MFG10
DE 41 35 097 A1 - MURSCHALL
MFG12
JP 2000 273654 - NIPPON
MFG12a
deutsche Maschinenübersetzung von NIPPON (MFG12)
MFG20
Prüfbericht 24-0080E2 vom 13.06.2024
MFG20a
Foto: Bedruckten Belegmuster 2013 für Gutachten 24-0080E2
MFG21
Preisliste 2002 zu 3M Scotch-Lane 6250
MFG22
Technische Information zu 3M Scotchlane 6250, 2014
MFG23
Auszug Lieferschein 3M Deutschland GmbH - LOESING
MFG24
Rakuten.co.jp – 3M Scotch-Lane 6250 von 2024
MFG24a
Maschinenübersetzung der MFG24
MFG25
Homepage 3M Japan – ScotchLane 6250, 2024
MFG25a
Datenblatt zur Lieferung von Scotch-Lane 6250 von 2024
MFG25b
Übersetzung MFG25a (als MFG26b bezeichnet und zu „MFG26a“
eingereicht)
MFG26
Gutachten 24-0080.1, v. 28.6.2024, IKT Stuttgart, Muster von 2024
MFG27
Gutachten 24-0080.2, v. 26.7.2024, IKT Stuttgart, Muster von 2002
MFG28
Broschüre „Technische Information“, A… GmbH
MFG29
Bilder zu Verklebungen der A… GmbH
MFG30
Oberflächentechnik für den Maschinenbau, Seiten 5, 6 und 427,
Kirsten BOBZIN
MFG33
Wayback Asphalt Art
MFG34
Rechnungsjournal D3
MFG35
Debitorenliste D3
MFG36
Schreiben AG Hagen
MFG37
Impressum Internet der Asphalt Art
MFG38
Treuhandvertrag D3
MFG39
Gründung GmbH
MFG40
Treuhandvertrag Asphalt Art
MFG41
STRAMAT Verkehrszeichen
MFG42
Produktpräsentation Asphalt Art
MFG43
IKT 2021 Prüfbericht 21-0129
MFG44
Untersuchungsbericht MAS
MFG45
Wayback –Fussballglobus 3
MFG46
Artikel WELT
MFG47
Wayback Artikel Fussballglobus
MFG48
Wayback Artikel ServiCon
MFG49
Wayback Shapeshifter
MFG50
Wayback Shapeshifter als Partner
MFG51
Scan Übersichtsdokument zu Materialproben
Bilddateien
„Shell Fruchtallee 3“, „Foto nach 3 Monaten“, „DSCF0030“ und
„DSCF0032“
Materialprobe zu Muster 1 aus MFG26/IKT2024 (Muster 1)
Materialprobe zu Muster 2 aus MFG26/IKT2024 (Muster 2)
Materialprobe zu Muster 3 aus MFG27/IKT2002 (Muster 3)
Materialprobe zu Asphalt Art Asphaltfolie (Muster 4)
Im ersten Nichtigkeitsverfahren machte die Herstellerin von Asphaltklebefolien – die
C… AG mit Sitz
in der Schweiz – die vollumfängliche Nichtigerklärung
geltend. Die Klageschrift datierte vom 22. August 2019. Zwischen dem Beklagten
und der Rechtsvorgängerin der ersten Nichtigkeitsklägerin bestand bis Ende 2019
eine geschäftliche Beziehung
in Form eines Lizenzvertrages. Dieses
Nichtigkeitsverfahren endete mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember
2023 (Az: X ZR 127/21), mit welchem das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt
wurde. Patentanspruch 1 wurde am Ende dahingehend ergänzt „wobei auf die
Oberfläche (2) eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs
aufgebracht ist“. Der erteilte Patentanspruch 8 entfällt.
Der Beklagte nimmt die jetzige Nichtigkeitsklägerin und Abnehmerin der Produkte
der C… AG aus dem Streitpatent zivilgerichtlich
in Anspruch. Er
mahnte die jetzige Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023, wegen dessen
Inhalt auf die Anlage NB12 Bezug genommen wird, ab. Hierauf reagierte die
Nichtigkeitsklägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2023 und führte u.a. aus, dass
die C… AG die hiesige Klägerin
in
jeder Hinsicht und mit allen
verfügbaren Ressourcen bei der Verteidigung gegen die von dem Beklagten geltend
gemachten Ansprüchen unterstützen würde. Der Beklagte erhob gegen die hiesige
Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 Klage vor dem Landgericht
Düsseldorf. Das zwischenzeitlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige
Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass entgegen der Auffassung des Beklagten ihre
Nichtigkeitsklage zulässig sei. Sie sei nicht Partei der ersten Nichtigkeitsklage
gewesen und habe – unstreitig – keine vertragliche Abrede mit dem Beklagten
getroffen, sich an das erste Nichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofes gebunden
zu fühlen. Aus diesem Grunde wirke die Rechtskraft dieses Urteils nicht für und
gegen sie. Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Fallkonstellation eines Strohmanns liege nicht vor. Die Klägerin habe ein
erhebliches eigenes Interesse an der Vernichtung des Streitpatents, weil sie
Verletzungsbeklagte
im das Streitpatent betreffenden Verfahren vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf sei. Die Grundsätze eines Strohmann-Falles seien
nicht auf die Grundsätze der Rechtskraft übertragbar.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte selbst die Lehre des Streitpatents vor
dem Prioritätstag offenkundig vorbenutzt habe. Die Firma 3M (im Folgenden „3M“)
habe die Bodenwerbefolie
(Markierungsfolie) 3M Scotch-Lane 6250 TM
(nachfolgend „SL6250“) seit dem Jahr 2002 vertrieben. Der Beklagte habe die Folie
SL6250 von 3M jedenfalls seit dem Jahr 2002 bezogen, vermarktet und an Dritte
vertrieben. Das Material werde seit spätestens 2002 unverändert angeboten und
vermarktet. Dies belegten die Laboruntersuchungen von 2024. Unterstützend
zeigten Untersuchungen der Folie SL6250 aus den Jahren 2002 und 2013, dass die
Eigenschaften und Merkmale der Folie SL6250 im Zeitraum von 2002 bis heute
unverändert seien. Diesbezüglich wird inhaltlich Bezug genommen auf die Berichte
der Anlagen MFG20, MFG26 und MFG27.
Herr T…, u.a. Miterfinder, und der Beklagte hätten spätestens seit 2002 über
eine enge Kooperation zwischen deren beiden Firmen das Material SL6250 von 3M
für Aufträge bedruckt bzw. das Material unbedruckt weiterverkauft. Hierzu sei Herr
T… unter anderem mit der Firma „D… GmbH“ und der Beklagte mit
seiner Firma tätig gewesen.
Seit spätestens August 2004 habe die Firma A… eine Bodenwerbefolie auf
dem Boden einer öffentlich zugänglichen Shell Tankstelle (im Folgenden Folie
„Shell“) in Hamburg aufgeklebt. Die Folie „Shell“, wie aus den in Bezug
genommenen Anlagen MFG33, WBM4 ersichtlich, habe der Folie SL6250
entsprochen.
Schließlich sei vor dem Anmeldetag im Jahr 2004 anlässlich der Bewerbung der
Fußball-WM 2006 eine Folie, die der erfindungsgemäßen Lehre entsprochen haben
soll, in Köln im Rahmen des Kunstprojekts Fußball-Globus (im Folgenden: Fußball-
Globus) verklebt worden. Bezüglich der Umstände und Einzelheiten wird auf den
Inhalt der Anlagen MFG42 bis MFG48 verwiesen, deren tatsächliche Umstände
unter Zeugenbeweis gestellt würden. Ob die dort verklebte Folie der SL6250
entsprochen habe, könne nach dem Vortrag der Klägerin dahingestellt bleiben. Im
weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet die Klägerin, dass die bei dem
Kunstprojekt verwendete Folie der Folie SL6250 entsprochen habe. Dies sei die
einzige Folie des Beklagten für den outdoor-Bereich gewesen, die er zu diesem
Zeitpunkt vertrieben habe.
Im Übrigen sei die technische Lehre des Streitpatents nicht ausführbar, da das
Streitpatent nirgends zeige, welche körperlichen Merkmale oder Verfahrensschritte
erforderlich seien, um die beanspruchte und für die Erfindung wesentliche Rautiefe
von mindestens 10 µm auf der Folie zu erreichen. Die Erfindung gemäß dem
Patentanspruch 1 sei auch nicht ausführbar, da die spezifische Rautiefe mit einem
nach oben offenen Bereich von mindestens 10 µm definiert sei.
Ferner sei die Lehre des Streitpatents nicht neu und nicht erfinderisch. Die
Entgegenhaltungen MFG8 (D1 in vorheriger Klage), MFG9 (D2 in vorheriger Klage)
und MFG12 würden den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
neuheitsschädlich vorwegnehmen. Gleiches gelte für den Vertrieb der Folie SL6250
im Jahr 2002. Da das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme,
weil das Merkmal 2.1 („Eine Rautiefe von 10 µm“) an keiner Stelle
im
Prioritätsdokument erwähnt sei, komme es
für weitere offenkundige
Vorbenutzungen auf den Anmeldetag an. Daher sei die technische Lehre des
Streitpatents gegenüber den Folien, die im Rahmen des Kunstprojekts Fußball-
Globus bzw. bei der Shell-Tankstelle in der Öffentlichkeit verklebt worden seien,
nicht neu.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei auch nicht erfinderisch gegenüber der
Zusammenschau von MFG8 und MFG9 jeweils mit MFG10 oder MFG12. Dieser
Anspruchsgegenstand sei auch deshalb nicht erfinderisch, weil der Fachmann
ausgehend von der MFG8, MFG9 oder MFG12 mit seinem Fachwissen zum
Erfindungsgegenstand gelange.
Gleiches gelte für die Unteransprüche sowie die nebengeordneten Ansprüche.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 677 974 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Stützung seines Vorbringens u.a. auf folgende von
ihm eingereichte Schriften und Dokumente:
NB1
NB2
NB3
NB4
NB5
NB6
NB7
NB8
NB9
NB10
NB11
NB12
NB13
NB14
NB15
NB16
NB17
Internetseite www.asphalt-art.de
Internetseite www.igepa.de
Internetseite www.continentalgrafix.com
Datenblatt „AsphaltWalk ®“
Lizenzvertrag
Zusatzvereinbarung Lizenzvertrag
Auszug Schweizer Handelsregister
Urteil LG Düsseldorf: Lizenzzahlung
Schreiben Beklagter vom 4. April 2019
E-Mail Beklagte vom 14. November 2019
Aufforderungsschreiben vom 4. November 2021
patentanwaltliches Abmahnschreiben vom 23. Januar 2023
Schreiben Nichtigkeitsklägerin vom 7. Februar 2023
Nichtigkeitsklage der C… AG vom 22. August 2019
Urteil Bundespatentgericht vom 28. Juli 2021
Urteil Bundesgerichtshof vom 12. Dezember 2023
Patentverletzungsklage gegen Nichtigkeitsklägerin vom 15. Februar
NB18
Patentverletzungsurteil LG Düsseldorf, Az: 4c O 7/23, vom 21. März
NB19
NB20
NB21
NB22
Klagebeantwortung im Verletzungsverfahren vom 21. Juli 2023
Schreiben Klägervertreter vom 30. Januar 2023
E-Mail Nichtigkeitsklägerin vom 30. Januar 2023
E-Mail Beklagtenvertreter vom 1. Februar 2023
NB23
NB24
Berufungsbegründung Nichtigkeitsklägerin vom 21. Juni 2024
Schriftsatz Nichtigkeitsklägerin im Verletzungsverfahren vom 19.
September 2024
NB25
Schreiben Klägervertreter im ersten Nichtigkeitsverfahren vom 26.
NB26
NB27
NB28
NB29
NB30
NB31
NB32
NB33
NB34
NB35
April 2021
Kopie Auszug Handelsregister HRB 53785 vom 02.10.2024
Beschluss AG Köln, Az: 74 IN 164/04, Insolvenzeröffnungsbeschluss
J. Trader
Kopie Auszug Handelsregister HRB 1785
Kopie Auszug Handelsregister HRB 55777 vom 02.10.2024
Schreiben ASPHALT ART vom 17. August 2007
Schreiben Maxton Langmaack vom 10. Juli 2009
englische Maschinenübersetzung zur JP 2000 273654A (MFG12)
Auszug der Wayback-Machine analog zu MFG33
Auszug aus der Webseite der Firma Shapeshifter Media
Rechnung RE200412/03745
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
die vorliegende Nichtigkeitsklage für unzulässig, im Übrigen das Streitpatent in der
geltenden Fassung für rechtsbeständig.
Der Beklagte erachtet die Nichtigkeitsklage für unzulässig, da die jeweiligen
Nichtigkeitsklägerinnen sich zum Vorgehen abgestimmt hätten. Die hiesige Klägerin
habe durch ihr Verhalten dokumentiert, dass die erste Nichtigkeitsklage der
Herstellerin ausreichend sei und ihre Interessen wahre. Zwar bestehe zwischen den
Parteien
keine Nichtangriffsabrede,
indes müsse
sich
die
hiesige
Nichtigkeitsklägerin die Rechtskraft des ersten Nichtigkeitsurteils als „Strohmann“
entgegenhalten lassen. Auch wenn die hiesige Nichtigkeitsklägerin wegen
Patentverletzung zivilgerichtlich in Anspruch genommen werde, habe sie kein
schützenswertes Eigeninteresse an ihrer Nichtigkeitsklage. Denn ein solches
Eigeninteresse sei dann unbehelflich, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine
Einheit zwischen der ersten und der zweiten Nichtigkeitsklägerin bestehe.
Unabhängig davon sei die Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn sich ihre Erhebung
als Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Hier sei in Blick zu nehmen, dass
die erste Nichtigkeitsklägerin im Auftrag der hiesigen Nichtigkeitsklägerin die
Nichtigkeitsklage erhoben habe. Dies belege die Prozesshistorie, insbesondere die
gemeinsame patentanwaltliche Vertretung.
Die Nichtigkeitsklage stelle sich zumindest als rechtsmissbräuchlich dar, da sie nicht
der Klärung eines echten rechtlichen Interesses diene, sondern nur darauf abziele,
den Rechtsbestand des Streitpatents erneut in Frage zu stellen, obwohl dieser
bereits bestätigt worden sei.
Der Beklagte bestreitet, dass die Folie SL6250 die technische Lehre des
Streitpatents vorwegnehme. Es handele sich vielmehr um eine Markierungsfolie. In
der vorgelegten Preisliste sei sie ausschließlich als Markierungsfolie bezeichnet.
Dem Prüfbericht (Anlage MFG27) sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem
untersuchten Musterstück um ein Musterstück der Folie SL6250 handele und dieses
Musterstück aus dem Jahr 2002 stamme. Der Beklagte bestreitet, dass eine Firma
D… GmbH dieses Material im Jahr 2002 auf einer Rolle von der A…
GmbH gekauft habe.
Den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der Folie
für das Kunstprojekt Fußball-Globus um die Folie SL6250 gehandelt habe, bestreitet
der Beklagte. Es sei nicht die einzige Folie gewesen, die er in diesem Zeitraum
vertrieben habe.
Soweit die Klägerin zu dem Projekt Shell-Tankstelle vortrage, ergebe sich aus den
Unterlagen nicht, welche Art von Substrat verwendet worden sei, welchen Aufbau
dieses gehabt habe und ob dieses die streitpatentgemäßen Merkmale erfüllt habe.
Allein aus der Verwendung des Begriffs „Asphaltfolie“ lasse sich eine offenkundige
Vorbenutzung der streitpatentgemäßen technischen Lehre nicht belegen. Es sei
aus der in WBM4 der Anlage MFG33 vorgelegten Abbildung nicht ersichtlich, aus
welchen Materialien die dort gezeigte Folie gebildet worden sei, sodass die
behauptete offenkundige Vorbenutzung des streitpatentgemäßen Trägerelements
nicht belegt sei.
Im Übrigen sei der Gegenstand der technischen Lehre des Streitpatents ausführbar
und rechtsbeständig.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 13. Mai 2025 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung
gegeben.
Die Klägerin rügt, dass das Bestreiten des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung, bei der Folie für das Kunstprojekt Fußball-Globus habe es sich um
eine Folie des Produkts SL6250 gehandelt, verspätet sei. Dieses Bestreiten sei
außerhalb des vom Senat gesetzten Fristenregimes erfolgt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
7. August 2025 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Streitpatent ist in der geltenden
Fassung
rechtsbeständig, denn
insoweit
liegen die geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
fehlenden
Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a) und b), Art. 54, 56 EPÜ) nicht vor.
A.
Die Klage ist zulässig. Weder der Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents noch
sonstige Gründe stehen der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage entgegen.
I.
Die Klage ist trotz Erlöschens des Streitpatents weiterhin zulässig, weil die
Nichtigkeitsklägerin wegen Verletzung des Streitpatents zivilgerichtlich in Anspruch
genommen wird (vgl. BGH, GRUR 2023, 1363 Rn. 7 – Anzeigemonitor; siehe auch
BGH GRUR 2023, 1178, Rn 12ff. – Leistungsüberwachungsgerät). Das Verfahren
gegen die Nichtigkeitsklägerin ist in der Berufung vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf anhängig.
II.
Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der Klägerin steht der Einwand
entgegenstehender Rechtskraft nicht entgegen.
1.
Zwar hat der Bundesgerichtshof eine frühere, von einer anderen juristischen
Person unter Geltendmachung auch derselben Nichtigkeitsgründe (mangelnde
Patentfähigkeit) erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil teilweise abgewiesen. Dieses
rechtskräftige Urteil wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO aber nur für und gegen die
Parteien und diejenigen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit deren
Rechtsnachfolger geworden sind (vgl. BPatG, Urteil vom 20. September 2023 –
8 Ni 14/23 (EP) –, Rn. 49 - 50, juris). Für das Patentnichtigkeitsverfahren gilt nichts
Abweichendes (vgl. BGH, GRUR 2012, 540 – Rohrreinigungsdüse I). Vorliegend ist
die Klägerin weder Partei des Vorprozesses noch ist sie die Rechtsnachfolgerin der
früheren Klägerin des Vorprozesses geworden.
2.
Eine über § 325 Abs. 1 ZPO hinausgehende Rechtskraftwirkung
(Rechtskrafterstreckung) kommt grundsätzlich nur auf Grund einer gesetzlichen
Regelung in Betracht (BGH, a. a. O. – Rohrreinigungsdüse I; BPatG, Urteil vom 7.
Juni 2016 – 3 Ni 16/15 (EP) –, Rn. 38, juris; Urteil vom 17. Juni 2020 – 6 Ni 1/19
(EP) –, Rn. 54, juris)). Solche sind vorliegend in zivilprozessualer Hinsicht nicht
einschlägig. Auch das materielle Recht bietet vorliegend keine Grundlage dafür,
dass ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter die rechtskräftige Entscheidung
gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH a. a. O. – Rohrreinigungsdüse I, unter
Hinweis u.a. auf § 129 Abs. 1 HGB).
3.
Zwar hat die unmittelbare Gestaltung eines Rechtsverhältnisses oder einer
Rechtsposition durch das rechtskräftige Nichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofes
aus dem Jahr 2023 mittelbare Auswirkungen auf Dritte durch die
Gestaltungswirkung des Urteils. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Reflex,
nicht um eine Ausdehnung der Rechtskraft, so dass eine Rechtskraftwirkung
gegenüber Dritten nicht eintreten kann. Vorschriften, nach denen eine Klägerin die
rechtskräftige Entscheidung in einer Nichtigkeitsklage eines ihrer Lieferanten gegen
sich gelten lassen muss, gibt es indes nicht (vgl. BPatG, Urteil vom 17. Juni 2020 –
6 Ni 1/19 (EP) –, Rn. 54, juris).
4.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die Wertungen der wirtschaftlichen
Einheit in Bezug auf privatrechtliche Nichtangriffsabreden seien auf Fälle der
Rechtskraft zu übertragen, kann dem nicht beigetreten werden. Dies gilt unabhängig
davon, dass eine privatrechtliche Nichtangriffsabrede vorliegend nicht in Rede
steht.
Die Klägerin muss sich nicht die in der Person der damaligen Klägerin begründeten
Einwendungen entgegenhalten lassen, weil sie – wie der Beklagte vorträgt – bei
wirtschaftlicher Betrachtung mit dieser identisch sei. Diese für den Einwand der
Nichtangriffsabrede aus Treu und Glauben aufgestellten Grundsätze lassen sich auf
das Institut der Rechtskraft und der Rechtskrafterstreckung nicht übertragen (BGH,
GRUR 2012, 540, Rn. 14 – Rohrreinigungsdüse I; BPatG, Urteil vom 17. Juni
2020 – 6 Ni 1/19 (EP) –, Rn. 54, juris; Urteil vom 7. Juni 2016 – 3 Ni 16/15 (EP) –,
Rn. 39, juris; Urteil vom 7. Februar 2012 – 4 Ni 68/09 (EU) –, Rn. 77, juris).
Das „Erst-Recht“- Argument des Beklagten kann bereits deshalb nicht überzeugen,
weil es sich um unterschiedliche Rechtsvorschriften bzw. Rechtsgrundsätze
handelt, die nicht vergleichbar sind. Eine solche Übertragung von Grundsätzen
würde die gesetzgeberische Wertung und Vorgaben überspielen. Wertungen
innerhalb vertraglicher Pflichten
lassen Raum
für Lösungen, bei denen
gegebenenfalls die rechtliche Unterscheidung zwischen der juristischen Person in
ihrer Bedeutung so zurücktritt, dass sich die Gesellschaft wie ihr Gesellschafter (und
umgekehrt) behandeln lassen muss. Auf das Institut der Rechtskraft (und der
Rechtskrafterstreckung) lassen sich solche Wertungen nicht übertragen (vgl. BGH,
GRUR 2012, 540, Rn. 14 – Rohrreinigungsdüse I).
III.
Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht wegen einer
„Strohmanneigenschaft“ nach Treu und Glauben an der Klageerhebung gehindert.
1.
Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre Grenze, wo sich aus
der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der Parteien zueinander
besondere
Umstände
ergeben,
welche
die
Durchführung
des
Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen
Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht
zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend erscheinen
lassen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, GRUR-RR 2010, 136-138; Urteil vom 2.
Juni 1987, GRUR 1987, 900, 901 m.w.N.). Solche Umstände hat die
Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn über die Patentfähigkeit
bereits rechtskräftig entschieden ist, der unterlegene Nichtigkeitskläger diese
gleichwohl weiter bekämpfen will und deshalb ein Dritter als Strohmann des
früheren Klägers und allein in dessen Interesse erneut Nichtigkeitsklage erhebt (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O.). Dagegen ist die Nichtigkeitsklage
desjenigen (vermeintlichen) „Strohmanns“ zulässig, der zugleich ein ins Gewicht
fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents hat
(so schon BGH, Urteil vom 2. Juni 1987, X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 903 -
Entwässerungsanlage; Urteil vom 30. April 2009, Xa ZR 64/08 Tz. 10; BPatG, Urteil
vom 17. Juni 2020, 6 Ni 1/19 (EP), Rn. 56, juris).
2.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
hiesige Nichtigkeitsklägerin lediglich als Strohmann auftritt.
Der Beklagte trägt vor, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin den „Auftrag“ erteilt
habe, die erste Nichtigkeitsklage
(von der C… AG) zu erheben.
Danach hätte – wenn überhaupt – die erste Nichtigkeitsklage unzulässig sein
können und dieser Einwand dort geltend gemacht werden müssen (vgl. BPatG,
Urteil vom 7. Februar 2012 – 4 Ni 68/09 (EU), Rn. 76, juris).
Da die Nichtigkeitsklägerin von dem Beklagten selbst wegen Patentverletzung in
Anspruch genommen wird, hat sie ein ureigenes Interesse daran, mit den ihr von
der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Interessen zu verteidigen.
Hierzu zählt auch der Einwand der
fehlenden Rechtsbeständigkeit des
Klagepatents im Verletzungsverfahren. Dieser Einwand, soll er formal Erfolg
versprechen, setzt die Erhebung einer Nichtigkeitsklage voraus.
Die gemeinsame patentanwaltliche Vertretung
zweier unterschiedlicher
Nichtigkeitsklägerinnen lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Strohmann-
Eigenschaft der hiesigen Nichtigkeitsklägerin zu. Dies und eine abgestimmte
Prozessstrategie führen keineswegs dazu, dass eine zweite Nichtigkeitsklage
unzulässig wäre. Dies würde den Grundsatz der Popularklage über Gebühr
einschränken. Ein Patentinhaber muss sich grundsätzlich auf mehrere
Nichtigkeitsklagen mehrerer Nichtigkeitskläger einstellen, die auch eine
„gemeinsame Prozessstrategie“ bzw. gleiche Nichtigkeitsgründe anführen. Dass
Herstellerin und Abnehmer im Rahmen von Lieferbeziehungen zusammen oder
getrennt die Lieferbeziehung gegen vermeintliche patentrechtliche Angriffe
abwehren, begründet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, da ihnen jeweils ein
eigenes wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des
Streitpatents zukommt.
Auch die mögliche Übernahme von Anwaltskosten durch die
frühere
Nichtigkeitsklägerin lässt das eigene Interesse der hiesigen Nichtigkeitsklägerin an
der Nichtigkeitsklage nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 – X ZR
77/12 – GRUR 2014, 758-764).
IV.
Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Klage der
Nichtigkeitsklägerin.
1.
Die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist auch in Fällen anzunehmen,
wenn zwischen dem Kläger und dem Verpflichteten eine sog. wirtschaftliche
Parteiidentität vorliegt (vgl. (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – X ZR 98/11 –, Rn. 15,
juris; GRUR 1987, 900 Tz. 24
- Entwässerungsanlage). Eine bloße
Konzernverbundenheit reicht insoweit nicht aus (BPatG, Urteil vom 30. Juli 2020 –
7 Ni 54/19 (EP) – Rn. 34, juris).
2.
Die von dem Beklagten hervorgehobene „enge personelle und wirtschaftliche
Verflechtung“ mit der früheren Nichtigkeitsklägerin kann nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes allenfalls Anlass sein, um (überhaupt) in die Prüfung
einzutreten, ob ein Strohmannverhältnis besteht, rechtfertigt aber nicht ohne
weiteres die Schlussfolgerung, dass kein eigenes
Interesse an der
Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts bestünde.
Soweit der Beklagte einwendet, er sehe sich erneut Angriffen auf das Patent
ausgesetzt, die mit weitgehend
identischen Gründen bereits
in einem
vorangegangenen Verfahren behandelt worden seien, so hat er dies hinzunehmen.
Zwar muss der Beklagte befürchten, dass das im früheren Verfahren erfolglose
Nichtigkeitsbegehren, von einem anderen Kläger vorgetragen, nunmehr Erfolg hat.
Dies ist jedoch lediglich die Folge der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als
Popularklage. Das vom Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage
als vorrangig anerkannte Allgemeininteresse an der Vernichtung zu Unrecht
eingetragener Schutzrechte
kann nicht deshalb hinsichtlich einzelner
Nichtigkeitsgründe rechtskräftig verneint werden, weil ein einzelner Kläger diese
erfolglos geltend gemacht hat (vgl. BPatG, Urteil vom 1. Februar 2018 – 2 Ni 6/16
(EP) –, BPatGE 56, 102-107, Rn. 145).
B.
Die Nichtigkeitsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltende Fassung des
Streitpatents ist rechtsbeständig.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Trägerelement
für die Herstellung von
Werbematerialien und dessen Verwendung (vgl. Absatz [0001] des Streitpatents).
Herkömmliche Werbematerialien umfassten gedruckte Papierbahnen und Folien,
die an entsprechenden Werbewänden festgelegt würden. Dabei müsse auf eine
sichere Verbindung zwischen dem bedruckten Papier und der als Untergrund
benutzten Plakatwand geachtet werden, die auch beibehalten werde. Das sei im
Allgemeinen nur erreichbar, wenn die Plakatwand dem unmittelbaren Zugriff von
Passanten entzogen sei bzw. ein solcher Zugriff nur mit bewusster
Zerstörungsabsicht erfolgen könne. Daher müssten als Untergrund benutzte
Plakatwände an entsprechend geschützten Orten aufgestellt sein. Im Hinblick auf
diese Probleme sei bereits vorgeschlagen worden, besondere Werbematerialien
einzusetzen, die auch auf frei zugänglichen Untergrundbereichen, wie etwa Wegen
oder Straßen, aufgebracht werden könnten.
Im Hinblick auf die dabei
hervortretenden Probleme des unvermeidlichen Abriebs des Werbemotivs sei
vorgeschlagen worden, Werbematerialien mit einer Laminatstruktur einzusetzen,
bei denen das Werbemotiv von einer Schutzschicht abgedeckt sei. Die Herstellung
entsprechender Werbematerialien sei allerdings mit hohen Kosten verbunden (vgl.
Absatz [0002]).
Aus der EP 0 569 921 B1 sei ein selbstklebendes Oberflächenbelagmaterial
bekannt, wobei jedoch die Möglichkeit der Aufbringung auf Untergrundbereichen
wie Wege oder Straßen nicht angesprochen sei (vgl. Absatz [0003]).
Die DE 4 129 262 A1 beschreibe folienförmige Wechseldekorelemente, die jedoch
für die Schaufensteraußengestaltung ausgelegt seien. Die mit dem Aufbringen auf
Untergründen verbundenen Probleme gingen daher ebenfalls aus dieser Schrift
nicht hervor (vgl. Absatz [0004]).
2.
Das Streitpatent stelle sich gemäß Absatz
[0005] die Aufgabe,
Trägerelemente für die Herstellung von Werbematerialien bereitzustellen, welche
unter Gewährleistung einer hohen Abriebbeständigkeit des Werbemotivs auf
Untergründe wie Straßen, Wege und dergleichen aufbringbar seien. Die Elemente
sollten
unter
den
üblichen
Umwelteinflüssen,
insbesondere
Temperaturbedingungen, einerseits haltbar und andererseits ohne Beschädigung
des Untergrunds wieder abziehbar sein.
3.
Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der
geltenden Fassung ein mehrschichtiges Trägerelement vor, dessen Merkmale sich
wie folgt gliedern lassen:
1. Mehrschichtiges Trägerelement
1.1 für die Herstellung von Werbematerialien, umfassend
2. eine Folie (1), deren Oberfläche (2)
2.1 eine Rautiefe von mindestens 10 µm aufweist
3. eine nicht-elastische Schicht (3) und
4. eine Haftvermittlerschicht (4),
5. wobei auf die Oberfläche (2) eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung
eines Werbemotivs aufgebracht ist.
4.
Der Fachmann, vorliegend ein Diplom-Ingenieur oder Master of Engineering
der Fachrichtung Verfahrenstechnik oder Materialwissenschaften mit mehrjähriger
Berufserfahrung
in der Entwicklung und Anwendung von Klebefolien und
Laminatprodukten, insbesondere auf dem Gebiet bedruckter Dekorfolien, wird die
erläuterungsbedürftigen Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt verstehen:
4.1 Merkmal 1.1 betrifft die Zweckangabe
„für die Herstellung von
Werbematerialien“. Das heißt, der Farbauftrag muss nur geeignet sein, ein
Werbemotiv auszugestalten.
Anders verhält es sich bei dem Anspruchswortlaut gemäß Merkmal 5, wonach die
Farbschicht „auf die Oberfläche (2) aufgebacht ist“. Demnach erfordert das
Merkmal 5, dass die Farbe tatsächlich aufgebracht ist und eine damit verbundene
Bedruckung somit auch vorhanden ist.
4.2 Das Streitpatent definiert nicht, wie eine streitpatentgemäße „Schicht“
konkret ausgestaltet ist, also ob es sich beispielsweise nur um eine durchgängige,
kontinuierliche, oder auch um eine unterbrochene Schicht handeln kann.
Die Reihenfolge der Schichten ist durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 zwar
nicht vorgegeben, ergibt sich jedoch aus der Beschreibung, wonach die Folie nach
Merkmal 2 und die nicht-elastische Schicht nach Merkmal 3 aufeinanderfolgen. So
heißt es in Absatz [0015]: „Die beschriebene Folie a) ist ihrerseits auf eine nichtelastische Schicht b) aufgebracht.“ Nach Absatz [0019] kann zum Befestigen des
erfindungsgemäßen Trägermaterials auf einem Untergrund die nicht-elastische
Schicht b) ein zum Erzeugen einer Haftung geeignetes Mittel c) aufweisen, das im
ersten Satz des Absatzes [0020] als Haftvermittler bezeichnet wird, darüber hinaus
im Streitpatent auch als Haftmittelschicht, Haftungsmittelschicht oder
Haftvermittlungsschicht bezeichnet wird (vgl. Absätze [0006], [0007], [0025],
[0026]). Demnach handelt es sich bei der Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4
um die äußerste Schicht, die auf der nicht-elastischen Schicht aufgetragen wird, um
das Trägerelement auf dem Untergrund zu befestigen. Die genannten Absätze
beziehen sich nicht auf spezielle Ausführungsbeispiele, sodass die genannte
Anordnung die Reihenfolge vorgibt.
Es ist jedoch aufgrund der Bezeichnung „umfassend“ in Patentanspruch 1 nicht
ausgeschlossen, dass weitere Schichten enthalten sind bzw. eine der genannten
Schichten wiederum aus mehreren Schichten besteht. So kann z.B. gemäß Absatz
[0025] zwischen der Haftungsmittelschicht und der nicht-elastischen Schicht eine
Verstärkungsschicht angeordnet sein.
4.3 Nach Absatz [0010] des Streitpatents ergibt sich durch die Rautiefe der
Folienoberfläche, dass die Oberfläche trittfest und rutschsicher ist. Damit muss es
sich bei Oberfläche (2) gemäß Merkmal 2 zumindest um die äußere, also die der
nicht-elastischen Schicht abgewandte Oberfläche der Folie handeln, somit die
äußerste Schicht, die von Passanten betreten werden kann. Allerdings ist nach dem
Wortlaut nicht ausgeschlossen, dass auch beide Oberflächen der Folie eine
entsprechende Rautiefe aufweisen können.
Gemäß Absatz [0008] des Streitpatents sind für die Folie verschiedene Materialien
einsetzbar. Bevorzugt seien Polymere oder Polymergemische, die die Folien
enthalten würden oder aus denen diese bestehen würden. Als Beispiele nennt die
Streitpatentschrift Polyvinylchlorid, Polyethylen, Polyacrylat oder Polyurethan (vgl.
Absatz [0008]), was sich in den Patentansprüchen 4 und 5 wiederfindet.
Grundsätzlich ist aber nach Patentanspruch 1 i.V.m. der Beschreibung kein
konkretes Material zwingend vorgeschrieben.
4.4 Die Rautiefe gemäß Merkmal 2.1 wird im Streitpatent nicht näher erläutert,
weshalb der Fachmann auf sein Fachwissen und die allgemein bekannte
Bedeutung von „Rautiefe“ zurückgreifen muss. Der Fachmann unterscheidet dabei
zwischen den Begriffen Rauheit oder Rauigkeit einerseits und dem Begriff Rautiefe
andererseits. Allgemein werden mit den Begriffen, die der Oberflächenphysik
entstammen, Unebenheiten einer Oberflächenhöhe definiert. Dem Fachmann sind
hierzu verschiedene Messverfahren und Bestimmungsmethoden bekannt.
Die gemittelte Rautiefe Rz, auf welche die Klägerin verweist, bezieht sich auf die
Maxima und die Minima eines Oberflächenprofils und bedient sich dazu der
Messung auf fünf verschiedenen Strecken. In jedem der fünf Bereiche wird jeweils
die Einzelrautiefe bestimmt, die der Abstand des höchsten vom tiefsten Punkt des
Profils innerhalb einer Einzelmessstrecke ist. Das arithmetische Mittel dieser
Einzelrautiefen ergibt dann die gemittelte Rautiefe Rz (vgl. auch z.B. MFG30, S. 6,
Abb. 1.5).
Da das Streitpatent lediglich von „Rautiefe“ spricht, ohne zu präzisieren, ob es sich
um das Vorhandensein von Einzelrautiefen oder um die gemittelte Rautiefe Rz
handeln soll, wie die Klägerin den Begriff verstehen möchte, wäre eine solche
Interpretation des Begriffs „Rautiefe“ lediglich spekulativ.
Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Berufungsurteil genügt für die
Beurteilung des Rechtsbestands die Schlussfolgerung, dass zur Verwirklichung von
Merkmal 2.1 jedenfalls erforderlich ist, dass die Differenz zwischen den höchsten
und den niedrigsten Bereichen zumindest über einen erheblichen Teil der
Folienoberfläche hinweg den Mindestwert erreicht oder überschreitet. Diese
Sichtweise wird auch vorliegend zu Grunde gelegt.
Von der Rautiefe abzugrenzen ist der Mittelrauwert Ra, der ebenfalls nur als
Ergebnis einer arithmetischen Berechnung existiert. Seine Berechnungsgrundlage
ist jedoch die Rauheitsmessung der gesamten Oberfläche. Auch wenn es sich
gemäß den Ausführungen der Klägerin bei der Angabe „Rautiefe“ im Streitpatent
nicht um den Mittelrauwert Ra handeln kann, ist damit noch nicht aufgezeigt, dass
es sich um die gemittelte Rautiefe Rz handeln muss, wobei auf die obigen
Ausführungen zur Benennung der „Rautiefe“ Bezug genommen wird.
Wie in Kap. B. I. 4.3 bereits ausgeführt, ergibt sich gemäß Absatz [0010] des
Streitpatents durch die genannte Rautiefe der Folienoberfläche, dass die
Oberfläche trittfest und rutschsicher ist. Ferner werde eine Vergrößerung der
effektiven Oberfläche erreicht. Vorzugsweise liege die Rautiefe der Folienoberfläche
bei 100 bis 200 µm, besonders bevorzugt 50 bis 150 µm, ganz besonders bevorzugt
von 80 bis 120 µm, höchst bevorzugt von 90 bis 110 µm. Das Streitpatent schweigt
jedoch darüber, ob diese Eigenschaften auch bei der beanspruchten Rautiefe von
mindestens 10 µm bereits gegeben sind.
Nach Absatz [0012] bewirke die Rauigkeit der Oberfläche darüber hinaus eine
Verzahnung der Oberfläche mit der jeweiligen Farbschicht, so dass die Festigkeit
und damit die Abriebfestigkeit der Farbe entscheidend erhöht werde. Abgesehen
davon komme es überraschenderweise zu einer Erhöhung der Farbbrillanz.
4.5 Gemäß Absatz [0015] des Streitpatents bedeutet „nicht-elastisch“ gemäß
Merkmal 3, dass beim Aufbringen des Trägerelements auf einen Untergrund eine
Anpassung an Unebenheiten erreicht wird und der Gesamtverbund des
Trägerelements in der an diese Untergrundform angepassten Ausgestaltung
verbleibt. Das Trägerelement könne demgemäß durch Ausüben eines leichten
Drucks an die jeweiligen Untergrundflächen angepasst werden. Demnach kann es
sich bei „nicht-elastisch“ im Sinne des Streitpatents nicht um einen starren, nicht
anpassbaren Gesamtverbund handeln.
Als vorteilhaftes Material wird in Absatz [0017] der Einsatz von Metall enthaltenden
Materialien genannt oder die nicht-elastische Schicht könne auch aus Metall
bestehen. Allerdings muss dieses, wie oben ausgeführt, an die Untergrundform
anpassbar sein. Gemäß Absatz [0017] sind Aluminium enthaltende oder hieraus
bestehende Schichten bevorzugt.
4.6 Wie in Kap. B. I. 4.2 ausgeführt, handelt es sich bei der Haftvermittlerschicht
gemäß Merkmal 4 um die äußerste Schicht, die auf der nicht-elastischen Schicht
aufgetragen wird, um das Trägerelement auf dem Untergrund zu befestigen. Diese
Haftvermittlerschicht kann gemäß Absatz [0038] durch ein Trägermaterial geschützt
sein, das vor dem Auftrag des erfindungsgemäßen Trägerelements abgezogen
wird.
Die konkrete Ausgestaltung der Haftvermittlerschicht wird im Streitpatent nicht
beschrieben.
Das Streitpatent erläutert lediglich ebenfalls in Absatz [0038], dass im Beispiel
gemäß der einzigen Figur auf eine Aluminiumschicht mit einer Dicke von 50 µm eine
Haftvermittlerschicht mit einer Dicke von 70 µm aufgebracht worden sei. Als Material
sei in dem erfindungsgemäßen Beispiel ein Klebstoff auf Kautschukbasis eingesetzt
worden. Erst in den Unteransprüchen 17 bis 22 werden Anforderungen an die
stofflichen Eigenschaften der Haftvermittlerschicht gestellt, wonach bestimmte
Temperaturen ihrer Applizierbarkeit sowie erreichter Haltbarkeit sowie Materialien
auf Kautschukbasis oder Acrylatbasis genannt werden.
Da es sich hierbei nur um Beispiele handelt, beschränken diese die stoffliche
Zusammensetzung der Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4 nicht.
4.7 Gemäß Merkmal 5 soll auf die Oberfläche (2) der Folie eine Farbschicht (6)
zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht sein. Nachdem die Reihenfolge
der Schichten der Merkmale 2 bis 4 gemäß der Beschreibung vorgegeben ist (vgl.
Auslegung in Kap. B. I. 4.2), kann es sich bei der Farbschicht nur um eine Schicht
handeln, die nach der Herstellung des Trägerelements (das mindestens aus den
Schichten der Merkmale 2 bis 4 besteht) als letzte Schicht aufgebracht wird, somit
um die Oberfläche der Folie, die der nicht-elastischen Schicht gegenüberliegt, wie
auch der einzigen Figur ─ unter Tausch der aufgrund eines offensichtlichen Fehlers
dargestellten Bezugszeichen 1 und 2 ─ zu entnehmen ist.
Dabei wird eine konkrete stoffliche Zusammensetzung für die Farbschicht im
Streitpatent nicht benannt. Lediglich erst in den Unteransprüchen 8, 9, 11 und 12
wird präzisiert, dass sie lösemittelfrei sein soll, aus photopolymerisierbaren
Monomeren, Oligomeren und/oder Präpolymeren aufgebaut sein soll, einen
Photoinitiator aufweisen und ein haftungsförderndes Mittel enthalten soll. Diese
Vorgaben beschränken den Patentanspruch 1 jedoch nicht.
Vor dem Hintergrund der objektiven Aufgabe, dass das Werbemotiv eine hohe
Abriebbeständigkeit aufweisen soll, versteht der Fachmann Merkmal 5 jedoch
zwangsläufig auch dahingehend, dass die gemäß Merkmal 5 auf die Oberfläche (2)
der Folie (1) aufgebrachte Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs
ebenso eine entsprechende Abriebbeständigkeit aufweisen muss. Dies ergibt sich
auch aus Absatz [0012] der Beschreibung, wonach sich die Folie ganz besonders
für das abriebfeste Aufbringen von weiteren Schichten, insbesondere von
Farbschichten eigne und wonach durch die Rauigkeit der Folienoberfläche die
Festigkeit und damit die Abriebfestigkeit der Farbe entscheidend erhöht werde.
Untermauert wird dieses Verständnis dadurch, dass es gemäß Absatz [0030] der
Beschreibung erfindungsgemäß vorteilhaft sei, dass auf die Farbschicht zum Schutz
der Druckfarbe nicht eine weitere Laminatfolie in Form einer kostenverursachenden
transparenten Folienschicht gelegt werden müsse. Auch vor diesem Hintergrund
muss es sich, wie oben dargelegt, bei der Farbschicht um die letzte Schicht handeln,
die auf derjenigen Oberfläche der Folie aufgebracht wird, welche der nichtelastischen Schicht gegenüberliegt und welche die nach Merkmal 2.1 geforderte
Oberflächenrauigkeit aufweist, wie es auch in der einzigen Figur dargestellt ist.
4.8 Zusammenfassend
liegt anhand der Beschreibung des Streitpatents
eindeutig folgende Schichtfolge vor:
- Farbschicht auf rauer Oberfläche (2) der Folie (1)
- Folie mit bestimmter Rautiefe an der Oberfläche (2)
- nicht-elastische Schicht (3)
- Haftvermittlerschicht (4)
II.
Das Streitpatent nimmt zwar die Priorität nicht wirksam in Anspruch, erweist sich
aber gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik als neu und auf
erfinderischer Tätigkeit beruhend. Auch der Vortrag der Klägerin über die
offenkundige Vorbenutzung kann die Rechtsbeständigkeit nicht in Frage stellen.
Darüber hinaus ist auch die Ausführbarkeit gegeben.
1.
Das Streitpatent nimmt die Priorität nicht wirksam in Anspruch, denn in der
Prioritätsschrift MFG2a ist eine Rautiefe von 10 µm (Merkmal 2.1) nicht offenbart.
MFG2a spricht eine Rautiefe oder Rutschfestigkeit nicht einmal an, sondern
beschäftigt sich ausschließlich mit einem Werbematerial, das ein abriebbeständiges
Werbemotiv auf einem Trägermaterial aufweist und kostengünstig hergestellt
werden soll (vgl. MFG2a Absätze [0001] u. [0003]). Die Abriebfestigkeit wird dabei
dadurch verbessert, dass die zur Erzeugung des Werbemotivs eingesetzte Farbe
nicht durch einfaches Trocknen zum Aushärten gebracht wird, sondern mit Hilfe
einer durch elektromagnetische Wellen initiierten chemischen Reaktion (vgl.
MFG2a Absatz [0005]. Da das Streitpatent somit eine Merkmalskombination
beansprucht, die u.a. eine bestimmte Rautiefe mit einschließt, die kein Gegenstand
der Prioritätsschrift war und somit in der Prioritätsschrift nicht als in ihrer Gesamtheit
als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart war, ist die Priorität nicht wirksam
in Anspruch genommen (vgl. BGH, GRUR 2002, 146-149 – Luftverteiler).
Damit gilt für das Streitpatent der Anmeldetag 2. November 2004 als Zeitrang.
2.
Die Ausführbarkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 ist gegeben. Im
Streitpatent finden sich zwar keine Informationen, wie die geforderte Rautiefe
hergestellt werden kann, dem Fachmann sind hierfür aber grundsätzlich Verfahren
wie beispielsweise Prägen oder das Aufbringen von kleinen Partikeln als typische
Vorgehensweisen bekannt. Demnach bedarf es zur Erzeugung der Rautiefe auch
keiner weiteren Erläuterung, zumal es auf die Art der Herstellung auch nicht
ankommt. Nur beispielhaft wird auf die Druckschrift MFG9 verwiesen, wonach eine
Polymerschicht beispielsweise durch Prägung, Aufrauung oder Hinzufügen
abrasiver Teilchen modifiziert werden kann (vgl. MFG9, S. 8 Z. 6-9). Entgegen der
Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch
brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (vgl.
BGH, GRUR 2010, 916-918 – Klammernahtgerät).
Bei der geforderten Rautiefe von mindestens 10 µm gemäß Merkmal 2.1 handelt es
sich um eine
typische Größenordnung
für die Oberflächenbeschaffenheit
gattungsgemäßer Folien. Nur beispielhaft wird hier auf die MFG 8 verwiesen,
wonach Aluminiumoxidpartikel mit einer durchschnittlichen Teilchengröße von
200 µm in eine Urethanharzschicht mit einer Dicke von etwa 100 µm eingebettet
werden, sodass sich eine Rautiefe von etwa 100 µm ergeben muss (vgl. MFG8a
Absatz [0029]). Auch nach MFG9 werden abrasive Partikel eingesetzt, deren Größe
etwa 10 bis 100 µm aufweisen sollte (vgl. MFG9, S. 18/19 Brückensatz).
Demnach war der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare
Schwierigkeiten in der Lage, die Lehre des Patentanspruchs 1 auf Grund der
Gesamtoffenbarung der Patentschrift
in Verbindung mit dem allgemeinen
Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der
angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2022, 1055-1059 –
Kinderrückhaltesystem).
Auch ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich kann ausführbar offenbart
sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs
erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre
aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren
Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten
Höchstwert zu übertreffen (vgl. BGH GRUR 2019, 713-718 – Cer-Zirkonium-
Mischoxid I; BGH GRUR 2019, 718-725 ─ Cer-Zirkonium-Mischoxid II). Vorliegend
entnimmt der Fachmann die Lehre, dass die genannte Rautiefe die Folienoberfläche
trittfest und rutschsicher macht, ferner, dass durch eine Vergrößerung der effektiven
Oberfläche eine Verzahnung der Oberfläche mit der jeweiligen Farbschicht erfolgt
und damit die Abriebfestigkeit der Farbe entscheidend erhöht wird, sodass keine mit
entsprechenden Kosten verbundene zusätzliche Schutzschicht über der
Farbschicht erforderlich ist (vgl. MFG2 Absätze [0002], [0010] und [0012]).
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents erweist
sich als neu gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik und den geltend
gemachten offenkundigen Vorbenutzungen.
Zum Stand der Technik gehört nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem
Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder
mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht worden ist (BGH GRUR 2020, 833, Rn. 27 - Konditionierverfahren). Wie in
Kap. B. II.1 ausgeführt, hat das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch
genommen, so dass für den Zeitrang auf den Anmeldetag des Streitpatents, den 2.
November 2004, abzustellen ist.
3.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da der im Verfahren
befindliche druckschriftliche Stand der Technik nicht sämtliche seiner Merkmale
aufweist, insbesondere ist sein Gegenstand nicht durch die Druckschriften MFG8,
MFG9 und MFG12 neuheitsschädlich vorweggenommen.
3.1.1 Der Inhalt der MFG8 (entspricht der D1 der vorherigen Klage) betrifft ein Anti-
Rutschband (vgl. MFG8a Titel). Dieses besteht aus mehreren Schichten
(Merkmal 1), wie beispielweise in Abb. 3 gezeigt.
Gemäß Absatz [0008] der MFG8 umfasst das dargestellte Anti-Rutschband einen
Basisfilm 1 (bestehend aus einem Verbundmaterial aus Harzfilm 4 und Metallfolie 2,
die im Beispiel nach Abb. 3 durch eine Klebstoffschicht 3 miteinander verbunden
sind) und eine Harzschicht 5 mit einer rutschhemmenden Funktion (nachfolgend als
„rutschhemmende Harzschicht" bezeichnet), die auf einer Seite des Basisfilms
laminiert ist. Hinsichtlich der Bezeichnungen unterscheidet die MFG8 einen Harzfilm
(Bezugszeichen 4) und eine Harzschicht (Bezugszeichen 5). Aufgrund der
Darstellung der Harzschicht 5 in gezackter Form weist diese rutschhemmende
Schicht auch eine bestimmte Rautiefe auf. Dies ergibt sich auch aus Absatz [0025]
der MFG8a, wonach die rutschhemmende Harzschicht ferner rutschhemmende
Partikel 7 aufweisen kann, vgl. z.B. Abb. 4
oder Abb. 5, wonach die rutschhemmenden Partikel 7
in das
Innere der
rutschhemmenden Harzschicht 5 eingebettet sind.
Das Antirutsch-Band mag für die Herstellung von Werbematerialien geeignet sein
(Merkmal 1.1). Der Harzfilm 4 kann nach Absatz
[0009] verschiedene
Kunststofffilme wie beispielsweise einen Polyvinylchloridfilm umfassen, sodass
auch Merkmal 2 offenbart ist. Die nicht-elastische Schicht nach Merkmal 3 wäre
durch die Metallfolie 2 gegeben, die Haftvermittlerschicht nach Merkmal 4 durch die
Klebstoffschicht 6.
Auch Merkmal 2.1, wonach die Oberfläche der Folie eine Rautiefe von mindestens
10 µm aufweisen soll, ist offenbart. So wird gemäß dem Ausführungsbeispiel 1 in
Absatz [0029] zunächst ein Basisfilm aus den Schichten 2 bis 4 hergestellt, auf den
anschließend ein Urethanharzfilm (Bezugszeichen 5 in obiger Abb. 4) aufgebracht
wird, auf den Aluminiumoxidpartikel verteilt werden (diese entsprechen dem
Bezugszeichen 7 in obiger Abb. 4). Wie bereits zur Ausführbarkeit in Kap. B. II. 2
ausgeführt, beträgt die Dicke der Urethanharzschicht 100 µm, während die
durchschnittliche Teilchengröße der Aluminiumoxidpartikel 200 µm beträgt. Gemäß
Absatz [0027] wird darauf hingewiesen, dass die rutschhemmenden Partikel so
konfiguriert sein können, dass sie in die Harzschicht eingebettet sind und
gleichzeitig teilweise an der Oberseite der Harzschicht freigelegt sind, sie könnten
aber auch vollständig in der Harzschicht eingebettet sein. Demnach muss sich die
Rautiefe im Bereich von mindestens 100 µm bewegen.
Von Bedeutung ist, dass Merkmal 2 i.V.m. Merkmal 2.1 nur dann in MFG8 offenbart
ist, wenn die Schichten 4 und 5 gemeinsam die patentgemäße Folie (1) darstellen,
oder wenn nur die Harzschicht 5 als patentgemäße Folie angesehen wird, deren
Oberfläche die entsprechende Rautiefe aufweist. Würde man nur den Harzfilm 4 als
streitpatentgemäße Folie ansehen, wäre Merkmal 2.1. nicht erfüllt.
Dementsprechend muss der Auftrag der Farbe gemäß Merkmal 5 auf der
Harzschicht 5 (welche die Oberfläche mit der Rautiefe bildet) erfolgen, also auf der
äußersten Schicht.
Nach Absatz [0010] der MFG8a kann der Harzfilm, also das Bezugszeichen 4 in
den oben abgebildeten Figuren, mit einer geeigneten Farbe gefärbt oder mit einem
geeigneten Muster bedruckt werden. Konkret heißt es: „Ferner kann zusätzlich zu
dem gewünschten Anti-Rutscheffekt gleichzeitig ein Effekt als Anzeigeschicht
erzielt werden, indem der Harzfilm, solange die rutschhemmende Harzschicht im
Wesentlichen transparent ist und der Zustand des Harzfilms durch diese Schicht
beobachtet werden kann, mit einer geeigneten Farbe gefärbt wird oder auf der
Oberfläche ein geeigneter Slogan oder ein geeignetes Muster oder dergleichen
aufgedruckt wird.“
In Absatz [0011] wird ergänzt: „Beschreibt man den oben erwähnten Effekt als
Anzeigeschicht näher, so kann, wenngleich nicht in der Abbildung dargestellt, auf
der Oberseite des Harzfilms (an der Seite der rutschhemmenden Harzschicht) eine
Anzeigeschicht mit einem vorbestimmten Muster oder dergleichen gebildet werden.
Hier wird "Muster und dergleichen" im weiteren Sinne verwendet und bezieht sich
beispielsweise auf Schriftzeichen, Symbole, Slogans, Muster oder Kombinationen
davon, die häufig als Anzeigemuster auf Anti-Rutschbändern verwendet werden.“
Aus diesen Beschreibungsstellen ergibt sich eindeutig, dass das Aufbringen der
Farbe zwar auf dem Harzfilm 4, aber unterhalb der obersten, transparenten und
rutschhemmenden Harzschicht 5 erfolgen soll. Eine weitere Schicht auf der
Farbschicht ist zwar ─ wie zur Auslegung ausgeführt – nach dem Wortlaut des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht ausgeschlossen, es fehlt aber die
Ausgestaltung der Farbschicht auf der rutschhemmenden Oberfläche der Folie, was
gemäß der Lehre des Streitpatents, wie dargelegt, erforderlich ist.
Auch wenn es sich bei den Abbildungen 3 bis 5 der MFG8 nur um
Ausführungsbeispiele handelt, ist der Gesamtoffenbarung der MFG8 jedenfalls
durchgehend zu entnehmen, dass über dem – ggf. mit einem Farbmotiv versehenen
– Harzfilm 4 eine weitere, rutschhemmende Schicht angeordnet ist, sodass es ─
entgegen der streitpatentgemäßen Erfindung ─ auf eine besondere
Widerstandsfähigkeit der Farbschicht dann nicht mehr ankommt. Nach Absatz
[0021] kann anstelle eines Filmbildungsverfahrens die Harzschicht auch durch
Aufkleben eines (weiteren) Harzfilms auf den Basisfilm gebildet werden, wobei in
diesem Fall die rutschhemmende Funktion durch ein ungleichmäßiges Muster im
Voraus auf der Oberseite des (weiteren) Harzfilms gebildet oder auf der Oberfläche
des Films nach dem Anbringen des Harzfilms verliehen wird, sodass auch in diesem
alternativen Fall eine eventuell vorher vorhandene Farbschicht auf dem Harzfilm 4
„geschützt“ wäre. In jedem Fall ist eine – oberste ─ rutschhemmende Harzschicht
auch nach Patentanspruch 1 der MFG8 beansprucht.
Damit ist Merkmal 5, wonach die Farbschicht auf der rauen Oberfläche der Folie
angebracht sein soll, nicht in MFG8 offenbart.
Entsprechend führt der Bundesgerichthof in seinem Urteil dazu aus (vgl. MFG5, Rn.
80), dass die Oberfläche der in D1 (vorliegend MFG8) offenbarten Trägerelemente
zwar zum Bedrucken mit einem Werbemotiv geeignet sei, dass D1 sowie D2
(vorliegend MFG9) aber keine Elemente offenbare, bei denen eine solche
Bedruckung vorhanden sei. Zu Recht sei das Patentgericht zu dem Ergebnis
gelangt, dass ein Bedrucken der rauen Oberfläche ausgehend von D1 und D2 nicht
nahegelegt gewesen sei (Urteil Rn. 81). Im Weiteren führt der Bundesgerichtshof
aus, ausgehend von D1 (vorliegend MFG 8) und D2 (vorliegend MFG 9) ergebe sich
vielmehr der Eindruck, dass die Farbschicht unterhalb der rutschfesten Schicht
angeordnet werden müsse, um sie hinreichend zu schützen.
3.1.2 Der Inhalt der MFG9, die der D2 der vorherigen Klage entspricht, betrifft ein
„Werbemittel für Draußen“ und befindet sich damit wie das Streitpatent auf dem
Gebiet der Außenbereichswerbung (vgl. MFG9 Titel und S. 1 Z. 10-11).
Im seitenübergreifenden Absatz der Seiten 4/5 der MFG9 wird beschrieben, dass
es angesichts des demonstrierten Erfolges von Bodengraphikartikeln erwünscht sei,
diese nicht nur im Innenbereich in der Nähe des beworbenen Produktes, sondern
auch im Außenbereich auf horizontalen Oberflächen, wie z. B. Bürgersteigen,
Parkplätzen und dergleichen einzusetzen, um den potentiellen Kunden an den
Geschäftsort zu locken, wo die beworbenen Produkte verkauft werden. Jedoch
hätten sich die
früher
für die
Innenbereichs-Bodengraphiken verwendeten
mehrlagigen Laminate für den Außenbereichseinsatz auf für den Fußgängerverkehr
gedachten Oberflächen als nicht geeignet erwiesen. Um sicherzustellen, dass der
graphische Artikel für diesen Einsatz geeignet sei, müsse die Schutzschicht in einer
Außenumgebung nicht nur wetterfest ausgelegt sein, sondern auch eine
ausreichende Griffigkeit bereitstellen, um zu ermöglichen, dass Personen über den
graphischen Artikel gehen könnten, ohne den sicheren Halt zu verlieren. Gemäß
S. 6 Z. 16-20 weise der graphische Artikel der Erfindung, welcher bevorzugt auf eine
horizontale Oberfläche aufgebracht werde, auf welcher Fußgängerverkehr erwartet
werde, eine bebilderbare Basisschicht und eine Bildschutzschicht auf. Allein hier
kommt bereits zum Ausdruck, dass eine Bebilderung/Bedruckung, also eine
Farbschicht (6) gemäß Streitpatent, in der MFG9 von einer darüber liegenden
Schutzschicht abgedeckt wird.
Auf der ersten Hauptoberfläche der bebilderbaren Basisschicht
ist eine
Kleberschicht aufgebracht, auf der zweiten Hauptoberfläche eine Bildschicht (vgl.
MFG9
S. 6
Z. 20-27).
Die
Bildschutzschicht
(in MFG9
auch
Bildschutzoberflächenschicht genannt) enthält eine Kleberschicht auf ihrer ersten
Hauptoberfläche zur Verklebung mit der Bildschicht und/oder der Basisschicht. Auf
der zweiten Hauptoberfläche sind die Reibungseigenschaften der Bildschutzschicht
zur Verbesserung der Griffigkeit modifiziert, wobei der Informationsfluss der
darunterliegenden Bildschicht nicht wesentlich verdeckt sein soll (vgl. MFG 9, S. 6
Z. 27 – S. 7 Z. 3).
Gemäß S. 11, Z. 19-26, kann eine Oberfläche der Basisschicht mit beispielsweise
einer dünnen Metallschicht verstärkt werden, womit Merkmal 3 offenbart ist. MFG9
führt nicht aus, auf welcher Seite der Folie die Metallschicht (=nicht-elastische
Schicht im patentgemäßen Sinn) im Schichtverbund angeordnet sein soll. Sie kann
sich demnach in nachfolgender Schichtabfolge oberhalb oder unterhalb der
Basisschicht befinden.
Somit liegt bei dem Graphikartikel nach MFG9 folgende Schichtabfolge des
mehrschichtigen Trägerelements (Merkmal 1) vor:
1) modifizierte Reibeigenschaften
(1. Teil von Merkmal 2.1) der
2)
3)
4)
Bildschutzschicht
Bildschutzschicht
Kleberschicht
Bildschicht (entspricht streitpatentgemäßer Farbschicht (6) gemäß Merkmal
5)
5a) ggf. Metallschicht, zumindest wenn 5b nicht vorhanden
5)
polymerische Filmbasisschicht, z.B. Polyethylen (Merkmal 2; vgl. S.10
Z.30/31)
5b) ggf. Metallschicht, zumindest wenn 5a nicht vorhanden (Merkmal 3)
6)
Kleberschicht (Merkmal 4)
Da sich das so in MFG9 beschriebene Trägerelement grundsätzlich für die
Herstellung von Werbematerialien eignet, ist in MFG9 auch Merkmal 1.1 offenbart.
Merkmal 2.1 ist in MFG9 ebenfalls offenbart, da zur Herstellung der Griffigkeit
beispielsweise eine Binderschicht aufgebracht werden kann, in die kleine abrasive
Partikel eingebettet sind (vgl. S. 18 Z. 9-12). Um die angemessene Griffigkeit
festzustellen, soll die Binderschicht nur etwa die Hälfte des Durchmessers der
gewählten abrasiven Partikel betragen (vgl. S. 8, Z. 16-20). Die Größe der Partikel
wird im Weiteren mit etwa 10 bis etwa 100 µm angegeben. Selbst wenn diese in der
Binderschicht komplett eingebunden sind, würde demnach ein Bereich bis 50 µm
aus dieser hervorragen.
Die oben aufgeführte Bildschicht 4) entspricht der patentgemäßen Farbschicht (6)
nach Merkmal 5. Gemäß S. 9 Z. 15-19 ist ein Merkmal der Erfindung nach MFG9
eine ungleichmäßige oberste Oberfläche
für den Kontakt mit dem
Fußgängerverkehr, um eine ausreichende Griffigkeit bereitzustellen, ohne
Beeinträchtigung der Bildqualität der Graphik unterhalb dieser Oberfläche. Somit ist
die Bildschicht unterhalb der Schicht mit der modifizierten Oberfläche (Griffigkeit)
angeordnet. Um unter das patentgemäße Merkmal 5 zu fallen, müsste jedoch in
obiger Schichtbeschreibung die Bildschicht 4) auf der Schicht mit den modifizierten
Reibeigenschaften 1) versehen sein und nicht darunter.
Auch den Figuren der MFG9 ist durchgehend zu entnehmen, dass die aufgeraute
Oberfläche nicht eine Eigenschaft der Folie (Basisschicht) ist, sondern der darüber
angebrachten Bildschutzschicht, sodass die Farbschicht (Bildschicht) nicht auf der
rauen Oberfläche, sondern unterhalb der rauen Oberfläche angeordnet ist.
Demensprechend liegt, wie bei der MFG8, auch bei der MFG9 nicht das
patentgemäße Schichtsystem vor, denn die Bildschicht ist nicht auf der rauen
Oberfläche, sondern unter der rauen Oberfläche angebracht.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent auch neu
gegenüber der MFG9.
3.1.3 Die Druckschrift MFG12 betrifft ein bedrucktes beschichtetes Metallblech mit
hervorragender Rutsch- und Abriebfestigkeit, das z.B. für dekorative Bodenbeläge
(„decorative flooring materials“) verwendet werden kann (vgl. die zur Übersetzung
der MFG12 herangezogene englische, vom europäischen Patentamt bereitgestellte
Maschinenübersetzung „Patent Translate“ NB32, Absatz [0001]).
Nach Absatz [0006] der NB32 weist das Metallblech auf der Oberfläche eine
transparente oder halbtransparente, Glasflocken aufweisende Decklackschicht
(„topcoat coating“) mit einer Oberflächenrauigkeit („surface roughness“) von Ra 1,0-
6,0 µm auf, die durch Farbstoffsublimation bedruckt wird.
Die einzige Figur der MFG12 zeigt folgende Ausführungsformen (vgl. auch NB32
Absatz [0007]):
Nach MFG12 handelt es sich somit um ein mehrschichtiges Trägerelement, das für
die Herstellung von patentgemäßen Werbematerialien geeignet sein mag (Merkmal
1.1). Das Grundblech 1 könnte dabei dem streitpatentgemäßen Merkmal 3
zugeordnet werden, allerdings bezieht sich die MFG12 durchgehend auf
beschichtete Stahlbleche (vgl. NB32 Absätze [0003], [0014], [0020], [0021], [0024],
[0027], [0030] - [0032]) mit einer Dicke von 500 µm (vgl. NB32 Absätze [0020],
[0030]), während für die nicht-elastische Schicht (3) nach Merkmal 3 im Streitpatent
Dicken von 20 bis 100 µm vorgeschlagen werden (vgl. MFG2 Absatz [0018]). Wie
bereits zur Auslegung in Kap. B I. 4.5 dargelegt, muss die nicht-elastische Schicht
an die Untergrundform anpassbar sein, wobei streitpatentgemäß Aluminium
enthaltende oder hieraus bestehende Schichten bevorzugt werden (vgl. MFG2
Absatz [0017]). Im einzigen Beispiel gemäß Absatz [0037] und [0038] wird eine
Aluminiumschicht mit einer Dicke von 50 µm beschrieben. Mit den in MFG12
offenbarten Stahlblechen,
deren Dicke
somit
das
zehnfache
der
streitpatentgemäßen nicht-elastischen Schichten umfassen und die aufgrund des
Werkstoffs aus Stahl eine größere Härte als Aluminium aufweisen sollten, ist nicht
unmittelbar und eindeutig offenbart, dass diese auch an den Untergrund anpassbar
sind. Somit offenbart die Druckschrift MFG12 auch nicht unmittelbar und eindeutig
ein streitpatentgemäßes Trägerelement.
Für die Decklackschicht wird nach MFG12 vorzugsweise ein wärmehärtendes Harz
verwendet, wobei in den Beispielen durchweg Polyesterharz genannt wird (Merkmal
2, vgl. NB32 Absätze [0020], [0021] und [0030]). Wie bereits ausgeführt, wird die
Decklackschicht durch Farbstoffsublimation bedruckt (vgl. NB32 Absätze [0020],
[0031] u. [0035]). Die so eingebrachte Farbe wird in NB32 als „sublimation dye-dyed
layer 5“ bezeichnet (vgl. NB32 Absätze [0012]). Demnach ist nicht ausgeschlossen,
dass es sich auch um eine Farbschicht im Sinne des Streitpatents (Merkmal 5)
handelt, da dieses die Ausgestaltung einer „Schicht“ nicht weiter definiert (vgl.
hierzu auch Auslegung in Kap. B. I. 4.2).
Hinsichtlich der Neuheitsfrage kann jedoch auch dahinstehen, ob Merkmal 5 in
MFG12 unmittelbar und eindeutig offenbart ist, da in MFG12 zumindest auch keine
Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4, die auf die nicht-elastische Schicht zur
Befestigung des Trägerelements auf einem Untergrund aufgebracht ist, offenbart
ist. Denn die in der einzigen Figur „b“ gezeigte Schicht 3, als „Primer“ bezeichnet
(vgl. NB32 Absatz [0007]), dient lediglich der Verbindung des Grundblechs 1 mit der
Grundlackschicht 2 und kann nicht der Befestigung des Trägerelements auf einem
Untergrund dienen.
Darüber hinaus wird in MFG12 von einer Oberflächenrauigkeit von Ra 1,0-6,0 µm
gesprochen (vgl. NB32 Absatz [0006] u. Anspruch 1), wobei Ra, wie zur Auslegung
in Kap. B. I. 4.4 ausgeführt, den Mittenrauwert darstellt. Dieser Wert von 1,0 bis
6,0 µm liegt deutlich unterhalb des nach Merkmal 2.1 geforderten Wertes von
mindestens 10 µm. Die Klägerin trägt vor, dass durch Heranziehen eines
Umrechnungsfaktors von typischerweise etwa 6 von diesem Mittenrauwert Ra auf
die gemittelte Rautiefe Rz umgerechnet werden könne. Da diese aber, wie ebenfalls
in Kap. B. I 4.4 dargelegt, im Streitpatent nicht angesprochen wird, sondern lediglich
eine Rautiefe ohne Hinweis auf ein arithmetisches Mittel,
ist dieser
Umrechnungsfaktor nicht hilfreich, um die Offenbarung des Merkmals 2.1 in MFG12
unmittelbar und eindeutig zu belegen. Da sich der Mittenrauwert, wie zur Auslegung
in Kap. B. I. 4.4 erwähnt, auf die gemittelte Rauheitsmessung der gesamten
Oberfläche bezieht,
ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch die
streitpatentgemäße Rautiefe von mindestens 10 µm in MFG12 nicht erreicht wird.
Jedenfalls ist mit der Angabe des Mittenrauwertes von Ra 1,0 bis 6 µm das gemäß
der Auslegung in Kap. B I. 4.4 dargelegte Erfordernis zur Verwirklichung von
Merkmal 2.1, nämlich dass die Differenz zwischen den höchsten und den
niedrigsten Bereichen zumindest über einen erheblichen Teil der Folienoberfläche
hinweg den Mindestwert erreicht oder überschreitet, nicht gegeben.
Im Ergebnis fehlt es an der unmittelbar und eindeutigen Offenbarung des Merkmals
2.1.
Aus den genannten Gründen, nämlich der fehlenden Haftvermittlerschicht unterhalb
der Metallschicht sowie keiner unmittelbar und eindeutige Offenbarung der
streitpatentgemäßen Rautiefe von mindestens 10 µm und einer Anpassbarkeit des
Trägerelements
an
eine Untergrundform,
ist
der Gegenstand
des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents neu gegenüber MFG12.
3.2 Die von der Klägerin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen
bzw. Vorveröffentlichungen greifen ebenfalls nicht durch.
3.2.1 Ob der Verkauf der Folie SL6250 durch den Beklagten bzw. dessen Firma
„A…“ im Jahr 2002 stattgefunden hat, bedarf keiner abschließenden Klärung, da
den vorgelegten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass
die Folie SL6250 die technische Lehre des Streitpatents vorweggenommen hat.
a)
Durch Vorbenutzung wird eine Lehre öffentlich zugänglich, wenn die nicht
nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass
beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende
Kenntnis von der Erfindung erlangen
(BGH GRUR 2022, 1294 ─
Oberflächenbeschichtung; BGH GRUR 2020, 833 Rn. 28 – Konditionierverfahren;
BGH GRUR 2015, 463, Rn. 39 – Presszange; BGH GRUR 1996, 747, Rn. 89 –
Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Hat vor dem Anmeldetag eine solche
Möglichkeit der Kenntnis bestanden, ist unerheblich, ob eine konkrete Person von
dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat (BGH, GRUR 2025, 310,
Rn. 66 - Servicemodul).
Die Partei, die sich auf eine offenkundige Vorbenutzung beruft, ist hierfür
darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH GRUR 2001, 819 – Schalungselement;
BGH, Urteil vom 10. November 1998, X ZR 137/94, Rn. 40, juris; BPatG, Urteil vom
22. März 2023 – 8 Ni 9/23 (EP) –, Rn. 125, juris; BPatG, Urteil vom 11. Oktober
2016 – 2 Ni 5/12 (EP) –, Rn. 99, juris).
b)
Unter Annahme dieser Grundsätze dürfte davon auszugehen sein, dass die
Folie SL6250 durch den behaupteten Verkauf nicht zum Stand der Technik gehört.
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine solche offenkundige Vorbenutzung
schlüssig vorgetragen hat.
Relevant in diesem Zusammenhang ist, ob der Prüfbericht gemäß Anlage MFG27
vom 26.7.2024, welcher das vorliegend relevante und geprüfte Muster 3 enthalten
haben soll, eine Folie des Typs SL6250 aus dem Jahr 2002 zum Prüfgegenstand
gehabt hat. Die Firma „D… GmbH“ habe – so die Klägerin – das Material
(Muster 3) im Jahr 2002 auf einer Rolle von der „A… GmbH“ bzw. dem
Beklagten gekauft. Unabhängig von der strittigen Frage der rechtlichen Existenz der
jeweiligen juristischen Personen im vorliegenden Fall hat der Beklagte diesen
Sachvortrag bestritten. Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin lassen bereits
keine hinreichend konkrete Geschäftsbeziehung in Bezug auf die Folie SL6250
erkennen. Einen Kaufvertrag, Lieferschein oder eine Rechnung, welche Hinweise
auf einen Erwerbsvorgang vor dem Anmeldetag zumindest indizieren könnten,
werden nicht vorgelegt. Auch der Umstand, wie Herr T… ohne direkte
gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der „D… GmbH“ in den Besitz des
Musters gelangt sein soll, wird nicht vorgetragen. Insoweit fehlt ein hinreichender
Sachvortrag zur Übertragungs- bzw. Besitzkette des Musters, vom Verkäufer über
die Erwerber bis hin zum Prüfinstitut, welches ausweislich des Prüfprotokolls eine
„Bodenfolie weiß“ untersucht hat.
c)
Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem
Prüfbericht entsprechend der Anlage MFG27 zu der weißen Folie, ist die
patentgemäße Lehre jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Die Ausführungen der Klägerin, allein die Preisliste nach MFG21 belege, dass der
streitpatentgemäße Gegenstand offenkundig vorbenutzt gewesen sei, können das
Vorhandensein der streitpatentgemäßen Merkmale nicht darlegen, da diese in
MFG21 nicht beschrieben werden. Darüber hinaus deutet der Kommentar „Material
läuft 2002 aus, Restmengen sind verfügbar“ auf S. 11 der MFG21 darauf hin, dass
sich anschließend die Zusammensetzung oder Bezeichnung der in MFG21
dargebotenen Materialien mit ihren zu diesem Zeitpunkt zugehörigen Eigenschaften
geändert hat.
Die Untersuchungsberichte MFG20, MFG26 und MFG27 lassen ─ neben der
Bestimmung der Rauigkeit durch Weißlicht-Interferometrie ─ aufgrund der als einzig
deklarierten Prüfmethode mittels Lichtmikroskopie nicht unmittelbar und eindeutig
die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 belegen. Denn anhand einer
lichtmikroskopischen Aufnahme alleine können – wie der Senat aus eigener
Sachkenntnis beurteilen kann – Materialeigenschaften wie z.B. „elastisch“ oder
„nicht-elastisch“ nicht erkannt oder einfach mitgelesen bzw. aufgrund des
Fachwissens entnommen werden. Der Vermerk „Eine nicht elastische Schicht, laut
Auftraggeber aus Aluminium (2)“ auf S. 11 der MFG 27 ─ die im Übrigen laut IKT-
Beschreibung lediglich eine „Bodenfolie weiß“ (vgl. MFG27 S. 1) und im Gegensatz
zur MFG 20 oder MFG 26 keine „Bodenfolie 6250“ zum Gegenstand hatte ─ kann
die Sach- und Rechtslage ebenfalls nicht ändern, da der Hinweis „laut Auftraggeber“
bereits indiziert, dass die Untersuchungen mit entsprechenden Vorerwartungen
bzw. Vorgaben durchgeführt worden waren, ohne einen echten Nachweis für die
Eigenschaften zu führen. Die in den Prüfberichten angeführten Bilder lassen zwar
verschiedene Schichten erkennen, aber keine weiteren Merkmale, insbesondere
kann anhand der Lichtmikroskopaufnahmen nicht auf die Eigenschaften der
Schichten geschlossen werden, wie dem Ausgleich von Unebenheiten oder das
Vorliegen von Schichten mit den Merkmalen 3 und 4.
3.2.2 Die weitere von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung, der
Beklagte bzw. seine Firma habe eine „patentgemäßen Folie“ in der Öffentlichkeit im
Rahmen des Projekts Fußball-Globus in Köln im Jahr 2004 (zur Bewerbung der
Fußball-WM 2006) verklebt, greift ebenfalls nicht durch.
a)
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das Bestreiten des Beklagten in
der mündlichen Verhandlung, dass nach Auffassung der Klägerin die in Köln
verklebte Folie der Folie SL6250 entsprochen habe, verspätet sei, kann dem nicht
gefolgt werden. Diese erstmals von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
aufgestellte Behauptung konnte der Beklagte zulässigerweise bestreiten.
Zwar läge in einem Bestreiten grundsätzlich ein Verteidigungsmittel im Sinne von
VII ZR 224/23 –, Rn. 17, juris), welches vorliegend nach dem Ablauf der vom Senat
gesetzten letzten Frist erfolgte und somit verspätet sein könnte. Gleichwohl ist dies
nicht der Fall, weil die Klägerin schriftsätzlich diese konkrete Behauptung nicht
aufgestellt hat. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass die Frage, ob die beim Projekt
Fußball-Globus verwendete Folie der Folie SL6250 entsprach, dahingestellt bleiben
könne. Ferner führte sie aus, dass es sich bei dem Material für das Projekt Fußball-
Globus um eine Folie von 3M gehandelt habe. Dass es sich hierbei um die Folie
SL6250 von 3M gehandelt hat, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, so dass
offenblieb, welche Folie mit welchen technischen Eigenschaften verwendet worden
ist.
Hieraus folgt, dass der Beklagte den neuen Sachvortrag der Klägerin, dass es sich
bei der beim Projekt Fußball-Globus verwendet Folie um die SL6250 gehandelt hat,
zulässigerweise bestreiten konnte.
b)
Allein der Hinweis der Klägerin, dass die „patentierte Asphaltfolie“ vertrieben
bzw. verklebt worden sein soll, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und
Rechtslage. Auch wenn der Vortrag zutreffend sein sollte, dass die
im
Verletzungsverfahren verwendeten Folien der hiesigen Klägerin (und dortigen
Beklagten) der patentgemäßen Lehre bzw. den Produkten des Beklagten
entsprechen sollten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass „die patentgemäße
Lehre“ für das Kunstprojekt in Köln zum Einsatz gekommen wäre.
c)
Soweit der Vortrag der Klägerin soweit verengt werden könnte, dass der
Beklagte bzw. seine Firma zum fraglichen Zeitpunkt im outdoor-Bereich lediglich die
Folie SL6250 verkauft bzw. verwendet hätte und somit auch bei diesem Projekt die
Folie SL6250 zum Einsatz gekommen wäre, kann gleichwohl nicht von einer
offenkundigen Vorbenutzung ausgegangen werden. Denn insoweit kommen die
zuvor stehenden Ausführungen in Bezug auf die Folie SL6250 zum Tragen, vgl.
Kap. B II 3.2.1, in dem dargelegt wird, dass die Folie SL6250 die technische Lehre
des Streitpatents nicht unmittelbar und eindeutig vorweggenommen hat.
d)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war eine
Beweisaufnahme aus Rechtsgründen nicht geboten.
3.2.3 Im Ergebnis gilt nichts Anderes für die von der Klägerin vorgetragenen
offenkundige Vorbenutzung im Rahmen des Projekts der Tankstelle „Shell“ in
Hamburg. Für diese offenkundige Vorbenutzung gilt ebenfalls, dass den
Untersuchungsberichten zu der Folie SL6250 nicht die technischen Merkmale der
erfindungsgemäßen Lehre entnommen werden können wie unter Abschnitt B. II.3.2
ausgeführt wurde.
3.2.4 Weitere offenkundige Vorbenutzungen bzw. Vorveröffentlichungen hat die
Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt.
a)
Insoweit kann der vorgelegten Broschüre entsprechend der Anlage MFG28,
unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die erfindungsgemäße Lehre nicht
unmittelbar und eindeutig entnommen werden.
Der Inhalt der MFG28 betrifft ein Datenblatt (Technische Information) zur
Asphaltfolie der A… GmbH, dem jedoch kein Datum zu entnehmen ist, das
nach den Ausführungen der Klägerin die Bedruckbarkeit zu SL6250 aufzeigen soll.
Allerdings ist der technischen Information nicht zu entnehmen, dass es sich
tatsächlich um SL6250 handelt. Die in MFG28 beschriebene Asphaltfolie soll sich
durch extrem gute Griffigkeit und Rutschfestigkeit auszeichnen (vgl. 1. Seite,
Beschreibung, 2. Abs.). Die Asphaltfolie soll aus den 4 Schichten (Merkmal 1)
1) Folie aus 2 Schichten:
Polyurethan (Merkmal 2)
Weichaluminium (Merkmal 3)
2) Klebstoff (Merkmal 4)
3) Abdeckpapier
4) Druck
bestehen. Auch wenn damit der patentgemäße Schichtaufbau mit den Merkmalen 2
bis 4 erfüllt sein mag, ist Merkmal 2.1 jedenfalls der MFG28 nicht zu entnehmen. Es
ist zwar auf S. 1, letzte Zeile, von einer strukturierten Oberfläche die Rede, aber es
werden keine Rautiefen o.ä. angegeben. Lediglich auf der zweiten Seite wird die
„Rutschfestigkeit“ nach DIN51130/BGR181 genannt, die der Klasse R10
entsprechen soll, womit aber auch kein Hinweis auf die Rautiefe zu entnehmen ist.
Denn die Rutschhemmung und damit die Reibungseigenschaft wird nicht nur durch
die Oberflächenstruktur, sondern auch durch die Materialien des Bodenbelags oder
die Oberflächenbehandlung beeinflusst.
Der MFG28 ist ferner nicht zu entnehmen, dass es sich um ein technisches
Datenblatt der Folien nach MFG26 oder MFG27 handeln soll. Nach MFG26, das ein
Muster aus 2024 betreffen soll, handelt es sich um „Bodenwerbefolien 6250“, wovon
in MFG28 wiederum keine Rede ist. Nach dem relevanten Prüfbericht MFG27 heißt
es nur „Bodenfolie weiß“. Demnach ergibt sich aus den Dokumenten MFG27 und
MFG28 nicht unmittelbar und eindeutig das Vorliegen eines Folienverbundes mit
dem Merkmalen 1 bis 5 und auch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen
MFG27 und MFG28.
b)
Nichts Anderes ergibt sich für die Informationen entsprechend der Anlage
MFG48, welche von der „A… GmbH“ veröffentlicht worden ist. Auch diesen
Unterlagen ist kein Hinweis auf Merkmal 2.1 zu entnehmen.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
4.1 Der Inhalt der Druckschrift MFG10 (entspricht der D3 der vorherigen Klage)
betrifft eine nicht siegelbare, matte, trübe, biaxial orientierte Mehrschichtfolie
(Merkmal 1), bestehend aus einer Basisschicht und einer einseitig oder beidseitig
darauf angeordneten Deckschicht/en (vgl. MFG10, S.2 Z.3-4). Die Basisschicht
besteht im Wesentlichen aus einem Polypropylenpolymer, die Deckschichten im
Wesentlichen aus einem Blend aus High Density Polyethylen (HDPE) und
Polypropylen. Beidseitig angeordnete Deckschichten können gleich oder
verschieden sein. Mindestens eine Oberfläche der Mehrschichtfolie soll matt und
trübe sein (vgl. MFG10, S. 2 Z. 5-7).
Nach MFG10 soll insbesondere eine Mehrschichtfolie zur Verfügung gestellt
werden, die durch eine hohe Trübung und einen minimalen Glanz mindestens einer
Oberfläche ausgezeichnet ist. Zusätzlich soll die Folie mindestens eine Deckschicht
mit einer rauen Oberfläche aufweisen (vgl. MFG10, S. 2 Z. 23-25). Je nach ihrem
Verwendungszweck soll die Folie gegebenenfalls zusätzlich eine bedruckbare
Oberfläche und/oder eine hohe, über lange Lagerzeiten hinweg beständige
Oberflächenspannung und/oder eine geringe Reibung und damit gute
Laufeigenschaften auf schnelllaufenden Verpackungsmaschinen besitzen (vgl.
MFG10, S. 2 Z. 26-28).
Nach S. 6 Z. 35-44 der MFG10 wurden die coronabehandelten Folien 14 Tage bzw.
6 Monate nach ihrer Produktion (Kurzzeit- und Langzeit-Beurteilung) bedruckt
(Merkmal 5), wobei die erfindungsgemäßen Polyolefinfolien die erforderliche hohe
Folientrübung und den niedrigen Oberflächenglanz bei gleichzeitig rauer Oberfläche
aufwiesen. Die Folie eigne sich auch als Trägerfolie für Klebebänder (vgl. S. 4 Z. 37-
38), womit zumindest indirekt eine Haftvermittlerschicht (Merkmal 4) offenbart ist.
Gemäß S. 4 Z. 42-43 eignet sich die Folie ebenfalls zur Herstellung von Laminaten
mit z.B. Metallen, womit auch Merkmal 3 offenbart sein mag.
Gemäß S. 4 Z. 14-18 der MFG10 zeichnet sich die Mehrschichtfolie (Merkmal 1 und
2) insbesondere durch einen minimalen Glanz und eine maximale Trübung in
Kombination mit einer rauen Oberfläche aus, wobei die Rauigkeit bei über 1,0 µm
liegt. Dabei lässt die MFG10 offen, um welche Art von Rauigkeit es sich handeln
soll, welche Bestimmungsmethode dahinter steht und ob es sich ggf. um den
Mittenrauwert Ra handeln könnte. Es wird auf S. 6 Z. 24 zwar auf die DIN 4768 zur
Bestimmung der Rauigkeit verwiesen, gleichwohl unterscheidet aber auch diese
zwischen den Ermittlungen der Rauheitskenngrößen Ra, Rz oder Rmax, so dass es
in MFG10 offen bleibt, welche Rauheitskenngröße den Angaben zu Grunde liegen
soll. Eine Rauigkeit von > 1µm kann daher nicht mit einer streitpatentgemäßen
Forderung für die Rautiefe von >= 10 µm gleichgesetzt werden, insbesondere da
die Rauigkeit gemäß der Tabelle auf S. 7 der MFG10 einen Höchstwert von 4,4 µm
aufweist. Damit ist, wie zur Auslegung in Kap. B I. 4.4 dargelegt, die zur
Verwirklichung von Merkmal 2.1 erforderliche Differenz von mindestens 10 µm
zwischen den höchsten und den niedrigsten Bereichen zumindest über einen
erheblichen Teil der Folienoberfläche hinweg nicht offenbart.
Mit der gleichen Begründung wie zur MFG12 ist damit auch in der Druckschrift
MFG10 die Rautiefe nach Merkmal 2.1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
4.2 Eine Kombination der MFG10 mit der MFG8 oder der MFG9 hat dem
Fachmann nicht nahegelegen, sodass diese Druckschriften die erfinderische
Tätigkeit nicht in Frage zu stellen vermögen. Denn nachdem es in MFG10 um
Mehrschichtfolien mit einer hohen Trübung und minimalem Glanz geht, in den
Druckschriften MFG8 und MFG9 dagegen um Abriebfestigkeit bzw. Griffigkeit,
handelt es sich um verschiedene Lehren, die der Fachmann nicht ohne
entsprechenden konkreten Anlass kombiniert hätte. Dieser Anlass ist vorliegend
nicht gegeben.
4.3 Nachdem in MFG8 und MFG9 Merkmal 5 nicht offenbart ist, es in MFG8 und
MFG9 vielmehr darauf ankommt, dass die Farbschicht durch eine darüberliegende
Schicht geschützt ist, sich die Farbe somit nicht auf der rauen Oberfläche des
Folienverbundes befindet, bestand für den Fachmann keine Veranlassung, von
dieser Lehre abzuweichen und eine Farbstoffsublimation gemäß der MFG12
durchzuführen. Demnach hätte der Fachmann die MFG8 oder MFG9 auch nicht mit
der MFG12 kombiniert.
4.4 Eine Kombination der MFG8 oder der MFG9 jeweils mit dem Fachwissen lag
dem Fachmann ebenfalls nicht nahe, da keine der beiden Druckschriften eine
Veranlassung oder einen Hinweis bietet, die Farbschicht auf der rauen
Oberflächenschicht anzuordnen.
4.5 Auch die Betrachtung der MFG12 als Ausgangspunkt kann die Einschätzung
des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht ändern. Wie bereits in Kap.
B. II. 3.1.3 ausgeführt, ist in MFG12 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass
die nicht-elastische Schicht, also das Grundblech 1, an die Untergrundform
anpassbar ist. Die MFG12 betrifft dekorative Beläge, beispielsweise für Aufzüge
oder Fußbodenbeläge (vgl. NB32 Absatz [0001]), womit der Fachmann in erster
Linie Materialien verbindet, die nicht verformbar sind bzw. sich nicht an eine
Untergrundform anpassen. Allein aus diesem Grund lag es dem Fachmann nicht
nahe, die MFG12, deren nichtelastische Schicht eine Stahlplatte
ist, als
Ausgangspunkt heranzuziehen, um streitpatentgemäße Werbematerialien
bereitzustellen. Darüber hinaus gibt die MFG12 keinerlei Hinweis auf ein Haftmittel
oder einen Hinweis darauf, ob das Trägerelement verklebt oder verschraubt werden
soll. Der Fachmann würde zumindest auch einen Hinweis erwarten, wie das
Haftmittel für die Bodenbeläge überhaupt ausgestaltet sein könnte. Daher hatte der
Fachmann auch keine Veranlassung, ein Trägerelement nach MFG12 mit einer
Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4, auf die ggf. eine Schutzfolie vor dem
Gebrauch angebracht ist, auszustatten.
4.6 Das Prioritätsdokument MFG2a, das aufgrund der nicht wirksam in Anspruch
genommenen Priorität als Stand der Technik anzusehen ist, konnte den Fachmann
ebenfalls nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand führen. Denn, wie bereits in
Kap. B. II 1. dargelegt, beschäftigt sich die Druckschrift MFG2a ausschließlich mit
einem Werbematerial, das ein abriebbeständiges Werbemotiv auf einem
Trägermaterial aufweist und kostengünstig hergestellt werden soll (vgl. MFG2a
Absätze [0001] u. [0003]). Die Abriebfestigkeit wird nach MFG2a dadurch
verbessert, dass die zur Erzeugung des Werbemotivs eingesetzte Farbe nicht durch
einfaches Trocknen zum Aushärten gebracht wird, sondern mit Hilfe einer durch
elektromagnetische Wellen initiierten chemischen Reaktion (vgl. MFG2a Absatz
[0005]). Der Fachmann entnimmt MFG2a keinerlei Hinweis darauf, dass die
Oberfläche des Werbematerials auch rutschfest ausgerüstet sein soll. Darüber
hinaus ist eine Rutschfestigkeit nicht zwangsläufig mit einer bestimmten Rauigkeit
verbunden, denn auch die Auswahl bestimmter Materialien können bereits eine
gewünschte Rutschfestigkeit bewirken. Aus diesem Grund war es dem Fachmann
nicht nahegelegt, die Folienoberfläche des Werbematerials nach MFG2a mit einer
streitpatentgemäßen Rautiefe zu versehen.
4.7 Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab, sodass auch diese die
erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht Frage zu
stellen vermögen. Eine mögliche Kombination dieser zum Aufzeigen fehlender
erfinderischer Tätigkeit wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
5.
Mit dem Patentanspruch 1
sind auch die nebengeordneten
Verwendungsansprüche patentfähig, da sie sich neben der bestimmten
Verwendung durch die gleichen technischen Merkmale wie der Patentanspruch 1
auszeichnen.
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 22 sind auf Patentanspruch 1 rückbezogen
und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
C.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO.
II.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Pekarek
Brunn
Dr. v. Hartz
Dr. Philipps
Dr. Deibele
Bundespatentgericht
7 Ni 5/25 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
7. August 2025
Spanier
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle