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BPatG Urteil vom 24.09.2025 – 4 Ni 46/23 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240925U4Ni46.23EP.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

4 Ni 46/23 (EP) verbunden mit 4 Ni 5/24 (EP)

_________________________________________

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:240925U4Ni46.23EP.0

betreffend das europäische Patent 3 367 517

(DE 60 2012 064 255)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schnurr, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M. A., den Richter

Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und die Richterin Dipl.-Ing. Hackl

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 3 367 517 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Beide Klägerinnen der verbundenen Verfahren streben mit ihren Klagen jeweils

die Nichtigerklärung des europäischen Patents 3 367 517 in vollem Umfang an.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 367 517 (Streitpatent), das aus der Teilung der früheren Anmeldung 12153313.7 / 2 493 033 hervorgegangen ist, die ihrerseits am 31. Januar 2012 unter Inanspruchnahme von vier US-amerikanischen Patentanmeldungen US 61/438,123 P, US 61/438,139 P und US 61/438,140 P vom 31. Januar 2011 sowie US 61/442,379 P vom 14. Februar 2011 angemeldet worden ist.

Die Erteilung des Patents (EP 3 367 517 B1) ist am 18. September 2019 veröffentlicht worden. Nach einem Beschränkungsverfahren ist die beschränkte Fassung (EP 3 367 517 B3) am 21. Juni 2023 veröffentlicht worden. Das Streitpatent

ist in Kraft.

Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2012 064 255.6 geführt. Es trägt in der englischen Verfahrenssprache die

Bezeichnung

„External storage device“

und in der deutschen Übersetzung

„Externe Speichermedien“,

und umfasst in der erteilten Fassung vierzehn Patentansprüche mit dem unabhängigen, auf ein externes Speichergerät gerichteten Patentanspruch 1 und den auf

diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 14.

Das Streitpatent betrifft im Allgemeinen externe Speichervorrichtungen und im Besonderen Universal Serial Bus (USB)-Speichersticks (Absätze 0001 bis 0007).

Der ein externes Speichergerät betreffende Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache ausweislich der Streitpatentschrift:

1. An external storage device comprising:

(a) a substrate (12);

(b) a controller (16) electrically coupled to the substrate;

(c) a plurality of memory die stack (18) electrically coupled to the substrate (12), wherein at least one of the plurality of memory die

stacks (18) comprises a plurality of dies (64); and,

(d) a connector (14) electrically coupled to the substrate;

(e) wherein the external storage device is configured to support at

least two USB standards with interfaces that are mechanically different;

(f) wherein the connector (14) comprises springs (52) and connection fingers (20) electrically coupled to the substrate (12);

(g) wherein the connector (14) comprises a cover (32) having a plurality of apertures (44) positioned behind the connection fingers

(20);

(h) each spring (52) having a coupling projection (60) that extends

through each aperture (44) when the springs (52) are in an uncompressed position;

(i) wherein the connection fingers (20) are embedded within the

cover (32).

In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 1 ausweislich der Streitpatentschrift:

1. Externes Speichergerät, das Folgendes umfasst:

(a) ein Substrat (12),

(b) eine Steuereinrichtung (16), die elektrisch mit dem Substrat verbunden ist,

(c) mehrere Speicherchip-Stapel (18), die elektrisch mit dem Substrat (12) verbunden sind, wobei wenigstens einer der mehreren

Speicher chip-Stapel (18) mehrere Chips (64) umfasst; und

(d) einen Verbinder (14), der elektrisch mit dem Substrat (12) verbunden ist;

(e) wobei das externe Speichergerät dafür konfiguriert ist, wenigstens zwei USB-Standards mit Schnittstellen, die mechanisch unterschiedlich sind, zu unterstützen;

(f) wobei der Verbinder (14) Federn (52) und Verbindungsfinger

(20), die elektrisch mit Substrat (12) verbunden sind, umfasst;

(g) wobei der Verbinder (14) eine Abdeckung (32) umfasst, die mehrere Öffnungen (44) hat, die hinter den Verbindungsfingern (20)

angeordnet sind,

(h) jede Feder (52) einen Kopplungsvorsprung (60) hat, der sich

durch jede Öffnung (44) erstreckt, wenn sich die Federn (52) in

einer nicht zusammengedrückten Stellung befinden;

(i) wobei die Verbindungsfinger (20) innerhalb der Abdeckung (32)

eingebettet sind.

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Beide Klägerinnen greifen das Streitpatent in vollem Umfang an. Die Beklagte

verteidigt ihr Patent nur noch in geänderten Fassungen nach Maßgabe des Hauptantrags und mit 48 Hilfsanträgen gemäß Schriftsatz vom 29. November 2024. In

der Fassung nach Hauptantrag hat die Beklagte Patentanspruch 1 unverändert

belassen, den abhängigen Patentanspruch 2 gestrichen und die Nummerierung

sowie die Rückbezüge der folgenden Ansprüche angepasst.

Die Klägerinnen machen den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit sowie die

Nichtigkeitsgründe der unvollständigen Offenbarung der Erfindung und der unzulässigen Erweiterung geltend.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen u. a. auf folgende Unterlagen (Konkordanzliste mit Bezeichnungen durch die Klägerinnen):

Klägerin zu 1 Klägerin zu 2 Anlage E1

NK8

US 2009/0093136 A1, veröffentlicht am 9. April 2009

Klägerin zu 1 Klägerin zu 2 Anlage E5

NK6 NK6a

E6

E7

NK18

NK19

TW M412498 U1, veröffentlicht am 21. September 2011, mit Übersetzung in die englische Sprache US 2008/0150111 A1, veröffentlicht am 26. Juni 2008 WO 2011/160321 A1, veröffentlicht am 29. Dezember 2011

Sie machen unter anderem geltend, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen

E1/NK8 oder E5/NK6 nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach Ansicht der Klägerinnen können auch die in den abhängigen Patentansprüchen genannten Merkmale die Patenfähigkeit nicht begründen.

Darüber hinaus sind die Klägerinnen der Ansicht, der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei in der Streitpatentschrift nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson ihn ausführen könne.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

das europäische Patent 3 367 517 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

das europäische Patent 3 367 517 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt (mit Korrektur von Rechtschreibfehlern),

die Klagen abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent

in der Fassung des Hauptantrags aus dem Schriftsatz vom

29. November 2024 in der englischen Sprachfassung richten,

(Rechtschreibfehler berichtigt)

hilfsweise, die Klagen abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents

nach den mit Schriftsatz vom 29. November 2024 eingereichten

Hilfsanträgen 1a-1e, 2a-2e, 3a-3c, 4a-4d, 5a-5c, 6a-6g, 7a-7c,

8a-8c, 9a-9o in englischer Sprachfassung richten,

mit der Maßgabe, dass sie die Fassungen der Hilfsanträge und

des Hauptantrags jeweils als geschlossenen Anspruchssatz

verteidigt.

Die Beklagte tritt den Argumentationen der Klägerinnen entgegen. Sie hält das

Streitpatent in der Fassung nach dem Hauptantrag für rechtsbeständig. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen

ursprungsoffenbart, ausführbar und wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen patentfähig.

In der Fassung nach Hilfsantrag 1a hat die Beklagte im Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag den zweiten Teil des Absatzes nach „(c) at

least one memory die stack (18) electrically coupled to the substrate“ durch Folgendes ersetzt:

„wherein each of the plurality of memory die stacks (18) comprises a plurality of dies (64); and,”

und hinter„(g) the connector (14) comprises a cover (32) having a plurality of apertures (44) positioned adjacent and/or behind the connection fingers (20)“

“, wherein the cover (32) is arranged on the substrate (12) without protruding from the substrate (12) in top view and wherein a front edge of the cover

(32) is in parallel to and recessed from a front edge of the substrate (12)”;

eingefügt.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrags 1b unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 1a dadurch, dass sich nach der letzten Ergänzung in

Hilfsantrag 1a Folgendes anschließt:

“and wherein side edges of the cover (32) are in parallel to and recessed

from respective side edges of the substrate (12)”.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1c unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 1b dadurch, dass nach „wherein the cover (32) is arranged on the substrate (12),“

“without protruding from the substrate (12) in top view”

gestrichen ist und sich nach der letzten Ergänzung in Hilfsantrag 1b Folgendes

anschließt:

“wherein a back edge of the cover (32) is in parallel to and recessed from a

back edge of the substrate (12)”.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1d unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 1c dadurch, dass nach „and recessed from a back

edge of the substrate (12)“ Folgendes ergänzt ist:

“wherein a distance of the front edge of the cover (32) to the front edge of

the substrate (12) and distances of the side edges of the cover (32) to the

respective side edges of the substrate (12) are smaller than a distance of

the back edge of the cover (32) to the back edge of the substrate (12)”.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1e unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 1d dadurch, dass der erste Teil des Absatzes (c)

durch Folgendes ersetzt ist:

“(c) two or four memory die stacks (18) electrically coupled to the substrate

(12),”.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 1a dadurch, dass der erste Teil des Absatzes (c)

durch folgende Fassung ersetzt ist:

„(c) a plurality of chip on board flash memory die stacks (18) electrically

coupled to the substrate (12);”.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2b unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 2a dadurch, dass Absatz (a) durch folgende Fassung

ersetzt ist:

„(a) a substrate (12) which is a printed circuit board“,

und in Absatz (c) nach der Ergänzung gemäß Hilfsantrag 1a

“wherein the controller (16) and the flash memory die stacks (18) are combined into one structure and embedded on one side of the substrate (12)”.

eingefügt ist.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2c unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 2b dadurch, dass nach „(d) a connector (14) electrically coupled to the substrate“

„, wherein the connector (14) is located on a surface of the substrate (12)

opposing the one side of the substrate (12)”

eingefügt ist.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2d unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 2c dadurch, dass es sich bei dem externen Speichergerät („external storage device“) um einen USB-Stick sowie bei dem Controller um

einen USB-Controller handelt.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2e unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 2d dadurch, dass der erste Teil des Absatzes (c)

durch Folgendes ersetzt ist:

“(c) two or four chip on board flash memory die stacks (18) electrically coupled to the substrate (12),”.

In den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3a bis 3c kombiniert die Beklagte in dieser Reihenfolge die Änderungen nach Hilfsantrag 1a mit

denjenigen nach den Hilfsanträgen 2a, 2b und 2d.

In den Fassungen des Patentanspruchs 1 den Hilfsanträgen 4a bis 4d kombiniert

die Beklagte in dieser Reihenfolge die Änderungen nach Hilfsantrag 1c mit den

Änderungen nach den Hilfsanträgen 2a, 2b, 2d und 2e.

In der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5a kombiniert die Beklagte die erste Änderung nach Hilfsantrag 1a mit folgendem, hinter „positioned

behind the connection fingers (20)“ eingefügtem Wortlaut:

„, wherein the connector (14) is positioned proximate to a front end (46) of

the substrate (12), wherein each connection finger (20) is soldered to the

substrate (12) at this end (46) of the substrate (12)”.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5b unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 5a dadurch, dass vor „(h) each spring (52) having a

coupling“ zusätzlich Folgendes eingefügt ist:

„wherein each spring (52) comprises a connection pad (36) soldered to the

substrate (12) and arranged between the back edge of the cover (32) and

the back edge of the substrate (12)”.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5c unterscheidet sich von

derjenigen nach Hilfsantrag 5a dadurch, dass nach „wherein each connection finger (20) is soldered to the substrate (12) at this end (46) of the substrate (12),“

“between the front edge of the cover (32) and the front edge of the substrate

(12)”,

eingefügt ist.

In den Fassungen des Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 6a bis 6c kombiniert die Beklagte in dieser Reihenfolge die Änderungen nach den Hilfsanträgen

2a, 2b, 2d mit denjenigen nach Hilfsantrag 5a.

In den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 6d bis 6g kombiniert die Beklagte in dieser Reihenfolge die Änderungen nach den Hilfsanträgen

2a, 2b, 2d und 2e mit denjenigen nach Hilfsantrag 5b.

In der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7a hat die Beklagte zum

einen die erste Ergänzung nach Hilfsantrag 1a aufgenommen, und die Absätze

(f), (g) und (h) sind durch folgende Fassung ersetzt:

“(f) wherein the connector (14) comprises a contact bar (22), and comprises

springs (52) and connection fingers (20) electrically coupled to the substrate

(12);

(g) wherein the contact bar (22) comprises a cover (32) having a plurality of

apertures (44) positioned adjacent and/or behind the connection fingers

(20);

(h) each spring (52) having a coupling projection (60) and being mounted

to the contact bar (22) such that the coupling projection (60) extends

through each aperture (44) when the springs (52) are in an uncompressed

position;”.

In der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7b hat die Beklagte in

Abwandlung der Fassung nach Hilfsantrag 7a dessen Absatz (f) ersetzt durch:

“(f) wherein the connector (14) comprises a contact bar (22) and comprises

connection fingers (20) electrically coupled to the substrate (12), wherein

the contact bar (22) comprises springs (52) electrically coupled to the substrate (12);”.

In der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7c hat die Beklagte in

Abwandlung der Fassung nach Hilfsantrag 7a dessen Absatz (f) ersetzt durch:

“(f) wherein the connector (14) comprises a contact bar (22), wherein the

contact bar (22) comprises springs (52) and connection fingers (20) electrically coupled to the substrate (12);”

In der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8a hat die Beklagte gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 7a nach “(g) the contact bar (22) comprises

a cover (32) having a plurality of apertures (44) positioned adjacent and/or behind

the connection fingers (20)” eingefügt:

“, and wherein the contact bar (22) is electrically coupled to the substrate

(12)”

In den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 8b und 8c kombiniert die Beklagte in dieser Reihenfolge die Fassungen der Hilfsanträge 7b und

7c mit der Ergänzung nach Hilfsantrag 8a.

In den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 9a bis 9o kombiniert die Beklagte in dieser Reihenfolge die Fassungen nach den Hilfsanträgen

3a bis 6g mit den Ergänzungen nach Hilfsantrag 7a.

In allen Hilfsanträgen hat die Beklagte den erteilte Patentanspruch 2 gestrichen

und die weiteren abhängigen Patentansprüche in geänderter Nummerierung an

den jeweiligen Patentanspruch 1 angefügt.

Der jeweilige Patentanspruch 8 nach allen Hilfsanträgen lautet:

“An external storage device as claimed in claim 1, wherein each memory die

stack (18) comprises two dies (64), wherein each die (64) is connected to

each memory channel (70) of a pair of memory channels (70).”

Den erteilten Patentanspruch 10 hat die Beklagte nach allen Hilfsanträgen durch

den Patentanspruch 9 in folgender Fassung ersetzt:

“An external storage device as claimed in claim 8, comprising two memory

die stacks (18) or four memory die stacks (18).”

Die Klägerinnen wenden sich auch gegen die Hilfsanträge. Die Gegenstände der

jeweiligen Patentansprüche 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen seien jeweils in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart und im Übrigen

nicht patentfähig.

Mit Beschluss vom 11. September 2024 hat der Senat die Verfahren mit den

Az.: 4 Ni 46/23 (EP) und 4 Ni 5/24 (EP) zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren mit dem

Az.: 4 Ni 46/23 (EP) führt.

Den Parteien hat der Senat einen qualifizierten Hinweis vom 25. September 2024

zugeleitet und zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen weiteren Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll

der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die zulässigen Klagen sind auch begründet.

Das Streitpatent ist, nachdem es jedenfalls auch in zulässigerweise eingeschränkten Fassungen (so etwa mit den Hilfsanträgen 1a bis 1e) verteidigt wird, in dem

Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird – also hinsichtlich des nicht mehr

verteidigten erteilten Patentanspruchs 2, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu

erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – X ZR 236/01,

BGHZ 170, 215 Rn. 15 – Carvedilol II m. w. N.).

Aber auch in den hauptsächlich und hilfsweise verteidigten Fassungen hat das

Streitpatent keinen Bestand.

In der Fassung nach Hauptantrag, in der Patentanspruch 1 übereinstimmend mit

dem Wortlaut der Fassung gemäß EP 3 367 517 B3 enthalten ist, war das Streitpatent für nichtig zu erklären, da dieser die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen

Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und der fehlenden Patentfähigkeit entgegenstehen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 IntPatÜG, Art.

138 Abs. 1 Buchst. a), und c) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ.

Dementsprechendes gilt auch für die Gegenstände in den Fassungen nach den

Hilfsanträgen; auch nach den Hilfsanträgen kann die Beklagte das Streitpatent

demnach nicht erfolgreich verteidigen.

I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur

Merkmalsgliederung und zur Auslegung

1.

Gegenstand des Streitpatents ist ein externes Speichergerät; in Absatz 0001 der Streitpatentschrift ist es unter anderem als mobile Speichereinrichtung bezeichnet. Im Weiteren (Absätze 0002 bis 0006) werden USB-Sticks erläutert. Gemäß Gliederungsbuchstaben (e) des Patentanspruchs 1 soll das externe

Speichergerät wenigstens zwei mechanisch unterschiedliche USB-Schnittstellen

aufweisen.

2.

Als Aufgabe ist in der Beschreibung demgegenüber konkreter angegeben,

das Speichergerät solle insbesondere mit USB 2.0 sowie mit USB 3.0 kompatibel

sein (Absatz 0006: “it is desirable to provide a design that incorporates USB 3.0

connections into existing USB 2.0 COB sticks so that the USB COB stick may

connect to either version of the USB standard.”).

3.

Die maßgebliche Fachperson zur Bearbeitung dieser Aufgabe ist somit eine

Ingenieurin oder ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss

(Bachelor oder Diplomingenieur) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung

von USB-Speichersticks.

4.

Die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung der Aufgabe nach Patentanspruch 1 der erteilten Fassung, der wortgleich ist mit dem Patentanspruch 1 nach

sowohl der beschränkten Fassung gemäß EP 3 367 517 B3 als auch nach Hauptantrag, lässt sich wie folgt gliedern, wobei im Weiteren die Nummerierung durch

die Klägerin zu 2 zugrunde gelegt ist:

Klägerin zu 2

1.

1.1

1.2

An external storage device comprising:

(a) a substrate (12);

Klägerin zu 1 und Beklagte

1.1

1.2

(b) a controller (16) electrically coupled to the sub-

1.3

strate;

1.3

(c) a plurality of memory die stacks (18) electrically

1.4

coupled to the substrate (12), wherein at least one of

the plurality of memory die stacks (18) comprises a

plurality of dies (64); and,

1.4

(d) a connector (14) electrically coupled to the sub-

1.5

strate;

1.5

(e) wherein the external storage device is configured

1.6

to support at least two USB standards with interfaces

that are mechanically different;

1.6

(f) wherein the connector (14) comprises springs (52)

1.7

and connection fingers (20) electrically coupled to

the substrate (12);

1.7

(g) wherein the connector (14) comprises a cover

1.8

(32) having a plurality of apertures (44) positioned

behind the connection fingers (20);

1.8

(h) each spring (52) having a coupling projection (60)

1.9

that extends through each aperture (44) when the

springs (52) are in an uncompressed position;

1.9

(i) wherein the connection fingers (20) are embedded

1.10

within the cover (32).

In deutscher Übersetzung laut Patentschrift:

1.

1.1

1.2

Externes Speichergerät, das Folgendes umfasst:

(a) ein Substrat (12),

(b) eine Steuereinrichtung (16), die elektrisch mit dem

1.1

1.2

1.3

Substrat verbunden ist;

1.3

(c) mehrere Speicherchip-Stapel (18), die elektrisch

1.4

mit dem Substrat (12) verbunden sind, wobei wenigstens einer der mehreren Speicherchip-Stapel (18)

mehrere Chips (64) umfasst; und

1.4

(d) einen Verbinder (14), der elektrisch mit dem Sub-

1.5

strat (12) verbunden ist,

1.5

(e) wobei das externe Speichergerät dafür konfiguriert

1.6

ist, wenigsten zwei USB-Standards mit Schnittstellen,

die mechanisch unterschiedlich sind, zu unterstützen;

1.6

(f) wobei der Verbinder (14) Federn (52) und Verbin-

1.7

dungsfinger (20), die elektrisch mit dem Substrat (12)

verbunden sind, umfasst;

1.7

(g) wobei der Verbinder (14) eine Abdeckung (32)

1.8

umfasst, die mehrere Öffnungen (44) hat, die hinter

den Verbindungsfingern (20) angeordnet sind;

1.8

(h) jede Feder (52) einen Kupplungsvorsprung (60)

1.9

hat, der sich durch jede Öffnung (44) erstreckt, wenn

sich die Federn (52) in einer nicht zusammengedrückten Stellung befinden;

1.9

(i) wobei die Verbindungsfinger (20) innerhalb der Ab-

1.10

deckung (32) eingebettet sind.

5.

Folgende Aspekte bedürfen näherer Erläuterung:

5.1 Unter einem Substrat (Merkmal 1.1) versteht die Fachperson im Kontext der

Streitpatentschrift eine Leiterplatte oder Platine – häufig auch als gedruckte Schaltung bezeichnet, da die Steuereinrichtung bzw. der Controller (Merkmal 1.2), der

Speicherchipstapel (Merkmal 1.3) sowie der Verbinder (Merkmal 1.4) jeweils

elektrisch mit dem Substrat verbunden sind (Abs.0013).

Die Fachperson versteht also den Begriff Substrat dahingehend, dass das Ausgangsmaterial bereits derart behandelt ist, dass darauf leitfähige Strukturen gebildet sind.

5.2 Das externe Speichergerät bzw. der USB-Speicherstick weist laut Merkmal 1.3 wenigstens einen, d. h. also einen oder mehrere Speicherchip-Stapel auf.

In den Figuren 11, 13, 33 sowie 34 sind Stapel 18 mit zwei bzw. vier Chips 64

(englisch „dies“) dargestellt.

In Patentanspruch 1 selbst ist der Aufbau eines Speicherchip-Stapels jedoch nicht

festgelegt. Entgegen einem allgemein gebräuchlichen Verständnis eines Stapels

als einer Aufschichtung einer Menge gleicher Dinge kann nach Absatz 0034 der

Beschreibung der Speicherchip-Stapel 1, 2, 4 oder jede andere passende Anzahl

von Chips aufweisen, also auch nur aus einem einzigen Chip bestehen.

Denn bei der Prüfung des Inhalts eines Patentanspruchs ist maßgebend der Offenbarungsgehalt nach dem Wortlaut des Anspruchs und ergänzend – im Sinne

einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Beschreibung, grundsätzlich

soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, Urteil vom

2. März 1999 – X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 Rn. 49 – Spannschraube). Dabei ist

allerdings nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in

der Beschreibung und in den Ansprüchen verwendeten Begriffe entscheidend.

Weichen Begriffe vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist nicht

dieser, sondern der sich aus den Ansprüchen und der Beschreibung ergebende

Begriffsinhalt maßgebend. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH a. a. O m. w. N.–

Spannschraube).

Danach dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den

Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen

verwendeten (technischen) Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der

Tragweite der Erfindung (so schon BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 – X ZR 5/87,

BGHZ 105, 1 – Ionenanalyse). Für die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht

der in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachperson. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der

angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift

unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH

a. a. O. – Ionenanalyse).

Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen

Niederschlag gefunden haben, nicht in den Patentschutz einbezogen werden

(BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330, Leitsatz 1 und

Rn. 23 – Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von

demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion

der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide

Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als

aufeinander bezogene Teile der der Fachperson mit dem Patent zur Verfügung

gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, Urteil

vom 7. Juli 2015 – X ZR 64/13, GRUR 2015, 1095 Rn. 13 m. w. N. – Bitratenreduktion I) und die Beschreibung auch nur in diesem Rahmen berücksichtigt (BGH,

Urteil vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente).

Danach versteht die Fachperson das Streitpatent dahingehend, dass der Speicherchip-Stapel auch nur aus einem einzigen Chip („die“) bestehen kann.

5.3

Laut Merkmal 1.6 weist der (elektrische) Verbinder zwei Arten von Kontaktelementen auf: Federn 52 sowie Verbindungsfinger 20, die jeweils mit dem Substrat elektrisch verbunden sind.

Wenngleich diesbezüglich im Patentanspruch 1 nichts angegeben ist, liest die

Fachperson aufgrund der Abfolge der Merkmale 1.4, 1.5 und 1.6, der Aufgabe und

den Ausführungsbeispielen (siehe insbesondere die Absätze 0014, 0015, 0017,

0023 und 0030) mit, dass die Federn einerseits und die Verbindungsfinger andererseits jeweils einer der beiden USB-Schnittstellen nach Merkmal 1.5 zuzuordnen

sind.

5.4 Die wechselseitige Anordnung der in den Merkmalen 1.7, 1.8 und 1.9 genannten Einzelheiten kann die Fachperson anhand der Figur 35 nachvollziehen.

Im Übrigen ist wegen der in Merkmal 1.7 genannten Abdeckung 32, sowie wegen

der obligatorischen Federn 52, die sich in nicht zusammengedrücktem Zustand

durch die Öffnungen 44 der Abdeckung 32 erstrecken (Merkmal 1.8), ausschließlich in Figur 35 ein Ausführungsbeispiel mit den im Patentanspruch 1 genannten

mechanischen Merkmalen dargestellt. Demzufolge sind in den anderen Figuren

keine erfindungsgemäßen Speichergeräte gezeigt, da in diesen keine Federn

und/oder keine Abdeckung dargestellt ist.

Allerdings ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Fachperson auch die Figuren 1 bis 34 zur Auslegung einzelner Merkmale heranzieht.

5.5 Aufgrund der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 35 versteht die Fachperson das Merkmal 1.8 dahingehend, dass sich jeweils ein Kupplungsvorsprung 60 durch jeweils eine Öffnung 44 erstreckt.

Figur 35 der Streitpatentschrift koloriert und beschriftet durch den Senat.

Ebenso entnimmt die Fachperson der Figur 35, dass die räumliche Beziehung

„hinter“ in Merkmal 1.7 auf die Steckrichtung des USB-Steckers bezogen ist.

5.6 Die Angabe „embedded“ (mit der deutschen Übersetzung „eingebettet“) in

Merkmal 1.9 versteht die Fachperson in Zusammenschau mit der zeichnerischen

Darstellung in Figur 35 dahingehend, dass die Abdeckung 32 eine gewisse Dicke

aufweist, derart, dass sich die Kontaktfinger 20 zumindest teilweise in der Abdeckung 32 befinden.

Für eine beschränkende Auslegung des Merkmals 1.9 dahingehend, dass die

Oberfläche der Kontaktfinger in derselben Ebene verläuft wie die Oberfläche des

Substrats, gibt weder die Formulierung des Patentanspruchs 1 noch die Beschreibung Anlass. Insbesondere führt die Figur 35, bei der es sich ersichtlich um keine

Konstruktionszeichnung, sondern um eine Prinzipskizze („a side perspective

view“) handelt, zu keinem anderen Verständnis.

5.7 Dem Wortlaut des Merkmals 1.7 entnimmt die Fachperson in Verbindung

mit dem Merkmal 1.6, dass der Verbinder zumindest aus einer Abdeckung, Federn

und Kontaktfingern besteht, wobei der Verbinder weitere Einzelteile aufweisen

kann, dies aber nicht muss.

In Figur 35, die die Fachperson auch zum Verständnis der Merkmale 1.6 bis 1.9

heranzieht, ist neben den Federn 52, der Abdeckung 32 sowie den Kontaktfingern 20 auch das Bezugszeichen 22 für eine Kontaktschiene (englisch „contact

bar“) aufgenommen, die auch in der zugehörigen Beschreibung in Absatz 0033

der Beschreibung mit Verweis auf vorangehende Beschreibungsteile als Teil des

Verbinders genannt ist.

Die zeichnerische Darstellung der Kontaktschiene 22 findet die Fachperson in Figur 6 der Streitpatentschrift, die laut Absatz 0017 aus einer Platine 30 (englisch

„board“) und der Abdeckung 32 besteht. Die Platine kann eine gedruckte Leiterplatte („printed circuit board“ PCB) sein, die ihrerseits Kontaktflächen 36 sowie

Kupplungsvorsprünge 40 (dargestellt insbesondere in Figur 4, beschrieben in Absatz 0017) aufweist.

Laut Absatz 0033 können die anspruchsgemäßen Federn 52 – die nicht die in

Figur 4 dargestellten kuppelförmigen Kupplungsvorsprünge 40 aufweisen, sondern die in Figur 14 gezeigte Form haben – zu einer derartigen Kontaktschiene 22

kombiniert werden.

II.

Zur Fassung nach Hauptantrag

Der Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag, in dem Patentanspruch 1

übereinstimmend mit dem Wortlaut sowohl der erteilten Fassung als auch der beschränkten Fassung gemäß EP 3 367 517 B3 enthalten ist, war für nichtig zu erklären, da diesem die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und der fehlenden Patentfähigkeit

entgegenstehen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst.

a), und c) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ.

1.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 29. November 2024 ist gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert.

In den ursprünglichen Unterlagen – veröffentlicht als EP 2 493 033 A2 (NK3) – ist

die Abdeckung 32 (englisch „cover“) ausschließlich im Zusammenhang mit einer

Kontaktleiste 22 („contact bar“) offenbart.

Im ursprünglichen Patentanspruch 9 ist die Abdeckung 32 als Zusatz zur Kontaktleiste 22 genannt: „… the contact bar (22) further comprises a cover (32) …“, Absatz 0009: „The contact bar may be mounted to a connection surface of the substrate and may also include a cover“ und Absatz 0015: „Figure 5 is a cover of the

contact bar of Figure 3“. Auch in der Beschreibung der Figur 35 in der Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung NK3 ist die Abdeckung in Zusammenhang mit

der Kontaktleiste genannt: Absatz 0068: „In these features, the connection fingers 20 may be mounted to or embedded within the cover 32 of the contact bar 22

…“; ebenso in Absatz 0052: „… as best illustrated in Figures 3-6, the contact

bar 22 comprises a board and a cover 32.“ In der Beschreibung der Figur 3 in

Absatz 0057 ist die Abdeckung zwar ohne die Kontaktschiene genannt, in der Figur 3 selbst ist jedoch das für die Kontaktschiene stehende Bezugszeichen 22

angegeben.

Der Umstand, dass in Figur 35 sowie dem letzten Satz des Absatzes 0068 der

Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung NK3: „Each spring 52 may also include

the connection pad 36, which may be integrally formed with the spring 52, soldered

or otherwise electrically coupled to the spring 52 in a suitable matter that allows

the coupling projection 60 to electrically couple to the substrate 12.”, unterschiedliche Verbindungsmöglichkeiten angedeutet sind, mag zwar die Schlussfolgerung

zulassen, dass die Federn 52 unabhängig voneinander zwischen dem Substrat 12

und der Abdeckung angeordnet sein könnten. Der Anmeldung lässt sich dieser

Zusammenhang aber weder an den aufgezeigten Passagen noch an anderer

Stelle eindeutig entnehmen. Dies reicht für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 2022 – X ZR 67/20,

GRUR 2022, 1575 Rn. 82 – Übertragungsparameter). Die notwendigen Überlegungen sind hier weder durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen veranlasst noch ergeben sie sich aufgrund des zu lösenden Problems von selbst. Um

zu der genannten Schlussfolgerung zu gelangen, bedarf es hier vielmehr ergänzender fachlicher Überlegungen.

Zudem ist das Merkmal der Abdeckung unzulässigerweise aus seinem ursprünglich offenbarten untrennbaren Zusammenhang als Ausgestaltung der Kontaktschiene herausgelöst.

Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen

sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen zulässig. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu

entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht (BGH, Urteil vom 17. Juni 2025 – X ZR 74/23, juris Rn. 32; Urteil vom 17. Juni 2025 –

juris Rn. 32; Urteil vom 26. September 2023 – X ZR 76/21,

GRUR 2024, 42 Rn. 42 m. w. N. – Farb- und Helligkeitseinstellung)

Weil die ursprünglichen Unterlagen NK3 nicht unmittelbar und eindeutig erkennen

lassen, dass es zur Sicherstellung der Ausgestaltung der Kontaktschiene ausreichen kann, wenn nur eine Teilmenge der dafür in der Anmeldung vorgesehenen

Vorrichtungsteile, hier ohne Abdeckung, verwirklicht wird, liegt hier eine unzulässige Erweiterung vor.

2.

Unabhängig von der Frage der unzulässigen Erweiterung gegenüber den

ursprünglich eingereichten Unterlagen kann die Beklagte das Streitpatent in der

Fassung nach dem Hauptantrag nicht erfolgreich verteidigen, da demgegenüber

auch der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gegeben ist, Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ.

2.1 Ein Gegenstand mit allen im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen ist

aus der – am 21. September 2011 mangels wirksamer Prioritätsinanspruchnahmen vorveröffentlichten – Druckschrift TW M412498 U1 [E5/NK6] bekannt.

2.2 Das Streitpatent kann keine der in der Patentschrift genannten Prioritäten

wirksam in Anspruch nehmen. Damit kommt dem Streitpatent als Zeitrang lediglich dessen eigener Anmeldetag vom 31. Januar 2012 zu, und die von den Klägerinnen genannten und hier herangezogenen Entgegenhaltungen E1 / NK8,

E5 / NK6, E6 / NK18 und E7 / NK19, die alle unstreitig vor dem 31. Januar 2012

veröffentlich sind, sind vorveröffentlichter Stand der Technik.

Das Streitpatent nennt als Prioritätsdokumente die vier US-amerikanischen Patentanmeldungen:

NK4a

NK4b

NK4c

NK4d

US 61/438,123 vom 31. Januar 2011 (NK7b in 47/23)

US 61/438,139 vom 31. Januar 2011 (NK7c in 47/23)

US 61/438,140 vom 31. Januar 2011 (NK7a in 47/23)

US 61/442,379 vom 14. Februar 2011 (NK7d in 47/23)

2.2.1 Die Dokumente NK4a sowie NK4c enthalten weder eine Figur noch eine

Darstellung in der Beschreibung, die der Figur 35, welche das vom Anspruch 1

umfasste Ausführungsbeispiel wiedergibt, entsprechen oder dieses auch nur andeuten würde.

2.2.2 Auf Seite 6 des Dokuments US 61/438,139 [NK4b] ist ein USB-Stick dargestellt, der sowohl USB 2-Kontakte aufweist, als auch USB 3-Kontakte:

Die Kontaktschiene ist auf Seite 6 des Dokuments NK4b im Detail abgebildet:

Der zeichnerischen Darstellung mag zu entnehmen sein, dass die Kontaktfedern

abgedeckt sind und sich durch Öffnungen („5 holes“) dieser Abdeckung erstrecken. Dass es sich dabei mit der Angabe „S noles“ zudem um eine Festlegung auf

genau fünf Öffnungen handeln soll, ist nur in Kenntnis der Nachanmeldung zweifelsfrei zu erkennen.

Dem Dokument NK4b ist jedoch nicht zu nehmen, dass die Kontaktfinger in der

Abdeckung eingebettet wären. Vielmehr sind ausschließlich die Kontaktfedern

als Teil der Kontaktschiene dargestellt. Eine Eignung der Abdeckung, um darin

etwas im Sinne des Merkmals 1.9 einzubetten, vermag die Fachperson darin

nicht zu erkennen.

2.2.3 Hinsichtlich der Abdeckung ist dem Dokument US 61/442,379 [NK4d] nicht

mehr zu entnehmen als dem Dokument NK4b. Insbesondere ist auch in dem Dokument NK4d nicht offenbart, dass die Kontaktfinger in die Abdeckung eingebettet

wären (Merkmal 1.9).

3.

Ein Gegenstand mit allen im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalen ist aus der – am 21. September 2011 mangels wirksamer Prioritätsinanspruchnahmen vorveröffentlichten – Druckschrift TW M412498 U1

[E5/NK6] bekannt.

3.1 Aus der Druckschrift [E5/NK6] ist in Worten des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag ausgedrückt Folgendes bekannt (Bezugnahmen auf die Übersetzung

ins Englische gemäß E5):

1.

An external storage device comprising („flash memory 240“:

1.1

a substrate 200;

1.2

a controller (“USB controller 230”) electrically coupled to the substrate 200;

1.3

at least one memory die stack electrically coupled to the substrate

(claim 5: “at least one flash memory are further provided on the

substrate, and are respectively coupled to the plurality of first contact pads and the plurality of second contact pads.”);

1.4

a connector („connector body 100”) electrically coupled to the substrate 200;

1.5 wherein the external storage

device is configured to support

at least two USB standards

with interfaces that are mechanically different

(Seite 11, Zeilen 20 bis 24: “In

this way, four first terminals

110 on the USB connector of

the present utility model may

form the USB2.0 connector,

Figur 3 der E5 mit Kolorierung und Beschriftung durch die Klägerin zu 1

and five second terminals 120 of the USB connector may form the

USB3.0 connector”);

1.6 wherein the connector 100 comprises springs (“second terminals

120”) and connection fingers (“first terminals 110”) electrically coupled to the substrate 200

(Seite 11, Zeilen 15 bis 20: “the plurality of first contact pads 210

and the plurality of second contact pads 220, and then are respectively soldered on the plurality of first contact pads 210 and the

plurality of second contact pads 220 by using a surface mount

technology (SMT), to form the USB connector 20 of the present

invention.“);

wherein

1.7

the connector 100 comprises a cover having a plurality of apertures

(„slot“) 101 positioned adjacent and/or behind the connection fingers 110;

(Der vorstehend grau kolorierte Teil der Figur 3 der E4 stellt eine

Abdeckung im Sinne des Merkmals 1.7 dar. Wie unter Gliederungspunkt I.5.7 dargelegt, besteht der streitpatentgemäße Verbinder zumindest aus Federn, Kontaktfingern und Abdeckung.)

1.8

each spring 120 having a coupling projection (siehe Figur 3) that

extends through each aperture 101 when the springs 120 are in an

uncompressed position (claim 1; Seite 6, Zeilen 16 bis 21: „one

end of each of the plurality of second terminals passes through

each of the plurality of slots columns“); and

1.9

in that the connection fingers 120 are embedded within the cover

100 (siehe Figur 3 i. V. m claim 8: “the connector body is integrally

manufactured with the plurality of first terminals and the plurality of

second terminals.”; Seite 11, Zeilen 5 bis 9: “the plurality of first

terminals 110 and the plurality of second terminals 120 may be first

arranged in a staggered manner, and are then integrally manufactured with the connector body 100“).

Somit ist der Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalen gegenüber der aus der Druckschrift E5/NK6 bekannten Speichervorrichtung nicht neu.

3.2 Dabei legt der Senat, wie oben ausgeführt, das streitpatentgemäße Verständnis des Begriffes Stapel (englisch „stack“) zugrunde, dass ein Stapel aufgrund der Angaben in Absatz 0034 streitgegenständlich auch aus einem einzelnen

Chip (englisch „die“) bestehen kann.

3.3

In der Druckschrift E5 ist zwar nicht ausdrücklich angegeben, dass es sich

bei den zweiten Kontakten 120 um Federn handelt. Die Fachperson schließt jedoch bereits aus der zeichnerischen Darstellung in jeder der Figuren 1 bis 3, wonach die zweiten Kontakte nach oben gekrümmt und deren in Steckrichtung vorderen Enden lose und somit offensichtlich senkrecht zur Ebene des Substrats

bzw. der Abdeckung elastisch verformbar sind, dass es sich um Federn handelt.

Abgesehen davon erkennt die Fachperson bereits aus der Übereinstimmung der

zeichnerischen Darstellung der Federn 52 in der Streitpatentschrift einerseits mit

den zweiten Kontakten 120 in der Druckschrift E5/NK6 andererseits, dass auch

eine übereinstimmende Funktion gegeben ist.

3.4 Ein Verständnis des Merkmals 1.9 dahingehend, dass „embedded“ im Kontext der Streitpatentschrift unterhalb von dessen Wortlaut (mit „eingebettet“) bedeutet, dass die Kontaktfinger nicht über die Oberfläche der Abdeckung hinausragen, ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten weder aus dem Wortlaut

des Patentanspruchs 1 selbst, noch aus anderen Teilen der Streitpatentschrift.

Wie oben dargelegt, führt insbesondere auch die zeichnerische Darstellung in der

Figur 35 nicht unmittelbar und eindeutig zu einer solch engen Auslegung.

3.5 Die von der Beklagten aufgeworfenen Zweifel an den von den Klägerinnen

jeweils eingereichten Übersetzungen der Druckschrift E5/NK6, wonach die das

Merkmal 1.9 vorwegnehmende Formulierung in der Übersetzung nach Druckschrift E5 mit „integrally manufactured“ (Anspruch 8, Seite 11, Zeile 8) und in dem

Dokument NK6a mit „integrally formed“ (Anspruch 8, Seite 5, letzter Absatz) wiedergegeben ist, teilt der Senat nicht.

Abgesehen davon, dass die Beklagte keine eigene Übersetzung der Druckschrift

E5/NK6 vorgelegt hat, die Anlass zu einem anderen Verständnis des dortigen Gegenstandes gäbe, nimmt diese Druckschrift in beiden Übersetzungen – „integrally

manufactured“ einerseits und „integrally formed“ anderseits – das Merkmal 1.9 in

der beanspruchten Allgemeinheit vorweg.

3.6 Selbst wenn der Senat der Betrachtungsweise der Beklagten folgen wollte,

wonach ein Stapel entgegen der ausdrücklichen Formulierung in der Streitpatentschrift aus mindestens zwei übereinander angeordneten Chips bestehen sollte,

würde dies hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit zu keinem anderen Ergebnis

führen.

Nach Anspruch 5 der Druckschrift E5/NK6 können zum einen eindeutig mehrere

Flash-Speicher vorgesehen sein, sodass der Fachperson lediglich die Alternativen offen stünden, die Flash-Speicher nebeneinander oder übereinander anzuordnen. Die Auswahl aus diesen beiden, der Fachperson gleichermaßen bekannten Alternativen stellt keine erfinderische Tätigkeit dar.

Denn aus der Druckschrift WO 2011/160321 A1 [E7/NK19] ist allgemein bekannt,

mehrere Speicherchips einer Speichervorrichtung in einem Stapel anzuordnen

(Figuren 1 bis 3A, 4; 7 bis 8A). Gleiches sieht und weiß die Fachperson in bzw.

aus der Druckschrift US 2008/0150111 A1 [E6/NK18] (Figuren 6 bis 14C, 16 und

18). Ebenso ist in der Druckschrift US 2009/0093136 A1 [E1/NK8] ein Stapel eines

USB-Speichersticks dargestellt und beschrieben (Figur 22, Bezugszeichen 535-1

und 535-2 i. V. m. Absatz 0093), der aus zwei Chips besteht.

Eine synergistische technische Wirkung der beiden im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen, die Unterstützung zweier USB-Standards einerseits, sowie das

Aufeinanderstapeln mehrerer Chips andererseits, die über die Summe der Wirkungen dieser beiden Maßnahmen hinausginge, hat die Beklagte weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Es handelt sich um eine bloße Aggregation sich gegenseitig nicht bedingender Maßnahmen. Sofern ihre getrennt voneinander erfolgte Prüfung, wie hier, die Patentfähigkeit nicht begründet hat, führt auch ihre

Zusammenschau zu keinem anderen Ergebnis.

4.

Da die Beklagte das Streitpatent gemäß Hauptantrag als geschlossenen

Anspruchssatz verteidigt, haben auch die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 10 insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017,

57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche nach Hauptantrag bedarf es daher nicht.

III.

Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen

Die Hilfsanträge erweisen sich als unzulässig und deren jeweilige Gegenstände

als nicht patentfähig, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

Buchst. a), und c) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ.

1.

Patentanspruch 8 nach allen Hilfsanträgen führt zu einer unzulässigen

Schutzbereichserweiterung.

Während der Patentanspruch 9 gemäß Streitpatentschrift:

“An external storage device as claimed in any of claims 7-8, wherein a

connector (68) connects the at least two dies (64) to a memory channel

(70).”

auf die Patentansprüche 7 und 8 rückbezogen ist, ist der entsprechende Patentanspruch 8 gemäß allen Hilfsanträgen:

“An external storage device as claimed in claim 1, wherein each memory

die stack (18) comprises two dies (64), wherein each die (64) is connected to each memory channel (70) of a pair of memory channels (70).”

auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogen.

Die Fachperson erkennt diese anderen Merkmalskombinationen nicht als vom

Schutzbereich der Streitpatentschrift umfasst.

Somit sollen durch jeden Hilfsantrag Gegenstände unter Schutz gestellt werden,

die aus dem Schutzbereich der erteilten Patentansprüche hinausführen.

2.

Über die beschränkende Ergänzung des Merkmals 1.3 hinaus mit

“wherein each of the plurality of memory die stacks (18) comprises a

plurality of dies (64)”,

die auf Absatz 0010 der Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung NK3 zurückgeht, sind in der Hilfsantragsgruppe 1 sukzessive folgende Angaben genannt, die

die Anordnung der in Merkmal 1.7 genannten Abdeckung ausgestalten:

Hilfsantrag 1a:

“wherein the cover (32) is arranged on the substrate (12) without

protruding from the substrate (12) in top view

and wherein a front edge of the cover (32) is in parallel to

and recessed from a front edge of the substrate (12);

Hilfsantrag 1b:

and wherein side edges of the cover (32) are in parallel to

and recessed from respective side edges of the substrate (12)

Hilfsantrag 1c:

wherein a back edge of the cover (32) is in parallel to

and recessed from a back edge of the substrate (12);

Hilfsantrag 1d:

wherein a distance of the front edge of the cover (32) to the front

edge of the substrate (12)

and distances of the side edges of the cover (32) to the respective

side edges of the substrate (12) are smaller than a distance of the

back edge of the cover (32) to the back edge of the substrate (12).

Diese Merkmale haben zwar zweifelsfrei eine beschränkende Wirkung. Die Fachperson hat jedoch diese Ausgestaltungen den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnommen.

Diese Ausgestaltungen sind zwar in der Figur 35 – sowohl der Offenlegungsschrift

zur Stammanmeldung als auch der Patentschrift – dargestellt. Allerdings gibt es

dazu keine Beschreibung, sodass weder aus dem Patent zu entnehmen ist noch

die Fachperson Anlass hatte, in diesen Details für die Erfindung wesentliche Besonderheiten zu sehen.

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1e ist weiter auf genau zwei oder vier Stapel

konkretisiert:

“(c) two or four memory die stacks (18) electrically coupled to the

substrate (12)”.

Es kann dahinstehen, ob die in den Hilfsanträgen 1a bis 1e zusätzlich genannten,

allein in Ausführungsbeispielen offenbarten Merkmale den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu Erfindung gehörend zu entnehmen

waren. Jedenfalls sind sie aus dem jeweiligen Kontext herausgelöst worden, so

dass es sich jeweils um unzulässige Zwischenverallgemeinerungen handelt.

2.1

Zudem kann auch dahinstehen, ob es sich bei der zeichnerischen Darstellung der Abdeckung in Relation zum Substrat um technische Merkmale handelt,

die in die Betrachtung der Patentfähigkeit einzubeziehen sind. Den dargestellten

und in der Hilfsantragsgruppe 1 beanspruchten Relationen liegt weder eine erkennbare technische Aufgabe zugrunde, noch ist eine technische Wirkung gegeben.

2.2

Im Übrigen steht den Hilfsanträgen 1a bis 1e und gleichermaßen auch den

nachrangigen Hilfsanträgen 2a bis 7a aus den vorstehend zum Hauptantrag dargelegten Gründen der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber

den ursprünglich eingereichten Unterlagen entgegen.

3.

In den Hilfsanträgen 2a bis 2d sind über den Hilfsantrag 1a hinaus Merkmale genannt, die bereits in der Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung NK3

als aus dem Stand der Technik bekannt beschrieben sind und wortgleich in die

Streitpatentschrift übernommen wurden:

Hilfsantrag 2a

(c) a plurality of chip on board flash memory die stacks (18) electrically coupled to the substrate (12);

Hilfsantrag 2b

“(a) a substrate (12) which is a printed circuit board;”

“(c) a plurality of chip on board flash memory die stacks”

“wherein the controller (16) and the flash memory die stacks (18)

are combined into one structure and embedded on one side of the

substrate (12)”

Hilfsantrag 2c

“(a) a substrate (12) which is a printed circuit board;”

“(c) a plurality of chip on board flash memory die stacks”

“wherein the controller (16) and the flash memory die stacks (18)

are combined into one structure and embedded on one side of the

substrate (12)”

“(d) … wherein the connector (14) is located on a surface of the

substrate (12) opposing the one side of the substrate (12)”

Hilfsantrag 2d

“A USB stick comprising:”

“(a) a substrate (12) which is a printed circuit board;”

“(b) a USB controller (16) electrically coupled to the substrate;”

“(c) a plurality of chip on board flash memory die stacks”

“wherein the USB controller (16) and the at least one flash memory

die stack (18) are combined into one structure and embedded on

one side of the substrate (12);”

“(d) … wherein the connector (14) is located on a surface of the

substrate (12) opposing the one side of the substrate (12)”

“(e) wherein the USB stick is configured to support at least two

USB standards with interfaces that are mechanically different;“

3.1 Da durch die Ergänzungen in den Hilfsanträgen 2a bis 2d – Hilfsantrag 2e

ist eine Kombination des Hilfsantrags 2d mit Hilfsantrag 1e – lediglich Ausgestaltungen in den Wortlaut des jeweiligen Patentanspruchs 1 aufgenommen wurden,

die in den ursprünglichen Unterlagen als zum Stand der Technik gehörend beschrieben sind, hat die Fachperson sie den ursprünglich eingereichten Unterlagen

nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnommen.

Auch aus diesem Grund sind die Hilfsanträge 2a bis 2e unzulässig.

3.2 Mit der Darstellung in der Beschreibungseinleitung übereinstimmend sind

zudem alle in den Hilfsanträgen 2a bis 2d zusätzlich genannten Merkmale in der

Druckschrift E5 genannt oder zumindest durch diese nahegelegt.

Ein „chip-on-board substrate“ ist in Anspruch 2 sowie auf Seite 7, Zeile 16 genannt.

Gleichermaßen ist in der Druckschrift E5 ein „printed circuit board“ erwähnt (Anspruch 2; Seite 7, Zeilen 16 bis 17).

Anspruch 5 der Druckschrift E5 lautet: „The USB connector according to claim 1,

wherein a USB controller and at least one flash memory are further provided on

the substrate and are respectively coupled to the plurality of first contact pads and

the plurality of second contact pads.”

In Anspruch 4 sind explizit Verbinder für die Standards USB2.0 und USB3.0 genannt.

Für die Anordnung der verschiedenen Komponenten auf dem Substrat gibt es lediglich wenige mögliche Varianten. Das konkrete Layout ist dabei ins Belieben der

Fachperson gestellt, die für keine der in der Merkmalsgruppe 2a bis 2e diesbezüglich genannten Anordnungen erfinderisch tätig werden muss, sondern aufgrund ihres Fachwissen und Könnens angemessene Auswahlentscheidungen aus

fachüblichen Vorgehensweisen trifft.

4.

Da es sich bei den Hilfsanträgen 3a bis 3c um Kombinationen der Hilfsanträge 2a, 2b und 2d mit Hilfsantrag 1a handelt, sind die Gegenstände der Hilfsanträge 3a bis 3c aus den zu den Hilfsanträgen 1a, 2a, 2b und 2d genannten

Gründen nicht zulässig. Abgesehen davon sind deren Gegenstände auch nicht

patentfähig, wie sich ebenfalls aus den Ausführungen zu den genannten Hilfsanträgen ergibt. Einen sich aus der Kumulation der Merkmale ergebenden Mehrwert, der zu einem schutzfähigen Gegenstand des Patents führt, hat die Beklagte

weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich.

5.

Da es sich bei den Hilfsanträgen 4a bis 4d um Kombinationen der Hilfsanträge 2a, 2b, 2d und 2e mit Hilfsantrag 1c handelt, sind die Gegenstände der Hilfsanträge 4a bis 4d aus den zu den Hilfsanträgen 1c, 2a, 2b, 2d und 2e genannten

Gründen nicht zulässig. Abgesehen davon sind deren Gegenstände auch nicht

patentfähig, wie sich ebenfalls aus den Ausführungen zu den genannten Hilfsanträgen ergibt. Auch hier ist ein sich aus der Kumulation der Merkmale ergebender

Mehrwert, der zu einem schutzfähigen Gegenstand des Patents führt, weder behauptet noch ersichtlich.

6.

In der Hilfsantragsgruppe 5 ist das Merkmal 1.7 dahingehend konkretisiert,

dass der Verbinder nahe dem vorderen Ende des Substrats angeordnet ist:

“wherein the connector (14) is positioned proximate to a front end

(46) of the substrate (12),”.

6.1 Dieser Wortlaut ist zwar in Absatz 0058 der Offenlegungsschrift zur

Stammanmeldung NK3 (Absatz 0023 der Patentschrift NK2) offenbart: “In

some features, the connector 14 may be positioned proximate the end 46 of

the substrate 12”, allerdings genügt schon die unbestimmte und vieldeutige

Angabe “proximate” („nahe bei“) nicht den Zulässigkeitsanforderungen des

Art. 84 EPÜ, dass Patentansprüche deutlich gefasst sein müssen.

Abgesehen davon stammt das vorstehende Zitat aus einem Ausführungsbeispiel, das nicht vollständig in den Patentanspruch 1 übernommen wurde.

Auch diese Zwischenverallgemeinerung führt zur Unzulässigkeit der Hilfsanträge 5a bis 5c.

6.2 Auch jene Merkmale der Hilfsantragsgruppe 5, nach denen jeder Verbindungsfinger mit dem Substrat verlötet ist und jede Feder eine mit dem

Substrat verlötete Anschlussfläche umfasst, führen zusätzlich zur Unzulässigkeit der Hilfsanträge 5a bis 5c:

„wherein each connection finger (20) is soldered to the substrate

(12) at this end (46) of the substrate (12)”

“wherein each spring (52) comprises a connection pad (36) soldered to the substrate (12)”.

Weder der Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung NK3 noch der Patentschrift NK2 ist zu entnehmen, dass die Verbindungsfinger 20 mit dem Substrat 12

verlötet sind. In Absatz 0034 der NK3 (Absatz 0033 der NK2) ist lediglich angegeben, dass die Verbindungsfinger 20 mit dem Substrat elektrisch verbunden sind

(„the connection fingers 20 may be … electrically coupled to the substrate 12.“).

Dagegen sollen die Anschlussflächen 36 mit Kupplungspunkten 28 verlötet sein

(Absatz 0053 der NK3, Absatz 0018 der NK2): „The connection pads 36 may be

soldered or otherwise electrically coupled to the coupling points 28 in a suitable

manner that allows each connection pad 36 to be electrically connected to the

corresponding coupling point 28.”)

Die Fachperson mag daher auch für die Verbindungsfinger in Betracht ziehen,

dass diese mit dem Substrat verlötet werden können, dies stellt jedoch keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dieser Maßnahme dar.

Weder aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung NK3

noch aus Figur 35 geht hervor, dass die Anschlussflächen 36 auf das Substrat

aufgelötet sind. Vielmehr sind demnach die Anschlussflächen 36 mit den Federn 52 verlötet (NK3, Absatz 0068, Patentschrift NK2, Absatz 0034 : “Each spring

52 may also include the connection pad 36, which may be integrally formed with

the spring 52, soldered or otherwise electrically coupled to the spring 52 in a suitable matter that allows the coupling projection 60 to electrically couple the substrate 12.”

7.

Da es sich bei den Hilfsanträgen 6a bis 6g um Kombinationen der Hilfsanträge 2a, 2b, 2d und 2e mit den Hilfsanträgen 5a und 5b handelt, sind deren Gegenstände aus den zu den Hilfsanträgen 1a, 2a, 2b, 2d, 2e, 5a sowie 5b genannten Gründen nicht zulässig. Abgesehen davon sind deren Gegenstände auch nicht

patentfähig, wie sich ebenfalls aus den Ausführungen zu den genannten Hilfsanträgen ergibt. Einen sich aus der Kumulation der Merkmale ergebenden Mehrwert,

der zu einem schutzfähigen Gegenstand des Patents führt, hat die Beklagte auch

hierzu weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich.

8.

Die Änderungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 7a bis 7c

führen ebenfalls nicht zu Schutzfähigkeit.

8.1 Auch die Änderungen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7a führen

aus der Offenbarung hinaus, die die Fachperson den ursprünglich eingereichten

Unterlagen entnommen hat.

Das Merkmal 1.6 ist nach Hilfsantrag 7a dahingehend ergänzt, dass der Verbinder

außer den Federn und Verbindungsfingern auch die Kontaktschiene aufweist.

Während jedoch in Absatz 0068 der Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung

NK3 (Absatz 0033 der Patentschrift NK2) angegeben ist, der Verbinder könne eine

Kombination aus Kontaktschiene und Federn aufweisen („the connector 14 may

comprise a combination of the contact bar 22 and the springs 52”), lässt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7a die Lesart zu, dass die Federn in

keinem funktionellen Zusammenhang mit der Kontaktschiene stehen.

8.2 Durch den Hilfsantrag 7b ist das Merkmal 1.6 durch das Einfügen der Angabe „wherein the contact bar (22) comprises springs (52) electrically coupled to

the substrate (12)“ auf den ursprünglichen offenbarten Zusammenhang zurückgeführt. Daher führt diese Änderung zu keiner weiteren Unzulässigkeit.

Allerdings wäre der Hilfsantrag 7b mangels erfinderischer Tätigkeit – würde der

Senat die anhand des Hilfsantrags 1a aufgezeigte Unzulässigkeit aller Hilfsanträge außer Acht lassen – nicht gewährbar, da sich dessen Gegenstand in naheliegender Weise durch die Zusammenschau der Druckschrift E5 mit der Druckschrift US 2009/0093136 A1 [E1/NK8] ergibt:

In der Druckschrift E5 ist lediglich angegeben, die ersten und zweiten Kontakte

würden in gestapelter Weise angeordnet und dann integral mit dem Verbinderkörper hergestellt (Anspruch 8 und Seite 11, Zeilen 5 bis 9). Was die Formulierung

„in gestapelter Weise“ bedeutet, vermag die Fachperson der Druckschrift E5 jedoch nicht zu entnehmen.

Eine diesbezüglich sinnvolle Vorgehensweise ist der Fachperson jedenfalls durch

die in der Druckschrift E1 gezeigte Anordnung der Federn 122 auf einem Substrat 125 gezeigt (Figur 3A i. V. m. Absatz 0062).

Demnach handelt es sich bei der Baueinheit 120 aus dem Substrat 125, das eine

gedruckte Schaltung („PCB“) sein kann und den Federn 122, um eine Kontaktschiene im Sinne des Streitpatents. Auf diese Vorlage greift die Fachperson ohne

Weiteres zu, da es sich beim Gegenstand der Druckschrift E1/NK8 ebenfalls um

einen USB-Speicherstick handelt, der zwei unterschiedliche USB-Standards unterstützt.

8.3 Die Änderung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7c führt wiederum

zu einer unzulässigen Änderung sowohl gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen als auch gegenüber dem Streitpatent, da das Merkmal 1.6 in der

Fassung nach Hilfsantrag 7c

“(f) wherein the connector (14) comprises a contact bar (22),

wherein the contact bar (22) comprises springs (52) and connection fingers (20) electrically coupled to the substrate (12);”

die Lesart zulässt, die Verbindungsfinger seien, wie die Federn, Teil der Kontaktschiene.

Ein solcher Gegenstand ist weder ursprünglich offenbart, noch vom Streitpatent

umfasst und demnach unzulässig.

9.

Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 8a bis 8c unterscheidet sich von dem jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 7a

bis 7c durch die Aufnahme der Angabe, dass die Kontaktschiene mit dem Substrat

elektrisch verbunden ist.

Da es funktionsbedingt unabdingbar ist, dass eine USB-Schnittstelle mit dem dazugehörenden Gerät elektrisch verbunden ist, handelt es sich bei dieser Angabe

um eine Selbstverständlichkeit, die die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes

nicht zu begründen vermag.

Daher sind die Hilfsanträge 8a bis 8c aus den zu Hilfsanträgen 7a bis 7c dargelegten Gründen nicht gewährbar.

10. Da es sich bei den Hilfsanträgen 9a bis 9f um Kombinationen der Hilfsanträge 1a bis 1d mit den Hilfsanträgen 2a bis 2d handelt, sind die Gegenstände der

Hilfsanträge 9a bis 9f aus den zu den Hilfsanträgen 1a bis 2d genannten Gründen

nicht zulässig. Abgesehen davon sind deren Gegenstände auch nicht patentfähig,

wie sich ebenfalls aus den Ausführungen zu den genannten Hilfsanträgen ergibt.

Einen sich aus der Kumulation der Merkmale ergebenden Mehrwert, der zu einem

schutzfähigen Gegenstand des Patents führt, hat die Beklagte auch hierzu weder

behauptet noch ist ein solcher ersichtlich.

11. Da im jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 9g bis 9o zumindest ein Teil der Merkmale genannt ist, welche zur Unzulässigkeit der Hilfsanträge

1a, 2a bis 2d, 5a, 5b und 7a führen, sind die Gegenstände der Hilfsanträge 9g bis

9o aus den zu den Hilfsanträgen 1a, 2a bis 2d, 5a, 5b und 7a genannten Gründen

nicht zulässig. Abgesehen davon sind deren Gegenstände nicht patentfähig, wie

sich ebenfalls aus den Ausführungen zu den genannten Hilfsanträgen ergibt. Auch

hier hat die Beklagte einen sich aus der Kumulation der Merkmale ergebenden

Mehrwert, der zu einem schutzfähigen Gegenstand des Patents führt, weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden

kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der

elektronischen Einreichung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen elektronisch signiert sein, d. h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet

des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung

durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung

des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten,

dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll

eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt

werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches

Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (Informationen

unter www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist

beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur

gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Dr. Schnurr

Müller

Werner

Dr. Haupt

Hackl

Bundespatentgericht

4 Ni 46/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

24. September 2025

Lienert

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt

Lienert, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle