Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 25.09.2025 – 14 W (pat) 30/23
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250925B14Wpat30.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 30/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das deutsche Patent 10 2019 203 489
…
ECLI:DE:BPatG:2025:250925B14Wpat30.23.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dipl.-
Chem. Dr. Münzberg sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und
Dr. Nielsen beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Juni 2023 aufgehoben.
2. Das Patent DE 10 2019 203 489 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2019 203 489 mit der Bezeichnung
„Verwendung eines Klebebands zum Befestigen von Leitungen insbesondere auf
Untergründen wie die
Innenraum-Dekorteile eines Pkws,
insbesondere
Dachhimmel, Türseitenteil, Kofferraumdeckel“ im beschränkten Umfang gemäß
Hilfsantrag 2 vom 12. Juni 2023 aufrechterhalten.
Die erteilte Anspruchsfassung des Streitpatents umfasst 9 Patentansprüche mit
einem Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 9 unmittelbar oder
mittelbar zurückbezogen sind, und der den folgenden Wortlaut hat:
1. Verwendung eines Klebebandes mit einer Trägerschicht aus einem Spinnvlies, wobei die Trägerschicht ein Flächengewicht von 40 bis 140 g/m2 aufweist und wobei die Trägerschicht zumindest einseitig mit einer vernetzten Klebemasse,
vorzugsweise Haftklebemasse ausgerüstet ist, die vor der Vernetzung die
folgende Zusammensetzung umfasst:
zumindest eine erste Basispolymerkomponente mit
für eine kovalente
Vernetzung und für eine koordinative Vernetzung geeigneten funktionellen
Gruppen,
sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer,
und zumindest einen koordinativen Vernetzer,
wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem kovalenten Vernetzer im
molaren Überschuss vorliegt,
zur Befestigung von Leitungen vorzugsweise im Innenraum von PKW.
Auch die der Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang zugrunde liegende
Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 vom 12. Juni 2023 umfasst 9
Patentansprüche mit einem Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis
9 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind. Der Patentanspruch 1 lautet:
1. Verwendung eines
klebend ausgerüsteten Klebebandes mit einer
Trägerschicht aus einem Spinnvlies, wobei die Trägerschicht ein
Flächengewicht von 40 bis 140 g/m² aufweist und wobei die Trägerschicht
zumindest einseitig mit einer vernetzten Klebemasse, vorzugsweise
Haftklebemasse ausgerüstet
ist, die vor der Vernetzung die
folgende
Zusammensetzung umfasst:
zumindest eine erste Basispolymerkomponente mit
für eine kovalente
Vernetzung und
für eine koordinative Vernetzung geeigneten funktionellen Gruppen,
sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer,
und zumindest einen koordinativen Vernetzer,
wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem kovalenten Vernetzer im
molaren Überschuss vorliegt,
zur Befestigung von Leitungen auf Innenraum-Dekorteilen eines Pkws,
insbesondere auf einem Dachhimmel, auf einem Türseitenteil oder auf einem
Kofferraumdeckel im Innenraum von einem PKW.
Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden unter anderem die
folgenden Entgegenhaltungen diskutiert, deren Nummerierung beibehalten wird:
WO 2017/140 459 A1
EP 2 128 212 A2
FUNG, W. und HARDCASTLE, M., Textiles in automotive engineering,
Woodhead Publishing Limited, Cambridge England, 2001, S. 15-21. –
ISBN 1 85573 493 1
DE 298 04 431 U1
Lösungen zur Kabelbefestigung im Fahrzeuginnenraum,
D1
D2
D3
D7
D9
www.tesa.com, Mai 2018
D10
D11
DE 103 29 994 A1
DE 103 49 107 A1
Die Aufrechterhaltung des Streitpatents im beschränkten Umfang wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass der
fachkundige Chemiker mit
Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
und Herstellung von Klebebändern, Folienlaminaten und Klebestreifen dem
Dokument D1 ein streitpatentgemäßes Klebeband zum Ummanteln von
Kabelsätzen entnehme, das nur den temperaturstabilen Träger offen lasse. Ein
solcher gehe jedoch aus dem Dokument D7 hervor, welches Spinnvliesträger mit
einem Flächengewicht von 60 bis 100 g/m² in Klebebändern zum Ummanteln von
Kabelsätzen nenne. Die Kombination dieser Dokumente lege das Befestigen von
Leitungen im Innenraum von einem Pkw nahe, da sich dort bekanntermaßen
Kabelbäume befänden.
Demgegenüber sei auch die Verwendung nach dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 nahegelegt gewesen. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
gehe jedoch eine Einschränkung des Ortes einher, auf welchem die Befestigung
der Leitungen erfolge, nämlich auf Innenraum-Dekorteilen. Dazu gäben die
Dokumente D1 und D7 weder Hinweis noch Anregung, so dass diese Verwendung
auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Nach ihrer Auffassung bestehe zwischen den Hilfsanträgen 1 und 2 sachlich kein
Unterschied, welcher auch im Beschluss der Patentabteilung nicht zu erkennen
sei. Die Patentabteilung bewerte die Kombination von D1 und D7 als dahingehend
einschlägig, Kabelbäume generell im Innenraum eines Pkw zu platzieren.
Dokument D1 unterscheide sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch
die Angaben der Trägerschicht als Spinnvlies mit einem Flächengewicht von 40
bis 140 g/m2. Von D1 ausgehend bestehe das objektive technische Problem darin,
einen alternativen Träger zu berücksichtigen und einzusetzen. Einen solchen
alternativen Träger offenbare D2, was den Gegenstand der aufrechterhaltenen
Fassung in Kombination mit D1 nahelege. Auch die Kombination von D7 mit D1
leite den Fachmann zum Gegenstand des Streitpatents, da kein Unterschied
zwischen der Verwendung eines Klebebandes zur Befestigung von Leitungen „im
Innenraum eines Pkws“
im Vergleich
zu
seiner Befestigung
„auf
Innenraumdekorteilen des Pkws“ bestehe.
Innenraum-Dekorteile seien ein
Bestandteil des Pkw-Innenraums, etwa der im Streitpatent, in Absatz [0090],
genannte „Standard-Dachhimmel PET-Vlies“. Laut Dokument D3 bildeten Vlies-
Beschichtungen auf den Oberflächen des Innenraumes eines Pkws heutzutage
den Standard, und D1 stelle auf Haftklebemassen für gekrümmte Oberflächen ab,
wobei die Klebefläche rau sein könne. Die Klebemasse der D1 erweise sich als
geeignet für alle Innenraumoberflächen auf Vliesbasis bei einem Pkw, ebenso für
die Verklebung auf sich selbst, d.h. auf einem Vliesträger. Auch die
Kombinationen D1 und D2 oder D1 und D7 führten folglich zum Gegenstand nach
beschränkt aufrechterhaltenem Streitpatent. Schließlich weise das Dokument D1
im Zusammenhang mit der Beschreibung von Klebebändern, die mit der
spezifischen Klebemasse der D1 ausgerüstet seien, auf die Druckschrift D10 hin.
Diese betreffe mit Acrylatmassen beschichtete Klebebänder im Automobilbau mit
Spinnvliesträger und
lege den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag wegen des gebrauchsüblichen Flächengewichts des Vliesträgers
ebenfalls nahe. Dokument D9 beschreibe die Verwendung eines Klebebandes mit
Acrylatkleber aus einem Vlies zur Befestigung von Leitungen auf einem
Dachhimmel im Innenraum des betreffenden Pkws, was den Gegenstand des
Streitpatents auch im Lichte der Dokumente D9, D1 und D2 und D7 nahelege,
zumal das Streitpatent die Bedeutungslosigkeit des Trägers herausstelle.
Wenn die Patentinhaberin zwischen Ummanteln und Befestigen differenzieren
wolle, belege D11, dass im Endeffekt kein Unterschied zwischen dem in der D11
eingesetzten Klebeband zur Kabelbandagierung und dem Klebeband zur
Befestigung auf den Innenraum-Dekorteilen des Pkws vorliege. In beiden Fällen
kämen eine Acrylat-Haftklebemasse und ein Spinnvliesträger zum Einsatz.
Insoweit lege auch die Kombination der Dokumente D1, D2 und D11 den
Gegenstand des Streitpatents nahe, gleichermaßen die Kombination des
Dokuments D9 mit den Dokumenten D1 und D2, weil es nur darum gehe, mit der
unspezifischen Offenbarung von D9 einhergehende Lücken zu schließen.
Die Einsprechende beantragt:
Den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Juni 2023 aufzuheben und das Patent
DE 10 2019 203 489 vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt:
Die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent DE 10 2019 203 489 in
der am 27. Juni 2023 beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung
aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise:
Das Patent aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsanträgen 1 bis 7 gemäß
Schriftsatz vom 21. August 2025, jeweils mit
- Ansprüchen 1 bis 9
- Beschreibung Seiten 2 – 20 (19 Blatt) vom 27. Juni 2023
- Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin erachtet die Befestigung von Leitungen auf Innenraum-
Dekorteilen als eine Beschränkung gegenüber der Befestigung
im Pkw-
Innenraum. In diesem Zusammenhang sei auch der im Streitpatent angegebene
statische Schertest auf einem Dachhimmel, also einem Innenraum-Dekorteil,
durchgeführt worden. Die dem Fachmann grundsätzlich bekannte Art der
Fixierung von Gegenständen auf einer Oberfläche mittels Klebebandstreifen
(Befestigung) unterscheide sich, wie dies auch D1 und D11 ausführten, eindeutig
vom Ummanteln von Kabelsätzen (Bündeln), da kein „fest anbringen an etwas“
erfolge. Das nächstliegende Dokument D1 ziele auf andere Anwendungen ab als
das Streitpatent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, weshalb D1 nicht
als Ausgangspunkt tauge. Gegenüber der objektiven Aufgabe, ein Klebeband zur
Verfügung zu stellen, das auf rauen Untergründen gut klebe und beim manuellen
Ablängen kein Ausfransen zeige, liege die erfindungsgemäße Lösung eben nicht
in der Bereitstellung eines alternativen Trägers, sondern in der Bereitstellung
eines Spinnvliesträgers mit definiertem Flächengewicht. Dahin führe weder die
Verknüpfung der Dokumente D1 mit D2 bzw. D7, welche sich nicht mit der
Befestigung auf
Innenraum-Dekorteilen befassten oder Fragen wie die
Schneidbarkeit der Klebebänder behandelten, noch die D3, die keine Spinnvliese
erwähne. Zwar zeige D9 ein Klebeband mit PET-Nadelvlies für die Befestigung
von Kabeln auf dem Dachhimmel, der Fachmann habe aber keine Veranlassung,
das Klebeband der D9 mit der Klebemasse der D1 und dem Träger aus D2 oder
D7 zu kombinieren, um so ein vollständig neues Klebeband zu konstruieren. Dies
gelte sinngemäß auch für die Kombination von D1, D2 und D11, da D11
zumindest keinen Vorzug für ein Trägermaterial erkennen lasse. Daher beruhe
bereits die Verwendung nach Hauptantrag auf erfinderischem Zutun,
entsprechend auch die Verwendungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 7.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf
des Streitpatents sind erfüllt.
1. Das
nur
in
der
erteilten Fassung
veröffentlichte Streitpatent
DE 10 2019 203 489 B3 (SP), das nachfolgend auf Basis der angepassten
Beschreibung vom 27. Juni 2023 diskutiert wird, liegt auf dem technischen Gebiet
der Klebebänder. Nach Absatz [0001] der Beschreibung bezieht sich die Erfindung
auf die Verwendung eines Klebebands zum Befestigen von Leitungen auf
Innenraum-Dekorteilen eines Pkws, insbesondere Dachhimmel, Türseitenteil,
Kofferraumdeckel. Einleitend
informiert die Beschreibung darüber, dass
in
Fahrzeuginnenräumen von Pkws befindliche Rund- und Flachkabel insbesondere
über den Dachhimmel verliefen und sicher fixiert werden müssten, wozu
abgelängte Klebebänder dienten. Raue Dachhimmel erforderten eine hohe initiale
Anhaftung und Oberflächenbenetzung, also eine passende und optimierte
Klebmasse, die durch den Träger unterstützt werde, zumal der Andruck gut durch
den Träger auf die Oberfläche weitergegeben werden müsse. Ferner seien bei der
Anwendung statische Lasten zu berücksichtigen, welche
relativ hohe
Vliesgrammaturen sowie eine Repulsionsbeständigkeit der Klebemasse
erforderten. Der Einsatz von einseitigen Klebebändern erfordere eine bestimmte
Kombination von Trägermaterialien und Klebemassen, wobei sich Vliese als
Träger mit relativ hoher Grammatur und scherfeste, harzabgemischte oder auch
wasserbasierte Acrylatmassen als Klebemassen bewährt hätten. Klebebänder mit
Vliesträgern mit hohen Flächengewichten führten aber zu keiner sauberen und
geraden Abrisskante, was
in
der Anwendung
automatische
oder
semiautomatische Dispenser notwendig mache. Das Klebeband
t…®50118
bestehe aus einem Nadelvlies aus PET, das mit einer Acrylatklebemasse
beschichtet und zum Schneiden mit vollautomatischen Klebebanddispensern
geeignet sei. Allerdings könne dieses Klebeband nicht manuell abgelängt werden.
Bekannte Klebebänder mit sehr dünnen Spinnvliesträgern dämpften dagegen
nicht ausreichend. Auch Klebebänder aus Vlies oder Schaum seien bekannt (SP,
[0002-0016]).
Aufgabe der Erfindung sei es, ein Klebeband für die Kabelbefestigung auf
insbesondere Dachhimmeln zur Verfügung zu stellen, welches die Anforderungen
einer hohen initialen Haftung, hoher Beständigkeit gegen anwendungsnahe
Belastungen sowie Verarbeitbarkeit auf manuellen Dispensern ohne Ausfransen
vereine (SP, [0017]).
2. Gelöst werde diese Aufgabe durch die Verwendung nach Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag, der wie folgt gegliedert ist:
1.1
1.2
1.3
Verwendung eines Klebebandes mit einer Trägerschicht
aus einem Spinnvlies,
wobei die Trägerschicht ein Flächengewicht von 40 bis
140 g/m² aufweist und
wobei die Trägerschicht zumindest einseitig mit einer
vernetzten Klebemasse, vorzugsweise Haftklebemasse
ausgerüstet ist,
1.3.1
die vor der Vernetzung die folgende Zusammensetzung
umfasst:
1.3.1.1
zumindest eine erste Basispolymerkomponente mit für
eine kovalente Vernetzung und für eine koordinative
Vernetzung geeigneten funktionellen Gruppen,
1.3.1.2
sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer, und
1.3.1.3
zumindest einen koordinativen Vernetzer,
1.3.1.4 wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem
kovalenten Vernetzer im molaren Überschuss vorliegt,
1.4
1.4.1
zur Befestigung von Leitungen
auf Innenraum-Dekorteilen eines Pkws
1.4.1.1
insbesondere auf einem Dachhimmel, auf einem
Türseitenteil oder auf einem Kofferraumdeckel
1.4.2
im Innenraum von einem PKW
3. Der auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Klebebändern,
Folienlaminaten und Klebestreifen tätige Chemiker mit Masterabschluss oder
einem Abschluss als Chemie-Ingenieur findet im Streitpatent alle Komponenten
des Klebebands gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.3.1.4 im Einzelnen definiert und
seine Anwendung beispielhaft beschrieben (SP, [0020-0075] und [0078-0093]).
Soweit das Klebeband nach Merkmal 1.4 „zur Befestigung von Leitungen“ dient,
beziehen sich die Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 redundant auf den Innenraum des
Pkws, während das fakultative Merkmal 1.4.1.1 beispielhafte Ausgestaltungen
angibt.
Entgegen der Meinung der Einsprechenden betrifft das Befestigen von Leitungen
auf einem Untergrund durch
„Überkleben“ einen anderen Sachverhalt,
insbesondere andere Untergründe, als das Ummanteln von Leitungen mit einem
Klebeband (vgl. D11, [0009]). In der Folge kann nicht angenommen werden, dass
sich ein Klebeband mit definiertem Träger und Klebemasse ohne weiteres für
beide Anwendungen eignet.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Innenraum-Dekorteile eines Pkws nach
Merkmal 1.4.1 einzugehen. Das Streitpatent nennt für derartige Dekorteile zwar
konkrete Beispiele, nämlich Dachhimmel, Türseitenteile und Kofferraumdeckel.
Soweit die Patentinhaberin die objektive Aufgabe der Erfindung darin sieht, ein
Klebeband zur Verfügung zustellen, das auch auf rauen Untergründen gut klebt
und das kein Ausfransen der Ränder beim manuellen Ablängen zeigt, ist darauf
abzustellen, was der Patentanspruch 1 fordert. Danach stellen Dachhimmel, also
Dekorteile mit oftmals rauen Oberflächen, nur eine bevorzugte Ausgestaltung dar,
auf welche die Aufgabe unter Maßgabe der Auslegung nicht beschränkt werden
darf.
4. Die Neuheit (§ 3 PatG) der geltend beanspruchten Verwendung
ist
anzuerkennen. Denn keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart
für sich die streitpatentgemäße Verwendung mit allen das Klebeband und den Ort
der Anbringung betreffenden Merkmalen.
5. Hingegen beruht die mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchte
Verwendung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf abzustellen, was die
Erfindung des Streitpatents gegenüber dem bekannten Stand der Technik leistet,
sowie, ob der Fachmann durch den Stand der Technik angeregt war, zu der
erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen.
b) Demgegenüber und im Lichte der bereits geschilderten streitpatentgemäßen
Aufgabe, die auch die objektive Aufgabe bildet, findet das Dokument D9 das
vorrangige Interesse des Fachmanns.
Das Streitpatent selbst beginnt die Diskussion zu zweckmäßigen Klebebändern im
Stand der Technik in Absatz [0012] mit der Beschreibung des Klebebands t…
als ein mit Acrylatklebemasse beschichtetes Klebeband aus einem PET-
Nadelvlies für die Verwendung nach Patentanspruch 1. Dieses weise den Nachteil
auf, nicht manuell abgelängt werden zu können, was durch das Gegenbeispiel 1
im Streitpatent mit dem konkreten Klebeband
t… PV2 aus dieser
Produktreihe gestützt wird (SP, [0090-0092] „Gegenbeispiel 1: Schneiderfolg,
Schneidkante, Dimensionsstabilität).
Auch die von den Parteien als Stand der Technik nicht in Zweifel gezogene
Produktbeschreibung D9 ordnet dieses spezielle Klebeband in die Produktgruppe
50118 ein (D9, S. 3 Tab. Sp. 3). Danach handelt es sich um ein einseitig mit
modifiziertem Acrylat beschichtetes Klebeband mit einem weißen Vlies als Träger
(D9, a.a.O.), das bereits zwei von drei Kriterien gemäß der streitpatentgemäßen
Aufgabe, nämlich eine hohe initiale Haftung und eine hohe Beständigkeit gegen
anwendungsnahe Belastungen, erfüllt (SP, [0017] im Vergleich mit D9, S. 3 Tab.
„Sofortklebkraft“ und Teilstr. 1 und 2 in Abs. 1: „Sicherer Halt auch bei vertikaler
Lagerung und beim Transport“ bzw. „Hohe Werte bei Sofort- und Endklebkraft
sowie Scherfestigkeit“). Ebenso genügen die weiteren, in D9 vorgestellten
Klebebänder aus dieser Produktgruppe
(D9, a.a.O.),
t… PV0 und
t… PV1, den beiden Kriterien. Weiter illustriert D9 die Verwendung der
Klebebänder zur Befestigung von Kabelsätzen auf unterschiedlichen Substraten,
vom Dachhimmel über Kunststoffteile bis zur Karosserie mittels Überkleben (D9,
S. 2 Abb. unten Mitte und S. 4 Abb.) und die durch den weichen und flexiblen
Träger ermöglichte Geräuschdämpfung (D9, S. 2 Sp. 1 und 2, S. 3 Tab.
„Vibrations- und Geräuschdämpfung“), welche das Streitpatent zwar anspricht
(SP, [0012] und [0013]), aber nicht weiter verfolgt.
Zum dritten Kriterium, kein Ausfransen bei manuellem Ablängen, macht D9 keine
Angaben.
Mithin beschreibt D9 Klebebandlösungen zur Kabelfixierung auf Pkw-
Dachhimmeln
(Merkmalsgruppe 1.4) und offenbart drei Varianten eines
Klebebands mit Vliesträger, auf denen unterschiedliche Klebemassen auf
Acrylatbasis
(wasserbasiert, modifiziert) aufgetragen sind.
In D9
fehlen
Detailangaben zu den Trägern oder zu den Klebemassen (Merkmale 1.1, 1.2 und
Merkmalsgruppe 1.3), weshalb der Fachmann, vor die Aufgabe des Streitpatents
gestellt, nicht umhin kommt, konkret ausgestaltete Klebemassen und fransenfrei
handeinreißbare Materialien für den Vliesträger bereitzustellen. Er greift dazu auf
bekannte bzw. empfohlene zweckdienliche Materialien zurück.
Hinsichtlich der Zusammensetzung eines Acrylatklebers nimmt das Streitpatent
Bezug auf das schon in den ursprünglichen Unterlagen (AT) zitierte Dokument D1
(AT, S. 7 Z. 16-17; SP, [0032]). Dieses betrifft u.a. Klebebänder und Klebefolien,
die ein- oder beidseitig mit einer Schicht der streitpatentgemäßen Haftklebemasse
ausgerüstet sind (D1, S. 24, Abs. 2: „insbesondere auf einer Seite einer
Trägerschicht“ und Anspr. 1 und 2; Merkmale 1.3-1.3.1.4). Zudem spricht D1
Anwendungen der Klebeprodukte an, auch in der „Autoindustrie" (D1, S. 25 Z. 1),
und weist diese als geeignet zum Ummanteln von Kabelsätzen in Kraftfahrzeugen
aus, wobei das langgestreckte Gut/der Kabelsatz in axialer Richtung von dem
Band umhüllt werden kann (D1, S. 29 2. Abs.). Dass dies mit den Klebemassen
der D1 „vorteilhaft“ geschieht, schränkt die Verwendungsmöglichkeiten des in D1
offenbarten, einseitig beschichteten Klebebandes nicht ein. Insoweit entnimmt der
Fachmann der D1 einen sich an die Oberflächenkontur anpassenden
Acrylatkleber (D1, S. 1 Abs. 2), den er für die Anwendung gemäß D9 ohne
Weiteres in Betracht zieht, auch deshalb, weil D9 modifizierte Acrylate als
Haftkleber verwendet, die gemäß D1 sogar bevorzugt sind (D1, S. 6 Abs. 2
„Acrylat-Copolymere, Polymermischungen). Weiter beschreibt D1 vorteilhafte
Eigenschaften
der Produkte,
etwa Temperaturbeständigkeit,
einfache
Verarbeitung, geringfügiges Abflaggen und keine Kabelversprödung (D1, S. 30
1. Abs.).
Die Lehre des Dokuments D1 unterscheidet sich von dem geltenden
Patentanspruch 1 des Streitpatents weiter dahingehend, dass D1 keine
Trägerschicht aus Spinnvlies (Merkmal 1.1) mit Flächengewicht von 40 bis 140 g/m2 (Merkmal 1.2) anspricht. Der streitpatentgemäßen Aufgabe folgend, wird
der Fachmann nach Vliesmaterialien Ausschau halten, die eine gute
Handeinreißbarkeit erwarten lassen.
Informationen zu Trägermaterialien,
insbesondere zum Ummanteln von
langgestrecktem Gut, wie
insbesondere Kabelsätzen, erhält er aus der
Druckschrift D2, die Spinnvliese nach Merkmal 1.1 mit Flächengewichten nach
Merkmal 1.2 als zweckdienliche Träger empfiehlt (D2, Anspr. 1; Flächengewicht
von 30 bis 120 g/m2). Das Dokument D2 sieht ausdrücklich und
in
Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 vor, dass das
Klebeband mit Acrylat-Kleberbeschichtung (D2, Anspr. 10; vgl. Acrylatkleber in D9
oder D1) auch in Form von Bandabschnitten oder als Stanzling vorliegen kann
(D2, [0062] S. 8/9). Diese Art der Konfektionierung eignet sich für das Überkleben
von Kabeln, nicht aber für das Umhüllen und erschließt sich dem Fachmann als
geeignete Wahl für den Einsatz gemäß Dokument D9. Schließlich und maßgeblich
weist D2 das Klebeband ausdrücklich als gut handeinreißbar aus (D2, [0021], S. 9
Tab. drittle. Z.).
Somit ist auch diese Auswahl fachüblichem Handeln überantwortet und begründet
keine erfinderische Tätigkeit.
c) Dem Einwand der Patentinhaberin, der Fachmann müsse mangels
Detailangaben in D9 ein vollständig neues Klebeband entwickeln, ist nicht
zuzustimmen. Denn er bedient sich, wie ausgeführt, ausgehend von der
hinsichtlich der Materialien für das Klebeband bereits eingeschränkten und damit
den Lösungsweg des Streitpatents vorzeichnenden Lehre der D9 bekannter und
empfohlener Materialien für den Träger und den Kleber des Klebebands.
Soweit die Patentinhaberin eine genaue Abstimmung von Haftkleber und
Trägermaterial für den streitpatentgemäßen Einsatzzweck vonnöten sieht, ist nicht
erkennbar, dass merkliche Synergien zwischen Träger und Haftkleber zum Tragen
kämen. Im Gegenteil belegt das Gegenbeispiel 5 des Streitpatents, dass auch
geringere als die beanspruchten Flächengewichte eines Spinnvlies-Trägers
ausreichen, um alle aufgabengemäßen Kriterien zu erfüllen (SP, [0090-0092]).
Umgekehrt lässt D9 nicht den Schluss zu, dass unterschiedliche Klebemassen bei
„weißen Vliesen“ als Trägermaterialien zu signifikanten Unterschieden hinsichtlich
Sofortklebkraft oder Scherfestigkeit führen würden (D9, S. 3 Tab.).
Auch wenn, wie dies die Patentinhaberin anhand des aufgezeigten Standes der
Technik begründet, der diskutierte Stand der Technik unterschiedliche und
teilweise widersprüchliche Befunde zur Handeinreißbarkeit von Spinnvliesen
aufzeigt (D2, [0007] „Klebebänder oft nicht mit der Hand einzureißen“; D7, S. 4
Abs. 2 und Abs. S. 5/6: „Reißkräfte […], die denen von Klebebändern mit
aufwendig hergestelltem Vliesträger entsprechen“), hindert dieser Umstand den
Fachmann nicht daran, die in D2 gegebene Empfehlung zu nutzen und das Vlies
bei Bedarf und vom Anspruchswortlaut des Streitpatents nicht abweichend zu
übernähen. Dass D2 ein übernähtes Vlies beansprucht, während der
Patentanspruch 1 des Streitpatents insoweit offengehalten sei, mithin auch
„unbehandelte Spinnvliese“ lehre, kann nicht begründen, dass der „Kern“ des
Streitpatents im Einsatz „unbehandelter“ Vliese liege, wie die Patentinhaberin
meint. Denn auch die Ausführungsbeispiele des Streitpatents verwenden bereits
verfestigte, kalandrierte Spinnvliese als Träger (SP, [0081] „Diamantprägung“).
Soweit die Lehre der D2 im Übernähen vorverfestigter Vliese (D2, [0071]) besteht,
wird dort aber auch angesprochen, dass schon ein geringfügiges Übernähen zu
anwendungsgerechten Eigenschaften führt (D2, [0076]), was dem Fachmann
einen fließenden Übergang der Eigenschaften übernähter und nicht übernähter
Spinnvliese verdeutlicht.
Mithin beruht der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, so dass die auf diesen Patentanspruch zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 9 ebenfalls keinen Bestand haben.
III.
Die Verwendungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 können gleichermaßen keine
erfinderische Tätigkeit begründen.
1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
ist zwar zulässig auf die
Befestigung auf einen Dachhimmel im Innenraum von einem Pkw präzisiert (AT
S. 29 Z. 22-26; SP [0076] und Anspr. 1), es gelten aber die oben genannten, der
Patentfähigkeit entgegenstehenden Gründe unverändert. Denn schon D9 betrifft
die Befestigung von Kabelsätzen an Dachhimmeln (D9, S. 2 Sp. 1 Abs. 2, S. 3,
Tabelle).
2.
In den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 korrespondierenden
Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ist ergänzt, dass das
Spinnvlies durch eine
thermische Behandlung,
insbesondere durch einen
beheizten Kalander, durch Luft- oder Wasserstrahlen verfestigt ist. Es kann
unbeantwortet bleiben, ob diese in der Beschreibung des Streitpatents offenbarten
Maßnahmen (AT S. 4 Z. 29-34; SP [0020]) über die sich einem Fachmann
erschließenden Maßnahmen und Materialien gemäß erteiltem Patentanspruch 2
(B3-Schrift) oder gemäß Hauptantrag hinausgehen. Denn die Verfestigung von
Vliesen mittels Luft- oder Wasserstrahlen oder beheiztem Kalander wird in der
streitpatentgemäße Vliese lehrenden Druckschrift D2 bereits vorweggenommen
(D2, [0032], [0033], Anspr. 8 und 9) und kann damit keine erfinderische Tätigkeit
begründen.
3. Dies gilt sinngemäß auch für die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen
4 und 5, die gleichermaßen mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1
korrespondieren und dadurch ergänzt sind, dass das Spinnvlies durch einen
beheizten Kalander verfestigt ist.
4. Schließlich fordern die dem Hauptantrag und Hilfsantrag 1 entsprechenden
Hilfsanträge 6 und 7 zulässig (AT und SP, jeweils Anspr. 1) zusätzlich eine nur
einseitig
ausgerüstete
Trägerschicht. Diese
ist
das
überwiegende
Gestaltungsmerkmal der Klebebänder gemäß D9 (D9, S. 3 Tabellenüberschrift),
von welcher der Fachmann zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe ausgeht,
und wird auch in D1 und D2 gelehrt (D1, S. 24 vorle. Abs. Z. 3 und 4; D2,
Anspr. 1).
Mit den nicht bestandsfähigen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7
haben auch die jeweils darauf bezogenen Unteransprüche 2 bis 9 keinen Bestand.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Otten-Dünnweber
Münzberg
Freudenreich
Nielsen