Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 25.09.2025 – 14 W (pat) 30/23

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250925B14Wpat30.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 30/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das deutsche Patent 10 2019 203 489

ECLI:DE:BPatG:2025:250925B14Wpat30.23.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dipl.-

Chem. Dr. Münzberg sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und

Dr. Nielsen beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Juni 2023 aufgehoben.

2. Das Patent DE 10 2019 203 489 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2019 203 489 mit der Bezeichnung

„Verwendung eines Klebebands zum Befestigen von Leitungen insbesondere auf

Untergründen wie die

Innenraum-Dekorteile eines Pkws,

insbesondere

Dachhimmel, Türseitenteil, Kofferraumdeckel“ im beschränkten Umfang gemäß

Hilfsantrag 2 vom 12. Juni 2023 aufrechterhalten.

Die erteilte Anspruchsfassung des Streitpatents umfasst 9 Patentansprüche mit

einem Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 9 unmittelbar oder

mittelbar zurückbezogen sind, und der den folgenden Wortlaut hat:

1. Verwendung eines Klebebandes mit einer Trägerschicht aus einem Spinnvlies, wobei die Trägerschicht ein Flächengewicht von 40 bis 140 g/m2 aufweist und wobei die Trägerschicht zumindest einseitig mit einer vernetzten Klebemasse,

vorzugsweise Haftklebemasse ausgerüstet ist, die vor der Vernetzung die

folgende Zusammensetzung umfasst:

zumindest eine erste Basispolymerkomponente mit

für eine kovalente

Vernetzung und für eine koordinative Vernetzung geeigneten funktionellen

Gruppen,

sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer,

und zumindest einen koordinativen Vernetzer,

wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem kovalenten Vernetzer im

molaren Überschuss vorliegt,

zur Befestigung von Leitungen vorzugsweise im Innenraum von PKW.

Auch die der Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang zugrunde liegende

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 vom 12. Juni 2023 umfasst 9

Patentansprüche mit einem Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis

9 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind. Der Patentanspruch 1 lautet:

1. Verwendung eines

klebend ausgerüsteten Klebebandes mit einer

Trägerschicht aus einem Spinnvlies, wobei die Trägerschicht ein

Flächengewicht von 40 bis 140 g/m² aufweist und wobei die Trägerschicht

zumindest einseitig mit einer vernetzten Klebemasse, vorzugsweise

Haftklebemasse ausgerüstet

ist, die vor der Vernetzung die

folgende

Zusammensetzung umfasst:

zumindest eine erste Basispolymerkomponente mit

für eine kovalente

Vernetzung und

für eine koordinative Vernetzung geeigneten funktionellen Gruppen,

sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer,

und zumindest einen koordinativen Vernetzer,

wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem kovalenten Vernetzer im

molaren Überschuss vorliegt,

zur Befestigung von Leitungen auf Innenraum-Dekorteilen eines Pkws,

insbesondere auf einem Dachhimmel, auf einem Türseitenteil oder auf einem

Kofferraumdeckel im Innenraum von einem PKW.

Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden unter anderem die

folgenden Entgegenhaltungen diskutiert, deren Nummerierung beibehalten wird:

WO 2017/140 459 A1

EP 2 128 212 A2

FUNG, W. und HARDCASTLE, M., Textiles in automotive engineering,

Woodhead Publishing Limited, Cambridge England, 2001, S. 15-21. –

ISBN 1 85573 493 1

DE 298 04 431 U1

Lösungen zur Kabelbefestigung im Fahrzeuginnenraum,

D1

D2

D3

D7

D9

www.tesa.com, Mai 2018

D10

D11

DE 103 29 994 A1

DE 103 49 107 A1

Die Aufrechterhaltung des Streitpatents im beschränkten Umfang wurde im

Wesentlichen damit begründet, dass der

fachkundige Chemiker mit

Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung

und Herstellung von Klebebändern, Folienlaminaten und Klebestreifen dem

Dokument D1 ein streitpatentgemäßes Klebeband zum Ummanteln von

Kabelsätzen entnehme, das nur den temperaturstabilen Träger offen lasse. Ein

solcher gehe jedoch aus dem Dokument D7 hervor, welches Spinnvliesträger mit

einem Flächengewicht von 60 bis 100 g/m² in Klebebändern zum Ummanteln von

Kabelsätzen nenne. Die Kombination dieser Dokumente lege das Befestigen von

Leitungen im Innenraum von einem Pkw nahe, da sich dort bekanntermaßen

Kabelbäume befänden.

Demgegenüber sei auch die Verwendung nach dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 nahegelegt gewesen. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

gehe jedoch eine Einschränkung des Ortes einher, auf welchem die Befestigung

der Leitungen erfolge, nämlich auf Innenraum-Dekorteilen. Dazu gäben die

Dokumente D1 und D7 weder Hinweis noch Anregung, so dass diese Verwendung

auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Nach ihrer Auffassung bestehe zwischen den Hilfsanträgen 1 und 2 sachlich kein

Unterschied, welcher auch im Beschluss der Patentabteilung nicht zu erkennen

sei. Die Patentabteilung bewerte die Kombination von D1 und D7 als dahingehend

einschlägig, Kabelbäume generell im Innenraum eines Pkw zu platzieren.

Dokument D1 unterscheide sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch

die Angaben der Trägerschicht als Spinnvlies mit einem Flächengewicht von 40

bis 140 g/m2. Von D1 ausgehend bestehe das objektive technische Problem darin,

einen alternativen Träger zu berücksichtigen und einzusetzen. Einen solchen

alternativen Träger offenbare D2, was den Gegenstand der aufrechterhaltenen

Fassung in Kombination mit D1 nahelege. Auch die Kombination von D7 mit D1

leite den Fachmann zum Gegenstand des Streitpatents, da kein Unterschied

zwischen der Verwendung eines Klebebandes zur Befestigung von Leitungen „im

Innenraum eines Pkws“

im Vergleich

zu

seiner Befestigung

„auf

Innenraumdekorteilen des Pkws“ bestehe.

Innenraum-Dekorteile seien ein

Bestandteil des Pkw-Innenraums, etwa der im Streitpatent, in Absatz [0090],

genannte „Standard-Dachhimmel PET-Vlies“. Laut Dokument D3 bildeten Vlies-

Beschichtungen auf den Oberflächen des Innenraumes eines Pkws heutzutage

den Standard, und D1 stelle auf Haftklebemassen für gekrümmte Oberflächen ab,

wobei die Klebefläche rau sein könne. Die Klebemasse der D1 erweise sich als

geeignet für alle Innenraumoberflächen auf Vliesbasis bei einem Pkw, ebenso für

die Verklebung auf sich selbst, d.h. auf einem Vliesträger. Auch die

Kombinationen D1 und D2 oder D1 und D7 führten folglich zum Gegenstand nach

beschränkt aufrechterhaltenem Streitpatent. Schließlich weise das Dokument D1

im Zusammenhang mit der Beschreibung von Klebebändern, die mit der

spezifischen Klebemasse der D1 ausgerüstet seien, auf die Druckschrift D10 hin.

Diese betreffe mit Acrylatmassen beschichtete Klebebänder im Automobilbau mit

Spinnvliesträger und

lege den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag wegen des gebrauchsüblichen Flächengewichts des Vliesträgers

ebenfalls nahe. Dokument D9 beschreibe die Verwendung eines Klebebandes mit

Acrylatkleber aus einem Vlies zur Befestigung von Leitungen auf einem

Dachhimmel im Innenraum des betreffenden Pkws, was den Gegenstand des

Streitpatents auch im Lichte der Dokumente D9, D1 und D2 und D7 nahelege,

zumal das Streitpatent die Bedeutungslosigkeit des Trägers herausstelle.

Wenn die Patentinhaberin zwischen Ummanteln und Befestigen differenzieren

wolle, belege D11, dass im Endeffekt kein Unterschied zwischen dem in der D11

eingesetzten Klebeband zur Kabelbandagierung und dem Klebeband zur

Befestigung auf den Innenraum-Dekorteilen des Pkws vorliege. In beiden Fällen

kämen eine Acrylat-Haftklebemasse und ein Spinnvliesträger zum Einsatz.

Insoweit lege auch die Kombination der Dokumente D1, D2 und D11 den

Gegenstand des Streitpatents nahe, gleichermaßen die Kombination des

Dokuments D9 mit den Dokumenten D1 und D2, weil es nur darum gehe, mit der

unspezifischen Offenbarung von D9 einhergehende Lücken zu schließen.

Die Einsprechende beantragt:

Den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Juni 2023 aufzuheben und das Patent

DE 10 2019 203 489 vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt:

Die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent DE 10 2019 203 489 in

der am 27. Juni 2023 beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung

aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise:

Das Patent aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsanträgen 1 bis 7 gemäß

Schriftsatz vom 21. August 2025, jeweils mit

- Ansprüchen 1 bis 9

- Beschreibung Seiten 2 – 20 (19 Blatt) vom 27. Juni 2023

- Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin erachtet die Befestigung von Leitungen auf Innenraum-

Dekorteilen als eine Beschränkung gegenüber der Befestigung

im Pkw-

Innenraum. In diesem Zusammenhang sei auch der im Streitpatent angegebene

statische Schertest auf einem Dachhimmel, also einem Innenraum-Dekorteil,

durchgeführt worden. Die dem Fachmann grundsätzlich bekannte Art der

Fixierung von Gegenständen auf einer Oberfläche mittels Klebebandstreifen

(Befestigung) unterscheide sich, wie dies auch D1 und D11 ausführten, eindeutig

vom Ummanteln von Kabelsätzen (Bündeln), da kein „fest anbringen an etwas“

erfolge. Das nächstliegende Dokument D1 ziele auf andere Anwendungen ab als

das Streitpatent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, weshalb D1 nicht

als Ausgangspunkt tauge. Gegenüber der objektiven Aufgabe, ein Klebeband zur

Verfügung zu stellen, das auf rauen Untergründen gut klebe und beim manuellen

Ablängen kein Ausfransen zeige, liege die erfindungsgemäße Lösung eben nicht

in der Bereitstellung eines alternativen Trägers, sondern in der Bereitstellung

eines Spinnvliesträgers mit definiertem Flächengewicht. Dahin führe weder die

Verknüpfung der Dokumente D1 mit D2 bzw. D7, welche sich nicht mit der

Befestigung auf

Innenraum-Dekorteilen befassten oder Fragen wie die

Schneidbarkeit der Klebebänder behandelten, noch die D3, die keine Spinnvliese

erwähne. Zwar zeige D9 ein Klebeband mit PET-Nadelvlies für die Befestigung

von Kabeln auf dem Dachhimmel, der Fachmann habe aber keine Veranlassung,

das Klebeband der D9 mit der Klebemasse der D1 und dem Träger aus D2 oder

D7 zu kombinieren, um so ein vollständig neues Klebeband zu konstruieren. Dies

gelte sinngemäß auch für die Kombination von D1, D2 und D11, da D11

zumindest keinen Vorzug für ein Trägermaterial erkennen lasse. Daher beruhe

bereits die Verwendung nach Hauptantrag auf erfinderischem Zutun,

entsprechend auch die Verwendungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 7.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf

des Streitpatents sind erfüllt.

1. Das

nur

in

der

erteilten Fassung

veröffentlichte Streitpatent

DE 10 2019 203 489 B3 (SP), das nachfolgend auf Basis der angepassten

Beschreibung vom 27. Juni 2023 diskutiert wird, liegt auf dem technischen Gebiet

der Klebebänder. Nach Absatz [0001] der Beschreibung bezieht sich die Erfindung

auf die Verwendung eines Klebebands zum Befestigen von Leitungen auf

Innenraum-Dekorteilen eines Pkws, insbesondere Dachhimmel, Türseitenteil,

Kofferraumdeckel. Einleitend

informiert die Beschreibung darüber, dass

in

Fahrzeuginnenräumen von Pkws befindliche Rund- und Flachkabel insbesondere

über den Dachhimmel verliefen und sicher fixiert werden müssten, wozu

abgelängte Klebebänder dienten. Raue Dachhimmel erforderten eine hohe initiale

Anhaftung und Oberflächenbenetzung, also eine passende und optimierte

Klebmasse, die durch den Träger unterstützt werde, zumal der Andruck gut durch

den Träger auf die Oberfläche weitergegeben werden müsse. Ferner seien bei der

Anwendung statische Lasten zu berücksichtigen, welche

relativ hohe

Vliesgrammaturen sowie eine Repulsionsbeständigkeit der Klebemasse

erforderten. Der Einsatz von einseitigen Klebebändern erfordere eine bestimmte

Kombination von Trägermaterialien und Klebemassen, wobei sich Vliese als

Träger mit relativ hoher Grammatur und scherfeste, harzabgemischte oder auch

wasserbasierte Acrylatmassen als Klebemassen bewährt hätten. Klebebänder mit

Vliesträgern mit hohen Flächengewichten führten aber zu keiner sauberen und

geraden Abrisskante, was

in

der Anwendung

automatische

oder

semiautomatische Dispenser notwendig mache. Das Klebeband

t…®50118

bestehe aus einem Nadelvlies aus PET, das mit einer Acrylatklebemasse

beschichtet und zum Schneiden mit vollautomatischen Klebebanddispensern

geeignet sei. Allerdings könne dieses Klebeband nicht manuell abgelängt werden.

Bekannte Klebebänder mit sehr dünnen Spinnvliesträgern dämpften dagegen

nicht ausreichend. Auch Klebebänder aus Vlies oder Schaum seien bekannt (SP,

[0002-0016]).

Aufgabe der Erfindung sei es, ein Klebeband für die Kabelbefestigung auf

insbesondere Dachhimmeln zur Verfügung zu stellen, welches die Anforderungen

einer hohen initialen Haftung, hoher Beständigkeit gegen anwendungsnahe

Belastungen sowie Verarbeitbarkeit auf manuellen Dispensern ohne Ausfransen

vereine (SP, [0017]).

2. Gelöst werde diese Aufgabe durch die Verwendung nach Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag, der wie folgt gegliedert ist:

1.1

1.2

1.3

Verwendung eines Klebebandes mit einer Trägerschicht

aus einem Spinnvlies,

wobei die Trägerschicht ein Flächengewicht von 40 bis

140 g/m² aufweist und

wobei die Trägerschicht zumindest einseitig mit einer

vernetzten Klebemasse, vorzugsweise Haftklebemasse

ausgerüstet ist,

1.3.1

die vor der Vernetzung die folgende Zusammensetzung

umfasst:

1.3.1.1

zumindest eine erste Basispolymerkomponente mit für

eine kovalente Vernetzung und für eine koordinative

Vernetzung geeigneten funktionellen Gruppen,

1.3.1.2

sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer, und

1.3.1.3

zumindest einen koordinativen Vernetzer,

1.3.1.4 wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem

kovalenten Vernetzer im molaren Überschuss vorliegt,

1.4

1.4.1

zur Befestigung von Leitungen

auf Innenraum-Dekorteilen eines Pkws

1.4.1.1

insbesondere auf einem Dachhimmel, auf einem

Türseitenteil oder auf einem Kofferraumdeckel

1.4.2

im Innenraum von einem PKW

3. Der auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Klebebändern,

Folienlaminaten und Klebestreifen tätige Chemiker mit Masterabschluss oder

einem Abschluss als Chemie-Ingenieur findet im Streitpatent alle Komponenten

des Klebebands gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.3.1.4 im Einzelnen definiert und

seine Anwendung beispielhaft beschrieben (SP, [0020-0075] und [0078-0093]).

Soweit das Klebeband nach Merkmal 1.4 „zur Befestigung von Leitungen“ dient,

beziehen sich die Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 redundant auf den Innenraum des

Pkws, während das fakultative Merkmal 1.4.1.1 beispielhafte Ausgestaltungen

angibt.

Entgegen der Meinung der Einsprechenden betrifft das Befestigen von Leitungen

auf einem Untergrund durch

„Überkleben“ einen anderen Sachverhalt,

insbesondere andere Untergründe, als das Ummanteln von Leitungen mit einem

Klebeband (vgl. D11, [0009]). In der Folge kann nicht angenommen werden, dass

sich ein Klebeband mit definiertem Träger und Klebemasse ohne weiteres für

beide Anwendungen eignet.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Innenraum-Dekorteile eines Pkws nach

Merkmal 1.4.1 einzugehen. Das Streitpatent nennt für derartige Dekorteile zwar

konkrete Beispiele, nämlich Dachhimmel, Türseitenteile und Kofferraumdeckel.

Soweit die Patentinhaberin die objektive Aufgabe der Erfindung darin sieht, ein

Klebeband zur Verfügung zustellen, das auch auf rauen Untergründen gut klebt

und das kein Ausfransen der Ränder beim manuellen Ablängen zeigt, ist darauf

abzustellen, was der Patentanspruch 1 fordert. Danach stellen Dachhimmel, also

Dekorteile mit oftmals rauen Oberflächen, nur eine bevorzugte Ausgestaltung dar,

auf welche die Aufgabe unter Maßgabe der Auslegung nicht beschränkt werden

darf.

4. Die Neuheit (§ 3 PatG) der geltend beanspruchten Verwendung

ist

anzuerkennen. Denn keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart

für sich die streitpatentgemäße Verwendung mit allen das Klebeband und den Ort

der Anbringung betreffenden Merkmalen.

5. Hingegen beruht die mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchte

Verwendung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf abzustellen, was die

Erfindung des Streitpatents gegenüber dem bekannten Stand der Technik leistet,

sowie, ob der Fachmann durch den Stand der Technik angeregt war, zu der

erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen.

b) Demgegenüber und im Lichte der bereits geschilderten streitpatentgemäßen

Aufgabe, die auch die objektive Aufgabe bildet, findet das Dokument D9 das

vorrangige Interesse des Fachmanns.

Das Streitpatent selbst beginnt die Diskussion zu zweckmäßigen Klebebändern im

Stand der Technik in Absatz [0012] mit der Beschreibung des Klebebands t…

als ein mit Acrylatklebemasse beschichtetes Klebeband aus einem PET-

Nadelvlies für die Verwendung nach Patentanspruch 1. Dieses weise den Nachteil

auf, nicht manuell abgelängt werden zu können, was durch das Gegenbeispiel 1

im Streitpatent mit dem konkreten Klebeband

t… PV2 aus dieser

Produktreihe gestützt wird (SP, [0090-0092] „Gegenbeispiel 1: Schneiderfolg,

Schneidkante, Dimensionsstabilität).

Auch die von den Parteien als Stand der Technik nicht in Zweifel gezogene

Produktbeschreibung D9 ordnet dieses spezielle Klebeband in die Produktgruppe

50118 ein (D9, S. 3 Tab. Sp. 3). Danach handelt es sich um ein einseitig mit

modifiziertem Acrylat beschichtetes Klebeband mit einem weißen Vlies als Träger

(D9, a.a.O.), das bereits zwei von drei Kriterien gemäß der streitpatentgemäßen

Aufgabe, nämlich eine hohe initiale Haftung und eine hohe Beständigkeit gegen

anwendungsnahe Belastungen, erfüllt (SP, [0017] im Vergleich mit D9, S. 3 Tab.

„Sofortklebkraft“ und Teilstr. 1 und 2 in Abs. 1: „Sicherer Halt auch bei vertikaler

Lagerung und beim Transport“ bzw. „Hohe Werte bei Sofort- und Endklebkraft

sowie Scherfestigkeit“). Ebenso genügen die weiteren, in D9 vorgestellten

Klebebänder aus dieser Produktgruppe

(D9, a.a.O.),

t… PV0 und

t… PV1, den beiden Kriterien. Weiter illustriert D9 die Verwendung der

Klebebänder zur Befestigung von Kabelsätzen auf unterschiedlichen Substraten,

vom Dachhimmel über Kunststoffteile bis zur Karosserie mittels Überkleben (D9,

S. 2 Abb. unten Mitte und S. 4 Abb.) und die durch den weichen und flexiblen

Träger ermöglichte Geräuschdämpfung (D9, S. 2 Sp. 1 und 2, S. 3 Tab.

„Vibrations- und Geräuschdämpfung“), welche das Streitpatent zwar anspricht

(SP, [0012] und [0013]), aber nicht weiter verfolgt.

Zum dritten Kriterium, kein Ausfransen bei manuellem Ablängen, macht D9 keine

Angaben.

Mithin beschreibt D9 Klebebandlösungen zur Kabelfixierung auf Pkw-

Dachhimmeln

(Merkmalsgruppe 1.4) und offenbart drei Varianten eines

Klebebands mit Vliesträger, auf denen unterschiedliche Klebemassen auf

Acrylatbasis

(wasserbasiert, modifiziert) aufgetragen sind.

In D9

fehlen

Detailangaben zu den Trägern oder zu den Klebemassen (Merkmale 1.1, 1.2 und

Merkmalsgruppe 1.3), weshalb der Fachmann, vor die Aufgabe des Streitpatents

gestellt, nicht umhin kommt, konkret ausgestaltete Klebemassen und fransenfrei

handeinreißbare Materialien für den Vliesträger bereitzustellen. Er greift dazu auf

bekannte bzw. empfohlene zweckdienliche Materialien zurück.

Hinsichtlich der Zusammensetzung eines Acrylatklebers nimmt das Streitpatent

Bezug auf das schon in den ursprünglichen Unterlagen (AT) zitierte Dokument D1

(AT, S. 7 Z. 16-17; SP, [0032]). Dieses betrifft u.a. Klebebänder und Klebefolien,

die ein- oder beidseitig mit einer Schicht der streitpatentgemäßen Haftklebemasse

ausgerüstet sind (D1, S. 24, Abs. 2: „insbesondere auf einer Seite einer

Trägerschicht“ und Anspr. 1 und 2; Merkmale 1.3-1.3.1.4). Zudem spricht D1

Anwendungen der Klebeprodukte an, auch in der „Autoindustrie" (D1, S. 25 Z. 1),

und weist diese als geeignet zum Ummanteln von Kabelsätzen in Kraftfahrzeugen

aus, wobei das langgestreckte Gut/der Kabelsatz in axialer Richtung von dem

Band umhüllt werden kann (D1, S. 29 2. Abs.). Dass dies mit den Klebemassen

der D1 „vorteilhaft“ geschieht, schränkt die Verwendungsmöglichkeiten des in D1

offenbarten, einseitig beschichteten Klebebandes nicht ein. Insoweit entnimmt der

Fachmann der D1 einen sich an die Oberflächenkontur anpassenden

Acrylatkleber (D1, S. 1 Abs. 2), den er für die Anwendung gemäß D9 ohne

Weiteres in Betracht zieht, auch deshalb, weil D9 modifizierte Acrylate als

Haftkleber verwendet, die gemäß D1 sogar bevorzugt sind (D1, S. 6 Abs. 2

„Acrylat-Copolymere, Polymermischungen). Weiter beschreibt D1 vorteilhafte

Eigenschaften

der Produkte,

etwa Temperaturbeständigkeit,

einfache

Verarbeitung, geringfügiges Abflaggen und keine Kabelversprödung (D1, S. 30

1. Abs.).

Die Lehre des Dokuments D1 unterscheidet sich von dem geltenden

Patentanspruch 1 des Streitpatents weiter dahingehend, dass D1 keine

Trägerschicht aus Spinnvlies (Merkmal 1.1) mit Flächengewicht von 40 bis 140 g/m2 (Merkmal 1.2) anspricht. Der streitpatentgemäßen Aufgabe folgend, wird

der Fachmann nach Vliesmaterialien Ausschau halten, die eine gute

Handeinreißbarkeit erwarten lassen.

Informationen zu Trägermaterialien,

insbesondere zum Ummanteln von

langgestrecktem Gut, wie

insbesondere Kabelsätzen, erhält er aus der

Druckschrift D2, die Spinnvliese nach Merkmal 1.1 mit Flächengewichten nach

Merkmal 1.2 als zweckdienliche Träger empfiehlt (D2, Anspr. 1; Flächengewicht

von 30 bis 120 g/m2). Das Dokument D2 sieht ausdrücklich und

in

Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 vor, dass das

Klebeband mit Acrylat-Kleberbeschichtung (D2, Anspr. 10; vgl. Acrylatkleber in D9

oder D1) auch in Form von Bandabschnitten oder als Stanzling vorliegen kann

(D2, [0062] S. 8/9). Diese Art der Konfektionierung eignet sich für das Überkleben

von Kabeln, nicht aber für das Umhüllen und erschließt sich dem Fachmann als

geeignete Wahl für den Einsatz gemäß Dokument D9. Schließlich und maßgeblich

weist D2 das Klebeband ausdrücklich als gut handeinreißbar aus (D2, [0021], S. 9

Tab. drittle. Z.).

Somit ist auch diese Auswahl fachüblichem Handeln überantwortet und begründet

keine erfinderische Tätigkeit.

c) Dem Einwand der Patentinhaberin, der Fachmann müsse mangels

Detailangaben in D9 ein vollständig neues Klebeband entwickeln, ist nicht

zuzustimmen. Denn er bedient sich, wie ausgeführt, ausgehend von der

hinsichtlich der Materialien für das Klebeband bereits eingeschränkten und damit

den Lösungsweg des Streitpatents vorzeichnenden Lehre der D9 bekannter und

empfohlener Materialien für den Träger und den Kleber des Klebebands.

Soweit die Patentinhaberin eine genaue Abstimmung von Haftkleber und

Trägermaterial für den streitpatentgemäßen Einsatzzweck vonnöten sieht, ist nicht

erkennbar, dass merkliche Synergien zwischen Träger und Haftkleber zum Tragen

kämen. Im Gegenteil belegt das Gegenbeispiel 5 des Streitpatents, dass auch

geringere als die beanspruchten Flächengewichte eines Spinnvlies-Trägers

ausreichen, um alle aufgabengemäßen Kriterien zu erfüllen (SP, [0090-0092]).

Umgekehrt lässt D9 nicht den Schluss zu, dass unterschiedliche Klebemassen bei

„weißen Vliesen“ als Trägermaterialien zu signifikanten Unterschieden hinsichtlich

Sofortklebkraft oder Scherfestigkeit führen würden (D9, S. 3 Tab.).

Auch wenn, wie dies die Patentinhaberin anhand des aufgezeigten Standes der

Technik begründet, der diskutierte Stand der Technik unterschiedliche und

teilweise widersprüchliche Befunde zur Handeinreißbarkeit von Spinnvliesen

aufzeigt (D2, [0007] „Klebebänder oft nicht mit der Hand einzureißen“; D7, S. 4

Abs. 2 und Abs. S. 5/6: „Reißkräfte […], die denen von Klebebändern mit

aufwendig hergestelltem Vliesträger entsprechen“), hindert dieser Umstand den

Fachmann nicht daran, die in D2 gegebene Empfehlung zu nutzen und das Vlies

bei Bedarf und vom Anspruchswortlaut des Streitpatents nicht abweichend zu

übernähen. Dass D2 ein übernähtes Vlies beansprucht, während der

Patentanspruch 1 des Streitpatents insoweit offengehalten sei, mithin auch

„unbehandelte Spinnvliese“ lehre, kann nicht begründen, dass der „Kern“ des

Streitpatents im Einsatz „unbehandelter“ Vliese liege, wie die Patentinhaberin

meint. Denn auch die Ausführungsbeispiele des Streitpatents verwenden bereits

verfestigte, kalandrierte Spinnvliese als Träger (SP, [0081] „Diamantprägung“).

Soweit die Lehre der D2 im Übernähen vorverfestigter Vliese (D2, [0071]) besteht,

wird dort aber auch angesprochen, dass schon ein geringfügiges Übernähen zu

anwendungsgerechten Eigenschaften führt (D2, [0076]), was dem Fachmann

einen fließenden Übergang der Eigenschaften übernähter und nicht übernähter

Spinnvliese verdeutlicht.

Mithin beruht der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, so dass die auf diesen Patentanspruch zurückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 9 ebenfalls keinen Bestand haben.

III.

Die Verwendungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 können gleichermaßen keine

erfinderische Tätigkeit begründen.

1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

ist zwar zulässig auf die

Befestigung auf einen Dachhimmel im Innenraum von einem Pkw präzisiert (AT

S. 29 Z. 22-26; SP [0076] und Anspr. 1), es gelten aber die oben genannten, der

Patentfähigkeit entgegenstehenden Gründe unverändert. Denn schon D9 betrifft

die Befestigung von Kabelsätzen an Dachhimmeln (D9, S. 2 Sp. 1 Abs. 2, S. 3,

Tabelle).

2.

In den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 korrespondierenden

Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ist ergänzt, dass das

Spinnvlies durch eine

thermische Behandlung,

insbesondere durch einen

beheizten Kalander, durch Luft- oder Wasserstrahlen verfestigt ist. Es kann

unbeantwortet bleiben, ob diese in der Beschreibung des Streitpatents offenbarten

Maßnahmen (AT S. 4 Z. 29-34; SP [0020]) über die sich einem Fachmann

erschließenden Maßnahmen und Materialien gemäß erteiltem Patentanspruch 2

(B3-Schrift) oder gemäß Hauptantrag hinausgehen. Denn die Verfestigung von

Vliesen mittels Luft- oder Wasserstrahlen oder beheiztem Kalander wird in der

streitpatentgemäße Vliese lehrenden Druckschrift D2 bereits vorweggenommen

(D2, [0032], [0033], Anspr. 8 und 9) und kann damit keine erfinderische Tätigkeit

begründen.

3. Dies gilt sinngemäß auch für die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen

4 und 5, die gleichermaßen mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1

korrespondieren und dadurch ergänzt sind, dass das Spinnvlies durch einen

beheizten Kalander verfestigt ist.

4. Schließlich fordern die dem Hauptantrag und Hilfsantrag 1 entsprechenden

Hilfsanträge 6 und 7 zulässig (AT und SP, jeweils Anspr. 1) zusätzlich eine nur

einseitig

ausgerüstete

Trägerschicht. Diese

ist

das

überwiegende

Gestaltungsmerkmal der Klebebänder gemäß D9 (D9, S. 3 Tabellenüberschrift),

von welcher der Fachmann zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe ausgeht,

und wird auch in D1 und D2 gelehrt (D1, S. 24 vorle. Abs. Z. 3 und 4; D2,

Anspr. 1).

Mit den nicht bestandsfähigen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7

haben auch die jeweils darauf bezogenen Unteransprüche 2 bis 9 keinen Bestand.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Otten-Dünnweber

Münzberg

Freudenreich

Nielsen