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BPatG Beschluss vom 09.10.2025 – 25 W (pat) 23/24

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091025B25Wpat23

Zitiert 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 23/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 001 516.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:091025B25Wpat23/24

Gründe§

I.

Am 2. Februar 2023 ist das Zeichen

colour your life

für nachfolgende Waren als Wortmarke angemeldet worden:

Klasse 30:

Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse;

Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte

[Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen;

Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck;

Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen

[pulverförmig]; Lakritz

[Süßwaren]; Lakritzenstangen

[Süßwaren];

Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause

[Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis];

Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für

Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln;

Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren;

zuckerfreie Bonbons;

Zuckerwaren

als Christbaumschmuck;

Brausepulver

[Süßwaren];

Brausepulvermischungen;

Puffreis;

Puffreiskugeln

mit

Brausebezug;

Puffmaiskugeln

mit

Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz

und/oder Fruchtgummi und/oder Schaumzucker; Brausekomprimate.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30,

besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 18. Dezember 2023 wurde

die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der

vorliegend vor allem angesprochene inländische Endverbraucher werde die aus

einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „colour your life“

ohne Interpretationsaufwand als werbeübliche Aufforderung verstehen, das Leben

durch den Kauf von Waren bzw. durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen

bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten. Das Anmeldezeichen habe

keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und weise daher keinen für das

Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder

Prägnanz auf. Als werbeübliche Aufforderung, das Leben durch den Kauf von

Waren bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten, sei „colour your life“

dem Verbraucher im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren

unmittelbar verständlich. Denn der Produktbereich der Süßwaren sei

anerkanntermaßen durch eine überaus große Formen-, Gestaltungs- und

Farbenvielfalt gekennzeichnet. Darüber hinaus sei der angesprochene Verkehr

daran gewöhnt, Mischungen von Lebensmittel und vor allem von Süßigkeiten in

einer Packung angeboten zu bekommen. Vor diesem Hintergrund werde der

Verkehr „colour your life“ lediglich als Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform

im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben

abwechslungsreicher mache. Es sei zwar generell nicht ausgeschlossen, dass sich

ausschließlich beschreibende Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer

Marke verbinden würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass ein merklicher

und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen

Summe ihrer Bestandteile bestehe. Die angemeldete Bezeichnung weise jedoch

keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer

oder semantischer Art auf, die von dem rein sachbezogenen Aussagegehalt

wegführen könnten. Selbst wenn die angemeldete Wortfolge eine Vielzahl von

Interpretationsmöglichkeiten biete, weil der Verkehr keine einheitliche Vorstellung

dahingehend habe, was unter „colour“ und damit unter der Wortfolge genau zu

verstehen sei, zumal es sich bei „colour your life“ nicht um eine feststehende

Redewendung

in der englischen Sprache handele, könne dies nicht die

Unterscheidungskraft begründen. Bei Werbeslogans und anderen allgemein

gefassten Angaben sei eine gewisse inhaltliche Unschärfe unvermeidbar bzw.

gewollt,

um

einen möglichst weiten

Bereich waren-

und/oder

dienstleistungsbezogener

(positiver) Eigenschaften erfassen zu können.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise

bei der Wortfolge „colour your life“ die werblich anpreisende Hinweiswirkung, nicht

jedoch die markenrechtliche Herkunftsfunktion im Vordergrund stehe. Ihrer

Eintragung als Marke stehe somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass

das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der

Markenanmeldung versäumt habe, auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im

relevanten Warensektor abzustellen und alle praktisch bedeutsamen und

naheliegenden Verwendungen zu berücksichtigen. Es könne folglich von der

konkreten Art und Weise der Zeichenanbringung abhängen, ob ein Zeichen von den

angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis

verstanden werde (unter Verweis auf BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 20 -

Neuschwanstein). Im Sektor der in Klasse 30 angemeldeten Backwaren, Süßwaren

und Snacks sei es üblich, die entsprechenden Lebensmittel auf der Oberfläche der

Ware selbst markenmäßig zu kennzeichnen. Eine markenmäßige Verwendung

finde somit nicht lediglich auf der Primär- und Sekundärverpackung statt, sondern

auch auf den zu verspeisenden Lebensmitteln an sich. Diese Art der Verwendung

des Anmeldezeichens habe das Deutsche Patent- und Markenamt nicht

berücksichtigt. Die Kennzeichnung der Oberfläche einer Schokoladentafel oder

eines Biskuits mit dem angemeldeten Zeichen „colour your life“ werde der Verkehr

als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen, zumal eine Markierung der

Produktsubstanz von Lebensmitteln mit Werbeaussagen nicht üblich sei.

Darüber hinaus widersprächen die vom Deutschen Patent- und Markenamt

formulierten Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer richtlinienkonformen

Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b)

der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Marken. Bei richtlinienkonformer Auslegung des Markengesetzes könne

auf Erkenntnisse des Unionsmarkenrechts zurückgegriffen werden. Insofern seien

die Eintragungen der beiden Marken UM 009 012 221 „COLOUR YOUR LIFE“ und

UM 018 685 889 „Colour your life“ im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft

des Anmeldezeichens mit zu berücksichtigen.

Ebenso bestehe an ihm kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG. Ein solches könne nur dann bejaht werden, wenn der Aussagegehalt

eines Zeichens so deutlich und unmissverständlich hervortrete, dass die beteiligten

Verkehrskreise sofort und unmittelbar einen konkreten und direkten Bezug

zwischen der Marke sowie den Waren und Dienstleistungen herstellen könnten,

ohne dass es eines besonderen Denk- oder Interpretationsprozesses bedarf. Es

müsse dementsprechend eine leicht zu erkennende Eigenschaft der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen benennen. Bei den beanspruchten Waren der Klasse

30 handele es sich um alltägliche geringpreisige Lebensmittel wie Backwaren,

Süßwaren und Snacks. Der Erwerb erfordere keinen erheblichen finanziellen,

zeitlichen oder gedanklichen Aufwand, so dass beim Kauf nur geringe

durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werde. Die angesprochenen

Verkehrskreise würden sich folglich beim Erwerb der beanspruchten Waren nicht

intensiv mit dem Zeichen auseinandersetzen. Kein Bestandteil der in Rede

stehenden Wortfolge „colour your life“ nehme konkret Bezug auf die Art der Waren.

Es handele sich bei ihr nicht um eine feststehende englische Redewendung mit

eindeutigem Bedeutungsgehalt. Sie könne ohne einen

interpretierenden

Zwischenschritt nicht verstanden werden, da sie eine Metapher sei. Eine rein

buchstabengetreue Interpretation des Zeichens im Sinne von „Färbe dein Leben“

führe ausschließlich zu sinnfreien Bedeutungen. Der englische Begriff „colour“

könne mit „färben“, „ausmalen“, „beeinflussen“, „beschönigen“ oder auch „erröten“

übersetzt werden und sei bereits per se mehrdeutig. Zudem erhalte er innerhalb des

Anmeldezeichens eine neue Bedeutung. Grammatikalisch sei das Anmeldezeichen

zudem nicht im Indikativ formuliert, wie es eine beschreibende Sachaussage sein

müsste, sondern im Imperativ. Darüber hinaus enthalte es keine Adjektive, denen

ein beschreibender Gehalt entnommen werden könne. Keine der vorliegend in

Betracht kommenden Bedeutungsalternativen vermittele einen konkreten, direkten

und leicht zu erkennenden Bezug zur den in Rede stehenden Waren der Klasse 30.

Vielmehr beziehe sich die Wortfolge „colour your life“ auf die Art und Weise, das

eigene Leben zu gestalten. Die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts,

der Verkehr werde „colour your life“ als „Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform

im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben

abwechslungsreicher macht“ bedürfe so vieler gedanklicher Zwischenschritte, dass

kein konkreter, direkter und leicht zu erkennender Bezug der Marke zu den

erfassten Waren hergestellt werden könne.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 30, vom 18. Dezember 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die

Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 18. November

2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 sowie auf

den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten

Wortzeichens

colour your life

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der

Klasse 30 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13

- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung

von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt

es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22

- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung

- stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug

aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans sowie

sonstige spruchartige Wortfolgen, an deren markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin

keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an klassische Wortmarken.

Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan

oder einer spruchartigen Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche

Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht, auch wenn er sie einem

bestimmten Unternehmen zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen

Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die

in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die

notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 290 ff.; EuGH GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip

der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig

ist, dass die Herkunfts- die

Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398/08 P vom 21. Oktober 2010 -

Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn das

gegenständliche Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht,

sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an

Interpretationsaufwand erfordert oder beim Verkehr einen Denkprozess auslöst

(vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 298), wobei Kürze,

Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die

Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.

Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge

„colour your life“ nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

2. Sie setzt sich zusammen aus einfachsten Begriffen des englischen

Grundwortschatzes

(vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund-

und

Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, Klett-Verlag, 2009), dessen Kenntnis beim

maßgeblichen inländischen Verkehr grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl.

u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 - pjur/pure; BPatG 33 W (pat) 14/08 -

FLATRATE; 24 W (pat) 52/99 - 21st Century; 33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower;

25 W (pat) 128/14 - easy Schutz; 25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT). Zudem sind

die englischen Wörter „colour“ und „life“ sprachlich eng verwandt mit ihren

deutschen Entsprechungen „kolorieren“ und „Leben“. Vor diesem Hintergrund ist

anzunehmen, dass selbst die von Süß- und Backwaren angesprochenen breiten

Endverbraucherkreise, die - worauf die Anmelderin zu Recht hinweist - beim Erwerb

von Lebensmitteln des alltäglichen Gebrauchs keine besondere Aufmerksamkeit

walten lassen, die Bedeutung des Anmeldezeichens „Mache dein Leben bunt“,

„Bring Farbe in Dein Leben“ oder „Bringen Sie Farbe in Ihr Leben“ problemlos

erkennen

werden

(vgl.

Google-Übersetzer

„https://translate.google.com/?hl=de&sl=auto&tl=de&text=colour

unter

your

life&op=translate“; Wörterbuch der Redewendungen unter „phrasen.com“; Glosbe-

Wörterbuch unter „https://de.glosbe.com/en/de/Colour your life!“ als Anlage 1 zum

gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024).

3. In diesem Sinne ist die in Rede stehende Wortfolge ausweislich der Recherchen

des Senats

im

Inland bereits vor dem Anmeldetag

in verschiedensten

Zusammenhängen in der Schreibweise sowohl der Anmeldung „colour your life“

(British English) als auch „color your life“ ohne „u“ (American English) verwendet

worden (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). So

findet sich im Internet „colo(u)r your life“ seit Januar 2023 als Bezeichnung einer

Tapetenkollektion (vgl. „https://rasch.de/Kollektionen/Color-your-life/“), im Februar

2019 als werbende Anpreisung eines Tattoostudios

(vgl.

„https://tattoospirit.de/tsp2/08529-plauen-color-your-life/“) sowie seit September 2022 als Thema

eines Online-Malkurses (vgl. „https://www.color-your-life.online/shop/“).

Neben diesen Verwendungen als werbehafte Aufforderung zum Erwerb von Waren

oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Farben oder

Farbgestaltungen im Vordergrund stehen, hat sich „colo(u)r your life“ zudem

kontextunabhängig zu einem Fun- oder Mottospruch entwickelt. Dies wird

beispielsweise daran deutlich, dass er Bestandteil verschiedenster der Inspiration

und Motivation dienender Motive ist. Sie können im Internet heruntergeladen und

zum Bedrucken von Gegenständen oder zur Bebilderung von Texten, Blogs,

Websites

etc.

eingesetzt werden

(vgl.

„https://www.dreamstime.com/“;

„https://www.lovethispic.com/“; „https://www.vectorstock.com/“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). Dies zeigt die Beliebtheit der

angemeldeten Wortkombination gleichermaßen als Werbe- und Dekorationsmittel.

Angesichts des nachweislichen Gebrauchs im Inland kann mithin dahinstehen,

inwieweit es sich bei „colo(u)r your life“ um eine feststehende Redewendung im

Englischen handelt.

4. Angesichts dieser vielfältigen und anbieterübergreifenden Verwendungen kommt

dem Anmeldezeichen

trotz seiner Einprägsamkeit nicht die notwendige

Individualität und Originalität zu, um in Verbindung mit den beanspruchten Waren

der Klasse 30 vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.

Vielmehr wird es auch

in diesem Kontext als geläufiger Werbespruch

wahrgenommen.

Bei den in Rede stehenden Produkten der Klasse 30

„Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse;

Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte

[Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen;

Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck;

Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen

[pulverförmig]; Lakritz

[Süßwaren]; Lakritzenstangen

[Süßwaren];

Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause

[Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis];

Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für

Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln;

Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren;

zuckerfreie Bonbons;

Zuckerwaren

als Christbaumschmuck;

Brausepulver

[Süßwaren];

Brausepulvermischungen;

Puffreis;

Puffreiskugeln

mit

Brausebezug;

Puffmaiskugeln

mit

Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz

und/oder Fruchtgummi und/oder Schaumzucker; Brausekomprimate“

handelt es sich um Süß- und Backwaren sowie um Speiseeis. Bei diesen

Erzeugnissen haben Farben verschiedene Funktionen. Sie dienen zum einen der

Verzierung und Steigerung der Attraktivität, was insbesondere dann von besonderer

Bedeutung ist, wenn sie sich an Kinder wenden. Zum anderen stehen Farben für

verschiedene Geschmacksrichtungen. Sie orientieren sich häufig an dem Farbton

der Früchte, nach denen die Süßigkeit, die Backware oder das Speiseeis schmeckt.

Beispielhaft können in diesem Zusammenhang folgende Fundstellen genannt

werden (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024):

-

„Bunte Früchtchen“ zur Bezeichnung einer Mischung von Bonbons

unterschiedlicher, durch Farben kenntlich gemachter Obst-

Geschmacksrichtungen

(vgl.

„https://www.amazon.de/Bunte-

Früchtchen-Bonbon-Mix-zuckerfrei“)

oder

- „Bunter Mix“ zur Bezeichnung einer Schokobox mit verschiedenen,

entsprechend farblich gekennzeichneten Schokoladensorten (vgl.

„https://www.amazon.de/Ritter-Sport-mini-Bunter-Mix/“).

Schließlich werden - wie sich aus den weiteren Belegen gemäß Anlage 4 zum

gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 ergibt - mit Farben verschiedene

Arten von Süßwaren, wie Lutscher, Fruchtgummis, Bonbons, saure Schlangen oder

Schaumzucker, voneinander abgegrenzt

(vgl.

„Bunte Mischung“ unter

„https://www.amazon.de/1000g-Süßwaren-Mixbeutel-Bunte-Mischung/“;

„Bunter

Süßigkeiten-Mix“

unter

„https://www.amazon.de/Nachfüllbeutel-Freude-

Süßigkeiten-Mix-Fruchtgummi-Kaubonbons/“;

„Bunte

Tüte“

unter

„https://www.ebay.de/itm“).

Diese gerade im Bereich der Süß- und Backwaren sowie der Speiseeisprodukte

anzutreffende Farbenvielfalt greift die durch das Anmeldezeichen vermittelte

Aussage „Mache dein Leben bunt“ auf. „Bunt“ kommt hierbei die Bedeutung

„abwechslungsreich“ oder „vielfältig“ zu. Insofern lassen sich der Wortfolge „colour

your life“ verschiedene Werbebotschaften entnehmen. Sie regt einmal dazu an, im

Sinne einer Abwechslung alle mit ihr gekennzeichneten Produkte zu probieren. Des

Weiteren bringt sie zum Ausdruck, dass der Genuss der angemeldeten Waren das

Leben bunt und (farben-)froh erscheinen lässt. Es gestaltet sich folglich aufregender

und

interessanter. Des Weiteren umschreibt das Anmeldezeichen das

Glücksgefühl, das mit dem Konsum von Zucker, der in allen beanspruchten Waren

enthalten ist, einhergehen kann, da er das Belohnungszentrum im Gehirn aktiviert.

Auch hierdurch mag vieles bunter, lebendiger und besser wirken. Demgegenüber

sind die von der Anmelderin geltend gemachten Bedeutungsalternativen, wie u. a.

„das eigene Leben mit Inhalt oder Sinn zu füllen“, „im eigenen Leben Trauer zu

überwinden“, „das eigene Leben abwechslungsreicher zu gestalten“ oder „das

eigene Leben zu beschönigen oder gar zu verfälschen“, fernliegender. Im Übrigen

ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens bereits dann zu verneinen, wenn eine

seiner Bedeutungen beschreibender Natur ist und/oder als Werbespruch aufgefasst

wird. Zudem reicht der allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten

hervorgerufene

Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8, Rn. 207 und 208).

5. Die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens kann auch nicht mit dem von der

Anmelderin ins Feld geführten Umstand, dass es im Bereich der Back- und

Süßwaren üblich sei, Kennzeichnungen direkt auf ihnen anzubringen, begründet

werden. Selbst wenn diese Art der Verwendung nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung als praktisch bedeutsam anzusehen und damit

in die

markenrechtliche Prüfung einzubeziehen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194, Rn. 33

- AS/DPMA [#darferdas?]), so ist davon auszugehen, dass die Wortfolge „colour

your life“ auch auf der Produktoberfläche nur als herstellerübergreifend verwendeter

Spruch, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. Denn

entgegen der Auffassung der Anmelderin finden sich ausweislich der Belege in

Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 direkt auf Back- und

Süßwaren auch rein werbehafte Anpreisungen in Form von:

a) Persönlichen Ansprachen

- „Für Dich“ auf Marzipan-Nougatpralinen,

- „Herzlichen Glückwunsch“ auf einer Zartbitterschokoladentafel,

- „I mog Di“ auf Lebkuchenherzen,

- „EINFACH SO“ als Einzelbuchstaben auf den Stücken einer als Telegramm

ausgestalteten Schokoladentafel,

- „NICE TO SWEET YOU“ auf einem Stück einer Schokoladentafel,

- „with Love“ auf einem Schokoladenherzen oder

- „Happy Birthday“ auf einer Marzipantorte,

b) Umweltbotschaften

„20 % [für neue Bäume]“ auf einer Tafel „Die gute Schokolade“,

c) Beschreibenden Angaben

- „Betthupferl“ auf gefüllten Schokoladenherzen oder

- „MADE WITH LOVE“ auf Keksen.

Insofern kann allein aus dem Ort der Anbringung des Slogans nicht ohne weiteres

auf seine Eignung als Herkunftshinweis geschlossen werden. Vielmehr ist auf den

Bedeutungsgehalt der in die Back- und Süßwaren eingeprägten Wörter abzustellen,

die davon abhängig als Sachangaben, Werbebotschaften oder Kennzeichen vom

Verkehr wahrgenommen werden. Demzufolge ist die Annahme gerechtfertigt, dass

die Wortfolge „colour your life“ aufgrund ihrer klar erkennbaren werblichen Aussage

- selbst wenn sie Bestandteil einer angemeldeten Ware ist - vom angesprochenen

Publikum ausschließlich als anpreisender Spruch, nicht jedoch als Mittel zur

Unterscheidung von Produkten anderer Anbieter angesehen wird.

6. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, lässt sich daraus

die Eintragbarkeit des in Rede stehenden Zeichens nicht ableiten. Es wird insoweit

auf die einschlägige umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS

unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51

- BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs

(vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis

I) und des

Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,

425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145

-

Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung

gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen,

sondern

ist vom Gesetz vorgegeben. Hierbei

führen selbst

identische

Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf

Eintragung. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten

Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der

Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine

irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist vielmehr jeder

Einzelfall eigenständig zu prüfen und über ihn zu befinden. Für Voreintragungen

ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006,

229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher

Bundespatentgericht

25 W (pat) 23/24

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am

27. Februar 2026

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle