Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 09.10.2025 – 25 W (pat) 23/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091025B25Wpat23
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 23/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 001 516.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:091025B25Wpat23/24
Gründe§
I.
Am 2. Februar 2023 ist das Zeichen
colour your life
für nachfolgende Waren als Wortmarke angemeldet worden:
Klasse 30:
Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse;
Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte
[Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen;
Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck;
Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen
[pulverförmig]; Lakritz
[Süßwaren]; Lakritzenstangen
[Süßwaren];
Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause
[Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis];
Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für
Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln;
Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren;
zuckerfreie Bonbons;
Zuckerwaren
als Christbaumschmuck;
Brausepulver
[Süßwaren];
Brausepulvermischungen;
Puffreis;
Puffreiskugeln
mit
Brausebezug;
Puffmaiskugeln
mit
Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz
und/oder Fruchtgummi und/oder Schaumzucker; Brausekomprimate.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30,
besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 18. Dezember 2023 wurde
die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der
vorliegend vor allem angesprochene inländische Endverbraucher werde die aus
einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „colour your life“
ohne Interpretationsaufwand als werbeübliche Aufforderung verstehen, das Leben
durch den Kauf von Waren bzw. durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten. Das Anmeldezeichen habe
keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und weise daher keinen für das
Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder
Prägnanz auf. Als werbeübliche Aufforderung, das Leben durch den Kauf von
Waren bunter im Sinne von abwechslungsreicher zu gestalten, sei „colour your life“
dem Verbraucher im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren
unmittelbar verständlich. Denn der Produktbereich der Süßwaren sei
anerkanntermaßen durch eine überaus große Formen-, Gestaltungs- und
Farbenvielfalt gekennzeichnet. Darüber hinaus sei der angesprochene Verkehr
daran gewöhnt, Mischungen von Lebensmittel und vor allem von Süßigkeiten in
einer Packung angeboten zu bekommen. Vor diesem Hintergrund werde der
Verkehr „colour your life“ lediglich als Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform
im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben
abwechslungsreicher mache. Es sei zwar generell nicht ausgeschlossen, dass sich
ausschließlich beschreibende Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer
Marke verbinden würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass ein merklicher
und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen
Summe ihrer Bestandteile bestehe. Die angemeldete Bezeichnung weise jedoch
keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer
oder semantischer Art auf, die von dem rein sachbezogenen Aussagegehalt
wegführen könnten. Selbst wenn die angemeldete Wortfolge eine Vielzahl von
Interpretationsmöglichkeiten biete, weil der Verkehr keine einheitliche Vorstellung
dahingehend habe, was unter „colour“ und damit unter der Wortfolge genau zu
verstehen sei, zumal es sich bei „colour your life“ nicht um eine feststehende
Redewendung
in der englischen Sprache handele, könne dies nicht die
Unterscheidungskraft begründen. Bei Werbeslogans und anderen allgemein
gefassten Angaben sei eine gewisse inhaltliche Unschärfe unvermeidbar bzw.
gewollt,
um
einen möglichst weiten
Bereich waren-
und/oder
dienstleistungsbezogener
(positiver) Eigenschaften erfassen zu können.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise
bei der Wortfolge „colour your life“ die werblich anpreisende Hinweiswirkung, nicht
jedoch die markenrechtliche Herkunftsfunktion im Vordergrund stehe. Ihrer
Eintragung als Marke stehe somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass
das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der
Markenanmeldung versäumt habe, auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im
relevanten Warensektor abzustellen und alle praktisch bedeutsamen und
naheliegenden Verwendungen zu berücksichtigen. Es könne folglich von der
konkreten Art und Weise der Zeichenanbringung abhängen, ob ein Zeichen von den
angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden werde (unter Verweis auf BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 20 -
Neuschwanstein). Im Sektor der in Klasse 30 angemeldeten Backwaren, Süßwaren
und Snacks sei es üblich, die entsprechenden Lebensmittel auf der Oberfläche der
Ware selbst markenmäßig zu kennzeichnen. Eine markenmäßige Verwendung
finde somit nicht lediglich auf der Primär- und Sekundärverpackung statt, sondern
auch auf den zu verspeisenden Lebensmitteln an sich. Diese Art der Verwendung
des Anmeldezeichens habe das Deutsche Patent- und Markenamt nicht
berücksichtigt. Die Kennzeichnung der Oberfläche einer Schokoladentafel oder
eines Biskuits mit dem angemeldeten Zeichen „colour your life“ werde der Verkehr
als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen, zumal eine Markierung der
Produktsubstanz von Lebensmitteln mit Werbeaussagen nicht üblich sei.
Darüber hinaus widersprächen die vom Deutschen Patent- und Markenamt
formulierten Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer richtlinienkonformen
Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b)
der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Marken. Bei richtlinienkonformer Auslegung des Markengesetzes könne
auf Erkenntnisse des Unionsmarkenrechts zurückgegriffen werden. Insofern seien
die Eintragungen der beiden Marken UM 009 012 221 „COLOUR YOUR LIFE“ und
UM 018 685 889 „Colour your life“ im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft
des Anmeldezeichens mit zu berücksichtigen.
Ebenso bestehe an ihm kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Ein solches könne nur dann bejaht werden, wenn der Aussagegehalt
eines Zeichens so deutlich und unmissverständlich hervortrete, dass die beteiligten
Verkehrskreise sofort und unmittelbar einen konkreten und direkten Bezug
zwischen der Marke sowie den Waren und Dienstleistungen herstellen könnten,
ohne dass es eines besonderen Denk- oder Interpretationsprozesses bedarf. Es
müsse dementsprechend eine leicht zu erkennende Eigenschaft der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen benennen. Bei den beanspruchten Waren der Klasse
30 handele es sich um alltägliche geringpreisige Lebensmittel wie Backwaren,
Süßwaren und Snacks. Der Erwerb erfordere keinen erheblichen finanziellen,
zeitlichen oder gedanklichen Aufwand, so dass beim Kauf nur geringe
durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werde. Die angesprochenen
Verkehrskreise würden sich folglich beim Erwerb der beanspruchten Waren nicht
intensiv mit dem Zeichen auseinandersetzen. Kein Bestandteil der in Rede
stehenden Wortfolge „colour your life“ nehme konkret Bezug auf die Art der Waren.
Es handele sich bei ihr nicht um eine feststehende englische Redewendung mit
eindeutigem Bedeutungsgehalt. Sie könne ohne einen
interpretierenden
Zwischenschritt nicht verstanden werden, da sie eine Metapher sei. Eine rein
buchstabengetreue Interpretation des Zeichens im Sinne von „Färbe dein Leben“
führe ausschließlich zu sinnfreien Bedeutungen. Der englische Begriff „colour“
könne mit „färben“, „ausmalen“, „beeinflussen“, „beschönigen“ oder auch „erröten“
übersetzt werden und sei bereits per se mehrdeutig. Zudem erhalte er innerhalb des
Anmeldezeichens eine neue Bedeutung. Grammatikalisch sei das Anmeldezeichen
zudem nicht im Indikativ formuliert, wie es eine beschreibende Sachaussage sein
müsste, sondern im Imperativ. Darüber hinaus enthalte es keine Adjektive, denen
ein beschreibender Gehalt entnommen werden könne. Keine der vorliegend in
Betracht kommenden Bedeutungsalternativen vermittele einen konkreten, direkten
und leicht zu erkennenden Bezug zur den in Rede stehenden Waren der Klasse 30.
Vielmehr beziehe sich die Wortfolge „colour your life“ auf die Art und Weise, das
eigene Leben zu gestalten. Die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts,
der Verkehr werde „colour your life“ als „Hinweis auf eine mögliche Darbietungsform
im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung verstehen, deren Konsum das Leben
abwechslungsreicher macht“ bedürfe so vieler gedanklicher Zwischenschritte, dass
kein konkreter, direkter und leicht zu erkennender Bezug der Marke zu den
erfassten Waren hergestellt werden könne.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 30, vom 18. Dezember 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 18. November
2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 sowie auf
den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten
Wortzeichens
colour your life
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der
Klasse 30 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13
- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung
von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt
es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22
- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte
zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug
aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans sowie
sonstige spruchartige Wortfolgen, an deren markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin
keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an klassische Wortmarken.
Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan
oder einer spruchartigen Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht, auch wenn er sie einem
bestimmten Unternehmen zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die
in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die
notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 290 ff.; EuGH GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip
der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig
ist, dass die Herkunfts- die
Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398/08 P vom 21. Oktober 2010 -
Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn das
gegenständliche Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht,
sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an
Interpretationsaufwand erfordert oder beim Verkehr einen Denkprozess auslöst
(vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 298), wobei Kürze,
Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die
Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.
Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge
„colour your life“ nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
2. Sie setzt sich zusammen aus einfachsten Begriffen des englischen
Grundwortschatzes
(vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund-
und
Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, Klett-Verlag, 2009), dessen Kenntnis beim
maßgeblichen inländischen Verkehr grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl.
u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 - pjur/pure; BPatG 33 W (pat) 14/08 -
FLATRATE; 24 W (pat) 52/99 - 21st Century; 33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower;
25 W (pat) 128/14 - easy Schutz; 25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT). Zudem sind
die englischen Wörter „colour“ und „life“ sprachlich eng verwandt mit ihren
deutschen Entsprechungen „kolorieren“ und „Leben“. Vor diesem Hintergrund ist
anzunehmen, dass selbst die von Süß- und Backwaren angesprochenen breiten
Endverbraucherkreise, die - worauf die Anmelderin zu Recht hinweist - beim Erwerb
von Lebensmitteln des alltäglichen Gebrauchs keine besondere Aufmerksamkeit
walten lassen, die Bedeutung des Anmeldezeichens „Mache dein Leben bunt“,
„Bring Farbe in Dein Leben“ oder „Bringen Sie Farbe in Ihr Leben“ problemlos
erkennen
werden
(vgl.
Google-Übersetzer
„https://translate.google.com/?hl=de&sl=auto&tl=de&text=colour
unter
your
life&op=translate“; Wörterbuch der Redewendungen unter „phrasen.com“; Glosbe-
Wörterbuch unter „https://de.glosbe.com/en/de/Colour your life!“ als Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024).
3. In diesem Sinne ist die in Rede stehende Wortfolge ausweislich der Recherchen
des Senats
im
Inland bereits vor dem Anmeldetag
in verschiedensten
Zusammenhängen in der Schreibweise sowohl der Anmeldung „colour your life“
(British English) als auch „color your life“ ohne „u“ (American English) verwendet
worden (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). So
findet sich im Internet „colo(u)r your life“ seit Januar 2023 als Bezeichnung einer
Tapetenkollektion (vgl. „https://rasch.de/Kollektionen/Color-your-life/“), im Februar
2019 als werbende Anpreisung eines Tattoostudios
(vgl.
„https://tattoospirit.de/tsp2/08529-plauen-color-your-life/“) sowie seit September 2022 als Thema
eines Online-Malkurses (vgl. „https://www.color-your-life.online/shop/“).
Neben diesen Verwendungen als werbehafte Aufforderung zum Erwerb von Waren
oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Farben oder
Farbgestaltungen im Vordergrund stehen, hat sich „colo(u)r your life“ zudem
kontextunabhängig zu einem Fun- oder Mottospruch entwickelt. Dies wird
beispielsweise daran deutlich, dass er Bestandteil verschiedenster der Inspiration
und Motivation dienender Motive ist. Sie können im Internet heruntergeladen und
zum Bedrucken von Gegenständen oder zur Bebilderung von Texten, Blogs,
Websites
etc.
eingesetzt werden
(vgl.
„https://www.dreamstime.com/“;
„https://www.lovethispic.com/“; „https://www.vectorstock.com/“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024). Dies zeigt die Beliebtheit der
angemeldeten Wortkombination gleichermaßen als Werbe- und Dekorationsmittel.
Angesichts des nachweislichen Gebrauchs im Inland kann mithin dahinstehen,
inwieweit es sich bei „colo(u)r your life“ um eine feststehende Redewendung im
Englischen handelt.
4. Angesichts dieser vielfältigen und anbieterübergreifenden Verwendungen kommt
dem Anmeldezeichen
trotz seiner Einprägsamkeit nicht die notwendige
Individualität und Originalität zu, um in Verbindung mit den beanspruchten Waren
der Klasse 30 vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.
Vielmehr wird es auch
in diesem Kontext als geläufiger Werbespruch
wahrgenommen.
Bei den in Rede stehenden Produkten der Klasse 30
„Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher; Butterkekse;
Eiscreme; Erdnusskonfekt; Fruchtgummi; Gebäck; Geleefrüchte
[Süßwaren]; Joghurteis [Speiseeis]; Kakaoerzeugnisse; Karamellen;
Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kekse; Kleingebäck;
Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen
[pulverförmig]; Lakritz
[Süßwaren]; Lakritzenstangen
[Süßwaren];
Lutscher; Mandelkonfekt; Pastillen [Süßwaren]; Puffmais; Schleckbrause
[Süßwaren]; Schokolade; Vegane Schokolade; Sorbets [Speiseeis];
Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für
Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln;
Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; zuckerfreie Zuckerwaren;
zuckerfreie Bonbons;
Zuckerwaren
als Christbaumschmuck;
Brausepulver
[Süßwaren];
Brausepulvermischungen;
Puffreis;
Puffreiskugeln
mit
Brausebezug;
Puffmaiskugeln
mit
Brausepulverbezug; drajierte Erdnüsse; Kombinationen von Lakritz
und/oder Fruchtgummi und/oder Schaumzucker; Brausekomprimate“
handelt es sich um Süß- und Backwaren sowie um Speiseeis. Bei diesen
Erzeugnissen haben Farben verschiedene Funktionen. Sie dienen zum einen der
Verzierung und Steigerung der Attraktivität, was insbesondere dann von besonderer
Bedeutung ist, wenn sie sich an Kinder wenden. Zum anderen stehen Farben für
verschiedene Geschmacksrichtungen. Sie orientieren sich häufig an dem Farbton
der Früchte, nach denen die Süßigkeit, die Backware oder das Speiseeis schmeckt.
Beispielhaft können in diesem Zusammenhang folgende Fundstellen genannt
werden (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024):
-
„Bunte Früchtchen“ zur Bezeichnung einer Mischung von Bonbons
unterschiedlicher, durch Farben kenntlich gemachter Obst-
Geschmacksrichtungen
(vgl.
„https://www.amazon.de/Bunte-
Früchtchen-Bonbon-Mix-zuckerfrei“)
oder
- „Bunter Mix“ zur Bezeichnung einer Schokobox mit verschiedenen,
entsprechend farblich gekennzeichneten Schokoladensorten (vgl.
„https://www.amazon.de/Ritter-Sport-mini-Bunter-Mix/“).
Schließlich werden - wie sich aus den weiteren Belegen gemäß Anlage 4 zum
gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 ergibt - mit Farben verschiedene
Arten von Süßwaren, wie Lutscher, Fruchtgummis, Bonbons, saure Schlangen oder
Schaumzucker, voneinander abgegrenzt
(vgl.
„Bunte Mischung“ unter
„https://www.amazon.de/1000g-Süßwaren-Mixbeutel-Bunte-Mischung/“;
„Bunter
Süßigkeiten-Mix“
unter
„https://www.amazon.de/Nachfüllbeutel-Freude-
Süßigkeiten-Mix-Fruchtgummi-Kaubonbons/“;
„Bunte
Tüte“
unter
„https://www.ebay.de/itm“).
Diese gerade im Bereich der Süß- und Backwaren sowie der Speiseeisprodukte
anzutreffende Farbenvielfalt greift die durch das Anmeldezeichen vermittelte
Aussage „Mache dein Leben bunt“ auf. „Bunt“ kommt hierbei die Bedeutung
„abwechslungsreich“ oder „vielfältig“ zu. Insofern lassen sich der Wortfolge „colour
your life“ verschiedene Werbebotschaften entnehmen. Sie regt einmal dazu an, im
Sinne einer Abwechslung alle mit ihr gekennzeichneten Produkte zu probieren. Des
Weiteren bringt sie zum Ausdruck, dass der Genuss der angemeldeten Waren das
Leben bunt und (farben-)froh erscheinen lässt. Es gestaltet sich folglich aufregender
und
interessanter. Des Weiteren umschreibt das Anmeldezeichen das
Glücksgefühl, das mit dem Konsum von Zucker, der in allen beanspruchten Waren
enthalten ist, einhergehen kann, da er das Belohnungszentrum im Gehirn aktiviert.
Auch hierdurch mag vieles bunter, lebendiger und besser wirken. Demgegenüber
sind die von der Anmelderin geltend gemachten Bedeutungsalternativen, wie u. a.
„das eigene Leben mit Inhalt oder Sinn zu füllen“, „im eigenen Leben Trauer zu
überwinden“, „das eigene Leben abwechslungsreicher zu gestalten“ oder „das
eigene Leben zu beschönigen oder gar zu verfälschen“, fernliegender. Im Übrigen
ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens bereits dann zu verneinen, wenn eine
seiner Bedeutungen beschreibender Natur ist und/oder als Werbespruch aufgefasst
wird. Zudem reicht der allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene
Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8, Rn. 207 und 208).
5. Die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens kann auch nicht mit dem von der
Anmelderin ins Feld geführten Umstand, dass es im Bereich der Back- und
Süßwaren üblich sei, Kennzeichnungen direkt auf ihnen anzubringen, begründet
werden. Selbst wenn diese Art der Verwendung nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung als praktisch bedeutsam anzusehen und damit
in die
markenrechtliche Prüfung einzubeziehen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194, Rn. 33
- AS/DPMA [#darferdas?]), so ist davon auszugehen, dass die Wortfolge „colour
your life“ auch auf der Produktoberfläche nur als herstellerübergreifend verwendeter
Spruch, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. Denn
entgegen der Auffassung der Anmelderin finden sich ausweislich der Belege in
Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 direkt auf Back- und
Süßwaren auch rein werbehafte Anpreisungen in Form von:
a) Persönlichen Ansprachen
- „Für Dich“ auf Marzipan-Nougatpralinen,
- „Herzlichen Glückwunsch“ auf einer Zartbitterschokoladentafel,
- „I mog Di“ auf Lebkuchenherzen,
- „EINFACH SO“ als Einzelbuchstaben auf den Stücken einer als Telegramm
ausgestalteten Schokoladentafel,
- „NICE TO SWEET YOU“ auf einem Stück einer Schokoladentafel,
- „with Love“ auf einem Schokoladenherzen oder
- „Happy Birthday“ auf einer Marzipantorte,
b) Umweltbotschaften
„20 % [für neue Bäume]“ auf einer Tafel „Die gute Schokolade“,
c) Beschreibenden Angaben
- „Betthupferl“ auf gefüllten Schokoladenherzen oder
- „MADE WITH LOVE“ auf Keksen.
Insofern kann allein aus dem Ort der Anbringung des Slogans nicht ohne weiteres
auf seine Eignung als Herkunftshinweis geschlossen werden. Vielmehr ist auf den
Bedeutungsgehalt der in die Back- und Süßwaren eingeprägten Wörter abzustellen,
die davon abhängig als Sachangaben, Werbebotschaften oder Kennzeichen vom
Verkehr wahrgenommen werden. Demzufolge ist die Annahme gerechtfertigt, dass
die Wortfolge „colour your life“ aufgrund ihrer klar erkennbaren werblichen Aussage
- selbst wenn sie Bestandteil einer angemeldeten Ware ist - vom angesprochenen
Publikum ausschließlich als anpreisender Spruch, nicht jedoch als Mittel zur
Unterscheidung von Produkten anderer Anbieter angesehen wird.
6. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, lässt sich daraus
die Eintragbarkeit des in Rede stehenden Zeichens nicht ableiten. Es wird insoweit
auf die einschlägige umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS
unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51
- BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs
(vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis
I) und des
Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,
425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145
-
Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung
gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen,
sondern
ist vom Gesetz vorgegeben. Hierbei
führen selbst
identische
Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf
Eintragung. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten
Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der
Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine
irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist vielmehr jeder
Einzelfall eigenständig zu prüfen und über ihn zu befinden. Für Voreintragungen
ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006,
229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher
Bundespatentgericht
25 W (pat) 23/24
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
27. Februar 2026
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Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle