Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 22.10.2025 – 5 Ni 22/23 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:221025U5Ni22.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 Ni 22/23 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:221025U5Ni22.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 424 170
(DE 60 2011 054 913)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2025 durch den Richter Heimen
als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Dr. Meiser,
Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen
für Recht erkannt:
I. Das Europäische Patent EP 2 424 170 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung
erhalten:
1. A mobile terminal (100) comprising:
a communication unit (110) adapted to communicate with a host (200) and a
device (300);
a search unit (120) adapted to receive content information and device
information from the host (200);
an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device
selection signal, wherein the content selection signal is for selecting a game
content; and
a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command
to
control the selected game content corresponding to the content selection signal
to be outputted to a selected device corresponding to the device selection
signal, wherein the selected device is a video device,
characterized in that
the control unit (150) is adapted to generate the control command for the
selected device based on a control mode and transmits the control command to
the selected device or host (200), and wherein the control unit (150) is adapted
to receive the control mode from the host (200), if the control unit (150) does
not have the control mode for the selected device,
wherein the control mode is adapted to control the selected device, and
wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select a further
mobile terminal as an additional control device for the selected game content
based on the device information received from the host (200).
7. A control method of a mobile terminal (100), comprising:
receiving content information and device information;
receiving a content selection signal and a device selection signal, wherein the
content
selection signal is for selecting a game content;
generating a control command for controlling the selected game content
corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected
device corresponding to the device selection signal, wherein the selected
device is a video device;
transmitting the control command to a host (200); and controlling the
selected device corresponding to the device selection signal,
characterized by the controlling the selected device further comprising:
generating the control command for the selected device based on a control
mode and
transmitting the control command to the selected device or host (200),
and if the control mode is not available for the selected device, receiving the
control
mode from the host (200),
wherein the control mode is adapted to control the selected device, and
wherein the mobile terminal (100) further selects a further mobile terminal as
an additional control device for the selected game content based on the device
information received from the host (200).
10. A system for sharing content, comprising:
a mobile terminal (100);
a host (200); and
a plurality of devices,
wherein the mobile terminal (100) receives content information and device
information from the host (200), selects a game content from the content
information and selects a video device and a further mobile terminal from the
plurality of devices based on the device information received from the host
(200), transmits information
containing the selection of the game content and the selected devices to the
host (200) and
generates and transmits, as a control device, a control command for controlling
the selected game content to be outputted to the selected video device,
wherein the mobile terminal (100) selects the further mobile terminal as an
additional control device for the selected game content; and
wherein the host (200) transmits the content to the selected video device,
characterized in that
each control device generates a respective control
command based on a control mode and transmits the respective control
command to theselected video device or host (200), wherein if the control
device does not have the control mode to control the selected video device
stored therein, the control device receives the control mode from the host (200),
wherein the control mode is adapted to control the selected video device.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die
Beklagte zu 2/3.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 424 170
(Streitpatent – SP), das am 4. August 2011 angemeldet und dessen Erteilung am
19. Dezember 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der
südkoreanischen Anmeldung KR 20100081908 vom 24. August 2010 in Anspruch.
Es trägt in der Verfahrenssprache die Bezeichnung „MOBILE TERMINAL AND
CONTROL METHOD“, übersetzt „Mobiles Endgerät und Steuerverfahren“. Das
Streitpatent ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche; den
auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 1 mit den mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 6, sowie den auf ein Verfahren gerichteten
Patentanspruch 7 mit den auf diesen mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen
Patentansprüchen 8 und 9, sowie dem auf ein System gerichteten Patentanspruch 10.
Die selbständigen Patentansprüche des Streitpatents lauten (gegliedert) wie folgt:
Patentanspruch 1
Merkmal
M1
M1.1
A mobile terminal (100) comprising:
a communication unit (110) adapted to communicate with a host (200) and a
device (300);
M1.2
M1.3
M1.4
a search unit (120) adapted to receive content information and device
information from the host (200);
an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device
selection signal;
and a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command
to control a selected content corresponding to the content selection signal to be
outputted to a selected device corresponding to the device selection signal,
characterized in that
M1.4.1
the control unit (150) is adapted to generate the control command for the
selected device based on a control mode and transmits the control command to the selected device or host (200),
M1.4.2
and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode from
the host (200) or from the selected device, if the control unit (150) does not have
the control mode for the selected device,
M1.4.3
wherein the control mode is adapted to control the selected device.
Patentanspruch 7
M7
M7.1
M7.2
M7.3
M7.4
M7.5
A control method of a mobile terminal (100), comprising:
receiving content information and device information;
receiving a content selection signal and a device selection signal;
generating a control command for controlling a content corresponding to
the content selection signal to be outputted to a selected device
corresponding to the device selection signal;
transmitting the control command to a host (200);
and controlling a device corresponding to the device selection signal,
characterized by the controlling a device further comprising:
M7.5.1
generating the control command for the selected device based on a
control mode and transmitting the control command to the selected
device or host (200),
M7.5.2
and if the control mode is not available for the selected device, receiving
the control mode from the host (200) or from the selected device,
M7.5.3
wherein the control mode is adapted to control the selected device.
Patentanspruch 10
Merkmal
M10
M10.1
M10.2
M10.3
M10.4
A system for sharing content, comprising:
a mobile terminal (100);
a host (200); and
a plurality devices,
wherein the mobile terminal (100) receives content information and
device information from the host (200),
M10.5
selects content from the content information and selects at least one
device from the plurality of devices,
M10.6
transmits information containing the selection of the content and the
selected device to the host (200) and
M10.7
generates and transmits a control command for controlling the selected
content to be outputted to the selected device; and
M10.8
wherein the host (200) transmits the content to the selected device,
characterized in that
M10.8.1
the mobile terminal (100) generates the control command based on a
control mode and transmits the control command to the selected device
or host (200),
M10.8.2
wherein if the mobile terminal (100) does not have the control mode to
control the selected device stored therein, the mobile terminal (100)
receives the control mode from the host (200) or the selected device
M10.8.3
wherein the control mode is adapted to control the selected device.
Mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung gestützten Klage begehrt die Klägerin die vollständige
Nichtigerklärung des Streitpatents. Sie stützt ihre Klage u. a. auf die nachfolgenden
Dokumente:
NK4
NK5
NK7
EP 2 424 170 A1 (ursprüngliche Anmeldeunterlagen);
Änderungen an der deutschen Übersetzung der Ansprüche;
Änderungen der Patentansprüche im EPA Erteilungsverfahren;
NK8/8a
JP 2003-209893 A mit englischsprachiger Übersetzung;
NK9
Wikipedia Artikel: Remote Control vom 22. August 2010
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
US 2007/0136778 A1;
US 2010/0095332 A1;
WO 2009/086602 A1;
EP 2 164 258 A1;
WO 98/59282 A2;
US 7,240,289 B2;
US 2008/0108437 A1.
Auf den qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG des Senats vom 27. Februar 2025
hat die Beklagte zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents sukzessive insgesamt
23 Hilfsanträge eingereicht, die Hilfsanträge 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 5a, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 9,
9a,10, 10a, 11 und 11a mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 sowie die Hilfsanträge 6a, 6b,
10b und 10c in der mündlichen Verhandlung.
Mit Hilfsantrag 1 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.1 ergänzt
(gemäß Gliederung der Parteien) um das Merkmal
M1.5HA1 wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with
the host (200) via an internet connection;
Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die Merkmale M7.4HA1 und M10.7HA1 der
Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 2 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA2
, and wherein the control mode includes information about the selected
content.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 2a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3
ergänzt um das Merkmal
M1.5HA2a
, and wherein the control unit (150) is further adapted to receive additional
information about the content from the host (200) or the selected device,
wherein the additional information about the content includes evaluation
details, directions or outlines.
Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die Merkmale M7.6HA2a und M10.9HA2a der
Ansprüche 7 und 9 (vormals 10), Unteranspruch 9 entfällt.
Mit Hilfsantrag 3 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA3
, and wherein the control mode includes an outline of the selected content.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 4 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA4
, and wherein the control mode includes outlines.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 5 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA5
, and wherein the control mode includes images including an outline of
the selected content.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 5a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal
M1.4.3 ergänzt um das Merkmal
M1.5HA5a
, wherein the control mode includes evaluation details, and wherein the
selected device is a video output device.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10 gemäß Hilfsantrag 1.
Mit Hilfsantrag 6 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.1 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA6
, wherein the host (200) is a control system that communicates with the
communication unit (110) and the device (300) using a cloud computing
system
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 6a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA6a
, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to control the selected
device using a cloud computing system.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 6b wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA6b
, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to share the selected
content with the selected device and to control the selected device using
a cloud computing system.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 7 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA7 wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with the
selected device (300), based on an ID of the selected device (300)
received from the host (200).
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA8
, and wherein the control mode comprises information and a control image
to control the selected device.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA8a wherein the mobile terminal (100) is adapted to display, in a single screen,
one or more buttons to control the mobile terminal (100) and one or more
buttons to control the selected content, and
wherein the selected device is a video output device.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8b wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA8b
, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to display a
background (610) comprising one or more buttons to control the mobile
terminal (100) and to display a control image (620) comprising one or
more buttons to control the selected content, wherein the mobile terminal
(100) is adapted to display the background (610) and the control image
(620) in a single screen, and
wherein the selected device is a video output device.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8c wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA8c wherein the control mode comprises one or more buttons to control the
mobile terminal (100) and one or more buttons to control reproduction of
the selected content, wherein the one or more buttons to control the
mobile terminal (100) and the one or more buttons to control reproduction
of the selected content are displayed in a single screen, and wherein the
selected device is a video output device.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 9 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt
um das Merkmal
M1.5HA9
, and wherein the control mode is set based on a kind of the selected
content.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 9a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal
M1.4.3 ergänzt um das Merkmal
M1.5HA9a
, wherein the control mode is set based on a kind of the selected content,
and wherein the selected device is a video output device.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10 gemäß Hilfsantrag 1.
Mit Hilfsantrag 10 werden im erteilten Patentanspruch 1 die Merkmale M1.3, M1.4 und
M1.4.2 in folgender Weise geändert (Entfernungen durchgestrichen, Hinzufügungen
unterstrichen):
M1.3HA10
an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a
device selection signal, wherein the content selection signal is for
selecting a game content; and
M1.4HA10
a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control
command to control a the selected game content corresponding to the
content selection signal to be outputted to a selected device
corresponding to the device selection signal, wherein the selected
device is a video device, characterized in that
M1.4.2HA10 and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode
from the host (200) or from the selected device, if the control unit (150)
does not have the control mode for the selected device,
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 10a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal
M1.4.3 ergänzt um das Merkmal
M1.5HA10a
, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select at
least one further mobile terminal as an additional control device for the
selected game content based on the device information received from
the host (200).
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 10b wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal
M1.4.3 ergänzt (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 10a hervorgehoben) um das
Merkmal
M1.5HA10b
, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select at
least one a further mobile terminal as an additional control device for the
selected game content based on the device information received from
the host (200).
Entsprechendes gilt für die Ansprüche 7 und 10.
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß der weiteren Hilfsanträge 10c, 11
und 11a wird auf die Akte verwiesen. Wegen des geänderten Wortlauts der
nebengeordneten Patentansprüche
sowie der unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüche in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge wird
ebenfalls auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die erteilte Fassung sei unzulässig erweitert,
insbesondere durch die Aufnahme des Merkmals M1.4.1. Denn dieses Merkmal –
eingefügt zusammen mit den Merkmalen M1.4.2 und M1.4.3 zur Abgrenzung vom
Stand der Technik - weiche von der ursprünglichen Offenbarung der angemeldeten
Patentansprüche gemäß NK4 ab. So enthalte der ursprüngliche Patentanspruch 2 den
unbestimmten Artikel „a“ im Zusammenhang mit dem „control command“, während der
erteilte Patentanspruch 1 stattdessen an entsprechender Stelle den bestimmten Artikel
„the“ enthalte. Durch den geänderten Wortlaut entstehe ein neuer Sinnzusammenhang,
der nicht ursprünglich offenbart sei.
Ferner seien die unabhängigen Ansprüche 1, 7 und 10 gegenüber dem vorgetragenen
druckschriftlichen Stand der Technik weder neu noch auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend, mithin wegen mangelnder Patentfähigkeit
für nichtig zu erklären.
Insbesondere die Druckschriften D1, D2, D3 und D7 seien neuheitsschädlich,
ausgehend von der Druckschrift D4 fehle die erfinderische Tätigkeit. Auch den
Unteransprüchen mangele es an Patentfähigkeit.
Die Hilfsanträge seien überwiegend unzulässig, jedenfalls nicht patentfähig.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 424 170 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die Fassung
eines der Hilfsanträge 1 bis 11a, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025
(Hilfsanträge 1 bis 6, 7 bis 10a, 11, 11a) und in der mündlichen Verhandlung vom
22.10.2025 (Hilfsanträge 6a, 6b, 10b, 10c) erhält.
Die Beklagte erklärt, dass die erteilte Fassung als geschlossener Anspruchssatz
verteidigt wird und die Hilfsanträge in der alpha-nummerischen Reihenfolge zur
Entscheidung gestellt sind. Sie gibt weiter an, dass sie die Patentansprüche gemäß
Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt
beansprucht werden, höchst hilfsweise die Ansprüche in der erteilten Fassung jeweils
auch getrennt verteidigt werden.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie vertritt
die Auffassung, die erteilten Patentansprüche seien gegenüber den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Auch der druckschriftlich belegte Stand
der Technik nehme die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich
vorweg, noch lege er diese nahe. Insbesondere werde das Merkmal M1.4.2 nicht
vorweggenommen, es habe für den Fachmann auch nicht nahegelegen, von den
bekannten Gegenständen zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.
Zumindest in der Fassung eines der Hilfsanträge, die sich deutlich von Stand der
Technik abgrenzten, sei das Streitpatent rechtsbeständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Das
Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den
Hilfsanträgen, soweit es über die mit Hilfsantrag 10b verteidigte Fassung
hinausgeht, als nicht rechtsbeständig und ist daher in diesem Umfang für nichtig
zu erklären. Der Gegenstand des Streitpatents ist sowohl nach dem Hauptantrag
sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 5a und 7 bis 10 nicht patentfähig gemäß Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 54, 56 EPÜ. Zudem
geht der Gegenstand des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 2a, 3, 5, 6, 6a, 6b,
7, 8 und 10a über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c),
i.V.m. Art. 123 EPÜ hinaus.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung mit einem mobilen Endgerät und
ein Steuerverfahren, um Content mit einem Gerät zu teilen und um das Gerät
mittels eines Cloud-Computing Systems zu steuern (SP, Abs. [0002]).
Gemäß Streitpatent haben sich durch die
rasante Entwicklung der
Mobilkommunikationstechnologien mobile Endgeräte zu Medien entwickelt, die
verschiedenste Dienste bereitstellen, wie z. B. allgemeine Audiokommunikation,
Spiele, Internetsuche, Videokommunikation, etc. (SP, Abs. [0003]).
In diesem technischen Kontext stelle sich das Streitpatent die Aufgabe, ein mobiles
Endgerät, ein entsprechendes Steuerverfahren eines mobilen Endgeräts und ein
System zum Teilen von Content bereitzustellen, um so den Benutzerkomfort zu
verbessern (SP, Abs. [0006]).
2.
Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Ingenieur der
Informationstechnik mit einem Universitätsabschluss (Diplom oder Master),
welcher mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Zugriffs auf Content über
miteinander vernetzte Geräte einschließlich der entsprechenden Standards, wie z.
B. UPnP und DLNA, hat.
3.
Der Senat versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den
angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen
technischem
Hintergrund wie folgt:
3.1 Zum Patentanspruch 1
Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft gemäß Merkmal M1 ein mobiles
Endgerät. Unter einem mobilen Endgerät versteht das Streitpatent ein
Mobilkommunikationsgerät, welches verschiedene Dienste wie generelle
Audiokommunikation, Spiele, Nachrichtenübermittlung, Internetsuche, drahtlose
Informationsübermittlung,
elektronische
Kalender,
Digitalkamera
und
Videokommunikation, etc. bietet (SP, Abs. [0003]). Anspruchsgemäß kann das
mobile Endgerät im Hinblick auf die weiteren Merkmale jegliches bewegliche Gerät
sein, welches in der Lage ist, mit anderen Geräten zu kommunizieren, d. h. Daten
von diesen zu empfangen und an diese zu senden, und eine Eingabeeinheit
aufweist.
Das mobile Endgerät enthält gemäß Merkmal M1.1 eine Kommunikationseinheit,
welche für die Kommunikation mit einem Host und einem Gerät angepasst ist. Nach
dem Streitpatent kommuniziert die Kommunikationseinheit mit dem Host und dem
Gerät über eine drahtgebundene oder drahtlose Verbindung. Unter einem Host
versteht der Fachmann einen Rechner
in einem Netzwerk, der anderen
Teilnehmern des Netzwerks Dienste zur Verfügung stellt. Der Host kann gemäß
Streitpatent ein Kontrollsystem sein, welches mit jedem Gerät in einem Cloud-
Computing-System kommuniziert, und kann einen Server, etc. beinhalten. Das
Gerät dient der Ausgabe von Content und kann beispielsweise ein Fernseher, ein
Audioplayer, eine Kamera (sic!), ein Drucker, eine Spielekonsole, etc. sein (SP,
Abs. [0020]). Der Anspruch sieht allerdings in Merkmal M1.4 lediglich eine Ausgabe
von Content an das Gerät vor. Eine Ausgabe von Content durch das Gerät ist kein
Merkmal des Anspruchs.
Das mobile Endgerät enthält gemäß Merkmal M1.2 ferner eine Sucheinheit, welche
dazu eingerichtet ist, Content- und Geräteinformationen von dem Host zu erhalten.
Contentinformationen beinhalten nach der Lehre des Streitpatents Informationen
über Content, welcher verfügbar ist zum Teilen („sharing“). Unter Content im Sinne
des Streitpatents werden beispielsweise Kinofilme, Spiele, Programme oder Video-
bzw. Audiodaten verstanden (SP, Abs. [0022], [0024]). Der Fachmann versteht
unter Content ganz allgemein lineare oder nichtlineare Medieninhalte in Form von
Text-, Bild-, Video- und/oder Audiodaten. Content kann gemäß Streitpatent in einer
Speichereinheit des mobilen Endgeräts oder dem Host gespeichert sein (SP, Abs.
[0024]). Geräteinformationen beinhalten Informationen über Geräte, die in der Lage
sind Content zu teilen. Falls es mehrere Geräte gibt, die in der Lage sind Content
zu teilen, kann die Sucheinheit Geräteinformationen in Form einer Liste erhalten
(SP, Abs. [0021]).
Des Weiteren enthält das mobile Endgerät gemäß Merkmale M1.3 eine
Eingabeeinheit, welche dazu eingerichtet ist, ein Content-Auswahlsignal und ein
Gerät-Auswahlsignal zu empfangen. Die beiden Auswahlsignale können von einem
Nutzer erzeugt und von der Eingabeeinheit gleichzeitig oder nacheinander
empfangen werden. Falls der Content über mehrere Geräte ausgegeben werden
kann, kann die Eingabeeinheit Gerät-Auswahlsignale
für mehrere Geräte
empfangen (SP, Abs. [0022]).
Gemäß Merkmal M1.4 enthält das mobile Endgerät auch eine Steuereinheit,
welche dazu eingerichtet ist an den Host einen Steuerbefehl zum Steuern eines
ausgewählten Contents entsprechend dem Content-Auswahlsignal zu senden,
welcher an ein ausgewähltes Gerät entsprechend dem Gerät-Auswahlsignal
auszugeben ist. Falls durch die Eingabeeinheit ein Content-Auswahlsignal und ein
Gerät-Auswahlsignal empfangen werden, sendet die Steuereinheit an den Host
einen Steuerbefehl um den Content zum Ausgeben auf dem Gerät zu steuern (SP,
Abs. [0024]). Das mobile Endgerät generiert also einen Steuerbefehl zur Ausgabe
eines ausgewählten Contents an ein ausgewähltes Gerät und sendet diesen
Steuerbefehl an den Host (SP, Fig. 4B/-S425, 426- i. V. m. Abs. [0035]). Der
Steuerbefehl selbst ist im Streitpatent weder im Hinblick auf Format noch auf Inhalt
weiter ausgebildet.
Die Steuereinheit ist gemäß Merkmal M1.4.1 dazu eingerichtet, den [ursprünglich:
„einen“] Steuerbefehl für das ausgewählte Gerät auf Grundlage eines Steuermodus
zu erzeugen, und überträgt den Steuerbefehl zu dem ausgewählten Gerät oder
dem Host. Unter einem Steuermodus versteht der Fachmann eine bestimmte
Einstellung einer Nutzerschnittstelle, bei der dieselbe Nutzereingabe zu einem
anderen Ergebnis führt als bei einer anderen Einstellung. Im Streitpatent wird der
Steuermodus basierend auf dem ausgewählten Gerät oder dem ausgewählten
Content eingestellt. Der Steuermodus kann im Hinblick auf einen Video- oder
Audio-Content eine Steuer-Abbildung mit Funktionen wie Start, Stopp, Schnell
Vorwärts, Rückwärts, etc. sein und im Hinblick auf einen Spiele-Content eine
Abbildung zur Kontrolle der Bewegung in eine Oben-, Unten-, Links- und Rechts-
Richtung (SP, Abs. [0026]). Der auf Grundlage eines Steuermodus erzeugte
Steuerbefehl steuert den Content auf dem Gerät. Die Figur 6 zeigt ein
Ausführungsbeispiel eines Steuermodus zum Steuern der Wiedergabe von Musik.
Der Steuermodus kann dabei einen Hintergrund und eine Steuer-Abbildung
beinhalten. Anspruchsgemäß ist der Steuermodus allerdings nicht auf eine
bestimmte Abbildung oder sonstige Darstellung beschränkt.
Die Steuereinheit ist gemäß Merkmal M1.4.2 des Weiteren dazu eingerichtet, den
Steuermodus von dem Host oder von dem ausgewählten Gerät zu erhalten, falls
die Steuereinheit den Steuermodus für das ausgewählte Gerät nicht aufweist.
Gemäß Ausführungsbeispiel kann das mobile Endgerät bzw. die Steuereinheit,
falls der Steuermodus zur Steuerung des ausgewählten Geräts in dem mobilen
Endgerät nicht vorhanden ist, einen solchen Steuermodus von dem Host oder dem
ausgewählten Gerät empfangen und kann einen Steuerbefehl unter Verwendung
des empfangenen Steuermodus übertragen (SP, Fig. 4B, Bz. S427 i. V. m. Abs.
[0025], [0035]). Die Steuereinheit muss anspruchsgemäß allerdings lediglich
eingerichtet sein, den Steuermodus von dem Host und/oder dem ausgewählten
Gerät erhalten zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss
anspruchsgemäß nicht überprüft werden, ob die Steuereinheit den Steuermodus
für die ausgewählte Vorrichtung nicht aufweist. Es ist ausreichend, dass die
Steuereinheit den Steuermodus erhält, falls sie ihn nicht aufweist, wie dies nach
fachmännischem Verständnis beispielsweise bei einem Initialisierungsprozess der
Steuereinheit der Fall sein kann. Anspruchsgemäß ist allerdings auch nicht
ausgeschlossen, dass sie den Steuermodus erhält, obwohl sie diesen bereits
aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet das Erhalten eines in der
Steuereinheit nicht vorhandenen Steuermodus von dem Host oder von dem
ausgewählten Gerät nach fachmännischem Verständnis zwangsläufig, dass dieser
Steuermodus von dem Host oder von dem ausgewählten Gerät an das mobile
Endgerät und dort an die Steuereinheit übertragen und im mobilen Endgerät (wenn
auch nur kurzzeitig) in irgendeiner Form gespeichert wird.
Der Steuermodus ist gemäß Merkmal M1.4.3 dazu eingerichtet, das ausgewählte
Gerät zu steuern. Das mobile Endgerät kann das ausgewählte Gerät und
Verwendung des ggf. empfangenen Steuermodus steuern (SP, Abs. [0035]). Das
Streitpatent versteht dabei unter Steuern des ausgewählten Geräts ein Steuern des
Contents der von dem ausgewählten Gerät ausgegeben wird (SP, Abs. [0024]).
3.2 Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 7 und 10
Der nebengeordneten Verfahrensanspruchs 7 betrifft ein Steuerverfahren für das
mobile Endgerät und der nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 10 betrifft ein
System bestehend aus mobilem Endgerät, Host und mehreren Geräten. Die in
diesen Patentansprüchen verwendeten Begriffe sind analog zum Patentanspruch
1 zu verstehen.
II.
Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist zulässig, da sein
Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart ist
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Der
Patentanspruch ist jedoch mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).
1.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, da der
Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen gemäß der Offenlegungsschrift (NK4) unmittelbar und
eindeutig entnimmt (Art. 123 EPÜ).
1.1 Ein europäisches Patent mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten
Unter
lagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung
formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der
Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung
gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 -
Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur
Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht
dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich
eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt
wird.
1.2 Das Merkmal M1.4.1 ist bereits in der NK4 unmittelbar und eindeutig
offenbart. Der erteilte Patentanspruch 1 wird von der Klägerin wegen unzulässiger
Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen mit
dem Argument angegriffen, dass das Merkmal M1.4.1 zwar auf dem ursprünglich
angemeldeten Patentanspruch 2 basiere, von diesem
jedoch abweiche.
Patentanspruch 2 wie angemeldet beanspruche, dass die Steuerungseinheit des
Mobilgeräts nach Anspruch 1 dazu eingerichtet sei, einen Steuerbefehl („a control
command“) basierend auf einem Steuerungsmodus zu generieren und zu
übermitteln. In Merkmal M1.4.1 des erteilten Anspruchs sei der unbestimmte Artikel
„a“ ersetzt durch den bestimmten Artikel „the“. Nach dem Wortlaut des Merkmals
M1.4.1 müsse die Steuerungseinheit also eingerichtet sein, den Steuerbefehl
basierend auf einem Steuerungsmodus zu generieren und zu übermitteln. Soweit
Merkmal M1.4.1 wegen des bestimmten Artikels „the“ so verstanden werde, dass
damit der in Merkmal M1.4 beanspruchte Steuerbefehl gemeint sei, sei das nicht
ursprungsoffenbart. Ursprünglich
offenbart
sei
hingegen,
dass
die
Steuerungseinheit eingerichtet sei, einen (ersten) Steuerbefehl zu generieren und
diesen an den Host zu übermitteln. Dieser Steuerbefehl basiere – Merkmal M1.4
entsprechend – nicht auf einem Steuerungsmodus und diene dazu, die Wiedergabe
des ausgewählten Inhalts auf der ausgewählten Vorrichtung zu initiieren. Anspruch
2 wie angemeldet beträfe einen unbestimmten, weiteren Steuerbefehl basierend
auf einem Steuerungsmodus. Eine Kombination eines Steuerungsmodus mit dem
Steuerbefehl nach Merkmal M1.4, mit dem ein ausgewählter Inhalt auf einer
ausgewählten Vorrichtung ausgegeben werden solle, sei nirgends offenbart. Der
erste Steuerbefehl „for controlling the content“, der die Ausgabe des ausgewählten
Contents auf dem ausgewählten Gerät
initiiert, beruhe nicht auf einem
Steuermodus, anders als zweite Steuerbefehle „capable of controlling the selected
device“, die gerade das ausgewählte Gerät selbst steuern sollen und daher auf den
Steuermodus angewiesen sind. Es gäbe keine Ursprungsoffenbarung dafür, dass
bereits der erste Steuerbefehl auf einem Steuermodus beruht, was der erteilte
Anspruch aber verlange, denn dort gebe es nur einen einzigen Steuerbefehl.
1.3 Mit den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ist ein mobiles
Endgerät offenbart, welches das ausgewählte Gerät mit Hilfe von an das
ausgewählte Gerät übertragenen Steuerbefehlen, die auf einem Steuermodus
basieren, steuert („The mobile terminal controls the selected device using control
commands transmitted to the selected device based on a control mode.“, NK4, Abs.
[0053]). Der Klägerin
ist zwar
insoweit zuzustimmen, dass es mehrere
Steuerbefehle gibt. Andernfalls wäre aus fachmännischer Sicht auch eine
Steuerung eines ausgewählten Contents auf einem ausgewählten Gerät nicht
möglich. Ein (erster) Steuerbefehl, welcher nicht auf einem Steuermodus basiert
und dazu dient, die Wiedergabe zu initiieren, kann allerdings zur Überzeugung des
Senats der NK4 an keiner Stelle entnommen werden. Vielmehr zeigen die beiden
Ausführungsbeispiele in Figur 1 i.V.m. Absatz [0032] und Figur 4B i.V.m. Absatz
[0042] der NK4, dass, falls der Steuermodus für das ausgewählte Gerät im mobilen
Endgerät nicht existiert, das mobile Endgerät diesen Steuermodus vom Host oder
dem ausgewählten Gerät empfängt. Das mobile Endgerät kann dann das
ausgewählte Gerät mittels des empfangenen Steuermodus steuern. Ein
Steuerbefehl basiert somit auf einem Steuermodus.
2.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag erweist sich
gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik – insbesondere jeweils
gegenüber der Lehre der Druckschriften D1, D2 oder D3 – als nicht neu (Art.
54 EPÜ).
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
ist
in
sämtlichen Merkmalen aus der Druckschrift D1 (US 2007/0136778 A1) bekannt und
somit nicht neu. Die Druckschrift D1 zeigt eine Steuerung eines Home
Entertainment Netzwerks mit einer Fernsteuerung, wobei Steuerung das Routing
eines Medienpfades von einem Speichergerät zu mindestens einem
Wiedergabegerät bedeutet (D1, Abs. [0043]). Dazu zeigt die Figur 10 eine
Universal Plug and Play (UPnP) Anordnung mit Fernsteuerungsgeräten 1011,
Medienspielern 903 und einem Verbund aus Steuerungsserver Domäne 1013 und
Medienserver 1005 (D1, Abs. [0160]). Der Steuerungsserver innerhalb der
Steuerungsserver Domäne
empfängt Daten
von mindestens
einem
Fernsteuerungsgerät,
interpretiert
diese Daten
und
veranlasst
den
Steuerungspunkt 1003, einen der Medienspieler
in Abhängigkeit dieser
empfangenen Daten zu steuern (D1, Abs. [0164]; Merkmale M1, M1.1).
Durch die Benutzung eines Suchsymbols kann die Suchfunktion aufgerufen werden,
um nach Mediencontent zu suchen, der an einer ausgewählten Stelle abgespielt werden
soll (D1, Abs. [0121]). Ein Control Point entdeckt Geräte und erhält Statusinformationen
von jedem Gerät (D1, Abs. [0155]). Die Suche nach Content wird durch den Control
Point und dem Control Server sowie Remote Control Device, welche mit dem Control
Point kommunizieren, bereitgestellt (D1, Abs. [0166]; Merkmal M1.2).
Ein Nutzer kann manuell ein anklickbares Symbol für die Wiedergabe auswählen.
Ausgewählte Medienelemente werden dann automatisch über ein Wiedergabegerät
ausgegeben (D1, Fig. 4 i. V. m. Abs. [0111], [0112]). Die Content-Daten des
ausgewählten Elements werden vom ausgewählten Medienserver an das ausgewählte
Medienwiedergabegerät zur Wiedergabe übertragen
(D1, Abs.
[0163]). Der
Steuerungsserver interpretiert Daten, die er von einer Fernsteuerung empfangen hat,
und veranlasst das Steuerungspunktmodul dazu, einen der Medienwiedergabegeräte
in Abhängigkeit der empfangenen Daten zu steuern (D1, Abs. [0164]; Merkmale M1.3,
M1.4 und M1.4.1).
Fernsteuerungsgeräte enthalten
in der Regel einen Speicher, der eine
Steuerungsdatenbank aufweist, welche die Codesätze verschiedener Typen und
Marken von Mediengeräten beinhaltet (D1, Abs. [0090]). Diese Steuerungsdatenbank
kann bei sogenannten leichtgewichtigen Geräten extern in einem Verarbeitungssystem
gespeichert sein, mit welchem das Fernsteuerungsgerät verbunden ist (D1, Abs.
[0091]). In diesem Fall können auch die Metadaten über Medien-Content extern
gespeichert sein (D1, Abs. [0098]). Ein Steuerungsserver pflegt die Informationen über
die Steuerung
jedes Gerätes, was auch die Nutzerschnittstellen
für die
Fernsteuerungen beinhaltet (D1, Abs. [0156]). Eine Metadaten Bibliothek beinhaltet
eine Referenz auf contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente
für eine
contentspezifische Steuerung des Contents in Abhängigkeit von Metadaten für ein
Contentelement. Die Metadaten und die Nutzerschnittstellen-Elemente werden als
Steuerungen auf der Nutzerschnittstelle der Fernsteuerung dargestellt. Die Metadaten
für ein Contentelement beinhalten
Informationen
für eine oder mehrere
contentspezifische Steuerungen, die der Nutzerschnittstelle zur Wiedergabe des
Mediencontents hinzugefügt werden (D1, Abs. [0168] und [0169]; Merkmale M1.4.2 und
M1.4.3).
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der D1 nicht zu entnehmen sei, dass
Informationen wie Codesätze oder Geräteparameter auf das „lightweight“-Gerät
übertragen und dort gespeichert werden sollen. Zudem würden die Steuerbefehle in der
D1 nicht von einem mobilen Endgerät sondern von einem Steuerserver erzeugt.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. In der D1 werden die Metadaten und die
Nutzerschnittstellen-Elemente als Steuerungen auf der Nutzerschnittstelle der
Fernsteuerung dargestellt (D1, Abs. [0168]). Somit zeigt die D1, dass diese Elemente
an die Fernsteuerung übertragen werden und in irgendeiner Form auch dort gespeichert
sind. Zudem zeigt Figur 2 der D1 erkennbar einen Sender in der Fernsteuerung zur
Ausgabe von Steuerbefehlen, die nach fachmännischem Verständnis in Abhängigkeit
von der Nutzerschnittstelle ausgegeben werden (D1, Abs. [0093]).
Zudem ist die Beklagte im Hinblick auf Merkmal M1.4.2 der Auffassung, dass sich aus
Absatz [0168] der Druckschrift D1 nicht entnehmen ließe, dass die Nutzerschnittstellen-
Elemente für die contentspezifischen Steuerungen von der Metadaten-Bibliothek 1009
zur Fernbedienung übertragen werden. Bestenfalls würden Referenzen auf
contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente bereitgestellt. Es gebe
jedoch
keinerlei Offenbarung, dass diese Referenzen überhaupt zum Steuern vorgesehen
sind. Die Nutzerschnittstellen-Elemente für die contentspezifischen Steuerungen
könnten bereits vollständig in der Fernbedienung vorgesehen sein, und seien somit kein
bereitgestellter Steuermodus gemäß Merkmal M1.4.2.
Zur Überzeugung des Senats unterscheidet die Druckschrift D1 allerdings im
Ausführungsbeispiel „Lightweight Remote Control Device“ zwischen „common controls“
und „content-specific controls“, wie z. B. einer Zoom-Funktion für Video-Content (D1,
Abs.
[0167]). Der Steuerungsserver 1007 verwaltet
für „lightweight“ Geräte
„Nutzerschnittstellen-Elemente“ (D1, Abs. [0156]). Das Feld 1033 enthält einen Verweis
auf
contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente
für
contentspezifische
Steuerelemente. Diese werden als Steuerelemente auf der Benutzeroberfläche der
Fernbedienung dargestellt (D1, Abs. [0168]). Das Feld 1033 verweist somit auf im
Server 1007 gespeicherte Nutzerschnittstellen-Elemente, welche, damit sie auf dem
Lightweight Gerät dargestellt werden können, auf diese übertragen und auch
gespeichert werden müssen.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
ist
in
sämtlichen Merkmalen auch aus der Druckschrift D2 (US 2010/0095332 A1)
bekannt.
Die Druckschrift D2 zeigt in Figur 4 ein System zur Steuerung von Medienwiedergabe
in einem Netzwerk unter Verwendung von mobilen Geräten (D2, Abs. [0057]). Die
mobile Geräte 141 – 143 sind mit dem Steuerelement 100 über Steuerschnittstellen 151
– 153 verbunden und können so die Medienwiedergabegeräte 121 – 123 steuern (D1,
Abs. [0068] i. V. m. Abs. [0070]; Merkmale M1, M1.1).
Ein Nutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement nach Content
suchen zu lassen, der von einem Medienserver bereitgestellt wird. Die Suchergebnisse
werden dann vom Steuerelement an das mobile Gerät übertragen (D2, Abs. [0089] und
[0090]). Das mobile Gerät kann das Steuerelement anweisen, eines der
Medienwiedergabegeräte nach dessen Fähigkeiten abzufragen. Die Informationen über
die Fähigkeiten des spezifischen Medienwiedergabegeräts können an das mobile Gerät
übertragen werden (D2, Abs. [0092]; Merkmal M1.2).
Der Benutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement anzuweisen,
eine
bestimmte
Multimedia-Contentdatei
auf
einem
bestimmten
Medienwiedergabegerät wiederzugeben (D2, Abs. [0093]; Merkmal M1.3 und M1.4).
Der Nutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement anzuweisen, den
Abspielzustand eines bestimmten Medienwiedergabegeräts zu steuern. Zum Beispiel
kann das mobile Gerät eine VCR-ähnliche Kontrolle über das spezifische
Medienwiedergabegerät anfordern, wie z.B. Wiedergabe, Stopp, Pause, schneller
Vorlauf, Rücklauf, Positionssuche und/oder Ähnliches (D2, Abs. [0094]; Merkmale
M1.4.1 und M1.4.3).
Das Steuerelement kann eine Flash-Datei
freigeben, durch welche eine
Nutzerschnittstelle auf dem mobilen Gerät
implementiert wird, um mit dem
Steuerelement zu kommunizieren (D2, Abs. [0072]; Merkmal M1.4.2).
Die Auffassung der Beklagten, wonach in der Druckschrift D2 keine Rede von einem
Steuermodus sei, zudem nicht überprüft werde, dass die Steuereinheit den
ausgewählten Steuermodus nicht aufweist, und sich dort auch kein Hinweis fände, dass
eine ausgewählte Vorrichtung angesteuert werden kann, teilt der Senat nicht.
Gemäß obiger Auslegung wird unter einem Steuermodus eine Steuer-Abbildung mit
Funktionen wie Start, Stopp, Schnell Vorwärts, Rückwärts, etc. verstanden. Da es sich
bei den mobilen Geräten gemäß D2 um PDAs oder Mobiltelefonen handelt, müssen
diese zwangsläufig eine an das ausgewählte Gerät bzw. auf den ausgewählten Content
angepasste Nutzerschnittstelle, d.h. somit den Steuermodus, aufweisen (D2, Abs.
[0068] i. V. m. Abs. [0094]). Eine Überprüfung, dass die Steuereinheit den ausgewählten
Steuermodus nicht aufweist, ist zwar in der D2 nicht gezeigt, ist allerdings auch nicht
vom Patentanspruch umfasst. In der Druckschrift D2 ermöglicht die Steuerschnittstelle
dem mobilen Gerät, die Medienserver und Medienwiedergabegeräte über das
Steuerelement zu steuern, ohne dass es einer direkten Kommunikation zwischen
mobilem Gerät und den Medienservern oder Medienwiedergabegeräten bedarf (D2,
Abs. [0070]).
Im Hinblick auf das Merkmal M1.4.2 ist die Beklagte der Auffassung, dass in der
Druckschrift D2 davon ausgegangen werden muss, dass die Steuerung des
Steuerelements durch eine bereits auf dem Mobilgerät vorhandene Flash-Datei erfolgt,
sodass die Flash-Datei auch nicht vom Steuerelement auf das Mobilgerät übertragen
werden muss.
Dies widerspricht allerdings zur Überzeugung des Senats dem fachmännischen
Verständnis vom Charakter einer Flash-Datei, die in kompilierter und komprimierter
Form auf einem Webserver liegt, um im Endgerät in den Webbrowser geladen und
durch den Flash-Player angezeigt zu werden.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
ist
in
sämtlichen Merkmalen ebenfalls aus der Druckschrift D3 (WO 2009/086602 A1)
bekannt.
Die Druckschrift D3 zeigt in der Figur 2B ein vernetztes Mediensystem mit einem
tragbaren elektronischen Gerät 201, welches Steuerbefehle an den drahtlosen Master
Lautsprecher 202 übermitteln kann (D3, Abs. [0060]). Steuerbefehle, die vom Master
Lautsprecher empfangen werden, werden über diesen auf den Slave Lautsprechern
230 – 233 angewendet (D3, Abs. [0073]; Merkmale M1, M1.1).
Der Webserver des Master Lautsprechers stellt Daten zur Verfügung, die
kennzeichnend für eine in einem Browser wiedergebbare Steuerschnittstelle sind, um
die Wiedergabe einer oder mehrerer Webseiten durch die Browseranwendung im
tragbaren elektronischen Gerät zu ermöglichen (D3, Abs. [0056]). Die in einem Browser
wiedergegebene Steuerschnittstelle in Figur 4B zeigt einen Displaybereich 410 für eine
Wiedergabeliste, also Content, und einen Bereich, welcher dem Nutzer erlaubt,
einzelne Lautsprecher zu steuern. Über einen Wiedergabebefehl kann der Nutzer einen
oder mehrere Titel wählen (D3, Fig. 4B i. V. m. Abs. [0071] und [0085]; Merkmale M1.2,
M1.3).
Der Bereich 403 des Browsers bietet allgemeine Steuertasten zur Wiedergabe an (D3,
Abs.
[0084]). Eine besonders wichtige Kategorie von Befehlen
ist der
Wiedergabebefehl, der eine Anweisung kennzeichnet zum Starten/Beenden der
Wiedergabe eines bestimmten Audiotitels (D3, Abs. [0071]). Befehle, die vom Master
Lautsprecher empfangen werden, werden über diesen auf den Slave Lautsprechern
angewendet (D3, Abs. [0073]; Merkmale M1.4, M1.4.1 und M1.4.3).
Die zum Betrieb vom tragbaren elektronischen Gerät und dem Lautsprecher
durchgeführten Verfahrensschritte zeigen in Schritt 304 der Figur 3A die Bereitstellung
von Daten kennzeichnend für die Steuerschnittstelle zur Wiedergabe im Webbrowser
durch den Lautsprecher und in Schritt 314 das Laden der Steuerschnittstelle in die Web
Browser Anwendung durch das tragbares elektronische Gerät (D3, Fig. 3A i. V. m. Abs.
[0063] und [0068]; Merkmal M1.4.2).
Nach Auffassung der Beklagten sei der Druckschrift D3 nicht zu entnehmen, dass
sämtliche Daten der Browseranwendung auch
tatsächlich von dem Master-
Lautsprecher empfangen werden bzw. eine Benutzeroberfläche „als Ganzes“ von dem
Webserver zur Verfügung gestellt wird.
Der Patentanspruch 1 beansprucht allerdings lediglich, dass der von der Steuereinheit
generierte Steuerbefehl auf dem empfangenen Steuermodus basiert. Somit müssen nur
die Teile der Benutzeroberfläche durch den Steuermodus zur Verfügung gestellt
werden, die für den Steuerbefehl zur Steuerung des ausgewählten Contents relevant
sind, wie z. B. der Bereich 403 in Figur 4B, der die Steuerschnittstelle für den
Wiedergabe-Steuerbefehl zeigt.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass nicht offenbart sei, dass der Steuermodus
genau dann bereitgestellt werden soll, wenn die Steuereinheit den Steuermodus für die
ausgewählte Vorrichtung nicht aufweist.
Dies liest der Fachmann aber nach Überzeugung des Senats in dem Verfahren nach
Figur 3A zwangsläufig mit, da Daten für eine Steuerschnittstelle nur dann übertragen
werden, wenn diese Schnittstelle im tragbaren elektronischen Gerät noch nicht vorliegt.
2.4 Da die Beklagte erstrangig das Streitpatent als geschlossenen
Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 als nicht
rechtsbeständig erweist, hat es in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen
Bestand.
III.
Zu den Hilfsanträgen
Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, soweit es über den Gegenstand
hinausgeht, wie er mit Hilfsantrag 10b verteidigt wird. Die Hilfsanträge 2a, 3, 5, 6,
6a, 6b, 7, 8 und 10a sind nicht zulässig. Darüber hinaus sind die Gegenstände der
Hilfsanträge 1 bis 5a und 7 bis 10 nicht patentfähig.
1.
Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Jedoch ist sein
Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).
1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.1 ergänzt (gemäß Gliederung der Parteien) um das Merkmal:
M1.5HA1
wherein the communication unit (110) is adapted to communicate
with the host (200) via an internet connection;
Das Merkmal M1.5HA1 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass die Kommunikationseinheit eingerichtet ist, mit dem
Host über eine Internetverbindung zu kommunizieren. Nach fachmännischem
Verständnis ist unter einer Internetverbindung jegliche drahtgebundene oder
drahtlose Verbindung zu verstehen, die zur Kommunikation Protokolle aus der
Internetfamilie nutzt. Die Auffassung der Beklagten, dass die Internetverbindung
als Gegenstück zu einem lokalen Netzwerk zu verstehen sei, der Host also eine
externe Komponente ist, überzeugt den Senat nicht, da durch den Patentanspruch
nicht spezifiziert wird, wo sich der Host befindet.
1.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA1 unmittelbar
und eindeutig dem Absatz [0036] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz
[0029] des Streitpatents.
1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA1 durch die Lehre
der Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0135], dass die Verbindung eines
mobilen Gerätes mit dem Steuerelement über das Internet hergestellt werden kann.
1.4 Da der Hilfsantrag 1 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
2.
Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig. Jedoch ist
sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA2
, and wherein the control mode includes information about the
selected content.
Das Merkmal M1.5HA2 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus nunmehr Informationen über den
ausgewählten Content enthält. Aber weder der Beschreibung, z. B. dem Absatz
[0040], noch den Zeichnungen, z. B. der Figur 6, des Streitpatents lässt sich
entnehmen, was unter den Informationen über den ausgewählten Content zu
verstehen ist. Aus fachmännischer Sicht könnten dies im Hinblick auf Content wie
Kinofilme, Spiele, Programme oder Video- bzw. Audiodaten Informationen über
Wiedergabedauer, Kosten, Dateigröße, Geräteanforderungen, Anbieter usw. sein.
2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 unmittelbar
und eindeutig dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem
Absatz [0026] des Streitpatents.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 durch die Lehre
jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3
für sich neuheitsschädlich
vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0168], dass die Metadaten für ein
Contentelement
Informationen
für eine oder mehrerer contentspezifische
Steuerungen beinhalten. Aus der Druckschrift D2 ist dieses Merkmal bspw. durch
die Information über die Wiedergabezeit in Absatz [0095] und aus der Druckschrift
D3 bspw. durch die Information über die Lautstärke in den Absätzen [0084] und
[0085] bekannt.
2.4 Da der Hilfsantrag 2 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
3.
Zum Hilfsantrag 2a
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2a ist nicht zulässig. Zudem
ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a wird gegenüber der erteilten
Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA2a
, and wherein the control unit (150) is further adapted to receive
additional information about the content from the host (200) or the
selected device, wherein the additional information about the
content includes evaluation details, directions or outlines.
Das Merkmal M1.5HA2a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass die Steuereinheit ausgebildet ist, zusätzliche
Informationen über den Content zu empfangen, wobei diese zusätzlichen
Informationen Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse enthalten.
3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a ist nicht zulässig, da das
Merkmal M1.5HA2a der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig
zu entnehmen ist.
Der Fachmann entnimmt der Offenlegungsschrift NK4 in den Absätzen [0032] und
[0033] und auch dem Streitpatent in den Absätzen [0025] und [0026] zwar den
Empfang eines Steuermodus, wobei der Steuermodus zusätzliche Informationen
über den Content beinhaltet, wobei diese zusätzlichen
Informationen
beispielsweise Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse sind („The control
mode may further include additional information, such as information about the
content, evaluation details, directions or outlines“). Ein Empfang zusätzlicher
Informationen, die dann selbst Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse
beinhalten, wie dies durch Merkmal M1.5HA2a beansprucht wird, kann der
Fachmann der NK4 jedoch an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig entnehmen.
3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a ist zudem
nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 durch die
Lehre jeder der Druckschrift D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich
vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem
Nutzer
für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit zusätzlich
Informationen anzeigen kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091],
dass die Metadaten auch eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben
können. Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine
Darstellung zur Auswahl der Lautsprecher.
3.4 Da der Hilfsantrag 2a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 9 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6 und 8.
4.
Zum Hilfsantrag 3
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig. Zudem
ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
4.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA3
, and wherein the control mode includes an outline of the selected
content.
Das Merkmal M1.5HA3 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus einen „Outline“ des ausgewählten
Contents beinhaltet. Das Merkmal des
„Outline“
ist weder
in der
Offenlegungsschrift NK4 noch im Streitpatent genauer beschrieben. Unter einem
„Outline“ kann der Fachmann in der Breite des Begriffs in diesem technischen
Kontext in der maßgeblichen Verfahrenssprache sowohl eine Skizze, einen Umriss
auch i.S.v. einen Überblick bzw. Zusammenfassung verstehen.
4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig, da das Merkmal
M1.5HA3 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist.
Der Absatz
[0026] des Streitpatents sowie der Absatz
[0033] der
Offenlegungsschrift NK4 offenbaren jeweils, dass der Steuermodus „Outlines“
(Plural!), also Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke/Zusammenfassungen
enthalten kann („The control mode may further include additional information, such
as information about the content, evaluation details, directions or outlines, in
addition to the image for controlling the content outputted through the device.“).
Der Steuermodus kann „Outlines“ zusätzlich zu dem Bild zur Steuerung des
Contents beinhalten. Dass diese „Outlines“ jedoch den ausgewählten Content
betreffen sollen, ist an keiner Stelle offenbart. Nach dem Wortlaut und dem
technischen Kontext könnten die genannten „Outlines“ ebenso gut als Skizzen oder
Umrisse den Steuermodus betreffen.
4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zudem nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA3 durch die Lehre
jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3
für sich neuheitsschädlich
vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem
Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen
kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch
eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3
zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der
Lautsprecher.
4.4 Da der Hilfsantrag 3 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
5.
Zum Hilfsantrag 4
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig. Jedoch ist
sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA4
, and wherein the control mode includes outlines.
Das Merkmal M1.5HA4 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass jetzt der Steuermodus „Outlines“, also bspw.
Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke, beinhaltet.
5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA4 unmittelbar
und eindeutig dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz
[0026] des Streitpatents.
5.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA4 durch die Lehre
jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3
für sich neuheitsschädlich
vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem
Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen
kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch
eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3
zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der
Lautsprecher.
5.4 Da der Hilfsantrag 4 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
6.
Zum Hilfsantrag 5
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig. Zudem
ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
6.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA5
, and wherein the control mode includes images including an outline
of the selected content.
Das Merkmal M1.5HA5 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus Bilder enthält, die einen „Outline“
des ausgewählten Contents beinhalten.
6.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig, da das Merkmal
M1.5HA5 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in unzulässiger Weise
erweitert.
Der Absatz
[0026] des Streitpatents sowie der Absatz
[0033] der
Offenlegungsschrift (NK4) offenbaren jeweils, dass der Steuermodus „Outlines“,
also Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke enthalten kann („The control mode may
further include additional information, such as information about the content,
evaluation details, directions or outlines, in addition to the image for controlling the
content outputted through the device.“). Der Steuermodus kann diese „Outlines“
zusätzlich („in addition“) zu dem Bild zur Steuerung des Contents beinhalten. Dass
das Bild selbst diese „Outlines“ beinhaltet, kann der Fachmann weder dem
Streitpatent noch der Offenlegungsschrift NK4 unmittelbar und eindeutig
entnehmen. Im Hinblick auf den „Outline“ des ausgewählten Contents wird auf die
Ausführungen zu Hilfsantrag 3 verwiesen.
6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist zudem nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5 durch die Lehre
jeder der Druckschrift D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen
wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem
Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen
kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch
eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3
zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der
Lautsprecher.
6.4 Da der Hilfsantrag 5 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
7.
Zum Hilfsantrag 5a
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5a ist zulässig. Jedoch ist
sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
7.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a wird gegenüber der Fassung
gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA5a
, wherein the control mode includes evaluation details, and wherein
the selected device is a video output device.
Das Merkmal M1.5HA5a bildet die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus
Bewertungsdetails beinhaltet und das ausgewählte Gerät ein Videoausgabegerät
ist.
7.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5a unmittelbar
und eindeutig den Absätzen [0033] und [0034] der Offenlegungsschrift NK4 sowie
den Absätzen [0026] und [0027] des Streitpatents.
7.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5a ist nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5a durch die Lehre
der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0167] die Möglichkeit für den Nutzer, über
die Steuerschnittstelle mittels „Thumbs-up“ bzw. „Thumbs-Down“ Content zu
bewerten. Das zur Steuerung ausgewählte Wiedergabegerät kann nach Absatz
[0094] z. B. ein Fernseher, also ein Gerät zur Ausgabe von Videos, sein.
7.4 Da der Hilfsantrag 5a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
8.
Zum Hilfsantrag 6
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig.
8.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA6
, wherein the host is a control system that communicates with the
communication unit (110) and the device (300) using a cloud
computing system;
Das Merkmal M1.5HA6 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass der Host mit der Kommunikationseinheit und dem
Gerät mittels eines Cloud Computing Systems kommuniziert.
8.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig, da das Merkmal
M1.5HA6 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist.
Die Offenlegungsschrift
(NK4) offenbart
in dem Absatz
[0027] eine
Kommunikationseinheit, welche mit einem Host und einem Gerät kommuniziert.
Der Host kann mit jedem Gerät in einem Cloud Computing System kommunizieren.
Nach Absatz [0007] kann das Gerät mittels des Cloud Computing Systems
gesteuert werden. In der gesamten ursprünglichen Offenbarung werden allerdings
die Kommunikationseinheit und das Gerät voneinander unterschieden. Eine
anspruchsgemäße Kommunikation des Hosts auch mit der Kommunikationseinheit
mittels eines Cloud Computing Systems findet sich an keiner Stelle der NK4. Somit
kann der Fachmann das Merkmal M1.5HA6 weder der Offenlegungsschrift NK4 noch
dem Streitpatent unmittelbar und eindeutig entnehmen.
8.3 Da der Hilfsantrag 6 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
9.
Zu den Hilfsanträgen 6a und 6b
Die Patentansprüche 1 in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b sind
nicht zulässig.
9.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6a wird gegenüber der erteilten
Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA6a
, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to control the
selected device using a cloud computing system.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b wird gegenüber der erteilten Fassung nach
dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA6b
, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to share the
selected content with the selected device and to control the
selected device using a cloud computing system.
Die Merkmale M1.5HA6a und M1.5HA6b bilden die mit Patentanspruch 1
beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass das mobile Endgerät
angepasst ist, um das ausgewählte Gerät zu steuern bzw. um auch den
ausgewählten Content mit dem ausgewählten Gerät mittels eines Cloud Computing
Systems zu teilen.
9.2 Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b sind nicht
zulässig, da die Merkmale M1.5HA6a und M1.5HA6b den Gegenstand des jeweiligen
Patentanspruchs 1 nicht beschränken.
Die Patentinhaberin kann im Nichtigkeitsverfahren das Patent nach Belieben im
Rahmen des Klageantrags beschränkt verteidigen. Der Gegenstand des
Beschränkungsantrags muss sich dabei allerdings im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung halten und die neu hinzugefügten Merkmale müssen den Gegenstand
des Patentanspruchs beschränken. Das ist hier nicht der Fall, so dass die
Antragstellung mangels einer echten Beschränkung des Patentanspruchs 1 i. S. d.
§ 139 EPÜ i. V. m. § 64 PatG nicht zulässig ist.
Gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b muss das mobile Endgerät angepasst sein an
ein Teilen des ausgewählten Inhalts mit dem ausgewählten Gerät und eine
Steuerung des ausgewählten Geräts mittels eines Cloud Computing Systems. Das
Cloud Computing System befindet sich jedoch außerhalb des mobilen Endgeräts
und ist somit nicht ein Teil desselben. Die eigentliche Kommunikation mit dem
Cloud Computing System erfolgt gemäß Absatz [0020] des Streitpatents durch den
Host, mit dem das mobile Endgerät kommuniziert. Das mobile Endgerät selbst wird
daher zur Überzeugung des Senats offensichtlich überhaupt nicht angepasst und
somit auch nicht beschränkt.
9.3 Da die Hilfsanträge 6a und 6b jeweils als geschlossener Anspruchssatz
verteidigt werden, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10
sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
10. Zum Hilfsantrag 7
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 ist nicht zulässig. Zudem
ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
10.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA7
, wherein the communication unit (110) is adapted to communicate
with the selected device (300), based on an ID of the selected
device (300) received from the host (200).
Das Merkmal M1.5HA7 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass die Kommunikationseinheit angepasst ist mit dem
ausgewählten Gerät basierend auf einer vom Host empfangenen ID des
ausgewählten Geräts zu kommunizieren. Als Beispiele für die ID nennt das
Streitpatent
in Absatz
[0029] MAC Adressen, Seriennummern oder eine
Gerätemodell-ID.
10.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist nicht zulässig, da das Merkmal
M1.5HA7 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist.
Der Absatz [0027] der Offenlegungsschrift (NK4) offenbart, dass Geräte anhand
unterschiedlicher IDs voneinander unterschieden und im Host registriert werden
können. Eine anspruchsgemäße Kommunikation des mobilen Endgeräts mit dem
ausgewählten Gerät basierend auf einer ID des ausgewählten Geräts und ein
Empfang dieser ID durch das mobile Endgerät vom Host, kann der Fachmann
jedoch weder der Offenlegungsschrift NK4 noch dem Streitpatent unmittelbar und
eindeutig entnehmen.
10.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist zudem nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA7 durch die Lehre
der Druckschrift D3 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D3 zeigt
in Absatz
[0082] einen Server, der Links
für
Steuerungsadressen für individuelle Lautsprecher anbietet. Dies erlaubt dem
Nutzer die Auswahl der Lautsprecher durch das mobile Endgerät. Jeder
Lautsprecher ist dabei gemäß Absatz [0104] eindeutig identifizierbar durch eine
einzigartige MAC Adresse.
10.4 Da der Hilfsantrag 7 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
11. Zum Hilfsantrag 8
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 8 ist nicht zulässig. Zudem
ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
11.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8
, and wherein the control mode comprises information and a control
image to control the selected device.
Das Merkmal M1.5HA8 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus Informationen und ein Steuerbild
umfasst um das ausgewählte Gerät zu steuern.
11.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist nicht zulässig, da das Merkmal
M1.5HA8 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist.
Das Merkmal M1.5HA8 findet sich in dieser Form nicht in den Absätzen [0026] und
[0043] der Streitpatentschrift und ist in den Absätzen [033] und [0050] der
Offenlegungsschrift (NK4) auch nicht ursprünglich offenbart („The control mode
may further include additional information … for controlling the content outputted
through the device“ und „The background 610 may include a general information
display area that displays general information and buttons to control the mobile
terminal.“). Ursprünglich offenbart
ist
lediglich ein Steuermodus mit einer
Kombination aus Informationen und einem Steuerbild zum Steuern des Contents.
Dazu zeigt Figur 6 einen Steuermodus bestehend aus einem Hintergrund und
einem Steuerbild. Das Steuerbild erlaubt es dem Nutzer, die Wiedergabe des
Contents zu steuern (NK4, Abs. [0050]). Dies ist auch so in Absatz [0033] der NK4
gezeigt („control image including features, such as play, stop, fast forward, rewind,
etc.“). Sämtliche gezeigten Features beziehen sich allerdings auf den Content,
nicht auf das Gerät selbst. Ein Steuern des ausgewählten Geräts selbst ist daher
in dieser Breite in der NK4 nicht offenbart und kann der Fachmann der NK4 auch
nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen.
11.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist zudem nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA8 durch die Lehre
jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3
für sich neuheitsschädlich
vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 zeigt in der Figur 7, Bz. 703 die Steuerung des Contents auf
einem Abspielgerät im Wohnzimmer und mit der Lautstärkeregelung Bz. 707 auch
die Steuerung des ausgewählten Geräts selbst. Daneben zeigt die Druckschrift D2
in den Absätzen [0094] und [0095] sowie die Druckschrift D3 in den Absätzen
[0084] und [0085] eine Lautstärkeregelung des ausgewählten Geräts.
11.4 Da der Hilfsantrag 8 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
12. Zu den Hilfsanträgen 8a, 8b und 8c
Die Patentansprüche 1 in der Fassung gemäß Hilfsantragen 8a, 8b und 8c sind
zulässig. Jedoch ist ihr jeweiliger Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
12.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8a wird gegenüber der erteilten
Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8a
, wherein the mobile terminal (100) is adapted to display, in a single
screen, one or more buttons to control the mobile terminal (100)
and one or more buttons to control the selected content, and
wherein the selected device is a video output device.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8b wird gegenüber der erteilten Fassung nach
dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8b
, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to display a
background (610) comprising one or more buttons to control the
mobile terminal (100) and to display a control image (620)
comprising one or more buttons to control the selected content,
wherein the mobile terminal (100) is adapted to display the
background (610) and the control image (620) in a single screen,
and wherein the selected device is a video output device.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8c wird gegenüber der erteilten Fassung nach
dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8c
, wherein the control mode comprises one or more buttons to
control the mobile terminal (100) and one or more buttons to control
reproduction of the selected content, wherein the one or more
buttons to control the mobile terminal (100) and the one or more
buttons to control reproduction of the selected content are
displayed in a single screen, and wherein the selected device is a
video output device.
Die Merkmale M1.5HA8a, M1.5HA8b und M1.5HA8c bilden die mit Patentanspruch 1
beanspruchte Vorrichtung jeweils dahingehend weiter aus, dass das mobile
Endgerät mehrere Knöpfe anzeigt, um das mobile Endgerät und den ausgewählten
Content zu steuern, wobei das ausgewählte Gerät ein Videoausgabegerät ist.
12.2 Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8a, 8b und 8c ist zulässig,
denn der Fachmann entnimmt die neu hinzugekommenen Merkmale M1.5HA8a,
M1.5HA8b und M1.5HA8c unmittelbar und eindeutig der Figur 6 i. V. m. den Absätzen
[0034] und [0050] der Offenlegungsschrift NK4 sowie derselben Figur i.V.m. den
Absätzen [0027] und [0043] des Streitpatents. Nach Überzeugung des Senats teilt
in dem Ausführungsbeispiel der Figur 6 ein Mobilgerät Content mit einen von
diesem physikalisch getrennten Gerät (Abs. [0051], „mobile terminal share content
with a device physically separated therefrom“). Die Audioinformation wird dabei
zwar vom Mobilgerät reproduziert – allerdings nicht ausgegeben. Die Ausgabe
erfolgt - wie in der NK4 durchgehend und nicht anders offenbart – durch das
ausgewählte Gerät. Auch der Absatz [0050] zeigt eine Wiedergabe mit dem
Mobilgerät bzw. durch das Mobilgerät („reproduced by the “). Eine Ausgabe durch
das Mobilgerät ist an dieser Stelle nicht offenbart. Zudem wird nach Überzeugung
des Senats durch das Mobilgerät mit Steuerelementen der Figur 6 i. V. m. der
Ausgabe von Content in der Figur 5a der Steuermodus sowohl für eine Audio- als
auch eine Videoausgabe dargestellt.
12.3 Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen
8a, 8b und 8c ist indes nicht patentfähig, da auch die neu hinzugekommenen
Merkmale M1.5HA8a, M1.5HA8b und M1.5HA8c durch die Lehre der Druckschrift D1
neuheitsschädlich vorweggenommen werden.
Die Druckschrift D1 zeigt in Figur 7 einen Steuerungsbildschirm mit einem
allgemeinen Teil (Bz. 403) und einem Steuerungsteil für das Abspielgerät (Bz. 703).
Der allgemeine Teil weist anklickbare Symbole auf, um z. B. den Bildschirm zu
schließen (D1, Absatz [0111]). Der Steuerungsteil beinhaltet z. B. Start/Stopp
Funktionen für den Content (D1, Abs. [0128]), der z. B. auch Video Content sein
kann (D1, Abs. [0109]).
12.4 Da die Hilfsanträge 8a, 8b und 8c jeweils als geschlossener Anspruchssatz
verteidigt werden, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10
sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
13. Zum Hilfsantrag 9
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9 ist zulässig. Jedoch ist
sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
13.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird gegenüber der erteilten Fassung
nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA9
, and wherein the control mode is set based on a kind of the
selected content.
Das Merkmal M1.5HA9 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus basierend auf einer Art des
ausgewählten Contents eingestellt wird.
13.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 ist zulässig. Der Fachmann
entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9 unmittelbar und eindeutig
dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0026] des
Streitpatents.
13.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 ist nicht
patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9 durch die Lehre
der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0168], dass die Metadaten für ein
Contentelement
Informationen
für eine oder mehrere contentspezifische
Nutzschnittstellenelemente für contentspezifische Steuerungen beinhalten.
13.4 Da der Hilfsantrag 9 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
14. Zum Hilfsantrag 9a
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9a ist zulässig. Jedoch ist
sein Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs.
1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
14.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird gegenüber der Fassung
gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA9a
, wherein the control mode is set based on a kind of the selected
content, and wherein the selected device is a video output device.
Das Merkmal M1.5HA9a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus basierend auf einer Art des
ausgewählten Contents eingestellt wird und das ausgewählte Gerät ein
Videoausgabegerät ist.
14.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9a ist zulässig. Der Fachmann
entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9a unmittelbar und eindeutig
den Absätzen [0033] und [0034] der Offenlegungsschrift NK4 sowie den Absätzen
[0026] und [0027] des Streitpatents.
14.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9a ist nicht
patentfähig, da das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9a gegenüber der
Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Druckschrift D2 beschreibt in den Absätzen [0094] und [0095], dass das mobile
Endgerät eine VCR-ähnliche Steuerung, wie z. B. Start/Stopp, für das ausgewählte
Gerät anfordern kann. Auch kann das mobile Gerät eine Steuerung für eine
Lautstärkeregelung anfordern. Vor allem im Hinblick auf die Implementierung der
Nutzerschnittstelle auf dem mobilen Gerät als Flash-Datei hat der Fachmann eine
Veranlassung, die Nutzschnittstelle, somit den Steuermodus, an den zur Ausgabe
bestimmten Content anzupassen.
14.4 Da der Hilfsantrag 9a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
15. Zum Hilfsantrag 10
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10 ist zulässig. Jedoch ist
sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
15.1
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 werden die Merkmale M1.3, M1.4 und
M1.4.2 gegenüber der erteilten Fassung in folgender Weise geändert (Entfernungen
durchgestrichen, Hinzufügungen unterstrichen):
M1.3HA10
an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and
a device selection signal, wherein the content selection signal is for
selecting a game content; and
M1.4HA10
a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control
command to control a the selected game content corresponding to
the content selection signal to be outputted to a selected device
corresponding to the device selection signal, wherein the selected
device is a video device, characterized in that
M1.4.2HA10 and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control
mode from the host (200) or from the selected device, if the control
unit (150) does not have the control mode for the selected device,
Das Merkmal M1.3HA10 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass das Content-Auswahlsignals dazu da ist, ein Spiele-
Content auszuwählen. Das Merkmal M1.4HA10 bildet die Vorrichtung dahingehend
weiter aus, dass mittels des Steuerbefehls ein ausgewählter Spiele-Content
gesteuert wird und das ausgewählte Gerät ein Videogerät ist. Das Merkmal
M1.4.2HA10 beschränkt die Vorrichtung dahingehend, dass die Steuereinheit den
Steuermodus nur noch vom Host und nicht mehr vom ausgewählten Gerät
empfangen kann.
15.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt die neu hinzugekommenen Merkmale M1.3HA10, M1.4HA10
und M1.4.2HA10 unmittelbar und eindeutig dem Absatz [0047] i. V. m. der Figur 5B
der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0040] i. V. m. Figur 5B des
Streitpatents.
15.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10 ist nicht
patentfähig, da auch die neu hinzugekommenen Merkmale M1.3HA10, M1.4HA10 und
M1.4.2HA10
durch
die
Lehre
der Druckschrift D2
neuheitsschädlich
vorweggenommen werden.
Die Druckschrift D2 beschreibt in den Absätzen [0062] und [0068] die Ausbildung
des Wiedergabegeräts als Videospielkonsole und der mobilen Geräte als portable
Spielgeräte.
15.4 Da der Hilfsantrag 10 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
16. Zum Hilfsantrag 10a
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10a ist nicht zulässig.
16.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10a wird gegenüber der Fassung
gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA10a
, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select
at least one further mobile terminal as an additional control device
for the selected game content based on the device information
received from the host (200).
Das Merkmal M1.5HA10a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass das mobile Gerät mindestens ein weiteres mobiles
Gerät auswählen kann als zusätzliches Steuergerät für den ausgewählten Spiele-
Content.
16.2 Die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 10a ist nicht zulässig, da das
Merkmal M1.5H10a der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig
zu entnehmen ist.
Die Offenlegungsschrift (NK4) offenbart in Figur 5B i.V.m. dem Absatz [0047] die
Möglichkeit, 4 Mobiltelefone als Steuergeräte zu wählen und Informationen zum
Steuermodus an die 4 Mobiltelefone zu übertragen. Ursprünglich offenbart sind
somit 1 Steuergerät und 3 zusätzliche Steuergeräte. Der Fachmann kann einen
durch „at least one further“ gebildeten nach oben offenen Wertbereich nach
Merkmal M1.5H10a und somit auch deutlich mehr als 4 Steuergeräte der NK4 nicht
unmittelbar und eindeutig entnehmen.
16.3 Da Hilfsantrag 10a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen
damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen
Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
17. Zum Hilfsantrag 10b
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10b ist zulässig (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem ist
sein Gegenstand auch patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).
17.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b wird gegenüber der Fassung
gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA10b
, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select
a further mobile terminal as an additional control device for the
selected game content based on the device information received
from the host (200).
Das Merkmal M1.5HA10b bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung
dahingehend weiter aus, dass das mobile Gerät ein weiteres mobiles Gerät
auswählen kann als zusätzliches Steuergerät für den ausgewählten Spiele-
Content.
17.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b
ist zulässig, da die
Offenlegungsschrift in der Figur 5B i. V. m. Absatz [0047] ein Ausführungsbeispiel
für das Teilen von Spiele-Content zeigt. Dazu wählt ein Nutzer A beispielsweise
ein Fußballspiel als Content. Der Host überträgt an das mobile Endgerät eine Liste
mit Geräten, die den ausgewählten Spiele-Content ausgeben können und der
Benutzer wählt anhand dieser Geräteliste insgesamt 4 mobile Endgeräte als
Steuergeräte aus. Das mobile Endgerät des Nutzers überträgt daraufhin die
Auswahl an den Host. Da der Nutzer somit neben seinem eigenen mobilen
Endgerät auch ein weiteres mobiles Endgerät – offenbart sind bis zu 3 weitere –
als Steuergerät auswählen kann, entnimmt der Fachmann das neu
hinzugekommenen Merkmal M1.5HA10b unmittelbar und eindeutig der Figur 5B i. V.
m. Absatz [0047] der Offenlegungsschrift NK4 sowie derselben Figur i. V. m. Absatz
[0040] des Streitpatents.
17.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10b ist
patentfähig, denn keine der aus dem Stand der Technik bekannten Druckschriften
zeigt das neu hinzugekommenen Merkmal M1.5HA10b und es wird dem Fachmann
auch nicht nahegelegt.
Die Druckschrift D2 zeigt in den Absätzen [0062] und [0068] die Möglichkeit, jede
der Medienwiedergabegeräte 121 – 123 als Videospielekonsole und jedes der
mobilen Endgeräte 141 – 143 als tragbare Spielegeräte auszubilden. Multimedia-
Contentdateien können in einer Gerätewarteschlange abgelegt werden, bei der es
sich
um
eine
Liste
von Multimedia-Inhaltsdateien
handelt. Die
Gerätewarteschlange wird verwendet, um die
in der Gerätewarteschlange
befindlichen
Multimedia-Inhaltsdateien
an
ein
ausgewähltes
Medienwiedergabegerät zu übertragen (D2, Abs.
[0009]). Eine erweiterte
Gerätewarteschlangenfunktion ermöglicht es, mehrere Gerätewarteschlangen
unabhängig voneinander für verschiedene Medienwiedergabegeräte zu erstellen,
zu
verwalten,
zu
steuern und/oder wiederzugeben. Dabei
ist
jede
Gerätewarteschlange einem Ziel-Medienwiedergabegerät zugeordnet (D2, Abs.
[0067]). Ein Benutzer kann das mobile Endgerät verwenden, um den Zugriff auf
eine bestimmte Gerätewarteschlange zu sperren oder eine gesperrte
Gerätewarteschlange für andere mobile Endgeräte freizugeben (D2, Abs. [0116]
und [0117]).
Soweit die Klägerin darlegt, die Freigabe des Contents sei so zu verstehen, dass
der Nutzer damit andere mobile Endgeräte zu weiteren Steuerungsgeräten macht,
überzeugt das den Senat nicht. Der Nutzer kann zwar eine Gerätewarteschlange
für andere mobile Endgeräte sperren bzw. freigeben und somit ermöglichen, dass
andere mobile Endgeräte den Content steuern können. Die Druckschrift D2 zeigt
allerdings nicht, dass das mobile Endgerät vom Host Geräteinformation empfängt,
auf deren Basis das mobile Endgerät ein weiteres mobiles Endgerät als
Steuergerät für den ausgewählten Content auswählt. Merkmal M1.5HA10b ist somit
aus der Druckschrift D2 nicht bekannt.
Die Druckschrift D7 (US 2008/0108437 A1) zeigt ein System zum Auffinden von
Spielen über ein Ad-Hoc, Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem mehrere Spieler über
das Netzwerk am gleichen Spiel teilnehmen können (D7, Abs. 0029]). Dazu kann
ein Kontrollpunkt in einem mobilen Endgerät im Hintergrund eine Suche nach
anderen Spielgeräten starten. Ein Spielmanager in dem mobilen Endgerät zeigt
gefundene Netzwerkspiele an, damit der Benutzer sie auswählen und spielen kann.
Nach der Auswahl des Spiels werden auf dem mobilen Endgerät Hosts angezeigt,
die dieses bestimmte Spiel anbieten (D7, Abs. [0045]).
Zur Überzeugung des Senats – und entgegen der Auffassung der Klägerin – zeigt
die Druckschrift D7 jedoch keinen Server, der Informationen zu anderen Nutzern
bzw. Geräten bereitstellt. Vielmehr stellen in dem Peer-to-Peer-Netzwerk die
Teilnehmer selbst Information über die von ihnen angebotenen Spiele bereit. So
zeigt Absatz [0045], dass die Liste mit entdeckten vernetzten Spielen von mehreren
Hosts, zu denen auch das mobile Endgerät 204 gehört, zusammengestellt wird.
Merkmal M1.5HA10b ist somit aus der Druckschrift D7 ebenfalls nicht bekannt.
Zudem zeigt die Druckschrift D7 auch keine Steuerung eines ausgewählten
Contents zur Ausgabe auf einem ausgewählten Gerät gemäß Merkmal M1.4.
Vielmehr geben die mobilen Endgeräte in einem Multiplayer-Scenario den eigenen
Content selbst aus (D7, Abs. [0068]).
Des Weiteren hatte der Fachmann zur Überzeugung des Senats keine
Veranlassung, die Lehre der Druckschrift D2 mit der Lehre der Druckschrift D7 zu
kombinieren. Auch wenn nach Auffassung der Klägerin ausgehend von der
Druckschrift D2 für den Fachmann der Wunsch bestand, von einem Einzelspieler-
System zu einem Multiplayer-System zu wechseln, so hätte dieser dann nicht die
Druckschrift D7 in Betracht gezogen. Denn während die Druckschrift D2 ein System
mit mobilen Endgeräte zeigt, bei dem der Content auf Servern außerhalb der
mobilen Endgeräte zur Verfügung gestellt wird, wird in der Druckschrift D7 der
Spiele-Content durch die Geräte selbst zur Verfügung gestellt. Zudem zeigt die
Druckschrift D2
in sämtlichen Ausführungsbeispielen eine Client-Server-
Architektur, während Druckschrift D7 von einem Peer-to-Peer-Netzwerk ausgeht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b ist daher dem
Fachmann ausgehend von den Druckschriften D2 und D7 nicht nahegelegt.
17.4 Zu den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften hat die Klägerin
hinsichtlich der Patentfähigkeit bzw. insbesondere der erfinderischen Tätigkeit des
Gegenstandes nach Hilfsantrag 10b nicht vorgetragen. Auch der Senat vermag
nicht zu erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10b führen könnten.
17.5 Entsprechendes gilt auch für die angegriffenen und nebengeordneten
Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
18. Aufgrund der erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents in seiner Fassung
gemäß Hilfsantrag 10b war über die weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu
entscheiden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 ZPO.
Der rechtsbeständige Patentgegenstand ist gegenüber demjenigen der erteilten
Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung
rechtfertigt die
überwiegende Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zulasten der Beklagten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Heimen
Bieringer
Dr. Meiser
Dr. Ball
Jürgensen
Bundespatentgericht
5 Ni 22/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2025
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