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BPatG Urteil vom 22.10.2025 – 5 Ni 22/23 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:221025U5Ni22.23EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:221025U5Ni22.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 424 170

(DE 60 2011 054 913)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2025 durch den Richter Heimen

als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Dr. Meiser,

Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen

für Recht erkannt:

I. Das Europäische Patent EP 2 424 170 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise

für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung

erhalten:

1. A mobile terminal (100) comprising:

a communication unit (110) adapted to communicate with a host (200) and a

device (300);

a search unit (120) adapted to receive content information and device

information from the host (200);

an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device

selection signal, wherein the content selection signal is for selecting a game

content; and

a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command

to

control the selected game content corresponding to the content selection signal

to be outputted to a selected device corresponding to the device selection

signal, wherein the selected device is a video device,

characterized in that

the control unit (150) is adapted to generate the control command for the

selected device based on a control mode and transmits the control command to

the selected device or host (200), and wherein the control unit (150) is adapted

to receive the control mode from the host (200), if the control unit (150) does

not have the control mode for the selected device,

wherein the control mode is adapted to control the selected device, and

wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select a further

mobile terminal as an additional control device for the selected game content

based on the device information received from the host (200).

7. A control method of a mobile terminal (100), comprising:

receiving content information and device information;

receiving a content selection signal and a device selection signal, wherein the

content

selection signal is for selecting a game content;

generating a control command for controlling the selected game content

corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected

device corresponding to the device selection signal, wherein the selected

device is a video device;

transmitting the control command to a host (200); and controlling the

selected device corresponding to the device selection signal,

characterized by the controlling the selected device further comprising:

generating the control command for the selected device based on a control

mode and

transmitting the control command to the selected device or host (200),

and if the control mode is not available for the selected device, receiving the

control

mode from the host (200),

wherein the control mode is adapted to control the selected device, and

wherein the mobile terminal (100) further selects a further mobile terminal as

an additional control device for the selected game content based on the device

information received from the host (200).

10. A system for sharing content, comprising:

a mobile terminal (100);

a host (200); and

a plurality of devices,

wherein the mobile terminal (100) receives content information and device

information from the host (200), selects a game content from the content

information and selects a video device and a further mobile terminal from the

plurality of devices based on the device information received from the host

(200), transmits information

containing the selection of the game content and the selected devices to the

host (200) and

generates and transmits, as a control device, a control command for controlling

the selected game content to be outputted to the selected video device,

wherein the mobile terminal (100) selects the further mobile terminal as an

additional control device for the selected game content; and

wherein the host (200) transmits the content to the selected video device,

characterized in that

each control device generates a respective control

command based on a control mode and transmits the respective control

command to theselected video device or host (200), wherein if the control

device does not have the control mode to control the selected video device

stored therein, the control device receives the control mode from the host (200),

wherein the control mode is adapted to control the selected video device.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die

Beklagte zu 2/3.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 424 170

(Streitpatent – SP), das am 4. August 2011 angemeldet und dessen Erteilung am

19. Dezember 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der

südkoreanischen Anmeldung KR 20100081908 vom 24. August 2010 in Anspruch.

Es trägt in der Verfahrenssprache die Bezeichnung „MOBILE TERMINAL AND

CONTROL METHOD“, übersetzt „Mobiles Endgerät und Steuerverfahren“. Das

Streitpatent ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche; den

auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 1 mit den mittelbar oder unmittelbar

rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 6, sowie den auf ein Verfahren gerichteten

Patentanspruch 7 mit den auf diesen mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen

Patentansprüchen 8 und 9, sowie dem auf ein System gerichteten Patentanspruch 10.

Die selbständigen Patentansprüche des Streitpatents lauten (gegliedert) wie folgt:

Patentanspruch 1

Merkmal

M1

M1.1

A mobile terminal (100) comprising:

a communication unit (110) adapted to communicate with a host (200) and a

device (300);

M1.2

M1.3

M1.4

a search unit (120) adapted to receive content information and device

information from the host (200);

an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device

selection signal;

and a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command

to control a selected content corresponding to the content selection signal to be

outputted to a selected device corresponding to the device selection signal,

characterized in that

M1.4.1

the control unit (150) is adapted to generate the control command for the

selected device based on a control mode and transmits the control command to the selected device or host (200),

M1.4.2

and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode from

the host (200) or from the selected device, if the control unit (150) does not have

the control mode for the selected device,

M1.4.3

wherein the control mode is adapted to control the selected device.

Patentanspruch 7

M7

M7.1

M7.2

M7.3

M7.4

M7.5

A control method of a mobile terminal (100), comprising:

receiving content information and device information;

receiving a content selection signal and a device selection signal;

generating a control command for controlling a content corresponding to

the content selection signal to be outputted to a selected device

corresponding to the device selection signal;

transmitting the control command to a host (200);

and controlling a device corresponding to the device selection signal,

characterized by the controlling a device further comprising:

M7.5.1

generating the control command for the selected device based on a

control mode and transmitting the control command to the selected

device or host (200),

M7.5.2

and if the control mode is not available for the selected device, receiving

the control mode from the host (200) or from the selected device,

M7.5.3

wherein the control mode is adapted to control the selected device.

Patentanspruch 10

Merkmal

M10

M10.1

M10.2

M10.3

M10.4

A system for sharing content, comprising:

a mobile terminal (100);

a host (200); and

a plurality devices,

wherein the mobile terminal (100) receives content information and

device information from the host (200),

M10.5

selects content from the content information and selects at least one

device from the plurality of devices,

M10.6

transmits information containing the selection of the content and the

selected device to the host (200) and

M10.7

generates and transmits a control command for controlling the selected

content to be outputted to the selected device; and

M10.8

wherein the host (200) transmits the content to the selected device,

characterized in that

M10.8.1

the mobile terminal (100) generates the control command based on a

control mode and transmits the control command to the selected device

or host (200),

M10.8.2

wherein if the mobile terminal (100) does not have the control mode to

control the selected device stored therein, the mobile terminal (100)

receives the control mode from the host (200) or the selected device

M10.8.3

wherein the control mode is adapted to control the selected device.

Mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der

unzulässigen Erweiterung gestützten Klage begehrt die Klägerin die vollständige

Nichtigerklärung des Streitpatents. Sie stützt ihre Klage u. a. auf die nachfolgenden

Dokumente:

NK4

NK5

NK7

EP 2 424 170 A1 (ursprüngliche Anmeldeunterlagen);

Änderungen an der deutschen Übersetzung der Ansprüche;

Änderungen der Patentansprüche im EPA Erteilungsverfahren;

NK8/8a

JP 2003-209893 A mit englischsprachiger Übersetzung;

NK9

Wikipedia Artikel: Remote Control vom 22. August 2010

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

US 2007/0136778 A1;

US 2010/0095332 A1;

WO 2009/086602 A1;

EP 2 164 258 A1;

WO 98/59282 A2;

US 7,240,289 B2;

US 2008/0108437 A1.

Auf den qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG des Senats vom 27. Februar 2025

hat die Beklagte zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents sukzessive insgesamt

23 Hilfsanträge eingereicht, die Hilfsanträge 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 5a, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 9,

9a,10, 10a, 11 und 11a mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 sowie die Hilfsanträge 6a, 6b,

10b und 10c in der mündlichen Verhandlung.

Mit Hilfsantrag 1 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.1 ergänzt

(gemäß Gliederung der Parteien) um das Merkmal

M1.5HA1 wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with

the host (200) via an internet connection;

Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die Merkmale M7.4HA1 und M10.7HA1 der

Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 2 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA2

, and wherein the control mode includes information about the selected

content.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 2a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3

ergänzt um das Merkmal

M1.5HA2a

, and wherein the control unit (150) is further adapted to receive additional

information about the content from the host (200) or the selected device,

wherein the additional information about the content includes evaluation

details, directions or outlines.

Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die Merkmale M7.6HA2a und M10.9HA2a der

Ansprüche 7 und 9 (vormals 10), Unteranspruch 9 entfällt.

Mit Hilfsantrag 3 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA3

, and wherein the control mode includes an outline of the selected content.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 4 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA4

, and wherein the control mode includes outlines.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 5 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA5

, and wherein the control mode includes images including an outline of

the selected content.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 5a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal

M1.4.3 ergänzt um das Merkmal

M1.5HA5a

, wherein the control mode includes evaluation details, and wherein the

selected device is a video output device.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10 gemäß Hilfsantrag 1.

Mit Hilfsantrag 6 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.1 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA6

, wherein the host (200) is a control system that communicates with the

communication unit (110) and the device (300) using a cloud computing

system

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 6a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA6a

, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to control the selected

device using a cloud computing system.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 6b wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA6b

, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to share the selected

content with the selected device and to control the selected device using

a cloud computing system.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 7 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA7 wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with the

selected device (300), based on an ID of the selected device (300)

received from the host (200).

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 8 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA8

, and wherein the control mode comprises information and a control image

to control the selected device.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 8a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA8a wherein the mobile terminal (100) is adapted to display, in a single screen,

one or more buttons to control the mobile terminal (100) and one or more

buttons to control the selected content, and

wherein the selected device is a video output device.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 8b wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA8b

, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to display a

background (610) comprising one or more buttons to control the mobile

terminal (100) and to display a control image (620) comprising one or

more buttons to control the selected content, wherein the mobile terminal

(100) is adapted to display the background (610) and the control image

(620) in a single screen, and

wherein the selected device is a video output device.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 8c wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA8c wherein the control mode comprises one or more buttons to control the

mobile terminal (100) and one or more buttons to control reproduction of

the selected content, wherein the one or more buttons to control the

mobile terminal (100) and the one or more buttons to control reproduction

of the selected content are displayed in a single screen, and wherein the

selected device is a video output device.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 9 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt

um das Merkmal

M1.5HA9

, and wherein the control mode is set based on a kind of the selected

content.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 9a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal

M1.4.3 ergänzt um das Merkmal

M1.5HA9a

, wherein the control mode is set based on a kind of the selected content,

and wherein the selected device is a video output device.

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10 gemäß Hilfsantrag 1.

Mit Hilfsantrag 10 werden im erteilten Patentanspruch 1 die Merkmale M1.3, M1.4 und

M1.4.2 in folgender Weise geändert (Entfernungen durchgestrichen, Hinzufügungen

unterstrichen):

M1.3HA10

an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a

device selection signal, wherein the content selection signal is for

selecting a game content; and

M1.4HA10

a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control

command to control a the selected game content corresponding to the

content selection signal to be outputted to a selected device

corresponding to the device selection signal, wherein the selected

device is a video device, characterized in that

M1.4.2HA10 and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode

from the host (200) or from the selected device, if the control unit (150)

does not have the control mode for the selected device,

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 10a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal

M1.4.3 ergänzt um das Merkmal

M1.5HA10a

, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select at

least one further mobile terminal as an additional control device for the

selected game content based on the device information received from

the host (200).

Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.

Mit Hilfsantrag 10b wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal

M1.4.3 ergänzt (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 10a hervorgehoben) um das

Merkmal

M1.5HA10b

, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select at

least one a further mobile terminal as an additional control device for the

selected game content based on the device information received from

the host (200).

Entsprechendes gilt für die Ansprüche 7 und 10.

Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß der weiteren Hilfsanträge 10c, 11

und 11a wird auf die Akte verwiesen. Wegen des geänderten Wortlauts der

nebengeordneten Patentansprüche

sowie der unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Unteransprüche in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge wird

ebenfalls auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die erteilte Fassung sei unzulässig erweitert,

insbesondere durch die Aufnahme des Merkmals M1.4.1. Denn dieses Merkmal –

eingefügt zusammen mit den Merkmalen M1.4.2 und M1.4.3 zur Abgrenzung vom

Stand der Technik - weiche von der ursprünglichen Offenbarung der angemeldeten

Patentansprüche gemäß NK4 ab. So enthalte der ursprüngliche Patentanspruch 2 den

unbestimmten Artikel „a“ im Zusammenhang mit dem „control command“, während der

erteilte Patentanspruch 1 stattdessen an entsprechender Stelle den bestimmten Artikel

„the“ enthalte. Durch den geänderten Wortlaut entstehe ein neuer Sinnzusammenhang,

der nicht ursprünglich offenbart sei.

Ferner seien die unabhängigen Ansprüche 1, 7 und 10 gegenüber dem vorgetragenen

druckschriftlichen Stand der Technik weder neu noch auf erfinderischer Tätigkeit

beruhend, mithin wegen mangelnder Patentfähigkeit

für nichtig zu erklären.

Insbesondere die Druckschriften D1, D2, D3 und D7 seien neuheitsschädlich,

ausgehend von der Druckschrift D4 fehle die erfinderische Tätigkeit. Auch den

Unteransprüchen mangele es an Patentfähigkeit.

Die Hilfsanträge seien überwiegend unzulässig, jedenfalls nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 2 424 170 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die Fassung

eines der Hilfsanträge 1 bis 11a, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025

(Hilfsanträge 1 bis 6, 7 bis 10a, 11, 11a) und in der mündlichen Verhandlung vom

22.10.2025 (Hilfsanträge 6a, 6b, 10b, 10c) erhält.

Die Beklagte erklärt, dass die erteilte Fassung als geschlossener Anspruchssatz

verteidigt wird und die Hilfsanträge in der alpha-nummerischen Reihenfolge zur

Entscheidung gestellt sind. Sie gibt weiter an, dass sie die Patentansprüche gemäß

Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt

beansprucht werden, höchst hilfsweise die Ansprüche in der erteilten Fassung jeweils

auch getrennt verteidigt werden.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie vertritt

die Auffassung, die erteilten Patentansprüche seien gegenüber den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Auch der druckschriftlich belegte Stand

der Technik nehme die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich

vorweg, noch lege er diese nahe. Insbesondere werde das Merkmal M1.4.2 nicht

vorweggenommen, es habe für den Fachmann auch nicht nahegelegen, von den

bekannten Gegenständen zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.

Zumindest in der Fassung eines der Hilfsanträge, die sich deutlich von Stand der

Technik abgrenzten, sei das Streitpatent rechtsbeständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte

Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Das

Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den

Hilfsanträgen, soweit es über die mit Hilfsantrag 10b verteidigte Fassung

hinausgeht, als nicht rechtsbeständig und ist daher in diesem Umfang für nichtig

zu erklären. Der Gegenstand des Streitpatents ist sowohl nach dem Hauptantrag

sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 5a und 7 bis 10 nicht patentfähig gemäß Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 54, 56 EPÜ. Zudem

geht der Gegenstand des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 2a, 3, 5, 6, 6a, 6b,

7, 8 und 10a über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten

Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c),

i.V.m. Art. 123 EPÜ hinaus.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung mit einem mobilen Endgerät und

ein Steuerverfahren, um Content mit einem Gerät zu teilen und um das Gerät

mittels eines Cloud-Computing Systems zu steuern (SP, Abs. [0002]).

Gemäß Streitpatent haben sich durch die

rasante Entwicklung der

Mobilkommunikationstechnologien mobile Endgeräte zu Medien entwickelt, die

verschiedenste Dienste bereitstellen, wie z. B. allgemeine Audiokommunikation,

Spiele, Internetsuche, Videokommunikation, etc. (SP, Abs. [0003]).

In diesem technischen Kontext stelle sich das Streitpatent die Aufgabe, ein mobiles

Endgerät, ein entsprechendes Steuerverfahren eines mobilen Endgeräts und ein

System zum Teilen von Content bereitzustellen, um so den Benutzerkomfort zu

verbessern (SP, Abs. [0006]).

2.

Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Ingenieur der

Informationstechnik mit einem Universitätsabschluss (Diplom oder Master),

welcher mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Zugriffs auf Content über

miteinander vernetzte Geräte einschließlich der entsprechenden Standards, wie z.

B. UPnP und DLNA, hat.

3.

Der Senat versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den

angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen

technischem

Hintergrund wie folgt:

3.1 Zum Patentanspruch 1

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft gemäß Merkmal M1 ein mobiles

Endgerät. Unter einem mobilen Endgerät versteht das Streitpatent ein

Mobilkommunikationsgerät, welches verschiedene Dienste wie generelle

Audiokommunikation, Spiele, Nachrichtenübermittlung, Internetsuche, drahtlose

Informationsübermittlung,

elektronische

Kalender,

Digitalkamera

und

Videokommunikation, etc. bietet (SP, Abs. [0003]). Anspruchsgemäß kann das

mobile Endgerät im Hinblick auf die weiteren Merkmale jegliches bewegliche Gerät

sein, welches in der Lage ist, mit anderen Geräten zu kommunizieren, d. h. Daten

von diesen zu empfangen und an diese zu senden, und eine Eingabeeinheit

aufweist.

Das mobile Endgerät enthält gemäß Merkmal M1.1 eine Kommunikationseinheit,

welche für die Kommunikation mit einem Host und einem Gerät angepasst ist. Nach

dem Streitpatent kommuniziert die Kommunikationseinheit mit dem Host und dem

Gerät über eine drahtgebundene oder drahtlose Verbindung. Unter einem Host

versteht der Fachmann einen Rechner

in einem Netzwerk, der anderen

Teilnehmern des Netzwerks Dienste zur Verfügung stellt. Der Host kann gemäß

Streitpatent ein Kontrollsystem sein, welches mit jedem Gerät in einem Cloud-

Computing-System kommuniziert, und kann einen Server, etc. beinhalten. Das

Gerät dient der Ausgabe von Content und kann beispielsweise ein Fernseher, ein

Audioplayer, eine Kamera (sic!), ein Drucker, eine Spielekonsole, etc. sein (SP,

Abs. [0020]). Der Anspruch sieht allerdings in Merkmal M1.4 lediglich eine Ausgabe

von Content an das Gerät vor. Eine Ausgabe von Content durch das Gerät ist kein

Merkmal des Anspruchs.

Das mobile Endgerät enthält gemäß Merkmal M1.2 ferner eine Sucheinheit, welche

dazu eingerichtet ist, Content- und Geräteinformationen von dem Host zu erhalten.

Contentinformationen beinhalten nach der Lehre des Streitpatents Informationen

über Content, welcher verfügbar ist zum Teilen („sharing“). Unter Content im Sinne

des Streitpatents werden beispielsweise Kinofilme, Spiele, Programme oder Video-

bzw. Audiodaten verstanden (SP, Abs. [0022], [0024]). Der Fachmann versteht

unter Content ganz allgemein lineare oder nichtlineare Medieninhalte in Form von

Text-, Bild-, Video- und/oder Audiodaten. Content kann gemäß Streitpatent in einer

Speichereinheit des mobilen Endgeräts oder dem Host gespeichert sein (SP, Abs.

[0024]). Geräteinformationen beinhalten Informationen über Geräte, die in der Lage

sind Content zu teilen. Falls es mehrere Geräte gibt, die in der Lage sind Content

zu teilen, kann die Sucheinheit Geräteinformationen in Form einer Liste erhalten

(SP, Abs. [0021]).

Des Weiteren enthält das mobile Endgerät gemäß Merkmale M1.3 eine

Eingabeeinheit, welche dazu eingerichtet ist, ein Content-Auswahlsignal und ein

Gerät-Auswahlsignal zu empfangen. Die beiden Auswahlsignale können von einem

Nutzer erzeugt und von der Eingabeeinheit gleichzeitig oder nacheinander

empfangen werden. Falls der Content über mehrere Geräte ausgegeben werden

kann, kann die Eingabeeinheit Gerät-Auswahlsignale

für mehrere Geräte

empfangen (SP, Abs. [0022]).

Gemäß Merkmal M1.4 enthält das mobile Endgerät auch eine Steuereinheit,

welche dazu eingerichtet ist an den Host einen Steuerbefehl zum Steuern eines

ausgewählten Contents entsprechend dem Content-Auswahlsignal zu senden,

welcher an ein ausgewähltes Gerät entsprechend dem Gerät-Auswahlsignal

auszugeben ist. Falls durch die Eingabeeinheit ein Content-Auswahlsignal und ein

Gerät-Auswahlsignal empfangen werden, sendet die Steuereinheit an den Host

einen Steuerbefehl um den Content zum Ausgeben auf dem Gerät zu steuern (SP,

Abs. [0024]). Das mobile Endgerät generiert also einen Steuerbefehl zur Ausgabe

eines ausgewählten Contents an ein ausgewähltes Gerät und sendet diesen

Steuerbefehl an den Host (SP, Fig. 4B/-S425, 426- i. V. m. Abs. [0035]). Der

Steuerbefehl selbst ist im Streitpatent weder im Hinblick auf Format noch auf Inhalt

weiter ausgebildet.

Die Steuereinheit ist gemäß Merkmal M1.4.1 dazu eingerichtet, den [ursprünglich:

„einen“] Steuerbefehl für das ausgewählte Gerät auf Grundlage eines Steuermodus

zu erzeugen, und überträgt den Steuerbefehl zu dem ausgewählten Gerät oder

dem Host. Unter einem Steuermodus versteht der Fachmann eine bestimmte

Einstellung einer Nutzerschnittstelle, bei der dieselbe Nutzereingabe zu einem

anderen Ergebnis führt als bei einer anderen Einstellung. Im Streitpatent wird der

Steuermodus basierend auf dem ausgewählten Gerät oder dem ausgewählten

Content eingestellt. Der Steuermodus kann im Hinblick auf einen Video- oder

Audio-Content eine Steuer-Abbildung mit Funktionen wie Start, Stopp, Schnell

Vorwärts, Rückwärts, etc. sein und im Hinblick auf einen Spiele-Content eine

Abbildung zur Kontrolle der Bewegung in eine Oben-, Unten-, Links- und Rechts-

Richtung (SP, Abs. [0026]). Der auf Grundlage eines Steuermodus erzeugte

Steuerbefehl steuert den Content auf dem Gerät. Die Figur 6 zeigt ein

Ausführungsbeispiel eines Steuermodus zum Steuern der Wiedergabe von Musik.

Der Steuermodus kann dabei einen Hintergrund und eine Steuer-Abbildung

beinhalten. Anspruchsgemäß ist der Steuermodus allerdings nicht auf eine

bestimmte Abbildung oder sonstige Darstellung beschränkt.

Die Steuereinheit ist gemäß Merkmal M1.4.2 des Weiteren dazu eingerichtet, den

Steuermodus von dem Host oder von dem ausgewählten Gerät zu erhalten, falls

die Steuereinheit den Steuermodus für das ausgewählte Gerät nicht aufweist.

Gemäß Ausführungsbeispiel kann das mobile Endgerät bzw. die Steuereinheit,

falls der Steuermodus zur Steuerung des ausgewählten Geräts in dem mobilen

Endgerät nicht vorhanden ist, einen solchen Steuermodus von dem Host oder dem

ausgewählten Gerät empfangen und kann einen Steuerbefehl unter Verwendung

des empfangenen Steuermodus übertragen (SP, Fig. 4B, Bz. S427 i. V. m. Abs.

[0025], [0035]). Die Steuereinheit muss anspruchsgemäß allerdings lediglich

eingerichtet sein, den Steuermodus von dem Host und/oder dem ausgewählten

Gerät erhalten zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss

anspruchsgemäß nicht überprüft werden, ob die Steuereinheit den Steuermodus

für die ausgewählte Vorrichtung nicht aufweist. Es ist ausreichend, dass die

Steuereinheit den Steuermodus erhält, falls sie ihn nicht aufweist, wie dies nach

fachmännischem Verständnis beispielsweise bei einem Initialisierungsprozess der

Steuereinheit der Fall sein kann. Anspruchsgemäß ist allerdings auch nicht

ausgeschlossen, dass sie den Steuermodus erhält, obwohl sie diesen bereits

aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet das Erhalten eines in der

Steuereinheit nicht vorhandenen Steuermodus von dem Host oder von dem

ausgewählten Gerät nach fachmännischem Verständnis zwangsläufig, dass dieser

Steuermodus von dem Host oder von dem ausgewählten Gerät an das mobile

Endgerät und dort an die Steuereinheit übertragen und im mobilen Endgerät (wenn

auch nur kurzzeitig) in irgendeiner Form gespeichert wird.

Der Steuermodus ist gemäß Merkmal M1.4.3 dazu eingerichtet, das ausgewählte

Gerät zu steuern. Das mobile Endgerät kann das ausgewählte Gerät und

Verwendung des ggf. empfangenen Steuermodus steuern (SP, Abs. [0035]). Das

Streitpatent versteht dabei unter Steuern des ausgewählten Geräts ein Steuern des

Contents der von dem ausgewählten Gerät ausgegeben wird (SP, Abs. [0024]).

3.2 Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 7 und 10

Der nebengeordneten Verfahrensanspruchs 7 betrifft ein Steuerverfahren für das

mobile Endgerät und der nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 10 betrifft ein

System bestehend aus mobilem Endgerät, Host und mehreren Geräten. Die in

diesen Patentansprüchen verwendeten Begriffe sind analog zum Patentanspruch

1 zu verstehen.

II.

Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist zulässig, da sein

Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart ist

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Der

Patentanspruch ist jedoch mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

1.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, da der

Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen gemäß der Offenlegungsschrift (NK4) unmittelbar und

eindeutig entnimmt (Art. 123 EPÜ).

1.1 Ein europäisches Patent mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über

den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten

Unter

lagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung

formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der

Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung

gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 -

Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur

Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht

dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich

eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt

wird.

1.2 Das Merkmal M1.4.1 ist bereits in der NK4 unmittelbar und eindeutig

offenbart. Der erteilte Patentanspruch 1 wird von der Klägerin wegen unzulässiger

Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen mit

dem Argument angegriffen, dass das Merkmal M1.4.1 zwar auf dem ursprünglich

angemeldeten Patentanspruch 2 basiere, von diesem

jedoch abweiche.

Patentanspruch 2 wie angemeldet beanspruche, dass die Steuerungseinheit des

Mobilgeräts nach Anspruch 1 dazu eingerichtet sei, einen Steuerbefehl („a control

command“) basierend auf einem Steuerungsmodus zu generieren und zu

übermitteln. In Merkmal M1.4.1 des erteilten Anspruchs sei der unbestimmte Artikel

„a“ ersetzt durch den bestimmten Artikel „the“. Nach dem Wortlaut des Merkmals

M1.4.1 müsse die Steuerungseinheit also eingerichtet sein, den Steuerbefehl

basierend auf einem Steuerungsmodus zu generieren und zu übermitteln. Soweit

Merkmal M1.4.1 wegen des bestimmten Artikels „the“ so verstanden werde, dass

damit der in Merkmal M1.4 beanspruchte Steuerbefehl gemeint sei, sei das nicht

ursprungsoffenbart. Ursprünglich

offenbart

sei

hingegen,

dass

die

Steuerungseinheit eingerichtet sei, einen (ersten) Steuerbefehl zu generieren und

diesen an den Host zu übermitteln. Dieser Steuerbefehl basiere – Merkmal M1.4

entsprechend – nicht auf einem Steuerungsmodus und diene dazu, die Wiedergabe

des ausgewählten Inhalts auf der ausgewählten Vorrichtung zu initiieren. Anspruch

2 wie angemeldet beträfe einen unbestimmten, weiteren Steuerbefehl basierend

auf einem Steuerungsmodus. Eine Kombination eines Steuerungsmodus mit dem

Steuerbefehl nach Merkmal M1.4, mit dem ein ausgewählter Inhalt auf einer

ausgewählten Vorrichtung ausgegeben werden solle, sei nirgends offenbart. Der

erste Steuerbefehl „for controlling the content“, der die Ausgabe des ausgewählten

Contents auf dem ausgewählten Gerät

initiiert, beruhe nicht auf einem

Steuermodus, anders als zweite Steuerbefehle „capable of controlling the selected

device“, die gerade das ausgewählte Gerät selbst steuern sollen und daher auf den

Steuermodus angewiesen sind. Es gäbe keine Ursprungsoffenbarung dafür, dass

bereits der erste Steuerbefehl auf einem Steuermodus beruht, was der erteilte

Anspruch aber verlange, denn dort gebe es nur einen einzigen Steuerbefehl.

1.3 Mit den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ist ein mobiles

Endgerät offenbart, welches das ausgewählte Gerät mit Hilfe von an das

ausgewählte Gerät übertragenen Steuerbefehlen, die auf einem Steuermodus

basieren, steuert („The mobile terminal controls the selected device using control

commands transmitted to the selected device based on a control mode.“, NK4, Abs.

[0053]). Der Klägerin

ist zwar

insoweit zuzustimmen, dass es mehrere

Steuerbefehle gibt. Andernfalls wäre aus fachmännischer Sicht auch eine

Steuerung eines ausgewählten Contents auf einem ausgewählten Gerät nicht

möglich. Ein (erster) Steuerbefehl, welcher nicht auf einem Steuermodus basiert

und dazu dient, die Wiedergabe zu initiieren, kann allerdings zur Überzeugung des

Senats der NK4 an keiner Stelle entnommen werden. Vielmehr zeigen die beiden

Ausführungsbeispiele in Figur 1 i.V.m. Absatz [0032] und Figur 4B i.V.m. Absatz

[0042] der NK4, dass, falls der Steuermodus für das ausgewählte Gerät im mobilen

Endgerät nicht existiert, das mobile Endgerät diesen Steuermodus vom Host oder

dem ausgewählten Gerät empfängt. Das mobile Endgerät kann dann das

ausgewählte Gerät mittels des empfangenen Steuermodus steuern. Ein

Steuerbefehl basiert somit auf einem Steuermodus.

2.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag erweist sich

gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik – insbesondere jeweils

gegenüber der Lehre der Druckschriften D1, D2 oder D3 – als nicht neu (Art.

54 EPÜ).

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

ist

in

sämtlichen Merkmalen aus der Druckschrift D1 (US 2007/0136778 A1) bekannt und

somit nicht neu. Die Druckschrift D1 zeigt eine Steuerung eines Home

Entertainment Netzwerks mit einer Fernsteuerung, wobei Steuerung das Routing

eines Medienpfades von einem Speichergerät zu mindestens einem

Wiedergabegerät bedeutet (D1, Abs. [0043]). Dazu zeigt die Figur 10 eine

Universal Plug and Play (UPnP) Anordnung mit Fernsteuerungsgeräten 1011,

Medienspielern 903 und einem Verbund aus Steuerungsserver Domäne 1013 und

Medienserver 1005 (D1, Abs. [0160]). Der Steuerungsserver innerhalb der

Steuerungsserver Domäne

empfängt Daten

von mindestens

einem

Fernsteuerungsgerät,

interpretiert

diese Daten

und

veranlasst

den

Steuerungspunkt 1003, einen der Medienspieler

in Abhängigkeit dieser

empfangenen Daten zu steuern (D1, Abs. [0164]; Merkmale M1, M1.1).

Durch die Benutzung eines Suchsymbols kann die Suchfunktion aufgerufen werden,

um nach Mediencontent zu suchen, der an einer ausgewählten Stelle abgespielt werden

soll (D1, Abs. [0121]). Ein Control Point entdeckt Geräte und erhält Statusinformationen

von jedem Gerät (D1, Abs. [0155]). Die Suche nach Content wird durch den Control

Point und dem Control Server sowie Remote Control Device, welche mit dem Control

Point kommunizieren, bereitgestellt (D1, Abs. [0166]; Merkmal M1.2).

Ein Nutzer kann manuell ein anklickbares Symbol für die Wiedergabe auswählen.

Ausgewählte Medienelemente werden dann automatisch über ein Wiedergabegerät

ausgegeben (D1, Fig. 4 i. V. m. Abs. [0111], [0112]). Die Content-Daten des

ausgewählten Elements werden vom ausgewählten Medienserver an das ausgewählte

Medienwiedergabegerät zur Wiedergabe übertragen

(D1, Abs.

[0163]). Der

Steuerungsserver interpretiert Daten, die er von einer Fernsteuerung empfangen hat,

und veranlasst das Steuerungspunktmodul dazu, einen der Medienwiedergabegeräte

in Abhängigkeit der empfangenen Daten zu steuern (D1, Abs. [0164]; Merkmale M1.3,

M1.4 und M1.4.1).

Fernsteuerungsgeräte enthalten

in der Regel einen Speicher, der eine

Steuerungsdatenbank aufweist, welche die Codesätze verschiedener Typen und

Marken von Mediengeräten beinhaltet (D1, Abs. [0090]). Diese Steuerungsdatenbank

kann bei sogenannten leichtgewichtigen Geräten extern in einem Verarbeitungssystem

gespeichert sein, mit welchem das Fernsteuerungsgerät verbunden ist (D1, Abs.

[0091]). In diesem Fall können auch die Metadaten über Medien-Content extern

gespeichert sein (D1, Abs. [0098]). Ein Steuerungsserver pflegt die Informationen über

die Steuerung

jedes Gerätes, was auch die Nutzerschnittstellen

für die

Fernsteuerungen beinhaltet (D1, Abs. [0156]). Eine Metadaten Bibliothek beinhaltet

eine Referenz auf contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente

für eine

contentspezifische Steuerung des Contents in Abhängigkeit von Metadaten für ein

Contentelement. Die Metadaten und die Nutzerschnittstellen-Elemente werden als

Steuerungen auf der Nutzerschnittstelle der Fernsteuerung dargestellt. Die Metadaten

für ein Contentelement beinhalten

Informationen

für eine oder mehrere

contentspezifische Steuerungen, die der Nutzerschnittstelle zur Wiedergabe des

Mediencontents hinzugefügt werden (D1, Abs. [0168] und [0169]; Merkmale M1.4.2 und

M1.4.3).

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der D1 nicht zu entnehmen sei, dass

Informationen wie Codesätze oder Geräteparameter auf das „lightweight“-Gerät

übertragen und dort gespeichert werden sollen. Zudem würden die Steuerbefehle in der

D1 nicht von einem mobilen Endgerät sondern von einem Steuerserver erzeugt.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. In der D1 werden die Metadaten und die

Nutzerschnittstellen-Elemente als Steuerungen auf der Nutzerschnittstelle der

Fernsteuerung dargestellt (D1, Abs. [0168]). Somit zeigt die D1, dass diese Elemente

an die Fernsteuerung übertragen werden und in irgendeiner Form auch dort gespeichert

sind. Zudem zeigt Figur 2 der D1 erkennbar einen Sender in der Fernsteuerung zur

Ausgabe von Steuerbefehlen, die nach fachmännischem Verständnis in Abhängigkeit

von der Nutzerschnittstelle ausgegeben werden (D1, Abs. [0093]).

Zudem ist die Beklagte im Hinblick auf Merkmal M1.4.2 der Auffassung, dass sich aus

Absatz [0168] der Druckschrift D1 nicht entnehmen ließe, dass die Nutzerschnittstellen-

Elemente für die contentspezifischen Steuerungen von der Metadaten-Bibliothek 1009

zur Fernbedienung übertragen werden. Bestenfalls würden Referenzen auf

contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente bereitgestellt. Es gebe

jedoch

keinerlei Offenbarung, dass diese Referenzen überhaupt zum Steuern vorgesehen

sind. Die Nutzerschnittstellen-Elemente für die contentspezifischen Steuerungen

könnten bereits vollständig in der Fernbedienung vorgesehen sein, und seien somit kein

bereitgestellter Steuermodus gemäß Merkmal M1.4.2.

Zur Überzeugung des Senats unterscheidet die Druckschrift D1 allerdings im

Ausführungsbeispiel „Lightweight Remote Control Device“ zwischen „common controls“

und „content-specific controls“, wie z. B. einer Zoom-Funktion für Video-Content (D1,

Abs.

[0167]). Der Steuerungsserver 1007 verwaltet

für „lightweight“ Geräte

„Nutzerschnittstellen-Elemente“ (D1, Abs. [0156]). Das Feld 1033 enthält einen Verweis

auf

contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente

für

contentspezifische

Steuerelemente. Diese werden als Steuerelemente auf der Benutzeroberfläche der

Fernbedienung dargestellt (D1, Abs. [0168]). Das Feld 1033 verweist somit auf im

Server 1007 gespeicherte Nutzerschnittstellen-Elemente, welche, damit sie auf dem

Lightweight Gerät dargestellt werden können, auf diese übertragen und auch

gespeichert werden müssen.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

ist

in

sämtlichen Merkmalen auch aus der Druckschrift D2 (US 2010/0095332 A1)

bekannt.

Die Druckschrift D2 zeigt in Figur 4 ein System zur Steuerung von Medienwiedergabe

in einem Netzwerk unter Verwendung von mobilen Geräten (D2, Abs. [0057]). Die

mobile Geräte 141 – 143 sind mit dem Steuerelement 100 über Steuerschnittstellen 151

– 153 verbunden und können so die Medienwiedergabegeräte 121 – 123 steuern (D1,

Abs. [0068] i. V. m. Abs. [0070]; Merkmale M1, M1.1).

Ein Nutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement nach Content

suchen zu lassen, der von einem Medienserver bereitgestellt wird. Die Suchergebnisse

werden dann vom Steuerelement an das mobile Gerät übertragen (D2, Abs. [0089] und

[0090]). Das mobile Gerät kann das Steuerelement anweisen, eines der

Medienwiedergabegeräte nach dessen Fähigkeiten abzufragen. Die Informationen über

die Fähigkeiten des spezifischen Medienwiedergabegeräts können an das mobile Gerät

übertragen werden (D2, Abs. [0092]; Merkmal M1.2).

Der Benutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement anzuweisen,

eine

bestimmte

Multimedia-Contentdatei

auf

einem

bestimmten

Medienwiedergabegerät wiederzugeben (D2, Abs. [0093]; Merkmal M1.3 und M1.4).

Der Nutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement anzuweisen, den

Abspielzustand eines bestimmten Medienwiedergabegeräts zu steuern. Zum Beispiel

kann das mobile Gerät eine VCR-ähnliche Kontrolle über das spezifische

Medienwiedergabegerät anfordern, wie z.B. Wiedergabe, Stopp, Pause, schneller

Vorlauf, Rücklauf, Positionssuche und/oder Ähnliches (D2, Abs. [0094]; Merkmale

M1.4.1 und M1.4.3).

Das Steuerelement kann eine Flash-Datei

freigeben, durch welche eine

Nutzerschnittstelle auf dem mobilen Gerät

implementiert wird, um mit dem

Steuerelement zu kommunizieren (D2, Abs. [0072]; Merkmal M1.4.2).

Die Auffassung der Beklagten, wonach in der Druckschrift D2 keine Rede von einem

Steuermodus sei, zudem nicht überprüft werde, dass die Steuereinheit den

ausgewählten Steuermodus nicht aufweist, und sich dort auch kein Hinweis fände, dass

eine ausgewählte Vorrichtung angesteuert werden kann, teilt der Senat nicht.

Gemäß obiger Auslegung wird unter einem Steuermodus eine Steuer-Abbildung mit

Funktionen wie Start, Stopp, Schnell Vorwärts, Rückwärts, etc. verstanden. Da es sich

bei den mobilen Geräten gemäß D2 um PDAs oder Mobiltelefonen handelt, müssen

diese zwangsläufig eine an das ausgewählte Gerät bzw. auf den ausgewählten Content

angepasste Nutzerschnittstelle, d.h. somit den Steuermodus, aufweisen (D2, Abs.

[0068] i. V. m. Abs. [0094]). Eine Überprüfung, dass die Steuereinheit den ausgewählten

Steuermodus nicht aufweist, ist zwar in der D2 nicht gezeigt, ist allerdings auch nicht

vom Patentanspruch umfasst. In der Druckschrift D2 ermöglicht die Steuerschnittstelle

dem mobilen Gerät, die Medienserver und Medienwiedergabegeräte über das

Steuerelement zu steuern, ohne dass es einer direkten Kommunikation zwischen

mobilem Gerät und den Medienservern oder Medienwiedergabegeräten bedarf (D2,

Abs. [0070]).

Im Hinblick auf das Merkmal M1.4.2 ist die Beklagte der Auffassung, dass in der

Druckschrift D2 davon ausgegangen werden muss, dass die Steuerung des

Steuerelements durch eine bereits auf dem Mobilgerät vorhandene Flash-Datei erfolgt,

sodass die Flash-Datei auch nicht vom Steuerelement auf das Mobilgerät übertragen

werden muss.

Dies widerspricht allerdings zur Überzeugung des Senats dem fachmännischen

Verständnis vom Charakter einer Flash-Datei, die in kompilierter und komprimierter

Form auf einem Webserver liegt, um im Endgerät in den Webbrowser geladen und

durch den Flash-Player angezeigt zu werden.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

ist

in

sämtlichen Merkmalen ebenfalls aus der Druckschrift D3 (WO 2009/086602 A1)

bekannt.

Die Druckschrift D3 zeigt in der Figur 2B ein vernetztes Mediensystem mit einem

tragbaren elektronischen Gerät 201, welches Steuerbefehle an den drahtlosen Master

Lautsprecher 202 übermitteln kann (D3, Abs. [0060]). Steuerbefehle, die vom Master

Lautsprecher empfangen werden, werden über diesen auf den Slave Lautsprechern

230 – 233 angewendet (D3, Abs. [0073]; Merkmale M1, M1.1).

Der Webserver des Master Lautsprechers stellt Daten zur Verfügung, die

kennzeichnend für eine in einem Browser wiedergebbare Steuerschnittstelle sind, um

die Wiedergabe einer oder mehrerer Webseiten durch die Browseranwendung im

tragbaren elektronischen Gerät zu ermöglichen (D3, Abs. [0056]). Die in einem Browser

wiedergegebene Steuerschnittstelle in Figur 4B zeigt einen Displaybereich 410 für eine

Wiedergabeliste, also Content, und einen Bereich, welcher dem Nutzer erlaubt,

einzelne Lautsprecher zu steuern. Über einen Wiedergabebefehl kann der Nutzer einen

oder mehrere Titel wählen (D3, Fig. 4B i. V. m. Abs. [0071] und [0085]; Merkmale M1.2,

M1.3).

Der Bereich 403 des Browsers bietet allgemeine Steuertasten zur Wiedergabe an (D3,

Abs.

[0084]). Eine besonders wichtige Kategorie von Befehlen

ist der

Wiedergabebefehl, der eine Anweisung kennzeichnet zum Starten/Beenden der

Wiedergabe eines bestimmten Audiotitels (D3, Abs. [0071]). Befehle, die vom Master

Lautsprecher empfangen werden, werden über diesen auf den Slave Lautsprechern

angewendet (D3, Abs. [0073]; Merkmale M1.4, M1.4.1 und M1.4.3).

Die zum Betrieb vom tragbaren elektronischen Gerät und dem Lautsprecher

durchgeführten Verfahrensschritte zeigen in Schritt 304 der Figur 3A die Bereitstellung

von Daten kennzeichnend für die Steuerschnittstelle zur Wiedergabe im Webbrowser

durch den Lautsprecher und in Schritt 314 das Laden der Steuerschnittstelle in die Web

Browser Anwendung durch das tragbares elektronische Gerät (D3, Fig. 3A i. V. m. Abs.

[0063] und [0068]; Merkmal M1.4.2).

Nach Auffassung der Beklagten sei der Druckschrift D3 nicht zu entnehmen, dass

sämtliche Daten der Browseranwendung auch

tatsächlich von dem Master-

Lautsprecher empfangen werden bzw. eine Benutzeroberfläche „als Ganzes“ von dem

Webserver zur Verfügung gestellt wird.

Der Patentanspruch 1 beansprucht allerdings lediglich, dass der von der Steuereinheit

generierte Steuerbefehl auf dem empfangenen Steuermodus basiert. Somit müssen nur

die Teile der Benutzeroberfläche durch den Steuermodus zur Verfügung gestellt

werden, die für den Steuerbefehl zur Steuerung des ausgewählten Contents relevant

sind, wie z. B. der Bereich 403 in Figur 4B, der die Steuerschnittstelle für den

Wiedergabe-Steuerbefehl zeigt.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass nicht offenbart sei, dass der Steuermodus

genau dann bereitgestellt werden soll, wenn die Steuereinheit den Steuermodus für die

ausgewählte Vorrichtung nicht aufweist.

Dies liest der Fachmann aber nach Überzeugung des Senats in dem Verfahren nach

Figur 3A zwangsläufig mit, da Daten für eine Steuerschnittstelle nur dann übertragen

werden, wenn diese Schnittstelle im tragbaren elektronischen Gerät noch nicht vorliegt.

2.4 Da die Beklagte erstrangig das Streitpatent als geschlossenen

Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 als nicht

rechtsbeständig erweist, hat es in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen

Bestand.

III.

Zu den Hilfsanträgen

Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, soweit es über den Gegenstand

hinausgeht, wie er mit Hilfsantrag 10b verteidigt wird. Die Hilfsanträge 2a, 3, 5, 6,

6a, 6b, 7, 8 und 10a sind nicht zulässig. Darüber hinaus sind die Gegenstände der

Hilfsanträge 1 bis 5a und 7 bis 10 nicht patentfähig.

1.

Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Jedoch ist sein

Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.1 ergänzt (gemäß Gliederung der Parteien) um das Merkmal:

M1.5HA1

wherein the communication unit (110) is adapted to communicate

with the host (200) via an internet connection;

Das Merkmal M1.5HA1 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass die Kommunikationseinheit eingerichtet ist, mit dem

Host über eine Internetverbindung zu kommunizieren. Nach fachmännischem

Verständnis ist unter einer Internetverbindung jegliche drahtgebundene oder

drahtlose Verbindung zu verstehen, die zur Kommunikation Protokolle aus der

Internetfamilie nutzt. Die Auffassung der Beklagten, dass die Internetverbindung

als Gegenstück zu einem lokalen Netzwerk zu verstehen sei, der Host also eine

externe Komponente ist, überzeugt den Senat nicht, da durch den Patentanspruch

nicht spezifiziert wird, wo sich der Host befindet.

1.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA1 unmittelbar

und eindeutig dem Absatz [0036] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz

[0029] des Streitpatents.

1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA1 durch die Lehre

der Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0135], dass die Verbindung eines

mobilen Gerätes mit dem Steuerelement über das Internet hergestellt werden kann.

1.4 Da der Hilfsantrag 1 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

2.

Zum Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig. Jedoch ist

sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA2

, and wherein the control mode includes information about the

selected content.

Das Merkmal M1.5HA2 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus nunmehr Informationen über den

ausgewählten Content enthält. Aber weder der Beschreibung, z. B. dem Absatz

[0040], noch den Zeichnungen, z. B. der Figur 6, des Streitpatents lässt sich

entnehmen, was unter den Informationen über den ausgewählten Content zu

verstehen ist. Aus fachmännischer Sicht könnten dies im Hinblick auf Content wie

Kinofilme, Spiele, Programme oder Video- bzw. Audiodaten Informationen über

Wiedergabedauer, Kosten, Dateigröße, Geräteanforderungen, Anbieter usw. sein.

2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig.

Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 unmittelbar

und eindeutig dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem

Absatz [0026] des Streitpatents.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 durch die Lehre

jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3

für sich neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0168], dass die Metadaten für ein

Contentelement

Informationen

für eine oder mehrerer contentspezifische

Steuerungen beinhalten. Aus der Druckschrift D2 ist dieses Merkmal bspw. durch

die Information über die Wiedergabezeit in Absatz [0095] und aus der Druckschrift

D3 bspw. durch die Information über die Lautstärke in den Absätzen [0084] und

[0085] bekannt.

2.4 Da der Hilfsantrag 2 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

3.

Zum Hilfsantrag 2a

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2a ist nicht zulässig. Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a wird gegenüber der erteilten

Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA2a

, and wherein the control unit (150) is further adapted to receive

additional information about the content from the host (200) or the

selected device, wherein the additional information about the

content includes evaluation details, directions or outlines.

Das Merkmal M1.5HA2a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass die Steuereinheit ausgebildet ist, zusätzliche

Informationen über den Content zu empfangen, wobei diese zusätzlichen

Informationen Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse enthalten.

3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a ist nicht zulässig, da das

Merkmal M1.5HA2a der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig

zu entnehmen ist.

Der Fachmann entnimmt der Offenlegungsschrift NK4 in den Absätzen [0032] und

[0033] und auch dem Streitpatent in den Absätzen [0025] und [0026] zwar den

Empfang eines Steuermodus, wobei der Steuermodus zusätzliche Informationen

über den Content beinhaltet, wobei diese zusätzlichen

Informationen

beispielsweise Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse sind („The control

mode may further include additional information, such as information about the

content, evaluation details, directions or outlines“). Ein Empfang zusätzlicher

Informationen, die dann selbst Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse

beinhalten, wie dies durch Merkmal M1.5HA2a beansprucht wird, kann der

Fachmann der NK4 jedoch an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig entnehmen.

3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a ist zudem

nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 durch die

Lehre jeder der Druckschrift D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem

Nutzer

für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit zusätzlich

Informationen anzeigen kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091],

dass die Metadaten auch eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben

können. Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine

Darstellung zur Auswahl der Lautsprecher.

3.4 Da der Hilfsantrag 2a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 9 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6 und 8.

4.

Zum Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig. Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

4.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA3

, and wherein the control mode includes an outline of the selected

content.

Das Merkmal M1.5HA3 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus einen „Outline“ des ausgewählten

Contents beinhaltet. Das Merkmal des

„Outline“

ist weder

in der

Offenlegungsschrift NK4 noch im Streitpatent genauer beschrieben. Unter einem

„Outline“ kann der Fachmann in der Breite des Begriffs in diesem technischen

Kontext in der maßgeblichen Verfahrenssprache sowohl eine Skizze, einen Umriss

auch i.S.v. einen Überblick bzw. Zusammenfassung verstehen.

4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig, da das Merkmal

M1.5HA3 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen ist.

Der Absatz

[0026] des Streitpatents sowie der Absatz

[0033] der

Offenlegungsschrift NK4 offenbaren jeweils, dass der Steuermodus „Outlines“

(Plural!), also Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke/Zusammenfassungen

enthalten kann („The control mode may further include additional information, such

as information about the content, evaluation details, directions or outlines, in

addition to the image for controlling the content outputted through the device.“).

Der Steuermodus kann „Outlines“ zusätzlich zu dem Bild zur Steuerung des

Contents beinhalten. Dass diese „Outlines“ jedoch den ausgewählten Content

betreffen sollen, ist an keiner Stelle offenbart. Nach dem Wortlaut und dem

technischen Kontext könnten die genannten „Outlines“ ebenso gut als Skizzen oder

Umrisse den Steuermodus betreffen.

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zudem nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA3 durch die Lehre

jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3

für sich neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem

Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen

kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch

eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3

zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der

Lautsprecher.

4.4 Da der Hilfsantrag 3 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

5.

Zum Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig. Jedoch ist

sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA4

, and wherein the control mode includes outlines.

Das Merkmal M1.5HA4 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass jetzt der Steuermodus „Outlines“, also bspw.

Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke, beinhaltet.

5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig.

Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA4 unmittelbar

und eindeutig dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz

[0026] des Streitpatents.

5.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA4 durch die Lehre

jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3

für sich neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem

Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen

kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch

eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3

zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der

Lautsprecher.

5.4 Da der Hilfsantrag 4 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

6.

Zum Hilfsantrag 5

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig. Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

6.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA5

, and wherein the control mode includes images including an outline

of the selected content.

Das Merkmal M1.5HA5 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus Bilder enthält, die einen „Outline“

des ausgewählten Contents beinhalten.

6.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig, da das Merkmal

M1.5HA5 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen ist, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in unzulässiger Weise

erweitert.

Der Absatz

[0026] des Streitpatents sowie der Absatz

[0033] der

Offenlegungsschrift (NK4) offenbaren jeweils, dass der Steuermodus „Outlines“,

also Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke enthalten kann („The control mode may

further include additional information, such as information about the content,

evaluation details, directions or outlines, in addition to the image for controlling the

content outputted through the device.“). Der Steuermodus kann diese „Outlines“

zusätzlich („in addition“) zu dem Bild zur Steuerung des Contents beinhalten. Dass

das Bild selbst diese „Outlines“ beinhaltet, kann der Fachmann weder dem

Streitpatent noch der Offenlegungsschrift NK4 unmittelbar und eindeutig

entnehmen. Im Hinblick auf den „Outline“ des ausgewählten Contents wird auf die

Ausführungen zu Hilfsantrag 3 verwiesen.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist zudem nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5 durch die Lehre

jeder der Druckschrift D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen

wird.

Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem

Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen

kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch

eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3

zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der

Lautsprecher.

6.4 Da der Hilfsantrag 5 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

7.

Zum Hilfsantrag 5a

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5a ist zulässig. Jedoch ist

sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

7.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a wird gegenüber der Fassung

gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA5a

, wherein the control mode includes evaluation details, and wherein

the selected device is a video output device.

Das Merkmal M1.5HA5a bildet die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus

Bewertungsdetails beinhaltet und das ausgewählte Gerät ein Videoausgabegerät

ist.

7.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a ist zulässig.

Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5a unmittelbar

und eindeutig den Absätzen [0033] und [0034] der Offenlegungsschrift NK4 sowie

den Absätzen [0026] und [0027] des Streitpatents.

7.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5a ist nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5a durch die Lehre

der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0167] die Möglichkeit für den Nutzer, über

die Steuerschnittstelle mittels „Thumbs-up“ bzw. „Thumbs-Down“ Content zu

bewerten. Das zur Steuerung ausgewählte Wiedergabegerät kann nach Absatz

[0094] z. B. ein Fernseher, also ein Gerät zur Ausgabe von Videos, sein.

7.4 Da der Hilfsantrag 5a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

8.

Zum Hilfsantrag 6

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig.

8.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA6

, wherein the host is a control system that communicates with the

communication unit (110) and the device (300) using a cloud

computing system;

Das Merkmal M1.5HA6 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass der Host mit der Kommunikationseinheit und dem

Gerät mittels eines Cloud Computing Systems kommuniziert.

8.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig, da das Merkmal

M1.5HA6 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen ist.

Die Offenlegungsschrift

(NK4) offenbart

in dem Absatz

[0027] eine

Kommunikationseinheit, welche mit einem Host und einem Gerät kommuniziert.

Der Host kann mit jedem Gerät in einem Cloud Computing System kommunizieren.

Nach Absatz [0007] kann das Gerät mittels des Cloud Computing Systems

gesteuert werden. In der gesamten ursprünglichen Offenbarung werden allerdings

die Kommunikationseinheit und das Gerät voneinander unterschieden. Eine

anspruchsgemäße Kommunikation des Hosts auch mit der Kommunikationseinheit

mittels eines Cloud Computing Systems findet sich an keiner Stelle der NK4. Somit

kann der Fachmann das Merkmal M1.5HA6 weder der Offenlegungsschrift NK4 noch

dem Streitpatent unmittelbar und eindeutig entnehmen.

8.3 Da der Hilfsantrag 6 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

9.

Zu den Hilfsanträgen 6a und 6b

Die Patentansprüche 1 in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b sind

nicht zulässig.

9.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6a wird gegenüber der erteilten

Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA6a

, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to control the

selected device using a cloud computing system.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b wird gegenüber der erteilten Fassung nach

dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA6b

, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to share the

selected content with the selected device and to control the

selected device using a cloud computing system.

Die Merkmale M1.5HA6a und M1.5HA6b bilden die mit Patentanspruch 1

beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass das mobile Endgerät

angepasst ist, um das ausgewählte Gerät zu steuern bzw. um auch den

ausgewählten Content mit dem ausgewählten Gerät mittels eines Cloud Computing

Systems zu teilen.

9.2 Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b sind nicht

zulässig, da die Merkmale M1.5HA6a und M1.5HA6b den Gegenstand des jeweiligen

Patentanspruchs 1 nicht beschränken.

Die Patentinhaberin kann im Nichtigkeitsverfahren das Patent nach Belieben im

Rahmen des Klageantrags beschränkt verteidigen. Der Gegenstand des

Beschränkungsantrags muss sich dabei allerdings im Rahmen der ursprünglichen

Offenbarung halten und die neu hinzugefügten Merkmale müssen den Gegenstand

des Patentanspruchs beschränken. Das ist hier nicht der Fall, so dass die

Antragstellung mangels einer echten Beschränkung des Patentanspruchs 1 i. S. d.

§ 139 EPÜ i. V. m. § 64 PatG nicht zulässig ist.

Gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b muss das mobile Endgerät angepasst sein an

ein Teilen des ausgewählten Inhalts mit dem ausgewählten Gerät und eine

Steuerung des ausgewählten Geräts mittels eines Cloud Computing Systems. Das

Cloud Computing System befindet sich jedoch außerhalb des mobilen Endgeräts

und ist somit nicht ein Teil desselben. Die eigentliche Kommunikation mit dem

Cloud Computing System erfolgt gemäß Absatz [0020] des Streitpatents durch den

Host, mit dem das mobile Endgerät kommuniziert. Das mobile Endgerät selbst wird

daher zur Überzeugung des Senats offensichtlich überhaupt nicht angepasst und

somit auch nicht beschränkt.

9.3 Da die Hilfsanträge 6a und 6b jeweils als geschlossener Anspruchssatz

verteidigt werden, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10

sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

10. Zum Hilfsantrag 7

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 ist nicht zulässig. Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

10.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA7

, wherein the communication unit (110) is adapted to communicate

with the selected device (300), based on an ID of the selected

device (300) received from the host (200).

Das Merkmal M1.5HA7 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass die Kommunikationseinheit angepasst ist mit dem

ausgewählten Gerät basierend auf einer vom Host empfangenen ID des

ausgewählten Geräts zu kommunizieren. Als Beispiele für die ID nennt das

Streitpatent

in Absatz

[0029] MAC Adressen, Seriennummern oder eine

Gerätemodell-ID.

10.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist nicht zulässig, da das Merkmal

M1.5HA7 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen ist.

Der Absatz [0027] der Offenlegungsschrift (NK4) offenbart, dass Geräte anhand

unterschiedlicher IDs voneinander unterschieden und im Host registriert werden

können. Eine anspruchsgemäße Kommunikation des mobilen Endgeräts mit dem

ausgewählten Gerät basierend auf einer ID des ausgewählten Geräts und ein

Empfang dieser ID durch das mobile Endgerät vom Host, kann der Fachmann

jedoch weder der Offenlegungsschrift NK4 noch dem Streitpatent unmittelbar und

eindeutig entnehmen.

10.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist zudem nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA7 durch die Lehre

der Druckschrift D3 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D3 zeigt

in Absatz

[0082] einen Server, der Links

für

Steuerungsadressen für individuelle Lautsprecher anbietet. Dies erlaubt dem

Nutzer die Auswahl der Lautsprecher durch das mobile Endgerät. Jeder

Lautsprecher ist dabei gemäß Absatz [0104] eindeutig identifizierbar durch eine

einzigartige MAC Adresse.

10.4 Da der Hilfsantrag 7 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

11. Zum Hilfsantrag 8

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 8 ist nicht zulässig. Zudem

ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

11.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA8

, and wherein the control mode comprises information and a control

image to control the selected device.

Das Merkmal M1.5HA8 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus Informationen und ein Steuerbild

umfasst um das ausgewählte Gerät zu steuern.

11.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist nicht zulässig, da das Merkmal

M1.5HA8 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen ist.

Das Merkmal M1.5HA8 findet sich in dieser Form nicht in den Absätzen [0026] und

[0043] der Streitpatentschrift und ist in den Absätzen [033] und [0050] der

Offenlegungsschrift (NK4) auch nicht ursprünglich offenbart („The control mode

may further include additional information … for controlling the content outputted

through the device“ und „The background 610 may include a general information

display area that displays general information and buttons to control the mobile

terminal.“). Ursprünglich offenbart

ist

lediglich ein Steuermodus mit einer

Kombination aus Informationen und einem Steuerbild zum Steuern des Contents.

Dazu zeigt Figur 6 einen Steuermodus bestehend aus einem Hintergrund und

einem Steuerbild. Das Steuerbild erlaubt es dem Nutzer, die Wiedergabe des

Contents zu steuern (NK4, Abs. [0050]). Dies ist auch so in Absatz [0033] der NK4

gezeigt („control image including features, such as play, stop, fast forward, rewind,

etc.“). Sämtliche gezeigten Features beziehen sich allerdings auf den Content,

nicht auf das Gerät selbst. Ein Steuern des ausgewählten Geräts selbst ist daher

in dieser Breite in der NK4 nicht offenbart und kann der Fachmann der NK4 auch

nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen.

11.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist zudem nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA8 durch die Lehre

jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3

für sich neuheitsschädlich

vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D1 zeigt in der Figur 7, Bz. 703 die Steuerung des Contents auf

einem Abspielgerät im Wohnzimmer und mit der Lautstärkeregelung Bz. 707 auch

die Steuerung des ausgewählten Geräts selbst. Daneben zeigt die Druckschrift D2

in den Absätzen [0094] und [0095] sowie die Druckschrift D3 in den Absätzen

[0084] und [0085] eine Lautstärkeregelung des ausgewählten Geräts.

11.4 Da der Hilfsantrag 8 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

12. Zu den Hilfsanträgen 8a, 8b und 8c

Die Patentansprüche 1 in der Fassung gemäß Hilfsantragen 8a, 8b und 8c sind

zulässig. Jedoch ist ihr jeweiliger Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

12.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8a wird gegenüber der erteilten

Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA8a

, wherein the mobile terminal (100) is adapted to display, in a single

screen, one or more buttons to control the mobile terminal (100)

and one or more buttons to control the selected content, and

wherein the selected device is a video output device.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8b wird gegenüber der erteilten Fassung nach

dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA8b

, and wherein the mobile terminal (100) is adapted to display a

background (610) comprising one or more buttons to control the

mobile terminal (100) and to display a control image (620)

comprising one or more buttons to control the selected content,

wherein the mobile terminal (100) is adapted to display the

background (610) and the control image (620) in a single screen,

and wherein the selected device is a video output device.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8c wird gegenüber der erteilten Fassung nach

dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA8c

, wherein the control mode comprises one or more buttons to

control the mobile terminal (100) and one or more buttons to control

reproduction of the selected content, wherein the one or more

buttons to control the mobile terminal (100) and the one or more

buttons to control reproduction of the selected content are

displayed in a single screen, and wherein the selected device is a

video output device.

Die Merkmale M1.5HA8a, M1.5HA8b und M1.5HA8c bilden die mit Patentanspruch 1

beanspruchte Vorrichtung jeweils dahingehend weiter aus, dass das mobile

Endgerät mehrere Knöpfe anzeigt, um das mobile Endgerät und den ausgewählten

Content zu steuern, wobei das ausgewählte Gerät ein Videoausgabegerät ist.

12.2 Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8a, 8b und 8c ist zulässig,

denn der Fachmann entnimmt die neu hinzugekommenen Merkmale M1.5HA8a,

M1.5HA8b und M1.5HA8c unmittelbar und eindeutig der Figur 6 i. V. m. den Absätzen

[0034] und [0050] der Offenlegungsschrift NK4 sowie derselben Figur i.V.m. den

Absätzen [0027] und [0043] des Streitpatents. Nach Überzeugung des Senats teilt

in dem Ausführungsbeispiel der Figur 6 ein Mobilgerät Content mit einen von

diesem physikalisch getrennten Gerät (Abs. [0051], „mobile terminal share content

with a device physically separated therefrom“). Die Audioinformation wird dabei

zwar vom Mobilgerät reproduziert – allerdings nicht ausgegeben. Die Ausgabe

erfolgt - wie in der NK4 durchgehend und nicht anders offenbart – durch das

ausgewählte Gerät. Auch der Absatz [0050] zeigt eine Wiedergabe mit dem

Mobilgerät bzw. durch das Mobilgerät („reproduced by the “). Eine Ausgabe durch

das Mobilgerät ist an dieser Stelle nicht offenbart. Zudem wird nach Überzeugung

des Senats durch das Mobilgerät mit Steuerelementen der Figur 6 i. V. m. der

Ausgabe von Content in der Figur 5a der Steuermodus sowohl für eine Audio- als

auch eine Videoausgabe dargestellt.

12.3 Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen

8a, 8b und 8c ist indes nicht patentfähig, da auch die neu hinzugekommenen

Merkmale M1.5HA8a, M1.5HA8b und M1.5HA8c durch die Lehre der Druckschrift D1

neuheitsschädlich vorweggenommen werden.

Die Druckschrift D1 zeigt in Figur 7 einen Steuerungsbildschirm mit einem

allgemeinen Teil (Bz. 403) und einem Steuerungsteil für das Abspielgerät (Bz. 703).

Der allgemeine Teil weist anklickbare Symbole auf, um z. B. den Bildschirm zu

schließen (D1, Absatz [0111]). Der Steuerungsteil beinhaltet z. B. Start/Stopp

Funktionen für den Content (D1, Abs. [0128]), der z. B. auch Video Content sein

kann (D1, Abs. [0109]).

12.4 Da die Hilfsanträge 8a, 8b und 8c jeweils als geschlossener Anspruchssatz

verteidigt werden, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10

sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

13. Zum Hilfsantrag 9

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9 ist zulässig. Jedoch ist

sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

13.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird gegenüber der erteilten Fassung

nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA9

, and wherein the control mode is set based on a kind of the

selected content.

Das Merkmal M1.5HA9 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus basierend auf einer Art des

ausgewählten Contents eingestellt wird.

13.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 ist zulässig. Der Fachmann

entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9 unmittelbar und eindeutig

dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0026] des

Streitpatents.

13.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 ist nicht

patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9 durch die Lehre

der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.

Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0168], dass die Metadaten für ein

Contentelement

Informationen

für eine oder mehrere contentspezifische

Nutzschnittstellenelemente für contentspezifische Steuerungen beinhalten.

13.4 Da der Hilfsantrag 9 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

14. Zum Hilfsantrag 9a

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9a ist zulässig. Jedoch ist

sein Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs.

1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

14.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird gegenüber der Fassung

gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA9a

, wherein the control mode is set based on a kind of the selected

content, and wherein the selected device is a video output device.

Das Merkmal M1.5HA9a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus basierend auf einer Art des

ausgewählten Contents eingestellt wird und das ausgewählte Gerät ein

Videoausgabegerät ist.

14.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9a ist zulässig. Der Fachmann

entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9a unmittelbar und eindeutig

den Absätzen [0033] und [0034] der Offenlegungsschrift NK4 sowie den Absätzen

[0026] und [0027] des Streitpatents.

14.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9a ist nicht

patentfähig, da das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9a gegenüber der

Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Druckschrift D2 beschreibt in den Absätzen [0094] und [0095], dass das mobile

Endgerät eine VCR-ähnliche Steuerung, wie z. B. Start/Stopp, für das ausgewählte

Gerät anfordern kann. Auch kann das mobile Gerät eine Steuerung für eine

Lautstärkeregelung anfordern. Vor allem im Hinblick auf die Implementierung der

Nutzerschnittstelle auf dem mobilen Gerät als Flash-Datei hat der Fachmann eine

Veranlassung, die Nutzschnittstelle, somit den Steuermodus, an den zur Ausgabe

bestimmten Content anzupassen.

14.4 Da der Hilfsantrag 9a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

15. Zum Hilfsantrag 10

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10 ist zulässig. Jedoch ist

sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

15.1

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 werden die Merkmale M1.3, M1.4 und

M1.4.2 gegenüber der erteilten Fassung in folgender Weise geändert (Entfernungen

durchgestrichen, Hinzufügungen unterstrichen):

M1.3HA10

an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and

a device selection signal, wherein the content selection signal is for

selecting a game content; and

M1.4HA10

a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control

command to control a the selected game content corresponding to

the content selection signal to be outputted to a selected device

corresponding to the device selection signal, wherein the selected

device is a video device, characterized in that

M1.4.2HA10 and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control

mode from the host (200) or from the selected device, if the control

unit (150) does not have the control mode for the selected device,

Das Merkmal M1.3HA10 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass das Content-Auswahlsignals dazu da ist, ein Spiele-

Content auszuwählen. Das Merkmal M1.4HA10 bildet die Vorrichtung dahingehend

weiter aus, dass mittels des Steuerbefehls ein ausgewählter Spiele-Content

gesteuert wird und das ausgewählte Gerät ein Videogerät ist. Das Merkmal

M1.4.2HA10 beschränkt die Vorrichtung dahingehend, dass die Steuereinheit den

Steuermodus nur noch vom Host und nicht mehr vom ausgewählten Gerät

empfangen kann.

15.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 ist zulässig.

Der Fachmann entnimmt die neu hinzugekommenen Merkmale M1.3HA10, M1.4HA10

und M1.4.2HA10 unmittelbar und eindeutig dem Absatz [0047] i. V. m. der Figur 5B

der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0040] i. V. m. Figur 5B des

Streitpatents.

15.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10 ist nicht

patentfähig, da auch die neu hinzugekommenen Merkmale M1.3HA10, M1.4HA10 und

M1.4.2HA10

durch

die

Lehre

der Druckschrift D2

neuheitsschädlich

vorweggenommen werden.

Die Druckschrift D2 beschreibt in den Absätzen [0062] und [0068] die Ausbildung

des Wiedergabegeräts als Videospielkonsole und der mobilen Geräte als portable

Spielgeräte.

15.4 Da der Hilfsantrag 10 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

16. Zum Hilfsantrag 10a

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10a ist nicht zulässig.

16.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10a wird gegenüber der Fassung

gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA10a

, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select

at least one further mobile terminal as an additional control device

for the selected game content based on the device information

received from the host (200).

Das Merkmal M1.5HA10a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass das mobile Gerät mindestens ein weiteres mobiles

Gerät auswählen kann als zusätzliches Steuergerät für den ausgewählten Spiele-

Content.

16.2 Die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 10a ist nicht zulässig, da das

Merkmal M1.5H10a der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig

zu entnehmen ist.

Die Offenlegungsschrift (NK4) offenbart in Figur 5B i.V.m. dem Absatz [0047] die

Möglichkeit, 4 Mobiltelefone als Steuergeräte zu wählen und Informationen zum

Steuermodus an die 4 Mobiltelefone zu übertragen. Ursprünglich offenbart sind

somit 1 Steuergerät und 3 zusätzliche Steuergeräte. Der Fachmann kann einen

durch „at least one further“ gebildeten nach oben offenen Wertbereich nach

Merkmal M1.5H10a und somit auch deutlich mehr als 4 Steuergeräte der NK4 nicht

unmittelbar und eindeutig entnehmen.

16.3 Da Hilfsantrag 10a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen

damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen

Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

17. Zum Hilfsantrag 10b

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10b ist zulässig (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem ist

sein Gegenstand auch patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

17.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b wird gegenüber der Fassung

gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:

M1.5HA10b

, and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select

a further mobile terminal as an additional control device for the

selected game content based on the device information received

from the host (200).

Das Merkmal M1.5HA10b bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung

dahingehend weiter aus, dass das mobile Gerät ein weiteres mobiles Gerät

auswählen kann als zusätzliches Steuergerät für den ausgewählten Spiele-

Content.

17.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b

ist zulässig, da die

Offenlegungsschrift in der Figur 5B i. V. m. Absatz [0047] ein Ausführungsbeispiel

für das Teilen von Spiele-Content zeigt. Dazu wählt ein Nutzer A beispielsweise

ein Fußballspiel als Content. Der Host überträgt an das mobile Endgerät eine Liste

mit Geräten, die den ausgewählten Spiele-Content ausgeben können und der

Benutzer wählt anhand dieser Geräteliste insgesamt 4 mobile Endgeräte als

Steuergeräte aus. Das mobile Endgerät des Nutzers überträgt daraufhin die

Auswahl an den Host. Da der Nutzer somit neben seinem eigenen mobilen

Endgerät auch ein weiteres mobiles Endgerät – offenbart sind bis zu 3 weitere –

als Steuergerät auswählen kann, entnimmt der Fachmann das neu

hinzugekommenen Merkmal M1.5HA10b unmittelbar und eindeutig der Figur 5B i. V.

m. Absatz [0047] der Offenlegungsschrift NK4 sowie derselben Figur i. V. m. Absatz

[0040] des Streitpatents.

17.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10b ist

patentfähig, denn keine der aus dem Stand der Technik bekannten Druckschriften

zeigt das neu hinzugekommenen Merkmal M1.5HA10b und es wird dem Fachmann

auch nicht nahegelegt.

Die Druckschrift D2 zeigt in den Absätzen [0062] und [0068] die Möglichkeit, jede

der Medienwiedergabegeräte 121 – 123 als Videospielekonsole und jedes der

mobilen Endgeräte 141 – 143 als tragbare Spielegeräte auszubilden. Multimedia-

Contentdateien können in einer Gerätewarteschlange abgelegt werden, bei der es

sich

um

eine

Liste

von Multimedia-Inhaltsdateien

handelt. Die

Gerätewarteschlange wird verwendet, um die

in der Gerätewarteschlange

befindlichen

Multimedia-Inhaltsdateien

an

ein

ausgewähltes

Medienwiedergabegerät zu übertragen (D2, Abs.

[0009]). Eine erweiterte

Gerätewarteschlangenfunktion ermöglicht es, mehrere Gerätewarteschlangen

unabhängig voneinander für verschiedene Medienwiedergabegeräte zu erstellen,

zu

verwalten,

zu

steuern und/oder wiederzugeben. Dabei

ist

jede

Gerätewarteschlange einem Ziel-Medienwiedergabegerät zugeordnet (D2, Abs.

[0067]). Ein Benutzer kann das mobile Endgerät verwenden, um den Zugriff auf

eine bestimmte Gerätewarteschlange zu sperren oder eine gesperrte

Gerätewarteschlange für andere mobile Endgeräte freizugeben (D2, Abs. [0116]

und [0117]).

Soweit die Klägerin darlegt, die Freigabe des Contents sei so zu verstehen, dass

der Nutzer damit andere mobile Endgeräte zu weiteren Steuerungsgeräten macht,

überzeugt das den Senat nicht. Der Nutzer kann zwar eine Gerätewarteschlange

für andere mobile Endgeräte sperren bzw. freigeben und somit ermöglichen, dass

andere mobile Endgeräte den Content steuern können. Die Druckschrift D2 zeigt

allerdings nicht, dass das mobile Endgerät vom Host Geräteinformation empfängt,

auf deren Basis das mobile Endgerät ein weiteres mobiles Endgerät als

Steuergerät für den ausgewählten Content auswählt. Merkmal M1.5HA10b ist somit

aus der Druckschrift D2 nicht bekannt.

Die Druckschrift D7 (US 2008/0108437 A1) zeigt ein System zum Auffinden von

Spielen über ein Ad-Hoc, Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem mehrere Spieler über

das Netzwerk am gleichen Spiel teilnehmen können (D7, Abs. 0029]). Dazu kann

ein Kontrollpunkt in einem mobilen Endgerät im Hintergrund eine Suche nach

anderen Spielgeräten starten. Ein Spielmanager in dem mobilen Endgerät zeigt

gefundene Netzwerkspiele an, damit der Benutzer sie auswählen und spielen kann.

Nach der Auswahl des Spiels werden auf dem mobilen Endgerät Hosts angezeigt,

die dieses bestimmte Spiel anbieten (D7, Abs. [0045]).

Zur Überzeugung des Senats – und entgegen der Auffassung der Klägerin – zeigt

die Druckschrift D7 jedoch keinen Server, der Informationen zu anderen Nutzern

bzw. Geräten bereitstellt. Vielmehr stellen in dem Peer-to-Peer-Netzwerk die

Teilnehmer selbst Information über die von ihnen angebotenen Spiele bereit. So

zeigt Absatz [0045], dass die Liste mit entdeckten vernetzten Spielen von mehreren

Hosts, zu denen auch das mobile Endgerät 204 gehört, zusammengestellt wird.

Merkmal M1.5HA10b ist somit aus der Druckschrift D7 ebenfalls nicht bekannt.

Zudem zeigt die Druckschrift D7 auch keine Steuerung eines ausgewählten

Contents zur Ausgabe auf einem ausgewählten Gerät gemäß Merkmal M1.4.

Vielmehr geben die mobilen Endgeräte in einem Multiplayer-Scenario den eigenen

Content selbst aus (D7, Abs. [0068]).

Des Weiteren hatte der Fachmann zur Überzeugung des Senats keine

Veranlassung, die Lehre der Druckschrift D2 mit der Lehre der Druckschrift D7 zu

kombinieren. Auch wenn nach Auffassung der Klägerin ausgehend von der

Druckschrift D2 für den Fachmann der Wunsch bestand, von einem Einzelspieler-

System zu einem Multiplayer-System zu wechseln, so hätte dieser dann nicht die

Druckschrift D7 in Betracht gezogen. Denn während die Druckschrift D2 ein System

mit mobilen Endgeräte zeigt, bei dem der Content auf Servern außerhalb der

mobilen Endgeräte zur Verfügung gestellt wird, wird in der Druckschrift D7 der

Spiele-Content durch die Geräte selbst zur Verfügung gestellt. Zudem zeigt die

Druckschrift D2

in sämtlichen Ausführungsbeispielen eine Client-Server-

Architektur, während Druckschrift D7 von einem Peer-to-Peer-Netzwerk ausgeht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b ist daher dem

Fachmann ausgehend von den Druckschriften D2 und D7 nicht nahegelegt.

17.4 Zu den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften hat die Klägerin

hinsichtlich der Patentfähigkeit bzw. insbesondere der erfinderischen Tätigkeit des

Gegenstandes nach Hilfsantrag 10b nicht vorgetragen. Auch der Senat vermag

nicht zu erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10b führen könnten.

17.5 Entsprechendes gilt auch für die angegriffenen und nebengeordneten

Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.

Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

18. Aufgrund der erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents in seiner Fassung

gemäß Hilfsantrag 10b war über die weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu

entscheiden.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 ZPO.

Der rechtsbeständige Patentgegenstand ist gegenüber demjenigen der erteilten

Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung

rechtfertigt die

überwiegende Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zulasten der Beklagten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

D.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Bieringer

Dr. Meiser

Dr. Ball

Jürgensen

Bundespatentgericht

5 Ni 22/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Oktober 2025