Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 23.10.2025 – 30 W (pat) 30/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat30.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 30/23 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2018 226 166
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat30.23.0
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse
der Markenstelle
für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Februar 2021 und vom 9. Dezember 2022
aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 087 001 in
Bezug auf die von der angegriffenen Marke 30 2018 226 166
beanspruchten Waren
„Klasse 29: Abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten;
Abgepacktes Fleisch; Aufgespießte frittierte Hotdogs [Corn Dogs];
Aufläufe aus Hackfleisch und Kartoffelbrei [Shepherd's Pie]; Back- und
Brathähnchen; Blutwürste; Botifarra-Würste, Brühen; Bratenfleisch;
Brathähnchen;
Bratwürste;
Brühe
aus
Rinderknochen
[Seolleongtang];
Brühen
[Suppen];
Brühwürfel;
Bulgogi
[Rindfleischgericht koreanischer Art]; Burger aus Hähnchenfleisch;
Burger aus Putenfleisch; Chili con Carne [Fleisch-Chili-Gericht];
Chorizowurst; Corndogs
[frittierte Würstchen am Stiel
in
Maisteighülle]; Cornedbeef; Dörrfleisch; Eingelegte Schweinefüße;
Eingelegtes
Fleisch; Eingemachtes
Fleisch; Eingesalzene
Fleischwaren
[Pökelfleisch];
Entenfleisch;
Entenkaumägen;
Entwässerte Hühnchen; Extrakte mit Rinderbratengeschmack;
Faggots
[Fleischgerichte];
Fertiggericht,
vorwiegend
aus
fermentiertem Gemüse, Schweinefleisch und Tofu [Kimchi jjigae];
Fertiggericht, vorwiegend aus Huhn und Ginseng [Samgyetang];
Fertiggericht, vorwiegend aus kurz gebratenem Hähnchen und
fermentierter scharfer Pfefferpaste
[Dak galbi]; Fertiggericht,
vorwiegend aus kurz gebratenem Rindfleisch und fermentierter
Sojasauce
[Sogalbi]; Fertiggerichte aus Fleisch
[hauptsächlich
bestehend aus Fleisch]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich
bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus
Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen;
Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte
vorwiegend bestehend aus Wild; Fleisch; Fleisch in Dosen; Fleisch,
konserviert; Fleisch-Mousse; Fleisch-Tranchen; Fleischaufstriche;
Fleischbouillons;
Fleischbrühekonzentrate;
Fleischbrühen;
Fleischbällchen; Fleischbällchen aus Geflügel; Fleischbällchen aus
Hähnchenfleisch; Fleischersatz; Fleischersatz auf Gemüsebasis;
Fleischerzeugnisse
in Form
von Burgern; Fleischextrakte;
Fleischfertiggerichte;
Fleischgallerten;
Fleischgelatine;
Fleischkonserven;
Fleischkonserven
[Dosen];
Fleischsteaks;
Fleischwaren; Fleischwaren, eingesalzen [Pökelfleisch]; Fleischwolle;
Frische Pute; Frisches Fleisch; Frisches Geflügel; Frisches Hähnchen;
Frühstücksfleisch; Galbi
[Grillfleischgericht]; Gebratene Enten;
Gebratenes
Fleisch; Gebratenes Geflügel; Geflügelersatz;
Geflügelextrakte; Geflügelsalate; Geflügelstückchen zur Verwendung
als Sandwichfüllung; Gefriergetrocknetes Fleisch; Gefrorene
Fleischwaren; Gefrorenes Fleisch; Gefrorenes Geflügel; Gefrorenes
Hühnchen; Gegrillte Hähnchen [Yakitori]; Gegrillter Schweinebauch
[Samgyeopsal]; Gekochte Enten; Gekochte Fleischgerichte;
Gekochtes Fleisch; Gekochtes Geflügel; Gekochtes Hühnerfleisch;
Gekochtes Putenfleisch; Gepresste gesalzene Enten; Geräucherte
Wurst; Geräuchertes Fleisch; Geselchtes; Getrocknete Würste;
Getrocknetes Fleisch; Gänsebraten; Gänseleberpastete“.
zurückgewiesen worden ist.
II.
Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2018 226 166 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 087 001 zu löschen.
G r ü n d e
I.
Die am 3. September 2018 angemeldete Wortmarke
AKPINAR
ist am 7. Januar 2019 unter der Nummer 30 2018 226 166 für eine Vielzahl von
Waren in den Klassen 29, 30, 31, 32, 33 und dabei in der Klasse 29 neben einer
Reihe weiterer Waren u.a. für die im Beschlusstenor aufgeführten Waren in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die
Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 8. Februar 2019.
Gegen die Eintragung hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der
unter der Nr. 1 087 001 seit dem 22. Januar 1986 für die Waren
„nach Halal-Vorschriften hergestellte Wurstwaren“
eingetragenen Wortmarke
PINAR,
wobei der Widerspruch sich allein gegen sämtliche für die angegriffene Marke zu
Klasse 29 eingetragenen Waren richtete.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 25. Februar 2021 und vom 9. Dezember
2022, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen,
da ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit auch insoweit ausscheide, als sich beide Marken
nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen
könnten.
Zwar sei die Widerspruchsmarke PINAR formal in der angegriffene Marke
AKPINAR an deren Wortende enthalten. Die Vergleichszeichen seien jedoch durch
die bei der angegriffenen Marke AKPINAR vorangestellten Buchstaben „AK“ so
eindeutig auseinanderzuhalten, dass die Marken nicht verwechselt werden könnten.
In schriftbildlicher Hinsicht weise die angegriffene Marke sieben Buchstaben auf,
die Widerspruchsmarke nur fünf. Die beiden zusätzlichen Buchstaben befänden
sich zudem am stärker beachteten Zeichenanfang, so dass in dieser Hinsicht jede
Verwechslung ausgeschlossen sei.
Dies gelte auch für den klanglichen Vergleich. Die angegriffene Marke weise drei
Silben auf, die Widerspruchsmarke nur zwei. Die zusätzliche Silbe stehe zudem am
Zeichenbeginn und damit auch am Anfang des Klangbildes der Marke. Selbst bei
einer von der Widersprechenden geltend gemachten Betonung der Endsilbe könne
nicht davon ausgegangen werden, dass die Silbe am Zeichenbeginn überhört
werde.
Auch in begrifflicher Hinsicht liege keine Übereinstimmung vor, unabhängig davon,
ob es sich um Verkehrskreise handele, die der türkischen Sprache kundig seien
oder nicht. Für die Mehrheit der insoweit sprachunkundigen Verkehrskreise stellten
sich beide Marken als Fantasiebegriffe dar. Für die sprachkundigen Verkehrskreise
handele es sich bei der Widerspruchsmarke um einen Mädchennamen mit der
Bedeutung „Quelle“. Die angegriffene Marke wiederum sei ein häufiger Ortsname
mit der Bedeutung „reine Quelle“. Insbesondere durch die unterschiedlichen Verwendungen (Mädchenname / Ortsname) lägen damit deutliche Unterschiede vor.
Auch für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches in Verbindungbringen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter HS MarkenG bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte
vor.
Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs hat die Widersprechende Beschwerde
eingelegt, mit der sie zunächst unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche ursprünglich mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der Klasse 29 der angegriffenen Marke begehrte.
Sie hat ihr Beschwerde nicht begründet, jedoch mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023
sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2021 und vom
9. Dezember 2022 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2018 226 166 aufgrund und im Umfang des Widerspruchs aus der Marke 1 087 001 anzuordnen
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder vor der Markenstelle noch im
Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Er hat auch keinen Antrag gestellt.
Nach einem mit Verfügung vom 23. September 2024 erteilten Hinweis des Senats
zur Erfolgsaussicht der Beschwerde hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom
22. Oktober 2024 ihre Beschwerde dahingehend beschränkt, dass diese sich nur
noch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im Tenor
genannten Waren richtet. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen
Waren hat sie die Beschwerde zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 21. August 2025 hat der Senat die öffentliche Zustellung der
Terminsladung sowie weiterer Dokumente an den Markeninhaber angeordnet. Zur
mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2025 ist niemand erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nachdem die Widersprechende ihre zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs mit Beschlüssen der Markenstelle vom 25. Februar
2021 und vom 9. Dezember 2022 auf die im Tenor aufgeführten Waren beschränkt
und die weitergehende Beschwerde zurückgenommen hat, sind allein diese Waren
beschwerdegegenständlich. Die Zurückweisung des weitergehenden Widerspruchs
durch die Markenstelle ist hingegen bestandskräftig.
Ausgehend davon hat die Beschwerde in der Sache Erfolg, da zwischen der
angegriffenen Marke AKPINAR und der Widerspruchsmarke PINAR in Bezug auf
diese allein noch beschwerdegegenständlichen Waren eine Verwechslungsgefahr
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Februar 2021 und vom 9. Dezember 2022 sind daher insoweit aufzuheben und
die (teilweise) Löschung der Marke für diese Waren aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 1 087 001 anzuordnen.
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25
– Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7
– OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico
Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7
– BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O.
Rn. 48 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25
– INJEKT/INJEX).
Ausgehend davon besteht zwischen den Vergleichszeichen hinsichtlich der im
Beschlusstenor genannten und allein noch beschwerdegegenständlichen Waren
der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
1. So verfügt die Widerspruchsmarke zunächst über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft
ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass PINAR in der türkischen Sprache die
Bedeutung „Quelle“ zukommt.
a. So verfügen die allgemeinen inländischen Verkehrskreise ganz überwiegend
nicht über Türkischkenntnisse, die es zuließen, PINAR als türkisches Wort für
„Quelle“ zu erkennen. Vielmehr werden die allgemeinen inländischen Verkehrskreise das Markenwort PINAR als reinen Phantasiebegriff wahrnehmen.
b. Aber auch wenn man zugunsten des Inhabers der angegriffenen Marke im
Hinblick auf die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren von einer
gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht und daher zusätzlich das Verständnis
türkischsprachiger Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, steht dies einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht entgegen, da der
Widerspruchsmarke auch in ihrer vorgenannten Bedeutung als türkisches Wort für
„Quelle“ in Bezug auf die registrierten Waren „nach Halal-Vorschriften hergestellte
Wurstwaren“ kein beschreibender Aussagegehalt zukommt (vgl. BGH GRUR 2015,
587 Rn. 33 – PINAR). In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass bei einer
gespalteten Verkehrsauffassung für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG ausreicht, dass Verwechslungsgefahr nur bei einem der verschiedenen
Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden kann (vgl. BGH GRUR
2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY).
2. Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, unterscheidet sich die angegriffene Marke
AKPINAR von der Widerspruchsmarke PINAR nur durch die vorangestellte Silbe
„AK“, so dass die Widerspruchsmarke vollständig in der angegriffenen Marke
enthalten ist.
Wenngleich Abweichungen am Wortanfang in aller Regel stärker beachtet werden
und die zusätzliche Silbe „AK“ von AKPINAR zu wahrnehmbaren Abweichungen in
der Silbenzahl sowie dem Sprech- und Betonungsrhythmus beider Markenwörter
führt, kann gleichwohl angesichts der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke AKPINAR und der dadurch begründeten weitreichenden Übereinstimmung beider Markenwörter, vor allem auch in quantitativer
Hinsicht, eine jedenfalls unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit, sowohl klanglich wie auch schriftbildlich, nicht in Abrede gestellt werden, zumal bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr auf die Gemeinsamkeiten
abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu
haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 973 - 16 Sana/Schosana; GRUR 1998,
924, 925 - salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 - Springender Pudel).
Ob die danach bereits in ihrer Gesamtheit als jedenfalls unterdurchschnittlich
ähnlich zu bewertenden Vergleichszeichen darüber hinaus weitere, ihre Ähnlichkeit
erhöhenden Umstände aufweisen (zB in begrifflicher Hinsicht), oder ob sich ein
weitergehender und zumindest als durchschnittlich zu bewertender Grad an
Zeichenähnlichkeit daraus ergibt, dass beim Vergleich der Zeichen auf Seiten der
angegriffenen Marke allein auf den mit der Widerspruchsmarke formal übereinstimmenden Bestandteil „PINAR“ abgestellt werden kann, erscheint fraglich, bedarf
vorliegend jedoch keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.
3. Denn die Vergleichszeichen unterliegen, ausgehend von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, im Rahmen der Gesamtabwägung
aller für eine Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren auch unter Zugrundelegung einer bloß unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit einer Verwechslungsgefahr, soweit sie sich auf zumindest überdurchschnittlich ähnlichen Waren
begegnen können.
Dies ist aber in Bezug auf sämtliche noch beschwerdegegenständlichen und im
Beschlusstenor aufgeführten Waren der Fall.
a. Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die
Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer
Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009,356 Rn.65 - Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX];
BGH GRUR
2014,
488 Rn. 12 DESPERADOS/
DESPERADO; GRUR 2015,176 Rn.16- ZOOM).
b. Ausgehend davon weisen die noch beschwerdegegenständlichen Waren der
angegriffenen Marke sowie die für die Widerspruchsmarke registrierten „nach Halal-
Vorschriften hergestellte(n) Wurstwaren(n)“ bereits insoweit erhebliche Überschneidungen auf, als sie ebenso entweder Fleischprodukte darstellen, aus diesen hergestellt oder zumindest – wie zB die beanspruchten Fertiggerichte – diese oberbegrifflich enthalten können oder – wie zB „Brühen [Suppen]; Brühwürfel“ - aus diesen
gewonnen werden bzw. auf diesen beruhen können (vgl. dazu auch BPatG
25 W (pat) 64/10 v. 17. Dezember 2012 - Yörem/Yöre). Sie werden zudem regelmäßig von Metzgereien selbst hergestellt und auch angeboten. Dies gilt für sämtliche Fleischsorten (Rind, Schwein, Wild, Geflügel) und auch unabhängig davon, ob
es sich bei diesen um nach Halal-Vorschriften hergestellte Produkte handeln kann.
Denn es ist gerade auch bei Metzgereien nicht unüblich, neben herkömmlichen
auch nach islamischen Regeln hergestellte Halal-Fleisch- oder Wurstprodukte
anzubieten.
In Anbetracht dieser erheblichen Überschneidungen in stofflicher Beschaffenheit,
Bestimmungs- und Verwendungszweck sowie den Herstellungs- und/oder
Vertriebsstätten liegt für den Verkehr die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft dann aber jedenfalls so nahe, dass eine zumindest überdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen diesen Waren nicht verneint werden kann.
B. In Bezug auf diese, allein noch beschwerdegegenständlichen und im Beschlusstenor aufgeführten Waren der Klasse 29 ist daher unter (Teil-)Aufhebung der
angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle die (Teil-)Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind. Allein (Teil-) Rücknahmeerklärungen, die zur (teilweisen) Erledigung der Hauptsache führen, sind kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 28).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Weitzel
Merzbach
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle