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BPatG Urteil vom 29.10.2025 – 8 Ni 67/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:291025U8Ni67.23EP.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

8 Ni 67/23 (EP) (Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:291025U8Ni67.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 891 283

(DE 50 2006 013 095)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2025 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys.

Univ. Dr.-Ing. Geier, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und des Richters Dipl.-

Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 1 891 283 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 891 283

(deutsches Aktenzeichen DE 50 2006 013 095.5)

(Streitpatent), das am

14. Juni 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2005 028 072 vom

16. Juni 2005

angemeldet worden

ist

und

das

die Bezeichnung

„FUSSBODENPANEEL MIT EINEM HOLZWERKSTOFFKERN, EINER

DEKORSCHICHT UND VERRIEGELUNGSPROFILEN“ trägt. Der Hinweis auf die

Erteilung des Streitpatents wurde am 7. August 2013 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf ein

Fußbodenpaneel bezogenen Anspruch 1 und die abhängigen Ansprüche 2 bis 6,

die alle unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind.

Das Streitpatent betrifft ein Fußbodenpaneel nach dem Oberbegriff des erteilten

Anspruchs 1 (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift EP 1 891 283 B1).

Der erteilte Patentanspruch 1

lautet mit vom Senat hinzugefügter

Merkmalsgliederung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:

3

Fußbodenpaneel (1) mit rechteckigem Format,

mit einem Holzwerkstoffkern (2) und einer Dekorschicht (4) an einer

Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1),

mit paarweise gegenüberliegenden Seitenkanten (5, 6, 7, 8),

wobei wenigstens ein Paar Seitenkanten (7, 8) formschlüssig wirkende

komplementäre Hakenprofile aufweist, nämlich

3.1

einen Aufnahmehaken (9), der einer Unterseite des Fußbodenpaneels (1)

zugewandt ist,

3.2

sowie an der gegenüberliegenden Seitenkante (8) einen Arretierhaken (10),

der der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) zugewandt ist,

3.3

wobei sowohl der Aufnahmehaken (9) als auch der Arretierhaken (10) eine

distale Seitenfläche (11, 17) mit wenigstens einem hervorstehenden

Rastelement (13, 14) aufweist,

3.3.1 welchem eine Aufnahmetasche

(21, 22)

im

komplementären

Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist, und

3.2.1 der Arretierhaken (10) durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene

des Fußbodenpaneels (1) mit dem Aufnahmehaken (9) verriegelbar ist,

3.2.2 wobei zwischen dem Rastelement (13, 14) des Arretierhakens (10) und der

Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des

Fußbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel der

Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) vorgesehen ist, und

3.2.3 wobei die distale Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) zwei

Rastelemente (13, 14) aufweist

dadurch gekennzeichnet, dass

3.2.4 ein erstes näher an der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1)

angeordnetes Rastelement (13) des Arretierhakens (10) weiter von der

distalen Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) hervorsteht, als das

zweite Rastelement (14).

Die Klägerinnen 1 und 2 stützen ihre Nichtigkeitsklage auf den Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende

erfinderische Tätigkeit, und bezüglich der Hilfsanträge darüber hinaus auf den

Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung, den Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung sowie den Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichserweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen die folgenden Dokumente

genannt:

NK1

EP 1 891 283 B1 (Streitpatentschrift);

NK2

DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2006 013 095.5, Stand

am 6. November 2023;

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents;

Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei K…

…, Düsseldorf, an das Landgericht D… vom 25. Mai 2023

(Verletzungsklageschrift);

Anmeldungsunterlagen Az.: EP12169489.7;

Urteil des Landgerichts D… vom 2. Juli 2024 …;

DE 202 03 311 U1;

WO 02/31291 A1;

WO 01/51732 A1;

WO 01/75247 A1;

WO 01/02670 A1;

EP 1 367 194 A2;

EP 1 282 752 B1.

NK3

NK4

NK5

NK6

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

Sie vertreten insbesondere die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten

Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber dem jeweiligen Gegenstand

einer der Druckschriften D1 bis D4 und D7 sei und demgegenüber jeweils auch in

Zusammenschau mit einer der Lehren der Druckschriften D5 und D6 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Klägerinnen 1 und 2 stellen den Antrag,

das europäische Patent EP 1 891 283 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das europäische Patent EP 1 891 283 unter Klageabweisung im Übrigen

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 13, jeweils vom 27. September

2024 – in dieser Reihenfolge – erhalten.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und

verteidigt das Patent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in den Fassungen

nach den Hilfsanträgen 1 bis 13 vom 27. September 2024.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument vorgelegt:

LS 01 WO 2006/133690 A1 (berichtigte Fassung der Anmeldeschrift des

Streitpatents).

Die Beklagte überreicht dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober

2025 eine Vergrößerung der Figur 5 der WO 01/75247 A1 (D4) und den Klägerinnen

Kopien dieser Vergrößerung.

Für den Hilfsantrag 1 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 mit

den Merkmalen 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ergänzt, wonach das

Fußbodenpaneel eine Unterseite umfasst, mit der eine untere Fläche des

Aufnahmehakens in einer gemeinsamen Ebene liegt.

Für den Hilfsantrag 2 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 mit

den Merkmalen 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13, 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 ergänzt,

wonach der Arretierhaken zwischen seiner Hinterschneidungsfläche (15) und seiner

distalen Seitenfläche

(11) eine abwärtsgerichtete Fußfläche und der

Aufnahmehaken (9) eine aufwärtsgerichtete Aufnahmefläche aufweisen, die im

zusammengefügten Zustand teilweise in Kontakt stehen und zwischen denen

teilweise ein kontaktfreier Raum gebildet ist.

Für Hilfsantrag 3 vom 27. September 2024 wurden die Merkmale 3.3 und 3.2.2 des

erteilten Anspruchs 1 dahingehend geändert, dass in Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13

anstatt „wenigstens einem hervorstehenden Rastelement“ „wenigstens zwei

hervorstehende Rastelemente“ angegeben sind und in Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13

der Abstand von einem Drittel von der Oberseite des Paneels für „wenigstens ein

Rastelement“ gefordert ist. Die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 vom 27. September 2024 sind gegenüber dem erteilten Anspruch 1

unverändert.

Für Hilfsantrag 4 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Unteranspruch 4

zwischen die Merkmale 3.3 und 3.3.1 des erteilten Anspruchs 1 aufgenommen und

das Merkmal 3.3.1 entsprechend redaktionell angepasst. Die eingefügten Merkmale

3.1.3Hi4,7,9,11,12,13 und 3.1.3.1Hi4,7,9,11,12,13 fordern wenigstens einen Rasthöcker auf

der Seite des Aufnahmehakens, der in Arretierrichtung der Aufnahmetasche

vorgelagert ist.

Im Hinblick auf die Hilfsanträge 5 bis 13 jeweils vom 27. September 2024 und die

weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung

(mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG,

Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichserweiterung

nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ geltend

gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist begründet, weil das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch

in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 13 jeweils vom 27. September 2024

rechtsbeständig ist.

I .

1.

Das Streitpatent betrifft ein Fußbodenpaneel nach dem Oberbegriff des

erteilten Patentanspruchs 1, vgl. Absatz [0001] Streitpatentschrift, auf die in diesem

Absatz verwiesen wird.

Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt wird, seien bei den Paneelen

aus dem Stand der Technik nach der gattungsgemäßen Druckschrift D4 an

wenigstens zwei gegenüberliegenden Seitenkanten komplementäre Hakenprofile

vorgesehen. Durch die Rastelemente an den distalen Seitenflächen gemäß dem

Ausführungsbeispiel der Figur 5 nach Druckschrift D4 vergrößere sich das Maß der

Hinterschneidung und erhöhe die Haltekraft, die einer Auseinanderbewegung der

verbundenen Hakenprofile (und damit Paneele) entgegenwirke. Auch die beiden

übrigen Seitenkanten könnten komplementäre Profile aufweisen, die ein Verbinden

von Paneelen hintereinanderliegender Reihen durch eine Schwenkbewegung des

Paneels der folgenden Reihe gegenüber dem bereits liegenden Paneel der ersten

Paneelreihe ermöglichten. Die erstgenannten Hakenprofile dienten hingegen dazu

Fußbodenpaneele derselben Reihe miteinander zu verbinden. Dabei werde sowohl

die Verriegelung eines Paneels an der bereits liegenden Reihe als auch die

Verhakung mit dem bereits liegenden Paneel derselben Reihe durch die

Schwenkbewegung herbeigeführt. Die Verhakung erfolge indem der Arretierhaken

in den Aufnahmehaken herabgeschwenkt werde. Dabei bewege sich der

Arretierhaken innerhalb einer Drehebene, die senkrecht zur Oberseite des

Fußbodenpaneels ausgerichtet sei. Auf diese Weise geschehe die Verriegelung des

Fußbodenpaneels an der bereits liegenden Reihe gleichzeitig mit der Verhakung

mit einem Fußbodenpaneel derselben Paneelreihe. Die Rastelemente wiesen eine

Hinterschneidung auf, die einem Auseinanderbewegen zusammengefügter

Hakenprofile entgegenwirke, vgl. Absätze [0002] bis [0005].

Der Stand der Technik u.a. nach den Druckschriften D1 und D5 zeige

Fußbodenpaneele mit Aufnahmehaken, Arretierhaken und daran vorgesehenen

Rastelementen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Dekorschicht an der

Oberseite der Fußbodenpaneele während und nach der Arretierung schadhaft

werde. Sie löse sich ab und die Oberseite der Paneele schüssele, was bedeute,

dass sich die Seitenkanten an der Oberseite der Dekorschicht aufstellten, vgl.

Absätze [0006] bis [0008].

Der Erfindung

liege die Aufgabe zugrunde, ein vereinfacht gestaltetes

Fußbodenpaneel zu schaffen, das gut handhabbar und gut verhakbar sei, vgl.

Absatz [0009].

2.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung

Holztechnik

(Dipl.-Ing.

(FH) oder B.Eng.) an, der über mehrere Jahre

Berufserfahrung bei der Entwicklung von Fußbodenpaneelen insbesondere aus

Holzwerkstoffen verfügt.

3.

Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten

Fassung folgendes Verständnis zugrunde:

Der erteilte Patentanspruch 1 ist gemäß den Merkmalen 0 bis 2 auf ein rechteckiges

Fußbodenpaneel mit einem Holzwerkstoffkern und einer Dekorschicht an der

Oberseite des Paneels sowie paarweise gegenüberliegenden Seitenkanten

gerichtet. Dabei können zwei parallele Seitenkanten lang und zwei parallele

Seitenkanten kurz sein, die jeweils formschlüssig wirkende Verriegelungsprofile

aufweisen können und zur Verbindung mehrerer gleichartiger Fußbodenprofile

dienen, vgl. Figur 1 und Absatz [0023] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem

Absatz verwiesen wird.

Für das Fußbodenpaneel des Patentanspruchs 1 ist jedoch mit Merkmal 3 nur

vorgeschrieben, dass wenigstens ein Paar seiner Seitenkanten formschlüssig

wirkende komplementäre Hakenprofile aufweist, die mit den weiteren Merkmalen

ausgebildet werden. Die Ausbildung des anderen Paares Seitenkanten obliegt dem

Fachmann. Die komplementären Hakenprofile bestehen nach den Merkmalen 3.1

und 3.2 aus einem Aufnahmehaken – im Ausführungsbeispiel das Bezugszeichen

9 tragend –, der einer Unterseite des Fußbodenpaneels zugewandt ist sowie an der

gegenüberliegenden Seitenkante des Paneels aus einem Arretierhaken – im

Ausführungsbeispiel das Bezugszeichen 10 tragend –, der der Oberseite des

Fußbodenpaneels zugewandt ist. Der Aufnahmehaken ist nahe der Unterseite des

Fußbodenpaneels angeordnet und zu dessen Oberseite offen, während das

komplementäre als Arretierhaken bezeichnete Hakenprofil nach unten offen ist, vgl.

nachfolgend eingeblendete Abbildung 1 und Absatz [0028].

Abbildung 1: Figuren 3 und 2 der Streitpatentschrift

Mit Merkmal 3.2.1 ist weiter funktional vorgeschrieben, dass die in Rede stehenden

Verriegelungsprofile – der Arretierhaken und der Aufnahmehaken – so hergerichtet

sind, dass sie durch eine Bewegung senkrecht zur Ebene des Fußbodenpaneels

also durch eine vertikale Fügebewegung verriegelt werden können und in

Formschluss miteinander geraten, vgl. Absatz [0027]. Das geschieht wie Merkmal

3.2.1 explizit angibt durch eine senkrechte Bewegung des Arretierhakens, denn der

obenliegende Haken kann in den untenliegenden Haken mit dieser Bewegung

eingeführt werden. Der Fachmann sieht die Verriegelungsprofile dieser beiden

Seitenkanten des beanspruchten Fußbodenpaneels damit in Abgrenzung von

solchen Seitenkanten, die durch schräges Ansetzen und anschließendes

Herabschwenken miteinander verbunden werden, auf die das nicht ausgebildete

Paar Seitenkanten des Paneels nach Anspruch 1 aber auch nicht beschränkt ist,

vgl. Absätze [0024] und [0025].

Auch wenn die komplementären, an gegenüberliegenden Seiten liegenden Profile

eines einzigen Paneels nicht so miteinander wirken können, wie mit der

Merkmalsgruppe 3.X – insbesondere in den Merkmalen 3, 3.3.1 und 3.2.1 –

angegeben, so ist dem Fachmann bewusst, dass bei einem Fußboden aus

derartigen Paneelen die gegenüberliegenden Seitenkanten des allein

beanspruchten Paneels baugleich ausgebildet sein müssen wie die ineinandergreifenden Seitenkanten zweier angrenzender Paneele, vgl. auch Figur 1 i. V. m.

Absätzen [0024] bis [0028].

Sowohl der Aufnahmehaken als auch der Arretierhaken weisen gemäß Merkmal 3.3

eine distale Seitenfläche auf, an denen wenigstens ein hervorstehendes

Rastelement vorgesehen ist. Auch wenn das Merkmal 3.3 seinem Wortlaut nach die

Möglichkeit eröffnet, sowohl an der distalen Seitenfläche des Aufnahmehakens als

auch an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens ein solches hervorstehendes

Rastelement vorzusehen, wie es das Ausführungsbeispiel auch offenbart (vgl.

Absatz [0032]), so schränkt das folgende Merkmal 3.3.1, das durch das

Relativpronomen „welchem“ einen direkten Bezug zu dem vorgenannten

Rastelement herstellt, dieses zwingend nur auf ein Rastelement ein, welchem eine

Aufnahmetasche im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet werden kann.

Da dies für ein Rastelement am Aufnahmehaken nicht möglich ist, folgt somit aus

der Zusammenschau der beiden Merkmale

für Merkmal 3.3, dass das

Fußbodenpaneel wenigstens ein Rastelement aufweist, dass aus der distalen

Seitenfläche des Arretierhakens hervorsteht. Ob darüber hinaus das beanspruchte

Fußbodenpaneel auch wenigstens ein Rastelement am Aufnahmehaken mit einer

dazu möglicherweise noch komplementären Aufnahmetasche im Arretierhaken

aufweist, lässt der Patentanspruch 1 daher offen. Diese Auslegung deckt sich auch

mit der allgemeinen Beschreibung in den Absätzen [0010] bis [0021], in denen nur

auf die Ausbildung der Rastelemente und Berührfläche an der distalen Seitenfläche

des Arretierhakens und der dazu komplementären Ausbildung am Aufnahmehaken

abgestellt wird. Als distale Seitenfläche wird dabei nicht die reale Oberfläche des

Hakenprofils, sondern eine darin liegende, vorliegend im Wesentlichen vertikal

verlaufende und die vertikale Fügebewegung ermöglichende Ebene am jeweiligen

Hakenprofil verstanden, die von der Paneelmitte entfernt am weitesten außen liegt

und aus der das mindestens eine Rastelement hervorsteht, vgl. Abbildung 1.

Im Weiteren geben die Merkmale 3.2.3 und 3.2.4 an, dass an der distalen

Seitenfläche des Arretierhakens zwei Rastelemente vorgesehen sind, wovon ein

erstes näher zur Oberseite des Fußbodenpaneels angeordnetes Rastelement

weiter von der distalen Seitenfläche hervorsteht als das zweite unterhalb dem ersten

liegende Rastelement, vgl. auch Figur 2 in Abbildung 1 i. V. m. Absatz [0036]. Als

Folge ist der Sinngehalt des Merkmals 3.2.4, dass eine gedachte, durch die

äußersten Kanten der beiden Rastelemente aufgespannte Ebene nicht vertikal,

sondern in einem solchen Winkel zur distalen Seitenfläche verläuft, dass sie

unterhalb des Paneels eine gemeinsame Schnittgerade bilden, um die in Absatz

[0011] erläuterte Wirkung des störungsfreien Einführens des unteren Rastelements

erzielen zu können.

Merkmal 3.2.2 schreibt für diese Elemente ferner noch vor, dass zwischen dem

Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fußbodenpaneels

wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels

vorgesehen ist. Es ist mit dem Wortlaut des Merkmals 3.2.2 allerdings nicht

festgelegt, für welches der beiden Rastelemente der dort definierte Abstand

zwischen dem Rastelement und der Oberfläche gilt, da das Merkmal 3.2.2 vor den

Merkmalen 3.2.3 und 3.2.4 im Anspruch benannt wird. Nach dem Wortlaut des

Anspruchs könnte dieser daher so ausgelegt werden, dass Ausgestaltungen

mitumfasst werden, bei denen ein Rastelement den geforderten Abstand von einem

Drittel der Paneeldicke zur Paneeloberfläche aufweist, das andere Rastelement

aber oberhalb des ersten Rastelements angeordnet ist. Dieses andere Rastelement

würde in einem Abstand von weniger als einem Drittel der Paneeldicke zur

Oberfläche angeordnet sein. Auch wenn der Wortlaut des Anspruchs ein solches

Verständnis nicht unbedingt ausschließt, sind die in Rede stehenden Merkmale

jedoch zwingend und entgegen dem reinen Wortlaut dahingehend auszulegen,

dass das Merkmal 3.2.2 für beide Rastelemente gilt.

Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich das Streitpatent nicht

im Merkmal 3.2.2 von der gattungsgemäßen Lehre nach der Druckschrift D4

abzugrenzen versucht, sondern durch das Merkmal 3.2.4 des kennzeichnenden

Teils des erteilten Patentanspruchs 1, dem insoweit im Zweifel kein Verständnis

beizumessen ist, demzufolge es sich in demjenigen Stand der Technik wiederfindet,

von dem es sich gerade unterscheiden soll, vgl. BGH, X ZR 16/17, Urteil vom

27. November

2018, Rn.

19

– Scheinwerferbelüftungssystem,

juris.

Entsprechendes gilt aber auch, wenn in der Beschreibung des Patents ein

bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch

vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben wird, um diesen Nachteil zu

überwinden, vgl. BGH, X ZR 17/19, Urteil vom 2. März 2021, Rn. 22 –

Schnellwechseldorn, juris; BGH, X ZR 87/20, Urteil vom 27. September 2022 –

Brenngutkühlung, juris.

Als nachteilhaft wird im Streitpatent auch der Stand der Technik nach der

Druckschrift D5 bezeichnet und festgestellt, dass ein Rastelement an einer distalen

Seitenfläche eines Hakenelements dann Beschädigungen an der Dekorschicht

hervorruft, wenn es nahe der Oberseite des Fußbodenpaneels angeordnet ist.

Demgegenüber sieht der Gegenstand des Streitpatents vor, das Rastelement des

Arretierhakens in größerer Materialtiefe zu verorten, das heißt mit einem größeren

Abstand von der Oberseite des Fußbodenpaneels, vgl. Absätze [0006], [0007],

[0013] und [0014]. Aus diesem Vergleich erschließt sich, dass im Streitpatent die in

der Druckschrift D5 oberflächennahe Positionierung der Rastelemente als mit einem

Nachteil behaftet angesehen wird. Gleichermaßen wird das Merkmal 3.2.2 im

Allgemeinen als Mittel hervorgehoben, um diesen Nachteil zu überwinden und

weiter konkretisiert, dass für beide Rastelemente einen Mindestabstand zur

Oberseite des Fußbodenpaneels von einem Drittel seiner Gesamtdicke wie ihn

Merkmal 3.2.2 fordert vorgeschrieben ist, vgl. Absatz [0030]. Der dem Merkmal

3.2.2 nach obigen Ausführungen beizumessende Sinngehalt ergibt sich deshalb

gegensätzlich zur Auffassung der Beklagten in Abgrenzung zur Offenbarung der

Druckschrift D5, denn ein Rastelement im oberen Drittel des Fußbodenpaneels

würde der im Streitpatent postulierten Zielsetzung zwangsläufig zuwiderlaufen.

Das Streitpatent stützt die Auslegung, wonach beide nach Merkmal 3.2.3

geforderten Rastelemente im unteren Zwei-Drittel-Bereich der Seitenkante des

Paneels

liegen müssen, zudem durch die Ausgestaltung des einzigen

Ausführungsbeispiels, bei der beide am Arretierhaken vorhandenen Rastelemente

13, 14 den mit Merkmal 3.2.2 geforderten Abstand zur Oberseite des Paneels

aufweisen. Allein aus Ausführungsbeispielen darf zwar nicht auf ein engeres

Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für

sich genommen nahelegt. Maßgeblich

ist

jedoch, ob die Auslegung des

Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen

ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige

technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch

bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, vgl. BGH, X ZR 153/05, Urteil vom

12. Februar 2008 – Mehrgangnabe, juris. Was beim Streitpatent auch der Fall ist,

denn wie oben erläutert wurde, wird dort einer Anordnung der Rastelemente mit

größerem Abstand zur Paneeloberfläche der technische Erfolg unterstellt, eine

Beschädigung der Dekorschicht zu verhindern. Darüber hinaus sind in den

Merkmalen 3.3 und 3.2.2, in denen das wenigstens eine Rastelement an der

Seitenfläche des Arretierhakens und sein Abstand zur Oberseite des

Fußbodenpaneels definiert ist, bereits beide Bezugszeichen 13 und 14 angeführt.

Auch wenn Bezugszeichen den Anspruch nicht beschränken, so unterstreicht deren

Angabe insbesondere in Merkmal 3.2.2 das genannte Verständnis des Fachmanns

der in Rede stehenden Merkmale.

4.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Es kann

dahingestellt bleiben, ob er neu ist. Denn er gilt jedenfalls nicht als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich in naheliegender Weise aus der

Lehre der Druckschrift D4 und dem Wissen des Fachmanns ergibt (Art. II § 6 Abs. 1

S. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 56 EPÜ).

Aus der Druckschrift D4 ist ein Fußbodenpaneel mit rechteckigem Format, einem

Holzwerkstoffkern, einer Dekorschicht an seiner Oberseite und paarweise

gegenüberliegenden Seitenkanten bekannt, womit es bereits gemäß den

Merkmalen 0 bis 2 ausgebildet ist. Auch weisen wenigstens ein Paar Seitenkanten

gemäß den Merkmalen 3, 3.1, 3.2 und 3.2.1 formschlüssig wirkende komplementäre

Hakenprofile auf, nämlich einen der Unterseite des Fußbodenpaneels zugewandten

Aufnahmehaken („female vertical assembly joining member 10IV“) sowie an der

gegenüberliegenden Seite einen der Oberseite des Fußbodenpaneels

zugewandten Arretierhaken („male vertical assembly joining member 10III“), der

durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Paneels mit dem

Aufnahmehaken verriegelbar ist, vgl. Anspruch 1, Seite 9, 1. Absatz sowie

nachfolgend eingeblendete Abbildung 2.

Abbildung 2: Figur 7 der Druckschrift D4

Dabei weisen sowohl der Aufnahmehaken 10IV als auch der Arretierhaken 10III eine

distale Seitenfläche mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement i.S. des

Merkmals 3.3 auf. Dem Rastelement („snapping hook 23“) an der distalen

Seitenfläche des Arretierhakens 10III ist entsprechend Merkmal 3.3.1 eine

Aufnahmetasche („undercut 24“)

im komplementären Aufnahmehaken 10IV

zugeordnet. Dabei gilt nicht ausschließlich die kurze, direkt unterhalb der

Oberfläche des Paneels liegende Berührfläche („upper mating surface 25“) als

distale Seitenfläche. Vielmehr identifiziert der Fachmann als distale Seitenfläche im

Sinne des Merkmals 3.3 die mit einem Rasthaken 23 ausgestattete Kontaktfläche,

die sich ausgehend von der oberen Berührfläche („upper mating surface 25“) leicht

geneigt, aber im Wesentlichen vertikal erstreckt, um eine Arretierbewegung

senkrecht zur Ebene des Fußbodenpaneels zu ermöglichen. Zwischen dem

Rastelement 23 des Arretierhakens und der Oberseite 3 des Fußbodenpaneels ist

auch gemäß Merkmal 3.2.2 bezogen auf die Gesamtdicke des Fußbodenpaneels

wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Paneels

eingehalten, vgl. erneut Abbildung 2.

Der Unterschied, den das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 gegenüber dieser

Ausgestaltung des Fußbodenpaneels nach Druckschrift D4 aufweist, ist, dass die

distale Seitenfläche entsprechend den Merkmalen 3.2.3 und 3.2.4 zwei

Rastelemente aufweist, von denen ein erstes, das näher zur Oberseite angeordnet

ist, weiter von der distalen Seitenfläche hervorsteht, als das zweite

(darunterliegende) Rastelement.

Abbildung 3: Figur 5 der Druckschrift D4

Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass bei Verriegelungselementen an Paneelseitenkanten das Maß der Hinterschneidung und die

Haltekraft, die dem Auseinanderdriften der Verriegelungselemente entgegenwirkt,

voneinander abhängen. Das Vorsehen von zwei Rastelementen anstatt einem an

einer Fläche – wie es prinzipiell auch die Ausgestaltung nach Figur 5 der D4 zeigt,

vgl. zuvor eingeblendete Abbildung 3 – vergrößert das Maß an Hinterschneidung

und damit – dasselbe Material vorausgesetzt – die Haltekraft, die einem

Auseinanderbewegen der Hakenprofile an diesen Seitenkanten entgegenwirkt, vgl.

dazu Streitpatentschrift Abs. [0002]. Genauso gilt, dass bei gleichbleibender

Haltekraft das Maß der Hinterschneidung anstatt einem größerem Rastelement

zwei kleineren Rastelementen zugeordnet werden kann, was positive

Auswirkungen auf die Fügebewegung hat. Möchte der Fachmann demnach beim

Fußbodenpaneel der Druckschrift D4 in der Ausgestaltung nach deren Figur 7

(Abbildung 2) die Haltekraft erhöhen oder bei gleichbleibender Haltekraft die

einzelnen Hinterschneidungen verringern, so ist es für ihn naheliegend, die Anzahl

der Rastelemente unter Abwägung der skizzierten Vor- und Nachteile so

festzulegen, wie in der Ausgestaltung der Figur 5 (Abbildung 3) vorgeschlagen ist.

Zumal in der Druckschrift D4 zu den verschiedenen Ausführungsbeispielen für die

komplementären Hakenprofile angegeben ist, dass diese im Rahmen der Erfindung

variiert werden können, vgl. Seite 6, 3. bis 6. Absatz und Seite 9, letzter Satz.

Aufgrund dieser Anregung ersetzt der Fachmann das eine Rastelement 23 gemäß

der Ausgestaltung nach Figur 7, das ungefähr

in der Mitte zwischen

Paneeloberseite und –unterseite angeordnet ist, durch zwei ungefähr im selben

Bereich liegende Rastelemente, womit in der Folge das Fußbodenpaneel auch

gemäß Merkmal 3.2.3 ausgebildet wird. Denn zwischen dem oberen Rastelement

und der Oberseite des Fußbodenpaneels

ist beim Anordnen von zwei

Rastelementen im selben Bereich der Seitenkante des Arretierhakens, in dem das

eine Rastelement angeordnet war, auch bezogen auf die Gesamtdicke des Paneels

wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Dicke vorgesehen, wie Merkmal 3.2.2

vorschreibt. Bei der komplementären Ausbildung der Seitenkanten des Paneels

nach Figur 7 der Druckschrift D4 ist an der Seite des Aufnahmehakens oberhalb der

Aufnahmetasche eine Schräge vorgesehen („… whereby a guiding angle ist formed

above the undercut 24 of the female vertical joining member 10IV.“), die für ein

hindernisfreies Einführen sorgt, vgl. Seite 8, 3. Absatz. Unter Beibehaltung dieser

Führungsfläche, steht in der Folge das näher an der Oberseite des Paneels

angeordnete erste Rastelement des Arretierhakens – Merkmal 3.2.4 entsprechend

– auch weiter von der distalen Seitenfläche hervor als das zweite (untere)

Rastelement.

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zu einem Fußbodenpaneel,

dass alle Merkmale des Fußbodenpaneels nach Anspruch 1 aufweist, ohne

erfinderisch tätig geworden zu sein.

Dem Fachmann hat sich nicht nur die Ausgestaltung nach Figur 5 der Druckschrift

D4 als sog. nächstkommender Stand der Technik als Ausganspunkt seiner

Bemühungen angeboten, sondern ebenso das Fußbodenpaneel im Ausführungsbeispiel der Figur 7. Denn für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Fachmann ein

bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen

anbot, ist die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als – aus der Sicht ex

post – nächstkommender Stand der Technik weder ausreichend noch erforderlich,

vgl. BGH, X ZR 109/15, Urteil vom 26. September 2017 – Spinfrequenz, juris

m. w. N.

Der Fachmann bleibt auch nicht an den Ausgestaltungen nach den

Ausführungsbeispielen der Druckschrift D4 verhaftet und wird daher das

Ausführungsbeispiel nach Figur 5 der Druckschrift D4 nicht in genau der dort

gezeigten geometrischen Anordnung auf dasjenige nach Figur 7 der Druckschrift

D4 übertragen, indem er beispielsweise die zwei Rastelemente („snapping hooks

23“) so wie in Figur 5 gezeigt an der Schräge beim Fußbodenpaneel nach Figur 7

anordnet und dadurch wie die Beklagte argumentiert die Rastelemente schräg nach

unten weisen würden. Vielmehr wird er lediglich die Anzahl der Rastelemente aus

der Ausgestaltung nach Figur 5 auf diejenige nach Figur 7 übertragen und

ansonsten die in Figur 7 gezeigte Ausbildung mit ihrer Schräge beibehalten. Die

Druckschrift D4 selbst gibt dem Fachmann auch den Anlass dazu, weil zum einen

explizit angegeben

ist, dass die Erfindung nicht auf die dargestellten

Ausführungsformen beschränkt ist, da diese im Rahmen der Erfindung variiert

werden können, vgl. Seite 9, letzter Satz. Zum anderen ist im Unteranspruch 3 nach

Druckschrift D4 allgemein angegeben, dass die komplementären Hakenprofile mit

einem oder mehreren Rastelementen mit passenden Hinterschneidungen

ausgestattet sind („… that the male and female vertical assembly joining members

(10III and 10IV respectively) are provided with one ore more snapping hooks (23)

with matching undercuts (24) which …“). Damit ist der Fachmann angehalten, die

Anzahl der Rastelemente bei allen unterschiedlichen Ausführungsbeispielen zu

überdenken. Insofern kann auch die Frage nach der Aufgabe, die dem Streitpatent

zugrunde liegt, unbeantwortet bleiben, weil die Druckschrift D4 selbst dem

Fachmann bereits Anlass zur Veränderung der nur beispielhaft aufgezeigten

Ausgestaltungen eines Fußbodenpaneels gab.

5.

Mit den Hilfsanträgen 1 bis 13 kann das Patent nicht erfolgreich verteidigt

werden.

Denn die Gegenstände nach dem jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2

gehen jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten

Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

lit. c) EPÜ). Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 erweitert den

Schutzbereich des Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs.

1 lit. d) EPÜ) und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 52, 54 und 56 EPÜ). Er ergibt sich für den Fachmann

in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4.

Die Hilfsanträge 5 bis 13 sind jeweils Kombinationen der Hilfsanträge 1 bis 4. Da

sie somit mindestens einen der unzulässigen Hilfsanträge 1, 2 oder 3 enthalten, sind

die Hilfsanträge 5 bis 13 ebenfalls nicht zulässig.

a)

Hilfsantrag 1

Für den Hilfsantrag 1 wurde der erteilte Anspruch 1 nach Merkmal 1 mit dem

Merkmal 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und im kennzeichnenden Teil nach Merkmal 3.2.4 mit dem

Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ergänzt, die nachfolgend einzeln zitiert sind:

1.1Hi1,5,6,7,10,11,13

sowie umfassend eine Unterseite

3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und dass eine untere Fläche des Aufnahmehakens (9) in einer

gemeinsamen Ebene mit der Unterseite des Fußbodenpaneels

(1) liegt.

Das hinzugefügte Merkmal 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 definiert eine Unterseite des Fußbodenpaneels, die im üblichen Sprachgebrauch und auch nach dem Verständnis des

Fachmanns der Oberseite gegenüberliegt. Im Übrigen ist die Unterseite bereits in

Merkmal 3.1 des erteilten Anspruchs enthalten, um die Ausrichtung des

Arretierhakens anzugeben. Mit Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ist weiter angegeben,

dass die untere Fläche des Aufnahmehakens in einer Ebene mit dieser Unterseite

liegt, das Paneel in diesem Bereich also einen vertikalen Versatz ausschließt.

Zu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die

Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.

aa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen sind

zwar grundsätzlich gleichwertige Offenbarungsmittel (BGH, X ZR 156/02, Urteil vom

30. Januar 2007 – rückspülbare Filterkerze; BGH, Xa ZR 52/08, Urteil vom

18. Februar 2010, Rn. 22 – Formteil). Jedoch darf der Patentanspruch mithin nicht

auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht

aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von

vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte, vgl. BGH, X ZR 226/02,

Urteil vom 16.Oktober 2007, Rn. 30 – Sammelhefter II, juris m. w. N. Das ist hier

jedoch der Fall.

Unstreitig erkennt der Fachmann schon aus den Figuren 3 und 4 der mit den

ursprünglichen Unterlagen identischen, veröffentlichten internationalen Anmeldung

(Schrift LS01), dass die Unterseite des Fußbodenpaneels im Bereich des

Aufnahmehakens und im Bereich des Paneels in derselben horizontalen Ebene

verläuft, dass also kein Versatz auf der Paneelunterseite vorgesehen ist. Jedoch

kann er den Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen, dass dieser Sachverhalt

Relevanz für die Erfindung hätte und die Ausgestaltung der Unterseite des Paneels

als zur Erfindung gehörend offenbart sei. Die Unterseite des Fußbodenpaneels wird

dort nur erwähnt, um die Lage der komplementären Hakenprofile und den Verlauf

der Dichte der Holzwerkstoffplatte über die Höhe des Paneels zu beschreiben, vgl.

Anspruch 1, Seite 3, Zeilen 15 bis 20; Seite 7, letzter Absatz sowie Seite 8, Zeilen

3 bis 10 und 24 bis 27 der LS01. Diesen Textstellen und auch der übrigen

ursprünglichen Anmeldung entnimmt der Fachmann jedoch nicht, dass es für die

vorliegende Erfindung auf die Kontur der Unterseite des Fußbodenpaneels

ankommt.

Das neu aufgenommene Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ist demnach ursprünglich nicht

als zur Erfindung gehörend offenbart und der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1

beanspruchte Gegenstand geht somit über den Inhalt der dem Streitpatent

zugrundeliegenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

bb) Eine Zulässigkeit unterstellt beruht der ausführbare Gegenstand nach

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der

Druckschrift D4 und seinem Fachwissen ergibt.

Bei dem Fußbodenpaneel nach Figur 7 der Druckschrift D4 (vgl. Abbildung 2 in

Abschnitt 4) ist die Unterseite des Paneels im Bereich des Aufnahmehakens mit

einem kleinen Höhenversatz nach oben ausgebildet. Aus fertigungstechnischen

Gründen wird der Fachmann einen solchen Versatz jedoch tunlichst vermeiden, weil

er einen zusätzlichen Arbeitsschritt beim Fräsen der Verriegelungsprofile an den

Kanten des Paneels verlangt. Ausbildungen mit planen Unterseiten zeigt auch die

Schrift D4, vgl. dort Figur 6, und der gesamte weitere Stand der Technik, vgl. D1 –

Fig. 1; D3 – Figur 9; D5 – Figur 3; D6 – Figur 4; D7 – Figur 4. Bei der vertikalen

Verriegelungsbewegung müssen die komplementären, gegenüberliegenden

Verriegelungselemente unbeschädigt aneinander vorbeigeführt werden können, um

dann miteinander zu verhaken und zu verrasten. Ist das Material des Paneels nicht

nachgiebig genug, um bei der Fügebewegung elastisch zu verformen, muss eine

strukturelle Verformbarkeit des Aufnahmehakens vorgesehen werden wie sie eine

Ausgestaltung des Aufnahmehakens gemäß Figur 7 (s. Abbildung 2) impliziert. Ist

das gewählte Paneelmaterial selbst jedoch ausreichend elastisch, dass die

Verriegelungselemente selbst elastisch verformen können, wird der Fachmann aus

den genannten Gründen in naheliegender Weise die Unterseite des Paneels auch

im Bereich des Aufnahmehakens durchgehend ausbilden wie das die Merkmale

1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 vorschreibt.

Zum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden

Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die

Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.

b)

Hilfsantrag 2

Für den Hilfsantrag 1 wurden der erteilte Anspruch 1 nach Merkmal 3.2.3 mit dem

Merkmal 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 und am Ende des Anspruchs mit den Merkmalen

3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 wie folgt ergänzt.

3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 und wobei der Arretierhaken

(10) zwischen seiner

Hinterschneidungsfläche (15) und seiner distalen Seitenfläche

(11) eine abwärtsgerichtete Fußfläche aufweist,

3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 dass der Aufnahmehaken

(9) eine aufwärtsgerichtete

Aufnahmefläche aufweist, die im zusammengefügten Zustand

der Hakenprofile mit der Fußfläche des Arretierhakens teilweise

in Kontakt steht,

3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 und dass zwischen der Fußfläche des Arretierhakens (10) und

der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens (9) teilweise ein

kontaktfreier Raum gebildet ist.

Mit dem neu eingefügten Merkmal 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 ist für den Arretierhaken – also

für den der Oberseite zugewandten Haken, dessen Öffnung nach unten weist –

gefordert, dass zwischen seiner Hinterschneidungsfläche und seiner distalen

Seitenfläche eine abwärtsgerichtete Fußfläche angeordnet ist. In der Beschreibung

der Streitpatentschrift ist eine Fußfläche nicht erwähnt, jedoch versteht der

Fachmann anhand der Figur 2 und dem Absatz [0031] diese Fläche als die im

Wesentlichen horizontal verlaufende Fläche, die von der unteren Kante der

innenliegenden Hinterschneidungsfläche 15 und der unteren Kante der äußeren

Fläche, der distalen Seitenfläche 11 des Arretierhakens verläuft.

Nach Merkmal 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 liegt dieser Fußfläche des Arretierhakens im

zusammengefügten Zustand

der Hakenprofile

eine

aufwärtsgerichtete

Aufnahmefläche des Aufnahmehakens gegenüber, die mit der Fußfläche dann

teilweise in Kontakt steht. Mit Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 ist sodann gefordert, dass

zwischen den in Rede stehenden Flächen – neben dem teilweisen Kontakt – auch

ein kontaktfreier Raum gebildet ist. Die Funktion und räumliche Anordnung des

besagten Raums in Bezug auf die Fuß- bzw. Aufnahmefläche überlässt der

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dabei dem Fachmann.

Zu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die

Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.

aa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

Wie schon das im Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal sind auch die im Hilfsantrag 2

ergänzten Merkmale für den Fachmann zwar aus den Figuren und insbesondere

Figur 4 der Schrift LS01 zu entnehmen, sie sind jedoch ebenfalls nicht als zur

Erfindung gehörend offenbart. Denn es war für den Fachmann nicht zu erkennen

gewesen, dass ein Gegenstand, der die Ausbildung der Fußfläche des

Arretierhakens und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens gemäß den

Merkmalen 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 konkretisiert, von vorneherein

vom Schutzbegehren umfasst sein sollte, vgl. erneut BGH, X ZR 226/02, Urteil vom

16.Oktober 2007, Rn. 30 – Sammelhefter II, juris m. w. N.

Freiräume, wie sie auch durch den kontaktfreien Raum zwischen den in Rede

stehenden Flächen mit Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 gefordert sind, werden zwar –

wie auch die Beklagte angibt – als sog. Staubtaschen üblicherweise bei der

Ausbildung von komplementären Verriegelungselementen an den Seitenkanten von

Fußbodenpaneelen vorgesehen, jedoch sind weder derartige Staubtaschen im

Allgemeinen noch die in den Figuren gezeigte Ausbildung der Fußfläche und

Aufnahmefläche benannten Bereiche des Arretier- und des Aufnahmehakens im

Dokument LS01 angesprochen. Sie sind in den Figuren der LS01 auch nicht mit

Bezugszeichen versehen, was unterstreicht, dass sie nicht im Fokus standen und

ihnen für die Erreichung des Leistungsergebnisses der Erfindung keine unmittelbare

Bedeutung zukommt. Dieses resultiert ausschließlich aus der spezifischen

Formgebung der distalen Seitenflächen der komplementären Verriegelungsprofile.

Auch aus der ursprünglichen Aufgabe, dass Fußbodenpaneele mit solchen

Hakenprofilen geschaffen werden sollten, die eine Beschädigung der Dekorschicht

an der Oberseite der Paneele verhindern, ergibt sich nichts Anderes. Der Fachmann

erkennt nämlich, dass für deren Lösung die Ausbildungen der in Rede stehenden

Fuß- und Aufnahmeflächen ebenfalls keinen nennenswerten Beitrag leisten.

Ob das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 auch deshalb über

den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die

Ausbildung des kontaktfreien Raums zwischen der Fußfläche des Arretierhakens

und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens mit dem Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13

allgemeiner angegeben ist, als aus den Figuren hervorgeht und somit – wie die

Klägerinnen anführen – eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt,

bedarf angesichts des Vorgesagten keiner Entscheidung.

bb) Eine Zulässigkeit unterstellt beruht der ausführbare Gegenstand nach

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der

Druckschrift D4 und seinem fachmännischen Wissen ergibt.

Auch die Verbindung zwischen zwei verbundenen Fußbodenelementen nach der

Druckschrift D4 weist Freiräume (cavities 6) auf, vgl. dort Anspruch 5 sowie Figuren

5 bis 7. Solche Freiräume dienen zum einen der eindeutigen Kraftübertragung und

Verhinderung von Zwängungen innerhalb der Paneelverbindungen und zum

anderen als sog. Staubtaschen zur Aufnahme von Abrieb, Staub und Leim, die,

wenn kein Platz für sie geschaffen würde, ebenfalls zu unerwünschten Zwängungen

führen würden. Aus diesem Grund wird der Fachmann bei der Konzeption von

komplementären Elementen zur Verbindung von Fußbodenpaneelen Freiräume an

verschiedenen Stellen der Verbindung in Erwägung ziehen und vorsehen, so auch

im Bedarfsfall zwischen der Fußfläche des Arretierhakens und der Aufnahmefläche

des Aufnahmehakens des Fußbodenpaneels nach Figur 7 der Druckschrift D4 wie

die Merkmale 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 vorschreiben.

Zum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden

Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die

Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.

c)

Hilfsantrag 3

Für Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale 3.3 und 3.2.2 des erteilten Anspruchs 1

geändert wie nachfolgend angegeben; die übrigen Merkmale des erteilten

Anspruchs 1 sind unverändert.

3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 wobei sowohl der Aufnahmehaken

(9) als auch der

Arretierhaken (10) eine distale Seitenfläche (11, 17) mit

wenigstens zwei hervorstehenden Rastelementen (13, 14)

aufweist,

welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplementären

Aufnahmehaken zugeordnet ist, und

3.3.1

3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 wobei zwischen wenigstens einem Rastelement (13, 14) des

Arretierhakens

(10)

und

der Oberseite

(3)

des

Fußbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des

Fußbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel

der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) vorgesehen ist,

und

3.2.3

wobei die distale Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) zwei

Rastelemente (13, 14) aufweist,

Im Unterschied zur erteilten Fassung fordert das Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 für das

Fußbodenpaneel des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 eine distale Seitenfläche mit

zwei hervorstehenden Rastelementen sowohl am Aufnahme- als auch am

Arretierhaken anstatt wenigstens einem dort verorteten Rastelement. Das

darauffolgende Merkmal 3.3.1 lautet unverändert „welchem eine Aufnahmetasche

im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet ist“. Analog zum erteilten Merkmal

3.3 würde das Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 seinem Wortlaut nach die Möglichkeit

eröffnen, sowohl an der distalen Seitenfläche des Aufnahmehakens als auch an der

distalen Seitenfläche des Arretierhakens zwei Rastelemente vorzusehen. Jedoch

schränkt auch für die Fassung das Hilfsantrags 3 das nachfolgende Merkmal 3.3.1

durch den mit dem Relativpronomen erzeugten direkten Bezug auf diejenigen Rastelemente ein, denen auch (jeweils) eine Aufnahmetasche im komplementären

Aufnahmehaken zugeordnet werden kann.

Bei rein semantischer Auslegung könnte der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

allerdings dahingehend verstanden werden, dass die Aufnahmetasche

im

komplementären Aufnahmehaken nach Merkmal 3.3.1 dem

in Merkmal

3.3Hi3,6,8,10,11,12,13

angeführten Arretierhaken

zugeordnet

ist, weil

das

Relativpronomen aufgrund seines Numerus grammatikalisch nicht den

Rastelementen, sondern dem Arretierhaken zugeordnet werden könnte. Merkmale

eines Patentanspruchs sind aber in Einklang mit der Funktion auszulegen, die ihnen

nach der Erfindung zukommt. Und auch die Zuordnung der Aufnahmetasche zum

Arretierhaken stünde in Widerspruch zur Funktion, die ihr nach der Beschreibung

zukommt, vgl. BGH, X ZR 72/22, Urteil vom 9. Juli 2024 – Waage.

Denn der Fachmann entnimmt der Beschreibung, dass die Aufnahmetaschen die

Funktion erfüllen, die gegenüberliegenden Rastelemente aufzunehmen. Die

Ausbildungen der distalen Seitenflächen mit Rastelementen und dazu passenden

Aufnahmetaschen stehen im Fokus der Beschreibung. Die prinzipielle Ausbildung

des nach unten weisenden Arretierhakens und dessen komplementäre

Aufnahmenut ist mit den Merkmalen 3, 3.1 und 3.2 zwar angegeben, wird jedoch

nicht weiter konkretisiert. Zudem sind in Merkmal 3.3.1 in Zusammenhang mit der

Aufnahmetasche die Bezugszeichen 21 und 22 angegeben, die

im

Ausführungsbeispiel eben den zu den Rastelementen 13 und 14 am Arretierhaken

komplementären Taschen am Aufnahmehaken zugeordnet sind.

Somit folgt aus der Zusammenschau der beiden Merkmale 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 und

3.3.1 für das Paneel nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass das Fußbodenpaneel

zwei Rastelemente aufweist, die aus der distalen Seitenfläche des Arretierhakens

hervorstehen und denen im komplementären Aufnahmehaken Aufnahmetaschen

zugeordnet sind. Als distale Seitenfläche wird dabei ebenfalls analog zur erteilten

Fassung nicht die reale Oberfläche des Hakenprofils, sondern eine darin liegende

– aufgrund der vorgegebenen Arretierbewegung – im Wesentlichen vertikal

verlaufende Ebene am jeweiligen Hakenprofil verstanden, die von der Paneelmitte

entfernt am weitesten außen liegt und aus der die geforderten zwei Rastelemente

hervorstehen, vgl. Abbildung 1 in Abschnitt 3.

Das veränderte Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 schreibt vor, dass zwischen wenigstens

einem Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fußbodenpaneels

ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels liegt. Der in

Rede stehende Abstand

ist damit

für nur eines der beiden geforderten

Rastelemente festgelegt; wo das andere bzw. wo die anderen Rastelemente liegen

ist nicht angegeben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eines oder mehrere der

Rastelemente in geringerem Abstand von der Paneeloberfläche als einem Drittel

der Gesamtdicke des Paneels angeordnet sind. Es können aber auch mehrere

vorhandene Rastelemente mindestens diesen Abstand aufweisen.

Zu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die

Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.

aa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 erweitert den

Schutzbereich des Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ).

Die erteilte Fassung des Streitpatents fordert, dass beim mit Anspruch 1

beanspruchten Fußbodenpaneel beide mit Merkmal 3.2.3 definierten Rastelemente

an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens mindestens einen Abstand von

einem Drittel der Gesamtdicke des Paneels von der Oberseite des Paneels

aufweisen, vgl. Ausführungen in Abschnitt 3). Ein solches Fußbodenpaneel fällt

auch unter den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Wie

im

vorangehenden Abschnitt 5c) festgestellt wurde umfasst der Anspruch 1 des

Hilfsantrags 3 darüber hinaus auch Fußbodenpaneele, bei denen nur eines der

Rastelemente den mit Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 geforderten Abstand aufweist

und das andere Rastelement innerhalb dieses Drittelabstands verortet sein kann.

Fußbodenpaneele mit einem Rastelement an der distalen Seitenfläche des

Arretierhakens, das weniger als ein Drittel der Gesamtdicke des Paneels von

dessen Oberseite entfernt angeordnet ist, waren aber vom Schutzbereich des

erteilten Patents nicht umfasst, weswegen mit Hilfsantrag 3 der Schutzbereich des

Patents erweitert wird.

bb) Der ausführbare Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht

darüber hinaus unabhängig von seiner Zulässigkeit nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Denn der Fachmann kann wie beim Gegenstand nach Anspruch 1 in

erteilter Fassung in naheliegender Weise ausgehend von der Lehre nach

Druckschrift D4 zu ihm gelangen. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zur

erteilten Fassung unter Abschnitt 4) verwiesen.

d)

Hilfsantrag 4

Für Hilfsantrag 4 wurde der erteilte Unteranspruch 4 zwischen die Merkmale 3.3

und 3.3.1 des erteilten Anspruchs 1 aufgenommen und das Merkmal 3.3.1

entsprechend redaktionell angepasst:

3.3

wobei sowohl der Aufnahmehaken

(9) als auch der

Arretierhaken (10) eine distale Seitenfläche (11, 17) mit

wenigstens einem hervorstehenden Rastelement (13, 14)

aufweist,

3.1.3Hi4,7,9,11,12,13

und der Aufnahmehaken (9) wenigstens einen Rasthöcker (25,

26) aufweist,

3.1.3.1 Hi4,7,9,11,12,13 wobei der Rasthöcker (25, 26)

in Arretierrichtung der

Aufnahmetasche (21, 22) vorgelagert ist,

3.3.1 Hi4,7,9,11,12,13 wobei dem Rastelement (13, 14) eine Aufnahmetasche (21, 22)

im komplementären Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist, und …

Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, die bereits – Merkmal 3.3.1 mit

redaktionellen Änderungen – im erteilten Anspruch 1 enthalten waren, sind mit

demselben Sinngehalt auszulegen wie zum erteilten Anspruch 1 angeführt, vgl.

Ausführungen in Abschnitt 3).

Die neu eingefügten Merkmale fordern darüber hinaus mindestens einen

Rasthöcker auf der Seite des Aufnahmehakens, der oberhalb der Aufnahmetasche

angeordnet ist. Dieser Rasthöcker ragt von der Seitenkante des Aufnahmehakens

so hervor, dass der Rasthöcker am Aufnahmehaken und das Rastelement am

Arretierhaken durch beiderseitige elastische Verformung in hinterschnittenen

Eingriff miteinander kommen, vgl. Abs. [0019] der Streitpatentschrift.

aa) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist mit der Kombination

der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 3 und 6 ursprünglich offenbart und er schränkt

den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung ein.

bb) Der ausführbare Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann in naheliegender

Weise ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 zu ihm gelangt.

Das Fußbodenpaneel nach der Figur 7 der Druckschrift D4 (vgl. Abbildung 2 in

Abschnitt 4) weist oberhalb der zum Rastelement („snapping hook 23“)

komplementären Aufnahmetasche („matching undercut 24“) ebenfalls einen

Vorsprung am Aufnahmehaken („female vertical assembly joining member 10IV“)

auf, der in Arretierrichtung der Aufnahmetasche vorgelagert ist. Dieser Vorsprung

und das Rastelement kommen nach der Arretierbewegung in hinterschnittenem

Eingriff miteinander. Insofern stellt der Vorsprung einen Rasthöcker im Sinne der

Merkmale 3.1.3Hi4,7,9,11,12,13 und 3.1.3.1Hi4,7,9,11,12,13 dar.

Zum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden

Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird auf die

Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.

e) Weitere Hilfsanträge 5 bis 13

Die weiteren Hilfsanträge 5 bis 13 sind jeweils Kombinationen der Hilfsanträge 1

bis 4. Der jeweilige Sinngehalt der zusätzlichen oder modifizierten Einzelmerkmale

nach den Patentansprüchen 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils im

Kontext zu dem Merkmalskomplex des erteilen Anspruchs 1 wurde bereits in den

vorstehenden Abschnitten festgelegt. Auch in den Merkmalskombinationen der

Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 bis 13 wird diesen kein anderes

Verständnis zuteil. Da jeder der Hilfsanträge 5 bis 13 mindestens einen der nicht

zulässigen Hilfsanträge 1, 2 oder 3 aufnimmt, sind auch die Hilfsanträge 5 bis 13

nicht zulässig, weil ihr Anspruch 1 entweder einen Gegenstand umfasst, der über

den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht

oder den Schutzbereich des Patents erweitert. So enthält der Anspruch 1 der

Hilfsanträge 5,6,7,10,11und 13 zumindest das nicht ursprünglich als zur Erfindung

gehörend offenbarte Merkmal 3.1.1H1,5,6,7,10,11,13 sowie der Anspruch 1 der

Hilfsanträge 8, 9 und 12 zumindest nicht die ebenfalls nicht als zur Erfindung

gehörend offenbarten Merkmale 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13. Der

jeweilige Gegenstand nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 3, 6, 8, 10, 11, 12

und 13 erweitert zudem den Schutzbereich des Patents, weil er jeweils das Merkmal

Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 aufweist.

Im Übrigen beruhen auch die ausführbahren Gegenstände der Hilfsanträge 5 bis 13

– eine Zulässigkeit unterstellt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich

allesamt in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4 und dem

Wissen des Fachmanns ergeben.

6.

Da die Beklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und in den

Fassungen nach den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, hat

es sowohl in seiner erteilten als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen

insgesamt keinen Bestand. Denn es kommt mithin auf die Rechtsbeständigkeit

ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH, X ZB 6/05, Beschluss vom 27. Juni 2007,

Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II, juris; X ZR 64/14, Urteil vom

13. September 2016, Rn. 27 – Datengenerator, juris), an der es jeweils in Bezug auf

Patentanspruch 1 fehlt.

I I .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

I I I .

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Himmelmann

Dr. Geier

Peters

Sexlinger

Bundespatentgericht

8 Ni 67/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Oktober 2025