Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 29.10.2025 – 8 Ni 67/23 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:291025U8Ni67.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
8 Ni 67/23 (EP) (Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:291025U8Ni67.23EP.0
…
betreffend das europäische Patent EP 1 891 283
(DE 50 2006 013 095)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2025 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys.
Univ. Dr.-Ing. Geier, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und des Richters Dipl.-
Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 1 891 283 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 891 283
(deutsches Aktenzeichen DE 50 2006 013 095.5)
(Streitpatent), das am
14. Juni 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2005 028 072 vom
16. Juni 2005
angemeldet worden
ist
und
das
die Bezeichnung
„FUSSBODENPANEEL MIT EINEM HOLZWERKSTOFFKERN, EINER
DEKORSCHICHT UND VERRIEGELUNGSPROFILEN“ trägt. Der Hinweis auf die
Erteilung des Streitpatents wurde am 7. August 2013 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf ein
Fußbodenpaneel bezogenen Anspruch 1 und die abhängigen Ansprüche 2 bis 6,
die alle unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind.
Das Streitpatent betrifft ein Fußbodenpaneel nach dem Oberbegriff des erteilten
Anspruchs 1 (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift EP 1 891 283 B1).
Der erteilte Patentanspruch 1
lautet mit vom Senat hinzugefügter
Merkmalsgliederung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
Fußbodenpaneel (1) mit rechteckigem Format,
mit einem Holzwerkstoffkern (2) und einer Dekorschicht (4) an einer
Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1),
mit paarweise gegenüberliegenden Seitenkanten (5, 6, 7, 8),
wobei wenigstens ein Paar Seitenkanten (7, 8) formschlüssig wirkende
komplementäre Hakenprofile aufweist, nämlich
3.1
einen Aufnahmehaken (9), der einer Unterseite des Fußbodenpaneels (1)
zugewandt ist,
3.2
sowie an der gegenüberliegenden Seitenkante (8) einen Arretierhaken (10),
der der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) zugewandt ist,
3.3
wobei sowohl der Aufnahmehaken (9) als auch der Arretierhaken (10) eine
distale Seitenfläche (11, 17) mit wenigstens einem hervorstehenden
Rastelement (13, 14) aufweist,
3.3.1 welchem eine Aufnahmetasche
(21, 22)
im
komplementären
Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist, und
3.2.1 der Arretierhaken (10) durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene
des Fußbodenpaneels (1) mit dem Aufnahmehaken (9) verriegelbar ist,
3.2.2 wobei zwischen dem Rastelement (13, 14) des Arretierhakens (10) und der
Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des
Fußbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel der
Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) vorgesehen ist, und
3.2.3 wobei die distale Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) zwei
Rastelemente (13, 14) aufweist
dadurch gekennzeichnet, dass
3.2.4 ein erstes näher an der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1)
angeordnetes Rastelement (13) des Arretierhakens (10) weiter von der
distalen Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) hervorsteht, als das
zweite Rastelement (14).
Die Klägerinnen 1 und 2 stützen ihre Nichtigkeitsklage auf den Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende
erfinderische Tätigkeit, und bezüglich der Hilfsanträge darüber hinaus auf den
Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung, den Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung sowie den Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichserweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen die folgenden Dokumente
genannt:
NK1
EP 1 891 283 B1 (Streitpatentschrift);
NK2
DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2006 013 095.5, Stand
am 6. November 2023;
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents;
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei K…
…, Düsseldorf, an das Landgericht D… vom 25. Mai 2023
(Verletzungsklageschrift);
Anmeldungsunterlagen Az.: EP12169489.7;
Urteil des Landgerichts D… vom 2. Juli 2024 …;
DE 202 03 311 U1;
WO 02/31291 A1;
WO 01/51732 A1;
WO 01/75247 A1;
WO 01/02670 A1;
EP 1 367 194 A2;
EP 1 282 752 B1.
NK3
NK4
NK5
NK6
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
Sie vertreten insbesondere die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber dem jeweiligen Gegenstand
einer der Druckschriften D1 bis D4 und D7 sei und demgegenüber jeweils auch in
Zusammenschau mit einer der Lehren der Druckschriften D5 und D6 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Klägerinnen 1 und 2 stellen den Antrag,
das europäische Patent EP 1 891 283 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das europäische Patent EP 1 891 283 unter Klageabweisung im Übrigen
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 13, jeweils vom 27. September
2024 – in dieser Reihenfolge – erhalten.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und
verteidigt das Patent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in den Fassungen
nach den Hilfsanträgen 1 bis 13 vom 27. September 2024.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument vorgelegt:
LS 01 WO 2006/133690 A1 (berichtigte Fassung der Anmeldeschrift des
Streitpatents).
Die Beklagte überreicht dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober
2025 eine Vergrößerung der Figur 5 der WO 01/75247 A1 (D4) und den Klägerinnen
Kopien dieser Vergrößerung.
Für den Hilfsantrag 1 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 mit
den Merkmalen 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ergänzt, wonach das
Fußbodenpaneel eine Unterseite umfasst, mit der eine untere Fläche des
Aufnahmehakens in einer gemeinsamen Ebene liegt.
Für den Hilfsantrag 2 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 mit
den Merkmalen 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13, 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 ergänzt,
wonach der Arretierhaken zwischen seiner Hinterschneidungsfläche (15) und seiner
distalen Seitenfläche
(11) eine abwärtsgerichtete Fußfläche und der
Aufnahmehaken (9) eine aufwärtsgerichtete Aufnahmefläche aufweisen, die im
zusammengefügten Zustand teilweise in Kontakt stehen und zwischen denen
teilweise ein kontaktfreier Raum gebildet ist.
Für Hilfsantrag 3 vom 27. September 2024 wurden die Merkmale 3.3 und 3.2.2 des
erteilten Anspruchs 1 dahingehend geändert, dass in Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13
anstatt „wenigstens einem hervorstehenden Rastelement“ „wenigstens zwei
hervorstehende Rastelemente“ angegeben sind und in Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13
der Abstand von einem Drittel von der Oberseite des Paneels für „wenigstens ein
Rastelement“ gefordert ist. Die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 vom 27. September 2024 sind gegenüber dem erteilten Anspruch 1
unverändert.
Für Hilfsantrag 4 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Unteranspruch 4
zwischen die Merkmale 3.3 und 3.3.1 des erteilten Anspruchs 1 aufgenommen und
das Merkmal 3.3.1 entsprechend redaktionell angepasst. Die eingefügten Merkmale
3.1.3Hi4,7,9,11,12,13 und 3.1.3.1Hi4,7,9,11,12,13 fordern wenigstens einen Rasthöcker auf
der Seite des Aufnahmehakens, der in Arretierrichtung der Aufnahmetasche
vorgelagert ist.
Im Hinblick auf die Hilfsanträge 5 bis 13 jeweils vom 27. September 2024 und die
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,
54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung
(mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG,
Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichserweiterung
nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ geltend
gemacht wird, ist zulässig.
Die Klage ist begründet, weil das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch
in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 13 jeweils vom 27. September 2024
rechtsbeständig ist.
I .
1.
Das Streitpatent betrifft ein Fußbodenpaneel nach dem Oberbegriff des
erteilten Patentanspruchs 1, vgl. Absatz [0001] Streitpatentschrift, auf die in diesem
Absatz verwiesen wird.
Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt wird, seien bei den Paneelen
aus dem Stand der Technik nach der gattungsgemäßen Druckschrift D4 an
wenigstens zwei gegenüberliegenden Seitenkanten komplementäre Hakenprofile
vorgesehen. Durch die Rastelemente an den distalen Seitenflächen gemäß dem
Ausführungsbeispiel der Figur 5 nach Druckschrift D4 vergrößere sich das Maß der
Hinterschneidung und erhöhe die Haltekraft, die einer Auseinanderbewegung der
verbundenen Hakenprofile (und damit Paneele) entgegenwirke. Auch die beiden
übrigen Seitenkanten könnten komplementäre Profile aufweisen, die ein Verbinden
von Paneelen hintereinanderliegender Reihen durch eine Schwenkbewegung des
Paneels der folgenden Reihe gegenüber dem bereits liegenden Paneel der ersten
Paneelreihe ermöglichten. Die erstgenannten Hakenprofile dienten hingegen dazu
Fußbodenpaneele derselben Reihe miteinander zu verbinden. Dabei werde sowohl
die Verriegelung eines Paneels an der bereits liegenden Reihe als auch die
Verhakung mit dem bereits liegenden Paneel derselben Reihe durch die
Schwenkbewegung herbeigeführt. Die Verhakung erfolge indem der Arretierhaken
in den Aufnahmehaken herabgeschwenkt werde. Dabei bewege sich der
Arretierhaken innerhalb einer Drehebene, die senkrecht zur Oberseite des
Fußbodenpaneels ausgerichtet sei. Auf diese Weise geschehe die Verriegelung des
Fußbodenpaneels an der bereits liegenden Reihe gleichzeitig mit der Verhakung
mit einem Fußbodenpaneel derselben Paneelreihe. Die Rastelemente wiesen eine
Hinterschneidung auf, die einem Auseinanderbewegen zusammengefügter
Hakenprofile entgegenwirke, vgl. Absätze [0002] bis [0005].
Der Stand der Technik u.a. nach den Druckschriften D1 und D5 zeige
Fußbodenpaneele mit Aufnahmehaken, Arretierhaken und daran vorgesehenen
Rastelementen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Dekorschicht an der
Oberseite der Fußbodenpaneele während und nach der Arretierung schadhaft
werde. Sie löse sich ab und die Oberseite der Paneele schüssele, was bedeute,
dass sich die Seitenkanten an der Oberseite der Dekorschicht aufstellten, vgl.
Absätze [0006] bis [0008].
Der Erfindung
liege die Aufgabe zugrunde, ein vereinfacht gestaltetes
Fußbodenpaneel zu schaffen, das gut handhabbar und gut verhakbar sei, vgl.
Absatz [0009].
2.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Holztechnik
(Dipl.-Ing.
(FH) oder B.Eng.) an, der über mehrere Jahre
Berufserfahrung bei der Entwicklung von Fußbodenpaneelen insbesondere aus
Holzwerkstoffen verfügt.
3.
Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung folgendes Verständnis zugrunde:
Der erteilte Patentanspruch 1 ist gemäß den Merkmalen 0 bis 2 auf ein rechteckiges
Fußbodenpaneel mit einem Holzwerkstoffkern und einer Dekorschicht an der
Oberseite des Paneels sowie paarweise gegenüberliegenden Seitenkanten
gerichtet. Dabei können zwei parallele Seitenkanten lang und zwei parallele
Seitenkanten kurz sein, die jeweils formschlüssig wirkende Verriegelungsprofile
aufweisen können und zur Verbindung mehrerer gleichartiger Fußbodenprofile
dienen, vgl. Figur 1 und Absatz [0023] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem
Absatz verwiesen wird.
Für das Fußbodenpaneel des Patentanspruchs 1 ist jedoch mit Merkmal 3 nur
vorgeschrieben, dass wenigstens ein Paar seiner Seitenkanten formschlüssig
wirkende komplementäre Hakenprofile aufweist, die mit den weiteren Merkmalen
ausgebildet werden. Die Ausbildung des anderen Paares Seitenkanten obliegt dem
Fachmann. Die komplementären Hakenprofile bestehen nach den Merkmalen 3.1
und 3.2 aus einem Aufnahmehaken – im Ausführungsbeispiel das Bezugszeichen
9 tragend –, der einer Unterseite des Fußbodenpaneels zugewandt ist sowie an der
gegenüberliegenden Seitenkante des Paneels aus einem Arretierhaken – im
Ausführungsbeispiel das Bezugszeichen 10 tragend –, der der Oberseite des
Fußbodenpaneels zugewandt ist. Der Aufnahmehaken ist nahe der Unterseite des
Fußbodenpaneels angeordnet und zu dessen Oberseite offen, während das
komplementäre als Arretierhaken bezeichnete Hakenprofil nach unten offen ist, vgl.
nachfolgend eingeblendete Abbildung 1 und Absatz [0028].
Abbildung 1: Figuren 3 und 2 der Streitpatentschrift
Mit Merkmal 3.2.1 ist weiter funktional vorgeschrieben, dass die in Rede stehenden
Verriegelungsprofile – der Arretierhaken und der Aufnahmehaken – so hergerichtet
sind, dass sie durch eine Bewegung senkrecht zur Ebene des Fußbodenpaneels
also durch eine vertikale Fügebewegung verriegelt werden können und in
Formschluss miteinander geraten, vgl. Absatz [0027]. Das geschieht wie Merkmal
3.2.1 explizit angibt durch eine senkrechte Bewegung des Arretierhakens, denn der
obenliegende Haken kann in den untenliegenden Haken mit dieser Bewegung
eingeführt werden. Der Fachmann sieht die Verriegelungsprofile dieser beiden
Seitenkanten des beanspruchten Fußbodenpaneels damit in Abgrenzung von
solchen Seitenkanten, die durch schräges Ansetzen und anschließendes
Herabschwenken miteinander verbunden werden, auf die das nicht ausgebildete
Paar Seitenkanten des Paneels nach Anspruch 1 aber auch nicht beschränkt ist,
vgl. Absätze [0024] und [0025].
Auch wenn die komplementären, an gegenüberliegenden Seiten liegenden Profile
eines einzigen Paneels nicht so miteinander wirken können, wie mit der
Merkmalsgruppe 3.X – insbesondere in den Merkmalen 3, 3.3.1 und 3.2.1 –
angegeben, so ist dem Fachmann bewusst, dass bei einem Fußboden aus
derartigen Paneelen die gegenüberliegenden Seitenkanten des allein
beanspruchten Paneels baugleich ausgebildet sein müssen wie die ineinandergreifenden Seitenkanten zweier angrenzender Paneele, vgl. auch Figur 1 i. V. m.
Absätzen [0024] bis [0028].
Sowohl der Aufnahmehaken als auch der Arretierhaken weisen gemäß Merkmal 3.3
eine distale Seitenfläche auf, an denen wenigstens ein hervorstehendes
Rastelement vorgesehen ist. Auch wenn das Merkmal 3.3 seinem Wortlaut nach die
Möglichkeit eröffnet, sowohl an der distalen Seitenfläche des Aufnahmehakens als
auch an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens ein solches hervorstehendes
Rastelement vorzusehen, wie es das Ausführungsbeispiel auch offenbart (vgl.
Absatz [0032]), so schränkt das folgende Merkmal 3.3.1, das durch das
Relativpronomen „welchem“ einen direkten Bezug zu dem vorgenannten
Rastelement herstellt, dieses zwingend nur auf ein Rastelement ein, welchem eine
Aufnahmetasche im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet werden kann.
Da dies für ein Rastelement am Aufnahmehaken nicht möglich ist, folgt somit aus
der Zusammenschau der beiden Merkmale
für Merkmal 3.3, dass das
Fußbodenpaneel wenigstens ein Rastelement aufweist, dass aus der distalen
Seitenfläche des Arretierhakens hervorsteht. Ob darüber hinaus das beanspruchte
Fußbodenpaneel auch wenigstens ein Rastelement am Aufnahmehaken mit einer
dazu möglicherweise noch komplementären Aufnahmetasche im Arretierhaken
aufweist, lässt der Patentanspruch 1 daher offen. Diese Auslegung deckt sich auch
mit der allgemeinen Beschreibung in den Absätzen [0010] bis [0021], in denen nur
auf die Ausbildung der Rastelemente und Berührfläche an der distalen Seitenfläche
des Arretierhakens und der dazu komplementären Ausbildung am Aufnahmehaken
abgestellt wird. Als distale Seitenfläche wird dabei nicht die reale Oberfläche des
Hakenprofils, sondern eine darin liegende, vorliegend im Wesentlichen vertikal
verlaufende und die vertikale Fügebewegung ermöglichende Ebene am jeweiligen
Hakenprofil verstanden, die von der Paneelmitte entfernt am weitesten außen liegt
und aus der das mindestens eine Rastelement hervorsteht, vgl. Abbildung 1.
Im Weiteren geben die Merkmale 3.2.3 und 3.2.4 an, dass an der distalen
Seitenfläche des Arretierhakens zwei Rastelemente vorgesehen sind, wovon ein
erstes näher zur Oberseite des Fußbodenpaneels angeordnetes Rastelement
weiter von der distalen Seitenfläche hervorsteht als das zweite unterhalb dem ersten
liegende Rastelement, vgl. auch Figur 2 in Abbildung 1 i. V. m. Absatz [0036]. Als
Folge ist der Sinngehalt des Merkmals 3.2.4, dass eine gedachte, durch die
äußersten Kanten der beiden Rastelemente aufgespannte Ebene nicht vertikal,
sondern in einem solchen Winkel zur distalen Seitenfläche verläuft, dass sie
unterhalb des Paneels eine gemeinsame Schnittgerade bilden, um die in Absatz
[0011] erläuterte Wirkung des störungsfreien Einführens des unteren Rastelements
erzielen zu können.
Merkmal 3.2.2 schreibt für diese Elemente ferner noch vor, dass zwischen dem
Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fußbodenpaneels
wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels
vorgesehen ist. Es ist mit dem Wortlaut des Merkmals 3.2.2 allerdings nicht
festgelegt, für welches der beiden Rastelemente der dort definierte Abstand
zwischen dem Rastelement und der Oberfläche gilt, da das Merkmal 3.2.2 vor den
Merkmalen 3.2.3 und 3.2.4 im Anspruch benannt wird. Nach dem Wortlaut des
Anspruchs könnte dieser daher so ausgelegt werden, dass Ausgestaltungen
mitumfasst werden, bei denen ein Rastelement den geforderten Abstand von einem
Drittel der Paneeldicke zur Paneeloberfläche aufweist, das andere Rastelement
aber oberhalb des ersten Rastelements angeordnet ist. Dieses andere Rastelement
würde in einem Abstand von weniger als einem Drittel der Paneeldicke zur
Oberfläche angeordnet sein. Auch wenn der Wortlaut des Anspruchs ein solches
Verständnis nicht unbedingt ausschließt, sind die in Rede stehenden Merkmale
jedoch zwingend und entgegen dem reinen Wortlaut dahingehend auszulegen,
dass das Merkmal 3.2.2 für beide Rastelemente gilt.
Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich das Streitpatent nicht
im Merkmal 3.2.2 von der gattungsgemäßen Lehre nach der Druckschrift D4
abzugrenzen versucht, sondern durch das Merkmal 3.2.4 des kennzeichnenden
Teils des erteilten Patentanspruchs 1, dem insoweit im Zweifel kein Verständnis
beizumessen ist, demzufolge es sich in demjenigen Stand der Technik wiederfindet,
von dem es sich gerade unterscheiden soll, vgl. BGH, X ZR 16/17, Urteil vom
27. November
2018, Rn.
– Scheinwerferbelüftungssystem,
juris.
Entsprechendes gilt aber auch, wenn in der Beschreibung des Patents ein
bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch
vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben wird, um diesen Nachteil zu
überwinden, vgl. BGH, X ZR 17/19, Urteil vom 2. März 2021, Rn. 22 –
Schnellwechseldorn, juris; BGH, X ZR 87/20, Urteil vom 27. September 2022 –
Brenngutkühlung, juris.
Als nachteilhaft wird im Streitpatent auch der Stand der Technik nach der
Druckschrift D5 bezeichnet und festgestellt, dass ein Rastelement an einer distalen
Seitenfläche eines Hakenelements dann Beschädigungen an der Dekorschicht
hervorruft, wenn es nahe der Oberseite des Fußbodenpaneels angeordnet ist.
Demgegenüber sieht der Gegenstand des Streitpatents vor, das Rastelement des
Arretierhakens in größerer Materialtiefe zu verorten, das heißt mit einem größeren
Abstand von der Oberseite des Fußbodenpaneels, vgl. Absätze [0006], [0007],
[0013] und [0014]. Aus diesem Vergleich erschließt sich, dass im Streitpatent die in
der Druckschrift D5 oberflächennahe Positionierung der Rastelemente als mit einem
Nachteil behaftet angesehen wird. Gleichermaßen wird das Merkmal 3.2.2 im
Allgemeinen als Mittel hervorgehoben, um diesen Nachteil zu überwinden und
weiter konkretisiert, dass für beide Rastelemente einen Mindestabstand zur
Oberseite des Fußbodenpaneels von einem Drittel seiner Gesamtdicke wie ihn
Merkmal 3.2.2 fordert vorgeschrieben ist, vgl. Absatz [0030]. Der dem Merkmal
3.2.2 nach obigen Ausführungen beizumessende Sinngehalt ergibt sich deshalb
gegensätzlich zur Auffassung der Beklagten in Abgrenzung zur Offenbarung der
Druckschrift D5, denn ein Rastelement im oberen Drittel des Fußbodenpaneels
würde der im Streitpatent postulierten Zielsetzung zwangsläufig zuwiderlaufen.
Das Streitpatent stützt die Auslegung, wonach beide nach Merkmal 3.2.3
geforderten Rastelemente im unteren Zwei-Drittel-Bereich der Seitenkante des
Paneels
liegen müssen, zudem durch die Ausgestaltung des einzigen
Ausführungsbeispiels, bei der beide am Arretierhaken vorhandenen Rastelemente
13, 14 den mit Merkmal 3.2.2 geforderten Abstand zur Oberseite des Paneels
aufweisen. Allein aus Ausführungsbeispielen darf zwar nicht auf ein engeres
Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für
sich genommen nahelegt. Maßgeblich
ist
jedoch, ob die Auslegung des
Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen
ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige
technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch
bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, vgl. BGH, X ZR 153/05, Urteil vom
12. Februar 2008 – Mehrgangnabe, juris. Was beim Streitpatent auch der Fall ist,
denn wie oben erläutert wurde, wird dort einer Anordnung der Rastelemente mit
größerem Abstand zur Paneeloberfläche der technische Erfolg unterstellt, eine
Beschädigung der Dekorschicht zu verhindern. Darüber hinaus sind in den
Merkmalen 3.3 und 3.2.2, in denen das wenigstens eine Rastelement an der
Seitenfläche des Arretierhakens und sein Abstand zur Oberseite des
Fußbodenpaneels definiert ist, bereits beide Bezugszeichen 13 und 14 angeführt.
Auch wenn Bezugszeichen den Anspruch nicht beschränken, so unterstreicht deren
Angabe insbesondere in Merkmal 3.2.2 das genannte Verständnis des Fachmanns
der in Rede stehenden Merkmale.
4.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Es kann
dahingestellt bleiben, ob er neu ist. Denn er gilt jedenfalls nicht als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich in naheliegender Weise aus der
Lehre der Druckschrift D4 und dem Wissen des Fachmanns ergibt (Art. II § 6 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 56 EPÜ).
Aus der Druckschrift D4 ist ein Fußbodenpaneel mit rechteckigem Format, einem
Holzwerkstoffkern, einer Dekorschicht an seiner Oberseite und paarweise
gegenüberliegenden Seitenkanten bekannt, womit es bereits gemäß den
Merkmalen 0 bis 2 ausgebildet ist. Auch weisen wenigstens ein Paar Seitenkanten
gemäß den Merkmalen 3, 3.1, 3.2 und 3.2.1 formschlüssig wirkende komplementäre
Hakenprofile auf, nämlich einen der Unterseite des Fußbodenpaneels zugewandten
Aufnahmehaken („female vertical assembly joining member 10IV“) sowie an der
gegenüberliegenden Seite einen der Oberseite des Fußbodenpaneels
zugewandten Arretierhaken („male vertical assembly joining member 10III“), der
durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Paneels mit dem
Aufnahmehaken verriegelbar ist, vgl. Anspruch 1, Seite 9, 1. Absatz sowie
nachfolgend eingeblendete Abbildung 2.
Abbildung 2: Figur 7 der Druckschrift D4
Dabei weisen sowohl der Aufnahmehaken 10IV als auch der Arretierhaken 10III eine
distale Seitenfläche mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement i.S. des
Merkmals 3.3 auf. Dem Rastelement („snapping hook 23“) an der distalen
Seitenfläche des Arretierhakens 10III ist entsprechend Merkmal 3.3.1 eine
Aufnahmetasche („undercut 24“)
im komplementären Aufnahmehaken 10IV
zugeordnet. Dabei gilt nicht ausschließlich die kurze, direkt unterhalb der
Oberfläche des Paneels liegende Berührfläche („upper mating surface 25“) als
distale Seitenfläche. Vielmehr identifiziert der Fachmann als distale Seitenfläche im
Sinne des Merkmals 3.3 die mit einem Rasthaken 23 ausgestattete Kontaktfläche,
die sich ausgehend von der oberen Berührfläche („upper mating surface 25“) leicht
geneigt, aber im Wesentlichen vertikal erstreckt, um eine Arretierbewegung
senkrecht zur Ebene des Fußbodenpaneels zu ermöglichen. Zwischen dem
Rastelement 23 des Arretierhakens und der Oberseite 3 des Fußbodenpaneels ist
auch gemäß Merkmal 3.2.2 bezogen auf die Gesamtdicke des Fußbodenpaneels
wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Paneels
eingehalten, vgl. erneut Abbildung 2.
Der Unterschied, den das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 gegenüber dieser
Ausgestaltung des Fußbodenpaneels nach Druckschrift D4 aufweist, ist, dass die
distale Seitenfläche entsprechend den Merkmalen 3.2.3 und 3.2.4 zwei
Rastelemente aufweist, von denen ein erstes, das näher zur Oberseite angeordnet
ist, weiter von der distalen Seitenfläche hervorsteht, als das zweite
(darunterliegende) Rastelement.
Abbildung 3: Figur 5 der Druckschrift D4
Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass bei Verriegelungselementen an Paneelseitenkanten das Maß der Hinterschneidung und die
Haltekraft, die dem Auseinanderdriften der Verriegelungselemente entgegenwirkt,
voneinander abhängen. Das Vorsehen von zwei Rastelementen anstatt einem an
einer Fläche – wie es prinzipiell auch die Ausgestaltung nach Figur 5 der D4 zeigt,
vgl. zuvor eingeblendete Abbildung 3 – vergrößert das Maß an Hinterschneidung
und damit – dasselbe Material vorausgesetzt – die Haltekraft, die einem
Auseinanderbewegen der Hakenprofile an diesen Seitenkanten entgegenwirkt, vgl.
dazu Streitpatentschrift Abs. [0002]. Genauso gilt, dass bei gleichbleibender
Haltekraft das Maß der Hinterschneidung anstatt einem größerem Rastelement
zwei kleineren Rastelementen zugeordnet werden kann, was positive
Auswirkungen auf die Fügebewegung hat. Möchte der Fachmann demnach beim
Fußbodenpaneel der Druckschrift D4 in der Ausgestaltung nach deren Figur 7
(Abbildung 2) die Haltekraft erhöhen oder bei gleichbleibender Haltekraft die
einzelnen Hinterschneidungen verringern, so ist es für ihn naheliegend, die Anzahl
der Rastelemente unter Abwägung der skizzierten Vor- und Nachteile so
festzulegen, wie in der Ausgestaltung der Figur 5 (Abbildung 3) vorgeschlagen ist.
Zumal in der Druckschrift D4 zu den verschiedenen Ausführungsbeispielen für die
komplementären Hakenprofile angegeben ist, dass diese im Rahmen der Erfindung
variiert werden können, vgl. Seite 6, 3. bis 6. Absatz und Seite 9, letzter Satz.
Aufgrund dieser Anregung ersetzt der Fachmann das eine Rastelement 23 gemäß
der Ausgestaltung nach Figur 7, das ungefähr
in der Mitte zwischen
Paneeloberseite und –unterseite angeordnet ist, durch zwei ungefähr im selben
Bereich liegende Rastelemente, womit in der Folge das Fußbodenpaneel auch
gemäß Merkmal 3.2.3 ausgebildet wird. Denn zwischen dem oberen Rastelement
und der Oberseite des Fußbodenpaneels
ist beim Anordnen von zwei
Rastelementen im selben Bereich der Seitenkante des Arretierhakens, in dem das
eine Rastelement angeordnet war, auch bezogen auf die Gesamtdicke des Paneels
wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Dicke vorgesehen, wie Merkmal 3.2.2
vorschreibt. Bei der komplementären Ausbildung der Seitenkanten des Paneels
nach Figur 7 der Druckschrift D4 ist an der Seite des Aufnahmehakens oberhalb der
Aufnahmetasche eine Schräge vorgesehen („… whereby a guiding angle ist formed
above the undercut 24 of the female vertical joining member 10IV.“), die für ein
hindernisfreies Einführen sorgt, vgl. Seite 8, 3. Absatz. Unter Beibehaltung dieser
Führungsfläche, steht in der Folge das näher an der Oberseite des Paneels
angeordnete erste Rastelement des Arretierhakens – Merkmal 3.2.4 entsprechend
– auch weiter von der distalen Seitenfläche hervor als das zweite (untere)
Rastelement.
Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zu einem Fußbodenpaneel,
dass alle Merkmale des Fußbodenpaneels nach Anspruch 1 aufweist, ohne
erfinderisch tätig geworden zu sein.
Dem Fachmann hat sich nicht nur die Ausgestaltung nach Figur 5 der Druckschrift
D4 als sog. nächstkommender Stand der Technik als Ausganspunkt seiner
Bemühungen angeboten, sondern ebenso das Fußbodenpaneel im Ausführungsbeispiel der Figur 7. Denn für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Fachmann ein
bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen
anbot, ist die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als – aus der Sicht ex
post – nächstkommender Stand der Technik weder ausreichend noch erforderlich,
vgl. BGH, X ZR 109/15, Urteil vom 26. September 2017 – Spinfrequenz, juris
m. w. N.
Der Fachmann bleibt auch nicht an den Ausgestaltungen nach den
Ausführungsbeispielen der Druckschrift D4 verhaftet und wird daher das
Ausführungsbeispiel nach Figur 5 der Druckschrift D4 nicht in genau der dort
gezeigten geometrischen Anordnung auf dasjenige nach Figur 7 der Druckschrift
D4 übertragen, indem er beispielsweise die zwei Rastelemente („snapping hooks
23“) so wie in Figur 5 gezeigt an der Schräge beim Fußbodenpaneel nach Figur 7
anordnet und dadurch wie die Beklagte argumentiert die Rastelemente schräg nach
unten weisen würden. Vielmehr wird er lediglich die Anzahl der Rastelemente aus
der Ausgestaltung nach Figur 5 auf diejenige nach Figur 7 übertragen und
ansonsten die in Figur 7 gezeigte Ausbildung mit ihrer Schräge beibehalten. Die
Druckschrift D4 selbst gibt dem Fachmann auch den Anlass dazu, weil zum einen
explizit angegeben
ist, dass die Erfindung nicht auf die dargestellten
Ausführungsformen beschränkt ist, da diese im Rahmen der Erfindung variiert
werden können, vgl. Seite 9, letzter Satz. Zum anderen ist im Unteranspruch 3 nach
Druckschrift D4 allgemein angegeben, dass die komplementären Hakenprofile mit
einem oder mehreren Rastelementen mit passenden Hinterschneidungen
ausgestattet sind („… that the male and female vertical assembly joining members
(10III and 10IV respectively) are provided with one ore more snapping hooks (23)
with matching undercuts (24) which …“). Damit ist der Fachmann angehalten, die
Anzahl der Rastelemente bei allen unterschiedlichen Ausführungsbeispielen zu
überdenken. Insofern kann auch die Frage nach der Aufgabe, die dem Streitpatent
zugrunde liegt, unbeantwortet bleiben, weil die Druckschrift D4 selbst dem
Fachmann bereits Anlass zur Veränderung der nur beispielhaft aufgezeigten
Ausgestaltungen eines Fußbodenpaneels gab.
5.
Mit den Hilfsanträgen 1 bis 13 kann das Patent nicht erfolgreich verteidigt
werden.
Denn die Gegenstände nach dem jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2
gehen jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
lit. c) EPÜ). Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 erweitert den
Schutzbereich des Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs.
1 lit. d) EPÜ) und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 52, 54 und 56 EPÜ). Er ergibt sich für den Fachmann
in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4.
Die Hilfsanträge 5 bis 13 sind jeweils Kombinationen der Hilfsanträge 1 bis 4. Da
sie somit mindestens einen der unzulässigen Hilfsanträge 1, 2 oder 3 enthalten, sind
die Hilfsanträge 5 bis 13 ebenfalls nicht zulässig.
a)
Hilfsantrag 1
Für den Hilfsantrag 1 wurde der erteilte Anspruch 1 nach Merkmal 1 mit dem
Merkmal 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und im kennzeichnenden Teil nach Merkmal 3.2.4 mit dem
Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ergänzt, die nachfolgend einzeln zitiert sind:
1.1Hi1,5,6,7,10,11,13
sowie umfassend eine Unterseite
3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und dass eine untere Fläche des Aufnahmehakens (9) in einer
gemeinsamen Ebene mit der Unterseite des Fußbodenpaneels
(1) liegt.
Das hinzugefügte Merkmal 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 definiert eine Unterseite des Fußbodenpaneels, die im üblichen Sprachgebrauch und auch nach dem Verständnis des
Fachmanns der Oberseite gegenüberliegt. Im Übrigen ist die Unterseite bereits in
Merkmal 3.1 des erteilten Anspruchs enthalten, um die Ausrichtung des
Arretierhakens anzugeben. Mit Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ist weiter angegeben,
dass die untere Fläche des Aufnahmehakens in einer Ebene mit dieser Unterseite
liegt, das Paneel in diesem Bereich also einen vertikalen Versatz ausschließt.
Zu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die
Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.
aa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen sind
zwar grundsätzlich gleichwertige Offenbarungsmittel (BGH, X ZR 156/02, Urteil vom
30. Januar 2007 – rückspülbare Filterkerze; BGH, Xa ZR 52/08, Urteil vom
18. Februar 2010, Rn. 22 – Formteil). Jedoch darf der Patentanspruch mithin nicht
auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht
aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von
vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte, vgl. BGH, X ZR 226/02,
Urteil vom 16.Oktober 2007, Rn. 30 – Sammelhefter II, juris m. w. N. Das ist hier
jedoch der Fall.
Unstreitig erkennt der Fachmann schon aus den Figuren 3 und 4 der mit den
ursprünglichen Unterlagen identischen, veröffentlichten internationalen Anmeldung
(Schrift LS01), dass die Unterseite des Fußbodenpaneels im Bereich des
Aufnahmehakens und im Bereich des Paneels in derselben horizontalen Ebene
verläuft, dass also kein Versatz auf der Paneelunterseite vorgesehen ist. Jedoch
kann er den Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen, dass dieser Sachverhalt
Relevanz für die Erfindung hätte und die Ausgestaltung der Unterseite des Paneels
als zur Erfindung gehörend offenbart sei. Die Unterseite des Fußbodenpaneels wird
dort nur erwähnt, um die Lage der komplementären Hakenprofile und den Verlauf
der Dichte der Holzwerkstoffplatte über die Höhe des Paneels zu beschreiben, vgl.
Anspruch 1, Seite 3, Zeilen 15 bis 20; Seite 7, letzter Absatz sowie Seite 8, Zeilen
3 bis 10 und 24 bis 27 der LS01. Diesen Textstellen und auch der übrigen
ursprünglichen Anmeldung entnimmt der Fachmann jedoch nicht, dass es für die
vorliegende Erfindung auf die Kontur der Unterseite des Fußbodenpaneels
ankommt.
Das neu aufgenommene Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ist demnach ursprünglich nicht
als zur Erfindung gehörend offenbart und der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
beanspruchte Gegenstand geht somit über den Inhalt der dem Streitpatent
zugrundeliegenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
bb) Eine Zulässigkeit unterstellt beruht der ausführbare Gegenstand nach
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der
Druckschrift D4 und seinem Fachwissen ergibt.
Bei dem Fußbodenpaneel nach Figur 7 der Druckschrift D4 (vgl. Abbildung 2 in
Abschnitt 4) ist die Unterseite des Paneels im Bereich des Aufnahmehakens mit
einem kleinen Höhenversatz nach oben ausgebildet. Aus fertigungstechnischen
Gründen wird der Fachmann einen solchen Versatz jedoch tunlichst vermeiden, weil
er einen zusätzlichen Arbeitsschritt beim Fräsen der Verriegelungsprofile an den
Kanten des Paneels verlangt. Ausbildungen mit planen Unterseiten zeigt auch die
Schrift D4, vgl. dort Figur 6, und der gesamte weitere Stand der Technik, vgl. D1 –
Fig. 1; D3 – Figur 9; D5 – Figur 3; D6 – Figur 4; D7 – Figur 4. Bei der vertikalen
Verriegelungsbewegung müssen die komplementären, gegenüberliegenden
Verriegelungselemente unbeschädigt aneinander vorbeigeführt werden können, um
dann miteinander zu verhaken und zu verrasten. Ist das Material des Paneels nicht
nachgiebig genug, um bei der Fügebewegung elastisch zu verformen, muss eine
strukturelle Verformbarkeit des Aufnahmehakens vorgesehen werden wie sie eine
Ausgestaltung des Aufnahmehakens gemäß Figur 7 (s. Abbildung 2) impliziert. Ist
das gewählte Paneelmaterial selbst jedoch ausreichend elastisch, dass die
Verriegelungselemente selbst elastisch verformen können, wird der Fachmann aus
den genannten Gründen in naheliegender Weise die Unterseite des Paneels auch
im Bereich des Aufnahmehakens durchgehend ausbilden wie das die Merkmale
1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 vorschreibt.
Zum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden
Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die
Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.
b)
Hilfsantrag 2
Für den Hilfsantrag 1 wurden der erteilte Anspruch 1 nach Merkmal 3.2.3 mit dem
Merkmal 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 und am Ende des Anspruchs mit den Merkmalen
3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 wie folgt ergänzt.
3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 und wobei der Arretierhaken
(10) zwischen seiner
Hinterschneidungsfläche (15) und seiner distalen Seitenfläche
(11) eine abwärtsgerichtete Fußfläche aufweist,
3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 dass der Aufnahmehaken
(9) eine aufwärtsgerichtete
Aufnahmefläche aufweist, die im zusammengefügten Zustand
der Hakenprofile mit der Fußfläche des Arretierhakens teilweise
in Kontakt steht,
3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 und dass zwischen der Fußfläche des Arretierhakens (10) und
der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens (9) teilweise ein
kontaktfreier Raum gebildet ist.
Mit dem neu eingefügten Merkmal 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 ist für den Arretierhaken – also
für den der Oberseite zugewandten Haken, dessen Öffnung nach unten weist –
gefordert, dass zwischen seiner Hinterschneidungsfläche und seiner distalen
Seitenfläche eine abwärtsgerichtete Fußfläche angeordnet ist. In der Beschreibung
der Streitpatentschrift ist eine Fußfläche nicht erwähnt, jedoch versteht der
Fachmann anhand der Figur 2 und dem Absatz [0031] diese Fläche als die im
Wesentlichen horizontal verlaufende Fläche, die von der unteren Kante der
innenliegenden Hinterschneidungsfläche 15 und der unteren Kante der äußeren
Fläche, der distalen Seitenfläche 11 des Arretierhakens verläuft.
Nach Merkmal 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 liegt dieser Fußfläche des Arretierhakens im
zusammengefügten Zustand
der Hakenprofile
eine
aufwärtsgerichtete
Aufnahmefläche des Aufnahmehakens gegenüber, die mit der Fußfläche dann
teilweise in Kontakt steht. Mit Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 ist sodann gefordert, dass
zwischen den in Rede stehenden Flächen – neben dem teilweisen Kontakt – auch
ein kontaktfreier Raum gebildet ist. Die Funktion und räumliche Anordnung des
besagten Raums in Bezug auf die Fuß- bzw. Aufnahmefläche überlässt der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dabei dem Fachmann.
Zu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die
Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.
aa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Wie schon das im Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal sind auch die im Hilfsantrag 2
ergänzten Merkmale für den Fachmann zwar aus den Figuren und insbesondere
Figur 4 der Schrift LS01 zu entnehmen, sie sind jedoch ebenfalls nicht als zur
Erfindung gehörend offenbart. Denn es war für den Fachmann nicht zu erkennen
gewesen, dass ein Gegenstand, der die Ausbildung der Fußfläche des
Arretierhakens und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens gemäß den
Merkmalen 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 konkretisiert, von vorneherein
vom Schutzbegehren umfasst sein sollte, vgl. erneut BGH, X ZR 226/02, Urteil vom
16.Oktober 2007, Rn. 30 – Sammelhefter II, juris m. w. N.
Freiräume, wie sie auch durch den kontaktfreien Raum zwischen den in Rede
stehenden Flächen mit Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 gefordert sind, werden zwar –
wie auch die Beklagte angibt – als sog. Staubtaschen üblicherweise bei der
Ausbildung von komplementären Verriegelungselementen an den Seitenkanten von
Fußbodenpaneelen vorgesehen, jedoch sind weder derartige Staubtaschen im
Allgemeinen noch die in den Figuren gezeigte Ausbildung der Fußfläche und
Aufnahmefläche benannten Bereiche des Arretier- und des Aufnahmehakens im
Dokument LS01 angesprochen. Sie sind in den Figuren der LS01 auch nicht mit
Bezugszeichen versehen, was unterstreicht, dass sie nicht im Fokus standen und
ihnen für die Erreichung des Leistungsergebnisses der Erfindung keine unmittelbare
Bedeutung zukommt. Dieses resultiert ausschließlich aus der spezifischen
Formgebung der distalen Seitenflächen der komplementären Verriegelungsprofile.
Auch aus der ursprünglichen Aufgabe, dass Fußbodenpaneele mit solchen
Hakenprofilen geschaffen werden sollten, die eine Beschädigung der Dekorschicht
an der Oberseite der Paneele verhindern, ergibt sich nichts Anderes. Der Fachmann
erkennt nämlich, dass für deren Lösung die Ausbildungen der in Rede stehenden
Fuß- und Aufnahmeflächen ebenfalls keinen nennenswerten Beitrag leisten.
Ob das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 auch deshalb über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die
Ausbildung des kontaktfreien Raums zwischen der Fußfläche des Arretierhakens
und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens mit dem Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13
allgemeiner angegeben ist, als aus den Figuren hervorgeht und somit – wie die
Klägerinnen anführen – eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt,
bedarf angesichts des Vorgesagten keiner Entscheidung.
bb) Eine Zulässigkeit unterstellt beruht der ausführbare Gegenstand nach
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der
Druckschrift D4 und seinem fachmännischen Wissen ergibt.
Auch die Verbindung zwischen zwei verbundenen Fußbodenelementen nach der
Druckschrift D4 weist Freiräume (cavities 6) auf, vgl. dort Anspruch 5 sowie Figuren
5 bis 7. Solche Freiräume dienen zum einen der eindeutigen Kraftübertragung und
Verhinderung von Zwängungen innerhalb der Paneelverbindungen und zum
anderen als sog. Staubtaschen zur Aufnahme von Abrieb, Staub und Leim, die,
wenn kein Platz für sie geschaffen würde, ebenfalls zu unerwünschten Zwängungen
führen würden. Aus diesem Grund wird der Fachmann bei der Konzeption von
komplementären Elementen zur Verbindung von Fußbodenpaneelen Freiräume an
verschiedenen Stellen der Verbindung in Erwägung ziehen und vorsehen, so auch
im Bedarfsfall zwischen der Fußfläche des Arretierhakens und der Aufnahmefläche
des Aufnahmehakens des Fußbodenpaneels nach Figur 7 der Druckschrift D4 wie
die Merkmale 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 vorschreiben.
Zum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden
Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die
Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.
c)
Hilfsantrag 3
Für Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale 3.3 und 3.2.2 des erteilten Anspruchs 1
geändert wie nachfolgend angegeben; die übrigen Merkmale des erteilten
Anspruchs 1 sind unverändert.
3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 wobei sowohl der Aufnahmehaken
(9) als auch der
Arretierhaken (10) eine distale Seitenfläche (11, 17) mit
wenigstens zwei hervorstehenden Rastelementen (13, 14)
aufweist,
welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplementären
Aufnahmehaken zugeordnet ist, und
3.3.1
…
3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 wobei zwischen wenigstens einem Rastelement (13, 14) des
Arretierhakens
(10)
und
der Oberseite
(3)
des
Fußbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des
Fußbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel
der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) vorgesehen ist,
und
3.2.3
wobei die distale Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) zwei
Rastelemente (13, 14) aufweist,
Im Unterschied zur erteilten Fassung fordert das Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 für das
Fußbodenpaneel des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 eine distale Seitenfläche mit
zwei hervorstehenden Rastelementen sowohl am Aufnahme- als auch am
Arretierhaken anstatt wenigstens einem dort verorteten Rastelement. Das
darauffolgende Merkmal 3.3.1 lautet unverändert „welchem eine Aufnahmetasche
im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet ist“. Analog zum erteilten Merkmal
3.3 würde das Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 seinem Wortlaut nach die Möglichkeit
eröffnen, sowohl an der distalen Seitenfläche des Aufnahmehakens als auch an der
distalen Seitenfläche des Arretierhakens zwei Rastelemente vorzusehen. Jedoch
schränkt auch für die Fassung das Hilfsantrags 3 das nachfolgende Merkmal 3.3.1
durch den mit dem Relativpronomen erzeugten direkten Bezug auf diejenigen Rastelemente ein, denen auch (jeweils) eine Aufnahmetasche im komplementären
Aufnahmehaken zugeordnet werden kann.
Bei rein semantischer Auslegung könnte der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3
allerdings dahingehend verstanden werden, dass die Aufnahmetasche
im
komplementären Aufnahmehaken nach Merkmal 3.3.1 dem
in Merkmal
3.3Hi3,6,8,10,11,12,13
angeführten Arretierhaken
zugeordnet
ist, weil
das
Relativpronomen aufgrund seines Numerus grammatikalisch nicht den
Rastelementen, sondern dem Arretierhaken zugeordnet werden könnte. Merkmale
eines Patentanspruchs sind aber in Einklang mit der Funktion auszulegen, die ihnen
nach der Erfindung zukommt. Und auch die Zuordnung der Aufnahmetasche zum
Arretierhaken stünde in Widerspruch zur Funktion, die ihr nach der Beschreibung
zukommt, vgl. BGH, X ZR 72/22, Urteil vom 9. Juli 2024 – Waage.
Denn der Fachmann entnimmt der Beschreibung, dass die Aufnahmetaschen die
Funktion erfüllen, die gegenüberliegenden Rastelemente aufzunehmen. Die
Ausbildungen der distalen Seitenflächen mit Rastelementen und dazu passenden
Aufnahmetaschen stehen im Fokus der Beschreibung. Die prinzipielle Ausbildung
des nach unten weisenden Arretierhakens und dessen komplementäre
Aufnahmenut ist mit den Merkmalen 3, 3.1 und 3.2 zwar angegeben, wird jedoch
nicht weiter konkretisiert. Zudem sind in Merkmal 3.3.1 in Zusammenhang mit der
Aufnahmetasche die Bezugszeichen 21 und 22 angegeben, die
im
Ausführungsbeispiel eben den zu den Rastelementen 13 und 14 am Arretierhaken
komplementären Taschen am Aufnahmehaken zugeordnet sind.
Somit folgt aus der Zusammenschau der beiden Merkmale 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 und
3.3.1 für das Paneel nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass das Fußbodenpaneel
zwei Rastelemente aufweist, die aus der distalen Seitenfläche des Arretierhakens
hervorstehen und denen im komplementären Aufnahmehaken Aufnahmetaschen
zugeordnet sind. Als distale Seitenfläche wird dabei ebenfalls analog zur erteilten
Fassung nicht die reale Oberfläche des Hakenprofils, sondern eine darin liegende
– aufgrund der vorgegebenen Arretierbewegung – im Wesentlichen vertikal
verlaufende Ebene am jeweiligen Hakenprofil verstanden, die von der Paneelmitte
entfernt am weitesten außen liegt und aus der die geforderten zwei Rastelemente
hervorstehen, vgl. Abbildung 1 in Abschnitt 3.
Das veränderte Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 schreibt vor, dass zwischen wenigstens
einem Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fußbodenpaneels
ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels liegt. Der in
Rede stehende Abstand
ist damit
für nur eines der beiden geforderten
Rastelemente festgelegt; wo das andere bzw. wo die anderen Rastelemente liegen
ist nicht angegeben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eines oder mehrere der
Rastelemente in geringerem Abstand von der Paneeloberfläche als einem Drittel
der Gesamtdicke des Paneels angeordnet sind. Es können aber auch mehrere
vorhandene Rastelemente mindestens diesen Abstand aufweisen.
Zu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die
Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.
aa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 erweitert den
Schutzbereich des Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ).
Die erteilte Fassung des Streitpatents fordert, dass beim mit Anspruch 1
beanspruchten Fußbodenpaneel beide mit Merkmal 3.2.3 definierten Rastelemente
an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens mindestens einen Abstand von
einem Drittel der Gesamtdicke des Paneels von der Oberseite des Paneels
aufweisen, vgl. Ausführungen in Abschnitt 3). Ein solches Fußbodenpaneel fällt
auch unter den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Wie
im
vorangehenden Abschnitt 5c) festgestellt wurde umfasst der Anspruch 1 des
Hilfsantrags 3 darüber hinaus auch Fußbodenpaneele, bei denen nur eines der
Rastelemente den mit Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 geforderten Abstand aufweist
und das andere Rastelement innerhalb dieses Drittelabstands verortet sein kann.
Fußbodenpaneele mit einem Rastelement an der distalen Seitenfläche des
Arretierhakens, das weniger als ein Drittel der Gesamtdicke des Paneels von
dessen Oberseite entfernt angeordnet ist, waren aber vom Schutzbereich des
erteilten Patents nicht umfasst, weswegen mit Hilfsantrag 3 der Schutzbereich des
Patents erweitert wird.
bb) Der ausführbare Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht
darüber hinaus unabhängig von seiner Zulässigkeit nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Denn der Fachmann kann wie beim Gegenstand nach Anspruch 1 in
erteilter Fassung in naheliegender Weise ausgehend von der Lehre nach
Druckschrift D4 zu ihm gelangen. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zur
erteilten Fassung unter Abschnitt 4) verwiesen.
d)
Hilfsantrag 4
Für Hilfsantrag 4 wurde der erteilte Unteranspruch 4 zwischen die Merkmale 3.3
und 3.3.1 des erteilten Anspruchs 1 aufgenommen und das Merkmal 3.3.1
entsprechend redaktionell angepasst:
3.3
wobei sowohl der Aufnahmehaken
(9) als auch der
Arretierhaken (10) eine distale Seitenfläche (11, 17) mit
wenigstens einem hervorstehenden Rastelement (13, 14)
aufweist,
3.1.3Hi4,7,9,11,12,13
und der Aufnahmehaken (9) wenigstens einen Rasthöcker (25,
26) aufweist,
3.1.3.1 Hi4,7,9,11,12,13 wobei der Rasthöcker (25, 26)
in Arretierrichtung der
Aufnahmetasche (21, 22) vorgelagert ist,
3.3.1 Hi4,7,9,11,12,13 wobei dem Rastelement (13, 14) eine Aufnahmetasche (21, 22)
im komplementären Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist, und …
Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, die bereits – Merkmal 3.3.1 mit
redaktionellen Änderungen – im erteilten Anspruch 1 enthalten waren, sind mit
demselben Sinngehalt auszulegen wie zum erteilten Anspruch 1 angeführt, vgl.
Ausführungen in Abschnitt 3).
Die neu eingefügten Merkmale fordern darüber hinaus mindestens einen
Rasthöcker auf der Seite des Aufnahmehakens, der oberhalb der Aufnahmetasche
angeordnet ist. Dieser Rasthöcker ragt von der Seitenkante des Aufnahmehakens
so hervor, dass der Rasthöcker am Aufnahmehaken und das Rastelement am
Arretierhaken durch beiderseitige elastische Verformung in hinterschnittenen
Eingriff miteinander kommen, vgl. Abs. [0019] der Streitpatentschrift.
aa) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist mit der Kombination
der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 3 und 6 ursprünglich offenbart und er schränkt
den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung ein.
bb) Der ausführbare Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann in naheliegender
Weise ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 zu ihm gelangt.
Das Fußbodenpaneel nach der Figur 7 der Druckschrift D4 (vgl. Abbildung 2 in
Abschnitt 4) weist oberhalb der zum Rastelement („snapping hook 23“)
komplementären Aufnahmetasche („matching undercut 24“) ebenfalls einen
Vorsprung am Aufnahmehaken („female vertical assembly joining member 10IV“)
auf, der in Arretierrichtung der Aufnahmetasche vorgelagert ist. Dieser Vorsprung
und das Rastelement kommen nach der Arretierbewegung in hinterschnittenem
Eingriff miteinander. Insofern stellt der Vorsprung einen Rasthöcker im Sinne der
Merkmale 3.1.3Hi4,7,9,11,12,13 und 3.1.3.1Hi4,7,9,11,12,13 dar.
Zum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden
Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird auf die
Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.
e) Weitere Hilfsanträge 5 bis 13
Die weiteren Hilfsanträge 5 bis 13 sind jeweils Kombinationen der Hilfsanträge 1
bis 4. Der jeweilige Sinngehalt der zusätzlichen oder modifizierten Einzelmerkmale
nach den Patentansprüchen 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils im
Kontext zu dem Merkmalskomplex des erteilen Anspruchs 1 wurde bereits in den
vorstehenden Abschnitten festgelegt. Auch in den Merkmalskombinationen der
Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 bis 13 wird diesen kein anderes
Verständnis zuteil. Da jeder der Hilfsanträge 5 bis 13 mindestens einen der nicht
zulässigen Hilfsanträge 1, 2 oder 3 aufnimmt, sind auch die Hilfsanträge 5 bis 13
nicht zulässig, weil ihr Anspruch 1 entweder einen Gegenstand umfasst, der über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht
oder den Schutzbereich des Patents erweitert. So enthält der Anspruch 1 der
Hilfsanträge 5,6,7,10,11und 13 zumindest das nicht ursprünglich als zur Erfindung
gehörend offenbarte Merkmal 3.1.1H1,5,6,7,10,11,13 sowie der Anspruch 1 der
Hilfsanträge 8, 9 und 12 zumindest nicht die ebenfalls nicht als zur Erfindung
gehörend offenbarten Merkmale 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13. Der
jeweilige Gegenstand nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 3, 6, 8, 10, 11, 12
und 13 erweitert zudem den Schutzbereich des Patents, weil er jeweils das Merkmal
Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 aufweist.
Im Übrigen beruhen auch die ausführbahren Gegenstände der Hilfsanträge 5 bis 13
– eine Zulässigkeit unterstellt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich
allesamt in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4 und dem
Wissen des Fachmanns ergeben.
6.
Da die Beklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und in den
Fassungen nach den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, hat
es sowohl in seiner erteilten als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen
insgesamt keinen Bestand. Denn es kommt mithin auf die Rechtsbeständigkeit
ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH, X ZB 6/05, Beschluss vom 27. Juni 2007,
Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II, juris; X ZR 64/14, Urteil vom
13. September 2016, Rn. 27 – Datengenerator, juris), an der es jeweils in Bezug auf
Patentanspruch 1 fehlt.
I I .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
I I I .
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Dr. Himmelmann
Dr. Geier
Peters
Sexlinger
Bundespatentgericht
8 Ni 67/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Oktober 2025
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