Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 12.11.2025 – 5 Ni 8/24 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125U5Ni8.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 Ni 8/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:121125U5Ni8.24EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 251 159
(DE 60 2008 061 786)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 durch den Richter Heimen als
Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ.
Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 251 159
(Streitpatent – SP), das am 22. Oktober 2008 angemeldet und dessen Erteilung am
4. Dezember 2019 als EP 2 251 159 B1 veröffentlicht worden ist. Es nimmt die
Priorität der US 999961 P vom 22. Oktober 2007, der US 202 P vom 23. Oktober
2007 sowie der US 255661 vom 21. Oktober 2008 in Anspruch und trägt in der
Verfahrenssprache Englisch die Bezeichnung „conveyor drive for food slicing
machine“, ins Deutsche übersetzt „Förderbandantrieb für Lebensmittelschneidemaschine“. Es ist in Kraft und umfasst nach einem Einspruchsverfahren in der
Fassung der EP 2 251 159 B2 noch einen Vorrichtungsanspruch 1. Mit ihrer Klage
begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
A food article feed apparatus (120) for conveying food articles in a slicing
machine comprising:
a first conveyor (992) for moving a first food article toward a cutting plane
(2081);
a second conveyor (994) for moving a second food article toward the cutting
plane (2081);
characterized in that
said first conveyor (992) is driven by a hollow shaft (1064);
said second conveyor (994) is driven by a second shaft (1060);
said second shaft independently operating within said hollow shaft;
a third conveyor (996) for moving a third food article;
a fourth conveyor (998) for moving a fourth food article;
said fourth conveyor (998) driven by a second hollow shaft;
said third conveyor (996) driven by a second shaft;
said second shaft operating within said second hollow shaft;
said first conveyor (992) is adjacent to said second conveyor (994);
said third conveyor (996) is adjacent to said fourth conveyor (998);
said second conveyor (994) is adjacent to said third conveyor (996);
said hollow shaft (1064) and said second shaft (1060) extend from a nonadjacent side of said first conveyor (992) to independent drive sources;
said second hollow shaft and said second shaft extend from a non-adjacent
side of said fourth conveyor (998) to independent drive sources.
Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138
Abs. 1 Buchst. a) und Art. 54, 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG)
geltend, insbesondere im Hinblick auf eine offenkundige Vorbenutzung und
aufgrund diverser Druckschriften. Zudem nehme das Streitpatent die Prioritäten
nicht wirksam in Anspruch.
Sie stützt ihre Klage u. a. auf folgende Dokumente:
NK1
NK2
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
NK8
NK9
EP 2 251 159 B2 (geltende Fassung);
Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2008 061 786.6; Stand, 24.04.2024;
EP 2 251 159 B1 (Fassung vor Einspruch);
Urteil LG Mannheim vom 12.07.2022, Az. 2 O 18/21;
EPA, lnterlocutory decision in Opposition to 10 006 876.6 - 1103 / 2 251
159 /01 vom 18.07.2022;
EPA, Entscheidung T1809/22-3.2.07;
OLG K…, Urteil vom 14.02.2024, Az.…;
Merkmalsgliederung der Patentanspruchs 1 des Streitpatents;
farbmarkierte Figuren 2, 14, 21 – 25 des Streitpatents;
NK10 Weber Slicer S6, Abbildungen und Texte;
NK11
Prioritätsdokument PCT-US 60/999,961;
NK12
Prioritätsdokument PCT-US 60/000,202;
NK13
Prioritätsdokument PCT-US 12/255,661;
NK25 US 5,628,237 A;
NK26 US 5,974,925 A;
NK27
EP 0 713 753 B1;
NK28 DE 100 18 568 A1;
NK28a
farbmarkierte Figuren 5 - 7 der NK28;
NK29 US 2006 / 0 196 328 A1;
NK30
JP 2003 335 407 A;
NK30a EPA-Maschinenübersetzung der NK30 ins Englische vom 09.11.2022;
NK31 DE 103 53 114 A1;
NK32 DE 102 30 653 A1;
NK33 DE 36 12 996 A1;
NK34 DE 195 18 583 A1;
NK35 DE 198 39 257 A1;
NK36 US 2006 / 0 289 281 A1;
NK37 WO 2007 / 050 677 A2;
NK38 US 5 649 463 A;
NK39 DE 154 952 C;
NK40 DE 103 33 661 A1;
NK41
EP 1 046 476 A2;
NK42 DE 42 14 264 A1;
NK43 WO 2005 / 009 696 A1;
NK44 US 1 428 291 A;
NK45 DE 101 43 508 A1;
NK46 GB 2 392 824 A;
NK47
EP 1 147 866 A2;
NK48 DE 196 26 511 A1;
NK49 US 2003 / 0 034 236 A1;
NK50 DE 31 40 463 A1;
NK51
EP 0 595 489 A1;
NK52 DE 20 2006 006 831 U1;
NK53 US 6 267 033 B1;
NK54 US 4 145 940 A;
NK55 US 4 976 093 A;
NK56 DE 200 11 472 U1;
NK57 DE 203 09 394 U1;
NK58 WO 2006 / 066 259 A2;
NK59 WO 2005 / 068 896 A1;
NK60 US 2006 / 0 096 425 A1;
NK61
EP 1 164 556 A2;
NK62 US 2002 / 0 041 231 A1;
NK63 WO 2006 / 126 591 A1 mit engl. Übersetzung NK63a;
NK117 Ursprüngliche Anmeldeunterlagen des SP;
NK118 WO 2010 / 011 237 A1;
NK119 US 8,408,109 B2 (Familienmitglied des SP);
NK120 USPTO (PTAB), Judgement concerning US 8,408,109 B2, IPR2022-
00599;
NK121 BHANDARI, V.B.: Introduction to Machine Design, 2001, McGraw-Hill,
New Delhi;
NK122 WO 02 / 10 018 A1.
Wegen der weiteren Anlagen NK14 bis NK24 und NK68 bis NK116 wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Lebensmittelschneidmaschine „CFS
GigaSlicer“, hinsichtlich derer eine offenkundige Vorbenutzung vorliege. Jedenfalls
sei er ebenfalls nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift NK28 und beruhe
auf keiner erfinderischen Tätigkeit bei einer Zusammenschau der Druckschrift NK27
mit dem Fachwissen, der Druckschrift NK28 mit dem Fachwissen bzw. mit der Lehre
der Druckschriften NK27 oder NK29, der Druckschrift NK29 mit dem Fachwissen
bzw. mit der Lehre einer der Druckschriften NK28 oder NK30/30a, der Druckschrift
NK31 mit dem Fachwissen oder aus der Zusammenschau des „CFS GigaSlicers“
mit der Lehre der Druckschrift NK30/30a.
Der Senat hat den Parteien am 5. August 2025 einen qualifizierten Hinweis erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 251 159 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz vom 13.
August 2024, erhält.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung und tritt der Klage
in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, dass keiner der geltend
gemachten Nichtigkeitsgründe vorliege und das Streitpatent die Prioritäten wirksam
in Anspruch nehme.
Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge und der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Streitpatent nimmt die früheren
Prioritäten wirksam in Anspruch und sein Gegenstand ist patentfähig gemäß Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Das Streitpatent befasst sich mit dem Schneiden von Lebensmitteln. Es gebe
verschiedene Arten von Lebensmitteln, die eine große Zahl verschiedener Formen
und Größen aufwiesen, z. B. Fleischlaibe oder andere Lebensmittel unterschiedlichster Zusammensetzung und Geometrie bis zu 183 cm Länge und darüber hinaus
sowie einem Durchmesser von 4 cm bis 25,4 cm (SP, Abs. [0001]). Typischerweise
würden diese Lebensmittellaibe geschnitten, nach bestimmten Gewichtsvorgaben
gruppiert und die Gruppen entsprechend für den Verkauf verpackt. Die Anzahl von
Scheiben könne dabei gemäß unterschiedlicher Parameter des Laibs und der
Vorgaben variieren (SP, Abs. [0002]).
Lebensmittel könnten mittels Hochgeschwindigkeitsschneidmaschinen geschnitten
werden, wie sie z. B. in den US-Patentschriften 5,628,237 oder 5,974,925
beschrieben seien oder wie sie kommerziell im Rahmen des FX180® slicer der Fa.
Formax zur Verfügung stünden. Letztere könne so konfiguriert werden, dass sie
automatisch und kontinuierlich geladen werde und eine Rückrutschklemm- bzw.
Greifvorrichtung aufweise (SP, Abs. [0003], [0004]). Für eine automatisch und
kontinuierlich geladene Maschine lieferten nebeneinander gelegene obere und
untere Fließbandpaare Lebensmittel in die Schneidebene. Vor den Fließbändern
sei ein Tor angeordnet, an das die geladenen Lebensmittel zunächst anstießen.
Das Tor werde dann abgesenkt und die Lebensmittel würden auf die Fließbänder
geladen. Wenn die ersten Lebensmittel soweit geschnitten seien, dass ihre Enden
das Tor freigäben, werde das Tor wieder hochgefahren und neue Lebensmittel
würden in den Zuführpfad geladen, die durch das Tor zunächst wieder zurückgehalten werden. Kurz danach werde das Tor wieder abgesenkt und der Vorgang
wiederhole sich erneut (SP, Abs. [0005]).
Die Patente US 5,628,237 A und EP 0 713 753 B1 beschrieben eine Schneidmaschine mit einer Rückrutschklemm- bzw. Greifvorrichtung. Entsprechend diesem
Typ von Schneidmaschine würden zwei Lebensmittel auf einen Aufzugkasten
geladen und dieser werde in eine Bereitstellungsposition gehoben. Zwei Laibgreifer
würden zurückgezogen, sobald die vorangegangenen Lebensmittel
fertig
geschnitten seien. Während dieser Zeit des Zurückziehens schließe sich das Tor
zur Schneidevorrichtung und Endstücke der vorangegangenen Lebensmittel
würden durch eine Falltür entsorgt. Nachdem die Laibgreifer ihre Ruheposition
entfernt von der Schneidevorrichtung erreicht hätten, werde ein Laibzuführmechanismus aktiviert, der die Lebensmittel seitwärts in eine Schneideposition
bewege. Ein Portioniermechanismus bewege sich anschließend nach unten und
trenne die Lebensmittel räumlich voneinander. Danach würden die Greifer vorgeschoben und griffen die Lebensmittel; die Lebensmittel würden minimal
zurückgezogen, das Tor zur Schneidevorrichtung öffne sich und die Lebensmittel
würden in Richtung der Schneidebene transportiert. Im Anschluss werde der
Aufzugskasten abgesenkt, um den nächsten Ladezyklus auszuführen (SP, Abs.
[0006]).
2. Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe, dass es trotz der Vorteile der
FX180®-Schneidmaschine wünschenswert sei, eine Maschine für vier oder mehr
Lebensmittel mit unabhängigen Zufuhr- und Wägefähigkeiten bei gleichzeitiger
Verbesserung der hygienischen und operationellen Bedingungen zu verwirklichen
(SP, Abs. [0007]). Die objektive Aufgabe liegt nach Auffassung des Senats
entsprechend dem Schwerpunkt der beanspruchten Erfindung in der Erhöhung
des Durchsatzes an parallel in einer Schneidmaschine zu schneidenden
Lebensmitteln im Vergleich zu den bisher bekannten Apparaturen.
3. Als maßgeblichen Fachmann zur Lösung des technischen Problems sieht der
Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik,
der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung, der Konstruktion und dem
praktischen Einsatz von Schneidmaschinen für Nahrungsmittel besitzt.
4. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der geltende Patentanspruch 1 einen „food
article feed apparatus“ (gemäß deutscher Übersetzung eine „Nahrungsmittelzuführeinrichtung“) vor.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie behält der Senat die von den Parteien
verwendete Gliederung (zur Akte gelangt als Anlage NK8) bei:
M1
A food article feed apparatus for conveying food articles in a slicing
M1.1
M1.1.1
M1.1.2 M1.2
M1.2.1 M1.2.2 M1.2.3
machine comprising:
a first conveyor for moving a first food article toward a cutting plane;
said first conveyor is driven by a hollow shaft;
said first conveyor is adjacent to said second conveyor; a second conveyor for moving a second food article toward the cutting
plane;
said second conveyor is adjacent to said third conveyor; said second conveyor is driven by a second shaft; said second shaft independently operating within said hollow
shaft;
M1.2.4
said hollow shaft and said second shaft extend from a
nonadjacent side of said first conveyor to independent drive
sources;
M1.3
a third conveyor for moving a third food article;
M1.3.1 M1.3.2
M1.4
M1.4.1
M1.4.2
M1.4.3
said third conveyor driven by a second shaft; said third conveyor is adjacent to said fourth conveyor;
a fourth conveyor for moving a fourth food article;
said fourth conveyor driven by a second hollow shaft;
said second shaft operating within said second hollow shaft;
said second hollow shaft and said second shaft extend from a
non-adjacent side of said fourth conveyor to independent drive
sources.
5. Dem geltenden Patentanspruch 1 legt der Fachmann vor dem technischen
Hintergrund des Streitpatents folgendes Verständnis zugrunde:
Mit dem Patentanspruch 1 wird eine Vorrichtung zur Zufuhr von Lebensmitteln
(„a food article feed apparatus“) in einer Schneidmaschine („slicing machine“)
beansprucht, die aus mehreren Einzelbauteilen bzw. Baugruppen besteht
(Merkmal M1).
In Folge werden als deren wesentliche Bauteile vier einzelne Förderer (resp.
Förderbänder, vgl. SP, Fig. 21 und 24: „conveyor 992, 994, 996, 998“) beansprucht, die jeweils dazu dienen, jeder für sich ein Lebensmittel in Richtung
einer Schneidebene zu fördern (vgl. SP, z. B. Fig. 5: „cutting plane“ geometrisch
verortet am „slicing head apparatus 124“; Merkmale M1.1, M1.2, M1.3, M1.4).
Dabei werden der erste bis vierte Förderer entsprechend ihrer Nummerierung
(Nummer 1 bis 4) – baulich geometrisch betrachtet – nebeneinander („adjacent
to“), d. h. in der Abfolge 1-2-3-4, angeordnet (vgl. SP, Fig. 21 + 24; Merkmale
M1.1.2, M1.2.1, M1.3.2).
Weitere Merkmale betreffen den konkreten Antrieb der jeweiligen Förderer mit
Hilfe zweier Hohlwellen („hollow shaft“, „second hollow shaft“) und einer so
genannten zweiten Welle („second shaft“), die – wie sie das Streitpatent
offenbart – als Vollwelle ausgestaltet sein kann, welche (teils) innerhalb einer
Hohlwelle geführt wird (SP, Fig. 21 i.V.m. Abs. [0069] - [0081]). Aufgrund des
wesentlich allgemeiner gehaltenen Anspruchswortlauts sind für den Fachmann mit
dem „second shaft“ jedoch technisch prinzipiell auch andere Ausführungsformen als
ausschließlich eine Vollwelle mit umfasst. Diese Wellen teilen sich den Antrieb
der Förderer untereinander auf.
Unter einer Hohlwelle versteht der Fachmann ein Maschinenelement, das Drehbewegungen überträgt. Eine Hohlwelle wird statt einer Vollwelle dort einge -
setzt, wo die Konstruktion eine Gewichtsreduzierung verlangt. Auch der
Hohlraum im Inneren der Welle kann genutzt werden, etwa für weitere Achsen
und Wellen oder die Durchleitung von Betriebsmitteln.
Zunächst wird beansprucht, dass der erste Förderer von einer Hohlwelle
angetrieben wird, ohne auf Einzelheiten derselben einzugehen (Merkmal
M1.1.1).
Der zweite Förderer soll durch eine zweite Welle („second shaft“) – die ebenfalls
nicht weiter definiert wird – angetrieben werden (Merkmal M1.2.2); im folgenden
Merkmal wird präzisiert, dass die zweite Welle in („within“) der Hohlwelle
(„hollow shaft“), aber unabhängig von dieser („independently operating“),
arbeitet (Merkmal M1.2.3).
Für die übrigen Förderer wird beansprucht, dass der dritte Förderer ebenfalls
von einer zweiten Welle („a second shaft“) angetrieben wird, wobei es sich
konstruktionsbedingt um eine andere zweite Welle handeln muss. Daher ist der
„second shaft“ per se als Bezeichnung des Streitpatents für einen baulichen
Wellentypus zu sehen, der in einer Hohlwelle betrieben wird (Merkmal M1.3.1).
Dies ergibt sich aus den folgenden Merkmalen: Zum einen ist im Rahmen der
Merkmalsangabe beschrieben, dass ein „second shaft“ innerhalb des „second
hollow shaft“ arbeitet (Merkmal M1.4.2) und zum anderen, dass – mit Bezug
zum ersten und zweiten Förderer – der dortige „hollow shaft“ und der „second
shaft“ sich von der nicht angrenzenden Seite („non-adjacent side“) des ersten
Förderers zu
jeweils unabhängigen Antriebsquellen
(„drive sources“)
erstrecken („extend“) (Merkmal M1.2.4), wie dies der „second hollow shaft“ und
der „second shaft“ von der nicht angrenzenden Seite des vierten Förderers für
den dritten und vierten Förderer bewerkstelligen (Merkmal M1.4.3). Mit der
Formulierung „extend“ ist im Merkmal M1.4.3 aus Sicht des Senats kein
zwingender unmittelbarer Kontakt einer Achse mit einem Antriebsmittel im
Sinne eines Direktantriebs verbunden, sondern es wird lediglich ein nicht näher
definierter räumlich-naher Zustand zur Antriebsquelle gefordert, der eine
geeignete Antriebskopplung ermöglicht. Das Merkmal ist daher weit auszulegen
und umfasst für den Fachmann verschiedenste Antriebsgestaltungen.
Damit ergibt sich für die Antriebsarten der einzelnen Förderer im Ergebnis
gemäß dem Patentanspruch 1 folgendes Bild:
• Förderer 1: Antrieb durch (erste) Hohlwelle („hollow shaft“);
• Förderer 2: Antrieb durch (erste) Welle („second shaft“);
• Förderer 3: Antrieb durch (zweite) Welle („a second shaft“);
• Förderer 4: Antrieb durch (zweite) Hohlwelle („second hollow shaft“).
Dabei besteht der mit Merkmal M1 (insb.: „food article feed apparatus for conveying
food articles in a slicing machine“) und den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.3 und M1.4
verbundene Sachverhalt nicht allein darin, dass ein anspruchsgemäßer “food article
feed apparatus” zum Transport von Lebensmittellaiben geeignet sein muss, wie dies
die Klägerin vorträgt, sondern ausdrücklich auch mit beinhaltet, dass deren
Bewegung hin zu einer Schneidebene in einer Lebensmittelschneidmaschine
erfolgt. In Kenntnis der im Jahr 2007 handelsüblichen Apparaturen ist dieser
Umstand für den Fachmann mit einer Reihe zusätzlicher, ihm aus der Praxis
vertrauter, impliziter Vorgaben für eine solche Teilvorrichtung einer Schneidemaschine verbunden, die sich für ihn aus weiteren hiermit verbundenen technischen
Zusammenhängen ganz selbstverständlich ergeben (z. B. Reparaturfreundlichkeit,
Wartungszugänglichkeit, Neigefähigkeit, Kapselung, etc.).
II.
Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
Das Streitpatent erweist sich gegenüber den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen als
rechtsbeständig.
1. Das Streitpatent nimmt die Priorität der PCT-Anmeldung US 60/999,961 (NK11)
wirksam in Anspruch.
Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass die Inanspruchnahme der Prioritäten
der Druckschriften NK11 – und NK12 (PCT-Anmeldung US 60/000,202) – nicht
wirksam sei, da keine den Gegenstand des Patentanspruchs 1 offenbare.
Insbesondere zeige die Druckschrift NK11 eine Kombination aus einer Zufuhr- und
einer Wägevorrichtung und keine Schneidmaschine wie das Streitpatent. Zudem
würden die Begrifflichkeiten „hollow shaft“ und „second shaft“ dort so nicht offenbart.
Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung setzt nach der
Rechtsprechung voraus, dass die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten
Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung
muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe
Erfindung handeln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021, Rn. 34-36, X ZR
62/19, GRUR 2021, 1162 – Bodenbelag m.w.N.).
Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der
Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch
bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen „unmittelbar und eindeutig“
als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Offenbart kann auch
dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung der Voranmeldung
nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns nach seinem
allgemeinen Fachwissen jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten
Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf,
sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt
jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient
lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen
Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines
Fachwissens entnimmt (vgl. BGH, a. a. O. – Bodenbelag; BPatG Urt. v. 7.8.2025 –
5 Ni 6/25, GRUR-RS 2025, 35291 Rn. 126, 127).
Allein das Fehlen von Patentansprüchen in der früheren Anmeldung steht der
Inanspruchnahme der Priorität durch das Streitpatent dabei nicht entgegen (BGH,
Urteil vom 14.10.2003, X ZR 4/00, GRUR 2004, 133 – Elektronische Funktionseinheit). Der Patentinhaber ist auch nicht gehindert, nur eine Auswahl von
Merkmalen aus den Prioritätsunterlagen in die spätere Anmeldung zu übernehmen,
wenn ihnen diese Auswahl als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 11.02.2014, X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 –
Kommunikationskanal).
Es liegt hier kein Fall vor, in dem die beanspruchten Merkmale in einem untrennbaren Zusammenhang mit den nicht in den Patentanspruch aufgenommenen
Merkmalen aus der Prioritätsanmeldung stehen. Im Gegenteil erkennt der
Fachmann entgegen der Auffassung der Klägerin bereits in den ursprünglichen
Unterlagen, dass die verschiedenen Komponenten der dort beschriebenen
Vorrichtung und deren Funktionen voneinander abgrenzbar sind. Im vorliegenden
Fall ist die Patentinhaberin daher nicht gehalten, eine Wägeeinrichtung in ihren auf
einen „food article feed apparatus“ abzielenden Patentanspruch 1 aufzunehmen,
geht es beim dort unter Schutz gestellten Gegenstand doch nur um die
maschinenbauliche Umsetzung einer Zuführeinrichtung mit mehreren unabhängig
voneinander angetriebenen Förderbändern, zu der eine Wägeeinrichtung keinen
Beitrag leistet.
Der Fachmann kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus Sicht des Senats
auch ohne Weiteres den Figuren der NK11 das Vorhandensein von Wellen bzw.
Hohlwellen in einem Antriebskontext für Förderbänder entnehmen. Sie werden dort
z. B. in der Figur 21 und der zugehörigen Figurenbeschreibung (NK11, insb. S. 27,
Z. 22 bis S. 28, Z. 19) auch mit den englischen Fachbegriffen „spindle 1060“
(„Achszapfen“ oder „Welle“) und „sleeve 1064“ („Hülse“ oder „Hohlwelle“)
bezeichnet. Dass diese Begrifflichkeiten keinen Eingang in den englischen
Bezeichnungskanon des Streitpatents gefunden haben, sondern die entsprechenden Bauteile dort als „(second) shaft“ bzw. „hollow shaft“ bezeichnet
werden, was nicht zwangsläufig als verallgemeinernd anzusehen ist (s. o.), ändert
nichts an der für den Fachmann mit diesen Bauteilen jeweils verbundenen und somit
offenbarten Funktionalität sowie deren Wirkverbindung mit den weiteren Teilen des
jeweiligen Antriebsstrangs. Dabei ist es auch nicht entscheidend, in welcher
konkreten, ggf. aus mehreren Komponenten zusammengesetzten, baulichen
Geometrie und auf welche Weise diese Wellen im Detail realisiert sind. Vielmehr ist
für den Fachmann aus technischer Sicht die prinzipielle Offenbarung dieser
Wellentypen im technischen Kontext einer Zuführeinrichtung einer Schneidmaschine an einem hierfür geeigneten Ort maßgeblich. Daher kann insbesondere
die Ansicht der Klägerin nicht durchgreifen, dass die für die „upper conveyors 992,
994, 996, 998“ offenbarte Nutzung von Hohlwellen für den Fachmann zwangsläufig
in ihrem Offenbarungsgehalt nur auf diese beschränkt sei.
Ob daneben das Streitpatent die Prioritäten der Druckschriften NK12 sowie NK 13,
die nur einen Tag vor dem Streitpatent angemeldet worden sind, wirksam in
Anspruch nimmt, ist nicht mehr von Belang.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent erweist sich als nicht
offenkundig vorbenutzt durch den „CFS GigaSlicer“ der CFS Bühl GmbH. Infolge
der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsdatums vom 22. Oktober 2007 durch
das Streitpatent kann die Klägerin nicht mit ihrer Behauptung der offenkundigen
Vorbenutzung durch die Schneidmaschine „CFS GigaSlicer“ der Firma CFS Bühl
GmbH durchdringen. Nach ihrem Vortrag sei diese auf der Messe „InterPack 2008“
in Düsseldorf ausgestellt worden, die vom 24. bis 30. April 2008 stattfand. Das
Messedatum liegt damit zeitlich mehr als sechs Monate nach dem in Anspruch
genommenen, erstgenannten Prioritätstag des Streitpatents.
3. Die zum Stand der Technik zählende deutsche Offenlegungsschrift DE 100
18 568 A1 (NK28) nimmt den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht
neuheitsschädlich vorweg, da eine Reihe von Merkmalen oder Teilmerkmalen des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht unmittelbar und eindeutig aus ihr
bekannt sind.
Diese Druckschrift lehrt eine als Transportvorrichtung für Schneidgutportionen eines
Lebensmittels bezeichnete “Rangiereinheit” (NK28, nebengeordneter Vorrichtungsanspruch 4), die von in Transportrichtung vorgelagerten Fördermitteln an die
genannte Rangiereinheit übergeben und von dieser weggeführt werden. Sie findet
etwa im Rahmen von Aufschnittlinien für Wurstwaren oder Käse Verwendung. Eine
Aufschnittlinie besteht hierbei aus einer Schneidvorrichtung, mit der das Lebensmittel in Form eines oder mehrerer Gutsstränge zugeführt wird. Mit Hilfe eines
Abschneidemessers werden Scheiben von dem Lebensmittel abgeschnitten und
auf ein Förderband übergeben. Die Ablage der einzelnen Scheiben erfolgt entweder
stapelförmig, geschindelt oder geschuppt, wobei mit Hilfe einer Wägeeinrichtung die
Erzeugung von gleichgewichtigen Schneidgutportionen überwacht wird (NK28, Abs.
[0001], [0002]). Zwar sind aus dieser Druckschrift vier parallel zueinander
verlaufende und nebeneinander angeordnete Förderbänder (“Bahnen 13a bis 13d”)
bekannt, die jeweils unabhängig voneinander antreibbar sind (NK28, z. B. Abs.
[0033] i.V.m. Fig. 5), jedoch ist die beschriebene Transportvorrichtung („Rangiereinheit“) offensichtlich einer Schneidvorrichtung nachgelagert und stellt kein
bandförmiges Transportsystem dar, das – wie im Streitpatent gelehrt und im
Patentanspruch 1 gefordert (vgl. “conveyor for moving a first food article toward a
cutting plane“, Unterstreichung hinzugefügt) – für das Fördern von Lebensmittellaiben in Richtung einer Schneidebene einem Schneidvorgang in einer Schneidmaschine vorgelagert ist.
Somit lehrt diese Druckschrift nicht einen „food article feed apparatus“ i.S.d.
Merkmals M1, da die hier beschriebene Transportvorrichtung, nur in der Lage ist,
Lebensmittel nach Verlassen der Schneidebene einer Schneidmaschine weiterzubewegen. Damit ist diese Apparatur aus Sicht des Senats einer Schneidmaschine
für Lebensmittel nachgeordnet und nicht integraler Bestandteil derselben (NK28,
Titel: „Transportvorrichtung für Schneidgutportionen eines Lebensmittels“ i.V.m.
Figuren und Abs. [0002]).
Dabei kommen ein erstes Förderband für einen ersten, nicht weiter spezifizierten
Lebensmittelartikel und drei weitere Förderbänder für jeweils einen zweiten, dritten
und vierten Lebensmittelartikel zum Einsatz, wobei all diese auf den Förderbändern
jeweils gravitativ und nicht (ver-)klemmend gehalten sind, jedoch ohne dass eines
dieser Förderbänder den entsprechenden Lebensmittelartikel jeweils in Richtung
einer anspruchsgemäßen Schneidebene transportiert, womit die Merkmale M1.1,
M1.2, M1.3 und M1.4 in ihrem Sachgehalt jeweils nur teilweise aus dieser
Druckschrift entnommen werden können (NK28, Fig. 5, wobei BZ 13a ein erstes
Förderband, 13b ein zweites, 13c ein drittes und 13d ein viertes Förderband
repräsentieren, i.V.m. Abs. [0004], [0009] und [0033]).
Zwar ist aus dieser Druckschrift ebenfalls bekannt, dass das erste Förderband
unmittelbar neben dem zweiten, das zweite unmittelbar neben dem dritten und das
dritte unmittelbar neben dem vierten liegt, was der mit den Merkmalen M1.1.2,
M1.2.1, M1.3.2 geforderten Geometrie entspricht (NK28, Fig. 5 i.V.m. Abs. [0033],
insb.: „Das Transportteil 10 ist in vier parallel zueinander verlaufende und
nebeneinander angeordnete Bahnen 13a bis 13d unterteilt, die jeweils unabhängig
voneinander antreibbar sind.“; Patentanspruch 4, vgl. dort die Zuordnung der
Bänder 13a als breite äußere Bahn, neben dem schmaleren Band 13b, das
wiederum neben dem gleichartigen schmalen Band 13c liegt, welches neben Band
13d liegt, welches dieselbe Breite aufweist wie das Band 13a), jedoch ergibt sich
ein vom Patentanspruch 1 bzgl. der Zuordnung abweichender Einsatz der dort
genannten Antriebswellen.
Im Einzelnen zeigt die Druckschrift NK28, dass das entsprechend obiger Auslegung
der Merkmale als erstes Förderband zu lesende Band (13a) wie auch das dritte
Band (13c) als Antriebsstrang ein bauliches Konstrukt aus den „Antriebswalzen 14a,
14c“, den „Antriebswellen 16a, 16c“ und den zugeordneten „Antriebsmotoren 20a,
20c“ nutzen, wobei beide baulich mittels einer Hohlwelle, das zweite und vierte
Förderband (13b, 13d) aber mittels einer Vollwelle angetrieben werden (NK28, Fig.
5 und 6 i.V.m. Abs. [0035]: „Der Antrieb der Antriebswalzen 14a und 14c erfolgt mit
Hilfe der einen leichten Höhenversatz aufweisenden Antriebswellen 16a und 16c,
die jeweils als Hohlwellen ausgeführt sind, in deren Inneren die in den Figuren nicht
sichtbaren Antriebswellen für die koaxial hierzu ausgerichteten Antriebswalzen 14b
und 14d verlaufen.“). Somit sind die Merkmale M1.1.1 und M1.2.2 aus der Druckschrift NK28 bekannt, jedoch die beiden Merkmale M1.3.1 und M1.4.1 nicht.
Die gemäß dieser Lehre von der anspruchsgemäßen Zuordnung abweichende
Zuordnung der Bänder zu den jeweiligen Antriebswellen hindert den Fachmann
aber nicht daran, weitere bauliche Merkmale in der Druckschrift NK28 als
verwirklicht anzusehen. Denn mit den Merkmalen M1.2.3 und M1.4.2 wird lediglich
gefordert, dass eine Welle vom Typ „second shaft“ jeweils unabhängig in einer der
beiden Hohlwellen operiert und sich diese beiden Hohlwellen gemäß einem ersten
Teil des Merkmals M1.2.4 und des Merkmals M1.4.3 zu jeweils unabhängig
operierenden Antriebsquellen erstrecken. Beides ist der Druckschrift NK28 aus den
Figuren 5 und 6 im Rahmen der dort offenbarten Antriebsstränge für den Fachmann
ohne Weiteres in dieser Allgemeinheit zu entnehmen. Damit sind aus dieser
Druckschrift die Merkmale M1.2.3 und M1.4.2 (d. h. der „second shaft“ operiert
jeweils innerhalb einer Hohlwelle) und die Merkmale M1.2.4 und M1.4.3 jeweils
teilweise („d. h. der „hollow shaft“ und der „second shaft“ besitzen unterschiedliche
Antriebsquellen) entnehmbar.
Die restlichen Teilmerkmale der beiden Merkmale M1.2.4 und M1.4.3 sind aus der
Druckschrift NK28 jedoch nicht entnehmbar, wie eine Zusammenschau ihrer
Figuren 5 und 6 zeigt. Dort sind die Antriebsmotoren aller Bänder 13a bis 13d nicht
wie beansprucht verteilt auf zwei Seiten sondern alle gemeinsam auf einer Seite der
dortigen „Rangiereinheit“ angeordnet. Folglich erstrecken sich auch alle genannten
Wellen 16a bis 16d zu dieser einen Seite. Dies hat zur Folge, dass bei der obigen
nummerischen Festlegung der Bänder, d. h. des ersten Bandes 13a (Hohlwellenantrieb) und des zweiten Bandes 13b (Vollwellenantrieb) mit dem jeweiligen Antrieb
auf einer ersten Seite, sich der Antrieb für das dritte und das vierte Band (13c, 13d)
gemäß der Lehre der Druckschrift NK28 gerade nicht in die merkmalsgemäß jeweils
geforderte „non adjacent side“ – also eine dieser ersten geometrisch gegenüberliegende zweite Seite – erstreckt.
Hierzu hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass in den Patentansprüchen 4 bis 8
der Druckschrift NK28 prinzipiell die Anordnung der Antriebsmotoren für die dortigen
Förderbänder beschrieben sei, und zwar im Patentanspruch 4 zunächst in ganz
allgemeiner, im Patentanspruch 6 in der vom Streitpatent beanspruchten Form und
erst im Patentanspruch 8 in der in den Figuren 5 und 6 gezeigten Weise. Nach ihrem
Verständnis des Patentanspruchs 6 sei durch die dort gewählte Formulierung auch
der Gegenstand des Streitpatents, dass jeweils zwei Antriebsmotoren für zwei
Förderbänder auf gegenüberliegenden Seiten der „Rangiereinheit“ verwirklicht
seien, mit umfasst. Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen, da insbesondere
die Rückbezüge der genannten Patentansprüche der NK28 jeweils unmittelbar auf
den vorangegangenen Patentanspruch diese Interpretation nicht zulassen, wird
doch durch die rückbezogenen Unteransprüche der jeweils vorangegangene
Gegenstand eingeschränkt. Nur durch einen präziser formulierten Merkmalsgehalt
kann ein vorangegangener allgemein gehaltener Merkmalsgehalt eingeschränkt
werden. Das bedeutet aber auch, dass das bloße Schweigen zu einem konkreten
Merkmal, nämlich der Positionierung der Servomotoren, welches erst in einem
späteren Unteranspruch konkretisiert wird („alle auf der derselben Seite“), keine
unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer anderen als der anschließend
konkret genannten Positionierung darstellt (z. B. gegenüberliegend).
4. Die von der Beklagten angemeldete Druckschrift des Standes der Technik
US 2006 / 0 196 328 A1 (NK29) wird von der Klägerin als Ausgangspunkt für
fachmännische Überlegungen herangezogen, die der erfinderischen Tätigkeit
des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 entgegenstehen sollen. Diese
Argumentation kann jedoch in keiner der seitens der Klägerin vorgebrachten
Kombinationen mit anderen Druckschriften oder dem Fachwissen überzeugen.
4.1 Die Druckschrift NK29 beschreibt eine Schneidmaschine für laibförmige
Lebensmittel, die ein Lade-, Transport- und Schneidsystem und zusätzlich eine
Entsorgungseinheit aufweist, mit der nicht mehr schneidbare Lebensmittelreste
separiert werden. Der Transport der Laibe in die Schneidebene erfolgt mittels zweier
jeweils oben und unten am Laib Kontakt aufnehmenden und auf diesen wie eine
Klemme wirkenden Förderbandpaaren (NK29, Fig. 2: erstes Paar “conveyors” 163
(unten), 165 (oben); zweites Paar “conveyors” 164 (unten) und 166 (oben)). Jedes
Paar wird dabei von jeweils einem Servomotor – aber unabhängig voneinander –
angetrieben (NK29, Fig. 2: “servo motor 174” für erstes Paar; “servo motor 176” für
zweites Paar). Eine Erhöhung der Anzahl der zur Schneidebene zuliefernden
Förderbänder wird hier nicht diskutiert, sondern nur ein erhöhter Durchsatz bei
gleichbleibender Anzahl von Bändern vorgestellt (NK29, Abs. [0043]).
Im Einzelnen betrachtet beschreibt diese Druckschrift eine Schneidmaschine mit
einer Zuführeinrichtung für Lebensmittellaibe (NK29, Fig. 2 mit Beschreibung
“slicing machine 50“, „slicing station 66“, „loaf feed mechanism 75“, „loaf lift tray 85“,
„food loaves 91“ i.V.m. Abstract, insb.: „continuous slicing machine“, „controllably
loading multiple food loaves“ und Abs. [0019]: „… providing a loaf feed drive for
advancing the first food loaf and the second food loaf along the loaf path into the
cutting path.“). Folglich beinhaltet diese Vorrichtung auch einen „food article feed
apparatus“ gemäß dem Merkmal M1 des Patentanspruchs 1.
Ferner kann dieser Druckschrift, wie mit dem Merkmal M1.1 geschützt, ein erstes
Förderbandpaar als Zufuhrlinie entnommen werden, welches Lebensmittellaibe in
die für deren Zuschnitt vorgesehene Schneidebene transportiert (NK29, Fig. 2,
„conveyors 163, 165“), jedoch ohne dass für den Antrieb des Förderbandpaars eine
Hohlwelle thematisiert wird. Vielmehr ist der Druckschrift weder textlich noch aus
den Figuren eine solche zu entnehmen. Folglich fehlt dort eine Lehre, wie sie mit
dem Merkmal M1.1.1 verbunden ist.
Dieses erste Förderbandpaar (163, 165) ist baulich neben einem weiteren, zweiten
Förderbandpaar gleicher Funktionalität (164, 166) angeordnet (NK29, Fig. 2). Damit
sind die mit den Merkmalen M1.1.2 und M1.2 beanspruchten Sachverhalte durch
die Lehre dieser Druckschrift erfüllt. Dieses zweite Förderbandpaar wird unabhängig
vom Antrieb des ersten Paares angetrieben (NK29, Fig. 2: “servo motor 174” für
erstes Paar; “servo motor 175” für zweites Paar); diese Lehre gleicht dem
Sachgehalt des Merkmals M1.2.2. Da die beiden Förderbandpaare (d. h. 163 mit
165; 164 mit 166) jedoch für den Fachmann funktional nicht separiert voneinander
zu interpretieren sind, nachdem sie jeweils einen gemeinsamen Antriebsstrang
teilen und so auch keine wirktechnische Unterscheidung der “conveyors” eines
Paares als jeweils einzeln zu betrachtendes Förderband gemäß Streitpatent
möglich ist, wie dies die Klägerin vorträgt, kann so auch keine andere Abzählung
der Einzelbänder eines Paares gemäß der durch den Patentanspruch geschützten
Lehre von vier unmittelbar nebeneinander angeordneten Einzelbändern
gerechtfertigt werden (NK29, ebenda). Damit sind dieser Druckschrift die Merkmale
M1.2.1, M1.3, M1.3.1, M1.3.2 und M1.4 nicht entnehmbar.
Selbst wenn man die paarweise Verknüpfung der “conveyors” aufhöbe und jedes
der Förderbänder 163 bis 166 als selbständig agierend ansähe, wie dies die
Klägerin vorgetragen hat, ergeben sich hieraus nur geringfügige Änderungen der
dargestellten Auffassung des Senats bzgl. der Kenntnis der eben genannten
Merkmale aus dieser Druckschrift. Es resultieren aber auch eine Reihe von
Unklarheiten. Insbesondere erschließt sich dem Fachmann infolge einer Auflösung
der funktional miteinander verknüpften Bandpaare nicht, wie ein erster “conveyor” –
z. B. das Band 163 des ersten Paares – ausdrücklich einen “first food article”
befördern kann, nicht aber einen ebenso ausdrücklich als dritten „food article“
bezeichneten, sofern das obere Band 165 als drittes Band betrachtet wird.
Gleichzeitig wäre lediglich das zweite Band 164 geometrisch als “adjacent” zum
ersten Band im Sinn des Streitpatents anzusehen. Entsprechend kann hinsichtlich
der Bänder 164 und 166 argumentiert werden. Als weitere Konsequenz dieser von
der Klägerin vorgetragenen Nachbarschaftsverhältnisse kann der Druckschrift dann
auch keine Bandzuordnung entnommen werden, die für das zweite Band die
Interpretation zulässt, dieses als unmittelbar benachbart zum dritten Band
anzusehen.
Was die räumliche Anordnung der den Bändern zum Antrieb zugewiesenen
Servomotoren anbelangt, so sind diese für jedes Paar der Förderbänder jeweils als
auf einer Seite unten im Schneidmaschinengehäuse untergebracht zu entnehmen
und damit im weiteren Sinne wie auch im Patentanspruch 1 gefordert (NK29, Fig. 2,
BZ 174, 175 i.V.m. Abs. [0053]). Damit sind Teile des Merkmals M1.2.4 und M1.4.3
aus dieser Druckschrift bekannt.
Da in dieser Druckschrift Hohlwellen per se nicht thematisiert werden, sind aus
dieser auch die mit diesen einhergehenden baulichen und funktionalen Merkmale
nicht – wie mit den Merkmalen M1.2.3, M1.4.1 und M1.4.2 verbunden – bzw.
teilweise nicht – wie mit dem jeweils restlichen Teilmerkmal der Merkmale
M1.2.4 und M1.4.3 assoziiert – bekannt.
Daran kann auch ein Verweis auf den Stand der Technik nichts ändern, hinsichtlich
dessen sich die Klägerin auf die Druckschrift US 5,628,237 A (NK25) stützt. Diese
Druckschrift stellt keinen vollinhaltlich zuzuordnenden Teil des Offenbarungsgehalts
der Druckschrift NK29 dar, da es an einer ausreichend bestimmten Bezugnahme
fehlt. Zwar erwähnt die Druckschrift NK29 die Druckschrift NK25 (NK29, Abs.
[0004]; [0037]), jedoch nur mit ihrer Patentdokumentennummer und einer
formelhaften Bezugnahme („…herein
incorporated by reference…“), sowie
gemeinsam mit dem Patentdokument NK26 sowie einem kommerziell verfügbaren
Gerät. Dies reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, um die zitierte
Druckschrift dem Offenbarungsinhalt der NK29 zuzurechnen, wie klageseitig
vorgetragen. Deren antriebstechnische für die Lehre der Druckschrift NK29
relevante Details werden jedenfalls nicht dargestellt oder gar weiterentwickelt.
Damit gehen aus der Druckschrift NK29 mehrere Teilmerkmale bzw. Merkmale des
Patentanspruchs 1 nicht unmittelbar und eindeutig hervor.
4.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich die in der Druckschrift
NK29 fehlenden (Teil-)Merkmale des Patentanspruchs 1 für den Fachmann
auch weder unmittelbar aus seinem Fachwissen noch unter Beiziehung der
Lehre der Druckschrift NK28. Vielmehr besteht aus Sicht des Senats für den
Fachmann kein Anreiz, die Apparatur gemäß der Druckschrift NK29 in Richtung
des mit dem Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent geschützten Gegenstands
weiterzuentwickeln. Ein solches Vorgehen ist weder in überzeugender Weise
seitens der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
Die in der Druckschrift NK29 fehlenden Merkmale des Patentanspruchs 1
lassen sich thematisch folgendermaßen zusammenfassen:
Der Druckschrift NK29 sind bildlich nicht mehr als zwei funktional verknüpfte
Förderbandpaare zu entnehmen, die jeweils von einem Servomotor paarweise
angetrieben werden (vgl. NK29, vgl. Abs. [0053] i.V.m. Fig. 2 und 3, dort jeweils
die räumliche Anordnung der „conveyors“ und der „servo motors 174, 175“
innerhalb der „slicing machine 50“). Weder wird dort der konkrete Antriebsstrang in seinen Einzelheiten thematisiert, noch die in Absatz [0043] erörterte
Schnittdurchsatzerhöhung auf mehr als drei Lebensmittellaibe gleichzeitig
baulich-konstruktiv weiter beschrieben. Sollte der Fachmann zunächst drei
Laibe gleichzeitig schneiden wollen, gibt ihm die Lehre der Druckschrift NK29
vor, ein Band dahingehend zu verbreitern, dass für diesen Zweck zwei Laibe
nebeneinander auf einem gemeinsamen Förderband zu positionieren und von
diesem auch gemeinsam in Richtung Schneidebene zu transportieren sind.
Dabei müssen diese Lebensmittellaibe vorher eine so genannte „orifice plate
169“ (d. h. eine Platte mit Durchlassöffnungen für die Lebensmittellaibe)
passieren, um entsprechend der dortigen Lehre
ihren Fluss und
ihre
geometrische Ausrichtung kanalisieren zu können (vgl. NK29, Fig. 3 i.V.m. Abs.
[0062] – [0064]). Das zweite Förderband verbleibt in diesem Fall in seiner
ursprünglichen Breite.
Sollte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK29 sich nun vor die
Aufgabe gestellt sehen, den Durchsatz seiner Apparatur weiter zu vergrößern,
wird er entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weitere Förderlinien
hinzukonstruieren, sondern zunächst bestehende Förderlinien gemäß der
Darstellung der NK29, Figur 3, verbreitern. Für eine weitere signifikante
Steigerung verbleibt ihm z. B. in Fortsetzung der Lehre aus der Figur 3 noch
die Verbreiterung des zweiten Förderbands auf die dort für das erste Band als
vorteilhaft offenbarte Weise. Es sind aber auch eine zusätzliche Verbreiterung
des ersten Bands oder ähnliche andere Lösungen mit oder ohne das zweite
Band denkbar, ohne dass der vorhandene Antrieb konstruktiver Abwandlung
bedarf. Infolge dieser Vorgaben wird mit dieser Lehre auch keine Änderung des
dort gezeigten Antriebsmechanismus angeregt. Die angebotene Lösung der
Druckschrift NK29 führt vielmehr von der Lösung des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents weg. Darüber hinaus lehrt die Druckschrift NK29 auch nicht die
Verwendung von Voll- oder Hohlwellen im Rahmen von Antriebssträngen, wie
er mit dem Patentanspruch 1 in dezidierter Weise für unterschiedliche Bänder
geschützt ist, so dass der Fachmann auch hieraus keine Anregung erhält, an
den bestehenden, in der Praxis funktionsfähigen, betriebstechnischen und
baulichen Verhältnissen der Apparatur gemäß Druckschrift NK29 Änderungen
vorzunehmen.
Damit erübrigt sich für den Fachmann die Beiziehung der Druckschrift NK28.
Zum einen wird deren Lehre nicht in einer Schneidmaschine verwirklicht,
sondern sie dient dem planaren Abtransport von Lebensmittelscheiben – und
liegt damit im gegebenen technischen Kontext weiter ab – und zum anderen
entfällt der von der Klägerin angeführte Grund, ggf. im Rahmen von weiteren
Bändern ein platzsparendes Antriebskonzept unter Einbeziehung von Voll- und
Hohlwellen umzusetzen.
4.3 Die Klägerin führt zudem eine Kombination der Lehre der Druckschrift NK29
mit derjenigen der Druckschrift JP 2003 335 407 A (NK30/NK30a) an, die jedoch
ebenfalls die erfinderische Tätigkeit hinsichtlich des mit dem Patentanspruch 1
geschützten Gegenstandes nicht erfolgreich in Frage zu stellen vermag.
Aus den im Abschnitt 4.2 dargestellten Gründen stellt sich auch hier für den
Fachmann nicht die Frage, wie er die Lehre der NK30/NK30a für eine
Durchsatzerhöhung in der Apparatur gemäß Druckschrift NK29 nutzen kann.
Insbesondere stammt die Druckschrift NK30/NK30a zum einen aus dem für die
Lebensmittelschneidmaschinen fachfremden Gebiet der Paketbeförderung und
unterliegt damit auch anderen baulich-konstruktiv umzusetzenden Hygiene- und
Sauberkeitsvorgaben, so dass der Fachmann diese aus Sicht des Senats gar nicht
beigezogen hätte. Zum anderen ist eine Lösung für diese Frage in der Druckschrift
NK29 wie bereits ausgeführt selbst angelegt. Daher entfällt auch hier der von der
Klägerin angeführte Grund im Rahmen von weiteren – d. h. mehr als zwei –
Bändern ein Antriebskonzept unter Einbeziehung von Voll- und Hohlwellen
umzusetzen, da es nach der Lehre der Druckschrift NK29
für eine
Durchsatzerhöhung keiner Vermehrung der vorhandenen Bänder bedarf.
5. Auch die von der Klägerin als Ausgangspunkt für fachmännische Überlegungen herangezogene Druckschrift EP 0 713 753 B1 (NK27) ist in keiner der
seitens der Klägerin vorgebrachten Kombinationen mit anderen Druckschriften
oder dem Fachwissen geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands
des Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.
5.1 Die von der Beklagten angemeldete Druckschrift NK27, die teilweise
bauliche Übereinstimmungen mit der Apparatur der sechs Jahre später
veröffentlichten Druckschrift NK29 aufweist, beschreibt eine Schneidmaschine
für laibförmige Lebensmittel, die ein Lade-, Transport- und Schneidsystem und
zusätzlich eine Entsorgungseinheit aufweist, mit der nicht mehr schneidbare
Lebensmittelreste separiert werden. Der Transport der Laibe in die Schneidebene
erfolgt mittels zweier jeweils oben und unten am Laib Kontakt aufnehmenden und
auf diesen wie eine Klemme wirkenden Förderbandpaaren (NK27, Fig. 3: erstes
Paar “conveyors” 163 (unten), 165 (oben), zweites Paar “conveyors” 164 (unten)
und 166 (oben)). Jedes Paar wird dabei von jeweils einem Servomotor – aber
unabhängig voneinander – angetrieben (NK27, Fig. 3: “servo motor 174” für erstes
Paar, “servo motor 175” für zweites Paar). Eine Erhöhung der Anzahl der zur
Schneidebene zuliefernden Förderbänder wird auch hier nicht diskutiert, aber
prinzipiell eine Schnittdurchsatzerhöhung thematisiert (NK27, Abs. [0017], insb.:
“Three or more loaves can be sliced simultaneously; slicing of two loaves is more
common.”), ohne jedoch konkret dazu auszuführen, wie diese technisch umgesetzt
werden kann.
Diese Druckschrift beschreibt eine Schneidmaschine mit einer Zuführeinrichtung für
Lebensmittellaibe (NK27, Fig. 3: u. a. “slicing machine 50“, „slicing station 66“, „loaf
feed mechanism 75“, „loaf lift tray 85“, „food loaves 91“ i.V.m. Abs. [0034], insb.:
„the loaf feed drive mechanism comprising gripper 151 and the short loaf feed
conveyors 163 and 165 is driven by a servo motor 174.“). Damit beinhaltet diese
Vorrichtung auch einen „food article feed apparatus“ im Sinne des Merkmals M1
gemäß Patentanspruch 1.
Ferner kann dieser Druckschrift ein erstes Förderbandpaar als Zufuhrlinie
entnommen werden, welches Lebensmittellaibe – wie mit dem Merkmal M1.1
gefordert – in die Schneidebene transportiert (NK27, Fig. 3, „conveyors 163, 165“),
jedoch ohne dass für dessen Antrieb eine Hohlwelle thematisiert wird. Vielmehr ist
der Druckschrift weder textlich noch aus den Figuren eine solche überhaupt zu
entnehmen. Folglich ist aus dieser Druckschrift das Merkmal M1.1.1 nicht bekannt.
Dieses erste Förderbandpaar (163, 165) ist zwar baulich neben einem zweiten
solchen Förderbandpaar (164, 166) gleicher Funktionalität angeordnet und zeigt
damit eine Anordnung gemäß der Merkmale M1.1.2 und M1.2 (NK27, Fig. 3).
Dieses zweite Förderbandpaar wird dabei auch unabhängig vom Antrieb des ersten
Paares angetrieben, wie es das Merkmal M1.2.2 verlangt (NK27, Fig. 3, “servo
motor 174” für erstes Paar; “servo motor 175” für zweites Paar). Da die beiden
Förderbandpaare (d. h. 163 mit 165; 164 mit 166) jedoch für den Fachmann – wie
oben bereits zur diesbezüglich baugleichen Lehre der Druckschrift NK29 ausgeführt
– funktional nicht separiert voneinander zu interpretieren sind, nachdem sie jeweils
einen gemeinsamen Antriebsstrang teilen und so auch keine wirktechnische Unterscheidung der “conveyors” eines Paares als jeweils einzeln zu betrachtendes
Förderband gemäß Streitpatent möglich ist, kann auch keine andere Abzählung der
Einzelbänder eines Paares gemäß der durch den Patentanspruch geschützten
Lehre von vier unmittelbar nebeneinander angeordneten Einzelbändern gerechtfertigt werden (NK27, ebenda). Damit sind dieser Druckschrift die Merkmale M1.2.1,
M1.3, M1.3.1, M1.3.2 und M1.4 nicht entnehmbar.
Selbst wenn man auf die genannte paarweise Verknüpfung der “conveyors”
verzichtete und jedes der Förderbänder 163 bis 166 als selbständig ansähe,
ergäben sich die bereits im Rahmen der Abhandlung der Druckschrift NK29
aufgeführten, analog zu begründenden Unstimmigkeiten und daraus resultierenden
Ergebnisse (vgl. Abschnitt 4.1).
Was die räumliche Anordnung der genannten Servomotoren anbelangt, so sind
diese für jedes Paar der Förderbänder hier jeweils auf einer Seite unten im
Schneidmaschinengehäuse untergebracht (NK27, Fig. 3, BZ 174, 175 i.V.m. Abs.
[0034] und [0036]). Damit ist zumindest jeweils ein Teilmerkmal des Merkmals
M1.2.4 und M1.2.3 dieser Druckschrift entnehmbar.
Da wie in der Druckschrift NK29 auch in dieser Druckschrift Hohlwellen per se nicht
thematisiert werden, sind aus dieser auch die mit diesen einhergehenden baulichen
und funktionalen Merkmale nicht – wie mit den Merkmalen M1.2.3, M1.4.1 und
M1.4.2 verbunden – bzw. teilweise nicht – wie mit dem jeweils restlichen
Teilmerkmal der Merkmale M1.2.4 und M1.4.3 assoziiert – bekannt.
5.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich diese in der
Druckschrift NK27 fehlenden Merkmale des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht unmittelbar aus seinem Fachwissen. Vielmehr besteht aus Sicht des
Senats für den Fachmann weder ein entsprechender Anreiz, die Apparatur
gemäß Druckschrift NK27 in Richtung des mit dem Patentanspruch 1 gemäß
Streitpatent geschützten Gegenstands weiterzuentwickeln, noch ist ein solches
Vorgehen in überzeugender Weise seitens der Klägerin vorgetragen worden
oder für den Senat ersichtlich.
Bei thematischer Zusammenfassung der fehlenden Merkmale des Patentanspruchs 1 ergibt sich bezogen auf die Druckschrift NK27 folgendes Bild:
Der Druckschrift NK27 sind bildlich nicht mehr als zwei funktional verknüpfte
Förderbandpaare zu entnehmen, die jeweils mit Servomotoren paarweise
angetrieben werden (vgl. NK27, Abs. [0034] und [0036] i.V.m. Fig. 3 und 4A,
dort jeweils die räumliche Anordnung der „conveyors“ und der „servo motors
174, 175“ innerhalb der „slicing machine 50“). Zwar wird der Antrieb der
einzelnen Bandpaare über eine Reihe von Treibbändern („belts“) und
Umlenkrollen („pulleys“) beschrieben, jedoch an keiner Stelle die mit diesen
konkret verbundenen Wellen thematisiert. Der Fachmann geht daher ohne
weitere Informationen davon aus, dass der Antrieb unter Einsatz von Vollwellen
erfolgt, die mittels Bändern bewegt werden, da dies die einfachste und vor allem
kostengünstigste Möglichkeit einer Umsetzung darstellt. Eine in Absatz [0017]
dieser Druckschrift erwähnte Schnittdurchsatzerhöhung im Rahmen der dort
beschriebenen Apparatur auf mehr als drei Lebensmittellaibe, wird jedoch
baulich-konstruktiv nicht weiter thematisiert oder gar konkret beschrieben.
Sollte der Fachmann sich daher ausgehend von der Lehre dieser Druckschrift
die Aufgabe stellen, wie er den Durchsatz dieser Schneidmaschine erhöhen
kann, wird er – wie die Klägerin zurecht vorträgt – zwar an eine Erhöhung der
Anzahl der die Lebensmittellaibe fördernden Bänder denken und diese etwa
durch deren Verdoppelung umsetzen. Dass er dafür jedoch zwangsläufig – und
allein aus seinem Fachwissen heraus begründet – dafür gemeinsam Voll- und
Hohlwellen in den dann benötigten vier Antriebssträngen einsetzt, wie dies die
Klägerin vorträgt, überzeugt nicht. Zwar ist der Einwand der durch deren
gemeinsamen Einsatz erzielbaren Platzersparnis nicht ohne weiteres von der
Hand zu weisen, jedoch stellt sich die Frage, warum diese Überlegung dann
nicht schon in der Druckschrift NK27 beim Antrieb der dort verwirklichten zwei
Bandpaare mit vier Einzelbändern in geeigneter Weise Einzug gehalten hat.
Ferner ist die bauliche Umsetzung dieser Vorgaben durch die Umkonstruktion
der bereits bestehenden Antriebsmittel bzw. –stränge in eine funktionsfähige,
weiterhin kompakt gehaltene Apparatur nicht trivial und muss vom Fachmann
im räumlich begrenzten Korpus der dortigen Schneidmaschine eingeplant,
vorschriftsgemäß verbaut, sowie wartungs- und praxistauglich kostengünstig
und dabei für den Nutzer möglichst einfach umgesetzt werden. Auch wenn dem
Fachmann der Einsatz von Hohlwellen als allgemeines Prinzip bekannt ist,
erfordert deren Implementierung im Hinblick auf die vielen in diesem Kontext
genannten und technisch sinnvoll zu realisierenden Einzelaspekte (u. a.
räumliche Verdoppelung der Bänder, Anpassung von zwei auf vier
Antriebsstränge, betriebswirtschaftlich kostengünstiger Umbau, etc.) zur
Überzeugung des Senats weit mehr als einen einzigen konstruktiven bzw.
gedanklichen Schritt seitens des Fachmanns. Der Senat vermag im Ergebnis
keine konkreten Umstände zu erkennen, aus denen sich ergibt, dass ein
solches Vorgehen hier nahelag.
5.3 Auch ein Beiziehen der Druckschrift NK28 zur Lehre der Druckschrift NK27
führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1.
Der Fachmann würde aus Sicht des Senats zum einen die Lehre der
Druckschrift NK28 nicht beiziehen, da diese nicht in einer Schneidmaschine
verwirklicht wird, sondern konstruktiv den planaren Abtransport von Lebensmittelscheiben mittels einer Rangiereinheit nach dem Schneiden in einer
Schneidmaschine beschreibt. Sie liegt damit im gegebenen technischen
Kontext weiter ab. Aber selbst bei Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift
NK28 ist kein Anreiz zu erkennen, weshalb der Fachmann eine funktionsfähige
Schneidmaschine derart umkonstruieren sollte, um ein Antriebskonzept unter
Einbeziehung von Voll- und Hohlwellen zu verwirklichen, wie dies zwar in der
Druckschrift NK28 gelehrt wird, jedoch nicht in der durch den Patentanspru ch 1
geschützten Weise. Dies hat die Klägerin jedenfalls nicht überzeugend
vorgetragen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt
die Frage offen, wie ausgehend von dem Konzept der Druckschrift NK27, die
für die dortigen Servomotoren pro Bandpaar jeweils eine Anordnung an einer
Seite der Apparatur vorsieht, der gegenteilige Ansatz der Druckschrift NK28
alle vier Motoren für die Hohl- und Vollwellen der vier Bänder auf einer Seite
einer Apparatur unterzubringen, mit diesem in naheliegender Weise vom
Fachmann zusammengeführt werden soll.
Diese technische Frage und deren Lösung ist aus Sicht des Senats nicht trivial,
z. B. im Sinn einer bloßen fachmännischen Auswahl. Vielmehr muss – wie
bereits ausgeführt – die Anordnung solcher Antriebe unter Einbeziehung einer
Vielzahl von weiteren Vorgaben auch hier vom Fachmann zunächst im räumlich
begrenzten Korpus einer Schneidmaschine eingeplant, konstruktiv in mehreren
Schritten praxistauglich umgesetzt sowie letztlich geeignet verbaut werden.
Eine nachvollziehbar naheliegende Umsetzung dieser Maßnahmen hat die
Klägerin auch nicht im Einzelnen technisch begründet vorgetragen und sie
erschließt sich für den Senat auch nicht in natürlicher Weise.
6. Ebenso wenig ist die von der Klägerin als Ausgangspunkt für fachmännische
Überlegungen herangezogene Offenlegungsschrift DE 103 53 114 A1 (NK31)
geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1
in Frage zu stellen, da ihrer Lehre bereits im Ansatz auch in Verbindung mit
dem Fachwissen eine Reihe von (Teil-)Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht
entnehmbar sind.
6.1 Die Druckschrift NK31 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum
Aufschneiden von mindestens zwei so genannten „Lebensmittelriegeln“, die
einem Messer zugeführt werden. Sie zeigt aufgrund nur skizzenhafter Figuren
und der mangelnden Beschreibung der für den Betrieb der Transportbänder der
Vorrichtung notwendigen Antriebsmittel aus Sicht des Senats die geringste
Überschneidung der mit dem Stand der Technik des Verfahrens vorgestellten
Lebensmittelschneidmaschinen mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die dortige Apparatur weist vier Förderlinien mit letztlich acht hierfür
vorgesehenen Förderbändern auf (jeweils einheitlich als „Transportband 4“
bezeichnet, und zwar sowohl für die oberen als auch die unteren Förderbänder
der insgesamt vier Bandpaare), die die „Lebensmittelriegel“ durch diese
Anordnung verklemmend
transportieren
(NK31, Fig. 1 und 4).
Die
„Lebensmittelriegel“ werden zudem zusätzlich mittels „Greifern 18“ zwischen
den genannten Bandpaaren in Richtung der Schneidebene geschoben (NK31,
Abs. [0064]).
Im Einzelnen betrachtet, beschreibt diese Druckschrift eine Schneidmaschine mit
einer Zuführeinrichtung für Lebensmittellaibe i.S.d. Streitpatents und damit gemäß
Merkmal M1 (NK31, Abs. [0001], [0061] i.V.m. Fig. 1), wobei ein erstes Förderband(- paar) einen ersten Lebensmittellaib („Lebensmittelriegel“) in Richtung einer
Schneidebene gemäß Merkmal M1.1 führt (NK31, z. B. [0001], [0061], [0063] i.V.m.
Fig.1, 2a und 3a insb.: „Förder-/Transportbänder 4“, „Aufschneidemaschine 5“,
„Schneideebene 6“, „Messer 11“).
Diese Zuführregel gilt für die weiteren dort gezeigten drei Förderbänder/
Förderbandpaare gleichermaßen (NK31, ebenda) und verwirklicht somit die jeweils
mit den Merkmalen M1.2, M1.3 und M1.4 verbundene Funktionalität.
Die damit insgesamt acht abgebildeten „Transportbänder 4“, die jeweils paarweise
insgesamt vier Vortriebslinien bilden, sind räumlich auch so angeordnet, dass die
Vortriebslinien nebeneinander in einer gemeinsamen Förderebene liegen (NK31,
z. B. Fig. 3a) und erfüllen damit die mit den Merkmalen M1.1.2, M1.2.1 und M1.3.2
verbundenen Vorgaben.
Mangels baulich detaillierter Thematisierung der Antriebsmittel für die einzelnen
„Transportbänder 4“ kann dieser Druckschrift zwar nicht entnommen werden,
welcher Typ z. B. einer Welle zum Betrieb derselben eingesetzt wird, jedoch dass
voneinander unabhängige Antriebe für die einzelnen Bänder vorgesehen sind,
damit die Geschwindigkeit, mit der die „Lebensmittelriegel“ jeweils aufgeschnitten
werden, individuell eingerichtet bzw. umgesetzt werden kann (NK31, Abs. [0064]).
Folglich ist aus dieser Druckschrift der Sachgehalt der Merkmale M1.2.3, M1.2.4
und M1.4.3 nur teilweise und der jeweils verbleibende Teil nicht bekannt. Auch
der jeweils mit den Merkmalen M1.1.1, M1.2.2, M1.4.1 und M1.4.2 geschützte
Antriebsmechanismus kann so dort nicht entnommen werden.
6.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich die eben genannten
fehlenden (Teil-)Merkmale des Patentanspruchs 1 für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift NK31 nicht unmittelbar aus seinem
Fachwissen. Vielmehr besteht aus Sicht des Senats für den Fachmann weder
ein Anreiz, die Apparatur gemäß Druckschrift NK31 in Richtung des mit dem
Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent geschützten Gegenstands weiterzuentwickeln, noch ist ein solches Vorgehen in überzeugender Weise seitens der
Klägerin vorgetragen oder für den Senat ersichtlich.
Allein die Vielzahl der baulich-konstruktiven (Teil-)Merkmale, die in der
Druckschrift NK31 für die dortige Apparatur nicht verwirklicht sind, und die – bei
der nur rudimentären Beschreibung technischer Einzelheiten der Antriebsweise
der Förderbänder – mittels einer umfassenden Neu- oder Umkonstruktion
dieser funktionsfähigen Vorrichtung zu verwirklichen wären, sind ein Anzeichen
dafür, dass es für den Fachmann ausgehend von deren Lehre nicht
naheliegend war, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu realisieren.
Darüber hinaus sind der Druckschritt NK31 keinerlei Informationen bzgl. eines
vorteilhaften bzw. vorteilhafteren Antriebs
für die dort beschriebenen
„Transportbänder 4“ zu entnehmen, die den Fachmann zum mit Hohl- und
Vollwellen ausgestatteten Gegenstand des Patentanspruchs 1 geführt hätten.
7. Auch die von der Klägerin als Ausgangspunkt herangezogene Druckschrift
NK28 ist in Verbindung mit dem Fachwissen oder in Kombination mit den
Druckschriften NK29 oder NK27 nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.
7.1 Wie in Abschnitt 3 dargelegt, stellt die Lehre der Druckschrift NK28 eine
Rangiereinheit vor (NK28, Abstract), die einer eigentlichen Schneidvorrichtung in
einer Schneidmaschine baulich nachgelagert ist. Sie zeigt damit kein bandförmiges
Transportsystem für Lebensmittelartikel gemäß Streitpatent bzw. wie es mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 geschützt ist. Die Lehre dieser Druckschrift liegt
hiermit weiter ab und kann daher dem Fachmann auch nicht als Ausgangspunkt zur
Weiterentwicklung eines in einer Schneidmaschine zu verortenden “food article feed
apparatus” dienen, da sie technisch betrachtet einem anderen Fachgebiet
zuzuordnen ist (vgl. hierzu entsprechend die Auslegung in Abschnitt I.5).
Im Detail bedeutet dies, sollte der Fachmann generell einen “food article feed
apparatus” zum Einbau in einer Schneidmaschine für Lebensmittel entwickeln
wollen, dass ihm die funktionsfähige, einer Schneidmaschine nachgeordnete,
Rangiereinheit der Druckschrift NK28 hierzu schlichtweg keinerlei Anlass oder
Anreiz bietet. Ein Abweichen von der Lehre der Druckschrift NK28 hin zu einer
Weiterentwicklung
i.S.d. Streitpatents
ist
für den Fachmann
insbesondere
deswegen fernliegend, da hierfür zum einen sämtliche dortigen Antriebsstränge für
den Betrieb in einer dem Fachmann als solches in ihrem Grobaufbau zwar
bekannten, aber im Detail unbekannten Schneidmaschine umkonstruiert und
angepasst werden müssten. Zum anderen müsste er zusätzlich auch die diese
jeweils in Bewegung setzenden Antriebsmittel in die Schneidmaschine funktional
und räumlich-baulich geeignet einpassen und dies beides vor dem Hintergrund der
in der Druckschrift NK28 bereits nicht gezeigten (Teil-)Merkmale, wie sie im
Rahmen des Abschnittes II.3 detailliert aufgelistet worden sind.
Eine Entwicklungslinie aufbauend auf der Rangiereinheit der Druckschrift NK28 ist
daher aus Sicht des Senats aufgrund der Vielzahl von notwendigen und nicht ohne
größeren Aufwand durchzuführenden Umkonstruktionen – bzw. maschinenbaulich
ohne weiteren technischen Anreiz nicht auf der Hand liegenden baulichstrukturellen Maßnahmen – fachlich ungeeignet, um zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 zu gelangen.
7.2 Eine analoge Betrachtungsweise führt auch unter Beiziehung der Druckschriften
NK29 bzw. NK27 nicht zum klageseitig beantragten Ziel.
Wie bereits ausgeführt, ist die Druckschrift NK28 mit ihrer “Rangiereinheit” aus Sicht
des Senats für den Fachmann als solches ungeeignet, eine Schneidmaschine
weiterzuentwickeln.
Daher erübrigen sich bereits aus diesem Grund weitere Ausführungen hierzu.
Aber selbst wenn eine der beiden genannten Druckschriften NK29 oder NK27 zur
Lehre der Druckschrift NK28 beigezogen würde, ergäbe sich für den Fachmann
nicht der mit dem Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand:
Zur Begründung wird auf dieselben technisch-baulichen Sachverhalte verwiesen,
wie sie im Rahmen des unmittelbar vorangegangenen Abschnitts II.7.1 aber auch
zu den konstruktiven Unterschieden der Schneidmaschine der Druckschrift NK27
(vgl. Abschnitt II.5) und der Druckschrift NK29 (vgl. Abschnitt II.4) zum geschützten
Gegenstand bereits im Detail dargelegt wurde. Allein die Fülle und Grundsätzlichkeit
der selbst in Kenntnis der Schneidmaschine der Druckschriften NK27 oder NK29
notwendigen Umbaumaßnahmen an einer Rangiereinheit gemäß Druckschrift
NK28, um zu einer vollwertigen Schneidmaschine i.S.d. Streitpatents zu gelangen,
erscheint aus Sicht des Fachmanns hierfür abwegig.
Selbst wenn nur die Übernahme einzelner ihrer Baugruppen für deren direkten
Einsatz in eine Schneidmaschine der NK27 oder NK29 zu Gebote stünde, erforderte
diese nicht nur für die aus der Druckschrift NK28 bekannte geometrische Anordnung
der Motoren und die Konstruktion der Antriebsstränge eine funktionale und
räumlich-baulich geeignete komplexe Einpassung in eine praxistaugliche Apparatur
mit einem von diesem nicht nur räumlich-geometrisch sondern auch baulich
abweichenden Antriebskonzept. Eine solche Umsetzung ist für den Fachmann nicht
ohne größeren technischen Aufwand und wesentliche strukturelle Eingriffe in die
durch diese beiden Druckschriften repräsentierten Schneidmaschinen realisierbar.
Denn weder ist die Veränderung der Anzahl nebeneinander anzuordnender,
Lebensmittel fördernder Einzelbänder in den dort vorhandenen begrenzten Raum
als
trivial anzusehen, noch die grundsätzliche Änderung der dortigen
Antriebsstränge von reinen Vollwellen auf Hohlwellen-Vollwellen-Hybride unter
Berücksichtigung der für letztere höheren Kosten bei gleichzeitig einzuhaltender
Nutzungs-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit. Die bloße Kenntnis von
Hohlwellen-Vollwellen-Hybriden befähigt den Fachmann nicht per se zu deren
trivialem Einsatz bzw. Einbau in eine komplexe Apparatur, wie sie eine industrielle
Lebensmittelschneidmaschine darstellt. Allein dadurch ist der Fachmann letztlich
mit einer Vielzahl von durchzuführenden Einzelschritten konfrontiert, die sein
fachmännisches Wissen und Können im gegebenen technischen Kontext aus Sicht
des Senats überschreiten. Dass dem nicht so ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht
überzeugend vorgetragen und ist für den Senat so auch nicht ersichtlich.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift NK28 unter Berücksichtigung des
fachmännischen Wissens oder der Lehre der Druckschrift NK29 bzw. NK27.
8. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eingereichten
Entscheidung des USPTO vom 28. Mai 2024 (NK120) über die Patentfähigkeit u.a.
des Patentanspruchs 5 eines Familienmitglieds US 8,408,109 B2 (NK119) des
Streitpatents, welcher dem Gegenstand des Streitpatents in einigen wesentlichen
Teilen entspricht.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des USPTO ist in entscheidenden
Abschnitten geschwärzt und ermöglicht damit schon kein vollständiges Verständnis
der Entscheidungsgründe. Soweit erkennbar, stützt das USPTO seine Beurteilung
der Patentfähigkeit des dortigen Patentanspruchs 5 entscheidend auf das Wissen
des Fachmanns zur Positionierung der Antriebsmotoren im Stand der Technik und
der fachmännischen Kenntnis über die Verwendung von Hohlwellen zum
maßgeblichen Zeitpunkt, wie es sich aus den Vernehmungen in seiner Anhörung
ergeben hat und
insbesondere auf den (wirtschaftlichen) Aufwand einer
Umkonstruktion. Dies führt allerdings nicht zu einer anderen Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes des Streitpatents durch den Senat. Wie
das USPTO geht auch der erkennende Senat – wie oben ausgeführt – davon aus,
dass Hohlwellen dem Fachmann bekannt sind. Es fehlt nach Auffassung des Senats
allerdings an einem Anlass, auch mit diesem Fachwissen vom bekannten Stand der
Technik zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Demgegenüber beruht die
Entscheidung des USPTO nicht nur auf einer anderen Rechtsordnung, sondern es
hat vorrangig geprüft, ob der aus seiner Sicht bereits naheliegenden („would have
been obvious“) Lösung – vornehmlich wirtschaftliche – Hinderungsgründe
entgegenstehen.
9. Damit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent
im Ergebnis als patentfähig.
Die Klage war als unbegründet abzuweisen und das Streitpatent ist in der geltenden
Fassung rechtsbeständig.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Heimen
Dr. Wollny
Bieringer
Schödel Christoph
Bundespatentgericht
5 Ni 8/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2025
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