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BPatG Urteil vom 12.11.2025 – 5 Ni 8/24 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125U5Ni8.24EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:121125U5Ni8.24EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 251 159

(DE 60 2008 061 786)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 durch den Richter Heimen als

Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ.

Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 251 159

(Streitpatent – SP), das am 22. Oktober 2008 angemeldet und dessen Erteilung am

4. Dezember 2019 als EP 2 251 159 B1 veröffentlicht worden ist. Es nimmt die

Priorität der US 999961 P vom 22. Oktober 2007, der US 202 P vom 23. Oktober

2007 sowie der US 255661 vom 21. Oktober 2008 in Anspruch und trägt in der

Verfahrenssprache Englisch die Bezeichnung „conveyor drive for food slicing

machine“, ins Deutsche übersetzt „Förderbandantrieb für Lebensmittelschneidemaschine“. Es ist in Kraft und umfasst nach einem Einspruchsverfahren in der

Fassung der EP 2 251 159 B2 noch einen Vorrichtungsanspruch 1. Mit ihrer Klage

begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

A food article feed apparatus (120) for conveying food articles in a slicing

machine comprising:

a first conveyor (992) for moving a first food article toward a cutting plane

(2081);

a second conveyor (994) for moving a second food article toward the cutting

plane (2081);

characterized in that

said first conveyor (992) is driven by a hollow shaft (1064);

said second conveyor (994) is driven by a second shaft (1060);

said second shaft independently operating within said hollow shaft;

a third conveyor (996) for moving a third food article;

a fourth conveyor (998) for moving a fourth food article;

said fourth conveyor (998) driven by a second hollow shaft;

said third conveyor (996) driven by a second shaft;

said second shaft operating within said second hollow shaft;

said first conveyor (992) is adjacent to said second conveyor (994);

said third conveyor (996) is adjacent to said fourth conveyor (998);

said second conveyor (994) is adjacent to said third conveyor (996);

said hollow shaft (1064) and said second shaft (1060) extend from a nonadjacent side of said first conveyor (992) to independent drive sources;

said second hollow shaft and said second shaft extend from a non-adjacent

side of said fourth conveyor (998) to independent drive sources.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138

Abs. 1 Buchst. a) und Art. 54, 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG)

geltend, insbesondere im Hinblick auf eine offenkundige Vorbenutzung und

aufgrund diverser Druckschriften. Zudem nehme das Streitpatent die Prioritäten

nicht wirksam in Anspruch.

Sie stützt ihre Klage u. a. auf folgende Dokumente:

NK1

NK2

NK3

NK4

NK5

NK6

NK7

NK8

NK9

EP 2 251 159 B2 (geltende Fassung);

Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2008 061 786.6; Stand, 24.04.2024;

EP 2 251 159 B1 (Fassung vor Einspruch);

Urteil LG Mannheim vom 12.07.2022, Az. 2 O 18/21;

EPA, lnterlocutory decision in Opposition to 10 006 876.6 - 1103 / 2 251

159 /01 vom 18.07.2022;

EPA, Entscheidung T1809/22-3.2.07;

OLG K…, Urteil vom 14.02.2024, Az.…;

Merkmalsgliederung der Patentanspruchs 1 des Streitpatents;

farbmarkierte Figuren 2, 14, 21 – 25 des Streitpatents;

NK10 Weber Slicer S6, Abbildungen und Texte;

NK11

Prioritätsdokument PCT-US 60/999,961;

NK12

Prioritätsdokument PCT-US 60/000,202;

NK13

Prioritätsdokument PCT-US 12/255,661;

NK25 US 5,628,237 A;

NK26 US 5,974,925 A;

NK27

EP 0 713 753 B1;

NK28 DE 100 18 568 A1;

NK28a

farbmarkierte Figuren 5 - 7 der NK28;

NK29 US 2006 / 0 196 328 A1;

NK30

JP 2003 335 407 A;

NK30a EPA-Maschinenübersetzung der NK30 ins Englische vom 09.11.2022;

NK31 DE 103 53 114 A1;

NK32 DE 102 30 653 A1;

NK33 DE 36 12 996 A1;

NK34 DE 195 18 583 A1;

NK35 DE 198 39 257 A1;

NK36 US 2006 / 0 289 281 A1;

NK37 WO 2007 / 050 677 A2;

NK38 US 5 649 463 A;

NK39 DE 154 952 C;

NK40 DE 103 33 661 A1;

NK41

EP 1 046 476 A2;

NK42 DE 42 14 264 A1;

NK43 WO 2005 / 009 696 A1;

NK44 US 1 428 291 A;

NK45 DE 101 43 508 A1;

NK46 GB 2 392 824 A;

NK47

EP 1 147 866 A2;

NK48 DE 196 26 511 A1;

NK49 US 2003 / 0 034 236 A1;

NK50 DE 31 40 463 A1;

NK51

EP 0 595 489 A1;

NK52 DE 20 2006 006 831 U1;

NK53 US 6 267 033 B1;

NK54 US 4 145 940 A;

NK55 US 4 976 093 A;

NK56 DE 200 11 472 U1;

NK57 DE 203 09 394 U1;

NK58 WO 2006 / 066 259 A2;

NK59 WO 2005 / 068 896 A1;

NK60 US 2006 / 0 096 425 A1;

NK61

EP 1 164 556 A2;

NK62 US 2002 / 0 041 231 A1;

NK63 WO 2006 / 126 591 A1 mit engl. Übersetzung NK63a;

NK117 Ursprüngliche Anmeldeunterlagen des SP;

NK118 WO 2010 / 011 237 A1;

NK119 US 8,408,109 B2 (Familienmitglied des SP);

NK120 USPTO (PTAB), Judgement concerning US 8,408,109 B2, IPR2022-

00599;

NK121 BHANDARI, V.B.: Introduction to Machine Design, 2001, McGraw-Hill,

New Delhi;

NK122 WO 02 / 10 018 A1.

Wegen der weiteren Anlagen NK14 bis NK24 und NK68 bis NK116 wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Lebensmittelschneidmaschine „CFS

GigaSlicer“, hinsichtlich derer eine offenkundige Vorbenutzung vorliege. Jedenfalls

sei er ebenfalls nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift NK28 und beruhe

auf keiner erfinderischen Tätigkeit bei einer Zusammenschau der Druckschrift NK27

mit dem Fachwissen, der Druckschrift NK28 mit dem Fachwissen bzw. mit der Lehre

der Druckschriften NK27 oder NK29, der Druckschrift NK29 mit dem Fachwissen

bzw. mit der Lehre einer der Druckschriften NK28 oder NK30/30a, der Druckschrift

NK31 mit dem Fachwissen oder aus der Zusammenschau des „CFS GigaSlicers“

mit der Lehre der Druckschrift NK30/30a.

Der Senat hat den Parteien am 5. August 2025 einen qualifizierten Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 2 251 159 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz vom 13.

August 2024, erhält.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung und tritt der Klage

in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, dass keiner der geltend

gemachten Nichtigkeitsgründe vorliege und das Streitpatent die Prioritäten wirksam

in Anspruch nehme.

Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge und der weiteren Einzelheiten des

Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Streitpatent nimmt die früheren

Prioritäten wirksam in Anspruch und sein Gegenstand ist patentfähig gemäß Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent befasst sich mit dem Schneiden von Lebensmitteln. Es gebe

verschiedene Arten von Lebensmitteln, die eine große Zahl verschiedener Formen

und Größen aufwiesen, z. B. Fleischlaibe oder andere Lebensmittel unterschiedlichster Zusammensetzung und Geometrie bis zu 183 cm Länge und darüber hinaus

sowie einem Durchmesser von 4 cm bis 25,4 cm (SP, Abs. [0001]). Typischerweise

würden diese Lebensmittellaibe geschnitten, nach bestimmten Gewichtsvorgaben

gruppiert und die Gruppen entsprechend für den Verkauf verpackt. Die Anzahl von

Scheiben könne dabei gemäß unterschiedlicher Parameter des Laibs und der

Vorgaben variieren (SP, Abs. [0002]).

Lebensmittel könnten mittels Hochgeschwindigkeitsschneidmaschinen geschnitten

werden, wie sie z. B. in den US-Patentschriften 5,628,237 oder 5,974,925

beschrieben seien oder wie sie kommerziell im Rahmen des FX180® slicer der Fa.

Formax zur Verfügung stünden. Letztere könne so konfiguriert werden, dass sie

automatisch und kontinuierlich geladen werde und eine Rückrutschklemm- bzw.

Greifvorrichtung aufweise (SP, Abs. [0003], [0004]). Für eine automatisch und

kontinuierlich geladene Maschine lieferten nebeneinander gelegene obere und

untere Fließbandpaare Lebensmittel in die Schneidebene. Vor den Fließbändern

sei ein Tor angeordnet, an das die geladenen Lebensmittel zunächst anstießen.

Das Tor werde dann abgesenkt und die Lebensmittel würden auf die Fließbänder

geladen. Wenn die ersten Lebensmittel soweit geschnitten seien, dass ihre Enden

das Tor freigäben, werde das Tor wieder hochgefahren und neue Lebensmittel

würden in den Zuführpfad geladen, die durch das Tor zunächst wieder zurückgehalten werden. Kurz danach werde das Tor wieder abgesenkt und der Vorgang

wiederhole sich erneut (SP, Abs. [0005]).

Die Patente US 5,628,237 A und EP 0 713 753 B1 beschrieben eine Schneidmaschine mit einer Rückrutschklemm- bzw. Greifvorrichtung. Entsprechend diesem

Typ von Schneidmaschine würden zwei Lebensmittel auf einen Aufzugkasten

geladen und dieser werde in eine Bereitstellungsposition gehoben. Zwei Laibgreifer

würden zurückgezogen, sobald die vorangegangenen Lebensmittel

fertig

geschnitten seien. Während dieser Zeit des Zurückziehens schließe sich das Tor

zur Schneidevorrichtung und Endstücke der vorangegangenen Lebensmittel

würden durch eine Falltür entsorgt. Nachdem die Laibgreifer ihre Ruheposition

entfernt von der Schneidevorrichtung erreicht hätten, werde ein Laibzuführmechanismus aktiviert, der die Lebensmittel seitwärts in eine Schneideposition

bewege. Ein Portioniermechanismus bewege sich anschließend nach unten und

trenne die Lebensmittel räumlich voneinander. Danach würden die Greifer vorgeschoben und griffen die Lebensmittel; die Lebensmittel würden minimal

zurückgezogen, das Tor zur Schneidevorrichtung öffne sich und die Lebensmittel

würden in Richtung der Schneidebene transportiert. Im Anschluss werde der

Aufzugskasten abgesenkt, um den nächsten Ladezyklus auszuführen (SP, Abs.

[0006]).

2. Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe, dass es trotz der Vorteile der

FX180®-Schneidmaschine wünschenswert sei, eine Maschine für vier oder mehr

Lebensmittel mit unabhängigen Zufuhr- und Wägefähigkeiten bei gleichzeitiger

Verbesserung der hygienischen und operationellen Bedingungen zu verwirklichen

(SP, Abs. [0007]). Die objektive Aufgabe liegt nach Auffassung des Senats

entsprechend dem Schwerpunkt der beanspruchten Erfindung in der Erhöhung

des Durchsatzes an parallel in einer Schneidmaschine zu schneidenden

Lebensmitteln im Vergleich zu den bisher bekannten Apparaturen.

3. Als maßgeblichen Fachmann zur Lösung des technischen Problems sieht der

Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik,

der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung, der Konstruktion und dem

praktischen Einsatz von Schneidmaschinen für Nahrungsmittel besitzt.

4. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der geltende Patentanspruch 1 einen „food

article feed apparatus“ (gemäß deutscher Übersetzung eine „Nahrungsmittelzuführeinrichtung“) vor.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie behält der Senat die von den Parteien

verwendete Gliederung (zur Akte gelangt als Anlage NK8) bei:

M1

A food article feed apparatus for conveying food articles in a slicing

M1.1

M1.1.1

M1.1.2 M1.2

M1.2.1 M1.2.2 M1.2.3

machine comprising:

a first conveyor for moving a first food article toward a cutting plane;

said first conveyor is driven by a hollow shaft;

said first conveyor is adjacent to said second conveyor; a second conveyor for moving a second food article toward the cutting

plane;

said second conveyor is adjacent to said third conveyor; said second conveyor is driven by a second shaft; said second shaft independently operating within said hollow

shaft;

M1.2.4

said hollow shaft and said second shaft extend from a

nonadjacent side of said first conveyor to independent drive

sources;

M1.3

a third conveyor for moving a third food article;

M1.3.1 M1.3.2

M1.4

M1.4.1

M1.4.2

M1.4.3

said third conveyor driven by a second shaft; said third conveyor is adjacent to said fourth conveyor;

a fourth conveyor for moving a fourth food article;

said fourth conveyor driven by a second hollow shaft;

said second shaft operating within said second hollow shaft;

said second hollow shaft and said second shaft extend from a

non-adjacent side of said fourth conveyor to independent drive

sources.

5. Dem geltenden Patentanspruch 1 legt der Fachmann vor dem technischen

Hintergrund des Streitpatents folgendes Verständnis zugrunde:

Mit dem Patentanspruch 1 wird eine Vorrichtung zur Zufuhr von Lebensmitteln

(„a food article feed apparatus“) in einer Schneidmaschine („slicing machine“)

beansprucht, die aus mehreren Einzelbauteilen bzw. Baugruppen besteht

(Merkmal M1).

In Folge werden als deren wesentliche Bauteile vier einzelne Förderer (resp.

Förderbänder, vgl. SP, Fig. 21 und 24: „conveyor 992, 994, 996, 998“) beansprucht, die jeweils dazu dienen, jeder für sich ein Lebensmittel in Richtung

einer Schneidebene zu fördern (vgl. SP, z. B. Fig. 5: „cutting plane“ geometrisch

verortet am „slicing head apparatus 124“; Merkmale M1.1, M1.2, M1.3, M1.4).

Dabei werden der erste bis vierte Förderer entsprechend ihrer Nummerierung

(Nummer 1 bis 4) – baulich geometrisch betrachtet – nebeneinander („adjacent

to“), d. h. in der Abfolge 1-2-3-4, angeordnet (vgl. SP, Fig. 21 + 24; Merkmale

M1.1.2, M1.2.1, M1.3.2).

Weitere Merkmale betreffen den konkreten Antrieb der jeweiligen Förderer mit

Hilfe zweier Hohlwellen („hollow shaft“, „second hollow shaft“) und einer so

genannten zweiten Welle („second shaft“), die – wie sie das Streitpatent

offenbart – als Vollwelle ausgestaltet sein kann, welche (teils) innerhalb einer

Hohlwelle geführt wird (SP, Fig. 21 i.V.m. Abs. [0069] - [0081]). Aufgrund des

wesentlich allgemeiner gehaltenen Anspruchswortlauts sind für den Fachmann mit

dem „second shaft“ jedoch technisch prinzipiell auch andere Ausführungsformen als

ausschließlich eine Vollwelle mit umfasst. Diese Wellen teilen sich den Antrieb

der Förderer untereinander auf.

Unter einer Hohlwelle versteht der Fachmann ein Maschinenelement, das Drehbewegungen überträgt. Eine Hohlwelle wird statt einer Vollwelle dort einge -

setzt, wo die Konstruktion eine Gewichtsreduzierung verlangt. Auch der

Hohlraum im Inneren der Welle kann genutzt werden, etwa für weitere Achsen

und Wellen oder die Durchleitung von Betriebsmitteln.

Zunächst wird beansprucht, dass der erste Förderer von einer Hohlwelle

angetrieben wird, ohne auf Einzelheiten derselben einzugehen (Merkmal

M1.1.1).

Der zweite Förderer soll durch eine zweite Welle („second shaft“) – die ebenfalls

nicht weiter definiert wird – angetrieben werden (Merkmal M1.2.2); im folgenden

Merkmal wird präzisiert, dass die zweite Welle in („within“) der Hohlwelle

(„hollow shaft“), aber unabhängig von dieser („independently operating“),

arbeitet (Merkmal M1.2.3).

Für die übrigen Förderer wird beansprucht, dass der dritte Förderer ebenfalls

von einer zweiten Welle („a second shaft“) angetrieben wird, wobei es sich

konstruktionsbedingt um eine andere zweite Welle handeln muss. Daher ist der

„second shaft“ per se als Bezeichnung des Streitpatents für einen baulichen

Wellentypus zu sehen, der in einer Hohlwelle betrieben wird (Merkmal M1.3.1).

Dies ergibt sich aus den folgenden Merkmalen: Zum einen ist im Rahmen der

Merkmalsangabe beschrieben, dass ein „second shaft“ innerhalb des „second

hollow shaft“ arbeitet (Merkmal M1.4.2) und zum anderen, dass – mit Bezug

zum ersten und zweiten Förderer – der dortige „hollow shaft“ und der „second

shaft“ sich von der nicht angrenzenden Seite („non-adjacent side“) des ersten

Förderers zu

jeweils unabhängigen Antriebsquellen

(„drive sources“)

erstrecken („extend“) (Merkmal M1.2.4), wie dies der „second hollow shaft“ und

der „second shaft“ von der nicht angrenzenden Seite des vierten Förderers für

den dritten und vierten Förderer bewerkstelligen (Merkmal M1.4.3). Mit der

Formulierung „extend“ ist im Merkmal M1.4.3 aus Sicht des Senats kein

zwingender unmittelbarer Kontakt einer Achse mit einem Antriebsmittel im

Sinne eines Direktantriebs verbunden, sondern es wird lediglich ein nicht näher

definierter räumlich-naher Zustand zur Antriebsquelle gefordert, der eine

geeignete Antriebskopplung ermöglicht. Das Merkmal ist daher weit auszulegen

und umfasst für den Fachmann verschiedenste Antriebsgestaltungen.

Damit ergibt sich für die Antriebsarten der einzelnen Förderer im Ergebnis

gemäß dem Patentanspruch 1 folgendes Bild:

• Förderer 1: Antrieb durch (erste) Hohlwelle („hollow shaft“);

• Förderer 2: Antrieb durch (erste) Welle („second shaft“);

• Förderer 3: Antrieb durch (zweite) Welle („a second shaft“);

• Förderer 4: Antrieb durch (zweite) Hohlwelle („second hollow shaft“).

Dabei besteht der mit Merkmal M1 (insb.: „food article feed apparatus for conveying

food articles in a slicing machine“) und den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.3 und M1.4

verbundene Sachverhalt nicht allein darin, dass ein anspruchsgemäßer “food article

feed apparatus” zum Transport von Lebensmittellaiben geeignet sein muss, wie dies

die Klägerin vorträgt, sondern ausdrücklich auch mit beinhaltet, dass deren

Bewegung hin zu einer Schneidebene in einer Lebensmittelschneidmaschine

erfolgt. In Kenntnis der im Jahr 2007 handelsüblichen Apparaturen ist dieser

Umstand für den Fachmann mit einer Reihe zusätzlicher, ihm aus der Praxis

vertrauter, impliziter Vorgaben für eine solche Teilvorrichtung einer Schneidemaschine verbunden, die sich für ihn aus weiteren hiermit verbundenen technischen

Zusammenhängen ganz selbstverständlich ergeben (z. B. Reparaturfreundlichkeit,

Wartungszugänglichkeit, Neigefähigkeit, Kapselung, etc.).

II.

Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

Das Streitpatent erweist sich gegenüber den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen als

rechtsbeständig.

1. Das Streitpatent nimmt die Priorität der PCT-Anmeldung US 60/999,961 (NK11)

wirksam in Anspruch.

Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass die Inanspruchnahme der Prioritäten

der Druckschriften NK11 – und NK12 (PCT-Anmeldung US 60/000,202) – nicht

wirksam sei, da keine den Gegenstand des Patentanspruchs 1 offenbare.

Insbesondere zeige die Druckschrift NK11 eine Kombination aus einer Zufuhr- und

einer Wägevorrichtung und keine Schneidmaschine wie das Streitpatent. Zudem

würden die Begrifflichkeiten „hollow shaft“ und „second shaft“ dort so nicht offenbart.

Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung setzt nach der

Rechtsprechung voraus, dass die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten

Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung

muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe

Erfindung handeln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021, Rn. 34-36, X ZR

62/19, GRUR 2021, 1162 – Bodenbelag m.w.N.).

Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der

Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch

bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen „unmittelbar und eindeutig“

als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Offenbart kann auch

dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung der Voranmeldung

nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns nach seinem

allgemeinen Fachwissen jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten

Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf,

sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt

jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient

lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen

Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines

Fachwissens entnimmt (vgl. BGH, a. a. O. – Bodenbelag; BPatG Urt. v. 7.8.2025 –

5 Ni 6/25, GRUR-RS 2025, 35291 Rn. 126, 127).

Allein das Fehlen von Patentansprüchen in der früheren Anmeldung steht der

Inanspruchnahme der Priorität durch das Streitpatent dabei nicht entgegen (BGH,

Urteil vom 14.10.2003, X ZR 4/00, GRUR 2004, 133 – Elektronische Funktionseinheit). Der Patentinhaber ist auch nicht gehindert, nur eine Auswahl von

Merkmalen aus den Prioritätsunterlagen in die spätere Anmeldung zu übernehmen,

wenn ihnen diese Auswahl als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 11.02.2014, X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 –

Kommunikationskanal).

Es liegt hier kein Fall vor, in dem die beanspruchten Merkmale in einem untrennbaren Zusammenhang mit den nicht in den Patentanspruch aufgenommenen

Merkmalen aus der Prioritätsanmeldung stehen. Im Gegenteil erkennt der

Fachmann entgegen der Auffassung der Klägerin bereits in den ursprünglichen

Unterlagen, dass die verschiedenen Komponenten der dort beschriebenen

Vorrichtung und deren Funktionen voneinander abgrenzbar sind. Im vorliegenden

Fall ist die Patentinhaberin daher nicht gehalten, eine Wägeeinrichtung in ihren auf

einen „food article feed apparatus“ abzielenden Patentanspruch 1 aufzunehmen,

geht es beim dort unter Schutz gestellten Gegenstand doch nur um die

maschinenbauliche Umsetzung einer Zuführeinrichtung mit mehreren unabhängig

voneinander angetriebenen Förderbändern, zu der eine Wägeeinrichtung keinen

Beitrag leistet.

Der Fachmann kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus Sicht des Senats

auch ohne Weiteres den Figuren der NK11 das Vorhandensein von Wellen bzw.

Hohlwellen in einem Antriebskontext für Förderbänder entnehmen. Sie werden dort

z. B. in der Figur 21 und der zugehörigen Figurenbeschreibung (NK11, insb. S. 27,

Z. 22 bis S. 28, Z. 19) auch mit den englischen Fachbegriffen „spindle 1060“

(„Achszapfen“ oder „Welle“) und „sleeve 1064“ („Hülse“ oder „Hohlwelle“)

bezeichnet. Dass diese Begrifflichkeiten keinen Eingang in den englischen

Bezeichnungskanon des Streitpatents gefunden haben, sondern die entsprechenden Bauteile dort als „(second) shaft“ bzw. „hollow shaft“ bezeichnet

werden, was nicht zwangsläufig als verallgemeinernd anzusehen ist (s. o.), ändert

nichts an der für den Fachmann mit diesen Bauteilen jeweils verbundenen und somit

offenbarten Funktionalität sowie deren Wirkverbindung mit den weiteren Teilen des

jeweiligen Antriebsstrangs. Dabei ist es auch nicht entscheidend, in welcher

konkreten, ggf. aus mehreren Komponenten zusammengesetzten, baulichen

Geometrie und auf welche Weise diese Wellen im Detail realisiert sind. Vielmehr ist

für den Fachmann aus technischer Sicht die prinzipielle Offenbarung dieser

Wellentypen im technischen Kontext einer Zuführeinrichtung einer Schneidmaschine an einem hierfür geeigneten Ort maßgeblich. Daher kann insbesondere

die Ansicht der Klägerin nicht durchgreifen, dass die für die „upper conveyors 992,

994, 996, 998“ offenbarte Nutzung von Hohlwellen für den Fachmann zwangsläufig

in ihrem Offenbarungsgehalt nur auf diese beschränkt sei.

Ob daneben das Streitpatent die Prioritäten der Druckschriften NK12 sowie NK 13,

die nur einen Tag vor dem Streitpatent angemeldet worden sind, wirksam in

Anspruch nimmt, ist nicht mehr von Belang.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent erweist sich als nicht

offenkundig vorbenutzt durch den „CFS GigaSlicer“ der CFS Bühl GmbH. Infolge

der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsdatums vom 22. Oktober 2007 durch

das Streitpatent kann die Klägerin nicht mit ihrer Behauptung der offenkundigen

Vorbenutzung durch die Schneidmaschine „CFS GigaSlicer“ der Firma CFS Bühl

GmbH durchdringen. Nach ihrem Vortrag sei diese auf der Messe „InterPack 2008“

in Düsseldorf ausgestellt worden, die vom 24. bis 30. April 2008 stattfand. Das

Messedatum liegt damit zeitlich mehr als sechs Monate nach dem in Anspruch

genommenen, erstgenannten Prioritätstag des Streitpatents.

3. Die zum Stand der Technik zählende deutsche Offenlegungsschrift DE 100

18 568 A1 (NK28) nimmt den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht

neuheitsschädlich vorweg, da eine Reihe von Merkmalen oder Teilmerkmalen des

Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht unmittelbar und eindeutig aus ihr

bekannt sind.

Diese Druckschrift lehrt eine als Transportvorrichtung für Schneidgutportionen eines

Lebensmittels bezeichnete “Rangiereinheit” (NK28, nebengeordneter Vorrichtungsanspruch 4), die von in Transportrichtung vorgelagerten Fördermitteln an die

genannte Rangiereinheit übergeben und von dieser weggeführt werden. Sie findet

etwa im Rahmen von Aufschnittlinien für Wurstwaren oder Käse Verwendung. Eine

Aufschnittlinie besteht hierbei aus einer Schneidvorrichtung, mit der das Lebensmittel in Form eines oder mehrerer Gutsstränge zugeführt wird. Mit Hilfe eines

Abschneidemessers werden Scheiben von dem Lebensmittel abgeschnitten und

auf ein Förderband übergeben. Die Ablage der einzelnen Scheiben erfolgt entweder

stapelförmig, geschindelt oder geschuppt, wobei mit Hilfe einer Wägeeinrichtung die

Erzeugung von gleichgewichtigen Schneidgutportionen überwacht wird (NK28, Abs.

[0001], [0002]). Zwar sind aus dieser Druckschrift vier parallel zueinander

verlaufende und nebeneinander angeordnete Förderbänder (“Bahnen 13a bis 13d”)

bekannt, die jeweils unabhängig voneinander antreibbar sind (NK28, z. B. Abs.

[0033] i.V.m. Fig. 5), jedoch ist die beschriebene Transportvorrichtung („Rangiereinheit“) offensichtlich einer Schneidvorrichtung nachgelagert und stellt kein

bandförmiges Transportsystem dar, das – wie im Streitpatent gelehrt und im

Patentanspruch 1 gefordert (vgl. “conveyor for moving a first food article toward a

cutting plane“, Unterstreichung hinzugefügt) – für das Fördern von Lebensmittellaiben in Richtung einer Schneidebene einem Schneidvorgang in einer Schneidmaschine vorgelagert ist.

Somit lehrt diese Druckschrift nicht einen „food article feed apparatus“ i.S.d.

Merkmals M1, da die hier beschriebene Transportvorrichtung, nur in der Lage ist,

Lebensmittel nach Verlassen der Schneidebene einer Schneidmaschine weiterzubewegen. Damit ist diese Apparatur aus Sicht des Senats einer Schneidmaschine

für Lebensmittel nachgeordnet und nicht integraler Bestandteil derselben (NK28,

Titel: „Transportvorrichtung für Schneidgutportionen eines Lebensmittels“ i.V.m.

Figuren und Abs. [0002]).

Dabei kommen ein erstes Förderband für einen ersten, nicht weiter spezifizierten

Lebensmittelartikel und drei weitere Förderbänder für jeweils einen zweiten, dritten

und vierten Lebensmittelartikel zum Einsatz, wobei all diese auf den Förderbändern

jeweils gravitativ und nicht (ver-)klemmend gehalten sind, jedoch ohne dass eines

dieser Förderbänder den entsprechenden Lebensmittelartikel jeweils in Richtung

einer anspruchsgemäßen Schneidebene transportiert, womit die Merkmale M1.1,

M1.2, M1.3 und M1.4 in ihrem Sachgehalt jeweils nur teilweise aus dieser

Druckschrift entnommen werden können (NK28, Fig. 5, wobei BZ 13a ein erstes

Förderband, 13b ein zweites, 13c ein drittes und 13d ein viertes Förderband

repräsentieren, i.V.m. Abs. [0004], [0009] und [0033]).

Zwar ist aus dieser Druckschrift ebenfalls bekannt, dass das erste Förderband

unmittelbar neben dem zweiten, das zweite unmittelbar neben dem dritten und das

dritte unmittelbar neben dem vierten liegt, was der mit den Merkmalen M1.1.2,

M1.2.1, M1.3.2 geforderten Geometrie entspricht (NK28, Fig. 5 i.V.m. Abs. [0033],

insb.: „Das Transportteil 10 ist in vier parallel zueinander verlaufende und

nebeneinander angeordnete Bahnen 13a bis 13d unterteilt, die jeweils unabhängig

voneinander antreibbar sind.“; Patentanspruch 4, vgl. dort die Zuordnung der

Bänder 13a als breite äußere Bahn, neben dem schmaleren Band 13b, das

wiederum neben dem gleichartigen schmalen Band 13c liegt, welches neben Band

13d liegt, welches dieselbe Breite aufweist wie das Band 13a), jedoch ergibt sich

ein vom Patentanspruch 1 bzgl. der Zuordnung abweichender Einsatz der dort

genannten Antriebswellen.

Im Einzelnen zeigt die Druckschrift NK28, dass das entsprechend obiger Auslegung

der Merkmale als erstes Förderband zu lesende Band (13a) wie auch das dritte

Band (13c) als Antriebsstrang ein bauliches Konstrukt aus den „Antriebswalzen 14a,

14c“, den „Antriebswellen 16a, 16c“ und den zugeordneten „Antriebsmotoren 20a,

20c“ nutzen, wobei beide baulich mittels einer Hohlwelle, das zweite und vierte

Förderband (13b, 13d) aber mittels einer Vollwelle angetrieben werden (NK28, Fig.

5 und 6 i.V.m. Abs. [0035]: „Der Antrieb der Antriebswalzen 14a und 14c erfolgt mit

Hilfe der einen leichten Höhenversatz aufweisenden Antriebswellen 16a und 16c,

die jeweils als Hohlwellen ausgeführt sind, in deren Inneren die in den Figuren nicht

sichtbaren Antriebswellen für die koaxial hierzu ausgerichteten Antriebswalzen 14b

und 14d verlaufen.“). Somit sind die Merkmale M1.1.1 und M1.2.2 aus der Druckschrift NK28 bekannt, jedoch die beiden Merkmale M1.3.1 und M1.4.1 nicht.

Die gemäß dieser Lehre von der anspruchsgemäßen Zuordnung abweichende

Zuordnung der Bänder zu den jeweiligen Antriebswellen hindert den Fachmann

aber nicht daran, weitere bauliche Merkmale in der Druckschrift NK28 als

verwirklicht anzusehen. Denn mit den Merkmalen M1.2.3 und M1.4.2 wird lediglich

gefordert, dass eine Welle vom Typ „second shaft“ jeweils unabhängig in einer der

beiden Hohlwellen operiert und sich diese beiden Hohlwellen gemäß einem ersten

Teil des Merkmals M1.2.4 und des Merkmals M1.4.3 zu jeweils unabhängig

operierenden Antriebsquellen erstrecken. Beides ist der Druckschrift NK28 aus den

Figuren 5 und 6 im Rahmen der dort offenbarten Antriebsstränge für den Fachmann

ohne Weiteres in dieser Allgemeinheit zu entnehmen. Damit sind aus dieser

Druckschrift die Merkmale M1.2.3 und M1.4.2 (d. h. der „second shaft“ operiert

jeweils innerhalb einer Hohlwelle) und die Merkmale M1.2.4 und M1.4.3 jeweils

teilweise („d. h. der „hollow shaft“ und der „second shaft“ besitzen unterschiedliche

Antriebsquellen) entnehmbar.

Die restlichen Teilmerkmale der beiden Merkmale M1.2.4 und M1.4.3 sind aus der

Druckschrift NK28 jedoch nicht entnehmbar, wie eine Zusammenschau ihrer

Figuren 5 und 6 zeigt. Dort sind die Antriebsmotoren aller Bänder 13a bis 13d nicht

wie beansprucht verteilt auf zwei Seiten sondern alle gemeinsam auf einer Seite der

dortigen „Rangiereinheit“ angeordnet. Folglich erstrecken sich auch alle genannten

Wellen 16a bis 16d zu dieser einen Seite. Dies hat zur Folge, dass bei der obigen

nummerischen Festlegung der Bänder, d. h. des ersten Bandes 13a (Hohlwellenantrieb) und des zweiten Bandes 13b (Vollwellenantrieb) mit dem jeweiligen Antrieb

auf einer ersten Seite, sich der Antrieb für das dritte und das vierte Band (13c, 13d)

gemäß der Lehre der Druckschrift NK28 gerade nicht in die merkmalsgemäß jeweils

geforderte „non adjacent side“ – also eine dieser ersten geometrisch gegenüberliegende zweite Seite – erstreckt.

Hierzu hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass in den Patentansprüchen 4 bis 8

der Druckschrift NK28 prinzipiell die Anordnung der Antriebsmotoren für die dortigen

Förderbänder beschrieben sei, und zwar im Patentanspruch 4 zunächst in ganz

allgemeiner, im Patentanspruch 6 in der vom Streitpatent beanspruchten Form und

erst im Patentanspruch 8 in der in den Figuren 5 und 6 gezeigten Weise. Nach ihrem

Verständnis des Patentanspruchs 6 sei durch die dort gewählte Formulierung auch

der Gegenstand des Streitpatents, dass jeweils zwei Antriebsmotoren für zwei

Förderbänder auf gegenüberliegenden Seiten der „Rangiereinheit“ verwirklicht

seien, mit umfasst. Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen, da insbesondere

die Rückbezüge der genannten Patentansprüche der NK28 jeweils unmittelbar auf

den vorangegangenen Patentanspruch diese Interpretation nicht zulassen, wird

doch durch die rückbezogenen Unteransprüche der jeweils vorangegangene

Gegenstand eingeschränkt. Nur durch einen präziser formulierten Merkmalsgehalt

kann ein vorangegangener allgemein gehaltener Merkmalsgehalt eingeschränkt

werden. Das bedeutet aber auch, dass das bloße Schweigen zu einem konkreten

Merkmal, nämlich der Positionierung der Servomotoren, welches erst in einem

späteren Unteranspruch konkretisiert wird („alle auf der derselben Seite“), keine

unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer anderen als der anschließend

konkret genannten Positionierung darstellt (z. B. gegenüberliegend).

4. Die von der Beklagten angemeldete Druckschrift des Standes der Technik

US 2006 / 0 196 328 A1 (NK29) wird von der Klägerin als Ausgangspunkt für

fachmännische Überlegungen herangezogen, die der erfinderischen Tätigkeit

des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 entgegenstehen sollen. Diese

Argumentation kann jedoch in keiner der seitens der Klägerin vorgebrachten

Kombinationen mit anderen Druckschriften oder dem Fachwissen überzeugen.

4.1 Die Druckschrift NK29 beschreibt eine Schneidmaschine für laibförmige

Lebensmittel, die ein Lade-, Transport- und Schneidsystem und zusätzlich eine

Entsorgungseinheit aufweist, mit der nicht mehr schneidbare Lebensmittelreste

separiert werden. Der Transport der Laibe in die Schneidebene erfolgt mittels zweier

jeweils oben und unten am Laib Kontakt aufnehmenden und auf diesen wie eine

Klemme wirkenden Förderbandpaaren (NK29, Fig. 2: erstes Paar “conveyors” 163

(unten), 165 (oben); zweites Paar “conveyors” 164 (unten) und 166 (oben)). Jedes

Paar wird dabei von jeweils einem Servomotor – aber unabhängig voneinander –

angetrieben (NK29, Fig. 2: “servo motor 174” für erstes Paar; “servo motor 176” für

zweites Paar). Eine Erhöhung der Anzahl der zur Schneidebene zuliefernden

Förderbänder wird hier nicht diskutiert, sondern nur ein erhöhter Durchsatz bei

gleichbleibender Anzahl von Bändern vorgestellt (NK29, Abs. [0043]).

Im Einzelnen betrachtet beschreibt diese Druckschrift eine Schneidmaschine mit

einer Zuführeinrichtung für Lebensmittellaibe (NK29, Fig. 2 mit Beschreibung

“slicing machine 50“, „slicing station 66“, „loaf feed mechanism 75“, „loaf lift tray 85“,

„food loaves 91“ i.V.m. Abstract, insb.: „continuous slicing machine“, „controllably

loading multiple food loaves“ und Abs. [0019]: „… providing a loaf feed drive for

advancing the first food loaf and the second food loaf along the loaf path into the

cutting path.“). Folglich beinhaltet diese Vorrichtung auch einen „food article feed

apparatus“ gemäß dem Merkmal M1 des Patentanspruchs 1.

Ferner kann dieser Druckschrift, wie mit dem Merkmal M1.1 geschützt, ein erstes

Förderbandpaar als Zufuhrlinie entnommen werden, welches Lebensmittellaibe in

die für deren Zuschnitt vorgesehene Schneidebene transportiert (NK29, Fig. 2,

„conveyors 163, 165“), jedoch ohne dass für den Antrieb des Förderbandpaars eine

Hohlwelle thematisiert wird. Vielmehr ist der Druckschrift weder textlich noch aus

den Figuren eine solche zu entnehmen. Folglich fehlt dort eine Lehre, wie sie mit

dem Merkmal M1.1.1 verbunden ist.

Dieses erste Förderbandpaar (163, 165) ist baulich neben einem weiteren, zweiten

Förderbandpaar gleicher Funktionalität (164, 166) angeordnet (NK29, Fig. 2). Damit

sind die mit den Merkmalen M1.1.2 und M1.2 beanspruchten Sachverhalte durch

die Lehre dieser Druckschrift erfüllt. Dieses zweite Förderbandpaar wird unabhängig

vom Antrieb des ersten Paares angetrieben (NK29, Fig. 2: “servo motor 174” für

erstes Paar; “servo motor 175” für zweites Paar); diese Lehre gleicht dem

Sachgehalt des Merkmals M1.2.2. Da die beiden Förderbandpaare (d. h. 163 mit

165; 164 mit 166) jedoch für den Fachmann funktional nicht separiert voneinander

zu interpretieren sind, nachdem sie jeweils einen gemeinsamen Antriebsstrang

teilen und so auch keine wirktechnische Unterscheidung der “conveyors” eines

Paares als jeweils einzeln zu betrachtendes Förderband gemäß Streitpatent

möglich ist, wie dies die Klägerin vorträgt, kann so auch keine andere Abzählung

der Einzelbänder eines Paares gemäß der durch den Patentanspruch geschützten

Lehre von vier unmittelbar nebeneinander angeordneten Einzelbändern

gerechtfertigt werden (NK29, ebenda). Damit sind dieser Druckschrift die Merkmale

M1.2.1, M1.3, M1.3.1, M1.3.2 und M1.4 nicht entnehmbar.

Selbst wenn man die paarweise Verknüpfung der “conveyors” aufhöbe und jedes

der Förderbänder 163 bis 166 als selbständig agierend ansähe, wie dies die

Klägerin vorgetragen hat, ergeben sich hieraus nur geringfügige Änderungen der

dargestellten Auffassung des Senats bzgl. der Kenntnis der eben genannten

Merkmale aus dieser Druckschrift. Es resultieren aber auch eine Reihe von

Unklarheiten. Insbesondere erschließt sich dem Fachmann infolge einer Auflösung

der funktional miteinander verknüpften Bandpaare nicht, wie ein erster “conveyor” –

z. B. das Band 163 des ersten Paares – ausdrücklich einen “first food article”

befördern kann, nicht aber einen ebenso ausdrücklich als dritten „food article“

bezeichneten, sofern das obere Band 165 als drittes Band betrachtet wird.

Gleichzeitig wäre lediglich das zweite Band 164 geometrisch als “adjacent” zum

ersten Band im Sinn des Streitpatents anzusehen. Entsprechend kann hinsichtlich

der Bänder 164 und 166 argumentiert werden. Als weitere Konsequenz dieser von

der Klägerin vorgetragenen Nachbarschaftsverhältnisse kann der Druckschrift dann

auch keine Bandzuordnung entnommen werden, die für das zweite Band die

Interpretation zulässt, dieses als unmittelbar benachbart zum dritten Band

anzusehen.

Was die räumliche Anordnung der den Bändern zum Antrieb zugewiesenen

Servomotoren anbelangt, so sind diese für jedes Paar der Förderbänder jeweils als

auf einer Seite unten im Schneidmaschinengehäuse untergebracht zu entnehmen

und damit im weiteren Sinne wie auch im Patentanspruch 1 gefordert (NK29, Fig. 2,

BZ 174, 175 i.V.m. Abs. [0053]). Damit sind Teile des Merkmals M1.2.4 und M1.4.3

aus dieser Druckschrift bekannt.

Da in dieser Druckschrift Hohlwellen per se nicht thematisiert werden, sind aus

dieser auch die mit diesen einhergehenden baulichen und funktionalen Merkmale

nicht – wie mit den Merkmalen M1.2.3, M1.4.1 und M1.4.2 verbunden – bzw.

teilweise nicht – wie mit dem jeweils restlichen Teilmerkmal der Merkmale

M1.2.4 und M1.4.3 assoziiert – bekannt.

Daran kann auch ein Verweis auf den Stand der Technik nichts ändern, hinsichtlich

dessen sich die Klägerin auf die Druckschrift US 5,628,237 A (NK25) stützt. Diese

Druckschrift stellt keinen vollinhaltlich zuzuordnenden Teil des Offenbarungsgehalts

der Druckschrift NK29 dar, da es an einer ausreichend bestimmten Bezugnahme

fehlt. Zwar erwähnt die Druckschrift NK29 die Druckschrift NK25 (NK29, Abs.

[0004]; [0037]), jedoch nur mit ihrer Patentdokumentennummer und einer

formelhaften Bezugnahme („…herein

incorporated by reference…“), sowie

gemeinsam mit dem Patentdokument NK26 sowie einem kommerziell verfügbaren

Gerät. Dies reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, um die zitierte

Druckschrift dem Offenbarungsinhalt der NK29 zuzurechnen, wie klageseitig

vorgetragen. Deren antriebstechnische für die Lehre der Druckschrift NK29

relevante Details werden jedenfalls nicht dargestellt oder gar weiterentwickelt.

Damit gehen aus der Druckschrift NK29 mehrere Teilmerkmale bzw. Merkmale des

Patentanspruchs 1 nicht unmittelbar und eindeutig hervor.

4.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich die in der Druckschrift

NK29 fehlenden (Teil-)Merkmale des Patentanspruchs 1 für den Fachmann

auch weder unmittelbar aus seinem Fachwissen noch unter Beiziehung der

Lehre der Druckschrift NK28. Vielmehr besteht aus Sicht des Senats für den

Fachmann kein Anreiz, die Apparatur gemäß der Druckschrift NK29 in Richtung

des mit dem Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent geschützten Gegenstands

weiterzuentwickeln. Ein solches Vorgehen ist weder in überzeugender Weise

seitens der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.

Die in der Druckschrift NK29 fehlenden Merkmale des Patentanspruchs 1

lassen sich thematisch folgendermaßen zusammenfassen:

Der Druckschrift NK29 sind bildlich nicht mehr als zwei funktional verknüpfte

Förderbandpaare zu entnehmen, die jeweils von einem Servomotor paarweise

angetrieben werden (vgl. NK29, vgl. Abs. [0053] i.V.m. Fig. 2 und 3, dort jeweils

die räumliche Anordnung der „conveyors“ und der „servo motors 174, 175“

innerhalb der „slicing machine 50“). Weder wird dort der konkrete Antriebsstrang in seinen Einzelheiten thematisiert, noch die in Absatz [0043] erörterte

Schnittdurchsatzerhöhung auf mehr als drei Lebensmittellaibe gleichzeitig

baulich-konstruktiv weiter beschrieben. Sollte der Fachmann zunächst drei

Laibe gleichzeitig schneiden wollen, gibt ihm die Lehre der Druckschrift NK29

vor, ein Band dahingehend zu verbreitern, dass für diesen Zweck zwei Laibe

nebeneinander auf einem gemeinsamen Förderband zu positionieren und von

diesem auch gemeinsam in Richtung Schneidebene zu transportieren sind.

Dabei müssen diese Lebensmittellaibe vorher eine so genannte „orifice plate

169“ (d. h. eine Platte mit Durchlassöffnungen für die Lebensmittellaibe)

passieren, um entsprechend der dortigen Lehre

ihren Fluss und

ihre

geometrische Ausrichtung kanalisieren zu können (vgl. NK29, Fig. 3 i.V.m. Abs.

[0062] – [0064]). Das zweite Förderband verbleibt in diesem Fall in seiner

ursprünglichen Breite.

Sollte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK29 sich nun vor die

Aufgabe gestellt sehen, den Durchsatz seiner Apparatur weiter zu vergrößern,

wird er entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weitere Förderlinien

hinzukonstruieren, sondern zunächst bestehende Förderlinien gemäß der

Darstellung der NK29, Figur 3, verbreitern. Für eine weitere signifikante

Steigerung verbleibt ihm z. B. in Fortsetzung der Lehre aus der Figur 3 noch

die Verbreiterung des zweiten Förderbands auf die dort für das erste Band als

vorteilhaft offenbarte Weise. Es sind aber auch eine zusätzliche Verbreiterung

des ersten Bands oder ähnliche andere Lösungen mit oder ohne das zweite

Band denkbar, ohne dass der vorhandene Antrieb konstruktiver Abwandlung

bedarf. Infolge dieser Vorgaben wird mit dieser Lehre auch keine Änderung des

dort gezeigten Antriebsmechanismus angeregt. Die angebotene Lösung der

Druckschrift NK29 führt vielmehr von der Lösung des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents weg. Darüber hinaus lehrt die Druckschrift NK29 auch nicht die

Verwendung von Voll- oder Hohlwellen im Rahmen von Antriebssträngen, wie

er mit dem Patentanspruch 1 in dezidierter Weise für unterschiedliche Bänder

geschützt ist, so dass der Fachmann auch hieraus keine Anregung erhält, an

den bestehenden, in der Praxis funktionsfähigen, betriebstechnischen und

baulichen Verhältnissen der Apparatur gemäß Druckschrift NK29 Änderungen

vorzunehmen.

Damit erübrigt sich für den Fachmann die Beiziehung der Druckschrift NK28.

Zum einen wird deren Lehre nicht in einer Schneidmaschine verwirklicht,

sondern sie dient dem planaren Abtransport von Lebensmittelscheiben – und

liegt damit im gegebenen technischen Kontext weiter ab – und zum anderen

entfällt der von der Klägerin angeführte Grund, ggf. im Rahmen von weiteren

Bändern ein platzsparendes Antriebskonzept unter Einbeziehung von Voll- und

Hohlwellen umzusetzen.

4.3 Die Klägerin führt zudem eine Kombination der Lehre der Druckschrift NK29

mit derjenigen der Druckschrift JP 2003 335 407 A (NK30/NK30a) an, die jedoch

ebenfalls die erfinderische Tätigkeit hinsichtlich des mit dem Patentanspruch 1

geschützten Gegenstandes nicht erfolgreich in Frage zu stellen vermag.

Aus den im Abschnitt 4.2 dargestellten Gründen stellt sich auch hier für den

Fachmann nicht die Frage, wie er die Lehre der NK30/NK30a für eine

Durchsatzerhöhung in der Apparatur gemäß Druckschrift NK29 nutzen kann.

Insbesondere stammt die Druckschrift NK30/NK30a zum einen aus dem für die

Lebensmittelschneidmaschinen fachfremden Gebiet der Paketbeförderung und

unterliegt damit auch anderen baulich-konstruktiv umzusetzenden Hygiene- und

Sauberkeitsvorgaben, so dass der Fachmann diese aus Sicht des Senats gar nicht

beigezogen hätte. Zum anderen ist eine Lösung für diese Frage in der Druckschrift

NK29 wie bereits ausgeführt selbst angelegt. Daher entfällt auch hier der von der

Klägerin angeführte Grund im Rahmen von weiteren – d. h. mehr als zwei –

Bändern ein Antriebskonzept unter Einbeziehung von Voll- und Hohlwellen

umzusetzen, da es nach der Lehre der Druckschrift NK29

für eine

Durchsatzerhöhung keiner Vermehrung der vorhandenen Bänder bedarf.

5. Auch die von der Klägerin als Ausgangspunkt für fachmännische Überlegungen herangezogene Druckschrift EP 0 713 753 B1 (NK27) ist in keiner der

seitens der Klägerin vorgebrachten Kombinationen mit anderen Druckschriften

oder dem Fachwissen geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands

des Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.

5.1 Die von der Beklagten angemeldete Druckschrift NK27, die teilweise

bauliche Übereinstimmungen mit der Apparatur der sechs Jahre später

veröffentlichten Druckschrift NK29 aufweist, beschreibt eine Schneidmaschine

für laibförmige Lebensmittel, die ein Lade-, Transport- und Schneidsystem und

zusätzlich eine Entsorgungseinheit aufweist, mit der nicht mehr schneidbare

Lebensmittelreste separiert werden. Der Transport der Laibe in die Schneidebene

erfolgt mittels zweier jeweils oben und unten am Laib Kontakt aufnehmenden und

auf diesen wie eine Klemme wirkenden Förderbandpaaren (NK27, Fig. 3: erstes

Paar “conveyors” 163 (unten), 165 (oben), zweites Paar “conveyors” 164 (unten)

und 166 (oben)). Jedes Paar wird dabei von jeweils einem Servomotor – aber

unabhängig voneinander – angetrieben (NK27, Fig. 3: “servo motor 174” für erstes

Paar, “servo motor 175” für zweites Paar). Eine Erhöhung der Anzahl der zur

Schneidebene zuliefernden Förderbänder wird auch hier nicht diskutiert, aber

prinzipiell eine Schnittdurchsatzerhöhung thematisiert (NK27, Abs. [0017], insb.:

“Three or more loaves can be sliced simultaneously; slicing of two loaves is more

common.”), ohne jedoch konkret dazu auszuführen, wie diese technisch umgesetzt

werden kann.

Diese Druckschrift beschreibt eine Schneidmaschine mit einer Zuführeinrichtung für

Lebensmittellaibe (NK27, Fig. 3: u. a. “slicing machine 50“, „slicing station 66“, „loaf

feed mechanism 75“, „loaf lift tray 85“, „food loaves 91“ i.V.m. Abs. [0034], insb.:

„the loaf feed drive mechanism comprising gripper 151 and the short loaf feed

conveyors 163 and 165 is driven by a servo motor 174.“). Damit beinhaltet diese

Vorrichtung auch einen „food article feed apparatus“ im Sinne des Merkmals M1

gemäß Patentanspruch 1.

Ferner kann dieser Druckschrift ein erstes Förderbandpaar als Zufuhrlinie

entnommen werden, welches Lebensmittellaibe – wie mit dem Merkmal M1.1

gefordert – in die Schneidebene transportiert (NK27, Fig. 3, „conveyors 163, 165“),

jedoch ohne dass für dessen Antrieb eine Hohlwelle thematisiert wird. Vielmehr ist

der Druckschrift weder textlich noch aus den Figuren eine solche überhaupt zu

entnehmen. Folglich ist aus dieser Druckschrift das Merkmal M1.1.1 nicht bekannt.

Dieses erste Förderbandpaar (163, 165) ist zwar baulich neben einem zweiten

solchen Förderbandpaar (164, 166) gleicher Funktionalität angeordnet und zeigt

damit eine Anordnung gemäß der Merkmale M1.1.2 und M1.2 (NK27, Fig. 3).

Dieses zweite Förderbandpaar wird dabei auch unabhängig vom Antrieb des ersten

Paares angetrieben, wie es das Merkmal M1.2.2 verlangt (NK27, Fig. 3, “servo

motor 174” für erstes Paar; “servo motor 175” für zweites Paar). Da die beiden

Förderbandpaare (d. h. 163 mit 165; 164 mit 166) jedoch für den Fachmann – wie

oben bereits zur diesbezüglich baugleichen Lehre der Druckschrift NK29 ausgeführt

– funktional nicht separiert voneinander zu interpretieren sind, nachdem sie jeweils

einen gemeinsamen Antriebsstrang teilen und so auch keine wirktechnische Unterscheidung der “conveyors” eines Paares als jeweils einzeln zu betrachtendes

Förderband gemäß Streitpatent möglich ist, kann auch keine andere Abzählung der

Einzelbänder eines Paares gemäß der durch den Patentanspruch geschützten

Lehre von vier unmittelbar nebeneinander angeordneten Einzelbändern gerechtfertigt werden (NK27, ebenda). Damit sind dieser Druckschrift die Merkmale M1.2.1,

M1.3, M1.3.1, M1.3.2 und M1.4 nicht entnehmbar.

Selbst wenn man auf die genannte paarweise Verknüpfung der “conveyors”

verzichtete und jedes der Förderbänder 163 bis 166 als selbständig ansähe,

ergäben sich die bereits im Rahmen der Abhandlung der Druckschrift NK29

aufgeführten, analog zu begründenden Unstimmigkeiten und daraus resultierenden

Ergebnisse (vgl. Abschnitt 4.1).

Was die räumliche Anordnung der genannten Servomotoren anbelangt, so sind

diese für jedes Paar der Förderbänder hier jeweils auf einer Seite unten im

Schneidmaschinengehäuse untergebracht (NK27, Fig. 3, BZ 174, 175 i.V.m. Abs.

[0034] und [0036]). Damit ist zumindest jeweils ein Teilmerkmal des Merkmals

M1.2.4 und M1.2.3 dieser Druckschrift entnehmbar.

Da wie in der Druckschrift NK29 auch in dieser Druckschrift Hohlwellen per se nicht

thematisiert werden, sind aus dieser auch die mit diesen einhergehenden baulichen

und funktionalen Merkmale nicht – wie mit den Merkmalen M1.2.3, M1.4.1 und

M1.4.2 verbunden – bzw. teilweise nicht – wie mit dem jeweils restlichen

Teilmerkmal der Merkmale M1.2.4 und M1.4.3 assoziiert – bekannt.

5.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich diese in der

Druckschrift NK27 fehlenden Merkmale des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht unmittelbar aus seinem Fachwissen. Vielmehr besteht aus Sicht des

Senats für den Fachmann weder ein entsprechender Anreiz, die Apparatur

gemäß Druckschrift NK27 in Richtung des mit dem Patentanspruch 1 gemäß

Streitpatent geschützten Gegenstands weiterzuentwickeln, noch ist ein solches

Vorgehen in überzeugender Weise seitens der Klägerin vorgetragen worden

oder für den Senat ersichtlich.

Bei thematischer Zusammenfassung der fehlenden Merkmale des Patentanspruchs 1 ergibt sich bezogen auf die Druckschrift NK27 folgendes Bild:

Der Druckschrift NK27 sind bildlich nicht mehr als zwei funktional verknüpfte

Förderbandpaare zu entnehmen, die jeweils mit Servomotoren paarweise

angetrieben werden (vgl. NK27, Abs. [0034] und [0036] i.V.m. Fig. 3 und 4A,

dort jeweils die räumliche Anordnung der „conveyors“ und der „servo motors

174, 175“ innerhalb der „slicing machine 50“). Zwar wird der Antrieb der

einzelnen Bandpaare über eine Reihe von Treibbändern („belts“) und

Umlenkrollen („pulleys“) beschrieben, jedoch an keiner Stelle die mit diesen

konkret verbundenen Wellen thematisiert. Der Fachmann geht daher ohne

weitere Informationen davon aus, dass der Antrieb unter Einsatz von Vollwellen

erfolgt, die mittels Bändern bewegt werden, da dies die einfachste und vor allem

kostengünstigste Möglichkeit einer Umsetzung darstellt. Eine in Absatz [0017]

dieser Druckschrift erwähnte Schnittdurchsatzerhöhung im Rahmen der dort

beschriebenen Apparatur auf mehr als drei Lebensmittellaibe, wird jedoch

baulich-konstruktiv nicht weiter thematisiert oder gar konkret beschrieben.

Sollte der Fachmann sich daher ausgehend von der Lehre dieser Druckschrift

die Aufgabe stellen, wie er den Durchsatz dieser Schneidmaschine erhöhen

kann, wird er – wie die Klägerin zurecht vorträgt – zwar an eine Erhöhung der

Anzahl der die Lebensmittellaibe fördernden Bänder denken und diese etwa

durch deren Verdoppelung umsetzen. Dass er dafür jedoch zwangsläufig – und

allein aus seinem Fachwissen heraus begründet – dafür gemeinsam Voll- und

Hohlwellen in den dann benötigten vier Antriebssträngen einsetzt, wie dies die

Klägerin vorträgt, überzeugt nicht. Zwar ist der Einwand der durch deren

gemeinsamen Einsatz erzielbaren Platzersparnis nicht ohne weiteres von der

Hand zu weisen, jedoch stellt sich die Frage, warum diese Überlegung dann

nicht schon in der Druckschrift NK27 beim Antrieb der dort verwirklichten zwei

Bandpaare mit vier Einzelbändern in geeigneter Weise Einzug gehalten hat.

Ferner ist die bauliche Umsetzung dieser Vorgaben durch die Umkonstruktion

der bereits bestehenden Antriebsmittel bzw. –stränge in eine funktionsfähige,

weiterhin kompakt gehaltene Apparatur nicht trivial und muss vom Fachmann

im räumlich begrenzten Korpus der dortigen Schneidmaschine eingeplant,

vorschriftsgemäß verbaut, sowie wartungs- und praxistauglich kostengünstig

und dabei für den Nutzer möglichst einfach umgesetzt werden. Auch wenn dem

Fachmann der Einsatz von Hohlwellen als allgemeines Prinzip bekannt ist,

erfordert deren Implementierung im Hinblick auf die vielen in diesem Kontext

genannten und technisch sinnvoll zu realisierenden Einzelaspekte (u. a.

räumliche Verdoppelung der Bänder, Anpassung von zwei auf vier

Antriebsstränge, betriebswirtschaftlich kostengünstiger Umbau, etc.) zur

Überzeugung des Senats weit mehr als einen einzigen konstruktiven bzw.

gedanklichen Schritt seitens des Fachmanns. Der Senat vermag im Ergebnis

keine konkreten Umstände zu erkennen, aus denen sich ergibt, dass ein

solches Vorgehen hier nahelag.

5.3 Auch ein Beiziehen der Druckschrift NK28 zur Lehre der Druckschrift NK27

führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1.

Der Fachmann würde aus Sicht des Senats zum einen die Lehre der

Druckschrift NK28 nicht beiziehen, da diese nicht in einer Schneidmaschine

verwirklicht wird, sondern konstruktiv den planaren Abtransport von Lebensmittelscheiben mittels einer Rangiereinheit nach dem Schneiden in einer

Schneidmaschine beschreibt. Sie liegt damit im gegebenen technischen

Kontext weiter ab. Aber selbst bei Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift

NK28 ist kein Anreiz zu erkennen, weshalb der Fachmann eine funktionsfähige

Schneidmaschine derart umkonstruieren sollte, um ein Antriebskonzept unter

Einbeziehung von Voll- und Hohlwellen zu verwirklichen, wie dies zwar in der

Druckschrift NK28 gelehrt wird, jedoch nicht in der durch den Patentanspru ch 1

geschützten Weise. Dies hat die Klägerin jedenfalls nicht überzeugend

vorgetragen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt

die Frage offen, wie ausgehend von dem Konzept der Druckschrift NK27, die

für die dortigen Servomotoren pro Bandpaar jeweils eine Anordnung an einer

Seite der Apparatur vorsieht, der gegenteilige Ansatz der Druckschrift NK28

alle vier Motoren für die Hohl- und Vollwellen der vier Bänder auf einer Seite

einer Apparatur unterzubringen, mit diesem in naheliegender Weise vom

Fachmann zusammengeführt werden soll.

Diese technische Frage und deren Lösung ist aus Sicht des Senats nicht trivial,

z. B. im Sinn einer bloßen fachmännischen Auswahl. Vielmehr muss – wie

bereits ausgeführt – die Anordnung solcher Antriebe unter Einbeziehung einer

Vielzahl von weiteren Vorgaben auch hier vom Fachmann zunächst im räumlich

begrenzten Korpus einer Schneidmaschine eingeplant, konstruktiv in mehreren

Schritten praxistauglich umgesetzt sowie letztlich geeignet verbaut werden.

Eine nachvollziehbar naheliegende Umsetzung dieser Maßnahmen hat die

Klägerin auch nicht im Einzelnen technisch begründet vorgetragen und sie

erschließt sich für den Senat auch nicht in natürlicher Weise.

6. Ebenso wenig ist die von der Klägerin als Ausgangspunkt für fachmännische

Überlegungen herangezogene Offenlegungsschrift DE 103 53 114 A1 (NK31)

geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1

in Frage zu stellen, da ihrer Lehre bereits im Ansatz auch in Verbindung mit

dem Fachwissen eine Reihe von (Teil-)Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht

entnehmbar sind.

6.1 Die Druckschrift NK31 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum

Aufschneiden von mindestens zwei so genannten „Lebensmittelriegeln“, die

einem Messer zugeführt werden. Sie zeigt aufgrund nur skizzenhafter Figuren

und der mangelnden Beschreibung der für den Betrieb der Transportbänder der

Vorrichtung notwendigen Antriebsmittel aus Sicht des Senats die geringste

Überschneidung der mit dem Stand der Technik des Verfahrens vorgestellten

Lebensmittelschneidmaschinen mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die dortige Apparatur weist vier Förderlinien mit letztlich acht hierfür

vorgesehenen Förderbändern auf (jeweils einheitlich als „Transportband 4“

bezeichnet, und zwar sowohl für die oberen als auch die unteren Förderbänder

der insgesamt vier Bandpaare), die die „Lebensmittelriegel“ durch diese

Anordnung verklemmend

transportieren

(NK31, Fig. 1 und 4).

Die

„Lebensmittelriegel“ werden zudem zusätzlich mittels „Greifern 18“ zwischen

den genannten Bandpaaren in Richtung der Schneidebene geschoben (NK31,

Abs. [0064]).

Im Einzelnen betrachtet, beschreibt diese Druckschrift eine Schneidmaschine mit

einer Zuführeinrichtung für Lebensmittellaibe i.S.d. Streitpatents und damit gemäß

Merkmal M1 (NK31, Abs. [0001], [0061] i.V.m. Fig. 1), wobei ein erstes Förderband(- paar) einen ersten Lebensmittellaib („Lebensmittelriegel“) in Richtung einer

Schneidebene gemäß Merkmal M1.1 führt (NK31, z. B. [0001], [0061], [0063] i.V.m.

Fig.1, 2a und 3a insb.: „Förder-/Transportbänder 4“, „Aufschneidemaschine 5“,

„Schneideebene 6“, „Messer 11“).

Diese Zuführregel gilt für die weiteren dort gezeigten drei Förderbänder/

Förderbandpaare gleichermaßen (NK31, ebenda) und verwirklicht somit die jeweils

mit den Merkmalen M1.2, M1.3 und M1.4 verbundene Funktionalität.

Die damit insgesamt acht abgebildeten „Transportbänder 4“, die jeweils paarweise

insgesamt vier Vortriebslinien bilden, sind räumlich auch so angeordnet, dass die

Vortriebslinien nebeneinander in einer gemeinsamen Förderebene liegen (NK31,

z. B. Fig. 3a) und erfüllen damit die mit den Merkmalen M1.1.2, M1.2.1 und M1.3.2

verbundenen Vorgaben.

Mangels baulich detaillierter Thematisierung der Antriebsmittel für die einzelnen

„Transportbänder 4“ kann dieser Druckschrift zwar nicht entnommen werden,

welcher Typ z. B. einer Welle zum Betrieb derselben eingesetzt wird, jedoch dass

voneinander unabhängige Antriebe für die einzelnen Bänder vorgesehen sind,

damit die Geschwindigkeit, mit der die „Lebensmittelriegel“ jeweils aufgeschnitten

werden, individuell eingerichtet bzw. umgesetzt werden kann (NK31, Abs. [0064]).

Folglich ist aus dieser Druckschrift der Sachgehalt der Merkmale M1.2.3, M1.2.4

und M1.4.3 nur teilweise und der jeweils verbleibende Teil nicht bekannt. Auch

der jeweils mit den Merkmalen M1.1.1, M1.2.2, M1.4.1 und M1.4.2 geschützte

Antriebsmechanismus kann so dort nicht entnommen werden.

6.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich die eben genannten

fehlenden (Teil-)Merkmale des Patentanspruchs 1 für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift NK31 nicht unmittelbar aus seinem

Fachwissen. Vielmehr besteht aus Sicht des Senats für den Fachmann weder

ein Anreiz, die Apparatur gemäß Druckschrift NK31 in Richtung des mit dem

Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent geschützten Gegenstands weiterzuentwickeln, noch ist ein solches Vorgehen in überzeugender Weise seitens der

Klägerin vorgetragen oder für den Senat ersichtlich.

Allein die Vielzahl der baulich-konstruktiven (Teil-)Merkmale, die in der

Druckschrift NK31 für die dortige Apparatur nicht verwirklicht sind, und die – bei

der nur rudimentären Beschreibung technischer Einzelheiten der Antriebsweise

der Förderbänder – mittels einer umfassenden Neu- oder Umkonstruktion

dieser funktionsfähigen Vorrichtung zu verwirklichen wären, sind ein Anzeichen

dafür, dass es für den Fachmann ausgehend von deren Lehre nicht

naheliegend war, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu realisieren.

Darüber hinaus sind der Druckschritt NK31 keinerlei Informationen bzgl. eines

vorteilhaften bzw. vorteilhafteren Antriebs

für die dort beschriebenen

„Transportbänder 4“ zu entnehmen, die den Fachmann zum mit Hohl- und

Vollwellen ausgestatteten Gegenstand des Patentanspruchs 1 geführt hätten.

7. Auch die von der Klägerin als Ausgangspunkt herangezogene Druckschrift

NK28 ist in Verbindung mit dem Fachwissen oder in Kombination mit den

Druckschriften NK29 oder NK27 nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.

7.1 Wie in Abschnitt 3 dargelegt, stellt die Lehre der Druckschrift NK28 eine

Rangiereinheit vor (NK28, Abstract), die einer eigentlichen Schneidvorrichtung in

einer Schneidmaschine baulich nachgelagert ist. Sie zeigt damit kein bandförmiges

Transportsystem für Lebensmittelartikel gemäß Streitpatent bzw. wie es mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 geschützt ist. Die Lehre dieser Druckschrift liegt

hiermit weiter ab und kann daher dem Fachmann auch nicht als Ausgangspunkt zur

Weiterentwicklung eines in einer Schneidmaschine zu verortenden “food article feed

apparatus” dienen, da sie technisch betrachtet einem anderen Fachgebiet

zuzuordnen ist (vgl. hierzu entsprechend die Auslegung in Abschnitt I.5).

Im Detail bedeutet dies, sollte der Fachmann generell einen “food article feed

apparatus” zum Einbau in einer Schneidmaschine für Lebensmittel entwickeln

wollen, dass ihm die funktionsfähige, einer Schneidmaschine nachgeordnete,

Rangiereinheit der Druckschrift NK28 hierzu schlichtweg keinerlei Anlass oder

Anreiz bietet. Ein Abweichen von der Lehre der Druckschrift NK28 hin zu einer

Weiterentwicklung

i.S.d. Streitpatents

ist

für den Fachmann

insbesondere

deswegen fernliegend, da hierfür zum einen sämtliche dortigen Antriebsstränge für

den Betrieb in einer dem Fachmann als solches in ihrem Grobaufbau zwar

bekannten, aber im Detail unbekannten Schneidmaschine umkonstruiert und

angepasst werden müssten. Zum anderen müsste er zusätzlich auch die diese

jeweils in Bewegung setzenden Antriebsmittel in die Schneidmaschine funktional

und räumlich-baulich geeignet einpassen und dies beides vor dem Hintergrund der

in der Druckschrift NK28 bereits nicht gezeigten (Teil-)Merkmale, wie sie im

Rahmen des Abschnittes II.3 detailliert aufgelistet worden sind.

Eine Entwicklungslinie aufbauend auf der Rangiereinheit der Druckschrift NK28 ist

daher aus Sicht des Senats aufgrund der Vielzahl von notwendigen und nicht ohne

größeren Aufwand durchzuführenden Umkonstruktionen – bzw. maschinenbaulich

ohne weiteren technischen Anreiz nicht auf der Hand liegenden baulichstrukturellen Maßnahmen – fachlich ungeeignet, um zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 zu gelangen.

7.2 Eine analoge Betrachtungsweise führt auch unter Beiziehung der Druckschriften

NK29 bzw. NK27 nicht zum klageseitig beantragten Ziel.

Wie bereits ausgeführt, ist die Druckschrift NK28 mit ihrer “Rangiereinheit” aus Sicht

des Senats für den Fachmann als solches ungeeignet, eine Schneidmaschine

weiterzuentwickeln.

Daher erübrigen sich bereits aus diesem Grund weitere Ausführungen hierzu.

Aber selbst wenn eine der beiden genannten Druckschriften NK29 oder NK27 zur

Lehre der Druckschrift NK28 beigezogen würde, ergäbe sich für den Fachmann

nicht der mit dem Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand:

Zur Begründung wird auf dieselben technisch-baulichen Sachverhalte verwiesen,

wie sie im Rahmen des unmittelbar vorangegangenen Abschnitts II.7.1 aber auch

zu den konstruktiven Unterschieden der Schneidmaschine der Druckschrift NK27

(vgl. Abschnitt II.5) und der Druckschrift NK29 (vgl. Abschnitt II.4) zum geschützten

Gegenstand bereits im Detail dargelegt wurde. Allein die Fülle und Grundsätzlichkeit

der selbst in Kenntnis der Schneidmaschine der Druckschriften NK27 oder NK29

notwendigen Umbaumaßnahmen an einer Rangiereinheit gemäß Druckschrift

NK28, um zu einer vollwertigen Schneidmaschine i.S.d. Streitpatents zu gelangen,

erscheint aus Sicht des Fachmanns hierfür abwegig.

Selbst wenn nur die Übernahme einzelner ihrer Baugruppen für deren direkten

Einsatz in eine Schneidmaschine der NK27 oder NK29 zu Gebote stünde, erforderte

diese nicht nur für die aus der Druckschrift NK28 bekannte geometrische Anordnung

der Motoren und die Konstruktion der Antriebsstränge eine funktionale und

räumlich-baulich geeignete komplexe Einpassung in eine praxistaugliche Apparatur

mit einem von diesem nicht nur räumlich-geometrisch sondern auch baulich

abweichenden Antriebskonzept. Eine solche Umsetzung ist für den Fachmann nicht

ohne größeren technischen Aufwand und wesentliche strukturelle Eingriffe in die

durch diese beiden Druckschriften repräsentierten Schneidmaschinen realisierbar.

Denn weder ist die Veränderung der Anzahl nebeneinander anzuordnender,

Lebensmittel fördernder Einzelbänder in den dort vorhandenen begrenzten Raum

als

trivial anzusehen, noch die grundsätzliche Änderung der dortigen

Antriebsstränge von reinen Vollwellen auf Hohlwellen-Vollwellen-Hybride unter

Berücksichtigung der für letztere höheren Kosten bei gleichzeitig einzuhaltender

Nutzungs-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit. Die bloße Kenntnis von

Hohlwellen-Vollwellen-Hybriden befähigt den Fachmann nicht per se zu deren

trivialem Einsatz bzw. Einbau in eine komplexe Apparatur, wie sie eine industrielle

Lebensmittelschneidmaschine darstellt. Allein dadurch ist der Fachmann letztlich

mit einer Vielzahl von durchzuführenden Einzelschritten konfrontiert, die sein

fachmännisches Wissen und Können im gegebenen technischen Kontext aus Sicht

des Senats überschreiten. Dass dem nicht so ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht

überzeugend vorgetragen und ist für den Senat so auch nicht ersichtlich.

Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift NK28 unter Berücksichtigung des

fachmännischen Wissens oder der Lehre der Druckschrift NK29 bzw. NK27.

8. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eingereichten

Entscheidung des USPTO vom 28. Mai 2024 (NK120) über die Patentfähigkeit u.a.

des Patentanspruchs 5 eines Familienmitglieds US 8,408,109 B2 (NK119) des

Streitpatents, welcher dem Gegenstand des Streitpatents in einigen wesentlichen

Teilen entspricht.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des USPTO ist in entscheidenden

Abschnitten geschwärzt und ermöglicht damit schon kein vollständiges Verständnis

der Entscheidungsgründe. Soweit erkennbar, stützt das USPTO seine Beurteilung

der Patentfähigkeit des dortigen Patentanspruchs 5 entscheidend auf das Wissen

des Fachmanns zur Positionierung der Antriebsmotoren im Stand der Technik und

der fachmännischen Kenntnis über die Verwendung von Hohlwellen zum

maßgeblichen Zeitpunkt, wie es sich aus den Vernehmungen in seiner Anhörung

ergeben hat und

insbesondere auf den (wirtschaftlichen) Aufwand einer

Umkonstruktion. Dies führt allerdings nicht zu einer anderen Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes des Streitpatents durch den Senat. Wie

das USPTO geht auch der erkennende Senat – wie oben ausgeführt – davon aus,

dass Hohlwellen dem Fachmann bekannt sind. Es fehlt nach Auffassung des Senats

allerdings an einem Anlass, auch mit diesem Fachwissen vom bekannten Stand der

Technik zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Demgegenüber beruht die

Entscheidung des USPTO nicht nur auf einer anderen Rechtsordnung, sondern es

hat vorrangig geprüft, ob der aus seiner Sicht bereits naheliegenden („would have

been obvious“) Lösung – vornehmlich wirtschaftliche – Hinderungsgründe

entgegenstehen.

9. Damit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent

im Ergebnis als patentfähig.

Die Klage war als unbegründet abzuweisen und das Streitpatent ist in der geltenden

Fassung rechtsbeständig.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Dr. Wollny

Bieringer

Schödel Christoph

Bundespatentgericht

5 Ni 8/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2025