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BPatG Urteil vom 12.11.2025 – 6 Ni 8/24 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:121125U6Ni8.24EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:121125U6Ni8.24EP.0

betreffend das europäische Patent 3 515 354

(DE 50 2017 010 624)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterin Dorn sowie die

Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen

tragen die Kosten des Rechtstreits als

Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland am 12. September 2017 in deutscher Sprache

angemeldeten europäischen Patents 3 515 354 mit der Bezeichnung

„Zahnreinigungssystem und Pulverbehälter umfassend Einsatz für einen

Pulverbehälter“

(im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent, dessen

Erteilung am 9. Juni 2021 veröffentlicht wurde, nimmt die Priorität der

deutschen Anmeldung DE 10 2016 118 081 vom 26. September 2016

in

Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem

Aktenzeichen DE 50 2017 010 624.2 geführt.

Das Streitpatent umfasst

in seiner erteilten Fassung

insgesamt neun

Patentansprüche mit dem unabhängigen, auf ein Zahnreinigungssystem

gerichteten Patentanspruch 1, mit den auf diesen unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8 und mit dem nebengeordneten, auf

einen Pulverbehälter gerichteten Patentanspruch 9.

Die Klägerinnen greifen das Streitpatent in vollem Umfang an, wobei sie sich

auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit, der unzulässigen

Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit stützen (Artikel II § 6

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) i. V. m. Art. 54,

56 EPÜ). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie

mit sechs Hilfsanträgen.

Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:

Zahnreinigungssystem, insbesondere dentales Pulverstrahlreinigungs -

system,

umfassend

einen Pulverbehälter

(10), wobei

der

Pulverbehälter (10) einen Einlass (20), insbesondere für Druckluft,

aufweist, und wobei der Pulverbehälter (10) einen vom Einlass

beabstandeten Auslass (40), insbesondere für ein Pulver-/Luftgemisch,

aufweist und wobei der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in

Verbindung steht, worüber ein Fluid,

insbesondere ein

in dem

Pulverbehälter

(10) gebildetes Pulver-/Luftgemisch, aus dem

Pulverbehälter

(10) geleitet werden

kann, und wobei ein

Strömungswiderstand des Einlasses (20) derart relativ zu einem

Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder des Leitungssystems

ausgelegt ist, dass ein vorgegebener Druckverlust über den Einlass (20)

eingestellt ist, wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine

Blende

(24)

umfasst,

wobei

die

Blende

(24)

einen

Einlassdrosselquerschnitt

(26)

aufweist,

welcher

den

Strömungswiderstand des Einlasses

(20) bestimmt, wobei der

Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist,

den Druckverlust,

insbesondere

über

eine Verstellung

des

Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren und wobei die Blende (24)

austauschbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der

Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar

gestaltet ist.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents lautet:

Pulverbehälter (10) für ein Zahnreinigungssystem nach einem der

vorhergehenden Ansprüche, aufweisend einen Einlass (20) für ein Fluid,

insbesondere für (Druck-)Luft, wobei ein Einsatz (18) den Einlass (20)

umfasst, wobei ein Einlassdrosselquerschnitt (26) des Einlasses (20)

verstellbar ist, wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine

Blende

(24)

umfasst,

wobei

die

Blende

(24)

Einlassdrosselquerschnitt

(26)

aufweist,

welcher

den

den

Strömungswiderstand des Einlasses

(20) bestimmt, wobei der

Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist,

den Druckverlust,

insbesondere

über

eine Verstellung

des

Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren, wobei die Blende (24)

austauschbar ausgebildet ist dadurch gekennzeichnet, dass der

Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar

gestaltet ist.

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 3 515 354 B1

verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerinnen

fehlt es dem Streitpatent an der

erforderlichen Ausführbarkeit, da die Patentansprüche 1 und 9 offenließen, ob

und wenn ja, wo im Zahnbehandlungssystem ein „Auslass“ vorgesehen sei.

Auch sei der in den Ansprüchen verwendete Begriff der „Verstelleinrichtung“

unklar.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung erläutern die Klägerinnen

sinngemäß, die einzige Ausführungsform eines Pulverbehälters, die in Figur 1

des Streitpatents dargestellt

ist, besitze einen Auslass. Daher sei es

unzulässig, für einen Pulverbehälter ohne einen solchen Auslass nachträglich

einen unabhängigen Anspruch aufzustellen. Zumindest der Gegenstand des

Anspruchs 9 gehe über den Inhalt der als WO 2018/054716 A1 veröffentlichten

PCT-Anmeldung PCT/EP2017/072793 zum Streitpatent hinaus.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen zu einer fehlenden Patentfähigkeit auf

folgende Druckschriften:

D1

D2

D3

EP 0 643 947 A1

EP 0 119 735 A1

EP 1 972 295 A1

D3b

US 2008/0233540 A1

D4

D5

D6

D7

US 3 852 918 A

JP 2007190295 A

JP H11 104149 A

EP 3 162 404 A1

D7b

US 10 065 004 B2

D8

D9

DE 10 2012 109 797 A1

DE 20 2004 019 305 U1

D9b

EP 1 671 601 A1

D10

US 2006/0205330 A1.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Gegenstände der erteilten

Patentansprüche 1 und 9 seien nicht neu gegenüber dem Offenbarungsgehalt

der Druckschrift D7. Zudem sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9

gegenüber dem Offenbarungsgehalt jeder der Druckschriften D3 und D8 nicht

neu. Auch beruhten die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D3 in

Kombination mit einer der Druckschriften D4, D6 oder D10. Gleiches gelte

ausgehend von einer der Entgegenhaltungen D2 oder D9 in Kombination mit

der Lehre der Druckschrift D10. Auch die Unteransprüche enthielten nichts

Patentfähiges.

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent 3 515 354 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 22. August 2024

(Hilfsanträge 1 bis 4) sowie vom 23. September 2025 (Hilfsanträge 5

und 6) – in dieser Reihenfolge – richtet.

Wegen des Wortlautes der Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze der

Beklagten vom 22. August 2024 sowie vom 23. September 2025 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen

und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten

Fassungen für patentfähig.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch nicht

in den hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweise.

Der Senat hat den Parteien am 14. August 2025 einen qualifizierten Hinweis

und im Termin am 12. November 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis

erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien

gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 12. November 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die

zulässige Klage

ist

unbegründet. Die

geltend

gemachten

Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, vielmehr erweist sich das nicht unzulässig

erweiterte Streitpatent in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Seine

Lehre ist ausführbar, gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu und basiert auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1

S. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) i. V. m. Art. 54, 56

EPÜ). Auf die Hilfsanträge kommt es daher vorliegend nicht an.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Zahnreinigungssystem, insbesondere ein

dentales Pulverstrahlreinigungssystem, sowie einen Pulverbehälter (vgl.

Streitpatentschrift, Abs.

[0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird

ausgeführt, dass

die

aus dem Stand der Technik bekannten

Zahnreinigungssysteme einen Pulverbehälter zur Aufbewahrung eines

Dentalreinigungspulvers sowie zur Erzeugung eines Pulver-/Luftgemisches

umfassten. Es sei üblich, den Pulverbehälter auf einer Basisstation

aufzusetzen, über die Luft mit einem bestimmten Druck zugeführt werde. Je

nach Ausgestaltung der Station bzw. des Pulverbehälters erfolge auch die

Ableitung des Pulver-/Luftgemisches aus dem Pulverbehälter über die Station.

Je nach Art des verwendeten Zahnreinigungspulvers müsse der Druck im

Pulverbehälter entsprechend eingestellt bzw. gewählt werden, um eine

geeignete Verwirbelung zu ermöglichen. Insbesondere die Teilchen - bzw.

Partikelgröße des Pulvers stelle dabei eine maßgebliche Einflussgröße dar, da

feine Pulver einen geringeren Druck erforderten als grobkörnigere (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0001], [0002]).

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, Stationen mit einer Sensorik

auszustatten, sodass erkannt werden könne, welcher Typ „Pulver“ bzw. welcher

Typ „Pulverbehälter“ gerade verwendet werde. Ein Regler stelle daraufhin den

für das

jeweilige Pulver erforderlichen Luftdruck automatisch ein (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

Problematisch daran sei jedoch, dass solche Pulverstrahlreinigungssysteme

eine zuverlässige Sensorik erforderten, um die unterschiedlichen Typen von

Pulverbehältern identifizieren zu können. Zudem müsse eine ausreichende

Rechenleistung vorhanden sein, um die erfassten Informationen auszuwerten

und die Druckregler entsprechend anzusteuern (vgl. Streitpatentschrift,

Abs. [0004]).

2. Vor diesem technischen Hintergrund besteht die objektive Aufgabe darin,

ein

Zahnreinigungssystem

und

einen

Pulverbehälter

für

ein

Zahnreinigungssystem bereitzustellen, bei dem sich der für die Verwirbelung

des Reinigungspulvers erforderliche Druck im Pulverbehälter möglichst einfach,

ohne Messtechnik und ohne eine elektronische Regelung einstellen lässt (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0011] und [0017]).

3. Der zuständige Fachmann hat ein Hochschulstudium in Medizintechnik

oder Maschinenbau abgeschlossen und sich im Laufe seiner mehrjährigen

Berufstätigkeit fundierte Kenntnisse in der Entwicklung dentaler Pulverstrahl -

reinigungsgeräte angeeignet.

4. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt

gliedern:

1.1

Zahnreinigungssystem,

insbesondere dentales Pulverstrahlreinigungssystem, umfassend einen Pulverbehälter (10),

1.2

wobei der Pulverbehälter (10) einen Einlass (20), insbesondere für

Druckluft, aufweist, und

1.3

wobei der Pulverbehälter (10) einen vom Einlass beabstandeten

Auslass (40), insbesondere für ein Pulver-/Luftgemisch, aufweist

und

1.4

wobei der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in Verbindung

steht, worüber ein Fluid, insbesondere ein in dem Pulverbehälter

(10) gebildetes Pulver-/Luftgemisch, aus dem Pulverbehälter (10)

geleitet werden kann, und

1.5

wobei ein Strömungswiderstand des Einlasses (20) derart relativ

zu einem Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder des

Leitungssystems ausgelegt

ist, dass ein

vorgegebener

Druckverlust über den Einlass (20) eingestellt ist,

1.6

wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende

(24)

umfasst,

wobei

die

Blende

(24)

einen

Einlassdrosselquerschnitt

(26)

aufweist,

welcher

den

Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt,

1.7

wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst,

welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine

Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren und

1.8

wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.9

der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet

ist, welcher

austauschbar gestaltet ist.

Die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 9 lassen sich

wie folgt gliedern:

9.1

Pulverbehälter (10) für ein Zahnreinigungssystem nach einem der

vorhergehenden Ansprüche,

9.2

aufweisend einen Einlass (20) für ein Fluid, insbesondere für

(Druck-) Luft, wobei ein Einsatz (18) den Einlass (20) umfasst,

9.3

wobei ein Einlassdrosselquerschnitt (26) des Einlasses (20)

verstellbar ist,

9.4

wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende

(24) umfasst,

9.5

wobei die Blende (24) den Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist,

welcher den Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt,

9.6

wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst,

welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine

Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren,

9.7

wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist

dadurch gekennzeichnet, dass

9.8

der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet

ist, welcher

austauschbar gestaltet ist.

5.

Der Fachmann

legt

den Merkmalen

der

nebengeordneten

Patenansprüche 1 und 9 folgendes Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Zahnreinigungssystem, insbesondere ein

dentales Pulverstrahlreinigungssystem. Nach Merkmal 1.1 umfasst das

Zahnreinigungssystem

einen Pulverbehälter.

Figur

1

zeigt

eine

Ausführungsform des Pulverbehälters (10) in einer Schnittdarstellung.

Der Pulverbehälter (10) verfügt über einen Einlass (20) (Merkmal 1.2). Aus der

Beschreibung ergibt sich für den Fachmann, dass dieser Einlass der Zuführung

von Druckluft dient, um das im Pulverbehälter enthaltene Pulver zu verwirbeln

(vgl. Streitpatentschrift, Patentanspruch 9, Abs. [0013], [0020], [0033], [0038]).

Eine mögliche konstruktive Ausgestaltung des Einlasses (20) ist in Figur 2

dargestellt.

Merkmal 1.3 bestimmt, dass der Pulverbehälter einen vom Einlass (20)

beabstandeten Auslass (40) aufweist,

insbesondere

für ein Pulver-

/Luftgemisch. Der Begriff „beabstandet“ ist dabei so zu verstehen, dass

zwischen dem Einlass für die Zufuhr der Druckluft und dem Auslass für das

Pulver-/Luftgemisch sowohl funktional als auch räumlich eine Trennung

bestehen muss. Einlass und Auslass dürfen folglich nicht über dieselbe Leitung

oder Öffnung realisiert sein. Wie groß der Abstand zum Einlass sein soll, legt

der Anspruch nicht fest. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 wird die

Beabstandung dadurch umgesetzt, dass Einlass und Auslass an

unterschiedlichen Positionen am Behälterboden angeordnet sind. Die Druckluft

wird dabei über einen im Bodenelement (12) angeordneten Einsatz (18) mit

integrierter Einlassdüse (22) in den Behälter eingeleitet, während das erzeugte

Pulver-/Luftgemisch über ein seitlich versetztes Auslassrohr (44) zu einem dazu

räumlich beabstandeten Auslass (40) abgeführt wird (vgl. Pfeil (S) für

Ausgangsströmungsrichtung in Fig. 1).

Gemäß Merkmal 1.4 steht der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in

Verbindung, über welches das Pulver-/Luftgemisch (hier als „Fluid“ bezeichnet)

aus dem Behälter abgeleitet werden kann. Wie im Absatz [0016] der

Streitpatentschrift ausgeführt, endet dieses Leitungssystem vorzugsweise in

einem Handstück.

Der mit Merkmal 1.5 beanspruchte vorgegebene Druckverlust über den

Einlass (20) wird dadurch eingestellt, dass der Strömungswiderstand des

Einlasses (20) relativ zum Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder

des nachgeschalteten Leitungssystems abgestimmt wird, sodass sich ein

solcher Druckverlust ergibt. Dabei wird der auf der Auslassseite vorgegebene

Strömungswiderstand, der durch einen Referenzdrosselquerschnitt

im

Auslassbereich und/oder im Leitungssystem und/oder im Handstück bestimmt

ist, bei der Dimensionierung des Einlassdrosselquerschnitts berücksichtigt (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0017], [0019] und [0022]). Wie aus den Absätzen

[0024] bis [0028] hervorgeht, kann sich bei einem an der Station anliegenden

Luftdruck von ca. 4,5 bar und einem Einlassdrosselquerschnitt von 0,6 mm in

Abhängigkeit vom Verhältnis zum Referenzquerschnitt ein Druck

im

Pulverbehälter

von

etwa

2,8

bis

3,5 bar

einstellen. Wird

der

Einlassdrosselquerschnitt

vergrößert

(z.  B. auf 0,8 mm),

kann der

Behälterdruck auf bis zu 4 bar ansteigen, was insbesondere für sehr feine

Pulver mit einer Partikelgröße < 25 µm bereits zu hoch sein kann. Entscheidend

ist daher das Verhältnis des Einlassdrosselquerschnitts zum Drosselquerschnitt

am Auslass und/oder

im angeschlossenem Leitungssystem. Wie

im

Absatz [0030] ausgeführt, lässt sich auf diese Weise ein Druckverlust über den

Einlass von typischerweise 20–50 % erreichen, ohne dass eine elektronische

Druckregelung erforderlich ist.

Merkmal 1.6 legt fest, dass der Einlass (20) des Pulverbehälters eine

Einlassdüse (22) und eine Blende (24) umfasst. Die Blende ist austauschbar

(Merkmal 1.8).

Die Blende ist als Engstelle im Einlassbereich der Druckluft auszulegen,

vorzugsweise als kreisrunde Öffnung mit einem Durchmesser von 0,6 bis

1,2 mm (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0020] i. V. m. [0023] und [0027]). Sie

definiert

den

Einlassdrosselquerschnitt

(26)

und

damit

den

Strömungswiderstand des Einlasses

(20).

In Abstimmung mit dem

nachfolgenden Referenzdrosselquerschnitt wird dadurch ein vorgegebener

Druckverlust über den Einlass eingestellt, sodass sich im Pulverbehälter der

gewünschte Druck sowie

für die Verwirbelung des Pulvers geeignete

Betriebsbedingungen einstellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0018]).

Wie in Figur 2 gezeigt, kann die Blende (24) als Teil eines Rohreinsatzes (28)

ausgebildet sein, der an seinem Ende eine Öffnung mit einem definierten

Einlassdrosselquerschnitt

(26) aufweist. Der Rohreinsatz

(28)

ist

in

Strömungsrichtung (S) vor der Einlassdüse angeordnet. Er kann austauschbar

ausgebildet sein, sodass unterschiedliche Rohreinsätze mit

jeweils

unterschiedlicher Blende eingesetzt werden können (vgl. Streitpatentschrift,

Abs. [0033] und [0044]).

Ausschnitt aus Figur 2.

Alternativ kann die Blende auch als plattenförmiges Bauteil in Form einer Dreh-

oder Mehrlochplatte ausgeführt sein, wobei durch ein Verdrehen oder

Verschieben der Platte der Einlassdrosselquerschnitt variiert werden kann.

Auch in dieser Variante ist die Blende austauschbar (vgl. Streitpatentschrift,

Abs. [0033], insbesondere letzter Satz).

Zur Überzeugung des Senats kann eine Blende nicht mit einer Düse

gleichgesetzt werden. Zwar trifft es zu, dass auch eine Einlassdüse einen

Drosseleffekt

haben

kann, weil

eine Querschnittsverengung

den

Strömungswiderstand erhöht. Der Patentanspruch 1 verlangt

jedoch

ausdrücklich, dass der Einlass eine Einlassdüse (22) und eine Blende (24)

umfasst. Damit werden zwei voneinander unterschiedliche Bauteile

beansprucht. Dies wird durch die in den Figuren 1 bis 3 dargestellte

Ausführungsform gestützt, bei der zwischen Blende und Einlassdüse zusätzlich

ein Lippenrückschlagventil (60) angeordnet ist. Dies setzt konstruktiv eine

Trennung von Blende und Düse voraus.

Folglich wird der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht erfüllt, wenn allein die

Einlassdüse die Drosselfunktion übernimmt und eine separate Blende nicht

vorgesehen ist. Ein solcher Aufbau entspricht vielmehr der in der Beschreibung

ausdrücklich als Alternative genannten Ausführungsform, bei der auf eine

Blende verzichtet wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0021]). Eine solche

Ausführungsvariante ist jedoch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Merkmal 1.7 verlangt am Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung, mit der

sich der Druckverlust einstellen lässt. Aus Absatz [0033] der Streitpatentschrift

ergibt sich, dass diese Verstellung entweder über eine austauschbare Blende

realisiert werden kann (zum Beispiel durch den Wechsel eines Rohreinsatzes)

oder über eine mechanisch verstellbare Blende (zum Beispiel als Dreh- oder

Mehrlochplatte).

Der Anspruch 1 setzt damit voraus, dass eine Blende austauschbar ist und dass

eine Einrichtung vorhanden ist, mittels der sich der Einlassdrosselquerschnitt

(26) durch Austausch und/oder Verstellung verändern lässt (vgl. Abs. [0033]).

Die „erste Verstelleinrichtung“ im Anspruch 1 ist funktional zu verstehen. Sie

dient dazu, die Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26) zu ermöglichen,

und muss daher nicht als eigenständiges drittes Bauteil neben Einlassdüse (22)

und Blende

(24)

ausgebildet

sein. Maßgeblich

ist,

dass

der

Einlassdrosselquerschnitt

(26) verstellbar

ist

(vgl. BGH, Urteil vom

23. Juli 2024 – X ZR 88/22, GRUR 2024, 1515 – Stereofotogrammetrie und

BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 – X ZR 72/22, GRUR 2024, 1523 – Waage:

Merkmale eines Patentanspruchs sind in Einklang mit der Funktion auszulegen, die

ihnen nach der Erfindung zukommt).

Nicht zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehört, dass das

Zahnreinigungssystem zusätzlich eine zweite Verstelleinrichtung aufweisen

kann. Die zweite Verstelleinrichtung, zum Beispiel am Handstück, dient dazu,

auch den Referenzdrosselquerschnitt verstellen zu können (vgl. Anspruch 7

und Abs. [0036], [0037]).

Merkmal 1.9 schließlich fordert, dass der Einlass (20) des Pulverbehälters als

Einsatz (18) ausgebildet ist, der austauschbar gestaltet ist. Dies bedeutet, dass

der Einlass einschließlich der Blende und Einlassdüse eine funktionale

Baugruppe bildet, die als Einheit entnommen und ausgetauscht werden kann.

Auf diese Weise lässt sich der Einlass an unterschiedliche Pulversorten oder

Pulverbehälter anpassen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 in der erteilten Fassung betrifft

ausschließlich den Pulverbehälter. Er enthält dabei nur solche Merkmale, die

den Einlass des Pulverbehälters näher beschreiben. Durch den Rückbezug

(„für ein Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche“)

verweist der Anspruch 9 funktional auf das Zahnreinigungssystem nach

Anspruch 1. Die

vorstehenden Ausführungen

zur Auslegung

des

Zahnreinigungssystems gelten insoweit entsprechend.

II.

Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so

dass die Klage abzuweisen ist.

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9 enthält keine

unzulässige Erweiterung.

Der ursprüngliche nebengeordnete Anspruch 12, auf dem der erteilte Anspruch

9 basiert, hatte folgenden Wortlaut (vgl. WO 2018/054716 A1):

Im Prüfungsverfahren wurde dieser auf einen Pulverbehälter gerichtete,

nebengeordnete Anspruch um die Merkmale 9.4 bis 9.8 ergänzt. Diese

zusätzlichen Merkmale sind in der WO-Schrift durch die ursprünglichen

Patentansprüche 2, 3, 6, 7 und 8 in Verbindung mit der Beschreibung, Seite 8,

Zeilen 13 bis 32 und Figur 2 als zur Erfindung zugehörend offenbart.

Der Umstand, dass die im Anspruch 1 bezeichnete Beabstandung von Ein- und

Auslass im Wortlaut des Patentanspruchs 9 nicht wiederholt wird, führt zu

keiner unzulässigen Erweiterung. Aus der Notwendigkeit, dass der

Pulverbehälter für seinen Betrieb einen Auslass aufweisen muss (vgl.

beispielsweise Fig. 1), folgt nicht, dass der Auslass und dessen räumliche

Anordnung zu den in Anspruch 9 beanspruchten Merkmalen zählen müssten.

Anspruch 9 konkretisiert den Pulverbehälter vielmehr nur hinsichtlich seines

Einlasses und der Verstellbarkeit des Einlassdrosselquerschnitts. Eine

ausdrückliche Aufnahme auch des Auslasses und seiner

räumlichen

Anordnung war hierfür nicht erforderlich. Zudem stellt der Rückbezug („für ein

Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche“) den

funktionalen Zusammenhang zum gesamten Zahnreinigungssystem her, zu

dem auch der Auslass gehört.

Auch die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 1 bis 8 gehen nicht über

den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

2.

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 sind im

Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie

ausführen kann.

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung

enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer

Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und Fachkönnen in der

Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom

13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, BPatGE 51, 309-310 – Klammernahtgerät).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Patentansprüche müssen nicht sämtliche zur Ausführung der Erfindung

erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 – X ZR

1/09, GRUR 2011, 707 - 711, Rn. 20 – Dentalgerätesatz).

Der Einwand der Klägerinnen, der Pulverbehälter könne ohne Auslass nicht

funktionieren, steht der Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre hier nicht

entgegen. Die Streitpatentschrift enthält hinreichende technische Angaben, die

es dem Fachmann ermöglichen, das im Pulverbehälter gebildete Pulver-

/Luftgemisch zur Zahnreinigung aus dem Pulverbehälter abzuleiten. Dass ein

Auslass vorhanden sein muss, ergibt sich bereits funktional daraus, dass der

Pulverbehälter

für ein Zahnreinigungssystem geeignet sein muss (vgl.

Merkmal 9.1). Angaben zum Auslass und seiner räumlichen Anordnung

ergeben sich überdies aus Figur 1

(Auslassrohr 44, Auslass 40,

Auslassdrosselquerschnitt 42‘) sowie der zugehörigen Beschreibung, die bei

der Anspruchsauslegung mit heranzuziehen sind. Diese Offenbarung versetzt

den Fachmann in die Lage, einen Auslass für das Pulver-/Luftgemisch

konstruktiv umzusetzen. Im Übrigen ist ihm aus seinem Fachwissen geläufig,

wie ein Pulver-/Luftgemisch aus einem Pulverbehälter abgeführt wird. Es sind

daher keine unzumutbaren Versuche erforderlich, um die in den Ansprüchen 1

und 9 beanspruchte technische Lehre umzusetzen.

Der in den Merkmalen 1.7 und 9.6 verwendete Begriff der „Verstelleinrichtung“

steht der Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Lehre ebenfalls nicht

entgegen. Das Streitpatent definiert ihn als Einrichtung, die dazu bestimmt ist,

den Druckverlust durch eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26) zu

regulieren (vgl. Abs. [0033]). Während das Merkmal 1.6 zunächst nur festlegt,

dass die Blende (24) einen bestimmten Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist,

verlangt das Merkmal 1.7 darüber hinaus, dass dieser Drosselquerschnitt

verstellbar ist. Dies kann durch Austausch der Blende oder durch deren

mechanische Verstellung erfolgen (vgl. Abs. [0033]). Der Anspruch 1 setzt

damit eine austauschbare Blende und eine Möglichkeit voraus, den

Einlassdrosselquerschnitt (26) durch Austausch und/oder Verstellung zu

verändern. Wie oben

zur Auslegung ausgeführt,

ist die

„erste

Verstelleinrichtung“ daher als funktionales Merkmal zu verstehen.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner erteilten Fassung

auch patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich gegenüber dem

gesamten zur Akte gereichten Stand der Technik als neu:

a) Die Druckschrift D1 (EP 0 643 947 A1) betrifft ein dentaltechnisches

Sandstrahlgerät (vgl. Bezeichnung und Anspruch 1). Wie in der Figur 1

dargestellt, umfasst das System einen Strahlmittelbehälter (1), der als

Pulverbehälter zu verstehen ist. Als Strahlmittel können Korund oder Glaskugeln

zum Einsatz kommen

(vgl. Brückenabsatz Sp. 3/4).

Im Boden des

Pulverbehälters (1) mündet

eine Druckluftleitung

(6) mit

einem

Rückschlagventil (7) und einer Druckgasdüse (8) (vgl. Sp. 4 Z. 27 – 41). Dieser

Bereich ist als Einlass für die Druckluft zu verstehen (vgl. Pfeil in Fig. 1 und

Anspruch 1; Merkmal 1.2). Entsprechend dem Merkmal 1.3 weist der

Pulverbehälter (1) einen vom Einlass beabstandeten Auslass auf, welcher in

der D1 als Armatur (18) bezeichnet wird (vgl. Fig. 1, Sp. 5 Z. 1 – 6). Zum

Ausleiten des Pulver-/Luftgemischs ist der Auslass an eine Förderleitung

anschließbar (Merkmal 1.4; Fig. 1, Sp. 5 Z. 1 – 6). Zur Dosierung des Pulvers

(„Strahlmittels“) verfügt der Pulverbehälter über eine ringschlitzförmige Pulver -

Einlassöffnung (11), die durch Heben und Senken des Düsenkörpers (8)

verändert werden kann (vgl. Sp. 4 Z. 36 – 44). Diese Einlassöffnung dient nicht

zur Regulierung des Luftstroms.

Ausschnitt aus Figur 1.

Die D1 offenbart kein Zahnreinigungssystem im Sinne des Streitpatents. Das

beschriebene System bezieht sich vielmehr auf Anwendungen

in der

Zahntechnik, also beispielsweise zum Bearbeiten und Reinigen von

Zahnersatz. Eine Blende im Einlass ist nicht offenbart. Beschrieben wird

hingegen ein Druckreduzierventil, welches vor dem Einlass des Behälters

angeordnet

ist, um

„den Luftdruck auf einen

für die

jeweiligen

Strahleigenschaften geeigneten Wert einzustellen“. Die Druckanpassung

erfolgt damit außerhalb des Gerätes. Eine aufeinander abgestimmte Auslegung

von Einlass- und Auslasswiderstand zur Erzeugung eines definierten

Druckverlusts

ist nicht offenbart. Eine austauschbare Blende oder ein

austauschbarer Einsatz sind nicht vorgesehen. Damit fehlen bei dem in der

Druckschrift D1

beschriebenen dentaltechnischen Sandstrahlgerät

die

Merkmale 1.1 und 1.5 bis 1.9.

b)

Die Druckschrift D2 (EP 0 119 735 A1) beschreibt ein Gerät zum Reinigen

von Zähnen, insbesondere zum Entfernen von Verfärbungen und Plaque auf

freiliegenden Zahnoberflächen (vgl. S. 1 Z. 2 – 7). Die Figur 1 der D2 zeigt eine

schematische Darstellung

des

Zahnreinigungssystems mit

einem

Pulverbehälter (64), in dem sich ein Zahnreinigungsmittel in Pulverform befindet

(Merkmal 1.1). Der Einlass für Druckluft befindet sich an der Unterseite des

Pulverbehälters (64) und umfasst eine Luftdüse (102), die mittels einer

Gewindemutter (104) am Boden des Behälters befestigt ist (vgl. Fig. 2;

Merkmal 1.2). Die Luftdüse (102) ist fest mit einem starren Rohranschluss (62)

verbunden, an den ein Druckluftschlauch (56) angeschlossen ist (vgl. S. 14

Z. 18 – 23; Fig. 2).

Der Auslass für ein Pulver-/Luftgemisch befindet sich am Pulverbehälter (64)

oberhalb des Pulvervorrats und

ist damit vom Einlass beabstandet

(Merkmal 1.3). Der Auslass steht mit dem Leitungssystem (66) in Verbindung,

über das das Luft-/Pulvergemisch aus dem Pulverbehälter zum Handstück (10)

geführt wird (vgl. S. 15 Z. 11 – 17 und Fig.1 und 2; Merkmal 1.4). Der Einlass

weist

eine

Einlassdüse

(102)

mit

einem

vorgegebenen

Einlassdrosselquerschnitt auf, der durch einen Abstrahlwinkel (wide cone angle

114) definiert ist (vgl. S. 14 Z. 23 – 27; teilweise Merkmal 1.6, ohne Blende).

Die D2 offenbart keinen Einlass, der als Einsatz ausgebildet und austauschbar

ist. Zwar wird beschrieben, dass die Einlassdüse (102) für die Druckluft

zusammen mit dem Rohranschluss (62) für die Druckluftleitung an der

Unterseite des Pulverbehälters mit einer Gewindeschraube (104) montiert ist

(vgl. Fig. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Luftdüse im Sinne eines

modularen Bauteils bzw. austauschbaren Einsatzes

fungiert. Eine

Druckregelung oder Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts findet im

Pulverbehälter oder im Einlass nicht statt. Sie befindet sich im vorgelagerten

Leitungssystem (vgl. Fig. 1). Eine Blende zur Strömungsbeeinflussung im

Einlass ist nicht vorgesehen. Damit fehlen bei dem aus D2 bekannten

Zahnreinigungsgerät die Merkmale 1.5 und 1.7 bis 1.9. Das Merkmal 1.6 fehlt

teilweise.

c) Die bereits in der PCT-Anmeldung als Stand der Technik genannte

Druckschrift D3 (EP 1 972 295 A1) betrifft ein Zahnreinigungssystem mit einem

Pulverbehälter (vgl. Anspruch 1 und Fig. 1; Merkmal 1.1).

Im Absatz [0029] der D3 wird ausgeführt, dass zur Zahnbehandlung ein

Pulverstrahlgerät genutzt wird, in dem ein unter Druck stehendes Gas mit einem

Pulver vermischt wird, in dem das Gas über Zuführungen einem Pulverbehälter

zugeführt und dort mit dem Pulver vermischt wird, wobei das Gas-Pulver-

Gemisch über einen Auslass einer Austrittsdüse zugeführt wird, die sich

bevorzugt an einem Handgerät befindet. Die verwendeten Pulverbehälter

weisen einen Kupplungsbereich auf, um den darin angeordneten Gaseintritt

und den Gemischaustritt mit entsprechenden Anschlüssen abzudichten. Dieser

Kupplungsbereich enthält Kodiermittel, welche mit elektrischen Kontakten der

Station derart zusammenwirken können, dass das Pulverstrahlgerät

Informationen über die Art des verwendeten Pulverbehälters und insbesondere

über die Art des verwendeten Pulvers erhält (vgl. Abs. [0015], [0037], [0053]).

Auf diese Weise ist es möglich, verschiedene Pulversorten anwenden zu

können, ohne dass der behandelnde Arzt am Bedienfeld des

Zahnreinigungssystems Einstellungen vornehmen muss (vgl. Abs. [0010]). Ein

Ausführungsbeispiel eines Pulverbehälters ist in Figur 2 dargestellt:

Der Pulverbehälter (2) weist im Kupplungsbereich (48) auf seiner Unterseite

einen Einlass für Druckluft auf (vgl. Fig. 2 und 5; Abs. [0036]). Zum Einlass des

Pulverbehälters gehören der Gaseintritt 17, die Düse 18, der Gasstutzen 39,

die Düsenhalterung 23 und die Verschlusskappe 31 (Merkmal 1.2).

Entsprechend dem Merkmal 1.3 weist der Pulverbehälter einen vom Einlass

beabstandeten Auslass (40) für ein Pulver-/Luftgemisch auf.

Wie beim Pulverbehälter des Streitpatents wird auch bei dem aus der Schrift D3

bekannten Gerät das in einer Wirbelkammer gebildete Pulver-/Luftgemisch über

das seitlich versetzte Auslassrohr (12) zu einem vom Einlass räumlich

beabstandeten Auslass (Gemischaustritt 15, Gemischstutzen 40) geführt (vgl.

Abs. [0037] und Fig. 5; Merkmal 1.3). Der Auslass (15, 40) steht mit einem

Leitungssystem in Verbindung, worüber das Pulver-/Luftgemisch aus dem

Pulverbehälter (2) geleitet werden kann (vgl. Abs. [0037], Fig 1 und 6; Merkmal

1.4).

Der Einlass weist eine Einlassdüse (18) auf. Eine Blende ist weder in den

Ansprüchen noch in der Beschreibung der Druckschrift D3 offenbart.

Der in der Figur 2 erkennbare waagerechte Strich am Gasstutzen (39) offenbart

für sich allein genommen - ohne eine entsprechende Stütze

in der

Beschreibung - unmittelbar und eindeutig keine Drossel oder Blende. Auch der

in Strömungsrichtung vor der Einlassdüse (18) angeordnete Gasstutzen (39)

drosselt nicht den Luftstrom

im Einlass, sondern dient

lediglich als

Kupplungselement

für den Anschluss der Druckluftversorgung

(vgl.

Abs. [0036]).

Bei dem aus der Schrift D3 bekannten Gerät dient die Verstellung des

Einsatzes (20) ausschließlich der Feinabstimmung der Fördermenge und der

Zusammensetzung des Pulver-/Luft-Gemischs

im Auslassbereich über

unterschiedlich große Regulieröffnungen (43) (vgl. Fig. 8 und Abs. [0055]).

Zwar

beeinflusst

diese

Verstellung

zwangsläufig

auch

den

Strömungswiderstand. Der Einsatz (20) dient jedoch nicht als Mittel zur

Einstellung eines vorgegebenen Druckverlusts am Einlass des Pulverbehälters

und entspricht gerade nicht der im Streitpatent geforderten Blende zur

Einstellung eines bestimmten Druckverlusts am Einlass

(teilweise

Merkmal 1.6).

Des Weiteren wird im Absatz [0036] beschrieben, dass die Düse (18)

auswechselbar ist. Sie ist in einer Düsenhalterung (23) angeordnet, die nicht

fest mit dem Pulverbehälter

verbunden

ist,

sondern über eine

Verschlusskappe (31) am Bodenteil des Behälters befestigt ist. Zum Austausch

der Düse (18) kann die Verschlusskappe gelöst und so die Düsenhalterung (23)

mitsamt der Düse (18) entnommen und gegen eine andere Halterung mit einer

anderen Düse ersetzt werden. Die Austauschbarkeit unterschiedlicher Düsen

und Halterungen sieht auch der Anspruch 14 vor. Damit ist der Einlass

entsprechend Merkmal 1.9 als Einsatz ausgebildet, der austauschbar gestaltet

ist. Auf diese Weise kann der Einlass an unterschiedliche Pulverarten

angepasst werden, ohne dass hierfür der gesamte Pulverbehälter ausgetauscht

werden muss (vgl. Anspruch 9 und Abs. [0010]).

Dies bedeutet, dass der Einlass eine Verstelleinrichtung umfasst, welche

ausgelegt ist, die Düse (18) samt Halterung auszutauschen. Eine Einrichtung

zur Regulierung

des Druckverlusts

oder

zur Verstellung

des

Einlassdrosselquerschnitts

ist hingegen nicht unmittelbar und eindeutig

offenbart (teilweise Merkmal 1.7).

Die Druckschrift D3 offenbart keine Blende. Sie befasst sich auch nicht mit der

Einstellung oder Verstellung des Druckverlustes über den Einlass

in

Abhängigkeit

vom Einlassdrosselquerschnitt. Demnach

fehlen

die

Merkmale 1.5 und 1.8. Die Merkmale 1.6 und 1.7 fehlen teilweise.

d) Die Ausführungen zur Druckschrift D3 gelten entsprechend für die

Druckschrift D3b (US 2008/0233540 A1). Beide Druckschriften gehören zur

gleichen Patentfamilie. Die in der US-Schrift überarbeiteten Zeichnungen

offenbaren keine weiteren Merkmale.

e) Die Druckschrift D4 (US 3 852 918 A) beschreibt eine universell

einsetzbare Vorrichtung zur Erzeugung und Abgabe eines mit Pulver beladenen

Druckgasstrahls (gas-abrasive mixing and feeding device), welche unter

anderem auch für die Zahnreinigung eingesetzt werden kann (vgl. Sp. 4 Z. 57

– 59).

Die Vorrichtung besteht aus einem als Pulverbehälter erkennbaren

Behältnis (receptable 1), in dem ein sogenanntes Venturirohr (12) angeordnet ist

(vgl. einzige Figur). Über die Leitung (7) strömt Druckluft durch eine

Einlassdüse (13) in das untere Ende des Venturirohrs, sodass am Port (15)

Pulverpartikel angesaugt und

im Luftstrom mitgerissen werden. Der

Pulverbehälter weist einen Auslass (16) auf, über den das Pulver-/Luftgemisch

nach außen über ein Leitungssystem (17) zu einer Strahldüse (20) geführt wird

(vgl. Anspruch 1). Die Einlassdüse besteht vorzugsweise aus Gummi. Bei

einem Stopp des Geräts kollabiert sie automatisch und verhindert so ein

unerwünschtes Herabfallen von Pulverpartikeln in die Druckkammer (11) (vgl.

Sp. 2 Z. 17 – 29 und Sp. 3 Z. 40 - 44).

Eine austauschbare oder verstellbare Blende, mit der der Einlassquerschnitt

gezielt gedrosselt werden könnte, ist in der D4 nicht offenbart. Einzig verstellbar

ist ein Drosselventil (21) in einer Bypass‑Leitung (10). Dieses Ventil beeinflusst

lediglich

das Pulver-/Luftgemisch

im Auslass,

nicht

aber

den

Strömungswiderstand oder den Druckverlust am Einlass. Auch das Ventil (22)

ist nicht als Verstelleinrichtung zur Regulierung des Druckverlusts zu

verstehen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Rückschlagventil (check

valve 22). Eine austauschbare Einlassdüse ist ebenfalls nicht beschrieben.

f) Der Offenbarungsgehalt der Druckschrift D5 (JP 2007190295 A) erweist

sich als nicht entscheidungserheblich. Beschrieben wird ein spezielles dentales

Pulverstrahlreinigungssystem, welches Partikel aus Trockeneis verwendet, um

Zahnbelag von der Zahnoberfläche zu entfernen

(vgl. hierzu den

englischsprachigen Abstract). Eine Druckluftzufuhr in den Pulverbehälter (3) ist

dabei nicht vorgesehen. Stattdessen erfolgt die Verwirbelung eines

Eisgranulats erst nach dem Pulverbehälter (vgl. Bezugszeichen 14), von wo

aus das Granulat-/Luftgemisch weiter zur Düse (4) geleitet wird. Dort wird

zusätzlich eine Flüssigkeit beigemischt, die in einem zweiten Behälter (1)

bereitgestellt wird (vgl. Fig. 1, 2 und 4).

g) Druckschrift D6 (JP H11 104149 A) beschreibt ein Zahnreinigungssystem

mit einem Pulverbehälter (30), welcher direkt am Handgerät angeordnet ist.

Dieser Behälter wird über eine Druckluftleitung (38) mit Druckluft versorgt. Der

Luftdruck lässt sich mittels eines Ventils (44) regulieren, das am Handgriff vor

dem Pulverbehälter in der Druckluftzuleitung angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 3 – 5).

Über einen vom Einlass beabstandeten Auslass (70) wird das gebildete Pulver-

/Luftgemisch zu einer Düse (76) geleitet. Die D6 offenbart keine Blende am

Einlass, mit der sich der Einlassdrosselquerschnitt oder der Druckverlust

einstellen ließe. Ebenso fehlt eine Einrichtung zur gezielten Einstellung oder

Verstellung des Druckverlustes im Einlassbereich. Der Einlass ist zudem nicht

als austauschbarer Einsatz ausgebildet. Die Merkmale 1.5 bis 1.9 sind daher

nicht in der D6 offenbart.

h)

Die nachveröffentlichte Druckschrift mit älterem Zeitrang D7

(EP 3 162 404 A1) kann ausschließlich zur Beurteilung der Neuheit

herangezogen werden.

Ihre Berücksichtigung

führt zu keinem anderen

Ergebnis. Die D7 betrifft eine als Zahnreinigungssystem ausgebildete

dentalmedizinische Vorrichtung zur Abgabe eines pulverförmigen Mediums

(vgl. Bezeichnung). Entsprechend Merkmal 1.1 umfasst es einen

Pulverbehälter (vgl. Fig. 1).

Figur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Pulverbehälter (2) axial mit

einem als Versorgungsblock (14) bezeichneten Anschlusselement verspannt

ist:

Der Pulverbehälter (2) weist am Behälterboden (7) eine Ansaugöffnung (16)

eines Steigrohrs (15) sowie eine druckgasdurchlässige Wirbelplatte (9) auf (vgl.

Ansprüche 4 und 10, Abs. [0053] und Fig. 3). Diese Bauteile sind als Einlass

des Pulverbehälters (2) zu verstehen (Merkmal 1.2).

Am Behälterboden (7) ist neben der Bohrung (8) eine weitere Bohrung (28)

vorgesehen, durch die das im Behälter (2) erzeugte Pulver-/Luftgemisch den

Pulverbehälter verlassen kann (vgl. Abs. [0053]). Die Bohrung (28) ist daher als

Auslass anzusehen. Entsprechend Merkmal 1.3 ist der Auslass vom Einlass

beabstandet.

Der Auslass steht mit einem Leitungssystem – zum Beispiel über den in Figur 1

gezeigten Versorgungsschlauch (21) – in Verbindung, worüber das in dem

Pulverbehälter gebildete Pulver-/Luftgemisch aus dem Pulverbehälter geleitet

werden kann (Merkmal 1.4).

Zur mechanischen Kopplung des Pulverbehälters (2) mit der Basisstation (20)

dient der in Figur 3 näher gezeigte Versorgungsblock (14).

Im Versorgungsblock (14), der auf der Oberseite der Basisstation (20)

angeordnet ist (vgl. Fig. 1), enden zwei Druckluftleitungen (12 und 13). Die erste

Druckluftleitung (12) endet in einer kreisförmigen Druckgaskammer (19), an die

sich eine in den Behälterboden eingespritzte poröse Wirbelplatte (9) anschließt

(vgl. Abs. [0057]). Durch diese strömt die Druckluft in den Behälterinnenraum.

In der zweiten Druckluftleitung (13) ist ein als Schnabelventil ausgebildetes

Rückschlagventil (17) angeordnet. Über eine Hohlschraube (32) wird der

Pulverbehälter (2) mit dem Versorgungsblock (14) verspannt.

Beide Druckluftleitungen (12 und 13) verfügen über Drosselelemente (18 und

19), über die die Volumenströme einstellbar sind (vgl. Abs. [0070]). Die

Drosselelemente sind jedoch nicht Teil des Pulverbehälter-Einlasses (teilweise

Merkmal 1.7).

Die D7 offenbart keinen Pulverbehälter, dessen Luftdruckeinlass über eine

Einlassdüse sowie über eine Blende verfügt. Der Verbindungsblock (14) wird

als separates Anschlusselement beschrieben und

ist nicht Teil des

Pulverbehälters. Abgesehen davon ist nicht vorgesehen, den Verbindungsblock

mit einer austauschbaren oder verstellbaren Blende oder als austauschbaren

Einsatz auszubilden. Demnach fehlen die Merkmale 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9. Das

Merkmal 1.7 fehlt teilweise.

i)

Auch die Druckschrift D7b (US 10 065 004 B2), welche die Priorität der

D7 in Anspruch nimmt, ist nachveröffentlicht. Ihre Berücksichtigung führt zu

keinem anderen Ergebnis, denn inhaltlich geht sie nicht über die Druckschrift

D7 hinaus.

j) Die Druckschrift D8 (DE 10 2012 109 797 A1) beschreibt verschiedene

Ausführungsformen für das im Pulverbehälter angeordnete Steigrohr (als

Mischkammer 20 bezeichnet). Diese Druckschrift geht ansonsten nicht über den

Offenbarungsgehalt der Druckschrift D3 hinaus.

k) Die Druckschrift D9 (DE 20 2004 019 305 U1) betrifft eine Vorrichtung zum

Bilden eines Luft-Strahlmittel-Gemischs zur Bearbeitung von Oberflächen,

insbesondere

in der Dentaltechnik

(vgl. Anspruch 1). Damit

ist ein

Zahnreinigungssystem gemäß Merkmal 1.1 offenbart. Ein Ausführungsbeispiel

des Pulverbehälters ist in Figur 2 dargestellt:

Der Pulverbehälter (1) umfasst einen als Düsenkörper (2) bezeichneten

Einsatz. Die Druckluft strömt über einen außen am Behälter angeordneten

Speisedruckanschluss (6) in eine den Düsenkörper (2) umlaufende Ringnut (7)

und tritt von dort in die längs verlaufende Wirbeldüse (8) ein. Dieser Bereich ist

als Einlass anzusehen (Merkmal 1.2). Im Inneren des Düsenkörpers (2) verläuft

auch der Auslasskanal (11), dessen Eingangsöffnung (12) einen geringeren

Querschnitt aufweist als seine Ausgangsöffnung (14). Der Pulverbehälter (2)

weist einen vom Einlass beabstandeten Auslass auf (Merkmal 1.3). Der

Auslass des Pulverbehälters steht mit einem Leitungssystem in Verbindung,

über welches das im Pulverbehälter erzeugte Pulver-/Luftgemisch (4) abgeführt

wird (vgl. Anspruch 18; Merkmal 1.4).

Der gesamte Düsenkörper (2) ist als austauschbarer Einsatz ausgebildet, der

bei Verschleiß ersetzt werden kann (vgl. Abs. [0032]; teilweise Merkmal 1.9,

ohne dass der Einlass austauschbar gestaltet ist).

Die Druckschrift D9 offenbart keinen Einlass, der als Einsatz ausgebildet und

austauschbar ist. Zudem befasst sich die D9 nicht mit dem Verhältnis der

Strömungswiderstände, um einen vorgegebenen Druckverlust über den Einlass

einstellen zu können. Die Druckschrift beschreibt vielmehr den Venturi-

Unterdruck am Auslass (vgl. Abs. [0009]). Eine Blende oder Verstelleinrichtung

zur Strömungsbeeinflussung im Einlass wird nicht offenbart. Damit fehlen die

Merkmale 1.5 bis 1.8. Das Merkmal 1.9 fehlt teilweise.

l) Die vorstehenden Ausführungen zur D9 gelten gleichermaßen in Bezug auf

die Nachanmeldung gemäß Druckschrift D9b (EP 1 671 601 A1).

m) Die Druckschrift D10 (US 2006/0205330 A1) betrifft ein dentales

Pulverstrahlreinigungssystem, welches

einen Pulverbehälter

umfasst

(Merkmal 1.1). Ein Ausführungsbeispiel ist in den Figuren 6A bis 6C dargestellt:

Dargestellt ist ein Pulverbehälter (23), welcher einen Einlass für Druckluft ( gas

receiving port 35) (Merkmal 1.2) und einen vom Einlass beabstandeten Auslass

für ein Pulver-/Luftgemisch (discharge port 45) (Merkmal 1.3) aufweist. Der

Auslass (45) steht dabei mit einem Leitungssystem (discharge conduit 10) in

Verbindung, worüber ein in dem Pulverbehälter (23) gebildetes Pulver-

/Luftgemisch aus dem Pulverbehälter (10) geleitet werden kann, um die

Oberfläche eines Gegenstands (target material 40) zu bearbeiten (Merkmal

1.4).

Die Lehre der D10 zielt darauf ab, die Pulverförderrate für verschiedenste

Strahlmittel und Bearbeitungsaufgaben druckunabhängig konstant und

homogen zu halten. Schwankungen, wie sie bei sinkendem Füllstand oder

Pulverwechsel auftreten (vgl. Fig 1A-C, 2A-C, 3A-C), sollen damit vermieden

werden (vgl. Abs. [0014] und [0017]). Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 6A - C

wird dies durch eine Verstellung des Drosselquerschnitts der Einlassleitung

(delivery conduit 25) realisiert (vgl. Abs. [0048], [0051] und [0053]). Der Einlass

enthält somit eine Verstelleinrichtung im Sinne des Merkmals 1.7. Als

Alternative sieht die D10 mehrere Einlassleitungen (delivery conduits 25) mit je

festem Einlassdrosselquerschnitt vor (vgl. Fig. 7A-C), welche wahlweise

geöffnet oder geschlossen werden (vgl. Abs. [0054]).

Die Druckschrift D10 offenbart zwar unterschiedliche Öffnungen mit jeweils

definiertem Querschnitt (vgl. Fig. 6A-C: delivery conduit outlet 27). Diese

Öffnungen sind jedoch nicht im Einlassbereich angeordnet, sondern am Austritt

der Gaszuführleitungen in der Mischkammer (23). Zwar wird damit ein

Strömungsquerschnitt begrenzt, räumlich-körperlich handelt es sich dabei aber

nicht um eine im Sinne des Merkmals 1.6 am Einlass angeordnete Blende. Eine

Regulierung des Druckverlusts am Einlass wird nicht beschrieben. Ebenso

wenig sind eine austauschbare Blende oder ein auswechselbarer Einsatz

offenbart. Die Merkmale 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9 sind daher in der Druckschrift

D10 nicht offenbart.

3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Keine der

im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen

Pulverbehälter, der einen austauschbaren Einsatz mit einer Einlassdüse sowie

einer Blende aufweist, über die der Strömungswiderstand des Einlasses so auf

denjenigen des Auslasses abgestimmt wird, dass sich ein vorgegebener

Druckverlust über den Einlass einstellt (Merkmale 1.5, 1.6 und 1.8 in

Verbindung mit Merkmal 1.9). Dies ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise

durch Anwendung von Fachwissen.

Von allen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weist allein die

Druckschrift D3 einen Einlass auf, welcher als austauschbarer Einsatz am

Pulverbehälter im Sinne des Merkmals 1.9 ausgebildet ist. Wie oben

ausgeführt, geht aus der D3 hervor, dass – wie auch beim Streitpatent – in

Abhängigkeit von der verwendeten Pulversorte unterschiedliche Einlass -

Bauteile zum Einsatz kommen können (vgl. Anspruch 9). Zu diesem Zweck

kann die Düsenhalterung (23) samt Düse (18) aus dem Kupplungsbereich (48)

des Pulverbehälters (2) ausgebaut und durch eine andere Halterung mit einer

anderen Düse ersetzt werden (vgl. Anspruch 14).

In Kenntnis der Druckschrift D3 hat der Fachmann jedoch keine Veranlassung,

am Einlass des Pulverbehälters eine Blende im Sinne des Streitpatents

vorzusehen. In der D3 wird der Gasdruck an der Basisstation über das

Bedienfeld (7) oder über den Fußschalter (50) eingestellt (vgl. Fig. 1, 10 und

Abs. [0059]). Das Pulverstrahlgerät erhält dabei über Kodiermittel (22, 35), die

auf der Unterseite des Pulverbehälters angebracht sind, Informationen zum

verwendeten Behälter- und Pulvertyp und passt hierauf basierend den

erforderlichen Gasdruck an. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des

Fachmanns kein Anlass, den Druckluftstrom zusätzlich noch vor der

Einlassdüse, beispielsweise im Bereich des Gasstutzens (39), zu drosseln.

Eine derartige Maßnahme wird in der D3 weder beschrieben noch in irgendeiner

Weise angeregt. Die Feinabstimmung der Fördermenge und der

Zusammensetzung des Pulver-Gas-Gemisches findet nach der Lehre der D3

vielmehr im Inneren des Pulverbehälters über die verstellbaren bzw. drehbaren

Regulieröffnungen (43) am Auslass statt (vgl. Fig. 8).

Die D3 lehrt damit ein Regelkonzept mit vorgelagerter Druckeinstellung an der

Basisstation und nachgelagerter Strömungsbeeinflussung im Auslassbereich.

Insbesondere kann der Fachmann dieser Druckschrift keine Anregung

entnehmen, im Einlass des Pulverbehälters zusätzlich eine Blende vorzusehen.

Auch eine Zusammenschau der übrigen

im Verfahren befindlichen

Druckschriften vermag den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit

sämtlichen Merkmalen nicht nahezulegen. Keine der Entgegenhaltungen

offenbart eine

im Einlassbereich eines Pulverbehälters angeordnete

austauschbare Blende, die einen definierten Einlassdrosselquerschnitt aufweist

und zugleich Bestandteil eines als Einsatz ausgebildeten, austauschbaren

Einlasselements ist.

Dies gilt insbesondere ausgehend von Druckschrift D3, selbst wenn der

Fachmann zusätzlich eine der Druckschriften D4, D6 oder D10 heranziehen

würde. Keine dieser von den Klägerinnen angeführten Kombinationen führt zu

der Lehre, einen vorgegebenen Druckverlust über eine im Einlass eines

Pulverbehälters angeordnete, austauschbare Blende einzustellen.

Gleiches gilt ausgehend von einer der Entgegenhaltungen D2 oder D9 in

Kombination mit der Lehre der D10. Auch hier findet sich weder ein Hinweis auf

eine im Einlassbereich angeordnete, austauschbare Blende, noch eine

Anregung, die Druckverhältnisse in einem Pulverbehälter über eine Verstellung

des Einlassdrosselquerschnitts zu regulieren.

4.

Für den nebengeordneten Patentanspruch 9 gelten die Ausführungen

zum Patentanspruch 1 in gleicher Weise. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8

haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ebenso Bestand.

Aus diesen Gründen erweist sich das Streitpatent in der erteilten Fassung als

rechtsbeständig, sodass die Klage abzuweisen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger

Form abgefassten Urteils durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133

Karlsruhe, einzulegen.

Schnurr

Veit

Dorn

Schwengelbeck

Flaschke

Bundespatentgericht

6 Ni 8/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2025