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BPatG Urteil vom 12.11.2025 – 6 Ni 8/24 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:121125U6Ni8.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
6 Ni 8/24 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:121125U6Ni8.24EP.0
betreffend das europäische Patent 3 515 354
(DE 50 2017 010 624)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterin Dorn sowie die
Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen
tragen die Kosten des Rechtstreits als
Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland am 12. September 2017 in deutscher Sprache
angemeldeten europäischen Patents 3 515 354 mit der Bezeichnung
„Zahnreinigungssystem und Pulverbehälter umfassend Einsatz für einen
Pulverbehälter“
(im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent, dessen
Erteilung am 9. Juni 2021 veröffentlicht wurde, nimmt die Priorität der
deutschen Anmeldung DE 10 2016 118 081 vom 26. September 2016
in
Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen DE 50 2017 010 624.2 geführt.
Das Streitpatent umfasst
in seiner erteilten Fassung
insgesamt neun
Patentansprüche mit dem unabhängigen, auf ein Zahnreinigungssystem
gerichteten Patentanspruch 1, mit den auf diesen unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8 und mit dem nebengeordneten, auf
einen Pulverbehälter gerichteten Patentanspruch 9.
Die Klägerinnen greifen das Streitpatent in vollem Umfang an, wobei sie sich
auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit, der unzulässigen
Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit stützen (Artikel II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) i. V. m. Art. 54,
56 EPÜ). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie
mit sechs Hilfsanträgen.
Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
Zahnreinigungssystem, insbesondere dentales Pulverstrahlreinigungs -
system,
umfassend
einen Pulverbehälter
(10), wobei
der
Pulverbehälter (10) einen Einlass (20), insbesondere für Druckluft,
aufweist, und wobei der Pulverbehälter (10) einen vom Einlass
beabstandeten Auslass (40), insbesondere für ein Pulver-/Luftgemisch,
aufweist und wobei der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in
Verbindung steht, worüber ein Fluid,
insbesondere ein
in dem
Pulverbehälter
(10) gebildetes Pulver-/Luftgemisch, aus dem
Pulverbehälter
(10) geleitet werden
kann, und wobei ein
Strömungswiderstand des Einlasses (20) derart relativ zu einem
Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder des Leitungssystems
ausgelegt ist, dass ein vorgegebener Druckverlust über den Einlass (20)
eingestellt ist, wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine
Blende
(24)
umfasst,
wobei
die
Blende
(24)
einen
Einlassdrosselquerschnitt
(26)
aufweist,
welcher
den
Strömungswiderstand des Einlasses
(20) bestimmt, wobei der
Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist,
den Druckverlust,
insbesondere
über
eine Verstellung
des
Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren und wobei die Blende (24)
austauschbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der
Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar
gestaltet ist.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents lautet:
Pulverbehälter (10) für ein Zahnreinigungssystem nach einem der
vorhergehenden Ansprüche, aufweisend einen Einlass (20) für ein Fluid,
insbesondere für (Druck-)Luft, wobei ein Einsatz (18) den Einlass (20)
umfasst, wobei ein Einlassdrosselquerschnitt (26) des Einlasses (20)
verstellbar ist, wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine
Blende
(24)
umfasst,
wobei
die
Blende
(24)
Einlassdrosselquerschnitt
(26)
aufweist,
welcher
den
den
Strömungswiderstand des Einlasses
(20) bestimmt, wobei der
Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist,
den Druckverlust,
insbesondere
über
eine Verstellung
des
Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren, wobei die Blende (24)
austauschbar ausgebildet ist dadurch gekennzeichnet, dass der
Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar
gestaltet ist.
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 3 515 354 B1
verwiesen.
Nach Auffassung der Klägerinnen
fehlt es dem Streitpatent an der
erforderlichen Ausführbarkeit, da die Patentansprüche 1 und 9 offenließen, ob
und wenn ja, wo im Zahnbehandlungssystem ein „Auslass“ vorgesehen sei.
Auch sei der in den Ansprüchen verwendete Begriff der „Verstelleinrichtung“
unklar.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung erläutern die Klägerinnen
sinngemäß, die einzige Ausführungsform eines Pulverbehälters, die in Figur 1
des Streitpatents dargestellt
ist, besitze einen Auslass. Daher sei es
unzulässig, für einen Pulverbehälter ohne einen solchen Auslass nachträglich
einen unabhängigen Anspruch aufzustellen. Zumindest der Gegenstand des
Anspruchs 9 gehe über den Inhalt der als WO 2018/054716 A1 veröffentlichten
PCT-Anmeldung PCT/EP2017/072793 zum Streitpatent hinaus.
Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen zu einer fehlenden Patentfähigkeit auf
folgende Druckschriften:
D1
D2
D3
EP 0 643 947 A1
EP 0 119 735 A1
EP 1 972 295 A1
D3b
US 2008/0233540 A1
D4
D5
D6
D7
US 3 852 918 A
JP 2007190295 A
JP H11 104149 A
EP 3 162 404 A1
D7b
US 10 065 004 B2
D8
D9
DE 10 2012 109 797 A1
DE 20 2004 019 305 U1
D9b
EP 1 671 601 A1
D10
US 2006/0205330 A1.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Gegenstände der erteilten
Patentansprüche 1 und 9 seien nicht neu gegenüber dem Offenbarungsgehalt
der Druckschrift D7. Zudem sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9
gegenüber dem Offenbarungsgehalt jeder der Druckschriften D3 und D8 nicht
neu. Auch beruhten die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D3 in
Kombination mit einer der Druckschriften D4, D6 oder D10. Gleiches gelte
ausgehend von einer der Entgegenhaltungen D2 oder D9 in Kombination mit
der Lehre der Druckschrift D10. Auch die Unteransprüche enthielten nichts
Patentfähiges.
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 3 515 354 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 22. August 2024
(Hilfsanträge 1 bis 4) sowie vom 23. September 2025 (Hilfsanträge 5
und 6) – in dieser Reihenfolge – richtet.
Wegen des Wortlautes der Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze der
Beklagten vom 22. August 2024 sowie vom 23. September 2025 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen
und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten
Fassungen für patentfähig.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch nicht
in den hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweise.
Der Senat hat den Parteien am 14. August 2025 einen qualifizierten Hinweis
und im Termin am 12. November 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis
erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 12. November 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die
zulässige Klage
ist
unbegründet. Die
geltend
gemachten
Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, vielmehr erweist sich das nicht unzulässig
erweiterte Streitpatent in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Seine
Lehre ist ausführbar, gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und basiert auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) i. V. m. Art. 54, 56
EPÜ). Auf die Hilfsanträge kommt es daher vorliegend nicht an.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Zahnreinigungssystem, insbesondere ein
dentales Pulverstrahlreinigungssystem, sowie einen Pulverbehälter (vgl.
Streitpatentschrift, Abs.
[0001]).
In der Beschreibungseinleitung wird
ausgeführt, dass
die
aus dem Stand der Technik bekannten
Zahnreinigungssysteme einen Pulverbehälter zur Aufbewahrung eines
Dentalreinigungspulvers sowie zur Erzeugung eines Pulver-/Luftgemisches
umfassten. Es sei üblich, den Pulverbehälter auf einer Basisstation
aufzusetzen, über die Luft mit einem bestimmten Druck zugeführt werde. Je
nach Ausgestaltung der Station bzw. des Pulverbehälters erfolge auch die
Ableitung des Pulver-/Luftgemisches aus dem Pulverbehälter über die Station.
Je nach Art des verwendeten Zahnreinigungspulvers müsse der Druck im
Pulverbehälter entsprechend eingestellt bzw. gewählt werden, um eine
geeignete Verwirbelung zu ermöglichen. Insbesondere die Teilchen - bzw.
Partikelgröße des Pulvers stelle dabei eine maßgebliche Einflussgröße dar, da
feine Pulver einen geringeren Druck erforderten als grobkörnigere (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0001], [0002]).
Aus dem Stand der Technik sei bekannt, Stationen mit einer Sensorik
auszustatten, sodass erkannt werden könne, welcher Typ „Pulver“ bzw. welcher
Typ „Pulverbehälter“ gerade verwendet werde. Ein Regler stelle daraufhin den
für das
jeweilige Pulver erforderlichen Luftdruck automatisch ein (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0003]).
Problematisch daran sei jedoch, dass solche Pulverstrahlreinigungssysteme
eine zuverlässige Sensorik erforderten, um die unterschiedlichen Typen von
Pulverbehältern identifizieren zu können. Zudem müsse eine ausreichende
Rechenleistung vorhanden sein, um die erfassten Informationen auszuwerten
und die Druckregler entsprechend anzusteuern (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0004]).
2. Vor diesem technischen Hintergrund besteht die objektive Aufgabe darin,
ein
Zahnreinigungssystem
und
einen
Pulverbehälter
für
ein
Zahnreinigungssystem bereitzustellen, bei dem sich der für die Verwirbelung
des Reinigungspulvers erforderliche Druck im Pulverbehälter möglichst einfach,
ohne Messtechnik und ohne eine elektronische Regelung einstellen lässt (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0011] und [0017]).
3. Der zuständige Fachmann hat ein Hochschulstudium in Medizintechnik
oder Maschinenbau abgeschlossen und sich im Laufe seiner mehrjährigen
Berufstätigkeit fundierte Kenntnisse in der Entwicklung dentaler Pulverstrahl -
reinigungsgeräte angeeignet.
4. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt
gliedern:
1.1
Zahnreinigungssystem,
insbesondere dentales Pulverstrahlreinigungssystem, umfassend einen Pulverbehälter (10),
1.2
wobei der Pulverbehälter (10) einen Einlass (20), insbesondere für
Druckluft, aufweist, und
1.3
wobei der Pulverbehälter (10) einen vom Einlass beabstandeten
Auslass (40), insbesondere für ein Pulver-/Luftgemisch, aufweist
und
1.4
wobei der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in Verbindung
steht, worüber ein Fluid, insbesondere ein in dem Pulverbehälter
(10) gebildetes Pulver-/Luftgemisch, aus dem Pulverbehälter (10)
geleitet werden kann, und
1.5
wobei ein Strömungswiderstand des Einlasses (20) derart relativ
zu einem Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder des
Leitungssystems ausgelegt
ist, dass ein
vorgegebener
Druckverlust über den Einlass (20) eingestellt ist,
1.6
wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende
(24)
umfasst,
wobei
die
Blende
(24)
einen
Einlassdrosselquerschnitt
(26)
aufweist,
welcher
den
Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt,
1.7
wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst,
welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine
Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren und
1.8
wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.9
der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet
ist, welcher
austauschbar gestaltet ist.
Die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 9 lassen sich
wie folgt gliedern:
9.1
Pulverbehälter (10) für ein Zahnreinigungssystem nach einem der
vorhergehenden Ansprüche,
9.2
aufweisend einen Einlass (20) für ein Fluid, insbesondere für
(Druck-) Luft, wobei ein Einsatz (18) den Einlass (20) umfasst,
9.3
wobei ein Einlassdrosselquerschnitt (26) des Einlasses (20)
verstellbar ist,
9.4
wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende
(24) umfasst,
9.5
wobei die Blende (24) den Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist,
welcher den Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt,
9.6
wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst,
welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine
Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren,
9.7
wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist
dadurch gekennzeichnet, dass
9.8
der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet
ist, welcher
austauschbar gestaltet ist.
5.
Der Fachmann
legt
den Merkmalen
der
nebengeordneten
Patenansprüche 1 und 9 folgendes Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 betrifft ein Zahnreinigungssystem, insbesondere ein
dentales Pulverstrahlreinigungssystem. Nach Merkmal 1.1 umfasst das
Zahnreinigungssystem
einen Pulverbehälter.
Figur
zeigt
eine
Ausführungsform des Pulverbehälters (10) in einer Schnittdarstellung.
Der Pulverbehälter (10) verfügt über einen Einlass (20) (Merkmal 1.2). Aus der
Beschreibung ergibt sich für den Fachmann, dass dieser Einlass der Zuführung
von Druckluft dient, um das im Pulverbehälter enthaltene Pulver zu verwirbeln
(vgl. Streitpatentschrift, Patentanspruch 9, Abs. [0013], [0020], [0033], [0038]).
Eine mögliche konstruktive Ausgestaltung des Einlasses (20) ist in Figur 2
dargestellt.
Merkmal 1.3 bestimmt, dass der Pulverbehälter einen vom Einlass (20)
beabstandeten Auslass (40) aufweist,
insbesondere
für ein Pulver-
/Luftgemisch. Der Begriff „beabstandet“ ist dabei so zu verstehen, dass
zwischen dem Einlass für die Zufuhr der Druckluft und dem Auslass für das
Pulver-/Luftgemisch sowohl funktional als auch räumlich eine Trennung
bestehen muss. Einlass und Auslass dürfen folglich nicht über dieselbe Leitung
oder Öffnung realisiert sein. Wie groß der Abstand zum Einlass sein soll, legt
der Anspruch nicht fest. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 wird die
Beabstandung dadurch umgesetzt, dass Einlass und Auslass an
unterschiedlichen Positionen am Behälterboden angeordnet sind. Die Druckluft
wird dabei über einen im Bodenelement (12) angeordneten Einsatz (18) mit
integrierter Einlassdüse (22) in den Behälter eingeleitet, während das erzeugte
Pulver-/Luftgemisch über ein seitlich versetztes Auslassrohr (44) zu einem dazu
räumlich beabstandeten Auslass (40) abgeführt wird (vgl. Pfeil (S) für
Ausgangsströmungsrichtung in Fig. 1).
Gemäß Merkmal 1.4 steht der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in
Verbindung, über welches das Pulver-/Luftgemisch (hier als „Fluid“ bezeichnet)
aus dem Behälter abgeleitet werden kann. Wie im Absatz [0016] der
Streitpatentschrift ausgeführt, endet dieses Leitungssystem vorzugsweise in
einem Handstück.
Der mit Merkmal 1.5 beanspruchte vorgegebene Druckverlust über den
Einlass (20) wird dadurch eingestellt, dass der Strömungswiderstand des
Einlasses (20) relativ zum Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder
des nachgeschalteten Leitungssystems abgestimmt wird, sodass sich ein
solcher Druckverlust ergibt. Dabei wird der auf der Auslassseite vorgegebene
Strömungswiderstand, der durch einen Referenzdrosselquerschnitt
im
Auslassbereich und/oder im Leitungssystem und/oder im Handstück bestimmt
ist, bei der Dimensionierung des Einlassdrosselquerschnitts berücksichtigt (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0017], [0019] und [0022]). Wie aus den Absätzen
[0024] bis [0028] hervorgeht, kann sich bei einem an der Station anliegenden
Luftdruck von ca. 4,5 bar und einem Einlassdrosselquerschnitt von 0,6 mm in
Abhängigkeit vom Verhältnis zum Referenzquerschnitt ein Druck
im
Pulverbehälter
von
etwa
2,8
bis
3,5 bar
einstellen. Wird
der
Einlassdrosselquerschnitt
vergrößert
(z. B. auf 0,8 mm),
kann der
Behälterdruck auf bis zu 4 bar ansteigen, was insbesondere für sehr feine
Pulver mit einer Partikelgröße < 25 µm bereits zu hoch sein kann. Entscheidend
ist daher das Verhältnis des Einlassdrosselquerschnitts zum Drosselquerschnitt
am Auslass und/oder
im angeschlossenem Leitungssystem. Wie
im
Absatz [0030] ausgeführt, lässt sich auf diese Weise ein Druckverlust über den
Einlass von typischerweise 20–50 % erreichen, ohne dass eine elektronische
Druckregelung erforderlich ist.
Merkmal 1.6 legt fest, dass der Einlass (20) des Pulverbehälters eine
Einlassdüse (22) und eine Blende (24) umfasst. Die Blende ist austauschbar
(Merkmal 1.8).
Die Blende ist als Engstelle im Einlassbereich der Druckluft auszulegen,
vorzugsweise als kreisrunde Öffnung mit einem Durchmesser von 0,6 bis
1,2 mm (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0020] i. V. m. [0023] und [0027]). Sie
definiert
den
Einlassdrosselquerschnitt
(26)
und
damit
den
Strömungswiderstand des Einlasses
(20).
In Abstimmung mit dem
nachfolgenden Referenzdrosselquerschnitt wird dadurch ein vorgegebener
Druckverlust über den Einlass eingestellt, sodass sich im Pulverbehälter der
gewünschte Druck sowie
für die Verwirbelung des Pulvers geeignete
Betriebsbedingungen einstellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0018]).
Wie in Figur 2 gezeigt, kann die Blende (24) als Teil eines Rohreinsatzes (28)
ausgebildet sein, der an seinem Ende eine Öffnung mit einem definierten
Einlassdrosselquerschnitt
(26) aufweist. Der Rohreinsatz
(28)
ist
in
Strömungsrichtung (S) vor der Einlassdüse angeordnet. Er kann austauschbar
ausgebildet sein, sodass unterschiedliche Rohreinsätze mit
jeweils
unterschiedlicher Blende eingesetzt werden können (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0033] und [0044]).
Ausschnitt aus Figur 2.
Alternativ kann die Blende auch als plattenförmiges Bauteil in Form einer Dreh-
oder Mehrlochplatte ausgeführt sein, wobei durch ein Verdrehen oder
Verschieben der Platte der Einlassdrosselquerschnitt variiert werden kann.
Auch in dieser Variante ist die Blende austauschbar (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0033], insbesondere letzter Satz).
Zur Überzeugung des Senats kann eine Blende nicht mit einer Düse
gleichgesetzt werden. Zwar trifft es zu, dass auch eine Einlassdüse einen
Drosseleffekt
haben
kann, weil
eine Querschnittsverengung
den
Strömungswiderstand erhöht. Der Patentanspruch 1 verlangt
jedoch
ausdrücklich, dass der Einlass eine Einlassdüse (22) und eine Blende (24)
umfasst. Damit werden zwei voneinander unterschiedliche Bauteile
beansprucht. Dies wird durch die in den Figuren 1 bis 3 dargestellte
Ausführungsform gestützt, bei der zwischen Blende und Einlassdüse zusätzlich
ein Lippenrückschlagventil (60) angeordnet ist. Dies setzt konstruktiv eine
Trennung von Blende und Düse voraus.
Folglich wird der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht erfüllt, wenn allein die
Einlassdüse die Drosselfunktion übernimmt und eine separate Blende nicht
vorgesehen ist. Ein solcher Aufbau entspricht vielmehr der in der Beschreibung
ausdrücklich als Alternative genannten Ausführungsform, bei der auf eine
Blende verzichtet wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0021]). Eine solche
Ausführungsvariante ist jedoch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Merkmal 1.7 verlangt am Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung, mit der
sich der Druckverlust einstellen lässt. Aus Absatz [0033] der Streitpatentschrift
ergibt sich, dass diese Verstellung entweder über eine austauschbare Blende
realisiert werden kann (zum Beispiel durch den Wechsel eines Rohreinsatzes)
oder über eine mechanisch verstellbare Blende (zum Beispiel als Dreh- oder
Mehrlochplatte).
Der Anspruch 1 setzt damit voraus, dass eine Blende austauschbar ist und dass
eine Einrichtung vorhanden ist, mittels der sich der Einlassdrosselquerschnitt
(26) durch Austausch und/oder Verstellung verändern lässt (vgl. Abs. [0033]).
Die „erste Verstelleinrichtung“ im Anspruch 1 ist funktional zu verstehen. Sie
dient dazu, die Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26) zu ermöglichen,
und muss daher nicht als eigenständiges drittes Bauteil neben Einlassdüse (22)
und Blende
(24)
ausgebildet
sein. Maßgeblich
ist,
dass
der
Einlassdrosselquerschnitt
(26) verstellbar
ist
(vgl. BGH, Urteil vom
23. Juli 2024 – X ZR 88/22, GRUR 2024, 1515 – Stereofotogrammetrie und
BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 – X ZR 72/22, GRUR 2024, 1523 – Waage:
Merkmale eines Patentanspruchs sind in Einklang mit der Funktion auszulegen, die
ihnen nach der Erfindung zukommt).
Nicht zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehört, dass das
Zahnreinigungssystem zusätzlich eine zweite Verstelleinrichtung aufweisen
kann. Die zweite Verstelleinrichtung, zum Beispiel am Handstück, dient dazu,
auch den Referenzdrosselquerschnitt verstellen zu können (vgl. Anspruch 7
und Abs. [0036], [0037]).
Merkmal 1.9 schließlich fordert, dass der Einlass (20) des Pulverbehälters als
Einsatz (18) ausgebildet ist, der austauschbar gestaltet ist. Dies bedeutet, dass
der Einlass einschließlich der Blende und Einlassdüse eine funktionale
Baugruppe bildet, die als Einheit entnommen und ausgetauscht werden kann.
Auf diese Weise lässt sich der Einlass an unterschiedliche Pulversorten oder
Pulverbehälter anpassen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 in der erteilten Fassung betrifft
ausschließlich den Pulverbehälter. Er enthält dabei nur solche Merkmale, die
den Einlass des Pulverbehälters näher beschreiben. Durch den Rückbezug
(„für ein Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche“)
verweist der Anspruch 9 funktional auf das Zahnreinigungssystem nach
Anspruch 1. Die
vorstehenden Ausführungen
zur Auslegung
des
Zahnreinigungssystems gelten insoweit entsprechend.
II.
Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so
dass die Klage abzuweisen ist.
1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9 enthält keine
unzulässige Erweiterung.
Der ursprüngliche nebengeordnete Anspruch 12, auf dem der erteilte Anspruch
9 basiert, hatte folgenden Wortlaut (vgl. WO 2018/054716 A1):
Im Prüfungsverfahren wurde dieser auf einen Pulverbehälter gerichtete,
nebengeordnete Anspruch um die Merkmale 9.4 bis 9.8 ergänzt. Diese
zusätzlichen Merkmale sind in der WO-Schrift durch die ursprünglichen
Patentansprüche 2, 3, 6, 7 und 8 in Verbindung mit der Beschreibung, Seite 8,
Zeilen 13 bis 32 und Figur 2 als zur Erfindung zugehörend offenbart.
Der Umstand, dass die im Anspruch 1 bezeichnete Beabstandung von Ein- und
Auslass im Wortlaut des Patentanspruchs 9 nicht wiederholt wird, führt zu
keiner unzulässigen Erweiterung. Aus der Notwendigkeit, dass der
Pulverbehälter für seinen Betrieb einen Auslass aufweisen muss (vgl.
beispielsweise Fig. 1), folgt nicht, dass der Auslass und dessen räumliche
Anordnung zu den in Anspruch 9 beanspruchten Merkmalen zählen müssten.
Anspruch 9 konkretisiert den Pulverbehälter vielmehr nur hinsichtlich seines
Einlasses und der Verstellbarkeit des Einlassdrosselquerschnitts. Eine
ausdrückliche Aufnahme auch des Auslasses und seiner
räumlichen
Anordnung war hierfür nicht erforderlich. Zudem stellt der Rückbezug („für ein
Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche“) den
funktionalen Zusammenhang zum gesamten Zahnreinigungssystem her, zu
dem auch der Auslass gehört.
Auch die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 1 bis 8 gehen nicht über
den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.
2.
Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 sind im
Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie
ausführen kann.
Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung
enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer
Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und Fachkönnen in der
Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom
13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, BPatGE 51, 309-310 – Klammernahtgerät).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Patentansprüche müssen nicht sämtliche zur Ausführung der Erfindung
erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 – X ZR
1/09, GRUR 2011, 707 - 711, Rn. 20 – Dentalgerätesatz).
Der Einwand der Klägerinnen, der Pulverbehälter könne ohne Auslass nicht
funktionieren, steht der Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre hier nicht
entgegen. Die Streitpatentschrift enthält hinreichende technische Angaben, die
es dem Fachmann ermöglichen, das im Pulverbehälter gebildete Pulver-
/Luftgemisch zur Zahnreinigung aus dem Pulverbehälter abzuleiten. Dass ein
Auslass vorhanden sein muss, ergibt sich bereits funktional daraus, dass der
Pulverbehälter
für ein Zahnreinigungssystem geeignet sein muss (vgl.
Merkmal 9.1). Angaben zum Auslass und seiner räumlichen Anordnung
ergeben sich überdies aus Figur 1
(Auslassrohr 44, Auslass 40,
Auslassdrosselquerschnitt 42‘) sowie der zugehörigen Beschreibung, die bei
der Anspruchsauslegung mit heranzuziehen sind. Diese Offenbarung versetzt
den Fachmann in die Lage, einen Auslass für das Pulver-/Luftgemisch
konstruktiv umzusetzen. Im Übrigen ist ihm aus seinem Fachwissen geläufig,
wie ein Pulver-/Luftgemisch aus einem Pulverbehälter abgeführt wird. Es sind
daher keine unzumutbaren Versuche erforderlich, um die in den Ansprüchen 1
und 9 beanspruchte technische Lehre umzusetzen.
Der in den Merkmalen 1.7 und 9.6 verwendete Begriff der „Verstelleinrichtung“
steht der Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Lehre ebenfalls nicht
entgegen. Das Streitpatent definiert ihn als Einrichtung, die dazu bestimmt ist,
den Druckverlust durch eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26) zu
regulieren (vgl. Abs. [0033]). Während das Merkmal 1.6 zunächst nur festlegt,
dass die Blende (24) einen bestimmten Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist,
verlangt das Merkmal 1.7 darüber hinaus, dass dieser Drosselquerschnitt
verstellbar ist. Dies kann durch Austausch der Blende oder durch deren
mechanische Verstellung erfolgen (vgl. Abs. [0033]). Der Anspruch 1 setzt
damit eine austauschbare Blende und eine Möglichkeit voraus, den
Einlassdrosselquerschnitt (26) durch Austausch und/oder Verstellung zu
verändern. Wie oben
zur Auslegung ausgeführt,
ist die
„erste
Verstelleinrichtung“ daher als funktionales Merkmal zu verstehen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner erteilten Fassung
auch patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich gegenüber dem
gesamten zur Akte gereichten Stand der Technik als neu:
a) Die Druckschrift D1 (EP 0 643 947 A1) betrifft ein dentaltechnisches
Sandstrahlgerät (vgl. Bezeichnung und Anspruch 1). Wie in der Figur 1
dargestellt, umfasst das System einen Strahlmittelbehälter (1), der als
Pulverbehälter zu verstehen ist. Als Strahlmittel können Korund oder Glaskugeln
zum Einsatz kommen
(vgl. Brückenabsatz Sp. 3/4).
Im Boden des
Pulverbehälters (1) mündet
eine Druckluftleitung
(6) mit
einem
Rückschlagventil (7) und einer Druckgasdüse (8) (vgl. Sp. 4 Z. 27 – 41). Dieser
Bereich ist als Einlass für die Druckluft zu verstehen (vgl. Pfeil in Fig. 1 und
Anspruch 1; Merkmal 1.2). Entsprechend dem Merkmal 1.3 weist der
Pulverbehälter (1) einen vom Einlass beabstandeten Auslass auf, welcher in
der D1 als Armatur (18) bezeichnet wird (vgl. Fig. 1, Sp. 5 Z. 1 – 6). Zum
Ausleiten des Pulver-/Luftgemischs ist der Auslass an eine Förderleitung
anschließbar (Merkmal 1.4; Fig. 1, Sp. 5 Z. 1 – 6). Zur Dosierung des Pulvers
(„Strahlmittels“) verfügt der Pulverbehälter über eine ringschlitzförmige Pulver -
Einlassöffnung (11), die durch Heben und Senken des Düsenkörpers (8)
verändert werden kann (vgl. Sp. 4 Z. 36 – 44). Diese Einlassöffnung dient nicht
zur Regulierung des Luftstroms.
Ausschnitt aus Figur 1.
Die D1 offenbart kein Zahnreinigungssystem im Sinne des Streitpatents. Das
beschriebene System bezieht sich vielmehr auf Anwendungen
in der
Zahntechnik, also beispielsweise zum Bearbeiten und Reinigen von
Zahnersatz. Eine Blende im Einlass ist nicht offenbart. Beschrieben wird
hingegen ein Druckreduzierventil, welches vor dem Einlass des Behälters
angeordnet
ist, um
„den Luftdruck auf einen
für die
jeweiligen
Strahleigenschaften geeigneten Wert einzustellen“. Die Druckanpassung
erfolgt damit außerhalb des Gerätes. Eine aufeinander abgestimmte Auslegung
von Einlass- und Auslasswiderstand zur Erzeugung eines definierten
Druckverlusts
ist nicht offenbart. Eine austauschbare Blende oder ein
austauschbarer Einsatz sind nicht vorgesehen. Damit fehlen bei dem in der
Druckschrift D1
beschriebenen dentaltechnischen Sandstrahlgerät
die
Merkmale 1.1 und 1.5 bis 1.9.
b)
Die Druckschrift D2 (EP 0 119 735 A1) beschreibt ein Gerät zum Reinigen
von Zähnen, insbesondere zum Entfernen von Verfärbungen und Plaque auf
freiliegenden Zahnoberflächen (vgl. S. 1 Z. 2 – 7). Die Figur 1 der D2 zeigt eine
schematische Darstellung
des
Zahnreinigungssystems mit
einem
Pulverbehälter (64), in dem sich ein Zahnreinigungsmittel in Pulverform befindet
(Merkmal 1.1). Der Einlass für Druckluft befindet sich an der Unterseite des
Pulverbehälters (64) und umfasst eine Luftdüse (102), die mittels einer
Gewindemutter (104) am Boden des Behälters befestigt ist (vgl. Fig. 2;
Merkmal 1.2). Die Luftdüse (102) ist fest mit einem starren Rohranschluss (62)
verbunden, an den ein Druckluftschlauch (56) angeschlossen ist (vgl. S. 14
Z. 18 – 23; Fig. 2).
Der Auslass für ein Pulver-/Luftgemisch befindet sich am Pulverbehälter (64)
oberhalb des Pulvervorrats und
ist damit vom Einlass beabstandet
(Merkmal 1.3). Der Auslass steht mit dem Leitungssystem (66) in Verbindung,
über das das Luft-/Pulvergemisch aus dem Pulverbehälter zum Handstück (10)
geführt wird (vgl. S. 15 Z. 11 – 17 und Fig.1 und 2; Merkmal 1.4). Der Einlass
weist
eine
Einlassdüse
(102)
mit
einem
vorgegebenen
Einlassdrosselquerschnitt auf, der durch einen Abstrahlwinkel (wide cone angle
114) definiert ist (vgl. S. 14 Z. 23 – 27; teilweise Merkmal 1.6, ohne Blende).
Die D2 offenbart keinen Einlass, der als Einsatz ausgebildet und austauschbar
ist. Zwar wird beschrieben, dass die Einlassdüse (102) für die Druckluft
zusammen mit dem Rohranschluss (62) für die Druckluftleitung an der
Unterseite des Pulverbehälters mit einer Gewindeschraube (104) montiert ist
(vgl. Fig. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Luftdüse im Sinne eines
modularen Bauteils bzw. austauschbaren Einsatzes
fungiert. Eine
Druckregelung oder Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts findet im
Pulverbehälter oder im Einlass nicht statt. Sie befindet sich im vorgelagerten
Leitungssystem (vgl. Fig. 1). Eine Blende zur Strömungsbeeinflussung im
Einlass ist nicht vorgesehen. Damit fehlen bei dem aus D2 bekannten
Zahnreinigungsgerät die Merkmale 1.5 und 1.7 bis 1.9. Das Merkmal 1.6 fehlt
teilweise.
c) Die bereits in der PCT-Anmeldung als Stand der Technik genannte
Druckschrift D3 (EP 1 972 295 A1) betrifft ein Zahnreinigungssystem mit einem
Pulverbehälter (vgl. Anspruch 1 und Fig. 1; Merkmal 1.1).
Im Absatz [0029] der D3 wird ausgeführt, dass zur Zahnbehandlung ein
Pulverstrahlgerät genutzt wird, in dem ein unter Druck stehendes Gas mit einem
Pulver vermischt wird, in dem das Gas über Zuführungen einem Pulverbehälter
zugeführt und dort mit dem Pulver vermischt wird, wobei das Gas-Pulver-
Gemisch über einen Auslass einer Austrittsdüse zugeführt wird, die sich
bevorzugt an einem Handgerät befindet. Die verwendeten Pulverbehälter
weisen einen Kupplungsbereich auf, um den darin angeordneten Gaseintritt
und den Gemischaustritt mit entsprechenden Anschlüssen abzudichten. Dieser
Kupplungsbereich enthält Kodiermittel, welche mit elektrischen Kontakten der
Station derart zusammenwirken können, dass das Pulverstrahlgerät
Informationen über die Art des verwendeten Pulverbehälters und insbesondere
über die Art des verwendeten Pulvers erhält (vgl. Abs. [0015], [0037], [0053]).
Auf diese Weise ist es möglich, verschiedene Pulversorten anwenden zu
können, ohne dass der behandelnde Arzt am Bedienfeld des
Zahnreinigungssystems Einstellungen vornehmen muss (vgl. Abs. [0010]). Ein
Ausführungsbeispiel eines Pulverbehälters ist in Figur 2 dargestellt:
Der Pulverbehälter (2) weist im Kupplungsbereich (48) auf seiner Unterseite
einen Einlass für Druckluft auf (vgl. Fig. 2 und 5; Abs. [0036]). Zum Einlass des
Pulverbehälters gehören der Gaseintritt 17, die Düse 18, der Gasstutzen 39,
die Düsenhalterung 23 und die Verschlusskappe 31 (Merkmal 1.2).
Entsprechend dem Merkmal 1.3 weist der Pulverbehälter einen vom Einlass
beabstandeten Auslass (40) für ein Pulver-/Luftgemisch auf.
Wie beim Pulverbehälter des Streitpatents wird auch bei dem aus der Schrift D3
bekannten Gerät das in einer Wirbelkammer gebildete Pulver-/Luftgemisch über
das seitlich versetzte Auslassrohr (12) zu einem vom Einlass räumlich
beabstandeten Auslass (Gemischaustritt 15, Gemischstutzen 40) geführt (vgl.
Abs. [0037] und Fig. 5; Merkmal 1.3). Der Auslass (15, 40) steht mit einem
Leitungssystem in Verbindung, worüber das Pulver-/Luftgemisch aus dem
Pulverbehälter (2) geleitet werden kann (vgl. Abs. [0037], Fig 1 und 6; Merkmal
1.4).
Der Einlass weist eine Einlassdüse (18) auf. Eine Blende ist weder in den
Ansprüchen noch in der Beschreibung der Druckschrift D3 offenbart.
Der in der Figur 2 erkennbare waagerechte Strich am Gasstutzen (39) offenbart
für sich allein genommen - ohne eine entsprechende Stütze
in der
Beschreibung - unmittelbar und eindeutig keine Drossel oder Blende. Auch der
in Strömungsrichtung vor der Einlassdüse (18) angeordnete Gasstutzen (39)
drosselt nicht den Luftstrom
im Einlass, sondern dient
lediglich als
Kupplungselement
für den Anschluss der Druckluftversorgung
(vgl.
Abs. [0036]).
Bei dem aus der Schrift D3 bekannten Gerät dient die Verstellung des
Einsatzes (20) ausschließlich der Feinabstimmung der Fördermenge und der
Zusammensetzung des Pulver-/Luft-Gemischs
im Auslassbereich über
unterschiedlich große Regulieröffnungen (43) (vgl. Fig. 8 und Abs. [0055]).
Zwar
beeinflusst
diese
Verstellung
zwangsläufig
auch
den
Strömungswiderstand. Der Einsatz (20) dient jedoch nicht als Mittel zur
Einstellung eines vorgegebenen Druckverlusts am Einlass des Pulverbehälters
und entspricht gerade nicht der im Streitpatent geforderten Blende zur
Einstellung eines bestimmten Druckverlusts am Einlass
(teilweise
Merkmal 1.6).
Des Weiteren wird im Absatz [0036] beschrieben, dass die Düse (18)
auswechselbar ist. Sie ist in einer Düsenhalterung (23) angeordnet, die nicht
fest mit dem Pulverbehälter
verbunden
ist,
sondern über eine
Verschlusskappe (31) am Bodenteil des Behälters befestigt ist. Zum Austausch
der Düse (18) kann die Verschlusskappe gelöst und so die Düsenhalterung (23)
mitsamt der Düse (18) entnommen und gegen eine andere Halterung mit einer
anderen Düse ersetzt werden. Die Austauschbarkeit unterschiedlicher Düsen
und Halterungen sieht auch der Anspruch 14 vor. Damit ist der Einlass
entsprechend Merkmal 1.9 als Einsatz ausgebildet, der austauschbar gestaltet
ist. Auf diese Weise kann der Einlass an unterschiedliche Pulverarten
angepasst werden, ohne dass hierfür der gesamte Pulverbehälter ausgetauscht
werden muss (vgl. Anspruch 9 und Abs. [0010]).
Dies bedeutet, dass der Einlass eine Verstelleinrichtung umfasst, welche
ausgelegt ist, die Düse (18) samt Halterung auszutauschen. Eine Einrichtung
zur Regulierung
des Druckverlusts
oder
zur Verstellung
des
Einlassdrosselquerschnitts
ist hingegen nicht unmittelbar und eindeutig
offenbart (teilweise Merkmal 1.7).
Die Druckschrift D3 offenbart keine Blende. Sie befasst sich auch nicht mit der
Einstellung oder Verstellung des Druckverlustes über den Einlass
in
Abhängigkeit
vom Einlassdrosselquerschnitt. Demnach
fehlen
die
Merkmale 1.5 und 1.8. Die Merkmale 1.6 und 1.7 fehlen teilweise.
d) Die Ausführungen zur Druckschrift D3 gelten entsprechend für die
Druckschrift D3b (US 2008/0233540 A1). Beide Druckschriften gehören zur
gleichen Patentfamilie. Die in der US-Schrift überarbeiteten Zeichnungen
offenbaren keine weiteren Merkmale.
e) Die Druckschrift D4 (US 3 852 918 A) beschreibt eine universell
einsetzbare Vorrichtung zur Erzeugung und Abgabe eines mit Pulver beladenen
Druckgasstrahls (gas-abrasive mixing and feeding device), welche unter
anderem auch für die Zahnreinigung eingesetzt werden kann (vgl. Sp. 4 Z. 57
– 59).
Die Vorrichtung besteht aus einem als Pulverbehälter erkennbaren
Behältnis (receptable 1), in dem ein sogenanntes Venturirohr (12) angeordnet ist
(vgl. einzige Figur). Über die Leitung (7) strömt Druckluft durch eine
Einlassdüse (13) in das untere Ende des Venturirohrs, sodass am Port (15)
Pulverpartikel angesaugt und
im Luftstrom mitgerissen werden. Der
Pulverbehälter weist einen Auslass (16) auf, über den das Pulver-/Luftgemisch
nach außen über ein Leitungssystem (17) zu einer Strahldüse (20) geführt wird
(vgl. Anspruch 1). Die Einlassdüse besteht vorzugsweise aus Gummi. Bei
einem Stopp des Geräts kollabiert sie automatisch und verhindert so ein
unerwünschtes Herabfallen von Pulverpartikeln in die Druckkammer (11) (vgl.
Sp. 2 Z. 17 – 29 und Sp. 3 Z. 40 - 44).
Eine austauschbare oder verstellbare Blende, mit der der Einlassquerschnitt
gezielt gedrosselt werden könnte, ist in der D4 nicht offenbart. Einzig verstellbar
ist ein Drosselventil (21) in einer Bypass‑Leitung (10). Dieses Ventil beeinflusst
lediglich
das Pulver-/Luftgemisch
im Auslass,
nicht
aber
den
Strömungswiderstand oder den Druckverlust am Einlass. Auch das Ventil (22)
ist nicht als Verstelleinrichtung zur Regulierung des Druckverlusts zu
verstehen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Rückschlagventil (check
valve 22). Eine austauschbare Einlassdüse ist ebenfalls nicht beschrieben.
f) Der Offenbarungsgehalt der Druckschrift D5 (JP 2007190295 A) erweist
sich als nicht entscheidungserheblich. Beschrieben wird ein spezielles dentales
Pulverstrahlreinigungssystem, welches Partikel aus Trockeneis verwendet, um
Zahnbelag von der Zahnoberfläche zu entfernen
(vgl. hierzu den
englischsprachigen Abstract). Eine Druckluftzufuhr in den Pulverbehälter (3) ist
dabei nicht vorgesehen. Stattdessen erfolgt die Verwirbelung eines
Eisgranulats erst nach dem Pulverbehälter (vgl. Bezugszeichen 14), von wo
aus das Granulat-/Luftgemisch weiter zur Düse (4) geleitet wird. Dort wird
zusätzlich eine Flüssigkeit beigemischt, die in einem zweiten Behälter (1)
bereitgestellt wird (vgl. Fig. 1, 2 und 4).
g) Druckschrift D6 (JP H11 104149 A) beschreibt ein Zahnreinigungssystem
mit einem Pulverbehälter (30), welcher direkt am Handgerät angeordnet ist.
Dieser Behälter wird über eine Druckluftleitung (38) mit Druckluft versorgt. Der
Luftdruck lässt sich mittels eines Ventils (44) regulieren, das am Handgriff vor
dem Pulverbehälter in der Druckluftzuleitung angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 3 – 5).
Über einen vom Einlass beabstandeten Auslass (70) wird das gebildete Pulver-
/Luftgemisch zu einer Düse (76) geleitet. Die D6 offenbart keine Blende am
Einlass, mit der sich der Einlassdrosselquerschnitt oder der Druckverlust
einstellen ließe. Ebenso fehlt eine Einrichtung zur gezielten Einstellung oder
Verstellung des Druckverlustes im Einlassbereich. Der Einlass ist zudem nicht
als austauschbarer Einsatz ausgebildet. Die Merkmale 1.5 bis 1.9 sind daher
nicht in der D6 offenbart.
h)
Die nachveröffentlichte Druckschrift mit älterem Zeitrang D7
(EP 3 162 404 A1) kann ausschließlich zur Beurteilung der Neuheit
herangezogen werden.
Ihre Berücksichtigung
führt zu keinem anderen
Ergebnis. Die D7 betrifft eine als Zahnreinigungssystem ausgebildete
dentalmedizinische Vorrichtung zur Abgabe eines pulverförmigen Mediums
(vgl. Bezeichnung). Entsprechend Merkmal 1.1 umfasst es einen
Pulverbehälter (vgl. Fig. 1).
Figur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Pulverbehälter (2) axial mit
einem als Versorgungsblock (14) bezeichneten Anschlusselement verspannt
ist:
Der Pulverbehälter (2) weist am Behälterboden (7) eine Ansaugöffnung (16)
eines Steigrohrs (15) sowie eine druckgasdurchlässige Wirbelplatte (9) auf (vgl.
Ansprüche 4 und 10, Abs. [0053] und Fig. 3). Diese Bauteile sind als Einlass
des Pulverbehälters (2) zu verstehen (Merkmal 1.2).
Am Behälterboden (7) ist neben der Bohrung (8) eine weitere Bohrung (28)
vorgesehen, durch die das im Behälter (2) erzeugte Pulver-/Luftgemisch den
Pulverbehälter verlassen kann (vgl. Abs. [0053]). Die Bohrung (28) ist daher als
Auslass anzusehen. Entsprechend Merkmal 1.3 ist der Auslass vom Einlass
beabstandet.
Der Auslass steht mit einem Leitungssystem – zum Beispiel über den in Figur 1
gezeigten Versorgungsschlauch (21) – in Verbindung, worüber das in dem
Pulverbehälter gebildete Pulver-/Luftgemisch aus dem Pulverbehälter geleitet
werden kann (Merkmal 1.4).
Zur mechanischen Kopplung des Pulverbehälters (2) mit der Basisstation (20)
dient der in Figur 3 näher gezeigte Versorgungsblock (14).
Im Versorgungsblock (14), der auf der Oberseite der Basisstation (20)
angeordnet ist (vgl. Fig. 1), enden zwei Druckluftleitungen (12 und 13). Die erste
Druckluftleitung (12) endet in einer kreisförmigen Druckgaskammer (19), an die
sich eine in den Behälterboden eingespritzte poröse Wirbelplatte (9) anschließt
(vgl. Abs. [0057]). Durch diese strömt die Druckluft in den Behälterinnenraum.
In der zweiten Druckluftleitung (13) ist ein als Schnabelventil ausgebildetes
Rückschlagventil (17) angeordnet. Über eine Hohlschraube (32) wird der
Pulverbehälter (2) mit dem Versorgungsblock (14) verspannt.
Beide Druckluftleitungen (12 und 13) verfügen über Drosselelemente (18 und
19), über die die Volumenströme einstellbar sind (vgl. Abs. [0070]). Die
Drosselelemente sind jedoch nicht Teil des Pulverbehälter-Einlasses (teilweise
Merkmal 1.7).
Die D7 offenbart keinen Pulverbehälter, dessen Luftdruckeinlass über eine
Einlassdüse sowie über eine Blende verfügt. Der Verbindungsblock (14) wird
als separates Anschlusselement beschrieben und
ist nicht Teil des
Pulverbehälters. Abgesehen davon ist nicht vorgesehen, den Verbindungsblock
mit einer austauschbaren oder verstellbaren Blende oder als austauschbaren
Einsatz auszubilden. Demnach fehlen die Merkmale 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9. Das
Merkmal 1.7 fehlt teilweise.
i)
Auch die Druckschrift D7b (US 10 065 004 B2), welche die Priorität der
D7 in Anspruch nimmt, ist nachveröffentlicht. Ihre Berücksichtigung führt zu
keinem anderen Ergebnis, denn inhaltlich geht sie nicht über die Druckschrift
D7 hinaus.
j) Die Druckschrift D8 (DE 10 2012 109 797 A1) beschreibt verschiedene
Ausführungsformen für das im Pulverbehälter angeordnete Steigrohr (als
Mischkammer 20 bezeichnet). Diese Druckschrift geht ansonsten nicht über den
Offenbarungsgehalt der Druckschrift D3 hinaus.
k) Die Druckschrift D9 (DE 20 2004 019 305 U1) betrifft eine Vorrichtung zum
Bilden eines Luft-Strahlmittel-Gemischs zur Bearbeitung von Oberflächen,
insbesondere
in der Dentaltechnik
(vgl. Anspruch 1). Damit
ist ein
Zahnreinigungssystem gemäß Merkmal 1.1 offenbart. Ein Ausführungsbeispiel
des Pulverbehälters ist in Figur 2 dargestellt:
Der Pulverbehälter (1) umfasst einen als Düsenkörper (2) bezeichneten
Einsatz. Die Druckluft strömt über einen außen am Behälter angeordneten
Speisedruckanschluss (6) in eine den Düsenkörper (2) umlaufende Ringnut (7)
und tritt von dort in die längs verlaufende Wirbeldüse (8) ein. Dieser Bereich ist
als Einlass anzusehen (Merkmal 1.2). Im Inneren des Düsenkörpers (2) verläuft
auch der Auslasskanal (11), dessen Eingangsöffnung (12) einen geringeren
Querschnitt aufweist als seine Ausgangsöffnung (14). Der Pulverbehälter (2)
weist einen vom Einlass beabstandeten Auslass auf (Merkmal 1.3). Der
Auslass des Pulverbehälters steht mit einem Leitungssystem in Verbindung,
über welches das im Pulverbehälter erzeugte Pulver-/Luftgemisch (4) abgeführt
wird (vgl. Anspruch 18; Merkmal 1.4).
Der gesamte Düsenkörper (2) ist als austauschbarer Einsatz ausgebildet, der
bei Verschleiß ersetzt werden kann (vgl. Abs. [0032]; teilweise Merkmal 1.9,
ohne dass der Einlass austauschbar gestaltet ist).
Die Druckschrift D9 offenbart keinen Einlass, der als Einsatz ausgebildet und
austauschbar ist. Zudem befasst sich die D9 nicht mit dem Verhältnis der
Strömungswiderstände, um einen vorgegebenen Druckverlust über den Einlass
einstellen zu können. Die Druckschrift beschreibt vielmehr den Venturi-
Unterdruck am Auslass (vgl. Abs. [0009]). Eine Blende oder Verstelleinrichtung
zur Strömungsbeeinflussung im Einlass wird nicht offenbart. Damit fehlen die
Merkmale 1.5 bis 1.8. Das Merkmal 1.9 fehlt teilweise.
l) Die vorstehenden Ausführungen zur D9 gelten gleichermaßen in Bezug auf
die Nachanmeldung gemäß Druckschrift D9b (EP 1 671 601 A1).
m) Die Druckschrift D10 (US 2006/0205330 A1) betrifft ein dentales
Pulverstrahlreinigungssystem, welches
einen Pulverbehälter
umfasst
(Merkmal 1.1). Ein Ausführungsbeispiel ist in den Figuren 6A bis 6C dargestellt:
Dargestellt ist ein Pulverbehälter (23), welcher einen Einlass für Druckluft ( gas
receiving port 35) (Merkmal 1.2) und einen vom Einlass beabstandeten Auslass
für ein Pulver-/Luftgemisch (discharge port 45) (Merkmal 1.3) aufweist. Der
Auslass (45) steht dabei mit einem Leitungssystem (discharge conduit 10) in
Verbindung, worüber ein in dem Pulverbehälter (23) gebildetes Pulver-
/Luftgemisch aus dem Pulverbehälter (10) geleitet werden kann, um die
Oberfläche eines Gegenstands (target material 40) zu bearbeiten (Merkmal
1.4).
Die Lehre der D10 zielt darauf ab, die Pulverförderrate für verschiedenste
Strahlmittel und Bearbeitungsaufgaben druckunabhängig konstant und
homogen zu halten. Schwankungen, wie sie bei sinkendem Füllstand oder
Pulverwechsel auftreten (vgl. Fig 1A-C, 2A-C, 3A-C), sollen damit vermieden
werden (vgl. Abs. [0014] und [0017]). Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 6A - C
wird dies durch eine Verstellung des Drosselquerschnitts der Einlassleitung
(delivery conduit 25) realisiert (vgl. Abs. [0048], [0051] und [0053]). Der Einlass
enthält somit eine Verstelleinrichtung im Sinne des Merkmals 1.7. Als
Alternative sieht die D10 mehrere Einlassleitungen (delivery conduits 25) mit je
festem Einlassdrosselquerschnitt vor (vgl. Fig. 7A-C), welche wahlweise
geöffnet oder geschlossen werden (vgl. Abs. [0054]).
Die Druckschrift D10 offenbart zwar unterschiedliche Öffnungen mit jeweils
definiertem Querschnitt (vgl. Fig. 6A-C: delivery conduit outlet 27). Diese
Öffnungen sind jedoch nicht im Einlassbereich angeordnet, sondern am Austritt
der Gaszuführleitungen in der Mischkammer (23). Zwar wird damit ein
Strömungsquerschnitt begrenzt, räumlich-körperlich handelt es sich dabei aber
nicht um eine im Sinne des Merkmals 1.6 am Einlass angeordnete Blende. Eine
Regulierung des Druckverlusts am Einlass wird nicht beschrieben. Ebenso
wenig sind eine austauschbare Blende oder ein auswechselbarer Einsatz
offenbart. Die Merkmale 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9 sind daher in der Druckschrift
D10 nicht offenbart.
3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Keine der
im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen
Pulverbehälter, der einen austauschbaren Einsatz mit einer Einlassdüse sowie
einer Blende aufweist, über die der Strömungswiderstand des Einlasses so auf
denjenigen des Auslasses abgestimmt wird, dass sich ein vorgegebener
Druckverlust über den Einlass einstellt (Merkmale 1.5, 1.6 und 1.8 in
Verbindung mit Merkmal 1.9). Dies ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise
durch Anwendung von Fachwissen.
Von allen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weist allein die
Druckschrift D3 einen Einlass auf, welcher als austauschbarer Einsatz am
Pulverbehälter im Sinne des Merkmals 1.9 ausgebildet ist. Wie oben
ausgeführt, geht aus der D3 hervor, dass – wie auch beim Streitpatent – in
Abhängigkeit von der verwendeten Pulversorte unterschiedliche Einlass -
Bauteile zum Einsatz kommen können (vgl. Anspruch 9). Zu diesem Zweck
kann die Düsenhalterung (23) samt Düse (18) aus dem Kupplungsbereich (48)
des Pulverbehälters (2) ausgebaut und durch eine andere Halterung mit einer
anderen Düse ersetzt werden (vgl. Anspruch 14).
In Kenntnis der Druckschrift D3 hat der Fachmann jedoch keine Veranlassung,
am Einlass des Pulverbehälters eine Blende im Sinne des Streitpatents
vorzusehen. In der D3 wird der Gasdruck an der Basisstation über das
Bedienfeld (7) oder über den Fußschalter (50) eingestellt (vgl. Fig. 1, 10 und
Abs. [0059]). Das Pulverstrahlgerät erhält dabei über Kodiermittel (22, 35), die
auf der Unterseite des Pulverbehälters angebracht sind, Informationen zum
verwendeten Behälter- und Pulvertyp und passt hierauf basierend den
erforderlichen Gasdruck an. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des
Fachmanns kein Anlass, den Druckluftstrom zusätzlich noch vor der
Einlassdüse, beispielsweise im Bereich des Gasstutzens (39), zu drosseln.
Eine derartige Maßnahme wird in der D3 weder beschrieben noch in irgendeiner
Weise angeregt. Die Feinabstimmung der Fördermenge und der
Zusammensetzung des Pulver-Gas-Gemisches findet nach der Lehre der D3
vielmehr im Inneren des Pulverbehälters über die verstellbaren bzw. drehbaren
Regulieröffnungen (43) am Auslass statt (vgl. Fig. 8).
Die D3 lehrt damit ein Regelkonzept mit vorgelagerter Druckeinstellung an der
Basisstation und nachgelagerter Strömungsbeeinflussung im Auslassbereich.
Insbesondere kann der Fachmann dieser Druckschrift keine Anregung
entnehmen, im Einlass des Pulverbehälters zusätzlich eine Blende vorzusehen.
Auch eine Zusammenschau der übrigen
im Verfahren befindlichen
Druckschriften vermag den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit
sämtlichen Merkmalen nicht nahezulegen. Keine der Entgegenhaltungen
offenbart eine
im Einlassbereich eines Pulverbehälters angeordnete
austauschbare Blende, die einen definierten Einlassdrosselquerschnitt aufweist
und zugleich Bestandteil eines als Einsatz ausgebildeten, austauschbaren
Einlasselements ist.
Dies gilt insbesondere ausgehend von Druckschrift D3, selbst wenn der
Fachmann zusätzlich eine der Druckschriften D4, D6 oder D10 heranziehen
würde. Keine dieser von den Klägerinnen angeführten Kombinationen führt zu
der Lehre, einen vorgegebenen Druckverlust über eine im Einlass eines
Pulverbehälters angeordnete, austauschbare Blende einzustellen.
Gleiches gilt ausgehend von einer der Entgegenhaltungen D2 oder D9 in
Kombination mit der Lehre der D10. Auch hier findet sich weder ein Hinweis auf
eine im Einlassbereich angeordnete, austauschbare Blende, noch eine
Anregung, die Druckverhältnisse in einem Pulverbehälter über eine Verstellung
des Einlassdrosselquerschnitts zu regulieren.
4.
Für den nebengeordneten Patentanspruch 9 gelten die Ausführungen
zum Patentanspruch 1 in gleicher Weise. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8
haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ebenso Bestand.
Aus diesen Gründen erweist sich das Streitpatent in der erteilten Fassung als
rechtsbeständig, sodass die Klage abzuweisen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Schnurr
Veit
Dorn
Schwengelbeck
Flaschke
Bundespatentgericht
6 Ni 8/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2025
…