Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 18.11.2025 – 17 W (pat) 2/23
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181125B17Wpat2.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 2/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:181125B17Wpat2.23.0
betreffend das Patent 10 2019 119 487
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. November 2025 durch den Richter Dipl.-Phys.
Dr. Forkel als Vorsitzender, die Richterin Akintche, den Richter Dipl.-Phys. Dr.
Städele und den Richter Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. Juli 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2019 119 487.3 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung
„Aktualisierung von Komponenten eines modularen Systems“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. September 2020.
Gegen das Patent ist am 9. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin Einspruch
erhoben worden.
Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit
Beschluss vom 13. Dezember 2022 widerrufen. Der Beschluss wurde der
Patentinhaberin am 1. Februar 2023 elektronisch zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Februar 2023 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 53 vom 13. Dezember 2022 des
Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent - jeweils unter
Beibehaltung von Beschreibung und Zeichnungen
- mit den
Patentansprüchen in der Reihenfolge einer der in der Anhörung vor der
Patentabteilung gestellten vier Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise die Hilfsanträge als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen,
höchst hilfsweise die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und zu
vertagen.
Von der Einsprechenden sind folgende Druckschriften entgegengehalten bzw.
angeführt worden:
E1 WO 2010 / 077 593 A1;
E2 DE 100 37 397 A1;
E3 EP 3 032 366 A1;
E4 WO 96 / 17 460 A1;
E5 EP 1 688 840 B1;
A1 Katalog der Firma TechniSat für „Kabelkopfstationen für Profis“;
A2 Duden-Auszug zum Begriff „anreihen“.
Im Prüfungsverfahren sind die folgenden Druckschriften von der Prüfungsstelle
benannt worden:
D1 DE 10 2016 009 857 A1;
D2 DE 10 2004 055 993 A1.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit der Merkmalsgliederung aus dem
Widerrufsbeschluss versehen):
V
Verfahren zum Ändern, insbesondere zum Aktualisieren,
V1
eines Steuerprogramms
(132) eines Eingabe/Ausgabe-
Moduls, E/A-Moduls, (120, 130),
V1.2
wobei das E/A-Modul (120, 130) an einer Kopfstation (110)
eines modularen Feldbusknotens
(100) angereiht
ist,
aufweisend:
V1.3
Übertragen
(200) von Daten, welche die Änderung
beschreiben,
V1.4
von der Kopfstation (110) über einen Lokalbus (180) zum E/A-
Modul (120, 130), wobei
V1.5
der Lokalbus (180) die Kopfstation (110) mit dem E/A-Modul
(120, 130) verbindet;
V1.6
Überprüfen (210) der Kompatibilität des E/A-Moduls (120,
130) mit der Änderung durch das E/A-Modul (120,130); und
V1.7
Übertragen (220) einer Rückmeldung basierend auf der
überprüften Kompatibilität des E/A-Moduls (120,130) von dem
E/A-Modul (120,130) über den Lokalbus (180) an die
Kopfstation (110).
Der erteilte Patentanspruch 7 lautet (ebenfalls mit der Merkmalsgliederung aus
dem Widerrufsbeschluss):
M1
E/A-Modul (120, 130), umfassend ein Steuerprogramm (132),
M1.1 wobei das Steuerprogramm (132) eingerichtet ist:
M1.3 Daten einer aktualisierten Firmware (132a`) und/oder eines
aktualisierten Parametersatzes (132b')
M1.4 über einen Lokalbus (180) von einer Kopfstation (110) zu
empfangen;
M1.6 die Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) mit der
aktualisierten Firmware (132a') und/oder dem aktualisierten
Parametersatz (132b') zu überprüfen; und
M1.7 eine Rückmeldung basierend auf der überprüften
Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) über den Lokalbus
(180) an die Kopfstation (110) zu übertragen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
ist
identisch mit dem erteilten
Patentanspruch 1. Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
dem erteilten Patentanspruch 7 dadurch, dass die Merkmale M1 und M1.4 durch
folgende Merkmale ersetzt sind (Änderungen in Merkmalen von Hilfsanträgen
werden im Folgenden hervorgehoben dargestellt):
M1‘
E/A-Modul (120, 130), welches zur Anreihung an eine
Kopfstation (110) eines modularen Feldbusknotens (100)
eingerichtet ist und umfassend ein Steuerprogramm (132)
umfasst,
M1.4‘ über einen Lokalbus (180) von einer der Kopfstation (110) zu
empfangen;
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht aus dem erteilten Patentanspruch 1
hervor, indem nach Merkmal V1.7 das folgende Merkmal angehängt wird:
V1.9‘‘ wobei die Kopfstation (110) Daten und/oder Dienste des E/A-
Moduls (120, 130) über einen Feldbus (30), an dem die
Kopfstation (110) angeschlossen ist, verfügbar macht.
Bei Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem erteilten
Patentanspruch 7 die Merkmale M1, M1.1 und M1.4 durch die folgenden Merkmale
ersetzt worden:
M1‘‘
Modularer Feldbusknoten (100) mit einer Kopfstation (110)
und einem E/A-Modul (120, 130),
wobei die Kopfstation (110) Daten und/oder Dienste des E/A-
Moduls (120, 130) über einen Feldbus (30), an dem die
Kopfstation (110) angeschlossen ist, verfügbar macht,
wobei das E/A-Modul
(120, 130) umfassend ein
Steuerprogramm (132) umfasst,
M1.1‘‘ wobei das Steuerprogramm (132) welches eingerichtet ist:
M1.4‘
über einen Lokalbus (180) von einer der Kopfstation (110) zu
empfangen;
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass am Ende der Merkmale V1.6 und V1.7 jeweils die
Konjunktion „und“ ergänzt wird (was zu abgeänderten Merkmalen V1.6‘‘‘ und V1.7‘‘‘
führt). Zudem ist vor Merkmal V1.9‘‘ das folgende Merkmal eingefügt worden:
V1.8‘‘‘ wenn die Rückmeldung basierend auf der überprüften
Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) positiv ist,
Übertragen einer aktualisierten Firmware (132a‘) und/oder
eines Datensatzes (132b‘), aus dem sich ein aktualisierter
Parametersatz (132b) ableiten lässt, zum E/A-Modul (120,
130);
Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 geht aus Patentanspruch 7 nach
Hilfsantrag 2 hervor, indem am Ende dieses Anspruchs das folgende Merkmal
angehängt wird:
M1.8‘‘‘ wobei das Steuerprogramm (132) ferner eingerichtet ist,
wenn die Rückmeldung positiv ist,
die aktualisierte Firmware (132a‘) zu empfangen und eine
Installation der aktualisierten Firmware (132a‘) anzustoßen
und/oder
den aktualisierten Parametersatz (132b‘) zu empfangen und
eine Anwendung des aktualisierten Parametersatzes (132b‘)
anzustoßen.
Patentanspruch 1 (bzw. Patentanspruch 6) nach Hilfsantrag 4 entspricht
Patentanspruch 1 (bzw. Patentanspruch 6) nach Hilfsantrag 3, wobei am
Anspruchsende jeweils das folgende Merkmal angefügt wird:
V1.10‘‘‘‘ wobei der Lokalbus (180) ein Bus ist, über den nur an der
Kopfstation
(110) angereihte E/A-Module
(120, 130)
miteinander und mit der Kopfstation (110) signaltechnisch
verbunden sind.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen sowie den weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst
zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der jeweilige Gegenstand der
unabhängigen Patentansprüche sowohl in der erteilten Fassung als auch in den
Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht
und somit nicht patentfähig ist (§ 4 i. V. m. § 1 PatG).
1.
Das vorliegende Patent bezieht sich auf ein Eingabe/Ausgabe-Modul eines
Feldbussystems, welches an einer Kopfstation eines modularen Feldbusknotens
angereiht ist (Patentschrift, Absatz [0001]).
Wenn ein Hersteller von Komponenten eines Feldbussystems Firmware-
Aktualisierungen bereitstelle, müssten diese - so die Beschreibungseinleitung des
Patents - auf die jeweiligen Komponenten des Feldbussystems übertragen werden,
um dort die bisherige Firmware ersetzen zu können. Dabei müsse sichergestellt
werden, dass die neue Firmware mit der Einsatzumgebung und insbesondere mit
der jeweiligen Komponente kompatibel sei (Patentschrift, Absatz [0002]).
In diesem Zusammenhang werde in der EP 1 688 840 B1 vorgeschlagen, dass eine
Kopfstation Kompatibilitätsinformationen aus einer an die Kopfstation übertragenen
Firmwaredatei entnehme und diese mit der Einsatzumgebung abgleiche. Werde
Inkompatibilität
festgestellt,
lehne die Kopfstation die Durchführung der
Aktualisierung ab und gebe eine entsprechende Fehlermeldung zurück
(Patentschrift, Absatz [0003]).
Ferner sei aus der DE 10 2016 009 857 A1 ein Verfahren zum Initialisieren eines
Systems bekannt, welches ein Basismodul und zwei Erweiterungsmodule umfasse.
Diese seien mit dem Basismodul elektrisch lösbar gekoppelt und wiesen jeweils
mindestens eine elektrische Peripherieschnittstelle auf. Das Verfahren umfasse das
Ausführen einer Initialisierungsroutine, bei der die beiden Erweiterungsmodule
hinsichtlich Beschreibungsdaten, welche Kenndaten
der
elektrischen
Peripherieschnittstellen und eine Identifikation des ersten und des zweiten
Erweiterungsmoduls
umfassten,
abgefragt würden. Die
abgefragten
Beschreibungsdaten würden gespeichert und einer Konfigurationseinrichtung
bereitgestellt (Patentschrift, Absatz [0004]).
Weiterhin sei aus der DE 10 2004 055 993 A1 ein Verfahren zum Erkennen einer
nicht übereinstimmenden Funktionalität zwischen einer Gerätesoftware und einem
zugeordneten Gerätetreiber bekannt. Dabei werde zwischen einer Geräte-
Steuervorrichtung und einem Gerät eine Gerätetreiber-Versionsinformation
und/oder
eine Gerätesoftware-Versionsinformation
übertragen.
Diese
Informationen würden hinsichtlich Kompatibilität der übereinstimmenden
Funktionalitäten miteinander verglichen und es werde im Fall nicht vorhandener
Kompatibilität ein Update durchgeführt und/oder eine Fehlermeldung ausgegeben
(Patentschrift, Absatz [0005]).
Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe sieht der Senat darin, ein insbesondere
gegenüber dem vorstehend beschriebenen Stand der Technik verbessertes
Verfahren zum Ändern eines Steuerprogramms eines Eingabe/Ausgabe-Moduls
sowie ein nach einem solchen Verfahren arbeitendes Eingabe/Ausgabe-Modul
anzugeben (vgl. Patentschrift, Absatz [0006]).
Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Automatisierungstechnik anzusehen,
der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und Wartung von Software
besitzt, die in modularen Feldbusknoten eingesetzt wird.
2.
Zur Lehre der Patentansprüche 1 und 7
2.1 Der erteilte Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zum Ändern -
insbesondere zum Aktualisieren - eines Steuerprogramms eines an einer
Kopfstation eines modularen Feldbusknotens angereihten Eingabe/Ausgabe-
Moduls gerichtet (Merkmale V, V1, V1.2).
Ein modularer Feldbusknoten ist aus fachmännischer Sicht eine Komponente eines
Feldbussystems, die als eines von mehreren Modulen des Feldbussystems
ausgestaltet ist (vgl. Patentschrift, Figur 1, Bezugszeichen 100) und/oder mehrere
Module umfasst (vgl. Figur 2, Bezugszeichen 100, 110, 120, 130).
Unter einem Eingabe/Ausgabe-Modul („E/A-Modul“) versteht der Fachmann eine
Schnittstellenkomponente, die Daten erhalten und ausgeben kann. In einer
Fertigungsumgebung werden über die Ein- und Ausgänge eines E/A-Moduls
üblicherweise Daten zwischen Feldgeräten und einer übergeordneten Steuereinheit
ausgetauscht (vgl. Patentschrift, Figuren 1 und 2 sowie Absätze [0023] bis [0025]).
Eine „Kopfstation“ ist gemäß Absatz [0009] der Patentschrift eine Komponente
eines modularen Feldbusknotens, deren Aufgabe es ist, die Daten und/oder Dienste
der an der Kopfstation angereihten E/A-Module über den Feldbus, an dem die
Kopfstation angeschlossen ist, verfügbar zu machen.
Dass das anspruchsgemäße E/A-Modul an der Kopfstation angereiht ist, bedeutet
für den Fachmann, dass es neben der Kopfstation als Bestandteil einer Reihe von
Komponenten positioniert ist (vgl. hierzu auch Anlage A2).
2.2 Weiterhin umfasst das patentgemäße Verfahren ein Übertragen von Daten,
welche „die Änderung“ beschreiben, von der Kopfstation über einen Lokalbus zum
E/A-Modul, wobei der Lokalbus die Kopfstation mit dem E/A-Modul verbindet
(Merkmale V1.3, V1.4, V1.5).
Eine Änderung wird in Patentanspruch 1 nur insoweit näher konkretisiert, als mit
den Merkmalen V und V1 ein Verfahren zum Ändern - insbesondere Aktualisieren -
eines Steuerprogramms eines E/A-Moduls beansprucht wird. Das Merkmal V1.3
betrifft daher das Übertragen von Daten, die das Ändern eines derartigen
Steuerprogramms beschreiben.
Diese Daten können nach Absatz [0013] der Patentschrift eine Versionsnummer
einer neuen Firmware umfassen. Unter dem Begriff „Firmware“ sollen insbesondere
auf die Hardware des E/A-Moduls zugeschnittene Anweisungssequenzen zu
verstehen sein, d. h. Anweisungssequenzen, deren Ausführung direkt - ohne
zwischengeschaltete Software - den Zustand verändert, in dem sich die Hardware
des E/A-Moduls befindet (Patentschrift, Absatz [0012]). Demnach beinhaltet auch
ein Firmwareupdate, das an ein E/A-Modul übertragen wird und dort installiert
werden soll, Daten, die im Sinne des Merkmals V1.3 eine Änderung oder
Aktualisierung eines Steuerprogramms beschreiben; denn durch die Installation des
Firmwareupdates wird die bisher auf dem Modul vorhandene Firmware aktualisiert
und damit verändert.
Ein Lokalbus ist aus fachmännischer Sicht ein Bussystem, das innerhalb einer
Hardwarekomponente - also „lokal“ in dieser - angeordnet ist. Über einen solchen
Lokalbus können die an die Kopfstation angereihten E/A-Module miteinander und
mit der Kopfstation verbunden sein (Patentschrift, Absatz [0009]).
2.3 Gemäß den Merkmalen V1.6 und V1.7 wird die Kompatibilität des E/A-
Moduls mit der Änderung durch das E/A-Modul überprüft (d. h. das E/A-Modul
überprüft die Änderung selbst) und basierend auf der überprüften Kompatibilität von
dem E/A-Modul eine Rückmeldung über den Lokalbus an die Kopfstation
übertragen.
Aus Absatz [0010] der Patentschrift geht hervor, dass die Kompatibilität des E/A-
Moduls mit der Änderung überprüft wird, wenn ermittelt wird, ob das E/A-Modul nach
Durchführung einer Änderung, die einen gewünschten Funktionsumfang des E/A-
Moduls herstellt oder erhält und während des Betriebs keine Fehler produziert,
voraussichtlich
wie
gewünscht
funktioniert.
Im
Rahmen
einer
Kompatibilitätsüberprüfung kann zudem ermittelt werden, dass eine neue Firmware
für den Einsatz auf der Hardware eines E/A-Moduls vorgesehen ist, d. h. alle oder
zumindest alle essentiellen Hardware-Komponenten des E/A-Moduls unterstützen
kann
(Patentschrift, Absatz
[0028]). Zu diesem Zweck
kann eine
Überprüfungsroutine auf eine Liste an Versionsnummern
kompatibler
Firmwareversionen zugreifen und bei Übereinstimmung der Versionsnummer der
neuen Firmware mit einer Versionsnummer auf der Liste die positive Rückmeldung
ausgeben, dass die neue Firmware mit dem E/A-Modul kompatibel ist (Patentschrift,
Absatz [0029]).
Demnach liegt eine Kompatibilitätsüberprüfung im Sinne des Patents bereits dann
vor, wenn eine Versionsnummer einer neuen Firmware mit einer
Referenzinformation verglichen wird, die die Kompatibilität der zu dieser
Versionsnummer gehörenden Firmware mit dem E/A-Modul belegt.
2.4
Für den erteilten Patentanspruch 7 gelten die obenstehenden Ausführungen
aus den Abschnitten II.2.1 bis II.2.3 gleichermaßen.
Dieser Patentanspruch
ist auf ein E/A-Modul gerichtet, welches ein
Steuerprogramm umfasst (Merkmal M1). Dieses soll eingerichtet sein (Merkmal
M1.1), Daten einer aktualisierten Firmware und/oder eines aktualisierten
Parametersatzes über einen Lokalbus von einer Kopfstation zu empfangen
(Merkmale M1.3, M1.4).
Gemäß den
restlichen Anspruchsmerkmalen M1.6 und M1.7 soll das
Steuerprogramm eingerichtet sein, die Kompatibilität des E/A-Moduls mit der
aktualisierten Firmware und/oder dem aktualisierten Parametersatz zu überprüfen
und eine Rückmeldung basierend auf der überprüften Kompatibilität des E/A-
Moduls über den Lokalbus an die Kopfstation zu übertragen. Dieses Vorgehen
entspricht den Merkmalen V1.6 und V1.7 des erteilten Patentanspruchs 1.
2.5 Beim Hilfsantrag 1 wurden die Merkmale M1 und M1.4 des erteilten
Patentanspruchs 7 durch die Merkmale M1‘ und M4‘ ersetzt. Damit
ist
Patentanspruch 7 im Hinblick auf das Anreihen des E/A-Moduls an den erteilten
Patentanspruch 1 angeglichen worden.
2.6
In den Fassungen des Hilfsantrags 2 wurden in die Patentansprüche 1
und 7 nach Hilfsantrag 1 jeweils Merkmale aufgenommen, die besagen, dass die
Kopfstation Daten und/oder Dienste des E/A-Moduls über einen Feldbus verfügbar
macht, an dem die Kopfstation angeschlossen ist (Merkmale V1.9‘‘, M1‘‘, M1.1‘‘,
M1.4‘). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn auf Daten, die von einem E/A-
Modul stammen, über den Feldbus unter Mitwirkung der Kopfstation zugegriffen
werden kann, oder wenn solche Daten mittels der Kopfstation über den Feldbus
übertragen werden.
Des Weiteren bringt das Merkmal M1‘‘ zum Ausdruck, dass Patentanspruch 7 nach
Hilfsantrag 2 auf einen modularen Feldbusknoten mit einer Kopfstation und einem
E/A-Modul gerichtet ist.
2.7
Im Vergleich mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 die Merkmale V1.6‘‘‘, V1.7‘‘‘ und V1.8‘‘‘ auf, wobei die ersten
beiden dieser Merkmale ohne inhaltliche Änderung aus den Merkmalen V1.6 und
V1.7 hervorgehen. Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich aus
Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2, indem das Merkmal M1.8‘‘‘ nach dem
Merkmal M1.7 angehängt wird.
Gemäß Merkmal V1.8‘‘‘ soll, wenn die Rückmeldung basierend auf der überprüften
Kompatibilität des E/A-Moduls positiv ist, eine aktualisierte Firmware und/oder ein
Datensatz, aus dem sich ein aktualisierter Parametersatz ableiten lässt, zum E/A-
Modul übertragen werden. Das bedeutet, dass das Übertragen der in Merkmal
V1.8‘‘‘ genannten Größen zeitlich nach der Erzeugung der Rückmeldung erfolgt,
oder aber, dass diese Größen in denjenigen Fällen übertragen werden, in denen die
übertragene Rückmeldung positiv ist.
Dem Merkmal V1.8‘‘‘ entsprechend umfasst das Merkmal M1.8‘‘‘ die Anweisung,
dass, wenn die Rückmeldung positiv ist, das Steuerprogramm eingerichtet sein soll,
die aktualisierte Firmware zu empfangen und deren Installation anzustoßen oder
den aktualisierten Parametersatz zu empfangen und eine Anwendung des
Parametersatzes anzustoßen.
2.8
Im Vergleich mit den Patentansprüchen 1 und 6 nach Hilfsantrag 3 weisen
die Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 4 zusätzlich das Merkmal V1.10‘‘‘‘
auf, wonach der Lokalbus ein Bus sein soll, über den nur an der Kopfstation
angereihte E/A-Module miteinander und mit der Kopfstation signaltechnisch
verbunden sind.
Eine signaltechnische Verbindung über einen Bus im Sinne des Merkmals V1.10‘‘‘‘
ist bereits dann gegeben, wenn die E/A-Module und die Kopfstation an einem Bus
angeschlossen sind, über den sie sowohl untereinander als auch mit der Kopfstation
Signale austauschen könnten. Der Bus muss also neben einem Datenaustausch
zwischen einem jeweiligen E/A-Modul und der Kopfstation einen - direkten oder von
der Kopfstation vermittelten - Datenaustausch zwischen jeweils zwei angereihten
E/A-Modulen ermöglichen.
Das Merkmal V1.10‘‘‘‘ verlangt zudem, dass außer den E/A-Modulen keine anderen
Komponenten mit der Kopfstation über den Lokalbus signaltechnisch verbunden
sind. Es soll also neben der Kopfstation und den E/A-Modulen keine weiteren
Busteilnehmer geben, die über den Lokalbus Signale senden und empfangen
können.
3.
Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 7 beruhen im Lichte
der kombinierten Lehren der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
3.1 So wird in Druckschrift D1 ein System 10 beschrieben, das mit einem
Netzwerk 12 verbunden ist und ein Basismodul 14, drei Erweiterungsmodule 16a
bis 16c sowie ein Abschlussmodul 18 umfasst. Diese Module sind
aneinandergereiht und mittels Lokalbus-Eingängen 52, 54 und Lokalbus-
Ausgängen 56, 58 über ein lokales Bussystem des Systems 10 miteinander
verbunden (vgl. Figur 1 mit Absätzen [0001] bis [0007] sowie [0039] und [0040];
Figuren 2 bis 5 mit Absätzen [0048], [0053], [0056] und [0059]).
Das Basismodul kann die Erweiterungsmodule hinsichtlich Beschreibungsdaten
abfragen, die das jeweilige Erweiterungsmodul charakterisieren, wie etwa nach
Kenndaten elektrischer Peripherieschnittstellen sowie eindeutigen Identifikationen
der Erweiterungsmodule. Diese Beschreibungsdaten werden in einer Datenstruktur
gespeichert, die mittels des Basismoduls über die Feldbusschnittstelle 26 an eine
Konfigurationseinrichtung 40 übertragen wird (vgl. Absätze [0004], [0009], [0011],
[0047], [0051], [0061], [0062]).
3.1.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass das System 10 einen
modularen Feldbusknoten im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 darstellt, der
mit dem Basismodul 14 eine Kopfstation und mit den drei Erweiterungsmodulen 16a
bis 16c sowie dem Abschlussmodul 18 vier an die Kopfstation angereihte E/A-
Module umfasst, die mit der Kopfstation über einen Lokalbus verbunden sind.
Sonach sind die Merkmale V1.2 und V1.5 der Druckschrift D1 zu entnehmen.
3.1.2 Zur Bereitstellung der abgefragten Beschreibungsdaten kann das System 10
das Netzwerk 12 nach der Konfigurationseinrichtung 40 durchsuchen und dazu eine
entsprechende Anfrage an eine Steuereinrichtung 38 senden, die von diesem über
einen Router 76 an die Konfigurationseinrichtung 40 sowie an einen Server 78 zum
Bereitstellen von Softwareupdates für die Erweiterungsmodule 16a bis 16c
weitergeleitet wird. Anschließend kann das System 10 die Datenstruktur über das
Netzwerk 12 an die Konfigurationseinrichtung 40 übermitteln. Wenn letztere z. B.
feststellt, dass eine oder mehrere im Speicher 44 des dritten Erweiterungsmoduls
16c gespeicherte Dateien aktualisiert werden müssen, kann sie eine entsprechende
Aktualisierung vom Server 78 abrufen und an das dritte Erweiterungsmodul 16c
übertragen (D1, Absätze [0061], [0062] i. V. m. Figur 1). Es ist selbstverständlich,
dass die Erweiterungsmodule 16a und 16b auf die gleiche Weise wie das
Erweiterungsmodul 16c aktualisiert werden.
Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die von der Konfigurationseinrichtung 40
an die Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragenen Aktualisierungen
Softwareupdates sein können, durch deren
Installation die auf den
Erweiterungsmodulen ablauffähige Software
- etwa die Firmware der
Erweiterungsmodule - auf den neuesten Stand gebracht wird.
Damit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 auch die Merkmale V und V1.
3.1.3 Aus Figur 1 sowie dem letzten Satz von Absatz [0062] der D1 schließt der
Fachmann,
dass
die Softwareupdates
vom Server
über
die
Konfigurationseinrichtung 40, den Router 76, die Steuereinrichtung 38, die
Feldbusschnittstelle 26, die zentrale Verarbeitungseinheit 20, die Lokalbus-
Kommunikationseinheit 24 und das lokale Bussystem des Systems 10 an die
Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragen werden. Denn D1 offenbart keinen
anderen Datenübertragungsweg zwischen dem Server 78 und diesen
Erweiterungsmodulen.
Ferner stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass zusammen mit den
Softwareupdates Metadaten übertragen werden, welche die Softwareupdates im
Sinne des Merkmals V1.3 näher kennzeichnen, wie etwa Versionsnummern, Build-
IDs, Release-Daten, digitale Signaturen, Prüfsummen oder Hash-Werte.
Somit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 auch die Merkmale V1.3 und
V1.4.
Allerdings sind die verbleibenden Merkmale V1.6 und V1.7 des erteilten
Patentanspruchs 1 in D1 nicht offenbart.
3.2 Die Druckschrift D2 beschreibt ein Verfahren zum Erkennen von nicht
übereinstimmender Funktionalität zwischen der Gerätesoftware eines Geräts G der
Mess- und Regeltechnik und einem
(insbesondere der Gerätesoftware)
zugeordneten, auf einer Geräte-Steuervorrichtung GC gespeicherten Gerätetreiber
(vgl. Absätze [0001], [0003], [0012]; Absatz [0036], vorletzter Satz; Absatz [0041] ff.
in Verbindung mit Figur 2).
3.2.1 Bei dem Verfahren wird ein Update der Gerätesoftware ausgelöst, wenn zum
einen die vorliegende Version des Gerätetreibers mehr Funktionalität als die
Gerätesoftware bietet und zum anderen eine aktuellere Version der Gerätesoftware
verfügbar ist, die mit der Hardwareversion des Geräts kompatibel ist. Durch eine
entsprechende Überprüfung der Hardwarekompatibilität lässt sich ausschließen,
dass Gerätesoftware auf einer nicht passenden Hardware installiert wird (vgl.
Absatz [0043] mit Figur 2, Schritte S5, S6, S7; Absatz [0047]; Absatz [0048], erster
Satz; Absatz [0051]). Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass bei dieser
Überprüfung Informationen, die angeben, mit welchen Hardware-Versionen die
aktuellere Gerätesoftwareversion kompatibel ist, mit Informationen verglichen
werden, die die Hardware-Version des Geräts G kennzeichnen (Figur 1 sowie
Absatz [0051], Hardwareinformationen „HWx“, „HWy“ im Speicher MC der Geräte-
Steuervorrichtung GC sowie Hardwareinformation „HWx“ im Speicher M des Geräts
G; s. ferner Absätze [0036], [0039], [0045]).
Im Falle nicht vorhandener Kompatibilität wird eine Fehlermeldung ausgegeben
(Absatz [0012]; Anspruch 1) und kein Update der Gerätesoftware durchgeführt
(Absatz [0043] i. V. m. Figur 2, Antwort „N“ in Verfahrensschritt S6 sowie
Verfahrensschritt S8).
3.2.2 Weiterhin schließt der Fachmann aus dem Umstand, dass die Hardware-
Version des Geräts G
in den Vergleich einfließt, dass die aktuellere
Gerätesoftwareversion insbesondere eine Firmware des Geräts sein kann. Denn
jede Firmware steuert grundlegende Hardwarefunktionen und muss daher exakt zu
derjenigen Gerätehardware passen, für die sie vorgesehen ist.
3.2.3 Bei
dem
bekannten Verfahren werden
auch Gerätesoftware-
Versionsinformationen SW-ID, die dem Prozessor C des Geräts G bzw. dem
Prozessor CC der Geräte-Steuervorrichtung GC zugeordnet sind, von dem
Prozessor C, der als Vergleichsmodul ausgebildet sein kann, verglichen (vgl. Absatz
[0040] und [0042], jeweils zweiter Satz). Der Fachmann wird daher erkennen, dass
gerade auch der oben beschriebene Hardware-Kompatibilitätsvergleich von dem
Prozessor C des Geräts G ausgeführt werden kann. Somit führt die Druckschrift D2
- anders als von der Patentinhaberin vorgebracht - den Fachmann gerade nicht von
dem beanspruchten Gegenstand weg, sondern vermittelt ihm vielmehr, einen
Hardware-Kompatibilitätsvergleich auf demjenigen Gerät durchzuführen, für das die
aktuellere Version der Software bzw. Firmware bestimmt ist.
3.3 Ausgehend von Druckschrift D1 gelangt der Fachmann unter
Berücksichtigung der aus Druckschrift D2 bekannten Lehre auf naheliegende Weise
zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.
So überlässt die Druckschrift D1 dem Fachmann die konkrete Umsetzung der
Bereitstellung der Softwareupdates für die Erweiterungsmodule 16a bis 16c. Dieser
hatte daher Veranlassung, sich im Stand der Technik über gängige Verfahren zur
Bereitstellung
von
Softwareupdates
für
Komponenten
von
Automatisierungssystemen zu informieren und konnte dabei auf die Druckschrift D2
stoßen. Das aus D2 bekannte Verfahren betrifft Softwareupdates für Geräte der
Mess- und Regeltechnik, die automatisch aufgespürt und eingespielt werden (vgl.
D2, Absatz
[0029]). Die D2
beschreibt
insbesondere,
vor
einer
Firmwareaktualisierung zunächst eine Hardwarekompatibilitätsüberprüfung auf
dem Zielgerät durchzuführen, auf dem ein Firmwareupdate - d. h. eine aktuellere
Firmwareversion
-
installiert werden soll
(um sicherzustellen, dass das
Firmwareupdate nicht auf einer unpassenden Hardware installiert wird), und ferner,
bei fehlender Kompatibilität eine Fehlermeldung auszugeben (s. o., Abschnitt
II.3.2).
Für den Fachmann bot es sich an, das Verfahren der D2 auf die Lehre der D1
anzuwenden und
insbesondere die Software- bzw. Firmwareupdates der
Erweiterungsmodule 16a bis 16c automatisch aufzuspüren und einzuspielen, wie
es in D2 als vorteilhaft beschrieben ist. Im Zuge dessen identifizierte der Fachmann
das zu aktualisierende Gerät G aus Druckschrift D2 mit dem jeweiligen zu
aktualisierenden Erweiterungsmodul aus D1.
In diesem Fall kann die
Hardwarekompatibilitätsüberprüfung insbesondere auf diesem Erweiterungsmodul
stattfinden - denn für dieses Zielgerät ist das Software- bzw. Firmwareupdate laut
D1 ja gerade vorgesehen (s. o., Abschnitt II.3.2.3). Dies entspricht dem Merkmal
V1.6.
Weiterhin
lag
es
auf
der Hand,
die
Fehlermeldung
an
Konfigurationseinrichtung 40
zu
übermitteln, weil
diese
bereits
die
die
Konfigurationsdaten der E/A-Module verwaltet und die Softwareupdates initiiert (vgl.
D1, Absatz
[0062]). Mit dem Erhalt der Fehlermeldung wird die
Konfigurationseinrichtung 40 in die Lage versetzt, auf eine Hardwareinkompatibilität
zu reagieren und ggf. ein anderes, passendes Software- bzw. Firmwareupdate
bereitzustellen. Die Übermittlung der Fehlermeldung verläuft über denselben
Übertragungsweg, auf dem die Datenstruktur mit den Beschreibungsdaten an die
Konfigurationseinrichtung 40 übermittelt wird, d. h. über das Basismodul 14, das die
Fehlermeldung von dem aktualisierten Erweiterungsmodul über das lokale
Bussystem erhält und über die Feldbusschnittstelle 26 und die Steuereinrichtung 38
an die Konfigurationseinrichtung 40 weiterleitet (s. o., Abschnitt II.3.1, zweiter
Absatz). Damit ist auch Merkmal V1.7 verwirklicht.
Im Ergebnis gelangte der Fachmann zu den verbleibenden Merkmalen V1.6 und
V1.7 des erteilten Patentanspruchs 1 auf naheliegende Weise. Dessen Gegenstand
beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.4 Dies gilt gleichermaßen für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7.
Die Merkmale dieses Patentanspruchs ergeben sich unmittelbar aus den
obenstehenden Ausführungen in Abschnitt II.3 sowie aus dem Umstand, dass ein
Firmwareupdate nur dann von dem Basismodul 14 über das lokale Bussystem an
die Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragen und dort auf Kompatibilität mit der
Hardware des Erweiterungsmoduls überprüft werden kann, wenn auf dem
jeweiligen Erweiterungsmodul ein Programm ausgeführt wird, welches das
Firmwareupdate entgegennimmt und ggf. dort installiert. Dieses Programm ist -
ebenso wie das Firmwareupdate - ein Bestandteil der gesamten Software, die auf
dem Erweiterungsmodul installiert ist und ein Steuerprogramm im Sinne des
Patentanspruchs 7 darstellt.
3.5 Die Patentinhaberin wendet sinngemäß ein, der Fachmann würde die D2
nicht mit der D1 kombinieren, weil die Geräte-Steuervorrichtung GC dem Absatz
[0006] der D2 entsprechend ein PC und das Gerät G beispielsweise ein USB-
Funkstick und damit lediglich ein mit einem PC eng zusammenwirkendes Anhängsel
sei. Somit beträfe die D2 eine „andere Welt“ als die D1, in der die patentgemäßen
E/A-Module zusätzliche Eingänge und Ausgänge für das Gesamtsystem zur
Verfügung stellten. Wenn eine Kompatibilitätsüberprüfung ausgehend von D1
erfolge, dann allenfalls
in der Konfigurationseinrichtung 40 während der
Initialisierungsroutine.
Diese Einwände sind jedoch nicht überzeugend.
So geht die D2 vom Umfeld der Mess- und Regeltechnik sowie der
prozessverarbeitenden Systeme aus, wo Sensoren bzw. Aktoren an eine Steuerung
angebunden sind (vgl. D2, Absätze [0003], [0004], [0006]). Dieses Umfeld entspricht
dem Umfeld des vorliegenden Patents, bei dem Sensoren und Aktoren an E/A-
Module angeschlossen und über das Feldbussystem 10 an die Steuereinheit 20
angebunden sind (vgl. Patentschrift, Absätze [0023] und [0024] mit Figuren 1 und 2).
Zudem sind die Hardwarearchitekturen der D1 und der D2 insoweit miteinander
kompatibel, dass sich das Gerät G mit dem zu aktualisierenden Erweiterungsmodul
und
die Geräte-Steuervorrichtung GC
ohne Weiteres mit
der
Konfigurationseinrichtung 40 identifizieren lassen.
Dem Naheliegen der Merkmale V1.6 und V1.7 steht auch nicht entgegen, dass es
grundsätzlich möglich wäre, die Hardware-Kompatibilitätsüberprüfung zentral auf
der Konfigurationseinrichtung 40 durchzuführen. Eine solche zentrale Überprüfung
hätte gegenüber einer lokalen Überprüfung auf einem der Erweiterungsmodule 16a
bis 16c beispielsweise die Vorteile, dass nur in der Konfigurationseinrichtung 40
Ressourcen zur Kompatibilitätsüberprüfung vorgesehen sein müssen und die
Entscheidungshoheit
über
die Modulkompatibilität
in
einer
einzigen
Systemkomponente gebündelt ist, jedoch auch eine Reihe von Nachteilen, z. B.
einen hohen Administrationsaufwand in der Konfigurationseinrichtung 40, wenn
zahlreiche Erweiterungsmodule unterschiedlicher Hersteller verwaltet werden
müssen, sowie eine eingeschränkte Flexibilität, weil
Inbetriebnahmen von
Erweiterungsmodulen ohne direkten Zugriff auf die Konfigurationseinrichtung 40
unmöglich wären. Selbst wenn der Fachmann anstelle der lokalen eine zentrale
Kompatibilitätsüberprüfung auf der Konfigurationseinrichtung 40 erwägen sollte,
würde die Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten jedoch allein auf einer
Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile beruhen und daher keine erfinderische
Tätigkeit begründen können (vgl. BGH GRUR 2006, 930 - Mikrotom).
4.
Für die Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 gilt die Argumentation
aus Abschnitt II.3 ebenfalls, weswegen Hilfsantrag 1 keinen Erfolg haben kann.
Insbesondere ergeben sich die in den Patentanspruch 7 neu aufgenommenen
Merkmale M1‘ und M1.4‘ aus dem Umstand, dass die Erweiterungsmodule 16a bis
16c an das Basismodul 14 angereiht sind (vgl. D1, Figur 1 mit Absatz [0039]).
Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 beruhen
daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
5.
Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 gemäß
Hilfsantrag 2, denn die Merkmale V1.9‘‘‘ sowie M1‘‘ und M1.1‘‘ gehen jeweils aus
der Druckschrift D1 hervor.
So
ist
in dieser Druckschrift offenbart, dass die Datenstruktur, die die
Beschreibungsdaten
der
Erweiterungsmodule
repräsentiert,
an
die
Konfigurationseinrichtung über die Feldbusschnittstelle 26 des Basismoduls 14
übermittelt wird (s. o., Abschnitt II.3.1, zweiter Absatz; s. ferner D1, z. B. Absätze
[0006], [0011]).
Damit erfüllt das Basismodul die Vorgabe des Merkmals V1.9‘‘‘. Zudem liegen die
Merkmale M1‘‘ und M1.1‘‘ vor, da das Basismodul als Kopfstation eines modularen
Feldbusknotens angesehen werden kann, der die Erweiterungsmodule umfasst
(s. o., Abschnitt II.3.1.1).
6.
Hilfsantrag 3 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Merkmale V1.8‘‘‘ und
M1.8‘‘‘ ergeben sich aus der kombinierten Lehre der Druckschriften D1 und D2 auf
naheliegende Weise. Somit beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 6 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Angesichts des Umstands, dass die Konfigurationseinrichtung 40 bei fehlender
Kompatibilität eine Fehlermeldung erhält (s. o., Abschnitt II.3.3), ist es für den
Fachmann
selbstverständlich,
bei
vorhandener
Kompatibilität
der
Konfigurationseinrichtung 40 eine entsprechende Bestätigung zu übermitteln und
anschließend das Firmwareupdate zu dem zu aktualisierenden Erweiterungsmodul
zu übertragen.
Denn ohne eine derartige Bestätigung könnte die Konfigurationseinrichtung 40 nicht
sicher erkennen, ob die Kompatibilitätsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen
wurde, noch im Gange oder überhaupt gestartet worden ist. Zudem bestünde das
Risiko, dass die Konfigurationseinrichtung 40 bei Fehlfunktionen des
Erweiterungsmoduls oder bei Übertragungsproblemen auf dem Weg zwischen
Erweiterungsmodul und Konfigurationseinrichtung 40
irrtümlich von einer
bestehenden Kompatibilität ausgehen könnte.
Ohne eine Übertragung des Firmwareupdates an das Erweiterungsmodul bei
vorhandener Kompatibilität würde es keinen Sinn ergeben, die Kompatibilität des
Erweiterungsmoduls mit der Firmware überhaupt zu überprüfen.
Somit realisiert der Fachmann das Merkmal V1.8‘‘‘ ohne erfinderisches Zutun.
Entsprechendes gilt für das Merkmal M1.8‘‘‘, da sowohl die aktualisierte Firmware
als auch die Software des Erweiterungsmoduls, die diese Firmware entgegennimmt
und installiert, Bestandteile eines anspruchsgemäßen Steuerprogramms sind (s. o.,
Abschnitt II.3.4).
7.
Hilfsantrag 4 ist nicht günstiger als Hilfsantrag 3 zu beurteilen. Denn der
Fachmann entnimmt das Merkmal V1.10‘‘‘‘ der Druckschrift D1. Auch die
Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags 4
beruhen daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So zeigt die Figur 1 der Druckschrift D1 in Verbindung mit den Absätzen [0040] bis
[0042], dass sowohl das Basismodul 14 mit jedem der vier Module 16a bis 16c sowie
18 als auch jeweils zwei dieser Module miteinander über das lokale Bussystem, das
eine Ringtopologie besitzt, kommunizieren können. Da der D1 an keiner Stelle zu
entnehmen ist, dass weitere Busteilnehmer über dieses Bussystem Daten
untereinander austauschen, wird der Fachmann davon ausgehen, dass nur das
Basismodul und die vier Module über das lokale Bussystem als Busteilnehmer
miteinander verbunden sind. Dies entspricht dem Merkmal V1.10‘‘‘‘.
8.
Somit haben die unabhängigen Patentansprüche weder in der erteilten
Fassung noch
in der Fassung eines Hilfsantrags Bestand. Mit diesen
Patentansprüchen sind auch die Unteransprüche der Anträge nicht schutzfähig, da
auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und
über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (s. auch BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007
- X ZB 6/05, GRUR 2007, 862
-
Informationsübermittlungsverfahren II).
9.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Über die hilfsweise gestellten
Anträge der Einsprechenden war bei dieser Sachlage nicht mehr zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Forkel
Akintche
Dr. Städele
Dr. Harth
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. November 2025
…