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BPatG Beschluss vom 18.11.2025 – 17 W (pat) 2/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181125B17Wpat2.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 2/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:181125B17Wpat2.23.0

betreffend das Patent 10 2019 119 487

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. November 2025 durch den Richter Dipl.-Phys.

Dr. Forkel als Vorsitzender, die Richterin Akintche, den Richter Dipl.-Phys. Dr.

Städele und den Richter Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. Juli 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 10 2019 119 487.3 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung

„Aktualisierung von Komponenten eines modularen Systems“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. September 2020.

Gegen das Patent ist am 9. Juni 2021 von der Beschwerdegegnerin Einspruch

erhoben worden.

Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit

Beschluss vom 13. Dezember 2022 widerrufen. Der Beschluss wurde der

Patentinhaberin am 1. Februar 2023 elektronisch zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Februar 2023 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 53 vom 13. Dezember 2022 des

Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise stellt sie den Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent - jeweils unter

Beibehaltung von Beschreibung und Zeichnungen

- mit den

Patentansprüchen in der Reihenfolge einer der in der Anhörung vor der

Patentabteilung gestellten vier Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise die Hilfsanträge als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen,

höchst hilfsweise die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und zu

vertagen.

Von der Einsprechenden sind folgende Druckschriften entgegengehalten bzw.

angeführt worden:

E1 WO 2010 / 077 593 A1;

E2 DE 100 37 397 A1;

E3 EP 3 032 366 A1;

E4 WO 96 / 17 460 A1;

E5 EP 1 688 840 B1;

A1 Katalog der Firma TechniSat für „Kabelkopfstationen für Profis“;

A2 Duden-Auszug zum Begriff „anreihen“.

Im Prüfungsverfahren sind die folgenden Druckschriften von der Prüfungsstelle

benannt worden:

D1 DE 10 2016 009 857 A1;

D2 DE 10 2004 055 993 A1.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit der Merkmalsgliederung aus dem

Widerrufsbeschluss versehen):

V

Verfahren zum Ändern, insbesondere zum Aktualisieren,

V1

eines Steuerprogramms

(132) eines Eingabe/Ausgabe-

Moduls, E/A-Moduls, (120, 130),

V1.2

wobei das E/A-Modul (120, 130) an einer Kopfstation (110)

eines modularen Feldbusknotens

(100) angereiht

ist,

aufweisend:

V1.3

Übertragen

(200) von Daten, welche die Änderung

beschreiben,

V1.4

von der Kopfstation (110) über einen Lokalbus (180) zum E/A-

Modul (120, 130), wobei

V1.5

der Lokalbus (180) die Kopfstation (110) mit dem E/A-Modul

(120, 130) verbindet;

V1.6

Überprüfen (210) der Kompatibilität des E/A-Moduls (120,

130) mit der Änderung durch das E/A-Modul (120,130); und

V1.7

Übertragen (220) einer Rückmeldung basierend auf der

überprüften Kompatibilität des E/A-Moduls (120,130) von dem

E/A-Modul (120,130) über den Lokalbus (180) an die

Kopfstation (110).

Der erteilte Patentanspruch 7 lautet (ebenfalls mit der Merkmalsgliederung aus

dem Widerrufsbeschluss):

M1

E/A-Modul (120, 130), umfassend ein Steuerprogramm (132),

M1.1 wobei das Steuerprogramm (132) eingerichtet ist:

M1.3 Daten einer aktualisierten Firmware (132a`) und/oder eines

aktualisierten Parametersatzes (132b')

M1.4 über einen Lokalbus (180) von einer Kopfstation (110) zu

empfangen;

M1.6 die Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) mit der

aktualisierten Firmware (132a') und/oder dem aktualisierten

Parametersatz (132b') zu überprüfen; und

M1.7 eine Rückmeldung basierend auf der überprüften

Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) über den Lokalbus

(180) an die Kopfstation (110) zu übertragen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

ist

identisch mit dem erteilten

Patentanspruch 1. Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von

dem erteilten Patentanspruch 7 dadurch, dass die Merkmale M1 und M1.4 durch

folgende Merkmale ersetzt sind (Änderungen in Merkmalen von Hilfsanträgen

werden im Folgenden hervorgehoben dargestellt):

M1‘

E/A-Modul (120, 130), welches zur Anreihung an eine

Kopfstation (110) eines modularen Feldbusknotens (100)

eingerichtet ist und umfassend ein Steuerprogramm (132)

umfasst,

M1.4‘ über einen Lokalbus (180) von einer der Kopfstation (110) zu

empfangen;

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht aus dem erteilten Patentanspruch 1

hervor, indem nach Merkmal V1.7 das folgende Merkmal angehängt wird:

V1.9‘‘ wobei die Kopfstation (110) Daten und/oder Dienste des E/A-

Moduls (120, 130) über einen Feldbus (30), an dem die

Kopfstation (110) angeschlossen ist, verfügbar macht.

Bei Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem erteilten

Patentanspruch 7 die Merkmale M1, M1.1 und M1.4 durch die folgenden Merkmale

ersetzt worden:

M1‘‘

Modularer Feldbusknoten (100) mit einer Kopfstation (110)

und einem E/A-Modul (120, 130),

wobei die Kopfstation (110) Daten und/oder Dienste des E/A-

Moduls (120, 130) über einen Feldbus (30), an dem die

Kopfstation (110) angeschlossen ist, verfügbar macht,

wobei das E/A-Modul

(120, 130) umfassend ein

Steuerprogramm (132) umfasst,

M1.1‘‘ wobei das Steuerprogramm (132) welches eingerichtet ist:

M1.4‘

über einen Lokalbus (180) von einer der Kopfstation (110) zu

empfangen;

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass am Ende der Merkmale V1.6 und V1.7 jeweils die

Konjunktion „und“ ergänzt wird (was zu abgeänderten Merkmalen V1.6‘‘‘ und V1.7‘‘‘

führt). Zudem ist vor Merkmal V1.9‘‘ das folgende Merkmal eingefügt worden:

V1.8‘‘‘ wenn die Rückmeldung basierend auf der überprüften

Kompatibilität des E/A-Moduls (120, 130) positiv ist,

Übertragen einer aktualisierten Firmware (132a‘) und/oder

eines Datensatzes (132b‘), aus dem sich ein aktualisierter

Parametersatz (132b) ableiten lässt, zum E/A-Modul (120,

130);

Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 geht aus Patentanspruch 7 nach

Hilfsantrag 2 hervor, indem am Ende dieses Anspruchs das folgende Merkmal

angehängt wird:

M1.8‘‘‘ wobei das Steuerprogramm (132) ferner eingerichtet ist,

wenn die Rückmeldung positiv ist,

die aktualisierte Firmware (132a‘) zu empfangen und eine

Installation der aktualisierten Firmware (132a‘) anzustoßen

und/oder

den aktualisierten Parametersatz (132b‘) zu empfangen und

eine Anwendung des aktualisierten Parametersatzes (132b‘)

anzustoßen.

Patentanspruch 1 (bzw. Patentanspruch 6) nach Hilfsantrag 4 entspricht

Patentanspruch 1 (bzw. Patentanspruch 6) nach Hilfsantrag 3, wobei am

Anspruchsende jeweils das folgende Merkmal angefügt wird:

V1.10‘‘‘‘ wobei der Lokalbus (180) ein Bus ist, über den nur an der

Kopfstation

(110) angereihte E/A-Module

(120, 130)

miteinander und mit der Kopfstation (110) signaltechnisch

verbunden sind.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen sowie den weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst

zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der jeweilige Gegenstand der

unabhängigen Patentansprüche sowohl in der erteilten Fassung als auch in den

Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht

und somit nicht patentfähig ist (§ 4 i. V. m. § 1 PatG).

1.

Das vorliegende Patent bezieht sich auf ein Eingabe/Ausgabe-Modul eines

Feldbussystems, welches an einer Kopfstation eines modularen Feldbusknotens

angereiht ist (Patentschrift, Absatz [0001]).

Wenn ein Hersteller von Komponenten eines Feldbussystems Firmware-

Aktualisierungen bereitstelle, müssten diese - so die Beschreibungseinleitung des

Patents - auf die jeweiligen Komponenten des Feldbussystems übertragen werden,

um dort die bisherige Firmware ersetzen zu können. Dabei müsse sichergestellt

werden, dass die neue Firmware mit der Einsatzumgebung und insbesondere mit

der jeweiligen Komponente kompatibel sei (Patentschrift, Absatz [0002]).

In diesem Zusammenhang werde in der EP 1 688 840 B1 vorgeschlagen, dass eine

Kopfstation Kompatibilitätsinformationen aus einer an die Kopfstation übertragenen

Firmwaredatei entnehme und diese mit der Einsatzumgebung abgleiche. Werde

Inkompatibilität

festgestellt,

lehne die Kopfstation die Durchführung der

Aktualisierung ab und gebe eine entsprechende Fehlermeldung zurück

(Patentschrift, Absatz [0003]).

Ferner sei aus der DE 10 2016 009 857 A1 ein Verfahren zum Initialisieren eines

Systems bekannt, welches ein Basismodul und zwei Erweiterungsmodule umfasse.

Diese seien mit dem Basismodul elektrisch lösbar gekoppelt und wiesen jeweils

mindestens eine elektrische Peripherieschnittstelle auf. Das Verfahren umfasse das

Ausführen einer Initialisierungsroutine, bei der die beiden Erweiterungsmodule

hinsichtlich Beschreibungsdaten, welche Kenndaten

der

elektrischen

Peripherieschnittstellen und eine Identifikation des ersten und des zweiten

Erweiterungsmoduls

umfassten,

abgefragt würden. Die

abgefragten

Beschreibungsdaten würden gespeichert und einer Konfigurationseinrichtung

bereitgestellt (Patentschrift, Absatz [0004]).

Weiterhin sei aus der DE 10 2004 055 993 A1 ein Verfahren zum Erkennen einer

nicht übereinstimmenden Funktionalität zwischen einer Gerätesoftware und einem

zugeordneten Gerätetreiber bekannt. Dabei werde zwischen einer Geräte-

Steuervorrichtung und einem Gerät eine Gerätetreiber-Versionsinformation

und/oder

eine Gerätesoftware-Versionsinformation

übertragen.

Diese

Informationen würden hinsichtlich Kompatibilität der übereinstimmenden

Funktionalitäten miteinander verglichen und es werde im Fall nicht vorhandener

Kompatibilität ein Update durchgeführt und/oder eine Fehlermeldung ausgegeben

(Patentschrift, Absatz [0005]).

Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe sieht der Senat darin, ein insbesondere

gegenüber dem vorstehend beschriebenen Stand der Technik verbessertes

Verfahren zum Ändern eines Steuerprogramms eines Eingabe/Ausgabe-Moduls

sowie ein nach einem solchen Verfahren arbeitendes Eingabe/Ausgabe-Modul

anzugeben (vgl. Patentschrift, Absatz [0006]).

Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Automatisierungstechnik anzusehen,

der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und Wartung von Software

besitzt, die in modularen Feldbusknoten eingesetzt wird.

2.

Zur Lehre der Patentansprüche 1 und 7

2.1 Der erteilte Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zum Ändern -

insbesondere zum Aktualisieren - eines Steuerprogramms eines an einer

Kopfstation eines modularen Feldbusknotens angereihten Eingabe/Ausgabe-

Moduls gerichtet (Merkmale V, V1, V1.2).

Ein modularer Feldbusknoten ist aus fachmännischer Sicht eine Komponente eines

Feldbussystems, die als eines von mehreren Modulen des Feldbussystems

ausgestaltet ist (vgl. Patentschrift, Figur 1, Bezugszeichen 100) und/oder mehrere

Module umfasst (vgl. Figur 2, Bezugszeichen 100, 110, 120, 130).

Unter einem Eingabe/Ausgabe-Modul („E/A-Modul“) versteht der Fachmann eine

Schnittstellenkomponente, die Daten erhalten und ausgeben kann. In einer

Fertigungsumgebung werden über die Ein- und Ausgänge eines E/A-Moduls

üblicherweise Daten zwischen Feldgeräten und einer übergeordneten Steuereinheit

ausgetauscht (vgl. Patentschrift, Figuren 1 und 2 sowie Absätze [0023] bis [0025]).

Eine „Kopfstation“ ist gemäß Absatz [0009] der Patentschrift eine Komponente

eines modularen Feldbusknotens, deren Aufgabe es ist, die Daten und/oder Dienste

der an der Kopfstation angereihten E/A-Module über den Feldbus, an dem die

Kopfstation angeschlossen ist, verfügbar zu machen.

Dass das anspruchsgemäße E/A-Modul an der Kopfstation angereiht ist, bedeutet

für den Fachmann, dass es neben der Kopfstation als Bestandteil einer Reihe von

Komponenten positioniert ist (vgl. hierzu auch Anlage A2).

2.2 Weiterhin umfasst das patentgemäße Verfahren ein Übertragen von Daten,

welche „die Änderung“ beschreiben, von der Kopfstation über einen Lokalbus zum

E/A-Modul, wobei der Lokalbus die Kopfstation mit dem E/A-Modul verbindet

(Merkmale V1.3, V1.4, V1.5).

Eine Änderung wird in Patentanspruch 1 nur insoweit näher konkretisiert, als mit

den Merkmalen V und V1 ein Verfahren zum Ändern - insbesondere Aktualisieren -

eines Steuerprogramms eines E/A-Moduls beansprucht wird. Das Merkmal V1.3

betrifft daher das Übertragen von Daten, die das Ändern eines derartigen

Steuerprogramms beschreiben.

Diese Daten können nach Absatz [0013] der Patentschrift eine Versionsnummer

einer neuen Firmware umfassen. Unter dem Begriff „Firmware“ sollen insbesondere

auf die Hardware des E/A-Moduls zugeschnittene Anweisungssequenzen zu

verstehen sein, d. h. Anweisungssequenzen, deren Ausführung direkt - ohne

zwischengeschaltete Software - den Zustand verändert, in dem sich die Hardware

des E/A-Moduls befindet (Patentschrift, Absatz [0012]). Demnach beinhaltet auch

ein Firmwareupdate, das an ein E/A-Modul übertragen wird und dort installiert

werden soll, Daten, die im Sinne des Merkmals V1.3 eine Änderung oder

Aktualisierung eines Steuerprogramms beschreiben; denn durch die Installation des

Firmwareupdates wird die bisher auf dem Modul vorhandene Firmware aktualisiert

und damit verändert.

Ein Lokalbus ist aus fachmännischer Sicht ein Bussystem, das innerhalb einer

Hardwarekomponente - also „lokal“ in dieser - angeordnet ist. Über einen solchen

Lokalbus können die an die Kopfstation angereihten E/A-Module miteinander und

mit der Kopfstation verbunden sein (Patentschrift, Absatz [0009]).

2.3 Gemäß den Merkmalen V1.6 und V1.7 wird die Kompatibilität des E/A-

Moduls mit der Änderung durch das E/A-Modul überprüft (d. h. das E/A-Modul

überprüft die Änderung selbst) und basierend auf der überprüften Kompatibilität von

dem E/A-Modul eine Rückmeldung über den Lokalbus an die Kopfstation

übertragen.

Aus Absatz [0010] der Patentschrift geht hervor, dass die Kompatibilität des E/A-

Moduls mit der Änderung überprüft wird, wenn ermittelt wird, ob das E/A-Modul nach

Durchführung einer Änderung, die einen gewünschten Funktionsumfang des E/A-

Moduls herstellt oder erhält und während des Betriebs keine Fehler produziert,

voraussichtlich

wie

gewünscht

funktioniert.

Im

Rahmen

einer

Kompatibilitätsüberprüfung kann zudem ermittelt werden, dass eine neue Firmware

für den Einsatz auf der Hardware eines E/A-Moduls vorgesehen ist, d. h. alle oder

zumindest alle essentiellen Hardware-Komponenten des E/A-Moduls unterstützen

kann

(Patentschrift, Absatz

[0028]). Zu diesem Zweck

kann eine

Überprüfungsroutine auf eine Liste an Versionsnummern

kompatibler

Firmwareversionen zugreifen und bei Übereinstimmung der Versionsnummer der

neuen Firmware mit einer Versionsnummer auf der Liste die positive Rückmeldung

ausgeben, dass die neue Firmware mit dem E/A-Modul kompatibel ist (Patentschrift,

Absatz [0029]).

Demnach liegt eine Kompatibilitätsüberprüfung im Sinne des Patents bereits dann

vor, wenn eine Versionsnummer einer neuen Firmware mit einer

Referenzinformation verglichen wird, die die Kompatibilität der zu dieser

Versionsnummer gehörenden Firmware mit dem E/A-Modul belegt.

2.4

Für den erteilten Patentanspruch 7 gelten die obenstehenden Ausführungen

aus den Abschnitten II.2.1 bis II.2.3 gleichermaßen.

Dieser Patentanspruch

ist auf ein E/A-Modul gerichtet, welches ein

Steuerprogramm umfasst (Merkmal M1). Dieses soll eingerichtet sein (Merkmal

M1.1), Daten einer aktualisierten Firmware und/oder eines aktualisierten

Parametersatzes über einen Lokalbus von einer Kopfstation zu empfangen

(Merkmale M1.3, M1.4).

Gemäß den

restlichen Anspruchsmerkmalen M1.6 und M1.7 soll das

Steuerprogramm eingerichtet sein, die Kompatibilität des E/A-Moduls mit der

aktualisierten Firmware und/oder dem aktualisierten Parametersatz zu überprüfen

und eine Rückmeldung basierend auf der überprüften Kompatibilität des E/A-

Moduls über den Lokalbus an die Kopfstation zu übertragen. Dieses Vorgehen

entspricht den Merkmalen V1.6 und V1.7 des erteilten Patentanspruchs 1.

2.5 Beim Hilfsantrag 1 wurden die Merkmale M1 und M1.4 des erteilten

Patentanspruchs 7 durch die Merkmale M1‘ und M4‘ ersetzt. Damit

ist

Patentanspruch 7 im Hinblick auf das Anreihen des E/A-Moduls an den erteilten

Patentanspruch 1 angeglichen worden.

2.6

In den Fassungen des Hilfsantrags 2 wurden in die Patentansprüche 1

und 7 nach Hilfsantrag 1 jeweils Merkmale aufgenommen, die besagen, dass die

Kopfstation Daten und/oder Dienste des E/A-Moduls über einen Feldbus verfügbar

macht, an dem die Kopfstation angeschlossen ist (Merkmale V1.9‘‘, M1‘‘, M1.1‘‘,

M1.4‘). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn auf Daten, die von einem E/A-

Modul stammen, über den Feldbus unter Mitwirkung der Kopfstation zugegriffen

werden kann, oder wenn solche Daten mittels der Kopfstation über den Feldbus

übertragen werden.

Des Weiteren bringt das Merkmal M1‘‘ zum Ausdruck, dass Patentanspruch 7 nach

Hilfsantrag 2 auf einen modularen Feldbusknoten mit einer Kopfstation und einem

E/A-Modul gerichtet ist.

2.7

Im Vergleich mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 3 die Merkmale V1.6‘‘‘, V1.7‘‘‘ und V1.8‘‘‘ auf, wobei die ersten

beiden dieser Merkmale ohne inhaltliche Änderung aus den Merkmalen V1.6 und

V1.7 hervorgehen. Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich aus

Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2, indem das Merkmal M1.8‘‘‘ nach dem

Merkmal M1.7 angehängt wird.

Gemäß Merkmal V1.8‘‘‘ soll, wenn die Rückmeldung basierend auf der überprüften

Kompatibilität des E/A-Moduls positiv ist, eine aktualisierte Firmware und/oder ein

Datensatz, aus dem sich ein aktualisierter Parametersatz ableiten lässt, zum E/A-

Modul übertragen werden. Das bedeutet, dass das Übertragen der in Merkmal

V1.8‘‘‘ genannten Größen zeitlich nach der Erzeugung der Rückmeldung erfolgt,

oder aber, dass diese Größen in denjenigen Fällen übertragen werden, in denen die

übertragene Rückmeldung positiv ist.

Dem Merkmal V1.8‘‘‘ entsprechend umfasst das Merkmal M1.8‘‘‘ die Anweisung,

dass, wenn die Rückmeldung positiv ist, das Steuerprogramm eingerichtet sein soll,

die aktualisierte Firmware zu empfangen und deren Installation anzustoßen oder

den aktualisierten Parametersatz zu empfangen und eine Anwendung des

Parametersatzes anzustoßen.

2.8

Im Vergleich mit den Patentansprüchen 1 und 6 nach Hilfsantrag 3 weisen

die Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 4 zusätzlich das Merkmal V1.10‘‘‘‘

auf, wonach der Lokalbus ein Bus sein soll, über den nur an der Kopfstation

angereihte E/A-Module miteinander und mit der Kopfstation signaltechnisch

verbunden sind.

Eine signaltechnische Verbindung über einen Bus im Sinne des Merkmals V1.10‘‘‘‘

ist bereits dann gegeben, wenn die E/A-Module und die Kopfstation an einem Bus

angeschlossen sind, über den sie sowohl untereinander als auch mit der Kopfstation

Signale austauschen könnten. Der Bus muss also neben einem Datenaustausch

zwischen einem jeweiligen E/A-Modul und der Kopfstation einen - direkten oder von

der Kopfstation vermittelten - Datenaustausch zwischen jeweils zwei angereihten

E/A-Modulen ermöglichen.

Das Merkmal V1.10‘‘‘‘ verlangt zudem, dass außer den E/A-Modulen keine anderen

Komponenten mit der Kopfstation über den Lokalbus signaltechnisch verbunden

sind. Es soll also neben der Kopfstation und den E/A-Modulen keine weiteren

Busteilnehmer geben, die über den Lokalbus Signale senden und empfangen

können.

3.

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 7 beruhen im Lichte

der kombinierten Lehren der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

3.1 So wird in Druckschrift D1 ein System 10 beschrieben, das mit einem

Netzwerk 12 verbunden ist und ein Basismodul 14, drei Erweiterungsmodule 16a

bis 16c sowie ein Abschlussmodul 18 umfasst. Diese Module sind

aneinandergereiht und mittels Lokalbus-Eingängen 52, 54 und Lokalbus-

Ausgängen 56, 58 über ein lokales Bussystem des Systems 10 miteinander

verbunden (vgl. Figur 1 mit Absätzen [0001] bis [0007] sowie [0039] und [0040];

Figuren 2 bis 5 mit Absätzen [0048], [0053], [0056] und [0059]).

Das Basismodul kann die Erweiterungsmodule hinsichtlich Beschreibungsdaten

abfragen, die das jeweilige Erweiterungsmodul charakterisieren, wie etwa nach

Kenndaten elektrischer Peripherieschnittstellen sowie eindeutigen Identifikationen

der Erweiterungsmodule. Diese Beschreibungsdaten werden in einer Datenstruktur

gespeichert, die mittels des Basismoduls über die Feldbusschnittstelle 26 an eine

Konfigurationseinrichtung 40 übertragen wird (vgl. Absätze [0004], [0009], [0011],

[0047], [0051], [0061], [0062]).

3.1.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass das System 10 einen

modularen Feldbusknoten im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 darstellt, der

mit dem Basismodul 14 eine Kopfstation und mit den drei Erweiterungsmodulen 16a

bis 16c sowie dem Abschlussmodul 18 vier an die Kopfstation angereihte E/A-

Module umfasst, die mit der Kopfstation über einen Lokalbus verbunden sind.

Sonach sind die Merkmale V1.2 und V1.5 der Druckschrift D1 zu entnehmen.

3.1.2 Zur Bereitstellung der abgefragten Beschreibungsdaten kann das System 10

das Netzwerk 12 nach der Konfigurationseinrichtung 40 durchsuchen und dazu eine

entsprechende Anfrage an eine Steuereinrichtung 38 senden, die von diesem über

einen Router 76 an die Konfigurationseinrichtung 40 sowie an einen Server 78 zum

Bereitstellen von Softwareupdates für die Erweiterungsmodule 16a bis 16c

weitergeleitet wird. Anschließend kann das System 10 die Datenstruktur über das

Netzwerk 12 an die Konfigurationseinrichtung 40 übermitteln. Wenn letztere z. B.

feststellt, dass eine oder mehrere im Speicher 44 des dritten Erweiterungsmoduls

16c gespeicherte Dateien aktualisiert werden müssen, kann sie eine entsprechende

Aktualisierung vom Server 78 abrufen und an das dritte Erweiterungsmodul 16c

übertragen (D1, Absätze [0061], [0062] i. V. m. Figur 1). Es ist selbstverständlich,

dass die Erweiterungsmodule 16a und 16b auf die gleiche Weise wie das

Erweiterungsmodul 16c aktualisiert werden.

Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die von der Konfigurationseinrichtung 40

an die Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragenen Aktualisierungen

Softwareupdates sein können, durch deren

Installation die auf den

Erweiterungsmodulen ablauffähige Software

- etwa die Firmware der

Erweiterungsmodule - auf den neuesten Stand gebracht wird.

Damit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 auch die Merkmale V und V1.

3.1.3 Aus Figur 1 sowie dem letzten Satz von Absatz [0062] der D1 schließt der

Fachmann,

dass

die Softwareupdates

vom Server

78

über

die

Konfigurationseinrichtung 40, den Router 76, die Steuereinrichtung 38, die

Feldbusschnittstelle 26, die zentrale Verarbeitungseinheit 20, die Lokalbus-

Kommunikationseinheit 24 und das lokale Bussystem des Systems 10 an die

Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragen werden. Denn D1 offenbart keinen

anderen Datenübertragungsweg zwischen dem Server 78 und diesen

Erweiterungsmodulen.

Ferner stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass zusammen mit den

Softwareupdates Metadaten übertragen werden, welche die Softwareupdates im

Sinne des Merkmals V1.3 näher kennzeichnen, wie etwa Versionsnummern, Build-

IDs, Release-Daten, digitale Signaturen, Prüfsummen oder Hash-Werte.

Somit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 auch die Merkmale V1.3 und

V1.4.

Allerdings sind die verbleibenden Merkmale V1.6 und V1.7 des erteilten

Patentanspruchs 1 in D1 nicht offenbart.

3.2 Die Druckschrift D2 beschreibt ein Verfahren zum Erkennen von nicht

übereinstimmender Funktionalität zwischen der Gerätesoftware eines Geräts G der

Mess- und Regeltechnik und einem

(insbesondere der Gerätesoftware)

zugeordneten, auf einer Geräte-Steuervorrichtung GC gespeicherten Gerätetreiber

(vgl. Absätze [0001], [0003], [0012]; Absatz [0036], vorletzter Satz; Absatz [0041] ff.

in Verbindung mit Figur 2).

3.2.1 Bei dem Verfahren wird ein Update der Gerätesoftware ausgelöst, wenn zum

einen die vorliegende Version des Gerätetreibers mehr Funktionalität als die

Gerätesoftware bietet und zum anderen eine aktuellere Version der Gerätesoftware

verfügbar ist, die mit der Hardwareversion des Geräts kompatibel ist. Durch eine

entsprechende Überprüfung der Hardwarekompatibilität lässt sich ausschließen,

dass Gerätesoftware auf einer nicht passenden Hardware installiert wird (vgl.

Absatz [0043] mit Figur 2, Schritte S5, S6, S7; Absatz [0047]; Absatz [0048], erster

Satz; Absatz [0051]). Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass bei dieser

Überprüfung Informationen, die angeben, mit welchen Hardware-Versionen die

aktuellere Gerätesoftwareversion kompatibel ist, mit Informationen verglichen

werden, die die Hardware-Version des Geräts G kennzeichnen (Figur 1 sowie

Absatz [0051], Hardwareinformationen „HWx“, „HWy“ im Speicher MC der Geräte-

Steuervorrichtung GC sowie Hardwareinformation „HWx“ im Speicher M des Geräts

G; s. ferner Absätze [0036], [0039], [0045]).

Im Falle nicht vorhandener Kompatibilität wird eine Fehlermeldung ausgegeben

(Absatz [0012]; Anspruch 1) und kein Update der Gerätesoftware durchgeführt

(Absatz [0043] i. V. m. Figur 2, Antwort „N“ in Verfahrensschritt S6 sowie

Verfahrensschritt S8).

3.2.2 Weiterhin schließt der Fachmann aus dem Umstand, dass die Hardware-

Version des Geräts G

in den Vergleich einfließt, dass die aktuellere

Gerätesoftwareversion insbesondere eine Firmware des Geräts sein kann. Denn

jede Firmware steuert grundlegende Hardwarefunktionen und muss daher exakt zu

derjenigen Gerätehardware passen, für die sie vorgesehen ist.

3.2.3 Bei

dem

bekannten Verfahren werden

auch Gerätesoftware-

Versionsinformationen SW-ID, die dem Prozessor C des Geräts G bzw. dem

Prozessor CC der Geräte-Steuervorrichtung GC zugeordnet sind, von dem

Prozessor C, der als Vergleichsmodul ausgebildet sein kann, verglichen (vgl. Absatz

[0040] und [0042], jeweils zweiter Satz). Der Fachmann wird daher erkennen, dass

gerade auch der oben beschriebene Hardware-Kompatibilitätsvergleich von dem

Prozessor C des Geräts G ausgeführt werden kann. Somit führt die Druckschrift D2

- anders als von der Patentinhaberin vorgebracht - den Fachmann gerade nicht von

dem beanspruchten Gegenstand weg, sondern vermittelt ihm vielmehr, einen

Hardware-Kompatibilitätsvergleich auf demjenigen Gerät durchzuführen, für das die

aktuellere Version der Software bzw. Firmware bestimmt ist.

3.3 Ausgehend von Druckschrift D1 gelangt der Fachmann unter

Berücksichtigung der aus Druckschrift D2 bekannten Lehre auf naheliegende Weise

zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

So überlässt die Druckschrift D1 dem Fachmann die konkrete Umsetzung der

Bereitstellung der Softwareupdates für die Erweiterungsmodule 16a bis 16c. Dieser

hatte daher Veranlassung, sich im Stand der Technik über gängige Verfahren zur

Bereitstellung

von

Softwareupdates

für

Komponenten

von

Automatisierungssystemen zu informieren und konnte dabei auf die Druckschrift D2

stoßen. Das aus D2 bekannte Verfahren betrifft Softwareupdates für Geräte der

Mess- und Regeltechnik, die automatisch aufgespürt und eingespielt werden (vgl.

D2, Absatz

[0029]). Die D2

beschreibt

insbesondere,

vor

einer

Firmwareaktualisierung zunächst eine Hardwarekompatibilitätsüberprüfung auf

dem Zielgerät durchzuführen, auf dem ein Firmwareupdate - d. h. eine aktuellere

Firmwareversion

-

installiert werden soll

(um sicherzustellen, dass das

Firmwareupdate nicht auf einer unpassenden Hardware installiert wird), und ferner,

bei fehlender Kompatibilität eine Fehlermeldung auszugeben (s. o., Abschnitt

II.3.2).

Für den Fachmann bot es sich an, das Verfahren der D2 auf die Lehre der D1

anzuwenden und

insbesondere die Software- bzw. Firmwareupdates der

Erweiterungsmodule 16a bis 16c automatisch aufzuspüren und einzuspielen, wie

es in D2 als vorteilhaft beschrieben ist. Im Zuge dessen identifizierte der Fachmann

das zu aktualisierende Gerät G aus Druckschrift D2 mit dem jeweiligen zu

aktualisierenden Erweiterungsmodul aus D1.

In diesem Fall kann die

Hardwarekompatibilitätsüberprüfung insbesondere auf diesem Erweiterungsmodul

stattfinden - denn für dieses Zielgerät ist das Software- bzw. Firmwareupdate laut

D1 ja gerade vorgesehen (s. o., Abschnitt II.3.2.3). Dies entspricht dem Merkmal

V1.6.

Weiterhin

lag

es

auf

der Hand,

die

Fehlermeldung

an

Konfigurationseinrichtung 40

zu

übermitteln, weil

diese

bereits

die

die

Konfigurationsdaten der E/A-Module verwaltet und die Softwareupdates initiiert (vgl.

D1, Absatz

[0062]). Mit dem Erhalt der Fehlermeldung wird die

Konfigurationseinrichtung 40 in die Lage versetzt, auf eine Hardwareinkompatibilität

zu reagieren und ggf. ein anderes, passendes Software- bzw. Firmwareupdate

bereitzustellen. Die Übermittlung der Fehlermeldung verläuft über denselben

Übertragungsweg, auf dem die Datenstruktur mit den Beschreibungsdaten an die

Konfigurationseinrichtung 40 übermittelt wird, d. h. über das Basismodul 14, das die

Fehlermeldung von dem aktualisierten Erweiterungsmodul über das lokale

Bussystem erhält und über die Feldbusschnittstelle 26 und die Steuereinrichtung 38

an die Konfigurationseinrichtung 40 weiterleitet (s. o., Abschnitt II.3.1, zweiter

Absatz). Damit ist auch Merkmal V1.7 verwirklicht.

Im Ergebnis gelangte der Fachmann zu den verbleibenden Merkmalen V1.6 und

V1.7 des erteilten Patentanspruchs 1 auf naheliegende Weise. Dessen Gegenstand

beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.4 Dies gilt gleichermaßen für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7.

Die Merkmale dieses Patentanspruchs ergeben sich unmittelbar aus den

obenstehenden Ausführungen in Abschnitt II.3 sowie aus dem Umstand, dass ein

Firmwareupdate nur dann von dem Basismodul 14 über das lokale Bussystem an

die Erweiterungsmodule 16a bis 16c übertragen und dort auf Kompatibilität mit der

Hardware des Erweiterungsmoduls überprüft werden kann, wenn auf dem

jeweiligen Erweiterungsmodul ein Programm ausgeführt wird, welches das

Firmwareupdate entgegennimmt und ggf. dort installiert. Dieses Programm ist -

ebenso wie das Firmwareupdate - ein Bestandteil der gesamten Software, die auf

dem Erweiterungsmodul installiert ist und ein Steuerprogramm im Sinne des

Patentanspruchs 7 darstellt.

3.5 Die Patentinhaberin wendet sinngemäß ein, der Fachmann würde die D2

nicht mit der D1 kombinieren, weil die Geräte-Steuervorrichtung GC dem Absatz

[0006] der D2 entsprechend ein PC und das Gerät G beispielsweise ein USB-

Funkstick und damit lediglich ein mit einem PC eng zusammenwirkendes Anhängsel

sei. Somit beträfe die D2 eine „andere Welt“ als die D1, in der die patentgemäßen

E/A-Module zusätzliche Eingänge und Ausgänge für das Gesamtsystem zur

Verfügung stellten. Wenn eine Kompatibilitätsüberprüfung ausgehend von D1

erfolge, dann allenfalls

in der Konfigurationseinrichtung 40 während der

Initialisierungsroutine.

Diese Einwände sind jedoch nicht überzeugend.

So geht die D2 vom Umfeld der Mess- und Regeltechnik sowie der

prozessverarbeitenden Systeme aus, wo Sensoren bzw. Aktoren an eine Steuerung

angebunden sind (vgl. D2, Absätze [0003], [0004], [0006]). Dieses Umfeld entspricht

dem Umfeld des vorliegenden Patents, bei dem Sensoren und Aktoren an E/A-

Module angeschlossen und über das Feldbussystem 10 an die Steuereinheit 20

angebunden sind (vgl. Patentschrift, Absätze [0023] und [0024] mit Figuren 1 und 2).

Zudem sind die Hardwarearchitekturen der D1 und der D2 insoweit miteinander

kompatibel, dass sich das Gerät G mit dem zu aktualisierenden Erweiterungsmodul

und

die Geräte-Steuervorrichtung GC

ohne Weiteres mit

der

Konfigurationseinrichtung 40 identifizieren lassen.

Dem Naheliegen der Merkmale V1.6 und V1.7 steht auch nicht entgegen, dass es

grundsätzlich möglich wäre, die Hardware-Kompatibilitätsüberprüfung zentral auf

der Konfigurationseinrichtung 40 durchzuführen. Eine solche zentrale Überprüfung

hätte gegenüber einer lokalen Überprüfung auf einem der Erweiterungsmodule 16a

bis 16c beispielsweise die Vorteile, dass nur in der Konfigurationseinrichtung 40

Ressourcen zur Kompatibilitätsüberprüfung vorgesehen sein müssen und die

Entscheidungshoheit

über

die Modulkompatibilität

in

einer

einzigen

Systemkomponente gebündelt ist, jedoch auch eine Reihe von Nachteilen, z. B.

einen hohen Administrationsaufwand in der Konfigurationseinrichtung 40, wenn

zahlreiche Erweiterungsmodule unterschiedlicher Hersteller verwaltet werden

müssen, sowie eine eingeschränkte Flexibilität, weil

Inbetriebnahmen von

Erweiterungsmodulen ohne direkten Zugriff auf die Konfigurationseinrichtung 40

unmöglich wären. Selbst wenn der Fachmann anstelle der lokalen eine zentrale

Kompatibilitätsüberprüfung auf der Konfigurationseinrichtung 40 erwägen sollte,

würde die Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten jedoch allein auf einer

Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile beruhen und daher keine erfinderische

Tätigkeit begründen können (vgl. BGH GRUR 2006, 930 - Mikrotom).

4.

Für die Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 gilt die Argumentation

aus Abschnitt II.3 ebenfalls, weswegen Hilfsantrag 1 keinen Erfolg haben kann.

Insbesondere ergeben sich die in den Patentanspruch 7 neu aufgenommenen

Merkmale M1‘ und M1.4‘ aus dem Umstand, dass die Erweiterungsmodule 16a bis

16c an das Basismodul 14 angereiht sind (vgl. D1, Figur 1 mit Absatz [0039]).

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 beruhen

daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.

Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 gemäß

Hilfsantrag 2, denn die Merkmale V1.9‘‘‘ sowie M1‘‘ und M1.1‘‘ gehen jeweils aus

der Druckschrift D1 hervor.

So

ist

in dieser Druckschrift offenbart, dass die Datenstruktur, die die

Beschreibungsdaten

der

Erweiterungsmodule

repräsentiert,

an

die

Konfigurationseinrichtung über die Feldbusschnittstelle 26 des Basismoduls 14

übermittelt wird (s. o., Abschnitt II.3.1, zweiter Absatz; s. ferner D1, z. B. Absätze

[0006], [0011]).

Damit erfüllt das Basismodul die Vorgabe des Merkmals V1.9‘‘‘. Zudem liegen die

Merkmale M1‘‘ und M1.1‘‘ vor, da das Basismodul als Kopfstation eines modularen

Feldbusknotens angesehen werden kann, der die Erweiterungsmodule umfasst

(s. o., Abschnitt II.3.1.1).

6.

Hilfsantrag 3 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Merkmale V1.8‘‘‘ und

M1.8‘‘‘ ergeben sich aus der kombinierten Lehre der Druckschriften D1 und D2 auf

naheliegende Weise. Somit beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1

und 6 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Angesichts des Umstands, dass die Konfigurationseinrichtung 40 bei fehlender

Kompatibilität eine Fehlermeldung erhält (s. o., Abschnitt II.3.3), ist es für den

Fachmann

selbstverständlich,

bei

vorhandener

Kompatibilität

der

Konfigurationseinrichtung 40 eine entsprechende Bestätigung zu übermitteln und

anschließend das Firmwareupdate zu dem zu aktualisierenden Erweiterungsmodul

zu übertragen.

Denn ohne eine derartige Bestätigung könnte die Konfigurationseinrichtung 40 nicht

sicher erkennen, ob die Kompatibilitätsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen

wurde, noch im Gange oder überhaupt gestartet worden ist. Zudem bestünde das

Risiko, dass die Konfigurationseinrichtung 40 bei Fehlfunktionen des

Erweiterungsmoduls oder bei Übertragungsproblemen auf dem Weg zwischen

Erweiterungsmodul und Konfigurationseinrichtung 40

irrtümlich von einer

bestehenden Kompatibilität ausgehen könnte.

Ohne eine Übertragung des Firmwareupdates an das Erweiterungsmodul bei

vorhandener Kompatibilität würde es keinen Sinn ergeben, die Kompatibilität des

Erweiterungsmoduls mit der Firmware überhaupt zu überprüfen.

Somit realisiert der Fachmann das Merkmal V1.8‘‘‘ ohne erfinderisches Zutun.

Entsprechendes gilt für das Merkmal M1.8‘‘‘, da sowohl die aktualisierte Firmware

als auch die Software des Erweiterungsmoduls, die diese Firmware entgegennimmt

und installiert, Bestandteile eines anspruchsgemäßen Steuerprogramms sind (s. o.,

Abschnitt II.3.4).

7.

Hilfsantrag 4 ist nicht günstiger als Hilfsantrag 3 zu beurteilen. Denn der

Fachmann entnimmt das Merkmal V1.10‘‘‘‘ der Druckschrift D1. Auch die

Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags 4

beruhen daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So zeigt die Figur 1 der Druckschrift D1 in Verbindung mit den Absätzen [0040] bis

[0042], dass sowohl das Basismodul 14 mit jedem der vier Module 16a bis 16c sowie

18 als auch jeweils zwei dieser Module miteinander über das lokale Bussystem, das

eine Ringtopologie besitzt, kommunizieren können. Da der D1 an keiner Stelle zu

entnehmen ist, dass weitere Busteilnehmer über dieses Bussystem Daten

untereinander austauschen, wird der Fachmann davon ausgehen, dass nur das

Basismodul und die vier Module über das lokale Bussystem als Busteilnehmer

miteinander verbunden sind. Dies entspricht dem Merkmal V1.10‘‘‘‘.

8.

Somit haben die unabhängigen Patentansprüche weder in der erteilten

Fassung noch

in der Fassung eines Hilfsantrags Bestand. Mit diesen

Patentansprüchen sind auch die Unteransprüche der Anträge nicht schutzfähig, da

auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und

über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (s. auch BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2007

- X ZB 6/05, GRUR 2007, 862

-

Informationsübermittlungsverfahren II).

9.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Über die hilfsweise gestellten

Anträge der Einsprechenden war bei dieser Sachlage nicht mehr zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Forkel

Akintche

Dr. Städele

Dr. Harth

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. November 2025