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BPatG Urteil vom 18.11.2025 – 7 Ni 4/24 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181125U7Ni4.24EP.0

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:181125U7Ni4.24EP.0

betreffend das europäische Patent 0 930 131

(DE 698 33 944)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 18. November 2025 durch die Vorsitzende

Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von

Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 0 930 131 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Patentansprüche 14 bis 18 für nichtig erklärt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht die teilweise Nichtigerklärung des ursprünglich auch mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 930 131

(Streitpatent) geltend. Es ist mit Ablauf des 30. Juli 2018 erloschen.

Der Beklagte war eingetragener Inhaber des in englischer Verfahrenssprache

erteilten Streitpatents, das am 30. Juli 1998 angemeldet worden ist und die Priorität

der koreanischen Schrift KR 3600214 vom 30. Juli 1997 in Anspruch genommen

hat. Die Erteilung ist am 22. März 2006 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trug

die Bezeichnung „METHOD OF MANUFACTURING POROUS ELECTRODE WIRE

FOR ELECTRIC DISCHARGE MACHINING AND STRUCTURE OF THE

ELECTRODE WIRE“ („VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG VON PORÖSEM

ELEKTRODENDRAHT FÜR FUNKENEROSIONSMASCHINEN UND AUFBAU

DES ELEKTRODENDRAHTS)“ und wird gegenwärtig beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter der Nummer 698 33 944.4 geführt. Die Klägerin wird wegen einer

behaupteten Patentverletzung während der Laufzeit des Streitpatents zivilrechtlich

in Anspruch genommen.

Das Streitpatent umfasste in der erteilten Fassung 18 Patentansprüche, von denen

die Patentansprüche 14 bis 18 angegriffen werden. Patentanspruch 14 und die

unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 15 bis 18 bezogen sich

auf einen Elektrodendraht zur Verwendung bei einer Funkenerosionsbehandlung.

Der erteilte Patentanspruch 14 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der

veröffentlichten Schrift - wie folgt:

In deutscher Übersetzung lautet dieser Patentanspruch entsprechend:

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 15 bis 18 wird auf

die Streitpatentschrift EP 0 930 131 B1 Bezug genommen.

Der Beklagte verteidigt schriftsätzlich das Streitpatent in seiner erteilten Fassung

sowie mit den Hilfsanträgen 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024

sowie mit den Hilfsanträgen 4 und 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. September

2025.

Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

In Hilfsantrag 2 werden die Patentansprüche 14 bis 18 gestrichen und

Patentanspruch 1 wie folgt verändert:

Die Patentansprüche 2 bis 13 sind ebenfalls als Verfahrensansprüche aufgeführt.

Nach Hilfsantrag 3 lautet Patentanspruch 14, auf den in den Patentansprüchen 15

bis 18 unmittelbar oder mittelbar Bezug genommen wird, wie folgt:

Der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 4 lautet gemäß eingereichter Anlage unter

Aufführung der Patentansprüche 1 bis 13 wie folgt:

Zu Hilfsantrag 4 führt der Beklagte schriftsätzlich aus, dass die Ansprüche 1 bis 15

des 4. Hilfsantrages identisch mit den Ansprüchen 1 bis 18 des 3. Hilfsantrages

seien, wobei folgende Änderungen durchgeführt worden seien: zusätzlich sei das

zweite Metall näher definiert worden (gestützt durch Beschreibungsseiten 6 und 7,

sowie durch die erteilten Ansprüche 17 und 18); die Ansprüche 17 und 18 seien

gestrichen worden.

Nach Hilfsantrag 5 hat Patentanspruch 14 folgende Fassung:

Die Klägerin macht mit

ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der

unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 54, 56

EPÜ).

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

A1

A1a

A1b

A5

D1

D2

D3

D4

D5

D6

Streitpatentschrift

deutsche Übersetzung

Offenlegungsschrift A1

WO 1999/006183 (eingereicht am 17.10.2025)

EP 0 733 431 A1

Nacharbeitungsbericht vom 17.10.2016

Untersuchungsbericht der MS95 Probenserie E

Untersuchungsbericht der MS95 Probenserie E Nachmessungen

Auszug www.materialmagazin „Kupfer-Zink-Legierungen“

Auszug Deutsches Kupferinstitut „Kupfer-Zink-Legierungen“

D7

D8

D9

D10

D11

Erklärung N… zu den Anlagen D2 bis D4

DD 239761 B5

„Fundamentals of the past, the present and the future of wire

technology for EDM applications“, by D.S. Tomalin, Juli/August 1998

Schliffbilder der Drahtproben A2a, A2b, E1 und E4 aus Bericht D2

interne Unterlage der B… GmbH

vom 11.02.2014

zur

Nachstellung der Beispiele aus der EP 0 733 431 A1

D12

interne Excel-Tabelle der B… GmbH vom 04.02.2013 zur

Probenbezeichnung bei den Nacharbeitungen

D13

DPMA Registerauszug zu EP 1 009 574 (DE 698 13 840.6)

Die Klägerin trägt vor, dass die technische Lehre des Streitpatents gegenüber der

impliziten Offenbarung der D1 (EP 0 733 431 A1) nicht neu sei. Dem Fachmann

seien durch die Beschreibung des dortigen Verfahrens Kenntnisse zugänglich

gemacht worden, die bei der Nacharbeitung zwangsläufig offenbart seien.

Sie behauptet, sie habe einen Erodierdraht entsprechend dem ersten

Ausführungsbeispiel der technischen Lehre der D1 nachgearbeitet, deren Lehre

prioritär sei. Die Einzelheiten der Nacharbeitung aus dem Jahr 2013 seien in einem

internen Bericht vom 17.10.2016 durch Herrn B1…, dem Erfinder der technischen

Lehre der D1, und Herrn N… festgehalten worden (Anlage D2). Der Versuch sei

entsprechend dem Inhalt der Anlage D2 durchgeführt worden. Die Klägerin habe

den nachgearbeiteten Draht – konkret die Probe

„E4“ – durch das

Gemeinschaftslabor für Elektromikroskopie (GFE) der RWTH im Jahr 2014

untersuchen lassen. Wegen des ersten Berichts „Untersuchung der MS95

Probenserie E“ wird auf die Anlage D3 Bezug genommen. Die Anlage D4 betrifft

eine Nachmessung der Probe E4 durch das gleiche Institut. Die zeitlichen

Unterschiede der Versuche seien gerichtlichen Auseinandersetzungen geschuldet.

Ferner sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen, da – entsprechend

Merkmal 3.3 – eine Legierungsschicht, aufweisend eine größere Härte und eine

geringere Dehnung als der Kerndraht oder die Beschichtungsschicht, über den

Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinausgehe.

Die Gegenstände von Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 und 3 seien

unzulässig erweitert, nicht ausführbar, da keine Lehre offenbart sei, wie das

kumulative Erfordernis erfüllt werden könne, sowie nicht patentfähig. Hilfsantrag 2

sei unzulässig, weil dieser unklar formuliert sei, da er den nicht angegriffenen

Patentanspruch 1 in das Verfahren einbeziehe und der Patentanspruch 1 nunmehr

als ein Erzeugnisanspruch (product-by-process-Anspruch) formuliert sei. Der

Gegenstand von Hilfsantrag 3 sei nicht patentfähig, weil die nunmehr beanspruchte

bestimmte Legierung des Kerndrahts im Stand der Technik bekannt gewesen sei,

wie sich auch der D8 und D9 ergebe. Der Gegenstand von Patentanspruch 14

gemäß Hilfsantrag 4 sei nicht ausführbar. Gleiches gelte für den Gegenstand des

Anspruchs 14 von Hilfsantrag 5. Zudem sei die technische Lehre nicht neu und nicht

erfinderisch.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patents 0 930 131 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 14 bis 18 für

nichtig zu erklären.

Für den Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Es ist

aufgrund des bisherigen schriftsätzlichen Vortrags des Beklagten sinngemäß davon

auszugehen, dass er Klageabweisung beantragt sowie das Streitpatent hilfsweise

mit den Hilfsanträgen 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 sowie

mit den Hilfsanträgen 4 und 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. September 2025,

jeweils als geschlossenen Anspruchssatz in nummerischer Reihenfolge verteidigen

will.

Der Beklagte bezieht sich zur Stützung seines Vorbringens u.a. auf folgende von

ihm eingereichte Druckschriften und Dokumente:

MHP4

EDX-Linienprofil (20kV) aus S. 34 der D3 der Klägerin mit ergänzter

MHP5

MHP 8

ß-Phase 4 µm

Cu/Zn Phasendiagramm

Protokoll der Verhandlung am BPatG im Parallelverfahren 7Ni 3/24

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält

das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge

für rechtsbeständig bzw. patentfähig.

Er bestreitet, dass der gemäß dem Beispiel 1 der EP 0 733 431 A1 nachgearbeitete

Erodierdraht, dem Erodierdraht der Ansprüche 1 bis 18 des Streitpatents

entspreche.

Er ist der Auffassung, dass es sich bei der nachgearbeiteten Drahtprobe E4

unmöglich um einen Draht nach EP 0 733 431 A1 handeln könne, da bei dem

nachgearbeiteten Draht ß-Phasen gebildet worden seien. Zudem fehlten sämtliche

Zeitangaben,

Temperaturangaben

und Geschwindigkeiten

zu

den

Versuchsbedingungen. Letztlich habe die Klägerin nicht patentgemäße

Bedingungen gewählt, die dann bei der Drahtprobe E4 zu einer ß-Phase von 4 µm

geführt hätten.

Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor. Dass die Beschichtungsschicht eine

andere Härte und Dehnung als der Kerndraht aufweise, sei in den Absätzen [0030],

[0032] und [0034] offenbart.

Die technische Lehre des Streitpatents sei zumindest nach einem der Hilfsanträge 1

bis 5 schutzfähig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 29. Juli 2025 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung

gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

18. November 2025 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents

im Umfang der

Patentansprüche 14 bis 18 ist zulässig und begründet.

A.

Die Entscheidung über die hiesige Nichtigkeitsklage ergeht durch streitiges Urteil.

Dies

gilt

trotz

des Umstandes,

dass

der Beklagte

bzw.

seine

Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.

Nach § 82 PatG kann im Verfahren vor dem Patentgericht wegen des das

Patentnichtigkeitsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes bei

Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei auch ohne sie verhandelt

und gegebenenfalls durch streitiges Urteil entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom

24. Mai 2005 – X ZR 207/01 –, Rn. 29, juris; Urteil vom 18. November 2003 – X ZR

128/03 –, juris). Im Falle der Säumnis einer ordnungsgemäß geladenen Partei ist

deshalb im Patentnichtigkeitsverfahren nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch

streitiges Urteil zu entscheiden (vgl. BGH GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für

Klosettbrillen; GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät). So liegt der Fall hier.

B.

Die Klage ist trotz Ablaufs der Schutzdauer des Streitpatents zulässig. Ein

Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin liegt vor.

1.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht

erteilten, nicht schutzfähigen Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur solange,

als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ist es hingegen entfallen, kann es

allenfalls noch Rechte Einzelner betreffen. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Angriff auf

das Schutzrecht nicht mehr mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, vielmehr

muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden. Dies gilt sowohl dann, wenn das

Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr in Kraft steht, als auch in dem

Fall, dass das Streitpatent während des Rechtsstreits erlischt (BGH GRUR 1965,

231, 233 – Zierfalten).

Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat,

er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen

zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in

solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme

ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (BGH GRUR 2020, 1074 Rn. 25 ff. –

Signalübertragungssystem; Urteil vom 20. Juni 2023 – X ZR 31/21 –, Rn. 16, juris -

Leistungsüberwachungsgerät). Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen

ein erloschenes Patent besteht hingegen, wenn der Patentinhaber auf alle

Ansprüche aus dem Patent verzichtet hat (BGH GRUR 2025, 55 Rn. 10 –

Testosteronester).

Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der

letzten mündlichen Verhandlung

(BGH GRUR 2004, 849, Rn. 12 –

Duschabtrennung; GRUR 2022, 1628 Rn. 15 - Stammzellengewinnung).

2.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist von einem Rechtsschutzbedürfnis

der Klägerin auszugehen. Die Besorgnis, dass der Beklagte bzw. befugte Dritte die

Klägerin wegen Verletzung des Streitpatents in der Vergangenheit in Anspruch

nehmen könnte, besteht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ein

Dritter ihr gegenüber Rechte aus dem Streitpatent für Patentverletzung während der

Laufzeit des Patents geltend macht. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass

er darauf verzichtet hat, diese möglichen Ansprüche geltend zu machen.

C.

Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents hat auch in der Sache

Erfolg. Denn das Streitpatent erweist sich, soweit angegriffen, in der erteilten

Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge 1 – 5 als nicht patentfähig, mithin

als nicht rechtsbeständig.

I.

1.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines beschichteten

Elektrodendrahtes und einen beschichteten Elektrodendraht zur Verwendung bei

einer Funkenerosionsbearbeitung, insbesondere einen porösen Elektrodendraht mit

einer verbesserten Bearbeitungsgeschwindigkeit und das Verfahren zu dessen

Herstellung.

Bei einer Draht-Funkenerodiermaschine werde ein Elektrodendraht durch ein

Startloch eines Werkstücks hindurch eingesetzt, der kontinuierlich durch das Loch

hindurch zugeführt werde. Zwischen dem Draht und der Innenseite des Lochs

werde eine Hochfrequenzspannung angelegt, um zwischen diesen eine

Lichtbogenentladung auszulösen. Anschließend könne eine Bearbeitung des

Werkstücks in einer gewünschten Form erreicht werden, indem das Werkstück

während

der

Lichtbogenentladung

geschmolzen

werde

und

die

Bearbeitungspartikel unter Verwendung einer Bearbeitungsflüssigkeit und einer

sofortigen Verdampfungsleistung zwischen dem Draht und dem Werkstück entfernt

würden. Die Bearbeitungsflüssigkeit aus entionisiertem Wasser diene auch dazu,

um die Bearbeitungswärme abzuleiten. Die Bearbeitungseffizienz, insbesondere die

Bearbeitungsgeschwindigkeit, hänge maßgeblich von Bearbeitungsparametern ab,

wie beispielsweise der Zuführungsgeschwindigkeit der Bearbeitungsflüssigkeit,

dem Bearbeitungsstrom sowie der Form und Frequenz der Bearbeitungsspannung.

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, als Erodierdraht einen Kupferdraht

einzusetzen, da Kupfer eine hohe elektrische Leitfähigkeit aufweise und sich

aufgrund seiner hohen Dehnungseigenschaft leicht zu feinen Drähten formen lasse.

Als nachteilig sei dabei aber die geringe mechanische Festigkeit von Kupfer

bekannt. Aus der US 4.287.404 sei ein zinkbeschichteter Draht auf einem Kupfer-

oder Messingkern bekannt, bei dem auf dem Kernmaterial mit relativ hoher

Zugfestigkeit oder hoher elektrischer Leitfähigkeit wie beispielsweise Kupfer,

Messing ein Beschichtungsmaterial mit relativ niedriger Verdampfungstemperatur

wie z.B. Zink, oder deren Legierung galvanisiert werde, um einen beschichteten

Draht auszubilden.

Zur Verbesserung der Leistung eines beschichteten Drahtes sei aus dem Stand der

Technik weiterhin bekannt, auf einem metallischen Kern bestehend aus Kupfer oder

Messing eine Schicht aus Zink oder einer Kupfer-Zink-Legierung aufzubringen und

durch anschließende Wärmebehandlung eine Mischlegierungsschicht zwischen

dem Kernmaterial und dem Beschichtungsmaterial auszubilden.

Durch die Beschichtung des Kerns mit einem Material wie Zink werde die

Verbesserung der Bearbeitungsgeschwindigkeit des beschichteten Drahtes

erreicht, da Zink eine Schmelztemperatur und eine Verdampfungstemperatur

aufweise, die niedriger als die des Kernmaterials sei. Eine weitere Verbesserung

werde durch Wärmebehandlung der Zinkschicht auf dem Kern erreicht, um durch

Diffusionsreaktion zwischen dem Kern und der Beschichtung eine Kupfer-Zink-

Legierungsschicht auszubilden.

Nach Angabe der Streitpatentschrift liege die Aufgabe des Streitpatents darin, einen

beschichteten Draht

für

Funkenerosionsbearbeitung mit

verbesserter

Bearbeitungsgeschwindigkeit durch Vergrößerung des mit Kühlflüssigkeit in Kontakt

stehenden Oberflächenbereichs des Drahtes bereitzustellen, um so die

Kühlfähigkeit des Drahtes zu erhöhen. Weiterhin solle der Draht eine verbesserte

Bearbeitungsgeschwindigkeit und eine verbesserte Spülbarkeit aufweisen, indem

der Kontakt der Kühlflüssigkeit nicht nur mit der Oberfläche des Drahtes, sondern

auch mit dem inneren Teil des Drahtes ermöglicht werde. Darüber hinaus solle auch

ein Verfahren zur Herstellung eines porös beschichteten Drahtes mit vergrößertem

Oberflächenbereich bereitgestellt werden.

2.

Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann

ist ein Absolvent einer

Fachhochschule oder mit vergleichbarem Abschluss der Fachrichtung

Maschinenbau, Werkstofftechnik, Fertigungstechnik oder dgl. anzusehen, der über

mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der funkenerosiven Schneidtechnik von

elektrisch leitenden Werkstoffen verfügt. Von ihm können Fachwissen über die

gezielte, bereichsweise Einstellung der stofflichen Zusammensetzung des

Elektrodenmaterials

für die

jeweilig gesetzten Anforderungen an das

Eigenschaftsprofil unter den verschleißintensiven Schneidbedingungen und

Kenntnisse über die Auswahl der geeigneten Drahtelektrode je nach Anforderungen

des zu bearbeitenden Materials erwartet werden.

3.

Der erteilte Patentanspruch 14 der

im Streitpatent wiedergegebenen

deutschen Übersetzung lässt sich folgendermaßen gliedern:

M0

Elektrodendraht zur Verwendung bei einer Funkenerosionsbearbeitung,

aufweisend:

M1

einen Kerndraht, gebildet von einem ersten Metall, das Kupfer aufweist

M2.1 eine Beschichtungsschicht, (befindlich) auf der Legierungsschicht,

M2.2 gebildet von einem zweiten Metall, das eine Verdampfungstemperatur

aufweist, die geringer ist als die des ersten Metalls,

M3.1 eine Legierungsschicht, ausgebildet auf dem Kerndraht,

M3.2 ausgebildet durch eine Diffusionsreaktion zwischen dem ersten und dem

zweiten Metall,

M3.3 aufweisend eine größere Härte und eine geringere Dehnung als der

Kerndraht oder die Beschichtungsschicht,

M4.1 die Legierungsschicht und die Beschichtungsschicht weisen Risse auf,

M4.2 die Risse weisen in eine Richtung senkrecht zur Längsrichtung des

Elektrodendrahtes,

M4.3 die

resultierende

Legierungsschicht

und

die

resultierende

Beschichtungsschicht sind mit einer schwammähnlichen Struktur porös.

4.

Der Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des

Patentanspruchs 14 von Folgendem aus:

4.1 Der Patentanspruch

14

ist

auf

einen Elektrodendraht

für

Funkenerosionsbearbeitung gerichtet (Merkmal M0).

4.2 Nach Merkmal M1 weist der Elektrodendraht einen aus einem ersten Metall

bestehenden Kerndraht auf, wobei das erste Metall Kupfer aufweist.

Dementsprechend kann das erste Metall auch aus einer Kupferlegierung wie

Messing bestehen (Absatz [0019]).

4.3 Nach der Merkmalsgruppe 2 weist der Elektrodendraht eine äußere

Beschichtungsschicht auf einer Legierungsschicht auf, die von einem zweiten Metall

gebildet wird, das eine Verdampfungstemperatur aufweist, die geringer ist als die

des ersten Metalls. Entsprechend Absatz [0019] kann das zweite Material Zink,

Aluminium oder Zinn aufweisen. Aber auch hier sind Legierungen der betreffenden

Metalle miteingeschlossen

(vgl. Absatz

[0032]), so dass auch die

Beschichtungsschicht aus einer Zink-Kupfer-Legierung wie Messing bestehen

kann.

4.4 Nach

der Merkmalsgruppe 3 weist

der Elektrodendraht eine

Legierungsschicht auf, die sich durch eine Diffusionsreaktion zwischen dem ersten

und dem zweiten Metall auf dem Kerndraht ausgebildet hat, wobei die

Legierungsschicht eine größere Härte und eine geringere Dehnung als der

Kerndraht oder die Beschichtungsschicht aufweisen soll. Das Merkmal lässt offen,

wie bzw. wodurch die Diffusionsreaktion erfolgt ist.

Für den Begriff „Dehnung“ wird in der ursprünglichen englischsprachigen

Offenbarung der Begriff „elongation“ verwendet. „Elongation“ kann im technischen

Sinne sowohl als „Dehnung“ als auch als „Bruchdehnung“ übersetzt werden. Für

den Fachmann gibt die Dehnbarkeit an, wie weit ein Werkstoff verlängert werden

kann, ohne dass er bricht oder reißt (in %). Die Bruchdehnung kennzeichnet

hingegen die bleibende Verlängerung nach dem Bruch, bezogen auf die

Anfangsmesslänge. Demensprechend ist im Kontext des Streitpatents, ein

bewusstes Brechen der Legierungsschicht

(und der darauf befindlichen

Beschichtungsschicht) zu erreichen, der Verlauf von Dehnung und Bruchdehnung

hier gleichzusetzen.

Unter der Härte eines Metalls versteht der Fachmann den mechanischen

Widerstand, den ein Werkstoff der mechanischen Eindringung eines anderen

Körpers entgegensetzt. Die Härte eines Körpers wird üblicherweise durch die

Eindringtiefe eines Prüfkörpers in einen Probenkörper unter einer definierten

Belastung bestimmt (Brinell- bzw. Vickershärte).

4.5

Nach der Merkmalsgruppe 4 weisen sowohl die Legierungsschicht als

auch die Beschichtungsschicht Risse auf, die in eine Richtung senkrecht zur

Längsrichtung des Elektrodendrahtes weisen, wodurch die

resultierende

Legierungsschicht und die

resultierende Beschichtungsschicht mit einer

schwammähnlichen Struktur porös sein sollen.

4.5.1 Damit wird die Ausbreitungsrichtung der Risse als senkrecht zur

Längsrichtung des Drahtes beschrieben. Nach Angaben des Streitpatents

entstehen die Risse durch das nochmalige Ziehen des Drahts nach der

Wärmebehandlung und der Wiederabkühlung in der Luftatmosphäre, da die

Legierungsschicht zwischen dem Kern und der Beschichtungsschicht die höchste

Härte und die geringste Dehnung aufweist und

(gemeinsam mit der

Beschichtungsschicht) unter der Zugbelastung reisst (vgl. Absatz [0034]).

4.5.2 Der Beklagte hat diesbezüglich das Protokoll der Verhandlung im

Parallelverfahren 7 Ni 3/24 (EP) (Anlage MHP-8) eingereicht und auf die dortige

Auslegung des Merkmals „im Wesentlichen senkrecht“ durch den Senat bezüglich

der geometrischen Anordnung der Körner zur Längsrichtung des Elektrodendrahtes

verwiesen. Die Klägerin tritt dem entgegen und ist der Auffassung, dass der

Beklagte

versuche, einen anderen Sachverhalt aus einem anderen

Nichtigkeitsverfahren auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die Sachverhalte

seien klar unterschiedlich. Die Klägerin hält daher die aus der Sache 7 Ni 3/24 (EP)

auf den vorliegenden Fall übertragene Auslegung des Senats bzw. des Beklagten

für unzutreffend.

Auch wenn das vorliegende Streitpatent und das Streitpatent des Verfahrens 7 Ni

3/24 (EP) auf unterschiedlichen prioritätsbegründenden Anmeldungen beruhen und

nur im aktuellen Verfahren die schwammähnliche poröse Struktur beansprucht wird,

sind die beanspruchten Gegenstände der jeweils angegriffenen Elektrodendrähte

sehr ähnlich. Die

im Parallelverfahren beanspruchten Körner an der

Drahtoberfläche, die ebenfalls in einer Richtung im Wesentlichen senkrecht zu einer

Längsrichtung des Elektrodendrahtes angeordnet sein sollen, werden bei den

Drähten beider Verfahren jeweils durch die im aktuellen Verfahren beanspruchten

Risse voneinander getrennt, wobei dementsprechend in beiden Verfahren jeweils

explizit bzw. implizit die Ausrichtung der Körner und der Risse beansprucht wird.

Daher ist das Merkmal 4.2 „senkrecht zur Längsrichtung“ bezüglich der Anordnung

der Risse nicht anders auszulegen als das Merkmal bezüglich Ausrichtung der

Körner im Parallelverfahren.

4.5.3 Die Klägerin verweist in ihrem Vortrag auf die Figur 4a des Streitpatents und

führt dazu aus, dass von in der Gesamtheit der Risse vorliegenden senkrechten

Orientierung der Risse keine Rede sein könne, da es Risselemente gebe, die

senkrecht erschienen, aber auch viele, die davon abweichen würden. Dies stünde

auch im Einklang mit der Beschreibung des Streitpatents auf Seite 4, Spalte 6,

Absatz [0031], in dem es „approximately perpendicular“ heißt.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Im Streitpatent ist

durchgehend von „senkrecht“ („perpendicular“ Anspruch 14, Absatz [0034]) bzw.

„annähernd senkrecht“ („approximately perpendicular“ - Absatz [0027], [0029] und

[0031]) die Rede. Einzig die von der Klägerin genannte Figur 4a, die einen porös

beschichteten Draht gemäß der vorliegenden Erfindung zeigen soll, könnte davon

abweichend auch Risse zeigen, die nicht annähernd senkrecht zur Längsrichtung

des Drahtes verlaufen. Allerdings wird auch

in der dazugehörigen

Figurenbeschreibung in Absatz [0029] die Ausrichtung der Risse als „annähernd

senkrecht“ beschrieben, so dass sich für den Fachmann allein aus der Figur 4 kein

anderes Verständnis ergibt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Darstellung

der Figur 4a einerseits keine besondere Qualität aufweist und andererseits ein Foto

der räumlichen Oberflächenmorphologie eines zylindrischen Drahtes darstellt,

womit die Ausrichtung der Risse auch teilweise räumlich verzerrt ist.

Daher ist die Figur 4a nicht dafür geeignet, die übrige, durchgehende Offenbarung

einer

zumindest annähernd

senkrechten Anordnung der Risse

zur

Drahtlängsrichtung zu entkräften.

4.5.4 Dementsprechend bezieht sich die Formulierung „senkrecht“ auf die

geometrische Anordnung der Risse zu der Längsrichtung des Elektrodendrahtes,

wobei dem Fachmann bewusst ist, dass die Anordnung der Risse in engen Grenzen

von dem geforderten Winkelmaß von 90 Grad abweichen kann, da geringfügige

Toleranzen den komplexen Herstellungsbedingungen geschuldet sind, die für eine

derartige Einstellung der Risse der Oberfläche des Drahtes erforderlich sind. Die

betreffende Formulierung in Merkmal 4.2 impliziert dabei, dass der überwiegende

Teil der Gesamtheit der Risse auf der Drahtoberfläche im Wesentlichen senkrecht

zur Längsachse des Elektrodendrahtes angeordnet sein muss. Selbst wenn in

Einzelbereichen substantielle Abweichungen von der beanspruchten Ausrichtung

vorliegen, lässt die Formulierung in Merkmal 4.2 nur in sehr engen Grenzen geringe

Abweichungen in der beanspruchten Anordnung der Gesamtheit der Risse auf der

Drahtoberfläche zu.

4.5.5 Unter „schwammartig porös“ versteht das Streitpatent einen Draht mit einer

durch die Rissausbildung erheblich vergrößerten Oberfläche, wodurch der Draht

effektiver gekühlt und gespült werden kann (vgl. Absätze [0027] bis [0031]).

II.

Der Gegenstand des Anspruchs 14 des Streitpatents erweist sich in der erteilten

Fassung als nicht rechtsbeständig, denn gegenüber der erteilten Fassung liegt

der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II §

6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c, Art. 123 EPÜ) vor. Der

Gegenstand von Patentanspruch 14 geht über den Inhalt der Anmeldung in der

ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, weil mit dem Merkmal 3.3 die

Legierungsschicht über eine größere Härte und eine geringere Dehnung als der

Kerndraht oder die Beschichtungsschicht verfügt.

1.

Die Klägerin trägt vor, im Prüfungsverfahren sei das ursprüngliche Merkmal

des Anspruchs 14

„wobei die Legierungsschicht durch eine Diffusionsreaktion zwischen dem ersten

Metall und dem zweiten Metall ausgebildet ist und unter anderem die höchste

Dehnung aufweist“

unzulässig geändert worden in

„wobei die Legierungsschicht durch eine Diffusionsreaktion zwischen dem ersten

Metall und dem zweiten Metall ausgebildet ist und eine größere Härte und eine

geringere Dehnung aufweist als der Kerndraht oder die Beschichtungsschicht“.

Das geänderte Merkmal 3.3 spezifiziere zwei kumulative Eigenschaften der

Legierungsschicht, nämlich die Härte und die Dehnung der Legierungsschicht, in

Relation

zu

zwei Alternativen, nämlich dem Kerndraht oder der

Beschichtungsschicht.

Die

„oder“-Verknüpfung

bedeute,

dass

die

Legierungsschicht eine größere Härte und eine geringere Dehnung aufweise als die

Beschichtungsschicht und dass der Kerndraht diese Bedingungen nicht erfüllen

müsse, oder andersherum. Die ursprüngliche Anmeldung enthalte jedoch keine

direkte Offenbarung für diese „oder“-Verknüpfung, also die Alternativen; weder in

den Ansprüchen noch in der Beschreibung.

Der Fachmann könne der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung EP 0

930 131 A1 keine Offenbarung für Merkmal 3.3 entnehmen, wonach die

Legierungsschicht eine größere Härte und eine geringere Dehnung aufweise als der

Kerndraht (gebildet von dem ersten Metall) oder die Beschichtungsschicht (gebildet

von dem zweiten Metall). Stattdessen entnehme der Fachmann der ursprünglichen

Offenbarung, insbesondere dem Absatz [0016], dass die Legierungsschicht eine

größere Härte und eine geringere Dehnung aufweisen müsse als das erste Metall

und das zweite Metall, also als der Kern und die Beschichtungsschicht. Damit stelle

der erteilte Anspruch 14 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung eine

unzulässige Erweiterung dar.

2.

Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Die „oder“-Verknüpfung beinhaltet,

dass die Legierungsschicht jeweils eine größere Härte und eine geringere Dehnung

aufweisen soll als die Beschichtungsschicht oder der Kerndraht. Sie lässt dabei

jeweils die Härte-/Dehnungsverhältnisse gegenüber der

jeweils anderen

Komponente (Kerndraht bzw. der Beschichtungsschicht) offen. Daher umfasst das

Merkmal 3.3 auch die ursprünglich offenbarte Variante, dass die Legierungsschicht

eine größere Härte und eine geringere Dehnung aufweist als der Kerndraht und die

Beschichtungsschicht. Der Gesamtoffenbarung ist aber nirgends die vom erteilten

Patentanspruch 14 durch die „oder“-Verknüpfung mitumfasste mögliche Variante zu

entnehmen, dass die Beschichtungsschicht eine höhere größere Härte und eine

geringere Dehnung aufweisen könnte als der Kerndraht, im Umkehrschluss die

Beschichtungsschicht eine niedrigere Härte und eine größere Dehnung aufweisen

kann als die Legierungsschicht.

Damit geht der Gegenstand des Anspruchs 14 über die ursprüngliche Offenbarung

der Anmeldeschrift hinaus.

3.

Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang nur auf die Absätze

[0030], [0032] und [0034] der Beschreibung der EP 0 930 131 A1, in denen offenbart

werde, dass die Beschichtungsschicht eine höhere Härte und geringere Dehnung

als der Kerndraht aufweisen könne. Dies ändert aber nichts daran, dass der

Gesamtoffenbarung

der

ursprünglichen Unterlagen mit

einer

Zink-

Beschichtungsschicht und einer Legierungsschicht aus Messing nicht zu

entnehmen ist, dass ein Kerndraht eine aufweisend niedrigere Härte und eine

größere Dehnung aufweisen kann als die Legierungsschicht.

4.

Damit sind der erteilte Anspruch 14 und auch die darauf rückbezogenen

Ansprüche 15 bis 18 unzulässig.

III.

Die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 5 sind nicht patentfähig, mithin nicht

rechtsbeständig, weil diese entweder nicht neu sind bzw. nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a, Art. 55, 56 EPÜ) oder die Hilfsanträge unzulässig sind.

1.

Der Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht

patentfähig, da seine Lehre durch den Stand der Technik vorbekannt ist. Er ist durch

die Nacharbeitung des Beispiels 1 der D1 offenbart.

1.1 Grundsätzlich ist der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren den

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend macht, verpflichtet

darzutun, dass im Stand der Technik eine technische Lehre oder technische Lehren

bekannt waren, aus denen sich alle Merkmale der technischen Lehre des

Streitpatents aus einem Dokument ergibt. Er muss ferner diejenigen technischen

und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen der Senat die

angestrebte rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann u.a.

Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen

Weg auch zu gehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – X ZR 151/12 –,

BPatGE 54, 301-302, Rn. 49 – Zwangsmischer; Urteil vom 27. August 2013 - X ZR

19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 36 - Tretkurbeleinheit).

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt,

die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend

gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Der

Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu

können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen (BGH NJW-RR 2022,

634 Rn. 10; GRUR 2022, 1302 Rn. 65, juris - Brustimplantat).

1.2 Der nach dem Beispiel 1 der vorveröffentlichten Druckschrift D1 hergestellte

Erodierdraht „E4“ weist nach dem Vortrag der Klägerin und den in Bezug

genommenen Untersuchungsberichten D3/D4 alle Merkmale des Gegenstands des

Patentanspruches 14 auf. Das Bestreiten des Beklagten, der Erodierdraht E4 könne

nicht entsprechend dem Beispiel 1 der Druckschrift D1 nachgearbeitet sein, ist

unsubstantiiert, so dass der Sachvortrag der Klägerin als zugestanden gilt.

1.2.1 Zum

für die Neuheitsprüfung

relevanten Offenbarungsgehalt einer

Entgegenhaltung gehört auch das, was bei der Nacharbeitung des

vorbeschriebenen Verfahrens über dessen Ergebnis unmittelbar und zwangsläufig

offenbart wird (vgl. BGH Urteil vom 30. Januar 2024 – X ZR 15/22, Rn. 75f, beckonline; Beschluss vom 17. Januar 1980 – X ZB 4/79, GRUR 1980, 283, 285 –

Terephthalsäure; vgl. auch BPatG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 3 Ni 12/23 (EP) –, Rn.

86, juris). Diese Voraussetzung ist dagegen nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte

Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt (vgl.

BGH Urteil vom 30. Januar 2024 – X ZR 15/22, Rn. 76, beck-online). Ersteres ist

hier der Fall.

1.2.2 Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag der Klägerin in Bezug auf die

Nacharbeitung des Beispiels 1 der D1 und Untersuchung des Erodierdrahts „E4“

schlüssig.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie anlässlich der Vorbereitung von möglichen

Rechtsstreitigkeiten mit Dritten bzgl. eines ähnlich gelagerten Patents (EP 1 009

574) im Rahmen der Rechtsverteidigung das Beispiel 1 der Entgegenhaltung D1

(EP 0 733 431 A1) im Jahr 2013 nachgearbeitet hat.

Insoweit hat sie – die zeitlichen Abläufe erklärend – konkret den Ablauf des

Versuchs beschrieben und an Hand einer eidesstattlichen Versicherung

untermauert. Dass der Bericht über diese Nacharbeitung im Jahr 2013 erst im Jahr

2016 erfolgte, ist der zu diesem Zeitpunkt erfolgten rechtlichen Auseinandersetzung

mit Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen geschuldet.

Die einzelnen Versuchsschritte ergeben sich an Hand der eidesstattlichen

Versicherung (Anlage D7) hinreichend konkret. Bei der Nacharbeitung wurden die

spezifischen Prozessschritte gemäß den Vorgaben des in der D1 (EP 0 733 431)

beschriebenen Beispiels 1 durchgeführt. Insoweit werden die Ausgangs- und

Rahmenbedingungen gemäß Absatz [0008] der D1 aufgeführt sowie weitere

Versuchungsbedingungen wie Spule, Füllgewicht und Durchlaufgeschwindigkeit

dargestellt. Unter Darstellung einer Abbildung einer Glüheinheit mit Drahtverlauf

wird die Drahttemperatur beim Durchlaufen der Glüheinheit grafisch dargestellt.

Zudem erfolgt eine detaillierte Prozessbeschreibung. Eine Probenbeschreibung –

entsprechend Anlage D10 – ergänzt diesen Vortrag.

Die so hergestellte Probe (Erodierdraht) wurde diesem Verfahren zugeordnet und

die Probennummer „E4“ zugewiesen. Mithin war die durch die Nacharbeitung

hergestellte Probe hinreichend identifizierbar.

Unter anderem diese Probe des hergestellten Drahtes, gekennzeichnet als MS95

Probenserie, wurden dem Gemeinschaftslabor für Elektronenmikroskopie (GFE)

der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen zur Analyse

übergeben. Im Rahmen der Analyse ist der generelle Aufbau des Drahtmusters im

Hinblick auf Struktur und Phasenbestand von Drahtkern und Mantelschicht(en)

ermittelt worden.

Die Ergebnisse der Analyse vom GFE sind in zwei Berichten mit Datum vom

20.08.2014 zusammengefasst (Anlage D3 und D4).

Aus diesem Sachvortrag ergibt sich hinreichend, nach welchem Verfahren und unter

welchen Versuchsbedingungen der Erodierdraht „E4“ nachgearbeitet wurde. Die so

hergestellte

Probe

„E4“ wurde

dann

detailliert

untersucht. Die

Untersuchungsberichte verdeutlichen, dass der nach Beispiel 1 der D1 hergestellte

Erodierdraht die Merkmale des Patentanspruchs 14 offenbaren. Weitere

Einzelheiten sind für einen schlüssigen Sachvortrag zunächst nicht erforderlich und

hängen vom Sachvortrag des Beklagten ab.

1.2.3 Das Bestreiten des Beklagten ist nicht rechtserheblich, denn der Beklagte

hätte dem Sachvortrag der Klägerin in der Sache erheblich entgegnen können, wie

er selbst angekündigt hat. Dieser prozessualen Verpflichtung ist er nicht

nachgekommen.

a)

Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast hängen die Anforderungen

an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der

darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Liegt ein substantiierter Vortrag der

darlegungspflichtigen Partei vor, kann sich der Gegner nicht auf ein substanzloses

Bestreiten zurückziehen, wenn ihm nach Lage der Dinge ein substantiiertes

Bestreiten möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR

201/20, GRUR 2022, 229 Rn. 38 - Ökotest III; GRUR 2022, 1302 Rn. 85. juris -

Brustimplantat).

b)

Der Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin nicht in rechtserheblicher

Weise bestritten.

aa) Er hat „vollumfänglich“ bestritten, dass der Erodierdraht gemäß Beispiel 1 der

Entgegenhaltung D1 dem Erodierdraht der Ansprüche 1 bis 18 des erteilten Patents

entspricht.

In diesem Zusammenhang hat der Beklagte Zeugen benannt,

eidesstattliche Versicherungen angekündigt und vorgetragen, dass der Beklagte

das Beispiel 1 der D1 „gerade nachstelle“ und die Ergebnisse „schnellstmöglich

nachreichen“ werde.

Weitere Einzelheiten zu dem Versuchsabzug, Ablauf, Untersuchung, der

Übereinstimmung der im Versuch hergestellten Probe E4 mit der untersuchten

Probe E4 hat er nicht im Detail in Frage gestellt. Zudem hat er nicht bestritten, dass

die nach dem Beispiel 1 hergestellte Probe der untersuchten Probe entspricht.

bb) Auch wenn zu konzedieren ist, dass der Beklagte Einzelheiten zum

durchgeführten Versuch aus seiner Sicht nicht bestreiten kann, da diese in der

Sphäre der Klägerin lagen, hätte er jedoch diesbezüglich mehr vortragen können

und müssen.

Er hätte dezidiert zur Nacharbeitung des Beispiels 1 aus der D1 vortragen können,

denn aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten ist zu entnehmen, dass er im

zeitlichen Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren („gerade“) den Versuch

nachgestellt habe und die Untersuchungsberichte „schnellstmöglich“ nachreichen

wolle. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur in der Lage ist,

ebenfalls nach dem Beispiel 1 der D1 einen Erodierdraht herzustellen, sondern in

Begriff war, dies zu tun. Gleichwohl hat der Beklagte keine Gründe vorgetragen, aus

denen sich ergeben könnte, dass ihm die Vorlage eines Untersuchungsberichts

unmöglich gewesen sein soll. Auch die angekündigten eidesstattlichen

Versicherungen hat der Beklagte nicht vorgelegt. Sie hätten –

in

verfahrensrechtlicher Hinsicht – unkomplizierter gleichwohl mit einem

aussagekräftigen

Inhalt

eingereicht werden

können. Die

in

der

Widerspruchsbegründung vom 21. Mai 2024 enthaltene Ankündigung hat der

Beklagte ohne Angabe von Gründen nicht in die Tat umgesetzt. Vor diesem

Hintergrund hätte der Beklagte detailliert zum Sachvortrag der Klägerin anhand

eigener Untersuchungen und Ergebnisse Stellungnehmen können und müssen. Ein

einfaches Bestreiten ist insoweit nicht erheblich und nicht ausreichend.

1.3 Soweit der Beklagte vorträgt, die Nacharbeitung des vorveröffentlichten

Verfahrens der D1 könne gar nicht zum Draht E4 entsprechend den Anlagen D2 bis

D4 geführt haben, überzeugt dies nicht.

1.3.1 Er führt aus, aus der D3 würde hervorgehen, dass es sich bei der

Legierungsschicht um eine ß-Phase handeln müsse (mit etwa um die 47% Zink und

53% Kupfer), wobei die Legierungsschicht eine Dicke von etwa 4 µm habe und

verweist als Beleg auf das Cu/Zn-Phasendiagramm (Anlage MHP5), wobei das

Vorhandensein einer ß-Messing-Schicht als Zwischen- bzw. Legierungsschicht

auch schon in der Zusammenfassung der D3 auf Seite 41, Absatz 3 bestätigt wird.

Nach Ausführung des Beklagten würde in der Patentschrift EP 0 733 431 A1 (D1)

in der Spalte 2, Zeilen 18 bis 40, als wesentliches Merkmal dieser Erfindung aus

dem Stand der Technik ausgeführt, dass die ß(Beta)-Phase praktisch unterhalb der

Nachweisgrenze verbliebe:

Die Beta-Phasen verbleiben praktisch unterhalb der Nachweisgrenze und

zeigen sich lediglich als ganz geringe Randsäume, die die sich über die

gesamte Mantelschicht erstreckende Gamma-Phase zum Kernbereich hin

abgrenzen. Mit diesem erfindungsgemäßen Verfahren ist es möglich somit

reine Epsilon- oder Gamma-Phasen auch bei Drahtelektroden zu erzeugen,

die bei herkömmlicher Diffusionsglühung ein Nebeneinander von Alpha-, Beta-

und Gamma-Phasen zeigen würden.

Darüber hinaus fehlten der D1 sämtliche Zeitangaben, wie Verweilzeiten etc.,

Temperaturangaben und Geschwindigkeiten, wie der Kerndraht durch das Zinkbad

geführt worden sei. Hinsichtlich der Nacharbeitung des Ausführungsbeispiels 1

würde von der Nichtigkeitsklägerin lediglich darauf verwiesen, dass das Beispiel

nachgearbeitet worden sei. Die Frage - wie und unter welchen Bedingungen - bliebe

vollständig offen. Daraus

folge nach Ansicht der Beklagten, dass die

Nichtigkeitsklägerin bei der Nacharbeitung nicht patentgemäße Bedingungen

gewählt habe, die damit bei der Drahtprobe E4 zu einer ß-Phase von 4 µm geführt

hätten.

1.3.2 Die Klägerin widerspricht diesem Vorbringen des Beklagten und verweist

zutreffend auf den schon genannten Passus, wonach die Beta-Phasen zwar

praktisch unterhalb der Nachweisgrenze verblieben, aber sich gleichzeitig lediglich

als ganz geringe Randsäume zeigen würden, die die sich über die gesamte

Mantelschicht erstreckende Gamma-Phase zum Kernbereich hin abgrenzten. Wenn

der Anteil an einer β-Phase-Legierungsschicht immer (im Sinne eines wesentlichen

Merkmals) unterhalb der Nachweisgrenze bliebe, wäre es unmöglich gewesen, die

Aussage zu treffen, dass eben diese β-Phase-Legierung als Randsaum den Kern

von der Beschichtungsschicht aus γ-Phase-Messing abgrenzt. Weiterhin verweist

die Klägerin auf die Figur 7 der D1, die den Zustand des Drahts zeigt, in dem die

Epsilon-Mantelschicht weitgehend zerfallen ist und sich Beta-Mischkristalle im

Randbereich zum Kern hin ausgebildet haben.

Diesen Ausführungen der Klägerin tritt der Senat bei und kommt zu der Auffassung,

dass es unter dem von dem Beklagten gerügten Aspekt nicht ausgeschlossen ist,

dass die Nacharbeitung des Verfahrens der D1 zu einem Draht E4 geführt hat.

Darüber hinaus enthält die D1 auch Angaben zu Temperaturverläufen und

Verweilzeiten.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass kein erhebliches Bestreiten

des Beklagten vorliegt und der Sachvortrag der Klägerin insoweit als zugestanden

gilt.

1.4 Entsprechend den Untersuchungsberichten des GFE (D3/D4) weist der

untersuchte Erodierdraht folgende Eigenschaften auf:

1.4.1 Aus der D3/D4 geht nicht explizit hervor, dass der untersuchte Draht ein

Elektrodendraht zur Verwendung bei einer Funkenerosionsbearbeitung nach

Merkmal M0 darstellt. Aufgrund der nachfolgend beschriebenen Eigenschaften

ergibt sich dies für den Fachmann jedoch zwangsläufig.

1.4.2 Der Draht E4 weist einen Kern bestehend aus ca. 93% Kupfer und 7% Zink

entsprechend der Merkmalsgruppe 1 auf (vgl. D3, S.41, 1. Absatz, - M1).

1.4.3 Weiterhin weist der Draht eine Beschichtungsschicht und eine

Legierungsschicht entsprechend Merkmal M2.1 auf (vgl. D3, S.41, 3. Absatz). Die

Zwischen- bzw. Legierungsschicht mit einer Dicke von etwa 2-4 µm besteht aus

Messing mit einem Cu-Gehalt von ca. 53-58% und dementsprechend mit einem

Zinkgehalt von 47-42%, während die ca. 10 µm dicke Mantelschicht ebenfalls aus

Messing mit einem Cu-Gehalt von 37-42% und dementsprechend einem Zink-

Gehalt von etwa 63-58% besteht. Die Beschichtungsschicht wird nach dem

Verfahren der D1 ursprünglich aus reinem Zink gebildet, welches eine geringere

Verdampfungstemperatur aufweist als Kupfer. Dementsprechend weist die

Beschichtungsschicht des Drahts E4 mit dem höheren Zinkgehalt auch eine

geringere Verdampfungstemperatur als das Kernmaterial auf (M2.2).

Die Legierungsschicht wird entsprechend der Offenbarung der D1 auf dem

Kerndraht durch eine Diffusionsreaktion gebildet, die durch einen separaten

Glühvorgang nach dem Beschichten des Drahts im Tauchbad stattfindet (M3.1,

M3.2).

Entsprechend Abschnitt 2.1.5.1 und den Diagrammen aus Bild 11 der D6 weisen

reine Kupfer-Zink-Legierungen bei ca. 30-33% die größte Bruchdehnung auf, wobei

bei einem zunehmenden Zinkgehalt über 33% die Bruchdehnung abnimmt und die

Brinell-Härte zunimmt. In Übereinstimmung mit Merkmal M3.3 weist daher die

Messing-Legierung der Zwischenschicht mit einem Zinkgehalt über 42-47% eine

größere Härte und eine geringere Dehnung auf als das Kernmaterial mit einem

Zinkgehalt von 7% (eine der beiden Bedingungen des Merkmals M3.2).

Gleiches gilt, nur für den Parameter der Dehnung, auch entsprechend der

Darstellung in der Abb. 1 „Gefüge und mechanische Eigenschaften von Kupfer-Zink-

Legierungen“ in der D5.

1.4.4 Nach den Aufnahmen der D3 (S. 3, S. 14) und der D4 weist die

Beschichtungsschicht zweifellos Risse auf, die gemäß der Auslegung in eine

Richtung senkrecht zur Längsrichtung des Elektrodendrahtes weisen.

Insbesondere aus der Abbildung auf Seite 3 der D3 geht hervor, dass der Draht E4

dem Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich der Ausrichtung der Risse deutlich

näherkommt als die Abbildungen der NiK1 (Fig. 4) und der D19 (S.25) hinsichtlich

der Ausrichtung der Körner im Parallelverfahren 7 Ni 3/24 (EP). Daher sieht der

Senat hier im aktuellen Verfahren die Frage der Offenbarung des Merkmals 4.2

durch die D3/D4 als gegeben an.

1.4.5 Dem Untersuchungsbericht D3 ist bzgl. der Risse jedoch nicht unmittelbar

und eindeutig zu entnehmen, ob auch die Legierungsschicht entsprechende Risse

aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin zeigen die Abbildungen auf den

Seiten 27 bis 29 der D3 keine Risse in der hellgrauen Zwischenschicht, sondern nur

Risse in der Beschichtungsschicht bis an die Zwischenschicht heran bzw. an der

Grenze beider Schichten entlang (vgl. auch Bild auf Seite 38 der D3.). Auch in der

Zusammenfassung der D3 auf Seite 41 wird explizit ausgeführt, dass die Oberfläche

des Drahts sehr zerklüftet sei, es aber an keiner Stelle Material mit einem Zn-Gehalt

<50% bis an das Oberflächenniveau der γ-Partikel der Beschichtungsschicht

komme, selbst 3,5 µm unterhalb dieses Niveaus könnten nur an ca. 2% der

Messpunkte Zn- Gehalte <50% nachgewiesen werden. Da die Zwischen- bzw.

Legierungsschicht des E4-Drahts einen Zink-Gehalt von 42% bis 47% aufweist,

würde diese unter das genannte Kriterium fallen und nirgendwo an das

Oberflächenniveau der Beschichtungsschicht kommen. Dies würde bedeuten, dass

die Beschichtungsschicht nirgends so tief gerissen ist, dass die Legierungsschicht

an die Oberfläche kommt, was ein Reißen der Legierungsschicht ausschließen

dürfte.

Im Untersuchungsbericht D4 zur der Nachmessung des Drahts E4 wird jedoch

ergänzend ausgeführt, dass sich zwischen den γ-Partikeln mehrfach vertieft

liegende Bereiche finden würden, an denen die Zwischenschicht die oberste Schicht

des Drahtsystems darstellt. Die Klägerin verweist hierzu in der Klageschrift (S. 18

ff.) auf die Abbildungen auf den Seiten 47, 48 und 62 der D4, die zweifellos Risse

in der Zwischenschicht zeigen würden.

Diesem Vortrag der Klägerin tritt der Senat bei, so dass der Draht E4 in der D4 Risse

in der Legierungsschicht entsprechend der Merkmale M4.1 und M4.2 zeigt.

1.4.6 Nach Merkmal M4.3 sollen sowohl die resultierende Legierungsschicht als

auch die resultierende Beschichtungsschicht mit einer schwammähnlichen Struktur

porös sein. Unter „schwammartig porös“ versteht das Streitpatent einen Draht mit

einer durch die Rissausbildung erheblich vergrößerten Oberfläche, wodurch der

Draht effektiver gekühlt und gespült werden kann (vgl. Auslegung). Eine derartige

Oberfläche ist sowohl beim untersuchten Draht E4 der D3 als auch der D4 zweifellos

erkennbar.

Damit zeigt der Draht E4 entsprechend den Untersuchungsberichten D3 und D4 zur

Probenserie alle Merkmale des Gegenstands des Anspruches 14 nach

Hilfsantrag 1.

1.5 Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, geht

der Senat davon aus, dass der Beklagte das Streitpatent mit geschlossenen

Anspruchssätzen verteidigt. Jedenfalls hat der Beklagte trotz des Teilangriffs zu

jedem Hilfsantrag geschlossene Anspruchssätze vorgelegt und schriftsätzlich

nicht erklärt, einzelne Patentansprüche isoliert verteidigen zu wollen. Daher

haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche des Hilfsantrags 1

insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 14

(vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

2.

Die Fassung des Hilfsantrags 2 ist unzulässig. Der Beklagte verteidigt mit

Hilfsantrag 2 nicht mehr die angegriffenen Patentansprüche, sondern kombiniert

diese mit

den

nicht

angegriffenen Patentansprüchen,

insbesondere

Patentanspruch 1.

2.1 Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage

angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht

angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit

nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig (BGH GRUR 2023, 1274, Rn.

150 – Anschlussklemme; GRUR 2023, 1259 Rn. 40 – Schlossgehäuse; GRUR

2017, 604 Rn. 27 – Ankopplungssystem; BPatG, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 7

Ni 19/20 (EP) –, Rn. 76, juris).

2.2 Der Beklagte hat indes kein Rechtsschutzinteresse, sich mit Hilfsantrag 2 nur

noch inzident gegen die angegriffenen Patentansprüche 14 – 18 zu verteidigen und

Patentanspruch 1 umzugestalten. Die nicht angegriffenen Patentansprüche 1 bis 13

sind nicht Gegenstand der hiesigen Nichtigkeitsklage und bleiben weiter in der

erteilten Fassung bestehen.

3.

Der Gegenstand von Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht

auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Der Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem

Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 eine Beschränkung des Merkmals 1, wonach

das erste Kupfer aufweisende Metall 63 – 67 Gew.-% Kupfer und 33 – 37 Gew.-%

Zink aufweist.

3.2 Diese Beschränkung ist offenbart (vgl. Absatz [0032] des Streitpatents) und

der Gegenstand auch neu.

3.3 Der Gegenstand von Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 3 ist jedoch nicht

erfinderisch.

Die hier beanspruchte Legierung für das erste Metall wird in der D3/D4 so nicht

offenbart. Allerdings beschreibt schon das Streitpatent Legierungen mit diesem

Bereich von Gewichtsprozenten von Kupfer und Zink als bekannte Materialien für

Erodierdrähte (siehe Spalte 2, Zeilen 8 bis 11). Weitere Hinweise auf die

Verwendung dieser Legierungen als Kerndrahtmaterialien für Erodierdrähte

offenbaren auch die D8 und die D9.

Daher fehlt es dem Gegenstand des Hilfsantrags 3 ausgehend von D3/D4 am

Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bei seinem Zustandekommen.

3.4

Im Übrigen gilt das unter Ziffer 1.4 und 1.5 Gesagte.

4.

Der Hilfsantrag 4 ist unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist

nicht ersichtlich, welche Gegenstände der Beklagte dem Gericht zur Prüfung

vorlegen will. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit lückenhaft und widersprüchlich.

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, konnte er den

nach dem qualifizierten Hinweis eingereichten Hilfsantrag 4 nicht erläutern.

4.1 Der Senat hat die Zulässigkeit der Hilfsanträge von Amts wegen vor der

Prüfung der materiellen Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Hierzu zählt auch die

hinreichende Bestimmtheit der zum Gegenstand der Prüfung durch den Senat

gemachten Patentansprüche. Zwar darf das Gericht nicht am Wortlaut der geltend

gemachten Anträge haften bleiben, sondern muss das tatsächlich Gewollte

ermitteln, wobei zu dessen Ermittlung das gesamte Vorbringen des Patentinhabers

zu

berücksichtigen

ist

(vgl.

BGH

GRUR

2007,

862

Informationsübermittlungsverfahren II).

4.2 Aber auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Fassung des

Hilfsantrags 4 als unzulässig, da der Prüfungsgegenstand des Hilfsantrags 4 nicht

hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, wie mit Patentanspruch 18 zu

verfahren ist und ob Patentanspruch 16 noch Prüfungsgegenstand ist.

4.2.1 Der Beklagte hat schriftsätzlich zu Hilfsantrag 4 ausgeführt, dass die

Ansprüche 1 bis 15 identisch mit den Ansprüchen 1 bis 18 des Hilfsantrags 3 seien.

Nicht hinreichend klar wird,

inwiefern die Patentansprüche 1 bis 18 des

Hilfsantrags 3 „identisch“ mit den Patentansprüchen 1 bis 15 des Hilfsantrags 4

sind. Denn bereits durch die Streichung von Unteransprüchen können die

Gegenstände der beiden Hilfsanträge nicht „identisch“ sein. Mithin ist der

Gegenstand des Hilfsantrag 4 bereits

im Ausgangspunkt nicht

frei von

Widersprüchen.

4.2.2 Zudem ist nicht ersichtlich, welche Vorbestimmung der Beklagte in Bezug auf

Patentanspruch 18 im Hilfsantrag 4 vorgesehen hat. Dieser ist in der Anlage

MHP_6a, die den Anspruchssatz von Hilfsantrag 4 enthält, nicht mehr aufgeführt.

In einer im Patentnichtigkeitsverfahren üblichen Form sind – lediglich – die

Patentansprüche 16 und 17 für den Senat sichtbar durchgestrichen. Üblicherweise

sind solche Ansprüche nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch das Gericht. Vor

diesem Hintergrund kann der Senat nicht nachvollziehen, welche Bestimmung der

Beklagte zu Patentanspruch 18 treffen wollte. Ausführungen hierzu fehlen in Bezug

auf das „Weglassen“, denn der Beklagte erläutert den Unterschied zwischen

„weglassen“ und „streichen“ nicht. Eine Auslegung unter Rückgriff auf die Fassung

des Hilfsantrags 3 war dem Senat ebenfalls nicht möglich. In dieser Fassung sind

die Patentansprüche 15 bis 18 aufgeführt, so dass hieraus zu dem

Antragsbegehren des Beklagten keine Erkenntnis gezogen werden kann. Mangels

Erscheinen in der mündlichen Verhandlung war eine Aufklärung seitens des

Beklagten nicht möglich.

4.2.3 Auch der weitere Vortrag des Beklagten kann die Lücke im Sachvortrag nicht

schließen, sondern begründet eine Widersprüchlichkeit

in Bezug auf

Patentanspruch 16. Unabhängig von dem Schicksal des Patentanspruchs 18 trägt

der Beklagte vor, dass im Hilfsantrag 4 die „Ansprüche 17 und 18 gestrichen

wurden“. Gerade dies ergibt sich aus der zu der Gerichtsakte gereichten Anlage

MHP_6a (Änderungsmodus) nicht. Dort sind vielmehr die Patentansprüche 16

und 17 gestrichen. Die Anlage enthält keinen Patentanspruch 18 mehr. Es ist somit

für den Senat nicht ersichtlich, ob der Patentanspruch 16 noch Prüfungsgegenstand

ist. Auch dieser Widerspruch konnte aufgrund des Nichterscheinens des Beklagten

in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden. Eine Auslegung des

Antrags des Beklagten unter Rückgriff auf die Fassung des Hilfsantrags 3 war nicht

möglich. Dort sind die Patentansprüche 15 bis 18 aufgeführt. Eine weitere

Erkenntnis zum Antragsbegehren des Beklagten ergibt sich für den Senat nicht.

Da es im Patentnichtigkeitsverfahren nicht Aufgabe des Senats ist, das Begehren

des Beklagten über die Grundsätze der Auslegung hinausgehend selbstständig zu

ermitteln und die für ihn günstigste Variante zu Grunde zu legen, ist der Hilfsantrag

insgesamt unzulässig.

5.

Der Gegenstand von Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 5 ist nicht

erfinderisch.

5.1

Im Hilfsantrag 5 wird der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 4

unter Wegfall der Patentansprüche 15 bis 18 durch das zusätzliche Merkmal M4.4

ergänzt, wonach die Risse

in der Legierungsschicht und

in der

Beschichtungsschicht während des Ziehens des Kerndrahtes in Richtung der

Längsrichtung ausgebildet wurden.

5.2 Das Wissen, durch Ziehen eines Erodierdrahts Risse

in der

Legierungsschicht und in der Beschichtungsschicht zu erzeugen, gehört zweifellos

zum Handwerkszeug des Fachmanns, wie auch die Untersuchungsberichte D3 und

D4 belegen. Daher fehlt es auch dem Gegenstand des Hilfsantrags 5 ausgehend

von D3/D4 an einer erfinderischen Tätigkeit bei seinem Zustandekommen.

5.3

Im Übrigen gilt das unter Ziffer 1.5 Gesagte.

V.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91

Abs. 1 ZPO.

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Pekarek

Brunn

Wiegele

v. Hartz

Deibele