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BPatG Beschluss vom 24.11.2025 – 25 W (pat) 519/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:241125B25Wpat519.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 519/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 108 869.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24.

November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 9. Januar

2023 aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2025:241125B25Wpat519.23.0

GRÜNDE§

I.

Das Zeichen

WestInvest InterSelect

ist am 19. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet

worden:

Klasse 36:

Dienstleistungen der Investmentgesellschaften, soweit in Klasse 36

enthalten, insbesondere das Auflegen, Vermitteln und Verwalten von

Investmentfondanteilen; Finanzwesen; Immobilienwesen.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die

Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei dem gegenständlichen Zeichen um eine

nicht unterscheidungskräftige Angabe handele. Es bestehe aus den Begriffspaaren

„WestInvest“ und „InterSelect“, die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch

keine schutzfähige Gesamtmarke bildeten. Sie setzten sich aus den

Kurzbezeichnungen

„West“

für

„Westdeutschland“

und

„Invest“

für

„investieren/Investition“ bzw. „Inter“ für „international“ und dem englischen Wort

„Select“ für „exklusiv, ausgewählt, auserlesen“ zusammen. Die angesprochenen

Verkehrskreise würden der angemeldeten Marke

in Verbindung mit den

beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen werblich beschreibenden Hinweis

auf

internationale ausgewählte, exklusive Produkte oder Dienstleistungen

entnehmen, die von einer (beliebigen) Firma angeboten würden, die auf den

Gebieten Investments, Investitionen oder Investieren tätig sei und ihren Sitz oder

ihr Tätigkeitsgebiet in Westdeutschland habe. Gerade im Investment- und

Finanzbereich sei Internationalität von großer Bedeutung und es würden exklusive

oder ausgewählte Produkte beworben. Begriffskombinationen seien nur dann

schutzfähig, wenn es sich um Wortneuschöpfungen handele, die mehr seien als die

bloße Summe ihrer beschreibenden Bestandteile. Dass das Anmeldezeichen vage

sei, begründe nicht seine Unterscheidungskraft. Ein wachsender Gebrauch

fremdsprachiger Begriffe sei unverkennbar. Auch die geltend gemachten

Voreintragungen 30 006 214 „InterSelect“, 30 006 216 „WestInvest“ und 30 006 217

„WestInvest InterSelect“, die bis zum Jahr 2020 im Deutschen Markenregister für

die gleichen Dienstleistungen eingetragen waren und mangels Verlängerung der

Schutzdauer

gelöscht wurden,

begründeten

die Schutzfähigkeit

des

gegenständlichen Zeichens mangels Bindungswirkung nicht.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2023. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, Verbraucher verstünden den Begriff „WestInvest“ nicht

als beschreibende Angabe, sondern als fantasievoll gebildeten, einprägsamen

Herkunftshinweis. Zu Recht habe das Deutsche Patent- und Markenamt die deutsche

Marke 30 006 216 „WestInvest“ im Jahr 2000 für identische Dienstleistungen

eingetragen, obwohl damals die Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland

viel präsenter gewesen sei als heute. Zwar erzeugten Voreintragungen keine

Bindungswirkung, jedoch sei davon auszugehen, dass das Amt auch damals eine

Prüfung auf absolute Schutzhindernisse durchgeführt habe. Auch die weiteren

Eintragungen der deutschen Marken 30 006 217 „WestInvest InterSelect“ und 2 914

064 „EUROINVEST“ sprächen dafür, dass die Eintragung von „WestInvest“ kein

Versehen gewesen sei. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum teile

diese Ansicht, weil es die Unionsmarke 3 025 889 „WestInvest ImmoValue“

eingetragen habe. Der Begriff „WestInvest“ habe eine besondere Klangfolge und sei

gut merkbar. Den Bestandteil „West“ fassten Verbraucher vor allem nicht innerhalb der

angemeldeten Einwortkombination als Hinweis auf „Westdeutschland“ auf. Eine

„West-Investition“ gebe es nicht, darunter könne man sich auch nichts Konkretes

vorstellen. Ein Bezug zum Sitz des Unternehmens sei in dem angemeldeten Zeichen

nicht angelegt. Zwar seien Verbraucher an Abkürzungen gewöhnt, jedoch müsse

deren Bedeutung naheliegend und ohne nähere Analyse unmittelbar verständlich sein,

um ihnen die Unterscheidungskraft absprechen zu können. Ein Bedürfnis der

Wettbewerber, die Wortneuschöpfung „WestInvest“ zu benutzen, bestehe mangels

beschreibenden Charakters nicht, da sie keine Informationen über die beanspruchten

Dienstleistungen oder den Erbringer der Dienstleistungen vermittele. Auch den

Zeichenbestandteil „InterSelect“

fassten Verbraucher nicht als beschreibende

Sachangabe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis auf. Das Element „Inter“

bedeute auch „unter, zwischen“. Die Verbraucher würden es nicht im Sinne von

„international“ verstehen, zumal laut einem Akronym-Verzeichnis nur „inter.“ die

Abkürzung für „international“ sei. Die Zeichenkomponente „select“ werde eher mit

„auswählen“ als mit „exklusiv“ übersetzt. Bei der Kombination „InterSelect“ würden die

Bedeutungen beider Bestandteile nicht feststehen. Das Deutsche Patent- und

Markenamt habe bei verschiedenen mit

„Inter-“ beginnenden Zeichen die

Unterscheidungskraft in Verbindung mit Dienstleistungen der Klasse 36 bejaht. Zudem

seien die Marken 30 006 214 „InterSelect“ und 30 006 217 „WestInvest InterSelect“ im

Jahr 2000 für identische Dienstleistungen ohne Beanstandung eingetragen worden.

Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden, warum sich das

Verbraucherverständnis

seitdem geändert habe. Die

inhaltlich unklaren

Fantasiebezeichnungen „WestInvest“ und „InterSelect“ stünden ohne erkennbaren

inhaltlichen Bezug oder Bindewort nebeneinander. Ein Verständnis als

Sachinformation liege für Verbraucher fern.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 9. Januar 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte

Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Eintragung des Wortzeichens

WestInvest InterSelect

für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 stehen keine

Schutzhindernisse entgegen.

1. Die in Rede stehende Wortkombination weist das erforderliche Mindestmaß an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Bei der Unterscheidungskraft handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu

werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR

2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143,

Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10

- TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;

BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17

- Smartbook). Bei der Beurteilung von

Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen das fragliche

Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf

die Sicht des normal

informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL

WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,

1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439,

Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH

GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86

- Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die

- etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein

enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850,

Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a) Bei dem Bestandteil „West“ der Kombination „WestInvest“ handelt es sich um das

deutsche

Substantiv

„West“ mit

folgenden

Bedeutungen

(vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/West_Himmelsrichtung“

und

„https://www.duden.de/rechtschreibung/West_Wind“):

- Westen, insbesondere in der Seemannssprache und in der Meteorologie (z. B.

der Wind kommt aus/von West, die Grenze zwischen Ost und West);

- Westlicher Teil oder westliche Lage bzw. Richtung,

insbesondere als

nachgestellte nähere Bestimmung bei geographischen Namen oder Ähnlichem

(z. B. er wohnt in Neustadt (W)/Neustadt-West);

- Westgeld oder Westmark;

- Westwind (z. B. ein frischer West kam auf).

Als englisches Wort kommt ihm ebenfalls die Bedeutung „Westen“ zu (vgl.

„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/west“).

Der weitere Bestandteil „Invest“ ist die deutsche Abkürzung für „Investition“

(vgl. „https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=Invest&language=de“).

Darüber hinaus findet er sich in der englischen Sprache als Verb und Substantiv im

Sinne von

„investieren“ und

„Investition“

(vgl.

„https://dict.leo.org/englischdeutsch/invest“). Auch wenn „Invest“ als englisches Wort aufgefasst werden sollte,

wird es wegen seiner Nähe zu dem gleichbedeutenden deutschen Begriff

unmittelbar verstanden (vgl. BPatG 25 W (pat) 504/18 - Deutsche Invest; 33 W (pat)

526/11 - heimatinvest).

Insgesamt vermittelt die Kombination „WestInvest“ damit vor allem die Bedeutungen

„Westliche Investition“, „Investition im Westen“ und „Investieren im Westen“.

b) Der in der Zusammensetzung „InterSelect“ enthaltene Bestandteil „Inter“ steht

als lateinisches Präfix vornehmlich für das deutsche Wort „zwischen“. Demzufolge

macht er in Bildungen mit Substantiven (z. B. Interdependenz), Adjektiven (z. B.

interkulturell) oder Verben (z. B. interagieren) eine Wechselbeziehung deutlich (vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/inter_“). Daneben wird das Wort „Inter“ mit

nachgestelltem Stern als Alternativbezeichnung für „Intersexualität“ und als Teil von

Eigennamen verwendet (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Inter“). Im Englischen

kommen ihm in Alleinstellung die Bedeutungen „beerdigen, beisetzen“ (Verb),

„zwischen“

(Präposition) und

„unter“

(Adjektiv bzw. Adverb) zu

(vgl.

„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/inter“).

Daneben kann „Inter“ auch als Kürzel des Wortes „international“ verstanden

werden. Selbst wenn es in deutschen Abkürzungsverzeichnissen in diesem Sinne

nicht ermittelt werden konnte, so gibt es doch einige Wortverbindungen, in denen

ihm diese Bedeutung zukommt

(vgl. nachfolgend Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 3. Auflage, Seiten 773, 774 und 775). Zu nennen sind in

diesem Zusammenhang beispielsweise die Substantive

„Interhotel“ als

Zusammensetzung der Begriffe „international“ und „Hotel“ (gut ausgestattetes Hotel

für ein internationales Publikum), „Interlingua“ als Zusammensetzung der Begriffe

„international“ und „Lingua = Sprache“ (Welthilfssprache, die auf dem Latein und

den romanischen Sprachen fußt), „Internet“ als Zusammensetzung der Begriffe

„international“ und „network“ oder „Intervision“ als Zusammensetzung der Begriffe

„international“

und

„Television“

(Zusammenschluss

osteuropäischer

Fernsehanstalten zum Zwecke des Austauschs von Fernsehprogrammen). Auch in

anderen Entscheidungen des Bundespatentgerichts wurde die Interpretation des

Zeichenbestandteils „Inter“ im Sinne von „international“ in Betracht gezogen (vgl. u.

a. BPatG 12 W (pat) 021/96 - Inter - Credit; 12 W (pat) 27/96 - INTERSHOP; 27 W

(pat) 133/03 - InterBusinessLink).

Die zweite, der englischen Sprache entstammende Zeichenkomponente „Select“

wird als Adjektiv mit „exklusiv, ausgewählt, auserlesen“ und als Substantiv mit

„Auswahl“ übersetzt (vgl. „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/select“; BPatG 33 W

(pat) 076/05 - euroselect Immobilienfonds; 24 W (pat) 030/02 - select; 30 W (pat)

038/17 - Architects Select).

In ihrer Gesamtheit kann die Zusammensetzung „InterSelect“ damit im Sinne von

„Zwischen

exklusiv“,

„Zwischenauswahl“,

„International

exklusiv“

oder

„Internationale Auswahl“ verstanden werden.

c) Allenfalls mit Hilfe mehrerer Gedankenschritte lässt sich der Kombination der

beiden Bestandteile

„WestInvest“ und

„InterSelect“ ein nachvollziehbarer

Begriffsgehalt beimessen. Sie kann Bedeutungen wie „Westliche Investition

Zwischen exklusiv“, „Investition im Westen Zwischenauswahl“, „Investieren im

Westen International exklusiv“ oder „Investieren im Westen Internationale Auswahl“

aufweisen. Allenfalls einigen von ihnen kann eine mehr oder weniger verständliche

Aussage etwa im Sinne von „internationale und exklusive Investitionen im Westen“

oder „Investitionen im Westen in eine internationale Auswahl“ entnommen werden.

Dies setzt jedoch voraus, dass erst die zueinander passenden Bedeutungen der

einzelnen Komponenten des Anmeldezeichens herausgefiltert, sie anschließend ins

Verhältnis zueinander gesetzt und dann um Füllwörter ergänzt werden.

Eine beschreibende oder werbende Bedeutung kommt dem angemeldeten Zeichen

damit allenfalls nach genauerer Analyse zu. Der Verkehr nimmt ein als Marke

verwendetes Zeichen jedoch in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es

einer näheren Betrachtung zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rn. 20

- Maglite; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 10 -

OUI). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender

Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich

hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne

weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8, Rn. 187). Lässt sich der beschreibende oder werbende Gehalt

eines Zeichens nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies

in der Regel nicht den Schluss auf dessen fehlende Unterscheidungskraft (vgl. BGH

GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 18 - OUI; BPatG 30 W

(pat) 549/21 - EAZYBI).

2. Aus oben genannten Gründen kann die in Rede stehende Zusammensetzung

„WestInvest InterSelect“ zudem nicht als unmittelbar beschreibende und damit

freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass sie auch nicht dem

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich oder von der Markenstelle ins

Feld geführt worden.

Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.

Kortbein

von Bonin

Rupp-Swienty