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BPatG Beschluss vom 24.11.2025 – 25 W (pat) 519/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:241125B25Wpat519.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 519/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 108 869.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24.
November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 9. Januar
2023 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:241125B25Wpat519.23.0
GRÜNDE§
I.
Das Zeichen
WestInvest InterSelect
ist am 19. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 36:
Dienstleistungen der Investmentgesellschaften, soweit in Klasse 36
enthalten, insbesondere das Auflegen, Vermitteln und Verwalten von
Investmentfondanteilen; Finanzwesen; Immobilienwesen.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die
Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei dem gegenständlichen Zeichen um eine
nicht unterscheidungskräftige Angabe handele. Es bestehe aus den Begriffspaaren
„WestInvest“ und „InterSelect“, die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch
keine schutzfähige Gesamtmarke bildeten. Sie setzten sich aus den
Kurzbezeichnungen
„West“
für
„Westdeutschland“
und
„Invest“
für
„investieren/Investition“ bzw. „Inter“ für „international“ und dem englischen Wort
„Select“ für „exklusiv, ausgewählt, auserlesen“ zusammen. Die angesprochenen
Verkehrskreise würden der angemeldeten Marke
in Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen werblich beschreibenden Hinweis
auf
internationale ausgewählte, exklusive Produkte oder Dienstleistungen
entnehmen, die von einer (beliebigen) Firma angeboten würden, die auf den
Gebieten Investments, Investitionen oder Investieren tätig sei und ihren Sitz oder
ihr Tätigkeitsgebiet in Westdeutschland habe. Gerade im Investment- und
Finanzbereich sei Internationalität von großer Bedeutung und es würden exklusive
oder ausgewählte Produkte beworben. Begriffskombinationen seien nur dann
schutzfähig, wenn es sich um Wortneuschöpfungen handele, die mehr seien als die
bloße Summe ihrer beschreibenden Bestandteile. Dass das Anmeldezeichen vage
sei, begründe nicht seine Unterscheidungskraft. Ein wachsender Gebrauch
fremdsprachiger Begriffe sei unverkennbar. Auch die geltend gemachten
Voreintragungen 30 006 214 „InterSelect“, 30 006 216 „WestInvest“ und 30 006 217
„WestInvest InterSelect“, die bis zum Jahr 2020 im Deutschen Markenregister für
die gleichen Dienstleistungen eingetragen waren und mangels Verlängerung der
Schutzdauer
gelöscht wurden,
begründeten
die Schutzfähigkeit
des
gegenständlichen Zeichens mangels Bindungswirkung nicht.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2023. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, Verbraucher verstünden den Begriff „WestInvest“ nicht
als beschreibende Angabe, sondern als fantasievoll gebildeten, einprägsamen
Herkunftshinweis. Zu Recht habe das Deutsche Patent- und Markenamt die deutsche
Marke 30 006 216 „WestInvest“ im Jahr 2000 für identische Dienstleistungen
eingetragen, obwohl damals die Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland
viel präsenter gewesen sei als heute. Zwar erzeugten Voreintragungen keine
Bindungswirkung, jedoch sei davon auszugehen, dass das Amt auch damals eine
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse durchgeführt habe. Auch die weiteren
Eintragungen der deutschen Marken 30 006 217 „WestInvest InterSelect“ und 2 914
064 „EUROINVEST“ sprächen dafür, dass die Eintragung von „WestInvest“ kein
Versehen gewesen sei. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum teile
diese Ansicht, weil es die Unionsmarke 3 025 889 „WestInvest ImmoValue“
eingetragen habe. Der Begriff „WestInvest“ habe eine besondere Klangfolge und sei
gut merkbar. Den Bestandteil „West“ fassten Verbraucher vor allem nicht innerhalb der
angemeldeten Einwortkombination als Hinweis auf „Westdeutschland“ auf. Eine
„West-Investition“ gebe es nicht, darunter könne man sich auch nichts Konkretes
vorstellen. Ein Bezug zum Sitz des Unternehmens sei in dem angemeldeten Zeichen
nicht angelegt. Zwar seien Verbraucher an Abkürzungen gewöhnt, jedoch müsse
deren Bedeutung naheliegend und ohne nähere Analyse unmittelbar verständlich sein,
um ihnen die Unterscheidungskraft absprechen zu können. Ein Bedürfnis der
Wettbewerber, die Wortneuschöpfung „WestInvest“ zu benutzen, bestehe mangels
beschreibenden Charakters nicht, da sie keine Informationen über die beanspruchten
Dienstleistungen oder den Erbringer der Dienstleistungen vermittele. Auch den
Zeichenbestandteil „InterSelect“
fassten Verbraucher nicht als beschreibende
Sachangabe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis auf. Das Element „Inter“
bedeute auch „unter, zwischen“. Die Verbraucher würden es nicht im Sinne von
„international“ verstehen, zumal laut einem Akronym-Verzeichnis nur „inter.“ die
Abkürzung für „international“ sei. Die Zeichenkomponente „select“ werde eher mit
„auswählen“ als mit „exklusiv“ übersetzt. Bei der Kombination „InterSelect“ würden die
Bedeutungen beider Bestandteile nicht feststehen. Das Deutsche Patent- und
Markenamt habe bei verschiedenen mit
„Inter-“ beginnenden Zeichen die
Unterscheidungskraft in Verbindung mit Dienstleistungen der Klasse 36 bejaht. Zudem
seien die Marken 30 006 214 „InterSelect“ und 30 006 217 „WestInvest InterSelect“ im
Jahr 2000 für identische Dienstleistungen ohne Beanstandung eingetragen worden.
Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden, warum sich das
Verbraucherverständnis
seitdem geändert habe. Die
inhaltlich unklaren
Fantasiebezeichnungen „WestInvest“ und „InterSelect“ stünden ohne erkennbaren
inhaltlichen Bezug oder Bindewort nebeneinander. Ein Verständnis als
Sachinformation liege für Verbraucher fern.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 9. Januar 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte
Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Eintragung des Wortzeichens
WestInvest InterSelect
für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 stehen keine
Schutzhindernisse entgegen.
1. Die in Rede stehende Wortkombination weist das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
Bei der Unterscheidungskraft handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu
werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR
2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143,
Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10
- TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,
Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;
BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17
- Smartbook). Bei der Beurteilung von
Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen das fragliche
Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf
die Sicht des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL
WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,
1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439,
Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86
- Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die
- etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850,
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
a) Bei dem Bestandteil „West“ der Kombination „WestInvest“ handelt es sich um das
deutsche
Substantiv
„West“ mit
folgenden
Bedeutungen
(vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/West_Himmelsrichtung“
und
„https://www.duden.de/rechtschreibung/West_Wind“):
- Westen, insbesondere in der Seemannssprache und in der Meteorologie (z. B.
der Wind kommt aus/von West, die Grenze zwischen Ost und West);
- Westlicher Teil oder westliche Lage bzw. Richtung,
insbesondere als
nachgestellte nähere Bestimmung bei geographischen Namen oder Ähnlichem
(z. B. er wohnt in Neustadt (W)/Neustadt-West);
- Westgeld oder Westmark;
- Westwind (z. B. ein frischer West kam auf).
Als englisches Wort kommt ihm ebenfalls die Bedeutung „Westen“ zu (vgl.
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/west“).
Der weitere Bestandteil „Invest“ ist die deutsche Abkürzung für „Investition“
(vgl. „https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=Invest&language=de“).
Darüber hinaus findet er sich in der englischen Sprache als Verb und Substantiv im
Sinne von
„investieren“ und
„Investition“
(vgl.
„https://dict.leo.org/englischdeutsch/invest“). Auch wenn „Invest“ als englisches Wort aufgefasst werden sollte,
wird es wegen seiner Nähe zu dem gleichbedeutenden deutschen Begriff
unmittelbar verstanden (vgl. BPatG 25 W (pat) 504/18 - Deutsche Invest; 33 W (pat)
526/11 - heimatinvest).
Insgesamt vermittelt die Kombination „WestInvest“ damit vor allem die Bedeutungen
„Westliche Investition“, „Investition im Westen“ und „Investieren im Westen“.
b) Der in der Zusammensetzung „InterSelect“ enthaltene Bestandteil „Inter“ steht
als lateinisches Präfix vornehmlich für das deutsche Wort „zwischen“. Demzufolge
macht er in Bildungen mit Substantiven (z. B. Interdependenz), Adjektiven (z. B.
interkulturell) oder Verben (z. B. interagieren) eine Wechselbeziehung deutlich (vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/inter_“). Daneben wird das Wort „Inter“ mit
nachgestelltem Stern als Alternativbezeichnung für „Intersexualität“ und als Teil von
Eigennamen verwendet (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Inter“). Im Englischen
kommen ihm in Alleinstellung die Bedeutungen „beerdigen, beisetzen“ (Verb),
„zwischen“
(Präposition) und
„unter“
(Adjektiv bzw. Adverb) zu
(vgl.
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/inter“).
Daneben kann „Inter“ auch als Kürzel des Wortes „international“ verstanden
werden. Selbst wenn es in deutschen Abkürzungsverzeichnissen in diesem Sinne
nicht ermittelt werden konnte, so gibt es doch einige Wortverbindungen, in denen
ihm diese Bedeutung zukommt
(vgl. nachfolgend Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 3. Auflage, Seiten 773, 774 und 775). Zu nennen sind in
diesem Zusammenhang beispielsweise die Substantive
„Interhotel“ als
Zusammensetzung der Begriffe „international“ und „Hotel“ (gut ausgestattetes Hotel
für ein internationales Publikum), „Interlingua“ als Zusammensetzung der Begriffe
„international“ und „Lingua = Sprache“ (Welthilfssprache, die auf dem Latein und
den romanischen Sprachen fußt), „Internet“ als Zusammensetzung der Begriffe
„international“ und „network“ oder „Intervision“ als Zusammensetzung der Begriffe
„international“
und
„Television“
(Zusammenschluss
osteuropäischer
Fernsehanstalten zum Zwecke des Austauschs von Fernsehprogrammen). Auch in
anderen Entscheidungen des Bundespatentgerichts wurde die Interpretation des
Zeichenbestandteils „Inter“ im Sinne von „international“ in Betracht gezogen (vgl. u.
a. BPatG 12 W (pat) 021/96 - Inter - Credit; 12 W (pat) 27/96 - INTERSHOP; 27 W
(pat) 133/03 - InterBusinessLink).
Die zweite, der englischen Sprache entstammende Zeichenkomponente „Select“
wird als Adjektiv mit „exklusiv, ausgewählt, auserlesen“ und als Substantiv mit
„Auswahl“ übersetzt (vgl. „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/select“; BPatG 33 W
(pat) 076/05 - euroselect Immobilienfonds; 24 W (pat) 030/02 - select; 30 W (pat)
038/17 - Architects Select).
In ihrer Gesamtheit kann die Zusammensetzung „InterSelect“ damit im Sinne von
„Zwischen
exklusiv“,
„Zwischenauswahl“,
„International
exklusiv“
oder
„Internationale Auswahl“ verstanden werden.
c) Allenfalls mit Hilfe mehrerer Gedankenschritte lässt sich der Kombination der
beiden Bestandteile
„WestInvest“ und
„InterSelect“ ein nachvollziehbarer
Begriffsgehalt beimessen. Sie kann Bedeutungen wie „Westliche Investition
Zwischen exklusiv“, „Investition im Westen Zwischenauswahl“, „Investieren im
Westen International exklusiv“ oder „Investieren im Westen Internationale Auswahl“
aufweisen. Allenfalls einigen von ihnen kann eine mehr oder weniger verständliche
Aussage etwa im Sinne von „internationale und exklusive Investitionen im Westen“
oder „Investitionen im Westen in eine internationale Auswahl“ entnommen werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass erst die zueinander passenden Bedeutungen der
einzelnen Komponenten des Anmeldezeichens herausgefiltert, sie anschließend ins
Verhältnis zueinander gesetzt und dann um Füllwörter ergänzt werden.
Eine beschreibende oder werbende Bedeutung kommt dem angemeldeten Zeichen
damit allenfalls nach genauerer Analyse zu. Der Verkehr nimmt ein als Marke
verwendetes Zeichen jedoch in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer näheren Betrachtung zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rn. 20
- Maglite; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 10 -
OUI). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender
Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich
hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne
weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8, Rn. 187). Lässt sich der beschreibende oder werbende Gehalt
eines Zeichens nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies
in der Regel nicht den Schluss auf dessen fehlende Unterscheidungskraft (vgl. BGH
GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 18 - OUI; BPatG 30 W
(pat) 549/21 - EAZYBI).
2. Aus oben genannten Gründen kann die in Rede stehende Zusammensetzung
„WestInvest InterSelect“ zudem nicht als unmittelbar beschreibende und damit
freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass sie auch nicht dem
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich oder von der Markenstelle ins
Feld geführt worden.
Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.
Kortbein
von Bonin
Rupp-Swienty