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BPatG Beschluss vom 26.11.2025 – 20 W (pat) 5/25

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125B20Wpat5.25.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 009 955.0

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26.11.2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-

Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und

Dipl.-Ing. Jürgensen beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 L des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21.03.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 009 955

wie folgt erteilt:

Anmeldetag:

ECLI:DE:BPatG:2025:261125B20Wpat5.25.0

19.08.2016

Bezeichnung:

Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen, insbesondere im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag (19.08.2016)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom Anmeldetag (19.08.2016)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag (19.08.2016).

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F 21 L

– hat die am 19.08.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 009 955.0 mit der

Bezeichnung „Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen,

insbesondere im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen“ mit

Beschluss vom 21.03.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung

ausgehend von der Druckschrift DE 10 2014 018 940 A1 (D1) in Kombination mit

dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht

patentfähig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20.04.2023 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der

Technik genannt worden:

D1 DE 10 2014 018 940 A1

D2 US 4 963 798 A

D3 DE 10 2004 043 295 A1

D4 DE 10 2014 215 481 A1

D5 DE 20 2013 009 329 U1

D6 US 5 822 053 A

D7 US 2006 / 0 133 089 A1

D8 DE 20 2015 101 241 U1

Für die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat im Termin zur mündlichen

Verhandlung am 26.11.2025 ankündigungsgemäß niemand teilgenommen. Ihr

Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 21.11.2025 zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 L des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 21.03.2023 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag (19.08.2016)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom Anmeldetag (19.08.2016)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag (19.08.2016),

hilfsweise auf der Grundlage einer der Hilfsanträge 1 bis 8 vom 21.11.2025, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag.

Patentanspruch 1 in seiner ursprünglich eingereichten Fassung lautet:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 22, der jeweiligen Anspruchsfassungen

nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet mit der Folge, dass der

angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen gemäß Hauptantrag

zu erteilen war. Denn der zweifellos ursprünglich und ausführbar offenbarte

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zur Überzeugung des Senats gegenüber

dem vorliegenden Stand der Technik sowohl neu als auch erfinderisch und damit

patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.

1.

Die Anmeldung (Offenlegungsschrift DE 10 2016 009 955 A1, OLS) betrifft

gemäß Bezeichnung eine „Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten

Oberflächen,

insbesondere

im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an

Kraftfahrzeugen“, wobei ein Lichtstrahl mit einem

tageslichtähnlichen

Lichtspektrum und einer hohen Lichtstärke ermöglicht werde (vgl. OLS,

Bezeichnung und Abs. [0001]).

Die Leuchte diene der Prüfung von Farbtönen und zum Erkennen von Mängeln

einer lackierten Oberfläche, wobei eine Prüfung auch in geschlossenen Räumen

reproduzierbar unter einem (künstlich erzeugten) natürlichen Tageslicht erfolgen

solle (vgl. OLS, Abs. [0002] bis [0005]).

Eine solche Leuchte sei auch bereits aus dem Stand der Technik gemäß der DE

10 2014 018 940 A1 (D1) bekannt, wobei mit dieser Leuchte (der Anmelderin

selbst) manche Mängel und insbesondere Farbtonunterschiede nicht oder nur

sehr schwer erkannt werden könnten (vgl. OLS, Abs. [0006]).

In diesem technischen Kontext stelle sich die Anmeldung die Aufgabe, eine

Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen bereitzustellen,

mit Hilfe derer bei der Überprüfung im künstlichen Licht der Tageslicht-

Handleuchte die Erkennbarkeit von Farbtonunterschieden bzw. Mängeln an

lackierten Oberflächen erleichtert bzw. verbessert werde (vgl. OLS, Abs. [0007]).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der ursprünglichen Fassung des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die folgende Tageslicht-Handleuchte

vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung analog zur Begründung im

angefochtenen Beschluss):

M1

Tageslicht-Handleuchte (1) zur Prüfung von

lackierten Oberflächen,

insbesondere im Bereich der Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen,

M2 wobei die Tageslicht-Handleuchte (1) einen Leuchtkörper (7) aufweist,

mittels dessen ein Lichtstrahl (6) erzeugbar ist,

M3 wobei der Lichtstrahl (6) in einer Entfernung von 30 cm ± 0,5 cm vom

Leuchtkörper

(7)

entlang

einer

Strahlachse

(10)

eine

Strahlquerschnittsfläche (11) ausbildet, die senkrecht zur Strahlachse (10)

verläuft,

M4 wobei die Strahlquerschnittsfläche

(11) zumindest einen mittigen

Kernbereich (13) mit einem lnnendurchmesser von mindestens 16 cm

aufweist,

M5 wobei zumindest in dem Kernbereich (13) das Licht einen allgemeinen

Farbwiedergabeindex (CRi) mit einem Wert größer 95 aufweist,

M6 wobei die Beleuchtungsstärke in dem gesamten Kernbereich (13) größer

5000 lx ist,

M7 wobei die Strahlquerschnittsfläche

(11) zusätzlich einen

inneren

Randbereich (14) aufweist, der den Kernbereich (13) umgibt,

M8 wobei die Beleuchtungsstärke im inneren Randbereich (14) auf wenigstens

1000 lx abnimmt,

M9

und wobei das Lichtspektrum über die Strahlquerschnittsfläche (11) hinweg

zumindest derart homogen ausgebildet ist,

M9.1 dass in einem Spektralbereich mit einer Wellenlänge von 400 bis 700 nm

ein Tageslichtabweichungs-Mittelwert zumindest im Kern- und inneren

Randbereich (13, 14) kleiner 20% ist

und/oder

M9.2 dass in einem Spektralbereich mit einer Wellenlänge von 400 bis 700 nm

der Mittelwert eines spektralen Stabilitätsfaktors bezogen auf die Strahlmitte

zumindest im Kern- und inneren Randbereich (13, 14) kleiner 10 % ist.

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder einen

Ingenieur der Fachrichtung Optik mit Diplom- oder Bachelor-Abschluss (FH) an,

der über mehrere Jahre Berufserfahrung

im Bereich der Lichttechnik,

insbesondere in der Entwicklung von Leuchten, verfügt.

4.

Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1 bedürfen einer besonderen

Erläuterung aus der Sicht des Fachmanns:

Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem

Merkmal M1 wird eine Tageslicht-Handleuchte beansprucht, welche zur Prüfung

von lackierten Oberflächen geeignet sein muss (Zweckmerkmal). Als besonderer

Anwendungsbereich werden

im Anspruch Lackreparaturen

im KFZ-Bereich

genannt (fakultatives Merkmal).

Die Anmeldung zeigt in Figur 1 i. V. m. den Absätzen [0042] und [0055] eine

portable, akkubetriebene Handleuchte und beschreibt im Ausführungsbeispiel

Absatz [0090] ff. ebenso eine stationär befestigte, am Stromnetz betriebene

Handleuchte.

Diese Handleuchte weist ansonsten lediglich ein räumlich-körperliches Merkmal

auf, und zwar einen Leuchtkörper zum Erzeugen eines Lichtstrahls (Merkmal M2).

Der Leuchtkörper selbst bleibt im Anspruch unspezifiziert. Die Anmeldung nennt –

neben einer Halogenlampe – eine oder mehrere LEDs, wobei es sich bspw. um

COB-LEDs handelt, welche auf Kreisbahnen angeordnet sind (vgl. OLS, Fig. 10 i.

V. m. Abs. [0034] bis [0041] und [0085] bis [0087]).

Die weiteren Merkmale M3 bis M9.2 betreffen die Eigenschaften des gemäß M2

erzeugten Lichtstrahls: Der Lichtstrahl bildet im Abstand von etwa 30 cm vor dem

Leuchtkörper eine Strahlquerschnittsfläche mit einem mittigen Kernbereich mit

Durchmesser grösser 16 cm aus (Merkmale M3 und M4).

Die Anmeldung zeigt in Figur 2 einen kreisförmigen Strahlquerschnitt mit

Kernbereich 13 und zwei ringförmigen Randbereichen, nämlich dem inneren

Randbereich 14 und dem äußeren Randbereich 15.

Im Kernbereich hat das Licht einen Farbwiedergabeindex CRi > 95 (vgl. OLS, Abs.

[0019], [0024], [0060]) und die Beleuchtungsstärke beträgt mehr als 5000 Lux

(Merkmale M5 und M6).

Der innere Randbereich umgibt den Kernbereich und zeichnet sich durch eine von

wenigstens 5000 Lux auf wenigstens 1000 Lux abnehmende Beleuchtungsstärke

aus (Merkmale M7 und M8). Gemäß Merkmal M7 umfasst die anspruchsgemäße

Strahlquerschnittsfläche lediglich den Kernbereich und den inneren Randbereich,

d. h. der oben genannte äußere Randbereich gehört nicht mehr dazu.

Die Anmeldung zeigt in den Figuren 4 und 5 die über den Radius gemessene

Beleuchtungsstärke der Handleuchte mit einem Kernbereich mit > 5000 Lux über

einen Durchmesser von 26 cm bzw. Radius von 13 cm sowie einem daran

anschließenden inneren Randbereich, in dem über die nächsten 4 cm die

Lichtstärke von 5000 Lux auf 1000 Lux stetig abnimmt.

Die Merkmalsgruppe M9 spezifiziert die spektralen Eigenschaften des Lichtstrahls

dahingehend, dass das Spektrum homogen ist (Merkmal M9) und dass in einem

Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm ein Tageslichtabweichungs-

Mittelwert kleiner 20 % und/oder der Mittelwert eines spektralen Stabilitätsfaktors

kleiner 10 % ist (Merkmale M9.1 und M9.2).

Die Anmeldung führt zum Tageslichtabweichungs-Mittelwert in den Figuren 6 und

7 i. V. m. den Absätzen [0021] und [0078] bis [0081] aus, dass dieser als

Mittelwert der Differenz des gemessenen Lichtspektrums der Leuchte zum

normierten Tageslichtspektrum (der Sonne) im Wellenlängenbereich von 400 nm

bis 700 nm berechnet wird.

Der spektrale Stabilitätsfaktor hingegen bewertet die Abweichung bzw. die

Stabilität des gemessenen Lichtspektrums der Leuchte an einer beliebigen Stelle

der Strahlquerschnittsfläche zu dem auf die Maximalintensität normierten

Lichtspektrum der Leuchte in der Strahlmitte (also bei Radius Null) (vgl. OLS, Abs.

[0022], [0023] und [0082]).

Die Anmeldung zeigt die gemessene Performance der Handleuchte hinsichtlich

der beiden spektralen Eigenschaften über dem Radius, nämlich den Verlauf des

Tageslichtabweichungs-Mittelwerts in Figur 8 sowie den Verlauf des Mittelwerts

des Stabilitätsfaktors in Figur 9.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).

5.1 Die von der hiesigen Anmelderin selbst stammende und

in der

Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung als bekannter Stand der

Technik gewürdigte vorveröffentlichte Druckschrift DE 10 2014 018 940 A1 (D1)

betrifft ebenfalls eine Tageslicht-Handleuchte und zeigt die Merkmale des

Patentanspruchs 1 wie folgt:

M1 Die D1 betrifft eine Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten

Oberflächen bei Kraftfahrzeugen, vgl. D1, Abs. [0003], [0005].

M2 Die D1 umfasst einen Leuchtkörper, welcher einen Lichtstrahl erzeugt, vgl.

D1, Abs. [0014], „Von der Bauart her kann die Leuchte sowohl eine LED-Leuchte,

als auch eine Halogenleuchte sein.“.

M3 Gemäß D1 bildet der Lichtstrahl in einer Entfernung von 30 cm eine

Strahlquerschnittsfläche aus, vgl. D1, Abs. [0033], „... Spot ... Distanz zum Objekt

von 30cm“.

M4 Die D1 zeigt einen Spot mit einem Kernbereich von 10 cm +/- 50 %

Durchmesser (also bis zu ca. 15 cm Durchmesser) mit einer Lichtstärke von 11000

Lux sowie ein sanftes Abnehmen der Lichtstärke nach außen, d.h. bei ca. 16 cm

Durchmesser ist die Lichtstärke immer noch mehr als 5000 Lux, vgl. D1, Abs.

[0033] und Anspruch 24.

M5 Die D1 zeigt einen Kernbereich mit einem CRi > 95, vgl. D1, Abs. [0026],

[0033].

M6 Gemäß D1 weist der Kernbereich eine Beleuchtungsstärke grösser 5000

Lux auf, vgl. D1, Abs. [0033], „11.000 lx“.

M7

Die D1 beschreibt

in Absatz

[0033] und Anspruch 24 eine

Strahlquerschnittsfläche mit bis zu 30 cm Gesamtdurchmesser und mit nach

außen sanft abnehmender Lichtstärke, so dass sich außerhalb des

Spots/Kernbereichs (vgl. M4 oben) ein innerer Randbereich anschließt.

M8 Der Fachmann liest in der D1 mit, dass die dort beschriebene nach außen

abnehmende Lichtstärke

irgendwann – wie beansprucht - die 1000 Lux

unterschreitet.

M9

(teils) Die Leuchte gemäß D1 weist ein steuer- oder regelbares

Lichtspektrum auf, wobei mittels LEDs verschiedene spektrale Anteile angepasst

werden können, wobei das Spektrum des Sonnenlichts am Mittag recht genau

wiedergegeben werden kann, so dass ein Licht mit Tageslichtcharakter erzeugt

wird, vgl. D1, Abs. [0004], [0007], [0016], [0023], [0033].

M9.1 fehlt

M9.2 fehlt

In der D1 fehlt jegliche Aussage über die Homogenität des Lichtspektrums über

die gesamte Strahlquerschnittsfläche hinweg, insbesondere bei zum Rand hin

abnehmender Lichtintensität (Merkmal M9 fehlt teilweise).

Ferner schweigt sich die D1 hinsichtlich der spektralen Güte

für den

Wellenlängenbereich 400 nm bis 700 nm im Kern- und inneren Randbereich mit

einem Tageslichtabweichungs-Mittelwert kleiner 20 % und einem Mittelwert eines

spektralen Stabilitätsfaktors kleiner 10 % aus (Merkmale M9.1 und M9.2 fehlen

vollständig).

5.2

Die übrigen Druckschriften D2 bis D8 liegen aus Sicht des Senats weiter ab.

Soweit die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid vom 20.03.2019 insbesondere

noch die DE 20 2015 101 241 U1 (D8) als Beleg für das fachmännische Wissen

hinsichtlich der fehlenden spektralen Homogenität gemäß der Merkmalsgruppe

M9 ansieht, greift diese Argumentation nur partiell durch. Die D8 betrifft zwar ein

LED-Modul zur Abgabe von (Misch-)Weißlicht mit einem Wellenbereich von 390

nm – 670 nm (vgl. D8, Abs. [0007], [0016]), wobei das Mischlicht außerdem eine

hohe Homogenität aufweisen soll (vgl. D8, Abs. [0018], [0032], [0033]; Merkmal

M9), die D8 offenbart jedoch zur Überzeugung des Senats die anspruchsgemäßen

Merkmale M9.1 und M9.2 hinsichtlich der quantitativen Randbedingungen für den

Tageslichtabweichungs-Mittelwert sowie den Stabilitätsfaktor definitiv nicht

(Merkmale M9.1 und M9.2 fehlen vollständig).

6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber der D1 sowie dem übrigen im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).

In der D1 fehlen die Merkmale M9 teilweise sowie M9.1 und M9.2 vollständig,

wobei aufgrund der alternativen „und/oder“- Formulierung hinsichtlich der beiden

spektralen Homogenitätskriterien bereits die Erfüllung von lediglich einem der

Merkmale M9.1 oder M9.2 die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen würde.

Zwar offenbart die D1 in Absatz [0033] ein Weißlicht mit „annäherndem

Tageslichtcharakter“ und in den Absätzen [0007] und [0016] ein steuer- oder

regelbares Lichtspektrum mit einer Anpassung spektraler Anteile. Der Fachmann

entnimmt der D1 jedoch weder einen Hinweis noch eine Anregung dahingehend,

die

dortige

Leuchte

mit

den

anspruchsgemäßen

spektralen

Homogenitätsanforderungen über der gesamten beleuchteten Fläche gemäß der

Merkmalsgruppe M9 weiterzuentwickeln. Letztlich wird in der gesamten D1 eine

spektrale Homogenität des Lichts noch nicht einmal erwähnt.

Vielmehr umfasst laut D1, Absatz [0007] die dortige Leuchte eine Umschaltung

zwischen

Tageslicht

und

Farbspektrum,

wobei

aber

für

eine

Oberflächenbeurteilung durch den Anwender ein Farbspektrum sowieso besser

geeignet sei als Weißlicht, so dass die Lehre der D1 objektiv sogar vom

anspruchsgemäßen Gegenstand einer reinen Weißlicht-Leuchte zur Prüfung von

lackierten Oberflächen wegführt.

Die Argumentation der Prüfungsstelle, dass es sich bei den spektralen

Anforderungen gemäß der Merkmalsgruppe M9 lediglich um eine fachmännische

Dimensionierung bzw. eine fachgemäße Optimierung handele, überzeugt den

Senat nicht.

Denn der Schutz, der mit der Anmeldung begehrt wird, ist gemäß dem Wortlaut

der Merkmalsgruppe M9 auf eine Leuchte mit ganz speziellen spektralen

Eigenschaften gerichtet, wobei dem Fachmann in der OLS, Figur 3 i. V. m. den

Absätzen [0066] und [0067] eine Messapparatur und eine entsprechende

Messmethodik zur Hand gegeben wird, um die Erfüllung dieser speziellen,

anspruchsgemäßen Mindestwerte für den Tageslichtabweichungs-Mittelwert sowie

den Mittelwert des Stabilitätsfaktors zu überprüfen.

Die D1 hingegen erschöpft sich in Absatz [0033] in einem Licht mit nur „annähernd

Tageslichtcharakter“, d.h. ohne spezielle Anforderungen

für die noch zu

tolerierenden spektralen Abweichungen zu geben. Darüber hinaus lehrt die D1 im

Anspruch 24 sogar eine als Leuchtmittel verwendete LED mit möglichen

Abweichungen von +/- 50%, so dass die Anforderungen an diesen „annähernden

Tageslichtcharakter“ des Lichts sowie den sehr großen CRi Wert von mindestens

95 entsprechend relativiert werden (vgl. D1, Anspruch 24, insbesondere Punkt 4.)

ebenda). In der D1 kommt es also für den Fachmann ersichtlich – im Gegensatz

zur vorliegenden Anmeldung – nicht auf eine entsprechende spektrale Genauigkeit

an. Zur Überzeugung des Senats ist die Lehre der D1 daher keineswegs auf die

erfindungsgemäßen spektralen Eigenschaften gemäß der Merkmalsgruppe M9

gerichtet.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit aus der D1 nicht nahegelegt.

Auch die Zusammenschau der D1 mit der D8 – ggf. herangezogen als Beleg für

das fachmännische Wissen - führt nicht zum beanspruchten Gegenstand, da die

D8 gleichfalls die anspruchsgemäßen spektralen Homogenitätsanforderungen

über der gesamten beleuchteten Fläche nicht zeigt, d.h. in der D8 fehlen

wiederum die Merkmale M9.1 und M9.2.

Die übrigen Druckschriften D2 bis D7 liegen noch weiter ab und können eine

erfinderische Tätigkeit ebenfalls weder einzeln noch in Kombination in Frage

stellen.

7. Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 22, an deren Zulässigkeit keine

Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den sie

jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, zweckmäßig, in nicht nur trivialer

Weise, weiter aus und sind daher ebenfalls patentfähig.

8.

Im Ergebnis war daher das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Anmelderin

ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Hauptantrag zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Ball

Jürgensen

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. November 2025

Biernatzki

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle