Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 26.11.2025 – 20 W (pat) 5/25
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125B20Wpat5.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 009 955.0
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26.11.2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-
Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und
Dipl.-Ing. Jürgensen beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 L des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21.03.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 009 955
wie folgt erteilt:
Anmeldetag:
ECLI:DE:BPatG:2025:261125B20Wpat5.25.0
19.08.2016
Bezeichnung:
Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen, insbesondere im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag (19.08.2016)
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom Anmeldetag (19.08.2016)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag (19.08.2016).
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F 21 L
– hat die am 19.08.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 009 955.0 mit der
Bezeichnung „Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen,
insbesondere im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen“ mit
Beschluss vom 21.03.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung
ausgehend von der Druckschrift DE 10 2014 018 940 A1 (D1) in Kombination mit
dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht
patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20.04.2023 eingelegte Beschwerde
der Anmelderin.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der
Technik genannt worden:
D1 DE 10 2014 018 940 A1
D2 US 4 963 798 A
D3 DE 10 2004 043 295 A1
D4 DE 10 2014 215 481 A1
D5 DE 20 2013 009 329 U1
D6 US 5 822 053 A
D7 US 2006 / 0 133 089 A1
D8 DE 20 2015 101 241 U1
Für die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 26.11.2025 ankündigungsgemäß niemand teilgenommen. Ihr
Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 21.11.2025 zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21.03.2023 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag (19.08.2016)
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom Anmeldetag (19.08.2016)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag (19.08.2016),
hilfsweise auf der Grundlage einer der Hilfsanträge 1 bis 8 vom 21.11.2025, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag.
Patentanspruch 1 in seiner ursprünglich eingereichten Fassung lautet:
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder
indirekt
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 22, der jeweiligen Anspruchsfassungen
nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet mit der Folge, dass der
angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen gemäß Hauptantrag
zu erteilen war. Denn der zweifellos ursprünglich und ausführbar offenbarte
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zur Überzeugung des Senats gegenüber
dem vorliegenden Stand der Technik sowohl neu als auch erfinderisch und damit
1.
Die Anmeldung (Offenlegungsschrift DE 10 2016 009 955 A1, OLS) betrifft
gemäß Bezeichnung eine „Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten
Oberflächen,
insbesondere
im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an
Kraftfahrzeugen“, wobei ein Lichtstrahl mit einem
tageslichtähnlichen
Lichtspektrum und einer hohen Lichtstärke ermöglicht werde (vgl. OLS,
Bezeichnung und Abs. [0001]).
Die Leuchte diene der Prüfung von Farbtönen und zum Erkennen von Mängeln
einer lackierten Oberfläche, wobei eine Prüfung auch in geschlossenen Räumen
reproduzierbar unter einem (künstlich erzeugten) natürlichen Tageslicht erfolgen
solle (vgl. OLS, Abs. [0002] bis [0005]).
Eine solche Leuchte sei auch bereits aus dem Stand der Technik gemäß der DE
10 2014 018 940 A1 (D1) bekannt, wobei mit dieser Leuchte (der Anmelderin
selbst) manche Mängel und insbesondere Farbtonunterschiede nicht oder nur
sehr schwer erkannt werden könnten (vgl. OLS, Abs. [0006]).
In diesem technischen Kontext stelle sich die Anmeldung die Aufgabe, eine
Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen bereitzustellen,
mit Hilfe derer bei der Überprüfung im künstlichen Licht der Tageslicht-
Handleuchte die Erkennbarkeit von Farbtonunterschieden bzw. Mängeln an
lackierten Oberflächen erleichtert bzw. verbessert werde (vgl. OLS, Abs. [0007]).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der ursprünglichen Fassung des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die folgende Tageslicht-Handleuchte
vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung analog zur Begründung im
angefochtenen Beschluss):
M1
Tageslicht-Handleuchte (1) zur Prüfung von
lackierten Oberflächen,
insbesondere im Bereich der Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen,
M2 wobei die Tageslicht-Handleuchte (1) einen Leuchtkörper (7) aufweist,
mittels dessen ein Lichtstrahl (6) erzeugbar ist,
M3 wobei der Lichtstrahl (6) in einer Entfernung von 30 cm ± 0,5 cm vom
Leuchtkörper
(7)
entlang
einer
Strahlachse
(10)
eine
Strahlquerschnittsfläche (11) ausbildet, die senkrecht zur Strahlachse (10)
verläuft,
M4 wobei die Strahlquerschnittsfläche
(11) zumindest einen mittigen
Kernbereich (13) mit einem lnnendurchmesser von mindestens 16 cm
aufweist,
M5 wobei zumindest in dem Kernbereich (13) das Licht einen allgemeinen
Farbwiedergabeindex (CRi) mit einem Wert größer 95 aufweist,
M6 wobei die Beleuchtungsstärke in dem gesamten Kernbereich (13) größer
5000 lx ist,
M7 wobei die Strahlquerschnittsfläche
(11) zusätzlich einen
inneren
Randbereich (14) aufweist, der den Kernbereich (13) umgibt,
M8 wobei die Beleuchtungsstärke im inneren Randbereich (14) auf wenigstens
1000 lx abnimmt,
M9
und wobei das Lichtspektrum über die Strahlquerschnittsfläche (11) hinweg
zumindest derart homogen ausgebildet ist,
M9.1 dass in einem Spektralbereich mit einer Wellenlänge von 400 bis 700 nm
ein Tageslichtabweichungs-Mittelwert zumindest im Kern- und inneren
Randbereich (13, 14) kleiner 20% ist
und/oder
M9.2 dass in einem Spektralbereich mit einer Wellenlänge von 400 bis 700 nm
der Mittelwert eines spektralen Stabilitätsfaktors bezogen auf die Strahlmitte
zumindest im Kern- und inneren Randbereich (13, 14) kleiner 10 % ist.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder einen
Ingenieur der Fachrichtung Optik mit Diplom- oder Bachelor-Abschluss (FH) an,
der über mehrere Jahre Berufserfahrung
im Bereich der Lichttechnik,
insbesondere in der Entwicklung von Leuchten, verfügt.
4.
Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1 bedürfen einer besonderen
Erläuterung aus der Sicht des Fachmanns:
Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem
Merkmal M1 wird eine Tageslicht-Handleuchte beansprucht, welche zur Prüfung
von lackierten Oberflächen geeignet sein muss (Zweckmerkmal). Als besonderer
Anwendungsbereich werden
im Anspruch Lackreparaturen
im KFZ-Bereich
genannt (fakultatives Merkmal).
Die Anmeldung zeigt in Figur 1 i. V. m. den Absätzen [0042] und [0055] eine
portable, akkubetriebene Handleuchte und beschreibt im Ausführungsbeispiel
Absatz [0090] ff. ebenso eine stationär befestigte, am Stromnetz betriebene
Handleuchte.
Diese Handleuchte weist ansonsten lediglich ein räumlich-körperliches Merkmal
auf, und zwar einen Leuchtkörper zum Erzeugen eines Lichtstrahls (Merkmal M2).
Der Leuchtkörper selbst bleibt im Anspruch unspezifiziert. Die Anmeldung nennt –
neben einer Halogenlampe – eine oder mehrere LEDs, wobei es sich bspw. um
COB-LEDs handelt, welche auf Kreisbahnen angeordnet sind (vgl. OLS, Fig. 10 i.
V. m. Abs. [0034] bis [0041] und [0085] bis [0087]).
Die weiteren Merkmale M3 bis M9.2 betreffen die Eigenschaften des gemäß M2
erzeugten Lichtstrahls: Der Lichtstrahl bildet im Abstand von etwa 30 cm vor dem
Leuchtkörper eine Strahlquerschnittsfläche mit einem mittigen Kernbereich mit
Durchmesser grösser 16 cm aus (Merkmale M3 und M4).
Die Anmeldung zeigt in Figur 2 einen kreisförmigen Strahlquerschnitt mit
Kernbereich 13 und zwei ringförmigen Randbereichen, nämlich dem inneren
Randbereich 14 und dem äußeren Randbereich 15.
Im Kernbereich hat das Licht einen Farbwiedergabeindex CRi > 95 (vgl. OLS, Abs.
[0019], [0024], [0060]) und die Beleuchtungsstärke beträgt mehr als 5000 Lux
(Merkmale M5 und M6).
Der innere Randbereich umgibt den Kernbereich und zeichnet sich durch eine von
wenigstens 5000 Lux auf wenigstens 1000 Lux abnehmende Beleuchtungsstärke
aus (Merkmale M7 und M8). Gemäß Merkmal M7 umfasst die anspruchsgemäße
Strahlquerschnittsfläche lediglich den Kernbereich und den inneren Randbereich,
d. h. der oben genannte äußere Randbereich gehört nicht mehr dazu.
Die Anmeldung zeigt in den Figuren 4 und 5 die über den Radius gemessene
Beleuchtungsstärke der Handleuchte mit einem Kernbereich mit > 5000 Lux über
einen Durchmesser von 26 cm bzw. Radius von 13 cm sowie einem daran
anschließenden inneren Randbereich, in dem über die nächsten 4 cm die
Lichtstärke von 5000 Lux auf 1000 Lux stetig abnimmt.
Die Merkmalsgruppe M9 spezifiziert die spektralen Eigenschaften des Lichtstrahls
dahingehend, dass das Spektrum homogen ist (Merkmal M9) und dass in einem
Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm ein Tageslichtabweichungs-
Mittelwert kleiner 20 % und/oder der Mittelwert eines spektralen Stabilitätsfaktors
kleiner 10 % ist (Merkmale M9.1 und M9.2).
Die Anmeldung führt zum Tageslichtabweichungs-Mittelwert in den Figuren 6 und
7 i. V. m. den Absätzen [0021] und [0078] bis [0081] aus, dass dieser als
Mittelwert der Differenz des gemessenen Lichtspektrums der Leuchte zum
normierten Tageslichtspektrum (der Sonne) im Wellenlängenbereich von 400 nm
bis 700 nm berechnet wird.
Der spektrale Stabilitätsfaktor hingegen bewertet die Abweichung bzw. die
Stabilität des gemessenen Lichtspektrums der Leuchte an einer beliebigen Stelle
der Strahlquerschnittsfläche zu dem auf die Maximalintensität normierten
Lichtspektrum der Leuchte in der Strahlmitte (also bei Radius Null) (vgl. OLS, Abs.
[0022], [0023] und [0082]).
Die Anmeldung zeigt die gemessene Performance der Handleuchte hinsichtlich
der beiden spektralen Eigenschaften über dem Radius, nämlich den Verlauf des
Tageslichtabweichungs-Mittelwerts in Figur 8 sowie den Verlauf des Mittelwerts
des Stabilitätsfaktors in Figur 9.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).
5.1 Die von der hiesigen Anmelderin selbst stammende und
in der
Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung als bekannter Stand der
Technik gewürdigte vorveröffentlichte Druckschrift DE 10 2014 018 940 A1 (D1)
betrifft ebenfalls eine Tageslicht-Handleuchte und zeigt die Merkmale des
Patentanspruchs 1 wie folgt:
M1 Die D1 betrifft eine Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten
Oberflächen bei Kraftfahrzeugen, vgl. D1, Abs. [0003], [0005].
M2 Die D1 umfasst einen Leuchtkörper, welcher einen Lichtstrahl erzeugt, vgl.
D1, Abs. [0014], „Von der Bauart her kann die Leuchte sowohl eine LED-Leuchte,
als auch eine Halogenleuchte sein.“.
M3 Gemäß D1 bildet der Lichtstrahl in einer Entfernung von 30 cm eine
Strahlquerschnittsfläche aus, vgl. D1, Abs. [0033], „... Spot ... Distanz zum Objekt
von 30cm“.
M4 Die D1 zeigt einen Spot mit einem Kernbereich von 10 cm +/- 50 %
Durchmesser (also bis zu ca. 15 cm Durchmesser) mit einer Lichtstärke von 11000
Lux sowie ein sanftes Abnehmen der Lichtstärke nach außen, d.h. bei ca. 16 cm
Durchmesser ist die Lichtstärke immer noch mehr als 5000 Lux, vgl. D1, Abs.
[0033] und Anspruch 24.
M5 Die D1 zeigt einen Kernbereich mit einem CRi > 95, vgl. D1, Abs. [0026],
[0033].
M6 Gemäß D1 weist der Kernbereich eine Beleuchtungsstärke grösser 5000
Lux auf, vgl. D1, Abs. [0033], „11.000 lx“.
M7
Die D1 beschreibt
in Absatz
[0033] und Anspruch 24 eine
Strahlquerschnittsfläche mit bis zu 30 cm Gesamtdurchmesser und mit nach
außen sanft abnehmender Lichtstärke, so dass sich außerhalb des
Spots/Kernbereichs (vgl. M4 oben) ein innerer Randbereich anschließt.
M8 Der Fachmann liest in der D1 mit, dass die dort beschriebene nach außen
abnehmende Lichtstärke
irgendwann – wie beansprucht - die 1000 Lux
unterschreitet.
M9
(teils) Die Leuchte gemäß D1 weist ein steuer- oder regelbares
Lichtspektrum auf, wobei mittels LEDs verschiedene spektrale Anteile angepasst
werden können, wobei das Spektrum des Sonnenlichts am Mittag recht genau
wiedergegeben werden kann, so dass ein Licht mit Tageslichtcharakter erzeugt
wird, vgl. D1, Abs. [0004], [0007], [0016], [0023], [0033].
M9.1 fehlt
M9.2 fehlt
In der D1 fehlt jegliche Aussage über die Homogenität des Lichtspektrums über
die gesamte Strahlquerschnittsfläche hinweg, insbesondere bei zum Rand hin
abnehmender Lichtintensität (Merkmal M9 fehlt teilweise).
Ferner schweigt sich die D1 hinsichtlich der spektralen Güte
für den
Wellenlängenbereich 400 nm bis 700 nm im Kern- und inneren Randbereich mit
einem Tageslichtabweichungs-Mittelwert kleiner 20 % und einem Mittelwert eines
spektralen Stabilitätsfaktors kleiner 10 % aus (Merkmale M9.1 und M9.2 fehlen
vollständig).
5.2
Die übrigen Druckschriften D2 bis D8 liegen aus Sicht des Senats weiter ab.
Soweit die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid vom 20.03.2019 insbesondere
noch die DE 20 2015 101 241 U1 (D8) als Beleg für das fachmännische Wissen
hinsichtlich der fehlenden spektralen Homogenität gemäß der Merkmalsgruppe
M9 ansieht, greift diese Argumentation nur partiell durch. Die D8 betrifft zwar ein
LED-Modul zur Abgabe von (Misch-)Weißlicht mit einem Wellenbereich von 390
nm – 670 nm (vgl. D8, Abs. [0007], [0016]), wobei das Mischlicht außerdem eine
hohe Homogenität aufweisen soll (vgl. D8, Abs. [0018], [0032], [0033]; Merkmal
M9), die D8 offenbart jedoch zur Überzeugung des Senats die anspruchsgemäßen
Merkmale M9.1 und M9.2 hinsichtlich der quantitativen Randbedingungen für den
Tageslichtabweichungs-Mittelwert sowie den Stabilitätsfaktor definitiv nicht
(Merkmale M9.1 und M9.2 fehlen vollständig).
6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber der D1 sowie dem übrigen im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).
In der D1 fehlen die Merkmale M9 teilweise sowie M9.1 und M9.2 vollständig,
wobei aufgrund der alternativen „und/oder“- Formulierung hinsichtlich der beiden
spektralen Homogenitätskriterien bereits die Erfüllung von lediglich einem der
Merkmale M9.1 oder M9.2 die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen würde.
Zwar offenbart die D1 in Absatz [0033] ein Weißlicht mit „annäherndem
Tageslichtcharakter“ und in den Absätzen [0007] und [0016] ein steuer- oder
regelbares Lichtspektrum mit einer Anpassung spektraler Anteile. Der Fachmann
entnimmt der D1 jedoch weder einen Hinweis noch eine Anregung dahingehend,
die
dortige
Leuchte
mit
den
anspruchsgemäßen
spektralen
Homogenitätsanforderungen über der gesamten beleuchteten Fläche gemäß der
Merkmalsgruppe M9 weiterzuentwickeln. Letztlich wird in der gesamten D1 eine
spektrale Homogenität des Lichts noch nicht einmal erwähnt.
Vielmehr umfasst laut D1, Absatz [0007] die dortige Leuchte eine Umschaltung
zwischen
Tageslicht
und
Farbspektrum,
wobei
aber
für
eine
Oberflächenbeurteilung durch den Anwender ein Farbspektrum sowieso besser
geeignet sei als Weißlicht, so dass die Lehre der D1 objektiv sogar vom
anspruchsgemäßen Gegenstand einer reinen Weißlicht-Leuchte zur Prüfung von
lackierten Oberflächen wegführt.
Die Argumentation der Prüfungsstelle, dass es sich bei den spektralen
Anforderungen gemäß der Merkmalsgruppe M9 lediglich um eine fachmännische
Dimensionierung bzw. eine fachgemäße Optimierung handele, überzeugt den
Senat nicht.
Denn der Schutz, der mit der Anmeldung begehrt wird, ist gemäß dem Wortlaut
der Merkmalsgruppe M9 auf eine Leuchte mit ganz speziellen spektralen
Eigenschaften gerichtet, wobei dem Fachmann in der OLS, Figur 3 i. V. m. den
Absätzen [0066] und [0067] eine Messapparatur und eine entsprechende
Messmethodik zur Hand gegeben wird, um die Erfüllung dieser speziellen,
anspruchsgemäßen Mindestwerte für den Tageslichtabweichungs-Mittelwert sowie
den Mittelwert des Stabilitätsfaktors zu überprüfen.
Die D1 hingegen erschöpft sich in Absatz [0033] in einem Licht mit nur „annähernd
Tageslichtcharakter“, d.h. ohne spezielle Anforderungen
für die noch zu
tolerierenden spektralen Abweichungen zu geben. Darüber hinaus lehrt die D1 im
Anspruch 24 sogar eine als Leuchtmittel verwendete LED mit möglichen
Abweichungen von +/- 50%, so dass die Anforderungen an diesen „annähernden
Tageslichtcharakter“ des Lichts sowie den sehr großen CRi Wert von mindestens
95 entsprechend relativiert werden (vgl. D1, Anspruch 24, insbesondere Punkt 4.)
ebenda). In der D1 kommt es also für den Fachmann ersichtlich – im Gegensatz
zur vorliegenden Anmeldung – nicht auf eine entsprechende spektrale Genauigkeit
an. Zur Überzeugung des Senats ist die Lehre der D1 daher keineswegs auf die
erfindungsgemäßen spektralen Eigenschaften gemäß der Merkmalsgruppe M9
gerichtet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit aus der D1 nicht nahegelegt.
Auch die Zusammenschau der D1 mit der D8 – ggf. herangezogen als Beleg für
das fachmännische Wissen - führt nicht zum beanspruchten Gegenstand, da die
D8 gleichfalls die anspruchsgemäßen spektralen Homogenitätsanforderungen
über der gesamten beleuchteten Fläche nicht zeigt, d.h. in der D8 fehlen
wiederum die Merkmale M9.1 und M9.2.
Die übrigen Druckschriften D2 bis D7 liegen noch weiter ab und können eine
erfinderische Tätigkeit ebenfalls weder einzeln noch in Kombination in Frage
stellen.
7. Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 22, an deren Zulässigkeit keine
Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den sie
jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, zweckmäßig, in nicht nur trivialer
Weise, weiter aus und sind daher ebenfalls patentfähig.
8.
Im Ergebnis war daher das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Anmelderin
ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Hauptantrag zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Ball
Jürgensen
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2025
Biernatzki
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle