Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 02.12.2025 – 12 W (pat) 13/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:021225B12Wpat13.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 13/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:021225B12Wpat13.23.0
betreffend das Patent 10 2019 215 304
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing.
Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11.05.2022 wird aufgehoben und das Patent 10 2019 215 304 auf der Grundlage
folgender Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 30.04.2024, beim BPatG als
Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2019 215 304 mit der
Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut in eine
Hängeförderanlage sowie Hängeförderanlage mit einer derartigen Vorrichtung“, das
am 4. Oktober 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und
dessen Erteilung am 13. August 2020 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin 1 am 12. Mai 2021 Einspruch
erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig. Die Beschwerdeführerin 2 hat am 14. Mai 2021 Einspruch
erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig und nicht ausführbar offenbart. Mit am Ende der Anhörung vom
11. Mai 2022 verkündetem und den Beteiligten
jeweils am 30. Mai 2022
zugestellten Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung ist
ausgeführt, die Erfindung sei im Patent ausführbar offenbart und der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber dem Stand der
Technik der Druckschriften K1 und K4.1 patentfähig. Dies gelte auch für den
Gegenstand des erteilten Anspruchs 5 und das Verfahren nach dem erteilten
Anspruch 11. Die weiteren Druckschriften lägen ferner ab.
Gegen diesen Beschluss richten sich die jeweils am 29. Juni 2022 eingelegten
Beschwerden der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2.
Die
Einsprechende
und
Beschwerdeführerin
vertritt
in
ihrer
Beschwerdebegründung die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
sei nicht patentfähig, da er durch den Stand der Technik gemäß einer der
Druckschriften K1, K24, K4.1 bzw. K4.2 vorbekannt sowie durch die K1 alleine oder
durch eine Zusammenschau ausgehend von der K1 mit einer der Druckschriften
K4.1 (bzw. K4.2), K13 (bzw. K13b), K21, K3/K23 oder K24 zumindest nahegelegt
sei. Auch eine Zusammenschau ausgehend von der Druckschrift K24 mit einer der
Druckschriften K1, K4.1/K4.2 K13, K21 oder K3/K23 lege den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nahe, ebenso wie eine Zusammenschau ausgehend von
K4.1/K4.2 in Verbindung mit K3/K23, K13 oder K21.
Die
Einsprechende
und
Beschwerdeführerin
vertritt
in
ihrer
Beschwerdebegründung die Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
jeweils aus der K1 oder der K4.1/K4.2 vorbekannt. Zumindest seien die
Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 durch die K4.1 alleine oder ggfs.
unter Berücksichtigung des Fachwissens des zuständigen Fachmanns nahegelegt.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
K1
K2
K3
EP 3 543 181 A1
DE 10 2016 110 898 B3
EP 0 765 826 A1
K4.1 EP 2 899 144 A1
K4.2 DE 10 2014 201 301 A1
K5
K6
K7
K8
K9
CH 714 004 A1
DE 10 2007 025 553 A1
DE 299 06 532 U1
EP 2 196 415 A2
DE 10 2005 006 455 A1
K10 DE 10 2011 118 303 B4
K11
EP 1 690 811 A1
K12 G 90 03 011 U1
K13 DE 10 2014 203 239 A1
K13b EP 2 910 499 A1
K14 US 2009 / 0 065 330 A1
K15 DE 100 39 394 C1
K16 DE 10 2011 104 511 B3
K17 US 8 408 380 B2
K18
EP 0 780 327 A1
K19 Handbuch Logistik, ISBN 978-3-540-72928-0, S. 613-616 und 630
K20 US 5 657 851 A
K21
EP 2 886 494 A1
K22 DE 42 44 219 A1
K23 DE 195 36 313 A1
K24 WO 2008/098782 A1
K25 DE 196 81 063 C1
K26 WO 2016/139272A1
K27 Heinrich Martin, Förder- und Lagertechnik, Wiesbaden 1978 (1992)
K28
JP H05-42074 U
K28e JP H05-42074 U (masch. übersetzt)
Die Beschwerdeführerin 1 stützt ihre Beschwerdebegründung darüber hinaus auf
folgende Videoaufnahmen:
Video_01 „Video_01_F…_lM6_3187.MOV“‚ Archivaufnahme F…
Video_02 „Video_02_F…_ProMat.mp4”,
https:llwww.youtube.comlwatch?v=aw59062aflw
Video_03 „Video_03_Skyfall_60H.webm", Fashionlogistik,
https:llwww.youtube.com/watch?v=000FUHv033k
Video_04 „Video_04_DematicTaschensorter_ArvatoHannover.mp4",
https:llwww.youtube.com/watch?v=9iqibiA
Die
beiden Einsprechenden
und Beschwerdeführerinnen
beantragen
übereinstimmend,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11.05.2022 aufzuheben und das Patent 10 2019 215 304
in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) zurückzuweisen,
hilfsweise, das Patent 10 2019 215 304 auf der Grundlage folgender
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 30.04.2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1
eingegangen am selben Tag,
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 30.04.2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2
eingegangen am selben Tag;
Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils gemäß
Patentschrift.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
tritt dem Vorbringen der
Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen
in allen Punkten entgegen.
Insbesondere führt sie dazu aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
durch den im Beschwerdeschriftsatz genannten Stand der Technik weder
vorweggenommen noch nahegelegt sei.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung:
1.1
Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine
Hängeförderanlage (1) umfassend
1.2
a. eine Aufgabeeinheit (25) zum vereinzelten Aufgeben der
Hängefördergüter (4) in eine Fördertechnik (9) der
Hängeförderanlage (1) mit einem veränderlich festlegbaren
Transportabstand (dT),
1.3
wobei die Aufgabeeinheit (25) ein erstes Stoppelement (20)
zum Stoppen der Hängefördergüter (4) aufweist,
1.4
b. eine Erfassungseinheit (22) zum Erfassen der Dicke (DF)
der einzelnen Hängefördergüter (4).
Der als nebengeordneter Anspruch formulierte Patentanspruch 5 lautet in erteilter
Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung folgendermaßen:
5.1
5.2
Hängeförderanlage (1) umfassend
a. eine Vorrichtung (8) gemäß einem der vorstehenden
Ansprüche,
5.3
b. eine mit der Vorrichtung (8) fördertechnisch verbundenen
Fördertechnik (9) zum Mitnehmen der aufgegebenen
Hängefördergüter (4).
Darüber hinaus wird mit dem Patentanspruch 11 ein Verfahren beansprucht,
welches in erteilter Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt lautet:
11.1
Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine
Hängeförderanlage (1) umfassend die Verfahrensschritte
11.2
- Stoppen der Hängefördergüter (4) mittels eines
Stoppelements (20) einer Aufgabeeinheit (25),
11.3
- Erfassen der Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4)
mittels einer Erfassungseinheit (22),
11.4
- vereinzeltes Aufgeben der Hängefördergüter (4) in eine
Fördertechnik (9) der Hängeförderanlage (1) mit einem
veränderlich festlegbaren Transportabstand (dT).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem
Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal:
1.51
gekennzeichnet durch
c. eine Auswerteeinheit (24), die dazu ausgebildet ist, den
Transportabstand (dT), mit dem die Hängefördergüter (4) in die
Fördertechnik (9) aufgegeben werden, in Abhängigkeit der ermittelten
Dicke (DF) veränderlich festzulegen.
Der Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 11 durch das zusätzliche Merkmal:
10.51
gekennzeichnet durch
- veränderliches Festlegen des Transportabstandes (dT), mit dem die
Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden, in
Abhängigkeit der ermittelten Dicke (DF) mittels einer Auswerteeinheit
(24).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem
Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal:
1.52
dadurch gekennzeichnet, dass
c. die Vorrichtung (8) dazu ausgebildet ist, den Transportabstand (dT)
zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern (4), mit dem die
Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden,
für jedes einzelne Hängefördergut (4) individuell veränderlich
festzulegen in Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke (DF)
der einzelnen Hängefördergüter (4).
Der Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der erteilten
Fassung durch das zusätzliche Merkmal:
11.52
dadurch gekennzeichnet, dass
- der Transportabstand (dT) zwischen zwei benachbarten
Hängefördergütern (4), mit dem die Hängefördergüter (4) in die
Fördertechnik (9) aufgegeben werden, für jedes einzelne
Hängefördergut (4) individuell veränderlich festgelegt wird in
Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke (DF) der einzelnen
Hängefördergüter (4).
Bezüglich des Wortlauts der übrigen Ansprüche in den jeweiligen Fassungen sowie
zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerden der beiden Einsprechenden sind jeweils zulässig und haben in
der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 10 2019 215 304 nach dem
geltenden Hilfsantrag 2 führen.
1.
Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift (DE 10 2019 215
304 B3, nachfolgend PS) eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Aufgeben von
Hängefördergut in eine Hängeförderanlage sowie eine Hängeförderanlage mit einer
derartigen Vorrichtung.
a)
Absatz [0002] beschreibt einen Stand der Technik einer Hängeförderanlage
mit einer Fördertechnik zum Fördern von Hängefördergütern. Die dortige
Fördertechnik weise eine feste Mitnahme auf und die Hängefördergüter würden mit
einem festgelegten Transportabstand gefördert. Je kleiner der Transportabstand
sei, desto größer sei die Leistung des Förderers je Zeiteinheit bei konstanter
Fördergeschwindigkeit. Wenn der Transportabstand zu gering festgelegt werde und
insbesondere kleiner als die Dicke des Hängeförderguts sei, könnten Störungen
beim Betrieb der Hängeförderanlage auftreten, wenn Hängefördergüter aneinander
anlägen. Wenn der Transportabstand zu groß gewählt werde, sei die Förderleistung
der Hängeförderanlage reduziert.
b)
Davon ausgehend liegt dem Patent gemäß Absatz [0003] die Aufgabe
zugrunde, das Fördern von Hängefördergut in einer Hängeförderanlage zu
verbessern,
insbesondere eine störungsfreie Förderung mit größtmöglicher
Leistungseffizienz zu gewährleisten.
c)
Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1, eine
Hängeförderanlage gemäß Patentanspruch 5 sowie ein Verfahren gemäß
Patentanspruch 11 gelöst werden (vgl. PS, Abs. [0004]).
d)
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen der
Fördertechnik und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Auslegung
von Hängefördergutanlagen.
2.
Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a)
Merkmal 1.1 betrifft nur die Eignung der Vorrichtung zum Aufgeben von
Hängefördergut in eine Hängeförderanlage, es beschränkt nicht auf einen Einsatz
in Hängeförderanlagen. Als Hängefördergut versteht das Patent die Kombination
aus einer Tragevorrichtung, wie z. B. einer Tasche oder einem Bügel (vgl. PS, Abs.
[0006], [0007]), welche die zu transportierende Einzelware trägt, zusammen mit der
Einzelware. Davon zu unterscheiden ist der Hängeförderadapter, der erstmals im
Anspruch 3 erwähnt ist und auch beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 als
Bestandteil der Tragevorrichtung der Einzelware vorhanden sein kann, für sich
alleine betrachtet jedoch kein Hängefördergut im patentgemäßen Sinne darstellt.
Welche Bauteile die gemäß Merkmal 1.1 beanspruchte Vorrichtung umfassen soll,
wird in den folgenden Merkmalen angegeben.
b)
Nach Merkmal 1.2 muss die Aufgabeeinheit dazu geeignet sein, das
Hängefördergut in die Fördertechnik der Hängeförderanlage vereinzelt aufzugeben.
Der sich unmittelbar nach der vereinzelten Aufgabe ergebende Transportabstand
zwischen zwei Hängefördergütern in der Hängeförderanlage muss dabei sowohl
veränderlich als auch festlegbar sein. Dabei liest der Fachmann aus der
beschriebenen Funktionsweise der Vorrichtung
zwar mit, dass der
Transportabstand während des Betriebs der Vorrichtung bzw. der daran
angegliederten Hängeförderanlage – also nicht im Stillstand – veränderlich und
festlegbar sein soll, allerdings wird nicht angegeben, wie oder ggfs. durch welche
Maßnahme oder Bauteile der Transportabstand verändert bzw. festgelegt werden
kann. Hierfür kommen sowohl die beanspruchte „Vorrichtung zum Aufgeben“ als
auch die Hängeförderanlage bzw. Fördertechnik, in die aufgegeben werden soll, in
Betracht. Auch wird anspruchsgemäß nicht angegeben, welche Einflussgrößen die
Veränderung des Transportabstands bedingen. Die in der Beschreibung in Absatz
[0005] angedachte
„individuelle Festlegung des Transportabstands …
in
Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke der einzelnen Hängefördergüter“ findet sich
im Anspruch nicht wieder. Damit ist anspruchsgemäß nicht ausgeschlossen, dass
der Transportabstand einheitlich für alle zu vereinzelnden Hängefördergüter
festgelegt wird, solange dieser während des Betriebs der Vorrichtung veränderbar
ist.
Als Transportabstand ist die Strecke zwischen den Aufhängepunkten zweier
transportierter bzw. zu transportierender Hängefördergüter anzusehen. In dem
Ausführungsbeispiel bzw. der Figur 2 der Patentschrift wird der Transportabstand
als die Strecke zwischen den Aufnahmen (Hängefördergutadapter 26) zweier
Hängefördergüter dargestellt, wobei idealisiert davon ausgegangen wird, dass das
Hängefördergut von seiner Aufhängung aus betrachtet nur eine Längserstreckung,
d.h. Dicke, entgegen der Förderrichtung des Hängeförderguts aufweist.
Patentschrift Fig. 2
Dieser Darstellung entnimmt der Fachmann, dass hier das Hängefördergut 4,
bestehend aus Einzelware 2 und Transporttasche 3 (vgl. PS, Abs. [0028]) bzw.
Kleiderbügel und Kleidungsstück (vgl. PS, Abs. [0029]) zumindest nach dem
Aufgeben zusammen mit der Aufnahme des Hängeförderguts (Hängeförderadapter
26) zu betrachten ist. Schriftlich wird der Transportabstand nicht definiert.
c) Während die der beanspruchten Vorrichtung nachgelagerte Fördertechnik
der Hängeförderanlage nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, impliziert das
gemäß Merkmal 1.3 beanspruchte Stoppelement die Existenz einer Fördertechnik
bis zur Aufgabeeinheit, d. h. die Hängefördergüter waren vor dem vereinzelten
Aufgeben in Bewegung. Das Stoppelement gemäß Merkmal 1.3, welches die
Hängefördergüter stoppen können muss – wobei nicht festgelegt ist, wie und
weshalb die Hängefördergüter gestoppt werden sollen – ist ebenfalls Bestandteil
der Aufgabeeinheit.
d)
Die Erfassungseinheit gemäß Merkmal 1.4, mit der die Dicke der einzelnen
Hängefördergüter erfasst werden soll, ist hingegen als Bestandteil der (gesamten)
Vorrichtung anzusehen. Zu welchem Zweck die Dicke der Hängefördergüter erfasst
werden soll, gibt der Anspruch 1 nicht vor, insbesondere verlangt er nicht, dass die
Festlegbarkeit des Transportabstands abhängig
von der Dicke der
Hängefördergüter sein soll. Sofern die Erfassungseinheit als Messeinheit fungiert,
kann die Dicke der Hängefördergüter dadurch erfasst werden, dass die Abstände
der mit Waren bestückten Hängeförderadapter in der Staustrecke erfasst werden.
Ein solches Verständnis entnimmt der Fachmann zumindest der Figur 2 in
Verbindung mit Absatz [0042]. Dem liegt die bereits zum Merkmal 1.2 erwähnte,
idealisierte und in Figur 2 dargestellte Vorstellung zu Grunde, dass sich die
Fördergüter ausgehend von ihrer Aufhängung nur in eine Richtung (hier entgegen
der Förderrichtung) erstrecken.
Aus der Beschreibung der Patentschrift ist darüber hinaus zu entnehmen, dass eine
Erfassung auch dadurch erfolgen kann, dass die Dicke einem zum Hängefördergut
hinterlegten Datensatz entnommen wird (vgl. PS, Abs. [0010], [0011]).
3.
Das Patent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand. Der Gegenstand
des erteilten Patents ist zwar für den Fachmann ausführbar offenbart, die
Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 in erteilter Fassung erweisen sich
allerdings als nicht patentfähig.
a)
Der Gegenstand des erteilten Patents ist für den Fachmann ausführbar
offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
aa) Hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 sieht die Einsprechende 2, die
im Einspruchsverfahren auch die mangelnde Ausführbarkeit als Einspruchsgrund
geltend gemacht hat, es als für den Fachmann nicht nacharbeitbar offenbart an, wie
eine Erfassung der Dicke der einzelnen Hängefördergüter erfolgen soll.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Einsprechende und
Beschwerdeführerin 2 verweist zwar zutreffend auf die Offenbarungsstellen in der
Patentschrift, nämlich zum einen auf die Figur 2, in der eine Erfassungseinheit mit
dem Bezugszeichen 22 schematisch
im Bereich der Aufnahmen der
Hängefördergüter an der Staustrecke stromaufwärts der Aufgabevorrichtung
abgebildet ist, und zum anderen auf den Absatz [0042], in dem erläutert wird, dass
die Erfassungseinheit „einen Sensor aufweisen [kann], der als optischer Sensor
und insbesondere als Lichtgitter ausgeführt sein kann. Die Erfassungseinheit 22 ist
dann eine Messeinheit. Die Erfassungseinheit 22 kann auch eine Leseeinheit
aufweisen.“ Diese Informationen reichen für den Fachmann aber zur Überzeugung
des Senats aus, um den Gegenstand diesbezüglich nachzuarbeiten. Dabei genügt
es, dass die Abstände der Aufhängungen zwischen zwei aufgestauten
Hängefördergütern messbar sind, aus denen indirekt die Dicke zu ermitteln ist.
Soweit die Einsprechende 2 moniert, dass es sich um eine
idealisierte
Visualisierung handelt, da die Taschen in der Realität nicht senkrecht hingen bzw.
sich die transportierten Gegenstände ggfs. ausbeulten, ist dies unerheblich, da mit
der beanspruchten Erfassung der Dicke keine Anforderungen an deren Genauigkeit
verbunden sind, soweit die Dicke überhaupt gemessen wird. Im Absatz [0010] wird
darüber hinaus auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Dicke der
Hängefördergüter vorab zentral an einer Messstation erfasst und der erfasste Wert
auf einen Datenträger übertragen werden kann. Dieser Datenträger kann dann an
dem Hängefördergut angebracht und anschließend von einer Leseeinheit der
Erfassungseinheit ausgelesen werden.
Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für den Fachmann
ausführbar offenbart.
bb) Entsprechendes gilt für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4.
Zwar
ist den Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen dahingehend
zuzustimmen, dass in der Patentschrift kein Ausführungsbeispiel einer stufenlos
veränderlichen Festlegbarkeit des Transportabstands beschrieben ist. Für den
Fachmann
ist es aber klar ersichtlich, dass bei dem offenbarten
Ausführungsbeispiel einer Förderkette, bei der Mitnehmer in die Freiräume
zwischen den Rollengliedern eingreifen und damit formschlüssig agieren, aufgrund
festgelegter Abstände zwischen den Rollengliedern Transportabstände nur als
ganzzahlig Vielfaches dieser Abstände, d. h. stufenweise veränderlich einstellbar
und festlegbar sind. Doch bereits mit dieser gedanklichen Zuordnung des mit einer
Förderkette
formschlüssig realisierten stufenförmigen Fördermittels hat der
Fachmann bei den mit dem Patentanspruch 4 alternativ beanspruchten stufenlosen
Transportabstand reibschlüssige Fördermittel, wie beispielsweise Reibbänder oder
Seile vor seinem geistigen Auge. Für ihn ist es daher selbstverständlich, dass er in
diesem Fall lediglich das als Förderkette ausgeführte Fördermittel durch ein anderes
geeignetes Fördermittel (z. B. ein Seil oder ein Reibband) ersetzen muss, wobei
ihm derartige Ausgestaltungen aus seinem Fachgebiet geläufig sind (siehe z.B.
K24, Brückenabsatz von S.1 auf S.2 zum Stand der Technik bei
Hängeförderanlagen).
b)
Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 11 sind jedoch nicht
patentfähig,
insbesondere werden sie von dem aus der Druckschrift
K1 (EP 3 543 181 A1) bekannten Gegenstand neuheitsschädlich vorweggenommen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 3 PatG).
aa) Die Druckschrift K1 offenbart sämtliche Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1.
Dass die dortige Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergütern vorgesehen ist
(Merkmal 1.1), ergibt sich aus dem dortigen Absatz [0004] in Verbindung mit den
Figuren
(z. B. 4a, 4b). Die vier Förderstrecken 3 zum Eintakten von
Transporteinheiten des in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiels entsprechen
jeweils „Vorrichtungen zum Aufgeben“ (vgl. K1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0065]).
Eine dortige Weichenvorrichtung 4, welche die Eintaktung in ein logisches Segment
LS1 ff. des Taktförderers 2 nur dann zulässt, wenn die zuvor ermittelte Ausdehnung
des Förderguts mit einem ausreichenden Abstand in den Ausdehnungsbereich des
jeweiligen logischen Segments LS1 ff. passt, legt damit indirekt auch den Abstand
zwischen zwei Hängefördergütern im Taktförderer 2 veränderlich fest und entspricht
damit einer „Aufgabeeinheit“ gemäß Merkmal 1.2 (vgl. K1, Patentansprüche 2 und
4).
Mit der im dortigen Absatz [0023] und Anspruch 3 genannten Funktionsweise „eine
Transporteinheit
in der Förderstrecke zurückzuhalten, wenn die ermittelte
Ausdehnung der Transporteinheit an der Eintaktstelle außerhalb des mindestens
einen Ausdehnungsbereichs des logischen Segments an der Eintaktstelle liegt“
fungiert die Weichenvorrichtung 4 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin
und Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als ein „Stoppelement“ gemäß Merkmal
1.3 (vgl. K1, Patentanspruch 3).
Auch Merkmal 1.4 ist in K1 offenbart. Dass die Ausdehnung T der dortigen
Transporteinheiten ermittelt wird, ist u. a. den dortigen Absätzen [0008] und [0021]
zu entnehmen, wobei sowohl aus den Figuren 1 und 2 und dem Absatz [0065]
hervorgeht, dass es sich bei der Ausdehnung T um die „Dicke der einzelnen
Hängefördergüter“ in Förderrichtung handelt (vgl. auch dort Anspruch 1, Sp. 15, Z.
27 – 30).
bb) Die Druckschrift K1 nimmt auch sämtliche Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 5 vorweg.
Die in der K1 offenbarte Fördervorrichtung weist neben den Merkmalen des
Patentanspruchs 1
in erteilter Fassung auch eine gemäß Merkmal 5.3
beanspruchte, mit den Förderstrecken 3 zum Eintakten als Vorrichtungen zum
Aufgeben entsprechend dem Patentanspruch 1 fördertechnisch verbundene
Fördertechnik auf und ist in einer Hängeförderanlage eingesetzt. Mit ihrem
Rückbezug auf den Patentanspruch 1
ist die Hängeförderanlage nach
Patentanspruch 5 gegenüber der in K1 offenbarten Hängeförderanlage ebenfalls
nicht mehr neu.
cc) Die Druckschrift K1 offenbart ebenso sämtliche Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 11.
Inhaltlich entspricht der Verfahrensschritt 11.1 dem Vorrichtungsmerkmal 1.1, der
Verfahrensschritt 11.2 dem Vorrichtungsmerkmal 1.3, der Verfahrensschritt 11.3
dem Vorrichtungsmerkmal 1.4 und der Verfahrensschritt 11.4 dem
Vorrichtungsmerkmal 1.2. Bei der Ermittlungsvorrichtung 6.1 zur Ermittlung der
Ausdehnung der Transporteinheit kann es sich um einen Sensor handeln, was in
K1 im Absatz [0021] offenbart ist. Damit gelten die Ausführungen zur mangelnden
Neuheit des Vorrichtungsanspruchs nach Patentanspruch 1 in erteilter Fassung in
analoger Weise auch für das Verfahren nach Patentanspruch 11.
4.
Das Patent hat auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 keinen Bestand.
Denn die Gegenstände der Patentansprüche 1, 4 und 10 nach Hilfsantrag 1 sind
mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift K1 (EP 3 543 181 A1) nicht
patentfähig. Auf die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 kommt
es daher nicht an.
a)
Das gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Merkmal 1.51,
welchem inhaltlich der Verfahrensschritt 10.51 entspricht, bedarf der Erläuterung:
Merkmal 1.51 ist so zu verstehen, dass mit einer zwar als Teil der „Vorrichtung zum
Aufgeben“ anzusehenden, aber nicht näher definierten bzw.
lokalisierten
Auswerteeinheit der Transportabstand festgelegt wird. Dabei wird die ermittelte
Dicke als ein Parameter berücksichtigt – wobei der Anspruch offenlässt, wie sie
berücksichtigt wird –, während die Aufgabe der Hängefördergüter durch die gemäß
Merkmal 1.2 definierte Aufgabeeinheit erfolgt.
b)
Das hinzugekommene Merkmal 1.5.1 ist nicht geeignet, den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der aus der K1 bekannten
Vorrichtung abzugrenzen. Wie zu diesem Merkmal ausgeführt, wird auch bei den
Ausführungsbeispielen der K1 die Dicke (dort Tiefe) der Transporteinheiten 1.2 –
1.4 ermittelt und den unterschiedlichen Dicken T2 – T4 der Hängefördergüter 1.2 –
1.4 werden unterschiedlich viele freie Mitnehmer, die zusammen mit den
Hängefördergütern (Transporteinheiten) den Transportabstand bilden, zugeordnet
(vgl. K1, Sp. 12, Z. 3 – 13). Mit diesem Transportabstand werden sie in den
Taktförderer eingetaktet, sofern sie innerhalb des Ausdehnungsbereichs eines
logischen Segments des Taktförderers liegen (vgl. K1, Sp. 10, Z. 7 – 14). Als
Auswerteeinheit fungiert dabei die Steuerung 10 der Fördervorrichtung aus K1.
c)
Der Patentanspruch 4 entspricht dem erteilten Patentanspruch 5 und der
Patentanspruch 10 entspricht in den Merkmalen 10.1 bis 10. 4 den Merkmalen 11.1
bis 11.4 des erteilten Patentanspruchs 11. Mit dem Rückbezug der
Hängeförderanlage nach Patentanspruch 4 auf den Patentanspruch 1 und dem
einander entsprechenden Inhalt der Merkmale des Verfahrensanspruchs 10 und
des Vorrichtungsanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelten die obigen Ausführungen
zur mangelnden Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in gleicher
Weise für die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 10 nach Hilfsantrag 1.
5.
Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 2 führt
hingegen zum Erfolg, so dass es in dieser Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten
war.
a)
Das gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Merkmal 1.52 im
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, welchem inhaltlich das Merkmal 11.52 im
Patentanspruch 11 entspricht, bedarf der Erläuterung:
Während Merkmal 1.2 lediglich die Eignung der beanspruchten Aufgabeeinheit
betrifft, den Transportabstand veränderlich festzulegen, fordert Merkmal 1.52, dass
die Vorrichtung dazu ausgebildet sein muss, eine Information zu empfangen,
nämlich die Dicke jedes einzelnen Hängeförderguts oder einen diese Größe
repräsentierenden Wert, diesen zu verarbeiten, daraus einen Wert für den
Transportabstand zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern zu generieren
und die Hängefördergüter mit diesem Transportabstand aufzugeben. Diese
Vorgabe schließt einen sich im Ergebnis zufällig ergebenden Transportabstand aus.
b)
Die Patentansprüche 1, 5 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Ihre
Gegenstände sind ursprünglich offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und gegenüber
denen der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 11 beschränkt (§ 22 Abs. 1 letzter
Halbsatz PatG).
Merkmal 1.52 und mit ihm das Merkmal 11.52 sind in den Anmeldeunterlagen auf
Seite 2, Zeilen 4 – 7 und 10, 11 offenbart. Wie unter a) ausgeführt, beschränken sie
außerdem den jeweiligen Anspruchsgegenstand.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen führt auch der Umstand, dass –
anders als beim Hilfsantrag 1 – eine „Auswerteeinheit“ zum Festlegen des
Transportabstands
in Abhängigkeit einer „ermittelten“ Dicke nicht
in den
Patentanspruch 1 bzw. 11 nach Hilfsantrag 2 aufgenommen wurde, nicht zu einer
unzulässigen Änderung. Denn die Auswerteeinheit wird in der ursprünglichen
Anmeldung erst auf Seite 4 bzw. im Anspruch 3 und somit nicht als erforderlich,
sondern lediglich als vorteilhaft eingeführt. Dass es sich bei der im Merkmal 1.52
genannten „jeweiligen Dicke“ um die gemäß Merkmal 1.4 erfasste, d.h. ermittelte
Dicke handelt, ist bereits aufgrund der Nennung „der jeweiligen Dicke“ im Merkmal
1.52 mit bestimmtem Artikel klar und muss daher nicht wiederholt werden.
c)
Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen
aa) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind
gegenüber dem aus der Druckschrift K1 (EP 3 543 181 A1) offenbarten Gegenstand
neu.
Die Merkmale 1.1 – 1.4 bzw. 11.1 – 11.4 sind aus der K1 bekannt. Diesbezüglich
wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.
Wie bereits zum Merkmal 1.51 bzw. 11.51 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, wird auch
bei den Ausführungsbeispielen der K1 die Dicke (dort Tiefe) der Transporteinheiten
1.2 – 1.4 ermittelt und den unterschiedlichen Dicken T2 – T4 der Hängefördergüter
1.2 – 1.4 werden unterschiedlich viele Mitnehmer, aus deren Anzahl sich der
Transportabstand ergibt, zugeordnet. Mit diesem Transportabstand werden sie in
den Taktförderer eingetaktet, sofern sie innerhalb des Ausdehnungsbereichs eines
passenden
logischen Segments des Taktförderers
liegen. Die
jeder der
Transporteinheiten zugeordnete Mitnehmerzahl ist nach der Eintaktung in ein
logisches Segment jedoch nicht zwangsläufig identisch mit der Zahl der freien
Mitnehmer zu einer, nach der Eintaktung in das logische Segment dort befindlichen,
benachbarten Transporteinheit. Vielmehr sorgt die Steuerung der K1 zwar dafür,
dass der einer aufzugebenden Transporteinheit zugeordnete Transportabstand in
der Form einer entsprechenden Mitnehmeranzahl zwar mindestens eingehalten
wird. Darauf, welcher Transportabstand sich dabei jedoch tatsächlich zur
benachbarten Transporteinheit einstellt, hat die Steuerung hingegen keinen
Einfluss. Dieser ergibt sich vielmehr zufällig. Dies wird beispielsweise aus der
nachfolgend dargestellten und mit roten Kennzeichnungen versehenen Figur 1 der
K1 deutlich:
Taktförderer aus Fig. 1 der K1 mit senatsseitig rot markierten Mitnehmerwerten
Sofern die dünnen Transporteinheiten 1.21 nacheinander in ein logisches Segment
wie beispielsweise LS2 eingetaktet werden, entspricht der Transportabstand zur
vorherigen Transporteinheit und zur nachfolgenden Transporteinheit jeweils dem
Abstand eines freien Mitnehmers (MW=1) zwischen den Transporteinheiten. Am
Übergang vom logischen Segment LS1 zum logischen Segment LS2 (in obiger
Figur links) hat der Abstand der Transporteinheit 1.21 zur vorhergehenden
Transporteinheit 1.41 hingegen einen Mitnehmerwert von 3, obwohl der
aufgegebenen Transporteinheit 1.21 nur ein Mitnehmerwert von 1 zugeordnet ist.
Die gleiche Situation ergibt sich im rechten Bereich am Übergang von LS4 zu LS2.
Darüber hinaus kann die Hängeförderanlage der K1 nicht sicherstellen, dass jedes
logische Segment vollständig gefüllt wird. Dies hängt vielmehr von der Dicke der
zufällig eintreffenden Transporteinheiten ab (vgl. K1, Abs. [0049]). Auch wegen der
deshalb ggfs. freibleibenden Ausdehnungsbereiche ist der Transportabstand im
Ergebnis zufällig.
Davon unterscheiden sich die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. das
Verfahren gemäß Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 durch das Merkmal 1.52
bzw. 11.52, wonach gefordert ist, dass der Transportabstand zwischen zwei
benachbarten Hängefördergütern, mit dem die Hängefördergüter
in die
Fördertechnik aufgegeben werden,
für
jedes einzelne Hängefördergut
in
Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke individuell veränderlich festzulegen ist, was
die Vorrichtung der K1 nicht offenbart.
bb) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind auch
gegenüber den aus der Druckschrift K4.1 (EP 2 899 144 A1) bzw. K4.2 (DE 10 2014
201 301 A1) offenbarten Gegenständen neu.
Die in K4.1 und K4.2 offenbarte Vorrichtung weist zwar die Merkmale 1.1 und 1.3
auf (vgl. dort Abs. [0025] i. V. m. Fig. 1), nicht jedoch die Merkmale 1.2, 1.4 und
1.52.
Bei der K4.1 bzw. K4.2 geht es darum, dass die Einheiten aus Adapter 5 und
Einzelware 2 ausgehend von einer Zuführ-Fördereinheit 10 mit einem solchen
Abstand a durch die Vereinzelungseinheit 11 vereinzelt bzw. in die Mitnahme-
Fördereinrichtung 12 aufgegeben werden, dass nach dem Vereinzeln die auf dem
Adapter-Transponder 8 hinterlegten Daten immer nur eines Adapters 5 und die auf
einem Waren-Transponder 7 hinterlegten Daten eines dazugehörigen
Kleidungsstücks 2 von der in der Figur 1 der K4.1 bzw. K4.2 nicht gegenständlich
dargestellten Transponderleseeinheit 9 zuverlässig erfasst werden können, um die
Daten von Adapter 5 und Ware 2 für eine leichtere Handhabung miteinander zu
verknüpfen (vgl. K4.1, Abs. [0020], [0022] – [0024]). Dies zu gewährleisten stellt
einerseits Anforderungen an die Transponderleseeinheit 9,
indem
„eine
vergleichsweise große Fläche quer, insbesondere senkrecht, zur Förderrichtung 3
mittels der Transponderlese-Einheit 9 erfasst wird. Insbesondere ist die Größe der
Fläche derart festgelegt, dass die Fläche größer ist als eine größte zu
transportierende Einzelware 2.“ (vgl. K4.1, Sp. 6, Z. 4 – 14).
Fig. 1 der K4.1 bzw. K4.2 mit senatsseitig hinzugefügter Markierung der Waren-
Transponder 7 in unterschiedlichen Positionen, senkrecht zur Förderrichtung
Andererseits bestimmt die von der Transponderleseeinheit 9 erfasste Fläche in
Förderrichtung den
kleinsten Mitnehmerabstand amin, mit dem ein
Auseinanderhalten zweier aufeinanderfolgender Kleiderstücke noch zuverlässig
gewährleistet ist. Dieser Abstand ist in den Ausführungsbeispielen (vgl. Fig. 1 der
K4.1 bzw. K4.2) ersichtlich deutlich größer als die Dicke der den Waren 2
entsprechenden Kleidungsstücke. Zwar ist es in der K4.1 bzw. K4.2 vorgesehen,
diese Abstände anzupassen, um einerseits den Mindestabstand einzuhalten und
andererseits den Durchsatz zu optimieren. Die Abstände sind dabei jedoch
ausdrücklich „dadurch veränderlich, vordefiniert einstellbar“, dass sie in einem
vorgesehenen Mitnehmer-Abstands-Raster eingesetzt werden können“ (vgl. Abs.
[0024]). Diese, offenbar bei Stillstand der Vorrichtung vorzunehmende Anpassung
der Abstände widerspricht bereits dem patentgemäßen Verständnis des
Merkmals 1.2, bei dem von einer veränderlichen Festlegbarkeit des
Transportabstands während des Betriebs der Vorrichtung auszugehen ist.
Weiter werden in der K4.1 bzw. K4.2 neben den Hängeadapterdaten auch die Daten
der Einzelwaren, wie nachfolgend aus K4.1 (Sp.1, Z. 43 – 49) zitiert, ausgelesen:
„Einzelwaren-Daten sind die Einzelware betreffende Daten wie beispielsweise die
Art der Ware, insbesondere Kleidungsstück und insbesondere Jacke, Hose, Mantel,
Bluse, Anzug, Hemd oder andere. Darüber hinaus können als Einzelwaren-Daten
beispielsweise das Herstelldatum, die Größe, die Farbe, der Designer bzw.
Hersteller, der Verkaufspreis dienen.“ (Unterstreichung hinzugefügt).
Diese Daten, einschließlich der Größe, werden jedoch (siehe Figur 1) erst nach dem
Vereinzeln durch die Vereinzelungseinheit 11 und dem dabei erfolgenden Einstellen
des Transportabstands ausgelesen. Der Transportabstand kann daher nicht in
Abhängigkeit der – noch gar nicht bekannten – Größe festgelegt werden.
Darüber hinaus
ist der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin darin
zuzustimmen, dass sich aus dem Gesamtkontext der Kleidungskennwerte eindeutig
ergibt, dass mit der „Größe“ die Kleidungsgröße und nicht die Außenmaße,
insbesondere nicht die Dicke der Einzelware gemeint ist, und auch sonst ist der
K4.1 bzw. K4.2 kein Hinweis zu entnehmen, dass die Dicke der dortigen Waren
erfasst wird.
Damit fehlt es der K4.1 bzw. K4.2 auch an der Offenbarung einer Erfassungseinheit
zum Erfassen der Dicke der Einzelware gemäß Merkmal 1.4.
Folglich sind auch die Merkmale 1.52 bzw. 11.52, wonach der Transportabstand
individuell für jedes einzelne Hängefördergut in Abhängigkeit von der Dicke
zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern veränderlich festlegbar sein soll,
bereits aufgrund der fehlenden Dickenerfassung während des Betriebs der
Vorrichtung in der Druckschrift K4.1 bzw. K4.2 nicht offenbart.
cc) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind
gegenüber dem aus der Druckschrift K24 (WO 2008/098 782 A1) offenbarten
Gegenstand neu.
Aus der K24 ist eine Vorrichtung bekannt, die gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2
eine Aufgabeeinheit (Separatoreinrichtung an der Fördergutträger-Sammelstelle)
zum vereinzelten Aufgeben der Hängefördergüter in eine Fördertechnik der
Hängeförderanlage (vgl. dort S. 7, Z. 14 – 19) offenbart. In der K24 stehen jedoch
nicht die Fördergüter
im Vordergrund, sondern die den patentgemäßen
Hängeadaptern entsprechenden Fördergutträger. Dabei liest der Fachmann in der
K24 zwar mit, dass sich die dort beschriebene technische Lehre nicht nur auf die
leeren, nicht bestückten Fördergutträger bezieht, sondern auch auf „beladene“
Fördergutträger. So heißt es u. a. auf Seite 16, Zeilen 22 – 25: „Diese Maßnahme
stellt sicher, dass auch bei hohem Staudruck z. B. einer größeren Gruppe von
beladenen Fördergutträgern 4 auf den im Stau vordersten Fördergutträger 4
hinreichende Haltestabilität gegeben ist.“ Dies ist auch den dortigen Ansprüchen 13
und 14 zu entnehmen, wonach die zuvor beanspruchte Separatoreinrichtung für
eine Hängefördereinrichtung an einer „Fördergut-Sammelstelle“ installiert sein soll.
Mit dem dortigen Barriereelement 24, welches als patentgemäßes Stoppelement
fungiert und damit dem Merkmal 1.3 entspricht (vgl. dort S. 9, Z. 19 - 22), können
die dortigen Fördergutträger gestoppt und gezielt wieder freigegeben werden,
sodass „definierte Abstände zwischen aufeinander folgenden Fördergutträgern 4
erzeugt werden.“ (vgl. dort S. 10, Z. 5, 6), wobei auch unterschiedliche
Fördergutträger zum Einsatz kommen können. Der K24 ist jedoch weder zu
entnehmen, dass die Dicke der Hängefördergüter erfasst wird, noch, dass der
Abstand zwischen zwei benachbarten Fördergutträgern individuell abhängig von
der Dicke der mit ihnen behangenen Fördergütern veränderlich festlegbar sein soll.
Somit sind die Merkmale 1.4 und 1.52 in der K24 nicht offenbart.
dd) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind
ausgehend von dem in der K1 offenbarten Gegenstand auch nicht nahegelegt.
Für eine Abkehr von der in K1 vermittelten und dort als erfindungswesentlich
anzusehenden technischen Lehre, den Taktförderer, in den die unterschiedlich
dicken Transporteinheiten (Transporteinheiten mit unterschiedlicher Ausdehnung)
verschiedener Förderstrecken aufgegeben werden,
in
logische Segmente
aufzuteilen, gibt es keine Anregung. Nachdem das Merkmal 1.52 der Vorrichtung
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wie auch das Verfahrensmerkmal 11.52
des Patentanspruchs 11 in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
offenbart ist, kann auch eine beliebige Zusammenschau dieser Druckschriften die
Patentgegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 nicht
nahelegen.
Die K41./K4.2 und die K24 eignen sich bereits deshalb nicht als Ausgangspunkt für
eine Zusammenschau, weil sie kein Erfassen der Dicke der Hängefördergüter
entsprechend Merkmal 1.4 vorsehen.
ee) Die weiteren im Verfahren befindlichen und von den Einsprechenden und
Beschwerdeführerinnen bezüglich der Patentfähigkeit der erteilten Fassung im
Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften K7, K13, K21, K23, K25 – K27,
die Videos V01 – V04 sowie die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen
K2, K5, K6, K8 - K12, K14 - K20 und K22 wurden in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr diskutiert und kommen den Gegenständen der Patentansprüche 1 und
11 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht näher. Diese Schriften bedürfen daher keiner
weiteren Erörterung (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232
(II.1.c) – Brieflocher).
ff)
Mit der patentfähigen Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2
ist auch die auf den Patentanspruch 1
rückbezogene
Hängeförderanlage gemäß Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 patentfähig.
d)
Die auf die Patentansprüche 1, 5 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche
2 bis 4, 6 bis 10 bzw. 12 und 13 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw.
der Hängeförderanlage nach Patentanspruch 5 sowie des Verfahrens nach
Patentanspruch 11 und werden von diesen getragen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Krüger
Dorn
Richter
Maierbacher
Bundespatentgericht
12 W (pat) 13/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Dezember 2025
…