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BPatG Beschluss vom 02.12.2025 – 12 W (pat) 13/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:021225B12Wpat13.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 13/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:021225B12Wpat13.23.0

betreffend das Patent 10 2019 215 304

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing.

Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11.05.2022 wird aufgehoben und das Patent 10 2019 215 304 auf der Grundlage

folgender Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 30.04.2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2019 215 304 mit der

Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut in eine

Hängeförderanlage sowie Hängeförderanlage mit einer derartigen Vorrichtung“, das

am 4. Oktober 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und

dessen Erteilung am 13. August 2020 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin 1 am 12. Mai 2021 Einspruch

erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei

nicht patentfähig. Die Beschwerdeführerin 2 hat am 14. Mai 2021 Einspruch

erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei

nicht patentfähig und nicht ausführbar offenbart. Mit am Ende der Anhörung vom

11. Mai 2022 verkündetem und den Beteiligten

jeweils am 30. Mai 2022

zugestellten Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung ist

ausgeführt, die Erfindung sei im Patent ausführbar offenbart und der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber dem Stand der

Technik der Druckschriften K1 und K4.1 patentfähig. Dies gelte auch für den

Gegenstand des erteilten Anspruchs 5 und das Verfahren nach dem erteilten

Anspruch 11. Die weiteren Druckschriften lägen ferner ab.

Gegen diesen Beschluss richten sich die jeweils am 29. Juni 2022 eingelegten

Beschwerden der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2.

Die

Einsprechende

und

Beschwerdeführerin

1

vertritt

in

ihrer

Beschwerdebegründung die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1

sei nicht patentfähig, da er durch den Stand der Technik gemäß einer der

Druckschriften K1, K24, K4.1 bzw. K4.2 vorbekannt sowie durch die K1 alleine oder

durch eine Zusammenschau ausgehend von der K1 mit einer der Druckschriften

K4.1 (bzw. K4.2), K13 (bzw. K13b), K21, K3/K23 oder K24 zumindest nahegelegt

sei. Auch eine Zusammenschau ausgehend von der Druckschrift K24 mit einer der

Druckschriften K1, K4.1/K4.2 K13, K21 oder K3/K23 lege den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nahe, ebenso wie eine Zusammenschau ausgehend von

K4.1/K4.2 in Verbindung mit K3/K23, K13 oder K21.

Die

Einsprechende

und

Beschwerdeführerin

2

vertritt

in

ihrer

Beschwerdebegründung die Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

jeweils aus der K1 oder der K4.1/K4.2 vorbekannt. Zumindest seien die

Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 durch die K4.1 alleine oder ggfs.

unter Berücksichtigung des Fachwissens des zuständigen Fachmanns nahegelegt.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

K1

K2

K3

EP 3 543 181 A1

DE 10 2016 110 898 B3

EP 0 765 826 A1

K4.1 EP 2 899 144 A1

K4.2 DE 10 2014 201 301 A1

K5

K6

K7

K8

K9

CH 714 004 A1

DE 10 2007 025 553 A1

DE 299 06 532 U1

EP 2 196 415 A2

DE 10 2005 006 455 A1

K10 DE 10 2011 118 303 B4

K11

EP 1 690 811 A1

K12 G 90 03 011 U1

K13 DE 10 2014 203 239 A1

K13b EP 2 910 499 A1

K14 US 2009 / 0 065 330 A1

K15 DE 100 39 394 C1

K16 DE 10 2011 104 511 B3

K17 US 8 408 380 B2

K18

EP 0 780 327 A1

K19 Handbuch Logistik, ISBN 978-3-540-72928-0, S. 613-616 und 630

K20 US 5 657 851 A

K21

EP 2 886 494 A1

K22 DE 42 44 219 A1

K23 DE 195 36 313 A1

K24 WO 2008/098782 A1

K25 DE 196 81 063 C1

K26 WO 2016/139272A1

K27 Heinrich Martin, Förder- und Lagertechnik, Wiesbaden 1978 (1992)

K28

JP H05-42074 U

K28e JP H05-42074 U (masch. übersetzt)

Die Beschwerdeführerin 1 stützt ihre Beschwerdebegründung darüber hinaus auf

folgende Videoaufnahmen:

Video_01 „Video_01_F…_lM6_3187.MOV“‚ Archivaufnahme F…

Video_02 „Video_02_F…_ProMat.mp4”,

https:llwww.youtube.comlwatch?v=aw59062aflw

Video_03 „Video_03_Skyfall_60H.webm", Fashionlogistik,

https:llwww.youtube.com/watch?v=000FUHv033k

Video_04 „Video_04_DematicTaschensorter_ArvatoHannover.mp4",

https:llwww.youtube.com/watch?v=9iqibiA

Die

beiden Einsprechenden

und Beschwerdeführerinnen

beantragen

übereinstimmend,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11.05.2022 aufzuheben und das Patent 10 2019 215 304

in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) zurückzuweisen,

hilfsweise, das Patent 10 2019 215 304 auf der Grundlage folgender

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 30.04.2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1

eingegangen am selben Tag,

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 30.04.2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2

eingegangen am selben Tag;

Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils gemäß

Patentschrift.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin

tritt dem Vorbringen der

Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen

in allen Punkten entgegen.

Insbesondere führt sie dazu aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

durch den im Beschwerdeschriftsatz genannten Stand der Technik weder

vorweggenommen noch nahegelegt sei.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten

Gliederung:

1.1

Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine

Hängeförderanlage (1) umfassend

1.2

a. eine Aufgabeeinheit (25) zum vereinzelten Aufgeben der

Hängefördergüter (4) in eine Fördertechnik (9) der

Hängeförderanlage (1) mit einem veränderlich festlegbaren

Transportabstand (dT),

1.3

wobei die Aufgabeeinheit (25) ein erstes Stoppelement (20)

zum Stoppen der Hängefördergüter (4) aufweist,

1.4

b. eine Erfassungseinheit (22) zum Erfassen der Dicke (DF)

der einzelnen Hängefördergüter (4).

Der als nebengeordneter Anspruch formulierte Patentanspruch 5 lautet in erteilter

Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung folgendermaßen:

5.1

5.2

Hängeförderanlage (1) umfassend

a. eine Vorrichtung (8) gemäß einem der vorstehenden

Ansprüche,

5.3

b. eine mit der Vorrichtung (8) fördertechnisch verbundenen

Fördertechnik (9) zum Mitnehmen der aufgegebenen

Hängefördergüter (4).

Darüber hinaus wird mit dem Patentanspruch 11 ein Verfahren beansprucht,

welches in erteilter Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt lautet:

11.1

Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine

Hängeförderanlage (1) umfassend die Verfahrensschritte

11.2

- Stoppen der Hängefördergüter (4) mittels eines

Stoppelements (20) einer Aufgabeeinheit (25),

11.3

- Erfassen der Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4)

mittels einer Erfassungseinheit (22),

11.4

- vereinzeltes Aufgeben der Hängefördergüter (4) in eine

Fördertechnik (9) der Hängeförderanlage (1) mit einem

veränderlich festlegbaren Transportabstand (dT).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem

Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal:

1.51

gekennzeichnet durch

c. eine Auswerteeinheit (24), die dazu ausgebildet ist, den

Transportabstand (dT), mit dem die Hängefördergüter (4) in die

Fördertechnik (9) aufgegeben werden, in Abhängigkeit der ermittelten

Dicke (DF) veränderlich festzulegen.

Der Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 11 durch das zusätzliche Merkmal:

10.51

gekennzeichnet durch

- veränderliches Festlegen des Transportabstandes (dT), mit dem die

Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden, in

Abhängigkeit der ermittelten Dicke (DF) mittels einer Auswerteeinheit

(24).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem

Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal:

1.52

dadurch gekennzeichnet, dass

c. die Vorrichtung (8) dazu ausgebildet ist, den Transportabstand (dT)

zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern (4), mit dem die

Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden,

für jedes einzelne Hängefördergut (4) individuell veränderlich

festzulegen in Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke (DF)

der einzelnen Hängefördergüter (4).

Der Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung durch das zusätzliche Merkmal:

11.52

dadurch gekennzeichnet, dass

- der Transportabstand (dT) zwischen zwei benachbarten

Hängefördergütern (4), mit dem die Hängefördergüter (4) in die

Fördertechnik (9) aufgegeben werden, für jedes einzelne

Hängefördergut (4) individuell veränderlich festgelegt wird in

Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke (DF) der einzelnen

Hängefördergüter (4).

Bezüglich des Wortlauts der übrigen Ansprüche in den jeweiligen Fassungen sowie

zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden der beiden Einsprechenden sind jeweils zulässig und haben in

der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 10 2019 215 304 nach dem

geltenden Hilfsantrag 2 führen.

1.

Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift (DE 10 2019 215

304 B3, nachfolgend PS) eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Aufgeben von

Hängefördergut in eine Hängeförderanlage sowie eine Hängeförderanlage mit einer

derartigen Vorrichtung.

a)

Absatz [0002] beschreibt einen Stand der Technik einer Hängeförderanlage

mit einer Fördertechnik zum Fördern von Hängefördergütern. Die dortige

Fördertechnik weise eine feste Mitnahme auf und die Hängefördergüter würden mit

einem festgelegten Transportabstand gefördert. Je kleiner der Transportabstand

sei, desto größer sei die Leistung des Förderers je Zeiteinheit bei konstanter

Fördergeschwindigkeit. Wenn der Transportabstand zu gering festgelegt werde und

insbesondere kleiner als die Dicke des Hängeförderguts sei, könnten Störungen

beim Betrieb der Hängeförderanlage auftreten, wenn Hängefördergüter aneinander

anlägen. Wenn der Transportabstand zu groß gewählt werde, sei die Förderleistung

der Hängeförderanlage reduziert.

b)

Davon ausgehend liegt dem Patent gemäß Absatz [0003] die Aufgabe

zugrunde, das Fördern von Hängefördergut in einer Hängeförderanlage zu

verbessern,

insbesondere eine störungsfreie Förderung mit größtmöglicher

Leistungseffizienz zu gewährleisten.

c)

Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1, eine

Hängeförderanlage gemäß Patentanspruch 5 sowie ein Verfahren gemäß

Patentanspruch 11 gelöst werden (vgl. PS, Abs. [0004]).

d)

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der

Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen der

Fördertechnik und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Auslegung

von Hängefördergutanlagen.

2.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a)

Merkmal 1.1 betrifft nur die Eignung der Vorrichtung zum Aufgeben von

Hängefördergut in eine Hängeförderanlage, es beschränkt nicht auf einen Einsatz

in Hängeförderanlagen. Als Hängefördergut versteht das Patent die Kombination

aus einer Tragevorrichtung, wie z. B. einer Tasche oder einem Bügel (vgl. PS, Abs.

[0006], [0007]), welche die zu transportierende Einzelware trägt, zusammen mit der

Einzelware. Davon zu unterscheiden ist der Hängeförderadapter, der erstmals im

Anspruch 3 erwähnt ist und auch beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 als

Bestandteil der Tragevorrichtung der Einzelware vorhanden sein kann, für sich

alleine betrachtet jedoch kein Hängefördergut im patentgemäßen Sinne darstellt.

Welche Bauteile die gemäß Merkmal 1.1 beanspruchte Vorrichtung umfassen soll,

wird in den folgenden Merkmalen angegeben.

b)

Nach Merkmal 1.2 muss die Aufgabeeinheit dazu geeignet sein, das

Hängefördergut in die Fördertechnik der Hängeförderanlage vereinzelt aufzugeben.

Der sich unmittelbar nach der vereinzelten Aufgabe ergebende Transportabstand

zwischen zwei Hängefördergütern in der Hängeförderanlage muss dabei sowohl

veränderlich als auch festlegbar sein. Dabei liest der Fachmann aus der

beschriebenen Funktionsweise der Vorrichtung

zwar mit, dass der

Transportabstand während des Betriebs der Vorrichtung bzw. der daran

angegliederten Hängeförderanlage – also nicht im Stillstand – veränderlich und

festlegbar sein soll, allerdings wird nicht angegeben, wie oder ggfs. durch welche

Maßnahme oder Bauteile der Transportabstand verändert bzw. festgelegt werden

kann. Hierfür kommen sowohl die beanspruchte „Vorrichtung zum Aufgeben“ als

auch die Hängeförderanlage bzw. Fördertechnik, in die aufgegeben werden soll, in

Betracht. Auch wird anspruchsgemäß nicht angegeben, welche Einflussgrößen die

Veränderung des Transportabstands bedingen. Die in der Beschreibung in Absatz

[0005] angedachte

„individuelle Festlegung des Transportabstands …

in

Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke der einzelnen Hängefördergüter“ findet sich

im Anspruch nicht wieder. Damit ist anspruchsgemäß nicht ausgeschlossen, dass

der Transportabstand einheitlich für alle zu vereinzelnden Hängefördergüter

festgelegt wird, solange dieser während des Betriebs der Vorrichtung veränderbar

ist.

Als Transportabstand ist die Strecke zwischen den Aufhängepunkten zweier

transportierter bzw. zu transportierender Hängefördergüter anzusehen. In dem

Ausführungsbeispiel bzw. der Figur 2 der Patentschrift wird der Transportabstand

als die Strecke zwischen den Aufnahmen (Hängefördergutadapter 26) zweier

Hängefördergüter dargestellt, wobei idealisiert davon ausgegangen wird, dass das

Hängefördergut von seiner Aufhängung aus betrachtet nur eine Längserstreckung,

d.h. Dicke, entgegen der Förderrichtung des Hängeförderguts aufweist.

Patentschrift Fig. 2

Dieser Darstellung entnimmt der Fachmann, dass hier das Hängefördergut 4,

bestehend aus Einzelware 2 und Transporttasche 3 (vgl. PS, Abs. [0028]) bzw.

Kleiderbügel und Kleidungsstück (vgl. PS, Abs. [0029]) zumindest nach dem

Aufgeben zusammen mit der Aufnahme des Hängeförderguts (Hängeförderadapter

26) zu betrachten ist. Schriftlich wird der Transportabstand nicht definiert.

c) Während die der beanspruchten Vorrichtung nachgelagerte Fördertechnik

der Hängeförderanlage nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, impliziert das

gemäß Merkmal 1.3 beanspruchte Stoppelement die Existenz einer Fördertechnik

bis zur Aufgabeeinheit, d. h. die Hängefördergüter waren vor dem vereinzelten

Aufgeben in Bewegung. Das Stoppelement gemäß Merkmal 1.3, welches die

Hängefördergüter stoppen können muss – wobei nicht festgelegt ist, wie und

weshalb die Hängefördergüter gestoppt werden sollen – ist ebenfalls Bestandteil

der Aufgabeeinheit.

d)

Die Erfassungseinheit gemäß Merkmal 1.4, mit der die Dicke der einzelnen

Hängefördergüter erfasst werden soll, ist hingegen als Bestandteil der (gesamten)

Vorrichtung anzusehen. Zu welchem Zweck die Dicke der Hängefördergüter erfasst

werden soll, gibt der Anspruch 1 nicht vor, insbesondere verlangt er nicht, dass die

Festlegbarkeit des Transportabstands abhängig

von der Dicke der

Hängefördergüter sein soll. Sofern die Erfassungseinheit als Messeinheit fungiert,

kann die Dicke der Hängefördergüter dadurch erfasst werden, dass die Abstände

der mit Waren bestückten Hängeförderadapter in der Staustrecke erfasst werden.

Ein solches Verständnis entnimmt der Fachmann zumindest der Figur 2 in

Verbindung mit Absatz [0042]. Dem liegt die bereits zum Merkmal 1.2 erwähnte,

idealisierte und in Figur 2 dargestellte Vorstellung zu Grunde, dass sich die

Fördergüter ausgehend von ihrer Aufhängung nur in eine Richtung (hier entgegen

der Förderrichtung) erstrecken.

Aus der Beschreibung der Patentschrift ist darüber hinaus zu entnehmen, dass eine

Erfassung auch dadurch erfolgen kann, dass die Dicke einem zum Hängefördergut

hinterlegten Datensatz entnommen wird (vgl. PS, Abs. [0010], [0011]).

3.

Das Patent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand. Der Gegenstand

des erteilten Patents ist zwar für den Fachmann ausführbar offenbart, die

Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 in erteilter Fassung erweisen sich

allerdings als nicht patentfähig.

a)

Der Gegenstand des erteilten Patents ist für den Fachmann ausführbar

aa) Hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 sieht die Einsprechende 2, die

im Einspruchsverfahren auch die mangelnde Ausführbarkeit als Einspruchsgrund

geltend gemacht hat, es als für den Fachmann nicht nacharbeitbar offenbart an, wie

eine Erfassung der Dicke der einzelnen Hängefördergüter erfolgen soll.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Einsprechende und

Beschwerdeführerin 2 verweist zwar zutreffend auf die Offenbarungsstellen in der

Patentschrift, nämlich zum einen auf die Figur 2, in der eine Erfassungseinheit mit

dem Bezugszeichen 22 schematisch

im Bereich der Aufnahmen der

Hängefördergüter an der Staustrecke stromaufwärts der Aufgabevorrichtung

abgebildet ist, und zum anderen auf den Absatz [0042], in dem erläutert wird, dass

die Erfassungseinheit „einen Sensor aufweisen [kann], der als optischer Sensor

und insbesondere als Lichtgitter ausgeführt sein kann. Die Erfassungseinheit 22 ist

dann eine Messeinheit. Die Erfassungseinheit 22 kann auch eine Leseeinheit

aufweisen.“ Diese Informationen reichen für den Fachmann aber zur Überzeugung

des Senats aus, um den Gegenstand diesbezüglich nachzuarbeiten. Dabei genügt

es, dass die Abstände der Aufhängungen zwischen zwei aufgestauten

Hängefördergütern messbar sind, aus denen indirekt die Dicke zu ermitteln ist.

Soweit die Einsprechende 2 moniert, dass es sich um eine

idealisierte

Visualisierung handelt, da die Taschen in der Realität nicht senkrecht hingen bzw.

sich die transportierten Gegenstände ggfs. ausbeulten, ist dies unerheblich, da mit

der beanspruchten Erfassung der Dicke keine Anforderungen an deren Genauigkeit

verbunden sind, soweit die Dicke überhaupt gemessen wird. Im Absatz [0010] wird

darüber hinaus auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Dicke der

Hängefördergüter vorab zentral an einer Messstation erfasst und der erfasste Wert

auf einen Datenträger übertragen werden kann. Dieser Datenträger kann dann an

dem Hängefördergut angebracht und anschließend von einer Leseeinheit der

Erfassungseinheit ausgelesen werden.

Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für den Fachmann

ausführbar offenbart.

bb) Entsprechendes gilt für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4.

Zwar

ist den Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen dahingehend

zuzustimmen, dass in der Patentschrift kein Ausführungsbeispiel einer stufenlos

veränderlichen Festlegbarkeit des Transportabstands beschrieben ist. Für den

Fachmann

ist es aber klar ersichtlich, dass bei dem offenbarten

Ausführungsbeispiel einer Förderkette, bei der Mitnehmer in die Freiräume

zwischen den Rollengliedern eingreifen und damit formschlüssig agieren, aufgrund

festgelegter Abstände zwischen den Rollengliedern Transportabstände nur als

ganzzahlig Vielfaches dieser Abstände, d. h. stufenweise veränderlich einstellbar

und festlegbar sind. Doch bereits mit dieser gedanklichen Zuordnung des mit einer

Förderkette

formschlüssig realisierten stufenförmigen Fördermittels hat der

Fachmann bei den mit dem Patentanspruch 4 alternativ beanspruchten stufenlosen

Transportabstand reibschlüssige Fördermittel, wie beispielsweise Reibbänder oder

Seile vor seinem geistigen Auge. Für ihn ist es daher selbstverständlich, dass er in

diesem Fall lediglich das als Förderkette ausgeführte Fördermittel durch ein anderes

geeignetes Fördermittel (z. B. ein Seil oder ein Reibband) ersetzen muss, wobei

ihm derartige Ausgestaltungen aus seinem Fachgebiet geläufig sind (siehe z.B.

K24, Brückenabsatz von S.1 auf S.2 zum Stand der Technik bei

Hängeförderanlagen).

b)

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 11 sind jedoch nicht

patentfähig,

insbesondere werden sie von dem aus der Druckschrift

K1 (EP 3 543 181 A1) bekannten Gegenstand neuheitsschädlich vorweggenommen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 3 PatG).

aa) Die Druckschrift K1 offenbart sämtliche Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1.

Dass die dortige Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergütern vorgesehen ist

(Merkmal 1.1), ergibt sich aus dem dortigen Absatz [0004] in Verbindung mit den

Figuren

(z. B. 4a, 4b). Die vier Förderstrecken 3 zum Eintakten von

Transporteinheiten des in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiels entsprechen

jeweils „Vorrichtungen zum Aufgeben“ (vgl. K1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0065]).

Eine dortige Weichenvorrichtung 4, welche die Eintaktung in ein logisches Segment

LS1 ff. des Taktförderers 2 nur dann zulässt, wenn die zuvor ermittelte Ausdehnung

des Förderguts mit einem ausreichenden Abstand in den Ausdehnungsbereich des

jeweiligen logischen Segments LS1 ff. passt, legt damit indirekt auch den Abstand

zwischen zwei Hängefördergütern im Taktförderer 2 veränderlich fest und entspricht

damit einer „Aufgabeeinheit“ gemäß Merkmal 1.2 (vgl. K1, Patentansprüche 2 und

4).

Mit der im dortigen Absatz [0023] und Anspruch 3 genannten Funktionsweise „eine

Transporteinheit

in der Förderstrecke zurückzuhalten, wenn die ermittelte

Ausdehnung der Transporteinheit an der Eintaktstelle außerhalb des mindestens

einen Ausdehnungsbereichs des logischen Segments an der Eintaktstelle liegt“

fungiert die Weichenvorrichtung 4 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin

und Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als ein „Stoppelement“ gemäß Merkmal

1.3 (vgl. K1, Patentanspruch 3).

Auch Merkmal 1.4 ist in K1 offenbart. Dass die Ausdehnung T der dortigen

Transporteinheiten ermittelt wird, ist u. a. den dortigen Absätzen [0008] und [0021]

zu entnehmen, wobei sowohl aus den Figuren 1 und 2 und dem Absatz [0065]

hervorgeht, dass es sich bei der Ausdehnung T um die „Dicke der einzelnen

Hängefördergüter“ in Förderrichtung handelt (vgl. auch dort Anspruch 1, Sp. 15, Z.

27 – 30).

bb) Die Druckschrift K1 nimmt auch sämtliche Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 5 vorweg.

Die in der K1 offenbarte Fördervorrichtung weist neben den Merkmalen des

Patentanspruchs 1

in erteilter Fassung auch eine gemäß Merkmal 5.3

beanspruchte, mit den Förderstrecken 3 zum Eintakten als Vorrichtungen zum

Aufgeben entsprechend dem Patentanspruch 1 fördertechnisch verbundene

Fördertechnik auf und ist in einer Hängeförderanlage eingesetzt. Mit ihrem

Rückbezug auf den Patentanspruch 1

ist die Hängeförderanlage nach

Patentanspruch 5 gegenüber der in K1 offenbarten Hängeförderanlage ebenfalls

nicht mehr neu.

cc) Die Druckschrift K1 offenbart ebenso sämtliche Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 11.

Inhaltlich entspricht der Verfahrensschritt 11.1 dem Vorrichtungsmerkmal 1.1, der

Verfahrensschritt 11.2 dem Vorrichtungsmerkmal 1.3, der Verfahrensschritt 11.3

dem Vorrichtungsmerkmal 1.4 und der Verfahrensschritt 11.4 dem

Vorrichtungsmerkmal 1.2. Bei der Ermittlungsvorrichtung 6.1 zur Ermittlung der

Ausdehnung der Transporteinheit kann es sich um einen Sensor handeln, was in

K1 im Absatz [0021] offenbart ist. Damit gelten die Ausführungen zur mangelnden

Neuheit des Vorrichtungsanspruchs nach Patentanspruch 1 in erteilter Fassung in

analoger Weise auch für das Verfahren nach Patentanspruch 11.

4.

Das Patent hat auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 keinen Bestand.

Denn die Gegenstände der Patentansprüche 1, 4 und 10 nach Hilfsantrag 1 sind

mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift K1 (EP 3 543 181 A1) nicht

patentfähig. Auf die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 kommt

es daher nicht an.

a)

Das gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Merkmal 1.51,

welchem inhaltlich der Verfahrensschritt 10.51 entspricht, bedarf der Erläuterung:

Merkmal 1.51 ist so zu verstehen, dass mit einer zwar als Teil der „Vorrichtung zum

Aufgeben“ anzusehenden, aber nicht näher definierten bzw.

lokalisierten

Auswerteeinheit der Transportabstand festgelegt wird. Dabei wird die ermittelte

Dicke als ein Parameter berücksichtigt – wobei der Anspruch offenlässt, wie sie

berücksichtigt wird –, während die Aufgabe der Hängefördergüter durch die gemäß

Merkmal 1.2 definierte Aufgabeeinheit erfolgt.

b)

Das hinzugekommene Merkmal 1.5.1 ist nicht geeignet, den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der aus der K1 bekannten

Vorrichtung abzugrenzen. Wie zu diesem Merkmal ausgeführt, wird auch bei den

Ausführungsbeispielen der K1 die Dicke (dort Tiefe) der Transporteinheiten 1.2 –

1.4 ermittelt und den unterschiedlichen Dicken T2 – T4 der Hängefördergüter 1.2 –

1.4 werden unterschiedlich viele freie Mitnehmer, die zusammen mit den

Hängefördergütern (Transporteinheiten) den Transportabstand bilden, zugeordnet

(vgl. K1, Sp. 12, Z. 3 – 13). Mit diesem Transportabstand werden sie in den

Taktförderer eingetaktet, sofern sie innerhalb des Ausdehnungsbereichs eines

logischen Segments des Taktförderers liegen (vgl. K1, Sp. 10, Z. 7 – 14). Als

Auswerteeinheit fungiert dabei die Steuerung 10 der Fördervorrichtung aus K1.

c)

Der Patentanspruch 4 entspricht dem erteilten Patentanspruch 5 und der

Patentanspruch 10 entspricht in den Merkmalen 10.1 bis 10. 4 den Merkmalen 11.1

bis 11.4 des erteilten Patentanspruchs 11. Mit dem Rückbezug der

Hängeförderanlage nach Patentanspruch 4 auf den Patentanspruch 1 und dem

einander entsprechenden Inhalt der Merkmale des Verfahrensanspruchs 10 und

des Vorrichtungsanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelten die obigen Ausführungen

zur mangelnden Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in gleicher

Weise für die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 10 nach Hilfsantrag 1.

5.

Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 2 führt

hingegen zum Erfolg, so dass es in dieser Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten

war.

a)

Das gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Merkmal 1.52 im

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, welchem inhaltlich das Merkmal 11.52 im

Patentanspruch 11 entspricht, bedarf der Erläuterung:

Während Merkmal 1.2 lediglich die Eignung der beanspruchten Aufgabeeinheit

betrifft, den Transportabstand veränderlich festzulegen, fordert Merkmal 1.52, dass

die Vorrichtung dazu ausgebildet sein muss, eine Information zu empfangen,

nämlich die Dicke jedes einzelnen Hängeförderguts oder einen diese Größe

repräsentierenden Wert, diesen zu verarbeiten, daraus einen Wert für den

Transportabstand zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern zu generieren

und die Hängefördergüter mit diesem Transportabstand aufzugeben. Diese

Vorgabe schließt einen sich im Ergebnis zufällig ergebenden Transportabstand aus.

b)

Die Patentansprüche 1, 5 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Ihre

Gegenstände sind ursprünglich offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und gegenüber

denen der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 11 beschränkt (§ 22 Abs. 1 letzter

Halbsatz PatG).

Merkmal 1.52 und mit ihm das Merkmal 11.52 sind in den Anmeldeunterlagen auf

Seite 2, Zeilen 4 – 7 und 10, 11 offenbart. Wie unter a) ausgeführt, beschränken sie

außerdem den jeweiligen Anspruchsgegenstand.

Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen führt auch der Umstand, dass –

anders als beim Hilfsantrag 1 – eine „Auswerteeinheit“ zum Festlegen des

Transportabstands

in Abhängigkeit einer „ermittelten“ Dicke nicht

in den

Patentanspruch 1 bzw. 11 nach Hilfsantrag 2 aufgenommen wurde, nicht zu einer

unzulässigen Änderung. Denn die Auswerteeinheit wird in der ursprünglichen

Anmeldung erst auf Seite 4 bzw. im Anspruch 3 und somit nicht als erforderlich,

sondern lediglich als vorteilhaft eingeführt. Dass es sich bei der im Merkmal 1.52

genannten „jeweiligen Dicke“ um die gemäß Merkmal 1.4 erfasste, d.h. ermittelte

Dicke handelt, ist bereits aufgrund der Nennung „der jeweiligen Dicke“ im Merkmal

1.52 mit bestimmtem Artikel klar und muss daher nicht wiederholt werden.

c)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind

durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen

noch nahegelegt, mithin patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

aa) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind

gegenüber dem aus der Druckschrift K1 (EP 3 543 181 A1) offenbarten Gegenstand

neu.

Die Merkmale 1.1 – 1.4 bzw. 11.1 – 11.4 sind aus der K1 bekannt. Diesbezüglich

wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

Wie bereits zum Merkmal 1.51 bzw. 11.51 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, wird auch

bei den Ausführungsbeispielen der K1 die Dicke (dort Tiefe) der Transporteinheiten

1.2 – 1.4 ermittelt und den unterschiedlichen Dicken T2 – T4 der Hängefördergüter

1.2 – 1.4 werden unterschiedlich viele Mitnehmer, aus deren Anzahl sich der

Transportabstand ergibt, zugeordnet. Mit diesem Transportabstand werden sie in

den Taktförderer eingetaktet, sofern sie innerhalb des Ausdehnungsbereichs eines

passenden

logischen Segments des Taktförderers

liegen. Die

jeder der

Transporteinheiten zugeordnete Mitnehmerzahl ist nach der Eintaktung in ein

logisches Segment jedoch nicht zwangsläufig identisch mit der Zahl der freien

Mitnehmer zu einer, nach der Eintaktung in das logische Segment dort befindlichen,

benachbarten Transporteinheit. Vielmehr sorgt die Steuerung der K1 zwar dafür,

dass der einer aufzugebenden Transporteinheit zugeordnete Transportabstand in

der Form einer entsprechenden Mitnehmeranzahl zwar mindestens eingehalten

wird. Darauf, welcher Transportabstand sich dabei jedoch tatsächlich zur

benachbarten Transporteinheit einstellt, hat die Steuerung hingegen keinen

Einfluss. Dieser ergibt sich vielmehr zufällig. Dies wird beispielsweise aus der

nachfolgend dargestellten und mit roten Kennzeichnungen versehenen Figur 1 der

K1 deutlich:

Taktförderer aus Fig. 1 der K1 mit senatsseitig rot markierten Mitnehmerwerten

Sofern die dünnen Transporteinheiten 1.21 nacheinander in ein logisches Segment

wie beispielsweise LS2 eingetaktet werden, entspricht der Transportabstand zur

vorherigen Transporteinheit und zur nachfolgenden Transporteinheit jeweils dem

Abstand eines freien Mitnehmers (MW=1) zwischen den Transporteinheiten. Am

Übergang vom logischen Segment LS1 zum logischen Segment LS2 (in obiger

Figur links) hat der Abstand der Transporteinheit 1.21 zur vorhergehenden

Transporteinheit 1.41 hingegen einen Mitnehmerwert von 3, obwohl der

aufgegebenen Transporteinheit 1.21 nur ein Mitnehmerwert von 1 zugeordnet ist.

Die gleiche Situation ergibt sich im rechten Bereich am Übergang von LS4 zu LS2.

Darüber hinaus kann die Hängeförderanlage der K1 nicht sicherstellen, dass jedes

logische Segment vollständig gefüllt wird. Dies hängt vielmehr von der Dicke der

zufällig eintreffenden Transporteinheiten ab (vgl. K1, Abs. [0049]). Auch wegen der

deshalb ggfs. freibleibenden Ausdehnungsbereiche ist der Transportabstand im

Ergebnis zufällig.

Davon unterscheiden sich die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. das

Verfahren gemäß Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 durch das Merkmal 1.52

bzw. 11.52, wonach gefordert ist, dass der Transportabstand zwischen zwei

benachbarten Hängefördergütern, mit dem die Hängefördergüter

in die

Fördertechnik aufgegeben werden,

für

jedes einzelne Hängefördergut

in

Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke individuell veränderlich festzulegen ist, was

die Vorrichtung der K1 nicht offenbart.

bb) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind auch

gegenüber den aus der Druckschrift K4.1 (EP 2 899 144 A1) bzw. K4.2 (DE 10 2014

201 301 A1) offenbarten Gegenständen neu.

Die in K4.1 und K4.2 offenbarte Vorrichtung weist zwar die Merkmale 1.1 und 1.3

auf (vgl. dort Abs. [0025] i. V. m. Fig. 1), nicht jedoch die Merkmale 1.2, 1.4 und

1.52.

Bei der K4.1 bzw. K4.2 geht es darum, dass die Einheiten aus Adapter 5 und

Einzelware 2 ausgehend von einer Zuführ-Fördereinheit 10 mit einem solchen

Abstand a durch die Vereinzelungseinheit 11 vereinzelt bzw. in die Mitnahme-

Fördereinrichtung 12 aufgegeben werden, dass nach dem Vereinzeln die auf dem

Adapter-Transponder 8 hinterlegten Daten immer nur eines Adapters 5 und die auf

einem Waren-Transponder 7 hinterlegten Daten eines dazugehörigen

Kleidungsstücks 2 von der in der Figur 1 der K4.1 bzw. K4.2 nicht gegenständlich

dargestellten Transponderleseeinheit 9 zuverlässig erfasst werden können, um die

Daten von Adapter 5 und Ware 2 für eine leichtere Handhabung miteinander zu

verknüpfen (vgl. K4.1, Abs. [0020], [0022] – [0024]). Dies zu gewährleisten stellt

einerseits Anforderungen an die Transponderleseeinheit 9,

indem

„eine

vergleichsweise große Fläche quer, insbesondere senkrecht, zur Förderrichtung 3

mittels der Transponderlese-Einheit 9 erfasst wird. Insbesondere ist die Größe der

Fläche derart festgelegt, dass die Fläche größer ist als eine größte zu

transportierende Einzelware 2.“ (vgl. K4.1, Sp. 6, Z. 4 – 14).

Fig. 1 der K4.1 bzw. K4.2 mit senatsseitig hinzugefügter Markierung der Waren-

Transponder 7 in unterschiedlichen Positionen, senkrecht zur Förderrichtung

Andererseits bestimmt die von der Transponderleseeinheit 9 erfasste Fläche in

Förderrichtung den

kleinsten Mitnehmerabstand amin, mit dem ein

Auseinanderhalten zweier aufeinanderfolgender Kleiderstücke noch zuverlässig

gewährleistet ist. Dieser Abstand ist in den Ausführungsbeispielen (vgl. Fig. 1 der

K4.1 bzw. K4.2) ersichtlich deutlich größer als die Dicke der den Waren 2

entsprechenden Kleidungsstücke. Zwar ist es in der K4.1 bzw. K4.2 vorgesehen,

diese Abstände anzupassen, um einerseits den Mindestabstand einzuhalten und

andererseits den Durchsatz zu optimieren. Die Abstände sind dabei jedoch

ausdrücklich „dadurch veränderlich, vordefiniert einstellbar“, dass sie in einem

vorgesehenen Mitnehmer-Abstands-Raster eingesetzt werden können“ (vgl. Abs.

[0024]). Diese, offenbar bei Stillstand der Vorrichtung vorzunehmende Anpassung

der Abstände widerspricht bereits dem patentgemäßen Verständnis des

Merkmals 1.2, bei dem von einer veränderlichen Festlegbarkeit des

Transportabstands während des Betriebs der Vorrichtung auszugehen ist.

Weiter werden in der K4.1 bzw. K4.2 neben den Hängeadapterdaten auch die Daten

der Einzelwaren, wie nachfolgend aus K4.1 (Sp.1, Z. 43 – 49) zitiert, ausgelesen:

„Einzelwaren-Daten sind die Einzelware betreffende Daten wie beispielsweise die

Art der Ware, insbesondere Kleidungsstück und insbesondere Jacke, Hose, Mantel,

Bluse, Anzug, Hemd oder andere. Darüber hinaus können als Einzelwaren-Daten

beispielsweise das Herstelldatum, die Größe, die Farbe, der Designer bzw.

Hersteller, der Verkaufspreis dienen.“ (Unterstreichung hinzugefügt).

Diese Daten, einschließlich der Größe, werden jedoch (siehe Figur 1) erst nach dem

Vereinzeln durch die Vereinzelungseinheit 11 und dem dabei erfolgenden Einstellen

des Transportabstands ausgelesen. Der Transportabstand kann daher nicht in

Abhängigkeit der – noch gar nicht bekannten – Größe festgelegt werden.

Darüber hinaus

ist der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin darin

zuzustimmen, dass sich aus dem Gesamtkontext der Kleidungskennwerte eindeutig

ergibt, dass mit der „Größe“ die Kleidungsgröße und nicht die Außenmaße,

insbesondere nicht die Dicke der Einzelware gemeint ist, und auch sonst ist der

K4.1 bzw. K4.2 kein Hinweis zu entnehmen, dass die Dicke der dortigen Waren

erfasst wird.

Damit fehlt es der K4.1 bzw. K4.2 auch an der Offenbarung einer Erfassungseinheit

zum Erfassen der Dicke der Einzelware gemäß Merkmal 1.4.

Folglich sind auch die Merkmale 1.52 bzw. 11.52, wonach der Transportabstand

individuell für jedes einzelne Hängefördergut in Abhängigkeit von der Dicke

zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern veränderlich festlegbar sein soll,

bereits aufgrund der fehlenden Dickenerfassung während des Betriebs der

Vorrichtung in der Druckschrift K4.1 bzw. K4.2 nicht offenbart.

cc) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind

gegenüber dem aus der Druckschrift K24 (WO 2008/098 782 A1) offenbarten

Gegenstand neu.

Aus der K24 ist eine Vorrichtung bekannt, die gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2

eine Aufgabeeinheit (Separatoreinrichtung an der Fördergutträger-Sammelstelle)

zum vereinzelten Aufgeben der Hängefördergüter in eine Fördertechnik der

Hängeförderanlage (vgl. dort S. 7, Z. 14 – 19) offenbart. In der K24 stehen jedoch

nicht die Fördergüter

im Vordergrund, sondern die den patentgemäßen

Hängeadaptern entsprechenden Fördergutträger. Dabei liest der Fachmann in der

K24 zwar mit, dass sich die dort beschriebene technische Lehre nicht nur auf die

leeren, nicht bestückten Fördergutträger bezieht, sondern auch auf „beladene“

Fördergutträger. So heißt es u. a. auf Seite 16, Zeilen 22 – 25: „Diese Maßnahme

stellt sicher, dass auch bei hohem Staudruck z. B. einer größeren Gruppe von

beladenen Fördergutträgern 4 auf den im Stau vordersten Fördergutträger 4

hinreichende Haltestabilität gegeben ist.“ Dies ist auch den dortigen Ansprüchen 13

und 14 zu entnehmen, wonach die zuvor beanspruchte Separatoreinrichtung für

eine Hängefördereinrichtung an einer „Fördergut-Sammelstelle“ installiert sein soll.

Mit dem dortigen Barriereelement 24, welches als patentgemäßes Stoppelement

fungiert und damit dem Merkmal 1.3 entspricht (vgl. dort S. 9, Z. 19 - 22), können

die dortigen Fördergutträger gestoppt und gezielt wieder freigegeben werden,

sodass „definierte Abstände zwischen aufeinander folgenden Fördergutträgern 4

erzeugt werden.“ (vgl. dort S. 10, Z. 5, 6), wobei auch unterschiedliche

Fördergutträger zum Einsatz kommen können. Der K24 ist jedoch weder zu

entnehmen, dass die Dicke der Hängefördergüter erfasst wird, noch, dass der

Abstand zwischen zwei benachbarten Fördergutträgern individuell abhängig von

der Dicke der mit ihnen behangenen Fördergütern veränderlich festlegbar sein soll.

Somit sind die Merkmale 1.4 und 1.52 in der K24 nicht offenbart.

dd) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind

ausgehend von dem in der K1 offenbarten Gegenstand auch nicht nahegelegt.

Für eine Abkehr von der in K1 vermittelten und dort als erfindungswesentlich

anzusehenden technischen Lehre, den Taktförderer, in den die unterschiedlich

dicken Transporteinheiten (Transporteinheiten mit unterschiedlicher Ausdehnung)

verschiedener Förderstrecken aufgegeben werden,

in

logische Segmente

aufzuteilen, gibt es keine Anregung. Nachdem das Merkmal 1.52 der Vorrichtung

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wie auch das Verfahrensmerkmal 11.52

des Patentanspruchs 11 in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften

offenbart ist, kann auch eine beliebige Zusammenschau dieser Druckschriften die

Patentgegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 nicht

nahelegen.

Die K41./K4.2 und die K24 eignen sich bereits deshalb nicht als Ausgangspunkt für

eine Zusammenschau, weil sie kein Erfassen der Dicke der Hängefördergüter

entsprechend Merkmal 1.4 vorsehen.

ee) Die weiteren im Verfahren befindlichen und von den Einsprechenden und

Beschwerdeführerinnen bezüglich der Patentfähigkeit der erteilten Fassung im

Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften K7, K13, K21, K23, K25 – K27,

die Videos V01 – V04 sowie die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen

K2, K5, K6, K8 - K12, K14 - K20 und K22 wurden in der mündlichen Verhandlung

nicht mehr diskutiert und kommen den Gegenständen der Patentansprüche 1 und

11 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht näher. Diese Schriften bedürfen daher keiner

weiteren Erörterung (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232

(II.1.c) – Brieflocher).

ff)

Mit der patentfähigen Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2

ist auch die auf den Patentanspruch 1

rückbezogene

Hängeförderanlage gemäß Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 patentfähig.

d)

Die auf die Patentansprüche 1, 5 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche

2 bis 4, 6 bis 10 bzw. 12 und 13 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw.

der Hängeförderanlage nach Patentanspruch 5 sowie des Verfahrens nach

Patentanspruch 11 und werden von diesen getragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Krüger

Dorn

Richter

Maierbacher

Bundespatentgericht

12 W (pat) 13/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dezember 2025