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BPatG Beschluss vom 03.12.2025 – 25 W (pat) 541/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:031225B25Wpat541.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 541/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 117 312.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3.

Dezember 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin und der Richterin Butscher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 3. März 2022

aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2025:031225B25Wpat541.22.0

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G r ü n d e

I.

Am 20. Oktober 2021 ist das Zeichen

Vegiterrané

als Wortmarke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent-

und Markenamt angemeldet worden:

Klasse 25:

Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Klasse 34:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur

Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars; Betrieb von Cafés; Betrieb

von Restaurants; Betrieb von Hotels; Party-Planung (Verpflegung);

Catering.

Mit Schreiben vom 8. November 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 43, die Anmelderin darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis

der Waren und Dienstleistungen noch der Klärung bedürfe und einen Vorschlag für

folgende Fassung unterbreitet:

Klasse 25:

Bekleidungsstücke;

Schuhwaren;

Kopfbedeckungen;

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Klasse 34:

Biere [wird verschoben in Klasse 32];

Mineralwässer [wird verschoben in Klasse 32];

Kohlensäurehaltige Wässer [wird verschoben in Klasse 32];

Alkoholfreie Getränke [wird verschoben in Klasse 32];

Fruchtgetränke [wird verschoben in Klasse 32];

Fruchtsäfte [wird verschoben in Klasse 32];

Sirupe für die Zubereitung von Getränken [wird verschoben in Klasse 32];

Präparate

für die Zubereitung von Getränken

[wird ersetzt durch

„Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken“ und verschoben

in Klasse 32];

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen;

Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen;

Betrieb von Bars;

Betrieb von Cafés;

Betrieb von Restaurants;

Betrieb von Hotels;

Party-Planung [Verpflegung].

Die Anmelderin hat diesem Vorschlag am 10. November 2021 zugestimmt.

Mit Beschluss vom 3. März 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 43, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, unter

Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. November 2021 die

Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der

Eintragung die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG

entgegenstünden. Das Anmeldezeichen „Vegiterrané“ bestehe aus Angaben, die im

Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen, nämlich der Beschaffenheit, der Art und der

Bestimmung der versagten Waren und Dienstleistungen dienen könnten. Es leite sich

von dem Wort „vegiterran“ ab, das eine Ernährungs- und Lebensweise beschreibe,

welche von getöteten Tieren stammende Nahrungsmittel meide. Diese seien folglich

vegan und des Weiteren von der mediterranen Küche inspiriert oder aus Produkten

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aus dieser Region zusammengesetzt. In der Gesamtheit weise das Zeichen in

Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend auf

eine mediterrane Küche hin, die aus veganen Produkten bestehe. Ein anderes

Verständnis liege nicht nahe. Die Wortkombination sei nicht verschwommen oder

unklar. Sie werde sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand in dem oben

genannten Sinne verstanden. Das Publikum sei - unter Verweis auf Anlagen - an

Bezeichnungen mit der vorangestellten Abkürzung „vegi“ bereits gewöhnt. Der

angemeldeten Wortkombination fehle im Übrigen jegliche Unterscheidungskraft. Die

angesprochenen Verkehrskreise ordneten

ihr ohne besonderen gedanklichen

Aufwand einen im Vordergrund stehenden, die gegenständlichen Waren und

Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt zu, so dass sie sich nicht als Hinweis

auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eigne.

Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 31. März 2022. Darin

macht sie geltend, der Eintragung des Anmeldezeichens stünden keine

Schutzhindernisse entgegen. Bei dem Wort „Vegiterrané“ handele es sich um einen

lexikalisch nicht belegbaren Phantasiebegriff. Ein Nachweis für das von der

Markenstelle angenommene Verständnis

im Sinne einer Ernährungs- und

Lebensweise, welche vegan sei und von Elementen der mediterranen Küche inspiriert

sei bzw. sich aus Produkten der Mittelmeerregion zusammensetze, sei nicht geführt.

Die im Beschluss erwähnten Belege seien nicht übersandt worden. Es werde mit

Nichtwissen bestritten, dass der Begriff

„vegiterran“ existiere bzw. den

angesprochenen Verkehrskreisen bekannt und geläufig sei. Eine Zergliederung des

Anmeldezeichens in die Bestandteile „vegi“ und „terrané“ sowie eine analytische

Betrachtung seien nicht zulässig. Den einzelnen Elementen fehle auch ein

Bedeutungsgehalt. Um zu einer Sachaussage zu kommen, müsse das

Anmeldezeichen zergliedert werden. Anschließend seien seine Bestandteile zu

interpretieren und zu ergänzen, um sie beispielweise im Sinne „vegan/vegetarisch“

und

„mediterran“ verstehen zu können. Hierfür seien

jedoch mehrere

Gedankenschritte erforderlich. Der Phantasiebegriff

„Vegiterrané“ weise das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Ein im Vordergrund stehender

Begriffsinhalt sei nicht vorhanden. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, warum das

Anmeldezeichen für die Waren der Klasse 25, die Waren „Biere; Mineralwässer;

Kohlensäurehaltige Wässer“ der Klasse 32 sowie die „Dienstleistungen zur

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Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars; Betrieb von Cafés; Betrieb von Hotels“

nicht schutzfähig sein solle. Den von der Anmelderin geltend gemachten

Voreintragungen komme indizielle Bedeutung für die Eintragung zu.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 43, vom 3. März 2022 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1

i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte

Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Vegiterrané“ als Marke stehen in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 43

keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine

freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses

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darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren

(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17

- Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle

Kreise sind, in denen das Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben

kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428,

Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der

Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten

werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,

Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden

(vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11

- Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen,

zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006,

850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Bei einer Kombinationsmarke kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der Markenteile,

sondern auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Aus der fehlenden

Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile darf nicht ohne Weiteres darauf

geschlossen werden, dass auch die Kombinationsmarke dem Schutzhindernis

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliege.

So

reicht

ein

schutzfähiges

Markenelement trotz weiterer schutzunfähiger Komponenten in der Regel zur

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Bejahung der Unterscheidungskraft aus. Aber auch die Verbindung ausschließlich

schutzunfähiger Markenbestandteile kann in ihrer Kombination eine hinreichende

Unterscheidungskraft aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 8, Rn. 247). Es ist zwar zulässig, die einzelnen Elemente eines Zeichens

zunächst getrennt zu betrachten, in die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist

anschließend allerdings ihre Gesamtheit einzubeziehen (vgl. BPatG 29 W (pat) 53/20 -

OpenDress). Hierbei ist zwecks Überwindung des Schutzhindernisses ein großzügiger

Maßstab anzulegen (vgl. BPatG 29 W (pat) 556/19 - Produktivo).

Nach

diesen Grundsätzen

kann

dem Anmeldezeichen

nicht

jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Ihm kommt weder unter Zugrundelegung des Begriffsgehalts der einzelnen

Elemente „Vegi“ und „terrané“ noch als Gesamtbegriff eine feststehende Bedeutung

zu.

(1) Der Zeichenbestandteil „Vegi“ ist ein Familienname („Jennifer Vegi“), die

Bezeichnung eines Ortes in Lettland („Veģi“), einer Apfelsorte („Vegi Cox“) und eines

Restaurants in Zürich („Hiltl Vegi“) oder die schweizerdeutsche Abkürzung für

Vegetarier

(vgl.

„https://de.wikipedia.org/wiki/Vegi_(Begriffsklärung)“). Auch

im

Hochdeutschen findet sich „Vegi“ als Kürzel für „Vegetarier“ oder „vegetarisch“ (vgl.

„https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=vegi&language=de“).

„Vegetarier“ oder „Vegetarianer“ sind Menschen, die eine Ernährungs- und

Lebensweise praktizieren, welche Nahrungsmittel meidet, die von getöteten Tieren

stammen (sog. Vegetarismus). Die Begriffe beruhen auf dem lateinischen Wort

„vegetare“ mit den deutschen Bedeutungen „beleben, gesund erhalten, leben, grünen“

(vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Vegetarismus“). Entsprechendes gilt

für die

englischen Wörter „vegetable“ für „Gemüse“, „vegetarian“ für „vegetarisch“ bzw.

„Vegetarier“ oder „vegetarianism“ für „Vegetarismus“ (vgl. „https://dict.leo.org/englischdeutsch/“, Suchbegriffe „vegetable“, „vegetarian“ und „vegetarianism“).

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Im Deutschen hat sich „veggie“ als der englischen Sprache entnommenes

verkürzendes

Synonym

für

„vegetarisch“

eingebürgert

(vgl.

„https://de.wiktionary.org/wiki/veggie“). Es konnte nicht nur mit dieser Bedeutung,

sondern auch als Substantiv zur Bezeichnung einer Vegetarierin oder eines

Vegetariers

im Gegensatz zu

„vegi“

lexikalisch ermittelt werden

(vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Veggie_Vegetarier“). Das Kürzel „veggie“ wird

häufig in Alleinstellung oder in Kombination mit einem weiteren Substantiv wie Veggie-

Burger, Veggie-Produkte, Veggie-Day oder auch Veggie-Wurst verwendet (vgl. BPatG

30 W (pat) 518/22 - Veggical).

(2) Das weitere Element „terrané“ ist als ausgeschriebenes Wort oder als Abkürzung

im Deutschen nicht nachweisbar. Ohne diakritisches Zeichen entspricht es dem Begriff

„Terrane“, der sich von dem lateinischen Wort „terra“ für Erde ableitet und

Krustenblöcke von regionaler Ausdehnung benennt, die sich durch großtektonische

Verschiebungen an

einen

anderen Kontinent angelagert

haben

(vgl.

„https://de.wikipedia.org/wiki/Terran“). Dem entsprechenden englischen Substantiv

„terrane“

kommt

die

gleiche

Bedeutung

zu

(vgl.

„https://www.wordreference.com/definition/terrane“). Allerdings

liegt eine solche

Interpretation in Verbindung mit dem vorangestellten Zeichenteil „Vegi“ und den

angemeldeten, mit der Geologie nicht im Zusammenhang stehenden Waren und

Dienstleistungen fern.

Es konnte des Weiteren nicht ermittelt werden, dass es sich bei „terrané“ bzw. „terrane“

um ein Synonym für das deutsche Wort „mediterran“ handelt, dem die Bedeutung „dem

Mittelmeerraum angehörend“ bzw. „dem Raum des Mittelmeeres eigen, zugehörig, ihn

betreffend“

zukommt

(vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/mediterran“;

„https://de.wiktionary.org/wiki/mediterran“).

(3) Die Verknüpfung „Vegiterrané“ ist weder in der deutschen noch in der englischen

oder in einer sonstigen dem inländischen Verkehr geläufigen Sprache lexikalisch

nachweisbar. Auch ähnliche Schreibweisen wie „Vegiterrane“, „Vegiterran“ oder

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„Vegiteran“ sind im Duden nicht auffindbar. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich

daher um ein Kunstwort.

b) Ihm lässt sich ein Aussagegehalt allenfalls nach mehreren Gedankenschritten dann

entnehmen, wenn der Zeichenteil „vegi“ in Anlehnung an „veggie“ als Abkürzung von

„vegetarisch“ angesehen und der Zeichenteil „terrané“ mit dem Begriff „mediterran“

gleichgesetzt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass jener um die Buchstabenfolge

„medi-“ ergänzt und der auf ein französisches Wort hinweisende Accent aigu sowie

der darunter befindliche Vokal „e“ unberücksichtigt bleiben. Alternativ müsste das

Element „terrané“ mit dem französischen Wort „méditerranée“ für „Mittelmeer“ oder

„méditerranéen“ für „Mittelmeer-“ in Verbindung gebracht werden. Hierbei ist wiederum

zu berücksichtigen, dass Ersteres als Substantiv in Kombination mit dem Adjektiv

„vegetarisch“ keinen Sinn ergibt und nur Letzteres dem deutschen Wort „mediterran“

entspricht, allerdings von diesem am Ende deutlich abweicht. Insofern ist nicht davon

auszugehen, dass der maßgebliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise der

Durchschnittsverbraucher und Fachleute das angemeldete Zeichen im Sinne von

„vegetarisch-mediterran“ verstehen werden.

Diese Annahme wird durch die von der Markenstelle herangezogenen Belege nicht in

Frage gestellt. Der im angegriffenen Beschluss in Bezug genommene Titel „Vegiterran

- Mediterran genießen auf vegane Art“ des Kochbuchs der Autorin Theofano Vetouli

(vgl.

„https://www.ichlebegruen.de/Artikel/231/Vegiterran-Mediterran-geniessen-aufvegane-Art“) enthält zwar den Bestandteil „Vegiterran“. Allerdings weist er nicht den

Endbuchstaben „é“ des Anmeldezeichens auf, so dass er nicht mit einem

französischen Wort assoziiert wird. Zum anderen lässt die Verwendung im Titel eines

Buches nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass es sich um eine dem Verkehr

verständliche Sachangabe handele. Vielmehr kann die Autorin auch ein zum

Nachdenken anregendes Wortspiel bezweckt haben. Zudem ist festzustellen, dass ein

dem Anmeldezeichen nahekommender Begriff lediglich in dem besagten Buchtitel zu

finden ist. Dieser Einzelbeleg reicht jedoch nicht aus, um von einer gefestigten

Auffassung des Verkehrs ausgehen zu können, nach der die Bezeichnung

„Vegiterrané“ als beschreibender Hinweis auf eine mediterrane Küche hinweise, die

sich aus veganen Produkten zusammensetze.

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In dem zweiten von der Markenstelle herangezogenen Beleg „VEGI.TV“ (vgl.

„http://www.vegetarische-rezepte.com/vegi-tv/index.html“) finden sich zwar vegane

und vegetarische Rezepte. Ihm kann entnommen werden, dass „vegi“ die Abkürzung

von „vegetarisch“ als auch „vegan“ sein kann. Allerdings taucht dort ein Begriff, der

sich aus den Elementen „vegi“ und „terrané“ zusammensetzt, nicht auf.

Der dritte Beleg betrifft die Zubereitung eines „Vegi-Burger … Mit Quinoa-Bulette und

selbstgemachten

Dinkelwecken“

(vgl.

„https://www.chefkoch.de/rezepte/3080641460729996/Vegi-Burger.html“). Auch er

enthält keine dem Anmeldezeichen entsprechende oder nahekommende

Wortkombination,

so dass auch er

keine Rückschlüsse auf dessen

Verkehrsverständnis zulässt.

Im Übrigen konnte der Senat keine Fundstellen im Internet zu der Begriffsfolge

„Vegiterrané“ ermitteln, die aus der Zeit bis zu ihrer Anmeldung als Marke am 20.

Oktober 2021 stammen. Dieser Tag ist maßgeblich für das der Prüfung von

Schutzhindernissen zugrunde zu

legende Verkehrsverständnis

(vgl. hierzu

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 21).

c) Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender (sachbezogener)

Aussagegehalt muss so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die

beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 241). Dies ist - wie

oben ausgeführt - bei der Wortkombination „Vegiterrané“ jedoch nicht der Fall. Selbst

wenn sie von Teilen des Verkehrs als „sprechendes Zeichen“ angesehen werden

sollte, so reicht das nicht aus, um ihr jegliche Unterscheidungskraft absprechen zu

können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 188).

Auf die von der Markenstelle nicht vorgenommene Differenzierung eines Sachbezugs

zu den Dienstleistungen der Klassen 32 und 43, die mit Speisen und Getränken im

Zusammenhang stehen, und zu den Waren der Klasse 25, bei denen dies nicht der

Fall ist, kommt es damit nicht mehr an. Im Übrigen erschließt sich nicht, inwieweit

„Mineralwässer“ und „kohlensäurehaltige Wässer“ von Elementen der mediterranen

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Küche inspiriert oder aus Produkten aus dem Mittelmeerraum zusammengesetzt sein

sollen, da die Wässer nicht verändert werden dürfen.

2. Einer Eintragung des Anmeldezeichens für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen steht auch nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen, da „Vegiterrané“ aus oben genannten Gründen keine sich sofort

und ohne Weiteres erschließende unmittelbar beschreibende Bedeutung aufweist.

Kortbein

von Bonin

Butscher