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BPatG Beschluss vom 03.12.2025 – 25 W (pat) 541/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:031225B25Wpat541.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 541/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 117 312.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3.
Dezember 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin und der Richterin Butscher
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 3. März 2022
aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:031225B25Wpat541.22.0
G r ü n d e
I.
Am 20. Oktober 2021 ist das Zeichen
Vegiterrané
als Wortmarke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent-
und Markenamt angemeldet worden:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Klasse 34:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur
Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars; Betrieb von Cafés; Betrieb
von Restaurants; Betrieb von Hotels; Party-Planung (Verpflegung);
Catering.
Mit Schreiben vom 8. November 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 43, die Anmelderin darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen noch der Klärung bedürfe und einen Vorschlag für
folgende Fassung unterbreitet:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke;
Schuhwaren;
Kopfbedeckungen;
Klasse 34:
Biere [wird verschoben in Klasse 32];
Mineralwässer [wird verschoben in Klasse 32];
Kohlensäurehaltige Wässer [wird verschoben in Klasse 32];
Alkoholfreie Getränke [wird verschoben in Klasse 32];
Fruchtgetränke [wird verschoben in Klasse 32];
Fruchtsäfte [wird verschoben in Klasse 32];
Sirupe für die Zubereitung von Getränken [wird verschoben in Klasse 32];
Präparate
für die Zubereitung von Getränken
[wird ersetzt durch
„Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken“ und verschoben
in Klasse 32];
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen;
Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen;
Betrieb von Bars;
Betrieb von Cafés;
Betrieb von Restaurants;
Betrieb von Hotels;
Party-Planung [Verpflegung].
Die Anmelderin hat diesem Vorschlag am 10. November 2021 zugestimmt.
Mit Beschluss vom 3. März 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 43, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, unter
Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. November 2021 die
Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der
Eintragung die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG
entgegenstünden. Das Anmeldezeichen „Vegiterrané“ bestehe aus Angaben, die im
Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen, nämlich der Beschaffenheit, der Art und der
Bestimmung der versagten Waren und Dienstleistungen dienen könnten. Es leite sich
von dem Wort „vegiterran“ ab, das eine Ernährungs- und Lebensweise beschreibe,
welche von getöteten Tieren stammende Nahrungsmittel meide. Diese seien folglich
vegan und des Weiteren von der mediterranen Küche inspiriert oder aus Produkten
aus dieser Region zusammengesetzt. In der Gesamtheit weise das Zeichen in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend auf
eine mediterrane Küche hin, die aus veganen Produkten bestehe. Ein anderes
Verständnis liege nicht nahe. Die Wortkombination sei nicht verschwommen oder
unklar. Sie werde sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand in dem oben
genannten Sinne verstanden. Das Publikum sei - unter Verweis auf Anlagen - an
Bezeichnungen mit der vorangestellten Abkürzung „vegi“ bereits gewöhnt. Der
angemeldeten Wortkombination fehle im Übrigen jegliche Unterscheidungskraft. Die
angesprochenen Verkehrskreise ordneten
ihr ohne besonderen gedanklichen
Aufwand einen im Vordergrund stehenden, die gegenständlichen Waren und
Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt zu, so dass sie sich nicht als Hinweis
auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eigne.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 31. März 2022. Darin
macht sie geltend, der Eintragung des Anmeldezeichens stünden keine
Schutzhindernisse entgegen. Bei dem Wort „Vegiterrané“ handele es sich um einen
lexikalisch nicht belegbaren Phantasiebegriff. Ein Nachweis für das von der
Markenstelle angenommene Verständnis
im Sinne einer Ernährungs- und
Lebensweise, welche vegan sei und von Elementen der mediterranen Küche inspiriert
sei bzw. sich aus Produkten der Mittelmeerregion zusammensetze, sei nicht geführt.
Die im Beschluss erwähnten Belege seien nicht übersandt worden. Es werde mit
Nichtwissen bestritten, dass der Begriff
„vegiterran“ existiere bzw. den
angesprochenen Verkehrskreisen bekannt und geläufig sei. Eine Zergliederung des
Anmeldezeichens in die Bestandteile „vegi“ und „terrané“ sowie eine analytische
Betrachtung seien nicht zulässig. Den einzelnen Elementen fehle auch ein
Bedeutungsgehalt. Um zu einer Sachaussage zu kommen, müsse das
Anmeldezeichen zergliedert werden. Anschließend seien seine Bestandteile zu
interpretieren und zu ergänzen, um sie beispielweise im Sinne „vegan/vegetarisch“
und
„mediterran“ verstehen zu können. Hierfür seien
jedoch mehrere
Gedankenschritte erforderlich. Der Phantasiebegriff
„Vegiterrané“ weise das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Ein im Vordergrund stehender
Begriffsinhalt sei nicht vorhanden. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, warum das
Anmeldezeichen für die Waren der Klasse 25, die Waren „Biere; Mineralwässer;
Kohlensäurehaltige Wässer“ der Klasse 32 sowie die „Dienstleistungen zur
Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars; Betrieb von Cafés; Betrieb von Hotels“
nicht schutzfähig sein solle. Den von der Anmelderin geltend gemachten
Voreintragungen komme indizielle Bedeutung für die Eintragung zu.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 43, vom 3. März 2022 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1
i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte
Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Vegiterrané“ als Marke stehen in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 43
keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine
freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17
- Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle
Kreise sind, in denen das Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben
kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428,
Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,
Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11
- Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen,
zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006,
850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Bei einer Kombinationsmarke kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der Markenteile,
sondern auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Aus der fehlenden
Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile darf nicht ohne Weiteres darauf
geschlossen werden, dass auch die Kombinationsmarke dem Schutzhindernis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliege.
So
reicht
ein
schutzfähiges
Markenelement trotz weiterer schutzunfähiger Komponenten in der Regel zur
Bejahung der Unterscheidungskraft aus. Aber auch die Verbindung ausschließlich
schutzunfähiger Markenbestandteile kann in ihrer Kombination eine hinreichende
Unterscheidungskraft aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 8, Rn. 247). Es ist zwar zulässig, die einzelnen Elemente eines Zeichens
zunächst getrennt zu betrachten, in die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
anschließend allerdings ihre Gesamtheit einzubeziehen (vgl. BPatG 29 W (pat) 53/20 -
OpenDress). Hierbei ist zwecks Überwindung des Schutzhindernisses ein großzügiger
Maßstab anzulegen (vgl. BPatG 29 W (pat) 556/19 - Produktivo).
Nach
diesen Grundsätzen
kann
dem Anmeldezeichen
nicht
jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
a) Ihm kommt weder unter Zugrundelegung des Begriffsgehalts der einzelnen
Elemente „Vegi“ und „terrané“ noch als Gesamtbegriff eine feststehende Bedeutung
zu.
(1) Der Zeichenbestandteil „Vegi“ ist ein Familienname („Jennifer Vegi“), die
Bezeichnung eines Ortes in Lettland („Veģi“), einer Apfelsorte („Vegi Cox“) und eines
Restaurants in Zürich („Hiltl Vegi“) oder die schweizerdeutsche Abkürzung für
Vegetarier
(vgl.
„https://de.wikipedia.org/wiki/Vegi_(Begriffsklärung)“). Auch
im
Hochdeutschen findet sich „Vegi“ als Kürzel für „Vegetarier“ oder „vegetarisch“ (vgl.
„https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=vegi&language=de“).
„Vegetarier“ oder „Vegetarianer“ sind Menschen, die eine Ernährungs- und
Lebensweise praktizieren, welche Nahrungsmittel meidet, die von getöteten Tieren
stammen (sog. Vegetarismus). Die Begriffe beruhen auf dem lateinischen Wort
„vegetare“ mit den deutschen Bedeutungen „beleben, gesund erhalten, leben, grünen“
(vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Vegetarismus“). Entsprechendes gilt
für die
englischen Wörter „vegetable“ für „Gemüse“, „vegetarian“ für „vegetarisch“ bzw.
„Vegetarier“ oder „vegetarianism“ für „Vegetarismus“ (vgl. „https://dict.leo.org/englischdeutsch/“, Suchbegriffe „vegetable“, „vegetarian“ und „vegetarianism“).
Im Deutschen hat sich „veggie“ als der englischen Sprache entnommenes
verkürzendes
Synonym
für
„vegetarisch“
eingebürgert
(vgl.
„https://de.wiktionary.org/wiki/veggie“). Es konnte nicht nur mit dieser Bedeutung,
sondern auch als Substantiv zur Bezeichnung einer Vegetarierin oder eines
Vegetariers
im Gegensatz zu
„vegi“
lexikalisch ermittelt werden
(vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Veggie_Vegetarier“). Das Kürzel „veggie“ wird
häufig in Alleinstellung oder in Kombination mit einem weiteren Substantiv wie Veggie-
Burger, Veggie-Produkte, Veggie-Day oder auch Veggie-Wurst verwendet (vgl. BPatG
30 W (pat) 518/22 - Veggical).
(2) Das weitere Element „terrané“ ist als ausgeschriebenes Wort oder als Abkürzung
im Deutschen nicht nachweisbar. Ohne diakritisches Zeichen entspricht es dem Begriff
„Terrane“, der sich von dem lateinischen Wort „terra“ für Erde ableitet und
Krustenblöcke von regionaler Ausdehnung benennt, die sich durch großtektonische
Verschiebungen an
einen
anderen Kontinent angelagert
haben
(vgl.
„https://de.wikipedia.org/wiki/Terran“). Dem entsprechenden englischen Substantiv
„terrane“
kommt
die
gleiche
Bedeutung
zu
(vgl.
„https://www.wordreference.com/definition/terrane“). Allerdings
liegt eine solche
Interpretation in Verbindung mit dem vorangestellten Zeichenteil „Vegi“ und den
angemeldeten, mit der Geologie nicht im Zusammenhang stehenden Waren und
Dienstleistungen fern.
Es konnte des Weiteren nicht ermittelt werden, dass es sich bei „terrané“ bzw. „terrane“
um ein Synonym für das deutsche Wort „mediterran“ handelt, dem die Bedeutung „dem
Mittelmeerraum angehörend“ bzw. „dem Raum des Mittelmeeres eigen, zugehörig, ihn
betreffend“
zukommt
(vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/mediterran“;
„https://de.wiktionary.org/wiki/mediterran“).
(3) Die Verknüpfung „Vegiterrané“ ist weder in der deutschen noch in der englischen
oder in einer sonstigen dem inländischen Verkehr geläufigen Sprache lexikalisch
nachweisbar. Auch ähnliche Schreibweisen wie „Vegiterrane“, „Vegiterran“ oder
„Vegiteran“ sind im Duden nicht auffindbar. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich
daher um ein Kunstwort.
b) Ihm lässt sich ein Aussagegehalt allenfalls nach mehreren Gedankenschritten dann
entnehmen, wenn der Zeichenteil „vegi“ in Anlehnung an „veggie“ als Abkürzung von
„vegetarisch“ angesehen und der Zeichenteil „terrané“ mit dem Begriff „mediterran“
gleichgesetzt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass jener um die Buchstabenfolge
„medi-“ ergänzt und der auf ein französisches Wort hinweisende Accent aigu sowie
der darunter befindliche Vokal „e“ unberücksichtigt bleiben. Alternativ müsste das
Element „terrané“ mit dem französischen Wort „méditerranée“ für „Mittelmeer“ oder
„méditerranéen“ für „Mittelmeer-“ in Verbindung gebracht werden. Hierbei ist wiederum
zu berücksichtigen, dass Ersteres als Substantiv in Kombination mit dem Adjektiv
„vegetarisch“ keinen Sinn ergibt und nur Letzteres dem deutschen Wort „mediterran“
entspricht, allerdings von diesem am Ende deutlich abweicht. Insofern ist nicht davon
auszugehen, dass der maßgebliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise der
Durchschnittsverbraucher und Fachleute das angemeldete Zeichen im Sinne von
„vegetarisch-mediterran“ verstehen werden.
Diese Annahme wird durch die von der Markenstelle herangezogenen Belege nicht in
Frage gestellt. Der im angegriffenen Beschluss in Bezug genommene Titel „Vegiterran
- Mediterran genießen auf vegane Art“ des Kochbuchs der Autorin Theofano Vetouli
(vgl.
„https://www.ichlebegruen.de/Artikel/231/Vegiterran-Mediterran-geniessen-aufvegane-Art“) enthält zwar den Bestandteil „Vegiterran“. Allerdings weist er nicht den
Endbuchstaben „é“ des Anmeldezeichens auf, so dass er nicht mit einem
französischen Wort assoziiert wird. Zum anderen lässt die Verwendung im Titel eines
Buches nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass es sich um eine dem Verkehr
verständliche Sachangabe handele. Vielmehr kann die Autorin auch ein zum
Nachdenken anregendes Wortspiel bezweckt haben. Zudem ist festzustellen, dass ein
dem Anmeldezeichen nahekommender Begriff lediglich in dem besagten Buchtitel zu
finden ist. Dieser Einzelbeleg reicht jedoch nicht aus, um von einer gefestigten
Auffassung des Verkehrs ausgehen zu können, nach der die Bezeichnung
„Vegiterrané“ als beschreibender Hinweis auf eine mediterrane Küche hinweise, die
sich aus veganen Produkten zusammensetze.
In dem zweiten von der Markenstelle herangezogenen Beleg „VEGI.TV“ (vgl.
„http://www.vegetarische-rezepte.com/vegi-tv/index.html“) finden sich zwar vegane
und vegetarische Rezepte. Ihm kann entnommen werden, dass „vegi“ die Abkürzung
von „vegetarisch“ als auch „vegan“ sein kann. Allerdings taucht dort ein Begriff, der
sich aus den Elementen „vegi“ und „terrané“ zusammensetzt, nicht auf.
Der dritte Beleg betrifft die Zubereitung eines „Vegi-Burger … Mit Quinoa-Bulette und
selbstgemachten
Dinkelwecken“
(vgl.
„https://www.chefkoch.de/rezepte/3080641460729996/Vegi-Burger.html“). Auch er
enthält keine dem Anmeldezeichen entsprechende oder nahekommende
Wortkombination,
so dass auch er
keine Rückschlüsse auf dessen
Verkehrsverständnis zulässt.
Im Übrigen konnte der Senat keine Fundstellen im Internet zu der Begriffsfolge
„Vegiterrané“ ermitteln, die aus der Zeit bis zu ihrer Anmeldung als Marke am 20.
Oktober 2021 stammen. Dieser Tag ist maßgeblich für das der Prüfung von
Schutzhindernissen zugrunde zu
legende Verkehrsverständnis
(vgl. hierzu
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 21).
c) Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender (sachbezogener)
Aussagegehalt muss so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die
beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 241). Dies ist - wie
oben ausgeführt - bei der Wortkombination „Vegiterrané“ jedoch nicht der Fall. Selbst
wenn sie von Teilen des Verkehrs als „sprechendes Zeichen“ angesehen werden
sollte, so reicht das nicht aus, um ihr jegliche Unterscheidungskraft absprechen zu
können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 188).
Auf die von der Markenstelle nicht vorgenommene Differenzierung eines Sachbezugs
zu den Dienstleistungen der Klassen 32 und 43, die mit Speisen und Getränken im
Zusammenhang stehen, und zu den Waren der Klasse 25, bei denen dies nicht der
Fall ist, kommt es damit nicht mehr an. Im Übrigen erschließt sich nicht, inwieweit
„Mineralwässer“ und „kohlensäurehaltige Wässer“ von Elementen der mediterranen
Küche inspiriert oder aus Produkten aus dem Mittelmeerraum zusammengesetzt sein
sollen, da die Wässer nicht verändert werden dürfen.
2. Einer Eintragung des Anmeldezeichens für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen steht auch nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen, da „Vegiterrané“ aus oben genannten Gründen keine sich sofort
und ohne Weiteres erschließende unmittelbar beschreibende Bedeutung aufweist.
Kortbein
von Bonin
Butscher